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IV.2015.00835

Rückweisung zur Einholung eines Verlaufsgutachten; übereinstimmende Parteianträge.

Zürich SozVersG · 2016-01-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 (Urk. 12/119 = Urk.

2) hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der geplanten bidisziplinären Begutachtung von X.___ fest. Dieser erhob am 1 9. August 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer poly disziplinären Abklärung nach Zufallsprinzip; eventuell sei ihm eine halbe Rente nach Massgabe der bereits vorhandenen medizinischen Dokumentation zu ge währen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 1 8. September 2015 (Urk.

6) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte ein (Urk. 7/1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 (Urk. 11) die Abweisung der Be schwer de, was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14).

2 .

Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk.

15) erachtete das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren ein Verlaufsgutachten als angezeigt, wobei es nahe liegend erschiene, ein solches bei der bereits einmal ausgewählten Gutachtens stelle zu veranlassen und die Bestimmung der einzubeziehenden Disziplinen den dortigen Gutachtern zu überantworten. Beide Parteien erklärten sich m it Schrei ben vom 1 0. November 2015 beziehungsweise 2. Dezember 2015 mit dem ge richtlic hen Vorschlag als einverstanden, wobei der Beschwerdeführer anregte, dass bereits bei der Auftragserteilung eine Fachdisziplin aus dem Gebiet Der ma tologie und/oder Gastroenterologie angeordnet werde, die seiner mehrfach ope rierten Stelle vom Darmausgang und den damit zusammenhängenden psy chi schen Probleme Rechnung trage (vgl. Urk. 19-20). Nachdem das hiesige Ge richt mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk.

21) erklärte, dass auch dage gen nach Ansicht des Gerichts nichts spreche und es davon ausgehe, dass die Beschwer degegnerin bei der Gutachtenserteilung diese Aufforderung beachten werde, ver zichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 2. Januar 2016 (Urk.

22) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich beide Parteien mit der Einholung eines Verlaufsgutachten bei der bereits einmal – zufallsbasiert (vgl. Urk. 12/74; Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung, KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand am 1. Januar 2016, Rz

2078) – ausgewählten Gutachtensstelle einverstanden er klär ten (vgl. Urk. 19-20) und die Beschwerdegegnerin gegen den Antrag des Be schwerdeführers, dass bereits bei der Auftragserteilung eine Fachdisziplin aus dem Gebiet Dermatologie und/oder Gastroenterologie angeordnet werde (Urk. 19), nichts einzuwenden hatte (Urk. 22), liegen nunmehr im Ergebnis überein stim men de Anträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Ein klang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Ver fügung vom 3. August 2015 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese bei der Y.___ ein Ver laufsgutachten

einhole und hernach

über den Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen der Invalidenversicherung verfüge. 2. 2.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweich ung von Art. 69

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

– ge mäss Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) kostenlos. 2.2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Die mit Honorarnote vom 2 1. September 2015 (Urk.

8) geltend gemachte Ent schädigung von Fr. 1‘569.15 für die Bemühungen in der Zeit vom 5. August bis 2 1. September 2015 ist angemessen. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes nach dem 2 1. September 2015 hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer d aher mit Fr. 2‘043.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ent schä digen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Einholung eines Verlaufsgutachten im Sinne der Erwä gungen zurückge wiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'043 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas, unter Beilage von

Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 1 8. September 2015 (Urk.

6) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte ein (Urk. 7/1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 (Urk. 11) die Abweisung der Be schwer de, was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14).

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 2.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweich ung von Art. 69

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

– ge mäss Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) kostenlos.

E. 2.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Die mit Honorarnote vom 2 1. September 2015 (Urk.

8) geltend gemachte Ent schädigung von Fr. 1‘569.15 für die Bemühungen in der Zeit vom 5. August bis 2 1. September 2015 ist angemessen. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes nach dem 2 1. September 2015 hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer d aher mit Fr. 2‘043.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ent schä digen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Einholung eines Verlaufsgutachten im Sinne der Erwä gungen zurückge wiesen wird.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'043 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas, unter Beilage von

Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00835 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

15. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 (Urk. 12/119 = Urk.

2) hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der geplanten bidisziplinären Begutachtung von X.___ fest. Dieser erhob am 1 9. August 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer poly disziplinären Abklärung nach Zufallsprinzip; eventuell sei ihm eine halbe Rente nach Massgabe der bereits vorhandenen medizinischen Dokumentation zu ge währen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 1 8. September 2015 (Urk.

6) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte ein (Urk. 7/1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2015 (Urk. 11) die Abweisung der Be schwer de, was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14).

2 .

Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk.

15) erachtete das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren ein Verlaufsgutachten als angezeigt, wobei es nahe liegend erschiene, ein solches bei der bereits einmal ausgewählten Gutachtens stelle zu veranlassen und die Bestimmung der einzubeziehenden Disziplinen den dortigen Gutachtern zu überantworten. Beide Parteien erklärten sich m it Schrei ben vom 1 0. November 2015 beziehungsweise 2. Dezember 2015 mit dem ge richtlic hen Vorschlag als einverstanden, wobei der Beschwerdeführer anregte, dass bereits bei der Auftragserteilung eine Fachdisziplin aus dem Gebiet Der ma tologie und/oder Gastroenterologie angeordnet werde, die seiner mehrfach ope rierten Stelle vom Darmausgang und den damit zusammenhängenden psy chi schen Probleme Rechnung trage (vgl. Urk. 19-20). Nachdem das hiesige Ge richt mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (Urk.

21) erklärte, dass auch dage gen nach Ansicht des Gerichts nichts spreche und es davon ausgehe, dass die Beschwer degegnerin bei der Gutachtenserteilung diese Aufforderung beachten werde, ver zichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 2. Januar 2016 (Urk.

22) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem sich beide Parteien mit der Einholung eines Verlaufsgutachten bei der bereits einmal – zufallsbasiert (vgl. Urk. 12/74; Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung, KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand am 1. Januar 2016, Rz

2078) – ausgewählten Gutachtensstelle einverstanden er klär ten (vgl. Urk. 19-20) und die Beschwerdegegnerin gegen den Antrag des Be schwerdeführers, dass bereits bei der Auftragserteilung eine Fachdisziplin aus dem Gebiet Dermatologie und/oder Gastroenterologie angeordnet werde (Urk. 19), nichts einzuwenden hatte (Urk. 22), liegen nunmehr im Ergebnis überein stim men de Anträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Ein klang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Ver fügung vom 3. August 2015 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese bei der Y.___ ein Ver laufsgutachten

einhole und hernach

über den Anspruch des Beschwerde führers auf Leistungen der Invalidenversicherung verfüge. 2. 2.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweich ung von Art. 69

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

– ge mäss Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) kostenlos. 2.2

Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Die mit Honorarnote vom 2 1. September 2015 (Urk.

8) geltend gemachte Ent schädigung von Fr. 1‘569.15 für die Bemühungen in der Zeit vom 5. August bis 2 1. September 2015 ist angemessen. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes nach dem 2 1. September 2015 hat die Beschwerdegegnerin den Be schwerdeführer d aher mit Fr. 2‘043.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ent schä digen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Einholung eines Verlaufsgutachten im Sinne der Erwä gungen zurückge wiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'043 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas, unter Beilage von

Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski