opencaselaw.ch

IV.2015.00851

Gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachärzte ist davon auszugehen, dass nur eine intermittierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Wartezeit wurde unterbrochen und war bei Verfügungserlass noch nicht abgelaufen. Es bestand weder eine Invalidität noch war der Versicherte von einer Invalidität bedroht. (BGE 9C_317/2016)

Zürich SozVersG · 2016-03-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, absolvierte im Jahr 198 2 eine Anlehre als Fassadenisol eur (Urk. 12/1/4 und 12/6/3) . Diese Tätigkeit übte er in der Folge mit Unterbrüc hen für verschiedene Arbeitgeber aus.

Z uletzt war er ab dem 16. April 2012 bei seinem Bruder Y.___ angestellt, für den er bereits seit 2006

mit Unterbrüchen

gearbeitet hatte (vgl. Urk. 12/5/2, 12/6/2 und 12/7).

Im Oktober 2012 wurde beim Versicherten ein multilokulärer Blasentumor diag nostiziert, weswegen er sich am 1 7. Oktober 2012 i n der Klinik für Urologie des

Z.___

einem operativen Ei ngriff unterziehen musste, bei dem eine bei d seitige transurethrale Resektion der Harnblase (TUR-B)

vorgenommen wurde (Urk. 12/5/4, 12/5/6 und 12/5/8). Die behandelnden Ärzte attestierten ihm v om 1 1. Oktober 2012 bis Ende Januar 2013

eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. Urk. 12/5/5, 12/5/7 und 12/5/10

ff.).

Nach dem Auftreten eines Re zidivs wurde

am 8. April 2013 eine Urethrotomie nach Sachse durchgeführt (Urk. 12/5/20) .

A m 19. April 2013 liess sich

d er Versicherte wegen eine r

Makro hämaturie

auf der Notfallstation des Z.___

ambulant mit Algesie und Flüssig keits zufuhr

behandel n

(Urk.

12/5/22).

V om 8. April bis zum 6 . Mai 2013

wurde ihm erneut eine 100% ige A rbeitsunfähig keit bescheinigt (vgl. Urk.

12 / 5 /21, 12 / 5 /24, 12/ 5/ 25 ff. und

12/ 5/31).

Am 1 3. September 2013 wurde n wegen multipler Rezidive eine weitere TUR-B und eine

Meatotomie vorgenommen, worauf sich der Versicherte bis zum 17. Septem ber 2013 abermals

i n der Klinik für Urol o gie des

Z.___ aufhalten musste (Urk. 12/5/36). Dort fand am 1 5. Oktober 2013 eine Nach re sek tion statt, die einen weiteren stationären Klinikaufenthalt bis zum 17. Okto ber 2013 erforderte (Urk. 12/5/37) und bei der kein Tumor mehr nachgewiesen wer den konnte (vgl. Urk. 12/5/50 und 12/5/51) . Im Januar 2014 wurde erneut eine TUR-B vorgenommen, die ohne Tumornachweis endete (vgl. Urk. 12/15).

Am 21. März 2014 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 1 2 /5). Überdies tä tigte sie weitere erwerbliche (Urk. 12/7) und medizinische (Urk. 12/8) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 10 . Juni 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12 / 10). Dagegen liess er Ein wand erheben (Urk. 12/11) und denselben später

unter Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 12/15, 12/16 und 12/18) ergänzend begrün den

(Urk. 1 2 / 1 7). Am 1 7. September 2014 wurden diverse

Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen

zu den Akten gegeben (vgl. Urk. 12/19 und 12/20). Die IV-Stelle holte darauf bei der Klinik für Urologie des Z.___ einen ärztli chen Bericht ein (Urk. 12/21). Dazu nahm der Rechtsvertreter des Versicherten am 18. November 2014 schriftlich Stellung (Urk. 12/24) und reichte nebst Ko pien bereits vorhandener Unterlagen ein neues ärztliches Zeugnis der Klinik für Urologie des Z.___ vom 3 0. September 2014 ein (vgl. Urk. 12/23, ins besondere 12/23/3).

Am 6. Februar 2015 forderte die IV-Stelle do rt einen Ver laufsbericht an, worauf ihr mit Schreiben vom 24.

Februar 2015 mitgeteilt wurde, der Versicherte habe sich seit Herbst 2014 einer Nachkontrolle entzogen, nachdem er seine Unterlagen abgeholt gehabt

ha b e (Urk. 12/26). Die IV-Stelle

holte darauf Verlaufsberichte bei den mit der aktuellen Behandlung betrauten Ärzten ein (vgl. Urk. 12/28 und 12/29) .

Der Rechtsvert r eter des Versicherten gab eine weitere Kopie der Krankenkarte zuhanden des Krankentaggeldversicherers zu den Akten (vgl. Urk. 12/30 und 12/31) . Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 12/ 36). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. August 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom

26. August 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sein Rechtsvertreter, Rechts an walt lic . iur . Tobias Figi, bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab September 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdege g nerin

zurückzuweisen. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer Eingliede rungs massnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu l ast en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2).

Am 1 4. September 2015 wurden von Seiten des Beschwerdeführers weitere medizinische Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 6 und 7/1-2). Die IV-Stelle schloss am 30 . Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Replik wurde am 4. Dezember 2015 erstattet (Urk. 15). Mit derselben wur den weitere Arztberichte

eingereicht (vgl. Urk. 16/1-2). Die Beschwerdege gnerin ver zic htete am 16. Dezember 2015 auf eine Duplik (Urk. 18) . Dies wurde der Gegen partei mit Verfügung vom

2 1. Dezember 2015 mitgeteilt (vgl. Urk. 19). In der Folge reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 2. Februar 2016 (Urk.

20) und vom 2 6. Februar 201 6 (Urk.

23) weitere ärztliche Berichte ein (vgl. Urk. 21/1-2 und 24/1-2), wovon der Beschwerdegegnerin je weils Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 22 und 25).

Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichte n Unterlage n (vgl. Urk. 3, 7/1-2, 16/1-2, 21/1-2 und 24/1-2) wird, soweit erfor der l ich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt z udem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit nicht eingeschr änkt sei (vgl. Urk. 2). In der Beschwer deantwort machte sie darüber hinaus geltend, dass nur phasenweise Arbeitsun fähigkeiten bestanden hätten. Aufgrund der dazwischen liegenden wesentlichen Unterbrüche sei das Wartejahr nicht erfüllt (vgl. Urk. 11).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur arbeits fähig sei . Sein Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, habe bestätigt, dass er an einer progredienten Erkrankung leide. Insbesondere habe Dr. A.___ ihm vom 8. April 2013 bis zum 2 0. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bes cheinigt . Überdies habe er der Beschwerdegegnerin bereits im Einwandverfah ren

mitteilen lassen, dass er a b dem 2 4. Februar 2014 in der Abteilung für Vis zeralchirurgie des Z.___ hospitalisiert gewesen sei, wo er auch operiert worden sei. Seit her habe er seine Arbeit nie mehr im angestammten Arbeitspensum von 100 % verrichten können . Die Beschwerdegegnerin habe den Sach verhalt dies bezüglich nicht aus reichend abgeklärt (vgl. Urk. 1; vgl. auch Urk. 12/11/2 und 12/17/2). 3. 3.1

Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am

21. März 2014 (vgl. Urk. 12/1) . Es stehen somit ein Rentenanspruch ab dem 1. September 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) und ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art ab dem 2 1. März 2014 (Art. 10 Abs. 1 IVG) zur Diskussion. Dabei ist strittig und zu prüfen, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Er werbsfähigkeit, zwischen dem 1. September 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. August 2015 präsentierten. 3.2

Zum relevanten Zeitraum lässt sich den Akten entnehmen, dass am 13. Septem ber 2013 eine

TUR-B und eine

Meatotomie

durchgeführt wurden, die mit einem stationären Aufenthalt in der Klinik für Urologie des

Z.___ bis zum 17. September

2013 verbunden war en (vgl. Urk. 12/5/36) .

D er Hausarzt Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 13. September

2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und verwies für genauere Angaben a uf

die behan delnde Klinik (vgl. Urk. 12/5/41 und 12/5/42). 3.3

Im Zusammenhang mit der Nachresektion vom 1 5. Oktober 2013 wurde dem Be schwerdeführer von den Ärzten der Klinik für Urologie des

Z.___

eine vom 1 5. bis und mit 2 0. Oktober 2013 an dauernde 100% ige Arbeitsunfä hig keit attestiert; ein Tumor war nicht mehr nach weisbar (vgl. Urk.

12/5/37, 12/5/39, 12/5/47 und 12/5/50). Dr. A.___

beurteilte den Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2013 als bis auf Weiteres

zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 12/5/40 und 12/5/41). 3. 4

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Urologie, vo n der Klinik für Urologie des

Z.___ hielt in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2014 fest, dass der Be schwerdeführer mit dem

erstmals im Oktober 2012 diagnostizierten ob erflächli chen Urothelkarzinom

und erneuter Resektion bei

mul t iloku lärem Rez i div im September 2013 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 12/8/5). 3. 5

Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Urologie des Z.___ vom 1 3. August 2014

unterzog sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf ein mult i lokuläres Tumorrezidiv am 15. August 2014 ei nem wei teren operativen Eingriff, dem ein stationärer Klinikaufenthalt bis zum 19. Augus t 2014 folgte (Urk. 12/15). Mit är ztlichem Zeugnis vom 18. August 2014 wurde ihm von Seiten der Klinik eine v om 1 3. bis zum 2 9. August 2014 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 12/16 = 12/23 /1). 3.6

Dr. A.___ hielt in seinem Arztzeugnis vom 1 6. September 2014 fest, dass der Beschwerdeführer vom 3 0. August bis zum 3 0. September 2014 wegen Krank heit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 12/19/1 = 12/23/2). Auf der Krankenkarte zu Handen des Krankentaggeldversicherers bestätigte er

ab dem 1 3. und dem

3 0. August

sowie

ab dem 1 6. September (gemeint wohl: 2014)

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/19/2). 3. 7

Der Beschwerdeführer wurde am 2 6. September 2014 erneut in der Klinik für Urologie des Z.___ operiert (vgl. Urk. 12/18 und 12/21/7). Am 21. Okto ber 2014 hielt Dr. B.___ schriftlich fest, dass auch die letzte Operation vom 2 6. September 2014 nichts an seiner bisherigen Beurteilung ändere, zumal sich auch in der aktuellen Nachresektion kein Tumor mehr habe nachweisen lassen. Die nächste Routinekontrolle sei wie üblich in drei Monaten mittels Blasenspie gelung vorgesehen (Urk. 12/21/6). Zum Beleg seiner Ausführungen legte er den Operationsbericht vom 2 6. September 2014 (Urk. 12/21/7) und den Austritts bericht

vom 2 9. September 2014 (Urk. 12/21/8) zur Hospitalisation vom 2 6. bis zum 3 0. September 2014 bei .

Mit ärztlichem Zeugnis vom 3 0. September 2014 bestätigt med. pract . C.___, Assistenzarzt der Klinik für Urologie des Z.___, eine vom 26. Septem ber bis zum 1 9. Oktober 2014 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

12/23 /3) . 3. 8

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Urologie, hielt in seinem Bericht vom 2 5. März 2015 (Urk. 12/28) ein rezidivierende s

Urothelkarzinom der Harn blase als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Er habe den Beschwerdeführer vom 4. November 2014 bis zum 1 5. Januar 2015 behandelt. Zystoskopisch habe er am 1 5. Januar 2015 suspekte Schleimhautveränderungen festgestellt, die Histologie habe aber keinen bösartigen Befund ergeben. Aus uro logischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/28/2). 3.9

In seinem Bericht vom 2. April 2015 (Urk. 12/29) führte Dr. A.___ das im Okto ber 2012 diagnostizierte rezidivierende multilokuläre

Urothel karzinom (gegen wärtig ohne Hinweis auf Restanteile), eine Reiz blase, rezidivierende Harnwegs infekte

und ein Prostataobstruktionssyndrom des Stadiums I als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 12/29/3) . Er habe den Beschwer deführer letztmals am 1 9. März 2015 untersucht. Es handle sich um eine pro grediente Erkrankung. Ab dem 1 3. August 2014 bis zu eine m

Dr. A.___

nicht bekannten Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eventuell könnte er sie mit einem zu Beginn vermin derten Pensum von 50 % ab dem 1. Juni 2015 wieder aufnehmen . Ferner sei vom 8. April 2013 bis zum 2 0. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Schmerzen und des häufigen Wasserlösens eingeschränkt. Eine schwere körperliche Arbeit sei kaum durchführbar.

Auf der Krankenkarte attestierte Dr. A.___ vom 1 3. August (gemeint wohl: 2014) bis zum 2 0. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/31 und 12/32). Einzig die darauf vermerkte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 2 6. August (gemeint wohl: 2014) stammt vom Z.___ (vgl. Urk. 12/31/1). 4. 4.1

Es ist insoweit unbestritten und mit der geschilderten medizinischen Akten lage erstellt, dass wegen des im Oktober 2012 diagnostizierten Urothelkarzinoms mehrere operative Therapien durchgeführt werden mussten . Während der ein zelnen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hospitalisationen

und an sch l iessenden kurzen Erholungsphasen war der Beschwerdeführer jeweils zu 100 %

arbeitsunfähig. Aus urologischer Sicht wurde jedoch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr hielt der behandelnde Facharzt

Dr. B.___ am 2 0. Mai und am 21. Oktober 2014 ausdrücklich fest, dass der Be schwer deführer seine angestammte Tätigkeit nach wie vor ausüben kann (Urk. 12/8/5 und Urk. 12/21/6). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. D.___ vom 2 5. März 2015, wonach

aus urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei (Urk. 12/28/2). 4.2

Eine (teilweise)

davon abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat einzig der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ vorgenommen, indem er dem Beschwerde führer am 2. April 2015 eine seit dem 1 3. August 2014 beziehungsweise seit dem

8. April 2013

andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. 12/29; vgl. auch Urk. 16/1). Dr. A.___ vermag die Beurteilung von Dr. B.___ und von Dr. D.___

indessen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er seine eigene nicht ein leuchtend und nachvollziehbar begründete . In s besondere verfügt Dr. A.___ als Allgemeinmediziner auch nicht über die erforderliche fachärztli che Eignung eines Urologen.

Es kommt hinzu, dass den vorhandenen Unterla gen nicht an satz weise zu entnehmen ist, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 2. Oktober 2013 bis zum 1 3. August 2014 einmal persönlich untersuchte. Bereits an dieser Stelle ist sodann zu bemerken, dass Dr. A.___ die Arbeitsun fähigkeit, soweit überhaupt,

im erwähnten Bericht

lediglich mit dem urolo gi schen Leiden begründete (Urk. 12/29/3; vgl. auch Urk. 16).

Eine gesund heitliche Beeinträchtigung, die einen v i szeralchirurgischen Eingriff am

2 4. Februar 2014 erforderlich machte, und damit einhergehende oder daraus resultierende Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit blieben unerwähnt.

Im Be schwerdeverfahren wurde ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2015 (Urk. 16/1) eingereicht, dem unter anderem Details zum Eingriff vom Februar 2014 zu entn e hmen sind. Demnach wurden ein Umbikalhernienrepair und eine Lipo mex zision am Unterbauch und an den Obersche nkel n durchge führt . Es ist weder ersichtlich noch geht aus den Ausführungen von Dr. A.___ hervor, dass des wegen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer in validitätsrele vanten Weise eingeschränkt sein könn t

e. Vielmehr hat Dr. A.___ auch im neu eingereichten Bericht die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 3. August 2013 allein mit urologischen Beschwerden begründet. Un ter diesen Umständen erscheinen die beantragten weiteren Abklärungen bezüg lich des vi s zeral chirurgischen Eingriffs vom Februar 2014 (vgl. Urk. 1, 12/11/2 und 12/17/2) nicht als angezeigt. Es ist daher darauf zu ver z ichten.

Vielmehr ist auf den Bericht von Dr. B.___

abzustellen und dementsprechend davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 2 0. Mai 2014 wieder voll ar beitsfähig war (Urk. 12/8/5). 4.3

Eine erneute Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird erst wieder ab dem 13. August 2014 mit echtzeitlichen Arztzeugnissen dokumentiert (vgl. Urk. 12/16 und12/19/2). Daraus folgt, dass die einjährige Wart ezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, deren Beginn – soweit hier relevant –

auf den 13. September 2013 festzusetzen ist, wesentlich unterbrochen wurde, da der Beschwerdeführer spätestens ab dem 2 0. Mai bis zum 1 3. August 2014, mithin während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 4. 4

D as Wartejahr begann am 1 3. August 2014 neu zu laufen und war beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. August 2015 noch nicht beendet. Eine

wesentliche Voraussetzung für die Rentenzusprache (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG)

war somit nicht erfüllt ohne dass geprüft werden muss, ob ab dem 13. August 2014 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestand . Es erweist sich folglich als korrekt, dass die Be schwerdegegnerin dem Be schwer deführer keine Invalidenrente zugesprochen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1

Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer zur Recht keine Eingliederungsmassnahmen, insbesondere keine berufli che Massnahmen gewährt hat. Dies würde unter anderem zutreffen, wenn der Beschwerdeführer weder als invalid noch als von Invalidität bedroht zu qualifi zieren ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Eine drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1 novies IVV). 5.2

Es ist deshalb zum weiteren Verlauf festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der insoweit übereinstimmenden medizinischen Aktenlage v om 13. August bis zum 1 9. Oktober 2014 ohne wesentlichen Unterbruch wieder zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 12/15, 12/16, 12/18, 12/19, 12/21/7 und 12/23/3). 5. 3

Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 2 5. März 2015 (Urk. 12/28)

ist da von auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s spätestens am 1 5. Januar 20 15 wieder vollumfänglich vorhanden war .

A uf die davon abwei chende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___

(vgl. Urk. 12/29 und 12/31) ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht abzustellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 0. August 2015 davon ausgegangen ist, der Beschwer deführer sei voll arbeitsfähig und unter den gegebenen Umständen weder inva lid noch von Invalidität bedroht. Zu keinem anderen Ergebnis führt das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 2 0. Ma i 2015 (Urk. 3). Darin h ielt

dieser lediglich fest, dass er den Beschwerde führer seit dem 2 7. April 2015 behandle und dass dessen Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. April zum 2 5. Mai 2015 100 % betrage. Dem ebenfalls erst im Be schwerdeverfahren beigebrachten Zwischenzeugnis von Dr. A.___ vom 1 6. Juli 2017 (gemeint wohl: 1 6. Juli 2015) ist hierzu ergänzend zu entnehmen, dass am 27. April 2015 erneut eine TUR-B durchgeführt und im Mai 2015 eine Epirubi cin-Therapie begonnen wurde (Urk. 7/2 S. 2). Anhaltspunkte für eine längere Zeit andauernde d.h. invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind damit jedoch nicht vorhanden. Gegen das Vorliegen einer solche n spre chen insbesondere

die Bericht e von Dr. A.___ vom 26. November 2015 (vgl. Urk. 16/1) und von Dr. D.___ vom 2 5. November 2015 (Urk. 16/2) .

Denselben ist auch zu entnehmen, dass erst im September 2015 wieder eine TUR-B wegen ei nes Rezidivs und ab dem

5. November

2015 eine Epirubicin-Rezidivprophylaxe

erfor derlich waren.

Es ist

somit unverändert davon auszugehen, dass keine längere Zeit andau ernde, sondern lediglich eine intermittierende Arbeitsunfähigkeit besteht, wel che

auf die

einzelnen operativen Eingriffe mit kurzen

Hospitalisationen und al lenfalls ab Mai 2015 auch auf die für einen beschränkten Zeitraum angeordne ten Instillationsbehandlungen zurückzuführen ist . Die weiteren im Beschwerde verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 7/1, 21/1-2 und 24/1-2) äussern sich lediglich neu zur Entwicklung der gesundheitlichen Ver hältnisse nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Sie haben hier daher unberücksichtigt zu bleiben. Dennoch ist zu bemerken, dass sie sich weder dazu eignen, eine Invalidität zu belegen, noch lassen sie den Eintritt einer Erwerbs unfähigkeit als überwiegen d wahrscheinlich scheinen . Unter diesen Umständen be steht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Daraus folgt, dass die Be schwerde auch in diesem Punkt und damit vollumfänglich abzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, absolvierte im Jahr 198

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt z udem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit nicht eingeschr änkt sei (vgl. Urk. 2). In der Beschwer deantwort machte sie darüber hinaus geltend, dass nur phasenweise Arbeitsun fähigkeiten bestanden hätten. Aufgrund der dazwischen liegenden wesentlichen Unterbrüche sei das Wartejahr nicht erfüllt (vgl. Urk. 11).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur arbeits fähig sei . Sein Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, habe bestätigt, dass er an einer progredienten Erkrankung leide. Insbesondere habe Dr. A.___ ihm vom 8. April 2013 bis zum 2 0. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bes cheinigt . Überdies habe er der Beschwerdegegnerin bereits im Einwandverfah ren

mitteilen lassen, dass er a b dem 2 4. Februar 2014 in der Abteilung für Vis zeralchirurgie des Z.___ hospitalisiert gewesen sei, wo er auch operiert worden sei. Seit her habe er seine Arbeit nie mehr im angestammten Arbeitspensum von 100 % verrichten können . Die Beschwerdegegnerin habe den Sach verhalt dies bezüglich nicht aus reichend abgeklärt (vgl. Urk. 1; vgl. auch Urk. 12/11/2 und 12/17/2). 3. 3.1

Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am

21. März 2014 (vgl. Urk. 12/1) . Es stehen somit ein Rentenanspruch ab dem 1. September 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) und ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art ab dem 2 1. März 2014 (Art. 10 Abs. 1 IVG) zur Diskussion. Dabei ist strittig und zu prüfen, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Er werbsfähigkeit, zwischen dem 1. September 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. August 2015 präsentierten. 3.2

Zum relevanten Zeitraum lässt sich den Akten entnehmen, dass am 13. Septem ber 2013 eine

TUR-B und eine

Meatotomie

durchgeführt wurden, die mit einem stationären Aufenthalt in der Klinik für Urologie des

Z.___ bis zum 17. September

2013 verbunden war en (vgl. Urk. 12/5/36) .

D er Hausarzt Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 13. September

2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und verwies für genauere Angaben a uf

die behan delnde Klinik (vgl. Urk. 12/5/41 und 12/5/42). 3.3

Im Zusammenhang mit der Nachresektion vom 1 5. Oktober 2013 wurde dem Be schwerdeführer von den Ärzten der Klinik für Urologie des

Z.___

eine vom 1 5. bis und mit 2 0. Oktober 2013 an dauernde 100% ige Arbeitsunfä hig keit attestiert; ein Tumor war nicht mehr nach weisbar (vgl. Urk.

12/5/37, 12/5/39, 12/5/47 und 12/5/50). Dr. A.___

beurteilte den Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2013 als bis auf Weiteres

zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 12/5/40 und 12/5/41). 3. 4

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Urologie, vo n der Klinik für Urologie des

Z.___ hielt in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2014 fest, dass der Be schwerdeführer mit dem

erstmals im Oktober 2012 diagnostizierten ob erflächli chen Urothelkarzinom

und erneuter Resektion bei

mul t iloku lärem Rez i div im September 2013 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 12/8/5). 3. 5

Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Urologie des Z.___ vom 1 3. August 2014

unterzog sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf ein mult i lokuläres Tumorrezidiv am 15. August 2014 ei nem wei teren operativen Eingriff, dem ein stationärer Klinikaufenthalt bis zum 19. Augus t 2014 folgte (Urk. 12/15). Mit är ztlichem Zeugnis vom 18. August 2014 wurde ihm von Seiten der Klinik eine v om 1 3. bis zum 2 9. August 2014 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 12/16 = 12/23 /1). 3.6

Dr. A.___ hielt in seinem Arztzeugnis vom 1 6. September 2014 fest, dass der Beschwerdeführer vom 3 0. August bis zum 3 0. September 2014 wegen Krank heit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 12/19/1 = 12/23/2). Auf der Krankenkarte zu Handen des Krankentaggeldversicherers bestätigte er

ab dem 1 3. und dem

3 0. August

sowie

ab dem 1 6. September (gemeint wohl: 2014)

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/19/2). 3. 7

Der Beschwerdeführer wurde am 2 6. September 2014 erneut in der Klinik für Urologie des Z.___ operiert (vgl. Urk. 12/18 und 12/21/7). Am 21. Okto ber 2014 hielt Dr. B.___ schriftlich fest, dass auch die letzte Operation vom 2 6. September 2014 nichts an seiner bisherigen Beurteilung ändere, zumal sich auch in der aktuellen Nachresektion kein Tumor mehr habe nachweisen lassen. Die nächste Routinekontrolle sei wie üblich in drei Monaten mittels Blasenspie gelung vorgesehen (Urk. 12/21/6). Zum Beleg seiner Ausführungen legte er den Operationsbericht vom 2 6. September 2014 (Urk. 12/21/7) und den Austritts bericht

vom 2 9. September 2014 (Urk. 12/21/8) zur Hospitalisation vom 2 6. bis zum 3 0. September 2014 bei .

Mit ärztlichem Zeugnis vom 3 0. September 2014 bestätigt med. pract . C.___, Assistenzarzt der Klinik für Urologie des Z.___, eine vom 26. Septem ber bis zum 1 9. Oktober 2014 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

12/23 /3) . 3. 8

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Urologie, hielt in seinem Bericht vom 2 5. März 2015 (Urk. 12/28) ein rezidivierende s

Urothelkarzinom der Harn blase als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Er habe den Beschwerdeführer vom 4. November 2014 bis zum 1 5. Januar 2015 behandelt. Zystoskopisch habe er am 1 5. Januar 2015 suspekte Schleimhautveränderungen festgestellt, die Histologie habe aber keinen bösartigen Befund ergeben. Aus uro logischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/28/2). 3.9

In seinem Bericht vom 2. April 2015 (Urk. 12/29) führte Dr. A.___ das im Okto ber 2012 diagnostizierte rezidivierende multilokuläre

Urothel karzinom (gegen wärtig ohne Hinweis auf Restanteile), eine Reiz blase, rezidivierende Harnwegs infekte

und ein Prostataobstruktionssyndrom des Stadiums I als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 12/29/3) . Er habe den Beschwer deführer letztmals am 1 9. März 2015 untersucht. Es handle sich um eine pro grediente Erkrankung. Ab dem 1 3. August 2014 bis zu eine m

Dr. A.___

nicht bekannten Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eventuell könnte er sie mit einem zu Beginn vermin derten Pensum von 50 % ab dem 1. Juni 2015 wieder aufnehmen . Ferner sei vom 8. April 2013 bis zum 2 0. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Schmerzen und des häufigen Wasserlösens eingeschränkt. Eine schwere körperliche Arbeit sei kaum durchführbar.

Auf der Krankenkarte attestierte Dr. A.___ vom 1 3. August (gemeint wohl: 2014) bis zum 2 0. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/31 und 12/32). Einzig die darauf vermerkte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 2 6. August (gemeint wohl: 2014) stammt vom Z.___ (vgl. Urk. 12/31/1). 4. 4.1

Es ist insoweit unbestritten und mit der geschilderten medizinischen Akten lage erstellt, dass wegen des im Oktober 2012 diagnostizierten Urothelkarzinoms mehrere operative Therapien durchgeführt werden mussten . Während der ein zelnen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hospitalisationen

und an sch l iessenden kurzen Erholungsphasen war der Beschwerdeführer jeweils zu 100 %

arbeitsunfähig. Aus urologischer Sicht wurde jedoch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr hielt der behandelnde Facharzt

Dr. B.___ am 2 0. Mai und am 21. Oktober 2014 ausdrücklich fest, dass der Be schwer deführer seine angestammte Tätigkeit nach wie vor ausüben kann (Urk. 12/8/5 und Urk. 12/21/6). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. D.___ vom 2 5. März 2015, wonach

aus urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei (Urk. 12/28/2). 4.2

Eine (teilweise)

davon abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat einzig der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ vorgenommen, indem er dem Beschwerde führer am 2. April 2015 eine seit dem 1 3. August 2014 beziehungsweise seit dem

8. April 2013

andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. 12/29; vgl. auch Urk. 16/1). Dr. A.___ vermag die Beurteilung von Dr. B.___ und von Dr. D.___

indessen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er seine eigene nicht ein leuchtend und nachvollziehbar begründete . In s besondere verfügt Dr. A.___ als Allgemeinmediziner auch nicht über die erforderliche fachärztli che Eignung eines Urologen.

Es kommt hinzu, dass den vorhandenen Unterla gen nicht an satz weise zu entnehmen ist, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 2. Oktober 2013 bis zum 1 3. August 2014 einmal persönlich untersuchte. Bereits an dieser Stelle ist sodann zu bemerken, dass Dr. A.___ die Arbeitsun fähigkeit, soweit überhaupt,

im erwähnten Bericht

lediglich mit dem urolo gi schen Leiden begründete (Urk. 12/29/3; vgl. auch Urk. 16).

Eine gesund heitliche Beeinträchtigung, die einen v i szeralchirurgischen Eingriff am

2 4. Februar 2014 erforderlich machte, und damit einhergehende oder daraus resultierende Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit blieben unerwähnt.

Im Be schwerdeverfahren wurde ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2015 (Urk. 16/1) eingereicht, dem unter anderem Details zum Eingriff vom Februar 2014 zu entn e hmen sind. Demnach wurden ein Umbikalhernienrepair und eine Lipo mex zision am Unterbauch und an den Obersche nkel n durchge führt . Es ist weder ersichtlich noch geht aus den Ausführungen von Dr. A.___ hervor, dass des wegen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer in validitätsrele vanten Weise eingeschränkt sein könn t

e. Vielmehr hat Dr. A.___ auch im neu eingereichten Bericht die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 3. August 2013 allein mit urologischen Beschwerden begründet. Un ter diesen Umständen erscheinen die beantragten weiteren Abklärungen bezüg lich des vi s zeral chirurgischen Eingriffs vom Februar 2014 (vgl. Urk. 1, 12/11/2 und 12/17/2) nicht als angezeigt. Es ist daher darauf zu ver z ichten.

Vielmehr ist auf den Bericht von Dr. B.___

abzustellen und dementsprechend davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 2 0. Mai 2014 wieder voll ar beitsfähig war (Urk. 12/8/5). 4.3

Eine erneute Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird erst wieder ab dem 13. August 2014 mit echtzeitlichen Arztzeugnissen dokumentiert (vgl. Urk. 12/16 und12/19/2). Daraus folgt, dass die einjährige Wart ezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, deren Beginn – soweit hier relevant –

auf den 13. September 2013 festzusetzen ist, wesentlich unterbrochen wurde, da der Beschwerdeführer spätestens ab dem 2 0. Mai bis zum 1 3. August 2014, mithin während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 4. 4

D as Wartejahr begann am 1 3. August 2014 neu zu laufen und war beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. August 2015 noch nicht beendet. Eine

wesentliche Voraussetzung für die Rentenzusprache (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG)

war somit nicht erfüllt ohne dass geprüft werden muss, ob ab dem 13. August 2014 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestand . Es erweist sich folglich als korrekt, dass die Be schwerdegegnerin dem Be schwer deführer keine Invalidenrente zugesprochen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1

Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer zur Recht keine Eingliederungsmassnahmen, insbesondere keine berufli che Massnahmen gewährt hat. Dies würde unter anderem zutreffen, wenn der Beschwerdeführer weder als invalid noch als von Invalidität bedroht zu qualifi zieren ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Eine drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1 novies IVV). 5.2

Es ist deshalb zum weiteren Verlauf festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der insoweit übereinstimmenden medizinischen Aktenlage v om 13. August bis zum 1 9. Oktober 2014 ohne wesentlichen Unterbruch wieder zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 12/15, 12/16, 12/18, 12/19, 12/21/7 und 12/23/3). 5. 3

Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 2 5. März 2015 (Urk. 12/28)

ist da von auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s spätestens am 1 5. Januar 20

E. 2 eine Anlehre als Fassadenisol eur (Urk. 12/1/4 und 12/6/3) . Diese Tätigkeit übte er in der Folge mit Unterbrüc hen für verschiedene Arbeitgeber aus.

Z uletzt war er ab dem 16. April 2012 bei seinem Bruder Y.___ angestellt, für den er bereits seit 2006

mit Unterbrüchen

gearbeitet hatte (vgl. Urk. 12/5/2, 12/6/2 und 12/7).

Im Oktober 2012 wurde beim Versicherten ein multilokulärer Blasentumor diag nostiziert, weswegen er sich am 1 7. Oktober 2012 i n der Klinik für Urologie des

Z.___

einem operativen Ei ngriff unterziehen musste, bei dem eine bei d seitige transurethrale Resektion der Harnblase (TUR-B)

vorgenommen wurde (Urk. 12/5/4, 12/5/6 und 12/5/8). Die behandelnden Ärzte attestierten ihm v om 1 1. Oktober 2012 bis Ende Januar 2013

eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. Urk. 12/5/5, 12/5/7 und 12/5/10

ff.).

Nach dem Auftreten eines Re zidivs wurde

am 8. April 2013 eine Urethrotomie nach Sachse durchgeführt (Urk. 12/5/20) .

A m 19. April 2013 liess sich

d er Versicherte wegen eine r

Makro hämaturie

auf der Notfallstation des Z.___

ambulant mit Algesie und Flüssig keits zufuhr

behandel n

(Urk.

12/5/22).

V om 8. April bis zum

E. 6 . Mai 2013

wurde ihm erneut eine 100% ige A rbeitsunfähig keit bescheinigt (vgl. Urk.

12 / 5 /21, 12 / 5 /24, 12/ 5/ 25 ff. und

12/ 5/31).

Am 1 3. September 2013 wurde n wegen multipler Rezidive eine weitere TUR-B und eine

Meatotomie vorgenommen, worauf sich der Versicherte bis zum 17. Septem ber 2013 abermals

i n der Klinik für Urol o gie des

Z.___ aufhalten musste (Urk. 12/5/36). Dort fand am 1 5. Oktober 2013 eine Nach re sek tion statt, die einen weiteren stationären Klinikaufenthalt bis zum 17. Okto ber 2013 erforderte (Urk. 12/5/37) und bei der kein Tumor mehr nachgewiesen wer den konnte (vgl. Urk. 12/5/50 und 12/5/51) . Im Januar 2014 wurde erneut eine TUR-B vorgenommen, die ohne Tumornachweis endete (vgl. Urk. 12/15).

Am 21. März 2014 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 1 2 /5). Überdies tä tigte sie weitere erwerbliche (Urk. 12/7) und medizinische (Urk. 12/8) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom

E. 10 . Juni 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk.

E. 12 / 10). Dagegen liess er Ein wand erheben (Urk. 12/11) und denselben später

unter Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 12/15, 12/16 und 12/18) ergänzend begrün den

(Urk. 1 2 / 1 7). Am 1 7. September 2014 wurden diverse

Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen

zu den Akten gegeben (vgl. Urk. 12/19 und 12/20). Die IV-Stelle holte darauf bei der Klinik für Urologie des Z.___ einen ärztli chen Bericht ein (Urk. 12/21). Dazu nahm der Rechtsvertreter des Versicherten am 18. November 2014 schriftlich Stellung (Urk. 12/24) und reichte nebst Ko pien bereits vorhandener Unterlagen ein neues ärztliches Zeugnis der Klinik für Urologie des Z.___ vom 3 0. September 2014 ein (vgl. Urk. 12/23, ins besondere 12/23/3).

Am 6. Februar 2015 forderte die IV-Stelle do rt einen Ver laufsbericht an, worauf ihr mit Schreiben vom 24.

Februar 2015 mitgeteilt wurde, der Versicherte habe sich seit Herbst 2014 einer Nachkontrolle entzogen, nachdem er seine Unterlagen abgeholt gehabt

ha b e (Urk. 12/26). Die IV-Stelle

holte darauf Verlaufsberichte bei den mit der aktuellen Behandlung betrauten Ärzten ein (vgl. Urk. 12/28 und 12/29) .

Der Rechtsvert r eter des Versicherten gab eine weitere Kopie der Krankenkarte zuhanden des Krankentaggeldversicherers zu den Akten (vgl. Urk. 12/30 und 12/31) . Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 12/ 36). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. August 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom

26. August 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sein Rechtsvertreter, Rechts an walt lic . iur . Tobias Figi, bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab September 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdege g nerin

zurückzuweisen. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer Eingliede rungs massnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu l ast en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2).

Am 1 4. September 2015 wurden von Seiten des Beschwerdeführers weitere medizinische Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 6 und 7/1-2). Die IV-Stelle schloss am 30 . Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Replik wurde am 4. Dezember 2015 erstattet (Urk. 15). Mit derselben wur den weitere Arztberichte

eingereicht (vgl. Urk. 16/1-2). Die Beschwerdege gnerin ver zic htete am 16. Dezember 2015 auf eine Duplik (Urk. 18) . Dies wurde der Gegen partei mit Verfügung vom

2 1. Dezember 2015 mitgeteilt (vgl. Urk. 19). In der Folge reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 2. Februar 2016 (Urk.

20) und vom 2 6. Februar 201 6 (Urk.

23) weitere ärztliche Berichte ein (vgl. Urk. 21/1-2 und 24/1-2), wovon der Beschwerdegegnerin je weils Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 22 und 25).

Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichte n Unterlage n (vgl. Urk. 3, 7/1-2, 16/1-2, 21/1-2 und 24/1-2) wird, soweit erfor der l ich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 wieder vollumfänglich vorhanden war .

A uf die davon abwei chende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___

(vgl. Urk. 12/29 und 12/31) ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht abzustellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 0. August 2015 davon ausgegangen ist, der Beschwer deführer sei voll arbeitsfähig und unter den gegebenen Umständen weder inva lid noch von Invalidität bedroht. Zu keinem anderen Ergebnis führt das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 2 0. Ma i 2015 (Urk. 3). Darin h ielt

dieser lediglich fest, dass er den Beschwerde führer seit dem 2 7. April 2015 behandle und dass dessen Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. April zum 2 5. Mai 2015 100 % betrage. Dem ebenfalls erst im Be schwerdeverfahren beigebrachten Zwischenzeugnis von Dr. A.___ vom 1 6. Juli 2017 (gemeint wohl: 1 6. Juli 2015) ist hierzu ergänzend zu entnehmen, dass am 27. April 2015 erneut eine TUR-B durchgeführt und im Mai 2015 eine Epirubi cin-Therapie begonnen wurde (Urk. 7/2 S. 2). Anhaltspunkte für eine längere Zeit andauernde d.h. invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind damit jedoch nicht vorhanden. Gegen das Vorliegen einer solche n spre chen insbesondere

die Bericht e von Dr. A.___ vom 26. November 2015 (vgl. Urk. 16/1) und von Dr. D.___ vom 2 5. November 2015 (Urk. 16/2) .

Denselben ist auch zu entnehmen, dass erst im September 2015 wieder eine TUR-B wegen ei nes Rezidivs und ab dem

5. November

2015 eine Epirubicin-Rezidivprophylaxe

erfor derlich waren.

Es ist

somit unverändert davon auszugehen, dass keine längere Zeit andau ernde, sondern lediglich eine intermittierende Arbeitsunfähigkeit besteht, wel che

auf die

einzelnen operativen Eingriffe mit kurzen

Hospitalisationen und al lenfalls ab Mai 2015 auch auf die für einen beschränkten Zeitraum angeordne ten Instillationsbehandlungen zurückzuführen ist . Die weiteren im Beschwerde verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 7/1, 21/1-2 und 24/1-2) äussern sich lediglich neu zur Entwicklung der gesundheitlichen Ver hältnisse nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Sie haben hier daher unberücksichtigt zu bleiben. Dennoch ist zu bemerken, dass sie sich weder dazu eignen, eine Invalidität zu belegen, noch lassen sie den Eintritt einer Erwerbs unfähigkeit als überwiegen d wahrscheinlich scheinen . Unter diesen Umständen be steht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Daraus folgt, dass die Be schwerde auch in diesem Punkt und damit vollumfänglich abzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00851 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, absolvierte im Jahr 198 2 eine Anlehre als Fassadenisol eur (Urk. 12/1/4 und 12/6/3) . Diese Tätigkeit übte er in der Folge mit Unterbrüc hen für verschiedene Arbeitgeber aus.

Z uletzt war er ab dem 16. April 2012 bei seinem Bruder Y.___ angestellt, für den er bereits seit 2006

mit Unterbrüchen

gearbeitet hatte (vgl. Urk. 12/5/2, 12/6/2 und 12/7).

Im Oktober 2012 wurde beim Versicherten ein multilokulärer Blasentumor diag nostiziert, weswegen er sich am 1 7. Oktober 2012 i n der Klinik für Urologie des

Z.___

einem operativen Ei ngriff unterziehen musste, bei dem eine bei d seitige transurethrale Resektion der Harnblase (TUR-B)

vorgenommen wurde (Urk. 12/5/4, 12/5/6 und 12/5/8). Die behandelnden Ärzte attestierten ihm v om 1 1. Oktober 2012 bis Ende Januar 2013

eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (vgl. Urk. 12/5/5, 12/5/7 und 12/5/10

ff.).

Nach dem Auftreten eines Re zidivs wurde

am 8. April 2013 eine Urethrotomie nach Sachse durchgeführt (Urk. 12/5/20) .

A m 19. April 2013 liess sich

d er Versicherte wegen eine r

Makro hämaturie

auf der Notfallstation des Z.___

ambulant mit Algesie und Flüssig keits zufuhr

behandel n

(Urk.

12/5/22).

V om 8. April bis zum 6 . Mai 2013

wurde ihm erneut eine 100% ige A rbeitsunfähig keit bescheinigt (vgl. Urk.

12 / 5 /21, 12 / 5 /24, 12/ 5/ 25 ff. und

12/ 5/31).

Am 1 3. September 2013 wurde n wegen multipler Rezidive eine weitere TUR-B und eine

Meatotomie vorgenommen, worauf sich der Versicherte bis zum 17. Septem ber 2013 abermals

i n der Klinik für Urol o gie des

Z.___ aufhalten musste (Urk. 12/5/36). Dort fand am 1 5. Oktober 2013 eine Nach re sek tion statt, die einen weiteren stationären Klinikaufenthalt bis zum 17. Okto ber 2013 erforderte (Urk. 12/5/37) und bei der kein Tumor mehr nachgewiesen wer den konnte (vgl. Urk. 12/5/50 und 12/5/51) . Im Januar 2014 wurde erneut eine TUR-B vorgenommen, die ohne Tumornachweis endete (vgl. Urk. 12/15).

Am 21. März 2014 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan stalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 1 2 /5). Überdies tä tigte sie weitere erwerbliche (Urk. 12/7) und medizinische (Urk. 12/8) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 10 . Juni 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12 / 10). Dagegen liess er Ein wand erheben (Urk. 12/11) und denselben später

unter Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 12/15, 12/16 und 12/18) ergänzend begrün den

(Urk. 1 2 / 1 7). Am 1 7. September 2014 wurden diverse

Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen

zu den Akten gegeben (vgl. Urk. 12/19 und 12/20). Die IV-Stelle holte darauf bei der Klinik für Urologie des Z.___ einen ärztli chen Bericht ein (Urk. 12/21). Dazu nahm der Rechtsvertreter des Versicherten am 18. November 2014 schriftlich Stellung (Urk. 12/24) und reichte nebst Ko pien bereits vorhandener Unterlagen ein neues ärztliches Zeugnis der Klinik für Urologie des Z.___ vom 3 0. September 2014 ein (vgl. Urk. 12/23, ins besondere 12/23/3).

Am 6. Februar 2015 forderte die IV-Stelle do rt einen Ver laufsbericht an, worauf ihr mit Schreiben vom 24.

Februar 2015 mitgeteilt wurde, der Versicherte habe sich seit Herbst 2014 einer Nachkontrolle entzogen, nachdem er seine Unterlagen abgeholt gehabt

ha b e (Urk. 12/26). Die IV-Stelle

holte darauf Verlaufsberichte bei den mit der aktuellen Behandlung betrauten Ärzten ein (vgl. Urk. 12/28 und 12/29) .

Der Rechtsvert r eter des Versicherten gab eine weitere Kopie der Krankenkarte zuhanden des Krankentaggeldversicherers zu den Akten (vgl. Urk. 12/30 und 12/31) . Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 12/ 36). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 0. August 2015 liess der Versicherte mit Eingabe vom

26. August 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sein Rechtsvertreter, Rechts an walt lic . iur . Tobias Figi, bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab September 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdege g nerin

zurückzuweisen. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer Eingliede rungs massnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu l ast en der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S.

2).

Am 1 4. September 2015 wurden von Seiten des Beschwerdeführers weitere medizinische Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 6 und 7/1-2). Die IV-Stelle schloss am 30 . Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Replik wurde am 4. Dezember 2015 erstattet (Urk. 15). Mit derselben wur den weitere Arztberichte

eingereicht (vgl. Urk. 16/1-2). Die Beschwerdege gnerin ver zic htete am 16. Dezember 2015 auf eine Duplik (Urk. 18) . Dies wurde der Gegen partei mit Verfügung vom

2 1. Dezember 2015 mitgeteilt (vgl. Urk. 19). In der Folge reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 2. Februar 2016 (Urk.

20) und vom 2 6. Februar 201 6 (Urk.

23) weitere ärztliche Berichte ein (vgl. Urk. 21/1-2 und 24/1-2), wovon der Beschwerdegegnerin je weils Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 22 und 25).

Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingereichte n Unterlage n (vgl. Urk. 3, 7/1-2, 16/1-2, 21/1-2 und 24/1-2) wird, soweit erfor der l ich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt z udem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit nicht eingeschr änkt sei (vgl. Urk. 2). In der Beschwer deantwort machte sie darüber hinaus geltend, dass nur phasenweise Arbeitsun fähigkeiten bestanden hätten. Aufgrund der dazwischen liegenden wesentlichen Unterbrüche sei das Wartejahr nicht erfüllt (vgl. Urk. 11).

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur arbeits fähig sei . Sein Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, habe bestätigt, dass er an einer progredienten Erkrankung leide. Insbesondere habe Dr. A.___ ihm vom 8. April 2013 bis zum 2 0. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bes cheinigt . Überdies habe er der Beschwerdegegnerin bereits im Einwandverfah ren

mitteilen lassen, dass er a b dem 2 4. Februar 2014 in der Abteilung für Vis zeralchirurgie des Z.___ hospitalisiert gewesen sei, wo er auch operiert worden sei. Seit her habe er seine Arbeit nie mehr im angestammten Arbeitspensum von 100 % verrichten können . Die Beschwerdegegnerin habe den Sach verhalt dies bezüglich nicht aus reichend abgeklärt (vgl. Urk. 1; vgl. auch Urk. 12/11/2 und 12/17/2). 3. 3.1

Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am

21. März 2014 (vgl. Urk. 12/1) . Es stehen somit ein Rentenanspruch ab dem 1. September 2014 (Art. 29 Abs. 1 IVG) und ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art ab dem 2 1. März 2014 (Art. 10 Abs. 1 IVG) zur Diskussion. Dabei ist strittig und zu prüfen, wie sich die medizinischen Verhältnisse, namentlich die Arbeits- und Er werbsfähigkeit, zwischen dem 1. September 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 10. August 2015 präsentierten. 3.2

Zum relevanten Zeitraum lässt sich den Akten entnehmen, dass am 13. Septem ber 2013 eine

TUR-B und eine

Meatotomie

durchgeführt wurden, die mit einem stationären Aufenthalt in der Klinik für Urologie des

Z.___ bis zum 17. September

2013 verbunden war en (vgl. Urk. 12/5/36) .

D er Hausarzt Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 13. September

2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und verwies für genauere Angaben a uf

die behan delnde Klinik (vgl. Urk. 12/5/41 und 12/5/42). 3.3

Im Zusammenhang mit der Nachresektion vom 1 5. Oktober 2013 wurde dem Be schwerdeführer von den Ärzten der Klinik für Urologie des

Z.___

eine vom 1 5. bis und mit 2 0. Oktober 2013 an dauernde 100% ige Arbeitsunfä hig keit attestiert; ein Tumor war nicht mehr nach weisbar (vgl. Urk.

12/5/37, 12/5/39, 12/5/47 und 12/5/50). Dr. A.___

beurteilte den Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2013 als bis auf Weiteres

zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 12/5/40 und 12/5/41). 3. 4

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Urologie, vo n der Klinik für Urologie des

Z.___ hielt in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2014 fest, dass der Be schwerdeführer mit dem

erstmals im Oktober 2012 diagnostizierten ob erflächli chen Urothelkarzinom

und erneuter Resektion bei

mul t iloku lärem Rez i div im September 2013 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 12/8/5). 3. 5

Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Urologie des Z.___ vom 1 3. August 2014

unterzog sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf ein mult i lokuläres Tumorrezidiv am 15. August 2014 ei nem wei teren operativen Eingriff, dem ein stationärer Klinikaufenthalt bis zum 19. Augus t 2014 folgte (Urk. 12/15). Mit är ztlichem Zeugnis vom 18. August 2014 wurde ihm von Seiten der Klinik eine v om 1 3. bis zum 2 9. August 2014 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 12/16 = 12/23 /1). 3.6

Dr. A.___ hielt in seinem Arztzeugnis vom 1 6. September 2014 fest, dass der Beschwerdeführer vom 3 0. August bis zum 3 0. September 2014 wegen Krank heit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 12/19/1 = 12/23/2). Auf der Krankenkarte zu Handen des Krankentaggeldversicherers bestätigte er

ab dem 1 3. und dem

3 0. August

sowie

ab dem 1 6. September (gemeint wohl: 2014)

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/19/2). 3. 7

Der Beschwerdeführer wurde am 2 6. September 2014 erneut in der Klinik für Urologie des Z.___ operiert (vgl. Urk. 12/18 und 12/21/7). Am 21. Okto ber 2014 hielt Dr. B.___ schriftlich fest, dass auch die letzte Operation vom 2 6. September 2014 nichts an seiner bisherigen Beurteilung ändere, zumal sich auch in der aktuellen Nachresektion kein Tumor mehr habe nachweisen lassen. Die nächste Routinekontrolle sei wie üblich in drei Monaten mittels Blasenspie gelung vorgesehen (Urk. 12/21/6). Zum Beleg seiner Ausführungen legte er den Operationsbericht vom 2 6. September 2014 (Urk. 12/21/7) und den Austritts bericht

vom 2 9. September 2014 (Urk. 12/21/8) zur Hospitalisation vom 2 6. bis zum 3 0. September 2014 bei .

Mit ärztlichem Zeugnis vom 3 0. September 2014 bestätigt med. pract . C.___, Assistenzarzt der Klinik für Urologie des Z.___, eine vom 26. Septem ber bis zum 1 9. Oktober 2014 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.

12/23 /3) . 3. 8

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Urologie, hielt in seinem Bericht vom 2 5. März 2015 (Urk. 12/28) ein rezidivierende s

Urothelkarzinom der Harn blase als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Er habe den Beschwerdeführer vom 4. November 2014 bis zum 1 5. Januar 2015 behandelt. Zystoskopisch habe er am 1 5. Januar 2015 suspekte Schleimhautveränderungen festgestellt, die Histologie habe aber keinen bösartigen Befund ergeben. Aus uro logischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/28/2). 3.9

In seinem Bericht vom 2. April 2015 (Urk. 12/29) führte Dr. A.___ das im Okto ber 2012 diagnostizierte rezidivierende multilokuläre

Urothel karzinom (gegen wärtig ohne Hinweis auf Restanteile), eine Reiz blase, rezidivierende Harnwegs infekte

und ein Prostataobstruktionssyndrom des Stadiums I als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 12/29/3) . Er habe den Beschwer deführer letztmals am 1 9. März 2015 untersucht. Es handle sich um eine pro grediente Erkrankung. Ab dem 1 3. August 2014 bis zu eine m

Dr. A.___

nicht bekannten Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Eventuell könnte er sie mit einem zu Beginn vermin derten Pensum von 50 % ab dem 1. Juni 2015 wieder aufnehmen . Ferner sei vom 8. April 2013 bis zum 2 0. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Schmerzen und des häufigen Wasserlösens eingeschränkt. Eine schwere körperliche Arbeit sei kaum durchführbar.

Auf der Krankenkarte attestierte Dr. A.___ vom 1 3. August (gemeint wohl: 2014) bis zum 2 0. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/31 und 12/32). Einzig die darauf vermerkte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 2 6. August (gemeint wohl: 2014) stammt vom Z.___ (vgl. Urk. 12/31/1). 4. 4.1

Es ist insoweit unbestritten und mit der geschilderten medizinischen Akten lage erstellt, dass wegen des im Oktober 2012 diagnostizierten Urothelkarzinoms mehrere operative Therapien durchgeführt werden mussten . Während der ein zelnen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hospitalisationen

und an sch l iessenden kurzen Erholungsphasen war der Beschwerdeführer jeweils zu 100 %

arbeitsunfähig. Aus urologischer Sicht wurde jedoch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr hielt der behandelnde Facharzt

Dr. B.___ am 2 0. Mai und am 21. Oktober 2014 ausdrücklich fest, dass der Be schwer deführer seine angestammte Tätigkeit nach wie vor ausüben kann (Urk. 12/8/5 und Urk. 12/21/6). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der fachärztlichen Einschätzung von Dr. D.___ vom 2 5. März 2015, wonach

aus urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei (Urk. 12/28/2). 4.2

Eine (teilweise)

davon abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat einzig der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ vorgenommen, indem er dem Beschwerde führer am 2. April 2015 eine seit dem 1 3. August 2014 beziehungsweise seit dem

8. April 2013

andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. 12/29; vgl. auch Urk. 16/1). Dr. A.___ vermag die Beurteilung von Dr. B.___ und von Dr. D.___

indessen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er seine eigene nicht ein leuchtend und nachvollziehbar begründete . In s besondere verfügt Dr. A.___ als Allgemeinmediziner auch nicht über die erforderliche fachärztli che Eignung eines Urologen.

Es kommt hinzu, dass den vorhandenen Unterla gen nicht an satz weise zu entnehmen ist, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer in der Zeit vom 2 2. Oktober 2013 bis zum 1 3. August 2014 einmal persönlich untersuchte. Bereits an dieser Stelle ist sodann zu bemerken, dass Dr. A.___ die Arbeitsun fähigkeit, soweit überhaupt,

im erwähnten Bericht

lediglich mit dem urolo gi schen Leiden begründete (Urk. 12/29/3; vgl. auch Urk. 16).

Eine gesund heitliche Beeinträchtigung, die einen v i szeralchirurgischen Eingriff am

2 4. Februar 2014 erforderlich machte, und damit einhergehende oder daraus resultierende Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit blieben unerwähnt.

Im Be schwerdeverfahren wurde ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 26. November 2015 (Urk. 16/1) eingereicht, dem unter anderem Details zum Eingriff vom Februar 2014 zu entn e hmen sind. Demnach wurden ein Umbikalhernienrepair und eine Lipo mex zision am Unterbauch und an den Obersche nkel n durchge führt . Es ist weder ersichtlich noch geht aus den Ausführungen von Dr. A.___ hervor, dass des wegen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer in validitätsrele vanten Weise eingeschränkt sein könn t

e. Vielmehr hat Dr. A.___ auch im neu eingereichten Bericht die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 3. August 2013 allein mit urologischen Beschwerden begründet. Un ter diesen Umständen erscheinen die beantragten weiteren Abklärungen bezüg lich des vi s zeral chirurgischen Eingriffs vom Februar 2014 (vgl. Urk. 1, 12/11/2 und 12/17/2) nicht als angezeigt. Es ist daher darauf zu ver z ichten.

Vielmehr ist auf den Bericht von Dr. B.___

abzustellen und dementsprechend davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 2 0. Mai 2014 wieder voll ar beitsfähig war (Urk. 12/8/5). 4.3

Eine erneute Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird erst wieder ab dem 13. August 2014 mit echtzeitlichen Arztzeugnissen dokumentiert (vgl. Urk. 12/16 und12/19/2). Daraus folgt, dass die einjährige Wart ezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, deren Beginn – soweit hier relevant –

auf den 13. September 2013 festzusetzen ist, wesentlich unterbrochen wurde, da der Beschwerdeführer spätestens ab dem 2 0. Mai bis zum 1 3. August 2014, mithin während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). 4. 4

D as Wartejahr begann am 1 3. August 2014 neu zu laufen und war beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 0. August 2015 noch nicht beendet. Eine

wesentliche Voraussetzung für die Rentenzusprache (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG)

war somit nicht erfüllt ohne dass geprüft werden muss, ob ab dem 13. August 2014 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestand . Es erweist sich folglich als korrekt, dass die Be schwerdegegnerin dem Be schwer deführer keine Invalidenrente zugesprochen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1

Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer zur Recht keine Eingliederungsmassnahmen, insbesondere keine berufli che Massnahmen gewährt hat. Dies würde unter anderem zutreffen, wenn der Beschwerdeführer weder als invalid noch als von Invalidität bedroht zu qualifi zieren ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Eine drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1 novies IVV). 5.2

Es ist deshalb zum weiteren Verlauf festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der insoweit übereinstimmenden medizinischen Aktenlage v om 13. August bis zum 1 9. Oktober 2014 ohne wesentlichen Unterbruch wieder zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 12/15, 12/16, 12/18, 12/19, 12/21/7 und 12/23/3). 5. 3

Gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 2 5. März 2015 (Urk. 12/28)

ist da von auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s spätestens am 1 5. Januar 20 15 wieder vollumfänglich vorhanden war .

A uf die davon abwei chende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___

(vgl. Urk. 12/29 und 12/31) ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht abzustellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 0. August 2015 davon ausgegangen ist, der Beschwer deführer sei voll arbeitsfähig und unter den gegebenen Umständen weder inva lid noch von Invalidität bedroht. Zu keinem anderen Ergebnis führt das im Beschwerdeverfahren neu eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 2 0. Ma i 2015 (Urk. 3). Darin h ielt

dieser lediglich fest, dass er den Beschwerde führer seit dem 2 7. April 2015 behandle und dass dessen Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. April zum 2 5. Mai 2015 100 % betrage. Dem ebenfalls erst im Be schwerdeverfahren beigebrachten Zwischenzeugnis von Dr. A.___ vom 1 6. Juli 2017 (gemeint wohl: 1 6. Juli 2015) ist hierzu ergänzend zu entnehmen, dass am 27. April 2015 erneut eine TUR-B durchgeführt und im Mai 2015 eine Epirubi cin-Therapie begonnen wurde (Urk. 7/2 S. 2). Anhaltspunkte für eine längere Zeit andauernde d.h. invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind damit jedoch nicht vorhanden. Gegen das Vorliegen einer solche n spre chen insbesondere

die Bericht e von Dr. A.___ vom 26. November 2015 (vgl. Urk. 16/1) und von Dr. D.___ vom 2 5. November 2015 (Urk. 16/2) .

Denselben ist auch zu entnehmen, dass erst im September 2015 wieder eine TUR-B wegen ei nes Rezidivs und ab dem

5. November

2015 eine Epirubicin-Rezidivprophylaxe

erfor derlich waren.

Es ist

somit unverändert davon auszugehen, dass keine längere Zeit andau ernde, sondern lediglich eine intermittierende Arbeitsunfähigkeit besteht, wel che

auf die

einzelnen operativen Eingriffe mit kurzen

Hospitalisationen und al lenfalls ab Mai 2015 auch auf die für einen beschränkten Zeitraum angeordne ten Instillationsbehandlungen zurückzuführen ist . Die weiteren im Beschwerde verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 7/1, 21/1-2 und 24/1-2) äussern sich lediglich neu zur Entwicklung der gesundheitlichen Ver hältnisse nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung. Sie haben hier daher unberücksichtigt zu bleiben. Dennoch ist zu bemerken, dass sie sich weder dazu eignen, eine Invalidität zu belegen, noch lassen sie den Eintritt einer Erwerbs unfähigkeit als überwiegen d wahrscheinlich scheinen . Unter diesen Umständen be steht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Daraus folgt, dass die Be schwerde auch in diesem Punkt und damit vollumfänglich abzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke