Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt von Okto ber 2007 bis November 2009 zu 100 % als Aussendienstmitarbeiter bei der Z.___ AG, A.___, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 5. Juli 2009 war (Urk. 7/8). Am 6. November 2009 meldete er sich wegen diversen Be schwerden bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Einglie derung) an (Urk. 7/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/7/1-50) bei und holte bei der B.___, C.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 15. Juni 2012 (Urk. 7/65) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38, Urk. 7/46, Urk. 7/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/71) einen Anspruch des Versicherten auf Leis tungen der Inva li den versicherung. 1.2
Die g egen die Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/71) erhob ene Beschwer de vom
26. November 2012 (Urk. 7/73/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. März 2014 (Prozess Nr. IV 2012.01239; Urk. 7/77) ab. 1.3
Der Versicherte machte noch während dem Beschwerdeverfahren vor dem hiesi gen Gericht eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 7/76). D ieses Gesuch stellte er am 3 0. September 2014 (Urk. 7/86) noch mals bei der IV-Stelle, und begründete es am 3 0. Dezember 2014 ergänzend (Urk. 7/95).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111-118) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juni 2015 auf das neue Leistungsbegehren des Versi cherten nicht ein (Urk. 7/119 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 2 4. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 4. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben
und es sei ihm eine halbe Rente oder zu mindest eine Viertelsrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 5) .
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt wer den, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs ele men t betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leis tungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versi cher te Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gerich t grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streiti g ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintre ten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hin ge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch und den nachgereichten umfangreichen medizinischen Unterla gen werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Stand punkt (Urk. 1), die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen würden aufgrund der schwe ren Veränderungen der rechten Koronararterie sowie der multifaktoriellen, komplexen Befundkonstellation der diversen Krankheitsbilder eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit Frühling 2013 bestätigen . Parallel dazu hätten sich die psychischen Beschwerden verstärkt. Gestützt darauf sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, dies sei auch heut noch der Fall (S. 1). Obwohl er teilweise ganztags arbeite, könne er aufgrund seiner reduzier ten Leistungsfähigkeit teilweise nur 3 statt 6 Kunden pro Tag besuchen. Da sein Gehalt zu mehr als 60 % provisionsabhängig sei, habe die 50%ige Arbeitsunfä higkeit und die reduzierte Leistungsfähigkeit gravierende finanzielle Einbussen zur Folge (S. 2).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das er neute Leistungsgesuch eingetreten ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige Rentenanspruch als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Urteils des hiesigen Gerichts vom 12 . März 201 4 (Urk. 7/ 77) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2
Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 10. Sep tember 2008 (Urk. 7/ 7 / 37-38) und führte aus, der Beschwerdeführer leide unter anhaltenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse. Im Vordergrund stünden die Schmerzen im Sinne einer Ansatztendinopathie der Achillessehne am Calca neus rechts. Die Sehne selber sei praktisch nicht verbreitert und zeige ein nor ma les Relief auch bezüglich des Paratenons . Die MRI-Untersuchung zeige geringe Veränderungen im Ansatzbereich und eine diskrete ansatznahe Signalstörung (S. 1). Die ergriffenen konservativen Therapiemassnahmen seien korrekt. Sinn vollerweise sollte der Beschwerdeführer di e Wadenmuskulatur dehnen und un be dingt eine Gewichtsreduktion anstreben (S. 2). 3. 3
Dr. med. E.___, Spezialarzt Kardiologie FMH, Klinik F.___, berichtete am 18. Dezember 2009 (Urk. 7/ 10 /1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - koronare Herzkrankheit - Status nach Myokardrevaskularisation
20. Januar 1977 (richtig: 1997)
Er führte aus, eine Progression der koronaren Herzkrankheit sei möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Aus kardialer Sicht bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4
Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, berichtete am 4. Januar 2010 (Urk. 7/15/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische Ansatztendinose der Achille ssehne am rechten Calcaneus, be stehend seit Februar 2008 - monoklonale
Gammopathie unklarer Signifikanz mit rezidivierenden pul mo nalen Infekten, bestehend seit Oktober 2004
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine koro na re Herzkrankheit, einen Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, eine chro ni sche Diarrhoe, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie eine Acetyl sali cylsäure-Allergie (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei vor allem wegen der Fersenbeschwerden bei ihr in Behandlung. Als Aussendienst mitarbeiter sei er vom 18. Februar bis zum 2. November 2008 zu 100 %, vom 3. November 2008 bis zum 4. Januar 2009 zu 50 % und seit dem 6. Juli 2009 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe Probleme beim Gehen, da er vor allem oft Treppen steigen und dabei schwere Musterkoffer tragen müsse (Ziff. 1.7). 3. 5
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, I.___, berichtete am 13. April 2010 (Urk. 7/21) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Status nach Immunglobuline-Mangelsyndrom - Status nach rezidivierenden Immunglobuline Substitutionen, auf grund un befriedigender Wirksamkeit eingestellt - möglicherweise im Rahmen des Immunglobuline-Mangelsyndroms rezidivierende Diarrhoe seit einigen Jahren mit chronisch erhöhtem CRP-Wert sowie rezidivierenden Fieberschüben - hochgradiger Verdacht auf entzündliche Darmerkrankung - im Rahmen des chronischen Entzündungsprozesses massive Abge schla genheit und Tagesmüdigkeit, Schlafapnoesyndrom ausgeschlos sen - intermittierend Nachweis einer positiven Immunfixation mit Bence Jo nes Nachweis im Urin - bekannte koronare Herzerkrankung mit diffuser 3-Gefässerkrankung - bekannter Diabetes mellitus - beidseitige Kalkaneodynie mit relevanter Geh- und Gangstörung - leichtgradiges Asthma bronchiale
Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe pulmonal ein auskultatorisch leicht
abgeschwächtes Vesikuläratmen über beiden Lungenflügeln. Es bestünden jedoch
keine akuten kardiopulmonalen Dekompensationszeichen sowie keine Klopf schmerz symptomatik (S. 3 oben). Hinsichtlich der Kombination der ver schiede nen Erkrankungen, vor allem hinsichtlich des bestehenden Verdachts auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung mit rezidivierender Diarrhoe so wie der Leistungslimitierung durch die koronare Herzerkrankung bei jedoch normaler echo kardiographischer Funktion mit erhöhtem kardiovaskulärem Risi koprofil mit Diabetes mellitus Typ II und Adipositas sei die Prognose kritisch. Vom 9. April bis zum 9. Mai 2010 sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Durch die rezidivierenden Diarrhoen sei eine Tätigkeit im Aussen dienst fast un möglich. Ausserdem bestehe eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Mobilität, da längeres Gehen wegen der Schmerzen in beiden Füssen im Be reich des Calcaneus kaum möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be schwer deführer nicht mehr zumutbar (S. 3 unten). Aufgrund der ge nannten Gründe sei die Leistungsfähigkeit kumulativ um zirka 50 % einge schränkt. Ak tuell sei keine angepasste Tätigkeit möglich, da der Beschwerde führer sehr durch
die rezidivierenden Diarrhoen sowie durch die chronische In fektsituation limi tiert sei (S. 4 oben). 3.6
Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, K.___, berichtete am 24. Januar 2011 (Urk. 7 / 72 /1) und nannte folgende Diagnosen: - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit wahr schein lich verkalkter Diskushernie L4/5 links - mediale Diskusprotrusion L3/4 bei lumbosakraler Übergangsanomalie mit wahrscheinlich Sakralisation von LWK 5 - rezidivierende Ausstrahlungen L5 oder L4 links mit intermittierendem Ein knicken im linken Bein
Er führte aus, auf Grund der zwingenden Einnahme von Plavix könnten im Moment keine Infiltrationen durchgeführt werden. Von einem operativen Vorgehen werde im Moment eher abgeraten. Seit dem 23. September 2010 bestehe für rücken belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Abklärung sei angezeigt. 3.7
Dr. H.___ berichtete am 15. Februar 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 7/51), nannte ne ben den bekannten Diagnosen neu eine rezidivierende Lumbalgie mit Aus strah lung in das linke Bein sowie eine Sensibilitätsstörung im Bereich des lin ken Fusses und anamnestisch auch eine Fussheberschwäche links, wobei im aktuel len MRI eine degenerative Protrusion L4/5 mit Duralschlaucheindellung ohne Neurokompression sowie auf Höhe L5/S1 eine linksbetonte Protrusion mit Übergang zu einer links paramedianen Hernie mit Kontakt zur S1-Wurzel links ohne Nachweis einer Kompression nachgewiesen worden sei (S.
1). Er führte aus,
beim Beschwerdeführer bestehe eine Multimorbidität. Aktuell sei der Be schwer deführer vor allem durch die rezidivierende Diarrhoe, welche weiterhin mehr mals täglich auftrete, sowie die schweren Geh- und Gangstörungen bei ei ner seits Wirbelsäulenproblematik und andererseits beidseitiger Kalkaneodynie bei den Verrichtungen des Alltags deutlich eingeschränkt. Die Prognose sei nach dem bisherigen Verlauf sehr eingeschränkt (S. 3 Mitte). Es bestehe weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zuletzt seit dem 15. Februar 2011 für er neut vier Wochen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer auf grund der genannten Symptome weiterhin nicht möglich (S. 4 oben). 3.8
Die Ärzte der B.___, L.___, erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 15. Juni 2012 (Urk. 7/65) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - auf dem Boden einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Re aktion gemischt (ICD-10 F43.22) nach Herzinfarkt 1997 - mit nachfolgendem Übergang in eine depressive Störung ab zirka 1999 - lumbospondylogenes Reizsyndrom links - multisegmentale Diskopathie mit Protrusionen auf Höhe LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links, multisegmentale Spondylarthrosen - leichte Skoliose - chronische Ansatztendinose der Achillessehne beidseits - Tendinopathie
caudal in der Achillessehne sowie Insertionstendinopa thie der Achillessehne am Kalkaneus mit kleiner Partialruptur - Pangonarthrose rechts - anamnestisch chronische attackenförmige Diarrhoe - wiederholte endoskopische Abklärungen, zuletzt Koloskopie und Gast roskopie Februar 2010 ohne pathologischen Befund, inklusive Kapselendoskopie Juni 2010 - Stuhlkulturen auf enteropathogene Erreger, Parasiten negativ - Kein Hinweis auf Zöliakie - Laborchemisch und klinisch kein Hinweis für Malabsorption
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 f. Ziff. 6.2): - Verdacht auf Immunglobulin-Subklassen Mangel - Immunglobulinsubstitution bis September 2011 (ohne Besserung der Symptomatik) - koronare 3-Gefäss-Erkrankung - Status nach sechsfach Bypass-Operation 1997 - Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ, Dyslipi dä mie, Sta tus nach Nikotinkonsum 40pys - arterielle Hypertonie ungenügend kontrolliert - Diabetes mellitus Typ II bei metabolischem Syndrom - sekundär insulinpflichtig seit 2004 - aktuell schlechte diabetische Stoffwechsellage - diabetische Sekundärkomplikationen: Nephropathie und diabetische Po lyneuropathie - morbide Adipositas - Erstdiagnose eines Vitamin B12-Mangels - leichtgradiges Asthma bronchiale - primäres Schnarchen ohne erhöhte Atemwiderstände
Sie führten aus, aus internistischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter ei nem
Diabetes mellitus im Rahmen eines metabolischen Syndroms mit einer Adiposi tas Klasse II. Bei der aktuellen Exploration bestehe eine sehr schlechte Einstellung der diabetischen Stoffwechsellage. Diesbezüglich werde dringend eine Anbin dung
an eine fachärztliche diabetologische Sprechstunde empfohlen. Unter der Thera pie mit Metformin seien gastrointestinale Nebenwirkungen, ins besondere Diar r hoe beschrieben worden. Das attackenförmige Auftreten der Di arrhoe und die be reits langjährige Therapie mit Metformin sprächen jedoch ge gen das Metformin als Auslöser für die Diarrhoe. Sollte jedoch nie ein Auslass versuch durchgeführt worden sein, sei dies unbedingt zu versuchen. Sollte sich keine Änderung der Stuhlfrequenz nach dem Pausieren von Metformin einstel len, könne Metformin wieder installiert werden. Zur Optimierung der Diabetes einstellung und auf grund der Adipositas werde eine probatorische Therapie mit einem Gliptin emp fohlen. Insgesamt sei eine Optimierung der Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren anzustreben (S. 23).
Aus immunologischer Sicht sei ein Immunglobulin-Subklassen-Mangel mög lich, jedoch nicht konklusiv. Es bestehe anamnestisch jedoch keine vermehrte Infekt anfälligkeit . Antibiotikapflichtige Infekte oder gar Hospitalisationen auf grund von schwerwiegenden Infekten könnten nicht anamnestiziert werden. Hinsicht lich der Diarrhoe-Symptomatik sei der Beschwerdeführer bereits breit und wie derholt endoskopisch abgeklärt worden. Aus aktueller Sicht ergebe sich aus der Konstellation kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 oben).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronisches, seit zirka 2009 bestehen des lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Die vom Beschwerdeführer ge äusserten Beschwerden liessen sich mit klinischen und radiologischen Befun den objektivieren. Weiter bestehe seit 2008 eine Ansatztendinopathie der Achilles sehne am Fersenbein rechts, welche MR-tomografisch ebenfalls objekti vierbar sei. Die gleiche Symptomatik bestehe seit einem Jahr auch auf der lin ken Seite. Am ehesten sei von einer mechanischen Ursache aufgrund der Adi positas sowie einer beginnenden Pangonarthrose mit ebenfalls radiologischem Korrelat auszu gehen. Hinweise für einen Zusammenhang mit der vom Be schwerdeführer ge schilderten Diarrhoe im Sinne einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung ergäben sich weder klinisch noch endoskopisch (S. 24 Mitte).
Bezüglich der Diarrhoe habe bisher keine Pathologie festgestellt werden können. Ebenso ergäben sich keine Hinweise für eine Zöliakie oder Laktoseunverträglich keit . Eine infektöse Genese sei wieder holt gesucht und nicht gefunden worden. Das Calprotectin sei aktenanamnes tisch
leicht erhöht, was jedoch nicht zwingend eine entzündliche Ursache haben müsse
und als unspezifischer Befund interpre tiert werden könne. Dies gelte umso mehr, als weder klinische noch endoskopi sche Hinweise für eine chro nisch entzünd liche Darmerkrankung bestünden. Die Ursache der Diarrhoe sei unklar. Differen tialdiagnostisch sei diese medikamen tös bedingt beziehungs weise neuropathisch im Rahmen des Diabetes mellitus. Eine Objektivierung mit einer Stuhlmeng en quantifizierung wäre wünschens wert. Hinweise für eine sys temische Erkrankung im Sinne einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung mit Spondylarthrose
oder eine immunologische Erkran kung als Ursache der Di arrhoe bestünden nicht. So ergäben sich auch aus dieser Diagnose keine Ein schränkungen der Arbeits fähigkeit, ausser dass Zugang zu einer Toilette ge währleistet sein müsse (S. 24 f.) .
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei massgeblich durch die psychiatrische Diagnose bedingt (S. 25 oben).
Die gesamtmedizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit sei in erster Linie durch die psychiatrische Diagnose mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 40 % bedingt. Die Einschränkung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen, die an ei nen
Aus sendienstmitarbeiter gestellt würden (Konzentrationsfähigkeit, Aus dauer, stän dige Anpassung an neue Situationen) nicht mehr vollumfänglich gewachsen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für schwere bis mittelschwere Arbeiten. Für leichte Arbeiten sei der Beschwerde führer unter der Voraussetzung einer streng wechselbelastenden Tätigkeit sowie unter Vermei dung von repetitiven Zwangshaltungen und unter Einhaltung der Rückenergo nomie zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Aus sendienst mit ar beiter sei ihm demnach noch zu 100 % zumutbar. Die internisti schen Diag nosen bedingten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf (S.
25 Ziff. 7.2).
In Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Die Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit, die sich aus den rheumatologischen Diag nosen ergäben, würden ebenso für Verweistätigkeiten gelten. Die Einschrän kung
in einer weniger kundenorientierten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht ge rin ger ein zustufen (S. 25 Mitte). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehe ab dem Da tum des Gutachtens (S. 25 unten). Zur Optimierung der Arbeitsfähigkeit solle eine psychotherapeutische und psychopharmakotherapeutische Therapie so rasch als möglich in die Wege geleitet werden. Ausserdem sollte so schnell als möglich eine Beschäftigung etabliert werden. Bei konsequenter Intervention sei die Prog nose aus psychiatrischer Sicht nicht ungünstig und bei einer erfolgrei chen The rapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Bezüglich der rheumato lo gischen Diagnosen sollte vor allem eine Gewichtsreduktion ange strebt werden. Des Weiteren werde eine Physiotherapie mit kräftigenden und detoni sie renden Massnahmen empfohlen. Hinsichtlich der Diarrhoe werde aus serdem ein pro ba torisches Stoppen von Metformin empfohlen, wobei bei feh lender Bes se rung Met formin unbedingt wieder eingesetzt werden sollte (S. 26 Ziff. 7.5). 3. 9
Prof. Dr. med. M.___, N.___, berichtete am 27. Juli 2012 (Urk. 7/72/2-4) und nannte folgende Diag nosen: - manifester Vitamin D-Mangel - Diarrhoe-Symptomatik, gegebenenfalls am ehesten bei Metformin -Ein nahme - Status nach sechsfach Bypass 1997 - bekanntes Immunglobulinmangelsyndrom - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 1997
Er führte aus, die Durchfälle seien nicht täglich, meist drei bis viermal in der Woche mit einer Stuhlfrequenz bis zu vier- bis fünfmal am Tag. Die Sympto ma tik beginne immer mit Bauchkrämpfen und sei völlig mahlzeiten- und auch tages zeitunabhängig (S. 1). Eine dreimalig durchgeführte Koloskopie sei ohne pa thologischen Befund gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Metformin für neun Tage abgesetzt und Vitamin D-Tropfen erhalten, seitdem seien keine Durch fälle und Bauchschmerzen aufgetreten. Falls die Symptome wieder auf träten, sei ein Reizdarm in Betracht zu ziehen, da der Beschwerdeführer angebe, dass auch die psychische Verfassung eine Rolle spielen könnte. Insgesamt sei die Genese der Diarrhoe noch nicht ganz klar. Es scheine jedoch, dass die Diar rhoe doch am ehesten auf die Kombination von extremem Vitamin D-Mangel und der Ein nah me von Metformin zurückzuführen sei (S. 2). Er habe mit dem Beschwerdeführer besprochen, eine reduzierte Dosis Metformin einzunehmen und das kurzwirk same
Insulin präprandial anzupassen. Anlässlich einer telefo nischen Rücksprache habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Symptom besserung unter der Re duk tion von Metformin berichtet (S. 3). 3.10
Prof. M.___ nahm am 20. November 2012 zu Fragen der Vertreterin des Be schwerdeführers Stellung (Urk. 7 / 72/5-6), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die chronische Diarrhoe führe über einen längeren Zeitraum zu ei nem
Malabsorptionssyndrom, welches seinerseits zu protrahierten Mangeler schei nung en führe. Erste Symptome seien eine deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, einschliesslich der Einschränkungen, die sich im Alltagsleben
durch die erhöhte Stuhlfrequenz und den imperativen Stuhl drang ergäben. Einige der Folgen seien eine allgemeine Schwäche, Konzentrati onsschwierigkeiten so wie eine verminderte neuromuskuläre Koordination (S. 1). Sowohl der Vitamin D-Mangel als auch der Vitamin B12-Mangel seien Folgen der beschleunigten Darmpassage. Eine Behandlung dieser Mangelzustände sei nun begonnen wor den. In jedem Fall sei mit der Stuhlfrequenz des Sommers 2012 eine Ar beits fä hig keit für eine Aussendiensttätigkeit zu 100 % nicht gege ben. Es sei nur ein Arbeitsplatz in der Nähe einer Toilette möglich. Die Vitamin D-Supple men tie run g und die Reduktion beziehungsweise Umstellung eines Dia betes-Medika men tes hätten bereits zu einer Besserung geführt, welche gegebe nenfalls eine Tätigkeit in eingeschränktem Umfang von 50 % erlaube. 4. 4.1
Seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. März 2014 (Urk. 7/77) sind fol gende medizinische Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2
Die Ärzte der Klinik F.___, Kardiologie, berichteten am 2 8. Juni 2013 (Urk. 7/82) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - koronare Herzkrankheit - normale Ventrikelfunktion - Status nach Myokardrevaskularisation am 2 0. Januar 1997
Sie führ ten aus, dass am 2 7. Juni 2013 ein Herzkatheterismus, eine Ventri ku logra phie, eine selektive Koronarographie, eine Darstellung der Trans planta te und ein direktes Stenting durchgeführt worden seien (S. 1). Die Befunde seien mehr oder weniger unverändert im Vergleich zur Untersuchung von vor zwei einhal b Jahren (S. 2 oben). Es bestehe eine Progression der koronaren Herz krankheit mit neu schweren Veränderungen der rechten Koronararterie ganz proximal. Distal davon bestehe wahrscheinlich eine signifikante, verkalkte Ste nose. Beide Läsionen seien durch die Implantation eines langen, beschichte ten Stents mit radiologisch gutem Resultat behoben worden (S. 2).
Am 2 5. November 2014 (Urk. 7/101) berichteten die Ärzte der Klinik F.___ erneut und führten aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % als Ver kaufsberater arbeite, allerdings meistens den ganzen Tag brauche, um diesem 50%igen Pensum nachzukommen. Aus kardialer Sicht sollte der Beschwerde führer normal arbeitsfähig sein. Durch die Zusatzprobleme (Immunschwäche, gastrointestinale Problematik, orthopädische Defizite) werde der Beschwerde führer jedoch auch langfristig nicht über 50 % arbeitsfähig sein (S. 2). 4.3
Med. pract . O.___, P.___, berichtete am 2 5. November 2014 (Urk. 7/99) und nannte folgende psychische Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, die sich im Anschluss an einen Herzinfarkt mit 39 Jahren entwi ckelte und im Verlauf auf dem Bo den vielfältiger somatischer Erkrankungen spätestens ab 2009 in eine manifeste depressive Störung überging - weitere Zunahme der depressiven Symptome 2013 im Vorfeld einer erneu ten Verschlechterung der kar dialen Situation mit notwendigem Re- Stenting im Juni 2013
Sie nannte weiter diverse somatische Diagnosen (S. 1) und führte aus, dass die neuropsychologische Untersuchung beim Beschwerdeführer gravierende Ein schränkungen der Exekutiv- und Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt habe. Es sei eine Verlangsamung der Reaktionsfähigkeit zu konstatieren. Die Untersu chungsergebnisse würden sich mit dem Beschwerdebericht des Beschwerdefüh rers aus dem Alltag sowie mit der Verhaltensbeobachtung aus der Umgebung decken (S. 3). Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, mehr als ein 50%iges Pensum in der aktuellen Tätigkeit zu bewältigen (S. 3 unten) .
4.4
Dr. G.___ berichtete am 2. Dezember 20 14 (Urk. 7/103) und führte aus, dass auf grund der nach wie vor diversen gesundheitlichen Probleme, die die Leistungs fähigkeit klar einschränken würden, dem Beschwerdeführer bei seiner Arbeits aufnahme als Verkaufsberater mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % ab dem 1. Oktober 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Im Frühling 2013 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er ermüde rascher, klage über ein Druckgefühl retrosternal und über Dyspnoe. Seit der Herzopera tion im Juni 2013 habe sich sein Zustand nicht verbessert. Er leide seither nun auch unter Angstgefühlen und einer reaktiven Depression. Seit Frühling 2013 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit. 4.5
Dr. med. Q.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Endokrinologie- Diabetologie, berichtete am 1 6. Dezember 2014 (Urk. 7/102) und führte aus, dass es beim Beschwerdeführer trotz einer Basis-Bolus Insulintherapie nicht gelungen sei, eine wirklich gute Stoffwechselein stellung zu erreichen. Wegen des Diabetes und der schweren Spätfolgen sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. 4.6
Prof. M.___ berichtete am 16. Dezember 2014 (Urk. 7/98) und führte aus, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis Ende 2013 in ambulanter Behandlung bei ihm gewesen sei. Insgesamt sei festzustellen, dass es in diesem Zeitraum zu r kontinuierlichen Verschlechterung und Verschlimmerung der klinischen Symp tomatik gekommen sei. Zusammenfassend bestehe eine multifaktorielle, kom plexe Befundsituation (S. 1). Der Beschwerdeführer sei im oben genannten Zeit raum nicht wirklich arbeitsfähig gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer damals eine reduzierte Tätigkeit im Rahmen von maximal 50 % empfohlen (S. 3 oben). Er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 2 7. November 2014 gesehen. Die subjektive Befundsymptomatik habe sich im Verlauf nicht gebessert (S. 3). 4.7
Dr. H.___,
I.___, berichtete am 1 7. Dezember 2014 (Urk. 7/96) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- bekanntes Immunglobuline-Mangelsyndrom - rezidivierende Diarrhoen multifaktorieller Genese - anamnestisch bekanntes leichtgradiges Asthma bronchiale - bekannter Diabetes mellitus Typ II, insulinabhängig - bekannte koronare Herzerkrankung mit bekannter koronarer
Dreig efässerkran kung - rezidivierende Lumbalgie mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie Sen sibilitätsstörung im Bereich des linken Fusses - Status nach Herpes zoster mit kutanem Befall rechts thorakal postherpe tischer Neuralgie - Stand nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syn drom
Er führte aus, dass aus rein pneumologischer Sicht bei anamnestisch bekanntem leichtgradigem Asthma bronchiale eine recht stabile Situation bestehe. Die Lun genfunktion sei normal und der Beschwerdeführer habe bereits seit längerem keine Bedarfsmedikation mehr gebraucht. Aufgrund der vorhandenen Polymor bidität sei momentan aus pneumologischer internistischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3) . 4.8
Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie, S.___, berichtete am 1 0. April 2015 (Urk. 7/115/2-5) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Periarthropathia
coxae links - Asthma bronchiale - Diabetes mellitus Typ II - koronare Herzkrankheit
Er führte aus, dass zusammenfassend eine Periarthropathia des linken Hüftge lenks vorliege, wobei Tendostosen
trochantär und an den Tub er
i schiadicae im Sinne einer Enthesopathie bereits 2011 radiologisch dokumentiert seien . Aktuell hätten neu e ine aktive Tendinopathie der Ha mstring -Ursprünge und zusätzlich eine Muskelzerrung des Musculus
semitendinosus bestanden. Auch neu sei eine deutliche Zunahme der linksseitigen Coxarthrose festzustellen (S. 2 oben) .
4.9
Mittels am 6. August 2015 durchgeführter Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies konnten eine fortgeschrittene Chondro malazie im medialen femorotibialen Kompartiment bei Status nach Teilmeniskektomie, ein Erguss im Recessus
suprapatellaris, eine
Rer uptur des vorderen Kreuzbandes bei Status nach vorderer Kreuzbandnaht sowie ein kleiner radiärer Einriss im lateralen Meniskus festgestellt werden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien am ehesten im Rahmen eine r aktivierte n medalen Kniegelenksarthrose zu erklären (Urk. 3/25). 5.
5.1
Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 2. März 2014 in erster Linie an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einem lumbospondylogenen Reizsyndrom links, einer chronischen Ansatztendinose der Achillessehne beidseits, einer Pangonarthrose rechts, einem möglichen Immunglobulin-Subklassen Mangel, einer koronaren Dreigefässerkrankung, einem Diabetes mellitus Typ II, einer morbiden Adiposi tas sowie an einem leichtgradigen Asthma bronchiale . Gestützt darauf wurde ihm eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. vorste hend E. 3. 8). 5.2
Aus den meisten seither ergangenen Berichten der behandelnden Ärzte geht auf den ersten Blick in diagnostischer Hinsicht weder eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in somatischer noch in psy chiatrischer Hinsicht hervor. So führten die Ärzte der Kardiologie der Klinik F.___ aus, dass die Befunde mehr oder weniger unverändert seien im Vergleich zur Untersuchung von vor zweieinhalb Jahren. Aus kardialer Sicht sollte der Beschwerdeführer normal arbeitsfähig sein (vgl. vorstehend E. 4.2). Weiter machte auch der Lungenspezialist Dr. H.___ darauf aufmerksam, dass beim bekannten leichtgradigen Asthma bronchiale eine recht stabile Situation bestehe und der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit keine Bedarfsmedi kation mehr gebraucht habe (vgl. vorstehend E. 4.7).
Zu beachten ist aber, dass e ine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden - be i gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat . Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Dia gnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränkenden Vorgaben von Ge setz und Verordnung garantierte - Möglichkei t der versicherten Person, eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen, nicht vereitelt wer den unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisions begründende oder im Rahmen der Neuanmeldung relevante Änderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen) .
Sowohl die Ärzte der Kardiologie der Klinik F.___ als auch Dr. H.___ führten aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Polymorbidität auch längerfristig nicht über 50 % arbeitsfähig sein werde (vgl. vorstehend E.
4.2 und E. 4.7). Die Psychologin des Beschwerdeführers,
med. pract . O.___, führ te in ihrem Bericht ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer aus neuro psy cholo gischer Sicht derzeit nicht in der Lage sei, mehr als ein 50%iges Pensum zu bewältigen (vgl. vorstehend E. 4.3). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit teilen sodann auch Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) und Prof. Dr. M.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) .
Dr. R.___ führte in seinem Bericht sodann aus, dass neu e ine aktive Tendinopathie der Ha mstring -Ursprünge und zusätzlich eine Mus kelzerrung des Musculus
semitendinosus bestanden hätten sowie eine deut li che Zunahme der linksseitigen Coxarthrose festzustellen sei (vgl. vorste hend E.
4.8).
5.3
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch und den eingereichten medizinischen Unterlagen eine Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt habe, ist nicht stichhaltig. So attestieren sämtliche involvierten Ärzte dem Beschwerdeführer nun lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.1). Weiter kann dem Bericht über die Eingliederungsberatung vom 6. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/106)
entnommen werden, d ass sich der Beschwerdeführer gemäss Fest stel lungen der Eingliederungsberatung mit seiner angestammten Tätigkeit in einem angepassten Arbeitsumfeld befindet (S. 1 f.). Aus Sicht der Beschwerde geg nerin entspricht demnach die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Aussendienstmitarbeiter auch einer angepassten Tätigkeit . Aus dem Bericht der Eingliederungsberatung
geht sodann hervor, dass auch sie nicht von einer höheren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als 50 % ausgehen. So wird ausgeführt, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unwahrsche inlich sei, dass er in einem anderen Berufsfeld ebenso erfolgreich sein könnte und eine entsprechende Anstellung finden würde (S. 2 oben) .
E s erscheint als nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegne rin die Eingliederungsbemühungen gestützt auf das soeben Gesagte einstellt und gleichzeitig eine Verschlechterung als nicht glaubhaft abtut . Sie impliziert e so immerhin, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nic ht mehr zu 80 % arbeitsfähig ist, sondern ebenfalls nur noch zu 50 % . Nach dem Gesagten machte der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts zumindest glaubhaft, weshalb die Beschwerdegeg ne rin auf das Neuan meld ungs gesuch ein zutreten und weit ere Abklärungen vor zunehmen hat, denn m it dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis ver bun den: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungs recht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des gel tend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um stände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch seinen
Bruder vertreten (Urk. 1), welche r nach Lage der Akten betreffend das Invalidenversicherungsrecht nicht als besonders qualifiziert gelten kann . Damit kann offen bleiben, ob die Vertretung kostenlos war. Die obgenannten Vorausse tzungen sind nicht erfüllt, weshalb keine Pro zessentschädigung auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 24 . Juni 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zu rückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 3 0. September 201 4 ein trete . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei z ulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt wer den, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs ele men t betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leis tungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versi cher te Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gerich t grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streiti g ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintre ten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hin ge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.
E. 2 4. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben
und es sei ihm eine halbe Rente oder zu mindest eine Viertelsrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 5) .
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch und den nachgereichten umfangreichen medizinischen Unterla gen werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Stand punkt (Urk. 1), die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen würden aufgrund der schwe ren Veränderungen der rechten Koronararterie sowie der multifaktoriellen, komplexen Befundkonstellation der diversen Krankheitsbilder eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit Frühling 2013 bestätigen . Parallel dazu hätten sich die psychischen Beschwerden verstärkt. Gestützt darauf sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, dies sei auch heut noch der Fall (S. 1). Obwohl er teilweise ganztags arbeite, könne er aufgrund seiner reduzier ten Leistungsfähigkeit teilweise nur 3 statt 6 Kunden pro Tag besuchen. Da sein Gehalt zu mehr als 60 % provisionsabhängig sei, habe die 50%ige Arbeitsunfä higkeit und die reduzierte Leistungsfähigkeit gravierende finanzielle Einbussen zur Folge (S. 2).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das er neute Leistungsgesuch eingetreten ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige Rentenanspruch als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Urteils des hiesigen Gerichts vom
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch seinen
Bruder vertreten (Urk. 1), welche r nach Lage der Akten betreffend das Invalidenversicherungsrecht nicht als besonders qualifiziert gelten kann . Damit kann offen bleiben, ob die Vertretung kostenlos war. Die obgenannten Vorausse tzungen sind nicht erfüllt, weshalb keine Pro zessentschädigung auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 24 . Juni 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zu rückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 3 0. September 201 4 ein trete . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei z ulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 . März 201 4 (Urk. 7/ 77) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2
Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 10. Sep tember 2008 (Urk. 7/ 7 / 37-38) und führte aus, der Beschwerdeführer leide unter anhaltenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse. Im Vordergrund stünden die Schmerzen im Sinne einer Ansatztendinopathie der Achillessehne am Calca neus rechts. Die Sehne selber sei praktisch nicht verbreitert und zeige ein nor ma les Relief auch bezüglich des Paratenons . Die MRI-Untersuchung zeige geringe Veränderungen im Ansatzbereich und eine diskrete ansatznahe Signalstörung (S. 1). Die ergriffenen konservativen Therapiemassnahmen seien korrekt. Sinn vollerweise sollte der Beschwerdeführer di e Wadenmuskulatur dehnen und un be dingt eine Gewichtsreduktion anstreben (S. 2). 3. 3
Dr. med. E.___, Spezialarzt Kardiologie FMH, Klinik F.___, berichtete am 18. Dezember 2009 (Urk. 7/ 10 /1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - koronare Herzkrankheit - Status nach Myokardrevaskularisation
20. Januar 1977 (richtig: 1997)
Er führte aus, eine Progression der koronaren Herzkrankheit sei möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Aus kardialer Sicht bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4
Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, berichtete am 4. Januar 2010 (Urk. 7/15/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische Ansatztendinose der Achille ssehne am rechten Calcaneus, be stehend seit Februar 2008 - monoklonale
Gammopathie unklarer Signifikanz mit rezidivierenden pul mo nalen Infekten, bestehend seit Oktober 2004
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine koro na re Herzkrankheit, einen Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, eine chro ni sche Diarrhoe, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie eine Acetyl sali cylsäure-Allergie (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei vor allem wegen der Fersenbeschwerden bei ihr in Behandlung. Als Aussendienst mitarbeiter sei er vom 18. Februar bis zum 2. November 2008 zu 100 %, vom 3. November 2008 bis zum 4. Januar 2009 zu 50 % und seit dem 6. Juli 2009 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe Probleme beim Gehen, da er vor allem oft Treppen steigen und dabei schwere Musterkoffer tragen müsse (Ziff. 1.7). 3. 5
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, I.___, berichtete am 13. April 2010 (Urk. 7/21) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Status nach Immunglobuline-Mangelsyndrom - Status nach rezidivierenden Immunglobuline Substitutionen, auf grund un befriedigender Wirksamkeit eingestellt - möglicherweise im Rahmen des Immunglobuline-Mangelsyndroms rezidivierende Diarrhoe seit einigen Jahren mit chronisch erhöhtem CRP-Wert sowie rezidivierenden Fieberschüben - hochgradiger Verdacht auf entzündliche Darmerkrankung - im Rahmen des chronischen Entzündungsprozesses massive Abge schla genheit und Tagesmüdigkeit, Schlafapnoesyndrom ausgeschlos sen - intermittierend Nachweis einer positiven Immunfixation mit Bence Jo nes Nachweis im Urin - bekannte koronare Herzerkrankung mit diffuser 3-Gefässerkrankung - bekannter Diabetes mellitus - beidseitige Kalkaneodynie mit relevanter Geh- und Gangstörung - leichtgradiges Asthma bronchiale
Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe pulmonal ein auskultatorisch leicht
abgeschwächtes Vesikuläratmen über beiden Lungenflügeln. Es bestünden jedoch
keine akuten kardiopulmonalen Dekompensationszeichen sowie keine Klopf schmerz symptomatik (S. 3 oben). Hinsichtlich der Kombination der ver schiede nen Erkrankungen, vor allem hinsichtlich des bestehenden Verdachts auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung mit rezidivierender Diarrhoe so wie der Leistungslimitierung durch die koronare Herzerkrankung bei jedoch normaler echo kardiographischer Funktion mit erhöhtem kardiovaskulärem Risi koprofil mit Diabetes mellitus Typ II und Adipositas sei die Prognose kritisch. Vom 9. April bis zum 9. Mai 2010 sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Durch die rezidivierenden Diarrhoen sei eine Tätigkeit im Aussen dienst fast un möglich. Ausserdem bestehe eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Mobilität, da längeres Gehen wegen der Schmerzen in beiden Füssen im Be reich des Calcaneus kaum möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be schwer deführer nicht mehr zumutbar (S. 3 unten). Aufgrund der ge nannten Gründe sei die Leistungsfähigkeit kumulativ um zirka 50 % einge schränkt. Ak tuell sei keine angepasste Tätigkeit möglich, da der Beschwerde führer sehr durch
die rezidivierenden Diarrhoen sowie durch die chronische In fektsituation limi tiert sei (S. 4 oben). 3.6
Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, K.___, berichtete am 24. Januar 2011 (Urk. 7 / 72 /1) und nannte folgende Diagnosen: - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit wahr schein lich verkalkter Diskushernie L4/5 links - mediale Diskusprotrusion L3/4 bei lumbosakraler Übergangsanomalie mit wahrscheinlich Sakralisation von LWK 5 - rezidivierende Ausstrahlungen L5 oder L4 links mit intermittierendem Ein knicken im linken Bein
Er führte aus, auf Grund der zwingenden Einnahme von Plavix könnten im Moment keine Infiltrationen durchgeführt werden. Von einem operativen Vorgehen werde im Moment eher abgeraten. Seit dem 23. September 2010 bestehe für rücken belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Abklärung sei angezeigt. 3.7
Dr. H.___ berichtete am 15. Februar 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 7/51), nannte ne ben den bekannten Diagnosen neu eine rezidivierende Lumbalgie mit Aus strah lung in das linke Bein sowie eine Sensibilitätsstörung im Bereich des lin ken Fusses und anamnestisch auch eine Fussheberschwäche links, wobei im aktuel len MRI eine degenerative Protrusion L4/5 mit Duralschlaucheindellung ohne Neurokompression sowie auf Höhe L5/S1 eine linksbetonte Protrusion mit Übergang zu einer links paramedianen Hernie mit Kontakt zur S1-Wurzel links ohne Nachweis einer Kompression nachgewiesen worden sei (S.
1). Er führte aus,
beim Beschwerdeführer bestehe eine Multimorbidität. Aktuell sei der Be schwer deführer vor allem durch die rezidivierende Diarrhoe, welche weiterhin mehr mals täglich auftrete, sowie die schweren Geh- und Gangstörungen bei ei ner seits Wirbelsäulenproblematik und andererseits beidseitiger Kalkaneodynie bei den Verrichtungen des Alltags deutlich eingeschränkt. Die Prognose sei nach dem bisherigen Verlauf sehr eingeschränkt (S. 3 Mitte). Es bestehe weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zuletzt seit dem 15. Februar 2011 für er neut vier Wochen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer auf grund der genannten Symptome weiterhin nicht möglich (S. 4 oben). 3.8
Die Ärzte der B.___, L.___, erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 15. Juni 2012 (Urk. 7/65) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - auf dem Boden einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Re aktion gemischt (ICD-10 F43.22) nach Herzinfarkt 1997 - mit nachfolgendem Übergang in eine depressive Störung ab zirka 1999 - lumbospondylogenes Reizsyndrom links - multisegmentale Diskopathie mit Protrusionen auf Höhe LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links, multisegmentale Spondylarthrosen - leichte Skoliose - chronische Ansatztendinose der Achillessehne beidseits - Tendinopathie
caudal in der Achillessehne sowie Insertionstendinopa thie der Achillessehne am Kalkaneus mit kleiner Partialruptur - Pangonarthrose rechts - anamnestisch chronische attackenförmige Diarrhoe - wiederholte endoskopische Abklärungen, zuletzt Koloskopie und Gast roskopie Februar 2010 ohne pathologischen Befund, inklusive Kapselendoskopie Juni 2010 - Stuhlkulturen auf enteropathogene Erreger, Parasiten negativ - Kein Hinweis auf Zöliakie - Laborchemisch und klinisch kein Hinweis für Malabsorption
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 f. Ziff. 6.2): - Verdacht auf Immunglobulin-Subklassen Mangel - Immunglobulinsubstitution bis September 2011 (ohne Besserung der Symptomatik) - koronare 3-Gefäss-Erkrankung - Status nach sechsfach Bypass-Operation 1997 - Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ, Dyslipi dä mie, Sta tus nach Nikotinkonsum 40pys - arterielle Hypertonie ungenügend kontrolliert - Diabetes mellitus Typ II bei metabolischem Syndrom - sekundär insulinpflichtig seit 2004 - aktuell schlechte diabetische Stoffwechsellage - diabetische Sekundärkomplikationen: Nephropathie und diabetische Po lyneuropathie - morbide Adipositas - Erstdiagnose eines Vitamin B12-Mangels - leichtgradiges Asthma bronchiale - primäres Schnarchen ohne erhöhte Atemwiderstände
Sie führten aus, aus internistischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter ei nem
Diabetes mellitus im Rahmen eines metabolischen Syndroms mit einer Adiposi tas Klasse II. Bei der aktuellen Exploration bestehe eine sehr schlechte Einstellung der diabetischen Stoffwechsellage. Diesbezüglich werde dringend eine Anbin dung
an eine fachärztliche diabetologische Sprechstunde empfohlen. Unter der Thera pie mit Metformin seien gastrointestinale Nebenwirkungen, ins besondere Diar r hoe beschrieben worden. Das attackenförmige Auftreten der Di arrhoe und die be reits langjährige Therapie mit Metformin sprächen jedoch ge gen das Metformin als Auslöser für die Diarrhoe. Sollte jedoch nie ein Auslass versuch durchgeführt worden sein, sei dies unbedingt zu versuchen. Sollte sich keine Änderung der Stuhlfrequenz nach dem Pausieren von Metformin einstel len, könne Metformin wieder installiert werden. Zur Optimierung der Diabetes einstellung und auf grund der Adipositas werde eine probatorische Therapie mit einem Gliptin emp fohlen. Insgesamt sei eine Optimierung der Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren anzustreben (S. 23).
Aus immunologischer Sicht sei ein Immunglobulin-Subklassen-Mangel mög lich, jedoch nicht konklusiv. Es bestehe anamnestisch jedoch keine vermehrte Infekt anfälligkeit . Antibiotikapflichtige Infekte oder gar Hospitalisationen auf grund von schwerwiegenden Infekten könnten nicht anamnestiziert werden. Hinsicht lich der Diarrhoe-Symptomatik sei der Beschwerdeführer bereits breit und wie derholt endoskopisch abgeklärt worden. Aus aktueller Sicht ergebe sich aus der Konstellation kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 oben).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronisches, seit zirka 2009 bestehen des lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Die vom Beschwerdeführer ge äusserten Beschwerden liessen sich mit klinischen und radiologischen Befun den objektivieren. Weiter bestehe seit 2008 eine Ansatztendinopathie der Achilles sehne am Fersenbein rechts, welche MR-tomografisch ebenfalls objekti vierbar sei. Die gleiche Symptomatik bestehe seit einem Jahr auch auf der lin ken Seite. Am ehesten sei von einer mechanischen Ursache aufgrund der Adi positas sowie einer beginnenden Pangonarthrose mit ebenfalls radiologischem Korrelat auszu gehen. Hinweise für einen Zusammenhang mit der vom Be schwerdeführer ge schilderten Diarrhoe im Sinne einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung ergäben sich weder klinisch noch endoskopisch (S. 24 Mitte).
Bezüglich der Diarrhoe habe bisher keine Pathologie festgestellt werden können. Ebenso ergäben sich keine Hinweise für eine Zöliakie oder Laktoseunverträglich keit . Eine infektöse Genese sei wieder holt gesucht und nicht gefunden worden. Das Calprotectin sei aktenanamnes tisch
leicht erhöht, was jedoch nicht zwingend eine entzündliche Ursache haben müsse
und als unspezifischer Befund interpre tiert werden könne. Dies gelte umso mehr, als weder klinische noch endoskopi sche Hinweise für eine chro nisch entzünd liche Darmerkrankung bestünden. Die Ursache der Diarrhoe sei unklar. Differen tialdiagnostisch sei diese medikamen tös bedingt beziehungs weise neuropathisch im Rahmen des Diabetes mellitus. Eine Objektivierung mit einer Stuhlmeng en quantifizierung wäre wünschens wert. Hinweise für eine sys temische Erkrankung im Sinne einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung mit Spondylarthrose
oder eine immunologische Erkran kung als Ursache der Di arrhoe bestünden nicht. So ergäben sich auch aus dieser Diagnose keine Ein schränkungen der Arbeits fähigkeit, ausser dass Zugang zu einer Toilette ge währleistet sein müsse (S. 24 f.) .
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei massgeblich durch die psychiatrische Diagnose bedingt (S. 25 oben).
Die gesamtmedizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit sei in erster Linie durch die psychiatrische Diagnose mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 40 % bedingt. Die Einschränkung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen, die an ei nen
Aus sendienstmitarbeiter gestellt würden (Konzentrationsfähigkeit, Aus dauer, stän dige Anpassung an neue Situationen) nicht mehr vollumfänglich gewachsen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für schwere bis mittelschwere Arbeiten. Für leichte Arbeiten sei der Beschwerde führer unter der Voraussetzung einer streng wechselbelastenden Tätigkeit sowie unter Vermei dung von repetitiven Zwangshaltungen und unter Einhaltung der Rückenergo nomie zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Aus sendienst mit ar beiter sei ihm demnach noch zu 100 % zumutbar. Die internisti schen Diag nosen bedingten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf (S.
25 Ziff. 7.2).
In Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Die Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit, die sich aus den rheumatologischen Diag nosen ergäben, würden ebenso für Verweistätigkeiten gelten. Die Einschrän kung
in einer weniger kundenorientierten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht ge rin ger ein zustufen (S. 25 Mitte). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehe ab dem Da tum des Gutachtens (S. 25 unten). Zur Optimierung der Arbeitsfähigkeit solle eine psychotherapeutische und psychopharmakotherapeutische Therapie so rasch als möglich in die Wege geleitet werden. Ausserdem sollte so schnell als möglich eine Beschäftigung etabliert werden. Bei konsequenter Intervention sei die Prog nose aus psychiatrischer Sicht nicht ungünstig und bei einer erfolgrei chen The rapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Bezüglich der rheumato lo gischen Diagnosen sollte vor allem eine Gewichtsreduktion ange strebt werden. Des Weiteren werde eine Physiotherapie mit kräftigenden und detoni sie renden Massnahmen empfohlen. Hinsichtlich der Diarrhoe werde aus serdem ein pro ba torisches Stoppen von Metformin empfohlen, wobei bei feh lender Bes se rung Met formin unbedingt wieder eingesetzt werden sollte (S. 26 Ziff. 7.5). 3. 9
Prof. Dr. med. M.___, N.___, berichtete am 27. Juli 2012 (Urk. 7/72/2-4) und nannte folgende Diag nosen: - manifester Vitamin D-Mangel - Diarrhoe-Symptomatik, gegebenenfalls am ehesten bei Metformin -Ein nahme - Status nach sechsfach Bypass 1997 - bekanntes Immunglobulinmangelsyndrom - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 1997
Er führte aus, die Durchfälle seien nicht täglich, meist drei bis viermal in der Woche mit einer Stuhlfrequenz bis zu vier- bis fünfmal am Tag. Die Sympto ma tik beginne immer mit Bauchkrämpfen und sei völlig mahlzeiten- und auch tages zeitunabhängig (S. 1). Eine dreimalig durchgeführte Koloskopie sei ohne pa thologischen Befund gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Metformin für neun Tage abgesetzt und Vitamin D-Tropfen erhalten, seitdem seien keine Durch fälle und Bauchschmerzen aufgetreten. Falls die Symptome wieder auf träten, sei ein Reizdarm in Betracht zu ziehen, da der Beschwerdeführer angebe, dass auch die psychische Verfassung eine Rolle spielen könnte. Insgesamt sei die Genese der Diarrhoe noch nicht ganz klar. Es scheine jedoch, dass die Diar rhoe doch am ehesten auf die Kombination von extremem Vitamin D-Mangel und der Ein nah me von Metformin zurückzuführen sei (S. 2). Er habe mit dem Beschwerdeführer besprochen, eine reduzierte Dosis Metformin einzunehmen und das kurzwirk same
Insulin präprandial anzupassen. Anlässlich einer telefo nischen Rücksprache habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Symptom besserung unter der Re duk tion von Metformin berichtet (S. 3). 3.10
Prof. M.___ nahm am 20. November 2012 zu Fragen der Vertreterin des Be schwerdeführers Stellung (Urk. 7 / 72/5-6), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die chronische Diarrhoe führe über einen längeren Zeitraum zu ei nem
Malabsorptionssyndrom, welches seinerseits zu protrahierten Mangeler schei nung en führe. Erste Symptome seien eine deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, einschliesslich der Einschränkungen, die sich im Alltagsleben
durch die erhöhte Stuhlfrequenz und den imperativen Stuhl drang ergäben. Einige der Folgen seien eine allgemeine Schwäche, Konzentrati onsschwierigkeiten so wie eine verminderte neuromuskuläre Koordination (S. 1). Sowohl der Vitamin D-Mangel als auch der Vitamin B12-Mangel seien Folgen der beschleunigten Darmpassage. Eine Behandlung dieser Mangelzustände sei nun begonnen wor den. In jedem Fall sei mit der Stuhlfrequenz des Sommers 2012 eine Ar beits fä hig keit für eine Aussendiensttätigkeit zu 100 % nicht gege ben. Es sei nur ein Arbeitsplatz in der Nähe einer Toilette möglich. Die Vitamin D-Supple men tie run g und die Reduktion beziehungsweise Umstellung eines Dia betes-Medika men tes hätten bereits zu einer Besserung geführt, welche gegebe nenfalls eine Tätigkeit in eingeschränktem Umfang von 50 % erlaube. 4. 4.1
Seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. März 2014 (Urk. 7/77) sind fol gende medizinische Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2
Die Ärzte der Klinik F.___, Kardiologie, berichteten am 2 8. Juni 2013 (Urk. 7/82) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - koronare Herzkrankheit - normale Ventrikelfunktion - Status nach Myokardrevaskularisation am 2 0. Januar 1997
Sie führ ten aus, dass am 2 7. Juni 2013 ein Herzkatheterismus, eine Ventri ku logra phie, eine selektive Koronarographie, eine Darstellung der Trans planta te und ein direktes Stenting durchgeführt worden seien (S. 1). Die Befunde seien mehr oder weniger unverändert im Vergleich zur Untersuchung von vor zwei einhal b Jahren (S. 2 oben). Es bestehe eine Progression der koronaren Herz krankheit mit neu schweren Veränderungen der rechten Koronararterie ganz proximal. Distal davon bestehe wahrscheinlich eine signifikante, verkalkte Ste nose. Beide Läsionen seien durch die Implantation eines langen, beschichte ten Stents mit radiologisch gutem Resultat behoben worden (S. 2).
Am 2 5. November 2014 (Urk. 7/101) berichteten die Ärzte der Klinik F.___ erneut und führten aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % als Ver kaufsberater arbeite, allerdings meistens den ganzen Tag brauche, um diesem 50%igen Pensum nachzukommen. Aus kardialer Sicht sollte der Beschwerde führer normal arbeitsfähig sein. Durch die Zusatzprobleme (Immunschwäche, gastrointestinale Problematik, orthopädische Defizite) werde der Beschwerde führer jedoch auch langfristig nicht über 50 % arbeitsfähig sein (S. 2). 4.3
Med. pract . O.___, P.___, berichtete am 2 5. November 2014 (Urk. 7/99) und nannte folgende psychische Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, die sich im Anschluss an einen Herzinfarkt mit 39 Jahren entwi ckelte und im Verlauf auf dem Bo den vielfältiger somatischer Erkrankungen spätestens ab 2009 in eine manifeste depressive Störung überging - weitere Zunahme der depressiven Symptome 2013 im Vorfeld einer erneu ten Verschlechterung der kar dialen Situation mit notwendigem Re- Stenting im Juni 2013
Sie nannte weiter diverse somatische Diagnosen (S. 1) und führte aus, dass die neuropsychologische Untersuchung beim Beschwerdeführer gravierende Ein schränkungen der Exekutiv- und Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt habe. Es sei eine Verlangsamung der Reaktionsfähigkeit zu konstatieren. Die Untersu chungsergebnisse würden sich mit dem Beschwerdebericht des Beschwerdefüh rers aus dem Alltag sowie mit der Verhaltensbeobachtung aus der Umgebung decken (S. 3). Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, mehr als ein 50%iges Pensum in der aktuellen Tätigkeit zu bewältigen (S. 3 unten) .
4.4
Dr. G.___ berichtete am 2. Dezember 20
E. 14 (Urk. 7/103) und führte aus, dass auf grund der nach wie vor diversen gesundheitlichen Probleme, die die Leistungs fähigkeit klar einschränken würden, dem Beschwerdeführer bei seiner Arbeits aufnahme als Verkaufsberater mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % ab dem 1. Oktober 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Im Frühling 2013 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er ermüde rascher, klage über ein Druckgefühl retrosternal und über Dyspnoe. Seit der Herzopera tion im Juni 2013 habe sich sein Zustand nicht verbessert. Er leide seither nun auch unter Angstgefühlen und einer reaktiven Depression. Seit Frühling 2013 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit. 4.5
Dr. med. Q.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Endokrinologie- Diabetologie, berichtete am 1 6. Dezember 2014 (Urk. 7/102) und führte aus, dass es beim Beschwerdeführer trotz einer Basis-Bolus Insulintherapie nicht gelungen sei, eine wirklich gute Stoffwechselein stellung zu erreichen. Wegen des Diabetes und der schweren Spätfolgen sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. 4.6
Prof. M.___ berichtete am 16. Dezember 2014 (Urk. 7/98) und führte aus, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis Ende 2013 in ambulanter Behandlung bei ihm gewesen sei. Insgesamt sei festzustellen, dass es in diesem Zeitraum zu r kontinuierlichen Verschlechterung und Verschlimmerung der klinischen Symp tomatik gekommen sei. Zusammenfassend bestehe eine multifaktorielle, kom plexe Befundsituation (S. 1). Der Beschwerdeführer sei im oben genannten Zeit raum nicht wirklich arbeitsfähig gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer damals eine reduzierte Tätigkeit im Rahmen von maximal 50 % empfohlen (S. 3 oben). Er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 2 7. November 2014 gesehen. Die subjektive Befundsymptomatik habe sich im Verlauf nicht gebessert (S. 3). 4.7
Dr. H.___,
I.___, berichtete am 1 7. Dezember 2014 (Urk. 7/96) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- bekanntes Immunglobuline-Mangelsyndrom - rezidivierende Diarrhoen multifaktorieller Genese - anamnestisch bekanntes leichtgradiges Asthma bronchiale - bekannter Diabetes mellitus Typ II, insulinabhängig - bekannte koronare Herzerkrankung mit bekannter koronarer
Dreig efässerkran kung - rezidivierende Lumbalgie mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie Sen sibilitätsstörung im Bereich des linken Fusses - Status nach Herpes zoster mit kutanem Befall rechts thorakal postherpe tischer Neuralgie - Stand nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syn drom
Er führte aus, dass aus rein pneumologischer Sicht bei anamnestisch bekanntem leichtgradigem Asthma bronchiale eine recht stabile Situation bestehe. Die Lun genfunktion sei normal und der Beschwerdeführer habe bereits seit längerem keine Bedarfsmedikation mehr gebraucht. Aufgrund der vorhandenen Polymor bidität sei momentan aus pneumologischer internistischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3) . 4.8
Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie, S.___, berichtete am 1 0. April 2015 (Urk. 7/115/2-5) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Periarthropathia
coxae links - Asthma bronchiale - Diabetes mellitus Typ II - koronare Herzkrankheit
Er führte aus, dass zusammenfassend eine Periarthropathia des linken Hüftge lenks vorliege, wobei Tendostosen
trochantär und an den Tub er
i schiadicae im Sinne einer Enthesopathie bereits 2011 radiologisch dokumentiert seien . Aktuell hätten neu e ine aktive Tendinopathie der Ha mstring -Ursprünge und zusätzlich eine Muskelzerrung des Musculus
semitendinosus bestanden. Auch neu sei eine deutliche Zunahme der linksseitigen Coxarthrose festzustellen (S. 2 oben) .
4.9
Mittels am 6. August 2015 durchgeführter Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies konnten eine fortgeschrittene Chondro malazie im medialen femorotibialen Kompartiment bei Status nach Teilmeniskektomie, ein Erguss im Recessus
suprapatellaris, eine
Rer uptur des vorderen Kreuzbandes bei Status nach vorderer Kreuzbandnaht sowie ein kleiner radiärer Einriss im lateralen Meniskus festgestellt werden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien am ehesten im Rahmen eine r aktivierte n medalen Kniegelenksarthrose zu erklären (Urk. 3/25). 5.
5.1
Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 2. März 2014 in erster Linie an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einem lumbospondylogenen Reizsyndrom links, einer chronischen Ansatztendinose der Achillessehne beidseits, einer Pangonarthrose rechts, einem möglichen Immunglobulin-Subklassen Mangel, einer koronaren Dreigefässerkrankung, einem Diabetes mellitus Typ II, einer morbiden Adiposi tas sowie an einem leichtgradigen Asthma bronchiale . Gestützt darauf wurde ihm eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. vorste hend E. 3. 8). 5.2
Aus den meisten seither ergangenen Berichten der behandelnden Ärzte geht auf den ersten Blick in diagnostischer Hinsicht weder eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in somatischer noch in psy chiatrischer Hinsicht hervor. So führten die Ärzte der Kardiologie der Klinik F.___ aus, dass die Befunde mehr oder weniger unverändert seien im Vergleich zur Untersuchung von vor zweieinhalb Jahren. Aus kardialer Sicht sollte der Beschwerdeführer normal arbeitsfähig sein (vgl. vorstehend E. 4.2). Weiter machte auch der Lungenspezialist Dr. H.___ darauf aufmerksam, dass beim bekannten leichtgradigen Asthma bronchiale eine recht stabile Situation bestehe und der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit keine Bedarfsmedi kation mehr gebraucht habe (vgl. vorstehend E. 4.7).
Zu beachten ist aber, dass e ine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden - be i gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat . Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Dia gnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränkenden Vorgaben von Ge setz und Verordnung garantierte - Möglichkei t der versicherten Person, eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen, nicht vereitelt wer den unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisions begründende oder im Rahmen der Neuanmeldung relevante Änderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen) .
Sowohl die Ärzte der Kardiologie der Klinik F.___ als auch Dr. H.___ führten aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Polymorbidität auch längerfristig nicht über 50 % arbeitsfähig sein werde (vgl. vorstehend E.
4.2 und E. 4.7). Die Psychologin des Beschwerdeführers,
med. pract . O.___, führ te in ihrem Bericht ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer aus neuro psy cholo gischer Sicht derzeit nicht in der Lage sei, mehr als ein 50%iges Pensum zu bewältigen (vgl. vorstehend E. 4.3). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit teilen sodann auch Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) und Prof. Dr. M.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) .
Dr. R.___ führte in seinem Bericht sodann aus, dass neu e ine aktive Tendinopathie der Ha mstring -Ursprünge und zusätzlich eine Mus kelzerrung des Musculus
semitendinosus bestanden hätten sowie eine deut li che Zunahme der linksseitigen Coxarthrose festzustellen sei (vgl. vorste hend E.
4.8).
5.3
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch und den eingereichten medizinischen Unterlagen eine Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt habe, ist nicht stichhaltig. So attestieren sämtliche involvierten Ärzte dem Beschwerdeführer nun lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.1). Weiter kann dem Bericht über die Eingliederungsberatung vom 6. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/106)
entnommen werden, d ass sich der Beschwerdeführer gemäss Fest stel lungen der Eingliederungsberatung mit seiner angestammten Tätigkeit in einem angepassten Arbeitsumfeld befindet (S. 1 f.). Aus Sicht der Beschwerde geg nerin entspricht demnach die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Aussendienstmitarbeiter auch einer angepassten Tätigkeit . Aus dem Bericht der Eingliederungsberatung
geht sodann hervor, dass auch sie nicht von einer höheren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als 50 % ausgehen. So wird ausgeführt, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unwahrsche inlich sei, dass er in einem anderen Berufsfeld ebenso erfolgreich sein könnte und eine entsprechende Anstellung finden würde (S. 2 oben) .
E s erscheint als nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegne rin die Eingliederungsbemühungen gestützt auf das soeben Gesagte einstellt und gleichzeitig eine Verschlechterung als nicht glaubhaft abtut . Sie impliziert e so immerhin, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nic ht mehr zu 80 % arbeitsfähig ist, sondern ebenfalls nur noch zu 50 % . Nach dem Gesagten machte der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts zumindest glaubhaft, weshalb die Beschwerdegeg ne rin auf das Neuan meld ungs gesuch ein zutreten und weit ere Abklärungen vor zunehmen hat, denn m it dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis ver bun den: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungs recht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des gel tend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um stände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00840 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
5. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertret en durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt von Okto ber 2007 bis November 2009 zu 100 % als Aussendienstmitarbeiter bei der Z.___ AG, A.___, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 5. Juli 2009 war (Urk. 7/8). Am 6. November 2009 meldete er sich wegen diversen Be schwerden bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Einglie derung) an (Urk. 7/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/7/1-50) bei und holte bei der B.___, C.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 15. Juni 2012 (Urk. 7/65) erstattet wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38, Urk. 7/46, Urk. 7/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/71) einen Anspruch des Versicherten auf Leis tungen der Inva li den versicherung. 1.2
Die g egen die Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 7/71) erhob ene Beschwer de vom
26. November 2012 (Urk. 7/73/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. März 2014 (Prozess Nr. IV 2012.01239; Urk. 7/77) ab. 1.3
Der Versicherte machte noch während dem Beschwerdeverfahren vor dem hiesi gen Gericht eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 7/76). D ieses Gesuch stellte er am 3 0. September 2014 (Urk. 7/86) noch mals bei der IV-Stelle, und begründete es am 3 0. Dezember 2014 ergänzend (Urk. 7/95).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111-118) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juni 2015 auf das neue Leistungsbegehren des Versi cherten nicht ein (Urk. 7/119 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 2 4. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 4. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben
und es sei ihm eine halbe Rente oder zu mindest eine Viertelsrente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 5) .
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt wer den, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs ele men t betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leis tungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versi cher te Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gerich t grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streiti g ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintre ten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hin ge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch und den nachgereichten umfangreichen medizinischen Unterla gen werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Stand punkt (Urk. 1), die von ihm eingereichten medizinischen Unterlagen würden aufgrund der schwe ren Veränderungen der rechten Koronararterie sowie der multifaktoriellen, komplexen Befundkonstellation der diversen Krankheitsbilder eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit Frühling 2013 bestätigen . Parallel dazu hätten sich die psychischen Beschwerden verstärkt. Gestützt darauf sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, dies sei auch heut noch der Fall (S. 1). Obwohl er teilweise ganztags arbeite, könne er aufgrund seiner reduzier ten Leistungsfähigkeit teilweise nur 3 statt 6 Kunden pro Tag besuchen. Da sein Gehalt zu mehr als 60 % provisionsabhängig sei, habe die 50%ige Arbeitsunfä higkeit und die reduzierte Leistungsfähigkeit gravierende finanzielle Einbussen zur Folge (S. 2).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das er neute Leistungsgesuch eingetreten ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige Rentenanspruch als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Urteils des hiesigen Gerichts vom 12 . März 201 4 (Urk. 7/ 77) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2
Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 10. Sep tember 2008 (Urk. 7/ 7 / 37-38) und führte aus, der Beschwerdeführer leide unter anhaltenden Schmerzen im Bereich der rechten Ferse. Im Vordergrund stünden die Schmerzen im Sinne einer Ansatztendinopathie der Achillessehne am Calca neus rechts. Die Sehne selber sei praktisch nicht verbreitert und zeige ein nor ma les Relief auch bezüglich des Paratenons . Die MRI-Untersuchung zeige geringe Veränderungen im Ansatzbereich und eine diskrete ansatznahe Signalstörung (S. 1). Die ergriffenen konservativen Therapiemassnahmen seien korrekt. Sinn vollerweise sollte der Beschwerdeführer di e Wadenmuskulatur dehnen und un be dingt eine Gewichtsreduktion anstreben (S. 2). 3. 3
Dr. med. E.___, Spezialarzt Kardiologie FMH, Klinik F.___, berichtete am 18. Dezember 2009 (Urk. 7/ 10 /1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - koronare Herzkrankheit - Status nach Myokardrevaskularisation
20. Januar 1977 (richtig: 1997)
Er führte aus, eine Progression der koronaren Herzkrankheit sei möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Aus kardialer Sicht bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4
Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, berichtete am 4. Januar 2010 (Urk. 7/15/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronische Ansatztendinose der Achille ssehne am rechten Calcaneus, be stehend seit Februar 2008 - monoklonale
Gammopathie unklarer Signifikanz mit rezidivierenden pul mo nalen Infekten, bestehend seit Oktober 2004
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine koro na re Herzkrankheit, einen Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, eine chro ni sche Diarrhoe, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas sowie eine Acetyl sali cylsäure-Allergie (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei vor allem wegen der Fersenbeschwerden bei ihr in Behandlung. Als Aussendienst mitarbeiter sei er vom 18. Februar bis zum 2. November 2008 zu 100 %, vom 3. November 2008 bis zum 4. Januar 2009 zu 50 % und seit dem 6. Juli 2009 wieder zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer habe Probleme beim Gehen, da er vor allem oft Treppen steigen und dabei schwere Musterkoffer tragen müsse (Ziff. 1.7). 3. 5
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, I.___, berichtete am 13. April 2010 (Urk. 7/21) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Status nach Immunglobuline-Mangelsyndrom - Status nach rezidivierenden Immunglobuline Substitutionen, auf grund un befriedigender Wirksamkeit eingestellt - möglicherweise im Rahmen des Immunglobuline-Mangelsyndroms rezidivierende Diarrhoe seit einigen Jahren mit chronisch erhöhtem CRP-Wert sowie rezidivierenden Fieberschüben - hochgradiger Verdacht auf entzündliche Darmerkrankung - im Rahmen des chronischen Entzündungsprozesses massive Abge schla genheit und Tagesmüdigkeit, Schlafapnoesyndrom ausgeschlos sen - intermittierend Nachweis einer positiven Immunfixation mit Bence Jo nes Nachweis im Urin - bekannte koronare Herzerkrankung mit diffuser 3-Gefässerkrankung - bekannter Diabetes mellitus - beidseitige Kalkaneodynie mit relevanter Geh- und Gangstörung - leichtgradiges Asthma bronchiale
Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe pulmonal ein auskultatorisch leicht
abgeschwächtes Vesikuläratmen über beiden Lungenflügeln. Es bestünden jedoch
keine akuten kardiopulmonalen Dekompensationszeichen sowie keine Klopf schmerz symptomatik (S. 3 oben). Hinsichtlich der Kombination der ver schiede nen Erkrankungen, vor allem hinsichtlich des bestehenden Verdachts auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung mit rezidivierender Diarrhoe so wie der Leistungslimitierung durch die koronare Herzerkrankung bei jedoch normaler echo kardiographischer Funktion mit erhöhtem kardiovaskulärem Risi koprofil mit Diabetes mellitus Typ II und Adipositas sei die Prognose kritisch. Vom 9. April bis zum 9. Mai 2010 sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Durch die rezidivierenden Diarrhoen sei eine Tätigkeit im Aussen dienst fast un möglich. Ausserdem bestehe eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und Mobilität, da längeres Gehen wegen der Schmerzen in beiden Füssen im Be reich des Calcaneus kaum möglich sei. Die bisherige Tätigkeit sei dem Be schwer deführer nicht mehr zumutbar (S. 3 unten). Aufgrund der ge nannten Gründe sei die Leistungsfähigkeit kumulativ um zirka 50 % einge schränkt. Ak tuell sei keine angepasste Tätigkeit möglich, da der Beschwerde führer sehr durch
die rezidivierenden Diarrhoen sowie durch die chronische In fektsituation limi tiert sei (S. 4 oben). 3.6
Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, K.___, berichtete am 24. Januar 2011 (Urk. 7 / 72 /1) und nannte folgende Diagnosen: - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit wahr schein lich verkalkter Diskushernie L4/5 links - mediale Diskusprotrusion L3/4 bei lumbosakraler Übergangsanomalie mit wahrscheinlich Sakralisation von LWK 5 - rezidivierende Ausstrahlungen L5 oder L4 links mit intermittierendem Ein knicken im linken Bein
Er führte aus, auf Grund der zwingenden Einnahme von Plavix könnten im Moment keine Infiltrationen durchgeführt werden. Von einem operativen Vorgehen werde im Moment eher abgeraten. Seit dem 23. September 2010 bestehe für rücken belastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Abklärung sei angezeigt. 3.7
Dr. H.___ berichtete am 15. Februar 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 7/51), nannte ne ben den bekannten Diagnosen neu eine rezidivierende Lumbalgie mit Aus strah lung in das linke Bein sowie eine Sensibilitätsstörung im Bereich des lin ken Fusses und anamnestisch auch eine Fussheberschwäche links, wobei im aktuel len MRI eine degenerative Protrusion L4/5 mit Duralschlaucheindellung ohne Neurokompression sowie auf Höhe L5/S1 eine linksbetonte Protrusion mit Übergang zu einer links paramedianen Hernie mit Kontakt zur S1-Wurzel links ohne Nachweis einer Kompression nachgewiesen worden sei (S.
1). Er führte aus,
beim Beschwerdeführer bestehe eine Multimorbidität. Aktuell sei der Be schwer deführer vor allem durch die rezidivierende Diarrhoe, welche weiterhin mehr mals täglich auftrete, sowie die schweren Geh- und Gangstörungen bei ei ner seits Wirbelsäulenproblematik und andererseits beidseitiger Kalkaneodynie bei den Verrichtungen des Alltags deutlich eingeschränkt. Die Prognose sei nach dem bisherigen Verlauf sehr eingeschränkt (S. 3 Mitte). Es bestehe weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zuletzt seit dem 15. Februar 2011 für er neut vier Wochen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer auf grund der genannten Symptome weiterhin nicht möglich (S. 4 oben). 3.8
Die Ärzte der B.___, L.___, erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 15. Juni 2012 (Urk. 7/65) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diag no sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 6.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - auf dem Boden einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Re aktion gemischt (ICD-10 F43.22) nach Herzinfarkt 1997 - mit nachfolgendem Übergang in eine depressive Störung ab zirka 1999 - lumbospondylogenes Reizsyndrom links - multisegmentale Diskopathie mit Protrusionen auf Höhe LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links, multisegmentale Spondylarthrosen - leichte Skoliose - chronische Ansatztendinose der Achillessehne beidseits - Tendinopathie
caudal in der Achillessehne sowie Insertionstendinopa thie der Achillessehne am Kalkaneus mit kleiner Partialruptur - Pangonarthrose rechts - anamnestisch chronische attackenförmige Diarrhoe - wiederholte endoskopische Abklärungen, zuletzt Koloskopie und Gast roskopie Februar 2010 ohne pathologischen Befund, inklusive Kapselendoskopie Juni 2010 - Stuhlkulturen auf enteropathogene Erreger, Parasiten negativ - Kein Hinweis auf Zöliakie - Laborchemisch und klinisch kein Hinweis für Malabsorption
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 f. Ziff. 6.2): - Verdacht auf Immunglobulin-Subklassen Mangel - Immunglobulinsubstitution bis September 2011 (ohne Besserung der Symptomatik) - koronare 3-Gefäss-Erkrankung - Status nach sechsfach Bypass-Operation 1997 - Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ, Dyslipi dä mie, Sta tus nach Nikotinkonsum 40pys - arterielle Hypertonie ungenügend kontrolliert - Diabetes mellitus Typ II bei metabolischem Syndrom - sekundär insulinpflichtig seit 2004 - aktuell schlechte diabetische Stoffwechsellage - diabetische Sekundärkomplikationen: Nephropathie und diabetische Po lyneuropathie - morbide Adipositas - Erstdiagnose eines Vitamin B12-Mangels - leichtgradiges Asthma bronchiale - primäres Schnarchen ohne erhöhte Atemwiderstände
Sie führten aus, aus internistischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter ei nem
Diabetes mellitus im Rahmen eines metabolischen Syndroms mit einer Adiposi tas Klasse II. Bei der aktuellen Exploration bestehe eine sehr schlechte Einstellung der diabetischen Stoffwechsellage. Diesbezüglich werde dringend eine Anbin dung
an eine fachärztliche diabetologische Sprechstunde empfohlen. Unter der Thera pie mit Metformin seien gastrointestinale Nebenwirkungen, ins besondere Diar r hoe beschrieben worden. Das attackenförmige Auftreten der Di arrhoe und die be reits langjährige Therapie mit Metformin sprächen jedoch ge gen das Metformin als Auslöser für die Diarrhoe. Sollte jedoch nie ein Auslass versuch durchgeführt worden sein, sei dies unbedingt zu versuchen. Sollte sich keine Änderung der Stuhlfrequenz nach dem Pausieren von Metformin einstel len, könne Metformin wieder installiert werden. Zur Optimierung der Diabetes einstellung und auf grund der Adipositas werde eine probatorische Therapie mit einem Gliptin emp fohlen. Insgesamt sei eine Optimierung der Einstellung der kardiovaskulären Risikofaktoren anzustreben (S. 23).
Aus immunologischer Sicht sei ein Immunglobulin-Subklassen-Mangel mög lich, jedoch nicht konklusiv. Es bestehe anamnestisch jedoch keine vermehrte Infekt anfälligkeit . Antibiotikapflichtige Infekte oder gar Hospitalisationen auf grund von schwerwiegenden Infekten könnten nicht anamnestiziert werden. Hinsicht lich der Diarrhoe-Symptomatik sei der Beschwerdeführer bereits breit und wie derholt endoskopisch abgeklärt worden. Aus aktueller Sicht ergebe sich aus der Konstellation kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 oben).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronisches, seit zirka 2009 bestehen des lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Die vom Beschwerdeführer ge äusserten Beschwerden liessen sich mit klinischen und radiologischen Befun den objektivieren. Weiter bestehe seit 2008 eine Ansatztendinopathie der Achilles sehne am Fersenbein rechts, welche MR-tomografisch ebenfalls objekti vierbar sei. Die gleiche Symptomatik bestehe seit einem Jahr auch auf der lin ken Seite. Am ehesten sei von einer mechanischen Ursache aufgrund der Adi positas sowie einer beginnenden Pangonarthrose mit ebenfalls radiologischem Korrelat auszu gehen. Hinweise für einen Zusammenhang mit der vom Be schwerdeführer ge schilderten Diarrhoe im Sinne einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung ergäben sich weder klinisch noch endoskopisch (S. 24 Mitte).
Bezüglich der Diarrhoe habe bisher keine Pathologie festgestellt werden können. Ebenso ergäben sich keine Hinweise für eine Zöliakie oder Laktoseunverträglich keit . Eine infektöse Genese sei wieder holt gesucht und nicht gefunden worden. Das Calprotectin sei aktenanamnes tisch
leicht erhöht, was jedoch nicht zwingend eine entzündliche Ursache haben müsse
und als unspezifischer Befund interpre tiert werden könne. Dies gelte umso mehr, als weder klinische noch endoskopi sche Hinweise für eine chro nisch entzünd liche Darmerkrankung bestünden. Die Ursache der Diarrhoe sei unklar. Differen tialdiagnostisch sei diese medikamen tös bedingt beziehungs weise neuropathisch im Rahmen des Diabetes mellitus. Eine Objektivierung mit einer Stuhlmeng en quantifizierung wäre wünschens wert. Hinweise für eine sys temische Erkrankung im Sinne einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung mit Spondylarthrose
oder eine immunologische Erkran kung als Ursache der Di arrhoe bestünden nicht. So ergäben sich auch aus dieser Diagnose keine Ein schränkungen der Arbeits fähigkeit, ausser dass Zugang zu einer Toilette ge währleistet sein müsse (S. 24 f.) .
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei massgeblich durch die psychiatrische Diagnose bedingt (S. 25 oben).
Die gesamtmedizinische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit sei in erster Linie durch die psychiatrische Diagnose mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 40 % bedingt. Die Einschränkung ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen, die an ei nen
Aus sendienstmitarbeiter gestellt würden (Konzentrationsfähigkeit, Aus dauer, stän dige Anpassung an neue Situationen) nicht mehr vollumfänglich gewachsen sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für schwere bis mittelschwere Arbeiten. Für leichte Arbeiten sei der Beschwerde führer unter der Voraussetzung einer streng wechselbelastenden Tätigkeit sowie unter Vermei dung von repetitiven Zwangshaltungen und unter Einhaltung der Rückenergo nomie zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Aus sendienst mit ar beiter sei ihm demnach noch zu 100 % zumutbar. Die internisti schen Diag nosen bedingten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im ange stammten Beruf (S.
25 Ziff. 7.2).
In Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Die Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit, die sich aus den rheumatologischen Diag nosen ergäben, würden ebenso für Verweistätigkeiten gelten. Die Einschrän kung
in einer weniger kundenorientierten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht ge rin ger ein zustufen (S. 25 Mitte). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehe ab dem Da tum des Gutachtens (S. 25 unten). Zur Optimierung der Arbeitsfähigkeit solle eine psychotherapeutische und psychopharmakotherapeutische Therapie so rasch als möglich in die Wege geleitet werden. Ausserdem sollte so schnell als möglich eine Beschäftigung etabliert werden. Bei konsequenter Intervention sei die Prog nose aus psychiatrischer Sicht nicht ungünstig und bei einer erfolgrei chen The rapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Bezüglich der rheumato lo gischen Diagnosen sollte vor allem eine Gewichtsreduktion ange strebt werden. Des Weiteren werde eine Physiotherapie mit kräftigenden und detoni sie renden Massnahmen empfohlen. Hinsichtlich der Diarrhoe werde aus serdem ein pro ba torisches Stoppen von Metformin empfohlen, wobei bei feh lender Bes se rung Met formin unbedingt wieder eingesetzt werden sollte (S. 26 Ziff. 7.5). 3. 9
Prof. Dr. med. M.___, N.___, berichtete am 27. Juli 2012 (Urk. 7/72/2-4) und nannte folgende Diag nosen: - manifester Vitamin D-Mangel - Diarrhoe-Symptomatik, gegebenenfalls am ehesten bei Metformin -Ein nahme - Status nach sechsfach Bypass 1997 - bekanntes Immunglobulinmangelsyndrom - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 1997
Er führte aus, die Durchfälle seien nicht täglich, meist drei bis viermal in der Woche mit einer Stuhlfrequenz bis zu vier- bis fünfmal am Tag. Die Sympto ma tik beginne immer mit Bauchkrämpfen und sei völlig mahlzeiten- und auch tages zeitunabhängig (S. 1). Eine dreimalig durchgeführte Koloskopie sei ohne pa thologischen Befund gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Metformin für neun Tage abgesetzt und Vitamin D-Tropfen erhalten, seitdem seien keine Durch fälle und Bauchschmerzen aufgetreten. Falls die Symptome wieder auf träten, sei ein Reizdarm in Betracht zu ziehen, da der Beschwerdeführer angebe, dass auch die psychische Verfassung eine Rolle spielen könnte. Insgesamt sei die Genese der Diarrhoe noch nicht ganz klar. Es scheine jedoch, dass die Diar rhoe doch am ehesten auf die Kombination von extremem Vitamin D-Mangel und der Ein nah me von Metformin zurückzuführen sei (S. 2). Er habe mit dem Beschwerdeführer besprochen, eine reduzierte Dosis Metformin einzunehmen und das kurzwirk same
Insulin präprandial anzupassen. Anlässlich einer telefo nischen Rücksprache habe der Beschwerdeführer über eine deutliche Symptom besserung unter der Re duk tion von Metformin berichtet (S. 3). 3.10
Prof. M.___ nahm am 20. November 2012 zu Fragen der Vertreterin des Be schwerdeführers Stellung (Urk. 7 / 72/5-6), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, die chronische Diarrhoe führe über einen längeren Zeitraum zu ei nem
Malabsorptionssyndrom, welches seinerseits zu protrahierten Mangeler schei nung en führe. Erste Symptome seien eine deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, einschliesslich der Einschränkungen, die sich im Alltagsleben
durch die erhöhte Stuhlfrequenz und den imperativen Stuhl drang ergäben. Einige der Folgen seien eine allgemeine Schwäche, Konzentrati onsschwierigkeiten so wie eine verminderte neuromuskuläre Koordination (S. 1). Sowohl der Vitamin D-Mangel als auch der Vitamin B12-Mangel seien Folgen der beschleunigten Darmpassage. Eine Behandlung dieser Mangelzustände sei nun begonnen wor den. In jedem Fall sei mit der Stuhlfrequenz des Sommers 2012 eine Ar beits fä hig keit für eine Aussendiensttätigkeit zu 100 % nicht gege ben. Es sei nur ein Arbeitsplatz in der Nähe einer Toilette möglich. Die Vitamin D-Supple men tie run g und die Reduktion beziehungsweise Umstellung eines Dia betes-Medika men tes hätten bereits zu einer Besserung geführt, welche gegebe nenfalls eine Tätigkeit in eingeschränktem Umfang von 50 % erlaube. 4. 4.1
Seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. März 2014 (Urk. 7/77) sind fol gende medizinische Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2
Die Ärzte der Klinik F.___, Kardiologie, berichteten am 2 8. Juni 2013 (Urk. 7/82) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - koronare Herzkrankheit - normale Ventrikelfunktion - Status nach Myokardrevaskularisation am 2 0. Januar 1997
Sie führ ten aus, dass am 2 7. Juni 2013 ein Herzkatheterismus, eine Ventri ku logra phie, eine selektive Koronarographie, eine Darstellung der Trans planta te und ein direktes Stenting durchgeführt worden seien (S. 1). Die Befunde seien mehr oder weniger unverändert im Vergleich zur Untersuchung von vor zwei einhal b Jahren (S. 2 oben). Es bestehe eine Progression der koronaren Herz krankheit mit neu schweren Veränderungen der rechten Koronararterie ganz proximal. Distal davon bestehe wahrscheinlich eine signifikante, verkalkte Ste nose. Beide Läsionen seien durch die Implantation eines langen, beschichte ten Stents mit radiologisch gutem Resultat behoben worden (S. 2).
Am 2 5. November 2014 (Urk. 7/101) berichteten die Ärzte der Klinik F.___ erneut und führten aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % als Ver kaufsberater arbeite, allerdings meistens den ganzen Tag brauche, um diesem 50%igen Pensum nachzukommen. Aus kardialer Sicht sollte der Beschwerde führer normal arbeitsfähig sein. Durch die Zusatzprobleme (Immunschwäche, gastrointestinale Problematik, orthopädische Defizite) werde der Beschwerde führer jedoch auch langfristig nicht über 50 % arbeitsfähig sein (S. 2). 4.3
Med. pract . O.___, P.___, berichtete am 2 5. November 2014 (Urk. 7/99) und nannte folgende psychische Diagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, die sich im Anschluss an einen Herzinfarkt mit 39 Jahren entwi ckelte und im Verlauf auf dem Bo den vielfältiger somatischer Erkrankungen spätestens ab 2009 in eine manifeste depressive Störung überging - weitere Zunahme der depressiven Symptome 2013 im Vorfeld einer erneu ten Verschlechterung der kar dialen Situation mit notwendigem Re- Stenting im Juni 2013
Sie nannte weiter diverse somatische Diagnosen (S. 1) und führte aus, dass die neuropsychologische Untersuchung beim Beschwerdeführer gravierende Ein schränkungen der Exekutiv- und Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt habe. Es sei eine Verlangsamung der Reaktionsfähigkeit zu konstatieren. Die Untersu chungsergebnisse würden sich mit dem Beschwerdebericht des Beschwerdefüh rers aus dem Alltag sowie mit der Verhaltensbeobachtung aus der Umgebung decken (S. 3). Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, mehr als ein 50%iges Pensum in der aktuellen Tätigkeit zu bewältigen (S. 3 unten) .
4.4
Dr. G.___ berichtete am 2. Dezember 20 14 (Urk. 7/103) und führte aus, dass auf grund der nach wie vor diversen gesundheitlichen Probleme, die die Leistungs fähigkeit klar einschränken würden, dem Beschwerdeführer bei seiner Arbeits aufnahme als Verkaufsberater mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % ab dem 1. Oktober 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Im Frühling 2013 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er ermüde rascher, klage über ein Druckgefühl retrosternal und über Dyspnoe. Seit der Herzopera tion im Juni 2013 habe sich sein Zustand nicht verbessert. Er leide seither nun auch unter Angstgefühlen und einer reaktiven Depression. Seit Frühling 2013 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit. 4.5
Dr. med. Q.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Endokrinologie- Diabetologie, berichtete am 1 6. Dezember 2014 (Urk. 7/102) und führte aus, dass es beim Beschwerdeführer trotz einer Basis-Bolus Insulintherapie nicht gelungen sei, eine wirklich gute Stoffwechselein stellung zu erreichen. Wegen des Diabetes und der schweren Spätfolgen sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. 4.6
Prof. M.___ berichtete am 16. Dezember 2014 (Urk. 7/98) und führte aus, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis Ende 2013 in ambulanter Behandlung bei ihm gewesen sei. Insgesamt sei festzustellen, dass es in diesem Zeitraum zu r kontinuierlichen Verschlechterung und Verschlimmerung der klinischen Symp tomatik gekommen sei. Zusammenfassend bestehe eine multifaktorielle, kom plexe Befundsituation (S. 1). Der Beschwerdeführer sei im oben genannten Zeit raum nicht wirklich arbeitsfähig gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer damals eine reduzierte Tätigkeit im Rahmen von maximal 50 % empfohlen (S. 3 oben). Er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 2 7. November 2014 gesehen. Die subjektive Befundsymptomatik habe sich im Verlauf nicht gebessert (S. 3). 4.7
Dr. H.___,
I.___, berichtete am 1 7. Dezember 2014 (Urk. 7/96) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- bekanntes Immunglobuline-Mangelsyndrom - rezidivierende Diarrhoen multifaktorieller Genese - anamnestisch bekanntes leichtgradiges Asthma bronchiale - bekannter Diabetes mellitus Typ II, insulinabhängig - bekannte koronare Herzerkrankung mit bekannter koronarer
Dreig efässerkran kung - rezidivierende Lumbalgie mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie Sen sibilitätsstörung im Bereich des linken Fusses - Status nach Herpes zoster mit kutanem Befall rechts thorakal postherpe tischer Neuralgie - Stand nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syn drom
Er führte aus, dass aus rein pneumologischer Sicht bei anamnestisch bekanntem leichtgradigem Asthma bronchiale eine recht stabile Situation bestehe. Die Lun genfunktion sei normal und der Beschwerdeführer habe bereits seit längerem keine Bedarfsmedikation mehr gebraucht. Aufgrund der vorhandenen Polymor bidität sei momentan aus pneumologischer internistischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3) . 4.8
Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie, S.___, berichtete am 1 0. April 2015 (Urk. 7/115/2-5) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - Periarthropathia
coxae links - Asthma bronchiale - Diabetes mellitus Typ II - koronare Herzkrankheit
Er führte aus, dass zusammenfassend eine Periarthropathia des linken Hüftge lenks vorliege, wobei Tendostosen
trochantär und an den Tub er
i schiadicae im Sinne einer Enthesopathie bereits 2011 radiologisch dokumentiert seien . Aktuell hätten neu e ine aktive Tendinopathie der Ha mstring -Ursprünge und zusätzlich eine Muskelzerrung des Musculus
semitendinosus bestanden. Auch neu sei eine deutliche Zunahme der linksseitigen Coxarthrose festzustellen (S. 2 oben) .
4.9
Mittels am 6. August 2015 durchgeführter Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies konnten eine fortgeschrittene Chondro malazie im medialen femorotibialen Kompartiment bei Status nach Teilmeniskektomie, ein Erguss im Recessus
suprapatellaris, eine
Rer uptur des vorderen Kreuzbandes bei Status nach vorderer Kreuzbandnaht sowie ein kleiner radiärer Einriss im lateralen Meniskus festgestellt werden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien am ehesten im Rahmen eine r aktivierte n medalen Kniegelenksarthrose zu erklären (Urk. 3/25). 5.
5.1
Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 2. März 2014 in erster Linie an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einem lumbospondylogenen Reizsyndrom links, einer chronischen Ansatztendinose der Achillessehne beidseits, einer Pangonarthrose rechts, einem möglichen Immunglobulin-Subklassen Mangel, einer koronaren Dreigefässerkrankung, einem Diabetes mellitus Typ II, einer morbiden Adiposi tas sowie an einem leichtgradigen Asthma bronchiale . Gestützt darauf wurde ihm eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. vorste hend E. 3. 8). 5.2
Aus den meisten seither ergangenen Berichten der behandelnden Ärzte geht auf den ersten Blick in diagnostischer Hinsicht weder eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in somatischer noch in psy chiatrischer Hinsicht hervor. So führten die Ärzte der Kardiologie der Klinik F.___ aus, dass die Befunde mehr oder weniger unverändert seien im Vergleich zur Untersuchung von vor zweieinhalb Jahren. Aus kardialer Sicht sollte der Beschwerdeführer normal arbeitsfähig sein (vgl. vorstehend E. 4.2). Weiter machte auch der Lungenspezialist Dr. H.___ darauf aufmerksam, dass beim bekannten leichtgradigen Asthma bronchiale eine recht stabile Situation bestehe und der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit keine Bedarfsmedi kation mehr gebraucht habe (vgl. vorstehend E. 4.7).
Zu beachten ist aber, dass e ine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden - be i gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat . Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Dia gnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränkenden Vorgaben von Ge setz und Verordnung garantierte - Möglichkei t der versicherten Person, eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen, nicht vereitelt wer den unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisions begründende oder im Rahmen der Neuanmeldung relevante Änderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen) .
Sowohl die Ärzte der Kardiologie der Klinik F.___ als auch Dr. H.___ führten aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Polymorbidität auch längerfristig nicht über 50 % arbeitsfähig sein werde (vgl. vorstehend E.
4.2 und E. 4.7). Die Psychologin des Beschwerdeführers,
med. pract . O.___, führ te in ihrem Bericht ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer aus neuro psy cholo gischer Sicht derzeit nicht in der Lage sei, mehr als ein 50%iges Pensum zu bewältigen (vgl. vorstehend E. 4.3). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit teilen sodann auch Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) und Prof. Dr. M.___ (vgl. vorstehend E. 4.6) .
Dr. R.___ führte in seinem Bericht sodann aus, dass neu e ine aktive Tendinopathie der Ha mstring -Ursprünge und zusätzlich eine Mus kelzerrung des Musculus
semitendinosus bestanden hätten sowie eine deut li che Zunahme der linksseitigen Coxarthrose festzustellen sei (vgl. vorste hend E.
4.8).
5.3
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch und den eingereichten medizinischen Unterlagen eine Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt habe, ist nicht stichhaltig. So attestieren sämtliche involvierten Ärzte dem Beschwerdeführer nun lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.1). Weiter kann dem Bericht über die Eingliederungsberatung vom 6. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/106)
entnommen werden, d ass sich der Beschwerdeführer gemäss Fest stel lungen der Eingliederungsberatung mit seiner angestammten Tätigkeit in einem angepassten Arbeitsumfeld befindet (S. 1 f.). Aus Sicht der Beschwerde geg nerin entspricht demnach die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Aussendienstmitarbeiter auch einer angepassten Tätigkeit . Aus dem Bericht der Eingliederungsberatung
geht sodann hervor, dass auch sie nicht von einer höheren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als 50 % ausgehen. So wird ausgeführt, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unwahrsche inlich sei, dass er in einem anderen Berufsfeld ebenso erfolgreich sein könnte und eine entsprechende Anstellung finden würde (S. 2 oben) .
E s erscheint als nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegne rin die Eingliederungsbemühungen gestützt auf das soeben Gesagte einstellt und gleichzeitig eine Verschlechterung als nicht glaubhaft abtut . Sie impliziert e so immerhin, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nic ht mehr zu 80 % arbeitsfähig ist, sondern ebenfalls nur noch zu 50 % . Nach dem Gesagten machte der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts zumindest glaubhaft, weshalb die Beschwerdegeg ne rin auf das Neuan meld ungs gesuch ein zutreten und weit ere Abklärungen vor zunehmen hat, denn m it dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis ver bun den: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungs recht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des gel tend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um stände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.4
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch seinen
Bruder vertreten (Urk. 1), welche r nach Lage der Akten betreffend das Invalidenversicherungsrecht nicht als besonders qualifiziert gelten kann . Damit kann offen bleiben, ob die Vertretung kostenlos war. Die obgenannten Vorausse tzungen sind nicht erfüllt, weshalb keine Pro zessentschädigung auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 24 . Juni 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zu rückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 3 0. September 201 4 ein trete . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei z ulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach