Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, absolvierte bei einem Detailhandelsunternehmen eine Anlehre an der Kasse und im Verkauf (Urk. 6/1/4). Zuletzt war sie vom 16. Juli 200 1 bis zum 3 1. März 2004 mit einem Pensum von anfänglich 90 und später 80 bzw. 83 % beim Y.___ als Kassen- und V erkaufsmitarbeiterin ange stellt; der
letzte effektive Arbeitstag fiel auf den 2 7. Oktober 2003 (Urk. 6/ 6 und 6/20) .
Am
31. August 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungs anstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 6/3 und 6/6) und medizinischen (vgl. Urk. 6/7, 6/14 und 6/15) Verhältnisse ab. Sie zog die Akten des Unfallversicherers betreffend einen am 1 4. April 2003 von der Versicherten erlittenen Autounfall bei (Urk. 6/11 und 6/16-19), darunter ein polydisziplinäres Gutachten vom 2 3. Febru ar 2005 (Urk. 6/16) .
Überdies liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 6/21). Ausgehend von der Qualifikation als zu 83 % erwerbstätig und zu 17 % im Haushalt tätig, von
Einschränkungen wegen psychischer Beschwerden von 81 % im erwerblichen Be reich
und von 29 % im Aufgabenbereich sowie einem Invaliditätsgrad von 7 2,16 % (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. August 2005, Urk. 6/22), sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 27 . Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6 / 23 und 6/24).
Im Januar 20 07 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu sandte, der am 22 . Januar 20 07 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 6/26). Die IV-Stelle holte einen Verlaufsbericht vom behandelnden Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein (Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 28. März 20 07
teilte sie der Versicherten mit, dass sich keine renten relevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bis herige ganze Invalidenrente habe (Urk. 6 / 31).
Die IV-Stelle leitete
i m Juni 201 2 erneut ein Revisionsverfahren zur Überprü fung des Rentenanspruches ein (Urk. 6 / 34). Sie nahm zwei
von der Versicherten nicht unterzeichnete Schreiben zu den Akten (Urk. 6 / 42 und 6/43) und holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Mai 2013 ein (vgl. Urk. 6 / 48). Am 20. November 2013 besuchte die Abklärungsperson die Versicherte zuhause, um die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt zu erheben . Bei dieser Gelegenheit beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung, worauf zusätzlich ent sprechende Abklärungen vorgenommen wurden (vgl. Urk. 6/54 und 6/59). Am
14. April 2014 gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag (Urk. 6/51), das er a m 20 . Mai 2014 erstattete (Urk. 6 / 52). Mit Vorbe scheid vom 27 . August 201 4 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 6 / 55) und erliess am 8. Oktober 2014 eine entsprechende Verfügung (Urk. 6/56) . Dr. Z.___ reichte am 2 8. Januar 2015 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6/57) und die Abklä rungsperson erstattete am 1 3. April 2015 ihren Abklärungsbericht zur beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 15. April 201 5 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/62). Dagegen liess die Versicherte Einwand er heben (Urk. 6 / 64), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 6 / 67). Mit Verfügung vom 18 . Ju ni 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 6 / 69). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die auf schiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.
Gegen die Verfügung vom
18. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 19 . August 201 5 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und die Sache sei zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum Neu entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 22 . Septemb er 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfü gung vom 23 . September 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichun g einer Replik angesetzt (Urk. 7). Diese Frist wurde auf entsprechendes Ersuchen bis zum 2 7. November 2015 erstreckt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 5. November 2015 wurde die Replik erstattet (Urk. 11) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Dezember 2015 auf eine Duplik. Davon wurde der Gegenpartei mit Verfü gung vom 10 . Dezember 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 1 4).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent sc heid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4
Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 abzustellen, gemäss welchem der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wieder zu 100 % zumutb ar sei. Im Haushalt bestehe
gestützt auf den Abklärungsbericht
eine Einschränkung von 13 % . Nach der Geburt ihrer Drillinge sei die Versicherte neu als zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Dementsprechend ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 9 %, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge (vgl. Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vertrat die Beschwerdege gnerin überdies die Auffas sung, auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) sei das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ massgebend. Der während der Be gutachtung festgestellte Psychostatus sei unauffällig gewesen. Im Weiteren stehe bei der Beschwerdeführerin ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn im Vordergrund. Zudem verfüge sie über zahlreiche Ressourcen, wie einen orden t lichen Tagesablauf, Reisen ins Heimatland für mehrere Wochen und ein intaktes Umfeld. Sie begebe sich lediglich ein- bis zweimal pro Monat in psy chiatrische Behandlung, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche. Mit der Verbesserung des Gesundheitszustands sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Ein solcher liege auch mit der Geburt der Drillinge im Jahr 2011 vor (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es erscheine zunächst fraglich, ob gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 überhaupt von einer wesentlichen Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Insbesondere vermöge das Gut achten der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genü gen, da es die geforderte ergebnisoffene Beurteilung in Berücksichtigung der wesentlichen Faktoren nicht vornehme. Es sei daher erforderlich, die invalidi sierende Wirkung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung abzuklä ren. Darüber hinaus
habe die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage nicht korrekt beurteilt, da die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Drillinge im Gesundheitsfall unverändert zu 83 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 und 11). 3. 3.1
Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 28. März 2007 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Ände rungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente fest gestellt wurden (Urk. 6/31). Es lag ihr
der Bericht de s behandelnden Haus arztes Dr. Z.___ vom 19 . März 200 7 zu Grunde (Urk. 6/ 29) . Der aktuelle psychische Gesundheitszustand der aus psychischen Gründen berenteten Beschwerdeführerin wurde damals nicht fachärztlich untersucht . Ebenso wenig wurde ein aktueller IK-Auszug eingeholt.
Es mangelte somit an ein er rechtskonformen Sachver halts ab klärung, weshalb die schriftliche Mitteilung vom
28. März 2007 nicht als zeitliche Ver gleichsbasis herangezogen werden kann für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. Juni
2015 eine an spruchs relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr hat sich der mass gebende Vergleichszeitraum für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bis zum Zeitpunkt des Erlas ses der rentenzusprechenden Verfü gung zurückzu er strecken . 3.2
Die
Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hin sicht auf dem polydiszipli nären Gutachten vom 2 3. Februar 2005 (Urk. 6/16), insbesondere dem psychia tri schen Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ps y chi atrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2004 (vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 10 . August 200 5, Urk. 6/ 2 2). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 6/16/8 und 6/16/35): -
Ängstlich-depressive posttraumatische Anpassungsstörung mit erhebli ch em somatischem Syndrom bzw. vegetativer Dysfunktion sowie disso zia tiven Phänomenen (ICD-10: F43.25) nach Unfall am 1 4. April 2003, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) -
aktuell anhaltende Depression etwa mittleren Schweregrades (ICD-10: F34.8) -
Panikstörung (ICD-10: F41.0) -
Chronisches Schmerzsyn drom mit erheblichem psychischem Anteil (ICD-10: F54) -
Morbide Adipositas -
Psychosoziale Belastungssituation (invalider Ehemann, Infertilität, Zuzug des im Familienrahmen von Geburt an adoptierten Neffen bzw. Adop tivsohnes erst nach Invaliditätseintritt [Übersiedlung in die Schweiz vor ca. 6 Monaten], Arbeitsplatzverlust, fehlende Be rufsausbildung), ICD-10: Z55, Z56 und Z63 .
Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit f ür sämtliche Tätigkeiten von 80 % und eine Einschränkung von etwa 25 % im Haushalt (Urk. 6/16/13, 6/16/15, 6/16/38, 6/16/41-42 und 6/16/50-51).
Um für sein Gutachten fremdanamnestische Auskünfte zu erhalten, kontaktierte Dr. C.___
telefonisch den Psychiater Dr. A.___, der die Versicherte bereits damals behandelte . Insbesondere ersuchte er ihn
– offenbar erfolglos – um fremdanamnestische Angaben
zu den diagnostischen Kriterien für die von ihm gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6/16/34) . Dr. C.___ gelangte in der Folge zum Schluss, es sei lediglich eine entspre chen de Verdachtsdiagnose zu stellen (Urk. 6/16/35). Er informierte Dr. A.___ während des fraglichen Telefongesprächs auch darüber, dass d as
in
einer Dosis
von 2 x 1 verordnete Medikament Zoloft (bzw. Sertralin) in der von der Ver sicherten entnommenen Blutprobe nicht nachgewiesen werden konnte (Urk. 6/16/22, 6/16/29 und 6/16/35) . Dr. A.___ habe ihm darauf entgegnet, er könne nicht kriminologisch vorgehen, er habe bisher keine Medi ka men ten spiegel untersucht. Er werde die Thematik mit der Versicherten be sprechen. Ferner erörterten die beiden die therapeutischen Möglichkeiten, wobei sich Dr. A.___ für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in einer poly dis ziplinär arbeitenden Klinik
ausgesprochen habe (Urk. 6/16/ 3 5). 4. 4.1
Zur weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich
den Akten, soweit relevant,
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Infertili tätsbehandlung unterzog und am 22. November 2011 Drillinge zur Welt brachte (Urk. 6/43/1 und 6/52/15). Sie suchte einmal pro Monat ihren Hausarzt Dr. Z.___ auf und nahm Acetalgin, Mefenacid, Diasporal und Zantic in un be kannter Dosierung ein (Urk. 6/34/3). Zwei Mal pro Jahr absolvierte sie einen Physiotherapieblock (Urk. 6/42 und 6/43/3). 4.2
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Mai 2013 zufolge setzte die Beschwer deführerin auch die 2004 bei ihm begonnene psychiatrische und psycho therapeutische Behandlung fort. Sie erschien ein- bis zweimal pro Monat zur Gesprächstherapie und erhielt eine medikamentös e antidepressive Therapie mit 1 0 0 mg Sertralin (Urk. 6/48/2).
Dr. A.___ diagnostizierte unverändert eine seit dem Unfall bestehende post t raumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) und eine andauernde Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), vor allem mit un flexiblem und unangepasstem Verhalten (Urk. 6/ 48 / 1).
Anamnestisch hielt er eine Lärmempfindlichkeit, des Bedürfnis nach Schutz vor stärkerer Sonneneinstrahlung, Erinnerungs- und Gedächtnisbeeinträchtigungen (vor allem das Vergessen von Terminen), die Abnahme kognitiver Leistungen, Einschränkungen bei der täglichen Fürsorge für sich selber (sie zieh e gelegent lich zu viel oder zu wenig an, wenn sie das Haus verlasse) und eine Überfor derung bei der alltäglichen Führung des Haushaltes (Hilfe durch Ehe mann, Schwester, Schwägerin und Mutter, seit Januar 2013 auch für 6 Monate durch eine Praktikantin) fest (Urk. 6/48/2) .
Seit der Gebu r t der Drillinge sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Die Versicherte habe grosse Angst, bei den Kindern etwas falsch zu machen, zum Beispiel, sich beim Abzählen der Löffel Michpulver für die Zubereitung der Ba bynahrung zu vertun. S i e merke auch nicht, wenn ein Reifen des Kinderwagens keine Luft mehr habe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 100 % (Urk. 6/48/2). 4.3
Dr. B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 0. Mai 2014 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 6/52/ 30):
Andauernde somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Rezidivierende (chronische) Depression, remittiert (ICD-10: F33.4)
Soziokulturelle und psychosoziale Probleme (kranker Ehemann, fehlende Beruf s ausbildung, Sprachschwierigkeiten), ICD-10: Z55 und Z60.3.
Zur Begründung führte er an, es sei bei der Erhebung des Psychostatus im Vergleich zum Vorbefund durch den Vorgutachter Dr. C.___ eine objektive Ver besserung des psychischen Gesundheitszustandes fest stellbar (Urk. 6/52/25). Die Versicherte klage über keine Panikattacken mehr, welche im Gutachten von Dr. C.___ noch diagnostiziert worden seien. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe in seinem Bericht keine Panikstörung diagnostiziert. Im affektiven Bereich liessen sich nun keine depressiven Symptome mehr erheben. Die Grundstimmung der Explorandin sei ausgeglichen. Die Schwingungs fähig keit sei gegeben. Anamnestisch gebe sie noch eine Gedrücktheit im Zusammen hang mit den Schmerzen an. Es sei jedoch eine gewisse Adaption an die Schmerzzustände zu bemerken. Ein genereller Interessenverlust und eine Freud losigkeit lägen nicht vor. Die Versicherte möge von der Geburt ihrer drei leib li chen Kinder stimmungsmässig profitiert haben, nachdem sie wegen uner fülltem Kinderwunsch jahrelang depressiv gewesen sei. Eine gewisse Antriebs störung liege vor, die se müsse aus gutachterlicher Sicht jedoch drei anderen Faktoren zugeschrieben werden: Die Versicherte habe einen bewe gungsvermei denden
Copingstil ihrer Beschwerden. Zudem liege eine schwere Adipositas mit nach folgender erheblicher Dekonditionierung vor. Die Lebensbiographie lasse über dies erkennen, dass die Versicherte e ine adynamische Grundpersönlich keits struk tur aufweise. Damit sei keines der drei Hauptsymptome einer affekti ven depressiven Störung erfüllt, so dass aktuell von einer remittier t en depressi ven Störung (ICD- 10: F33.4) auszugehen sei (Urk. 6/52/26).
Wiederholt sei die Diagnose oder die Verdachtsdiagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) gestellt worden. Das klinische Erscheinungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung sei gekennzeichnet durch eine Reihe von Einzelsymptomen wie Intrusi onen, Flashbacks, belastende Alb träume, ein erhöhtes psycho-physiologisches Erregungsniveau, emotionale Abstumpfung, zum Teil Amnesien, häufig auch Tendenzen zur erhöhten Reizbarkeit und Hypervigilanz . Hervorgerufen werde diese Störung mit einer Latenz von einigen Wochen bis zu sechs Monaten nach einem Belastung sereignis von ausserge wöhnlicher Bedrohung mit katastrophalem Ausmass, welches bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde (Urk. 6/52/26).
Abgesehen davon, dass das auslösende Ereignis im Falle der Explorandin als diskutabel erscheine, seien aktuell die weiteren Hauptkriterien einer PTBS in unzureichendem Masse vorhanden. Die Versicherte negiere auf spezielles Be fragen hin Intrusionen, sie zeige kein Vermeidungsverhalten, ein allgemeiner emotionaler Taubheitszustand bestehe nicht und ein anhaltendes physiologi sches Hyperarousal liege nicht vor. Es könne somit die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden (Urk. 6/52/27).
Dr. A.___ habe eine andauernde Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F62.0 diagnostiziert. Eine solche Störung setze eine Extrembelastung voraus wie Folter, Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Katastrophen oder andau ernde lebensbedrohliche Situationen, wie zum Beispiel als Geisel oder in lang an dauernder Gefangenschaft mit Todesgefahr. Der erlebte Verkehrsunfall sei mit derartigen Lebensereignissen nicht vergleichbar und ungeeignet als auslö sender Faktor, weshalb die Diagnose per se unrichtig sei (Urk. 6/52/27). Darüber hinaus lägen auch die weiteren diagnostischen Merkmale weitgehend nicht vor, einzig ein chronisches Gefühl der Nervosität bei ständigem Bedrohtsein könnte unter Umständen konzidiert werden infolge der Schmerzen (Urk. 6/52/28).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4 zu stellen. Es liege eine Verletzung nach Halswirbelsäulendistorsion vor, die bei Fehlen neurologischer Symptome und struktureller Folgeschäden allenfalls nach Quebec Task Force 1-2 zu klassifi zie ren sei. Damit könne vom Fehlen einer organischen Schädigung ausgegan gen werden. Für das Bestehen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung sprächen das somatische Krankheitskonzept der Versicherten, die rasche Symp tomausweitung in Lokalisation und Intensität der Schmerzen und das Fehlen einer befriedigenden Wirksamkeit der Schmerzmedikation oder anderer thera peutischer Massnahmen (Physiotherapie). Es bestehe eine subjektive Schmerz intensi tätssteigerung auf psychosoziale und emotionale Kontextfakto ren . Zudem bestünden weiterhin multiple psychosoziale Belastungsfaktoren (in valider Ehe mann, fehlende Berufsausbildung, unzureichende Sprachkenntnisse).
Beurteile man die vorliegende Schmerzverarbeitungsstörung als sogenanntes syndromales Störungsbild, dann sei nach den bundesgerichtlichen Vorgaben bei einem sogenannten pathogenetisch bzw. ätiologisch unklaren syndromalen Zustand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben sei (Urk. 6/52/28).
Wende man zur Beurteilung der sogenannten zumutbaren Willensan s trengung zur Überwindung der psychischen Störungen aus psychiatrisch-versicherungs medizinischer Sicht die bundesgerichtlich geforderten Foerster-Kriterien an, dann seien im Falle der Explorandin folgende Feststellungen zu treffen:
Ein Hinweis auf eine weitere schwere psychi sche Störung ergebe sich bei der Explorandin nicht.
Es liege keine chronische körperliche Begleiterkrankung mit einem mehrjäh rigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohn e längerfristige Remission vor.
Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens bestehe
nicht, da die Versi cherte am sozialen Leben t eil habe .
Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheitsgewinns sei nicht gegeben. Vielmehr profitiere die Versicherte von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn. Sie er halte eine Rente, Hilfe im Haushalt und Hilfe bei der Betreuung ihrer Kinder. Sie habe kaum eigene Verpflichtungen und sei maximalst entlastet.
Auch das fünfte Kriterium, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gesche i terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Ei genan streng ung der versicherten Person,
sei
weitgehend nicht erfüllt. En tspre chende störungsspezifische Therapieversuche mit Stärkung der Ressourcen der Explo randin seien nicht oder nicht in ausreichendem Masse erfolgt (Urk. 6/52/29).
Ferner merkte Dr. B.___ an, sämtliche Bewertungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit geschähen auf medizinisch-theoretischer Grundlage und implizierten keinesfalls rechtliche Aspekte. Er habe in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im IV-relevanten Sinne soziokulturelle und psy chosoziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständi gungs schwierigkeiten) ausgeschlossen . Derartige Faktoren (wie Sprachschwie rigkei ten,
soziokulturelle Probleme und invalider Ehemann) lägen vor und un terhielten das psychopathologische Bild teilweise mit. Die Explorandin lebe entsprechende Belastungsfaktoren auf der psychischen Ebene aus (Urk. 6/52/30).
Unter Abzug entsprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile und unter Beachtung der genannten Vorgaben liege keine Fähigkeitsstöru ng vor, die aus psychiatrisch- versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer anderen
adaptierte n
Tätigkeit mitte l
- und langfristig u m mehr als 20 % beeinträchtige (Urk.
6/52 /30).
Im Vergleich zur Vorbegutachtung durch Dr. C.___ sei von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Der Zeitpunkt der klinischen Verbesserung sei mit dem Durchführungszeitpunkt des Gutachtens anzuneh men, da die zuvor gestellten Diagnosen entweder nicht korrekt gewesen seien, wie er es anhand der ICD-10 Kriterien belegt habe, oder die Störungsbilder remittierten, jedoch ohne dass in den Akten psychopathologische Dokumen ta tionen hierfür vorlägen (Urk. 6/52/31).
Es sei von einer objektiven Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 6/52/31). Eine mindestens 20%ige Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bestehe nicht mehr (Urk. 6/52/32). 4.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___
erwähnte in seinem Verlaufsbericht vom 2 8. Januar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung mit sozialer Pho bie und ein chronisches cervicoc ephales Syndrom, die seit 2004 bestünden (Urk. 6/58/1). Wegen des seit 2014 bestehenden Diabetes mellitus erscheine die Versicherte monatlich zur Durchführung einer Blutzuckerkont rolle (Urk. 6/58/1 und 6/58/2). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des aktuel len medizi nischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 abstellen durfte. 5.2
Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Unter su chung der Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2014 (Urk. 6/ 52/1 und 6/52/3). Es
wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 6/ 52/3 und 6/52/4-11). Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich de tailliert mit (zum Teil) anders lau tenden Beurteilungen, namentlich der jeni gen von Dr. C.___ und Dr. A.___, auseinander. 5.3
Gegen das Gutachten wu rd e in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die von Dr. B.___ erhobenen psychopathologischen Befunde stellten sich sehr ähn lich dar wie diejenigen im Vorgutachten von Dr. C.___ . Bereits im
Erstgut achten sei das Verhalten der Beschwerdeführerin mit häufigem Lächeln im Vergleich zu den angegebenen Beschwerden als inadäquat beschrieben worden . Auch damals hätten die als sehr stark empfundenen Schmerzen im Vordergrund gestanden. Der Umstand, dass Dr. B.___ keine wesentliche depressive Störung habe feststellen können, könne daher auch bloss
auf eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Krankheits zustandes durch den Gutachter zurückzuführen sein. Darauf weise auch mit einiger Wahrscheinlichkeit hin, dass der bereits im Zeitpunkt der Erstbegut ach tung und der Rentenzusprache behandelnde Psychiater Dr. A.___ keines wegs von ei ner Verbesserung der psychischen Beschwerden ausgegangen sei, sondern eher noch von einer Verschlimmerung . Diese Ansicht vertrete im Übri gen auch die Beschwerdeführerin selber (Urk. 1 S. 4).
Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. C.___ im ersten Gutachten zum Psychostatus eine allgemeine Verlangsamung und eine leicht verlangsamte Psychomotorik festhielt . Wegen einer angeblichen Gedächtnisschwäche mache die Versicherte oft unklare Angaben. Die Stimmung sei überwiegend ernst-besorgt, aber nicht schwer depressiv herabgesti mmt, insgesamt sehr wechselhaft:
E inerseits mit Stöhnen und Ausdruck schweren Leidens und deutlichem Schmerzverhalten, andererseits aber auch mit häufigem inadäquatem Lächeln bei Beklagen schwe ren Leidens (Parathymie im Sinne der belle indifférence),
t eils werde er heblicher Ärger spürbar. Verbal werde von „Explodieren“ gesprochen, averbal würden die Hände zu Fäusten geballt. Das Energieniveau wirke leicht reduziert. Das Denken sei verlangsamt, grübelnd-eingeengt auf Gesundheitsprobleme und auf die Über zeugung, ungerecht behandelt worden zu sein. Psychovegetativ ängstlich-depressive Symptome wie gedrückte Stimmung, Tagesmüdigkeit mit Maximum am Abend, Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrations störun gen, Entschei d ungsschwierigkeiten, Unruhe, Verlust von Freude und Interesse, Obstipation, Gewichtszunahme (bei vorbestehender Adipositas permagna), To deswünsche, ferner Schreckhaftigkeit und fragliche Panikattacken seien zu vermerken (Urk. 6/16/32-33).
Es erweist sich
angesichts der geschilderten Ausführungen
als zu treffend, dass bereits Dr. C.___ lediglich mässige depressive Befunde erhoben hat. Dies brach te er denn auch mit der von ihm verwendeten ICD-Codierung (ICD-10: F34.8) zum Ausdruck (Urk. 6/16/35). Dieselbe umfasst unter anderem Formen der De pressi o n, die früher als „neurotisch“ bezeichnet wurden. Diese dü r fen nicht die Kriterien der Zyklothymia (ICD-10: F34.0), der Dysthymia (ICD-10: F34.1) oder der leich ten (ICD-10: F32.0) bzw. mittelgradigen (ICD-10: F32.1) depressiven Episode erfüllen (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifika tion psychi scher Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.] 9. Auflage 2014, Ziff. F34.8 S. 184).
Anlässlich der aktuellen Begutachtung stellte Dr. B.___
zum Psychostatus fest, die Versicherte klage über keine kognitiven Symptome. Während der Un ter su chung seien keine Störungen des Kurz- oder Langzeitge dächtnisses objek tivier bar . Es werde auch über kein e Konzentrationsstörung g eklagt.
D ie Auf merk samkeit und die Konzentration während der Untersuchung seien gut; sie falle im Verlauf der etwa zweistündigen Untersuchung auch nicht ab. Der for male Gedanken gang sei in Kohärenz und Stringenz intakt, im Tempo leicht ver zögert. Das in haltliche Denken sei nicht auf das subjektive Schmerzerleben fixiert. Die Ex plorandin berichte über keine Grübelzwänge, kein Gedanken drängen, jedoch über erhöhte Nervosität im Zusammenhang mit Schmerzen. Es bestehe keine Ratlosigkeit und keine Hoffnungslosigkeit. Auf der Verhaltens ebene sei die Versicherte ausgeprägt vermeidend mit F ear- avoidance -Verhalten (Anmerkung: angstbesetztes Vermeidungsverhalten in Bezug auf Bewegungen) und adynam, wobei ein grosser Anteil hiervon der Adipositas geschuldet zu sein scheine und typusbedingt vorliege. Das Schmerzerleben werde katastrophisiert berichtet. Es bestehe eine ausgeprägte negative Kontrollatt ribution bezüglich beruflicher und auch sonst jeglicher Belastungen.
Während des Untersuchungs verlaufs sei der Affekt nicht zum negativen Pol verschoben, es falle keine affektive Inkontinenz auf. Die Schwingungsfähigkeit sei weitgehend erhalten. Die Vitalgefühle schie nen nicht gemindert. Der Affekt gegenüber der Schmerz wahrnehmu ng sei aus geprägt dysthym . Es wü rde n keine subjektive Lustlosigkeit und kein genereller Interessenverlust beklagt. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Der Antrieb wirke im Untersuch vermindert. Psychomotorische Auffälligkeiten bestünden nicht. Eine Libidostörung werde von der Explorandin nicht thema tisiert. Ein Appetit verlust werde nicht beklagt. Das Selbstwertempfinden sei nicht gemindert. Es bestehe keine Ratlosigkeit oder Hoffnungslosigkeit. Ebenso wenig bestünden Zukunftsängste. Es würden schmerzbedingte Ein- und Durch schlafstörungen angegeben. Während der Exploration ergebe sich kein H inweis auf suizidale Ideationen und es bestehe
keine Suizidalität (Urk. 6/52/21-23).
Vor diesem Hintergrund erkannte Dr. B.___
zutreffend, im affektiven Bereich liessen sich keine depressiven Symptome mehr erheben und keines der drei Hauptsymptome (d.h. typischen Symptome) einer affektiven depressiven Stö rung sei erfüllt (Urk. 6/52/26). Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Vor be richt des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2 0. Mai
2013, der keine Diagnose einer depressiven Störung enthält, genauso wenig wie die Diag nose einer Panikstörung (Urk. 6/48/1). Letzteres hat auch Dr. C.___
richtig er kannt (Urk. 6/52/26) und selbst ebenfalls keine entsprechende Diagnose gestellt (Urk. 6 /52/30), zumal die Versicherte ihm gegenüber von keinen Pani kattacken mehr berichtete (Urk. 6/52/26).
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der einleuchtenden und eingehend begründeten gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ bereits insofern von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen ist, als die ursprünglich von Dr. C.___ diagnostizierte n
psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mehr vor handen sind. Aktuell liegt gemäss Dr. B.___ lediglich noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vor (Urk. 6/52/30). 5.4
Diesbezüglich wurde von Seiten der Beschwerdeführerin gerügt, Dr. B.___
habe der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Anwen dung der Foerster-Kriterien und der früheren bundesgerichtlichen Über wind barkeitspraxis keine invalidisierende Wirkung zugesprochen . Unter Be rück sich tigung der mit dem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne seiner gutachterli chen Beurteilung nicht mehr gefolgt werden (Urk. 1 S. 5) .
Gemäss der bis zum 3. Juni 2015 massgeblich gewesenen bundesgericht li chen Rechtsprechung bestand die Vermutung, dass die Folgen des hier zur Diskussion stehenden Leidens mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen . Nur im Ausnahmefall, wenn die soge nannten Foerster-Krite rien in einem hin rei chenden Ausmass erfüllt waren, wur den die Voraussetzun gen für eine zu mut bare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeits pro zess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V
352).
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert und d as bisherige Regel-/ Ausnahme mo dell durch ein strukuriertes Beweisverfahren er setzt. An die Stelle des bis herigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtli che Standard indikatoren . U nter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs fak toren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beur teilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Be tont wird, dass die Aufgabe der Über windbarkeitsver mutung an den Regeln be treffend die Zumutbarkeit nichts än dert, namentlich nicht am Erfor der nis einer objektivierten Beurteilungsgrund lage . Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist. Medizinisch-psychiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätz ungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnotorisch ärzt li cher seits sehr oft unter stützt wer den – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbe ein träch tigung anzu erkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen eine r gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschli essendes Ab stellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich ge änderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezo genen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut achten – ge gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Entscheidend ist, wie sich das von der Beschwerdeführerin präsentierte psy cho so matische Leidensbild auf deren Arbeits- beziehungsweise Erw erbsfä higkeit aus wirkt. Es ist daher zu prüfen, ob das psychiatrische G utachten von Dr. B.___
– im Kontext mit den weiteren medizinischen Unterlagen – eine schlüssige Beurteilung dieser Frage im Lichte der massgebli chen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 erlaubt oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Handha bung des Katalogs der Standardindikatoren stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss, zumal er nicht mit einer abhakbaren Checkliste gleich zusetzen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).
Im vorliegenden Fall ist wesentlich, dass Dr. B.___ bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin nur wenig ausgeprägte Befunde und Symptome erhoben hat (vgl. Urk. 6/ 52 / 20-23), welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht we sent lich einzuschränken vermögen (Urk. 6/52/30 und 6/52/32) .
Ein wichtiger Indikator für den funktionellen Schweregrad ist der Behandlungs erfolg beziehungsweise die Behandlungsresistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1).
Zu diesem Punkt lässt sich dem Gutachten von Dr. B.___ entnehmen, dass die Beschwer deführerin bei ihrer psychiatrischen Untersuchung erklärte, sie unter ziehe sich ein- bis zweimal pro Monat der psychiatrisch-psychothera peu tischen Behandlung durch Dr. A.___ . M orgens nehme sie 100 mg Sert r alin ein, überdies erhalte sie Dafalgan 3 x 500 mg, Mefenacid 3 x 500 mg, ein en Beu tel Magnesiocard und Zantic 150 mg 1-0- 1. Zweimal jährlich absolviere sie
eine 9er-Serie Physiotherapie, aktuell seien diese Behandlungen beendet (Urk. 6/52/20). Die
betreffenden Angaben der Beschwerdeführerin steh en im Ei n klang mit den übrigen Akten (Urk. 6/34/3, 6/42, 6/43/3 und 6/48/2) . Aus den selben geht indessen nicht hervor, dass d ie ursprünglich von Dr. A.___ als dringend indiziert erachtete stationäre Rehabilitationsbe handlung in einer poly disziplinär arbeitenden Klinik (Urk. 6/16/35) stattfand . Ebenso wenig wurde eine weitere Kontrolle der Medikamentenspiegel (Sertralin und Mefenamin) vor ge no m men, welche sich aufgrund der Resultate der anlässlich der ersten Begut ach tung entnommenen Blutprobe aufgedrängt hätte (Urk. 6/16/7, 6/16/22, 6/16/34-35 und 6/16/36). Angesichts des beschriebenen Behandlungsverlaufs ist weder von einer Therapie resistenz noch von einem tatsächlichen Leidensdruck, der unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz zu berücksichtigen ist, auszugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1 und 4.4.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___
eine Therapieresistenz ausdrücklich verneint hat (Urk. 6/52/29).
Nebst der somatoformen Schmerzstörung bestehen keine gesundheitlichen Leiden, welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin namhaft ein zuschränken vermöchten (Urk. 6/52/30 und 6/58/1) .
Dem Komplex der Persönlichkeit kommt im vorliegenden Fall keine ents cheid-we sentliche Bedeutung zu (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2).
Dafür ist auf der Ressourcenseite zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit langem zahl reiche Unterstützung durch ihr ausgeprä gtes soziales Netzwerk geniesst. Dazu zählen nicht nur der Ehemann und der Adoptivsohn der Versicherten, sondern auch diverse weitere Familienmitgli e der und Nachbarn, zu denen allen sie gute Beziehungen pflegt (Urk. 6/16/25, 16/42, 6/43/1, 6/48/2, 6/52/14, 6/52/15, 6/54 und 6/59) .
In anderen Lebensbereichen ist die Beschwerdeführerin nicht in gleichem Masse einge schränkt. So konnte sie in den Sommerferien 2013 für zweieinhalb Monate mit ihrer Familie in die Heimat reisen und ihre Eltern besuchen (Urk. 6/ 52 /14). Mit der Abklärungsperson führte
sie am 2 0. November 2013 ein Gespräch von rund 2 ½ Stunden, ohne dass eine Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstige Einschränkungen psychische r Art zu beobachten waren (Urk. 6/59/8). Insbesondere war die Beschwerdeführerin dazu in der Lage, sich erfolgr eich einer Infertilitäts behandlung zu unterziehen und im Alter von im merhin 46 Jahren Drillinge zu gebären (Urk. 6/43/1 und 6/52/15), was in der Regel eine gute phy sische und psychische Konstitution voraussetzt.
Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint es als nach voll ziehbar, dass Dr. B.___
keine hinreichende psychische Gesund heits schä digung mit funktionellen Einschränkungen, die eine Invalidität zur Folge haben, als gegeben erachtete und dementsprechend aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit attestiert hat. Sein psychiatrische s
G utachten erweist sich somit als formell und materiell korrekt. 5. 5
Zusammenfassend
bleibt zu bemerken, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom 20. Mai 2014 als nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersicht lich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). D ie Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt . 6.
Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___
vom 20. Mai 2014 ist aus gewiesen, dass k ein psychischer Gesundheitsschaden mehr besteht, der die Be schwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in invaliditätsrelevan te r Weise einschränkt. Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 13 % im Aufgabenbereich (Urk. 6/59/8) ist dementsprechend auf keinen in va li ditätsrelevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen. Die kontrovers disku tierte Statusfrage ist unter diesen Umständen nicht zu beurteilen, da ohnehin kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren kann.
Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verne int und di e ganze Invaliden rente aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde . 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 bis zum 3 1. März 2004 mit einem Pensum von anfänglich 90 und später 80 bzw. 83 % beim Y.___ als Kassen- und V erkaufsmitarbeiterin ange stellt; der
letzte effektive Arbeitstag fiel auf den
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent sc heid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.4 Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 7. Oktober 2003 (Urk. 6/
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 abzustellen, gemäss welchem der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wieder zu 100 % zumutb ar sei. Im Haushalt bestehe
gestützt auf den Abklärungsbericht
eine Einschränkung von
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es erscheine zunächst fraglich, ob gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 überhaupt von einer wesentlichen Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Insbesondere vermöge das Gut achten der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genü gen, da es die geforderte ergebnisoffene Beurteilung in Berücksichtigung der wesentlichen Faktoren nicht vornehme. Es sei daher erforderlich, die invalidi sierende Wirkung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung abzuklä ren. Darüber hinaus
habe die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage nicht korrekt beurteilt, da die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Drillinge im Gesundheitsfall unverändert zu 83 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 und 11). 3. 3.1
Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 28. März 2007 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Ände rungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente fest gestellt wurden (Urk. 6/31). Es lag ihr
der Bericht de s behandelnden Haus arztes Dr. Z.___ vom 19 . März 200 7 zu Grunde (Urk. 6/ 29) . Der aktuelle psychische Gesundheitszustand der aus psychischen Gründen berenteten Beschwerdeführerin wurde damals nicht fachärztlich untersucht . Ebenso wenig wurde ein aktueller IK-Auszug eingeholt.
Es mangelte somit an ein er rechtskonformen Sachver halts ab klärung, weshalb die schriftliche Mitteilung vom
28. März 2007 nicht als zeitliche Ver gleichsbasis herangezogen werden kann für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. Juni
2015 eine an spruchs relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr hat sich der mass gebende Vergleichszeitraum für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bis zum Zeitpunkt des Erlas ses der rentenzusprechenden Verfü gung zurückzu er strecken . 3.2
Die
Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hin sicht auf dem polydiszipli nären Gutachten vom 2 3. Februar 2005 (Urk. 6/16), insbesondere dem psychia tri schen Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ps y chi atrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2004 (vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 10 . August 200 5, Urk. 6/ 2 2). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 6/16/8 und 6/16/35): -
Ängstlich-depressive posttraumatische Anpassungsstörung mit erhebli ch em somatischem Syndrom bzw. vegetativer Dysfunktion sowie disso zia tiven Phänomenen (ICD-10: F43.25) nach Unfall am 1 4. April 2003, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) -
aktuell anhaltende Depression etwa mittleren Schweregrades (ICD-10: F34.8) -
Panikstörung (ICD-10: F41.0) -
Chronisches Schmerzsyn drom mit erheblichem psychischem Anteil (ICD-10: F54) -
Morbide Adipositas -
Psychosoziale Belastungssituation (invalider Ehemann, Infertilität, Zuzug des im Familienrahmen von Geburt an adoptierten Neffen bzw. Adop tivsohnes erst nach Invaliditätseintritt [Übersiedlung in die Schweiz vor ca. 6 Monaten], Arbeitsplatzverlust, fehlende Be rufsausbildung), ICD-10: Z55, Z56 und Z63 .
Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit f ür sämtliche Tätigkeiten von 80 % und eine Einschränkung von etwa 25 % im Haushalt (Urk. 6/16/13, 6/16/15, 6/16/38, 6/16/41-42 und 6/16/50-51).
Um für sein Gutachten fremdanamnestische Auskünfte zu erhalten, kontaktierte Dr. C.___
telefonisch den Psychiater Dr. A.___, der die Versicherte bereits damals behandelte . Insbesondere ersuchte er ihn
– offenbar erfolglos – um fremdanamnestische Angaben
zu den diagnostischen Kriterien für die von ihm gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6/16/34) . Dr. C.___ gelangte in der Folge zum Schluss, es sei lediglich eine entspre chen de Verdachtsdiagnose zu stellen (Urk. 6/16/35). Er informierte Dr. A.___ während des fraglichen Telefongesprächs auch darüber, dass d as
in
einer Dosis
von 2 x 1 verordnete Medikament Zoloft (bzw. Sertralin) in der von der Ver sicherten entnommenen Blutprobe nicht nachgewiesen werden konnte (Urk. 6/16/22, 6/16/29 und 6/16/35) . Dr. A.___ habe ihm darauf entgegnet, er könne nicht kriminologisch vorgehen, er habe bisher keine Medi ka men ten spiegel untersucht. Er werde die Thematik mit der Versicherten be sprechen. Ferner erörterten die beiden die therapeutischen Möglichkeiten, wobei sich Dr. A.___ für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in einer poly dis ziplinär arbeitenden Klinik
ausgesprochen habe (Urk. 6/16/ 3 5). 4. 4.1
Zur weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich
den Akten, soweit relevant,
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Infertili tätsbehandlung unterzog und am 22. November 2011 Drillinge zur Welt brachte (Urk. 6/43/1 und 6/52/15). Sie suchte einmal pro Monat ihren Hausarzt Dr. Z.___ auf und nahm Acetalgin, Mefenacid, Diasporal und Zantic in un be kannter Dosierung ein (Urk. 6/34/3). Zwei Mal pro Jahr absolvierte sie einen Physiotherapieblock (Urk. 6/42 und 6/43/3). 4.2
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Mai 2013 zufolge setzte die Beschwer deführerin auch die 2004 bei ihm begonnene psychiatrische und psycho therapeutische Behandlung fort. Sie erschien ein- bis zweimal pro Monat zur Gesprächstherapie und erhielt eine medikamentös e antidepressive Therapie mit 1 0 0 mg Sertralin (Urk. 6/48/2).
Dr. A.___ diagnostizierte unverändert eine seit dem Unfall bestehende post t raumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) und eine andauernde Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), vor allem mit un flexiblem und unangepasstem Verhalten (Urk. 6/ 48 / 1).
Anamnestisch hielt er eine Lärmempfindlichkeit, des Bedürfnis nach Schutz vor stärkerer Sonneneinstrahlung, Erinnerungs- und Gedächtnisbeeinträchtigungen (vor allem das Vergessen von Terminen), die Abnahme kognitiver Leistungen, Einschränkungen bei der täglichen Fürsorge für sich selber (sie zieh e gelegent lich zu viel oder zu wenig an, wenn sie das Haus verlasse) und eine Überfor derung bei der alltäglichen Führung des Haushaltes (Hilfe durch Ehe mann, Schwester, Schwägerin und Mutter, seit Januar 2013 auch für 6 Monate durch eine Praktikantin) fest (Urk. 6/48/2) .
Seit der Gebu r t der Drillinge sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Die Versicherte habe grosse Angst, bei den Kindern etwas falsch zu machen, zum Beispiel, sich beim Abzählen der Löffel Michpulver für die Zubereitung der Ba bynahrung zu vertun. S i e merke auch nicht, wenn ein Reifen des Kinderwagens keine Luft mehr habe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 100 % (Urk. 6/48/2). 4.3
Dr. B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 0. Mai 2014 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 6/52/ 30):
Andauernde somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Rezidivierende (chronische) Depression, remittiert (ICD-10: F33.4)
Soziokulturelle und psychosoziale Probleme (kranker Ehemann, fehlende Beruf s ausbildung, Sprachschwierigkeiten), ICD-10: Z55 und Z60.3.
Zur Begründung führte er an, es sei bei der Erhebung des Psychostatus im Vergleich zum Vorbefund durch den Vorgutachter Dr. C.___ eine objektive Ver besserung des psychischen Gesundheitszustandes fest stellbar (Urk. 6/52/25). Die Versicherte klage über keine Panikattacken mehr, welche im Gutachten von Dr. C.___ noch diagnostiziert worden seien. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe in seinem Bericht keine Panikstörung diagnostiziert. Im affektiven Bereich liessen sich nun keine depressiven Symptome mehr erheben. Die Grundstimmung der Explorandin sei ausgeglichen. Die Schwingungs fähig keit sei gegeben. Anamnestisch gebe sie noch eine Gedrücktheit im Zusammen hang mit den Schmerzen an. Es sei jedoch eine gewisse Adaption an die Schmerzzustände zu bemerken. Ein genereller Interessenverlust und eine Freud losigkeit lägen nicht vor. Die Versicherte möge von der Geburt ihrer drei leib li chen Kinder stimmungsmässig profitiert haben, nachdem sie wegen uner fülltem Kinderwunsch jahrelang depressiv gewesen sei. Eine gewisse Antriebs störung liege vor, die se müsse aus gutachterlicher Sicht jedoch drei anderen Faktoren zugeschrieben werden: Die Versicherte habe einen bewe gungsvermei denden
Copingstil ihrer Beschwerden. Zudem liege eine schwere Adipositas mit nach folgender erheblicher Dekonditionierung vor. Die Lebensbiographie lasse über dies erkennen, dass die Versicherte e ine adynamische Grundpersönlich keits struk tur aufweise. Damit sei keines der drei Hauptsymptome einer affekti ven depressiven Störung erfüllt, so dass aktuell von einer remittier t en depressi ven Störung (ICD- 10: F33.4) auszugehen sei (Urk. 6/52/26).
Wiederholt sei die Diagnose oder die Verdachtsdiagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) gestellt worden. Das klinische Erscheinungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung sei gekennzeichnet durch eine Reihe von Einzelsymptomen wie Intrusi onen, Flashbacks, belastende Alb träume, ein erhöhtes psycho-physiologisches Erregungsniveau, emotionale Abstumpfung, zum Teil Amnesien, häufig auch Tendenzen zur erhöhten Reizbarkeit und Hypervigilanz . Hervorgerufen werde diese Störung mit einer Latenz von einigen Wochen bis zu sechs Monaten nach einem Belastung sereignis von ausserge wöhnlicher Bedrohung mit katastrophalem Ausmass, welches bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde (Urk. 6/52/26).
Abgesehen davon, dass das auslösende Ereignis im Falle der Explorandin als diskutabel erscheine, seien aktuell die weiteren Hauptkriterien einer PTBS in unzureichendem Masse vorhanden. Die Versicherte negiere auf spezielles Be fragen hin Intrusionen, sie zeige kein Vermeidungsverhalten, ein allgemeiner emotionaler Taubheitszustand bestehe nicht und ein anhaltendes physiologi sches Hyperarousal liege nicht vor. Es könne somit die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden (Urk. 6/52/27).
Dr. A.___ habe eine andauernde Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F62.0 diagnostiziert. Eine solche Störung setze eine Extrembelastung voraus wie Folter, Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Katastrophen oder andau ernde lebensbedrohliche Situationen, wie zum Beispiel als Geisel oder in lang an dauernder Gefangenschaft mit Todesgefahr. Der erlebte Verkehrsunfall sei mit derartigen Lebensereignissen nicht vergleichbar und ungeeignet als auslö sender Faktor, weshalb die Diagnose per se unrichtig sei (Urk. 6/52/27). Darüber hinaus lägen auch die weiteren diagnostischen Merkmale weitgehend nicht vor, einzig ein chronisches Gefühl der Nervosität bei ständigem Bedrohtsein könnte unter Umständen konzidiert werden infolge der Schmerzen (Urk. 6/52/28).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4 zu stellen. Es liege eine Verletzung nach Halswirbelsäulendistorsion vor, die bei Fehlen neurologischer Symptome und struktureller Folgeschäden allenfalls nach Quebec Task Force 1-2 zu klassifi zie ren sei. Damit könne vom Fehlen einer organischen Schädigung ausgegan gen werden. Für das Bestehen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung sprächen das somatische Krankheitskonzept der Versicherten, die rasche Symp tomausweitung in Lokalisation und Intensität der Schmerzen und das Fehlen einer befriedigenden Wirksamkeit der Schmerzmedikation oder anderer thera peutischer Massnahmen (Physiotherapie). Es bestehe eine subjektive Schmerz intensi tätssteigerung auf psychosoziale und emotionale Kontextfakto ren . Zudem bestünden weiterhin multiple psychosoziale Belastungsfaktoren (in valider Ehe mann, fehlende Berufsausbildung, unzureichende Sprachkenntnisse).
Beurteile man die vorliegende Schmerzverarbeitungsstörung als sogenanntes syndromales Störungsbild, dann sei nach den bundesgerichtlichen Vorgaben bei einem sogenannten pathogenetisch bzw. ätiologisch unklaren syndromalen Zustand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben sei (Urk. 6/52/28).
Wende man zur Beurteilung der sogenannten zumutbaren Willensan s trengung zur Überwindung der psychischen Störungen aus psychiatrisch-versicherungs medizinischer Sicht die bundesgerichtlich geforderten Foerster-Kriterien an, dann seien im Falle der Explorandin folgende Feststellungen zu treffen:
Ein Hinweis auf eine weitere schwere psychi sche Störung ergebe sich bei der Explorandin nicht.
Es liege keine chronische körperliche Begleiterkrankung mit einem mehrjäh rigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohn e längerfristige Remission vor.
Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens bestehe
nicht, da die Versi cherte am sozialen Leben t eil habe .
Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheitsgewinns sei nicht gegeben. Vielmehr profitiere die Versicherte von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn. Sie er halte eine Rente, Hilfe im Haushalt und Hilfe bei der Betreuung ihrer Kinder. Sie habe kaum eigene Verpflichtungen und sei maximalst entlastet.
Auch das fünfte Kriterium, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gesche i terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Ei genan streng ung der versicherten Person,
sei
weitgehend nicht erfüllt. En tspre chende störungsspezifische Therapieversuche mit Stärkung der Ressourcen der Explo randin seien nicht oder nicht in ausreichendem Masse erfolgt (Urk. 6/52/29).
Ferner merkte Dr. B.___ an, sämtliche Bewertungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit geschähen auf medizinisch-theoretischer Grundlage und implizierten keinesfalls rechtliche Aspekte. Er habe in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im IV-relevanten Sinne soziokulturelle und psy chosoziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständi gungs schwierigkeiten) ausgeschlossen . Derartige Faktoren (wie Sprachschwie rigkei ten,
soziokulturelle Probleme und invalider Ehemann) lägen vor und un terhielten das psychopathologische Bild teilweise mit. Die Explorandin lebe entsprechende Belastungsfaktoren auf der psychischen Ebene aus (Urk. 6/52/30).
Unter Abzug entsprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile und unter Beachtung der genannten Vorgaben liege keine Fähigkeitsstöru ng vor, die aus psychiatrisch- versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer anderen
adaptierte n
Tätigkeit mitte l
- und langfristig u m mehr als 20 % beeinträchtige (Urk.
6/52 /30).
Im Vergleich zur Vorbegutachtung durch Dr. C.___ sei von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Der Zeitpunkt der klinischen Verbesserung sei mit dem Durchführungszeitpunkt des Gutachtens anzuneh men, da die zuvor gestellten Diagnosen entweder nicht korrekt gewesen seien, wie er es anhand der ICD-10 Kriterien belegt habe, oder die Störungsbilder remittierten, jedoch ohne dass in den Akten psychopathologische Dokumen ta tionen hierfür vorlägen (Urk. 6/52/31).
Es sei von einer objektiven Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 6/52/31). Eine mindestens 20%ige Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bestehe nicht mehr (Urk. 6/52/32). 4.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___
erwähnte in seinem Verlaufsbericht vom 2 8. Januar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung mit sozialer Pho bie und ein chronisches cervicoc ephales Syndrom, die seit 2004 bestünden (Urk. 6/58/1). Wegen des seit 2014 bestehenden Diabetes mellitus erscheine die Versicherte monatlich zur Durchführung einer Blutzuckerkont rolle (Urk. 6/58/1 und 6/58/2). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des aktuel len medizi nischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 abstellen durfte. 5.2
Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Unter su chung der Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2014 (Urk. 6/ 52/1 und 6/52/3). Es
wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 6/ 52/3 und 6/52/4-11). Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich de tailliert mit (zum Teil) anders lau tenden Beurteilungen, namentlich der jeni gen von Dr. C.___ und Dr. A.___, auseinander. 5.3
Gegen das Gutachten wu rd e in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die von Dr. B.___ erhobenen psychopathologischen Befunde stellten sich sehr ähn lich dar wie diejenigen im Vorgutachten von Dr. C.___ . Bereits im
Erstgut achten sei das Verhalten der Beschwerdeführerin mit häufigem Lächeln im Vergleich zu den angegebenen Beschwerden als inadäquat beschrieben worden . Auch damals hätten die als sehr stark empfundenen Schmerzen im Vordergrund gestanden. Der Umstand, dass Dr. B.___ keine wesentliche depressive Störung habe feststellen können, könne daher auch bloss
auf eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Krankheits zustandes durch den Gutachter zurückzuführen sein. Darauf weise auch mit einiger Wahrscheinlichkeit hin, dass der bereits im Zeitpunkt der Erstbegut ach tung und der Rentenzusprache behandelnde Psychiater Dr. A.___ keines wegs von ei ner Verbesserung der psychischen Beschwerden ausgegangen sei, sondern eher noch von einer Verschlimmerung . Diese Ansicht vertrete im Übri gen auch die Beschwerdeführerin selber (Urk. 1 S. 4).
Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. C.___ im ersten Gutachten zum Psychostatus eine allgemeine Verlangsamung und eine leicht verlangsamte Psychomotorik festhielt . Wegen einer angeblichen Gedächtnisschwäche mache die Versicherte oft unklare Angaben. Die Stimmung sei überwiegend ernst-besorgt, aber nicht schwer depressiv herabgesti mmt, insgesamt sehr wechselhaft:
E inerseits mit Stöhnen und Ausdruck schweren Leidens und deutlichem Schmerzverhalten, andererseits aber auch mit häufigem inadäquatem Lächeln bei Beklagen schwe ren Leidens (Parathymie im Sinne der belle indifférence),
t eils werde er heblicher Ärger spürbar. Verbal werde von „Explodieren“ gesprochen, averbal würden die Hände zu Fäusten geballt. Das Energieniveau wirke leicht reduziert. Das Denken sei verlangsamt, grübelnd-eingeengt auf Gesundheitsprobleme und auf die Über zeugung, ungerecht behandelt worden zu sein. Psychovegetativ ängstlich-depressive Symptome wie gedrückte Stimmung, Tagesmüdigkeit mit Maximum am Abend, Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrations störun gen, Entschei d ungsschwierigkeiten, Unruhe, Verlust von Freude und Interesse, Obstipation, Gewichtszunahme (bei vorbestehender Adipositas permagna), To deswünsche, ferner Schreckhaftigkeit und fragliche Panikattacken seien zu vermerken (Urk. 6/16/32-33).
Es erweist sich
angesichts der geschilderten Ausführungen
als zu treffend, dass bereits Dr. C.___ lediglich mässige depressive Befunde erhoben hat. Dies brach te er denn auch mit der von ihm verwendeten ICD-Codierung (ICD-10: F34.8) zum Ausdruck (Urk. 6/16/35). Dieselbe umfasst unter anderem Formen der De pressi o n, die früher als „neurotisch“ bezeichnet wurden. Diese dü r fen nicht die Kriterien der Zyklothymia (ICD-10: F34.0), der Dysthymia (ICD-10: F34.1) oder der leich ten (ICD-10: F32.0) bzw. mittelgradigen (ICD-10: F32.1) depressiven Episode erfüllen (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifika tion psychi scher Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.] 9. Auflage 2014, Ziff. F34.8 S. 184).
Anlässlich der aktuellen Begutachtung stellte Dr. B.___
zum Psychostatus fest, die Versicherte klage über keine kognitiven Symptome. Während der Un ter su chung seien keine Störungen des Kurz- oder Langzeitge dächtnisses objek tivier bar . Es werde auch über kein e Konzentrationsstörung g eklagt.
D ie Auf merk samkeit und die Konzentration während der Untersuchung seien gut; sie falle im Verlauf der etwa zweistündigen Untersuchung auch nicht ab. Der for male Gedanken gang sei in Kohärenz und Stringenz intakt, im Tempo leicht ver zögert. Das in haltliche Denken sei nicht auf das subjektive Schmerzerleben fixiert. Die Ex plorandin berichte über keine Grübelzwänge, kein Gedanken drängen, jedoch über erhöhte Nervosität im Zusammenhang mit Schmerzen. Es bestehe keine Ratlosigkeit und keine Hoffnungslosigkeit. Auf der Verhaltens ebene sei die Versicherte ausgeprägt vermeidend mit F ear- avoidance -Verhalten (Anmerkung: angstbesetztes Vermeidungsverhalten in Bezug auf Bewegungen) und adynam, wobei ein grosser Anteil hiervon der Adipositas geschuldet zu sein scheine und typusbedingt vorliege. Das Schmerzerleben werde katastrophisiert berichtet. Es bestehe eine ausgeprägte negative Kontrollatt ribution bezüglich beruflicher und auch sonst jeglicher Belastungen.
Während des Untersuchungs verlaufs sei der Affekt nicht zum negativen Pol verschoben, es falle keine affektive Inkontinenz auf. Die Schwingungsfähigkeit sei weitgehend erhalten. Die Vitalgefühle schie nen nicht gemindert. Der Affekt gegenüber der Schmerz wahrnehmu ng sei aus geprägt dysthym . Es wü rde n keine subjektive Lustlosigkeit und kein genereller Interessenverlust beklagt. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Der Antrieb wirke im Untersuch vermindert. Psychomotorische Auffälligkeiten bestünden nicht. Eine Libidostörung werde von der Explorandin nicht thema tisiert. Ein Appetit verlust werde nicht beklagt. Das Selbstwertempfinden sei nicht gemindert. Es bestehe keine Ratlosigkeit oder Hoffnungslosigkeit. Ebenso wenig bestünden Zukunftsängste. Es würden schmerzbedingte Ein- und Durch schlafstörungen angegeben. Während der Exploration ergebe sich kein H inweis auf suizidale Ideationen und es bestehe
keine Suizidalität (Urk. 6/52/21-23).
Vor diesem Hintergrund erkannte Dr. B.___
zutreffend, im affektiven Bereich liessen sich keine depressiven Symptome mehr erheben und keines der drei Hauptsymptome (d.h. typischen Symptome) einer affektiven depressiven Stö rung sei erfüllt (Urk. 6/52/26). Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Vor be richt des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2 0. Mai
2013, der keine Diagnose einer depressiven Störung enthält, genauso wenig wie die Diag nose einer Panikstörung (Urk. 6/48/1). Letzteres hat auch Dr. C.___
richtig er kannt (Urk. 6/52/26) und selbst ebenfalls keine entsprechende Diagnose gestellt (Urk. 6 /52/30), zumal die Versicherte ihm gegenüber von keinen Pani kattacken mehr berichtete (Urk. 6/52/26).
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der einleuchtenden und eingehend begründeten gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ bereits insofern von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen ist, als die ursprünglich von Dr. C.___ diagnostizierte n
psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mehr vor handen sind. Aktuell liegt gemäss Dr. B.___ lediglich noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vor (Urk. 6/52/30). 5.4
Diesbezüglich wurde von Seiten der Beschwerdeführerin gerügt, Dr. B.___
habe der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Anwen dung der Foerster-Kriterien und der früheren bundesgerichtlichen Über wind barkeitspraxis keine invalidisierende Wirkung zugesprochen . Unter Be rück sich tigung der mit dem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne seiner gutachterli chen Beurteilung nicht mehr gefolgt werden (Urk. 1 S. 5) .
Gemäss der bis zum 3. Juni 2015 massgeblich gewesenen bundesgericht li chen Rechtsprechung bestand die Vermutung, dass die Folgen des hier zur Diskussion stehenden Leidens mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen . Nur im Ausnahmefall, wenn die soge nannten Foerster-Krite rien in einem hin rei chenden Ausmass erfüllt waren, wur den die Voraussetzun gen für eine zu mut bare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeits pro zess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V
352).
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert und d as bisherige Regel-/ Ausnahme mo dell durch ein strukuriertes Beweisverfahren er setzt. An die Stelle des bis herigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtli che Standard indikatoren . U nter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs fak toren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beur teilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Be tont wird, dass die Aufgabe der Über windbarkeitsver mutung an den Regeln be treffend die Zumutbarkeit nichts än dert, namentlich nicht am Erfor der nis einer objektivierten Beurteilungsgrund lage . Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist. Medizinisch-psychiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätz ungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnotorisch ärzt li cher seits sehr oft unter stützt wer den – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbe ein träch tigung anzu erkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen eine r gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschli essendes Ab stellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich ge änderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezo genen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut achten – ge gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Entscheidend ist, wie sich das von der Beschwerdeführerin präsentierte psy cho so matische Leidensbild auf deren Arbeits- beziehungsweise Erw erbsfä higkeit aus wirkt. Es ist daher zu prüfen, ob das psychiatrische G utachten von Dr. B.___
– im Kontext mit den weiteren medizinischen Unterlagen – eine schlüssige Beurteilung dieser Frage im Lichte der massgebli chen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 erlaubt oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Handha bung des Katalogs der Standardindikatoren stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss, zumal er nicht mit einer abhakbaren Checkliste gleich zusetzen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).
Im vorliegenden Fall ist wesentlich, dass Dr. B.___ bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin nur wenig ausgeprägte Befunde und Symptome erhoben hat (vgl. Urk. 6/ 52 / 20-23), welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht we sent lich einzuschränken vermögen (Urk. 6/52/30 und 6/52/32) .
Ein wichtiger Indikator für den funktionellen Schweregrad ist der Behandlungs erfolg beziehungsweise die Behandlungsresistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1).
Zu diesem Punkt lässt sich dem Gutachten von Dr. B.___ entnehmen, dass die Beschwer deführerin bei ihrer psychiatrischen Untersuchung erklärte, sie unter ziehe sich ein- bis zweimal pro Monat der psychiatrisch-psychothera peu tischen Behandlung durch Dr. A.___ . M orgens nehme sie 100 mg Sert r alin ein, überdies erhalte sie Dafalgan 3 x 500 mg, Mefenacid 3 x 500 mg, ein en Beu tel Magnesiocard und Zantic 150 mg 1-0- 1. Zweimal jährlich absolviere sie
eine 9er-Serie Physiotherapie, aktuell seien diese Behandlungen beendet (Urk. 6/52/20). Die
betreffenden Angaben der Beschwerdeführerin steh en im Ei n klang mit den übrigen Akten (Urk. 6/34/3, 6/42, 6/43/3 und 6/48/2) . Aus den selben geht indessen nicht hervor, dass d ie ursprünglich von Dr. A.___ als dringend indiziert erachtete stationäre Rehabilitationsbe handlung in einer poly disziplinär arbeitenden Klinik (Urk. 6/16/35) stattfand . Ebenso wenig wurde eine weitere Kontrolle der Medikamentenspiegel (Sertralin und Mefenamin) vor ge no m men, welche sich aufgrund der Resultate der anlässlich der ersten Begut ach tung entnommenen Blutprobe aufgedrängt hätte (Urk. 6/16/7, 6/16/22, 6/16/34-35 und 6/16/36). Angesichts des beschriebenen Behandlungsverlaufs ist weder von einer Therapie resistenz noch von einem tatsächlichen Leidensdruck, der unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz zu berücksichtigen ist, auszugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1 und 4.4.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___
eine Therapieresistenz ausdrücklich verneint hat (Urk. 6/52/29).
Nebst der somatoformen Schmerzstörung bestehen keine gesundheitlichen Leiden, welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin namhaft ein zuschränken vermöchten (Urk. 6/52/30 und 6/58/1) .
Dem Komplex der Persönlichkeit kommt im vorliegenden Fall keine ents cheid-we sentliche Bedeutung zu (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2).
Dafür ist auf der Ressourcenseite zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit langem zahl reiche Unterstützung durch ihr ausgeprä gtes soziales Netzwerk geniesst. Dazu zählen nicht nur der Ehemann und der Adoptivsohn der Versicherten, sondern auch diverse weitere Familienmitgli e der und Nachbarn, zu denen allen sie gute Beziehungen pflegt (Urk. 6/16/25, 16/42, 6/43/1, 6/48/2, 6/52/14, 6/52/15, 6/54 und 6/59) .
In anderen Lebensbereichen ist die Beschwerdeführerin nicht in gleichem Masse einge schränkt. So konnte sie in den Sommerferien 2013 für zweieinhalb Monate mit ihrer Familie in die Heimat reisen und ihre Eltern besuchen (Urk. 6/ 52 /14). Mit der Abklärungsperson führte
sie am 2 0. November 2013 ein Gespräch von rund 2 ½ Stunden, ohne dass eine Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstige Einschränkungen psychische r Art zu beobachten waren (Urk. 6/59/8). Insbesondere war die Beschwerdeführerin dazu in der Lage, sich erfolgr eich einer Infertilitäts behandlung zu unterziehen und im Alter von im merhin 46 Jahren Drillinge zu gebären (Urk. 6/43/1 und 6/52/15), was in der Regel eine gute phy sische und psychische Konstitution voraussetzt.
Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint es als nach voll ziehbar, dass Dr. B.___
keine hinreichende psychische Gesund heits schä digung mit funktionellen Einschränkungen, die eine Invalidität zur Folge haben, als gegeben erachtete und dementsprechend aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit attestiert hat. Sein psychiatrische s
G utachten erweist sich somit als formell und materiell korrekt. 5. 5
Zusammenfassend
bleibt zu bemerken, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom 20. Mai 2014 als nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersicht lich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). D ie Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt . 6.
Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___
vom 20. Mai 2014 ist aus gewiesen, dass k ein psychischer Gesundheitsschaden mehr besteht, der die Be schwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in invaliditätsrelevan te r Weise einschränkt. Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 13 % im Aufgabenbereich (Urk. 6/59/8) ist dementsprechend auf keinen in va li ditätsrelevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen. Die kontrovers disku tierte Statusfrage ist unter diesen Umständen nicht zu beurteilen, da ohnehin kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren kann.
Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verne int und di e ganze Invaliden rente aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde . 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 6 / 23 und 6/24).
Im Januar 20
E. 07 teilte sie der Versicherten mit, dass sich keine renten relevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bis herige ganze Invalidenrente habe (Urk. 6 / 31).
Die IV-Stelle leitete
i m Juni 201 2 erneut ein Revisionsverfahren zur Überprü fung des Rentenanspruches ein (Urk. 6 / 34). Sie nahm zwei
von der Versicherten nicht unterzeichnete Schreiben zu den Akten (Urk. 6 / 42 und 6/43) und holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Mai 2013 ein (vgl. Urk. 6 / 48). Am 20. November 2013 besuchte die Abklärungsperson die Versicherte zuhause, um die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt zu erheben . Bei dieser Gelegenheit beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung, worauf zusätzlich ent sprechende Abklärungen vorgenommen wurden (vgl. Urk. 6/54 und 6/59). Am
14. April 2014 gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag (Urk. 6/51), das er a m 20 . Mai 2014 erstattete (Urk. 6 / 52). Mit Vorbe scheid vom 27 . August 201 4 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 6 / 55) und erliess am 8. Oktober 2014 eine entsprechende Verfügung (Urk. 6/56) . Dr. Z.___ reichte am 2 8. Januar 2015 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6/57) und die Abklä rungsperson erstattete am 1 3. April 2015 ihren Abklärungsbericht zur beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 15. April 201 5 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/62). Dagegen liess die Versicherte Einwand er heben (Urk. 6 / 64), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 6 / 67). Mit Verfügung vom 18 . Ju ni 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 6 / 69). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die auf schiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.
Gegen die Verfügung vom
18. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 19 . August 201 5 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und die Sache sei zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum Neu entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 22 . Septemb er 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfü gung vom 23 . September 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichun g einer Replik angesetzt (Urk. 7). Diese Frist wurde auf entsprechendes Ersuchen bis zum 2 7. November 2015 erstreckt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 5. November 2015 wurde die Replik erstattet (Urk. 11) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Dezember 2015 auf eine Duplik. Davon wurde der Gegenpartei mit Verfü gung vom 10 . Dezember 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 1 4).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
E. 13 % . Nach der Geburt ihrer Drillinge sei die Versicherte neu als zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Dementsprechend ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 9 %, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge (vgl. Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vertrat die Beschwerdege gnerin überdies die Auffas sung, auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) sei das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ massgebend. Der während der Be gutachtung festgestellte Psychostatus sei unauffällig gewesen. Im Weiteren stehe bei der Beschwerdeführerin ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn im Vordergrund. Zudem verfüge sie über zahlreiche Ressourcen, wie einen orden t lichen Tagesablauf, Reisen ins Heimatland für mehrere Wochen und ein intaktes Umfeld. Sie begebe sich lediglich ein- bis zweimal pro Monat in psy chiatrische Behandlung, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche. Mit der Verbesserung des Gesundheitszustands sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Ein solcher liege auch mit der Geburt der Drillinge im Jahr 2011 vor (Urk. 5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00818 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
19. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, absolvierte bei einem Detailhandelsunternehmen eine Anlehre an der Kasse und im Verkauf (Urk. 6/1/4). Zuletzt war sie vom 16. Juli 200 1 bis zum 3 1. März 2004 mit einem Pensum von anfänglich 90 und später 80 bzw. 83 % beim Y.___ als Kassen- und V erkaufsmitarbeiterin ange stellt; der
letzte effektive Arbeitstag fiel auf den 2 7. Oktober 2003 (Urk. 6/ 6 und 6/20) .
Am
31. August 2004 meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungs anstalt
des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1) . Diese klärte die erwerblichen (vgl. Urk. 6/3 und 6/6) und medizinischen (vgl. Urk. 6/7, 6/14 und 6/15) Verhältnisse ab. Sie zog die Akten des Unfallversicherers betreffend einen am 1 4. April 2003 von der Versicherten erlittenen Autounfall bei (Urk. 6/11 und 6/16-19), darunter ein polydisziplinäres Gutachten vom 2 3. Febru ar 2005 (Urk. 6/16) .
Überdies liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 6/21). Ausgehend von der Qualifikation als zu 83 % erwerbstätig und zu 17 % im Haushalt tätig, von
Einschränkungen wegen psychischer Beschwerden von 81 % im erwerblichen Be reich
und von 29 % im Aufgabenbereich sowie einem Invaliditätsgrad von 7 2,16 % (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. August 2005, Urk. 6/22), sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 27 . Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6 / 23 und 6/24).
Im Januar 20 07 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenüberprüfung ein, indem sie der Versicherten den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente zu sandte, der am 22 . Januar 20 07 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 6/26). Die IV-Stelle holte einen Verlaufsbericht vom behandelnden Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, ein (Urk. 6/29). Mit Schreiben vom 28. März 20 07
teilte sie der Versicherten mit, dass sich keine renten relevanten Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bis herige ganze Invalidenrente habe (Urk. 6 / 31).
Die IV-Stelle leitete
i m Juni 201 2 erneut ein Revisionsverfahren zur Überprü fung des Rentenanspruches ein (Urk. 6 / 34). Sie nahm zwei
von der Versicherten nicht unterzeichnete Schreiben zu den Akten (Urk. 6 / 42 und 6/43) und holte einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Mai 2013 ein (vgl. Urk. 6 / 48). Am 20. November 2013 besuchte die Abklärungsperson die Versicherte zuhause, um die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt zu erheben . Bei dieser Gelegenheit beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung, worauf zusätzlich ent sprechende Abklärungen vorgenommen wurden (vgl. Urk. 6/54 und 6/59). Am
14. April 2014 gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auf trag (Urk. 6/51), das er a m 20 . Mai 2014 erstattete (Urk. 6 / 52). Mit Vorbe scheid vom 27 . August 201 4 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 6 / 55) und erliess am 8. Oktober 2014 eine entsprechende Verfügung (Urk. 6/56) . Dr. Z.___ reichte am 2 8. Januar 2015 einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6/57) und die Abklä rungsperson erstattete am 1 3. April 2015 ihren Abklärungsbericht zur beein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 15. April 201 5 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/62). Dagegen liess die Versicherte Einwand er heben (Urk. 6 / 64), der in der Folge ergänzend begründet wurde (Urk. 6 / 67). Mit Verfügung vom 18 . Ju ni 2015 hob die IV-Stelle wie angekündigt die ganze Invalidenrente auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgen den Monats auf (Urk. 2 = 6 / 69). Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die auf schiebende Wirkung (Urk. 2 S. 3). 2.
Gegen die Verfügung vom
18. Juni 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, mit Eingabe vom 19 . August 201 5 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und die Sache sei zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum Neu entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 22 . Septemb er 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfü gung vom 23 . September 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichun g einer Replik angesetzt (Urk. 7). Diese Frist wurde auf entsprechendes Ersuchen bis zum 2 7. November 2015 erstreckt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2 5. November 2015 wurde die Replik erstattet (Urk. 11) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Dezember 2015 auf eine Duplik. Davon wurde der Gegenpartei mit Verfü gung vom 10 . Dezember 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 1 4).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent sc heid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4
Das Sozialver sicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, waru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, es sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 abzustellen, gemäss welchem der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wieder zu 100 % zumutb ar sei. Im Haushalt bestehe
gestützt auf den Abklärungsbericht
eine Einschränkung von 13 % . Nach der Geburt ihrer Drillinge sei die Versicherte neu als zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Dementsprechend ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 9 %, der keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermöge (vgl. Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vertrat die Beschwerdege gnerin überdies die Auffas sung, auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) sei das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ massgebend. Der während der Be gutachtung festgestellte Psychostatus sei unauffällig gewesen. Im Weiteren stehe bei der Beschwerdeführerin ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn im Vordergrund. Zudem verfüge sie über zahlreiche Ressourcen, wie einen orden t lichen Tagesablauf, Reisen ins Heimatland für mehrere Wochen und ein intaktes Umfeld. Sie begebe sich lediglich ein- bis zweimal pro Monat in psy chiatrische Behandlung, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche. Mit der Verbesserung des Gesundheitszustands sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Ein solcher liege auch mit der Geburt der Drillinge im Jahr 2011 vor (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es erscheine zunächst fraglich, ob gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 überhaupt von einer wesentlichen Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Insbesondere vermöge das Gut achten der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genü gen, da es die geforderte ergebnisoffene Beurteilung in Berücksichtigung der wesentlichen Faktoren nicht vornehme. Es sei daher erforderlich, die invalidi sierende Wirkung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung abzuklä ren. Darüber hinaus
habe die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage nicht korrekt beurteilt, da die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Drillinge im Gesundheitsfall unverändert zu 83 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 und 11). 3. 3.1
Die letzte Rentenüberprüfung wurde mit der schriftlichen Mitteilung vom 28. März 2007 abgeschlossen, mit welcher keine rentenrelevanten Ände rungen und dementsprechend weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invaliden rente fest gestellt wurden (Urk. 6/31). Es lag ihr
der Bericht de s behandelnden Haus arztes Dr. Z.___ vom 19 . März 200 7 zu Grunde (Urk. 6/ 29) . Der aktuelle psychische Gesundheitszustand der aus psychischen Gründen berenteten Beschwerdeführerin wurde damals nicht fachärztlich untersucht . Ebenso wenig wurde ein aktueller IK-Auszug eingeholt.
Es mangelte somit an ein er rechtskonformen Sachver halts ab klärung, weshalb die schriftliche Mitteilung vom
28. März 2007 nicht als zeitliche Ver gleichsbasis herangezogen werden kann für die Prüfung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. Juni
2015 eine an spruchs relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr hat sich der mass gebende Vergleichszeitraum für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bis zum Zeitpunkt des Erlas ses der rentenzusprechenden Verfü gung zurückzu er strecken . 3.2
Die
Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hin sicht auf dem polydiszipli nären Gutachten vom 2 3. Februar 2005 (Urk. 6/16), insbesondere dem psychia tri schen Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ps y chi atrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2004 (vgl. das Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 10 . August 200 5, Urk. 6/ 2 2). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 6/16/8 und 6/16/35): -
Ängstlich-depressive posttraumatische Anpassungsstörung mit erhebli ch em somatischem Syndrom bzw. vegetativer Dysfunktion sowie disso zia tiven Phänomenen (ICD-10: F43.25) nach Unfall am 1 4. April 2003, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) -
aktuell anhaltende Depression etwa mittleren Schweregrades (ICD-10: F34.8) -
Panikstörung (ICD-10: F41.0) -
Chronisches Schmerzsyn drom mit erheblichem psychischem Anteil (ICD-10: F54) -
Morbide Adipositas -
Psychosoziale Belastungssituation (invalider Ehemann, Infertilität, Zuzug des im Familienrahmen von Geburt an adoptierten Neffen bzw. Adop tivsohnes erst nach Invaliditätseintritt [Übersiedlung in die Schweiz vor ca. 6 Monaten], Arbeitsplatzverlust, fehlende Be rufsausbildung), ICD-10: Z55, Z56 und Z63 .
Dr. C.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit f ür sämtliche Tätigkeiten von 80 % und eine Einschränkung von etwa 25 % im Haushalt (Urk. 6/16/13, 6/16/15, 6/16/38, 6/16/41-42 und 6/16/50-51).
Um für sein Gutachten fremdanamnestische Auskünfte zu erhalten, kontaktierte Dr. C.___
telefonisch den Psychiater Dr. A.___, der die Versicherte bereits damals behandelte . Insbesondere ersuchte er ihn
– offenbar erfolglos – um fremdanamnestische Angaben
zu den diagnostischen Kriterien für die von ihm gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 6/16/34) . Dr. C.___ gelangte in der Folge zum Schluss, es sei lediglich eine entspre chen de Verdachtsdiagnose zu stellen (Urk. 6/16/35). Er informierte Dr. A.___ während des fraglichen Telefongesprächs auch darüber, dass d as
in
einer Dosis
von 2 x 1 verordnete Medikament Zoloft (bzw. Sertralin) in der von der Ver sicherten entnommenen Blutprobe nicht nachgewiesen werden konnte (Urk. 6/16/22, 6/16/29 und 6/16/35) . Dr. A.___ habe ihm darauf entgegnet, er könne nicht kriminologisch vorgehen, er habe bisher keine Medi ka men ten spiegel untersucht. Er werde die Thematik mit der Versicherten be sprechen. Ferner erörterten die beiden die therapeutischen Möglichkeiten, wobei sich Dr. A.___ für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in einer poly dis ziplinär arbeitenden Klinik
ausgesprochen habe (Urk. 6/16/ 3 5). 4. 4.1
Zur weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse lässt sich
den Akten, soweit relevant,
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Infertili tätsbehandlung unterzog und am 22. November 2011 Drillinge zur Welt brachte (Urk. 6/43/1 und 6/52/15). Sie suchte einmal pro Monat ihren Hausarzt Dr. Z.___ auf und nahm Acetalgin, Mefenacid, Diasporal und Zantic in un be kannter Dosierung ein (Urk. 6/34/3). Zwei Mal pro Jahr absolvierte sie einen Physiotherapieblock (Urk. 6/42 und 6/43/3). 4.2
Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 0. Mai 2013 zufolge setzte die Beschwer deführerin auch die 2004 bei ihm begonnene psychiatrische und psycho therapeutische Behandlung fort. Sie erschien ein- bis zweimal pro Monat zur Gesprächstherapie und erhielt eine medikamentös e antidepressive Therapie mit 1 0 0 mg Sertralin (Urk. 6/48/2).
Dr. A.___ diagnostizierte unverändert eine seit dem Unfall bestehende post t raumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) und eine andauernde Per sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), vor allem mit un flexiblem und unangepasstem Verhalten (Urk. 6/ 48 / 1).
Anamnestisch hielt er eine Lärmempfindlichkeit, des Bedürfnis nach Schutz vor stärkerer Sonneneinstrahlung, Erinnerungs- und Gedächtnisbeeinträchtigungen (vor allem das Vergessen von Terminen), die Abnahme kognitiver Leistungen, Einschränkungen bei der täglichen Fürsorge für sich selber (sie zieh e gelegent lich zu viel oder zu wenig an, wenn sie das Haus verlasse) und eine Überfor derung bei der alltäglichen Führung des Haushaltes (Hilfe durch Ehe mann, Schwester, Schwägerin und Mutter, seit Januar 2013 auch für 6 Monate durch eine Praktikantin) fest (Urk. 6/48/2) .
Seit der Gebu r t der Drillinge sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Die Versicherte habe grosse Angst, bei den Kindern etwas falsch zu machen, zum Beispiel, sich beim Abzählen der Löffel Michpulver für die Zubereitung der Ba bynahrung zu vertun. S i e merke auch nicht, wenn ein Reifen des Kinderwagens keine Luft mehr habe. Die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 100 % (Urk. 6/48/2). 4.3
Dr. B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 0. Mai 2014 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 6/52/ 30):
Andauernde somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Rezidivierende (chronische) Depression, remittiert (ICD-10: F33.4)
Soziokulturelle und psychosoziale Probleme (kranker Ehemann, fehlende Beruf s ausbildung, Sprachschwierigkeiten), ICD-10: Z55 und Z60.3.
Zur Begründung führte er an, es sei bei der Erhebung des Psychostatus im Vergleich zum Vorbefund durch den Vorgutachter Dr. C.___ eine objektive Ver besserung des psychischen Gesundheitszustandes fest stellbar (Urk. 6/52/25). Die Versicherte klage über keine Panikattacken mehr, welche im Gutachten von Dr. C.___ noch diagnostiziert worden seien. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ habe in seinem Bericht keine Panikstörung diagnostiziert. Im affektiven Bereich liessen sich nun keine depressiven Symptome mehr erheben. Die Grundstimmung der Explorandin sei ausgeglichen. Die Schwingungs fähig keit sei gegeben. Anamnestisch gebe sie noch eine Gedrücktheit im Zusammen hang mit den Schmerzen an. Es sei jedoch eine gewisse Adaption an die Schmerzzustände zu bemerken. Ein genereller Interessenverlust und eine Freud losigkeit lägen nicht vor. Die Versicherte möge von der Geburt ihrer drei leib li chen Kinder stimmungsmässig profitiert haben, nachdem sie wegen uner fülltem Kinderwunsch jahrelang depressiv gewesen sei. Eine gewisse Antriebs störung liege vor, die se müsse aus gutachterlicher Sicht jedoch drei anderen Faktoren zugeschrieben werden: Die Versicherte habe einen bewe gungsvermei denden
Copingstil ihrer Beschwerden. Zudem liege eine schwere Adipositas mit nach folgender erheblicher Dekonditionierung vor. Die Lebensbiographie lasse über dies erkennen, dass die Versicherte e ine adynamische Grundpersönlich keits struk tur aufweise. Damit sei keines der drei Hauptsymptome einer affekti ven depressiven Störung erfüllt, so dass aktuell von einer remittier t en depressi ven Störung (ICD- 10: F33.4) auszugehen sei (Urk. 6/52/26).
Wiederholt sei die Diagnose oder die Verdachtsdiagnose einer posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) gestellt worden. Das klinische Erscheinungsbild der posttraumatischen Belastungsstörung sei gekennzeichnet durch eine Reihe von Einzelsymptomen wie Intrusi onen, Flashbacks, belastende Alb träume, ein erhöhtes psycho-physiologisches Erregungsniveau, emotionale Abstumpfung, zum Teil Amnesien, häufig auch Tendenzen zur erhöhten Reizbarkeit und Hypervigilanz . Hervorgerufen werde diese Störung mit einer Latenz von einigen Wochen bis zu sechs Monaten nach einem Belastung sereignis von ausserge wöhnlicher Bedrohung mit katastrophalem Ausmass, welches bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde (Urk. 6/52/26).
Abgesehen davon, dass das auslösende Ereignis im Falle der Explorandin als diskutabel erscheine, seien aktuell die weiteren Hauptkriterien einer PTBS in unzureichendem Masse vorhanden. Die Versicherte negiere auf spezielles Be fragen hin Intrusionen, sie zeige kein Vermeidungsverhalten, ein allgemeiner emotionaler Taubheitszustand bestehe nicht und ein anhaltendes physiologi sches Hyperarousal liege nicht vor. Es könne somit die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden (Urk. 6/52/27).
Dr. A.___ habe eine andauernde Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F62.0 diagnostiziert. Eine solche Störung setze eine Extrembelastung voraus wie Folter, Erlebnisse in einem Konzentrationslager, Katastrophen oder andau ernde lebensbedrohliche Situationen, wie zum Beispiel als Geisel oder in lang an dauernder Gefangenschaft mit Todesgefahr. Der erlebte Verkehrsunfall sei mit derartigen Lebensereignissen nicht vergleichbar und ungeeignet als auslö sender Faktor, weshalb die Diagnose per se unrichtig sei (Urk. 6/52/27). Darüber hinaus lägen auch die weiteren diagnostischen Merkmale weitgehend nicht vor, einzig ein chronisches Gefühl der Nervosität bei ständigem Bedrohtsein könnte unter Umständen konzidiert werden infolge der Schmerzen (Urk. 6/52/28).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4 zu stellen. Es liege eine Verletzung nach Halswirbelsäulendistorsion vor, die bei Fehlen neurologischer Symptome und struktureller Folgeschäden allenfalls nach Quebec Task Force 1-2 zu klassifi zie ren sei. Damit könne vom Fehlen einer organischen Schädigung ausgegan gen werden. Für das Bestehen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung sprächen das somatische Krankheitskonzept der Versicherten, die rasche Symp tomausweitung in Lokalisation und Intensität der Schmerzen und das Fehlen einer befriedigenden Wirksamkeit der Schmerzmedikation oder anderer thera peutischer Massnahmen (Physiotherapie). Es bestehe eine subjektive Schmerz intensi tätssteigerung auf psychosoziale und emotionale Kontextfakto ren . Zudem bestünden weiterhin multiple psychosoziale Belastungsfaktoren (in valider Ehe mann, fehlende Berufsausbildung, unzureichende Sprachkenntnisse).
Beurteile man die vorliegende Schmerzverarbeitungsstörung als sogenanntes syndromales Störungsbild, dann sei nach den bundesgerichtlichen Vorgaben bei einem sogenannten pathogenetisch bzw. ätiologisch unklaren syndromalen Zustand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer gegeben sei (Urk. 6/52/28).
Wende man zur Beurteilung der sogenannten zumutbaren Willensan s trengung zur Überwindung der psychischen Störungen aus psychiatrisch-versicherungs medizinischer Sicht die bundesgerichtlich geforderten Foerster-Kriterien an, dann seien im Falle der Explorandin folgende Feststellungen zu treffen:
Ein Hinweis auf eine weitere schwere psychi sche Störung ergebe sich bei der Explorandin nicht.
Es liege keine chronische körperliche Begleiterkrankung mit einem mehrjäh rigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohn e längerfristige Remission vor.
Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens bestehe
nicht, da die Versi cherte am sozialen Leben t eil habe .
Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf im Sinne eines primären Krankheitsgewinns sei nicht gegeben. Vielmehr profitiere die Versicherte von einem erheblichen sekundären Krankheitsgewinn. Sie er halte eine Rente, Hilfe im Haushalt und Hilfe bei der Betreuung ihrer Kinder. Sie habe kaum eigene Verpflichtungen und sei maximalst entlastet.
Auch das fünfte Kriterium, unbefriedigende Behandlungsergebnisse und gesche i terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Ei genan streng ung der versicherten Person,
sei
weitgehend nicht erfüllt. En tspre chende störungsspezifische Therapieversuche mit Stärkung der Ressourcen der Explo randin seien nicht oder nicht in ausreichendem Masse erfolgt (Urk. 6/52/29).
Ferner merkte Dr. B.___ an, sämtliche Bewertungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit geschähen auf medizinisch-theoretischer Grundlage und implizierten keinesfalls rechtliche Aspekte. Er habe in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im IV-relevanten Sinne soziokulturelle und psy chosoziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständi gungs schwierigkeiten) ausgeschlossen . Derartige Faktoren (wie Sprachschwie rigkei ten,
soziokulturelle Probleme und invalider Ehemann) lägen vor und un terhielten das psychopathologische Bild teilweise mit. Die Explorandin lebe entsprechende Belastungsfaktoren auf der psychischen Ebene aus (Urk. 6/52/30).
Unter Abzug entsprechender psychosozialer und soziokultureller Anteile und unter Beachtung der genannten Vorgaben liege keine Fähigkeitsstöru ng vor, die aus psychiatrisch- versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer anderen
adaptierte n
Tätigkeit mitte l
- und langfristig u m mehr als 20 % beeinträchtige (Urk.
6/52 /30).
Im Vergleich zur Vorbegutachtung durch Dr. C.___ sei von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Der Zeitpunkt der klinischen Verbesserung sei mit dem Durchführungszeitpunkt des Gutachtens anzuneh men, da die zuvor gestellten Diagnosen entweder nicht korrekt gewesen seien, wie er es anhand der ICD-10 Kriterien belegt habe, oder die Störungsbilder remittierten, jedoch ohne dass in den Akten psychopathologische Dokumen ta tionen hierfür vorlägen (Urk. 6/52/31).
Es sei von einer objektiven Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen (Urk. 6/52/31). Eine mindestens 20%ige Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bestehe nicht mehr (Urk. 6/52/32). 4.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___
erwähnte in seinem Verlaufsbericht vom 2 8. Januar 2015 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bestehende posttraumatische Belastungsstörung mit sozialer Pho bie und ein chronisches cervicoc ephales Syndrom, die seit 2004 bestünden (Urk. 6/58/1). Wegen des seit 2014 bestehenden Diabetes mellitus erscheine die Versicherte monatlich zur Durchführung einer Blutzuckerkont rolle (Urk. 6/58/1 und 6/58/2). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des aktuel len medizi nischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 abstellen durfte. 5.2
Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf der fachärztlichen Unter su chung der Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2014 (Urk. 6/ 52/1 und 6/52/3). Es
wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 6/ 52/3 und 6/52/4-11). Die gestellten Fra ge n beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich de tailliert mit (zum Teil) anders lau tenden Beurteilungen, namentlich der jeni gen von Dr. C.___ und Dr. A.___, auseinander. 5.3
Gegen das Gutachten wu rd e in der Beschwerdeschrift vorgebracht, die von Dr. B.___ erhobenen psychopathologischen Befunde stellten sich sehr ähn lich dar wie diejenigen im Vorgutachten von Dr. C.___ . Bereits im
Erstgut achten sei das Verhalten der Beschwerdeführerin mit häufigem Lächeln im Vergleich zu den angegebenen Beschwerden als inadäquat beschrieben worden . Auch damals hätten die als sehr stark empfundenen Schmerzen im Vordergrund gestanden. Der Umstand, dass Dr. B.___ keine wesentliche depressive Störung habe feststellen können, könne daher auch bloss
auf eine unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Krankheits zustandes durch den Gutachter zurückzuführen sein. Darauf weise auch mit einiger Wahrscheinlichkeit hin, dass der bereits im Zeitpunkt der Erstbegut ach tung und der Rentenzusprache behandelnde Psychiater Dr. A.___ keines wegs von ei ner Verbesserung der psychischen Beschwerden ausgegangen sei, sondern eher noch von einer Verschlimmerung . Diese Ansicht vertrete im Übri gen auch die Beschwerdeführerin selber (Urk. 1 S. 4).
Hierzu ist zu bemerken, dass Dr. C.___ im ersten Gutachten zum Psychostatus eine allgemeine Verlangsamung und eine leicht verlangsamte Psychomotorik festhielt . Wegen einer angeblichen Gedächtnisschwäche mache die Versicherte oft unklare Angaben. Die Stimmung sei überwiegend ernst-besorgt, aber nicht schwer depressiv herabgesti mmt, insgesamt sehr wechselhaft:
E inerseits mit Stöhnen und Ausdruck schweren Leidens und deutlichem Schmerzverhalten, andererseits aber auch mit häufigem inadäquatem Lächeln bei Beklagen schwe ren Leidens (Parathymie im Sinne der belle indifférence),
t eils werde er heblicher Ärger spürbar. Verbal werde von „Explodieren“ gesprochen, averbal würden die Hände zu Fäusten geballt. Das Energieniveau wirke leicht reduziert. Das Denken sei verlangsamt, grübelnd-eingeengt auf Gesundheitsprobleme und auf die Über zeugung, ungerecht behandelt worden zu sein. Psychovegetativ ängstlich-depressive Symptome wie gedrückte Stimmung, Tagesmüdigkeit mit Maximum am Abend, Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrations störun gen, Entschei d ungsschwierigkeiten, Unruhe, Verlust von Freude und Interesse, Obstipation, Gewichtszunahme (bei vorbestehender Adipositas permagna), To deswünsche, ferner Schreckhaftigkeit und fragliche Panikattacken seien zu vermerken (Urk. 6/16/32-33).
Es erweist sich
angesichts der geschilderten Ausführungen
als zu treffend, dass bereits Dr. C.___ lediglich mässige depressive Befunde erhoben hat. Dies brach te er denn auch mit der von ihm verwendeten ICD-Codierung (ICD-10: F34.8) zum Ausdruck (Urk. 6/16/35). Dieselbe umfasst unter anderem Formen der De pressi o n, die früher als „neurotisch“ bezeichnet wurden. Diese dü r fen nicht die Kriterien der Zyklothymia (ICD-10: F34.0), der Dysthymia (ICD-10: F34.1) oder der leich ten (ICD-10: F32.0) bzw. mittelgradigen (ICD-10: F32.1) depressiven Episode erfüllen (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifika tion psychi scher Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.] 9. Auflage 2014, Ziff. F34.8 S. 184).
Anlässlich der aktuellen Begutachtung stellte Dr. B.___
zum Psychostatus fest, die Versicherte klage über keine kognitiven Symptome. Während der Un ter su chung seien keine Störungen des Kurz- oder Langzeitge dächtnisses objek tivier bar . Es werde auch über kein e Konzentrationsstörung g eklagt.
D ie Auf merk samkeit und die Konzentration während der Untersuchung seien gut; sie falle im Verlauf der etwa zweistündigen Untersuchung auch nicht ab. Der for male Gedanken gang sei in Kohärenz und Stringenz intakt, im Tempo leicht ver zögert. Das in haltliche Denken sei nicht auf das subjektive Schmerzerleben fixiert. Die Ex plorandin berichte über keine Grübelzwänge, kein Gedanken drängen, jedoch über erhöhte Nervosität im Zusammenhang mit Schmerzen. Es bestehe keine Ratlosigkeit und keine Hoffnungslosigkeit. Auf der Verhaltens ebene sei die Versicherte ausgeprägt vermeidend mit F ear- avoidance -Verhalten (Anmerkung: angstbesetztes Vermeidungsverhalten in Bezug auf Bewegungen) und adynam, wobei ein grosser Anteil hiervon der Adipositas geschuldet zu sein scheine und typusbedingt vorliege. Das Schmerzerleben werde katastrophisiert berichtet. Es bestehe eine ausgeprägte negative Kontrollatt ribution bezüglich beruflicher und auch sonst jeglicher Belastungen.
Während des Untersuchungs verlaufs sei der Affekt nicht zum negativen Pol verschoben, es falle keine affektive Inkontinenz auf. Die Schwingungsfähigkeit sei weitgehend erhalten. Die Vitalgefühle schie nen nicht gemindert. Der Affekt gegenüber der Schmerz wahrnehmu ng sei aus geprägt dysthym . Es wü rde n keine subjektive Lustlosigkeit und kein genereller Interessenverlust beklagt. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Der Antrieb wirke im Untersuch vermindert. Psychomotorische Auffälligkeiten bestünden nicht. Eine Libidostörung werde von der Explorandin nicht thema tisiert. Ein Appetit verlust werde nicht beklagt. Das Selbstwertempfinden sei nicht gemindert. Es bestehe keine Ratlosigkeit oder Hoffnungslosigkeit. Ebenso wenig bestünden Zukunftsängste. Es würden schmerzbedingte Ein- und Durch schlafstörungen angegeben. Während der Exploration ergebe sich kein H inweis auf suizidale Ideationen und es bestehe
keine Suizidalität (Urk. 6/52/21-23).
Vor diesem Hintergrund erkannte Dr. B.___
zutreffend, im affektiven Bereich liessen sich keine depressiven Symptome mehr erheben und keines der drei Hauptsymptome (d.h. typischen Symptome) einer affektiven depressiven Stö rung sei erfüllt (Urk. 6/52/26). Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem Vor be richt des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 2 0. Mai
2013, der keine Diagnose einer depressiven Störung enthält, genauso wenig wie die Diag nose einer Panikstörung (Urk. 6/48/1). Letzteres hat auch Dr. C.___
richtig er kannt (Urk. 6/52/26) und selbst ebenfalls keine entsprechende Diagnose gestellt (Urk. 6 /52/30), zumal die Versicherte ihm gegenüber von keinen Pani kattacken mehr berichtete (Urk. 6/52/26).
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der einleuchtenden und eingehend begründeten gutachterlichen Ausführungen von Dr. B.___ bereits insofern von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen ist, als die ursprünglich von Dr. C.___ diagnostizierte n
psychischen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mehr vor handen sind. Aktuell liegt gemäss Dr. B.___ lediglich noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vor (Urk. 6/52/30). 5.4
Diesbezüglich wurde von Seiten der Beschwerdeführerin gerügt, Dr. B.___
habe der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Anwen dung der Foerster-Kriterien und der früheren bundesgerichtlichen Über wind barkeitspraxis keine invalidisierende Wirkung zugesprochen . Unter Be rück sich tigung der mit dem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne seiner gutachterli chen Beurteilung nicht mehr gefolgt werden (Urk. 1 S. 5) .
Gemäss der bis zum 3. Juni 2015 massgeblich gewesenen bundesgericht li chen Rechtsprechung bestand die Vermutung, dass die Folgen des hier zur Diskussion stehenden Leidens mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen . Nur im Ausnahmefall, wenn die soge nannten Foerster-Krite rien in einem hin rei chenden Ausmass erfüllt waren, wur den die Voraussetzun gen für eine zu mut bare Willensanstrengung verneint und ein Wiedereinstieg in den Arbeits pro zess als unzumutbar erachtet (vgl. BGE 139 V 547 E. 3, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V
352).
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mit Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) geändert und d as bisherige Regel-/ Ausnahme mo dell durch ein strukuriertes Beweisverfahren er setzt. An die Stelle des bis herigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtli che Standard indikatoren . U nter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs fak toren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beur teilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Be tont wird, dass die Aufgabe der Über windbarkeitsver mutung an den Regeln be treffend die Zumutbarkeit nichts än dert, namentlich nicht am Erfor der nis einer objektivierten Beurteilungsgrund lage . Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist. Medizinisch-psychiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätz ungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnotorisch ärzt li cher seits sehr oft unter stützt wer den – wobei erst noch häufig gar keine konse quente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbe ein träch tigung anzu erkennen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen eine r gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschli essendes Ab stellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich ge änderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezo genen admi ni strativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut achten – ge gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Er gänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Entscheidend ist, wie sich das von der Beschwerdeführerin präsentierte psy cho so matische Leidensbild auf deren Arbeits- beziehungsweise Erw erbsfä higkeit aus wirkt. Es ist daher zu prüfen, ob das psychiatrische G utachten von Dr. B.___
– im Kontext mit den weiteren medizinischen Unterlagen – eine schlüssige Beurteilung dieser Frage im Lichte der massgebli chen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 erlaubt oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Handha bung des Katalogs der Standardindikatoren stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss, zumal er nicht mit einer abhakbaren Checkliste gleich zusetzen ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).
Im vorliegenden Fall ist wesentlich, dass Dr. B.___ bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin nur wenig ausgeprägte Befunde und Symptome erhoben hat (vgl. Urk. 6/ 52 / 20-23), welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht we sent lich einzuschränken vermögen (Urk. 6/52/30 und 6/52/32) .
Ein wichtiger Indikator für den funktionellen Schweregrad ist der Behandlungs erfolg beziehungsweise die Behandlungsresistenz, also Verlauf und Ausgang von Therapien. Psychische Störungen der hier interessierenden Art gelten nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1).
Zu diesem Punkt lässt sich dem Gutachten von Dr. B.___ entnehmen, dass die Beschwer deführerin bei ihrer psychiatrischen Untersuchung erklärte, sie unter ziehe sich ein- bis zweimal pro Monat der psychiatrisch-psychothera peu tischen Behandlung durch Dr. A.___ . M orgens nehme sie 100 mg Sert r alin ein, überdies erhalte sie Dafalgan 3 x 500 mg, Mefenacid 3 x 500 mg, ein en Beu tel Magnesiocard und Zantic 150 mg 1-0- 1. Zweimal jährlich absolviere sie
eine 9er-Serie Physiotherapie, aktuell seien diese Behandlungen beendet (Urk. 6/52/20). Die
betreffenden Angaben der Beschwerdeführerin steh en im Ei n klang mit den übrigen Akten (Urk. 6/34/3, 6/42, 6/43/3 und 6/48/2) . Aus den selben geht indessen nicht hervor, dass d ie ursprünglich von Dr. A.___ als dringend indiziert erachtete stationäre Rehabilitationsbe handlung in einer poly disziplinär arbeitenden Klinik (Urk. 6/16/35) stattfand . Ebenso wenig wurde eine weitere Kontrolle der Medikamentenspiegel (Sertralin und Mefenamin) vor ge no m men, welche sich aufgrund der Resultate der anlässlich der ersten Begut ach tung entnommenen Blutprobe aufgedrängt hätte (Urk. 6/16/7, 6/16/22, 6/16/34-35 und 6/16/36). Angesichts des beschriebenen Behandlungsverlaufs ist weder von einer Therapie resistenz noch von einem tatsächlichen Leidensdruck, der unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz zu berücksichtigen ist, auszugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2.1 und 4.4.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___
eine Therapieresistenz ausdrücklich verneint hat (Urk. 6/52/29).
Nebst der somatoformen Schmerzstörung bestehen keine gesundheitlichen Leiden, welche die Ressourcen der Beschwerdeführerin namhaft ein zuschränken vermöchten (Urk. 6/52/30 und 6/58/1) .
Dem Komplex der Persönlichkeit kommt im vorliegenden Fall keine ents cheid-we sentliche Bedeutung zu (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2).
Dafür ist auf der Ressourcenseite zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit langem zahl reiche Unterstützung durch ihr ausgeprä gtes soziales Netzwerk geniesst. Dazu zählen nicht nur der Ehemann und der Adoptivsohn der Versicherten, sondern auch diverse weitere Familienmitgli e der und Nachbarn, zu denen allen sie gute Beziehungen pflegt (Urk. 6/16/25, 16/42, 6/43/1, 6/48/2, 6/52/14, 6/52/15, 6/54 und 6/59) .
In anderen Lebensbereichen ist die Beschwerdeführerin nicht in gleichem Masse einge schränkt. So konnte sie in den Sommerferien 2013 für zweieinhalb Monate mit ihrer Familie in die Heimat reisen und ihre Eltern besuchen (Urk. 6/ 52 /14). Mit der Abklärungsperson führte
sie am 2 0. November 2013 ein Gespräch von rund 2 ½ Stunden, ohne dass eine Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstige Einschränkungen psychische r Art zu beobachten waren (Urk. 6/59/8). Insbesondere war die Beschwerdeführerin dazu in der Lage, sich erfolgr eich einer Infertilitäts behandlung zu unterziehen und im Alter von im merhin 46 Jahren Drillinge zu gebären (Urk. 6/43/1 und 6/52/15), was in der Regel eine gute phy sische und psychische Konstitution voraussetzt.
Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint es als nach voll ziehbar, dass Dr. B.___
keine hinreichende psychische Gesund heits schä digung mit funktionellen Einschränkungen, die eine Invalidität zur Folge haben, als gegeben erachtete und dementsprechend aus psychiatrischer Sicht keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit attestiert hat. Sein psychiatrische s
G utachten erweist sich somit als formell und materiell korrekt. 5. 5
Zusammenfassend
bleibt zu bemerken, dass nichts vorgetragen wurde, was das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___
vom 20. Mai 2014 als nicht schlüssig er schei nen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersicht lich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtli che von der Rechtsprechung statu ierten Anforderungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). D ie Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt . 6.
Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___
vom 20. Mai 2014 ist aus gewiesen, dass k ein psychischer Gesundheitsschaden mehr besteht, der die Be schwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in invaliditätsrelevan te r Weise einschränkt. Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung von 13 % im Aufgabenbereich (Urk. 6/59/8) ist dementsprechend auf keinen in va li ditätsrelevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen. Die kontrovers disku tierte Statusfrage ist unter diesen Umständen nicht zu beurteilen, da ohnehin kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren kann.
Es erweist sich des halb als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch verne int und di e ganze Invaliden rente aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde . 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke