Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 72 , war als Catering-Mit arbeiter in einem 100%igen Pensum und ab dem 1. Oktober 2005 gesundheitsbedingt (Urk. 10/6/4) in einem 50%igen Pensum für die Y.___
tätig (Urk. 10/7 , Urk. 10/ 14/2-3 ). Am
27. Oktober 2005
meldete er sich wegen Niereninsuffizienz bei der Eidge nössischen Invali denversiche rung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/2 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medi zinischen Ver hältnisse ab. Mit Ver fügung vom
9. Juni 2006
sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine ganze Rente bei einem Inval iditätsgrad von 5 0 % zu ( Urk. 10/11 ). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechts kraft.
Im Rahmen des im Mai 2008 angehobenen Revisionsverfahrens (Urk. 10/12 ) bestätigte die IV-Stelle am
26. September 2008 den Anspruch de s Ver sicher ten auf die bisherige halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 % (Urk. 10/17 ). 1.2
Am 8. Januar 2009 wurde beim Versicherten eine Nierentransplantation durch geführt (Urk. 10/ 37/3 ). Mit Schreiben vom 17. Ja nuar 2013 informierte die Y.___
die IV-Stelle über die Kündigung der bis herigen Arbeitsstelle per Ende Januar 2013 und bat unter Beilage de r An meldung des Versicherten vom 27. Dezember 2012 (Urk. 10/23) um Unter stützung des Versiche rten bei der Stellensuche (Urk. 10/22 ).
Nach Abklärung der beruflichen Situation wurde das Dossier in der Eingliederungsberatung der IV-Stelle wegen der bereits bestehenden Unterstü tzung durch die Regio nale Arbeitsvermittlung (RAV) geschlossen (Urk. 10/ 29/3 ) .
Im Oktober 2013 hob die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren an. De r Versicherte meldete am
1. Oktober 2013 , sein Gesundheits zu stand erlaube keine Erhöhung des Arbeitspensums
über 50 % (Urk. 10/30 ). Die IV-Stelle klärte die aktuellen Verhältnisse ab und holte unter anderem das inter nistisch- ophtalmologische Gutachten des Z.___ vom 9. Februar 2015 ein (Urk. 10/47). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
25. März 2015 die Einstellung der bisherigen halben Rente an (Urk. 10/49 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
17. April 2015 (Urk. 10/50), ergänzt mit Schreiben vom 26. Mai 2015 (Urk. 10/54) , Einwände. Mit Verfügung vom
17. Juni 2015
stellte die IV-Stelle die halbe Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung fol genden Monats ein (Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob mit Eingabe vom
20. August 2015 Beschwerde gegen die Ver fügung vom
17. Juni 2015
und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en
ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu gewähren; insbesondere sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Z usätzlich seien Integra tionsmassnahmen zu gewähren. Weiter beantragte er, es sei ein Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand unter Einschluss einer neuropsycholo gischen Abklärung einzuholen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Recht s anwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen
(Urk. 1 S. 2
f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom 3. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt und Recht s anwalt David Husmann als unentgelt licher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 15 S. 2). Mit Ein gaben vom 7. Dezember 2015 (Urk. 17) verzichtete
der Beschwerdeführer auf eine wei tere Stellungnahme.
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes w egen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän derung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Abklärung am Z.___ vom 4. November 2014 habe ergeben, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s wesentlich ver bes sert habe. Es sei ihm nunmehr wieder eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätig keit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Catering- Mitarbeiter in einem 100%igen Pensum zumutbar. Damit könne er ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen erzielen, so das s der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und kein Rentenanspruch mehr bestehe. Bei diesem Ergebnis sei es ihm auch zumutbar, selbst eine entsprechende Stelle zu finden. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen sei nicht gegeben. Bei den Empfehlungen der Gut achter für ein stufenweises Aufbautrain ing und der Durchführung von ph ysiotherapeutischen Massnahmen zur Stärkung der Rückenmuskulatur handle es sich nur um reine medizinische Empfehlungen bei gleichzeitig medizinisch-theoretisch 100%iger Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer
b ringt dagegen vor, die Beweislast dafür, dass die behauptete Verbesserung eingetreten sei, trage die Beschwerdegegnerin . A uf das Z.___ -Gutachten vom 4. November 2014 könne aber nicht abgestellt wer den. Es erfülle die Vorgaben von BGE 125 V 351 nicht. Im Z.___ -Gutachten werde eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % angegeben mit prognostischer Stei gerungs möglichkeit auf 100 %, wobei sich diese Prognose gerade nicht bewahrheitet habe. Eine echtzeitliche Ein schätzung für die Situation nach Ablauf der drei Monate liege nicht vor und die Prognose sei nach 10-jähriger halber Rente mit langjähriger Dekon ditionierung nicht nachvollziehbar.
Auch könne kaum stim men, dass der Status nach transplantierter Niere die Arbeitsfähig keit nicht ein schränke und die Müdigkeit unter anderem mit einer muskulären Dekon ditionierung zu erklä ren sei. Die Müdigkeit sei eine typische Begleit erscheinung nach Nieren trans plantation respektive mit der Wirkung der Immunsupressiva sowie mit der einhergehenden Visusverrin gerung erklärbar. Allein die trans plantierte Niere stelle eine erhebliche Gesundheits beeinträchtigung dar, d i e Anfor derungen an die Verweistätigkeit stelle. Nach der 1. Fachtagung der Arbeits gemein schaft Sozialarbeit in der Dialyse seien Arbeiten in Wechsel s chicht, Arbeiten unter hohem Termindruck und auch Arbeiten unter Lärm, Hitze, Feuchtigkeit und Zugluft, nicht ideal, die bei einer Cateringarbeit indes gefordert würden. Hinzu würden die Folge erkrankungen kommen, so die erhebliche Visusmin derung aufgrund einer Retino pathie mit hinzugetretenem Katarakt und die belastungsabhängigen Rückenschmerzen sowie die starke Ermüd barkeit. D as im Gutachten verfasste Anforderungsprofil sei unrealistisch und könne im Gastronomiebereich, wo auch schwere Tätig keiten mit einem hohen An spruch an die visuellen Fähig keiten hinsichtlich Sauberkeit zu erledigen seien, nicht umgesetzt werden. Zudem sei ein Arbeitsversuch mit einem 80%igen Pensum gescheitert. Nach dem Hausarzt bestehe weiter hin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit. Dass er, der Beschwerdeführer , sich selbst ein 100%iges Pensum in einer sehr leichten Tätigkeit vorstellen könne, zeige nur seinen Einsatzwillen, sei aber nicht ausgetestet worden.
Selbst wenn aber auf das nicht umfassende und nicht schlüssige Z.___ -Gutachten abgestellt würde, sei die dort attestierte Rest arbeitsfähigkeit mit den aufgeführten Limi tierun gen als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar zu quali fizieren. Die
Beschwerde gegnerin
habe keine möglichen konkreten Tätig keiten genannt und die Tätigkeit als Catering-Mit arbeiter erfülle das Anforderungs profil nicht. Auch sei das theo retisch angenommene Arbeitsprofil nicht auf die funktionelle Leistungs fähigkeit hin, insbe sondere bezüglich der Müdigkeit und der erheb lichen Visus minderung , überprüft worden.
Ob die Müdigkeit auf einer De konditionierung oder auf den Nebenwirkungen beruhe sowie ob er aufgrund der Visus minderung noch in der Lage sei, die Ansprüche der angestammten Tätigkeit zu erfüllen, müsse mittels einer Potentialabklärung und nicht nur aufgrund einer Untersuchung geklärt werden. Weiter müsse geklärt werden, inwieweit eine Wechsel wirkung zwischen den Nebenwirkun gen der Im munsupressiva und dem einge schränkten Sehvermögen bestehe. Die Beanspruchung des Gehirns durch den Ausgleich des verminderten Seh restes führe zu einer zusätzlichen Ermüd barkeit und Minderung der Kon zentration. Damit die konkreten Auswirkungen der Müdigkeit geklärt werden könne, sei zusätzlich ein neuropsychologisches Gutachte n einzu holen. Der im Z.___ -Gutachten empfohlene sukzessive Arbeitseinstieg mit Steigerung des Arbeits pensums werde aufgrund dieser ungeklärten Punkte nicht genügen. De r Versicherte übe derzeit wieder eine 50%ige Erwerbstätigkeit aus. Es sei aber nicht erstellt, dass er funktionell die Möglichkeit der Pensumssteigerung habe. So lange dies nicht geklärt sei, habe er Anrecht auf die weiterführende Ausrichtung der bis herigen halben Rente . Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen zu Unrecht in der Annahme, es bestehe keine Einschränkung, kein en Einkommensvergleich vorgenommen . Denn selbst unter der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei bei einem Validen einkommen von Fr. 65‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30‘618.-- ein 50%iger Invaliditätsgrad gegeben . Ein solcher Invaliditäts grad sei mit Blick auf die Bundesgerichtsentscheide denn auch ein häufiger Wert
(Urk. 1 S. 6 ff. ). 2.3
Es ist strittig und zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige halbe Rente per 1. August 2015 aufgehoben hat.
Es ist hierzu zu klären, ob s ich der Invaliditätsgrad seit der Zusprache der Rente mit Verfügung vom 9. Juni 2006 (Ur. 10/11)
bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom
17. Juni 2015 (Urk. 2) in leistungs erheb l ichem
Ausmass verändert hat . Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
Die ursprüngliche Zusprechung der halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % erfolgte gestützt auf den Bericht der Klinik für Nephrologie des Z.___ vom 15. Dezember 2005 (Urk. 10/6) aufgrund einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz Stadium V mit einer 50%igen Arbeitsun fä higkeit (vgl. Feststellungsblatt vom 10. April 2006, Urk. 10/ 8/2-3).
Die Mitteilung vom
26. September 2008, mit welcher die Beschwerde gegne rin die bisherige halbe Rente bei einem 50%igen Invalid itäts grad be stätigte (Urk. 10/17), stützte sich auf den Bericht der Klinik für Nephro logie des Z.___ vom
13. August 2008 ( Urk. 10/15/6-8; vgl. Feststellungsblatt vom 10. April 2006, Urk. 10/8/2-3). Danach lag bei bekannter chronischer Nieren insuffi zienz Stadium V ein sich verschlech ternder Gesund heitszustand mit mehre ren Hospitalisationen , jedoch weiterhin mit einer Teilarbeitsfähigkeit vor. Als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde der Status nach schwerer Hypertonie und Hypervolämie mit Lungen ödem im Juni 2007 und eine dilatative , hypertrophe linksventri kuläre Kardiomyo pathie festge halten (Urk. 10/15/7).
Der Beschwerdeführer arbeitete damals weiterhin in einem 50%igen Arbeits pensum als Catering-Mitarbeiter (Urk. 10/7/2 , Urk. 10/14/3 ).
Von dieser Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
Am 8. Januar 2009 wurde beim Beschwerdeführer eine Nierentransplantation rechts durchgeführt (Urk. 10/37/3). Diese führte gemäss dem Bericht von Dr. med.
A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Juni 2014 zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Die Prognose bezüglich der Nierenfunktion sei gut, jedoch würden bereits Folgeerkrankungen ( hyperten sive
Kardio myopathie und Retinopathie mit beidseitiger Visusein schränkung ) bestehen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein transienter Posttransplantationsdiabetes (Erstdiagnose Februar 2009) und eine Osteoporose (Erstdiagnose Mai 2009) zu stellen. Aufgrund des lang jähri gen Verlaufes bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätig keiten ohne das Tragen von Lasten und das Steigen von Treppen zum Bei spiel in der Gastro nomie ( Urk. 10/37/1-2). 3.2.2
Gemäss dem internistisch-ophthalmologischen Gutachten des Z.___
vom 9. Februar 2015 klagte der
Beschwerde führer anlässlich der Untersuchung vom
4. November 2014 über belastungsabhängige Rückenschmerzen im Lumbal- und Thorakalbereich, über allge meine Müdigkeit während der Arbeit und vermehrten Schleim sowie Husten im Winter (Urk. 10/47/3). Als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Z.___ -Gutachter die folgenden auf: 1. Belastungsabhängige Rückenschmerzen bei/mit Dekon ditionierung und leichten degenerativen Veränderungen ;
2. Müdigkeit bei Dekonditionierung und Medikamentennebenwirkungen der Immunsupp re siva ; 3. Visusminderung rechts 0.5, links 0.1 bei/mit Katarakta cortico nu c learis linksbetont und hypertensiver Retinopathie, aktuell mild bei Status nach ausgepräger
hypertensiver Retinopa t hie im Jahr 2008. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Z.___ -Gutachter die fol genden fest: 1. Nierentransplantation iliacal rechts am 8. Januar 2009 mit/bei der Grunderkrankung einer Glomerulosklerose , tubulo -interstitielle Ent zündung unklarer Genese, c ontinuierlich er a mbulante r Peritoneal- Dialyse (CAPD) vom 23. Mai 2005 bis
8. Januar 2009, aktuell gute Trans plantat funk tion ; 2. Arterielle Hypertonie bei/mit Status nach hypertensivem Notfall mit Lungenödem im Juni 2007 , MRI des Herzes im Juli 2008 mit Ejektions frak tion
(EF) von 50 %, dilatative hypertrophe linksventrikuläre Kardio myo pa thie, Echokardiographie i m April 2012 mit normal grossem linkem Ventri kel (LV), normaler EF 60 % und leicht dilatierter Vorhöfe; 3. tran sienter Post transplantationsdiabetes (Erstdiagnose im Februar 2009); 4. Osteoporose (Erstdiagnose Mai 2009) am ehesten medikamentös bedingt ( Urk. 10/47/5).
Weiter führten die Z.___ -Gutachter aus, seit der letzten Rentenrevision vom 26. September 2008 habe sich der Gesundheitszustand abgesehen von der Visusminderung linksbetont verbessert. Nach der erfolgreichen Nieren trans plantation sei keine Peritoneal-Dialyse mehr nötig gewesen (Urk. 10/47/7-8). D ie bei Belastung auftretenden Rückenschmerzen seien am ehesten im Rah men einerseits der Dekonditionierung bei lang jähriger Erkran kung und andererseits leichter degenerativer Veränderun gen der Lendenwirbelsäule (LWS) zu interpretieren . Aufgrund dessen sollten Zwangshaltungen während der Arbeit und körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden. Die Osteo porose an sich führe nicht zu Rückenschmerzen, stelle jedoch ein Risiko für Frakturen dar. Aufgrund einer unkontrollierten Hyper tonie habe der Beschwerdeführer zudem eine hypertensive Retinopathie mit Visusein schrän kungen seit 2008 entwickelt, wobei ein regredienter Be fund bezüglich der hypertensiven Retinopathie und neu ein Katarakt vorlägen . Dies führe zu einer relevanten, nicht kor rigierbaren Visuseinschränkung . Der Beschwerde führer könne noch lesen , sei aber nicht fahrfähig. Feinmotorische Arbeiten, das Führen von Fahr zeugen und fahrbaren Maschinen sowie Arbeiten an gefährlichen Maschinen seien daher nicht mehr zumutbar. In kardialer Hin sicht würden sich f ür leicht e und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkungen erge ben. Trotz der hypertensiven Kardiomyopathie könne der Beschwerde führer problemlos zwei Stockwerke Treppen steigen , Schwimmen und Velofahren . Die angegebene Müdigkeit sei mit einer Dekon ditionierung nach langjähriger Erkrankung mit über Jahre hinweg nötigen Dialyse n erklärbar und zudem als Nebenwirkung der Immunsupressiva
zu sehen . Gemäss Rück sprache mi t dem zuletzt behandelnden Nephr ologen im November 2014 bestehe aus nephrologischer Sicht sodann bei aktuell guter Nierenfunktion keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der ange stammten Tätigkeit als Catering-Mitarbeiter sei der Beschwerde führer medi zinisch-theoretisch zu 100
% arbeitsfähig, wenn körperlich schwere Tätig keiten vermieden werden könnten und feinmotorische Tätig keiten nicht benötigt würden. Allgemein sei dem Be schwerdeführer medizinisch-theo re tisch eine leidensangepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätig keit mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen ohne Zwangshaltungen und ohne feinmotorische Arbeiten sowie ohne das Führen von Maschinen und Fahrzeugen oder das Bedienen gefähr licher Maschinen in einem 100%igen Pensum zumutbar. Aufgrund der langjährigen Teil-Invalidität mit folgen der Dekonditionierung werde ein stufenweise r Arbeitseinstieg mit einem zunächst 50%igen Pensum mit Steigerung auf ein 100%iges Pensum inner halb von drei Monaten em pfohlen . Als medizinische Massnahmen werde bezüglich der Rücken schmer zen und der Dekonditionierung eine Physiothe rapie oder eine Rehabilitation zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Kräftigung der Rückenmuskulatur empfohlen. Bei fehlender Besserung inner halb von drei Monaten wäre gege benenfalls eine rheumatologische Beurtei lung inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) sinnvoll, um die genaue Belastungsfähigkeit seitens der Rückenbe schwerden festzulegen (Urk. 10/47/6-7).
3.3
Sowohl in gesundheitlicher Hinsicht mit der Nierentransplantation, den neu diagnostizierten Folgeerkrankungen und den Rückenbeschwerden als auch in erwerblicher Hinsicht mit dem Verlust der Erwerbstätigkeit per Ende Januar 2013 ( Urk. 10/23) liegen damit Veränderungen vor, welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ist daher zu bejahen und der Rentenanspruch hinsichtlich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), wobei auch e ine zum bestehenden Beschwerdebild hinzu ge tretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vorzunehmenden Neuein schätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer allfälligen Renten herab setzung oder - aufhebung grundsätzlich nicht entgegensteht (BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 4.
4.1
Mit dem i nternistisch-ophthalmologischen Gutachten des Z.___ vom 9. Feb ruar 2015 , auf das sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2),
wurde eine umfassende Neubeurteilung des aktuellen Gesundheits zustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten
berücksichtigt sowie die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet dargelegt . Das Gutachten erfüllt alle recht spre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. 4.2 4.2.1
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter bezüglich der Nierentransplantation als solcher keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit feststellten, nachdem auch der behan deln den Nephrologe nach Rücksprache eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit bei guter Nierenfunktion verneint hatte (Urk. 10/47/6 ). Zudem berück sich tigten die Z.___ -Gutachter auch die Nebenwirkungen der hierzu notwen digen Immunsupress iva . Wenn sie die daraus resultierende Müdigkeit ausser dem der festgestellten Dekonditionierung zuschrieben , ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Dekonditionierung wurde nicht nur rein muskulär hinsichtlich der LWS-Beschwerden begründet, sondern ausserdem aufgrund der langjährigen Erkrankung mit der über Jahre hinweg nötigen Dialyse (Urk. 10/47/6). Dass , wie der Beschwerdeführer vorbringt, für die Müdigkeit ausserdem die Visusverminderung
wegen der vermehrten Bean spruchung des Gehirns verantwortlich sei, stellt eine reine Vermutung des Beschwerde füh rer s dar, worauf es in den medi zinischen Akten keine Hin weise gibt. Auch Hinweise für neuropsycho logische Defizite fehlen. Ent sprechende weiter füh rende Abklärungen hierzu sind daher nicht angezeigt, zumal es letztlich nicht auf die Zuordnung respektive Genese der Müdigkeit ankommt, sondern auf deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies wurde im Z.___ -Gutach ten berücksichtigt, indem nur leichte und inter mittierend mittel schwere wechsel belastende Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurden (Urk.
10/47/7 ). 4.2.2
Aber auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten, von der 1. Fachtagung der (deutschen) Arbeitsgemeinschaft Sozialarbeit in der Dialyse unter dem Titel Sozialarbeit mit Nierenkranken im Kapitel „Nierentransplantation“ auf ge führten allgemeinen Empfehlungen ( Urk. 1 S. 8 f.) vermag er nichts zu sei nen Gunsten abzuleiten. Denn massgeblich ist der konkrete Gesund heitszu stand des Beschwerde führers und nicht allgemeine Erfahrungswerte. Ausser dem wurde auch in diesem Artikel festgehalten, dass niemals eine Pau schalbeurteilung abgegeben werden könne, da die Leistungsminderung des chronisch Nierenkranken von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausgeprägt sei (vgl. http://www.asd-ev.de/1ft1994.pdf , S. 38 f.; Urk. 1 S. 8 ). 4.2.3
Der Rüge des Beschwerdeführer s, dass das im Gutachten verfasste Anforde rungsprofil insbesondere in der Gastronomie, wo schwere Tätigkeiten auszu üben seien und visuelle Fähigkeiten hinsicht lich Sauberkeit gefragt seien, unrealistisch sei ( Urk. 1 S. 11 f. ) , ist in dieser allgemein formuli erten Form nicht zu folgen. Die Z.___ -Gutachter klammerten schwere Tätigkeiten und Tätigkeiten mit hoher Anforderung an visuellen Fähigkeiten auch in Bezug auf die ange stammte Tätigkeit aus, indem sie den Vorbehalt anbrachten „wenn körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden können und fein motorische Tätig keiten aufgrund der Visuseinschränkung nicht benötigt wer den“ (Urk. 10/47/6-7). Es gibt in der Gastronomie durchaus Tätigkeiten, wie etwa in einem kleinen Café oder Bistro, welche diesem Anforderungsprofil ohne Weiteres entsprechen. Insbesondere zur Visusein schränkung ist festzu halten, dass im konsiliarischen Be richt des Ophtal mologen vom 6. Januar 2015 der Visus zum Lesen als aus reichend beurteilt und lediglich eine Ein schränkung bei Feinarbeit wie zum Beispiel bei Uhrenreparaturen festgehal ten wurde (Urk. 10/47/10). Das Rei nigen von Geschirr ist mit einer solchen Feinarbeit nicht zu vergleichen, weshalb davon auszugehen ist, dass die visuellen Fähigkeiten des Be schwerdeführer s für die Tätigkeit als Catering-Mitarbeiter respektive Gastronomiemitarbeiter aus reichen.
Eine andere Frage ist indes , ob die vor Eintritt des Gesundheitsschadens und in reduziertem Pensum bis Ende Januar 2013 ausge übte Tät igkeit als Cate ring-Mitarbeiter dem Anforderungsprofil der Z.___ -Gutachter einer leichten und nur intermittierend mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbe lastung und ohne körperlich schwere Tätigkeiten entspricht , mithin ob der Vorbehalt zur angestammten Tätigkeit umsetzbar ist .
N ach Angaben des Beschwerdeführer s musste er teilw eise auch Wagen von ungefähr 20 Kilo gramm stossen, in län gerer Wiederholung Paletten von 2 Kilogramm Gewicht heben und viele Teller in einen Kasten einordnen . Diese Tätigkeit übte er zuletzt ( krankheits bedingt ) jeweils an drei Tagen pro Woche während sieben Stunden von 16 bis 23 Uhr aus (Urk. 10/47/3).
Gemäss dem Arbeitgeber bericht vom 4 . Januar 2006 bestand die Tätigkeit im Bereitstellen der Plateaux mit Esswaren nach Vorgabe und sie beinhaltete das Arbeiten und das Abwaschen auf Tischhöhe im Stehen und selten das Sortieren sowie Zusammenstellen von Besteck im Sitzen. Dabei waren manchmal (das heisst bis eine halbe bis maximal drei Stunden pro Tag) auch mit telschwere Lasten von 10 bis 25 Kilogramm zu h eben oder zu tragen (Urk. 10/7/4).
D ie in der angestammten Tätigkeit bestehende Be lastung lag damit
insgesamt eher
knapp über dem im Z.___ -Gutachten beschriebenen Anforderungsprofil eine r leidensangepasste n,
grundsätzlich leichten und nur inter mittierend mittel schweren wechsel belastenden Tätigkeit ohne das Tragen von schweren Lasten mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen ohne Zwangshaltungen und ohne feinmotorische Arbeiten sowie ohne das Führen von Maschinen und Fahr zeugen oder das Bedienen gefähr licher Maschinen ( Urk. 10/47/7) . Denn die Tätigkeit war hauptsächlich im Stehen zu bewältigen (vgl. Bericht vom 9. Juli 2008: „Das Sitzen ist in dieser Funktion resp. an diesem Arbeits platz nicht möglich.“, Urk. 10/14/7) und fliessbandähnlich gestaltet , so dass Zwangshaltungen nicht auszu schliessen sind (vgl. Bericht vom 9. Juli 2008: „Wenn Herr X.___ in der Abwascherei tätig ist [Hauptteil], arbeitet er am Band...“; Urk. 10/14/8) .
Damit ist festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit dem Beschwerde füh rer
unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils gemäss dem an sonsten schlüssigen Z.___ -Gutachten nicht in einem 100%igen Arbeitspensum zumut bar ist. Da der Be schwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Ver - fügung Mitte Juni 2015 ( Urk. 2) nicht mehr in der bisherigen Anstellung als Cate ring-Mit arbeiter arbeitete, ist das Invalideneinkommen indes ohnehin nicht mehr aufgrund diese s Einkommens zu be stimmen (vgl. dazu E. 5 nachfol gend) . 4.2.4
Was den Umfang der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit betrifft, ist entgegen der Ansicht des Beschwerde führer s nicht auf das Attest seines Hausarztes Dr. A.___ einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in einer leichten Tätigkeit abzu stellen. Denn dieser be gründete diese Einschätzung bei guter Prognose bezüglich der Nierenfunk tion mit den Fol geerkrankungen der Kardiomyopathie und Retinopathie vor allem damit, dass der Beschwerde führer seit rund 10 Jahren nicht mehr als in einem 50%igen Pensum gear beitet habe (Urk. 10/37/1-2). Die Z.___ -Gutachter erklärten dazu nach voll ziehbar, dass die Leistungseinschränkung vorwiegend auf die Dekonditionierung zurückzuführen sei.
Weiter führten sie über zeu gend aus, die vom Hausarzt (als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit; Urk.
10/37/1) angegebene Kardiomyopathie sei aktuell nicht arbeitsrelevant, da die zuletzt durchgeführte Echokardiographie ein weit ge hend normalgro s ses Herz mit normaler Pumpfunktion gezeigt habe und da der Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben keine Herzinsuffizienz symptome zeige (Urk. 10/47/7).
4.2.5
Zur Empfehlung der Z.___ -Gutachter sodann zu einem stufenweisen Arbeits eintritt mit einem Pensum von zunächst 50 % mit einer Steigerung durch gezielte Physiotherapie beziehungsweise Rehabilitation innerhalb von drei Monaten auf 100 % ( Urk. 10/47/6-7) ist das Folgende zu beachten.
Die Z.___ -Gutachter attestierten eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 10/47/6-7) . Die tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medi zinisch-theo retischer Einschätzung an sich bestehenden funktionellen Leis tungs ver mögens bedingt nach dieser ärztliche n Feststellung jedoch be stimmte Therapiemassnahmen. In einem derartigen Fall ist recht sprechungs gemäss
danach zu fragen, ob die notwendigen Schritte der ver sicherten Per son allein überantwortet werden können. Bejahendenfalls ist die von der Beschwerdegegnerin vertretene Sichtweise zutreffend . Wenn die versicherte Person das prinzipiell vorhandene erwerbliche Potential jedoch aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusammenhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verantwortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grundsätzlich gegebenen Arbeits fähigkeit noch der Durchführung von - der Invaliden versicherung obliegen den - Ein gliederungsmassnahmen bedarf. Dabei sollen, etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in erwerbsrelevanten Fertig keiten ausge glichen oder etwa das krankheitsbedingt verlorene Ver trauen in die physische Belastbarkeit (im Umfang der objek tiven Leistungs fähigkeit) wieder aufgebaut werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2015 vom 23. September 2015
E. 5.2, I
601/05 vom 11. August 2006 E. 2.3.2 und I
2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2).
Gemäss der Empfehlung der Z.___ -Gutachter hat der Beschwerdeführer zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und zur Kräftigung der Rückenmuskulatur Physiotherapie und eine Rehabilitation zu absolvieren (Urk. 10/47/6-7). Der Beschwerdeführer
bedarf somit primär einer medizinischen Therapie . Die indizierten Therapien sind nicht spezifisch und unmittelbar auf die Ein glie derung in das Erwerbsleben gerichtet, sondern entsprechen einer Be hand lung des Leidens an sich, vor allem der allgemeinen Kräftigung und Stärkung der Muskulatur. Massnahmen dieser Art gehen gemäss Art. 12 IVG indessen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, obgleich die Behandlung des Lei dens an sich gewöhnlich auch einen günstigen Effekt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausübt. Entsprechen die aus medizinischer Sicht notwen di gen "Überbrückungsmassnahmen" somit nicht Eingliederungs mass nahmen im Sinne der Art. 8 ff. IVG, sondern einer - in den Zuständigkeits bereich der Krankenversicherung fallenden - Heilbehandlung, so durfte die Beschwerde gegnerin
- letztlich im Zusammenhang mit dem anrechenbaren Invaliden ein kommen
- von der Fiktion einer zumutbaren Verwertung der ( vorerst noch ) rein medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. Urteil
des Bundes gerichts 9C_432/2015 vom 23. September 2015
E. 5.2.2 mit Hinweis ).
Auch sonst gilt bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente n ach ständiger Rechtsprechung , dass im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist . Nur b ei Versicherten, die das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Renten be zugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen , ist - von Ausnahmen abge sehen - eine Selbsteingliederung als nicht mehr zumutbar zu beurteilen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 E. 5.1 mit Hinwei sen).
Der Beschwerdeführer bezieht jedoch erst seit März 2006 eine Rente ( Urk. 10/11) und ist noch nicht 55 Jahre alt.
Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, namentlich die bean tragt e
Potentialabklärung im Sinne einer Integrationsmass nahme (Urk. 1 S. 12), ist vor dem Hintergrund
dieser Rechtsprechung daher nicht angezeigt. 4.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 9. Februar 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten , inter mittierend mittel schweren Tätigkeit ohne das Tragen von schweren Lasten mit der Mög lich keit zu Wechselbelastungen ohne Zwangshaltungen und ohne fein motorische Arbeiten sowie ohne das Führen von Maschinen und Fahr zeugen oder das Bedienen gefähr licher Maschinen ( Urk. 10/47/7) auszugehen.
Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, führt zu k einer anderen Betrachtungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich weiteren medizinischen Abklärungen inklusive einer neuropsychologischen Begutach tung (Urk. 1 S. 2 und S. 12 f. ), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu er warten, weshalb davon abzu sehen ist (antizipierte Beweis würdigung ; B GE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11). 5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass ein Einkommensver gleich durchzuführen ist (Urk. 1 S. 13 f.) . Die Beschwerdegegnerin hat dazu weder im ange fochtenen Entscheid (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort etwas vor gebracht (Urk. 9 ).
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr der verfügten Rentenaufhebung ( 201 5 )
- zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 5.2
5.2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Rentenrevision (hier: per Ende Juli 2015 ) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer erklärte gemäss dem Z.___ -Gutachten anlässlich der Untersuchung gegenüber den Gutachtern , seine ehemalige Arbeitgeberin, die Y.___ , habe ihm aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit und weil er nur Teilzeit gearbeitet habe, gekündigt (Urk. 10/47/3) .
Dem Schreiben der Y.___ vom 17. Januar 2013 ist hingegen zu entnehmen, dass sie die Anstel lung aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt habe , da sie zwei Airline-Kunden ver lo ren habe (Urk. 10/22). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be schwerde führer im Jahr 2015 auch ohne Erkrankung überwiegend wahr scheinlich nicht mehr in der Anstellung als Catering-Mit arbeiter für die Y.___ tätig gewesen wäre. 5.2.2
Das Valideneinkommen ist folglich nicht nach der zuletzt ausgeübten Tätig keit, sondern nach den statistischen Tabellenlöhnen gemäss der Schweiz eri schen Lohnstruktur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 126 V 75 . E. 3b ) zu ermitt e ln. Der Beschwerdeführer hat keine Aus bildung (Urk. 10/2/4), so dass nur eine Hilfs arbeiter tätigkeit in Frage kommt . Dabei kann - wie sich aus dem Folgenden ergibt - offen ge lassen werden, ob der Beschwerdeführer wiederum in der Gastronomie tätig wär e , in welcher Bran che das statistische allgemeine Lohnniveau deutlich unter dem Durch schnitt liegt .
Ausgehend vom durchschnittlichen Monatseinkommen aller Branchen für einfache Tätigkeiten von Fr. 5‘210.-- bei Männern gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 201 2 (TA1 [Privater Sektor], Kom pe tenzniveau 1, Total Männer; vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamt es für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1) resultiert u nter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom B SF erhobenen) wöchent lichen Ar beitsz eit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S, To tal) ein hypo thetisches Einkommen für das Jahr 2012
von Fr. 65‘177.10 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohn entwicklung
von 201 2 bis 2015
ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 66‘330.70 (Fr. 65‘177.10 : 101.7 x 103.5; vgl . Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nallohnindex
Mä n ner 2011-2015 [T1.1 .10], Total ; 201 2 : 101.7; 2015 : 103.5) . 5. 3 5.3.1
Das Invalideneinkommen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anhand des branchenspezifischen Monatslohnes im Gastgewerbe (Urk. 1 S. 14), mithin von Fr. 3‘730.-- (LSE 20 12 , Kompetenzniveau 1, Wirt schaftszweig 55-56, Total Männer) zu bestimmen. Denn das festgestellte Anforderungsprofil erlaubt auch Tätigkeiten in anderen Branchen. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe ausserhalb der Gastronomie keine Berufserfahrung (Urk. 1 S. 14) , ist bei Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mass g e blich, da diese auch ohne Ausbildung und Berufserfahrung
mit einer kurzen Einarbeitungszeit ausgeübt werden können . Zudem ist es wider sprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits argumentiert, eine Tätigkeit mit dem attestierten Anforderungsprofil sei in der Gastronomie nicht realisierbar (Urk. 1 S. 12), und andererseits vorbringt, es komme zur Be stimmung des Invalideneinkommens nur noch eine Tätigkeit in der Gastronomie in Frage (Urk. 1 S. 14). Im
Übrigen wäre ausgehend von der Annahme, der Beschwer deführer würde überwiegend wahrscheinlich aufgrund seiner bishe rigen Berufserfahrung nur in Tätigkeit en der Gastro nomie arbeiten können , auch das Validen einkommen ent sprechend herabzu setzen. 5.3.2
Die 100%ige Restarbeitsfähigkeit mit dem verbleibenden Belastbarkeitsprofil sodann be schränkt seine Möglichkeiten im Übrigen nicht derart, dass der mass gebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. dazu Urteile des Bundes gerichts I 680/00 und I 714/00 vom 21. Dezember 2001 E. 4 am Ende, U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4, I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.1) die entsprechenden Stellen prak tisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter un realistischem Entge genkommen eines Arbeitgebers möglich wäre. Es lässt sich an verschiedene Tä tigkeiten (beispielsweise Kontroll- oder Über wachungsaufgaben, leichte Magazinerarbeiten oder Archivarbeiten, firmen interne Briefpostverteilung ) denken, welche der Beschwerdeführer zu ver richten fähig wäre.
5.3.3
Das Invalideneinkommen ist somit wie das Valideneinkommen a usgehend vom durch schnittlichen Monats einkommen aller Branchen für einfache Tätigkeiten bei Männern von Fr. 5‘210.-- (LSE 201 2 ) zu ermitteln. Vom wie oben (E. 5.2.2) bestimmten Betrag von Fr. 66‘330.70 ist rechtsprechungsge mäss
ein sogenannter leidens bedingter Abzug zu machen , wenn persö nliche und beruf liche Merkmale ( Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienst jahre, Nationa lität oder Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad ) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Da dieser Abzug indes 25 % nicht übersteigen darf (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit Hinweisen), resultiert in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, wes halb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, d ass kein An spruch auf eine Rente mehr begründet ist ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5.4
Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bis herige halbe Rente mit Verfügung vom 1 7. Juni 2015 zu Recht ohne W ei te rungen per 1. August 2015 aufge hoben hat ( Urk. 2).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.
D a der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessensweise
auf Fr. 7 00.-- a n zu setzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen , jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetz es über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenan sat zes von Fr. 22 0.-- und der einge reich ten Honorarnote vom
26. Januar 2016 , mit welcher ein Aufwand von 7,5 Stunden und von Fr. 67.50
Baraus lagen ausgewiesen wird (Urk. 20/2 ), mit Fr. 1‘855.-- (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %
und Barauslagen) aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin - gewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 1‘855.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes w egen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän derung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Abklärung am Z.___ vom 4. November 2014 habe ergeben, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s wesentlich ver bes sert habe. Es sei ihm nunmehr wieder eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätig keit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Catering- Mitarbeiter in einem 100%igen Pensum zumutbar. Damit könne er ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen erzielen, so das s der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und kein Rentenanspruch mehr bestehe. Bei diesem Ergebnis sei es ihm auch zumutbar, selbst eine entsprechende Stelle zu finden. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen sei nicht gegeben. Bei den Empfehlungen der Gut achter für ein stufenweises Aufbautrain ing und der Durchführung von ph ysiotherapeutischen Massnahmen zur Stärkung der Rückenmuskulatur handle es sich nur um reine medizinische Empfehlungen bei gleichzeitig medizinisch-theoretisch 100%iger Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer
b ringt dagegen vor, die Beweislast dafür, dass die behauptete Verbesserung eingetreten sei, trage die Beschwerdegegnerin . A uf das Z.___ -Gutachten vom 4. November 2014 könne aber nicht abgestellt wer den. Es erfülle die Vorgaben von BGE 125 V 351 nicht. Im Z.___ -Gutachten werde eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % angegeben mit prognostischer Stei gerungs möglichkeit auf 100 %, wobei sich diese Prognose gerade nicht bewahrheitet habe. Eine echtzeitliche Ein schätzung für die Situation nach Ablauf der drei Monate liege nicht vor und die Prognose sei nach 10-jähriger halber Rente mit langjähriger Dekon ditionierung nicht nachvollziehbar.
Auch könne kaum stim men, dass der Status nach transplantierter Niere die Arbeitsfähig keit nicht ein schränke und die Müdigkeit unter anderem mit einer muskulären Dekon ditionierung zu erklä ren sei. Die Müdigkeit sei eine typische Begleit erscheinung nach Nieren trans plantation respektive mit der Wirkung der Immunsupressiva sowie mit der einhergehenden Visusverrin gerung erklärbar. Allein die trans plantierte Niere stelle eine erhebliche Gesundheits beeinträchtigung dar, d i e Anfor derungen an die Verweistätigkeit stelle. Nach der 1. Fachtagung der Arbeits gemein schaft Sozialarbeit in der Dialyse seien Arbeiten in Wechsel s chicht, Arbeiten unter hohem Termindruck und auch Arbeiten unter Lärm, Hitze, Feuchtigkeit und Zugluft, nicht ideal, die bei einer Cateringarbeit indes gefordert würden. Hinzu würden die Folge erkrankungen kommen, so die erhebliche Visusmin derung aufgrund einer Retino pathie mit hinzugetretenem Katarakt und die belastungsabhängigen Rückenschmerzen sowie die starke Ermüd barkeit. D as im Gutachten verfasste Anforderungsprofil sei unrealistisch und könne im Gastronomiebereich, wo auch schwere Tätig keiten mit einem hohen An spruch an die visuellen Fähig keiten hinsichtlich Sauberkeit zu erledigen seien, nicht umgesetzt werden. Zudem sei ein Arbeitsversuch mit einem 80%igen Pensum gescheitert. Nach dem Hausarzt bestehe weiter hin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit. Dass er, der Beschwerdeführer , sich selbst ein 100%iges Pensum in einer sehr leichten Tätigkeit vorstellen könne, zeige nur seinen Einsatzwillen, sei aber nicht ausgetestet worden.
Selbst wenn aber auf das nicht umfassende und nicht schlüssige Z.___ -Gutachten abgestellt würde, sei die dort attestierte Rest arbeitsfähigkeit mit den aufgeführten Limi tierun gen als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar zu quali fizieren. Die
Beschwerde gegnerin
habe keine möglichen konkreten Tätig keiten genannt und die Tätigkeit als Catering-Mit arbeiter erfülle das Anforderungs profil nicht. Auch sei das theo retisch angenommene Arbeitsprofil nicht auf die funktionelle Leistungs fähigkeit hin, insbe sondere bezüglich der Müdigkeit und der erheb lichen Visus minderung , überprüft worden.
Ob die Müdigkeit auf einer De konditionierung oder auf den Nebenwirkungen beruhe sowie ob er aufgrund der Visus minderung noch in der Lage sei, die Ansprüche der angestammten Tätigkeit zu erfüllen, müsse mittels einer Potentialabklärung und nicht nur aufgrund einer Untersuchung geklärt werden. Weiter müsse geklärt werden, inwieweit eine Wechsel wirkung zwischen den Nebenwirkun gen der Im munsupressiva und dem einge schränkten Sehvermögen bestehe. Die Beanspruchung des Gehirns durch den Ausgleich des verminderten Seh restes führe zu einer zusätzlichen Ermüd barkeit und Minderung der Kon zentration. Damit die konkreten Auswirkungen der Müdigkeit geklärt werden könne, sei zusätzlich ein neuropsychologisches Gutachte n einzu holen. Der im Z.___ -Gutachten empfohlene sukzessive Arbeitseinstieg mit Steigerung des Arbeits pensums werde aufgrund dieser ungeklärten Punkte nicht genügen. De r Versicherte übe derzeit wieder eine 50%ige Erwerbstätigkeit aus. Es sei aber nicht erstellt, dass er funktionell die Möglichkeit der Pensumssteigerung habe. So lange dies nicht geklärt sei, habe er Anrecht auf die weiterführende Ausrichtung der bis herigen halben Rente . Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen zu Unrecht in der Annahme, es bestehe keine Einschränkung, kein en Einkommensvergleich vorgenommen . Denn selbst unter der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei bei einem Validen einkommen von Fr. 65‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30‘618.-- ein 50%iger Invaliditätsgrad gegeben . Ein solcher Invaliditäts grad sei mit Blick auf die Bundesgerichtsentscheide denn auch ein häufiger Wert
(Urk. 1 S. 6 ff. ). 2.3
Es ist strittig und zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige halbe Rente per 1. August 2015 aufgehoben hat.
Es ist hierzu zu klären, ob s ich der Invaliditätsgrad seit der Zusprache der Rente mit Verfügung vom 9. Juni 2006 (Ur. 10/11)
bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom
17. Juni 2015 (Urk. 2) in leistungs erheb l ichem
Ausmass verändert hat . Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
Die ursprüngliche Zusprechung der halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % erfolgte gestützt auf den Bericht der Klinik für Nephrologie des Z.___ vom 15. Dezember 2005 (Urk. 10/6) aufgrund einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz Stadium V mit einer 50%igen Arbeitsun fä higkeit (vgl. Feststellungsblatt vom 10. April 2006, Urk. 10/ 8/2-3).
Die Mitteilung vom
26. September 2008, mit welcher die Beschwerde gegne rin die bisherige halbe Rente bei einem 50%igen Invalid itäts grad be stätigte (Urk. 10/17), stützte sich auf den Bericht der Klinik für Nephro logie des Z.___ vom
13. August 2008 ( Urk. 10/15/6-8; vgl. Feststellungsblatt vom 10. April 2006, Urk. 10/8/2-3). Danach lag bei bekannter chronischer Nieren insuffi zienz Stadium V ein sich verschlech ternder Gesund heitszustand mit mehre ren Hospitalisationen , jedoch weiterhin mit einer Teilarbeitsfähigkeit vor. Als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde der Status nach schwerer Hypertonie und Hypervolämie mit Lungen ödem im Juni 2007 und eine dilatative , hypertrophe linksventri kuläre Kardiomyo pathie festge halten (Urk. 10/15/7).
Der Beschwerdeführer arbeitete damals weiterhin in einem 50%igen Arbeits pensum als Catering-Mitarbeiter (Urk. 10/7/2 , Urk. 10/14/3 ).
Von dieser Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
Am 8. Januar 2009 wurde beim Beschwerdeführer eine Nierentransplantation rechts durchgeführt (Urk. 10/37/3). Diese führte gemäss dem Bericht von Dr. med.
A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Juni 2014 zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Die Prognose bezüglich der Nierenfunktion sei gut, jedoch würden bereits Folgeerkrankungen ( hyperten sive
Kardio myopathie und Retinopathie mit beidseitiger Visusein schränkung ) bestehen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein transienter Posttransplantationsdiabetes (Erstdiagnose Februar 2009) und eine Osteoporose (Erstdiagnose Mai 2009) zu stellen. Aufgrund des lang jähri gen Verlaufes bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätig keiten ohne das Tragen von Lasten und das Steigen von Treppen zum Bei spiel in der Gastro nomie ( Urk. 10/37/1-2). 3.2.2
Gemäss dem internistisch-ophthalmologischen Gutachten des Z.___
vom 9. Februar 2015 klagte der
Beschwerde führer anlässlich der Untersuchung vom
4. November 2014 über belastungsabhängige Rückenschmerzen im Lumbal- und Thorakalbereich, über allge meine Müdigkeit während der Arbeit und vermehrten Schleim sowie Husten im Winter (Urk. 10/47/3). Als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Z.___ -Gutachter die folgenden auf: 1. Belastungsabhängige Rückenschmerzen bei/mit Dekon ditionierung und leichten degenerativen Veränderungen ;
2. Müdigkeit bei Dekonditionierung und Medikamentennebenwirkungen der Immunsupp re siva ; 3. Visusminderung rechts 0.5, links 0.1 bei/mit Katarakta cortico nu c learis linksbetont und hypertensiver Retinopathie, aktuell mild bei Status nach ausgepräger
hypertensiver Retinopa t hie im Jahr 2008. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Z.___ -Gutachter die fol genden fest: 1. Nierentransplantation iliacal rechts am 8. Januar 2009 mit/bei der Grunderkrankung einer Glomerulosklerose , tubulo -interstitielle Ent zündung unklarer Genese, c ontinuierlich er a mbulante r Peritoneal- Dialyse (CAPD) vom 23. Mai 2005 bis
8. Januar 2009, aktuell gute Trans plantat funk tion ; 2. Arterielle Hypertonie bei/mit Status nach hypertensivem Notfall mit Lungenödem im Juni 2007 , MRI des Herzes im Juli 2008 mit Ejektions frak tion
(EF) von 50 %, dilatative hypertrophe linksventrikuläre Kardio myo pa thie, Echokardiographie i m April 2012 mit normal grossem linkem Ventri kel (LV), normaler EF 60 % und leicht dilatierter Vorhöfe; 3. tran sienter Post transplantationsdiabetes (Erstdiagnose im Februar 2009); 4. Osteoporose (Erstdiagnose Mai 2009) am ehesten medikamentös bedingt ( Urk. 10/47/5).
Weiter führten die Z.___ -Gutachter aus, seit der letzten Rentenrevision vom 26. September 2008 habe sich der Gesundheitszustand abgesehen von der Visusminderung linksbetont verbessert. Nach der erfolgreichen Nieren trans plantation sei keine Peritoneal-Dialyse mehr nötig gewesen (Urk. 10/47/7-8). D ie bei Belastung auftretenden Rückenschmerzen seien am ehesten im Rah men einerseits der Dekonditionierung bei lang jähriger Erkran kung und andererseits leichter degenerativer Veränderun gen der Lendenwirbelsäule (LWS) zu interpretieren . Aufgrund dessen sollten Zwangshaltungen während der Arbeit und körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden. Die Osteo porose an sich führe nicht zu Rückenschmerzen, stelle jedoch ein Risiko für Frakturen dar. Aufgrund einer unkontrollierten Hyper tonie habe der Beschwerdeführer zudem eine hypertensive Retinopathie mit Visusein schrän kungen seit 2008 entwickelt, wobei ein regredienter Be fund bezüglich der hypertensiven Retinopathie und neu ein Katarakt vorlägen . Dies führe zu einer relevanten, nicht kor rigierbaren Visuseinschränkung . Der Beschwerde führer könne noch lesen , sei aber nicht fahrfähig. Feinmotorische Arbeiten, das Führen von Fahr zeugen und fahrbaren Maschinen sowie Arbeiten an gefährlichen Maschinen seien daher nicht mehr zumutbar. In kardialer Hin sicht würden sich f ür leicht e und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkungen erge ben. Trotz der hypertensiven Kardiomyopathie könne der Beschwerde führer problemlos zwei Stockwerke Treppen steigen , Schwimmen und Velofahren . Die angegebene Müdigkeit sei mit einer Dekon ditionierung nach langjähriger Erkrankung mit über Jahre hinweg nötigen Dialyse n erklärbar und zudem als Nebenwirkung der Immunsupressiva
zu sehen . Gemäss Rück sprache mi t dem zuletzt behandelnden Nephr ologen im November 2014 bestehe aus nephrologischer Sicht sodann bei aktuell guter Nierenfunktion keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der ange stammten Tätigkeit als Catering-Mitarbeiter sei der Beschwerde führer medi zinisch-theoretisch zu 100
% arbeitsfähig, wenn körperlich schwere Tätig keiten vermieden werden könnten und feinmotorische Tätig keiten nicht benötigt würden. Allgemein sei dem Be schwerdeführer medizinisch-theo re tisch eine leidensangepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätig keit mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen ohne Zwangshaltungen und ohne feinmotorische Arbeiten sowie ohne das Führen von Maschinen und Fahrzeugen oder das Bedienen gefähr licher Maschinen in einem 100%igen Pensum zumutbar. Aufgrund der langjährigen Teil-Invalidität mit folgen der Dekonditionierung werde ein stufenweise r Arbeitseinstieg mit einem zunächst 50%igen Pensum mit Steigerung auf ein 100%iges Pensum inner halb von drei Monaten em pfohlen . Als medizinische Massnahmen werde bezüglich der Rücken schmer zen und der Dekonditionierung eine Physiothe rapie oder eine Rehabilitation zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Kräftigung der Rückenmuskulatur empfohlen. Bei fehlender Besserung inner halb von drei Monaten wäre gege benenfalls eine rheumatologische Beurtei lung inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) sinnvoll, um die genaue Belastungsfähigkeit seitens der Rückenbe schwerden festzulegen (Urk. 10/47/6-7).
3.3
Sowohl in gesundheitlicher Hinsicht mit der Nierentransplantation, den neu diagnostizierten Folgeerkrankungen und den Rückenbeschwerden als auch in erwerblicher Hinsicht mit dem Verlust der Erwerbstätigkeit per Ende Januar 2013 ( Urk. 10/23) liegen damit Veränderungen vor, welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ist daher zu bejahen und der Rentenanspruch hinsichtlich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), wobei auch e ine zum bestehenden Beschwerdebild hinzu ge tretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vorzunehmenden Neuein schätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer allfälligen Renten herab setzung oder - aufhebung grundsätzlich nicht entgegensteht (BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 4.
4.1
Mit dem i nternistisch-ophthalmologischen Gutachten des Z.___ vom 9. Feb ruar 2015 , auf das sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2),
wurde eine umfassende Neubeurteilung des aktuellen Gesundheits zustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten
berücksichtigt sowie die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet dargelegt . Das Gutachten erfüllt alle recht spre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. 4.2 4.2.1
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter bezüglich der Nierentransplantation als solcher keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit feststellten, nachdem auch der behan deln den Nephrologe nach Rücksprache eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit bei guter Nierenfunktion verneint hatte (Urk. 10/47/6 ). Zudem berück sich tigten die Z.___ -Gutachter auch die Nebenwirkungen der hierzu notwen digen Immunsupress iva . Wenn sie die daraus resultierende Müdigkeit ausser dem der festgestellten Dekonditionierung zuschrieben , ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Dekonditionierung wurde nicht nur rein muskulär hinsichtlich der LWS-Beschwerden begründet, sondern ausserdem aufgrund der langjährigen Erkrankung mit der über Jahre hinweg nötigen Dialyse (Urk. 10/47/6). Dass , wie der Beschwerdeführer vorbringt, für die Müdigkeit ausserdem die Visusverminderung
wegen der vermehrten Bean spruchung des Gehirns verantwortlich sei, stellt eine reine Vermutung des Beschwerde füh rer s dar, worauf es in den medi zinischen Akten keine Hin weise gibt. Auch Hinweise für neuropsycho logische Defizite fehlen. Ent sprechende weiter füh rende Abklärungen hierzu sind daher nicht angezeigt, zumal es letztlich nicht auf die Zuordnung respektive Genese der Müdigkeit ankommt, sondern auf deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies wurde im Z.___ -Gutach ten berücksichtigt, indem nur leichte und inter mittierend mittel schwere wechsel belastende Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurden (Urk.
10/47/7 ). 4.2.2
Aber auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten, von der 1. Fachtagung der (deutschen) Arbeitsgemeinschaft Sozialarbeit in der Dialyse unter dem Titel Sozialarbeit mit Nierenkranken im Kapitel „Nierentransplantation“ auf ge führten allgemeinen Empfehlungen ( Urk. 1 S. 8 f.) vermag er nichts zu sei nen Gunsten abzuleiten. Denn massgeblich ist der konkrete Gesund heitszu stand des Beschwerde führers und nicht allgemeine Erfahrungswerte. Ausser dem wurde auch in diesem Artikel festgehalten, dass niemals eine Pau schalbeurteilung abgegeben werden könne, da die Leistungsminderung des chronisch Nierenkranken von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausgeprägt sei (vgl. http://www.asd-ev.de/1ft1994.pdf , S. 38 f.; Urk. 1 S. 8 ). 4.2.3
Der Rüge des Beschwerdeführer s, dass das im Gutachten verfasste Anforde rungsprofil insbesondere in der Gastronomie, wo schwere Tätigkeiten auszu üben seien und visuelle Fähigkeiten hinsicht lich Sauberkeit gefragt seien, unrealistisch sei ( Urk. 1 S. 11 f. ) , ist in dieser allgemein formuli erten Form nicht zu folgen. Die Z.___ -Gutachter klammerten schwere Tätigkeiten und Tätigkeiten mit hoher Anforderung an visuellen Fähigkeiten auch in Bezug auf die ange stammte Tätigkeit aus, indem sie den Vorbehalt anbrachten „wenn körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden können und fein motorische Tätig keiten aufgrund der Visuseinschränkung nicht benötigt wer den“ (Urk. 10/47/6-7). Es gibt in der Gastronomie durchaus Tätigkeiten, wie etwa in einem kleinen Café oder Bistro, welche diesem Anforderungsprofil ohne Weiteres entsprechen. Insbesondere zur Visusein schränkung ist festzu halten, dass im konsiliarischen Be richt des Ophtal mologen vom 6. Januar 2015 der Visus zum Lesen als aus reichend beurteilt und lediglich eine Ein schränkung bei Feinarbeit wie zum Beispiel bei Uhrenreparaturen festgehal ten wurde (Urk. 10/47/10). Das Rei nigen von Geschirr ist mit einer solchen Feinarbeit nicht zu vergleichen, weshalb davon auszugehen ist, dass die visuellen Fähigkeiten des Be schwerdeführer s für die Tätigkeit als Catering-Mitarbeiter respektive Gastronomiemitarbeiter aus reichen.
Eine andere Frage ist indes , ob die vor Eintritt des Gesundheitsschadens und in reduziertem Pensum bis Ende Januar 2013 ausge übte Tät igkeit als Cate ring-Mitarbeiter dem Anforderungsprofil der Z.___ -Gutachter einer leichten und nur intermittierend mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbe lastung und ohne körperlich schwere Tätigkeiten entspricht , mithin ob der Vorbehalt zur angestammten Tätigkeit umsetzbar ist .
N ach Angaben des Beschwerdeführer s musste er teilw eise auch Wagen von ungefähr 20 Kilo gramm stossen, in län gerer Wiederholung Paletten von 2 Kilogramm Gewicht heben und viele Teller in einen Kasten einordnen . Diese Tätigkeit übte er zuletzt ( krankheits bedingt ) jeweils an drei Tagen pro Woche während sieben Stunden von 16 bis 23 Uhr aus (Urk. 10/47/3).
Gemäss dem Arbeitgeber bericht vom 4 . Januar 2006 bestand die Tätigkeit im Bereitstellen der Plateaux mit Esswaren nach Vorgabe und sie beinhaltete das Arbeiten und das Abwaschen auf Tischhöhe im Stehen und selten das Sortieren sowie Zusammenstellen von Besteck im Sitzen. Dabei waren manchmal (das heisst bis eine halbe bis maximal drei Stunden pro Tag) auch mit telschwere Lasten von 10 bis 25 Kilogramm zu h eben oder zu tragen (Urk. 10/7/4).
D ie in der angestammten Tätigkeit bestehende Be lastung lag damit
insgesamt eher
knapp über dem im Z.___ -Gutachten beschriebenen Anforderungsprofil eine r leidensangepasste n,
grundsätzlich leichten und nur inter mittierend mittel schweren wechsel belastenden Tätigkeit ohne das Tragen von schweren Lasten mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen ohne Zwangshaltungen und ohne feinmotorische Arbeiten sowie ohne das Führen von Maschinen und Fahr zeugen oder das Bedienen gefähr licher Maschinen ( Urk. 10/47/7) . Denn die Tätigkeit war hauptsächlich im Stehen zu bewältigen (vgl. Bericht vom 9. Juli 2008: „Das Sitzen ist in dieser Funktion resp. an diesem Arbeits platz nicht möglich.“, Urk. 10/14/7) und fliessbandähnlich gestaltet , so dass Zwangshaltungen nicht auszu schliessen sind (vgl. Bericht vom 9. Juli 2008: „Wenn Herr X.___ in der Abwascherei tätig ist [Hauptteil], arbeitet er am Band...“; Urk. 10/14/8) .
Damit ist festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit dem Beschwerde füh rer
unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils gemäss dem an sonsten schlüssigen Z.___ -Gutachten nicht in einem 100%igen Arbeitspensum zumut bar ist. Da der Be schwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Ver - fügung Mitte Juni 2015 ( Urk. 2) nicht mehr in der bisherigen Anstellung als Cate ring-Mit arbeiter arbeitete, ist das Invalideneinkommen indes ohnehin nicht mehr aufgrund diese s Einkommens zu be stimmen (vgl. dazu E. 5 nachfol gend) . 4.2.4
Was den Umfang der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit betrifft, ist entgegen der Ansicht des Beschwerde führer s nicht auf das Attest seines Hausarztes Dr. A.___ einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in einer leichten Tätigkeit abzu stellen. Denn dieser be gründete diese Einschätzung bei guter Prognose bezüglich der Nierenfunk tion mit den Fol geerkrankungen der Kardiomyopathie und Retinopathie vor allem damit, dass der Beschwerde führer seit rund 10 Jahren nicht mehr als in einem 50%igen Pensum gear beitet habe (Urk. 10/37/1-2). Die Z.___ -Gutachter erklärten dazu nach voll ziehbar, dass die Leistungseinschränkung vorwiegend auf die Dekonditionierung zurückzuführen sei.
Weiter führten sie über zeu gend aus, die vom Hausarzt (als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit; Urk.
10/37/1) angegebene Kardiomyopathie sei aktuell nicht arbeitsrelevant, da die zuletzt durchgeführte Echokardiographie ein weit ge hend normalgro s ses Herz mit normaler Pumpfunktion gezeigt habe und da der Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben keine Herzinsuffizienz symptome zeige (Urk. 10/47/7).
4.2.5
Zur Empfehlung der Z.___ -Gutachter sodann zu einem stufenweisen Arbeits eintritt mit einem Pensum von zunächst 50 % mit einer Steigerung durch gezielte Physiotherapie beziehungsweise Rehabilitation innerhalb von drei Monaten auf 100 % ( Urk. 10/47/6-7) ist das Folgende zu beachten.
Die Z.___ -Gutachter attestierten eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 10/47/6-7) . Die tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medi zinisch-theo retischer Einschätzung an sich bestehenden funktionellen Leis tungs ver mögens bedingt nach dieser ärztliche n Feststellung jedoch be stimmte Therapiemassnahmen. In einem derartigen Fall ist recht sprechungs gemäss
danach zu fragen, ob die notwendigen Schritte der ver sicherten Per son allein überantwortet werden können. Bejahendenfalls ist die von der Beschwerdegegnerin vertretene Sichtweise zutreffend . Wenn die versicherte Person das prinzipiell vorhandene erwerbliche Potential jedoch aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusammenhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verantwortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grundsätzlich gegebenen Arbeits fähigkeit noch der Durchführung von - der Invaliden versicherung obliegen den - Ein gliederungsmassnahmen bedarf. Dabei sollen, etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in erwerbsrelevanten Fertig keiten ausge glichen oder etwa das krankheitsbedingt verlorene Ver trauen in die physische Belastbarkeit (im Umfang der objek tiven Leistungs fähigkeit) wieder aufgebaut werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2015 vom 23. September 2015
E. 5.2, I
601/05 vom 11. August 2006 E. 2.3.2 und I
2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2).
Gemäss der Empfehlung der Z.___ -Gutachter hat der Beschwerdeführer zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und zur Kräftigung der Rückenmuskulatur Physiotherapie und eine Rehabilitation zu absolvieren (Urk. 10/47/6-7). Der Beschwerdeführer
bedarf somit primär einer medizinischen Therapie . Die indizierten Therapien sind nicht spezifisch und unmittelbar auf die Ein glie derung in das Erwerbsleben gerichtet, sondern entsprechen einer Be hand lung des Leidens an sich, vor allem der allgemeinen Kräftigung und Stärkung der Muskulatur. Massnahmen dieser Art gehen gemäss Art.
E. 5 0 % (Urk. 10/17 ).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass ein Einkommensver gleich durchzuführen ist (Urk. 1 S. 13 f.) . Die Beschwerdegegnerin hat dazu weder im ange fochtenen Entscheid (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort etwas vor gebracht (Urk. 9 ).
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr der verfügten Rentenaufhebung ( 201 5 )
- zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).
E. 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Rentenrevision (hier: per Ende Juli 2015 ) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer erklärte gemäss dem Z.___ -Gutachten anlässlich der Untersuchung gegenüber den Gutachtern , seine ehemalige Arbeitgeberin, die Y.___ , habe ihm aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit und weil er nur Teilzeit gearbeitet habe, gekündigt (Urk. 10/47/3) .
Dem Schreiben der Y.___ vom 17. Januar 2013 ist hingegen zu entnehmen, dass sie die Anstel lung aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt habe , da sie zwei Airline-Kunden ver lo ren habe (Urk. 10/22). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be schwerde führer im Jahr 2015 auch ohne Erkrankung überwiegend wahr scheinlich nicht mehr in der Anstellung als Catering-Mit arbeiter für die Y.___ tätig gewesen wäre.
E. 5.2.2 Das Valideneinkommen ist folglich nicht nach der zuletzt ausgeübten Tätig keit, sondern nach den statistischen Tabellenlöhnen gemäss der Schweiz eri schen Lohnstruktur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 126 V 75 . E. 3b ) zu ermitt e ln. Der Beschwerdeführer hat keine Aus bildung (Urk. 10/2/4), so dass nur eine Hilfs arbeiter tätigkeit in Frage kommt . Dabei kann - wie sich aus dem Folgenden ergibt - offen ge lassen werden, ob der Beschwerdeführer wiederum in der Gastronomie tätig wär e , in welcher Bran che das statistische allgemeine Lohnniveau deutlich unter dem Durch schnitt liegt .
Ausgehend vom durchschnittlichen Monatseinkommen aller Branchen für einfache Tätigkeiten von Fr. 5‘210.-- bei Männern gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 201 2 (TA1 [Privater Sektor], Kom pe tenzniveau 1, Total Männer; vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamt es für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1) resultiert u nter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom B SF erhobenen) wöchent lichen Ar beitsz eit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S, To tal) ein hypo thetisches Einkommen für das Jahr 2012
von Fr. 65‘177.10 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohn entwicklung
von 201 2 bis 2015
ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 66‘330.70 (Fr. 65‘177.10 : 101.7 x 103.5; vgl . Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nallohnindex
Mä n ner 2011-2015 [T1.1 .10], Total ; 201 2 : 101.7; 2015 : 103.5) . 5. 3 5.3.1
Das Invalideneinkommen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anhand des branchenspezifischen Monatslohnes im Gastgewerbe (Urk. 1 S. 14), mithin von Fr. 3‘730.-- (LSE 20 12 , Kompetenzniveau 1, Wirt schaftszweig 55-56, Total Männer) zu bestimmen. Denn das festgestellte Anforderungsprofil erlaubt auch Tätigkeiten in anderen Branchen. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe ausserhalb der Gastronomie keine Berufserfahrung (Urk. 1 S. 14) , ist bei Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mass g e blich, da diese auch ohne Ausbildung und Berufserfahrung
mit einer kurzen Einarbeitungszeit ausgeübt werden können . Zudem ist es wider sprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits argumentiert, eine Tätigkeit mit dem attestierten Anforderungsprofil sei in der Gastronomie nicht realisierbar (Urk. 1 S. 12), und andererseits vorbringt, es komme zur Be stimmung des Invalideneinkommens nur noch eine Tätigkeit in der Gastronomie in Frage (Urk. 1 S. 14). Im
Übrigen wäre ausgehend von der Annahme, der Beschwer deführer würde überwiegend wahrscheinlich aufgrund seiner bishe rigen Berufserfahrung nur in Tätigkeit en der Gastro nomie arbeiten können , auch das Validen einkommen ent sprechend herabzu setzen. 5.3.2
Die 100%ige Restarbeitsfähigkeit mit dem verbleibenden Belastbarkeitsprofil sodann be schränkt seine Möglichkeiten im Übrigen nicht derart, dass der mass gebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. dazu Urteile des Bundes gerichts I 680/00 und I 714/00 vom 21. Dezember 2001 E. 4 am Ende, U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4, I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.1) die entsprechenden Stellen prak tisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter un realistischem Entge genkommen eines Arbeitgebers möglich wäre. Es lässt sich an verschiedene Tä tigkeiten (beispielsweise Kontroll- oder Über wachungsaufgaben, leichte Magazinerarbeiten oder Archivarbeiten, firmen interne Briefpostverteilung ) denken, welche der Beschwerdeführer zu ver richten fähig wäre.
5.3.3
Das Invalideneinkommen ist somit wie das Valideneinkommen a usgehend vom durch schnittlichen Monats einkommen aller Branchen für einfache Tätigkeiten bei Männern von Fr. 5‘210.-- (LSE 201 2 ) zu ermitteln. Vom wie oben (E. 5.2.2) bestimmten Betrag von Fr. 66‘330.70 ist rechtsprechungsge mäss
ein sogenannter leidens bedingter Abzug zu machen , wenn persö nliche und beruf liche Merkmale ( Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienst jahre, Nationa lität oder Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad ) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Da dieser Abzug indes 25 % nicht übersteigen darf (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit Hinweisen), resultiert in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, wes halb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, d ass kein An spruch auf eine Rente mehr begründet ist ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
E. 5.4 Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bis herige halbe Rente mit Verfügung vom 1 7. Juni 2015 zu Recht ohne W ei te rungen per 1. August 2015 aufge hoben hat ( Urk. 2).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.
D a der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessensweise
auf Fr. 7 00.-- a n zu setzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen , jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetz es über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenan sat zes von Fr. 22 0.-- und der einge reich ten Honorarnote vom
26. Januar 2016 , mit welcher ein Aufwand von 7,5 Stunden und von Fr. 67.50
Baraus lagen ausgewiesen wird (Urk. 20/2 ), mit Fr. 1‘855.-- (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %
und Barauslagen) aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin - gewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 1‘855.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 9 ). Mit Verfügung vom 3. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt und Recht s anwalt David Husmann als unentgelt licher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 15 S. 2). Mit Ein gaben vom 7. Dezember 2015 (Urk. 17) verzichtete
der Beschwerdeführer auf eine wei tere Stellungnahme.
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 12 IVG indessen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, obgleich die Behandlung des Lei dens an sich gewöhnlich auch einen günstigen Effekt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausübt. Entsprechen die aus medizinischer Sicht notwen di gen "Überbrückungsmassnahmen" somit nicht Eingliederungs mass nahmen im Sinne der Art. 8 ff. IVG, sondern einer - in den Zuständigkeits bereich der Krankenversicherung fallenden - Heilbehandlung, so durfte die Beschwerde gegnerin
- letztlich im Zusammenhang mit dem anrechenbaren Invaliden ein kommen
- von der Fiktion einer zumutbaren Verwertung der ( vorerst noch ) rein medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
E. 16 ATSG; vgl. Urteil
des Bundes gerichts 9C_432/2015 vom 23. September 2015
E. 5.2.2 mit Hinweis ).
Auch sonst gilt bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente n ach ständiger Rechtsprechung , dass im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist . Nur b ei Versicherten, die das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Renten be zugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen , ist - von Ausnahmen abge sehen - eine Selbsteingliederung als nicht mehr zumutbar zu beurteilen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 E. 5.1 mit Hinwei sen).
Der Beschwerdeführer bezieht jedoch erst seit März 2006 eine Rente ( Urk. 10/11) und ist noch nicht 55 Jahre alt.
Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, namentlich die bean tragt e
Potentialabklärung im Sinne einer Integrationsmass nahme (Urk. 1 S. 12), ist vor dem Hintergrund
dieser Rechtsprechung daher nicht angezeigt. 4.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 9. Februar 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten , inter mittierend mittel schweren Tätigkeit ohne das Tragen von schweren Lasten mit der Mög lich keit zu Wechselbelastungen ohne Zwangshaltungen und ohne fein motorische Arbeiten sowie ohne das Führen von Maschinen und Fahr zeugen oder das Bedienen gefähr licher Maschinen ( Urk. 10/47/7) auszugehen.
Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, führt zu k einer anderen Betrachtungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich weiteren medizinischen Abklärungen inklusive einer neuropsychologischen Begutach tung (Urk. 1 S. 2 und S. 12 f. ), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu er warten, weshalb davon abzu sehen ist (antizipierte Beweis würdigung ; B GE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00829 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
27. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 72 , war als Catering-Mit arbeiter in einem 100%igen Pensum und ab dem 1. Oktober 2005 gesundheitsbedingt (Urk. 10/6/4) in einem 50%igen Pensum für die Y.___
tätig (Urk. 10/7 , Urk. 10/ 14/2-3 ). Am
27. Oktober 2005
meldete er sich wegen Niereninsuffizienz bei der Eidge nössischen Invali denversiche rung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/2 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle), klärte die erwerb lichen und medi zinischen Ver hältnisse ab. Mit Ver fügung vom
9. Juni 2006
sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine ganze Rente bei einem Inval iditätsgrad von 5 0 % zu ( Urk. 10/11 ). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechts kraft.
Im Rahmen des im Mai 2008 angehobenen Revisionsverfahrens (Urk. 10/12 ) bestätigte die IV-Stelle am
26. September 2008 den Anspruch de s Ver sicher ten auf die bisherige halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 5 0 % (Urk. 10/17 ). 1.2
Am 8. Januar 2009 wurde beim Versicherten eine Nierentransplantation durch geführt (Urk. 10/ 37/3 ). Mit Schreiben vom 17. Ja nuar 2013 informierte die Y.___
die IV-Stelle über die Kündigung der bis herigen Arbeitsstelle per Ende Januar 2013 und bat unter Beilage de r An meldung des Versicherten vom 27. Dezember 2012 (Urk. 10/23) um Unter stützung des Versiche rten bei der Stellensuche (Urk. 10/22 ).
Nach Abklärung der beruflichen Situation wurde das Dossier in der Eingliederungsberatung der IV-Stelle wegen der bereits bestehenden Unterstü tzung durch die Regio nale Arbeitsvermittlung (RAV) geschlossen (Urk. 10/ 29/3 ) .
Im Oktober 2013 hob die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren an. De r Versicherte meldete am
1. Oktober 2013 , sein Gesundheits zu stand erlaube keine Erhöhung des Arbeitspensums
über 50 % (Urk. 10/30 ). Die IV-Stelle klärte die aktuellen Verhältnisse ab und holte unter anderem das inter nistisch- ophtalmologische Gutachten des Z.___ vom 9. Februar 2015 ein (Urk. 10/47). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
25. März 2015 die Einstellung der bisherigen halben Rente an (Urk. 10/49 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
17. April 2015 (Urk. 10/50), ergänzt mit Schreiben vom 26. Mai 2015 (Urk. 10/54) , Einwände. Mit Verfügung vom
17. Juni 2015
stellte die IV-Stelle die halbe Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung fol genden Monats ein (Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob mit Eingabe vom
20. August 2015 Beschwerde gegen die Ver fügung vom
17. Juni 2015
und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en
ihm die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu gewähren; insbesondere sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Z usätzlich seien Integra tionsmassnahmen zu gewähren. Weiter beantragte er, es sei ein Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand unter Einschluss einer neuropsycholo gischen Abklärung einzuholen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Recht s anwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen
(Urk. 1 S. 2
f. ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9 ). Mit Verfügung vom 3. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt und Recht s anwalt David Husmann als unentgelt licher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 15 S. 2). Mit Ein gaben vom 7. Dezember 2015 (Urk. 17) verzichtete
der Beschwerdeführer auf eine wei tere Stellungnahme.
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent An spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes w egen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge ho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än de rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbe sondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän derung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Ver waltung ver pflichtet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und recht licher Hin sicht all seitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sachver halts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prü fen. Dement sprechend ist das Sozialversi cherungsgericht befugt (und verpflich tet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in d er früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Abklärung am Z.___ vom 4. November 2014 habe ergeben, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s wesentlich ver bes sert habe. Es sei ihm nunmehr wieder eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätig keit wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Catering- Mitarbeiter in einem 100%igen Pensum zumutbar. Damit könne er ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen erzielen, so das s der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und kein Rentenanspruch mehr bestehe. Bei diesem Ergebnis sei es ihm auch zumutbar, selbst eine entsprechende Stelle zu finden. Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen sei nicht gegeben. Bei den Empfehlungen der Gut achter für ein stufenweises Aufbautrain ing und der Durchführung von ph ysiotherapeutischen Massnahmen zur Stärkung der Rückenmuskulatur handle es sich nur um reine medizinische Empfehlungen bei gleichzeitig medizinisch-theoretisch 100%iger Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer
b ringt dagegen vor, die Beweislast dafür, dass die behauptete Verbesserung eingetreten sei, trage die Beschwerdegegnerin . A uf das Z.___ -Gutachten vom 4. November 2014 könne aber nicht abgestellt wer den. Es erfülle die Vorgaben von BGE 125 V 351 nicht. Im Z.___ -Gutachten werde eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % angegeben mit prognostischer Stei gerungs möglichkeit auf 100 %, wobei sich diese Prognose gerade nicht bewahrheitet habe. Eine echtzeitliche Ein schätzung für die Situation nach Ablauf der drei Monate liege nicht vor und die Prognose sei nach 10-jähriger halber Rente mit langjähriger Dekon ditionierung nicht nachvollziehbar.
Auch könne kaum stim men, dass der Status nach transplantierter Niere die Arbeitsfähig keit nicht ein schränke und die Müdigkeit unter anderem mit einer muskulären Dekon ditionierung zu erklä ren sei. Die Müdigkeit sei eine typische Begleit erscheinung nach Nieren trans plantation respektive mit der Wirkung der Immunsupressiva sowie mit der einhergehenden Visusverrin gerung erklärbar. Allein die trans plantierte Niere stelle eine erhebliche Gesundheits beeinträchtigung dar, d i e Anfor derungen an die Verweistätigkeit stelle. Nach der 1. Fachtagung der Arbeits gemein schaft Sozialarbeit in der Dialyse seien Arbeiten in Wechsel s chicht, Arbeiten unter hohem Termindruck und auch Arbeiten unter Lärm, Hitze, Feuchtigkeit und Zugluft, nicht ideal, die bei einer Cateringarbeit indes gefordert würden. Hinzu würden die Folge erkrankungen kommen, so die erhebliche Visusmin derung aufgrund einer Retino pathie mit hinzugetretenem Katarakt und die belastungsabhängigen Rückenschmerzen sowie die starke Ermüd barkeit. D as im Gutachten verfasste Anforderungsprofil sei unrealistisch und könne im Gastronomiebereich, wo auch schwere Tätig keiten mit einem hohen An spruch an die visuellen Fähig keiten hinsichtlich Sauberkeit zu erledigen seien, nicht umgesetzt werden. Zudem sei ein Arbeitsversuch mit einem 80%igen Pensum gescheitert. Nach dem Hausarzt bestehe weiter hin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit. Dass er, der Beschwerdeführer , sich selbst ein 100%iges Pensum in einer sehr leichten Tätigkeit vorstellen könne, zeige nur seinen Einsatzwillen, sei aber nicht ausgetestet worden.
Selbst wenn aber auf das nicht umfassende und nicht schlüssige Z.___ -Gutachten abgestellt würde, sei die dort attestierte Rest arbeitsfähigkeit mit den aufgeführten Limi tierun gen als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar zu quali fizieren. Die
Beschwerde gegnerin
habe keine möglichen konkreten Tätig keiten genannt und die Tätigkeit als Catering-Mit arbeiter erfülle das Anforderungs profil nicht. Auch sei das theo retisch angenommene Arbeitsprofil nicht auf die funktionelle Leistungs fähigkeit hin, insbe sondere bezüglich der Müdigkeit und der erheb lichen Visus minderung , überprüft worden.
Ob die Müdigkeit auf einer De konditionierung oder auf den Nebenwirkungen beruhe sowie ob er aufgrund der Visus minderung noch in der Lage sei, die Ansprüche der angestammten Tätigkeit zu erfüllen, müsse mittels einer Potentialabklärung und nicht nur aufgrund einer Untersuchung geklärt werden. Weiter müsse geklärt werden, inwieweit eine Wechsel wirkung zwischen den Nebenwirkun gen der Im munsupressiva und dem einge schränkten Sehvermögen bestehe. Die Beanspruchung des Gehirns durch den Ausgleich des verminderten Seh restes führe zu einer zusätzlichen Ermüd barkeit und Minderung der Kon zentration. Damit die konkreten Auswirkungen der Müdigkeit geklärt werden könne, sei zusätzlich ein neuropsychologisches Gutachte n einzu holen. Der im Z.___ -Gutachten empfohlene sukzessive Arbeitseinstieg mit Steigerung des Arbeits pensums werde aufgrund dieser ungeklärten Punkte nicht genügen. De r Versicherte übe derzeit wieder eine 50%ige Erwerbstätigkeit aus. Es sei aber nicht erstellt, dass er funktionell die Möglichkeit der Pensumssteigerung habe. So lange dies nicht geklärt sei, habe er Anrecht auf die weiterführende Ausrichtung der bis herigen halben Rente . Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen zu Unrecht in der Annahme, es bestehe keine Einschränkung, kein en Einkommensvergleich vorgenommen . Denn selbst unter der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei bei einem Validen einkommen von Fr. 65‘000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30‘618.-- ein 50%iger Invaliditätsgrad gegeben . Ein solcher Invaliditäts grad sei mit Blick auf die Bundesgerichtsentscheide denn auch ein häufiger Wert
(Urk. 1 S. 6 ff. ). 2.3
Es ist strittig und zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bis herige halbe Rente per 1. August 2015 aufgehoben hat.
Es ist hierzu zu klären, ob s ich der Invaliditätsgrad seit der Zusprache der Rente mit Verfügung vom 9. Juni 2006 (Ur. 10/11)
bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom
17. Juni 2015 (Urk. 2) in leistungs erheb l ichem
Ausmass verändert hat . Die angefoch tene Ver fügung bildet da bei recht sp re chungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1
Die ursprüngliche Zusprechung der halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % erfolgte gestützt auf den Bericht der Klinik für Nephrologie des Z.___ vom 15. Dezember 2005 (Urk. 10/6) aufgrund einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz Stadium V mit einer 50%igen Arbeitsun fä higkeit (vgl. Feststellungsblatt vom 10. April 2006, Urk. 10/ 8/2-3).
Die Mitteilung vom
26. September 2008, mit welcher die Beschwerde gegne rin die bisherige halbe Rente bei einem 50%igen Invalid itäts grad be stätigte (Urk. 10/17), stützte sich auf den Bericht der Klinik für Nephro logie des Z.___ vom
13. August 2008 ( Urk. 10/15/6-8; vgl. Feststellungsblatt vom 10. April 2006, Urk. 10/8/2-3). Danach lag bei bekannter chronischer Nieren insuffi zienz Stadium V ein sich verschlech ternder Gesund heitszustand mit mehre ren Hospitalisationen , jedoch weiterhin mit einer Teilarbeitsfähigkeit vor. Als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit wurde der Status nach schwerer Hypertonie und Hypervolämie mit Lungen ödem im Juni 2007 und eine dilatative , hypertrophe linksventri kuläre Kardiomyo pathie festge halten (Urk. 10/15/7).
Der Beschwerdeführer arbeitete damals weiterhin in einem 50%igen Arbeits pensum als Catering-Mitarbeiter (Urk. 10/7/2 , Urk. 10/14/3 ).
Von dieser Sachlage
ist als Vergleichsbasis auszugehen. 3.2
3.2.1
Am 8. Januar 2009 wurde beim Beschwerdeführer eine Nierentransplantation rechts durchgeführt (Urk. 10/37/3). Diese führte gemäss dem Bericht von Dr. med.
A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Juni 2014 zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes. Die Prognose bezüglich der Nierenfunktion sei gut, jedoch würden bereits Folgeerkrankungen ( hyperten sive
Kardio myopathie und Retinopathie mit beidseitiger Visusein schränkung ) bestehen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein transienter Posttransplantationsdiabetes (Erstdiagnose Februar 2009) und eine Osteoporose (Erstdiagnose Mai 2009) zu stellen. Aufgrund des lang jähri gen Verlaufes bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Tätig keiten ohne das Tragen von Lasten und das Steigen von Treppen zum Bei spiel in der Gastro nomie ( Urk. 10/37/1-2). 3.2.2
Gemäss dem internistisch-ophthalmologischen Gutachten des Z.___
vom 9. Februar 2015 klagte der
Beschwerde führer anlässlich der Untersuchung vom
4. November 2014 über belastungsabhängige Rückenschmerzen im Lumbal- und Thorakalbereich, über allge meine Müdigkeit während der Arbeit und vermehrten Schleim sowie Husten im Winter (Urk. 10/47/3). Als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Z.___ -Gutachter die folgenden auf: 1. Belastungsabhängige Rückenschmerzen bei/mit Dekon ditionierung und leichten degenerativen Veränderungen ;
2. Müdigkeit bei Dekonditionierung und Medikamentennebenwirkungen der Immunsupp re siva ; 3. Visusminderung rechts 0.5, links 0.1 bei/mit Katarakta cortico nu c learis linksbetont und hypertensiver Retinopathie, aktuell mild bei Status nach ausgepräger
hypertensiver Retinopa t hie im Jahr 2008. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Z.___ -Gutachter die fol genden fest: 1. Nierentransplantation iliacal rechts am 8. Januar 2009 mit/bei der Grunderkrankung einer Glomerulosklerose , tubulo -interstitielle Ent zündung unklarer Genese, c ontinuierlich er a mbulante r Peritoneal- Dialyse (CAPD) vom 23. Mai 2005 bis
8. Januar 2009, aktuell gute Trans plantat funk tion ; 2. Arterielle Hypertonie bei/mit Status nach hypertensivem Notfall mit Lungenödem im Juni 2007 , MRI des Herzes im Juli 2008 mit Ejektions frak tion
(EF) von 50 %, dilatative hypertrophe linksventrikuläre Kardio myo pa thie, Echokardiographie i m April 2012 mit normal grossem linkem Ventri kel (LV), normaler EF 60 % und leicht dilatierter Vorhöfe; 3. tran sienter Post transplantationsdiabetes (Erstdiagnose im Februar 2009); 4. Osteoporose (Erstdiagnose Mai 2009) am ehesten medikamentös bedingt ( Urk. 10/47/5).
Weiter führten die Z.___ -Gutachter aus, seit der letzten Rentenrevision vom 26. September 2008 habe sich der Gesundheitszustand abgesehen von der Visusminderung linksbetont verbessert. Nach der erfolgreichen Nieren trans plantation sei keine Peritoneal-Dialyse mehr nötig gewesen (Urk. 10/47/7-8). D ie bei Belastung auftretenden Rückenschmerzen seien am ehesten im Rah men einerseits der Dekonditionierung bei lang jähriger Erkran kung und andererseits leichter degenerativer Veränderun gen der Lendenwirbelsäule (LWS) zu interpretieren . Aufgrund dessen sollten Zwangshaltungen während der Arbeit und körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden. Die Osteo porose an sich führe nicht zu Rückenschmerzen, stelle jedoch ein Risiko für Frakturen dar. Aufgrund einer unkontrollierten Hyper tonie habe der Beschwerdeführer zudem eine hypertensive Retinopathie mit Visusein schrän kungen seit 2008 entwickelt, wobei ein regredienter Be fund bezüglich der hypertensiven Retinopathie und neu ein Katarakt vorlägen . Dies führe zu einer relevanten, nicht kor rigierbaren Visuseinschränkung . Der Beschwerde führer könne noch lesen , sei aber nicht fahrfähig. Feinmotorische Arbeiten, das Führen von Fahr zeugen und fahrbaren Maschinen sowie Arbeiten an gefährlichen Maschinen seien daher nicht mehr zumutbar. In kardialer Hin sicht würden sich f ür leicht e und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkungen erge ben. Trotz der hypertensiven Kardiomyopathie könne der Beschwerde führer problemlos zwei Stockwerke Treppen steigen , Schwimmen und Velofahren . Die angegebene Müdigkeit sei mit einer Dekon ditionierung nach langjähriger Erkrankung mit über Jahre hinweg nötigen Dialyse n erklärbar und zudem als Nebenwirkung der Immunsupressiva
zu sehen . Gemäss Rück sprache mi t dem zuletzt behandelnden Nephr ologen im November 2014 bestehe aus nephrologischer Sicht sodann bei aktuell guter Nierenfunktion keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der ange stammten Tätigkeit als Catering-Mitarbeiter sei der Beschwerde führer medi zinisch-theoretisch zu 100
% arbeitsfähig, wenn körperlich schwere Tätig keiten vermieden werden könnten und feinmotorische Tätig keiten nicht benötigt würden. Allgemein sei dem Be schwerdeführer medizinisch-theo re tisch eine leidensangepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätig keit mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen ohne Zwangshaltungen und ohne feinmotorische Arbeiten sowie ohne das Führen von Maschinen und Fahrzeugen oder das Bedienen gefähr licher Maschinen in einem 100%igen Pensum zumutbar. Aufgrund der langjährigen Teil-Invalidität mit folgen der Dekonditionierung werde ein stufenweise r Arbeitseinstieg mit einem zunächst 50%igen Pensum mit Steigerung auf ein 100%iges Pensum inner halb von drei Monaten em pfohlen . Als medizinische Massnahmen werde bezüglich der Rücken schmer zen und der Dekonditionierung eine Physiothe rapie oder eine Rehabilitation zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Kräftigung der Rückenmuskulatur empfohlen. Bei fehlender Besserung inner halb von drei Monaten wäre gege benenfalls eine rheumatologische Beurtei lung inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) sinnvoll, um die genaue Belastungsfähigkeit seitens der Rückenbe schwerden festzulegen (Urk. 10/47/6-7).
3.3
Sowohl in gesundheitlicher Hinsicht mit der Nierentransplantation, den neu diagnostizierten Folgeerkrankungen und den Rückenbeschwerden als auch in erwerblicher Hinsicht mit dem Verlust der Erwerbstätigkeit per Ende Januar 2013 ( Urk. 10/23) liegen damit Veränderungen vor, welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ist daher zu bejahen und der Rentenanspruch hinsichtlich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grund lage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts schätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen), wobei auch e ine zum bestehenden Beschwerdebild hinzu ge tretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vorzunehmenden Neuein schätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer allfälligen Renten herab setzung oder - aufhebung grundsätzlich nicht entgegensteht (BGE 141 V 9 E. 5 und 6). 4.
4.1
Mit dem i nternistisch-ophthalmologischen Gutachten des Z.___ vom 9. Feb ruar 2015 , auf das sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2),
wurde eine umfassende Neubeurteilung des aktuellen Gesundheits zustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten
berücksichtigt sowie die Schlussfol gerungen nachvollziehbar begründet dargelegt . Das Gutachten erfüllt alle recht spre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Ent schei dungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. 4.2 4.2.1
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Beweiswert des Z.___ -Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter bezüglich der Nierentransplantation als solcher keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit feststellten, nachdem auch der behan deln den Nephrologe nach Rücksprache eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit bei guter Nierenfunktion verneint hatte (Urk. 10/47/6 ). Zudem berück sich tigten die Z.___ -Gutachter auch die Nebenwirkungen der hierzu notwen digen Immunsupress iva . Wenn sie die daraus resultierende Müdigkeit ausser dem der festgestellten Dekonditionierung zuschrieben , ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Dekonditionierung wurde nicht nur rein muskulär hinsichtlich der LWS-Beschwerden begründet, sondern ausserdem aufgrund der langjährigen Erkrankung mit der über Jahre hinweg nötigen Dialyse (Urk. 10/47/6). Dass , wie der Beschwerdeführer vorbringt, für die Müdigkeit ausserdem die Visusverminderung
wegen der vermehrten Bean spruchung des Gehirns verantwortlich sei, stellt eine reine Vermutung des Beschwerde füh rer s dar, worauf es in den medi zinischen Akten keine Hin weise gibt. Auch Hinweise für neuropsycho logische Defizite fehlen. Ent sprechende weiter füh rende Abklärungen hierzu sind daher nicht angezeigt, zumal es letztlich nicht auf die Zuordnung respektive Genese der Müdigkeit ankommt, sondern auf deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dies wurde im Z.___ -Gutach ten berücksichtigt, indem nur leichte und inter mittierend mittel schwere wechsel belastende Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurden (Urk.
10/47/7 ). 4.2.2
Aber auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten, von der 1. Fachtagung der (deutschen) Arbeitsgemeinschaft Sozialarbeit in der Dialyse unter dem Titel Sozialarbeit mit Nierenkranken im Kapitel „Nierentransplantation“ auf ge führten allgemeinen Empfehlungen ( Urk. 1 S. 8 f.) vermag er nichts zu sei nen Gunsten abzuleiten. Denn massgeblich ist der konkrete Gesund heitszu stand des Beschwerde führers und nicht allgemeine Erfahrungswerte. Ausser dem wurde auch in diesem Artikel festgehalten, dass niemals eine Pau schalbeurteilung abgegeben werden könne, da die Leistungsminderung des chronisch Nierenkranken von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausgeprägt sei (vgl. http://www.asd-ev.de/1ft1994.pdf , S. 38 f.; Urk. 1 S. 8 ). 4.2.3
Der Rüge des Beschwerdeführer s, dass das im Gutachten verfasste Anforde rungsprofil insbesondere in der Gastronomie, wo schwere Tätigkeiten auszu üben seien und visuelle Fähigkeiten hinsicht lich Sauberkeit gefragt seien, unrealistisch sei ( Urk. 1 S. 11 f. ) , ist in dieser allgemein formuli erten Form nicht zu folgen. Die Z.___ -Gutachter klammerten schwere Tätigkeiten und Tätigkeiten mit hoher Anforderung an visuellen Fähigkeiten auch in Bezug auf die ange stammte Tätigkeit aus, indem sie den Vorbehalt anbrachten „wenn körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden können und fein motorische Tätig keiten aufgrund der Visuseinschränkung nicht benötigt wer den“ (Urk. 10/47/6-7). Es gibt in der Gastronomie durchaus Tätigkeiten, wie etwa in einem kleinen Café oder Bistro, welche diesem Anforderungsprofil ohne Weiteres entsprechen. Insbesondere zur Visusein schränkung ist festzu halten, dass im konsiliarischen Be richt des Ophtal mologen vom 6. Januar 2015 der Visus zum Lesen als aus reichend beurteilt und lediglich eine Ein schränkung bei Feinarbeit wie zum Beispiel bei Uhrenreparaturen festgehal ten wurde (Urk. 10/47/10). Das Rei nigen von Geschirr ist mit einer solchen Feinarbeit nicht zu vergleichen, weshalb davon auszugehen ist, dass die visuellen Fähigkeiten des Be schwerdeführer s für die Tätigkeit als Catering-Mitarbeiter respektive Gastronomiemitarbeiter aus reichen.
Eine andere Frage ist indes , ob die vor Eintritt des Gesundheitsschadens und in reduziertem Pensum bis Ende Januar 2013 ausge übte Tät igkeit als Cate ring-Mitarbeiter dem Anforderungsprofil der Z.___ -Gutachter einer leichten und nur intermittierend mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbe lastung und ohne körperlich schwere Tätigkeiten entspricht , mithin ob der Vorbehalt zur angestammten Tätigkeit umsetzbar ist .
N ach Angaben des Beschwerdeführer s musste er teilw eise auch Wagen von ungefähr 20 Kilo gramm stossen, in län gerer Wiederholung Paletten von 2 Kilogramm Gewicht heben und viele Teller in einen Kasten einordnen . Diese Tätigkeit übte er zuletzt ( krankheits bedingt ) jeweils an drei Tagen pro Woche während sieben Stunden von 16 bis 23 Uhr aus (Urk. 10/47/3).
Gemäss dem Arbeitgeber bericht vom 4 . Januar 2006 bestand die Tätigkeit im Bereitstellen der Plateaux mit Esswaren nach Vorgabe und sie beinhaltete das Arbeiten und das Abwaschen auf Tischhöhe im Stehen und selten das Sortieren sowie Zusammenstellen von Besteck im Sitzen. Dabei waren manchmal (das heisst bis eine halbe bis maximal drei Stunden pro Tag) auch mit telschwere Lasten von 10 bis 25 Kilogramm zu h eben oder zu tragen (Urk. 10/7/4).
D ie in der angestammten Tätigkeit bestehende Be lastung lag damit
insgesamt eher
knapp über dem im Z.___ -Gutachten beschriebenen Anforderungsprofil eine r leidensangepasste n,
grundsätzlich leichten und nur inter mittierend mittel schweren wechsel belastenden Tätigkeit ohne das Tragen von schweren Lasten mit der Möglichkeit zu Wechselbelastungen ohne Zwangshaltungen und ohne feinmotorische Arbeiten sowie ohne das Führen von Maschinen und Fahr zeugen oder das Bedienen gefähr licher Maschinen ( Urk. 10/47/7) . Denn die Tätigkeit war hauptsächlich im Stehen zu bewältigen (vgl. Bericht vom 9. Juli 2008: „Das Sitzen ist in dieser Funktion resp. an diesem Arbeits platz nicht möglich.“, Urk. 10/14/7) und fliessbandähnlich gestaltet , so dass Zwangshaltungen nicht auszu schliessen sind (vgl. Bericht vom 9. Juli 2008: „Wenn Herr X.___ in der Abwascherei tätig ist [Hauptteil], arbeitet er am Band...“; Urk. 10/14/8) .
Damit ist festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit dem Beschwerde füh rer
unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils gemäss dem an sonsten schlüssigen Z.___ -Gutachten nicht in einem 100%igen Arbeitspensum zumut bar ist. Da der Be schwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Ver - fügung Mitte Juni 2015 ( Urk. 2) nicht mehr in der bisherigen Anstellung als Cate ring-Mit arbeiter arbeitete, ist das Invalideneinkommen indes ohnehin nicht mehr aufgrund diese s Einkommens zu be stimmen (vgl. dazu E. 5 nachfol gend) . 4.2.4
Was den Umfang der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit betrifft, ist entgegen der Ansicht des Beschwerde führer s nicht auf das Attest seines Hausarztes Dr. A.___ einer 50%igen Arbeitsfä higkeit in einer leichten Tätigkeit abzu stellen. Denn dieser be gründete diese Einschätzung bei guter Prognose bezüglich der Nierenfunk tion mit den Fol geerkrankungen der Kardiomyopathie und Retinopathie vor allem damit, dass der Beschwerde führer seit rund 10 Jahren nicht mehr als in einem 50%igen Pensum gear beitet habe (Urk. 10/37/1-2). Die Z.___ -Gutachter erklärten dazu nach voll ziehbar, dass die Leistungseinschränkung vorwiegend auf die Dekonditionierung zurückzuführen sei.
Weiter führten sie über zeu gend aus, die vom Hausarzt (als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit; Urk.
10/37/1) angegebene Kardiomyopathie sei aktuell nicht arbeitsrelevant, da die zuletzt durchgeführte Echokardiographie ein weit ge hend normalgro s ses Herz mit normaler Pumpfunktion gezeigt habe und da der Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben keine Herzinsuffizienz symptome zeige (Urk. 10/47/7).
4.2.5
Zur Empfehlung der Z.___ -Gutachter sodann zu einem stufenweisen Arbeits eintritt mit einem Pensum von zunächst 50 % mit einer Steigerung durch gezielte Physiotherapie beziehungsweise Rehabilitation innerhalb von drei Monaten auf 100 % ( Urk. 10/47/6-7) ist das Folgende zu beachten.
Die Z.___ -Gutachter attestierten eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 10/47/6-7) . Die tatsächliche Umsetzbarkeit des nach medi zinisch-theo retischer Einschätzung an sich bestehenden funktionellen Leis tungs ver mögens bedingt nach dieser ärztliche n Feststellung jedoch be stimmte Therapiemassnahmen. In einem derartigen Fall ist recht sprechungs gemäss
danach zu fragen, ob die notwendigen Schritte der ver sicherten Per son allein überantwortet werden können. Bejahendenfalls ist die von der Beschwerdegegnerin vertretene Sichtweise zutreffend . Wenn die versicherte Person das prinzipiell vorhandene erwerbliche Potential jedoch aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusammenhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verantwortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grundsätzlich gegebenen Arbeits fähigkeit noch der Durchführung von - der Invaliden versicherung obliegen den - Ein gliederungsmassnahmen bedarf. Dabei sollen, etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in erwerbsrelevanten Fertig keiten ausge glichen oder etwa das krankheitsbedingt verlorene Ver trauen in die physische Belastbarkeit (im Umfang der objek tiven Leistungs fähigkeit) wieder aufgebaut werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2015 vom 23. September 2015
E. 5.2, I
601/05 vom 11. August 2006 E. 2.3.2 und I
2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2).
Gemäss der Empfehlung der Z.___ -Gutachter hat der Beschwerdeführer zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und zur Kräftigung der Rückenmuskulatur Physiotherapie und eine Rehabilitation zu absolvieren (Urk. 10/47/6-7). Der Beschwerdeführer
bedarf somit primär einer medizinischen Therapie . Die indizierten Therapien sind nicht spezifisch und unmittelbar auf die Ein glie derung in das Erwerbsleben gerichtet, sondern entsprechen einer Be hand lung des Leidens an sich, vor allem der allgemeinen Kräftigung und Stärkung der Muskulatur. Massnahmen dieser Art gehen gemäss Art. 12 IVG indessen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, obgleich die Behandlung des Lei dens an sich gewöhnlich auch einen günstigen Effekt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausübt. Entsprechen die aus medizinischer Sicht notwen di gen "Überbrückungsmassnahmen" somit nicht Eingliederungs mass nahmen im Sinne der Art. 8 ff. IVG, sondern einer - in den Zuständigkeits bereich der Krankenversicherung fallenden - Heilbehandlung, so durfte die Beschwerde gegnerin
- letztlich im Zusammenhang mit dem anrechenbaren Invaliden ein kommen
- von der Fiktion einer zumutbaren Verwertung der ( vorerst noch ) rein medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. Urteil
des Bundes gerichts 9C_432/2015 vom 23. September 2015
E. 5.2.2 mit Hinweis ).
Auch sonst gilt bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente n ach ständiger Rechtsprechung , dass im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist . Nur b ei Versicherten, die das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Renten be zugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen , ist - von Ausnahmen abge sehen - eine Selbsteingliederung als nicht mehr zumutbar zu beurteilen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 E. 5.1 mit Hinwei sen).
Der Beschwerdeführer bezieht jedoch erst seit März 2006 eine Rente ( Urk. 10/11) und ist noch nicht 55 Jahre alt.
Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, namentlich die bean tragt e
Potentialabklärung im Sinne einer Integrationsmass nahme (Urk. 1 S. 12), ist vor dem Hintergrund
dieser Rechtsprechung daher nicht angezeigt. 4.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 9. Februar 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten , inter mittierend mittel schweren Tätigkeit ohne das Tragen von schweren Lasten mit der Mög lich keit zu Wechselbelastungen ohne Zwangshaltungen und ohne fein motorische Arbeiten sowie ohne das Führen von Maschinen und Fahr zeugen oder das Bedienen gefähr licher Maschinen ( Urk. 10/47/7) auszugehen.
Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, führt zu k einer anderen Betrachtungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich weiteren medizinischen Abklärungen inklusive einer neuropsychologischen Begutach tung (Urk. 1 S. 2 und S. 12 f. ), sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu er warten, weshalb davon abzu sehen ist (antizipierte Beweis würdigung ; B GE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 14. August 2014 E. 11). 5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass ein Einkommensver gleich durchzuführen ist (Urk. 1 S. 13 f.) . Die Beschwerdegegnerin hat dazu weder im ange fochtenen Entscheid (Urk. 2) noch in der Beschwerdeantwort etwas vor gebracht (Urk. 9 ).
Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr der verfügten Rentenaufhebung ( 201 5 )
- zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 5.2
5.2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Rentenrevision (hier: per Ende Juli 2015 ) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Der Beschwerdeführer erklärte gemäss dem Z.___ -Gutachten anlässlich der Untersuchung gegenüber den Gutachtern , seine ehemalige Arbeitgeberin, die Y.___ , habe ihm aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit und weil er nur Teilzeit gearbeitet habe, gekündigt (Urk. 10/47/3) .
Dem Schreiben der Y.___ vom 17. Januar 2013 ist hingegen zu entnehmen, dass sie die Anstel lung aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt habe , da sie zwei Airline-Kunden ver lo ren habe (Urk. 10/22). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be schwerde führer im Jahr 2015 auch ohne Erkrankung überwiegend wahr scheinlich nicht mehr in der Anstellung als Catering-Mit arbeiter für die Y.___ tätig gewesen wäre. 5.2.2
Das Valideneinkommen ist folglich nicht nach der zuletzt ausgeübten Tätig keit, sondern nach den statistischen Tabellenlöhnen gemäss der Schweiz eri schen Lohnstruktur erhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BGE 126 V 75 . E. 3b ) zu ermitt e ln. Der Beschwerdeführer hat keine Aus bildung (Urk. 10/2/4), so dass nur eine Hilfs arbeiter tätigkeit in Frage kommt . Dabei kann - wie sich aus dem Folgenden ergibt - offen ge lassen werden, ob der Beschwerdeführer wiederum in der Gastronomie tätig wär e , in welcher Bran che das statistische allgemeine Lohnniveau deutlich unter dem Durch schnitt liegt .
Ausgehend vom durchschnittlichen Monatseinkommen aller Branchen für einfache Tätigkeiten von Fr. 5‘210.-- bei Männern gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 201 2 (TA1 [Privater Sektor], Kom pe tenzniveau 1, Total Männer; vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamt es für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1) resultiert u nter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom B SF erhobenen) wöchent lichen Ar beitsz eit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S, To tal) ein hypo thetisches Einkommen für das Jahr 2012
von Fr. 65‘177.10 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohn entwicklung
von 201 2 bis 2015
ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 66‘330.70 (Fr. 65‘177.10 : 101.7 x 103.5; vgl . Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nomi nallohnindex
Mä n ner 2011-2015 [T1.1 .10], Total ; 201 2 : 101.7; 2015 : 103.5) . 5. 3 5.3.1
Das Invalideneinkommen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anhand des branchenspezifischen Monatslohnes im Gastgewerbe (Urk. 1 S. 14), mithin von Fr. 3‘730.-- (LSE 20 12 , Kompetenzniveau 1, Wirt schaftszweig 55-56, Total Männer) zu bestimmen. Denn das festgestellte Anforderungsprofil erlaubt auch Tätigkeiten in anderen Branchen. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe ausserhalb der Gastronomie keine Berufserfahrung (Urk. 1 S. 14) , ist bei Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mass g e blich, da diese auch ohne Ausbildung und Berufserfahrung
mit einer kurzen Einarbeitungszeit ausgeübt werden können . Zudem ist es wider sprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits argumentiert, eine Tätigkeit mit dem attestierten Anforderungsprofil sei in der Gastronomie nicht realisierbar (Urk. 1 S. 12), und andererseits vorbringt, es komme zur Be stimmung des Invalideneinkommens nur noch eine Tätigkeit in der Gastronomie in Frage (Urk. 1 S. 14). Im
Übrigen wäre ausgehend von der Annahme, der Beschwer deführer würde überwiegend wahrscheinlich aufgrund seiner bishe rigen Berufserfahrung nur in Tätigkeit en der Gastro nomie arbeiten können , auch das Validen einkommen ent sprechend herabzu setzen. 5.3.2
Die 100%ige Restarbeitsfähigkeit mit dem verbleibenden Belastbarkeitsprofil sodann be schränkt seine Möglichkeiten im Übrigen nicht derart, dass der mass gebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. dazu Urteile des Bundes gerichts I 680/00 und I 714/00 vom 21. Dezember 2001 E. 4 am Ende, U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4, I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.1) die entsprechenden Stellen prak tisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter un realistischem Entge genkommen eines Arbeitgebers möglich wäre. Es lässt sich an verschiedene Tä tigkeiten (beispielsweise Kontroll- oder Über wachungsaufgaben, leichte Magazinerarbeiten oder Archivarbeiten, firmen interne Briefpostverteilung ) denken, welche der Beschwerdeführer zu ver richten fähig wäre.
5.3.3
Das Invalideneinkommen ist somit wie das Valideneinkommen a usgehend vom durch schnittlichen Monats einkommen aller Branchen für einfache Tätigkeiten bei Männern von Fr. 5‘210.-- (LSE 201 2 ) zu ermitteln. Vom wie oben (E. 5.2.2) bestimmten Betrag von Fr. 66‘330.70 ist rechtsprechungsge mäss
ein sogenannter leidens bedingter Abzug zu machen , wenn persö nliche und beruf liche Merkmale ( Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienst jahre, Nationa lität oder Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad ) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Da dieser Abzug indes 25 % nicht übersteigen darf (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Gan zen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit Hinweisen), resultiert in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, wes halb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, d ass kein An spruch auf eine Rente mehr begründet ist ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 5.4
Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die bis herige halbe Rente mit Verfügung vom 1 7. Juni 2015 zu Recht ohne W ei te rungen per 1. August 2015 aufge hoben hat ( Urk. 2).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.
D a der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert festzulegen, ermessensweise
auf Fr. 7 00.-- a n zu setzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen , jedoch zufolge der ge währten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann , ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetz es über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berück sich ti gung des gerichtsüblichen Stundenan sat zes von Fr. 22 0.-- und der einge reich ten Honorarnote vom
26. Januar 2016 , mit welcher ein Aufwand von 7,5 Stunden und von Fr. 67.50
Baraus lagen ausgewiesen wird (Urk. 20/2 ), mit Fr. 1‘855.-- (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %
und Barauslagen) aus der Ge richts kasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin - gewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 1‘855.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun des gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann