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IV.2015.00850

Materielle Prüfung trotz rechtzeitiger Wiedererwägungsverfügung. Die psychischen Störungen sind nicht dauerhaft invalidisierend und der somatische Gesundheitszustand hat sich seit der Begutachtung nicht verschlechtert, sodass nur ein besfristeter Rentenanspruch besteht. (BGE 9C_233/2016)

Zürich SozVersG · 2016-02-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, arbeitete seit Anfang April 2012 zu 100 % als Plattenleger bei der Y.___ AG (Urk. 9/5/ 4, Urk. 9/21/1), als er laut Schadenmeldung vom 2 5. Juni 2012 am 1 5. Juni 2012 im Treppenhaus aus rutschte und hinfiel (Urk. 9/10/51). A m 7. Dezember 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen beim Treppensteigen, beim Bücken, beim Tragen sowie bei langem Stehen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

sowie der Kranken taggeldversicherung bei. Namentlich liess sie den Versicherten rheumatologisch (Gutachten vom 2 5. Mai 2014, Urk. 9/71) und psychiatrisch

- inklusive bidis zi plinärer Beurteilung

– begutachten (Gutachten vom

30. Mai

2014 , Urk. 9/ 73 ) . Mit Vorbescheid vom 5. November 2014 stellte sie ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/81). Dagegen erhob er am 3. Dezember 2014 (Urk. 9/83), ergänzt am 8. Januar 2015 (Urk. 9/ 88), am 9. Februar 2015 (Urk. 9/92) sowie am 1 6. März 2015 (Urk. 9/101), Einwand und reichte zusätzli ch e medizinische Unterlagen ein (Urk. 9/87). Die IV-Stelle nahm weitere Arzt berichte zu den Akten (Urk. 9/89-90, 9/94, 9/96, 9/99, 9/102-104, 9/106-107 ), liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 16. Juni 2015 Stellung nehmen (Urk. 9/ 108/5-6) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 wie angekündigt ab (Urk. 9/ 109 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2015 erhob der Versicherte am 2 5. August 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2015 unter Hinweis auf ihre Wiedererwägungsverfügung vom 2 8. September 2015 (Urk. 7) die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens , even tualiter eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung (Urk. 8).

Der Versicherte äusserte sich am 1 6. Oktober 2015 dazu (Urk. 12). Seine Stellungnahme wurde der IV-Stelle am 2 6. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen , bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit wei ter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Ein spra che entscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden würden die Ar beits fähigkeit zwar subjektiv einschränken, jedoch handle es sich nach ihren Ab klärungen um überwindbare Einschränkungen. Gemäss dem rheumatolo gisch- psychiatrischen Gutachten vom 3 0. Mai 2014 sei unter adäquater Thera pie zudem

eine vollständige Remission möglich. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeits fähigkeit sei aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen nicht ge geben. Auch die vorhandenen kardiologischen sowie pulmologischen Befunde würden aus ärztlicher Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2015 sowie in der Wiedererwä gungsverfügung vom 2 8. September 2015 führte sie aus, in der angefochtenen Verfügung sei nur das psychische Leiden berücksichtigt worden, jedoch lägen auch somatische, organisch objektivierbare Befunde vor. Diese würden ihm die bis herige, körperlich schwere Tätigkeit als Plattenleger verunmöglichen. Es seien daher weitere Abklärungen zu tätigen , insbesondere die erwerblichen Auswir kungen seien zu prüfen, und es sei hernach neu über die Leistungsan sprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden (Urk. 7 und 8). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift vom 2 5. August 2015 (Urk. 1) geltend, gemäss dem rheumatologischen Gutachten sei ihm nur noch eine angepasste Tätigkeit möglich (S. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei er sowohl laut dem für die CSS-Taggeldversicherung erstatteten Gutachten als auch ge mäss der behandelnden Psychiaterin zu 100 % arbeitsunfähig. Der von der IV-Stelle beauftragte psychiatrische Gutachter habe die Erkrankung zwar als bes serungsfähig eingeschätzt, jedoch auch auf einen prognostisch negativen Faktor hingewiesen und den Beschwerdeführer aktuell als nicht arbeitsfähig gesehen. Somit habe er zumindest Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente (S. 4- 6 ).

Des Weiteren leide er an einer chronischen Sinusitis maxillares beidseit s, an ei nem Lungenemphysem, an zwei kontrollbedürftigen Lungenherden apikal links, an einer chronischen Bronchitis bei Status nach Nikotinabusus , an Nierenstei nen sowie an starken Kniegelenksbeschwerden, welche ihm das Gehen seit Kur zem völlig verunmöglichen würden (S. 6-7). Falls er überhaupt noch arbeitsfä hig sei, müsse es sich um einen Nischenarbeitsplatz handeln (S. 8). Weiter machte er geltend, er wäre nicht mehr in Anwendung der Foerster-Kriterien, sondern unter Berücksichtigung der Indikatoren nach der neuen Rechtspre chung (BGE 141 V 281) zu beurteilen gewesen, was zu einer Bejahung der In validität geführt hätte (S. 8-10).

In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2015 führte er aus , sein Gesundheitszustand sei - abgesehen von der Knieproblematik - bereits genügend abgeklärt und es gehe ihm so schlecht, dass ihm auch keine ange passte Arbeitstätigkeit mehr zugemutet werden könne, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei . Die Beschwerdegegnerin habe die ihr oblie gende Aufgabe , den Sachverhalt abzuklären, gänzlich vernachlässigt (Urk. 12). 3.

Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 2 8. September 2015 (Urk. 7) entsprach die Beschwerdegegnerin nicht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspre chung einer ganzen Rente. An diesem Rechtsbegehren hielt letzter er in der Stell ungnahme zum Wiedererwägungsentscheid vom 1 6. Oktober 2015 aus drück lich fest und erklärte sich nur im Eventualstandpunkt mit einer Rückwei sung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 12 S. 3). Der Rechtsstreit besteht somit weiter. Die Beschwerde ist materiell zu beurteilen. 4.

4.1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie , diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10:

Z73.0) sowie ein chronisches Schmerz syndrom somatischer Genese (Urk. 9/54/1). Sie attestierte dem Be schwer deführer ab de m 9. Juli 2013 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Diese begründete sie mit einer ausgeprägten Antriebsstörung, einem Man gel an Konzentrationsvermögen, rascher Ermüdbarkeit, kaum aushaltbarer in nerer Unruhe und sozialer Isolation (Urk. 9/54/2).

In ihrem Bericht vom 2 8. Januar 2014 nannte sie die Diagnosen einer mittel gradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) mit erheblichen Schwierigkeiten, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fort zusetzen, sowie diejenige einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F45.1) und

äusserte den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.0). Weiter führte sie aus, die stationäre Behandlung in der Klinik A.___

vom 1 1. November bis 1. Dezember

2013 habe nach der Empfindung des Be schwer deführers keine wesentliche Zustandsänderung gebracht. Bei den komor biden Störungen von Depression, Angststörung und Schmerzsyndrom mit den herab gesetzten Ressourcen könne keine günstige Prognose gestell t werden (Urk. 9/66/7-8).

Ab dem

1. Juni

2014 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/74/1, 9/76/1, 9/77/1, 9/79/3-4 , 9/82/2, 9/86/1 , 9/90/1 , 9/99/2 , 9/103/1 ). 4.2

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung CSS wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie so wie für Pharmazeutische Medizin , psychiatrisch begutachtet.

Dr. B.___ gelangte im Gutachten vom 2 2. März 2014 zum Schluss, der erhobene Befund sei mit einer mittelgradig ausgeprägten Depression vereinbar. Er diagnostizierte entspre chend eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:

F32.1). Des Weiteren führte er aus, das Beschwerdebild sei vorwiegend durch affektive Herabge stimm theit , psychophysische Beschwerden, Konzentrationsmangel und sozialen Rückzug geprägt (Urk. 9/66/5). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähig keit bislang ausgewiesen. Der weitere Verlauf sei anhand aussagekräftiger Ver laufsberichte der für die geplante teilstationäre Behandlung in Frage kommen den Tagesklinik zu verfolgen. Für einen Zeitraum von rund zwei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig. Die Prognose einer mittelgradi gen depressiven Episode sei unter sachgerechter Behandlung prinzipiell günstig zu bewerten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sie innerhalb einiger Monate deutlich rückläufig sei (Urk. 9/66/6) . 4.3

4.3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, begutachte te den Beschwerdeführer am 1 1. April 2014 rheumato lo gisch

(Urk. 9/71/1). Er berichtete, von Seiten des Bewegungsapparates stünden tief lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter im Vordergrund. An der Lendenwirbelsäule finde sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung in Extension und Seitneigung nach links. Die klinischen Befunde korrelierten mit dem radiologischen MRI-Befund einer fortgeschrittenen Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit im MRI auch deutlichen Zeichen einer aktivierten Spondylarthrose links. Somit entspräche n

die ins linke Bein ausstrahlenden Schmer zen in erster Linie einem lumbospondylogenen Syndrom im Sinne eines Facettengelenk -Syndroms bei aktivierter Spondylarth r ose L5/S1 links. Hingegen finde er keinerlei Anhaltspunkte für eine radikulär e Reiz- oder Ausfallssympto matik .

An der linken Schulter finde sich neben positiven Impingement -Zeichen eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung aktiv und passiv sowohl für die seitliche Elevation, die vordere Flexion, geringgradig aber auch in Aussenrota tion . Im MRI vom 1 2. April 2013 sei eine Tendinopathie der Supraspinatus

- und Infraspinatussehne beschrieben mit ansatznaher Verkalkung der Infraspinatus sehne . Zusätzlich bestehe eine AC-Gelenksarthrose, welche aufgrund des aktu ellen klinischen Befundes jedoch asymptomatisch scheine. Diese radiologischen Befunde seien gut vereinbar mit einer Impingement -Symptomatik der linken Schulter. Die schmerzhafte Bewegungseinschränkung auch bei passiver Bewe gungsprüfung lasse sich allerdings mit diesen Befunden alleine nicht erklären. Klinisch liege zusätzlich ein kapsuläres Muster der Bewegungseinschränkung im Sinne einer Frozen

Shoulder vor (Urk. 9/71/12). Ansonsten fänden sich bis auf eine mässig ausgeprägte Epicondylopathia

humeri

radialis links keine weiteren pathologischen Befunde (Urk. 9/71/13). Durch die degenerativ bedingte lumbo spondylogene Problematik einerseits und die schmerzhafte Bewegungsein schrän k ung der linken Schulter andererseits sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Aufgrund der Rückenproblematik seien ihm rein sitzende und vorwiegend an Ort stehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Ebenso nicht mehr zumutbar seien repetitives, häufiges Heben von Lasten über 7,5 Kilogramm bis Taillenhöhe beziehungsweise über fünf Kilo gramm bis Brusthöhe sowie das Heben und Tragen von vereinzelten Lasten über 20 Kilogramm. Von Seiten des linken Schultergelenkes sei einhändiges Tragen links von Lasten körperfern über fünf Kilogramm beziehungsweise körpernah über zehn Kilogramm zu vermeiden und Arbeiten oberhalb der Horizontalen könnten mit dem linken, adominanten Arm nicht ausgeführt werden . Daher sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Plattenleger auf Dauer nicht mehr zumutbar, retrospektiv aufgrund der Akten seit dem Treppensturz vom 15. Juni 2012 (Urk. 9/71/13). Der Epicondylopathia

humeri

radialis links mass Dr. C.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/71/11). In quantitativer Hinsicht sah er die Arbeitsfähigkeit aus rheu matologischer Sicht nicht als eingeschränkt . Demnach sei in einer den obigen Einschränkungen an ge passten, körperlich leichten bis teilweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theore tisch eine volle Arbeit s fähigkeit gegeben. Diese gelte spätestens seit der Begut achtung durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1 6. April 201 3 (vgl. Urk. 9/ 34/ 4-13) . Denn seither hätten sich von Seiten des Bewegungsapparates weder das subjektive Beschwer debild noch die objektiven Befunde wesentlich verändert (Urk. 9/71/13-14). 4.3.2

Am 2 9. April 2014 erfolgte die psychiatrische Begutachtung durch med. pract . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/73/1). Med.

pract . E.___ hielt fest, im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe er im Befund - korrespondierend zur Aktenlage - ein derzeit noch maxi mal mittel gradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild nachvollziehen können. Der Be schwerdeführer zeige in der Grundstimmung weiterhin eine depressive Auslen kung , einen reduzierten Antrieb und eine verminderte kognitive Leis tungs fähig keit, Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit im Sinne einer depressi onsbedingten leicht bis maximal mittelgra digen Verlangsamung. Der Befund entspreche weitest gehend dem von Dr. B.___ am 4. März 2014 erhobenen, wo bei die vom Be schwerdeführer selbst berichtete Besserungstendenz auch im Rahmen der aktuell en Untersuchung nachvollziehbar sei . Hinweise für das Vor liegen einer generalisierten Angststörung seien hingegen keine feststellbar ge wesen. Hin sicht lich seiner Schmerzbeschwerden zeige der Beschwerdeführer keine demon stra tive oder betont aggravierende Darstellungsweise, es lägen aber gewisse Hin weise für eine erschwerte Beschwerdeverarbeitung mit einer begin nenden dys funk tional vermeidenden Fehlentwicklung im Sinne eines sozialen Rückzugs mit Einstellung von sozialen Aktivitäten und von Hobbies vor . Gleichzeitig sei die wiederholt formulierte Bereitschaft zum Wiedereinstieg in einen angepassten Arbeitsprozess auch aufgrund der gewonnenen Untersu chungseindrücke und erhobenen Befunde ausdrücklich als noch aktivierbare Ressource zu werten (Urk. 9/73/10).

Med. pract . E.___ diagnostizierte im Ergebnis eine maximal mittelgradig aus geprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), welche er als besserungsfähig einstufte, eine erschwerte Schmerzbeschwerde verar bei tung (ICD-10: F54) mit sozialem Rückzug und dysfunktionalem Ver meidungs verhalten bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und eine sekun där ent wickelte Benzodiazepin- ( Temesta -)Abhängigkeit (ICD-10: F13.25). Er gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aktuell noch nicht stabil genug für den direkten erfolgversprechenden Wiedereinstieg in einen stabil leistbaren Arbeits prozess unter Bedingungen der freien Wirtschaft, auch bezogen auf ein ange passtes Tätigkeitsprofil. Die von Dr. B.___ angenommene Arbeitsunfähig keit könne daher bestätigt werden, wobei der medizinische Endzustand bei ge gebe ner Behandel- und Besserbarkeit des Zustandsbilds nicht erreicht sei. Eine andau ernde, therapeutisch nicht mehr beeinflussbare Einschränkung der Ar beitsfähig keit im Rahmen eines psychischen Krankheitsgeschehens könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeleitet werden . Es werde eine Therapieintensivie rung im Rahmen eines Behandlungsprozesses in einer geeigneten psychiatri schen Tages klinik empfohlen. Unter entsprechender Behandlung sei innerhalb von zwei bis drei Monaten eine Zustandsbesserung mit Wiedererlangung einer zunächst min destens 50%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein angepasstes Tä tigkeits prof il gemäss insbesondere auch rheumatologischen Vorgaben mit er höhter Wahr scheinlichkeit erreichbar. Bei adäquater Behandlung sei bezüglich des depressi ven Störungsbildes eine vollständige Krankheitsremission mit er höhter Wahr schein lichkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten zu erwarten . Erschwert werde die Prognose allerdings durch die subjektive Schmerz-Situa tion sowie die Belastungsfaktoren im psychosozialen und biographischen Kon text

(Urk. 9/73/11-12). D ie 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei seit Juli 2013 nach vollziehbar dokumentiert (Urk. 9/73/13). Im Zusammenhang mit der anzuneh menden erschwerten Schmerzverarbeitung seien die Foerster-Kriterien zu dis kutieren, jedoch seien diese mehrheitlich nicht erfüllt (Urk. 9/73/13). 4.3.3

Dr. C.___ und med. pract . E.___ gelangten in ihrer bidisziplinären

Kon sensbeurteilung zum Schluss, aufgrund der rheumatologischen Befundlage und Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem Treppensturz vom 15. Juni 2012 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, körperlich leichten bis teilweise mittelschweren und wechselbelastenden Tätig keit jedoch bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D.___ (vgl. Gutachten vom 16. April 2013; Urk. 9/34/4-11) eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht fassten die Experten zusammen, nach einem inten sivierten Therapieprozess könne innerhalb von zwei Monaten zunächst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem gemäss den rheumatologischen Vorgaben an gepassten Tätigkeitsprofil erreicht werden. Nach weiteren sechs Monaten sei eine vollständige Remission möglich. Der zu erwartende Behandlungs- und Reha bilitationszeitraum betrage maximal sechs weitere Monate (Urk. 9/73/15). 4.4

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ hielt am 1 8. Juli 2014 fest, die im psychiatri schen Gutachten dokumentierten funktionellen Einschränkungen (Verlangsa mung des Antriebes, verminderte kognitive Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, erschwerte Schmerzbeschwerde verarbeitung mit sozi alem Rückzug und dysfunktionalem Vermeidungs verhalten ) begründe ten grundsätz lich aus versicherungsmedizinischer Sicht eine ganztags umsetzbare Arbeits fähig keit, aktuell sei die Leistungsfähigkeit allerdings um 100 % redu ziert. Diese 100%ige Einschränkung könne in Abhängigkeit vom fachpsychiat rischen

Thera pie verlauf stufenweise innert eines Jahres auf (medizinisch-theo retisch) 0 % reduziert werden (Urk. 9/80/10). 4. 5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, H.___ , diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 16. Dezem ber 2014 eine chronische Sinusitis maxillares beidseits, ein Lungen emphysem sowie zwei kontrollbedürftige Lungenrundherde apikal links (Urk. 9/87/1). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich wegen Hustenatta cken selbst zugewiesen. Die Hustensymptomatik interpretiere sie am ehesten als Ausdruck der chronischen Sinusitis. Sie habe dem Beschwerdeführer empfohlen, konsequent Nasonex und Rhinomer -Nasenspülungen anzuwenden (Urk. 9/87/2).

Nach der Kontrolle vom 1 5. Januar 2015 führte sie aus, subjektiv bestehe eine starke Empfindlichkeit auf Gerüche, Staub und Dämpfe, was zu Hustenanfällen führe (Urk. 9/89/2). Eine formale Testung der Leistungsfähigkeit sei nicht er folgt. Die Lungenfunktion in Ruhe zeige keine relevanten Einschränkungen, womit aus pneumologischer Sicht die meisten Tätigkeiten in Frage kämen, so fern sie in lufthygienisch einwandfreier Umgebung (rauch- und staubfrei) statt fänden (Urk. 9/89/3 und Urk. 9/89/5).

Am 2 7. Januar 2015 fügte Dr. G.___ an, der Beschwerdeführer leide in letzter Zeit verstärkt an Herzrasen bei Anstrengung. Sie empfehle daher eine kardiolo gische Reevaluation (Urk. 9/94).

Dr. med. I.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin, J.___ , diagnostizierte in ihrem Be richt über die kardiologische Abklärung vom 2 6. Januar 2015 eine symptoma tische ventrikuläre Extrasystolie (Urk. 9/102/1). Bei Extrasystolen handle es sich per se um einen Normalbefund, der ohne therapeutische und prognostische Re levanz sei (Urk. 9/102/2). 5. 5.1

Zu den nach der Begutachtung eingereichten kardiologischen und pulmologi schen Berichte n hielt RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. K.___ , Facharzt für Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 1 6. Juni 2015 fest, durch die se lasse sich keine wesentliche Änderung der bisherigen oder der adap tierten Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 9/108/6).

Diese Beurteilung ist nach vollziehbar, denn in keinem der genannten Berichte (vgl. insbesondere vorsteh ende E. 4. 5 ) wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wegen der Lun genbe schwerde n sollte allerdings eine Tätigkeit in einer lufthygienisch ein wandfreien Umgebung angestrebt werden (Urk. 9/89/3).

Eine Rentenzuspre chung gestützt auf diese Berichte kommt indes nach dem Gesagten nicht in Frage. 5.2

Die in der Beschwerdeschrift geklagten Kniebeschwerden waren zum (mass ge ben den) Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vor handen beziehungsweise noch nicht dokumentiert. Sie durften daher unberück sichtigt bleiben. Auch zusammen mit der Beschwerde wurden keine diesbe züg lichen medizinischen Berichte eingereicht (vgl. Urk. 3/3-8). Somit ist dem Beschwerdeführer im aktuellen Beschwerdeverfahren auch wegen seiner Knie beschwerden keine Rente zuzusprechen. 5.3

5.3.1

Die IV-Stelle verneinte eine Invalidisierung aus psychischen Gründen unter Hin weis auf die Überwindbarkeit sowie die Therapierbarkeit der psychischen Beeinträchtigungen (Urk. 2). Die Überwindbarkeits-Prüfung erfolgte noch in An wendung der Foerster-Kriterien (Urk. 9/73/13, Zusatzfrage 1c). Nun gelten dafür die in BGE 141 V 281 formulierten Standardindikatoren. Ohnehin sind aber die Foerster-Kriterien sowie die Standardindikatoren nur auf pathogene tisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga nische Grundlage, nicht hingegen beispielsweise auf Depressionen anwend bar (BGE 14 0 V 193 E. 3.2 am Ende). 5.3.2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 , E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 , E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. Novem ber 2014 , E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 , E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil e des Bun desgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 , E. 3.6.1 mit Hinweisen ; Urteil 8C_905/2014 vom 2 3. Juli 2015, E. 6.1 ). Bei mittelschweren depressiven Episo den (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisie rende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen). 5.3. 3

Die Depressivität des Beschwerdeführers wurde sowohl von der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ als auch von den beiden psychiatrischen Gutachtern Dr. B.___ und med. pract . E.___ als mittelgradig e beziehungsweise maximal mittelgradig e depressive Episode eingestuft (vorstehende E. 4.1, 4.2 und 4.3.2).

Währenddem Dr. Z.___ keine günstige Prognose erwartete (Urk. 9/66/8 ), hielt Dr. B.___ fest, die Prognose einer mittelgradigen depressiven Episode sei unter sachge rechter Behandlung günstig zu bewerten und es sei grundsätzlich davon auszu gehen, dass sie innerhalb einiger Monate deutlich rückläufig sei (Urk. 9/66/6). Med. pract . E.___ prognostizierte, unter einer optimalen Be hand lung könne der Beschwerdeführer innerhalb von zwei bis drei Monaten eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss den rheu ma tologischen Vorgaben erreichen und bei adäquater Behandlung sei bezüglich des depressiven Störungsbildes mit erhöhter Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten eine vollständige Krankheitsremission zu erwarten (Urk. 9/73/12). Nach dem Gesagten gingen sowohl Dr. B.___ als auch med. pract . E.___ davon aus, dass die mittelgradige Depression noch therapeutisch angehbar sei. Med. pract . E.___ hielt explizit fest, eine bleibende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines andauernden, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren psychischen Krankheitsgeschehens könne zum jetzigen Zeitpunkt weder abg e leitet noch prognostiziert werden (Urk. 9/73/12). Damit in Übereinstimmung steht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch med. pract . E.___

selber über eine Besserungstendenz durch die The rapie berichtete , welche vom Gutachter im Rahmen von dessen Untersuchung nach vollzogen werden konnte (Urk. 9/73/10).

Zudem vermochte der Beschwer de führer offenbar d ie im Gutachten prognostizierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/73/12) im weiteren Verlauf zu erreichen, was sich aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Psychiaterin ergibt (vgl. vorstehende E. 4.1 am Ende).

Nach dem Gesagten handelt es sich nicht um eine therapeutisch nicht mehr angehbare psychische Störung, welche eine inva lidisierende Wirkung, wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung sie fordert (vgl. vorstehende E.

5.3.2 ), nach sich ziehen könnte. Infolgedessen hat der Be schwer deführer auch infolge seiner depressiven Störung keinen Rentenan spruch. 5.4

Bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und bei vergleich baren psychosomatischen Leiden ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztli chen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diag nosti ziert worden ist ( BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Zudem gelten auch psychische Störungen solcher Art nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh bar sind ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Med. pract . E.___ nannte als Diagnose eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10: F54) mit sozialem Rückzug und dysfunktionalem Vermeidungsverhalten bei lumbo spon dy logenem Schmerzsyndrom (Urk. 9/73/14) . Bei den unter

ICD-10 F54 subsu mierten Störungen handelt es sich um psychologische Faktoren und Verhaltens faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Diese psychischen Störungen sind meistens leicht und of t lang anhaltend und rechtfertigen die Zuordnung zu einer andere Kate gorie im Kapital V (F ) nicht

( Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 268 ) .

Dass die diagnostizierte Störung auch beim Beschwerdeführer nur leicht ausgeprägt ist , ist daran erkennbar, dass med. pract . E.___ in seiner Beurteilung aus führte, es fänden sich gewisse Hinweise für eine erschwerte Beschwerde verar beitung mit einer beginnenden dysfunktio nal vermeidenden Fehlentwicklung (Urk. 9/73/10). Bei dieser sich in den Anfän gen befindenden Störung, welche lediglich auf Hinweisen basiert, sind die Kri terien der Schwere sowie der therapeutischen Nicht-mehr-Angehbarkeit nicht erfüllt. Auch bestehen noch Ressour cen in Fo r m von einer wiederholt formu lierten Bereitschaft zum Wieder einstieg in einen angepassten Arbeitsprozess (Urk. 9/73/10-11), es findet sich kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Lebenslagen und es bestehen noch therapeutische Optimierungsmöglichkeiten betreffend das psychiatrische Fach ge biet (Urk. 9/73/13). Die erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung ist dem nach nicht als invalidisierend einzustufen . 5.5

Alkoholismus , Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit begründe n für sich allein keine Inv alidität im Sinne des Gesetzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 , E.

2 mit Hinweisen ). Der

sekundär entwickel ten Benzodiazepin- ( Temesta -) Abhängigkeit (ICD-10: F13.25) wurde im Gut ach ten von med. pract . E.___ zwar ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 9/73/14), jedoch werden aus dem Gutachten keine konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich . Vielmehr wurde die Arbeits unfähigkeit von den Gutachtern aufgrund dessen anerkannt, dass der Be schwer deführer noch nicht stabil genug sei für einen erfolgversprechenden Wieder einstieg (Urk. 9/73/11). Dies ist aber kaum der regelmässigen - verschrie benen (Urk. 9/66/7) - Medikamenteneinnahme zuzuschreiben, stabilisiert diese den Beschwerdeführer doch gerade (Urk. 9/73/6) . 5. 6

Das rheumatologische Gutachten, wonach dem Beschwerdeführer nurmehr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist (Urk. 9/71/13) , wurde von keiner der Parteien beanstandet .

Bei den dokumentierten, auf rheumatologischen Diagno sen fussenden (Urk. 9/71/11) schmerzhaften Bewe g ungseinschränkungen von Lendenwirbelsäule und linker Schulter (Urk. 9/71/12) ist denn auch nachvoll ziehbar, dass dem Beschwerdeführer gewisse Bewegungen und Belastungen nicht mehr zumutbar sind, weniger belastende beziehungsweise leidensange passte indes uneingeschränkt (Urk. 9/71/13). Dafür, dass sich bezüglich der so matischen Beschwerden noch etwas Relevantes verändert hätte nach der Begut achtung und vor Verfügungserlass, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. insbe sondere vorstehende E.

5.1 und 5.2). Daher sind auch aus somatischer Sicht keine weiteren Abklärungen angezeigt. Da dem Beschwerdeführer seine ange stammte Tätigkeit seit dem Treppensturz vom 15.

Juni 2012 nicht mehr zumut bar ist (Urk. 9/71/13), ist jedoch noch eine Invaliditätsbemessung durchzufüh ren. 6.

6.1

Bis zum zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führenden Treppensturz vom 1 5. Juni 2012 arbeitete der Beschwerdeführer zu 100 % als Plat tenleger bei der Y.___ AG und erzielte dabei ein Brutto einkom men von monatlich Fr. 5‘500.-- , wobei auch ein 1 3. Monatslohn ausbe zahlt wurde (Urk. 9/ 20/12, Urk. 9/21/2).

Somit erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 20 12 in der bisherigen Tätigkeit ein E inkommen von Fr. 71‘500.-- . 6.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4

1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 12 : 101.7 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘354.-- ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101.7 ). 6.3

Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs drängt sich nicht auf, zumal dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen und auch unter Berücksichti gung des Erfordernisses einer lufthygienisch einwandfreien Umgebung (vgl. vorstehende E.

5.1) noch ein breiter Fächer von Tätigkeiten offen steht. Ferner werden Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt (Urteil e des Bundesgerichts I

304/06 vom 2 2. Januar 2007 , E.

4.2 mit Hinweis; 9C_130/2010 vom 14. April 2010, E. 3.3.3; 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 10.2) . Vergleicht man das Invalideneinkommen von Fr. 62‘354.-- mit dem Valideneinkommen

von Fr. 71‘500.-- ,

ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 9‘146.-- und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 13 %. 6.4

6.4.1

Diese Beurteilung gilt nicht uneingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Dr. Z.___ ab dem 9. Juli 2013 eine vollständige und ab dem 1. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehende E. 4.1). Dr. B.___ kam in seinem Gutachten vom 22. März 2014 zum Schluss, eine Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen (vorstehende E.

4.2). Med. pract . E.___ führte im Gutachten vom 30.

Mai

2014 aus, die ab Juli 2013 aus psychiatrischer Sicht attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar (vorstehende E.

4.3.2). Der Konsensbeurteilung von med. pract . E.___ und Dr. C.___ vom 30. Mai 2014 ist zu entnehmen, aus somatischer Sicht bestehe ab dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. D.___ vom 16. April 2013 (vgl. Urk. 9/34/4-11) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nach intensiviertem Therapieprozess innert zweier Monate eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den rheumatologischen Vorgaben entsprechenden Tätigkeit erreichen und innerhalb von weiteren sechs Monaten sei eine vollständige Remission möglich (vorstehende E. 4.3.3). 6.4.2

Der Gesundheitsschaden und damit der Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) traten mit dem Unfall (Treppensturz) vom 15. Juni 2012 ein. Hernach bestanden aufgrund der somatischen Folgen des Unfalles zunächst eine volle und später eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. 9/34/11 f.). Ab April 2013 bestand aus somatischer Sicht wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, jedoch nur in einer angepassten Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit blieb dauerhaft nicht mehr zumutbar. Somit bestand bei Ablauf des Wartejahres im Juni 2013 zwar eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, jedoch war der Beschwerdeführer ab dann in der Lage, eine angepasste Tätigkeit aus zu üben, jedoch trat ab 9. Juli 2013 aus psychiatrischer Sicht eine weitere Arbeits unfähigkeit ein. Dem Beschwerdeführer war es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Somit ist ab Juli 2013 unter Berück sichtigung des im Juni 2013 bestandenen Wartejahres eine vollständige Erwerbs unfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG und damit der Anspruch auf eine ganze Rente zu bejahen. Die Wartefrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG war zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden, da die Anmeldung im Dezember 2012 erfolgt war. 6.4.3

Nach Ablauf von zwei Monaten seit der Beurteilung von Dr. C.___ und med. pract . E.___

vom 30. Mai 2014, das heisst ab August 2014, war der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Lage, eine angepasste Tätig keit im Umfang von 50 % auszuüben. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die Verbesserung spätes tens ab Oktober 2014 zu berücksichtigen. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 31‘177.-- (50 % von Fr. 62‘354.--; vgl. vorstehende E. 6.2). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71‘500.-- (vgl. vorstehende E.

6.1) beträgt die Einkommensdifferenz Fr. 40‘323.-- und da mit der Invaliditätsgrad 56 %. Ab Oktober 2014 hatte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine halbe Rente. 6.4.4

Nach weiteren sechs Monaten gerechnet ab August 2014, das heisst ab Februar 2015, bestand aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV ist die Verbesserung spätes tens ab Mai 2015 zu berücksichtigen, weswegen ab dann kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen ist (vgl. vorstehende E. 6.3).

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete Rente. Für die Zeit ab Juli 2013 besteht Anspruch auf eine ganze Rente und für die Zeit ab Oktober 2014 bis und mit April 2015 besteht Anspruch auf eine halbe Rente. Hernach ist kein Anspruch auf eine Rente mehr ausgewiesen. Im Umfang des befristeten Rentenanspruchs ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 7.

7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Be schwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 7.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2014 bis und mit April 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat. In diesem Umfang ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, arbeitete seit Anfang April 2012 zu 100 % als Plattenleger bei der Y.___ AG (Urk. 9/5/ 4, Urk. 9/21/1), als er laut Schadenmeldung vom 2 5. Juni 2012 am 1 5. Juni 2012 im Treppenhaus aus rutschte und hinfiel (Urk. 9/10/51). A m 7. Dezember 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen beim Treppensteigen, beim Bücken, beim Tragen sowie bei langem Stehen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

sowie der Kranken taggeldversicherung bei. Namentlich liess sie den Versicherten rheumatologisch (Gutachten vom 2 5. Mai 2014, Urk. 9/71) und psychiatrisch

- inklusive bidis zi plinärer Beurteilung

– begutachten (Gutachten vom

30. Mai

2014 , Urk. 9/ 73 ) . Mit Vorbescheid vom 5. November 2014 stellte sie ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/81). Dagegen erhob er am 3. Dezember 2014 (Urk. 9/83), ergänzt am 8. Januar 2015 (Urk. 9/ 88), am 9. Februar 2015 (Urk. 9/92) sowie am 1 6. März 2015 (Urk. 9/101), Einwand und reichte zusätzli ch e medizinische Unterlagen ein (Urk. 9/87). Die IV-Stelle nahm weitere Arzt berichte zu den Akten (Urk. 9/89-90, 9/94, 9/96, 9/99, 9/102-104, 9/106-107 ), liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 16. Juni 2015 Stellung nehmen (Urk. 9/ 108/5-6) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 wie angekündigt ab (Urk. 9/ 109 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 53 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2015 erhob der Versicherte am 2 5. August 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2015 unter Hinweis auf ihre Wiedererwägungsverfügung vom 2 8. September 2015 (Urk. 7) die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens , even tualiter eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung (Urk. 8).

Der Versicherte äusserte sich am 1 6. Oktober 2015 dazu (Urk. 12). Seine Stellungnahme wurde der IV-Stelle am 2 6. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Zudem gelten auch psychische Störungen solcher Art nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh bar sind ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Med. pract . E.___ nannte als Diagnose eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10: F54) mit sozialem Rückzug und dysfunktionalem Vermeidungsverhalten bei lumbo spon dy logenem Schmerzsyndrom (Urk. 9/73/14) . Bei den unter

ICD-10 F54 subsu mierten Störungen handelt es sich um psychologische Faktoren und Verhaltens faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Diese psychischen Störungen sind meistens leicht und of t lang anhaltend und rechtfertigen die Zuordnung zu einer andere Kate gorie im Kapital V (F ) nicht

( Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 268 ) .

Dass die diagnostizierte Störung auch beim Beschwerdeführer nur leicht ausgeprägt ist , ist daran erkennbar, dass med. pract . E.___ in seiner Beurteilung aus führte, es fänden sich gewisse Hinweise für eine erschwerte Beschwerde verar beitung mit einer beginnenden dysfunktio nal vermeidenden Fehlentwicklung (Urk. 9/73/10). Bei dieser sich in den Anfän gen befindenden Störung, welche lediglich auf Hinweisen basiert, sind die Kri terien der Schwere sowie der therapeutischen Nicht-mehr-Angehbarkeit nicht erfüllt. Auch bestehen noch Ressour cen in Fo r m von einer wiederholt formu lierten Bereitschaft zum Wieder einstieg in einen angepassten Arbeitsprozess (Urk. 9/73/10-11), es findet sich kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Lebenslagen und es bestehen noch therapeutische Optimierungsmöglichkeiten betreffend das psychiatrische Fach ge biet (Urk. 9/73/13). Die erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung ist dem nach nicht als invalidisierend einzustufen . 5.5

Alkoholismus , Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit begründe n für sich allein keine Inv alidität im Sinne des Gesetzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 , E.

2 mit Hinweisen ). Der

sekundär entwickel ten Benzodiazepin- ( Temesta -) Abhängigkeit (ICD-10: F13.25) wurde im Gut ach ten von med. pract . E.___ zwar ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 9/73/14), jedoch werden aus dem Gutachten keine konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich . Vielmehr wurde die Arbeits unfähigkeit von den Gutachtern aufgrund dessen anerkannt, dass der Be schwer deführer noch nicht stabil genug sei für einen erfolgversprechenden Wieder einstieg (Urk. 9/73/11). Dies ist aber kaum der regelmässigen - verschrie benen (Urk. 9/66/7) - Medikamenteneinnahme zuzuschreiben, stabilisiert diese den Beschwerdeführer doch gerade (Urk. 9/73/6) . 5. 6

Das rheumatologische Gutachten, wonach dem Beschwerdeführer nurmehr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist (Urk. 9/71/13) , wurde von keiner der Parteien beanstandet .

Bei den dokumentierten, auf rheumatologischen Diagno sen fussenden (Urk. 9/71/11) schmerzhaften Bewe g ungseinschränkungen von Lendenwirbelsäule und linker Schulter (Urk. 9/71/12) ist denn auch nachvoll ziehbar, dass dem Beschwerdeführer gewisse Bewegungen und Belastungen nicht mehr zumutbar sind, weniger belastende beziehungsweise leidensange passte indes uneingeschränkt (Urk. 9/71/13). Dafür, dass sich bezüglich der so matischen Beschwerden noch etwas Relevantes verändert hätte nach der Begut achtung und vor Verfügungserlass, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. insbe sondere vorstehende E.

5.1 und 5.2). Daher sind auch aus somatischer Sicht keine weiteren Abklärungen angezeigt. Da dem Beschwerdeführer seine ange stammte Tätigkeit seit dem Treppensturz vom 15.

Juni 2012 nicht mehr zumut bar ist (Urk. 9/71/13), ist jedoch noch eine Invaliditätsbemessung durchzufüh ren. 6.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift vom 2 5. August 2015 (Urk. 1) geltend, gemäss dem rheumatologischen Gutachten sei ihm nur noch eine angepasste Tätigkeit möglich (S. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei er sowohl laut dem für die CSS-Taggeldversicherung erstatteten Gutachten als auch ge mäss der behandelnden Psychiaterin zu 100 % arbeitsunfähig. Der von der IV-Stelle beauftragte psychiatrische Gutachter habe die Erkrankung zwar als bes serungsfähig eingeschätzt, jedoch auch auf einen prognostisch negativen Faktor hingewiesen und den Beschwerdeführer aktuell als nicht arbeitsfähig gesehen. Somit habe er zumindest Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente (S. 4- 6 ).

Des Weiteren leide er an einer chronischen Sinusitis maxillares beidseit s, an ei nem Lungenemphysem, an zwei kontrollbedürftigen Lungenherden apikal links, an einer chronischen Bronchitis bei Status nach Nikotinabusus , an Nierenstei nen sowie an starken Kniegelenksbeschwerden, welche ihm das Gehen seit Kur zem völlig verunmöglichen würden (S. 6-7). Falls er überhaupt noch arbeitsfä hig sei, müsse es sich um einen Nischenarbeitsplatz handeln (S. 8). Weiter machte er geltend, er wäre nicht mehr in Anwendung der Foerster-Kriterien, sondern unter Berücksichtigung der Indikatoren nach der neuen Rechtspre chung (BGE 141 V 281) zu beurteilen gewesen, was zu einer Bejahung der In validität geführt hätte (S. 8-10).

In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2015 führte er aus , sein Gesundheitszustand sei - abgesehen von der Knieproblematik - bereits genügend abgeklärt und es gehe ihm so schlecht, dass ihm auch keine ange passte Arbeitstätigkeit mehr zugemutet werden könne, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei . Die Beschwerdegegnerin habe die ihr oblie gende Aufgabe , den Sachverhalt abzuklären, gänzlich vernachlässigt (Urk. 12). 3.

Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 2 8. September 2015 (Urk. 7) entsprach die Beschwerdegegnerin nicht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspre chung einer ganzen Rente. An diesem Rechtsbegehren hielt letzter er in der Stell ungnahme zum Wiedererwägungsentscheid vom 1 6. Oktober 2015 aus drück lich fest und erklärte sich nur im Eventualstandpunkt mit einer Rückwei sung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 12 S. 3). Der Rechtsstreit besteht somit weiter. Die Beschwerde ist materiell zu beurteilen. 4.

4.1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie , diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10:

Z73.0) sowie ein chronisches Schmerz syndrom somatischer Genese (Urk. 9/54/1). Sie attestierte dem Be schwer deführer ab de m 9. Juli 2013 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Diese begründete sie mit einer ausgeprägten Antriebsstörung, einem Man gel an Konzentrationsvermögen, rascher Ermüdbarkeit, kaum aushaltbarer in nerer Unruhe und sozialer Isolation (Urk. 9/54/2).

In ihrem Bericht vom 2 8. Januar 2014 nannte sie die Diagnosen einer mittel gradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) mit erheblichen Schwierigkeiten, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fort zusetzen, sowie diejenige einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F45.1) und

äusserte den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.0). Weiter führte sie aus, die stationäre Behandlung in der Klinik A.___

vom 1 1. November bis 1. Dezember

2013 habe nach der Empfindung des Be schwer deführers keine wesentliche Zustandsänderung gebracht. Bei den komor biden Störungen von Depression, Angststörung und Schmerzsyndrom mit den herab gesetzten Ressourcen könne keine günstige Prognose gestell t werden (Urk. 9/66/7-8).

Ab dem

1. Juni

2014 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/74/1, 9/76/1, 9/77/1, 9/79/3-4 , 9/82/2, 9/86/1 , 9/90/1 , 9/99/2 , 9/103/1 ). 4.2

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung CSS wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie so wie für Pharmazeutische Medizin , psychiatrisch begutachtet.

Dr. B.___ gelangte im Gutachten vom 2 2. März 2014 zum Schluss, der erhobene Befund sei mit einer mittelgradig ausgeprägten Depression vereinbar. Er diagnostizierte entspre chend eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:

F32.1). Des Weiteren führte er aus, das Beschwerdebild sei vorwiegend durch affektive Herabge stimm theit , psychophysische Beschwerden, Konzentrationsmangel und sozialen Rückzug geprägt (Urk. 9/66/5). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähig keit bislang ausgewiesen. Der weitere Verlauf sei anhand aussagekräftiger Ver laufsberichte der für die geplante teilstationäre Behandlung in Frage kommen den Tagesklinik zu verfolgen. Für einen Zeitraum von rund zwei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig. Die Prognose einer mittelgradi gen depressiven Episode sei unter sachgerechter Behandlung prinzipiell günstig zu bewerten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sie innerhalb einiger Monate deutlich rückläufig sei (Urk. 9/66/6) . 4.3

4.3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, begutachte te den Beschwerdeführer am 1 1. April 2014 rheumato lo gisch

(Urk. 9/71/1). Er berichtete, von Seiten des Bewegungsapparates stünden tief lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter im Vordergrund. An der Lendenwirbelsäule finde sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung in Extension und Seitneigung nach links. Die klinischen Befunde korrelierten mit dem radiologischen MRI-Befund einer fortgeschrittenen Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit im MRI auch deutlichen Zeichen einer aktivierten Spondylarthrose links. Somit entspräche n

die ins linke Bein ausstrahlenden Schmer zen in erster Linie einem lumbospondylogenen Syndrom im Sinne eines Facettengelenk -Syndroms bei aktivierter Spondylarth r ose L5/S1 links. Hingegen finde er keinerlei Anhaltspunkte für eine radikulär e Reiz- oder Ausfallssympto matik .

An der linken Schulter finde sich neben positiven Impingement -Zeichen eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung aktiv und passiv sowohl für die seitliche Elevation, die vordere Flexion, geringgradig aber auch in Aussenrota tion . Im MRI vom 1 2. April 2013 sei eine Tendinopathie der Supraspinatus

- und Infraspinatussehne beschrieben mit ansatznaher Verkalkung der Infraspinatus sehne . Zusätzlich bestehe eine AC-Gelenksarthrose, welche aufgrund des aktu ellen klinischen Befundes jedoch asymptomatisch scheine. Diese radiologischen Befunde seien gut vereinbar mit einer Impingement -Symptomatik der linken Schulter. Die schmerzhafte Bewegungseinschränkung auch bei passiver Bewe gungsprüfung lasse sich allerdings mit diesen Befunden alleine nicht erklären. Klinisch liege zusätzlich ein kapsuläres Muster der Bewegungseinschränkung im Sinne einer Frozen

Shoulder vor (Urk. 9/71/12). Ansonsten fänden sich bis auf eine mässig ausgeprägte Epicondylopathia

humeri

radialis links keine weiteren pathologischen Befunde (Urk. 9/71/13). Durch die degenerativ bedingte lumbo spondylogene Problematik einerseits und die schmerzhafte Bewegungsein schrän k ung der linken Schulter andererseits sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Aufgrund der Rückenproblematik seien ihm rein sitzende und vorwiegend an Ort stehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Ebenso nicht mehr zumutbar seien repetitives, häufiges Heben von Lasten über 7,5 Kilogramm bis Taillenhöhe beziehungsweise über fünf Kilo gramm bis Brusthöhe sowie das Heben und Tragen von vereinzelten Lasten über 20 Kilogramm. Von Seiten des linken Schultergelenkes sei einhändiges Tragen links von Lasten körperfern über fünf Kilogramm beziehungsweise körpernah über zehn Kilogramm zu vermeiden und Arbeiten oberhalb der Horizontalen könnten mit dem linken, adominanten Arm nicht ausgeführt werden . Daher sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Plattenleger auf Dauer nicht mehr zumutbar, retrospektiv aufgrund der Akten seit dem Treppensturz vom 15. Juni 2012 (Urk. 9/71/13). Der Epicondylopathia

humeri

radialis links mass Dr. C.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/71/11). In quantitativer Hinsicht sah er die Arbeitsfähigkeit aus rheu matologischer Sicht nicht als eingeschränkt . Demnach sei in einer den obigen Einschränkungen an ge passten, körperlich leichten bis teilweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theore tisch eine volle Arbeit s fähigkeit gegeben. Diese gelte spätestens seit der Begut achtung durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1 6. April 201 3 (vgl. Urk. 9/ 34/ 4-13) . Denn seither hätten sich von Seiten des Bewegungsapparates weder das subjektive Beschwer debild noch die objektiven Befunde wesentlich verändert (Urk. 9/71/13-14). 4.3.2

Am 2 9. April 2014 erfolgte die psychiatrische Begutachtung durch med. pract . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/73/1). Med.

pract . E.___ hielt fest, im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe er im Befund - korrespondierend zur Aktenlage - ein derzeit noch maxi mal mittel gradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild nachvollziehen können. Der Be schwerdeführer zeige in der Grundstimmung weiterhin eine depressive Auslen kung , einen reduzierten Antrieb und eine verminderte kognitive Leis tungs fähig keit, Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit im Sinne einer depressi onsbedingten leicht bis maximal mittelgra digen Verlangsamung. Der Befund entspreche weitest gehend dem von Dr. B.___ am 4. März 2014 erhobenen, wo bei die vom Be schwerdeführer selbst berichtete Besserungstendenz auch im Rahmen der aktuell en Untersuchung nachvollziehbar sei . Hinweise für das Vor liegen einer generalisierten Angststörung seien hingegen keine feststellbar ge wesen. Hin sicht lich seiner Schmerzbeschwerden zeige der Beschwerdeführer keine demon stra tive oder betont aggravierende Darstellungsweise, es lägen aber gewisse Hin weise für eine erschwerte Beschwerdeverarbeitung mit einer begin nenden dys funk tional vermeidenden Fehlentwicklung im Sinne eines sozialen Rückzugs mit Einstellung von sozialen Aktivitäten und von Hobbies vor . Gleichzeitig sei die wiederholt formulierte Bereitschaft zum Wiedereinstieg in einen angepassten Arbeitsprozess auch aufgrund der gewonnenen Untersu chungseindrücke und erhobenen Befunde ausdrücklich als noch aktivierbare Ressource zu werten (Urk. 9/73/10).

Med. pract . E.___ diagnostizierte im Ergebnis eine maximal mittelgradig aus geprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), welche er als besserungsfähig einstufte, eine erschwerte Schmerzbeschwerde verar bei tung (ICD-10: F54) mit sozialem Rückzug und dysfunktionalem Ver meidungs verhalten bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und eine sekun där ent wickelte Benzodiazepin- ( Temesta -)Abhängigkeit (ICD-10: F13.25). Er gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aktuell noch nicht stabil genug für den direkten erfolgversprechenden Wiedereinstieg in einen stabil leistbaren Arbeits prozess unter Bedingungen der freien Wirtschaft, auch bezogen auf ein ange passtes Tätigkeitsprofil. Die von Dr. B.___ angenommene Arbeitsunfähig keit könne daher bestätigt werden, wobei der medizinische Endzustand bei ge gebe ner Behandel- und Besserbarkeit des Zustandsbilds nicht erreicht sei. Eine andau ernde, therapeutisch nicht mehr beeinflussbare Einschränkung der Ar beitsfähig keit im Rahmen eines psychischen Krankheitsgeschehens könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeleitet werden . Es werde eine Therapieintensivie rung im Rahmen eines Behandlungsprozesses in einer geeigneten psychiatri schen Tages klinik empfohlen. Unter entsprechender Behandlung sei innerhalb von zwei bis drei Monaten eine Zustandsbesserung mit Wiedererlangung einer zunächst min destens 50%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein angepasstes Tä tigkeits prof il gemäss insbesondere auch rheumatologischen Vorgaben mit er höhter Wahr scheinlichkeit erreichbar. Bei adäquater Behandlung sei bezüglich des depressi ven Störungsbildes eine vollständige Krankheitsremission mit er höhter Wahr schein lichkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten zu erwarten . Erschwert werde die Prognose allerdings durch die subjektive Schmerz-Situa tion sowie die Belastungsfaktoren im psychosozialen und biographischen Kon text

(Urk. 9/73/11-12). D ie 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei seit Juli 2013 nach vollziehbar dokumentiert (Urk. 9/73/13). Im Zusammenhang mit der anzuneh menden erschwerten Schmerzverarbeitung seien die Foerster-Kriterien zu dis kutieren, jedoch seien diese mehrheitlich nicht erfüllt (Urk. 9/73/13). 4.3.3

Dr. C.___ und med. pract . E.___ gelangten in ihrer bidisziplinären

Kon sensbeurteilung zum Schluss, aufgrund der rheumatologischen Befundlage und Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem Treppensturz vom 15. Juni 2012 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, körperlich leichten bis teilweise mittelschweren und wechselbelastenden Tätig keit jedoch bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D.___ (vgl. Gutachten vom 16. April 2013; Urk. 9/34/4-11) eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht fassten die Experten zusammen, nach einem inten sivierten Therapieprozess könne innerhalb von zwei Monaten zunächst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem gemäss den rheumatologischen Vorgaben an gepassten Tätigkeitsprofil erreicht werden. Nach weiteren sechs Monaten sei eine vollständige Remission möglich. Der zu erwartende Behandlungs- und Reha bilitationszeitraum betrage maximal sechs weitere Monate (Urk. 9/73/15). 4.4

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ hielt am 1 8. Juli 2014 fest, die im psychiatri schen Gutachten dokumentierten funktionellen Einschränkungen (Verlangsa mung des Antriebes, verminderte kognitive Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, erschwerte Schmerzbeschwerde verarbeitung mit sozi alem Rückzug und dysfunktionalem Vermeidungs verhalten ) begründe ten grundsätz lich aus versicherungsmedizinischer Sicht eine ganztags umsetzbare Arbeits fähig keit, aktuell sei die Leistungsfähigkeit allerdings um 100 % redu ziert. Diese 100%ige Einschränkung könne in Abhängigkeit vom fachpsychiat rischen

Thera pie verlauf stufenweise innert eines Jahres auf (medizinisch-theo retisch) 0 % reduziert werden (Urk. 9/80/10). 4. 5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, H.___ , diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 16. Dezem ber 2014 eine chronische Sinusitis maxillares beidseits, ein Lungen emphysem sowie zwei kontrollbedürftige Lungenrundherde apikal links (Urk. 9/87/1). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich wegen Hustenatta cken selbst zugewiesen. Die Hustensymptomatik interpretiere sie am ehesten als Ausdruck der chronischen Sinusitis. Sie habe dem Beschwerdeführer empfohlen, konsequent Nasonex und Rhinomer -Nasenspülungen anzuwenden (Urk. 9/87/2).

Nach der Kontrolle vom 1 5. Januar 2015 führte sie aus, subjektiv bestehe eine starke Empfindlichkeit auf Gerüche, Staub und Dämpfe, was zu Hustenanfällen führe (Urk. 9/89/2). Eine formale Testung der Leistungsfähigkeit sei nicht er folgt. Die Lungenfunktion in Ruhe zeige keine relevanten Einschränkungen, womit aus pneumologischer Sicht die meisten Tätigkeiten in Frage kämen, so fern sie in lufthygienisch einwandfreier Umgebung (rauch- und staubfrei) statt fänden (Urk. 9/89/3 und Urk. 9/89/5).

Am 2 7. Januar 2015 fügte Dr. G.___ an, der Beschwerdeführer leide in letzter Zeit verstärkt an Herzrasen bei Anstrengung. Sie empfehle daher eine kardiolo gische Reevaluation (Urk. 9/94).

Dr. med. I.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin, J.___ , diagnostizierte in ihrem Be richt über die kardiologische Abklärung vom 2 6. Januar 2015 eine symptoma tische ventrikuläre Extrasystolie (Urk. 9/102/1). Bei Extrasystolen handle es sich per se um einen Normalbefund, der ohne therapeutische und prognostische Re levanz sei (Urk. 9/102/2). 5. 5.1

Zu den nach der Begutachtung eingereichten kardiologischen und pulmologi schen Berichte n hielt RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. K.___ , Facharzt für Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 1 6. Juni 2015 fest, durch die se lasse sich keine wesentliche Änderung der bisherigen oder der adap tierten Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 9/108/6).

Diese Beurteilung ist nach vollziehbar, denn in keinem der genannten Berichte (vgl. insbesondere vorsteh ende E. 4. 5 ) wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wegen der Lun genbe schwerde n sollte allerdings eine Tätigkeit in einer lufthygienisch ein wandfreien Umgebung angestrebt werden (Urk. 9/89/3).

Eine Rentenzuspre chung gestützt auf diese Berichte kommt indes nach dem Gesagten nicht in Frage. 5.2

Die in der Beschwerdeschrift geklagten Kniebeschwerden waren zum (mass ge ben den) Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vor handen beziehungsweise noch nicht dokumentiert. Sie durften daher unberück sichtigt bleiben. Auch zusammen mit der Beschwerde wurden keine diesbe züg lichen medizinischen Berichte eingereicht (vgl. Urk. 3/3-8). Somit ist dem Beschwerdeführer im aktuellen Beschwerdeverfahren auch wegen seiner Knie beschwerden keine Rente zuzusprechen. 5.3

5.3.1

Die IV-Stelle verneinte eine Invalidisierung aus psychischen Gründen unter Hin weis auf die Überwindbarkeit sowie die Therapierbarkeit der psychischen Beeinträchtigungen (Urk. 2). Die Überwindbarkeits-Prüfung erfolgte noch in An wendung der Foerster-Kriterien (Urk. 9/73/13, Zusatzfrage 1c). Nun gelten dafür die in BGE 141 V 281 formulierten Standardindikatoren. Ohnehin sind aber die Foerster-Kriterien sowie die Standardindikatoren nur auf pathogene tisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga nische Grundlage, nicht hingegen beispielsweise auf Depressionen anwend bar (BGE 14 0 V 193 E. 3.2 am Ende). 5.3.2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 , E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 , E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. Novem ber 2014 , E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 , E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil e des Bun desgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 , E. 3.6.1 mit Hinweisen ; Urteil 8C_905/2014 vom 2 3. Juli 2015, E. 6.1 ). Bei mittelschweren depressiven Episo den (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisie rende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen). 5.3. 3

Die Depressivität des Beschwerdeführers wurde sowohl von der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ als auch von den beiden psychiatrischen Gutachtern Dr. B.___ und med. pract . E.___ als mittelgradig e beziehungsweise maximal mittelgradig e depressive Episode eingestuft (vorstehende E. 4.1, 4.2 und 4.3.2).

Währenddem Dr. Z.___ keine günstige Prognose erwartete (Urk. 9/66/8 ), hielt Dr. B.___ fest, die Prognose einer mittelgradigen depressiven Episode sei unter sachge rechter Behandlung günstig zu bewerten und es sei grundsätzlich davon auszu gehen, dass sie innerhalb einiger Monate deutlich rückläufig sei (Urk. 9/66/6). Med. pract . E.___ prognostizierte, unter einer optimalen Be hand lung könne der Beschwerdeführer innerhalb von zwei bis drei Monaten eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss den rheu ma tologischen Vorgaben erreichen und bei adäquater Behandlung sei bezüglich des depressiven Störungsbildes mit erhöhter Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten eine vollständige Krankheitsremission zu erwarten (Urk. 9/73/12). Nach dem Gesagten gingen sowohl Dr. B.___ als auch med. pract . E.___ davon aus, dass die mittelgradige Depression noch therapeutisch angehbar sei. Med. pract . E.___ hielt explizit fest, eine bleibende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines andauernden, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren psychischen Krankheitsgeschehens könne zum jetzigen Zeitpunkt weder abg e leitet noch prognostiziert werden (Urk. 9/73/12). Damit in Übereinstimmung steht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch med. pract . E.___

selber über eine Besserungstendenz durch die The rapie berichtete , welche vom Gutachter im Rahmen von dessen Untersuchung nach vollzogen werden konnte (Urk. 9/73/10).

Zudem vermochte der Beschwer de führer offenbar d ie im Gutachten prognostizierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/73/12) im weiteren Verlauf zu erreichen, was sich aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Psychiaterin ergibt (vgl. vorstehende E. 4.1 am Ende).

Nach dem Gesagten handelt es sich nicht um eine therapeutisch nicht mehr angehbare psychische Störung, welche eine inva lidisierende Wirkung, wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung sie fordert (vgl. vorstehende E.

5.3.2 ), nach sich ziehen könnte. Infolgedessen hat der Be schwer deführer auch infolge seiner depressiven Störung keinen Rentenan spruch. 5.4

Bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und bei vergleich baren psychosomatischen Leiden ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztli chen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diag nosti ziert worden ist ( BGE 141 V 281 E.

E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen , bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit wei ter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Ein spra che entscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Bis zum zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führenden Treppensturz vom 1 5. Juni 2012 arbeitete der Beschwerdeführer zu 100 % als Plat tenleger bei der Y.___ AG und erzielte dabei ein Brutto einkom men von monatlich Fr. 5‘500.-- , wobei auch ein 1 3. Monatslohn ausbe zahlt wurde (Urk. 9/ 20/12, Urk. 9/21/2).

Somit erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 20

E. 6.2 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4

1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20

E. 6.3 Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs drängt sich nicht auf, zumal dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen und auch unter Berücksichti gung des Erfordernisses einer lufthygienisch einwandfreien Umgebung (vgl. vorstehende E.

5.1) noch ein breiter Fächer von Tätigkeiten offen steht. Ferner werden Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt (Urteil e des Bundesgerichts I

304/06 vom 2 2. Januar 2007 , E.

4.2 mit Hinweis; 9C_130/2010 vom 14. April 2010, E. 3.3.3; 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 10.2) . Vergleicht man das Invalideneinkommen von Fr. 62‘354.-- mit dem Valideneinkommen

von Fr. 71‘500.-- ,

ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 9‘146.-- und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet

E. 6.4.1 Diese Beurteilung gilt nicht uneingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Dr. Z.___ ab dem 9. Juli 2013 eine vollständige und ab dem 1. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehende E. 4.1). Dr. B.___ kam in seinem Gutachten vom 22. März 2014 zum Schluss, eine Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen (vorstehende E.

4.2). Med. pract . E.___ führte im Gutachten vom 30.

Mai

2014 aus, die ab Juli 2013 aus psychiatrischer Sicht attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar (vorstehende E.

4.3.2). Der Konsensbeurteilung von med. pract . E.___ und Dr. C.___ vom 30. Mai 2014 ist zu entnehmen, aus somatischer Sicht bestehe ab dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. D.___ vom 16. April 2013 (vgl. Urk. 9/34/4-11) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nach intensiviertem Therapieprozess innert zweier Monate eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den rheumatologischen Vorgaben entsprechenden Tätigkeit erreichen und innerhalb von weiteren sechs Monaten sei eine vollständige Remission möglich (vorstehende E. 4.3.3).

E. 6.4.2 Der Gesundheitsschaden und damit der Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) traten mit dem Unfall (Treppensturz) vom 15. Juni 2012 ein. Hernach bestanden aufgrund der somatischen Folgen des Unfalles zunächst eine volle und später eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. 9/34/11 f.). Ab April 2013 bestand aus somatischer Sicht wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, jedoch nur in einer angepassten Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit blieb dauerhaft nicht mehr zumutbar. Somit bestand bei Ablauf des Wartejahres im Juni 2013 zwar eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, jedoch war der Beschwerdeführer ab dann in der Lage, eine angepasste Tätigkeit aus zu üben, jedoch trat ab 9. Juli 2013 aus psychiatrischer Sicht eine weitere Arbeits unfähigkeit ein. Dem Beschwerdeführer war es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Somit ist ab Juli 2013 unter Berück sichtigung des im Juni 2013 bestandenen Wartejahres eine vollständige Erwerbs unfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG und damit der Anspruch auf eine ganze Rente zu bejahen. Die Wartefrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG war zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden, da die Anmeldung im Dezember 2012 erfolgt war.

E. 6.4.3 Nach Ablauf von zwei Monaten seit der Beurteilung von Dr. C.___ und med. pract . E.___

vom 30. Mai 2014, das heisst ab August 2014, war der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Lage, eine angepasste Tätig keit im Umfang von 50 % auszuüben. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die Verbesserung spätes tens ab Oktober 2014 zu berücksichtigen. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 31‘177.-- (50 % von Fr. 62‘354.--; vgl. vorstehende E. 6.2). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71‘500.-- (vgl. vorstehende E.

6.1) beträgt die Einkommensdifferenz Fr. 40‘323.-- und da mit der Invaliditätsgrad 56 %. Ab Oktober 2014 hatte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine halbe Rente.

E. 6.4.4 Nach weiteren sechs Monaten gerechnet ab August 2014, das heisst ab Februar 2015, bestand aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV ist die Verbesserung spätes tens ab Mai 2015 zu berücksichtigen, weswegen ab dann kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen ist (vgl. vorstehende E. 6.3).

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete Rente. Für die Zeit ab Juli 2013 besteht Anspruch auf eine ganze Rente und für die Zeit ab Oktober 2014 bis und mit April 2015 besteht Anspruch auf eine halbe Rente. Hernach ist kein Anspruch auf eine Rente mehr ausgewiesen. Im Umfang des befristeten Rentenanspruchs ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 7.

7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Be schwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 7.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2014 bis und mit April 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat. In diesem Umfang ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 8 ATSG) sind. 2.

E. 12 : 101.7 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘354.-- ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101.7 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00850 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

26. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, arbeitete seit Anfang April 2012 zu 100 % als Plattenleger bei der Y.___ AG (Urk. 9/5/ 4, Urk. 9/21/1), als er laut Schadenmeldung vom 2 5. Juni 2012 am 1 5. Juni 2012 im Treppenhaus aus rutschte und hinfiel (Urk. 9/10/51). A m 7. Dezember 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen beim Treppensteigen, beim Bücken, beim Tragen sowie bei langem Stehen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

sowie der Kranken taggeldversicherung bei. Namentlich liess sie den Versicherten rheumatologisch (Gutachten vom 2 5. Mai 2014, Urk. 9/71) und psychiatrisch

- inklusive bidis zi plinärer Beurteilung

– begutachten (Gutachten vom

30. Mai

2014 , Urk. 9/ 73 ) . Mit Vorbescheid vom 5. November 2014 stellte sie ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/81). Dagegen erhob er am 3. Dezember 2014 (Urk. 9/83), ergänzt am 8. Januar 2015 (Urk. 9/ 88), am 9. Februar 2015 (Urk. 9/92) sowie am 1 6. März 2015 (Urk. 9/101), Einwand und reichte zusätzli ch e medizinische Unterlagen ein (Urk. 9/87). Die IV-Stelle nahm weitere Arzt berichte zu den Akten (Urk. 9/89-90, 9/94, 9/96, 9/99, 9/102-104, 9/106-107 ), liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 16. Juni 2015 Stellung nehmen (Urk. 9/ 108/5-6) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. Juni 2015 wie angekündigt ab (Urk. 9/ 109 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2015 erhob der Versicherte am 2 5. August 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2015 unter Hinweis auf ihre Wiedererwägungsverfügung vom 2 8. September 2015 (Urk. 7) die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens , even tualiter eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rück weisung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung (Urk. 8).

Der Versicherte äusserte sich am 1 6. Oktober 2015 dazu (Urk. 12). Seine Stellungnahme wurde der IV-Stelle am 2 6. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen , bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit wei ter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Ein spra che entscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden würden die Ar beits fähigkeit zwar subjektiv einschränken, jedoch handle es sich nach ihren Ab klärungen um überwindbare Einschränkungen. Gemäss dem rheumatolo gisch- psychiatrischen Gutachten vom 3 0. Mai 2014 sei unter adäquater Thera pie zudem

eine vollständige Remission möglich. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeits fähigkeit sei aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen nicht ge geben. Auch die vorhandenen kardiologischen sowie pulmologischen Befunde würden aus ärztlicher Sicht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit begründen (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2015 sowie in der Wiedererwä gungsverfügung vom 2 8. September 2015 führte sie aus, in der angefochtenen Verfügung sei nur das psychische Leiden berücksichtigt worden, jedoch lägen auch somatische, organisch objektivierbare Befunde vor. Diese würden ihm die bis herige, körperlich schwere Tätigkeit als Plattenleger verunmöglichen. Es seien daher weitere Abklärungen zu tätigen , insbesondere die erwerblichen Auswir kungen seien zu prüfen, und es sei hernach neu über die Leistungsan sprüche des Beschwerdeführers zu entscheiden (Urk. 7 und 8). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift vom 2 5. August 2015 (Urk. 1) geltend, gemäss dem rheumatologischen Gutachten sei ihm nur noch eine angepasste Tätigkeit möglich (S. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei er sowohl laut dem für die CSS-Taggeldversicherung erstatteten Gutachten als auch ge mäss der behandelnden Psychiaterin zu 100 % arbeitsunfähig. Der von der IV-Stelle beauftragte psychiatrische Gutachter habe die Erkrankung zwar als bes serungsfähig eingeschätzt, jedoch auch auf einen prognostisch negativen Faktor hingewiesen und den Beschwerdeführer aktuell als nicht arbeitsfähig gesehen. Somit habe er zumindest Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente (S. 4- 6 ).

Des Weiteren leide er an einer chronischen Sinusitis maxillares beidseit s, an ei nem Lungenemphysem, an zwei kontrollbedürftigen Lungenherden apikal links, an einer chronischen Bronchitis bei Status nach Nikotinabusus , an Nierenstei nen sowie an starken Kniegelenksbeschwerden, welche ihm das Gehen seit Kur zem völlig verunmöglichen würden (S. 6-7). Falls er überhaupt noch arbeitsfä hig sei, müsse es sich um einen Nischenarbeitsplatz handeln (S. 8). Weiter machte er geltend, er wäre nicht mehr in Anwendung der Foerster-Kriterien, sondern unter Berücksichtigung der Indikatoren nach der neuen Rechtspre chung (BGE 141 V 281) zu beurteilen gewesen, was zu einer Bejahung der In validität geführt hätte (S. 8-10).

In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2015 führte er aus , sein Gesundheitszustand sei - abgesehen von der Knieproblematik - bereits genügend abgeklärt und es gehe ihm so schlecht, dass ihm auch keine ange passte Arbeitstätigkeit mehr zugemutet werden könne, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei . Die Beschwerdegegnerin habe die ihr oblie gende Aufgabe , den Sachverhalt abzuklären, gänzlich vernachlässigt (Urk. 12). 3.

Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 2 8. September 2015 (Urk. 7) entsprach die Beschwerdegegnerin nicht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspre chung einer ganzen Rente. An diesem Rechtsbegehren hielt letzter er in der Stell ungnahme zum Wiedererwägungsentscheid vom 1 6. Oktober 2015 aus drück lich fest und erklärte sich nur im Eventualstandpunkt mit einer Rückwei sung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 12 S. 3). Der Rechtsstreit besteht somit weiter. Die Beschwerde ist materiell zu beurteilen. 4.

4.1

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie , diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10:

Z73.0) sowie ein chronisches Schmerz syndrom somatischer Genese (Urk. 9/54/1). Sie attestierte dem Be schwer deführer ab de m 9. Juli 2013 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Diese begründete sie mit einer ausgeprägten Antriebsstörung, einem Man gel an Konzentrationsvermögen, rascher Ermüdbarkeit, kaum aushaltbarer in nerer Unruhe und sozialer Isolation (Urk. 9/54/2).

In ihrem Bericht vom 2 8. Januar 2014 nannte sie die Diagnosen einer mittel gradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) mit erheblichen Schwierigkeiten, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fort zusetzen, sowie diejenige einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F45.1) und

äusserte den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.0). Weiter führte sie aus, die stationäre Behandlung in der Klinik A.___

vom 1 1. November bis 1. Dezember

2013 habe nach der Empfindung des Be schwer deführers keine wesentliche Zustandsänderung gebracht. Bei den komor biden Störungen von Depression, Angststörung und Schmerzsyndrom mit den herab gesetzten Ressourcen könne keine günstige Prognose gestell t werden (Urk. 9/66/7-8).

Ab dem

1. Juni

2014 attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/74/1, 9/76/1, 9/77/1, 9/79/3-4 , 9/82/2, 9/86/1 , 9/90/1 , 9/99/2 , 9/103/1 ). 4.2

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung CSS wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie so wie für Pharmazeutische Medizin , psychiatrisch begutachtet.

Dr. B.___ gelangte im Gutachten vom 2 2. März 2014 zum Schluss, der erhobene Befund sei mit einer mittelgradig ausgeprägten Depression vereinbar. Er diagnostizierte entspre chend eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:

F32.1). Des Weiteren führte er aus, das Beschwerdebild sei vorwiegend durch affektive Herabge stimm theit , psychophysische Beschwerden, Konzentrationsmangel und sozialen Rückzug geprägt (Urk. 9/66/5). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsunfähig keit bislang ausgewiesen. Der weitere Verlauf sei anhand aussagekräftiger Ver laufsberichte der für die geplante teilstationäre Behandlung in Frage kommen den Tagesklinik zu verfolgen. Für einen Zeitraum von rund zwei Monaten sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsunfähig. Die Prognose einer mittelgradi gen depressiven Episode sei unter sachgerechter Behandlung prinzipiell günstig zu bewerten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sie innerhalb einiger Monate deutlich rückläufig sei (Urk. 9/66/6) . 4.3

4.3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, begutachte te den Beschwerdeführer am 1 1. April 2014 rheumato lo gisch

(Urk. 9/71/1). Er berichtete, von Seiten des Bewegungsapparates stünden tief lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie eine schmerz hafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter im Vordergrund. An der Lendenwirbelsäule finde sich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung in Extension und Seitneigung nach links. Die klinischen Befunde korrelierten mit dem radiologischen MRI-Befund einer fortgeschrittenen Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit im MRI auch deutlichen Zeichen einer aktivierten Spondylarthrose links. Somit entspräche n

die ins linke Bein ausstrahlenden Schmer zen in erster Linie einem lumbospondylogenen Syndrom im Sinne eines Facettengelenk -Syndroms bei aktivierter Spondylarth r ose L5/S1 links. Hingegen finde er keinerlei Anhaltspunkte für eine radikulär e Reiz- oder Ausfallssympto matik .

An der linken Schulter finde sich neben positiven Impingement -Zeichen eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung aktiv und passiv sowohl für die seitliche Elevation, die vordere Flexion, geringgradig aber auch in Aussenrota tion . Im MRI vom 1 2. April 2013 sei eine Tendinopathie der Supraspinatus

- und Infraspinatussehne beschrieben mit ansatznaher Verkalkung der Infraspinatus sehne . Zusätzlich bestehe eine AC-Gelenksarthrose, welche aufgrund des aktu ellen klinischen Befundes jedoch asymptomatisch scheine. Diese radiologischen Befunde seien gut vereinbar mit einer Impingement -Symptomatik der linken Schulter. Die schmerzhafte Bewegungseinschränkung auch bei passiver Bewe gungsprüfung lasse sich allerdings mit diesen Befunden alleine nicht erklären. Klinisch liege zusätzlich ein kapsuläres Muster der Bewegungseinschränkung im Sinne einer Frozen

Shoulder vor (Urk. 9/71/12). Ansonsten fänden sich bis auf eine mässig ausgeprägte Epicondylopathia

humeri

radialis links keine weiteren pathologischen Befunde (Urk. 9/71/13). Durch die degenerativ bedingte lumbo spondylogene Problematik einerseits und die schmerzhafte Bewegungsein schrän k ung der linken Schulter andererseits sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Aufgrund der Rückenproblematik seien ihm rein sitzende und vorwiegend an Ort stehende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Ebenso nicht mehr zumutbar seien repetitives, häufiges Heben von Lasten über 7,5 Kilogramm bis Taillenhöhe beziehungsweise über fünf Kilo gramm bis Brusthöhe sowie das Heben und Tragen von vereinzelten Lasten über 20 Kilogramm. Von Seiten des linken Schultergelenkes sei einhändiges Tragen links von Lasten körperfern über fünf Kilogramm beziehungsweise körpernah über zehn Kilogramm zu vermeiden und Arbeiten oberhalb der Horizontalen könnten mit dem linken, adominanten Arm nicht ausgeführt werden . Daher sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Plattenleger auf Dauer nicht mehr zumutbar, retrospektiv aufgrund der Akten seit dem Treppensturz vom 15. Juni 2012 (Urk. 9/71/13). Der Epicondylopathia

humeri

radialis links mass Dr. C.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 9/71/11). In quantitativer Hinsicht sah er die Arbeitsfähigkeit aus rheu matologischer Sicht nicht als eingeschränkt . Demnach sei in einer den obigen Einschränkungen an ge passten, körperlich leichten bis teilweise mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theore tisch eine volle Arbeit s fähigkeit gegeben. Diese gelte spätestens seit der Begut achtung durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 1 6. April 201 3 (vgl. Urk. 9/ 34/ 4-13) . Denn seither hätten sich von Seiten des Bewegungsapparates weder das subjektive Beschwer debild noch die objektiven Befunde wesentlich verändert (Urk. 9/71/13-14). 4.3.2

Am 2 9. April 2014 erfolgte die psychiatrische Begutachtung durch med. pract . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/73/1). Med.

pract . E.___ hielt fest, im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe er im Befund - korrespondierend zur Aktenlage - ein derzeit noch maxi mal mittel gradig ausgeprägtes depressives Zustandsbild nachvollziehen können. Der Be schwerdeführer zeige in der Grundstimmung weiterhin eine depressive Auslen kung , einen reduzierten Antrieb und eine verminderte kognitive Leis tungs fähig keit, Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit im Sinne einer depressi onsbedingten leicht bis maximal mittelgra digen Verlangsamung. Der Befund entspreche weitest gehend dem von Dr. B.___ am 4. März 2014 erhobenen, wo bei die vom Be schwerdeführer selbst berichtete Besserungstendenz auch im Rahmen der aktuell en Untersuchung nachvollziehbar sei . Hinweise für das Vor liegen einer generalisierten Angststörung seien hingegen keine feststellbar ge wesen. Hin sicht lich seiner Schmerzbeschwerden zeige der Beschwerdeführer keine demon stra tive oder betont aggravierende Darstellungsweise, es lägen aber gewisse Hin weise für eine erschwerte Beschwerdeverarbeitung mit einer begin nenden dys funk tional vermeidenden Fehlentwicklung im Sinne eines sozialen Rückzugs mit Einstellung von sozialen Aktivitäten und von Hobbies vor . Gleichzeitig sei die wiederholt formulierte Bereitschaft zum Wiedereinstieg in einen angepassten Arbeitsprozess auch aufgrund der gewonnenen Untersu chungseindrücke und erhobenen Befunde ausdrücklich als noch aktivierbare Ressource zu werten (Urk. 9/73/10).

Med. pract . E.___ diagnostizierte im Ergebnis eine maximal mittelgradig aus geprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), welche er als besserungsfähig einstufte, eine erschwerte Schmerzbeschwerde verar bei tung (ICD-10: F54) mit sozialem Rückzug und dysfunktionalem Ver meidungs verhalten bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und eine sekun där ent wickelte Benzodiazepin- ( Temesta -)Abhängigkeit (ICD-10: F13.25). Er gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aktuell noch nicht stabil genug für den direkten erfolgversprechenden Wiedereinstieg in einen stabil leistbaren Arbeits prozess unter Bedingungen der freien Wirtschaft, auch bezogen auf ein ange passtes Tätigkeitsprofil. Die von Dr. B.___ angenommene Arbeitsunfähig keit könne daher bestätigt werden, wobei der medizinische Endzustand bei ge gebe ner Behandel- und Besserbarkeit des Zustandsbilds nicht erreicht sei. Eine andau ernde, therapeutisch nicht mehr beeinflussbare Einschränkung der Ar beitsfähig keit im Rahmen eines psychischen Krankheitsgeschehens könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeleitet werden . Es werde eine Therapieintensivie rung im Rahmen eines Behandlungsprozesses in einer geeigneten psychiatri schen Tages klinik empfohlen. Unter entsprechender Behandlung sei innerhalb von zwei bis drei Monaten eine Zustandsbesserung mit Wiedererlangung einer zunächst min destens 50%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein angepasstes Tä tigkeits prof il gemäss insbesondere auch rheumatologischen Vorgaben mit er höhter Wahr scheinlichkeit erreichbar. Bei adäquater Behandlung sei bezüglich des depressi ven Störungsbildes eine vollständige Krankheitsremission mit er höhter Wahr schein lichkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten zu erwarten . Erschwert werde die Prognose allerdings durch die subjektive Schmerz-Situa tion sowie die Belastungsfaktoren im psychosozialen und biographischen Kon text

(Urk. 9/73/11-12). D ie 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei seit Juli 2013 nach vollziehbar dokumentiert (Urk. 9/73/13). Im Zusammenhang mit der anzuneh menden erschwerten Schmerzverarbeitung seien die Foerster-Kriterien zu dis kutieren, jedoch seien diese mehrheitlich nicht erfüllt (Urk. 9/73/13). 4.3.3

Dr. C.___ und med. pract . E.___ gelangten in ihrer bidisziplinären

Kon sensbeurteilung zum Schluss, aufgrund der rheumatologischen Befundlage und Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit seit dem Treppensturz vom 15. Juni 2012 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, körperlich leichten bis teilweise mittelschweren und wechselbelastenden Tätig keit jedoch bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D.___ (vgl. Gutachten vom 16. April 2013; Urk. 9/34/4-11) eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht fassten die Experten zusammen, nach einem inten sivierten Therapieprozess könne innerhalb von zwei Monaten zunächst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem gemäss den rheumatologischen Vorgaben an gepassten Tätigkeitsprofil erreicht werden. Nach weiteren sechs Monaten sei eine vollständige Remission möglich. Der zu erwartende Behandlungs- und Reha bilitationszeitraum betrage maximal sechs weitere Monate (Urk. 9/73/15). 4.4

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ hielt am 1 8. Juli 2014 fest, die im psychiatri schen Gutachten dokumentierten funktionellen Einschränkungen (Verlangsa mung des Antriebes, verminderte kognitive Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, erschwerte Schmerzbeschwerde verarbeitung mit sozi alem Rückzug und dysfunktionalem Vermeidungs verhalten ) begründe ten grundsätz lich aus versicherungsmedizinischer Sicht eine ganztags umsetzbare Arbeits fähig keit, aktuell sei die Leistungsfähigkeit allerdings um 100 % redu ziert. Diese 100%ige Einschränkung könne in Abhängigkeit vom fachpsychiat rischen

Thera pie verlauf stufenweise innert eines Jahres auf (medizinisch-theo retisch) 0 % reduziert werden (Urk. 9/80/10). 4. 5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, H.___ , diagnosti zierte in ihrem Bericht vom 16. Dezem ber 2014 eine chronische Sinusitis maxillares beidseits, ein Lungen emphysem sowie zwei kontrollbedürftige Lungenrundherde apikal links (Urk. 9/87/1). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich wegen Hustenatta cken selbst zugewiesen. Die Hustensymptomatik interpretiere sie am ehesten als Ausdruck der chronischen Sinusitis. Sie habe dem Beschwerdeführer empfohlen, konsequent Nasonex und Rhinomer -Nasenspülungen anzuwenden (Urk. 9/87/2).

Nach der Kontrolle vom 1 5. Januar 2015 führte sie aus, subjektiv bestehe eine starke Empfindlichkeit auf Gerüche, Staub und Dämpfe, was zu Hustenanfällen führe (Urk. 9/89/2). Eine formale Testung der Leistungsfähigkeit sei nicht er folgt. Die Lungenfunktion in Ruhe zeige keine relevanten Einschränkungen, womit aus pneumologischer Sicht die meisten Tätigkeiten in Frage kämen, so fern sie in lufthygienisch einwandfreier Umgebung (rauch- und staubfrei) statt fänden (Urk. 9/89/3 und Urk. 9/89/5).

Am 2 7. Januar 2015 fügte Dr. G.___ an, der Beschwerdeführer leide in letzter Zeit verstärkt an Herzrasen bei Anstrengung. Sie empfehle daher eine kardiolo gische Reevaluation (Urk. 9/94).

Dr. med. I.___ , Fachärztin für All gemeine Innere Medizin, J.___ , diagnostizierte in ihrem Be richt über die kardiologische Abklärung vom 2 6. Januar 2015 eine symptoma tische ventrikuläre Extrasystolie (Urk. 9/102/1). Bei Extrasystolen handle es sich per se um einen Normalbefund, der ohne therapeutische und prognostische Re levanz sei (Urk. 9/102/2). 5. 5.1

Zu den nach der Begutachtung eingereichten kardiologischen und pulmologi schen Berichte n hielt RAD-Arzt Dr. med. Dr. rer . pol. K.___ , Facharzt für Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 1 6. Juni 2015 fest, durch die se lasse sich keine wesentliche Änderung der bisherigen oder der adap tierten Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 9/108/6).

Diese Beurteilung ist nach vollziehbar, denn in keinem der genannten Berichte (vgl. insbesondere vorsteh ende E. 4. 5 ) wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wegen der Lun genbe schwerde n sollte allerdings eine Tätigkeit in einer lufthygienisch ein wandfreien Umgebung angestrebt werden (Urk. 9/89/3).

Eine Rentenzuspre chung gestützt auf diese Berichte kommt indes nach dem Gesagten nicht in Frage. 5.2

Die in der Beschwerdeschrift geklagten Kniebeschwerden waren zum (mass ge ben den) Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vor handen beziehungsweise noch nicht dokumentiert. Sie durften daher unberück sichtigt bleiben. Auch zusammen mit der Beschwerde wurden keine diesbe züg lichen medizinischen Berichte eingereicht (vgl. Urk. 3/3-8). Somit ist dem Beschwerdeführer im aktuellen Beschwerdeverfahren auch wegen seiner Knie beschwerden keine Rente zuzusprechen. 5.3

5.3.1

Die IV-Stelle verneinte eine Invalidisierung aus psychischen Gründen unter Hin weis auf die Überwindbarkeit sowie die Therapierbarkeit der psychischen Beeinträchtigungen (Urk. 2). Die Überwindbarkeits-Prüfung erfolgte noch in An wendung der Foerster-Kriterien (Urk. 9/73/13, Zusatzfrage 1c). Nun gelten dafür die in BGE 141 V 281 formulierten Standardindikatoren. Ohnehin sind aber die Foerster-Kriterien sowie die Standardindikatoren nur auf pathogene tisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga nische Grundlage, nicht hingegen beispielsweise auf Depressionen anwend bar (BGE 14 0 V 193 E. 3.2 am Ende). 5.3.2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 , E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 , E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. Novem ber 2014 , E. 4.2).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 , E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil e des Bun desgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 , E. 3.6.1 mit Hinweisen ; Urteil 8C_905/2014 vom 2 3. Juli 2015, E. 6.1 ). Bei mittelschweren depressiven Episo den (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisie rende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen). 5.3. 3

Die Depressivität des Beschwerdeführers wurde sowohl von der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ als auch von den beiden psychiatrischen Gutachtern Dr. B.___ und med. pract . E.___ als mittelgradig e beziehungsweise maximal mittelgradig e depressive Episode eingestuft (vorstehende E. 4.1, 4.2 und 4.3.2).

Währenddem Dr. Z.___ keine günstige Prognose erwartete (Urk. 9/66/8 ), hielt Dr. B.___ fest, die Prognose einer mittelgradigen depressiven Episode sei unter sachge rechter Behandlung günstig zu bewerten und es sei grundsätzlich davon auszu gehen, dass sie innerhalb einiger Monate deutlich rückläufig sei (Urk. 9/66/6). Med. pract . E.___ prognostizierte, unter einer optimalen Be hand lung könne der Beschwerdeführer innerhalb von zwei bis drei Monaten eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss den rheu ma tologischen Vorgaben erreichen und bei adäquater Behandlung sei bezüglich des depressiven Störungsbildes mit erhöhter Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten eine vollständige Krankheitsremission zu erwarten (Urk. 9/73/12). Nach dem Gesagten gingen sowohl Dr. B.___ als auch med. pract . E.___ davon aus, dass die mittelgradige Depression noch therapeutisch angehbar sei. Med. pract . E.___ hielt explizit fest, eine bleibende Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines andauernden, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren psychischen Krankheitsgeschehens könne zum jetzigen Zeitpunkt weder abg e leitet noch prognostiziert werden (Urk. 9/73/12). Damit in Übereinstimmung steht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch med. pract . E.___

selber über eine Besserungstendenz durch die The rapie berichtete , welche vom Gutachter im Rahmen von dessen Untersuchung nach vollzogen werden konnte (Urk. 9/73/10).

Zudem vermochte der Beschwer de führer offenbar d ie im Gutachten prognostizierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 9/73/12) im weiteren Verlauf zu erreichen, was sich aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Psychiaterin ergibt (vgl. vorstehende E. 4.1 am Ende).

Nach dem Gesagten handelt es sich nicht um eine therapeutisch nicht mehr angehbare psychische Störung, welche eine inva lidisierende Wirkung, wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung sie fordert (vgl. vorstehende E.

5.3.2 ), nach sich ziehen könnte. Infolgedessen hat der Be schwer deführer auch infolge seiner depressiven Störung keinen Rentenan spruch. 5.4

Bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und bei vergleich baren psychosomatischen Leiden ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztli chen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leis tungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diag nosti ziert worden ist ( BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Zudem gelten auch psychische Störungen solcher Art nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh bar sind ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Med. pract . E.___ nannte als Diagnose eine erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10: F54) mit sozialem Rückzug und dysfunktionalem Vermeidungsverhalten bei lumbo spon dy logenem Schmerzsyndrom (Urk. 9/73/14) . Bei den unter

ICD-10 F54 subsu mierten Störungen handelt es sich um psychologische Faktoren und Verhaltens faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Diese psychischen Störungen sind meistens leicht und of t lang anhaltend und rechtfertigen die Zuordnung zu einer andere Kate gorie im Kapital V (F ) nicht

( Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 268 ) .

Dass die diagnostizierte Störung auch beim Beschwerdeführer nur leicht ausgeprägt ist , ist daran erkennbar, dass med. pract . E.___ in seiner Beurteilung aus führte, es fänden sich gewisse Hinweise für eine erschwerte Beschwerde verar beitung mit einer beginnenden dysfunktio nal vermeidenden Fehlentwicklung (Urk. 9/73/10). Bei dieser sich in den Anfän gen befindenden Störung, welche lediglich auf Hinweisen basiert, sind die Kri terien der Schwere sowie der therapeutischen Nicht-mehr-Angehbarkeit nicht erfüllt. Auch bestehen noch Ressour cen in Fo r m von einer wiederholt formu lierten Bereitschaft zum Wieder einstieg in einen angepassten Arbeitsprozess (Urk. 9/73/10-11), es findet sich kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Lebenslagen und es bestehen noch therapeutische Optimierungsmöglichkeiten betreffend das psychiatrische Fach ge biet (Urk. 9/73/13). Die erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung ist dem nach nicht als invalidisierend einzustufen . 5.5

Alkoholismus , Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit begründe n für sich allein keine Inv alidität im Sinne des Gesetzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 , E.

2 mit Hinweisen ). Der

sekundär entwickel ten Benzodiazepin- ( Temesta -) Abhängigkeit (ICD-10: F13.25) wurde im Gut ach ten von med. pract . E.___ zwar ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 9/73/14), jedoch werden aus dem Gutachten keine konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich . Vielmehr wurde die Arbeits unfähigkeit von den Gutachtern aufgrund dessen anerkannt, dass der Be schwer deführer noch nicht stabil genug sei für einen erfolgversprechenden Wieder einstieg (Urk. 9/73/11). Dies ist aber kaum der regelmässigen - verschrie benen (Urk. 9/66/7) - Medikamenteneinnahme zuzuschreiben, stabilisiert diese den Beschwerdeführer doch gerade (Urk. 9/73/6) . 5. 6

Das rheumatologische Gutachten, wonach dem Beschwerdeführer nurmehr eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist (Urk. 9/71/13) , wurde von keiner der Parteien beanstandet .

Bei den dokumentierten, auf rheumatologischen Diagno sen fussenden (Urk. 9/71/11) schmerzhaften Bewe g ungseinschränkungen von Lendenwirbelsäule und linker Schulter (Urk. 9/71/12) ist denn auch nachvoll ziehbar, dass dem Beschwerdeführer gewisse Bewegungen und Belastungen nicht mehr zumutbar sind, weniger belastende beziehungsweise leidensange passte indes uneingeschränkt (Urk. 9/71/13). Dafür, dass sich bezüglich der so matischen Beschwerden noch etwas Relevantes verändert hätte nach der Begut achtung und vor Verfügungserlass, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. insbe sondere vorstehende E.

5.1 und 5.2). Daher sind auch aus somatischer Sicht keine weiteren Abklärungen angezeigt. Da dem Beschwerdeführer seine ange stammte Tätigkeit seit dem Treppensturz vom 15.

Juni 2012 nicht mehr zumut bar ist (Urk. 9/71/13), ist jedoch noch eine Invaliditätsbemessung durchzufüh ren. 6.

6.1

Bis zum zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führenden Treppensturz vom 1 5. Juni 2012 arbeitete der Beschwerdeführer zu 100 % als Plat tenleger bei der Y.___ AG und erzielte dabei ein Brutto einkom men von monatlich Fr. 5‘500.-- , wobei auch ein 1 3. Monatslohn ausbe zahlt wurde (Urk. 9/ 20/12, Urk. 9/21/2).

Somit erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 20 12 in der bisherigen Tätigkeit ein E inkommen von Fr. 71‘500.-- . 6.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4

1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 12 : 101.7 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘354.-- ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101.7 ). 6.3

Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs drängt sich nicht auf, zumal dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen und auch unter Berücksichti gung des Erfordernisses einer lufthygienisch einwandfreien Umgebung (vgl. vorstehende E.

5.1) noch ein breiter Fächer von Tätigkeiten offen steht. Ferner werden Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt (Urteil e des Bundesgerichts I

304/06 vom 2 2. Januar 2007 , E.

4.2 mit Hinweis; 9C_130/2010 vom 14. April 2010, E. 3.3.3; 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 10.2) . Vergleicht man das Invalideneinkommen von Fr. 62‘354.-- mit dem Valideneinkommen

von Fr. 71‘500.-- ,

ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 9‘146.-- und somit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 13 %. 6.4

6.4.1

Diese Beurteilung gilt nicht uneingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Dr. Z.___ ab dem 9. Juli 2013 eine vollständige und ab dem 1. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehende E. 4.1). Dr. B.___ kam in seinem Gutachten vom 22. März 2014 zum Schluss, eine Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen (vorstehende E.

4.2). Med. pract . E.___ führte im Gutachten vom 30.

Mai

2014 aus, die ab Juli 2013 aus psychiatrischer Sicht attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar (vorstehende E.

4.3.2). Der Konsensbeurteilung von med. pract . E.___ und Dr. C.___ vom 30. Mai 2014 ist zu entnehmen, aus somatischer Sicht bestehe ab dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. D.___ vom 16. April 2013 (vgl. Urk. 9/34/4-11) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich nach intensiviertem Therapieprozess innert zweier Monate eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den rheumatologischen Vorgaben entsprechenden Tätigkeit erreichen und innerhalb von weiteren sechs Monaten sei eine vollständige Remission möglich (vorstehende E. 4.3.3). 6.4.2

Der Gesundheitsschaden und damit der Beginn des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) traten mit dem Unfall (Treppensturz) vom 15. Juni 2012 ein. Hernach bestanden aufgrund der somatischen Folgen des Unfalles zunächst eine volle und später eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. 9/34/11 f.). Ab April 2013 bestand aus somatischer Sicht wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, jedoch nur in einer angepassten Tätigkeit. Die angestammte Tätigkeit blieb dauerhaft nicht mehr zumutbar. Somit bestand bei Ablauf des Wartejahres im Juni 2013 zwar eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, jedoch war der Beschwerdeführer ab dann in der Lage, eine angepasste Tätigkeit aus zu üben, jedoch trat ab 9. Juli 2013 aus psychiatrischer Sicht eine weitere Arbeits unfähigkeit ein. Dem Beschwerdeführer war es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Somit ist ab Juli 2013 unter Berück sichtigung des im Juni 2013 bestandenen Wartejahres eine vollständige Erwerbs unfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG und damit der Anspruch auf eine ganze Rente zu bejahen. Die Wartefrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG war zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden, da die Anmeldung im Dezember 2012 erfolgt war. 6.4.3

Nach Ablauf von zwei Monaten seit der Beurteilung von Dr. C.___ und med. pract . E.___

vom 30. Mai 2014, das heisst ab August 2014, war der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Lage, eine angepasste Tätig keit im Umfang von 50 % auszuüben. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die Verbesserung spätes tens ab Oktober 2014 zu berücksichtigen. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 31‘177.-- (50 % von Fr. 62‘354.--; vgl. vorstehende E. 6.2). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71‘500.-- (vgl. vorstehende E.

6.1) beträgt die Einkommensdifferenz Fr. 40‘323.-- und da mit der Invaliditätsgrad 56 %. Ab Oktober 2014 hatte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine halbe Rente. 6.4.4

Nach weiteren sechs Monaten gerechnet ab August 2014, das heisst ab Februar 2015, bestand aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit. Gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV ist die Verbesserung spätes tens ab Mai 2015 zu berücksichtigen, weswegen ab dann kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen ist (vgl. vorstehende E. 6.3).

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete Rente. Für die Zeit ab Juli 2013 besteht Anspruch auf eine ganze Rente und für die Zeit ab Oktober 2014 bis und mit April 2015 besteht Anspruch auf eine halbe Rente. Hernach ist kein Anspruch auf eine Rente mehr ausgewiesen. Im Umfang des befristeten Rentenanspruchs ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 7.

7.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Be schwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 7.2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Oktober 2014 bis und mit April 2015 Anspruch auf eine halbe Rente hat. In diesem Umfang ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer