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IV.2015.00832

Eine Veränderung ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht überprüfbar, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-03-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1972, meldete sich am 1 1. Februar 2004 unter Hin weis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 4. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2003 zu (Urk. 8/35).

Mit Mitteilungen vom 2 3. September

2008 (Urk. 8/75), 2 4. August

2010 (Urk. 8/92) und 4. Januar 201 1 (richtig 2012; Urk. 8/114) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines am 1 1. März 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/124) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 8/165). Nach durchgeführ tem

Vorbescheidverfahren (Urk. 8/169; Urk. 8/175)

hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 9. Juni 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/185 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Rente weiter auszurichten . Weiter sei festzustellen, dass die mit Schreiben der IV-Stelle vom 2 9. Juni 2015 unbefristet auferlegte Pflicht zur totalen Abstinenz von Alkohol und Drogen eine unzulässige beziehungsweise un zumutbare Auflage darstelle (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September

2015 (Urk. 7)

die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen

davon aus, dass beim Beschwerdeführer le diglich ein primäres Drogen/Alkoholgeschehen vorliege, da keine vorangegan gene schwere psychische Störung bekannt sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei weder in der Biografie noch im aktuellen Bild belegt. Der nachgewiesene Koka inkonsum könne zu depressiven Symptomen und Kopfschmerzen führen. Die Arbeitsunfähigkeit sei daher vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten be gründet und deshalb liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vor (S.

2 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitsschaden ver bessert, da keine relevanten Diagnosen mehr vorliegen würden, die den Gesund heits schaden beeinträchtigen würden (S. 3 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin

angenommene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine revisions weise Rentenaufhebung nic ht gegeben seien (S. 10 unten). 2.3

Mit Mitteilung vom 4. Januar 2012 (Urk. 8 / 114) wurde dem Beschwerdeführer die bisherige ganze Rente weiterhin bestätigt, nachdem die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs (insbesondere mit Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung) vorgenommen hatte. Die Mitteilung vom 4. Januar 2012 ist folglich i n Bezug auf den Vergleichszeitpunkt

einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. E. 1.3).

Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Mit teilung vom 4. Januar 2012 verändert haben.

Soweit

die Feststellung einer

unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Auf lage zur totalen Abstinenz von Alkohol und Drogen beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Hierzu ist anzumerken, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2015 sowie das bei gelegte Merkblatt (Urk. 8/183-184) lediglich auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hinweist. Eine konkrete Auflage zur Abstinenz von Seiten der Beschwerdegegnerin lässt sich daraus nicht ableiten. 3.

3.1

Der nach revisionsweisen Überprüfung mit

Mitteilung vom 4. Januar 201 2 (Urk. 8/114)

weiterhin zugesprochenen Rente lag im Wesentlichen das psychi a trische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. November 2011 (Urk. 8/110) zugrunde . Dieser nannte die folgenden Diagnosen (S. 13 Mitte) : - Anpassungsstörung seit zirka 2002 mit Depression, Disphorie, Sorgen, Dekonditionierung bezüglich Arbeit und Tagesstruktur (ICD - 10 - F43.23) nach Ehekonflikten und Scheidung (2003) (ICD-10 Z63.5). Anamnestisch angeblich mittelgradige depressive Episoden; aktuell lei chtgradiger de pressiver Zustand - a typische familiäre Situation durch die 2. Ehe (Heirat 2004, Geburt eines Sohnes 2007, Frau und Sohn leben in der Z.___) (ICD-10 Z 60.1) - Verschuldung und finanzieller Beistand seit 2006 (ICD-10 Z72.6, ICD-10 Z 65.3) - Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen seit 2002 (ICD-10 Z 91.1) - f raglich Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und passiv-aggres si ven Zügen (ICD-10 F 60.9) - Nikotinabhängigkeit seit der Adoleszenz (ICD-10 F17.25) - Status nach Alkoho l abhängigkeit; z ur Zeit wahrscheinlich abstinent (ICD-10 F10.20) - c hronische Hepatitis B (Erstdiagnose 1992)

Dazu führte er aus, die Kooperation des Beschwerdeführers sei bei den Untersu chungen ausgesprochen schlecht gewesen. Teils habe dieser mehr oder weniger aggressiv die Antwort verweigert oder habe auf Fragen reflexartig die Antwort gegeben, dass er das vergessen habe (S.

11 Mitte). Aufgrund der mangelnden Kooperation und des wurstigen Antwortverhaltens seien Gedächtnis und Kon zentration nicht seriös prüfbar gewesen. Bei der Prüfung der Auffassungsgabe sei er mit seinen Antworten so daneben gelegen, dass man eine schwere Stö run g seiner Auffassungsgabe hätte annehmen können. Im Gespräch hätten sich je doch sonst nie Auffassungsstörungen gezeigt. Bei entsprechenden Nachfragen zu Präzisierungen seiner ungefähren Antworten habe der Beschwerdeführer die Antwort verweigert oder angegeben es vergessen zu haben. Dieses Verhalten sei als Simulation zu qualifizieren. Das Resultat des Rey Memory Tests habe eben falls ein Hinweis auf Simulation oder Verweigerung ergeben (S. 12 Mitte).

Die Unsicherheit andeutenden Adjektive in der Diagnosestellung seien auf die mangelnde Kooperation, Verweigerung von Auskünften und Falschanga ben durch den Beschwerdeführer zurückzuführen (S.

13 unten). Die Erhellung des Defizits an sicheren Informationen sei auch durch fremdanamnestische Aus künfte nur suboptimal gelungen. Aufgrund der vorhandenen Angaben müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bi s 2002 psychisch unauffäl lig gewesen sei. Erst die von seiner ersten Ehefrau eingereichte Scheidung hätte zur psychischen Dekompensation und Arbeitsunfähigkeit geführt. Sei t her scheine keine Besserung mehr aufgekommen zu sein. Dies führe zur Diagnose einer Anpassungsstörung. Der Beschwerdeführer sei bis jetzt nicht in der Lage ge we sen, diesen Schicksalsschlag zu verdauen.

Die Berichte der A.___ würden suggerieren, es bestehe seit 2002 ununter brochen eine mittelgradige depressive Episode. Daran habe er seine Zweifel. Diese wür den nicht nur auf dem aktuell nur leichtgradigen depressiven Zustand gründen, sondern auch auf Aussagen und Verhaltensweisen des Beschwerde führers, die nicht so recht mit einem nur depressiven Zustand zu erklären seien (S. 13 unten).

Aus dem Zeitraum von 2005 bis 2009 existiere nur eine einzige psychopatho logische Beschreibung des Beschwerdeführers, nämlich die im Gutachten von Dr. B.___ aus dem Jahr 200 8. Darin werde bemerkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen seien. Dabei hätten sich ver schie dentlich Zeichen für Simulation oder Aggravation gezeigt und einen Ver hal tensstil, der dissoziale Komponenten enthalten habe (S. 14 oben) .

Die Tendenz des Beschwerdeführers, häufig zu Terminen nicht zu erscheinen und so vieles zu „vergessen“, könne Merkmal einer passiv-aggressiven Per sön lichkeitsstörung sein. Man dürfe beim Beschwerdeführer aber auch vermu ten, sein Auslassen von Terminen sei ein e bewusste Handlung, nicht eine unbe wusste passiv-aggressive, sondern eine bewusst kalkulierte, versteckt aggressive, um Bemühungen der Therapeuten, ihn zu beurteilen und zu behandeln und wie der arbeitsfähig zu machen, zu unterlaufen (S.

14 Mitte) . Weder die Ärzte der A.___ noch die beiden Gutachter Dr. C.___ und Dr. B.___ seien zu siche ren Auskünften über das Leben des Beschwerdeführers vor 2002 gekom men. Somit dürfe die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ge stellt werden. Persönlichkeitsstörungen würden definitionsgemäss immer in der Kind heit oder in der Jugend beginnen. Beim Beschwerdeführer sei vor 2002 jedoch keine Psychopathologie fassbar. Über die Gründe für die Tatsache, dass der Ex plorand seit Beginn der Behandlung im Jahr 2002 sich weder psycho therapeu tisch noch psychopharmakologisch konsequent behandeln liess, könn t en nur Vermutungen angestellt werden. Gegenüber der diagnostischen Unsicher heit bestehe aufgrund des Verlaufs seit 2002 bis heute aber die klare Sicherheit, dass jede ambulante Massnahme zum Scheitern verurteilt sei, sowohl im Hin blick auf die psychosoziale Besserung wie auch auf Wiedererlangen der Arbeits fähigkeit (S. 14 unten).

Wie die Gutachter Dr. C.___ und Dr. B.___ bereits vor Jahren fest gehal ten hätten, sei er auch heute der Ansicht, dass der Beschwerdeführer stationär be handelt werden müsse. Jedes ambulante Setting sei bisher bezüglich psychoso zialer Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erfolglos gewesen. Es bedürfe eines mehrmonatigen Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik, die die Möglichkeit der Arbeitstherapie habe. Nur in der Klinik werde der Be schwerdeführer zu einer geregelten Tagesstruktur angehalten. In der Klinik könne sein Verhalten auch besser beobachtet und beurteilt werden. Im Weiteren sei unklar, ob der Beschwerdeführer

unregelmässig verordnete Medikamente einnehme oder ob dieser ein schneller Verstoffwechsler der Antidepressiva sei. Bisher seien nur zwei Spiegelbestimmungen gemacht worden, die Resultate würden Handlungsbedarf suggerieren (S. 15 Mitte).

Beim Beschwerdeführer würden massive psychosoziale Faktoren bestehen, die er aufgrund neurotischer Mechanismen nicht in den Griff kriege oder nicht in den Griff kriegen wolle. Die Folge davon sei eine psychosoziale Stagnation, welche man als Depression beziehungsweise als ein psychisches Leiden mit Krank heits wert bezeichnen könne (S. 15 unten). Weder der Grad der Arbeitsfähigkeit noch der Gesundheitszustand hätten sich seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2008 verbessert (S. 16 oben). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 2 3. Dezember 2011 (Urk. 8/112/5 oben) gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 0. November 2011 (vorstehend E. 3.1) aus, der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu der letzten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stationär. 4. 4.1

Der im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision angefochtenen

rentenein stel lenden Verfügung vom 2 9. Juni 2015 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde:

4.2

Im polydisziplinären Gutachten des E.___ vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/165) stellten Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 29 Ziff. 7): - r ezidivierendes lumbovertebr a les Syndrom - Status nach komplexer Daumenverletzung rechts 1987 - Hauttransplan t a ti on bei Weichteildefekt Thenarbereich rechts - Funktionsdef i zit des rechten Daumens/Sensibili t ätsstörung Daumen bereich rechts - Störung durch den Gebrauch von Kokain, gegenwärtiger Gebrauch - Pers ö nlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet mit dissozialen Zügen - Störungen durch Alkohol - Störungen durch Cannabinoide, episodischer Substanzgebrauch

In der psychiatrischen Beurteilung w u rd e

fest gehalten, insgesamt habe es sich um eine sehr schwierige Exploration mit nur sehr dürftigem Informationsgehalt ge handelt. Der Beschwerdeführer sei trotz Übersetzung äusserst unkooperativ ge wesen. Dies erschwere eine differenzierte Beurteilung beziehungsweise verun mögliche sie praktisch ganz. Gleichzeitig könne sie Ausdruck einer zutiefst ge störten Persönlichkeit sein oder aber ein taktisch motiviertes Verhalten (S. 25 Mitte). Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung plausibel verifizieren zu können, wären genauere Angaben des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Insgesamt könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht beurteilt werden, ob die Verschlossenheit des Beschwerdeführers aus taktischen Gründen erfolgt sei oder ob sie aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung in dieser Weise ausfalle. Für eine schwere Persönlichkeitsstörung spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder in strafrechtlich relevante Verstösse verwickelt gewesen sei (S. 26 oben).

Obwohl der Beschwerdeführer bisher aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe nie eine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden (S. 26 Mitte). Die Notwendigkeit einer Psychotherapie sei in den vorliegenden Akten mehrmals erwähnt und eine solche gefordert worden. Dem könne vollumfänglich gefolgt werden.

Die Diagnose, die gemäss den Akten als Grund für die Arbeitsunfähigkeit ange sehen worden sei, sei eine depressive Erkrankung. Diese Diagnose könne in der heutigen Untersuchung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht gestellt werden, da die Angaben diesbezüglich nicht verwertbar seien. Falls ein regelmässiger Kokainkonsum stattfinde, würde dieser Anlass zu immer wieder auftretenden depressiven Symptomen sein (S. 26 Mitte) .

Um eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zumindest versuchsweise zu objektivieren, stütz t e sich die psychiat rische Gutachterin auf ein Mini- ICF, welche s einerseits auf de n Beobachtungen während der Untersuchung und an dererseits auf de n Akten und d en subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhe (S. 26 unten). Insgesamt finde sich ein aktuell in einigen Punkten schwer beeinträchtigter beziehungsweise in anderen Punkten ein letzt endlich kaum zu beurteilender psychischer Funktionszustand (S. 27 oben). Es handle sich um ein äusserst chronifiziertes komplexes psychiatrisches Zustands bild, wobei die Aus sagen des Beschwerdeführers generell mit grosser Vorsicht zu geniessen seien. Die Tatsache, dass dieser weder über seinen Kokainkonsum, noch über seine Spielsucht, noch über sein Alkoholproblem oder seine aktuelle Ehe Auskunft gebe, weise daraufhin, dass es sich bei der fehlenden Kooperation doch auch um ein taktisch motiviertes Manöver handeln könnte. Das Verhalten sei somit als bewusstseinsnah zu beurteilen (S. 27 Mitte) .

Die Problematik des Konsums von psychotropen Substanzen in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung sei als für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Faktor anzusehen. Die Beeinträchtigung in der sozialen Beziehungsfähigkeit und in der Einhaltung von Arbeitsstrukturen sowie die fehlende Anpassungs fähigkeit an Regeln und Routinen seien dabei entscheidend. Eine depressive Erkrankung könne in der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden, dies auch aufgrund des Kokainkonsums, der obligat zu einer depressiven Sympto matik führe (S. 27 unten). Das Ausmass des Drogenkonsums müsse unter statio nären Bedingungen evaluiert werden. Eine psychotherapeutische Behandlung sei nur durch eine massive extrinsische Motivation zu erreichen, wobei der Erfolg auch dann fraglich sei (S. 28 oben).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich die Anamneseerhebung bei allen untersuchenden Ärzten als sehr schwierig erwiesen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht nur unpräzise, sondern zum Teil auch falsch erfolgt. Diese Falschangaben seien ihrer Ansicht nach grösstenteils bewusst seinsnah erfolgt (S. 29 unten).

Es hätten offensichtlich zeitweilig ein Äthylabusus grösseren Ausmasses und auch ein Drogenmissbrauch bestanden. Dieser werde auf intensive Nachfrage betreffend Cannabis eingestanden, andere Drogen seien jedoch klar negiert worden. Die Laboruntersuchung habe dann ein positives Resultat für Kokain konsum ergeben. Dieser könnte auch die Kopfschmerzen erklären (S. 30 oben).

Das Auffälligste an der heutigen Untersuchung sei die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers gewesen. Alle eigenanamnestischen Angaben seien mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Es fänden sich viele Widersprüche, auf die problematischen Anteile des Versicherten, die in den Akten mehrfach erwähnt seien, zum Beispiel die Spielsucht, der Alkoholmissbrauch und die schwierigen mit- und zwischenmenschlichen Beziehungen, gehe der Beschwerdeführer in der Exploration nicht ein. Dies erschwere dann auch die Diagnosestellung im psy chischen Bereich massiv. Die positive Probe auf Kokain verändere die Beurtei lung des depressiven Geschehens als Ursache für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit gänzlich. Depressive Symptome seien bei regelmässigem Kokainkonsum normal und gehören zum Substanzkonsum dazu (S.

31 oben). Auch der Kopfschmerz könne aufgrund der vasokonstriktorischen

Wirkung des Kokains aus diesem Grund ausgelöst sein. Ebenso würden Schlafstörungen und die Energielosigkeit zum Gebrauch dieser psychotropen Substanz passen. In den Akten fänden sich des Weiteren mehrfach Hinweise auf ein dissoziales Verhalten des Beschwerde führers, sei es, dass er in der Nähe von Drogenhandel aufgefunden worden sei und deswegen inhaftiert worden sei, sei es dass der Beschwerdeführer mit Diebesgut gehandelt habe.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Persönlichkeitsstörung der Hauptgrund für die aktuell vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Diese verunmögliche es dem Be schwerdeführer, sich an Regeln und Routinen anzupassen, wie es die Arbeits welt verlange. Da es sich bei dieser Persönlichkeitsstörung um eine äusserst chronifizierte Angelegenheit handle und der Beschwerdeführer auch nach mehreren Behandlungsversuchen keine Ansätze einer Besserung zeige, sei eine Besserung dieses Zustandes unwahrscheinlich. Eine genaue Darstellung der Ursa chen für die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen werde im psy chia tri schen Teilstatus mittels eines ICF dargestellt (S. 32 oben).

Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe zudem für schwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit.

Falls die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich durch den Gebrauch von psycho tropen Substanzen beeinträchtigt wäre, was in der Begutachtung nicht schlüssig habe beantwortet werden können, wäre ein Drogenentzug mit einer anschlies senden Entwöhnungsbehandlung die richtige Therapie (S. 32 unten). 4.3

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 7. Januar 2015 (Urk. 8/168/5 Mitte) aus, es handle sich um eine Persönlichkeitsstörung mit er heblicher Dysfunktionalität und dissozialem Verhalten. Die Alkohol- und Canna bisabhängigkeit sei als ein Teil der Persönlichkeitsstörung zu verstehen, mit anderen Worten als eine Art Selbsttherapie-Versuch zu werten. Es liege eine krankheitsbedingte Non-Compliance vor, und eine Auferlegung einer medizini schen Massnahme mache deshalb keinen Sinn. 4.4

Med. pract . J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt anlässlich einer Besprechung vom 1 2. März 2015 (Urk. 8/168/5 unten f.) aus versicherungspsychiatrischer Sicht fest, erstaunlicherweise werde eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen diagnostiziert, obwohl mehrmals erörtert werde, dass die fehlende Kooperation taktisch motiviert sein könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der psychiatrische Gutachter strafrechtlich rele vante Verstösse als Beleg für eine Persönlichkeitsstörung heranziehe. Krimina lität bedeute nicht Krankheit. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege ein primäres Drogen/Alkoholgeschehen vor, da keine vorangegangene schwere psy chische Störung bekannt sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei weder in der Bio grafie noch im aktuellen Bild belegt. Der im Labor nachgewiesene Kokainkon sum könne, wie im Gutachten beschrieben, zu depressiven Symptomen und Kopfschmerzen führen. Dies sei bei früheren Arztberichten nicht berücksichtigt worden. 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat . 5.2

Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte und ist u nbestritten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeit raum wesentlich verändert hätte . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten vom 2. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.2). Es bleibt daher zu prüfen, ob hinsichtlich der psychischen Situation eine Veränderung eingetreten ist. 5.3

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung gestützt auf die Stel lungnahme von med. pract . J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 2. März 2015 (vorstehend E. 4.4). Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin auf einen aus medizinischer Sicht veränderten Sachverhalt, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei und der Ge sundheitszustand sich entsprechend verbessert habe (vgl. Urk. 2 S.

3 Mitte, Urk. 8/182/3 unten). 5.4

Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: In seinem Gutachten vom 20. November 2011, welches als Grundlage für die letzte rentenbe stäti gende Mitteilung vom 4. Januar 2012 diente, diagnostizierte Dr. Y.___ einerseits eine Anpassungsstörung mit aktuell leichtgradigem depressivem Zustand und so mit eine Erkrankung, welche rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als vorü ber gehend und nicht als invalidisierend gilt (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013). Weiter erachtete Dr. Y.___ auch die von ihm gestellten Z-codierten Diagnosen (atypische familiäre Situation, Verschuldung und finanzieller Beistand, Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen; vgl. vorstehend E.

3.1) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir kend, was nicht zu überzeugen vermag, denn solche Beeinträchtigungen werden in der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbe wältigung " aufgeführt und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheits wert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. Novem ber 2010, E. 5.2.4). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erachtete Dr. Y.___ ausdrücklich als fraglich. Wie bereits bei früheren Gelegenheiten war eine sichere diagnostische Zuordnung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers erschwert durch dessen unkooperatives Verhalten, wobei Dr. Y.___ nicht sicher feststellen konnte, inwieweit dieses Verhalten auf eine Krankheit im Sinne einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung zurückzuführen war. Dr.

Y.___ stellte jedoch auch Hinweise auf Simulation fest und vermutete ein bewusst kalkulierendes Verhalten des Beschwerdeführers. Er führte deshalb aus, dass die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden dürfe (vgl. vorstehend E. 3.1). In Anbetracht der gestellten, grundsätzlich aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend geltenden Diagnosen und der äusserst erschwerten Befunderhebung ist nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sein soll, weshalb das Gut achten von Dr. Y.___ von fraglichem Beweiswert ist (vgl. vorstehend E. 1.4). 5.5

Auch das Gutachten des E.___ ist mangelhaft und lässt den Schluss nahe, dass darin - nicht zuletzt aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerde führers - frühere Feststellungen mangels fassbarer Befunde perpetuiert wurden, ohne dass eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers erfolgte (oder erfolgen konnte). So wurde wiederum eine Persönlich keits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, obwohl für eine solche Diagnose genaue Angaben des Beschwerdeführers nötig seien und wei ter hin nicht beurteilt werden könne, ob die Verschlossenheit des Beschwerde füh rers taktisch oder krankheitsbedingt sei. Fragwürdig und nicht weiter begrün det ist die diesbezügliche Annahme der Gutachterin, dass das strafrechtlich rele vante Verhalten des Beschwerdeführers für das Vorliegen einer schweren Per sönlichkeitsstörung spreche (S. 25 f. des Gutachtens); ein Zusammenhang wurde nicht erklärt. Weiter gingen die Gutachter von voller Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers aus, obwohl bislang nie eine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden hat. D ies ist aus rechtlicher Sicht fragwürdig, denn d as Bundes gericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar

sind (E. 4.3.1.2). Dieser Um stand hat in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzufliessen, was bislang nicht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäss Gut achten der Beschwerdeführer wohl nicht zur Mitwirkung bei einer Behandlung bereit sei (vgl. S. 26 des Gutachtens), dies jedoch nicht ausdrücklich auf Krankheitsgründe zurückgeführt wird . Vielmehr sei eine therapeutische Behand lung zu fordern und notwendig (S. 26). Weiter wurden erneut ein bewusstseinsnahes Verhalten und taktische Gründe für die fehlende Kooperation vermutet (S.

27 des Gutachtens), was Zweifel weckt, denn es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stel lation beruht (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkom mensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St.

Gallen

2003, S.

92

f.). Nicht nachvollzieh bar ist sodann, dass die Gutachter die Problematik des Konsums von psy cho tropen Substanzen in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung als für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Faktor betrachteten (S. 27 des Gutachtens), obwohl die Persönlichkeitsstörung gerade nicht plausibel verifiziert werden konnte. Weiter fehlen Angaben dazu, inwieweit das offenbar vorhandene Sucht geschehen von einer allfälligen psychischen Erkrankung abhängt oder ob es sich gar um ein reines Suchtgeschehen handelt - auch dies konnte anlässlich der Begutachtung nicht beurteilt werden (vgl. S. 32 des Gutachtens). 5.6

Zur Annahme der In validität nach Art. 8 ATSG ist auch bei psychischen Erkrankungen in jedem Fall ein medizinis ches Substrat unabdingbar, das fach- ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt auch im Revisionsfall. Vorliegend lässt das E.___ -Gutachten zu viele Fragen offen, als dass darauf abgestellt werden kann. Nachdem auch das Gutachten von Dr. Y.___ nicht rest los zu überzeugen vermag, ist ein Vergleich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Situation, wie sie sich anlässlich der letzten rentenbestätigenden Mitteilung präsentierte, nicht möglich: Es fehlt an einer gesicherten Diagnose, an der Beurteilung der Frage nach dem Zusammenhang von Drogenkonsum und - allfälliger - Krankheit und an der Prüfung der Frage einer konsequenten, auch stationären Therapie. Erst nach Beant wortung dieser Fragen wird es möglich sein, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dieser ist in aller Deutlichkeit auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit einer Leis tungs verweigerung oder -kürzung (Art. 21 Abs. 4 ATSG) hinzuweisen, zumal die beteiligten Gutachter davon ausgehen, dass ihm auch eine stationäre The rapie zumutbar ist. Rückblickend ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Hinweise von Seiten der aktuellen wie auch früherer Gutachter - bisher nie zu einer sta tionären Be handlung angehalten hat, nachdem jedes ambulante Setting bisher erfolglos blieb. Diesbezüglich wurde bereits im Gutachten im Jahr 2011 fest gehalten, dass der Beschwerdeführer nur in einer Klinik zu einer geregelten Tagesstruktur angehalten und sein Verhalten dabei auch besser beobachtet und beurteilt wer den könne (vorstehend E.

3.1). So wird auch im aktuellen Gutach ten darauf hingewiesen, dass das Ausmass des Drogenkonsums unter stationären Bedin gungen evaluiert werden müsse (vorstehend E. 4.2). 5.7

Nach dem Gesagten fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Vorliegend wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer stationären Abklärung oder aufgrund einer erneuten ambulanten Begutachtung zu untersuchen ist, weshalb kein Gerichtsgutachten veranlasst wird. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Kooperation aufgefordert, insbesondere auch hin sichtlich der Auskunftserteilung anlässlich einer Untersuchung. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

Der von Rechtsanw ä lt in Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 19 . Januar

2016 geltend gemachte Auf wand von 11 Stunden 15 Minuten und Fr. 74.25 Barauslagen (Urk. 1 6) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen .

Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stun denansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘753.20 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) und ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 753.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 4. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2003 zu (Urk. 8/35).

Mit Mitteilungen vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 4. September

2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen

davon aus, dass beim Beschwerdeführer le diglich ein primäres Drogen/Alkoholgeschehen vorliege, da keine vorangegan gene schwere psychische Störung bekannt sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei weder in der Biografie noch im aktuellen Bild belegt. Der nachgewiesene Koka inkonsum könne zu depressiven Symptomen und Kopfschmerzen führen. Die Arbeitsunfähigkeit sei daher vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten be gründet und deshalb liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vor (S.

2 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitsschaden ver bessert, da keine relevanten Diagnosen mehr vorliegen würden, die den Gesund heits schaden beeinträchtigen würden (S. 3 Mitte).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin

angenommene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine revisions weise Rentenaufhebung nic ht gegeben seien (S. 10 unten).

E. 2.3 Mit Mitteilung vom 4. Januar 2012 (Urk.

E. 7 )

die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 / 114) wurde dem Beschwerdeführer die bisherige ganze Rente weiterhin bestätigt, nachdem die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs (insbesondere mit Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung) vorgenommen hatte. Die Mitteilung vom 4. Januar 2012 ist folglich i n Bezug auf den Vergleichszeitpunkt

einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. E. 1.3).

Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Mit teilung vom 4. Januar 2012 verändert haben.

Soweit

die Feststellung einer

unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Auf lage zur totalen Abstinenz von Alkohol und Drogen beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Hierzu ist anzumerken, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2015 sowie das bei gelegte Merkblatt (Urk. 8/183-184) lediglich auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hinweist. Eine konkrete Auflage zur Abstinenz von Seiten der Beschwerdegegnerin lässt sich daraus nicht ableiten. 3.

3.1

Der nach revisionsweisen Überprüfung mit

Mitteilung vom 4. Januar 201 2 (Urk. 8/114)

weiterhin zugesprochenen Rente lag im Wesentlichen das psychi a trische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. November 2011 (Urk. 8/110) zugrunde . Dieser nannte die folgenden Diagnosen (S. 13 Mitte) : - Anpassungsstörung seit zirka 2002 mit Depression, Disphorie, Sorgen, Dekonditionierung bezüglich Arbeit und Tagesstruktur (ICD -

E. 10 F43.23) nach Ehekonflikten und Scheidung (2003) (ICD-10 Z63.5). Anamnestisch angeblich mittelgradige depressive Episoden; aktuell lei chtgradiger de pressiver Zustand - a typische familiäre Situation durch die 2. Ehe (Heirat 2004, Geburt eines Sohnes 2007, Frau und Sohn leben in der Z.___) (ICD-10 Z 60.1) - Verschuldung und finanzieller Beistand seit 2006 (ICD-10 Z72.6, ICD-10 Z 65.3) - Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen seit 2002 (ICD-10 Z 91.1) - f raglich Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und passiv-aggres si ven Zügen (ICD-10 F 60.9) - Nikotinabhängigkeit seit der Adoleszenz (ICD-10 F17.25) - Status nach Alkoho l abhängigkeit; z ur Zeit wahrscheinlich abstinent (ICD-10 F10.20) - c hronische Hepatitis B (Erstdiagnose 1992)

Dazu führte er aus, die Kooperation des Beschwerdeführers sei bei den Untersu chungen ausgesprochen schlecht gewesen. Teils habe dieser mehr oder weniger aggressiv die Antwort verweigert oder habe auf Fragen reflexartig die Antwort gegeben, dass er das vergessen habe (S.

E. 11 Mitte). Aufgrund der mangelnden Kooperation und des wurstigen Antwortverhaltens seien Gedächtnis und Kon zentration nicht seriös prüfbar gewesen. Bei der Prüfung der Auffassungsgabe sei er mit seinen Antworten so daneben gelegen, dass man eine schwere Stö run g seiner Auffassungsgabe hätte annehmen können. Im Gespräch hätten sich je doch sonst nie Auffassungsstörungen gezeigt. Bei entsprechenden Nachfragen zu Präzisierungen seiner ungefähren Antworten habe der Beschwerdeführer die Antwort verweigert oder angegeben es vergessen zu haben. Dieses Verhalten sei als Simulation zu qualifizieren. Das Resultat des Rey Memory Tests habe eben falls ein Hinweis auf Simulation oder Verweigerung ergeben (S. 12 Mitte).

Die Unsicherheit andeutenden Adjektive in der Diagnosestellung seien auf die mangelnde Kooperation, Verweigerung von Auskünften und Falschanga ben durch den Beschwerdeführer zurückzuführen (S.

E. 13 unten). Die Erhellung des Defizits an sicheren Informationen sei auch durch fremdanamnestische Aus künfte nur suboptimal gelungen. Aufgrund der vorhandenen Angaben müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bi s 2002 psychisch unauffäl lig gewesen sei. Erst die von seiner ersten Ehefrau eingereichte Scheidung hätte zur psychischen Dekompensation und Arbeitsunfähigkeit geführt. Sei t her scheine keine Besserung mehr aufgekommen zu sein. Dies führe zur Diagnose einer Anpassungsstörung. Der Beschwerdeführer sei bis jetzt nicht in der Lage ge we sen, diesen Schicksalsschlag zu verdauen.

Die Berichte der A.___ würden suggerieren, es bestehe seit 2002 ununter brochen eine mittelgradige depressive Episode. Daran habe er seine Zweifel. Diese wür den nicht nur auf dem aktuell nur leichtgradigen depressiven Zustand gründen, sondern auch auf Aussagen und Verhaltensweisen des Beschwerde führers, die nicht so recht mit einem nur depressiven Zustand zu erklären seien (S. 13 unten).

Aus dem Zeitraum von 2005 bis 2009 existiere nur eine einzige psychopatho logische Beschreibung des Beschwerdeführers, nämlich die im Gutachten von Dr. B.___ aus dem Jahr 200 8. Darin werde bemerkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen seien. Dabei hätten sich ver schie dentlich Zeichen für Simulation oder Aggravation gezeigt und einen Ver hal tensstil, der dissoziale Komponenten enthalten habe (S. 14 oben) .

Die Tendenz des Beschwerdeführers, häufig zu Terminen nicht zu erscheinen und so vieles zu „vergessen“, könne Merkmal einer passiv-aggressiven Per sön lichkeitsstörung sein. Man dürfe beim Beschwerdeführer aber auch vermu ten, sein Auslassen von Terminen sei ein e bewusste Handlung, nicht eine unbe wusste passiv-aggressive, sondern eine bewusst kalkulierte, versteckt aggressive, um Bemühungen der Therapeuten, ihn zu beurteilen und zu behandeln und wie der arbeitsfähig zu machen, zu unterlaufen (S.

E. 14 Mitte) . Weder die Ärzte der A.___ noch die beiden Gutachter Dr. C.___ und Dr. B.___ seien zu siche ren Auskünften über das Leben des Beschwerdeführers vor 2002 gekom men. Somit dürfe die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ge stellt werden. Persönlichkeitsstörungen würden definitionsgemäss immer in der Kind heit oder in der Jugend beginnen. Beim Beschwerdeführer sei vor 2002 jedoch keine Psychopathologie fassbar. Über die Gründe für die Tatsache, dass der Ex plorand seit Beginn der Behandlung im Jahr 2002 sich weder psycho therapeu tisch noch psychopharmakologisch konsequent behandeln liess, könn t en nur Vermutungen angestellt werden. Gegenüber der diagnostischen Unsicher heit bestehe aufgrund des Verlaufs seit 2002 bis heute aber die klare Sicherheit, dass jede ambulante Massnahme zum Scheitern verurteilt sei, sowohl im Hin blick auf die psychosoziale Besserung wie auch auf Wiedererlangen der Arbeits fähigkeit (S. 14 unten).

Wie die Gutachter Dr. C.___ und Dr. B.___ bereits vor Jahren fest gehal ten hätten, sei er auch heute der Ansicht, dass der Beschwerdeführer stationär be handelt werden müsse. Jedes ambulante Setting sei bisher bezüglich psychoso zialer Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erfolglos gewesen. Es bedürfe eines mehrmonatigen Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik, die die Möglichkeit der Arbeitstherapie habe. Nur in der Klinik werde der Be schwerdeführer zu einer geregelten Tagesstruktur angehalten. In der Klinik könne sein Verhalten auch besser beobachtet und beurteilt werden. Im Weiteren sei unklar, ob der Beschwerdeführer

unregelmässig verordnete Medikamente einnehme oder ob dieser ein schneller Verstoffwechsler der Antidepressiva sei. Bisher seien nur zwei Spiegelbestimmungen gemacht worden, die Resultate würden Handlungsbedarf suggerieren (S. 15 Mitte).

Beim Beschwerdeführer würden massive psychosoziale Faktoren bestehen, die er aufgrund neurotischer Mechanismen nicht in den Griff kriege oder nicht in den Griff kriegen wolle. Die Folge davon sei eine psychosoziale Stagnation, welche man als Depression beziehungsweise als ein psychisches Leiden mit Krank heits wert bezeichnen könne (S. 15 unten). Weder der Grad der Arbeitsfähigkeit noch der Gesundheitszustand hätten sich seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2008 verbessert (S. 16 oben). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 2 3. Dezember 2011 (Urk. 8/112/5 oben) gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 0. November 2011 (vorstehend E. 3.1) aus, der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu der letzten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stationär. 4. 4.1

Der im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision angefochtenen

rentenein stel lenden Verfügung vom 2 9. Juni 2015 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde:

4.2

Im polydisziplinären Gutachten des E.___ vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/165) stellten Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 29 Ziff. 7): - r ezidivierendes lumbovertebr a les Syndrom - Status nach komplexer Daumenverletzung rechts 1987 - Hauttransplan t a ti on bei Weichteildefekt Thenarbereich rechts - Funktionsdef i zit des rechten Daumens/Sensibili t ätsstörung Daumen bereich rechts - Störung durch den Gebrauch von Kokain, gegenwärtiger Gebrauch - Pers ö nlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet mit dissozialen Zügen - Störungen durch Alkohol - Störungen durch Cannabinoide, episodischer Substanzgebrauch

In der psychiatrischen Beurteilung w u rd e

fest gehalten, insgesamt habe es sich um eine sehr schwierige Exploration mit nur sehr dürftigem Informationsgehalt ge handelt. Der Beschwerdeführer sei trotz Übersetzung äusserst unkooperativ ge wesen. Dies erschwere eine differenzierte Beurteilung beziehungsweise verun mögliche sie praktisch ganz. Gleichzeitig könne sie Ausdruck einer zutiefst ge störten Persönlichkeit sein oder aber ein taktisch motiviertes Verhalten (S. 25 Mitte). Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung plausibel verifizieren zu können, wären genauere Angaben des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Insgesamt könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht beurteilt werden, ob die Verschlossenheit des Beschwerdeführers aus taktischen Gründen erfolgt sei oder ob sie aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung in dieser Weise ausfalle. Für eine schwere Persönlichkeitsstörung spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder in strafrechtlich relevante Verstösse verwickelt gewesen sei (S. 26 oben).

Obwohl der Beschwerdeführer bisher aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe nie eine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden (S. 26 Mitte). Die Notwendigkeit einer Psychotherapie sei in den vorliegenden Akten mehrmals erwähnt und eine solche gefordert worden. Dem könne vollumfänglich gefolgt werden.

Die Diagnose, die gemäss den Akten als Grund für die Arbeitsunfähigkeit ange sehen worden sei, sei eine depressive Erkrankung. Diese Diagnose könne in der heutigen Untersuchung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht gestellt werden, da die Angaben diesbezüglich nicht verwertbar seien. Falls ein regelmässiger Kokainkonsum stattfinde, würde dieser Anlass zu immer wieder auftretenden depressiven Symptomen sein (S. 26 Mitte) .

Um eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zumindest versuchsweise zu objektivieren, stütz t e sich die psychiat rische Gutachterin auf ein Mini- ICF, welche s einerseits auf de n Beobachtungen während der Untersuchung und an dererseits auf de n Akten und d en subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhe (S. 26 unten). Insgesamt finde sich ein aktuell in einigen Punkten schwer beeinträchtigter beziehungsweise in anderen Punkten ein letzt endlich kaum zu beurteilender psychischer Funktionszustand (S. 27 oben). Es handle sich um ein äusserst chronifiziertes komplexes psychiatrisches Zustands bild, wobei die Aus sagen des Beschwerdeführers generell mit grosser Vorsicht zu geniessen seien. Die Tatsache, dass dieser weder über seinen Kokainkonsum, noch über seine Spielsucht, noch über sein Alkoholproblem oder seine aktuelle Ehe Auskunft gebe, weise daraufhin, dass es sich bei der fehlenden Kooperation doch auch um ein taktisch motiviertes Manöver handeln könnte. Das Verhalten sei somit als bewusstseinsnah zu beurteilen (S. 27 Mitte) .

Die Problematik des Konsums von psychotropen Substanzen in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung sei als für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Faktor anzusehen. Die Beeinträchtigung in der sozialen Beziehungsfähigkeit und in der Einhaltung von Arbeitsstrukturen sowie die fehlende Anpassungs fähigkeit an Regeln und Routinen seien dabei entscheidend. Eine depressive Erkrankung könne in der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden, dies auch aufgrund des Kokainkonsums, der obligat zu einer depressiven Sympto matik führe (S. 27 unten). Das Ausmass des Drogenkonsums müsse unter statio nären Bedingungen evaluiert werden. Eine psychotherapeutische Behandlung sei nur durch eine massive extrinsische Motivation zu erreichen, wobei der Erfolg auch dann fraglich sei (S. 28 oben).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich die Anamneseerhebung bei allen untersuchenden Ärzten als sehr schwierig erwiesen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht nur unpräzise, sondern zum Teil auch falsch erfolgt. Diese Falschangaben seien ihrer Ansicht nach grösstenteils bewusst seinsnah erfolgt (S. 29 unten).

Es hätten offensichtlich zeitweilig ein Äthylabusus grösseren Ausmasses und auch ein Drogenmissbrauch bestanden. Dieser werde auf intensive Nachfrage betreffend Cannabis eingestanden, andere Drogen seien jedoch klar negiert worden. Die Laboruntersuchung habe dann ein positives Resultat für Kokain konsum ergeben. Dieser könnte auch die Kopfschmerzen erklären (S. 30 oben).

Das Auffälligste an der heutigen Untersuchung sei die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers gewesen. Alle eigenanamnestischen Angaben seien mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Es fänden sich viele Widersprüche, auf die problematischen Anteile des Versicherten, die in den Akten mehrfach erwähnt seien, zum Beispiel die Spielsucht, der Alkoholmissbrauch und die schwierigen mit- und zwischenmenschlichen Beziehungen, gehe der Beschwerdeführer in der Exploration nicht ein. Dies erschwere dann auch die Diagnosestellung im psy chischen Bereich massiv. Die positive Probe auf Kokain verändere die Beurtei lung des depressiven Geschehens als Ursache für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit gänzlich. Depressive Symptome seien bei regelmässigem Kokainkonsum normal und gehören zum Substanzkonsum dazu (S.

31 oben). Auch der Kopfschmerz könne aufgrund der vasokonstriktorischen

Wirkung des Kokains aus diesem Grund ausgelöst sein. Ebenso würden Schlafstörungen und die Energielosigkeit zum Gebrauch dieser psychotropen Substanz passen. In den Akten fänden sich des Weiteren mehrfach Hinweise auf ein dissoziales Verhalten des Beschwerde führers, sei es, dass er in der Nähe von Drogenhandel aufgefunden worden sei und deswegen inhaftiert worden sei, sei es dass der Beschwerdeführer mit Diebesgut gehandelt habe.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Persönlichkeitsstörung der Hauptgrund für die aktuell vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Diese verunmögliche es dem Be schwerdeführer, sich an Regeln und Routinen anzupassen, wie es die Arbeits welt verlange. Da es sich bei dieser Persönlichkeitsstörung um eine äusserst chronifizierte Angelegenheit handle und der Beschwerdeführer auch nach mehreren Behandlungsversuchen keine Ansätze einer Besserung zeige, sei eine Besserung dieses Zustandes unwahrscheinlich. Eine genaue Darstellung der Ursa chen für die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen werde im psy chia tri schen Teilstatus mittels eines ICF dargestellt (S. 32 oben).

Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe zudem für schwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit.

Falls die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich durch den Gebrauch von psycho tropen Substanzen beeinträchtigt wäre, was in der Begutachtung nicht schlüssig habe beantwortet werden können, wäre ein Drogenentzug mit einer anschlies senden Entwöhnungsbehandlung die richtige Therapie (S. 32 unten). 4.3

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 7. Januar 2015 (Urk. 8/168/5 Mitte) aus, es handle sich um eine Persönlichkeitsstörung mit er heblicher Dysfunktionalität und dissozialem Verhalten. Die Alkohol- und Canna bisabhängigkeit sei als ein Teil der Persönlichkeitsstörung zu verstehen, mit anderen Worten als eine Art Selbsttherapie-Versuch zu werten. Es liege eine krankheitsbedingte Non-Compliance vor, und eine Auferlegung einer medizini schen Massnahme mache deshalb keinen Sinn. 4.4

Med. pract . J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt anlässlich einer Besprechung vom 1 2. März 2015 (Urk. 8/168/5 unten f.) aus versicherungspsychiatrischer Sicht fest, erstaunlicherweise werde eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen diagnostiziert, obwohl mehrmals erörtert werde, dass die fehlende Kooperation taktisch motiviert sein könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der psychiatrische Gutachter strafrechtlich rele vante Verstösse als Beleg für eine Persönlichkeitsstörung heranziehe. Krimina lität bedeute nicht Krankheit. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege ein primäres Drogen/Alkoholgeschehen vor, da keine vorangegangene schwere psy chische Störung bekannt sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei weder in der Bio grafie noch im aktuellen Bild belegt. Der im Labor nachgewiesene Kokainkon sum könne, wie im Gutachten beschrieben, zu depressiven Symptomen und Kopfschmerzen führen. Dies sei bei früheren Arztberichten nicht berücksichtigt worden. 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat . 5.2

Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte und ist u nbestritten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeit raum wesentlich verändert hätte . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten vom 2. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.2). Es bleibt daher zu prüfen, ob hinsichtlich der psychischen Situation eine Veränderung eingetreten ist. 5.3

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung gestützt auf die Stel lungnahme von med. pract . J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 2. März 2015 (vorstehend E. 4.4). Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin auf einen aus medizinischer Sicht veränderten Sachverhalt, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei und der Ge sundheitszustand sich entsprechend verbessert habe (vgl. Urk. 2 S.

3 Mitte, Urk. 8/182/3 unten). 5.4

Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: In seinem Gutachten vom 20. November 2011, welches als Grundlage für die letzte rentenbe stäti gende Mitteilung vom 4. Januar 2012 diente, diagnostizierte Dr. Y.___ einerseits eine Anpassungsstörung mit aktuell leichtgradigem depressivem Zustand und so mit eine Erkrankung, welche rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als vorü ber gehend und nicht als invalidisierend gilt (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013). Weiter erachtete Dr. Y.___ auch die von ihm gestellten Z-codierten Diagnosen (atypische familiäre Situation, Verschuldung und finanzieller Beistand, Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen; vgl. vorstehend E.

3.1) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir kend, was nicht zu überzeugen vermag, denn solche Beeinträchtigungen werden in der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbe wältigung " aufgeführt und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheits wert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. Novem ber 2010, E. 5.2.4). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erachtete Dr. Y.___ ausdrücklich als fraglich. Wie bereits bei früheren Gelegenheiten war eine sichere diagnostische Zuordnung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers erschwert durch dessen unkooperatives Verhalten, wobei Dr. Y.___ nicht sicher feststellen konnte, inwieweit dieses Verhalten auf eine Krankheit im Sinne einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung zurückzuführen war. Dr.

Y.___ stellte jedoch auch Hinweise auf Simulation fest und vermutete ein bewusst kalkulierendes Verhalten des Beschwerdeführers. Er führte deshalb aus, dass die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden dürfe (vgl. vorstehend E. 3.1). In Anbetracht der gestellten, grundsätzlich aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend geltenden Diagnosen und der äusserst erschwerten Befunderhebung ist nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sein soll, weshalb das Gut achten von Dr. Y.___ von fraglichem Beweiswert ist (vgl. vorstehend E. 1.4). 5.5

Auch das Gutachten des E.___ ist mangelhaft und lässt den Schluss nahe, dass darin - nicht zuletzt aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerde führers - frühere Feststellungen mangels fassbarer Befunde perpetuiert wurden, ohne dass eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers erfolgte (oder erfolgen konnte). So wurde wiederum eine Persönlich keits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, obwohl für eine solche Diagnose genaue Angaben des Beschwerdeführers nötig seien und wei ter hin nicht beurteilt werden könne, ob die Verschlossenheit des Beschwerde füh rers taktisch oder krankheitsbedingt sei. Fragwürdig und nicht weiter begrün det ist die diesbezügliche Annahme der Gutachterin, dass das strafrechtlich rele vante Verhalten des Beschwerdeführers für das Vorliegen einer schweren Per sönlichkeitsstörung spreche (S. 25 f. des Gutachtens); ein Zusammenhang wurde nicht erklärt. Weiter gingen die Gutachter von voller Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers aus, obwohl bislang nie eine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden hat. D ies ist aus rechtlicher Sicht fragwürdig, denn d as Bundes gericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar

sind (E. 4.3.1.2). Dieser Um stand hat in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzufliessen, was bislang nicht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäss Gut achten der Beschwerdeführer wohl nicht zur Mitwirkung bei einer Behandlung bereit sei (vgl. S. 26 des Gutachtens), dies jedoch nicht ausdrücklich auf Krankheitsgründe zurückgeführt wird . Vielmehr sei eine therapeutische Behand lung zu fordern und notwendig (S. 26). Weiter wurden erneut ein bewusstseinsnahes Verhalten und taktische Gründe für die fehlende Kooperation vermutet (S.

27 des Gutachtens), was Zweifel weckt, denn es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stel lation beruht (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkom mensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St.

Gallen

2003, S.

92

f.). Nicht nachvollzieh bar ist sodann, dass die Gutachter die Problematik des Konsums von psy cho tropen Substanzen in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung als für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Faktor betrachteten (S. 27 des Gutachtens), obwohl die Persönlichkeitsstörung gerade nicht plausibel verifiziert werden konnte. Weiter fehlen Angaben dazu, inwieweit das offenbar vorhandene Sucht geschehen von einer allfälligen psychischen Erkrankung abhängt oder ob es sich gar um ein reines Suchtgeschehen handelt - auch dies konnte anlässlich der Begutachtung nicht beurteilt werden (vgl. S. 32 des Gutachtens). 5.6

Zur Annahme der In validität nach Art. 8 ATSG ist auch bei psychischen Erkrankungen in jedem Fall ein medizinis ches Substrat unabdingbar, das fach- ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt auch im Revisionsfall. Vorliegend lässt das E.___ -Gutachten zu viele Fragen offen, als dass darauf abgestellt werden kann. Nachdem auch das Gutachten von Dr. Y.___ nicht rest los zu überzeugen vermag, ist ein Vergleich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Situation, wie sie sich anlässlich der letzten rentenbestätigenden Mitteilung präsentierte, nicht möglich: Es fehlt an einer gesicherten Diagnose, an der Beurteilung der Frage nach dem Zusammenhang von Drogenkonsum und - allfälliger - Krankheit und an der Prüfung der Frage einer konsequenten, auch stationären Therapie. Erst nach Beant wortung dieser Fragen wird es möglich sein, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dieser ist in aller Deutlichkeit auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit einer Leis tungs verweigerung oder -kürzung (Art. 21 Abs. 4 ATSG) hinzuweisen, zumal die beteiligten Gutachter davon ausgehen, dass ihm auch eine stationäre The rapie zumutbar ist. Rückblickend ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Hinweise von Seiten der aktuellen wie auch früherer Gutachter - bisher nie zu einer sta tionären Be handlung angehalten hat, nachdem jedes ambulante Setting bisher erfolglos blieb. Diesbezüglich wurde bereits im Gutachten im Jahr 2011 fest gehalten, dass der Beschwerdeführer nur in einer Klinik zu einer geregelten Tagesstruktur angehalten und sein Verhalten dabei auch besser beobachtet und beurteilt wer den könne (vorstehend E.

3.1). So wird auch im aktuellen Gutach ten darauf hingewiesen, dass das Ausmass des Drogenkonsums unter stationären Bedin gungen evaluiert werden müsse (vorstehend E. 4.2). 5.7

Nach dem Gesagten fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Vorliegend wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer stationären Abklärung oder aufgrund einer erneuten ambulanten Begutachtung zu untersuchen ist, weshalb kein Gerichtsgutachten veranlasst wird. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Kooperation aufgefordert, insbesondere auch hin sichtlich der Auskunftserteilung anlässlich einer Untersuchung. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

Der von Rechtsanw ä lt in Stephanie Schwarz mit Eingabe vom

E. 19 . Januar

2016 geltend gemachte Auf wand von 11 Stunden 15 Minuten und Fr. 74.25 Barauslagen (Urk. 1 6) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen .

Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stun denansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘753.20 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) und ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 753.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1972 , meldete sich am 1
  2. Februar 2004 unter Hin weis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  8/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1
  3. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % eine ganze Rente ab
  4. September 2003 zu (Urk.  8/35 ).      Mit Mitteilungen vom 2
  5. September   2008 ( Urk.  8/75), 2
  6. August   2010 ( Urk.  8/92) und
  7. Januar 201 1 ( richtig 2012; Urk.  8/114) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2      Nach Eingang eines am 1
  8. März 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk.  8/124 ) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
  9. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk.  8/165 ). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/169 ; Urk.  8/175 ) hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2
  10. Juni 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk.  8/185 = Urk. 2).
  11. Der Versicherte erhob am 2
  12. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  13. Juni 2015 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Rente weiter auszurichten . Weiter sei festzustellen, dass die mit Schreiben der IV-Stelle vom 2
  14. Juni 2015 unbefristet auferlegte Pflicht zur totalen Abstinenz von Alkohol und Drogen eine unzulässige beziehungsweise un zumutbare Auflage darstelle ( Urk.  1 S. 2 ) .      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  15. September   2015 ( Urk.  7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
  16. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  13 ).      Mit Gerichtsverfügung vom
  17. Januar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S.   2 unten ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  19. Mai   2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.   3 und 133 V 108 E.   5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer le diglich ein primäres Drogen/Alkoholgeschehen vorliege, da keine vorangegan gene schwere psychische Störung bekannt sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei weder in der Biografie noch im aktuellen Bild belegt. Der nachgewiesene Koka inkonsum könne zu depressiven Symptomen und Kopfschmerzen führen. Die Arbeitsunfähigkeit sei daher vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten be gründet und deshalb liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vor (S.   2 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitsschaden ver bessert, da keine relevanten Diagnosen mehr vorliegen würden, die den Gesund heits schaden beeinträchtigen würden (S. 3 Mitte). 2.2      Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.  1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine revisions weise Rentenaufhebung nic ht gegeben seien (S. 10 unten). 2.3      Mit Mitteilung vom
  21. Januar 2012 (Urk.  8 / 114 ) wurde dem Beschwerdeführer die bisherige ganze Rente weiterhin bestätigt, nachdem die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs (insbesondere mit Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung) vorgenommen hatte. Die Mitteilung vom
  22. Januar 2012 ist folglich i n Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ( vgl. E. 1.3 ).      Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Mit teilung vom
  23. Januar 2012 verändert haben.      Soweit die Feststellung einer unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Auf lage zur totalen Abstinenz von Alkohol und Drogen beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Hierzu ist anzumerken, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2
  24. Juni 2015 sowie das bei gelegte Merkblatt ( Urk.  8/183-184 ) lediglich auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hinweist. Eine konkrete Auflage zur Abstinenz von Seiten der Beschwerdegegnerin lässt sich daraus nicht ableiten.
  25. 3.1      Der nach revisionsweisen Überprüfung mit Mitteilung vom
  26. Januar 201 2 ( Urk.  8/114) weiterhin zugesprochenen Rente lag im Wesentlichen das psychi a trische Gutachten von Dr.  med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
  27. November 2011 ( Urk.  8/110) zugrunde . Dieser nannte die folgenden Diagnosen (S. 13 Mitte) : - Anpassungsstörung seit zirka 2002 mit Depression, Disphorie , Sorgen, Dekonditionierung bezüglich Arbeit und Tagesstruktur (ICD - 10 - F43.23) nach Ehekonflikten und Scheidung (2003) ( ICD-10 Z63.5). Anamnestisch angeblich mittelgradige depressive Episoden; aktuell lei chtgradiger de pressiver Zustand - a typische familiäre Situation durch die
  28. Ehe (Heirat 2004, Geburt eines Sohnes 2007, Frau und Sohn leben in der Z.___ ) ( ICD-10 Z 60.1) - Verschuldung und finanzieller Beistand seit 2006 ( ICD-10 Z72.6, ICD-10 Z 65.3) - Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen seit 2002 ( ICD-10 Z 91.1) - f raglich Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und passiv-aggres si ven Zügen ( ICD-10 F 60.9) - Nikotinabhängigkeit seit der Adoleszenz (ICD-10 F17.25) - Status nach Alkoho l abhängigkeit; z ur Zeit wahrscheinlich abstinent (ICD-10 F10.20) - c hronische Hepatitis B (Erstdiagnose 1992)      Dazu führte er aus, die Kooperation des Beschwerdeführers sei bei den Untersu chungen ausgesprochen schlecht gewesen. Teils habe dieser mehr oder weniger aggressiv die Antwort verweigert oder habe auf Fragen reflexartig die Antwort gegeben, dass er das vergessen habe (S.   11 Mitte). Aufgrund der mangelnden Kooperation und des wurstigen Antwortverhaltens seien Gedächtnis und Kon zentration nicht seriös prüfbar gewesen. Bei der Prüfung der Auffassungsgabe sei er mit seinen Antworten so daneben gelegen, dass man eine schwere Stö run g seiner Auffassungsgabe hätte annehmen können. Im Gespräch hätten sich je doch sonst nie Auffassungsstörungen gezeigt. Bei entsprechenden Nachfragen zu Präzisierungen seiner ungefähren Antworten habe der Beschwerdeführer die Antwort verweigert oder angegeben es vergessen zu haben. Dieses Verhalten sei als Simulation zu qualifizieren. Das Resultat des Rey Memory Tests habe eben falls ein Hinweis auf Simulation oder Verweigerung ergeben (S. 12 Mitte).      Die Unsicherheit andeutenden Adjektive in der Diagnosestellung seien auf die mangelnde Kooperation, Verweigerung von Auskünften und Falschanga ben durch den Beschwerdeführer zurückzuführen (S.   13 unten). Die Erhellung des Defizits an sicheren Informationen sei auch durch fremdanamnestische Aus künfte nur suboptimal gelungen. Aufgrund der vorhandenen Angaben müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bi s 2002 psychisch unauffäl lig gewesen sei. Erst die von seiner ersten Ehefrau eingereichte Scheidung hätte zur psychischen Dekompensation und Arbeitsunfähigkeit geführt. Sei t her scheine keine Besserung mehr aufgekommen zu sein. Dies führe zur Diagnose einer Anpassungsstörung. Der Beschwerdeführer sei bis jetzt nicht in der Lage ge we sen, diesen Schicksalsschlag zu verdauen. Die Berichte der A.___ würden suggerieren, es bestehe seit 2002 ununter brochen eine mittelgradige depressive Episode. Daran habe er seine Zweifel. Diese wür den nicht nur auf dem aktuell nur leichtgradigen depressiven Zustand gründen , sondern auch auf Aussagen und Verhaltensweisen des Beschwerde führers, die nicht so recht mit einem nur depressiven Zustand zu erklären seien (S. 13 unten).      Aus dem Zeitraum von 2005 bis 2009 existiere nur eine einzige psychopatho logische Beschreibung des Beschwerdeführers, nämlich die im Gutachten von Dr.  B.___ aus dem Jahr 200
  29. Darin werde bemerkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen seien. Dabei hätten sich ver schie dentlich Zeichen für Simulation oder Aggravation gezeigt und einen Ver hal tensstil , der dissoziale Komponenten enthalten habe (S. 14 oben) .      Die Tendenz des Beschwerdeführers , häufig zu Terminen nicht zu erscheinen und so vieles zu „vergessen“ , könne Merkmal einer passiv-aggressiven Per sön lichkeitsstörung sein. Man dürfe beim Beschwerdeführer aber auch vermu ten, sein Auslassen von Terminen sei ein e bewusste Handlung, nicht eine unbe wusste passiv-aggressive, sondern eine bewusst kalkulierte, versteckt aggressive, um Bemühungen der Therapeuten , ihn zu beurteilen und zu behandeln und wie der arbeitsfähig zu machen , zu unterlaufen (S.   14 Mitte) . Weder die Ärzte der A.___ noch die beiden Gutachter Dr.  C.___ und Dr.  B.___ seien zu siche ren Auskünften über das Leben des Beschwerdeführers vor 2002 gekom men. Somit dürfe die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ge stellt werden. Persönlichkeitsstörungen würden definitionsgemäss immer in der Kind heit oder in der Jugend beginnen. Beim Beschwerdeführer sei vor 2002 jedoch keine Psychopathologie fassbar. Über die Gründe für die Tatsache, dass der Ex plorand seit Beginn der Behandlung im Jahr 2002 sich weder psycho therapeu tisch noch psychopharmakologisch konsequent behandeln liess , könn t en nur Vermutungen angestellt werden. Gegenüber der diagnostischen Unsicher heit bestehe aufgrund des Verlaufs seit 2002 bis heute aber die klare Sicherheit, dass jede ambulante Massnahme zum Scheitern verurteilt sei, sowohl im Hin blick auf die psychosoziale Besserung wie auch auf Wiedererlangen der Arbeits fähigkeit (S. 14 unten).      Wie die Gutachter Dr.  C.___ und Dr.  B.___ bereits vor Jahren fest gehal ten hätten , sei er auch heute der Ansicht, dass der Beschwerdeführer stationär be handelt werden müsse. Jedes ambulante Setting sei bisher bezüglich psychoso zialer Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erfolglos gewesen. Es bedürfe eines mehrmonatigen Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik, die die Möglichkeit der Arbeitstherapie habe. Nur in der Klinik werde der Be schwerdeführer zu einer geregelten Tagesstruktur angehalten. In der Klinik könne sein Verhalten auch besser beobachtet und beurteilt werden. Im Weiteren sei unklar, ob der Beschwerdeführer unregelmässig verordnete Medikamente einnehme oder ob dieser ein schneller Verstoffwechsler der Antidepressiva sei. Bisher seien nur zwei Spiegelbestimmungen gemacht worden, die Resultate würden Handlungsbedarf suggerieren (S. 15 Mitte).      Beim Beschwerdeführer würden massive psychosoziale Faktoren bestehen, die er aufgrund neurotischer Mechanismen nicht in den Griff kriege oder nicht in den Griff kriegen wolle. Die Folge davon sei eine psychosoziale Stagnation, welche man als Depression beziehungsweise als ein psychisches Leiden mit Krank heits wert bezeichnen könne (S. 15 unten). Weder der Grad der Arbeitsfähigkeit noch der Gesundheitszustand hätten sich seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2008 verbessert (S. 16 oben). 3.2      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 2
  30. Dezember 2011 ( Urk.  8/112/5 oben) gestützt auf das Gutachten von Dr.  Y.___ vom 2
  31. November 2011 (vorstehend E. 3.1) aus, der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu der letzten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stationär.
  32. 4.1      Der im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision angefochtenen rentenein stel lenden Verfügung vom 2
  33. Juni 2015 ( Urk.  2) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde: 4.2      Im polydisziplinären Gutachten des E.___ vom
  34. Dezember 2014 ( Urk.  8/165) stellten Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr.  med. G.___ , Facharzt für Rheumatologie , und Dr.  med. H.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 29 Ziff.  7): - r ezidivierendes lumbovertebr a les Syndrom - Status nach komplexer Daumenverletzung rechts 1987 - Hauttransplan t a ti on bei Weichteildefekt Thenarbereich rechts - Funktionsdef i zit des rechten Daumens/Sensibili t ätsstörung Daumen bereich rechts - Störung durch den Gebrauch von Kokain, gegenwärtiger Gebrauch - Pers ö nlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet mit dissozialen Zügen - Störungen durch Alkohol - Störungen durch Cannabinoide , episodischer Substanzgebrauch      In der psychiatrischen Beurteilung w u rd e fest gehalten , insgesamt habe es sich um eine sehr schwierige Exploration mit nur sehr dürftigem Informationsgehalt ge handelt. Der Beschwerdeführer sei trotz Übersetzung äusserst unkooperativ ge wesen. Dies erschwere eine differenzierte Beurteilung beziehungsweise verun mögliche sie praktisch ganz. Gleichzeitig könne sie Ausdruck einer zutiefst ge störten Persönlichkeit sein oder aber ein taktisch motiviertes Verhalten (S. 25 Mitte). Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung plausibel verifizieren zu können, wären genauere Angaben des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Insgesamt könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht beurteilt werden, ob die Verschlossenheit des Beschwerdeführers aus taktischen Gründen erfolgt sei oder ob sie aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung in dieser Weise ausfalle. Für eine schwere Persönlichkeitsstörung spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder in strafrechtlich relevante Verstösse verwickelt gewesen sei (S. 26 oben).      Obwohl der Beschwerdeführer bisher aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe nie eine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden (S. 26 Mitte). Die Notwendigkeit einer Psychotherapie sei in den vorliegenden Akten mehrmals erwähnt und eine solche gefordert worden. Dem könne vollumfänglich gefolgt werden.      Die Diagnose, die gemäss den Akten als Grund für die Arbeitsunfähigkeit ange sehen worden sei, sei eine depressive Erkrankung. Diese Diagnose könne in der heutigen Untersuchung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht gestellt werden, da die Angaben diesbezüglich nicht verwertbar seien. Falls ein regelmässiger Kokainkonsum stattfinde, würde dieser Anlass zu immer wieder auftretenden depressiven Symptomen sein (S. 26 Mitte) .      Um eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zumindest versuchsweise zu objektivieren, stütz t e sich die psychiat rische Gutachterin auf ein Mini- ICF, welche s einerseits auf de n Beobachtungen während der Untersuchung und an dererseits auf de n Akten und d en subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhe (S. 26 unten). Insgesamt finde sich ein aktuell in einigen Punkten schwer beeinträchtigter beziehungsweise in anderen Punkten ein letzt endlich kaum zu beurteilender psychischer Funktionszustand (S. 27 oben). Es handle sich um ein äusserst chronifiziertes komplexes psychiatrisches Zustands bild , wobei die Aus sagen des Beschwerdeführers generell mit grosser Vorsicht zu geniessen seien. Die Tatsache, dass dieser weder über seinen Kokainkonsum, noch über seine Spielsucht, noch über sein Alkoholproblem oder seine aktuelle Ehe Auskunft gebe, weise daraufhin, dass es sich bei der fehlenden Kooperation doch auch um ein taktisch motiviertes Manöver handeln könnte. Das Verhalten sei somit als bewusstseinsnah zu beurteilen (S. 27 Mitte) .      Die Problematik des Konsums von psychotropen Substanzen in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung sei als für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Faktor anzusehen. Die Beeinträchtigung in der sozialen Beziehungsfähigkeit und in der Einhaltung von Arbeitsstrukturen sowie die fehlende Anpassungs fähigkeit an Regeln und Routinen seien dabei entscheidend. Eine depressive Erkrankung könne in der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden, dies auch aufgrund des Kokainkonsums, der obligat zu einer depressiven Sympto matik führe (S. 27 unten). Das Ausmass des Drogenkonsums müsse unter statio nären Bedingungen evaluiert werden. Eine psychotherapeutische Behandlung sei nur durch eine massive extrinsische Motivation zu erreichen, wobei der Erfolg auch dann fraglich sei (S. 28 oben).      Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich die Anamneseerhebung bei allen untersuchenden Ärzten als sehr schwierig erwiesen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht nur unpräzise, sondern zum Teil auch falsch erfolgt. Diese Falschangaben seien ihrer Ansicht nach grösstenteils bewusst seinsnah erfolgt (S. 29 unten).      Es hätten offensichtlich zeitweilig ein Äthylabusus grösseren Ausmasses und auch ein Drogenmissbrauch bestanden. Dieser werde auf intensive Nachfrage betreffend Cannabis eingestanden, andere Drogen seien jedoch klar negiert worden. Die Laboruntersuchung habe dann ein positives Resultat für Kokain konsum ergeben. Dieser könnte auch die Kopfschmerzen erklären (S. 30 oben).      Das Auffälligste an der heutigen Untersuchung sei die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers gewesen. Alle eigenanamnestischen Angaben seien mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Es fänden sich viele Widersprüche, auf die problematischen Anteile des Versicherten, die in den Akten mehrfach erwähnt seien, zum Beispiel die Spielsucht, der Alkoholmissbrauch und die schwierigen mit- und zwischenmenschlichen Beziehungen , gehe der Beschwerdeführer in der Exploration nicht ein. Dies erschwere dann auch die Diagnosestellung im psy chischen Bereich massiv. Die positive Probe auf Kokain verändere die Beurtei lung des depressiven Geschehens als Ursache für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit gänzlich. Depressive Symptome seien bei regelmässigem Kokainkonsum normal und gehören zum Substanzkonsum dazu (S.   31 oben). Auch der Kopfschmerz könne aufgrund der vasokonstriktorischen Wirkung des Kokains aus diesem Grund ausgelöst sein. Ebenso würden Schlafstörungen und die Energielosigkeit zum Gebrauch dieser psychotropen Substanz passen. In den Akten fänden sich des Weiteren mehrfach Hinweise auf ein dissoziales Verhalten des Beschwerde führers, sei es, dass er in der Nähe von Drogenhandel aufgefunden worden sei und deswegen inhaftiert worden sei, sei es dass der Beschwerdeführer mit Diebesgut gehandelt habe.      Aus psychiatrischer Sicht sei die Persönlichkeitsstörung der Hauptgrund für die aktuell vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Diese verunmögliche es dem Be schwerdeführer, sich an Regeln und Routinen anzupassen, wie es die Arbeits welt verlange. Da es sich bei dieser Persönlichkeitsstörung um eine äusserst chronifizierte Angelegenheit handle und der Beschwerdeführer auch nach mehreren Behandlungsversuchen keine Ansätze einer Besserung zeige, sei eine Besserung dieses Zustandes unwahrscheinlich. Eine genaue Darstellung der Ursa chen für die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen werde im psy chia tri schen Teilstatus mittels eines ICF dargestellt (S. 32 oben).      Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe zudem für schwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit.      Falls die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich durch den Gebrauch von psycho tropen Substanzen beeinträchtigt wäre, was in der Begutachtung nicht schlüssig habe beantwortet werden können, wäre ein Drogenentzug mit einer anschlies senden Entwöhnungsbehandlung die richtige Therapie (S. 32 unten). 4.3      Dr.  med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2
  35. Januar 2015 ( Urk.  8/168/5 Mitte ) aus, es handle sich um eine Persönlichkeitsstörung mit er heblicher Dysfunktionalität und dissozialem Verhalten. Die Alkohol- und Canna bisabhängigkeit sei als ein Teil der Persönlichkeitsstörung zu verstehen, mit anderen Worten als eine Art Selbsttherapie-Versuch zu werten. Es liege eine krankheitsbedingte Non-Compliance vor, und eine Auferlegung einer medizini schen Massnahme mache deshalb keinen Sinn. 4.4      Med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt anlässlich einer Besprechung vom 1
  36. März 2015 ( Urk.  8/168/5 unten f.) aus versicherungspsychiatrischer Sicht fest, erstaunlicherweise werde eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen diagnostiziert, obwohl mehrmals erörtert werde, dass die fehlende Kooperation taktisch motiviert sein könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der psychiatrische Gutachter strafrechtlich rele vante Verstösse als Beleg für eine Persönlichkeitsstörung heranziehe. Krimina lität bedeute nicht Krankheit. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege ein primäres Drogen/Alkoholgeschehen vor, da keine vorangegangene schwere psy chische Störung bekannt sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei weder in der Bio grafie noch im aktuellen Bild belegt. Der im Labor nachgewiesene Kokainkon sum könne, wie im Gutachten beschrieben, zu depressiven Symptomen und Kopfschmerzen führen. Dies sei bei früheren Arztberichten nicht berücksichtigt worden.
  37. 5.1      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat . 5.2      Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte und ist u nbestritten , dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeit raum wesentlich verändert hätte . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten vom
  38. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.2). Es bleibt daher zu prüfen, ob hinsichtlich der psychischen Situation eine Veränderung eingetreten ist. 5.3      Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung gestützt auf die Stel lungnahme von med. pract . J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1
  39. März 2015 ( vorstehend E. 4.4). Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin auf einen aus medizinischer Sicht veränderten Sachverhalt, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei und der Ge sundheitszustand sich entsprechend verbessert habe (vgl. Urk.  2 S.   3 Mitte, Urk.  8/182/3 unten). 5.4      Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: In seinem Gutachten vom 20. November 2011, welches als Grundlage für die letzte rentenbe stäti gende Mitteilung vom 4. Januar 2012 diente, diagnostizierte Dr. Y.___ einerseits eine Anpassungsstörung mit aktuell leichtgradigem depressivem Zustand und so mit eine Erkrankung, welche rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als vorü ber gehend und nicht als invalidisierend gilt (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 ). Weiter erachtete Dr. Y.___ auch die von ihm gestellten Z-codierten Diagnosen (atypische familiäre Situation, Verschuldung und finanzieller Beistand, Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen; vgl. vorstehend E.   3.1) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir kend, was nicht zu überzeugen vermag, denn solche Beeinträchtigungen werden in der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbe wältigung " aufgeführt und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheits wert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. Novem ber 2010, E. 5.2.4). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erachtete Dr. Y.___ ausdrücklich als fraglich. Wie bereits bei früheren Gelegenheiten war eine sichere diagnostische Zuordnung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers erschwert durch dessen unkooperatives Verhalten, wobei Dr. Y.___ nicht sicher feststellen konnte, inwieweit dieses Verhalten auf eine Krankheit im Sinne einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung zurückzuführen war. Dr.   Y.___ stellte jedoch auch Hinweise auf Simulation fest und vermutete ein bewusst kalkulierendes Verhalten des Beschwerdeführers. Er führte deshalb aus, dass die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden dürfe (vgl. vorstehend E. 3.1). In Anbetracht der gestellten, grundsätzlich aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend geltenden Diagnosen und der äusserst erschwerten Befunderhebung ist nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sein soll, weshalb das Gut achten von Dr. Y.___ von fraglichem Beweiswert ist (vgl. vorstehend E. 1.4). 5.5      Auch das Gutachten des E.___ ist mangelhaft und lässt den Schluss nahe, dass darin - nicht zuletzt aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerde führers - frühere Feststellungen mangels fassbarer Befunde perpetuiert wurden, ohne dass eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers erfolgte (oder erfolgen konnte). So wurde wiederum eine Persönlich keits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, obwohl für eine solche Diagnose genaue Angaben des Beschwerdeführers nötig seien und wei ter hin nicht beurteilt werden könne, ob die Verschlossenheit des Beschwerde füh rers taktisch oder krankheitsbedingt sei. Fragwürdig und nicht weiter begrün det ist die diesbezügliche Annahme der Gutachterin, dass das strafrechtlich rele vante Verhalten des Beschwerdeführers für das Vorliegen einer schweren Per sönlichkeitsstörung spreche (S. 25 f. des Gutachtens); ein Zusammenhang wurde nicht erklärt. Weiter gingen die Gutachter von voller Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers aus, obwohl bislang nie eine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden hat. D ies ist aus rechtlicher Sicht fragwürdig, denn d as Bundes gericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (E. 4.3.1.2). Dieser Um stand hat in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzufliessen, was bislang nicht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäss Gut achten der Beschwerdeführer wohl nicht zur Mitwirkung bei einer Behandlung bereit sei (vgl. S. 26 des Gutachtens), dies jedoch nicht ausdrücklich auf Krankheitsgründe zurückgeführt wird . Vielmehr sei eine therapeutische Behand lung zu fordern und notwendig (S. 26). Weiter wurden erneut ein bewusstseinsnahes Verhalten und taktische Gründe für die fehlende Kooperation vermutet (S.   27 des Gutachtens), was Zweifel weckt, denn es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor , wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stel lation beruht (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkom mensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St.   Gallen   2003, S.   92   f.). Nicht nachvollzieh bar ist sodann, dass die Gutachter die Problematik des Konsums von psy cho tropen Substanzen in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung als für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Faktor betrachteten (S. 27 des Gutachtens), obwohl die Persönlichkeitsstörung gerade nicht plausibel verifiziert werden konnte. Weiter fehlen Angaben dazu, inwieweit das offenbar vorhandene Sucht geschehen von einer allfälligen psychischen Erkrankung abhängt oder ob es sich gar um ein reines Suchtgeschehen handelt - auch dies konnte anlässlich der Begutachtung nicht beurteilt werden (vgl. S. 32 des Gutachtens). 5.6      Zur Annahme der In validität nach Art. 8 ATSG ist auch bei psychischen Erkrankungen in jedem Fall ein medizinis ches Substrat unabdingbar, das fach- ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt auch im Revisionsfall. Vorliegend lässt das E.___ -Gutachten zu viele Fragen offen, als dass darauf abgestellt werden kann. Nachdem auch das Gutachten von Dr. Y.___ nicht rest los zu überzeugen vermag, ist ein Vergleich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Situation, wie sie sich anlässlich der letzten rentenbestätigenden Mitteilung präsentierte, nicht möglich: Es fehlt an einer gesicherten Diagnose, an der Beurteilung der Frage nach dem Zusammenhang von Drogenkonsum und - allfälliger - Krankheit und an der Prüfung der Frage einer konsequenten, auch stationären Therapie. Erst nach Beant wortung dieser Fragen wird es möglich sein, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dieser ist in aller Deutlichkeit auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit einer Leis tungs verweigerung oder -kürzung (Art. 21 Abs. 4 ATSG) hinzuweisen, zumal die beteiligten Gutachter davon ausgehen, dass ihm auch eine stationäre The rapie zumutbar ist. Rückblickend ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Hinweise von Seiten der aktuellen wie auch früherer Gutachter - bisher nie zu einer sta tionären Be handlung angehalten hat, nachdem jedes ambulante Setting bisher erfolglos blieb. Diesbezüglich wurde bereits im Gutachten im Jahr 2011 fest gehalten, dass der Beschwerdeführer nur in einer Klinik zu einer geregelten Tagesstruktur angehalten und sein Verhalten dabei auch besser beobachtet und beurteilt wer den könne (vorstehend E.   3.1). So wird auch im aktuellen Gutach ten darauf hingewiesen, dass das Ausmass des Drogenkonsums unter stationären Bedin gungen evaluiert werden müsse (vorstehend E. 4.2). 5.7      Nach dem Gesagten fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Vorliegend wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer stationären Abklärung oder aufgrund einer erneuten ambulanten Begutachtung zu untersuchen ist, weshalb kein Gerichtsgutachten veranlasst wird. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Kooperation aufgefordert, insbesondere auch hin sichtlich der Auskunftserteilung anlässlich einer Untersuchung. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  40. 6.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2      Nach Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der von Rechtsanw ä lt in Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 19 .  Januar 2016 geltend gemachte Auf wand von 11 Stunden 15 Minuten und Fr.  74.25 Barauslagen (Urk.  1 6 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen . Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stun denansatzes von Fr.  220.-- auf Fr.  2‘753.20 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) und ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt:
  41. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  42. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  43. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr.  2 ’ 753.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  44. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  45. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  46. Juli bis und mit 1
  47. August sowie vom 1
  48. Dezember bis und mit dem
  49. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00832 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

7. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1972, meldete sich am 1 1. Februar 2004 unter Hin weis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 4. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2003 zu (Urk. 8/35).

Mit Mitteilungen vom 2 3. September

2008 (Urk. 8/75), 2 4. August

2010 (Urk. 8/92) und 4. Januar 201 1 (richtig 2012; Urk. 8/114) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert. 1.2

Nach Eingang eines am 1 1. März 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/124) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 8/165). Nach durchgeführ tem

Vorbescheidverfahren (Urk. 8/169; Urk. 8/175)

hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 9. Juni 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 8/185 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Rente weiter auszurichten . Weiter sei festzustellen, dass die mit Schreiben der IV-Stelle vom 2 9. Juni 2015 unbefristet auferlegte Pflicht zur totalen Abstinenz von Alkohol und Drogen eine unzulässige beziehungsweise un zumutbare Auflage darstelle (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September

2015 (Urk. 7)

die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.

3 und 133 V 108 E.

5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre chende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfü gung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen

davon aus, dass beim Beschwerdeführer le diglich ein primäres Drogen/Alkoholgeschehen vorliege, da keine vorangegan gene schwere psychische Störung bekannt sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei weder in der Biografie noch im aktuellen Bild belegt. Der nachgewiesene Koka inkonsum könne zu depressiven Symptomen und Kopfschmerzen führen. Die Arbeitsunfähigkeit sei daher vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten be gründet und deshalb liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vor (S.

2 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitsschaden ver bessert, da keine relevanten Diagnosen mehr vorliegen würden, die den Gesund heits schaden beeinträchtigen würden (S. 3 Mitte). 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin

angenommene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und machte im Wesentlichen geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine revisions weise Rentenaufhebung nic ht gegeben seien (S. 10 unten). 2.3

Mit Mitteilung vom 4. Januar 2012 (Urk. 8 / 114) wurde dem Beschwerdeführer die bisherige ganze Rente weiterhin bestätigt, nachdem die Beschwerdegegnerin eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs (insbesondere mit Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung) vorgenommen hatte. Die Mitteilung vom 4. Januar 2012 ist folglich i n Bezug auf den Vergleichszeitpunkt

einer (ordentli chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. E. 1.3).

Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Mit teilung vom 4. Januar 2012 verändert haben.

Soweit

die Feststellung einer

unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Auf lage zur totalen Abstinenz von Alkohol und Drogen beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Hierzu ist anzumerken, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2015 sowie das bei gelegte Merkblatt (Urk. 8/183-184) lediglich auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hinweist. Eine konkrete Auflage zur Abstinenz von Seiten der Beschwerdegegnerin lässt sich daraus nicht ableiten. 3.

3.1

Der nach revisionsweisen Überprüfung mit

Mitteilung vom 4. Januar 201 2 (Urk. 8/114)

weiterhin zugesprochenen Rente lag im Wesentlichen das psychi a trische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. November 2011 (Urk. 8/110) zugrunde . Dieser nannte die folgenden Diagnosen (S. 13 Mitte) : - Anpassungsstörung seit zirka 2002 mit Depression, Disphorie, Sorgen, Dekonditionierung bezüglich Arbeit und Tagesstruktur (ICD - 10 - F43.23) nach Ehekonflikten und Scheidung (2003) (ICD-10 Z63.5). Anamnestisch angeblich mittelgradige depressive Episoden; aktuell lei chtgradiger de pressiver Zustand - a typische familiäre Situation durch die 2. Ehe (Heirat 2004, Geburt eines Sohnes 2007, Frau und Sohn leben in der Z.___) (ICD-10 Z 60.1) - Verschuldung und finanzieller Beistand seit 2006 (ICD-10 Z72.6, ICD-10 Z 65.3) - Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen seit 2002 (ICD-10 Z 91.1) - f raglich Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und passiv-aggres si ven Zügen (ICD-10 F 60.9) - Nikotinabhängigkeit seit der Adoleszenz (ICD-10 F17.25) - Status nach Alkoho l abhängigkeit; z ur Zeit wahrscheinlich abstinent (ICD-10 F10.20) - c hronische Hepatitis B (Erstdiagnose 1992)

Dazu führte er aus, die Kooperation des Beschwerdeführers sei bei den Untersu chungen ausgesprochen schlecht gewesen. Teils habe dieser mehr oder weniger aggressiv die Antwort verweigert oder habe auf Fragen reflexartig die Antwort gegeben, dass er das vergessen habe (S.

11 Mitte). Aufgrund der mangelnden Kooperation und des wurstigen Antwortverhaltens seien Gedächtnis und Kon zentration nicht seriös prüfbar gewesen. Bei der Prüfung der Auffassungsgabe sei er mit seinen Antworten so daneben gelegen, dass man eine schwere Stö run g seiner Auffassungsgabe hätte annehmen können. Im Gespräch hätten sich je doch sonst nie Auffassungsstörungen gezeigt. Bei entsprechenden Nachfragen zu Präzisierungen seiner ungefähren Antworten habe der Beschwerdeführer die Antwort verweigert oder angegeben es vergessen zu haben. Dieses Verhalten sei als Simulation zu qualifizieren. Das Resultat des Rey Memory Tests habe eben falls ein Hinweis auf Simulation oder Verweigerung ergeben (S. 12 Mitte).

Die Unsicherheit andeutenden Adjektive in der Diagnosestellung seien auf die mangelnde Kooperation, Verweigerung von Auskünften und Falschanga ben durch den Beschwerdeführer zurückzuführen (S.

13 unten). Die Erhellung des Defizits an sicheren Informationen sei auch durch fremdanamnestische Aus künfte nur suboptimal gelungen. Aufgrund der vorhandenen Angaben müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bi s 2002 psychisch unauffäl lig gewesen sei. Erst die von seiner ersten Ehefrau eingereichte Scheidung hätte zur psychischen Dekompensation und Arbeitsunfähigkeit geführt. Sei t her scheine keine Besserung mehr aufgekommen zu sein. Dies führe zur Diagnose einer Anpassungsstörung. Der Beschwerdeführer sei bis jetzt nicht in der Lage ge we sen, diesen Schicksalsschlag zu verdauen.

Die Berichte der A.___ würden suggerieren, es bestehe seit 2002 ununter brochen eine mittelgradige depressive Episode. Daran habe er seine Zweifel. Diese wür den nicht nur auf dem aktuell nur leichtgradigen depressiven Zustand gründen, sondern auch auf Aussagen und Verhaltensweisen des Beschwerde führers, die nicht so recht mit einem nur depressiven Zustand zu erklären seien (S. 13 unten).

Aus dem Zeitraum von 2005 bis 2009 existiere nur eine einzige psychopatho logische Beschreibung des Beschwerdeführers, nämlich die im Gutachten von Dr. B.___ aus dem Jahr 200 8. Darin werde bemerkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen seien. Dabei hätten sich ver schie dentlich Zeichen für Simulation oder Aggravation gezeigt und einen Ver hal tensstil, der dissoziale Komponenten enthalten habe (S. 14 oben) .

Die Tendenz des Beschwerdeführers, häufig zu Terminen nicht zu erscheinen und so vieles zu „vergessen“, könne Merkmal einer passiv-aggressiven Per sön lichkeitsstörung sein. Man dürfe beim Beschwerdeführer aber auch vermu ten, sein Auslassen von Terminen sei ein e bewusste Handlung, nicht eine unbe wusste passiv-aggressive, sondern eine bewusst kalkulierte, versteckt aggressive, um Bemühungen der Therapeuten, ihn zu beurteilen und zu behandeln und wie der arbeitsfähig zu machen, zu unterlaufen (S.

14 Mitte) . Weder die Ärzte der A.___ noch die beiden Gutachter Dr. C.___ und Dr. B.___ seien zu siche ren Auskünften über das Leben des Beschwerdeführers vor 2002 gekom men. Somit dürfe die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ge stellt werden. Persönlichkeitsstörungen würden definitionsgemäss immer in der Kind heit oder in der Jugend beginnen. Beim Beschwerdeführer sei vor 2002 jedoch keine Psychopathologie fassbar. Über die Gründe für die Tatsache, dass der Ex plorand seit Beginn der Behandlung im Jahr 2002 sich weder psycho therapeu tisch noch psychopharmakologisch konsequent behandeln liess, könn t en nur Vermutungen angestellt werden. Gegenüber der diagnostischen Unsicher heit bestehe aufgrund des Verlaufs seit 2002 bis heute aber die klare Sicherheit, dass jede ambulante Massnahme zum Scheitern verurteilt sei, sowohl im Hin blick auf die psychosoziale Besserung wie auch auf Wiedererlangen der Arbeits fähigkeit (S. 14 unten).

Wie die Gutachter Dr. C.___ und Dr. B.___ bereits vor Jahren fest gehal ten hätten, sei er auch heute der Ansicht, dass der Beschwerdeführer stationär be handelt werden müsse. Jedes ambulante Setting sei bisher bezüglich psychoso zialer Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erfolglos gewesen. Es bedürfe eines mehrmonatigen Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik, die die Möglichkeit der Arbeitstherapie habe. Nur in der Klinik werde der Be schwerdeführer zu einer geregelten Tagesstruktur angehalten. In der Klinik könne sein Verhalten auch besser beobachtet und beurteilt werden. Im Weiteren sei unklar, ob der Beschwerdeführer

unregelmässig verordnete Medikamente einnehme oder ob dieser ein schneller Verstoffwechsler der Antidepressiva sei. Bisher seien nur zwei Spiegelbestimmungen gemacht worden, die Resultate würden Handlungsbedarf suggerieren (S. 15 Mitte).

Beim Beschwerdeführer würden massive psychosoziale Faktoren bestehen, die er aufgrund neurotischer Mechanismen nicht in den Griff kriege oder nicht in den Griff kriegen wolle. Die Folge davon sei eine psychosoziale Stagnation, welche man als Depression beziehungsweise als ein psychisches Leiden mit Krank heits wert bezeichnen könne (S. 15 unten). Weder der Grad der Arbeitsfähigkeit noch der Gesundheitszustand hätten sich seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2008 verbessert (S. 16 oben). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 2 3. Dezember 2011 (Urk. 8/112/5 oben) gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2 0. November 2011 (vorstehend E. 3.1) aus, der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sei im Vergleich zu der letzten medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stationär. 4. 4.1

Der im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision angefochtenen

rentenein stel lenden Verfügung vom 2 9. Juni 2015 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Arztberichte zugrunde:

4.2

Im polydisziplinären Gutachten des E.___ vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/165) stellten Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 29 Ziff. 7): - r ezidivierendes lumbovertebr a les Syndrom - Status nach komplexer Daumenverletzung rechts 1987 - Hauttransplan t a ti on bei Weichteildefekt Thenarbereich rechts - Funktionsdef i zit des rechten Daumens/Sensibili t ätsstörung Daumen bereich rechts - Störung durch den Gebrauch von Kokain, gegenwärtiger Gebrauch - Pers ö nlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet mit dissozialen Zügen - Störungen durch Alkohol - Störungen durch Cannabinoide, episodischer Substanzgebrauch

In der psychiatrischen Beurteilung w u rd e

fest gehalten, insgesamt habe es sich um eine sehr schwierige Exploration mit nur sehr dürftigem Informationsgehalt ge handelt. Der Beschwerdeführer sei trotz Übersetzung äusserst unkooperativ ge wesen. Dies erschwere eine differenzierte Beurteilung beziehungsweise verun mögliche sie praktisch ganz. Gleichzeitig könne sie Ausdruck einer zutiefst ge störten Persönlichkeit sein oder aber ein taktisch motiviertes Verhalten (S. 25 Mitte). Um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung plausibel verifizieren zu können, wären genauere Angaben des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Insgesamt könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht beurteilt werden, ob die Verschlossenheit des Beschwerdeführers aus taktischen Gründen erfolgt sei oder ob sie aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung in dieser Weise ausfalle. Für eine schwere Persönlichkeitsstörung spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar immer wieder in strafrechtlich relevante Verstösse verwickelt gewesen sei (S. 26 oben).

Obwohl der Beschwerdeführer bisher aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe nie eine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden (S. 26 Mitte). Die Notwendigkeit einer Psychotherapie sei in den vorliegenden Akten mehrmals erwähnt und eine solche gefordert worden. Dem könne vollumfänglich gefolgt werden.

Die Diagnose, die gemäss den Akten als Grund für die Arbeitsunfähigkeit ange sehen worden sei, sei eine depressive Erkrankung. Diese Diagnose könne in der heutigen Untersuchung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht gestellt werden, da die Angaben diesbezüglich nicht verwertbar seien. Falls ein regelmässiger Kokainkonsum stattfinde, würde dieser Anlass zu immer wieder auftretenden depressiven Symptomen sein (S. 26 Mitte) .

Um eine Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen zumindest versuchsweise zu objektivieren, stütz t e sich die psychiat rische Gutachterin auf ein Mini- ICF, welche s einerseits auf de n Beobachtungen während der Untersuchung und an dererseits auf de n Akten und d en subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhe (S. 26 unten). Insgesamt finde sich ein aktuell in einigen Punkten schwer beeinträchtigter beziehungsweise in anderen Punkten ein letzt endlich kaum zu beurteilender psychischer Funktionszustand (S. 27 oben). Es handle sich um ein äusserst chronifiziertes komplexes psychiatrisches Zustands bild, wobei die Aus sagen des Beschwerdeführers generell mit grosser Vorsicht zu geniessen seien. Die Tatsache, dass dieser weder über seinen Kokainkonsum, noch über seine Spielsucht, noch über sein Alkoholproblem oder seine aktuelle Ehe Auskunft gebe, weise daraufhin, dass es sich bei der fehlenden Kooperation doch auch um ein taktisch motiviertes Manöver handeln könnte. Das Verhalten sei somit als bewusstseinsnah zu beurteilen (S. 27 Mitte) .

Die Problematik des Konsums von psychotropen Substanzen in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung sei als für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Faktor anzusehen. Die Beeinträchtigung in der sozialen Beziehungsfähigkeit und in der Einhaltung von Arbeitsstrukturen sowie die fehlende Anpassungs fähigkeit an Regeln und Routinen seien dabei entscheidend. Eine depressive Erkrankung könne in der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden, dies auch aufgrund des Kokainkonsums, der obligat zu einer depressiven Sympto matik führe (S. 27 unten). Das Ausmass des Drogenkonsums müsse unter statio nären Bedingungen evaluiert werden. Eine psychotherapeutische Behandlung sei nur durch eine massive extrinsische Motivation zu erreichen, wobei der Erfolg auch dann fraglich sei (S. 28 oben).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sich die Anamneseerhebung bei allen untersuchenden Ärzten als sehr schwierig erwiesen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht nur unpräzise, sondern zum Teil auch falsch erfolgt. Diese Falschangaben seien ihrer Ansicht nach grösstenteils bewusst seinsnah erfolgt (S. 29 unten).

Es hätten offensichtlich zeitweilig ein Äthylabusus grösseren Ausmasses und auch ein Drogenmissbrauch bestanden. Dieser werde auf intensive Nachfrage betreffend Cannabis eingestanden, andere Drogen seien jedoch klar negiert worden. Die Laboruntersuchung habe dann ein positives Resultat für Kokain konsum ergeben. Dieser könnte auch die Kopfschmerzen erklären (S. 30 oben).

Das Auffälligste an der heutigen Untersuchung sei die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers gewesen. Alle eigenanamnestischen Angaben seien mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Es fänden sich viele Widersprüche, auf die problematischen Anteile des Versicherten, die in den Akten mehrfach erwähnt seien, zum Beispiel die Spielsucht, der Alkoholmissbrauch und die schwierigen mit- und zwischenmenschlichen Beziehungen, gehe der Beschwerdeführer in der Exploration nicht ein. Dies erschwere dann auch die Diagnosestellung im psy chischen Bereich massiv. Die positive Probe auf Kokain verändere die Beurtei lung des depressiven Geschehens als Ursache für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit gänzlich. Depressive Symptome seien bei regelmässigem Kokainkonsum normal und gehören zum Substanzkonsum dazu (S.

31 oben). Auch der Kopfschmerz könne aufgrund der vasokonstriktorischen

Wirkung des Kokains aus diesem Grund ausgelöst sein. Ebenso würden Schlafstörungen und die Energielosigkeit zum Gebrauch dieser psychotropen Substanz passen. In den Akten fänden sich des Weiteren mehrfach Hinweise auf ein dissoziales Verhalten des Beschwerde führers, sei es, dass er in der Nähe von Drogenhandel aufgefunden worden sei und deswegen inhaftiert worden sei, sei es dass der Beschwerdeführer mit Diebesgut gehandelt habe.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Persönlichkeitsstörung der Hauptgrund für die aktuell vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Diese verunmögliche es dem Be schwerdeführer, sich an Regeln und Routinen anzupassen, wie es die Arbeits welt verlange. Da es sich bei dieser Persönlichkeitsstörung um eine äusserst chronifizierte Angelegenheit handle und der Beschwerdeführer auch nach mehreren Behandlungsversuchen keine Ansätze einer Besserung zeige, sei eine Besserung dieses Zustandes unwahrscheinlich. Eine genaue Darstellung der Ursa chen für die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen werde im psy chia tri schen Teilstatus mittels eines ICF dargestellt (S. 32 oben).

Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe zudem für schwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit.

Falls die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich durch den Gebrauch von psycho tropen Substanzen beeinträchtigt wäre, was in der Begutachtung nicht schlüssig habe beantwortet werden können, wäre ein Drogenentzug mit einer anschlies senden Entwöhnungsbehandlung die richtige Therapie (S. 32 unten). 4.3

Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 7. Januar 2015 (Urk. 8/168/5 Mitte) aus, es handle sich um eine Persönlichkeitsstörung mit er heblicher Dysfunktionalität und dissozialem Verhalten. Die Alkohol- und Canna bisabhängigkeit sei als ein Teil der Persönlichkeitsstörung zu verstehen, mit anderen Worten als eine Art Selbsttherapie-Versuch zu werten. Es liege eine krankheitsbedingte Non-Compliance vor, und eine Auferlegung einer medizini schen Massnahme mache deshalb keinen Sinn. 4.4

Med. pract . J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt anlässlich einer Besprechung vom 1 2. März 2015 (Urk. 8/168/5 unten f.) aus versicherungspsychiatrischer Sicht fest, erstaunlicherweise werde eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen diagnostiziert, obwohl mehrmals erörtert werde, dass die fehlende Kooperation taktisch motiviert sein könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der psychiatrische Gutachter strafrechtlich rele vante Verstösse als Beleg für eine Persönlichkeitsstörung heranziehe. Krimina lität bedeute nicht Krankheit. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege ein primäres Drogen/Alkoholgeschehen vor, da keine vorangegangene schwere psy chische Störung bekannt sei. Eine Persönlichkeitsstörung sei weder in der Bio grafie noch im aktuellen Bild belegt. Der im Labor nachgewiesene Kokainkon sum könne, wie im Gutachten beschrieben, zu depressiven Symptomen und Kopfschmerzen führen. Dies sei bei früheren Arztberichten nicht berücksichtigt worden. 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat . 5.2

Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte und ist u nbestritten, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeit raum wesentlich verändert hätte . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten vom 2. Dezember 2014 (vorstehend E. 4.2). Es bleibt daher zu prüfen, ob hinsichtlich der psychischen Situation eine Veränderung eingetreten ist. 5.3

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung gestützt auf die Stel lungnahme von med. pract . J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 1 2. März 2015 (vorstehend E. 4.4). Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin auf einen aus medizinischer Sicht veränderten Sachverhalt, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen sei und der Ge sundheitszustand sich entsprechend verbessert habe (vgl. Urk. 2 S.

3 Mitte, Urk. 8/182/3 unten). 5.4

Dies vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: In seinem Gutachten vom 20. November 2011, welches als Grundlage für die letzte rentenbe stäti gende Mitteilung vom 4. Januar 2012 diente, diagnostizierte Dr. Y.___ einerseits eine Anpassungsstörung mit aktuell leichtgradigem depressivem Zustand und so mit eine Erkrankung, welche rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als vorü ber gehend und nicht als invalidisierend gilt (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013). Weiter erachtete Dr. Y.___ auch die von ihm gestellten Z-codierten Diagnosen (atypische familiäre Situation, Verschuldung und finanzieller Beistand, Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen; vgl. vorstehend E.

3.1) als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswir kend, was nicht zu überzeugen vermag, denn solche Beeinträchtigungen werden in der Kategorie „ Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbe wältigung " aufgeführt und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheits wert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. Novem ber 2010, E. 5.2.4). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erachtete Dr. Y.___ ausdrücklich als fraglich. Wie bereits bei früheren Gelegenheiten war eine sichere diagnostische Zuordnung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers erschwert durch dessen unkooperatives Verhalten, wobei Dr. Y.___ nicht sicher feststellen konnte, inwieweit dieses Verhalten auf eine Krankheit im Sinne einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung zurückzuführen war. Dr.

Y.___ stellte jedoch auch Hinweise auf Simulation fest und vermutete ein bewusst kalkulierendes Verhalten des Beschwerdeführers. Er führte deshalb aus, dass die sichere Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden dürfe (vgl. vorstehend E. 3.1). In Anbetracht der gestellten, grundsätzlich aus rechtlicher Sicht nicht als invalidisierend geltenden Diagnosen und der äusserst erschwerten Befunderhebung ist nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sein soll, weshalb das Gut achten von Dr. Y.___ von fraglichem Beweiswert ist (vgl. vorstehend E. 1.4). 5.5

Auch das Gutachten des E.___ ist mangelhaft und lässt den Schluss nahe, dass darin - nicht zuletzt aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerde führers - frühere Feststellungen mangels fassbarer Befunde perpetuiert wurden, ohne dass eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers erfolgte (oder erfolgen konnte). So wurde wiederum eine Persönlich keits störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert, obwohl für eine solche Diagnose genaue Angaben des Beschwerdeführers nötig seien und wei ter hin nicht beurteilt werden könne, ob die Verschlossenheit des Beschwerde füh rers taktisch oder krankheitsbedingt sei. Fragwürdig und nicht weiter begrün det ist die diesbezügliche Annahme der Gutachterin, dass das strafrechtlich rele vante Verhalten des Beschwerdeführers für das Vorliegen einer schweren Per sönlichkeitsstörung spreche (S. 25 f. des Gutachtens); ein Zusammenhang wurde nicht erklärt. Weiter gingen die Gutachter von voller Arbeitsunfähigkeit des Beschwer de führers aus, obwohl bislang nie eine konsequente psychiatrische Behandlung stattgefunden hat. D ies ist aus rechtlicher Sicht fragwürdig, denn d as Bundes gericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar

sind (E. 4.3.1.2). Dieser Um stand hat in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzufliessen, was bislang nicht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gemäss Gut achten der Beschwerdeführer wohl nicht zur Mitwirkung bei einer Behandlung bereit sei (vgl. S. 26 des Gutachtens), dies jedoch nicht ausdrücklich auf Krankheitsgründe zurückgeführt wird . Vielmehr sei eine therapeutische Behand lung zu fordern und notwendig (S. 26). Weiter wurden erneut ein bewusstseinsnahes Verhalten und taktische Gründe für die fehlende Kooperation vermutet (S.

27 des Gutachtens), was Zweifel weckt, denn es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stel lation beruht (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkom mensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St.

Gallen

2003, S.

92

f.). Nicht nachvollzieh bar ist sodann, dass die Gutachter die Problematik des Konsums von psy cho tropen Substanzen in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung als für die Arbeitsunfähigkeit entscheidenden Faktor betrachteten (S. 27 des Gutachtens), obwohl die Persönlichkeitsstörung gerade nicht plausibel verifiziert werden konnte. Weiter fehlen Angaben dazu, inwieweit das offenbar vorhandene Sucht geschehen von einer allfälligen psychischen Erkrankung abhängt oder ob es sich gar um ein reines Suchtgeschehen handelt - auch dies konnte anlässlich der Begutachtung nicht beurteilt werden (vgl. S. 32 des Gutachtens). 5.6

Zur Annahme der In validität nach Art. 8 ATSG ist auch bei psychischen Erkrankungen in jedem Fall ein medizinis ches Substrat unabdingbar, das fach- ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt auch im Revisionsfall. Vorliegend lässt das E.___ -Gutachten zu viele Fragen offen, als dass darauf abgestellt werden kann. Nachdem auch das Gutachten von Dr. Y.___ nicht rest los zu überzeugen vermag, ist ein Vergleich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Situation, wie sie sich anlässlich der letzten rentenbestätigenden Mitteilung präsentierte, nicht möglich: Es fehlt an einer gesicherten Diagnose, an der Beurteilung der Frage nach dem Zusammenhang von Drogenkonsum und - allfälliger - Krankheit und an der Prüfung der Frage einer konsequenten, auch stationären Therapie. Erst nach Beant wortung dieser Fragen wird es möglich sein, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Dieser ist in aller Deutlichkeit auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit einer Leis tungs verweigerung oder -kürzung (Art. 21 Abs. 4 ATSG) hinzuweisen, zumal die beteiligten Gutachter davon ausgehen, dass ihm auch eine stationäre The rapie zumutbar ist. Rückblickend ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer - trotz mehrfacher Hinweise von Seiten der aktuellen wie auch früherer Gutachter - bisher nie zu einer sta tionären Be handlung angehalten hat, nachdem jedes ambulante Setting bisher erfolglos blieb. Diesbezüglich wurde bereits im Gutachten im Jahr 2011 fest gehalten, dass der Beschwerdeführer nur in einer Klinik zu einer geregelten Tagesstruktur angehalten und sein Verhalten dabei auch besser beobachtet und beurteilt wer den könne (vorstehend E.

3.1). So wird auch im aktuellen Gutach ten darauf hingewiesen, dass das Ausmass des Drogenkonsums unter stationären Bedin gungen evaluiert werden müsse (vorstehend E. 4.2). 5.7

Nach dem Gesagten fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Vorliegend wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer stationären Abklärung oder aufgrund einer erneuten ambulanten Begutachtung zu untersuchen ist, weshalb kein Gerichtsgutachten veranlasst wird. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Kooperation aufgefordert, insbesondere auch hin sichtlich der Auskunftserteilung anlässlich einer Untersuchung. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.

Der von Rechtsanw ä lt in Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 19 . Januar

2016 geltend gemachte Auf wand von 11 Stunden 15 Minuten und Fr. 74.25 Barauslagen (Urk. 1 6) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen .

Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stun denansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘753.20 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) und ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 753.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager