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IV.2015.00843

Selbständig erwerbende Physiotherapeutin ist gemäss RAD in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Einkommensvergleich ergibt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. (BGE 9C_26/2017)

Zürich SozVersG · 2016-11-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___

absolvierte in ihrem Heimatland eine Ausbildung zur diplomierte n Physiotherapeutin, reiste 1997 in die Schweiz ein , wo ihre Ausbildung im Jahr 2005 anerkannt wurde (Urk. 10/33/2 ) , und war ab 2008

vollzeit lich und ab dem 19. März 2013 mit einem Pensum von 60 % als Physiotherapeutin selbständig erwerbstätig (vgl. hinten E. 4.2) . Am 5. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Halsbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Inva liden versicherung an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab

und zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 10/22 und Urk. 10/26), nachdem ihr diese wiederholt auf eigene Veranlassung Unterlagen hatte zukommen lassen (Urk. 10/4-8; Urk. 10/10, Urk. 10/12). Die Versicherte reichte sodann auf Veranlassung der IV-Stelle ihre Buchhaltungsunterlagen betreffend die Jahre 2009-2012 (Urk. 10/20) sowie betreffend das Jahr 2013 (Urk. 10/31) zu den Akten. Am 11. November 2014 erfolgten Abklärungen in der Physiotherapiepraxis der Versicherten; der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende wurde am 21. November 2014 erstattet (Urk. 10/33). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2015 [Urk. 10/35] und Einwand vom 20. Februar 2015 [Urk. 10/ 37] bzw. Ergänzung vom 13. März 2015 [Urk. 10/40]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/43]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte

mit Eingabe vom 24. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen , namentlich durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Verhältnisse. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die D urchführung einer öffentlichen Gerichtsv erhand lung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

9. November 2015 (Urk. 9 ; einge gangen nach zweimalig erstreckter Frist [Urk. 7 und Urk. 8] ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führe rin mit Verfügung vom 6. J uli 2016 angezeigt wurde (Urk. 11 ). Am 25. August 2016 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 12), welche am 9. November 2016 im Beisein der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertre ters und dessen Begleitung stattfand (Prot. S. 3 f.) ; die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 5. September 2016 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin hielt in der Hauptverhandlung vom

9. November 2016 an ihren Anträgen fest (Urk. 15) und reichte diverse Arbeits unfähigkeitszeugnisse (Urk. 16/1-16) der Klinik Y.___ sowie deren Bericht vom 3. November 2016 (Urk. 16/17) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 1.6

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses

zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten e rge ben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. März 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 40 % eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit zu 20 %. Bei der Abklä rung vor Ort am 11. November 2014 habe die Beschwerdeführerin erklärt, wei terhin als selbständig erwerbende Physiotherapeutin tätig zu sein und aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen neu eine Mitarbeiterin zu beschäftigen. Dies sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades, welcher 34 % betrage, berücksichtigt worden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass ihr angesichts der kurzen Dauer der Tätigkeit als selbständige Physiothera peutin und der eher tiefen Einkommen die Umstellung auf eine behinderungs angepasste Tätigkeit (z.B. am Empfang in einem medizinischen oder paramedi zinischen Betrieb ) zumutbar sei. Bei einem entsprechenden Einkommensver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 %. Wenn die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche wünsche, könne sie sich mit einem separaten Gesuch an die Beschwerdegegnerin wenden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 24. August 2015 im Wesentlichen geltend, ab dem 14. April 2015 sei sie (wie der) nur noch zu 50 % arbeits fähig. Es sei eine umfassende medizinische Begut achtung anzuordnen. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sei sodann nicht korrekt, weil sie für die zusätzliche Mitarbeiterin lediglich ein Jahresgehalt von Fr. 16‘128.-- eingesetzt habe . Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und der langjährigen Tätigkeit als Physiotherapeutin überdies nicht mehr zu mutbar (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 führte die Beschwerdegegne rin aus, der Beschwerdeführerin sei es mit Bezug auf den hypothetischen, aus geglichenen Arbeitsmarkt möglich, eine Stelle zu finden, zumal dort Hilfsarbei ten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei von einer Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auszugehen. D ie Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung betreffend eine angepasste Tätigkeit sei sodann wie folgt zu korri gieren: Es sei weder eine Parallelisierung noch ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad betrage somit lediglich 11 % (Urk. 9). 2.4

Anlässlich der Hauptverhandl ung vom 9. November 2016 liess die Beschwerde führerin im Wesentlichen vor bringen, sie sei als selbständige Physiotherapeutin seit Mitte März 2013 bis heute durchgehend zwischen 40 und 60 % arbeitsun fähig mit einer klaren Tendenz zur Verschlechterung. Nach Darstellung von Dr. Z.___ im Bericht vom 3. November 2016 seien die geklagten Beschwerden aufgrund der kernspintomographischen Befunde glaubhaft. Es sei in Zukunft mit einer weiteren Zunahme der Beschwerden zu rechnen. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht gegeben. Sie könne bspw. nicht als Verkäuferin arbeiten, da sie dann den g anzen Tag stehen müsste. Sie habe auch keine Basi sausbildung für Bürotätigkeiten; für irgendwel che beratende n Tätigkeiten best ünden ebenso keine ausreichenden Möglichkei ten. Sie habe keine realen Chancen, dies aufgrund ihrer diversen gesundheitli chen Beeinträchtigu ngen. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute auch keine Massnahmen getroffen, um sie in einem anderen Berufszweig einzugliedern. Auch von daher müssten weitere Abklärungen g emacht werden. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin gehalten, berufliche Massnahmen anzuordnen , sollte die Ansicht vertreten werden , sie könne eine angepasste Tätigkeit ver richten. Überdies befinde sie sich nun aber im Alter von 60 Jahren. Sie habe bisher ausschliesslich als Physiotherapeutin gearbeitet. Es bestehe daher gar keine Eingliederungspflicht mehr (Urk. 15 und Protokoll S. 3). 3. 3.1

Im Bericht der Klinik Y.___ vom 13. Mai 2013 führte Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Neurologie, die folgenden Diagnosen auf (Urk. 10/5/5): - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Kyphosierung der HWS bei fortgeschrittenen multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose C6/7 - Foraminalstenosen C3/4 rechts, C4/5 links, weniger C5/6 rechts und C6/7 beidseits - i ntermittierenden radikulären Anteilen C7 rechts - Karpaltunnelsyndrom rechts Im Bericht wurde sodann festgehalten, die ersten Symptome seien etwa im Jahr 2005 aufgetreten, im November 2012 sei es dann zur Exazerbation der Beschwerden gekommen. Es sei mit einer weiteren Zunahme der degenerativen Veränderungen zu rechnen. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. März bis 19. Juni 2013 in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/5/5 f.). 3.2

Im Bericht vom 29. November 2013 (Urk. 10/5/2 f.) wiederholte Dr. Z.___ die berei ts bekannten Diagnosen (E. 3.1) und fügte hinzu, es bestünden jetzt auch intermittierende radikuläre Anteile C5 links. Er attestierte der Beschwer deführerin ab dem 20. Juni 2013 bis vorerst am 20. Dezember 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Prinzipiell sei eine Wiederauf nahme der bisherigen Tätigkeit mittelfristig denkbar. Allenfalls könnten Infilt rationen der HWS unter BV-Kontrolle notwendig se in , oder es könnte auch ein operativer Eingriff vorgenommen werden . 3.3

Im Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 10/26/1 f.) hielt Dr. Z.___ bei bereits bekannten Diagnosen fest, die intermittierende Radikulopathie betreffe C5 links, weniger auch rechts. Er habe der Beschwerdeführerin Infiltrationen an der Halswirbelsäule unter BV-Kontrolle empfohlen und sie auch bei den Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie vorgestellt. Für allfällige Infiltrationen oder eine Operation an der Halswirbelsäule sei die Beschwerdeführerin allerdings noch nicht bereit. Seiner Ansicht nach dürften diese beiden Optionen aber nicht aus dem Auge verloren werden. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis Ende Juni 201 4. Im angestammten Beruf als Physiothera peutin sei die Beschwerdeführerin ohne invasivere therapeutische Massnahmen nie mehr voll arbeitsfähig. Für körperlich weniger belastende Tätigkeiten bestehe vermutlich nur eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit, wobei in erster Linie eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen werde . 3.4

In der Stellungnahme vom 29. August 2014 (Urk. 10/34/4) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, unter Berücksichtigung des aktuellsten Bericht s der Klinik Y.___

(vgl. E. 3.3) sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin sei der Verlauf der angegebenen Arbeits unfähigkeit nachvollziehbar, da diese Tätigkeit besondere Anforderungen an die Sensibilität, Feinmotorik und Kraft beider Hände stelle und ausserdem oft in ungünstiger Körperhaltung ausgeübt werde. Ebenso sei die Aussage nachvoll ziehbar, dass in einer angepassten Tätigkeit vermutlich nur eine leicht redu zierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Medizinisch-theoretisch sei hier – unter Berück sichtig ung seiner über 20-jährigen orthopädischen Berufserfahrung – mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer circa 80%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen, resultierend aus einer vollzeitigen Präsenz und einer Leistungsminde rung von 20 % wegen der Notwendigkeit häufigerer Pausen zur Erholung und Entspannung der Muskulatur z.B. durch Lockerungsübungen. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes oder des Kopfes, ohne Notwendigkeit häufigen kraftvollen Hantierens mit beiden Händen oder über längere Zeit in Schulter höhe oder darüber, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik, Sensibi lität oder Kraft der Hände. 3.5

Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vo m 21. November 2014 (Urk. 10/33 ) machte die Beschwerdeführerin vor Ort die folgenden Angaben zu ihrer berufl i chen Tätigkeit: Gesundheitlich gehe es ihr besser, seit sie ihr Arbeitspensum um 40 % reduziert habe. Sie würde jetzt nur noch einen Patien ten pro Stunde behandeln. Eine solche Stunde umfasse rund 20 Minuten Arbeit und rund 30 Minuten Pause. Nur in Notfällen behandle sie noch 2 bis 3 Patien ten pro Stunde. Wenn sie dies tue, würden aber sofort verstärkt Krämpfe und Schmerzen auftreten (Urk. 10/33/1 ). Im April 2006 habe sie ihre eigene Praxis eröffnet und seit 2007 befinde sich diese im Dachgeschoss des A.___ in B.___ . Bei wirklich voller Auslastung habe sie bis zu 27 Patienten pro Tag behandelt bei einem durchschnittlichen Aufwand von circa 20 Minuten pro Patient. Diese Arbeitssituation habe rund 4-5 Jahre bestanden und sei ganz normal gewesen. Später habe sie erfahren, dass in der Schweiz die Behandlung von 18 Patienten pro Tag einem Vollpensum entspreche. Schliesslich habe sich ihr Arbeitsaufwand bei 16 Patienten pro Tag eingependelt, an 5 Arbeitstagen pro Woche. Die administrativen Arbeiten habe sie auch stets selber erledigt, nur die Buchhaltung habe sie einem Treuhänder übergeben. Sie habe keine Angestellten beschäftigt. Nur einmal, circa ab Februar 2013, habe sie eine Praktikantin gehabt. Die genauen Daten wisse sie nicht mehr. Da diese Praktikantin noch keinerlei Berufserfahrung habe vorweisen können, habe sie ihr nur einen bescheidenen Lohn von z.T. nur circa Fr. 100.-- pro Monat bezahlt (Urk. 10/33/2 f.). Für die „leeren“ Zeiten, die durch ihre reduzierte Arbeitsleis tung entstanden seien, habe sie ab diesem Jahr (2014) eine zusätzliche Physio therapeutin zu einem Lohn von Fr. 20.-- pro Stunde eingestellt. So könne sie Terminabsagen oder – verschiebungen aufgrund eines gesundheitlich bedingten Ausfalls vermeiden. Sie behandle mehrheitlich noch die Stammkundschaft und würde Neukunden gleich ihrer Mitarbeiterin zuteilen. Die Büroarbeiten erledige sie weiterhin selber, wobei sie auch hi er Hilfe benötige und auf der Suche nach einer geeigneten Person sei (Urk. 10/33/4). Die Abklärungsperson gelangte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie nach Interpretation der Buchhaltungsunterlagen zum Schluss, ab dem Jahr 2014 werde eine diplomierte Physiotherapeutin beschäftigt, welche die reduzierte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin auffangen solle. Aus dieser Anstellung resultiere eine Lohnsumme von circa Fr. 336.-- pro Woche bzw. Fr. 1‘344.-- pro Monat und c irca Fr. 16‘128.-- pro Jahr. Das Valideneinkommen im Jahr 2014 betrage Fr. 47‘034.--. Werde davon der Mehraufwand an Lohn kosten für die zusätzliche Angestellte von Fr. 16‘128.-- abgezogen, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘906.--. Damit betrage der Invaliditätsgrad 34.29 % (Urk. 10/33/7). 4.

4.1

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde - antwort vom 9. November 2015 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Be - schwerdeführerin

in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 9) , denn die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2014 (E. 3.4) erweist sich als nach vollziehbar und steht auch nicht im Widerspruch zur Beurteilung des be han delnden Arztes Dr. Z.___ vom 5. August 2014 (E. 3.3). Dass Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 14. April 2015 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit (Urk. 3/3 = Urk. 16/10 , Urk. 3/4 = Urk. 16/11 , Urk. 16/12 und U rk. 16/13 ) und für die Zeit ab 22. April 2016 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/14, Urk. 16/15 und Urk. 16/16) attestierte, ändert am Gesagten nichts , denn die se

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse betreffen zum einen vornehmlich den

– nicht Anfechtungsgegenstand bildenden (vgl. E. 1.6) – Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass am

26. Juni 2015

und zum anderen die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin

und nicht eine angepasste Tätigkeit . E ine allfällige Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vor Verfügungs erlass

kann somit

nicht nachgewiesen werden , auch deshalb nicht, da die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse weder Anga ben über die Befunderhebung noch eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbe itsfähigkeit enthalten . Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 3. November 2016 betrifft sodann ebenfalls den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass und ist somit nicht massgebend (E. 1.6). Die Attestierung einer 50%igen (oder gar 60%igen) Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sagt

ferner nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus: Wie der RAD zutreffend ausführte, stellt die Tätigkeit als Physiotherapeutin besondere Anforderungen an die Sensibilität, Feinmotorik und Kraft beider Hände und wird ausserdem oft in ungünsti ger Körperhaltung ausgeübt (E. 3.4) . Bei einer angepassten Tätigkeit hingegen sind besondere Kraftanwendungen oder Zwangshaltungen zu vermei den. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist daher gemäss dem im Sozialver sicherungsrecht geltenden Be weisgrad der überwiegenden Wahr schei n lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch er Sicht

eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar ist. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sodann auch aus beruflicher Sicht zumutbar. Von einem Berufsw echsel ist eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, zumal auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich alters unabhängig nachgefragt werden. Ausserdem liegt keine lange Aktivitätsdauer als selbständige Physiotherapeutin vor: Die Beschwerdeführerin

reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein und machte sich gemäss eigenen Angaben im Jahr 2006 selbständig, nachdem ihr Diplom als Physiotherapeutin im Jahr 2005 in der Schweiz anerkannt worden sei (Urk. 10/33/2). Dem Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug) ist jedoch erst im Jahr 2008 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

zu entnehmen; davor (und auch noch im Jahr 2008) bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung . In den Jahren 2005 und 2006 erzielte sie sodann ein bescheidenes Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (im Jahr 2006 im Umfang von Fr. 5‘425.-- und im Jahr 2005 im Umfang von Fr. 19‘425.--[Urk. 10/13/ 1- 2]). Nach dem Gesagten i st daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst ab 2008 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Physiotherapeut in nachging, denn offensichtlich meldete sie sich erst ab diesem Zeitpunkt bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende an. Bis zu einem allfälligen Rentenanspruch (frühes ter Zeitpunkt : März 2014 [ nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ] ) war sie etwas mehr als sechs Jahre

selbständigerwerbend . Wä hrend dieser Zeit erzielte sie gemäss IK-Auszug und Buchhaltungsunterlagen zeitweise aber eher unter durchschnittliche

Jahrese inkommen (2008: Fr. 18‘000.--, 2009: Fr. 17‘600.--, 2010 Fr. 23‘600.-- [Urk. 10/13/1-2], 2011: Fr. 68‘012.91 [Urk. 10/20/9], 2012: Fr. 39‘381.33 [Urk. 10/20/3], 2013: Fr. 40‘898.10 [Urk. 10/31/15]). Die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist daher zu bejahen, auch unter Berücksichtigung einer ver bleibenden Aktivitätsdauer von sieben bis acht Jahren (vgl. dazu die Rechtspre chung des Bundesgerichts, zusammenfassend dargelegt z.B. im Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1) . 5.

5.1

Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzuneh men. 5.2

Zur Bemessung des Valideneinkommens sind zugunsten der Beschwerdeführerin die E inkommen der Jahre 2011 und 2012 heranzuziehen, wobei die Werte auf die im massgebenden Jahr 2014 geltende Nomina llohnentwicklung anzupassen

sind (vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015 , Frauen ) . Für das Jahr 2014 ergeben sich somit die folgenden Einkom menszahlen : Fr. 69 ‘ 815 . -- ( Fr. 68‘012.91: Indexstand 2604 [2011] auf 2673 [2014]) und Fr. 40‘025 . -- ( Fr. 39‘381.33: Indexstand

2630 [2012 ] auf 2673 [2014] ). Der daraus errechnete Durchschnittswert und damit das für das Jahr 2014

massgebende

Valideneinkommen beträgt Fr. 54 ‘ 920 . --. 5.3

Z ur Ermittlung des Inv alideneinkommens sind die statistischen Werte der LSE 2012

heranzuziehen. Es ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten ( LSE 2012, S. 34 , Tabelle TA1 , Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ) von Fr. 4‘112.-- abzustellen . U nter Berücksichtigung der durch schnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche ( vgl. Bundesamt für Statistik,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche , 1990-2015, A-S ) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012 ] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015 , Frauen ) ergibt sic h bei einem Arbeitspensum von 8 0 % ein Jahreseinkommen von Fr. 41‘826 . -- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.8 : 2630 x 2673 ).

Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bereits vollumfänglich berücksichtigt wurde, rechtfertigt sich aus diesem Grund ke in Abzug vom Tabellenlohn . 5.4

Die aus dem Einkommensvergleich resul tierende Erwerbseinbusse betr ägt dem nach Fr. 13‘094 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 54 ‘ 920 . -- abzüglich Invaliden einkommen von Fr. 41‘826 .-- ), w as einem Invaliditätsgrad von gerundet 24 %

entspricht . Ein

Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vermag jedoch keinen Rentenanspruch zu begründen. 5.5

Bei diesem Ergebnis ist kein Betätigungsvergleich (vgl. E. 1.2.2) vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht wider spruchsfrei sind . Sie hatte angegeben, über 4-5 Jahre deutlich überdurch schnittlich gearbeitet zu haben (27 Kunden pro Tag bei voller Auslastung, obwohl in der Schweiz die Behandlung von 18 Patienten pro Tag einem Voll pensum entspreche). Für sie sei die Ausübung eines höheren Pensums kein Problem gewesen (Urk. 10/33/2). Dennoch erzielte sie, wie bereits erwähnt, während dieser 4-5 Jahre gemäss IK-Auszug und Buchhaltungsunterlagen überwiegend unterdurchschnittliche Jahreseinkommen (2008: Fr. 18‘000.--, 2009: Fr. 17‘600.--, 2010 Fr. 23‘600.-- [Urk. 10/13/1-2], 2011: Fr. 68‘012.91 [Urk. 10/20/9], 201 2: Fr. 39‘381.33 [Urk. 10/20/3] ).

Das von ihr in der Anmel dung vom 24. Februar 2014 angegebene Bruttoeinkommen von Fr. 5‘000.-- pro Monat von 2006 bis März 2013 ( dann Reduktion des Pensums zufolge gesund heitlicher Beeinträchtigung) lässt sich somit nicht nachvollziehen. Einzig im Jahr 2011 erzielte sie ein Ein kommen in besagter Höhe. Weiter fällt auf, dass die im Jahr 2013 bezogenen Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/24) nirgends in den Buchhaltung sunterlagen

(Urk. 10/31/12-16) oder in der Steuererklärung (Urk. 10/31/2) erschie nen. 5.6

Einen expliziten Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen stellte die Beschwerdeführerin nicht. Anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2016 führte sie jedoch aus, die Beschwerdegegnerin sei gehalten, berufliche Mass nahmen durchzuführen, sollte die Überzeugung vorherrschen, dass sie in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit überhaupt noch ein ausreichendes Ein kommen erzielen könnte (Prot. S. 3). Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegnerin zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfü gung vom 26. Juni 2015 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin könne sich mit einem separaten Gesuch an s i e wenden, wenn sie Unterstützun g bei der Stellensuche wünsche (Urk. 2). 5.7

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 sowie der Kopien von Urk. 16/1-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___

absolvierte in ihrem Heimatland eine Ausbildung zur diplomierte n Physiotherapeutin, reiste 1997 in die Schweiz ein , wo ihre Ausbildung im Jahr 2005 anerkannt wurde (Urk. 10/33/2 ) , und war ab 2008

vollzeit lich und ab dem 19. März 2013 mit einem Pensum von 60 % als Physiotherapeutin selbständig erwerbstätig (vgl. hinten E. 4.2) . Am 5. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Halsbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Inva liden versicherung an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab

und zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 10/22 und Urk. 10/26), nachdem ihr diese wiederholt auf eigene Veranlassung Unterlagen hatte zukommen lassen (Urk. 10/4-8; Urk. 10/10, Urk. 10/12). Die Versicherte reichte sodann auf Veranlassung der IV-Stelle ihre Buchhaltungsunterlagen betreffend die Jahre 2009-2012 (Urk. 10/20) sowie betreffend das Jahr 2013 (Urk. 10/31) zu den Akten. Am 11. November 2014 erfolgten Abklärungen in der Physiotherapiepraxis der Versicherten; der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende wurde am 21. November 2014 erstattet (Urk. 10/33). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2015 [Urk. 10/35] und Einwand vom 20. Februar 2015 [Urk. 10/ 37] bzw. Ergänzung vom 13. März 2015 [Urk. 10/40]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/43]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

E. 1.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses

zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.

E. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten e rge ben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. März 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 40 % eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit zu 20 %. Bei der Abklä rung vor Ort am 11. November 2014 habe die Beschwerdeführerin erklärt, wei terhin als selbständig erwerbende Physiotherapeutin tätig zu sein und aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen neu eine Mitarbeiterin zu beschäftigen. Dies sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades, welcher 34 % betrage, berücksichtigt worden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass ihr angesichts der kurzen Dauer der Tätigkeit als selbständige Physiothera peutin und der eher tiefen Einkommen die Umstellung auf eine behinderungs angepasste Tätigkeit (z.B. am Empfang in einem medizinischen oder paramedi zinischen Betrieb ) zumutbar sei. Bei einem entsprechenden Einkommensver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 %. Wenn die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche wünsche, könne sie sich mit einem separaten Gesuch an die Beschwerdegegnerin wenden (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 24. August 2015 im Wesentlichen geltend, ab dem 14. April 2015 sei sie (wie der) nur noch zu 50 % arbeits fähig. Es sei eine umfassende medizinische Begut achtung anzuordnen. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sei sodann nicht korrekt, weil sie für die zusätzliche Mitarbeiterin lediglich ein Jahresgehalt von Fr. 16‘128.-- eingesetzt habe . Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und der langjährigen Tätigkeit als Physiotherapeutin überdies nicht mehr zu mutbar (Urk. 1).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 führte die Beschwerdegegne rin aus, der Beschwerdeführerin sei es mit Bezug auf den hypothetischen, aus geglichenen Arbeitsmarkt möglich, eine Stelle zu finden, zumal dort Hilfsarbei ten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei von einer Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auszugehen. D ie Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung betreffend eine angepasste Tätigkeit sei sodann wie folgt zu korri gieren: Es sei weder eine Parallelisierung noch ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad betrage somit lediglich 11 % (Urk. 9).

E. 2.4 Anlässlich der Hauptverhandl ung vom 9. November 2016 liess die Beschwerde führerin im Wesentlichen vor bringen, sie sei als selbständige Physiotherapeutin seit Mitte März 2013 bis heute durchgehend zwischen 40 und 60 % arbeitsun fähig mit einer klaren Tendenz zur Verschlechterung. Nach Darstellung von Dr. Z.___ im Bericht vom 3. November 2016 seien die geklagten Beschwerden aufgrund der kernspintomographischen Befunde glaubhaft. Es sei in Zukunft mit einer weiteren Zunahme der Beschwerden zu rechnen. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht gegeben. Sie könne bspw. nicht als Verkäuferin arbeiten, da sie dann den g anzen Tag stehen müsste. Sie habe auch keine Basi sausbildung für Bürotätigkeiten; für irgendwel che beratende n Tätigkeiten best ünden ebenso keine ausreichenden Möglichkei ten. Sie habe keine realen Chancen, dies aufgrund ihrer diversen gesundheitli chen Beeinträchtigu ngen. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute auch keine Massnahmen getroffen, um sie in einem anderen Berufszweig einzugliedern. Auch von daher müssten weitere Abklärungen g emacht werden. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin gehalten, berufliche Massnahmen anzuordnen , sollte die Ansicht vertreten werden , sie könne eine angepasste Tätigkeit ver richten. Überdies befinde sie sich nun aber im Alter von 60 Jahren. Sie habe bisher ausschliesslich als Physiotherapeutin gearbeitet. Es bestehe daher gar keine Eingliederungspflicht mehr (Urk. 15 und Protokoll S. 3). 3. 3.1

Im Bericht der Klinik Y.___ vom 13. Mai 2013 führte Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Neurologie, die folgenden Diagnosen auf (Urk. 10/5/5): - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Kyphosierung der HWS bei fortgeschrittenen multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose C6/7 - Foraminalstenosen C3/4 rechts, C4/5 links, weniger C5/6 rechts und C6/7 beidseits - i ntermittierenden radikulären Anteilen C7 rechts - Karpaltunnelsyndrom rechts Im Bericht wurde sodann festgehalten, die ersten Symptome seien etwa im Jahr 2005 aufgetreten, im November 2012 sei es dann zur Exazerbation der Beschwerden gekommen. Es sei mit einer weiteren Zunahme der degenerativen Veränderungen zu rechnen. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. März bis 19. Juni 2013 in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/5/5 f.). 3.2

Im Bericht vom 29. November 2013 (Urk. 10/5/2 f.) wiederholte Dr. Z.___ die berei ts bekannten Diagnosen (E. 3.1) und fügte hinzu, es bestünden jetzt auch intermittierende radikuläre Anteile C5 links. Er attestierte der Beschwer deführerin ab dem 20. Juni 2013 bis vorerst am 20. Dezember 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Prinzipiell sei eine Wiederauf nahme der bisherigen Tätigkeit mittelfristig denkbar. Allenfalls könnten Infilt rationen der HWS unter BV-Kontrolle notwendig se in , oder es könnte auch ein operativer Eingriff vorgenommen werden . 3.3

Im Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 10/26/1 f.) hielt Dr. Z.___ bei bereits bekannten Diagnosen fest, die intermittierende Radikulopathie betreffe C5 links, weniger auch rechts. Er habe der Beschwerdeführerin Infiltrationen an der Halswirbelsäule unter BV-Kontrolle empfohlen und sie auch bei den Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie vorgestellt. Für allfällige Infiltrationen oder eine Operation an der Halswirbelsäule sei die Beschwerdeführerin allerdings noch nicht bereit. Seiner Ansicht nach dürften diese beiden Optionen aber nicht aus dem Auge verloren werden. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis Ende Juni 201 4. Im angestammten Beruf als Physiothera peutin sei die Beschwerdeführerin ohne invasivere therapeutische Massnahmen nie mehr voll arbeitsfähig. Für körperlich weniger belastende Tätigkeiten bestehe vermutlich nur eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit, wobei in erster Linie eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen werde . 3.4

In der Stellungnahme vom 29. August 2014 (Urk. 10/34/4) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, unter Berücksichtigung des aktuellsten Bericht s der Klinik Y.___

(vgl. E. 3.3) sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin sei der Verlauf der angegebenen Arbeits unfähigkeit nachvollziehbar, da diese Tätigkeit besondere Anforderungen an die Sensibilität, Feinmotorik und Kraft beider Hände stelle und ausserdem oft in ungünstiger Körperhaltung ausgeübt werde. Ebenso sei die Aussage nachvoll ziehbar, dass in einer angepassten Tätigkeit vermutlich nur eine leicht redu zierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Medizinisch-theoretisch sei hier – unter Berück sichtig ung seiner über 20-jährigen orthopädischen Berufserfahrung – mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer circa 80%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen, resultierend aus einer vollzeitigen Präsenz und einer Leistungsminde rung von 20 % wegen der Notwendigkeit häufigerer Pausen zur Erholung und Entspannung der Muskulatur z.B. durch Lockerungsübungen. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes oder des Kopfes, ohne Notwendigkeit häufigen kraftvollen Hantierens mit beiden Händen oder über längere Zeit in Schulter höhe oder darüber, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik, Sensibi lität oder Kraft der Hände. 3.5

Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vo m 21. November 2014 (Urk. 10/33 ) machte die Beschwerdeführerin vor Ort die folgenden Angaben zu ihrer berufl i chen Tätigkeit: Gesundheitlich gehe es ihr besser, seit sie ihr Arbeitspensum um 40 % reduziert habe. Sie würde jetzt nur noch einen Patien ten pro Stunde behandeln. Eine solche Stunde umfasse rund 20 Minuten Arbeit und rund 30 Minuten Pause. Nur in Notfällen behandle sie noch 2 bis 3 Patien ten pro Stunde. Wenn sie dies tue, würden aber sofort verstärkt Krämpfe und Schmerzen auftreten (Urk. 10/33/1 ). Im April 2006 habe sie ihre eigene Praxis eröffnet und seit 2007 befinde sich diese im Dachgeschoss des A.___ in B.___ . Bei wirklich voller Auslastung habe sie bis zu 27 Patienten pro Tag behandelt bei einem durchschnittlichen Aufwand von circa 20 Minuten pro Patient. Diese Arbeitssituation habe rund 4-5 Jahre bestanden und sei ganz normal gewesen. Später habe sie erfahren, dass in der Schweiz die Behandlung von 18 Patienten pro Tag einem Vollpensum entspreche. Schliesslich habe sich ihr Arbeitsaufwand bei 16 Patienten pro Tag eingependelt, an 5 Arbeitstagen pro Woche. Die administrativen Arbeiten habe sie auch stets selber erledigt, nur die Buchhaltung habe sie einem Treuhänder übergeben. Sie habe keine Angestellten beschäftigt. Nur einmal, circa ab Februar 2013, habe sie eine Praktikantin gehabt. Die genauen Daten wisse sie nicht mehr. Da diese Praktikantin noch keinerlei Berufserfahrung habe vorweisen können, habe sie ihr nur einen bescheidenen Lohn von z.T. nur circa Fr. 100.-- pro Monat bezahlt (Urk. 10/33/2 f.). Für die „leeren“ Zeiten, die durch ihre reduzierte Arbeitsleis tung entstanden seien, habe sie ab diesem Jahr (2014) eine zusätzliche Physio therapeutin zu einem Lohn von Fr. 20.-- pro Stunde eingestellt. So könne sie Terminabsagen oder – verschiebungen aufgrund eines gesundheitlich bedingten Ausfalls vermeiden. Sie behandle mehrheitlich noch die Stammkundschaft und würde Neukunden gleich ihrer Mitarbeiterin zuteilen. Die Büroarbeiten erledige sie weiterhin selber, wobei sie auch hi er Hilfe benötige und auf der Suche nach einer geeigneten Person sei (Urk. 10/33/4). Die Abklärungsperson gelangte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie nach Interpretation der Buchhaltungsunterlagen zum Schluss, ab dem Jahr 2014 werde eine diplomierte Physiotherapeutin beschäftigt, welche die reduzierte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin auffangen solle. Aus dieser Anstellung resultiere eine Lohnsumme von circa Fr. 336.-- pro Woche bzw. Fr. 1‘344.-- pro Monat und c irca Fr. 16‘128.-- pro Jahr. Das Valideneinkommen im Jahr 2014 betrage Fr. 47‘034.--. Werde davon der Mehraufwand an Lohn kosten für die zusätzliche Angestellte von Fr. 16‘128.-- abgezogen, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘906.--. Damit betrage der Invaliditätsgrad 34.29 % (Urk. 10/33/7). 4.

4.1

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde - antwort vom 9. November 2015 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Be - schwerdeführerin

in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 9) , denn die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2014 (E. 3.4) erweist sich als nach vollziehbar und steht auch nicht im Widerspruch zur Beurteilung des be han delnden Arztes Dr. Z.___ vom 5. August 2014 (E. 3.3). Dass Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 14. April 2015 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit (Urk. 3/3 = Urk. 16/10 , Urk. 3/4 = Urk. 16/11 , Urk. 16/12 und U rk. 16/13 ) und für die Zeit ab 22. April 2016 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/14, Urk. 16/15 und Urk. 16/16) attestierte, ändert am Gesagten nichts , denn die se

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse betreffen zum einen vornehmlich den

– nicht Anfechtungsgegenstand bildenden (vgl. E. 1.6) – Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass am

26. Juni 2015

und zum anderen die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin

und nicht eine angepasste Tätigkeit . E ine allfällige Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vor Verfügungs erlass

kann somit

nicht nachgewiesen werden , auch deshalb nicht, da die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse weder Anga ben über die Befunderhebung noch eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbe itsfähigkeit enthalten . Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 3. November 2016 betrifft sodann ebenfalls den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass und ist somit nicht massgebend (E. 1.6). Die Attestierung einer 50%igen (oder gar 60%igen) Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sagt

ferner nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus: Wie der RAD zutreffend ausführte, stellt die Tätigkeit als Physiotherapeutin besondere Anforderungen an die Sensibilität, Feinmotorik und Kraft beider Hände und wird ausserdem oft in ungünsti ger Körperhaltung ausgeübt (E. 3.4) . Bei einer angepassten Tätigkeit hingegen sind besondere Kraftanwendungen oder Zwangshaltungen zu vermei den. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist daher gemäss dem im Sozialver sicherungsrecht geltenden Be weisgrad der überwiegenden Wahr schei n lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch er Sicht

eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar ist. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sodann auch aus beruflicher Sicht zumutbar. Von einem Berufsw echsel ist eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, zumal auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich alters unabhängig nachgefragt werden. Ausserdem liegt keine lange Aktivitätsdauer als selbständige Physiotherapeutin vor: Die Beschwerdeführerin

reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein und machte sich gemäss eigenen Angaben im Jahr 2006 selbständig, nachdem ihr Diplom als Physiotherapeutin im Jahr 2005 in der Schweiz anerkannt worden sei (Urk. 10/33/2). Dem Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug) ist jedoch erst im Jahr 2008 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

zu entnehmen; davor (und auch noch im Jahr 2008) bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung . In den Jahren 2005 und 2006 erzielte sie sodann ein bescheidenes Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (im Jahr 2006 im Umfang von Fr. 5‘425.-- und im Jahr 2005 im Umfang von Fr. 19‘425.--[Urk. 10/13/ 1- 2]). Nach dem Gesagten i st daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst ab 2008 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Physiotherapeut in nachging, denn offensichtlich meldete sie sich erst ab diesem Zeitpunkt bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende an. Bis zu einem allfälligen Rentenanspruch (frühes ter Zeitpunkt : März 2014 [ nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ] ) war sie etwas mehr als sechs Jahre

selbständigerwerbend . Wä hrend dieser Zeit erzielte sie gemäss IK-Auszug und Buchhaltungsunterlagen zeitweise aber eher unter durchschnittliche

Jahrese inkommen (2008: Fr. 18‘000.--, 2009: Fr. 17‘600.--, 2010 Fr. 23‘600.-- [Urk. 10/13/1-2], 2011: Fr. 68‘012.91 [Urk. 10/20/9], 2012: Fr. 39‘381.33 [Urk. 10/20/3], 2013: Fr. 40‘898.10 [Urk. 10/31/15]). Die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist daher zu bejahen, auch unter Berücksichtigung einer ver bleibenden Aktivitätsdauer von sieben bis acht Jahren (vgl. dazu die Rechtspre chung des Bundesgerichts, zusammenfassend dargelegt z.B. im Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1) . 5.

5.1

Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzuneh men. 5.2

Zur Bemessung des Valideneinkommens sind zugunsten der Beschwerdeführerin die E inkommen der Jahre 2011 und 2012 heranzuziehen, wobei die Werte auf die im massgebenden Jahr 2014 geltende Nomina llohnentwicklung anzupassen

sind (vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015 , Frauen ) . Für das Jahr 2014 ergeben sich somit die folgenden Einkom menszahlen : Fr. 69 ‘ 815 . -- ( Fr. 68‘012.91: Indexstand 2604 [2011] auf 2673 [2014]) und Fr. 40‘025 . -- ( Fr. 39‘381.33: Indexstand

2630 [2012 ] auf 2673 [2014] ). Der daraus errechnete Durchschnittswert und damit das für das Jahr 2014

massgebende

Valideneinkommen beträgt Fr. 54 ‘ 920 . --. 5.3

Z ur Ermittlung des Inv alideneinkommens sind die statistischen Werte der LSE 2012

heranzuziehen. Es ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten ( LSE 2012, S. 34 , Tabelle TA1 , Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ) von Fr. 4‘112.-- abzustellen . U nter Berücksichtigung der durch schnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche ( vgl. Bundesamt für Statistik,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche , 1990-2015, A-S ) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012 ] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015 , Frauen ) ergibt sic h bei einem Arbeitspensum von 8 0 % ein Jahreseinkommen von Fr. 41‘826 . -- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.8 : 2630 x 2673 ).

Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bereits vollumfänglich berücksichtigt wurde, rechtfertigt sich aus diesem Grund ke in Abzug vom Tabellenlohn . 5.4

Die aus dem Einkommensvergleich resul tierende Erwerbseinbusse betr ägt dem nach Fr. 13‘094 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 54 ‘ 920 . -- abzüglich Invaliden einkommen von Fr. 41‘826 .-- ), w as einem Invaliditätsgrad von gerundet 24 %

entspricht . Ein

Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vermag jedoch keinen Rentenanspruch zu begründen. 5.5

Bei diesem Ergebnis ist kein Betätigungsvergleich (vgl. E. 1.2.2) vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht wider spruchsfrei sind . Sie hatte angegeben, über 4-5 Jahre deutlich überdurch schnittlich gearbeitet zu haben (27 Kunden pro Tag bei voller Auslastung, obwohl in der Schweiz die Behandlung von 18 Patienten pro Tag einem Voll pensum entspreche). Für sie sei die Ausübung eines höheren Pensums kein Problem gewesen (Urk. 10/33/2). Dennoch erzielte sie, wie bereits erwähnt, während dieser 4-5 Jahre gemäss IK-Auszug und Buchhaltungsunterlagen überwiegend unterdurchschnittliche Jahreseinkommen (2008: Fr. 18‘000.--, 2009: Fr. 17‘600.--, 2010 Fr. 23‘600.-- [Urk. 10/13/1-2], 2011: Fr. 68‘012.91 [Urk. 10/20/9], 201 2: Fr. 39‘381.33 [Urk. 10/20/3] ).

Das von ihr in der Anmel dung vom 24. Februar 2014 angegebene Bruttoeinkommen von Fr. 5‘000.-- pro Monat von 2006 bis März 2013 ( dann Reduktion des Pensums zufolge gesund heitlicher Beeinträchtigung) lässt sich somit nicht nachvollziehen. Einzig im Jahr 2011 erzielte sie ein Ein kommen in besagter Höhe. Weiter fällt auf, dass die im Jahr 2013 bezogenen Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/24) nirgends in den Buchhaltung sunterlagen

(Urk. 10/31/12-16) oder in der Steuererklärung (Urk. 10/31/2) erschie nen. 5.6

Einen expliziten Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen stellte die Beschwerdeführerin nicht. Anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2016 führte sie jedoch aus, die Beschwerdegegnerin sei gehalten, berufliche Mass nahmen durchzuführen, sollte die Überzeugung vorherrschen, dass sie in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit überhaupt noch ein ausreichendes Ein kommen erzielen könnte (Prot. S. 3). Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegnerin zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfü gung vom 26. Juni 2015 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin könne sich mit einem separaten Gesuch an s i e wenden, wenn sie Unterstützun g bei der Stellensuche wünsche (Urk. 2). 5.7

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 sowie der Kopien von Urk. 16/1-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00843 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

14. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___

absolvierte in ihrem Heimatland eine Ausbildung zur diplomierte n Physiotherapeutin, reiste 1997 in die Schweiz ein , wo ihre Ausbildung im Jahr 2005 anerkannt wurde (Urk. 10/33/2 ) , und war ab 2008

vollzeit lich und ab dem 19. März 2013 mit einem Pensum von 60 % als Physiotherapeutin selbständig erwerbstätig (vgl. hinten E. 4.2) . Am 5. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Halsbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Inva liden versicherung an (Urk. 10/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab

und zog die Akten der Krankentag geldversicherung bei (Urk. 10/22 und Urk. 10/26), nachdem ihr diese wiederholt auf eigene Veranlassung Unterlagen hatte zukommen lassen (Urk. 10/4-8; Urk. 10/10, Urk. 10/12). Die Versicherte reichte sodann auf Veranlassung der IV-Stelle ihre Buchhaltungsunterlagen betreffend die Jahre 2009-2012 (Urk. 10/20) sowie betreffend das Jahr 2013 (Urk. 10/31) zu den Akten. Am 11. November 2014 erfolgten Abklärungen in der Physiotherapiepraxis der Versicherten; der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende wurde am 21. November 2014 erstattet (Urk. 10/33). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2015 [Urk. 10/35] und Einwand vom 20. Februar 2015 [Urk. 10/ 37] bzw. Ergänzung vom 13. März 2015 [Urk. 10/40]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2015 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 10/43]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte

mit Eingabe vom 24. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen , namentlich durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Verhältnisse. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die D urchführung einer öffentlichen Gerichtsv erhand lung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

9. November 2015 (Urk. 9 ; einge gangen nach zweimalig erstreckter Frist [Urk. 7 und Urk. 8] ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führe rin mit Verfügung vom 6. J uli 2016 angezeigt wurde (Urk. 11 ). Am 25. August 2016 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 12), welche am 9. November 2016 im Beisein der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertre ters und dessen Begleitung stattfand (Prot. S. 3 f.) ; die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 5. September 2016 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 14). Die Beschwerdeführerin hielt in der Hauptverhandlung vom

9. November 2016 an ihren Anträgen fest (Urk. 15) und reichte diverse Arbeits unfähigkeitszeugnisse (Urk. 16/1-16) der Klinik Y.___ sowie deren Bericht vom 3. November 2016 (Urk. 16/17) zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi tätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 1.6

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses

zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten e rge ben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. März 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 40 % eingeschränkt, in einer angepassten Tätigkeit zu 20 %. Bei der Abklä rung vor Ort am 11. November 2014 habe die Beschwerdeführerin erklärt, wei terhin als selbständig erwerbende Physiotherapeutin tätig zu sein und aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen neu eine Mitarbeiterin zu beschäftigen. Dies sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades, welcher 34 % betrage, berücksichtigt worden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass ihr angesichts der kurzen Dauer der Tätigkeit als selbständige Physiothera peutin und der eher tiefen Einkommen die Umstellung auf eine behinderungs angepasste Tätigkeit (z.B. am Empfang in einem medizinischen oder paramedi zinischen Betrieb ) zumutbar sei. Bei einem entsprechenden Einkommensver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 %. Wenn die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche wünsche, könne sie sich mit einem separaten Gesuch an die Beschwerdegegnerin wenden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 24. August 2015 im Wesentlichen geltend, ab dem 14. April 2015 sei sie (wie der) nur noch zu 50 % arbeits fähig. Es sei eine umfassende medizinische Begut achtung anzuordnen. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sei sodann nicht korrekt, weil sie für die zusätzliche Mitarbeiterin lediglich ein Jahresgehalt von Fr. 16‘128.-- eingesetzt habe . Die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters und der langjährigen Tätigkeit als Physiotherapeutin überdies nicht mehr zu mutbar (Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2015 führte die Beschwerdegegne rin aus, der Beschwerdeführerin sei es mit Bezug auf den hypothetischen, aus geglichenen Arbeitsmarkt möglich, eine Stelle zu finden, zumal dort Hilfsarbei ten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Bei einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei von einer Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit auszugehen. D ie Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung betreffend eine angepasste Tätigkeit sei sodann wie folgt zu korri gieren: Es sei weder eine Parallelisierung noch ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad betrage somit lediglich 11 % (Urk. 9). 2.4

Anlässlich der Hauptverhandl ung vom 9. November 2016 liess die Beschwerde führerin im Wesentlichen vor bringen, sie sei als selbständige Physiotherapeutin seit Mitte März 2013 bis heute durchgehend zwischen 40 und 60 % arbeitsun fähig mit einer klaren Tendenz zur Verschlechterung. Nach Darstellung von Dr. Z.___ im Bericht vom 3. November 2016 seien die geklagten Beschwerden aufgrund der kernspintomographischen Befunde glaubhaft. Es sei in Zukunft mit einer weiteren Zunahme der Beschwerden zu rechnen. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht gegeben. Sie könne bspw. nicht als Verkäuferin arbeiten, da sie dann den g anzen Tag stehen müsste. Sie habe auch keine Basi sausbildung für Bürotätigkeiten; für irgendwel che beratende n Tätigkeiten best ünden ebenso keine ausreichenden Möglichkei ten. Sie habe keine realen Chancen, dies aufgrund ihrer diversen gesundheitli chen Beeinträchtigu ngen. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute auch keine Massnahmen getroffen, um sie in einem anderen Berufszweig einzugliedern. Auch von daher müssten weitere Abklärungen g emacht werden. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin gehalten, berufliche Massnahmen anzuordnen , sollte die Ansicht vertreten werden , sie könne eine angepasste Tätigkeit ver richten. Überdies befinde sie sich nun aber im Alter von 60 Jahren. Sie habe bisher ausschliesslich als Physiotherapeutin gearbeitet. Es bestehe daher gar keine Eingliederungspflicht mehr (Urk. 15 und Protokoll S. 3). 3. 3.1

Im Bericht der Klinik Y.___ vom 13. Mai 2013 führte Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt Neurologie, die folgenden Diagnosen auf (Urk. 10/5/5): - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei - Kyphosierung der HWS bei fortgeschrittenen multisegmentalen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose C6/7 - Foraminalstenosen C3/4 rechts, C4/5 links, weniger C5/6 rechts und C6/7 beidseits - i ntermittierenden radikulären Anteilen C7 rechts - Karpaltunnelsyndrom rechts Im Bericht wurde sodann festgehalten, die ersten Symptome seien etwa im Jahr 2005 aufgetreten, im November 2012 sei es dann zur Exazerbation der Beschwerden gekommen. Es sei mit einer weiteren Zunahme der degenerativen Veränderungen zu rechnen. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. März bis 19. Juni 2013 in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/5/5 f.). 3.2

Im Bericht vom 29. November 2013 (Urk. 10/5/2 f.) wiederholte Dr. Z.___ die berei ts bekannten Diagnosen (E. 3.1) und fügte hinzu, es bestünden jetzt auch intermittierende radikuläre Anteile C5 links. Er attestierte der Beschwer deführerin ab dem 20. Juni 2013 bis vorerst am 20. Dezember 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Prinzipiell sei eine Wiederauf nahme der bisherigen Tätigkeit mittelfristig denkbar. Allenfalls könnten Infilt rationen der HWS unter BV-Kontrolle notwendig se in , oder es könnte auch ein operativer Eingriff vorgenommen werden . 3.3

Im Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 10/26/1 f.) hielt Dr. Z.___ bei bereits bekannten Diagnosen fest, die intermittierende Radikulopathie betreffe C5 links, weniger auch rechts. Er habe der Beschwerdeführerin Infiltrationen an der Halswirbelsäule unter BV-Kontrolle empfohlen und sie auch bei den Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie vorgestellt. Für allfällige Infiltrationen oder eine Operation an der Halswirbelsäule sei die Beschwerdeführerin allerdings noch nicht bereit. Seiner Ansicht nach dürften diese beiden Optionen aber nicht aus dem Auge verloren werden. Es bestehe eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis Ende Juni 201 4. Im angestammten Beruf als Physiothera peutin sei die Beschwerdeführerin ohne invasivere therapeutische Massnahmen nie mehr voll arbeitsfähig. Für körperlich weniger belastende Tätigkeiten bestehe vermutlich nur eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit, wobei in erster Linie eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen werde . 3.4

In der Stellungnahme vom 29. August 2014 (Urk. 10/34/4) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, unter Berücksichtigung des aktuellsten Bericht s der Klinik Y.___

(vgl. E. 3.3) sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Physiotherapeutin sei der Verlauf der angegebenen Arbeits unfähigkeit nachvollziehbar, da diese Tätigkeit besondere Anforderungen an die Sensibilität, Feinmotorik und Kraft beider Hände stelle und ausserdem oft in ungünstiger Körperhaltung ausgeübt werde. Ebenso sei die Aussage nachvoll ziehbar, dass in einer angepassten Tätigkeit vermutlich nur eine leicht redu zierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Medizinisch-theoretisch sei hier – unter Berück sichtig ung seiner über 20-jährigen orthopädischen Berufserfahrung – mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von einer circa 80%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen, resultierend aus einer vollzeitigen Präsenz und einer Leistungsminde rung von 20 % wegen der Notwendigkeit häufigerer Pausen zur Erholung und Entspannung der Muskulatur z.B. durch Lockerungsübungen. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes oder des Kopfes, ohne Notwendigkeit häufigen kraftvollen Hantierens mit beiden Händen oder über längere Zeit in Schulter höhe oder darüber, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik, Sensibi lität oder Kraft der Hände. 3.5

Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vo m 21. November 2014 (Urk. 10/33 ) machte die Beschwerdeführerin vor Ort die folgenden Angaben zu ihrer berufl i chen Tätigkeit: Gesundheitlich gehe es ihr besser, seit sie ihr Arbeitspensum um 40 % reduziert habe. Sie würde jetzt nur noch einen Patien ten pro Stunde behandeln. Eine solche Stunde umfasse rund 20 Minuten Arbeit und rund 30 Minuten Pause. Nur in Notfällen behandle sie noch 2 bis 3 Patien ten pro Stunde. Wenn sie dies tue, würden aber sofort verstärkt Krämpfe und Schmerzen auftreten (Urk. 10/33/1 ). Im April 2006 habe sie ihre eigene Praxis eröffnet und seit 2007 befinde sich diese im Dachgeschoss des A.___ in B.___ . Bei wirklich voller Auslastung habe sie bis zu 27 Patienten pro Tag behandelt bei einem durchschnittlichen Aufwand von circa 20 Minuten pro Patient. Diese Arbeitssituation habe rund 4-5 Jahre bestanden und sei ganz normal gewesen. Später habe sie erfahren, dass in der Schweiz die Behandlung von 18 Patienten pro Tag einem Vollpensum entspreche. Schliesslich habe sich ihr Arbeitsaufwand bei 16 Patienten pro Tag eingependelt, an 5 Arbeitstagen pro Woche. Die administrativen Arbeiten habe sie auch stets selber erledigt, nur die Buchhaltung habe sie einem Treuhänder übergeben. Sie habe keine Angestellten beschäftigt. Nur einmal, circa ab Februar 2013, habe sie eine Praktikantin gehabt. Die genauen Daten wisse sie nicht mehr. Da diese Praktikantin noch keinerlei Berufserfahrung habe vorweisen können, habe sie ihr nur einen bescheidenen Lohn von z.T. nur circa Fr. 100.-- pro Monat bezahlt (Urk. 10/33/2 f.). Für die „leeren“ Zeiten, die durch ihre reduzierte Arbeitsleis tung entstanden seien, habe sie ab diesem Jahr (2014) eine zusätzliche Physio therapeutin zu einem Lohn von Fr. 20.-- pro Stunde eingestellt. So könne sie Terminabsagen oder – verschiebungen aufgrund eines gesundheitlich bedingten Ausfalls vermeiden. Sie behandle mehrheitlich noch die Stammkundschaft und würde Neukunden gleich ihrer Mitarbeiterin zuteilen. Die Büroarbeiten erledige sie weiterhin selber, wobei sie auch hi er Hilfe benötige und auf der Suche nach einer geeigneten Person sei (Urk. 10/33/4). Die Abklärungsperson gelangte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie nach Interpretation der Buchhaltungsunterlagen zum Schluss, ab dem Jahr 2014 werde eine diplomierte Physiotherapeutin beschäftigt, welche die reduzierte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin auffangen solle. Aus dieser Anstellung resultiere eine Lohnsumme von circa Fr. 336.-- pro Woche bzw. Fr. 1‘344.-- pro Monat und c irca Fr. 16‘128.-- pro Jahr. Das Valideneinkommen im Jahr 2014 betrage Fr. 47‘034.--. Werde davon der Mehraufwand an Lohn kosten für die zusätzliche Angestellte von Fr. 16‘128.-- abgezogen, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘906.--. Damit betrage der Invaliditätsgrad 34.29 % (Urk. 10/33/7). 4.

4.1

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerde - antwort vom 9. November 2015 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Be - schwerdeführerin

in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 9) , denn die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2014 (E. 3.4) erweist sich als nach vollziehbar und steht auch nicht im Widerspruch zur Beurteilung des be han delnden Arztes Dr. Z.___ vom 5. August 2014 (E. 3.3). Dass Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 14. April 2015 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit (Urk. 3/3 = Urk. 16/10 , Urk. 3/4 = Urk. 16/11 , Urk. 16/12 und U rk. 16/13 ) und für die Zeit ab 22. April 2016 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/14, Urk. 16/15 und Urk. 16/16) attestierte, ändert am Gesagten nichts , denn die se

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse betreffen zum einen vornehmlich den

– nicht Anfechtungsgegenstand bildenden (vgl. E. 1.6) – Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass am

26. Juni 2015

und zum anderen die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin

und nicht eine angepasste Tätigkeit . E ine allfällige Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vor Verfügungs erlass

kann somit

nicht nachgewiesen werden , auch deshalb nicht, da die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse weder Anga ben über die Befunderhebung noch eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbe itsfähigkeit enthalten . Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 3. November 2016 betrifft sodann ebenfalls den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass und ist somit nicht massgebend (E. 1.6). Die Attestierung einer 50%igen (oder gar 60%igen) Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sagt

ferner nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus: Wie der RAD zutreffend ausführte, stellt die Tätigkeit als Physiotherapeutin besondere Anforderungen an die Sensibilität, Feinmotorik und Kraft beider Hände und wird ausserdem oft in ungünsti ger Körperhaltung ausgeübt (E. 3.4) . Bei einer angepassten Tätigkeit hingegen sind besondere Kraftanwendungen oder Zwangshaltungen zu vermei den. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist daher gemäss dem im Sozialver sicherungsrecht geltenden Be weisgrad der überwiegenden Wahr schei n lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch er Sicht

eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar ist. 4.2

Der Beschwerdeführerin ist die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sodann auch aus beruflicher Sicht zumutbar. Von einem Berufsw echsel ist eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, zumal auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich alters unabhängig nachgefragt werden. Ausserdem liegt keine lange Aktivitätsdauer als selbständige Physiotherapeutin vor: Die Beschwerdeführerin

reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein und machte sich gemäss eigenen Angaben im Jahr 2006 selbständig, nachdem ihr Diplom als Physiotherapeutin im Jahr 2005 in der Schweiz anerkannt worden sei (Urk. 10/33/2). Dem Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug) ist jedoch erst im Jahr 2008 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

zu entnehmen; davor (und auch noch im Jahr 2008) bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung . In den Jahren 2005 und 2006 erzielte sie sodann ein bescheidenes Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (im Jahr 2006 im Umfang von Fr. 5‘425.-- und im Jahr 2005 im Umfang von Fr. 19‘425.--[Urk. 10/13/ 1- 2]). Nach dem Gesagten i st daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst ab 2008 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Physiotherapeut in nachging, denn offensichtlich meldete sie sich erst ab diesem Zeitpunkt bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende an. Bis zu einem allfälligen Rentenanspruch (frühes ter Zeitpunkt : März 2014 [ nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ] ) war sie etwas mehr als sechs Jahre

selbständigerwerbend . Wä hrend dieser Zeit erzielte sie gemäss IK-Auszug und Buchhaltungsunterlagen zeitweise aber eher unter durchschnittliche

Jahrese inkommen (2008: Fr. 18‘000.--, 2009: Fr. 17‘600.--, 2010 Fr. 23‘600.-- [Urk. 10/13/1-2], 2011: Fr. 68‘012.91 [Urk. 10/20/9], 2012: Fr. 39‘381.33 [Urk. 10/20/3], 2013: Fr. 40‘898.10 [Urk. 10/31/15]). Die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbständige Erwerbstätigkeit ist daher zu bejahen, auch unter Berücksichtigung einer ver bleibenden Aktivitätsdauer von sieben bis acht Jahren (vgl. dazu die Rechtspre chung des Bundesgerichts, zusammenfassend dargelegt z.B. im Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1) . 5.

5.1

Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzuneh men. 5.2

Zur Bemessung des Valideneinkommens sind zugunsten der Beschwerdeführerin die E inkommen der Jahre 2011 und 2012 heranzuziehen, wobei die Werte auf die im massgebenden Jahr 2014 geltende Nomina llohnentwicklung anzupassen

sind (vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015 , Frauen ) . Für das Jahr 2014 ergeben sich somit die folgenden Einkom menszahlen : Fr. 69 ‘ 815 . -- ( Fr. 68‘012.91: Indexstand 2604 [2011] auf 2673 [2014]) und Fr. 40‘025 . -- ( Fr. 39‘381.33: Indexstand

2630 [2012 ] auf 2673 [2014] ). Der daraus errechnete Durchschnittswert und damit das für das Jahr 2014

massgebende

Valideneinkommen beträgt Fr. 54 ‘ 920 . --. 5.3

Z ur Ermittlung des Inv alideneinkommens sind die statistischen Werte der LSE 2012

heranzuziehen. Es ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten ( LSE 2012, S. 34 , Tabelle TA1 , Total, Kompetenzniveau 1, Frauen ) von Fr. 4‘112.-- abzustellen . U nter Berücksichtigung der durch schnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche ( vgl. Bundesamt für Statistik,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche , 1990-2015, A-S ) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012 ] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015 , Frauen ) ergibt sic h bei einem Arbeitspensum von 8 0 % ein Jahreseinkommen von Fr. 41‘826 . -- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.8 : 2630 x 2673 ).

Da bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bereits vollumfänglich berücksichtigt wurde, rechtfertigt sich aus diesem Grund ke in Abzug vom Tabellenlohn . 5.4

Die aus dem Einkommensvergleich resul tierende Erwerbseinbusse betr ägt dem nach Fr. 13‘094 .-- ( Valideneinkommen von Fr. 54 ‘ 920 . -- abzüglich Invaliden einkommen von Fr. 41‘826 .-- ), w as einem Invaliditätsgrad von gerundet 24 %

entspricht . Ein

Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vermag jedoch keinen Rentenanspruch zu begründen. 5.5

Bei diesem Ergebnis ist kein Betätigungsvergleich (vgl. E. 1.2.2) vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht wider spruchsfrei sind . Sie hatte angegeben, über 4-5 Jahre deutlich überdurch schnittlich gearbeitet zu haben (27 Kunden pro Tag bei voller Auslastung, obwohl in der Schweiz die Behandlung von 18 Patienten pro Tag einem Voll pensum entspreche). Für sie sei die Ausübung eines höheren Pensums kein Problem gewesen (Urk. 10/33/2). Dennoch erzielte sie, wie bereits erwähnt, während dieser 4-5 Jahre gemäss IK-Auszug und Buchhaltungsunterlagen überwiegend unterdurchschnittliche Jahreseinkommen (2008: Fr. 18‘000.--, 2009: Fr. 17‘600.--, 2010 Fr. 23‘600.-- [Urk. 10/13/1-2], 2011: Fr. 68‘012.91 [Urk. 10/20/9], 201 2: Fr. 39‘381.33 [Urk. 10/20/3] ).

Das von ihr in der Anmel dung vom 24. Februar 2014 angegebene Bruttoeinkommen von Fr. 5‘000.-- pro Monat von 2006 bis März 2013 ( dann Reduktion des Pensums zufolge gesund heitlicher Beeinträchtigung) lässt sich somit nicht nachvollziehen. Einzig im Jahr 2011 erzielte sie ein Ein kommen in besagter Höhe. Weiter fällt auf, dass die im Jahr 2013 bezogenen Krankentaggelder (vgl. Urk. 10/24) nirgends in den Buchhaltung sunterlagen

(Urk. 10/31/12-16) oder in der Steuererklärung (Urk. 10/31/2) erschie nen. 5.6

Einen expliziten Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen stellte die Beschwerdeführerin nicht. Anlässlich der Verhandlung vom 9. November 2016 führte sie jedoch aus, die Beschwerdegegnerin sei gehalten, berufliche Mass nahmen durchzuführen, sollte die Überzeugung vorherrschen, dass sie in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit überhaupt noch ein ausreichendes Ein kommen erzielen könnte (Prot. S. 3). Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegnerin zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfü gung vom 26. Juni 2015 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin könne sich mit einem separaten Gesuch an s i e wenden, wenn sie Unterstützun g bei der Stellensuche wünsche (Urk. 2). 5.7

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 sowie der Kopien von Urk. 16/1-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro