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IV.2015.00816

Rentenaufhebung wegen Widersetzlichkeit im Revisionsverfahren, Mitwirkung nachträglich angeboten, Rückweisung zur Überprüfung des Leistungsanspruchs.

Zürich SozVersG · 2017-02-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1972, ohne erlernten Beruf, arbeitete zuletzt bis am 30. April 2009 während ca. neun Stunden pro Woche als Tankwart. Am 26. Mai 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden („Nerven“) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte unter anderem das Gutachten des Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/34) ein, in welchem dieser eine paranoide Schizophrenie diagnostizierte (S. 11). Mit Verfügung vom 3. März 2011 (Urk. 8/56 und Urk. 8/53) sprach sie dem Versicherten basierend auf ei nem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (samt Kinderrente, vgl. Verfügung vom 10. März 2011, Urk. 8/58). 1.2

Nachdem sich der Versicherte am 22. März 2011 (Urk. 8/65) ergänzend zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (Abweisung des Gesu ches mit Verfügung vom 6. Oktober 2011, Urk. 8/101), leitete die IV-Stelle im Juli 2011 (Urk. 8/73) ein Rentenrevisionsverfahren ein und tätigte erneut medizinische und berufliche Abklärungen, unter anderem holte sie das Gut achten der Z.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 8/107) ein, in welchem wiederum die Hauptdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt wurde (S. 12). Am 17. August 2012 (Urk. 8/111) be stätigte die IV-Stelle den unveränderten Rentenanspruch und auferlegte dem Versicherten gleichzeitig (Urk. 8/110) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer strikten Benzodiazepin-Abstinenz sowie einer ärztlich kontrol lierten Gewichtsreduktion. 1.3

Im August 2013 (Urk. 8/112) leitete die IV-Stelle wiederum ein Rentenrevi sionsverfahren ein und holte ärztliche Auskünfte ein. Am 5. Dezember 2013 (Urk. 8/131) teilte sie dem Versicherten mit, dass sie eine umfassende medi zinische Untersuchung als notwendig erachte. Am 7. Dezember 2013 (Urk. 8/134) gelangte dieser schriftlich an die IV-Stelle und verwies auf sei nen Rechtsanwalt. Nach Aufforderung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/135) um Benennung desselben teilte er mit, dieser werde sich bei Bedarf selber melden (Urk. 8/136). Am 22. Januar 2014 gab die IV-Stelle die Gutachter stelle (MEDAS A.___ ) sowie die begutachtenden Ärzte bekannt (Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie, Dr. D.___ , Rheumatologie; Urk. 8/142), worauf der Versi cherte sein Einverständnis mit der Begutachtung bekannt gab, indes um „nä here Ärzte“ ersuchte (Urk. 8/146) . Am 27. Januar 2014 (Urk. 8/145) teilte die IV-Stelle mit, dass die Begutachtungsstellen nach dem Zufallsprinzip ausge wählt würden und keine Möglichkeit bestehe, die Ärzte zu ändern. Am 28. Januar 2014 (Urk. 8/147) verschickte die MEDAS A.___ die Termin bestätigung (4. März 2014 08.00 Uhr, 09.30 Uhr und 10.30 Uhr). Am 4. März 2014 (Urk. 8/151-153) berichtete der Versicherte der IV-Stelle telefonisch, er befinde sich momentan in Russland und habe einen Unfall erlitten ( Treppen sturz ). Am folgenden Tag meldete sich der Versicherte erneut telefonisch und entschuldigte sich für sein Nichterscheinen bei der Gutachterstelle (Urk. 8/150).

Mit Schreiben vom 7. März 2014 (Urk. 8/154) forderte die IV-Stelle den Versi cherten zur Einreichung der unterschriebenen Bereitschaftserklärung zur Abklärung am 26. März 2014 auf und stellte im Falle des Ausbleibens einen Entscheid aufgrund der Akten mit der möglichen Folge der Leistungseinstel lung in Aussicht. Am 11. März 2014 (Urk. 8/155) teilte der Versicherte mit, dass ihm der Termin vom 26. März 2014 nicht passe, worauf die IV-Stelle am genannten Termin festhielt (Urk. 8/156). Am 13. März 2014 (Urk. 8/157) folgte die neuerliche Terminbestätigung durch die MEDAS A.___ samt Angabe der beteiligten Ärzte (Dr. D.___ , Rheumatologie, Dr. B.___ , Allgemeine Innere Medizin, med. prakt. E.___ , Psychiatrie und Psychothera pie). Am 17. März 2014 (Urk. 8/158, vgl. auch Urk. 8/159-160) teilte der Versicherte mit, den Termin nicht wahrzunehmen, er sei zwar wieder in der Schweiz, aber der Termin sei viel zu kurzfristig. Er müsse zu seinen Ärzten und zum Rechtsanwalt. Nachdem sich der Versicherte der Begutachtung nicht unterzogen hatte, verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/165 und Urk. 8/178), in dessen Verlauf verschiedene Stellungnahmen des Versicherten eingingen, am 14. Juli 2014 (Urk. 8/184) die Einstellung der Rente. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könnte da von ausgegangen werden, dass bei Benzodiazepin-Abstinenz sowie erfolgter ärztlich kontrollierter Gewichtsabnahme eine optimal leidensangepasste, kör perlich leichte, wechselbelastende, geistig einfache Tätigkeit vollzeitig ohne Leistungseinbusse ausgeführt werden könne.

Am 25. August 2014 übersandte die IV-Stelle dem hiesigen Gericht die vom Versicherten bei der Verwaltung erhobene Beschwerde (Urk. 17/1, vgl. auch Urk. 17/8) und reichte am 4. sowie 5. September 2014 (Urk. 17/8 und Urk. 17/10) weitere Eingaben des Versicherten nach (Urk. 17/9 und Urk. 17/11). Der Versicherte hatte sich zwischenzeitlich wiederholt selber ans Gericht gewandt (Urk. 17/6-7). Mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2014 (Urk. 17/12) wurde dem Versicherten Frist zur Verbesserung seiner als ungenügend erachteten Beschwerde angesetzt unter dem Hinweis, dass bei Nichtnachkommen der Auflagen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 9., 10., 11. und 17. September 2014 (Urk. 17/14-15 und Urk. 17/17-18) reichte der Versicherte weitere Schriften ein. Nach einer entsprechenden te lefonischen Mitteilung des Gerichts vom 18. September 2014 (Urk. 21) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. September 2014 (Urk. 17/22; Pro zess Nr. IV.2014.00818) mangels rechtsgenüglicher Beschwerde darauf nicht ein.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_724/2014 vom 11. November 2014 (Urk. 17/24) mangels rechtsgenügli cher Beschwerdeschrift sowie fehlender Auflage des angefochtenen Ent scheids nicht ein. 1.4

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ( richtig wohl: 2015; Urk. 8/204) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Weiterausrichtung der Inva lidenrente unter dem Vorhalt, die Einstellung per 31. Juli 2014 sei unkorrekt. Am 27. Januar 2015 (Urk. 8/206) setzte ihm die IV-Stelle Frist zur Einrei chung von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse an. Nach Erlass des Vorbescheides am 17. März 2015 (Urk. 8/207), mit welchem das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt worden war, teilte der Versicherte am 25. März 2015 (Urk. 8/208/2) mit, er sei nach der langen Zeit jetzt sicher, dass er „IV Revision solten gehen“ und die IV-Stelle ihn nun anmelden dürfe.

Am 2. Juni 2015 (Urk. 8/213) ersuchten die Sozialen Dienste der Stadt Win terthur unter Auflage einer Vollmacht (Urk. 8/214) um Akteneinsicht, welche am 10. Juni 2015 (Urk. 8/215) gewährt wurde. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) trat die IV-Stelle mangels glaubhafter Darlegung einer wesent lichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, am 19. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Rente ab wann rechtens; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit sie auf das Gesuch vom 23. Januar 2015 eintrete. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Mit Ver fügung vom 28. August 2015 (Urk. 5) holte das hiesige Gericht einstweilen die Akten der IV-Stelle ein (Urk. 8/1-221). Auf Gerichtsverfügung vom 11. September 2015 (Urk. 9) hin schloss die IV-Stelle am 8. Oktober 2015 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgelt licher Rechtsvertreter für das Verfahren bestellt.

Mit Beschluss vom 14. März 2016 trat das hiesige Gericht auf das replicando gestellte (Urk. 16) Ausstandsbegehren nicht ein und zog die (Rest - )Akten des Prozesses IV . 2014.00818 bei (Urk. 18). Auf die gegen den Nichteintretensbe schluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_209/2016 vom 9. Mai 2016 nicht ein (Urk. 21). Am 2 2. Juni 2016 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 24), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 25). Die daraufhin eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

16. August 2016 (Urk. 26) wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 17. August 2016 (Urk. 28) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er forderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung kommt den Versicherten eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsab klärung zu: Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemess ene Bedenkzeit einzu räumen ist.

Die Leistungsverweigerung oder – einstellung wegen unterlassener Mitwir kung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv be dingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeit punkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleis tet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt er weisen (vgl. Ki eser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 103 zu Art. 43 ATSG, Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente vom 23. Januar 2015 nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 14. Juli 2014 wesentlich verändert hätten. Auf das Gesuch werde deshalb nicht eingetreten. Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 11) , dass in der rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Juli 2014 aufgrund der Akten über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers habe entschieden werden müssen, nachdem dieser der mehrmaligen Aufforderung zur Teil nahme an einer Begutachtung zur Überprüfung der ihm auferlegten Scha denminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Dem nachgereichten Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt allgemeine Medizin FMH, sei keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu entnehmen. Vielmehr sei aus diesem er sichtlich, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminde rungspflicht nicht nachgekommen sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 16), die Schadenminderungspflicht (strikte Benzodiazepin-Abstinenz und ärztlich kontrollierte Gewichtsreduktion) sei ihm zu Unrecht auferlegt worden, nachdem er gemäss den Gutachtern einzig aufgrund seiner paranoi den Schizophrenie nicht arbeitsfähig sei, die Adipositas und die Benzodiaze pin-Abhängigkeit hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es sei gerade nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er bei Einhalten der Schadenminderungspflicht eine Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit hätte herbeiführen können (S. 9 f.). Zudem s ei offensichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensrechte adäquat zu wahren. Die Beschwer degegnerin hätte ihm deshalb vo n Amtes wegen einen Rechtsbeistand beige ben müssen. Sie habe dies jedoch unterlassen und seine Verfahrensrechte damit grob verletzt. Die Verfügung vom 14. Juli 2014 sei deshalb nichtig. Dasselbe gelte für den Beschwerdeentscheid des hiesigen Gerichts (S. 11-14). Die Verfügung sei zudem zweifellos unrichtig, weshalb die Beschwerde vom hiesigen Gericht mit einer substituierten Begründung zu schützen sei (S. 14 f.). Den von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Abklärun gen würde er sich nunmehr auf jeden Fall unterziehen (S. 15). Im Verfahren ergänzte er (Urk. 26), er sei in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht offensichtlich urteilsunfähig gewesen. Es sei damit eine von Amtes wegen abzuklärende Prozessvoraussetzung nicht erfüllt gewesen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm hätte im im August 2013 eingelei teten Revisionsverfahren von Amtes wegen ein Rechtsbeistand be i ge ge ben werden müssen. W o die Verhältnisse es erfordern ,

wird der gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt ( Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzung für die Beigabe eines Rechtsbeistandes ist damit ein Gesuch der versicherten Person, welches vom Beschwerdeführer unstrittig nicht eingereicht worden war . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht offensichtlich, dass er nicht in der Lage war, seine Verfahrens rechte im besagten Verfahren zu wahren. So reagierte er jeweils umgehend auf Schreiben der Beschwerdegegnerin und teilte dieser wiederholt mit, dass er damit nicht einverstanden sei (vgl. u.a. Urk. 8/141, Urk. 8/155, Urk. 8/158, Urk. 8/166, Urk. 8/168, Urk. 8/170 und Urk.

8/180 ) , ersuchte um Fristerstre ckung (Urk. 8/1 68), auch füllte er den Revisionsfragebogen (Urk. 8/112 und Urk. 8/114 ) fristgerecht aus. Die Eingaben des Beschwerdeführers mögen teilweise schwer verständlich sein , doch

dürfte das auch an seinen Deutsch kenntnissen liegen. Jedenfalls rechtfertigten sie nicht, ihm von Amtes wegen einen Rechtsbeistand beizugeben , zumal das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und das Gericht eine umfassende Kognition hat . Von einer krassen Verfahrensverletzung, aufgrund welcher die Verfügung vom 14. Juli 2014 nichtig wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1) , kann da mit nicht gesprochen werden. 3.2

Ebenso wenig lassen die handschriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers auf eine prozessbezogene Urteilsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren schliessen. Wie zudem bereits in E. 3.6.2 des Beschlusses vom 14. März 2016

(Urk. 18) ausgeführt, wurde der Nichteintretensbeschluss des hiesigen Ge richts vom 29. September 2014 (Prozess-Nr. IV.2014.00818; Urk. 8/202) vom Bundesgericht geschützt. Faktisch verlangt der Beschwerdeführer die Nichti gerklärung des bundesgerichtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht. Solches wäre allerdings am Bundesgericht geltend zu machen und nicht am kantonalen Gericht. Hierfür ist das hiesige Gericht nicht zuständig.

Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich (teilweise) urteilsunfähig gewesen, so ist im Übrigen davon auszugehen, dass seine Ehefrau beispielsweise bei der Erwachsenenschutzbehörde Hilfe gesucht oder sich an die Sozialen Dienste gewandt hätte, welche den Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren bereits einmal vertraten (Urk. 8/96) und von welchen der Beschwerdeführer und seine Familie seit September 2014 unterstützt werden (Urk. 3) . Die Mit arbeitenden der Sozialen Dienste wären a ufgrund von Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verpflichtet gewesen, der Erwach senenschutzbehörde Meldung zu erstatten, wenn ihnen der Beschwerdeführer hilfsbedürftig erschienen wäre. Eine solche Meldung scheint jedoch nicht erfolgt zu sein. Für das hiesige Gericht bestand demnach kein Anlass, an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln beziehungsweise Nach forschungen in Bezug auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit anzustellen. Auch von einer Nichtigkeit des Nichteintretensbeschlusses des hiesigen Gerichts vom 29. September 2014 ist damit nicht auszugehen. 3.3

Die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Juli 2014 ist damit nach wie vor rechtsgültig . Der Beschwerdeführer ersuchte das hiesige Gericht, ihm die ein gestellte Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtig keit wieder zu gewähren. Dies ist vorliegend jedoch - selbst wenn eine zwei fellose Unrichtigkeit bejaht werden könnte - nicht möglich. Mittels substitu ierter Begründung kann das Gericht lediglich eine im Ergebnis richtige aber falsch begründete Verfügung aus anderen rechtlichen Überlegungen schüt zen. Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer jedoch die Aufhebung einer seiner Ansicht nach falschen Verfügung, was einer unzulässigen Wiederer wägung der ursprünglichen Verfügung durch das Gericht gleichkäme (vgl. dazu BGE 125 V 368 E. 3b). Ob die Verfügung vom 14. Juli 2014 als zwei fellos unrichtig anzusehen wäre, kann damit offen bleiben. 4. 4.1

Im im

August 2013 (Urk. 8/112) eingeleiteten Revisionsv erfahren

wertete die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer auch nach Verstreichen der angesetzten Bedenkzeit und nach Darlegung der Säumnisfolgen (Urk. 8/154 /1 f. und Urk. 8/156 ) weiterhin aufrechterhaltene Weigerung, sich der angeordneten Begutachtung durch die MEDAS

A.___

(Urk. 8/154/3) zu unterziehen (Urk. 8/155 und

Urk. 8/158-160 ), als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATS G .

In der Folge teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 1. April 2014 (Urk. 8/165) mit, dass beabsichtigt werde, die bislang ausgerichtete Rente aufzuheben, da ohne Begutachtung der Gesundheitszustand nicht beurteilt werden könne. Mit Eingabe vom

16. April 2014 zeigte sich der Beschwerdeführer zwar bereit, sich einer Be gutachtung zu unterziehen (Urk. 8/172), doch war die Beschwerdegegnerin in ihrem erneuten Vorbescheid vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/17 8 ) der Ansicht, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal einen Termin erhalten und nicht ein gehalten habe. Die nicht eingehaltenen Termine seien jedes Mal mit Kosten verbunden, weshalb es keinen dritten Termin gebe. Der Beschwerdeführer opponierte diesbezüglich nicht . Die Beschwerdegegnerin hob daraufhin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

14. Juli 2014 auf (Urk. 8/184). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. September 2014 nicht ein ( Urk. 17/22 ).

Die Rente des Beschwerdeführers wurde damit infolge Widersetzlichkeit im Rahmen der angeordneten Begutachtung aufgehoben. Eine eigentliche mate rielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Berichte konnte damals nicht stattfinden. Insofern muss vorliegend kein Nachweis einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen erbracht werden . Es genügt diesfalls , dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung ko operiert. Die in Art. 87 Abs. 3 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auf l . 2014, N 126 zu Art. 30-31 IVG mit Hinweis und E. 1.3 hievor ). 4.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts macht die nach Erlass einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügten Leistungseinstellung erklärte Mitwirkungsbereitschaft die frühere Widersetzlichkeit nicht ungeschehen. Die nachträglich erklärte Bereitschaft ist gegebenenfalls als Neuanmeldung zu verstehen mit der Wirkung, dass die Leistungen für die Zukunft erneut aus gerichtet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und

9C_994/2010 vom 22. März 2010 E. 5.1 ; vgl. auch BGE 139 V 585

E. 6.3.7.4 ).

Am 2 2. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis - tungs bezug an (Urk. 8/204). Am 25. März 2015 (Urk. 8/208) wie auch im Beschwerdeverfahren versicherte er, sich den von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Abklärungen nun auf jeden Fall zu unterziehen (Urk. 16 S. 15). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen prüfe, ob die Voraussetzungen für eine erneute Ausrichtung der Leistungen erfüllt seien.

5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen . 5 .2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird na mentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .3

Der von Rechtsanwalt Kübler mit Eingabe vom 1 6. August 2016 (Urk. 26) geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden 40 Minuten (Urk. 27 ) ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemes sen, da allein die Eintretensfrage und nicht die materielle Anspruchsberechti gung strittig war und die im Zusammenhang mit dem offensichtlich unge rechtfertigten Ausstandsbegehren getätigten Bemühungen (Urk. 18) unnötig waren und damit nicht zu entschädigen sind.

Angesichts der zu studierenden gut 200 Aktenstücke der Beschwerdegegne rin , welche für die strittige Frage nur in geringem Umfang einschlägig wa ren, der summarisch begründeten Beschwerde mit Substantiierung des Ge suchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1), der (zu entschädigenden) 15

- und 2- seitigen Rechtsschriften (Urk. 16 und Urk. 26) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Kübler bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 106.10 auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist diese Prozessentschädigung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmel dung vom 2 2. Januar 2015 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Ko pie von Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 1.3 Im August 2013 (Urk. 8/112) leitete die IV-Stelle wiederum ein Rentenrevi sionsverfahren ein und holte ärztliche Auskünfte ein. Am 5. Dezember 2013 (Urk. 8/131) teilte sie dem Versicherten mit, dass sie eine umfassende medi zinische Untersuchung als notwendig erachte. Am 7. Dezember 2013 (Urk. 8/134) gelangte dieser schriftlich an die IV-Stelle und verwies auf sei nen Rechtsanwalt. Nach Aufforderung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/135) um Benennung desselben teilte er mit, dieser werde sich bei Bedarf selber melden (Urk. 8/136). Am 22. Januar 2014 gab die IV-Stelle die Gutachter stelle (MEDAS A.___ ) sowie die begutachtenden Ärzte bekannt (Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie, Dr. D.___ , Rheumatologie; Urk. 8/142), worauf der Versi cherte sein Einverständnis mit der Begutachtung bekannt gab, indes um „nä here Ärzte“ ersuchte (Urk. 8/146) . Am 27. Januar 2014 (Urk. 8/145) teilte die IV-Stelle mit, dass die Begutachtungsstellen nach dem Zufallsprinzip ausge wählt würden und keine Möglichkeit bestehe, die Ärzte zu ändern. Am 28. Januar 2014 (Urk. 8/147) verschickte die MEDAS A.___ die Termin bestätigung (4. März 2014 08.00 Uhr, 09.30 Uhr und 10.30 Uhr). Am 4. März 2014 (Urk. 8/151-153) berichtete der Versicherte der IV-Stelle telefonisch, er befinde sich momentan in Russland und habe einen Unfall erlitten ( Treppen sturz ). Am folgenden Tag meldete sich der Versicherte erneut telefonisch und entschuldigte sich für sein Nichterscheinen bei der Gutachterstelle (Urk. 8/150).

Mit Schreiben vom 7. März 2014 (Urk. 8/154) forderte die IV-Stelle den Versi cherten zur Einreichung der unterschriebenen Bereitschaftserklärung zur Abklärung am 26. März 2014 auf und stellte im Falle des Ausbleibens einen Entscheid aufgrund der Akten mit der möglichen Folge der Leistungseinstel lung in Aussicht. Am 11. März 2014 (Urk. 8/155) teilte der Versicherte mit, dass ihm der Termin vom 26. März 2014 nicht passe, worauf die IV-Stelle am genannten Termin festhielt (Urk. 8/156). Am 13. März 2014 (Urk. 8/157) folgte die neuerliche Terminbestätigung durch die MEDAS A.___ samt Angabe der beteiligten Ärzte (Dr. D.___ , Rheumatologie, Dr. B.___ , Allgemeine Innere Medizin, med. prakt. E.___ , Psychiatrie und Psychothera pie). Am 17. März 2014 (Urk. 8/158, vgl. auch Urk. 8/159-160) teilte der Versicherte mit, den Termin nicht wahrzunehmen, er sei zwar wieder in der Schweiz, aber der Termin sei viel zu kurzfristig. Er müsse zu seinen Ärzten und zum Rechtsanwalt. Nachdem sich der Versicherte der Begutachtung nicht unterzogen hatte, verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/165 und Urk. 8/178), in dessen Verlauf verschiedene Stellungnahmen des Versicherten eingingen, am 14. Juli 2014 (Urk. 8/184) die Einstellung der Rente. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könnte da von ausgegangen werden, dass bei Benzodiazepin-Abstinenz sowie erfolgter ärztlich kontrollierter Gewichtsabnahme eine optimal leidensangepasste, kör perlich leichte, wechselbelastende, geistig einfache Tätigkeit vollzeitig ohne Leistungseinbusse ausgeführt werden könne.

Am 25. August 2014 übersandte die IV-Stelle dem hiesigen Gericht die vom Versicherten bei der Verwaltung erhobene Beschwerde (Urk. 17/1, vgl. auch Urk. 17/8) und reichte am 4. sowie 5. September 2014 (Urk. 17/8 und Urk. 17/10) weitere Eingaben des Versicherten nach (Urk. 17/9 und Urk. 17/11). Der Versicherte hatte sich zwischenzeitlich wiederholt selber ans Gericht gewandt (Urk. 17/6-7). Mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2014 (Urk. 17/12) wurde dem Versicherten Frist zur Verbesserung seiner als ungenügend erachteten Beschwerde angesetzt unter dem Hinweis, dass bei Nichtnachkommen der Auflagen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 9., 10., 11. und 17. September 2014 (Urk. 17/14-15 und Urk. 17/17-18) reichte der Versicherte weitere Schriften ein. Nach einer entsprechenden te lefonischen Mitteilung des Gerichts vom 18. September 2014 (Urk. 21) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. September 2014 (Urk. 17/22; Pro zess Nr. IV.2014.00818) mangels rechtsgenüglicher Beschwerde darauf nicht ein.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_724/2014 vom 11. November 2014 (Urk. 17/24) mangels rechtsgenügli cher Beschwerdeschrift sowie fehlender Auflage des angefochtenen Ent scheids nicht ein.

E. 1.4 Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ( richtig wohl: 2015; Urk. 8/204) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Weiterausrichtung der Inva lidenrente unter dem Vorhalt, die Einstellung per 31. Juli 2014 sei unkorrekt. Am 27. Januar 2015 (Urk. 8/206) setzte ihm die IV-Stelle Frist zur Einrei chung von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse an. Nach Erlass des Vorbescheides am 17. März 2015 (Urk. 8/207), mit welchem das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt worden war, teilte der Versicherte am 25. März 2015 (Urk. 8/208/2) mit, er sei nach der langen Zeit jetzt sicher, dass er „IV Revision solten gehen“ und die IV-Stelle ihn nun anmelden dürfe.

Am 2. Juni 2015 (Urk. 8/213) ersuchten die Sozialen Dienste der Stadt Win terthur unter Auflage einer Vollmacht (Urk. 8/214) um Akteneinsicht, welche am 10. Juni 2015 (Urk. 8/215) gewährt wurde. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) trat die IV-Stelle mangels glaubhafter Darlegung einer wesent lichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungsbegehren nicht ein.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, am 19. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Rente ab wann rechtens; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit sie auf das Gesuch vom 23. Januar 2015 eintrete. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Mit Ver fügung vom 28. August 2015 (Urk. 5) holte das hiesige Gericht einstweilen die Akten der IV-Stelle ein (Urk. 8/1-221). Auf Gerichtsverfügung vom 11. September 2015 (Urk. 9) hin schloss die IV-Stelle am 8. Oktober 2015 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgelt licher Rechtsvertreter für das Verfahren bestellt.

Mit Beschluss vom 14. März 2016 trat das hiesige Gericht auf das replicando gestellte (Urk. 16) Ausstandsbegehren nicht ein und zog die (Rest - )Akten des Prozesses IV . 2014.00818 bei (Urk. 18). Auf die gegen den Nichteintretensbe schluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_209/2016 vom 9. Mai 2016 nicht ein (Urk. 21). Am 2 2. Juni 2016 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 24), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 25). Die daraufhin eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

16. August 2016 (Urk. 26) wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 17. August 2016 (Urk. 28) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente vom 23. Januar 2015 nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 14. Juli 2014 wesentlich verändert hätten. Auf das Gesuch werde deshalb nicht eingetreten. Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 11) , dass in der rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Juli 2014 aufgrund der Akten über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers habe entschieden werden müssen, nachdem dieser der mehrmaligen Aufforderung zur Teil nahme an einer Begutachtung zur Überprüfung der ihm auferlegten Scha denminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Dem nachgereichten Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt allgemeine Medizin FMH, sei keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu entnehmen. Vielmehr sei aus diesem er sichtlich, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminde rungspflicht nicht nachgekommen sei.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 16), die Schadenminderungspflicht (strikte Benzodiazepin-Abstinenz und ärztlich kontrollierte Gewichtsreduktion) sei ihm zu Unrecht auferlegt worden, nachdem er gemäss den Gutachtern einzig aufgrund seiner paranoi den Schizophrenie nicht arbeitsfähig sei, die Adipositas und die Benzodiaze pin-Abhängigkeit hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es sei gerade nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er bei Einhalten der Schadenminderungspflicht eine Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit hätte herbeiführen können (S. 9 f.). Zudem s ei offensichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensrechte adäquat zu wahren. Die Beschwer degegnerin hätte ihm deshalb vo n Amtes wegen einen Rechtsbeistand beige ben müssen. Sie habe dies jedoch unterlassen und seine Verfahrensrechte damit grob verletzt. Die Verfügung vom 14. Juli 2014 sei deshalb nichtig. Dasselbe gelte für den Beschwerdeentscheid des hiesigen Gerichts (S. 11-14). Die Verfügung sei zudem zweifellos unrichtig, weshalb die Beschwerde vom hiesigen Gericht mit einer substituierten Begründung zu schützen sei (S. 14 f.). Den von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Abklärun gen würde er sich nunmehr auf jeden Fall unterziehen (S. 15). Im Verfahren ergänzte er (Urk. 26), er sei in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht offensichtlich urteilsunfähig gewesen. Es sei damit eine von Amtes wegen abzuklärende Prozessvoraussetzung nicht erfüllt gewesen.

E. 3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er forderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung kommt den Versicherten eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsab klärung zu: Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemess ene Bedenkzeit einzu räumen ist.

Die Leistungsverweigerung oder – einstellung wegen unterlassener Mitwir kung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv be dingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeit punkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleis tet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt er weisen (vgl. Ki eser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 103 zu Art. 43 ATSG, Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2). 2.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm hätte im im August 2013 eingelei teten Revisionsverfahren von Amtes wegen ein Rechtsbeistand be i ge ge ben werden müssen. W o die Verhältnisse es erfordern ,

wird der gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt ( Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzung für die Beigabe eines Rechtsbeistandes ist damit ein Gesuch der versicherten Person, welches vom Beschwerdeführer unstrittig nicht eingereicht worden war . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht offensichtlich, dass er nicht in der Lage war, seine Verfahrens rechte im besagten Verfahren zu wahren. So reagierte er jeweils umgehend auf Schreiben der Beschwerdegegnerin und teilte dieser wiederholt mit, dass er damit nicht einverstanden sei (vgl. u.a. Urk. 8/141, Urk. 8/155, Urk. 8/158, Urk. 8/166, Urk. 8/168, Urk. 8/170 und Urk.

8/180 ) , ersuchte um Fristerstre ckung (Urk. 8/1 68), auch füllte er den Revisionsfragebogen (Urk. 8/112 und Urk. 8/114 ) fristgerecht aus. Die Eingaben des Beschwerdeführers mögen teilweise schwer verständlich sein , doch

dürfte das auch an seinen Deutsch kenntnissen liegen. Jedenfalls rechtfertigten sie nicht, ihm von Amtes wegen einen Rechtsbeistand beizugeben , zumal das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und das Gericht eine umfassende Kognition hat . Von einer krassen Verfahrensverletzung, aufgrund welcher die Verfügung vom 14. Juli 2014 nichtig wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1) , kann da mit nicht gesprochen werden.

E. 3.2 Ebenso wenig lassen die handschriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers auf eine prozessbezogene Urteilsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren schliessen. Wie zudem bereits in E. 3.6.2 des Beschlusses vom 14. März 2016

(Urk. 18) ausgeführt, wurde der Nichteintretensbeschluss des hiesigen Ge richts vom 29. September 2014 (Prozess-Nr. IV.2014.00818; Urk. 8/202) vom Bundesgericht geschützt. Faktisch verlangt der Beschwerdeführer die Nichti gerklärung des bundesgerichtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht. Solches wäre allerdings am Bundesgericht geltend zu machen und nicht am kantonalen Gericht. Hierfür ist das hiesige Gericht nicht zuständig.

Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich (teilweise) urteilsunfähig gewesen, so ist im Übrigen davon auszugehen, dass seine Ehefrau beispielsweise bei der Erwachsenenschutzbehörde Hilfe gesucht oder sich an die Sozialen Dienste gewandt hätte, welche den Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren bereits einmal vertraten (Urk. 8/96) und von welchen der Beschwerdeführer und seine Familie seit September 2014 unterstützt werden (Urk. 3) . Die Mit arbeitenden der Sozialen Dienste wären a ufgrund von Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verpflichtet gewesen, der Erwach senenschutzbehörde Meldung zu erstatten, wenn ihnen der Beschwerdeführer hilfsbedürftig erschienen wäre. Eine solche Meldung scheint jedoch nicht erfolgt zu sein. Für das hiesige Gericht bestand demnach kein Anlass, an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln beziehungsweise Nach forschungen in Bezug auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit anzustellen. Auch von einer Nichtigkeit des Nichteintretensbeschlusses des hiesigen Gerichts vom 29. September 2014 ist damit nicht auszugehen.

E. 3.3 Die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Juli 2014 ist damit nach wie vor rechtsgültig . Der Beschwerdeführer ersuchte das hiesige Gericht, ihm die ein gestellte Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtig keit wieder zu gewähren. Dies ist vorliegend jedoch - selbst wenn eine zwei fellose Unrichtigkeit bejaht werden könnte - nicht möglich. Mittels substitu ierter Begründung kann das Gericht lediglich eine im Ergebnis richtige aber falsch begründete Verfügung aus anderen rechtlichen Überlegungen schüt zen. Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer jedoch die Aufhebung einer seiner Ansicht nach falschen Verfügung, was einer unzulässigen Wiederer wägung der ursprünglichen Verfügung durch das Gericht gleichkäme (vgl. dazu BGE 125 V 368 E. 3b). Ob die Verfügung vom 14. Juli 2014 als zwei fellos unrichtig anzusehen wäre, kann damit offen bleiben.

E. 4.1 Im im

August 2013 (Urk. 8/112) eingeleiteten Revisionsv erfahren

wertete die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer auch nach Verstreichen der angesetzten Bedenkzeit und nach Darlegung der Säumnisfolgen (Urk. 8/154 /1 f. und Urk. 8/156 ) weiterhin aufrechterhaltene Weigerung, sich der angeordneten Begutachtung durch die MEDAS

A.___

(Urk. 8/154/3) zu unterziehen (Urk. 8/155 und

Urk. 8/158-160 ), als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATS G .

In der Folge teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 1. April 2014 (Urk. 8/165) mit, dass beabsichtigt werde, die bislang ausgerichtete Rente aufzuheben, da ohne Begutachtung der Gesundheitszustand nicht beurteilt werden könne. Mit Eingabe vom

16. April 2014 zeigte sich der Beschwerdeführer zwar bereit, sich einer Be gutachtung zu unterziehen (Urk. 8/172), doch war die Beschwerdegegnerin in ihrem erneuten Vorbescheid vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/17

E. 4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts macht die nach Erlass einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügten Leistungseinstellung erklärte Mitwirkungsbereitschaft die frühere Widersetzlichkeit nicht ungeschehen. Die nachträglich erklärte Bereitschaft ist gegebenenfalls als Neuanmeldung zu verstehen mit der Wirkung, dass die Leistungen für die Zukunft erneut aus gerichtet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und

9C_994/2010 vom 22. März 2010 E. 5.1 ; vgl. auch BGE 139 V 585

E. 6.3.7.4 ).

Am 2 2. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis - tungs bezug an (Urk. 8/204). Am 25. März 2015 (Urk. 8/208) wie auch im Beschwerdeverfahren versicherte er, sich den von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Abklärungen nun auf jeden Fall zu unterziehen (Urk. 16 S. 15). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen prüfe, ob die Voraussetzungen für eine erneute Ausrichtung der Leistungen erfüllt seien.

5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

E. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Ko pie von Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00816 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

20. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1972, ohne erlernten Beruf, arbeitete zuletzt bis am 30. April 2009 während ca. neun Stunden pro Woche als Tankwart. Am 26. Mai 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden („Nerven“) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte unter anderem das Gutachten des Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/34) ein, in welchem dieser eine paranoide Schizophrenie diagnostizierte (S. 11). Mit Verfügung vom 3. März 2011 (Urk. 8/56 und Urk. 8/53) sprach sie dem Versicherten basierend auf ei nem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (samt Kinderrente, vgl. Verfügung vom 10. März 2011, Urk. 8/58). 1.2

Nachdem sich der Versicherte am 22. März 2011 (Urk. 8/65) ergänzend zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (Abweisung des Gesu ches mit Verfügung vom 6. Oktober 2011, Urk. 8/101), leitete die IV-Stelle im Juli 2011 (Urk. 8/73) ein Rentenrevisionsverfahren ein und tätigte erneut medizinische und berufliche Abklärungen, unter anderem holte sie das Gut achten der Z.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 8/107) ein, in welchem wiederum die Hauptdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt wurde (S. 12). Am 17. August 2012 (Urk. 8/111) be stätigte die IV-Stelle den unveränderten Rentenanspruch und auferlegte dem Versicherten gleichzeitig (Urk. 8/110) eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer strikten Benzodiazepin-Abstinenz sowie einer ärztlich kontrol lierten Gewichtsreduktion. 1.3

Im August 2013 (Urk. 8/112) leitete die IV-Stelle wiederum ein Rentenrevi sionsverfahren ein und holte ärztliche Auskünfte ein. Am 5. Dezember 2013 (Urk. 8/131) teilte sie dem Versicherten mit, dass sie eine umfassende medi zinische Untersuchung als notwendig erachte. Am 7. Dezember 2013 (Urk. 8/134) gelangte dieser schriftlich an die IV-Stelle und verwies auf sei nen Rechtsanwalt. Nach Aufforderung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/135) um Benennung desselben teilte er mit, dieser werde sich bei Bedarf selber melden (Urk. 8/136). Am 22. Januar 2014 gab die IV-Stelle die Gutachter stelle (MEDAS A.___ ) sowie die begutachtenden Ärzte bekannt (Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie, Dr. D.___ , Rheumatologie; Urk. 8/142), worauf der Versi cherte sein Einverständnis mit der Begutachtung bekannt gab, indes um „nä here Ärzte“ ersuchte (Urk. 8/146) . Am 27. Januar 2014 (Urk. 8/145) teilte die IV-Stelle mit, dass die Begutachtungsstellen nach dem Zufallsprinzip ausge wählt würden und keine Möglichkeit bestehe, die Ärzte zu ändern. Am 28. Januar 2014 (Urk. 8/147) verschickte die MEDAS A.___ die Termin bestätigung (4. März 2014 08.00 Uhr, 09.30 Uhr und 10.30 Uhr). Am 4. März 2014 (Urk. 8/151-153) berichtete der Versicherte der IV-Stelle telefonisch, er befinde sich momentan in Russland und habe einen Unfall erlitten ( Treppen sturz ). Am folgenden Tag meldete sich der Versicherte erneut telefonisch und entschuldigte sich für sein Nichterscheinen bei der Gutachterstelle (Urk. 8/150).

Mit Schreiben vom 7. März 2014 (Urk. 8/154) forderte die IV-Stelle den Versi cherten zur Einreichung der unterschriebenen Bereitschaftserklärung zur Abklärung am 26. März 2014 auf und stellte im Falle des Ausbleibens einen Entscheid aufgrund der Akten mit der möglichen Folge der Leistungseinstel lung in Aussicht. Am 11. März 2014 (Urk. 8/155) teilte der Versicherte mit, dass ihm der Termin vom 26. März 2014 nicht passe, worauf die IV-Stelle am genannten Termin festhielt (Urk. 8/156). Am 13. März 2014 (Urk. 8/157) folgte die neuerliche Terminbestätigung durch die MEDAS A.___ samt Angabe der beteiligten Ärzte (Dr. D.___ , Rheumatologie, Dr. B.___ , Allgemeine Innere Medizin, med. prakt. E.___ , Psychiatrie und Psychothera pie). Am 17. März 2014 (Urk. 8/158, vgl. auch Urk. 8/159-160) teilte der Versicherte mit, den Termin nicht wahrzunehmen, er sei zwar wieder in der Schweiz, aber der Termin sei viel zu kurzfristig. Er müsse zu seinen Ärzten und zum Rechtsanwalt. Nachdem sich der Versicherte der Begutachtung nicht unterzogen hatte, verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/165 und Urk. 8/178), in dessen Verlauf verschiedene Stellungnahmen des Versicherten eingingen, am 14. Juli 2014 (Urk. 8/184) die Einstellung der Rente. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könnte da von ausgegangen werden, dass bei Benzodiazepin-Abstinenz sowie erfolgter ärztlich kontrollierter Gewichtsabnahme eine optimal leidensangepasste, kör perlich leichte, wechselbelastende, geistig einfache Tätigkeit vollzeitig ohne Leistungseinbusse ausgeführt werden könne.

Am 25. August 2014 übersandte die IV-Stelle dem hiesigen Gericht die vom Versicherten bei der Verwaltung erhobene Beschwerde (Urk. 17/1, vgl. auch Urk. 17/8) und reichte am 4. sowie 5. September 2014 (Urk. 17/8 und Urk. 17/10) weitere Eingaben des Versicherten nach (Urk. 17/9 und Urk. 17/11). Der Versicherte hatte sich zwischenzeitlich wiederholt selber ans Gericht gewandt (Urk. 17/6-7). Mit Gerichtsverfügung vom 8. September 2014 (Urk. 17/12) wurde dem Versicherten Frist zur Verbesserung seiner als ungenügend erachteten Beschwerde angesetzt unter dem Hinweis, dass bei Nichtnachkommen der Auflagen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 9., 10., 11. und 17. September 2014 (Urk. 17/14-15 und Urk. 17/17-18) reichte der Versicherte weitere Schriften ein. Nach einer entsprechenden te lefonischen Mitteilung des Gerichts vom 18. September 2014 (Urk. 21) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. September 2014 (Urk. 17/22; Pro zess Nr. IV.2014.00818) mangels rechtsgenüglicher Beschwerde darauf nicht ein.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_724/2014 vom 11. November 2014 (Urk. 17/24) mangels rechtsgenügli cher Beschwerdeschrift sowie fehlender Auflage des angefochtenen Ent scheids nicht ein. 1.4

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ( richtig wohl: 2015; Urk. 8/204) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle das Gesuch um Weiterausrichtung der Inva lidenrente unter dem Vorhalt, die Einstellung per 31. Juli 2014 sei unkorrekt. Am 27. Januar 2015 (Urk. 8/206) setzte ihm die IV-Stelle Frist zur Einrei chung von Beweismitteln zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse an. Nach Erlass des Vorbescheides am 17. März 2015 (Urk. 8/207), mit welchem das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt worden war, teilte der Versicherte am 25. März 2015 (Urk. 8/208/2) mit, er sei nach der langen Zeit jetzt sicher, dass er „IV Revision solten gehen“ und die IV-Stelle ihn nun anmelden dürfe.

Am 2. Juni 2015 (Urk. 8/213) ersuchten die Sozialen Dienste der Stadt Win terthur unter Auflage einer Vollmacht (Urk. 8/214) um Akteneinsicht, welche am 10. Juni 2015 (Urk. 8/215) gewährt wurde. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) trat die IV-Stelle mangels glaubhafter Darlegung einer wesent lichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, am 19. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Rente ab wann rechtens; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurück zuweisen, damit sie auf das Gesuch vom 23. Januar 2015 eintrete. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Mit Ver fügung vom 28. August 2015 (Urk. 5) holte das hiesige Gericht einstweilen die Akten der IV-Stelle ein (Urk. 8/1-221). Auf Gerichtsverfügung vom 11. September 2015 (Urk. 9) hin schloss die IV-Stelle am 8. Oktober 2015 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Stephan Kübler als unentgelt licher Rechtsvertreter für das Verfahren bestellt.

Mit Beschluss vom 14. März 2016 trat das hiesige Gericht auf das replicando gestellte (Urk. 16) Ausstandsbegehren nicht ein und zog die (Rest - )Akten des Prozesses IV . 2014.00818 bei (Urk. 18). Auf die gegen den Nichteintretensbe schluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_209/2016 vom 9. Mai 2016 nicht ein (Urk. 21). Am 2 2. Juni 2016 verzichtete die Be schwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 24), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 25). Die daraufhin eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

16. August 2016 (Urk. 26) wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 17. August 2016 (Urk. 28) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er forderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung kommt den Versicherten eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsab klärung zu: Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemess ene Bedenkzeit einzu räumen ist.

Die Leistungsverweigerung oder – einstellung wegen unterlassener Mitwir kung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv be dingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeit punkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleis tet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt er weisen (vgl. Ki eser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 103 zu Art. 43 ATSG, Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente vom 23. Januar 2015 nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 14. Juli 2014 wesentlich verändert hätten. Auf das Gesuch werde deshalb nicht eingetreten. Im Verfahren ergänzte sie (Urk. 11) , dass in der rentenaufhebenden Verfügung vom 14. Juli 2014 aufgrund der Akten über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers habe entschieden werden müssen, nachdem dieser der mehrmaligen Aufforderung zur Teil nahme an einer Begutachtung zur Überprüfung der ihm auferlegten Scha denminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Dem nachgereichten Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt allgemeine Medizin FMH, sei keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu entnehmen. Vielmehr sei aus diesem er sichtlich, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminde rungspflicht nicht nachgekommen sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 16), die Schadenminderungspflicht (strikte Benzodiazepin-Abstinenz und ärztlich kontrollierte Gewichtsreduktion) sei ihm zu Unrecht auferlegt worden, nachdem er gemäss den Gutachtern einzig aufgrund seiner paranoi den Schizophrenie nicht arbeitsfähig sei, die Adipositas und die Benzodiaze pin-Abhängigkeit hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es sei gerade nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er bei Einhalten der Schadenminderungspflicht eine Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit hätte herbeiführen können (S. 9 f.). Zudem s ei offensichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensrechte adäquat zu wahren. Die Beschwer degegnerin hätte ihm deshalb vo n Amtes wegen einen Rechtsbeistand beige ben müssen. Sie habe dies jedoch unterlassen und seine Verfahrensrechte damit grob verletzt. Die Verfügung vom 14. Juli 2014 sei deshalb nichtig. Dasselbe gelte für den Beschwerdeentscheid des hiesigen Gerichts (S. 11-14). Die Verfügung sei zudem zweifellos unrichtig, weshalb die Beschwerde vom hiesigen Gericht mit einer substituierten Begründung zu schützen sei (S. 14 f.). Den von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Abklärun gen würde er sich nunmehr auf jeden Fall unterziehen (S. 15). Im Verfahren ergänzte er (Urk. 26), er sei in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht offensichtlich urteilsunfähig gewesen. Es sei damit eine von Amtes wegen abzuklärende Prozessvoraussetzung nicht erfüllt gewesen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm hätte im im August 2013 eingelei teten Revisionsverfahren von Amtes wegen ein Rechtsbeistand be i ge ge ben werden müssen. W o die Verhältnisse es erfordern ,

wird der gesuch stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt ( Art. 37 Abs. 4 ATSG). Voraussetzung für die Beigabe eines Rechtsbeistandes ist damit ein Gesuch der versicherten Person, welches vom Beschwerdeführer unstrittig nicht eingereicht worden war . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht offensichtlich, dass er nicht in der Lage war, seine Verfahrens rechte im besagten Verfahren zu wahren. So reagierte er jeweils umgehend auf Schreiben der Beschwerdegegnerin und teilte dieser wiederholt mit, dass er damit nicht einverstanden sei (vgl. u.a. Urk. 8/141, Urk. 8/155, Urk. 8/158, Urk. 8/166, Urk. 8/168, Urk. 8/170 und Urk.

8/180 ) , ersuchte um Fristerstre ckung (Urk. 8/1 68), auch füllte er den Revisionsfragebogen (Urk. 8/112 und Urk. 8/114 ) fristgerecht aus. Die Eingaben des Beschwerdeführers mögen teilweise schwer verständlich sein , doch

dürfte das auch an seinen Deutsch kenntnissen liegen. Jedenfalls rechtfertigten sie nicht, ihm von Amtes wegen einen Rechtsbeistand beizugeben , zumal das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird und das Gericht eine umfassende Kognition hat . Von einer krassen Verfahrensverletzung, aufgrund welcher die Verfügung vom 14. Juli 2014 nichtig wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1) , kann da mit nicht gesprochen werden. 3.2

Ebenso wenig lassen die handschriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers auf eine prozessbezogene Urteilsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren schliessen. Wie zudem bereits in E. 3.6.2 des Beschlusses vom 14. März 2016

(Urk. 18) ausgeführt, wurde der Nichteintretensbeschluss des hiesigen Ge richts vom 29. September 2014 (Prozess-Nr. IV.2014.00818; Urk. 8/202) vom Bundesgericht geschützt. Faktisch verlangt der Beschwerdeführer die Nichti gerklärung des bundesgerichtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht. Solches wäre allerdings am Bundesgericht geltend zu machen und nicht am kantonalen Gericht. Hierfür ist das hiesige Gericht nicht zuständig.

Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich (teilweise) urteilsunfähig gewesen, so ist im Übrigen davon auszugehen, dass seine Ehefrau beispielsweise bei der Erwachsenenschutzbehörde Hilfe gesucht oder sich an die Sozialen Dienste gewandt hätte, welche den Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren bereits einmal vertraten (Urk. 8/96) und von welchen der Beschwerdeführer und seine Familie seit September 2014 unterstützt werden (Urk. 3) . Die Mit arbeitenden der Sozialen Dienste wären a ufgrund von Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verpflichtet gewesen, der Erwach senenschutzbehörde Meldung zu erstatten, wenn ihnen der Beschwerdeführer hilfsbedürftig erschienen wäre. Eine solche Meldung scheint jedoch nicht erfolgt zu sein. Für das hiesige Gericht bestand demnach kein Anlass, an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln beziehungsweise Nach forschungen in Bezug auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit anzustellen. Auch von einer Nichtigkeit des Nichteintretensbeschlusses des hiesigen Gerichts vom 29. September 2014 ist damit nicht auszugehen. 3.3

Die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Juli 2014 ist damit nach wie vor rechtsgültig . Der Beschwerdeführer ersuchte das hiesige Gericht, ihm die ein gestellte Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtig keit wieder zu gewähren. Dies ist vorliegend jedoch - selbst wenn eine zwei fellose Unrichtigkeit bejaht werden könnte - nicht möglich. Mittels substitu ierter Begründung kann das Gericht lediglich eine im Ergebnis richtige aber falsch begründete Verfügung aus anderen rechtlichen Überlegungen schüt zen. Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer jedoch die Aufhebung einer seiner Ansicht nach falschen Verfügung, was einer unzulässigen Wiederer wägung der ursprünglichen Verfügung durch das Gericht gleichkäme (vgl. dazu BGE 125 V 368 E. 3b). Ob die Verfügung vom 14. Juli 2014 als zwei fellos unrichtig anzusehen wäre, kann damit offen bleiben. 4. 4.1

Im im

August 2013 (Urk. 8/112) eingeleiteten Revisionsv erfahren

wertete die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer auch nach Verstreichen der angesetzten Bedenkzeit und nach Darlegung der Säumnisfolgen (Urk. 8/154 /1 f. und Urk. 8/156 ) weiterhin aufrechterhaltene Weigerung, sich der angeordneten Begutachtung durch die MEDAS

A.___

(Urk. 8/154/3) zu unterziehen (Urk. 8/155 und

Urk. 8/158-160 ), als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATS G .

In der Folge teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 1. April 2014 (Urk. 8/165) mit, dass beabsichtigt werde, die bislang ausgerichtete Rente aufzuheben, da ohne Begutachtung der Gesundheitszustand nicht beurteilt werden könne. Mit Eingabe vom

16. April 2014 zeigte sich der Beschwerdeführer zwar bereit, sich einer Be gutachtung zu unterziehen (Urk. 8/172), doch war die Beschwerdegegnerin in ihrem erneuten Vorbescheid vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/17 8 ) der Ansicht, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal einen Termin erhalten und nicht ein gehalten habe. Die nicht eingehaltenen Termine seien jedes Mal mit Kosten verbunden, weshalb es keinen dritten Termin gebe. Der Beschwerdeführer opponierte diesbezüglich nicht . Die Beschwerdegegnerin hob daraufhin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

14. Juli 2014 auf (Urk. 8/184). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. September 2014 nicht ein ( Urk. 17/22 ).

Die Rente des Beschwerdeführers wurde damit infolge Widersetzlichkeit im Rahmen der angeordneten Begutachtung aufgehoben. Eine eigentliche mate rielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Berichte konnte damals nicht stattfinden. Insofern muss vorliegend kein Nachweis einer Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen erbracht werden . Es genügt diesfalls , dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung ko operiert. Die in Art. 87 Abs. 3 IVV statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auf l . 2014, N 126 zu Art. 30-31 IVG mit Hinweis und E. 1.3 hievor ). 4.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts macht die nach Erlass einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügten Leistungseinstellung erklärte Mitwirkungsbereitschaft die frühere Widersetzlichkeit nicht ungeschehen. Die nachträglich erklärte Bereitschaft ist gegebenenfalls als Neuanmeldung zu verstehen mit der Wirkung, dass die Leistungen für die Zukunft erneut aus gerichtet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und

9C_994/2010 vom 22. März 2010 E. 5.1 ; vgl. auch BGE 139 V 585

E. 6.3.7.4 ).

Am 2 2. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis - tungs bezug an (Urk. 8/204). Am 25. März 2015 (Urk. 8/208) wie auch im Beschwerdeverfahren versicherte er, sich den von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Abklärungen nun auf jeden Fall zu unterziehen (Urk. 16 S. 15). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Unrecht auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten. Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen prüfe, ob die Voraussetzungen für eine erneute Ausrichtung der Leistungen erfüllt seien.

5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00. -- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen . 5 .2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird na mentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5 .3

Der von Rechtsanwalt Kübler mit Eingabe vom 1 6. August 2016 (Urk. 26) geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden 40 Minuten (Urk. 27 ) ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemes sen, da allein die Eintretensfrage und nicht die materielle Anspruchsberechti gung strittig war und die im Zusammenhang mit dem offensichtlich unge rechtfertigten Ausstandsbegehren getätigten Bemühungen (Urk. 18) unnötig waren und damit nicht zu entschädigen sind.

Angesichts der zu studierenden gut 200 Aktenstücke der Beschwerdegegne rin , welche für die strittige Frage nur in geringem Umfang einschlägig wa ren, der summarisch begründeten Beschwerde mit Substantiierung des Ge suchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1), der (zu entschädigenden) 15

- und 2- seitigen Rechtsschriften (Urk. 16 und Urk. 26) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Kübler bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 106.10 auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist diese Prozessentschädigung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie über die Neuanmel dung vom 2 2. Januar 2015 materiell befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Ko pie von Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher