Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1982, meldete sich am 19 . November 2003 unter Hinweis auf einen Abszess am Steissbein, chronische Magenprobleme, Asthma so wie leichte Ermüdbarkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Inva li denversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 Ziff. 7.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 10 . November 2005 rückwirkend ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1982, meldete sich am 19 . November 2003 unter Hinweis auf einen Abszess am Steissbein, chronische Magenprobleme, Asthma so wie leichte Ermüdbarkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Inva li denversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 Ziff. 7.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 10 . November 2005 rückwirkend ab
Dispositiv
- Juli 2004 eine halbe In vali denrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu ( Urk. 11/33 und Urk. 11/43). 1.2 Die Versicherte gebar im Juli 2005 einen Sohn und im September 2006 eine Tochter (vgl. 11/78). Nach Eingang eines am
- Februar 2007 ausgefüllten Re vi sio nsfragebogens (Urk. 11/62) veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine Haus haltsabklärung , über welche am 2
- November 2007 Bericht erstattet wurde ( Urk. 11/77 ). Infolge eine r Änderung der Qualifikation der Versicherten b ei im Übrigen unverändertem Gesundheitszustand stellte die IV-Stelle n ach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/80, Urk. 11/82, Urk. 11/85 ) mit Verfü gun g vom 2
- März 2008 die Invalidenrente ein ( Urk. 11/86). Die von der Versi cherten dagegen am 2
- April 2008 erhobene Beschwerde ( Urk. 11/89/3-11) wurde infolge der am
- Juli 2008 erfolgten wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 2
- März 2008 und Bestätigung des unveränderten Renten anspruches ( Urk. 11/91) mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 1
- August 2008 im V erfahren Nr. IV.2008.00435 als g egenstandslos geworden abgeschrie ben (vgl. Urk. 11/95) . Mit Mitteilung vom
- November 2010 wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bei unverändertem Gesundheitszustand bestätigt ( Urk. 11/131). 1.3 Am
- Februar 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiedereingliederung und teilte der IV-Stelle im W eiteren mit, dass sich ihr Gesundheitszustand ver schlechtert habe (vgl. Urk. 11/137). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruf lich-erwerblichen Situation vor ( Urk. 11/140). Im Dezember 2013 gebar die Ver sicherte ein drittes Kind . Die IV-Stelle veranlasste beim Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 2
- Februar 2014 erstattet wurde ( Urk. 11/154). Zusätzlich wurde eine Haus haltabklärung veranlasst, über welche am 2
- Mai 2014 Bericht erstattet wurde ( Urk. 11/156). In der Folge änderte die IV-Stelle die bislang angenommen Qua li fikation der Versicherten als Vollerwerbstätige auf Teilerwerbstätige und stellte bei unverändertem Gesundheitszustand die Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/160, Urk. 11/ 163, Urk. 11/168-169 , Urk. 11/172 ) mit Verfügung vom 2
- August 2014 ein ( Urk. 11/181). Diese Verfügung er wuchs in Rechtskraft.
- 4 Mit am
- April 2015 bei der Invalidenversicherung eingegangenem Revisi ons gesuch ( Urk. 11/ 183 ) beantragte die Versicherte unter Hinweis auf grössere körperliche und psychische Leiden die Wiederausrichtung der Rente. Nac h durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/186, Urk. 11/187 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26 . Juni 2015 auf das neue Leistungsbegehren de r Ver si cherten nicht ein (Urk. 11/ 191 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 19 . August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26 . Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte , diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 10). Am 1
- Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ( Urk. 15) ein und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2
- Januar 2016 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 1
- März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzs über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung ; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben . Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1
- Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nich t ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen ( Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzu stehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistet e (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – los ge löst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom
- November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3
- Dezem be r 2013, je mit Hinweisen). 1.4 Wurde eine Rente we gen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5 Zei tlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre ch ung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 1.6 Um den Invaliditätsgrad be messen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 . 2 .1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das erneute Leis tungs begehren in ihrer Verfügung ( Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Ge mäss dem eingereichten ä rztlichen Bericht liege weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 50 % vor , welche im letzten Entscheid berücksichtigt worden sei. Be züglich der Qualifikation (Anteil 80 % Erwerb / 20 % Haushalt) ergebe sich keine Ände rung. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver haltes vor. Die geltend gemachte Einschränkung von 50 % bis 60 % im Haus haltsbereich sei in der Gegenüberstellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich unver hältnismässig und könne nicht nachvollzogen werden. Der Einsatz einer Fremd betreuung für die Kinder ändere nichts an der Einschätzung der Einschrän kungen im Haushaltsbereich, zumal dadurch eine Entlastung stattfinde (S. 1 f.). 2.2 In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 10) machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Berechnung des Valideneinkommens habe gestützt auf Art. 26 IVV zu erfol gen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sich entnehmen lassen, dass sie das Berufsziel Pfl egeassistentin vor Augen gehabt und sich bereits in diese Richtung orientiert habe. Die Dauer der beiden Praktika von jeweils sechs Monaten hätten das übliche Mass eines Schnupperpraktikums überschritten und die damaligen Absichten der Beschwerdeführerin, eine Ausbildung im Pflege bereich zu absolvieren , erhärtet . Damit könne mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sie im Gesund heits fall ei ne Ausbildung als Pflegeassistentin absolviert hätt e und das Validen einkom men lasse sich demnach gestützt auf die LSE ermitteln, weshalb ein Anwen dungsfall von Art. 26 Abs. 2 IVV vorliege (S. 2 f Ziff. 2). Weiter sei die damals vorgenommene Qualifikation, wonach die Beschwerde führe rin im Gesundheitsfall zu 80 % e rwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre , nicht nachvollziehbar, da die jüngste Tochter noch im Kleinkindalter sei u nd einer intensiven Betreuung bedürfe. Gestützt auf verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall am ehesten einem Pensum von 50 % nachginge und dieses gegebenenfalls in ein paar Jahren aufstocken würde (S. 3 Ziff. 3) . Die von der Beschwerdeführerin revisionsweise geltend gemachte Einschrän kung im Bereich der Kinderbetreuung von 80 % erscheine unverhältnismässig hoch, da die älteren Kinder in die Schule und viermal pro Woche in den Hort gingen. Selbst bei Gewährung einer solch hohen Einschränkung resultiere bei einer Quali fi kation von 50 % als Erwerbstätige und 50 % im Haushalt Tätige kein renten begründender Invaliditätsgrad (S. 3 f. Ziff. 4) . 2.3 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) geltend, ihr psychisch er Gesundheitszustand habe sich ab Januar 2015 zunehmend ver schlechtert, weshalb für die 2013 geborene Tochter eine weitge hende Fremdbe treuung habe organisiert werden müssen . Dies stelle eine erheb liche zusätzliche Einschränkung im Bereich der Kinderbetreuung dar, welche von 20 % auf min destens 80 % heraufzusetzen sei . Es sei zudem fraglich, ob sie ihre Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne (S. 4 f. Ziff. 3-4) . Zudem sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades beim Validenein kommen in der Ver fügung vom 2
- August 2014 fälschlicherweise auf den Zentralwert für Hilfs arbeiten gemäss den Lohnstrukturerhebungen abgestellt worden , anstatt auf das statistische Valideneinkommen für Geburts- und Früh behinderte gemäss 26 Abs. 1 IVV abzustellen , und die Invalidenrente sei zu Un recht eingestellt worde n (S. 6 ff. Ziff. 5). 2.4 Mit ihrer Replik ( Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträ gen fest und stellte den ergänzenden Antrag um Rentenzusprache (S. 2 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, inwiefern sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Kinderbetreuung und auf die anderen Aufgabenbereiche im Haushalt und auch auf die Erwerbsfähig keit auswirke (S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin habe begründete Ausfüh rungen zum Valideneinkommen un d dem Invaliditätsgrad getätigt und sei damit deutlich von ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung abge wi chen. Sie sei damit nachträglich auf das Leistungsbegehren eingetreten (S. 2 Ziff. 2). Das Valideneinkommen sei nach Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen , da der Ge sund heitsschaden , welcher zur Invalidisierung geführt habe , s chon vor An tritt der Praktika vorgelegen habe . An der Qualifikation von 80 % Erwerbstätig keit und 20 % Hau shalttätigkeit sei festzuhalten (S. 3 f. Ziff. 3).
- Mit ihrer Verfügung vom 2
- Juni 2015 ( Urk. 2) trat die Beschwerdegegnerin ursprünglich auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom April 2015 ( Urk. 11/183) nicht ein. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs - oder Feststellungsbegehren eingetreten ist . Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdea ntwort vom Oktober 2015 (vorstehend E. 2.2 ) jedoch eingehend mit den materiellen Vorbringen der Be schwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und sowohl Änderungen hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der Berechnung des Valideneinkommens vorgenommen und den Invaliditätsgrad neu berechnet hat , ist sie nachträglich auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom April 2015 eingetreten. In der Folge rechtfertigt sich daher die materielle Prüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin im Sinne des in der Replik vorgebrachten Eventualbe gehrens (vgl. vorstehend E. 2.4) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete diesbezüg lich auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 17 ).
- 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Einstellung der halben Invalidenrente mit Verfügung vom 2
- August 2014 ( Urk. 11/ 181 ) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verändert hat, namentlich eine Verschlechterung des Gesun dheitszustandes eingetreten ist , und wie es sich mit der Qualifikation der Beschwerdeführerin verhält. 4.2 Die Verfügung vom 2
- August 2014 ( Urk. 11/ 181 ) beruhte in medizinischer Hin sicht auf der Beurteilung der Gutachter des Y.___ vom 2
- Februar 2014 (vgl. Urk. 11/ 154 ). Die Gutachter des Y.___ stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 l it E. Ziff. 1): - emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ, ICD-10 F60.31 - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), ICD-10 F90.0 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein leichtes Ileo -Sakralgelenks-Syndrom rechts, Differenzialdiagno se: mechanisch oder entzündlich , und anamnestisch ein en Vitamin D-Mangel (S. 20 lit . E. Ziff. 2) . Die Gutachter führten aus, seit der Kindheit bestünden bei der Versicherten Auf fälligkeiten. I mmer wieder sei es zu Auseinandersetzungen mit dem Vater und dem jüngeren Bruder gekommen . Im Alter von 17 Jahren sei die Beschwerde führerin vergewaltigt worden und habe im Anschluss das Elternhaus verlassen . Eine Ausbi ldung habe nicht stattgefunden . Nach wechselnden Arbeitsstellen sei sie ins betreute Wohnen gekommen und habe 2005 und 2006 zwei Kinder geboren. Auch während der Aufenthalte in beschützenden Einrichtungen wie Mutter-Kind-Häusern sei es zu Auffälligkeiten ge kommen. Letztendlich seien der Versicherten beide Kinder entzogen worden. Seit vier Jahren lebe sie in stabiler Beziehung mit einem 35-jährigen Mann zusammen, mit dem sie ein gemeinsames sechs Wochen altes Kind habe. Auch die beiden Erstgeborenen seien wieder zu ihr zurückgekehrt. Nach wie vor bestünden aber die Symptome des ADS (mangelnde Ausdauer, mangelnde Konzentration) und der emotional instabilen Persönlichkeit, die die Versicherte ihr weiteres Leben begleiteten. Auf fallend seien das naive Denken und die Kritiklosigkeit gegenüber den der zei ti gen Lebensverhältnissen. Zurzeit sei davon auszugehen, dass die Versicherte aus psychiatrischer Optik aufgrund der weiterhin bestehen psychischen Symp to matik bei emotional instabiler Persönlichkeit vom Borderline -Typ und bei Auf merksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) unverändert nur zu 50 % arbeitsfähig sei . Prognostisch müsse von einer dauerhaft reduzierten Leistungsfähigkeit der Ver sicherten ausgegangen werden. Aus rheumatologischer Sicht seien leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten grundsätzlich zumutbar unter der Voraussetzung, dass sich ein möglicher laten ter Ileo -Sakralgelenksentzündungszustand rechts nicht wesentlich ver schlim mere , was nicht voraus s ehbar sei. Zu beachten sei, dass kein mehrstündi ges u nunter brochenes Stehen oder Sit z e n gefordert werden könne. Die bisherige Arbeit als Verpackerin kleiner Objekte von wahrscheinlich weniger als 5 kg er scheine grundsätzlich zumutbar. Die im Belastungsprofil dargestellten Ein schränkungen seien zu beachten . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und Verweistätigkeiten gleicher Belastungsgrösse betrage aus rheumatologischer Sicht som i t 100 % . Die Arbeitsfähigkeit aus gesamtgutachterlicher Sicht betrage somit 50 % (S. 20 lit . F.). Das zusammenfass ende Belastungsprofil bestehe in leichten bis mittelschweren Arbeiten. Die Beschwerdeführerin brauche eine deutliche Strukturierung des Arbeitsplatzes, Zeitstrukturierung und Anleitung. Die Arbeit müsse übersichtlich und planbar sein und keine erhöhten Anforderungen an die Konzentration stellen . Die Arbeit dürfe keinen erhöhten Leistungsdruck beinhalten, Akkord ar beit sei nicht möglich. Eigenverantwortung, Führungsaufgaben und Tätigkei ten mit erhöhter Umstellungsfähigkeit seien nicht möglich. Zu beachten sei, dass kein mehrstündiges, ununterbrochenes Stehen oder Sitzen gefordert werden könne (S. 21 oben). Psychosoziale Faktoren, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien, lägen nicht vor. Allerdings wünsche die Versicherte derzeit nicht , ausser häuslich tätig zu werden, da sie sich voll und ganz um i hre Kinder kümmern wolle (S. 23 Ziff. 2). 4.3 Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2
- August 2014 ( Urk. 11/181) auf den Haushaltabklärungsbe richt vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 11/156). Die Abklärungsperson besuchte die Beschwerdeführerin am 1
- April 2014 bei ihr zu Hause und nahm die entsprechenden Abklärungen vor. Die Abklärungs person führte zur Qualifikation aus , seit Juli 2010 lebten d ie beiden älteren Kin der bei der Beschwerdeführerin und seit Dezember 2013 habe sie eine Tochter. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner zusammen un d sei nicht mit ihm verheiratet . Er sei der Vater ihres jüngsten Kindes und arbeite zu 100 % . Die älteren beiden Kinder würden ausser am Mittwoch jeweils über Mittag im Hort essen. Am Freitag wür den sie nach dem Mittagessen jeweils nach Hause kommen . Laut An gaben der Beschwerdeführerin suche sie im Moment keine andere Stelle, da sie es mit der Kinderbetreuung und dem Haushalt nicht schaffe. Sie habe auch mit ihrem Sohn viel zu tun und müsse aufgrund seiner Probleme oft zu G esprä che n in die Schule ( Ziff. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie könne nicht genau sagen, in welchem Umfang sie bei guter Gesundheit er werbs tätig wäre. Im Gesundheitsfall müsste sie sicherlich aufgrund der finanzi ellen Situation einer E rwerbstätigkeit nachgehen . Sie wäre jedoch nicht zu 100 % erwerbstätig, da ihr Sohn in der Schule gemobbt werde, deshalb Prob leme habe und sie wiederholt Lehrergespräche habe. Auch weil der Vater der beiden älte ren Kinder kein Interesse an ihnen zeige, setze das den Kindern zu, vor allem dem Sohn. Die jüngste Tochter würde sie nicht in eine Krippe geben wollen, da sie schlechte Erfahrungen gemacht habe , und sich für die Betreuung eine Tages mutter suchen. Zu diesen Aussagen führte die Abklärungsperson aus, diese Angaben seien nach vollziehbar und die Beschwerdeführerin wäre aus finanziellen Gründen ge zwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre älteren Kinder seien bereits viermal über Mittag im Hort und für ihre jüngste Tochter könnte sie sich eine Tagesmutter suchen. Die Beschwerdeführerin habe vor Ort kein genaues Pensum angeben können, aber angesicht s ihrer sozialen Situation sei ein Er werbs pen sum von 80 % ab Zeitpunkt der Geburt, also ab Dezember 2013 , nachvollzieh bar. Demnach gelte ab Dezember 2013 die Qualifikation als zu 80 % Erwerbs tätige und zu 20 % im Haushalt Tätige ( Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ermittelte im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 19.90 % , was bei einem Anteil von 20 % einem Teilinvaliditä t sgrad von 3.98 % entsprach ( Ziff. 7).
- 5 .1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom April 2015 ( Urk. 11/183 ) finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten: Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 3
- März 2015 ( Urk. 11 /183/2-3) aus, die Be schwerde führerin befinde sich seit Anfang November 2005 in ihrer Behandlung (S. 1). D ie Patientin sei infolge ihrer psychiatrischen Erkrankung zu 50 % dau ernd arbeitsunfähig. Ob eine Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % möglich sei, sei aufgrund der Erfahrungen fraglich . Bezüglich der Betreu ung der Kinder und der Bewältigung des Haushaltes sei sie aktuell wieder auf dauernde Unterstützung angewiesen, unter anderem da die heranwachsende jüngste Tochter mehr Ansprüche stelle, was die Patientin zunehmen d überfordere, wes halb eine ausserhäusliche Betreuung organisiert worden sei (S. 2). 5.2 Dr. Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 1
- Juni 2015 ( Urk. 11/189) folgende Diag nosen (S. 1): - Aufmerksamkeitsstörungss yndrom mittlerer Schwere, ICD10- F90.0 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp , ICD-10 F60.3 - rezidivierende depressive Episoden Dr. Z.___ führte aus, in einer beruflichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 50 % und im Haushalt sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 50 % bis 60 % eingeschränkt. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit Ja nuar 2015 verschlechtert. Die jüngere Tochter der Patientin habe Entwicklungs störun gen gezeigt, nicht geschlafen und anhaltend geweint und einen Entwick lungs rückstand betreffend die Sprachentwicklung und die Motorik gezeigt. Die Pati entin habe unter depressiven Einbrüchen und unter Impulsdurchbrüchen mit Verzweiflungszuständen sowie dysphorisch auf Kinder und Partner reagiert und sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu bewältigen und ihre Tochter adäquat zu versorgen (S. 1 f.). Anfangs Februar habe eine Betreuung der Tochter durch eine Tagesmutter organisiert werd en müssen , und die Tochter werde an vier Tagen in der Woche ganztägig betreut. Seither habe sich das Zustandsbild der Patientin etwas stabilisiert, die depressi ven Einbrüche seien weniger geworden und an den Wochenenden betreue der Partner die Kinder. Durch die Organisation dieser Entlastung hätten insgesamt konflikthafte Auseinandersetzungen mit dem Partner abgenommen , und die Patientin sei wieder in der Lage, in der Zeit , in der die Kinder zu H ause se ien, ihre Mutterrolle auszuüben. D ie jüngste Tochter habe unterdessen durch diese Massnahme den Entwicklungsrückstand aufgeholt. Zum Befund führte Dr. Z.___ aus, es zeige sich eine 33-jähre, unreif wirkende Frau, die nach wie vor eine deutliche emotionale Instabilität aufweise. Eine voll ständige Dekompensation sei nur dann zu verhindern, wenn von aussen kein Leistungsdruck erfolge und insbesondere strukturierende, der Patientin an ge messene Massnahmen und Reaktionen erfolgten, wie die jetzt eingeleiteten, die genügend belastungsfreie Zeit ermöglichten. 6 . 6.1 Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 2
- August 2014 ( Urk. 11/181) , ausgehend von der im Haushalta bklärungsbericht vom 2
- Mai 2014 ermittelten Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und 20 % im Haushalt Tätige und den dort festgestellten Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 4.3) , bei gemäss Y.___ -Gutachten vom 2
- Februar 2014 seit Rentenzusprache unverän dert gebliebener Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 4.2) die bisherig zugesprochene halbe Invalidenrente ein. 6.2 Vorab ist hinsichtlich der Sta tusfrage der Beschwerdeführerin grundsätzlich festzuhalten, dass die Fremdplatzierung der Kinder, wie sie aus den Akten ver schiedentlich hervorgeht, Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist und damit aus diesem Umstand nicht auf eine höhere Er werbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden kann. Im Gesundheits fall wäre nämlich kein Obhutsentzug notwendig gewesen. Rein finanzielle Gesichtspunkte, wie es sie die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom Mai 2 014 aufführte (vorstehend E. 4.3 ) reichen grundsätzlich nicht aus, um die Annahme eine r höhere n Erwerbstätigkeit zu begründen. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Bereits im Rahmen der Haushaltsabklärungen vom November 2007 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson mehrmals, dass sie als Mutter von zwei Kleinkindern bei guter Gesundheit nicht mehr als 50 % ausser häuslich erwerbstätig sein könnte. Sie wolle für ihre Kinder da sein. Bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit würde sie die Kinder in die Krippe geben ( vgl. Urk. 11/7 7 Ziff. 2.4). Beim Standortgespräch „Eingliederung aus Rente“ vom 1
- März 2013 ( Urk. 11/140) führte die Beschwerdeführerin aus, sie absolviere im Moment ein Pensum von 33 % . Eine 50%-Stelle habe sie nicht annehmen können, weil sie die restliche Zeit für die Kinderbet reuung benötige (S. 4 Ziff. 5) , und auch anlässlich der Begutachtung am Y.___ führte die Beschwerdeführerin aus, si e wolle für ihre Kinder da sein , weshalb sie gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle (vgl. vorstehend E. 4.2) . Im Rahmen ihres gegen den Vorbescheid vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 11/160) vor ge brachten Einwandes vom 1
- Juni 2014 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Qualifikation aus, sie habe in ihrem Umfeld einige Mütter, die berufstätig seien. Diese gingen mit drei Kindern einem Pensum von 40 % bis maximal 60 % nach. Dies sei für sie nachvollziehbar, da man Kinder nicht nur habe, um sie in eine Krippe beziehungsweise an eine Tagesmutter abzuschieben. Sie würde sich sicher lich eine genügende Auszeit nehmen, um für das Baby sorgen zu können ( Urk. 11/169 S. 2 oben). Insgesamt erscheint die mit Verfügung vom 2
- August 2014 vorgenommen e Gewichtung der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige in Anbetracht ihrer Äusserungen nicht korrekt. Dies hielt die Beschwerdegegnerin denn auch beschwerdeantwortweise fest und qualifizierte die Beschwerdeführerin nun als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich Tätige (vgl. vor stehend E. 2.2) . 6.3 Hinsichtlich des gesundheitlichen Verlaufes seit der Renteneinstellung mit Ver fügung vom 2
- August 2014 ( Urk. 11/181) ist zwar zutreffend, dass Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 5.1-2) nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sprach. Jedoch äusserte Dr. Z.___ auch ihre Zweifel, ob bei der Beschwerdefüh rerin überhaupt noch von einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arb eitsmarkt gesprochen werden könne . Sie berichte te von wiederholten depressiven Ein brüchen seit Januar 2015 sowie der notwendig gewordenen Fremd betreu ung nun auch der jüngsten Tochter. Die Berichte von Dr. Z.___ genügen aufgrund der widersprüchlichen Aussagen jedoch nicht, um die medizinische S ituation der Beschwerdeführerin ausrei chend zu erfassen: W ie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemängelte, erscheint auch die von Dr. Z.___ im Haushalt attestierte Einschränkung von bis zu 60 % nicht nach vollziehbar. Dennoch ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ Hin weise da rauf, dass sich die im Abklärungsbericht vom Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 4. 3 ) festgelegte n Einschränkung geändert haben könnten. Zudem führte Dr. Z.___ bereits in ihrem Bericht vom Juni 2 014 aus, die Beschwerdeführerin habe an lässlich der Haushaltsabklärung das Ausmass der notwendigen Unterstützung ver schwiegen, aus Angst vor dem Verlust ihrer Kinder ( Urk. 11/171 S. 1 unten f.) . Auch sind die Bedenken von Dr. Z. ___ , ob überhaupt von einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gesprochen werden kann, berechtigt. So geht aus den Akten doch immer wieder eine massive Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer in allein schon i m Haushalt und mit der Kinderbetreuung hervor , und eine erfolgreiche Integration in den ersten Arbeitsmarkt erfolgte bis lang nicht . Zu beachten ist diesbezüglich, dass es sich bei zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin lediglich um eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gehandelt hat (vgl. Urk. 11/156 Ziff. 2.3 ). 6.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 6.5 Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin und der Frage, wie es sich mit den Einschränkungen im Haus haltsbereich verhält. Zu prüfen ist insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin wegen ihre r Inva li di tät keine beruflichen Kenntnisse erwerben konnte , was hinsichtlich der Anwend barkeit von Art. 26 IVV zu klären sein wird. Auch erweist sich die mit Verfügung vom 2
- August 2014 ( Urk. 11/181) festge legte Qualifikation der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar (vgl. vor stehend E. 6.2) und die Beschwerdegegnerin wich selbst beschwerdeantwort weise von den damals getroffenen Feststellungen ab (vgl. vorstehend E. 2.2). D ie angefochtene Verfügung vom 26 . Juli 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich demnach als gegenstandslos. 7.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses , auf Fr. 2 '500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00824 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
4. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1982, meldete sich am 19 . November 2003 unter Hinweis auf einen Abszess am Steissbein, chronische Magenprobleme, Asthma so wie leichte Ermüdbarkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Inva li denversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4 Ziff. 7.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 10 . November 2005 rückwirkend ab 1. Juli 2004 eine halbe In vali denrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 11/33 und Urk. 11/43).
1.2
Die Versicherte gebar im Juli 2005 einen Sohn und im September 2006 eine Tochter (vgl. 11/78). Nach Eingang eines am 8. Februar 2007 ausgefüllten Re vi sio nsfragebogens (Urk. 11/62) veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine Haus haltsabklärung, über welche am 2 7. November 2007 Bericht erstattet wurde (Urk. 11/77).
Infolge eine r Änderung der Qualifikation der
Versicherten b ei im Übrigen unverändertem Gesundheitszustand stellte die IV-Stelle
n ach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/80, Urk. 11/82, Urk. 11/85) mit Verfü gun g vom 2 8. März 2008 die Invalidenrente ein (Urk. 11/86). Die von der Versi cherten dagegen am 2 5. April
2008 erhobene Beschwerde (Urk. 11/89/3-11) wurde infolge der am 4. Juli 2008 erfolgten wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 2 8. März 2008 und Bestätigung des unveränderten Renten anspruches (Urk. 11/91) mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 1 5. August 2008 im V erfahren Nr. IV.2008.00435 als g egenstandslos geworden abgeschrie ben (vgl. Urk. 11/95) .
Mit Mitteilung vom 8. November 2010 wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bei unverändertem Gesundheitszustand bestätigt (Urk. 11/131). 1.3
Am 3. Februar 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um Wiedereingliederung und teilte der IV-Stelle im W eiteren mit, dass sich ihr Gesundheitszustand ver schlechtert habe (vgl. Urk. 11/137). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der beruf lich-erwerblichen Situation vor (Urk. 11/140). Im Dezember 2013 gebar die Ver sicherte ein drittes Kind . Die IV-Stelle veranlasste beim Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 2 1. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 11/154). Zusätzlich wurde eine Haus haltabklärung veranlasst, über welche am 2 6. Mai 2014 Bericht erstattet wurde (Urk. 11/156). In der Folge änderte die IV-Stelle die bislang angenommen Qua li fikation der Versicherten als
Vollerwerbstätige auf Teilerwerbstätige und stellte bei unverändertem Gesundheitszustand die Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/160, Urk. 11/ 163, Urk. 11/168-169, Urk. 11/172)
mit Verfügung vom 2 5. August
2014 ein (Urk. 11/181). Diese Verfügung er wuchs in Rechtskraft. 1. 4
Mit am 2. April 2015 bei der Invalidenversicherung eingegangenem Revisi ons gesuch (Urk. 11/ 183) beantragte die Versicherte unter Hinweis auf grössere körperliche und psychische Leiden die Wiederausrichtung der Rente. Nac h durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/186, Urk. 11/187) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26 . Juni 2015 auf das neue Leistungsbegehren de r Ver si cherten nicht ein (Urk. 11/ 191 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 19 . August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26 . Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10).
Am 1 4. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk.
15) ein
und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 9. Januar 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 1 7. März
2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzs über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben . Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nich t ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzuneh men, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teiler werbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsät zen für Erwerbs tätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Vali denein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätig keit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tat sächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie besten falls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzu stehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S.
92 E.
4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben da nach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistet e (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invalidi tätsbe mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Sta tusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensent scheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothe tischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – los ge löst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem be r 2013, je mit Hinweisen). 1.4
Wurde eine Rente we gen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen ge mäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sions gesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Zei tlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre ch ung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). 1.6
Um den Invaliditätsgrad be messen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das erneute Leis tungs begehren in ihrer Verfügung (Urk.
2) damit, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Ge mäss dem eingereichten ä rztlichen Bericht liege weiterhin eine Arbeitsunfähig keit von 50 % vor, welche im letzten Entscheid berücksichtigt worden sei. Be züglich der Qualifikation (Anteil 80 % Erwerb / 20 % Haushalt) ergebe sich keine Ände rung. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver haltes vor. Die geltend gemachte Einschränkung von 50 %
bis 60 % im Haus haltsbereich sei in der Gegenüberstellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich unver hältnismässig und könne nicht nachvollzogen werden. Der Einsatz einer Fremd betreuung für die Kinder ändere nichts an der Einschätzung der Einschrän kungen im Haushaltsbereich, zumal dadurch eine Entlastung stattfinde (S. 1 f.). 2.2
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
10) machte die Beschwerdegegnerin geltend, die Berechnung des Valideneinkommens habe gestützt auf Art. 26 IVV zu erfol gen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sich entnehmen lassen, dass sie das Berufsziel Pfl egeassistentin vor Augen gehabt und sich bereits in diese Richtung orientiert habe. Die Dauer der beiden Praktika von jeweils sechs Monaten hätten das übliche Mass eines Schnupperpraktikums überschritten und die damaligen Absichten der Beschwerdeführerin, eine Ausbildung im Pflege bereich zu absolvieren, erhärtet . Damit könne mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sie im Gesund heits fall ei ne Ausbildung als Pflegeassistentin absolviert hätt e und das Validen einkom men lasse sich demnach gestützt auf die LSE ermitteln, weshalb ein Anwen dungsfall von Art. 26 Abs. 2 IVV vorliege (S. 2 f Ziff. 2).
Weiter sei die damals vorgenommene Qualifikation, wonach die Beschwerde führe rin im Gesundheitsfall zu 80 % e rwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, nicht nachvollziehbar, da die jüngste Tochter noch im Kleinkindalter sei u nd einer intensiven Betreuung bedürfe. Gestützt auf verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall am ehesten einem Pensum von 50 % nachginge
und dieses gegebenenfalls in ein paar Jahren aufstocken würde (S. 3 Ziff. 3) .
Die von der Beschwerdeführerin revisionsweise geltend gemachte Einschrän kung im Bereich der Kinderbetreuung von 80 % erscheine unverhältnismässig hoch, da die älteren Kinder in die Schule und viermal pro Woche in den Hort gingen. Selbst bei Gewährung einer solch hohen Einschränkung resultiere bei einer Quali fi kation von 50 % als Erwerbstätige und 50 % im Haushalt Tätige kein renten begründender Invaliditätsgrad (S. 3 f. Ziff. 4) . 2.3
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, ihr psychisch er Gesundheitszustand habe sich ab Januar 2015 zunehmend ver schlechtert, weshalb für die 2013 geborene Tochter eine weitge hende Fremdbe treuung habe organisiert werden müssen . Dies stelle eine erheb liche zusätzliche Einschränkung im Bereich der Kinderbetreuung dar, welche von 20 % auf min destens 80 % heraufzusetzen sei . Es sei zudem fraglich, ob sie ihre Arbeits fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne (S. 4 f. Ziff. 3-4) . Zudem sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades beim Validenein kommen
in der Ver fügung vom 2 5. August
2014 fälschlicherweise auf den Zentralwert für Hilfs arbeiten gemäss den Lohnstrukturerhebungen abgestellt worden, anstatt auf das statistische Valideneinkommen für Geburts- und Früh behinderte gemäss 26 Abs. 1 IVV abzustellen, und die Invalidenrente sei zu Un recht eingestellt worde n (S. 6 ff. Ziff. 5). 2.4
Mit ihrer Replik (Urk.
15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren gestellten Anträ gen fest und stellte den ergänzenden Antrag um Rentenzusprache (S.
2 Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen zu prüfen, inwiefern sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Kinderbetreuung und auf die anderen Aufgabenbereiche im Haushalt und auch auf die Erwerbsfähig keit auswirke (S.
2 Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin habe begründete Ausfüh rungen zum Valideneinkommen un d dem Invaliditätsgrad getätigt und sei damit deutlich von ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung abge wi chen. Sie sei damit nachträglich auf das Leistungsbegehren eingetreten (S. 2 Ziff. 2).
Das Valideneinkommen sei
nach Art. 26 Abs. 1 IVV festzusetzen, da der Ge sund heitsschaden, welcher zur Invalidisierung geführt habe,
s chon vor An tritt der Praktika vorgelegen habe .
An der Qualifikation von 80 % Erwerbstätig keit und 20 % Hau shalttätigkeit sei festzuhalten
(S. 3 f. Ziff. 3). 3.
Mit ihrer Verfügung vom 2 6. Juni 2015 (Urk.
2) trat die Beschwerdegegnerin ursprünglich auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom April 2015
(Urk. 11/183) nicht ein. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist . Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdea ntwort vom Oktober 2015 (vorstehend E.
2.2) jedoch eingehend mit den materiellen Vorbringen der Be schwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und sowohl Änderungen hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der Berechnung des Valideneinkommens vorgenommen und den Invaliditätsgrad neu berechnet hat, ist sie
nachträglich auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom April 2015 eingetreten.
In der Folge rechtfertigt sich daher die materielle Prüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin im Sinne des in der Replik vorgebrachten Eventualbe gehrens (vgl. vorstehend E.
2.4) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete diesbezüg lich auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 17). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Einstellung der halben Invalidenrente mit Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 11/ 181) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verändert hat, namentlich eine Verschlechterung des Gesun dheitszustandes eingetreten ist, und wie es sich mit der Qualifikation der Beschwerdeführerin verhält. 4.2
Die Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 11/ 181) beruhte in medizinischer Hin sicht auf der Beurteilung der Gutachter des Y.___ vom 2 1. Februar 2014 (vgl. Urk. 11/ 154).
Die Gutachter des Y.___ stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 l it E. Ziff. 1): - emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline -Typ, ICD-10 F60.31 - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS), ICD-10 F90.0
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein leichtes Ileo -Sakralgelenks-Syndrom rechts, Differenzialdiagno se: mechanisch oder entzündlich, und anamnestisch ein en Vitamin D-Mangel (S. 20 lit . E. Ziff. 2) .
Die Gutachter führten aus, seit der Kindheit bestünden bei der Versicherten Auf fälligkeiten. I mmer wieder sei es zu Auseinandersetzungen mit dem Vater und dem jüngeren Bruder gekommen . Im Alter von 17 Jahren sei die Beschwerde führerin vergewaltigt worden und habe im Anschluss das Elternhaus verlassen . Eine Ausbi ldung habe nicht stattgefunden . Nach wechselnden Arbeitsstellen sei sie ins betreute Wohnen gekommen und habe 2005 und 2006 zwei Kinder geboren. Auch während der Aufenthalte in beschützenden Einrichtungen wie Mutter-Kind-Häusern sei es zu Auffälligkeiten ge kommen. Letztendlich seien der Versicherten beide Kinder entzogen worden. Seit vier Jahren lebe sie in stabiler Beziehung mit einem 35-jährigen Mann zusammen, mit dem sie ein gemeinsames sechs Wochen altes Kind habe. Auch die beiden Erstgeborenen seien wieder zu ihr zurückgekehrt. Nach wie vor bestünden aber die Symptome des ADS (mangelnde Ausdauer, mangelnde Konzentration) und der emotional instabilen Persönlichkeit, die die Versicherte ihr weiteres Leben begleiteten. Auf fallend seien das naive Denken und die Kritiklosigkeit gegenüber den der zei ti gen Lebensverhältnissen. Zurzeit sei davon auszugehen, dass die Versicherte aus psychiatrischer Optik aufgrund der weiterhin bestehen psychischen Symp to matik bei emotional instabiler Persönlichkeit vom Borderline -Typ und bei Auf merksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) unverändert nur zu 50 % arbeitsfähig sei . Prognostisch müsse von einer dauerhaft reduzierten Leistungsfähigkeit der Ver sicherten ausgegangen werden.
Aus rheumatologischer Sicht seien leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeiten grundsätzlich zumutbar unter der Voraussetzung, dass sich ein möglicher laten ter Ileo -Sakralgelenksentzündungszustand rechts nicht wesentlich ver schlim mere, was nicht voraus s ehbar sei. Zu beachten sei, dass kein mehrstündi ges u nunter brochenes Stehen oder Sit z e n gefordert werden könne. Die bisherige Arbeit als Verpackerin kleiner Objekte von wahrscheinlich weniger als 5 kg er scheine grundsätzlich zumutbar. Die im Belastungsprofil dargestellten Ein schränkungen seien zu beachten . Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und Verweistätigkeiten gleicher Belastungsgrösse betrage aus rheumatologischer Sicht som i t 100 % . Die Arbeitsfähigkeit aus gesamtgutachterlicher Sicht betrage somit 50 % (S. 20 lit . F.).
Das zusammenfass ende Belastungsprofil bestehe in leichten bis mittelschweren Arbeiten. Die Beschwerdeführerin brauche eine deutliche Strukturierung des Arbeitsplatzes, Zeitstrukturierung und Anleitung. Die Arbeit müsse übersichtlich und planbar sein und keine erhöhten Anforderungen an die Konzentration stellen . Die Arbeit dürfe keinen erhöhten Leistungsdruck beinhalten, Akkord ar beit sei nicht möglich. Eigenverantwortung, Führungsaufgaben und Tätigkei ten mit erhöhter Umstellungsfähigkeit seien nicht möglich. Zu beachten sei, dass kein mehrstündiges, ununterbrochenes Stehen oder Sitzen gefordert werden könne (S. 21 oben).
Psychosoziale Faktoren, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien, lägen nicht vor. Allerdings wünsche die Versicherte derzeit nicht, ausser häuslich tätig zu werden, da sie sich voll und ganz um i hre Kinder kümmern wolle (S. 23
Ziff. 2). 4.3
Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 11/181) auf den Haushaltabklärungsbe richt vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 11/156).
Die Abklärungsperson besuchte die Beschwerdeführerin am 1 5. April 2014 bei ihr zu Hause und nahm die entsprechenden Abklärungen vor. Die Abklärungs person führte zur Qualifikation aus, seit Juli 2010 lebten d ie beiden älteren Kin der bei der Beschwerdeführerin und seit Dezember 2013 habe sie eine Tochter. Sie lebe mit ihrem Lebenspartner zusammen un d sei nicht mit ihm verheiratet . Er sei der Vater ihres jüngsten Kindes und arbeite zu 100 % . Die älteren beiden Kinder würden ausser am Mittwoch jeweils über Mittag im Hort essen. Am Freitag wür den sie nach dem Mittagessen jeweils nach Hause kommen . Laut An gaben der Beschwerdeführerin suche sie im Moment keine andere Stelle, da sie es mit der Kinderbetreuung und dem Haushalt nicht schaffe. Sie habe auch mit ihrem Sohn viel zu tun und müsse aufgrund seiner Probleme oft zu G esprä che n in die Schule (Ziff. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, sie könne nicht genau sagen, in welchem Umfang sie bei guter Gesundheit er werbs tätig wäre. Im Gesundheitsfall müsste sie sicherlich aufgrund der finanzi ellen Situation einer E rwerbstätigkeit nachgehen .
Sie wäre jedoch nicht zu 100 % erwerbstätig, da ihr Sohn in der Schule gemobbt werde, deshalb Prob leme habe und sie wiederholt Lehrergespräche habe. Auch weil der Vater der beiden älte ren Kinder kein Interesse an ihnen zeige, setze das den Kindern zu, vor allem dem Sohn. Die jüngste Tochter würde sie nicht in eine Krippe geben wollen, da sie schlechte Erfahrungen gemacht habe, und sich für die Betreuung eine Tages mutter suchen.
Zu diesen Aussagen führte die Abklärungsperson aus, diese Angaben seien nach vollziehbar und die Beschwerdeführerin wäre aus finanziellen Gründen ge zwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre älteren Kinder seien bereits viermal über Mittag im Hort und für ihre jüngste Tochter könnte sie sich eine Tagesmutter suchen. Die Beschwerdeführerin habe vor Ort kein genaues Pensum angeben können, aber angesicht s ihrer sozialen Situation sei ein Er werbs pen sum von
80 %
ab Zeitpunkt der Geburt, also ab Dezember 2013, nachvollzieh bar. Demnach gelte ab Dezember 2013 die Qualifikation als zu 80 % Erwerbs tätige und zu 20 % im Haushalt Tätige (Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson ermittelte im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 19.90 %, was bei einem Anteil von 20 % einem Teilinvaliditä t sgrad von 3.98 % entsprach (Ziff. 7). 5. 5 .1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom April 2015 (Urk. 11/183) finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 3 0. März 2015 (Urk. 11 /183/2-3) aus, die Be schwerde führerin befinde sich seit Anfang November 2005 in ihrer Behandlung (S.
1). D ie Patientin sei infolge ihrer psychiatrischen Erkrankung zu 50 % dau ernd arbeitsunfähig. Ob eine Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % möglich sei, sei aufgrund der Erfahrungen fraglich . Bezüglich der Betreu ung der Kinder und der Bewältigung des Haushaltes sei sie aktuell wieder auf dauernde Unterstützung angewiesen, unter anderem da die heranwachsende jüngste Tochter mehr Ansprüche stelle, was die Patientin zunehmen d überfordere, wes halb eine ausserhäusliche Betreuung organisiert worden sei (S. 2). 5.2
Dr. Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 11/189) folgende Diag nosen (S. 1): - Aufmerksamkeitsstörungss yndrom mittlerer Schwere, ICD10- F90.0 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp, ICD-10 F60.3 - rezidivierende depressive Episoden
Dr. Z.___ führte aus, in einer beruflichen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 50 % und im Haushalt sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 50 % bis 60 % eingeschränkt. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit Ja nuar 2015 verschlechtert. Die jüngere Tochter der Patientin habe Entwicklungs störun gen gezeigt, nicht geschlafen und anhaltend geweint und einen Entwick lungs rückstand betreffend die Sprachentwicklung und die Motorik gezeigt. Die Pati entin habe unter depressiven Einbrüchen und unter Impulsdurchbrüchen mit Verzweiflungszuständen sowie dysphorisch auf Kinder und Partner reagiert und sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Haushalt zu bewältigen und ihre Tochter adäquat zu versorgen (S.
1 f.). Anfangs Februar habe eine Betreuung der Tochter durch eine Tagesmutter organisiert werd en müssen, und die Tochter werde an vier Tagen in der Woche ganztägig betreut.
Seither habe sich das Zustandsbild der Patientin etwas stabilisiert, die depressi ven Einbrüche seien weniger geworden und an den Wochenenden betreue der Partner die Kinder. Durch die Organisation dieser Entlastung hätten insgesamt konflikthafte Auseinandersetzungen mit dem Partner abgenommen, und die Patientin sei wieder in der Lage, in der Zeit, in der die Kinder zu H ause se ien, ihre Mutterrolle auszuüben. D ie jüngste Tochter habe unterdessen durch diese Massnahme den Entwicklungsrückstand aufgeholt.
Zum Befund führte Dr. Z.___ aus, es zeige sich eine 33-jähre, unreif wirkende Frau, die nach wie vor eine deutliche emotionale Instabilität aufweise. Eine voll ständige Dekompensation sei nur dann zu verhindern, wenn von aussen kein Leistungsdruck erfolge und insbesondere strukturierende, der Patientin an ge messene Massnahmen und Reaktionen erfolgten, wie die jetzt eingeleiteten, die genügend belastungsfreie Zeit ermöglichten. 6 . 6.1
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 2 5. August
2014 (Urk. 11/181), ausgehend von der im Haushalta bklärungsbericht vom 2 6. Mai 2014 ermittelten Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und 20 % im Haushalt Tätige und den dort festgestellten Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 4.3), bei gemäss Y.___ -Gutachten vom 2 1. Februar 2014 seit Rentenzusprache unverän dert gebliebener Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %
(vgl. vorstehend E. 4.2) die bisherig zugesprochene halbe Invalidenrente ein. 6.2
Vorab ist hinsichtlich der Sta tusfrage der Beschwerdeführerin
grundsätzlich festzuhalten, dass die Fremdplatzierung der Kinder, wie sie aus den Akten ver schiedentlich hervorgeht, Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist und damit aus diesem Umstand nicht auf eine höhere Er werbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen werden kann. Im Gesundheits fall wäre nämlich kein Obhutsentzug notwendig gewesen.
Rein finanzielle Gesichtspunkte, wie es sie die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom Mai 2 014 aufführte (vorstehend E. 4.3) reichen grundsätzlich nicht aus, um die Annahme eine r höhere n Erwerbstätigkeit zu begründen.
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Bereits im Rahmen der Haushaltsabklärungen vom November 2007 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson mehrmals, dass sie als Mutter von zwei Kleinkindern bei guter Gesundheit nicht mehr als 50 % ausser häuslich erwerbstätig sein könnte. Sie wolle für ihre Kinder da sein. Bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit würde sie die Kinder in die Krippe geben (vgl. Urk. 11/7 7
Ziff. 2.4).
Beim Standortgespräch „Eingliederung aus Rente“ vom 1 4. März
2013 (Urk. 11/140) führte die Beschwerdeführerin aus, sie absolviere im Moment ein Pensum von 33 % . Eine 50%-Stelle habe sie nicht annehmen können, weil sie die restliche Zeit für die Kinderbet reuung benötige (S. 4 Ziff. 5), und auch anlässlich der Begutachtung am Y.___ führte die Beschwerdeführerin aus, si e wolle für ihre Kinder da sein, weshalb sie gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle (vgl. vorstehend E. 4.2) .
Im Rahmen ihres gegen den Vorbescheid vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 11/160) vor ge brachten Einwandes vom 1 9. Juni 2014 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Qualifikation aus, sie habe in ihrem Umfeld einige Mütter, die berufstätig seien. Diese gingen mit drei Kindern einem Pensum von 40 % bis maximal 60 % nach. Dies sei für sie nachvollziehbar, da man Kinder nicht nur habe, um sie in eine Krippe beziehungsweise an eine Tagesmutter abzuschieben. Sie würde sich sicher lich eine genügende Auszeit nehmen, um für das Baby sorgen zu können (Urk. 11/169 S. 2 oben).
Insgesamt erscheint die mit Verfügung vom 2 5. August 2014 vorgenommen e Gewichtung der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige in Anbetracht ihrer Äusserungen nicht korrekt. Dies hielt die Beschwerdegegnerin denn auch beschwerdeantwortweise fest und qualifizierte die Beschwerdeführerin nun als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich Tätige (vgl. vor stehend E. 2.2) . 6.3
Hinsichtlich des gesundheitlichen Verlaufes seit der Renteneinstellung mit Ver fügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 11/181) ist zwar zutreffend, dass Dr. Z.___
(vgl. vorstehend E. 5.1-2) nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sprach. Jedoch äusserte Dr. Z.___ auch ihre Zweifel, ob bei der Beschwerdefüh rerin überhaupt noch von einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arb eitsmarkt gesprochen werden könne . Sie berichte te von wiederholten depressiven Ein brüchen seit Januar 2015 sowie der notwendig gewordenen Fremd betreu ung nun auch der jüngsten Tochter.
Die Berichte von Dr. Z.___
genügen aufgrund der widersprüchlichen Aussagen
jedoch nicht, um die medizinische S ituation der Beschwerdeführerin
ausrei chend zu erfassen:
W ie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemängelte, erscheint auch die von Dr. Z.___ im Haushalt attestierte Einschränkung von bis zu 60 % nicht nach vollziehbar. Dennoch ergeben sich aus dem Bericht von Dr. Z.___ Hin weise da rauf, dass sich die im Abklärungsbericht vom Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 4. 3) festgelegte n Einschränkung geändert haben könnten. Zudem führte Dr. Z.___ bereits in ihrem Bericht vom Juni 2 014 aus, die Beschwerdeführerin habe an lässlich der Haushaltsabklärung das Ausmass der notwendigen Unterstützung ver schwiegen, aus Angst vor dem Verlust ihrer Kinder (Urk. 11/171 S. 1 unten f.) .
Auch sind die Bedenken von Dr. Z. ___, ob überhaupt von einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gesprochen werden kann, berechtigt. So geht aus den Akten doch immer wieder eine massive Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer in
allein schon i m Haushalt und mit der Kinderbetreuung hervor,
und eine erfolgreiche Integration in den ersten Arbeitsmarkt erfolgte bis lang nicht . Zu beachten ist diesbezüglich, dass es sich bei zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin lediglich um eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gehandelt hat (vgl. Urk. 11/156 Ziff. 2.3). 6.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 6.5
Insgesamt
fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin und der Frage, wie es sich mit den Einschränkungen im Haus haltsbereich verhält.
Zu prüfen ist insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin wegen ihre r Inva li di tät keine beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, was
hinsichtlich der Anwend barkeit von Art. 26 IVV zu klären sein wird.
Auch erweist sich die mit Verfügung vom 2 5. August 2014 (Urk. 11/181) festge legte Qualifikation der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar (vgl. vor stehend E.
6.2) und die Beschwerdegegnerin wich selbst beschwerdeantwort weise von den damals getroffenen Feststellungen ab (vgl. vorstehend E. 2.2).
D ie angefochtene Verfügung vom 26 . Juli 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S.
2) erweist sich demnach als gegenstandslos. 7.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses, auf Fr. 2 '500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan