Sachverhalt
1. X.___, geboren 1975, ist gelernter Informatiker, Energieele ktroniker und Sytemingenieur (Urk. 9/6, Urk. 9/39, Urk. 9/70); zuletzt war er
bis zum 3 1. März 2012
bei der Y.___
AG in Z.___
als Service Delivery Manager tätig (Urk. 9/ 3 6). Am 2 6. Oktober 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
unter Hinweis auf eine psychosomatische Erkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 6). Daraufhin klärte die IV-Stelle
di e medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krank en taggeldversicherung bei (Urk. 9/12, Urk. 9/ 27,
Urk. 9/ 50). Am 2 5. April 2013
reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Anmeld e formular ein und machte geltend, er leide seit Juli 2011 an einer Depression schweren Grades (Urk. 9/39) . Nachdem der Versicherte von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) untersucht worden war (B ericht vom 1 9. September 2014 [ Urk. 9/59]) und Ein gliederungsbemühungen getätigt worden waren (Urk. 9/60 – 109), verneinte die IV-Stelle - n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/111 -118) - mit Verfügung vom 1 9. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Versicherte am 2 4. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 3 0. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1) . Des Weiteren ersuchte
er um die Gewäh rung d er unentgeltlichen Rechtspflege; mangels Substantiierung wurde das Gesuch mit Verfügung vom 2 6. November 2015 abgewiesen (Urk. 10) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2015
schloss die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1 – 121]), was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a, Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol - gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen, AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) legte die Beschwerde gegn erin dar, der Beschwerdeführer leide gemäss RAD- B ericht an einer länger anhaltenden depressiven Episode, mittelgradig mit somatischem Syndrom sowie an einer Panikstörung . Diese Diagnosen würden zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, wei ter steigerbar auf 100 %, führen und beruhten überwiegend auf psychosozialen Faktoren .
Da der Beschwerdeführer über genügend Ressource n verfüge, seien die psychischen Einschränkungen unter Aufbringung der vollen Willensan strengung überwindbar . Folglich sei nicht von einem relevanten, die Arbeitsfä higkeit beeinflussenden Gesundheitsschaden auszugehen, womit kein
Leistungs anspruch bestehe . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer
– unter Verweis auf den selben RAD -Bericht
– geltend (Urk. 1), es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wahrscheinlich seit März 2014; e contrario sei für den davorliegenden Zeitraum von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen . Vorangehende s würde zudem
durch die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und durch die Berichte der C.___
gestützt. Infolgedessen sei ein invalidisierendes Gesundheitsleiden ausge wiesen, welches zu einem vorübergehenden Leistungsanspruch führe. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das vorübergehende Vorlie gen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneinte. 3. 3.1
Mit Arztbericht vom 1 2. November 2012
(Urk. 9/37 /4-6) zuhanden des Kran - ken taggeldversicherer s
diagnostizierte Dr. B.___ - seit Mai 2011 behandeln der Psychiater -
beim Beschwerdeführer eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F 32.1,
ICD-10 F 32.2) . Der Hamilton-Depressions-Test zeige anhand des Score von 37/52, dass eine mit telschwere bis schwere Depression vorliege, welche die Grenzen eines Burn-out-Syndroms übersteige. Anamnestisch berichtete Dr. B.___
unter anderem von einer Hyperaktivität, von einer Bezeichnung als „ workaholic “, von Desillusionierung am Arbeitsplatz und von Widerstand, zur Arbeit zu gehen . Die Symptomatik habe etwa im Frühjahr 2011 begonnen und zu einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit geführt, die bis aktuell anhalte. Er behandl e den Beschwerdeführer einerseits mit einer in dreiwöchentlichem Rhythmus durchgeführten, sog. kog nitiv- behavioral orientierten Therapie und andererseits mit Psychopharmaka. Dr. B.___ notierte, dass es während des einmonatigen, stationären Aufenthaltes im Kur- und Bildungszentrum „ D.___ “ in E.___ („ D.___ “) zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, doch habe sich
bereits kurz nach der Rückkehr der Zustand wieder verschlechtert . Aufgrund der anhaltenden Depressivität empfahl er
di e Vorstellung in der C.___ sowie eine internistische und neuropsychologische Abklärung. 3.2
Mit Bericht vom 1 2. April 2013
(Urk. 9/37 /2-3) informierte
Dr. B.___
über ein
subj ektiv und objektiv unverändertes Beschwerdebild sowie eine gleichblei bende Diagnose . Aufgrund der anhaltenden Depressivität attestierte er weiterhin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. B.___ vermerkte, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich geschieden worden sei, dass eine erneute suizidale Exacerba tion stattgefunden habe, und dass er deswegen mit Prazine 100mg habe sediert werden müssen. Die früher vorgeschlagene Vorstellung in der C.___ habe zwar stattgefunden, jedoch sei die Therapie - mangels Kostengutsprache der Kran kenkasse - nicht aufgenommen worden. 3.3
Mit E-Mail vom 2 7. Oktober 2013
(Urk. 9/51) berichtete
Dr. B.___
über eine
Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und empfahl erneut die Vorstellung in der C.___ . 3.4
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, „ D.___ “, diagnostizierte m it Arztbericht vom 1 1. November 2013
(Urk. 9/52) einen „ depressive[n] Erschöpfungszustand [und eine] psychosoziale Orientierungs krise “. Der Eintritt ins Kurzentrum sei bei seit Wochen anhaltender totaler Überforderung zur Erholung, Besinnung und Lebensorientierung erfolgt. W äh rend des stationären Aufenthaltes vom 2 8. Februar bis zum 2 7. März 2011
sei der
Beschwerdeführer mittels Psycho-, Atem- und Kunsttherapie sowie medi kamentös mit Temesta
Expidet 1.0 nach Bedarf behandelt worden .
W ährend des Aufenthalts im „ D.___ “
wurde
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der Kuraufenthalt sei als positiv empfunden worden, wobei sich aufgrund der Beobachtungen während des Kurverlaufes keine invaliditätsrelevanten Aussa g en ergeben hätten. 3.5
Gemäss Bericht vom 1 3. November 2013
(Urk. 9/53) fand in der C.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, Tagesklinik G.___, v on Mai bis Juli 2013 eine erste und ab
4. November 2013 eine zweite teilstationäre Behandlung, welche voraussichtlich drei bis sechs Monate betrage, statt . Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, diagnostizierte eine seit ca. zwei Jahren bestehende
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1), und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst;
ICD-10 F 41.0) .
Gestützt auf vorgenannte Diagnose n
attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und berichtete von eine r verminderte n Leistungsfähigkeit. Dr. H.___ emp fahl – begleitend zur teilstationären Behandlung - den beruflichen Wiederein stieg mit Hilfe von IV-Integrationsmassnahmen. Er
erachtete die Prognose als mittelgradig gut, wobei für den künftigen Krankheitsverlauf die weiteren Thera pien
entscheidend seien .
3.6
Dr. H.___
informierte
die IV mit Verlaufsbericht vom 2 6. März 2014
(Urk. 9/54) über einen leicht verbesserten Gesundheitszu stand des Beschwerde führers sowie über eine günstige Prognose . E ntscheidend für den künftigen Krankheitsverlauf und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seien die weiteren Therapien. Der Beschw erdeführer zeige sich motiviert und bemüht, seine Arbeitsfähigkeit wieder aufzubauen, bewerbe sich auf Stellenangebote und sei bereits zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Da er nun regelmässiger die therapeutischen Angebote der tagesklinischen Behandlung nutze, könne eine Stabilisierung seines psychischen Befindens mit verbesserter Stimmung und gebessertem Antrieb festgestellt werden. Folglich seien eine weiterführende teilstationäre Behandlung sowie berufliche Reintegrationsmassnahmen indiziert. 3.7
Dr. A.___, RAD, diagnostizierte – nach durchgeführter Untersuchung vom 1 6. September 2014 - mit B ericht vom 1 9. September 2014
(Urk. 9/59) eine
län ger anhaltende depressive Episode, mittelgradig mi t somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), und eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) .
Er hielt fest, dass die Krankenakte des Beschwerdeführer s vor 2010
blande
gewesen sei . Der damals krankheitsauslösende Faktor sei in einer beruflichen Überlastung zu sehen .
Vermutlich habe eine Burn-out-Problematik
nie bestanden, sondern es sei ini tial von einer Panikstörung mit anschliessender depressiver Dekompensation auszugehen.
Hinsichtlich des Verlaufs erklärte
Dr. A.___, dass angesichts der guten Ressourcen, der blanden psychiatrischen Vorgeschichte und der zunächst reaktiven Symptomatik des Beschwerdeführers der lange Krankheitsverlauf nicht nachvollziehbar sei .
Die therapeutischen Möglichkeiten (Erhöhung der Konsultationsfrequenz im ambulanten Rahmen auf mindestens alle ein- bis zwei Wochen und Optimierung der antidepressiven Medikation) seien nicht ausgeschö pft worden; z udem sei eine sinn volle Tagesstruktur empfehlenswert. Zusammenfassend schl oss
er auf eine vollständige Arbeitsunf ähigkeit im ange stammten Beruf und auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wahrscheinlich seit März 201 4. Bei einem weiterhin besserungsfähi gen Gesundheitszustand sei von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig keit binnen sechs bis neun Monaten auszugehen . 4. 4.1
Bei Dr. A.___, RAD, welcher den Beschwerdeführer am 1 6. September 2014 untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie. Sein Bericht vom 1 9. September 2014
(E. 3.7) beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend. Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle rechtspre chungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Hingegen kann a uf die Schlussfolgerung von Dr. A.___, wonach beim Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei, aus den folgenden Gründen nicht abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesge richtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 5.2).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine ju ristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine solche Kons tellation liegt
– wie aufzuzeigen sein wird - hier vor . 4.2
Bei Störungen im mittelgradigen depressiven Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015
vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1) . Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bun desgerichts 9C_484/201 2 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). P sychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE
141
V
281
E. 4.3.1.2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel thera pierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, hat BGE 141 V 281 nichts geändert (9C_125/2015 E. 7.2.1).
Gemäss ärztlicher Einschätzung litt der Beschwerdeführer an einer länger anhal tenden depressiven Episode mittelgra dig mit somatischem Syndrom (E. 3.7).
Wenngleich eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressi ven Episode (ICD-10 F 32.1) nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme, dass
– wie bereits aufgezeigt – eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist . Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F 32.1) ver neint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2
mit Hinweisen).
Selbst wenn der Diag nose von Dr. H.___ (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1 [E. 3.5 f.]) gefolgt würde, wäre ein invali disierender Gesundheitsschaden zu verneinen,
stellt e ine rezidivierende depressive Störung als solche ebenfalls keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2, 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
Unter Hinweis darauf, dass der Krankheitsverlauf angesichts der guten Ressour cen und der blanden psychiatrischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht verständlich sei, legte Dr. A.___ nachvollziehbar dar, dass die bislang ergriffenen therapeutischen Bemühungen nicht genügten und eine Optimierung derselben zu erfolgen habe (E. 3.7). So erfolgte der einzige stationäre Aufenthalt vom 2 8. Februar bis zum 2 7. März 2011 im „ D.___ “ und mithin noch vor der IV-Anmeldung (E. 3.4). Jedoch wurde d ort ke ine gezielte psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung durchgeführt (E. 3.4) . Ein e fachärztliche Behandlung nahm der Beschwerdeführer dann zwar im Mai 2011 bei Dr. B.___
auf, allerdings wies diese eine nur niedrige Frequenz auf (Urk. 9/37/2).
Auf grund der anhaltenden Depressivität empfahl Dr. B.___
sodann eine Vorstellung zur teilstationären Behandlung in der C.___ (E. 3.1). Mangels Kostendeckung wurde eine solche erst im Mai 2013 angetreten (E. 3.5)
und führte de nn auch zu eine r
Verbesserung
d es psychischen Befindens
des Beschwerdeführers (E. 3.6). Schliesslich rieten Dr es . H.___ und A.___
zu eine r weiterführende n ambulante n psychiatrisch-psychotherapeutische n Betreuung (Urk. 9/54/2, Urk. 9/59/5) .
Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann vorliegend
nicht v on einer konsequen ten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schlie ssen liesse, ausgegangen werden .
V ielmehr lässt d ie ungenügende Inan spruchnahme von Therapien auf einen nicht ausgeprägten psychischen Lei densdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4 .4).
4. 3
Sodann kann angesichts der guten Ressourcen des Beschwerdeführers (E. 3.7; Kontakt zu Freunden, Erlernen einer Fremdsprache [ Urk. 9/59/4]) sowie der in eine Festanstellung (vgl. Urk. 9/109/8 und Urk. 9/111/8) mündenden Wieder eingliederungs
- und Bewerbungsbemühungen ebenso wenig auf eine invalidi sierende Depression geschlossen werden. Es kommt hinzu, dass die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf psychosoziale
Faktoren hin wies. Diese sind als invaliditätsfremd zu klassifizieren und daher vom sozial versicherungsrechtlichen Standpunkt a us unbeachtlich (vgl. BGE
130
V
352
E. 2.2.5,
127
V
294
E. 5a) . So zeigte Dr. A.___
auf, dass der Beschwerdeführer vor 2010 über ein e blande Krankenakte verfügte und d er damals krankheits auslösende Faktor in einer beruflichen Überlastung zu sehen
sei (E. 3.7). Echt zeitlich berichtete Dr. B.___
unter anderem von einer Hyperaktivität, von einer Bezeichnung des Beschwerdeführers als „ workaholic “, von Desillusionierung am Arbeitsplatz und von Widerstand zur Arbeit zu gehen (Urk. 9/37 /4 f.).
Weiter sei es zu einer zweiten Ehescheidung
gekommen (Urk. 9/37/2, Urk. 9/ 111 / 1).
Im Übrigen folgerte Dr. A.___, dass die berufliche Überlastung initial
Panikatta cken aus ge löst habe . Erst sekundär habe der Beschwerdeführer depressiv dekompensiert . Gemäss dem RAD-Facharzt hat
mithin
die mittelgra dige depressive Episode die Panik störung abgelöst (Urk. 9/59 /4),
weshalb dieser k aum mehr eine eigenständige Bedeutung zukomm
t. Dies
spiegelt sich auch im beruflichen Wiedereinstieg
des Beschwerdeführer s: S pätestens seit
März 2014
strengte er Bewerbungsverfahren an (Urk. 9/54/2), welche
schliesslich zu einer Festanstellung per 1. März 2015
führten (Urk. 9/111/8). 5.
Zusammenfassend fehlt es
im hier massgebenden Zeitraum an einer therapieresis tenten invalidisierenden psychischen Störung. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstS. Maurer
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1975, ist gelernter Informatiker, Energieele ktroniker und Sytemingenieur (Urk. 9/6, Urk. 9/39, Urk. 9/70); zuletzt war er
bis zum 3 1. März 2012
bei der Y.___
AG in Z.___
als Service Delivery Manager tätig (Urk. 9/
E. 1.0 nach Bedarf behandelt worden .
W ährend des Aufenthalts im „ D.___ “
wurde
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der Kuraufenthalt sei als positiv empfunden worden, wobei sich aufgrund der Beobachtungen während des Kurverlaufes keine invaliditätsrelevanten Aussa g en ergeben hätten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a, Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol - gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen, AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) legte die Beschwerde gegn erin dar, der Beschwerdeführer leide gemäss RAD- B ericht an einer länger anhaltenden depressiven Episode, mittelgradig mit somatischem Syndrom sowie an einer Panikstörung . Diese Diagnosen würden zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, wei ter steigerbar auf 100 %, führen und beruhten überwiegend auf psychosozialen Faktoren .
Da der Beschwerdeführer über genügend Ressource n verfüge, seien die psychischen Einschränkungen unter Aufbringung der vollen Willensan strengung überwindbar . Folglich sei nicht von einem relevanten, die Arbeitsfä higkeit beeinflussenden Gesundheitsschaden auszugehen, womit kein
Leistungs anspruch bestehe . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer
– unter Verweis auf den selben RAD -Bericht
– geltend (Urk. 1), es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wahrscheinlich seit März 2014; e contrario sei für den davorliegenden Zeitraum von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen . Vorangehende s würde zudem
durch die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und durch die Berichte der C.___
gestützt. Infolgedessen sei ein invalidisierendes Gesundheitsleiden ausge wiesen, welches zu einem vorübergehenden Leistungsanspruch führe. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das vorübergehende Vorlie gen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneinte. 3.
E. 3 6). Am 2 6. Oktober 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
unter Hinweis auf eine psychosomatische Erkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 6). Daraufhin klärte die IV-Stelle
di e medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krank en taggeldversicherung bei (Urk. 9/12, Urk. 9/ 27,
Urk. 9/ 50). Am 2 5. April 2013
reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Anmeld e formular ein und machte geltend, er leide seit Juli 2011 an einer Depression schweren Grades (Urk. 9/39) . Nachdem der Versicherte von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) untersucht worden war (B ericht vom 1 9. September 2014 [ Urk. 9/59]) und Ein gliederungsbemühungen getätigt worden waren (Urk. 9/60 – 109), verneinte die IV-Stelle - n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/111 -118) - mit Verfügung vom 1 9. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Versicherte am 2 4. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 3 0. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1) . Des Weiteren ersuchte
er um die Gewäh rung d er unentgeltlichen Rechtspflege; mangels Substantiierung wurde das Gesuch mit Verfügung vom 2 6. November 2015 abgewiesen (Urk. 10) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2015
schloss die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Mit Arztbericht vom 1 2. November 2012
(Urk. 9/37 /4-6) zuhanden des Kran - ken taggeldversicherer s
diagnostizierte Dr. B.___ - seit Mai 2011 behandeln der Psychiater -
beim Beschwerdeführer eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F 32.1,
ICD-10 F 32.2) . Der Hamilton-Depressions-Test zeige anhand des Score von 37/52, dass eine mit telschwere bis schwere Depression vorliege, welche die Grenzen eines Burn-out-Syndroms übersteige. Anamnestisch berichtete Dr. B.___
unter anderem von einer Hyperaktivität, von einer Bezeichnung als „ workaholic “, von Desillusionierung am Arbeitsplatz und von Widerstand, zur Arbeit zu gehen . Die Symptomatik habe etwa im Frühjahr 2011 begonnen und zu einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit geführt, die bis aktuell anhalte. Er behandl e den Beschwerdeführer einerseits mit einer in dreiwöchentlichem Rhythmus durchgeführten, sog. kog nitiv- behavioral orientierten Therapie und andererseits mit Psychopharmaka. Dr. B.___ notierte, dass es während des einmonatigen, stationären Aufenthaltes im Kur- und Bildungszentrum „ D.___ “ in E.___ („ D.___ “) zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, doch habe sich
bereits kurz nach der Rückkehr der Zustand wieder verschlechtert . Aufgrund der anhaltenden Depressivität empfahl er
di e Vorstellung in der C.___ sowie eine internistische und neuropsychologische Abklärung.
E. 3.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesge richtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 5.2).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine ju ristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine solche Kons tellation liegt
– wie aufzuzeigen sein wird - hier vor . 4.2
Bei Störungen im mittelgradigen depressiven Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015
vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1) . Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bun desgerichts 9C_484/201 2 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). P sychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE
141
V
281
E. 4.3.1.2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel thera pierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, hat BGE 141 V 281 nichts geändert (9C_125/2015 E. 7.2.1).
Gemäss ärztlicher Einschätzung litt der Beschwerdeführer an einer länger anhal tenden depressiven Episode mittelgra dig mit somatischem Syndrom (E. 3.7).
Wenngleich eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressi ven Episode (ICD-10 F 32.1) nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme, dass
– wie bereits aufgezeigt – eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist . Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F 32.1) ver neint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2
mit Hinweisen).
Selbst wenn der Diag nose von Dr. H.___ (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1 [E. 3.5 f.]) gefolgt würde, wäre ein invali disierender Gesundheitsschaden zu verneinen,
stellt e ine rezidivierende depressive Störung als solche ebenfalls keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2, 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E.
E. 3.3 Mit E-Mail vom 2 7. Oktober 2013
(Urk. 9/51) berichtete
Dr. B.___
über eine
Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und empfahl erneut die Vorstellung in der C.___ .
E. 3.3.4 mit Hinweisen).
Unter Hinweis darauf, dass der Krankheitsverlauf angesichts der guten Ressour cen und der blanden psychiatrischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht verständlich sei, legte Dr. A.___ nachvollziehbar dar, dass die bislang ergriffenen therapeutischen Bemühungen nicht genügten und eine Optimierung derselben zu erfolgen habe (E. 3.7). So erfolgte der einzige stationäre Aufenthalt vom 2 8. Februar bis zum 2 7. März 2011 im „ D.___ “ und mithin noch vor der IV-Anmeldung (E. 3.4). Jedoch wurde d ort ke ine gezielte psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung durchgeführt (E. 3.4) . Ein e fachärztliche Behandlung nahm der Beschwerdeführer dann zwar im Mai 2011 bei Dr. B.___
auf, allerdings wies diese eine nur niedrige Frequenz auf (Urk. 9/37/2).
Auf grund der anhaltenden Depressivität empfahl Dr. B.___
sodann eine Vorstellung zur teilstationären Behandlung in der C.___ (E. 3.1). Mangels Kostendeckung wurde eine solche erst im Mai 2013 angetreten (E.
E. 3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, „ D.___ “, diagnostizierte m it Arztbericht vom 1 1. November 2013
(Urk. 9/52) einen „ depressive[n] Erschöpfungszustand [und eine] psychosoziale Orientierungs krise “. Der Eintritt ins Kurzentrum sei bei seit Wochen anhaltender totaler Überforderung zur Erholung, Besinnung und Lebensorientierung erfolgt. W äh rend des stationären Aufenthaltes vom 2 8. Februar bis zum 2 7. März 2011
sei der
Beschwerdeführer mittels Psycho-, Atem- und Kunsttherapie sowie medi kamentös mit Temesta
Expidet
E. 3.5 )
und führte de nn auch zu eine r
Verbesserung
d es psychischen Befindens
des Beschwerdeführers (E. 3.6). Schliesslich rieten Dr es . H.___ und A.___
zu eine r weiterführende n ambulante n psychiatrisch-psychotherapeutische n Betreuung (Urk. 9/54/2, Urk. 9/59/5) .
Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann vorliegend
nicht v on einer konsequen ten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schlie ssen liesse, ausgegangen werden .
V ielmehr lässt d ie ungenügende Inan spruchnahme von Therapien auf einen nicht ausgeprägten psychischen Lei densdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4 .4).
4. 3
Sodann kann angesichts der guten Ressourcen des Beschwerdeführers (E. 3.7; Kontakt zu Freunden, Erlernen einer Fremdsprache [ Urk. 9/59/4]) sowie der in eine Festanstellung (vgl. Urk. 9/109/8 und Urk. 9/111/8) mündenden Wieder eingliederungs
- und Bewerbungsbemühungen ebenso wenig auf eine invalidi sierende Depression geschlossen werden. Es kommt hinzu, dass die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf psychosoziale
Faktoren hin wies. Diese sind als invaliditätsfremd zu klassifizieren und daher vom sozial versicherungsrechtlichen Standpunkt a us unbeachtlich (vgl. BGE
130
V
352
E. 2.2.5,
127
V
294
E. 5a) . So zeigte Dr. A.___
auf, dass der Beschwerdeführer vor 2010 über ein e blande Krankenakte verfügte und d er damals krankheits auslösende Faktor in einer beruflichen Überlastung zu sehen
sei (E. 3.7). Echt zeitlich berichtete Dr. B.___
unter anderem von einer Hyperaktivität, von einer Bezeichnung des Beschwerdeführers als „ workaholic “, von Desillusionierung am Arbeitsplatz und von Widerstand zur Arbeit zu gehen (Urk. 9/37 /4 f.).
Weiter sei es zu einer zweiten Ehescheidung
gekommen (Urk. 9/37/2, Urk. 9/ 111 / 1).
Im Übrigen folgerte Dr. A.___, dass die berufliche Überlastung initial
Panikatta cken aus ge löst habe . Erst sekundär habe der Beschwerdeführer depressiv dekompensiert . Gemäss dem RAD-Facharzt hat
mithin
die mittelgra dige depressive Episode die Panik störung abgelöst (Urk. 9/59 /4),
weshalb dieser k aum mehr eine eigenständige Bedeutung zukomm
t. Dies
spiegelt sich auch im beruflichen Wiedereinstieg
des Beschwerdeführer s: S pätestens seit
März 2014
strengte er Bewerbungsverfahren an (Urk. 9/54/2), welche
schliesslich zu einer Festanstellung per 1. März 2015
führten (Urk. 9/111/8). 5.
Zusammenfassend fehlt es
im hier massgebenden Zeitraum an einer therapieresis tenten invalidisierenden psychischen Störung. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstS. Maurer
E. 3.6 Dr. H.___
informierte
die IV mit Verlaufsbericht vom 2 6. März 2014
(Urk. 9/54) über einen leicht verbesserten Gesundheitszu stand des Beschwerde führers sowie über eine günstige Prognose . E ntscheidend für den künftigen Krankheitsverlauf und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seien die weiteren Therapien. Der Beschw erdeführer zeige sich motiviert und bemüht, seine Arbeitsfähigkeit wieder aufzubauen, bewerbe sich auf Stellenangebote und sei bereits zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Da er nun regelmässiger die therapeutischen Angebote der tagesklinischen Behandlung nutze, könne eine Stabilisierung seines psychischen Befindens mit verbesserter Stimmung und gebessertem Antrieb festgestellt werden. Folglich seien eine weiterführende teilstationäre Behandlung sowie berufliche Reintegrationsmassnahmen indiziert.
E. 3.7 Dr. A.___, RAD, diagnostizierte – nach durchgeführter Untersuchung vom 1 6. September 2014 - mit B ericht vom 1 9. September 2014
(Urk. 9/59) eine
län ger anhaltende depressive Episode, mittelgradig mi t somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), und eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) .
Er hielt fest, dass die Krankenakte des Beschwerdeführer s vor 2010
blande
gewesen sei . Der damals krankheitsauslösende Faktor sei in einer beruflichen Überlastung zu sehen .
Vermutlich habe eine Burn-out-Problematik
nie bestanden, sondern es sei ini tial von einer Panikstörung mit anschliessender depressiver Dekompensation auszugehen.
Hinsichtlich des Verlaufs erklärte
Dr. A.___, dass angesichts der guten Ressourcen, der blanden psychiatrischen Vorgeschichte und der zunächst reaktiven Symptomatik des Beschwerdeführers der lange Krankheitsverlauf nicht nachvollziehbar sei .
Die therapeutischen Möglichkeiten (Erhöhung der Konsultationsfrequenz im ambulanten Rahmen auf mindestens alle ein- bis zwei Wochen und Optimierung der antidepressiven Medikation) seien nicht ausgeschö pft worden; z udem sei eine sinn volle Tagesstruktur empfehlenswert. Zusammenfassend schl oss
er auf eine vollständige Arbeitsunf ähigkeit im ange stammten Beruf und auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wahrscheinlich seit März 201 4. Bei einem weiterhin besserungsfähi gen Gesundheitszustand sei von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig keit binnen sechs bis neun Monaten auszugehen . 4. 4.1
Bei Dr. A.___, RAD, welcher den Beschwerdeführer am 1 6. September 2014 untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie. Sein Bericht vom 1 9. September 2014
(E. 3.7) beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend. Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle rechtspre chungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Hingegen kann a uf die Schlussfolgerung von Dr. A.___, wonach beim Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei, aus den folgenden Gründen nicht abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E.
E. 8 unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1 – 121]), was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00844 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin S. Maurer Urteil vom
26. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1975, ist gelernter Informatiker, Energieele ktroniker und Sytemingenieur (Urk. 9/6, Urk. 9/39, Urk. 9/70); zuletzt war er
bis zum 3 1. März 2012
bei der Y.___
AG in Z.___
als Service Delivery Manager tätig (Urk. 9/ 3 6). Am 2 6. Oktober 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
unter Hinweis auf eine psychosomatische Erkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 6). Daraufhin klärte die IV-Stelle
di e medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krank en taggeldversicherung bei (Urk. 9/12, Urk. 9/ 27,
Urk. 9/ 50). Am 2 5. April 2013
reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Anmeld e formular ein und machte geltend, er leide seit Juli 2011 an einer Depression schweren Grades (Urk. 9/39) . Nachdem der Versicherte von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) untersucht worden war (B ericht vom 1 9. September 2014 [ Urk. 9/59]) und Ein gliederungsbemühungen getätigt worden waren (Urk. 9/60 – 109), verneinte die IV-Stelle - n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/111 -118) - mit Verfügung vom 1 9. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2. Gegen vorgenannte Verfügung erhob der Versicherte am 2 4. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 3 0. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1) . Des Weiteren ersuchte
er um die Gewäh rung d er unentgeltlichen Rechtspflege; mangels Substantiierung wurde das Gesuch mit Verfügung vom 2 6. November 2015 abgewiesen (Urk. 10) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2015
schloss die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 9/1 – 121]), was dem Beschwerdeführer am 2 6. November 2015 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a, Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol - gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen, AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) legte die Beschwerde gegn erin dar, der Beschwerdeführer leide gemäss RAD- B ericht an einer länger anhaltenden depressiven Episode, mittelgradig mit somatischem Syndrom sowie an einer Panikstörung . Diese Diagnosen würden zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, wei ter steigerbar auf 100 %, führen und beruhten überwiegend auf psychosozialen Faktoren .
Da der Beschwerdeführer über genügend Ressource n verfüge, seien die psychischen Einschränkungen unter Aufbringung der vollen Willensan strengung überwindbar . Folglich sei nicht von einem relevanten, die Arbeitsfä higkeit beeinflussenden Gesundheitsschaden auszugehen, womit kein
Leistungs anspruch bestehe . 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer
– unter Verweis auf den selben RAD -Bericht
– geltend (Urk. 1), es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wahrscheinlich seit März 2014; e contrario sei für den davorliegenden Zeitraum von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen . Vorangehende s würde zudem
durch die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und durch die Berichte der C.___
gestützt. Infolgedessen sei ein invalidisierendes Gesundheitsleiden ausge wiesen, welches zu einem vorübergehenden Leistungsanspruch führe. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das vorübergehende Vorlie gen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneinte. 3. 3.1
Mit Arztbericht vom 1 2. November 2012
(Urk. 9/37 /4-6) zuhanden des Kran - ken taggeldversicherer s
diagnostizierte Dr. B.___ - seit Mai 2011 behandeln der Psychiater -
beim Beschwerdeführer eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F 32.1,
ICD-10 F 32.2) . Der Hamilton-Depressions-Test zeige anhand des Score von 37/52, dass eine mit telschwere bis schwere Depression vorliege, welche die Grenzen eines Burn-out-Syndroms übersteige. Anamnestisch berichtete Dr. B.___
unter anderem von einer Hyperaktivität, von einer Bezeichnung als „ workaholic “, von Desillusionierung am Arbeitsplatz und von Widerstand, zur Arbeit zu gehen . Die Symptomatik habe etwa im Frühjahr 2011 begonnen und zu einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit geführt, die bis aktuell anhalte. Er behandl e den Beschwerdeführer einerseits mit einer in dreiwöchentlichem Rhythmus durchgeführten, sog. kog nitiv- behavioral orientierten Therapie und andererseits mit Psychopharmaka. Dr. B.___ notierte, dass es während des einmonatigen, stationären Aufenthaltes im Kur- und Bildungszentrum „ D.___ “ in E.___ („ D.___ “) zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, doch habe sich
bereits kurz nach der Rückkehr der Zustand wieder verschlechtert . Aufgrund der anhaltenden Depressivität empfahl er
di e Vorstellung in der C.___ sowie eine internistische und neuropsychologische Abklärung. 3.2
Mit Bericht vom 1 2. April 2013
(Urk. 9/37 /2-3) informierte
Dr. B.___
über ein
subj ektiv und objektiv unverändertes Beschwerdebild sowie eine gleichblei bende Diagnose . Aufgrund der anhaltenden Depressivität attestierte er weiterhin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. B.___ vermerkte, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich geschieden worden sei, dass eine erneute suizidale Exacerba tion stattgefunden habe, und dass er deswegen mit Prazine 100mg habe sediert werden müssen. Die früher vorgeschlagene Vorstellung in der C.___ habe zwar stattgefunden, jedoch sei die Therapie - mangels Kostengutsprache der Kran kenkasse - nicht aufgenommen worden. 3.3
Mit E-Mail vom 2 7. Oktober 2013
(Urk. 9/51) berichtete
Dr. B.___
über eine
Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und empfahl erneut die Vorstellung in der C.___ . 3.4
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, „ D.___ “, diagnostizierte m it Arztbericht vom 1 1. November 2013
(Urk. 9/52) einen „ depressive[n] Erschöpfungszustand [und eine] psychosoziale Orientierungs krise “. Der Eintritt ins Kurzentrum sei bei seit Wochen anhaltender totaler Überforderung zur Erholung, Besinnung und Lebensorientierung erfolgt. W äh rend des stationären Aufenthaltes vom 2 8. Februar bis zum 2 7. März 2011
sei der
Beschwerdeführer mittels Psycho-, Atem- und Kunsttherapie sowie medi kamentös mit Temesta
Expidet 1.0 nach Bedarf behandelt worden .
W ährend des Aufenthalts im „ D.___ “
wurde
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der Kuraufenthalt sei als positiv empfunden worden, wobei sich aufgrund der Beobachtungen während des Kurverlaufes keine invaliditätsrelevanten Aussa g en ergeben hätten. 3.5
Gemäss Bericht vom 1 3. November 2013
(Urk. 9/53) fand in der C.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, Tagesklinik G.___, v on Mai bis Juli 2013 eine erste und ab
4. November 2013 eine zweite teilstationäre Behandlung, welche voraussichtlich drei bis sechs Monate betrage, statt . Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie FMH, diagnostizierte eine seit ca. zwei Jahren bestehende
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1), und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst;
ICD-10 F 41.0) .
Gestützt auf vorgenannte Diagnose n
attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und berichtete von eine r verminderte n Leistungsfähigkeit. Dr. H.___ emp fahl – begleitend zur teilstationären Behandlung - den beruflichen Wiederein stieg mit Hilfe von IV-Integrationsmassnahmen. Er
erachtete die Prognose als mittelgradig gut, wobei für den künftigen Krankheitsverlauf die weiteren Thera pien
entscheidend seien .
3.6
Dr. H.___
informierte
die IV mit Verlaufsbericht vom 2 6. März 2014
(Urk. 9/54) über einen leicht verbesserten Gesundheitszu stand des Beschwerde führers sowie über eine günstige Prognose . E ntscheidend für den künftigen Krankheitsverlauf und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seien die weiteren Therapien. Der Beschw erdeführer zeige sich motiviert und bemüht, seine Arbeitsfähigkeit wieder aufzubauen, bewerbe sich auf Stellenangebote und sei bereits zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. Da er nun regelmässiger die therapeutischen Angebote der tagesklinischen Behandlung nutze, könne eine Stabilisierung seines psychischen Befindens mit verbesserter Stimmung und gebessertem Antrieb festgestellt werden. Folglich seien eine weiterführende teilstationäre Behandlung sowie berufliche Reintegrationsmassnahmen indiziert. 3.7
Dr. A.___, RAD, diagnostizierte – nach durchgeführter Untersuchung vom 1 6. September 2014 - mit B ericht vom 1 9. September 2014
(Urk. 9/59) eine
län ger anhaltende depressive Episode, mittelgradig mi t somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11), und eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) .
Er hielt fest, dass die Krankenakte des Beschwerdeführer s vor 2010
blande
gewesen sei . Der damals krankheitsauslösende Faktor sei in einer beruflichen Überlastung zu sehen .
Vermutlich habe eine Burn-out-Problematik
nie bestanden, sondern es sei ini tial von einer Panikstörung mit anschliessender depressiver Dekompensation auszugehen.
Hinsichtlich des Verlaufs erklärte
Dr. A.___, dass angesichts der guten Ressourcen, der blanden psychiatrischen Vorgeschichte und der zunächst reaktiven Symptomatik des Beschwerdeführers der lange Krankheitsverlauf nicht nachvollziehbar sei .
Die therapeutischen Möglichkeiten (Erhöhung der Konsultationsfrequenz im ambulanten Rahmen auf mindestens alle ein- bis zwei Wochen und Optimierung der antidepressiven Medikation) seien nicht ausgeschö pft worden; z udem sei eine sinn volle Tagesstruktur empfehlenswert. Zusammenfassend schl oss
er auf eine vollständige Arbeitsunf ähigkeit im ange stammten Beruf und auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wahrscheinlich seit März 201 4. Bei einem weiterhin besserungsfähi gen Gesundheitszustand sei von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähig keit binnen sechs bis neun Monaten auszugehen . 4. 4.1
Bei Dr. A.___, RAD, welcher den Beschwerdeführer am 1 6. September 2014 untersuchte, handelt es sich um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie. Sein Bericht vom 1 9. September 2014
(E. 3.7) beruht auf sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Sodann ist der Bericht hinsichtlich der Befunderhebung detailliert und für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend. Der RAD-Bericht erfüllt demnach insoweit alle rechtspre chungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Hingegen kann a uf die Schlussfolgerung von Dr. A.___, wonach beim Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei, aus den folgenden Gründen nicht abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein trächtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesge richtes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 5.2).
Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern auch eine ju ristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine solche Kons tellation liegt
– wie aufzuzeigen sein wird - hier vor . 4.2
Bei Störungen im mittelgradigen depressiven Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015
vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1) . Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder län gere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bun desgerichts 9C_484/201 2 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). P sychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE
141
V
281
E. 4.3.1.2). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel thera pierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, hat BGE 141 V 281 nichts geändert (9C_125/2015 E. 7.2.1).
Gemäss ärztlicher Einschätzung litt der Beschwerdeführer an einer länger anhal tenden depressiven Episode mittelgra dig mit somatischem Syndrom (E. 3.7).
Wenngleich eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressi ven Episode (ICD-10 F 32.1) nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme, dass
– wie bereits aufgezeigt – eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist . Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F 32.1) ver neint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2
mit Hinweisen).
Selbst wenn der Diag nose von Dr. H.___ (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1 [E. 3.5 f.]) gefolgt würde, wäre ein invali disierender Gesundheitsschaden zu verneinen,
stellt e ine rezidivierende depressive Störung als solche ebenfalls keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2, 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
Unter Hinweis darauf, dass der Krankheitsverlauf angesichts der guten Ressour cen und der blanden psychiatrischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht verständlich sei, legte Dr. A.___ nachvollziehbar dar, dass die bislang ergriffenen therapeutischen Bemühungen nicht genügten und eine Optimierung derselben zu erfolgen habe (E. 3.7). So erfolgte der einzige stationäre Aufenthalt vom 2 8. Februar bis zum 2 7. März 2011 im „ D.___ “ und mithin noch vor der IV-Anmeldung (E. 3.4). Jedoch wurde d ort ke ine gezielte psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung durchgeführt (E. 3.4) . Ein e fachärztliche Behandlung nahm der Beschwerdeführer dann zwar im Mai 2011 bei Dr. B.___
auf, allerdings wies diese eine nur niedrige Frequenz auf (Urk. 9/37/2).
Auf grund der anhaltenden Depressivität empfahl Dr. B.___
sodann eine Vorstellung zur teilstationären Behandlung in der C.___ (E. 3.1). Mangels Kostendeckung wurde eine solche erst im Mai 2013 angetreten (E. 3.5)
und führte de nn auch zu eine r
Verbesserung
d es psychischen Befindens
des Beschwerdeführers (E. 3.6). Schliesslich rieten Dr es . H.___ und A.___
zu eine r weiterführende n ambulante n psychiatrisch-psychotherapeutische n Betreuung (Urk. 9/54/2, Urk. 9/59/5) .
Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann vorliegend
nicht v on einer konsequen ten Depressionstherapie, die auf eine Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Möglichkeiten und damit auf die Resistenz des Leidens schlie ssen liesse, ausgegangen werden .
V ielmehr lässt d ie ungenügende Inan spruchnahme von Therapien auf einen nicht ausgeprägten psychischen Lei densdruck schliessen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4 .4).
4. 3
Sodann kann angesichts der guten Ressourcen des Beschwerdeführers (E. 3.7; Kontakt zu Freunden, Erlernen einer Fremdsprache [ Urk. 9/59/4]) sowie der in eine Festanstellung (vgl. Urk. 9/109/8 und Urk. 9/111/8) mündenden Wieder eingliederungs
- und Bewerbungsbemühungen ebenso wenig auf eine invalidi sierende Depression geschlossen werden. Es kommt hinzu, dass die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf psychosoziale
Faktoren hin wies. Diese sind als invaliditätsfremd zu klassifizieren und daher vom sozial versicherungsrechtlichen Standpunkt a us unbeachtlich (vgl. BGE
130
V
352
E. 2.2.5,
127
V
294
E. 5a) . So zeigte Dr. A.___
auf, dass der Beschwerdeführer vor 2010 über ein e blande Krankenakte verfügte und d er damals krankheits auslösende Faktor in einer beruflichen Überlastung zu sehen
sei (E. 3.7). Echt zeitlich berichtete Dr. B.___
unter anderem von einer Hyperaktivität, von einer Bezeichnung des Beschwerdeführers als „ workaholic “, von Desillusionierung am Arbeitsplatz und von Widerstand zur Arbeit zu gehen (Urk. 9/37 /4 f.).
Weiter sei es zu einer zweiten Ehescheidung
gekommen (Urk. 9/37/2, Urk. 9/ 111 / 1).
Im Übrigen folgerte Dr. A.___, dass die berufliche Überlastung initial
Panikatta cken aus ge löst habe . Erst sekundär habe der Beschwerdeführer depressiv dekompensiert . Gemäss dem RAD-Facharzt hat
mithin
die mittelgra dige depressive Episode die Panik störung abgelöst (Urk. 9/59 /4),
weshalb dieser k aum mehr eine eigenständige Bedeutung zukomm
t. Dies
spiegelt sich auch im beruflichen Wiedereinstieg
des Beschwerdeführer s: S pätestens seit
März 2014
strengte er Bewerbungsverfahren an (Urk. 9/54/2), welche
schliesslich zu einer Festanstellung per 1. März 2015
führten (Urk. 9/111/8). 5.
Zusammenfassend fehlt es
im hier massgebenden Zeitraum an einer therapieresis tenten invalidisierenden psychischen Störung. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemes sen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstS. Maurer