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IV.2015.00814

Gestützt auf Gutachten 90%ige Arbeitsfähigkeit angepasst. Gestützt auf Prozentvergleich rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2016-09-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1978, meldete sich am 1 2. Juli 2013 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen in der Leistengegend eingeklemmten Nerv, der beim Stehen und Laufen Schwierigkeiten bereite, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Me dizin, Kardiologie, Neuro logie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Urologie) vom 1 7. April 2015 des Y.___ ein (Urk. 8/60). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Mai 2015, Urk. 8/67; Ein wand vom 2 6. Mai 2015, Urk. 8/68) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 8. August 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm vorerst berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei eine neue polydiziplinäre Abklärung durchzuführen und neu zu entscheiden. Subeventualiter sei ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-75) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Septem ber 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9) . Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2015 weitere Arztberic hte ein (Urk. 11 und Urk. 12/1- 14), wo rüber die Beschwerdegegnerin am 2 8. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Wartejahr im September 2013 eröffnet worden sei . Nach Ablauf der Wartezeit sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig zumut bar, es bestehe jedoch eine 10%ige Leistungsminderung aufgrund eines erhöh ten

Pausenbe darfs . Für das Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn der Schwe i zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 für das Gastgewerbe in Höhe von Fr. 47‘486.05 abzustellen. Demgegenüber sei das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2012 für Hilfsarbeiter im zumutbaren 90%-Pensum auf Fr. 59‘694.95 festzusetzen, so dass ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere. Ent sprechend bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er arbei ten müsse und wolle, dies aber nicht möglich sei ohne Support durch die IV-Stelle. Entsprechend sei er auf berufliche Massnahmen angewiesen. D as Warte jahr sei im Juli 2014 abgelaufen und er habe zumindest seit Ablauf des

War tejahr s bis zur Begutachtung Anspruch auf eine mindestens vorübergehende Rente. Das Gutachten sei nicht überzeugend und schlüssig, so dass eine Ober expertise einzuholen sei. Beim Einkommensvergleich sei für das Va lidenein kommen vom Gastronomiechef auszugehen, so dass mindestens ein Va liden einkommen in Höhe von Fr. 80‘000.-- anzurechnen se

i. Beim Invalidenein kommen sei weder ein L eidensabzug vorgenommen noch die notwendigen Be handlungen mit entsprechender Pensumsreduktion ber ücksichtigt worden. Er sei des W eiteren aus schulischen und sprachlichen Gründen nicht in der Lage, or ganisatorische und andere administrative Tätigkeiten auszuüben (Urk. 1). 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver un mög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl . 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2015 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 7. April 2015 ab (Urk. 8/60) . Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/60/7 ff.; Urk. 8/60/17 f.; Urk. 8/60/20 ff.; Urk. 8/60/28 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

3.2.1

Die begutachtenden Ärzte des Y.___ notierten im Gutachten vom 1 7. April 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60/50) : - Korona re Eingefä sserkrankung

- Status nach akutem inferioren ST-Hebungsinfarkt 14. 09.2013 - Status nach PTCA/BMS der proximalen rechten Kranzarterie am 14.09.2013 (Z.___) - l eicht eingeschränkte EF um 45 % (Echo 12/13 sowie Echo 3/15) - n ormale Fahrradergometrie bei Erreichen der Zielherzfrequenz ohne Is chä miezeichen am 09.10.2014 (Spital A.___) - Sensibilitätsstörung mit neuropathischer Schm erzsymptomatik betont im Versor gungsgebiet der Nerven ilioinguinalis, iliohypogast ricus, genit ofemoralis und obtu ratorius rechts vereinbar mit einer Neuro pathie und Neuralgie dieser Nerv en - Status nach Freilegung inguinal rechts und Neurolyse am 5.8.13 bei Ver dacht auf Irri tation des N. ilioinguinalis rechts 08/13 - Status nach wirksamer, lokaler Mepivacain-lnflitration 06/13 - Status nach Hydrozelenoperation nach von Bergmann rechts 02/13 (ICD-10 M79.25, ICD-10 G58.8) - Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie rechts sowie l eicht abge schwäch tem ASR rechts, vereinbar mit einer lumbalen radikulären Schmerzsymptomatik S 1 rechts (ICD-10 M54.4; ICD-10 M54.16)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende fest (Urk. 8/60/51) : - Arterielle Hypertonie - Nicht Insulin-pflic htiger Diabetes mellitus Typ 2 - Fortgesetzter Nikotinkonsum - Carpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0)

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G 44.2)

- Anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Genitofemoralisneuralgie rechts - Status nach

Hydrocelenoperation nach Bergmann rechts 02/13 - Status nach Infiltration mit Lokalanaest e theticum rechts inguinal 06/13 - Status nach Darstellung und Neurolyse des N. ilioinguinalis rechts 08/13 - Chronische Balanitis - Raumforderung im Bereich des oberen Mediastinums unklarer Dignität - Metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus - Status nach akutem inferiorem STEMI bei proximalem RCA

Versc hluss 09/ 13 - Begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts - Status nach Schulterluxatio n links zirka 2009 (Sportverletz ung) 3.2.2

PD Dr. med. B.___, FMH für Urologie, konstatierte, dass am häufigsten das Problem der Ilioinguinalis -Neuralgie nach Hernienoperationen beschrieben werde. Die empfohlene Therapie sei die Neurolyse oder sekundär die Neurec tomie . Aus urologischer Sich handle es sich um ein Phänomen, das einer neu ro lo gischen Abklärung bedürfe. Eine Arbeitsunfähigkeit könne von ihm aufgrund fehlender objektiver Befunde nicht attestiert werden (Urk. 8/60/59). 3.2.3

Dr. med. C.___, FMH für Neurologie, hielt fest, dass sich i n der neuro logischen Untersuchung ein kooperativer adäquater Beschwerdeführer, dessen Mutter sprache D.___

sei, zeige . Er spreche jedoch gut und verständlich Deutsch, w obei die Stimme etwas heiser sei. Die HWS sei gut beweglich, wobei bei Rotation nach rechts Schm erzen rechts nuchal angegeben würden. D er un korrigierte

Fernvisus betra g e rechts 1,0, links 0,7 bei fingerperimetrisch intak tem Gesichtsfeld, isokoren und reaktiven Pupillen sowie unauffälliger Augen motilität . Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig. Das Gangbild sei hinkend, wobei das rechte Bein nur kurz belastet we rd

e. Der Fersenstand sei möglich, der Zeheneinbeinstand sei lin ks möglich, rechts nicht, bei Angabe von lumbalen Rücken schmerzen. Ein Trendelenburg f inde

sich nicht. Bei Prüfung des Lasè gues rechts habe er bei ca. 50° Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in den dorsalen rechten Obers chen kel angegeben. Der Strichgang sei initial unsi cher, k önne jedoch dann knapp durchgeführt werden. Der Romberg w erde ge ha lten. Eine Extremitätenataxie fi nd e sich nicht. Bei Prüfu ng des Muskeleigen reflexes zeig e sich ein gut auslösbarer und linksbetonter Achil lessehnenreflex. Ein Babins ki fi nd e si ch nicht und der Muskeltonus sei normal. Paresen k önnten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten nicht nachgewiesen werden, d.h. der Gastrocnemius / Triceps

surae k önne rechts von Hand nicht überwunden werden, wobei wie oben erwähnt der Zeheneinbeinstand rechts nicht durchge führt werden k önn e, so dass eine leichte Schwäche dieser Muskelgruppe nicht ausgeschlossen werden kö nn e . Bei der Sensibilitätsprüfung werde ei ne vermin derte Berührungsempfindung mit Hyperal gesie im Bereich der rechten In guina, beginnend im Bereich der Spina iliaca

anterior

superior mit Betonung im Be reich der medialen Leiste und unterhal b der Narbe angegeben. Weiter we rde eine ver minderte Berührungsempfindung und Hyperalge sie im Bereich des rechten Scro tums und des rechten medialen Oberschenkels, sich ca. 19 cm von der L eiste nach distal aus dehnend, angegeben. Dies entspreche vor wiegend den sensiblen Versor gungsgebieten der Nerven ilioinguinalis, genitofemoralis und obtdura to rius und auch des iliohypocastricus, vereinbar mit einer Läsion dieser Nerven mit entsprechender neuropathischer Schmerzsymptomatik. Der leicht abge schwäch te ASR rechts mit fraglichem Lasègue rechts wäre vereinbar mit ei nem lumboradikulären Schmerzsyn drom S1 rechts. Weiter zeigten sich ein positives Ti nelzeichen über beiden volarsei tigen Handgelenken sowie ein positi ver Phalen, vereinbar mit einer Carpaltun nelsymptomatik beidse it s . Die vom Beschwerde führer angegebenen Kopfschmerzen, welche sich von bei den Sch lä fen nach occi pital ausdehnten und von drückendem Charakter seien, seien mit Kopf schmer zen vom Spannungstyp vereinbar (Urk. 8/60/67 f.) .

A us neurologischer Sicht sei bis anhin keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genom men worden. Aufgrund der neuralgiform en Schmerzsymptomatik im Be reich der rechten Leiste und im proximalen medialen Oberschenkel, des L um bo vertebralsyndroms mit V.a. radikulärer Schm erzsymptomatik S1 rechts be stehe ei ne Beeinträchtigu ng der Arbeitsfähigkeit. Schwere und mittelschwere körper liche Tätigkeiten könn t en dem Beschwerdeführer nicht zugemutet wer den. Eben falls sollten Tätigkeiten, welche ein dauerndes Gehen oder Bücken erfor dern, vermieden werden. Leichte körperli che Tätig keiten in abwechslungs reicher Position vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätig kei ten könn t en ihm jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei jedoch von eine m erhöhten Pausenbedarf auszugeh en. In einer entspreche nd adaptier ten Tätig keit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 8/60/68) . 3.2.4

Der begutachtende Psychiater, Dr. med. E.___, hielt fest, dass w ährend des Explorationsgespräches nur sehr wenige depressive Symptome festgehalten werden könnten. So seien eine Ein- und Durchschlafstörung und eine erhöhte Ermüdbarkeit tagsüber vorhanden. Eine Freudlosigkeit, ein verminderter An trieb, Hoffnungslosig keit, Ängstlichkeit, Interessensv erlust oder Konzentrati ons störungen fehl ten gänzlich. So beschreibe der Beschwerdeführer zum Bei spiel, dass er sehr gerne Spaziergänge unternehme, mit Familienangehörigen und den Kindern Zeit verbringe und leidenschaftlich und rasch Kreuzworträ tsel lösen könne. Insgesamt seien somit die Kriterien für die Diagnose einer depres siven Episode nach ICD-10 aktuell sicherlich nicht erfüllt. Dies w e rd e auch dur ch die durchgeführte Hamilton Depression Scale Testung bestätigt (Urk. 8/60/76) .

Sofern die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste, des rechten Beines und des Rückens nicht ausreichend durch soma tische Befunde erklärt wer den kö nn e, mü ss e dies als anhaltende som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) klassifiziert werden. D ie Foerster Kriterien zur Beurteilung der Unüber windbarkeit der Schmer zstörung seien nicht erfüllt und es mü ss e davon ausge gangen werden, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die anhaltende soma toforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf

die

Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers habe (Urk. 8/60/77).

Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/60/77) . 3.2.5

Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, notierte, dass sich i n der klinischen Untersuchung di e Zeichen eines Lumbovertebral- Syndromes mit spondylogener Ausstrahlung ins rechte Bein finde. Bezüglich einer allfälli gen R adikulärsymp tomatik verweise er auf das ak tuelle neurologische Teilgutach ten. Aus rheuma tologischer Sicht sei auch festzuhalten, dass entsprechend den nur 2/5 positiven Waddell -Zeichen und den 3/18 positiven Fibromyalgie-D ruckpunkten keine wes entlichen Überlagerungszeichen vorlägen. Es sei aber doch festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer beim Prüfen des Lasè gue -Manöv ers rechts ab 40° einen blockierenden Kreuzschmerz angebe, dagegen die Langsitz po sition fast voll stän dig einnehmen könne. Ebenfalls sei bei der Beurteilung dieser Beschwerden im Rahmen des lumbo-spondylogenen

Schmerzsyndromes bei b ekannter Disko pathie LWK5/S1 be züglich der Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festzu halten, dass er wie derholt während der Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung stark habe husten müssen, ohne dabei eine Schmerzreaktion zu zeigen (Urk. 8/60/87 f.) .

Aufgrund der klinisc hen Untersuchungsbefunde bestehe ein lumbo-spondyloge nes Schmerzsyndrom rechts, das aber aus rein rheum atologischer Sicht keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ha be, da er als selbständig tätiger Wirt doch über die Möglichkeit verfüge, seine n Arbeitstag einzuteilen. Er habe ent sprechend auch angegeben, dass er früher wegen diesen bereits bestehenden Rückenschmerzen in der Arbeitsfähigkeit nicht e ingeschränkt gewesen sei. Es sei zudem festzuhalten, dass es bei verstärkten Schmerzen dem Beschwerde füh rer aus rheumatologischer Sicht durchaus auch zumutbar wäre, die Schmerz medi kation zu erhöhen (Urk. 8/60/88).

Wie oben begründet, übe das lumbo-spondylogene Schmerzsyndrom rechts bei bekannter Diskopathie

lumbo-sacral und Status nach Radikulärsympt omatik S 1 rechts 2009 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus. Bezüglich einer alternativen Tätigkeit sei aber festzu halten, dass aus rheumatologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der LWS bestätigt werden m ü ss e . Dem Beschwerdeführer seien körperliche Schwer arbeiten nicht zumutbar. Ebenso sollten spezifisch die Lendenwirbelsäule be lastende Tätigkeiten vermieden werden (Tätigkeiten längerdauernd oder repeti tiv mit vornüber geneigter oder reklinierter Haltung, respektive verbunden mit wiederholten Bü ck- oder Torsionsbewegungen [ Urk. 8/60/88 f.]). 3.2.6

Dr. med. G.___, FMH Kardiologie, konstatierte, dass beim Beschwerdeführer eine koronare Einasterkrankung, die sich o hne vorherige Symptome am 1 4. September 2013 als ST-Hebungsinfarkt inferior er stmalig manifestiert habe, bestehe . Trotz rascher Hospitalisation und Wiedereröffnung der proximal thrombotisch verschlossenen rechten Kranzarterie persistiere seit her eine inferoposteriore Myokardnarbe mit leicht eingeschränkter EF um 45

%, wie sie auch aktuell echo kardiographisch nachzuweisen sei und bereits anläss lich der Echokardiogra phie im Dezember 2013 bestanden hä tte (Urk. 8/60/95 f.) .

Seit dem Myokardinfarkt würden stechende Thoraxschmerzen, verbunden mit einer Anstrengungsdyspnoe NYHA Grad II, persistieren, für die bisher als Ursa che nie eine Is chämie nachzuweisen gewesen sei . Insbesondere anlässlich der let zten Fahrradergometrie am 9. Oktober 2014 habe sich bei Erreichen der Aus belastungsherzfrequenz keine be lastungsinduzierte Ischämie gezeigt. Erschwert we rd e die Diagnostik vor allem auch dadurch, dass der Beschwerdeführer nach einer urologischen Operation und bei lumbaler Diskushernie starke leistungs limitierende Beinschmerzen im rechten Oberschenkel verspüre und die Fahrrad er gometrie dahe r nur schwierig durchführbar, respektive mit lang anhaltenden starken Schmerzen verbunden sei. Insofern habe er heute bei konklusi ver Ergo metrie im Oktober 2014 und seither stabilen nicht veränderten Thoraxschmer zen auf eine erneute Fahrradergometrie verzichtet (Urk. 8/60/96) .

An kardiova skulären Risikofaktoren bestünden ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und ein fortgesetzter Nikotink onsum. Gemäss den Unterla gen sei einzig der Diabetes mellitus gut eingestellt, während die arterielle Hy pertonie seit dem Herzinfarkt immer als ungenügend eingestellt beurteilt wor den sei, wobei aller dings heute keine linksventrikuläre Hypertrophie zu erken nen sei . Der Blutdruck b ei der heutigen Untersuchung sei allerdings ebenfalls leicht erhöht. Als letztes bestehe ein nicht unerheblicher Nikotinabusus von ca. 20 py, der leider mit 5-7 Zigaretten pro Tag trot z dem Herzinfarkt fortgesetzt we rd e . In Ermangelung einer sicheren kardialen Ursa che der Anstrengungs dyspnoe müsse, somit doch zumindest auch eine pneumo logische Ursache dif ferential diag nos tisch in Erwägung gezogen werden. Die leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bei normaler diastolischer Funktion sollte bei gutem Trainingszustand nicht eine Dyspnoe verursachen, da der Beschwerdeführer je doch wegen der Bein schm erzen körperlich wenig aktiv sei, könnte durchaus a uch ein Trainings mangel dafür mi tverantwortlich sein (Urk. 8/60/96) .

In den ersten Mon aten nach dem Herzinfarkt seien zwei Episoden mit Bewusst losigkeit aufgetreten, wobei die eine eher als Einschlafen nach Alkoholgenuss und eine zweite wahrscheinlich als situative Synkope nach Def äkation interpre tiert worden sei . Eine Arrhythmie habe im Holter-EKG damals nicht nachge wiesen werden können und seither seien auch keine Synkopen oder relevanten Palpitationen mehr aufgetreten (Urk. 8/60/96) .

Insgesamt bestehe somit eine koronare Eingefäss erkrankung mit akutem throm boti schem Verschluss de r rechten Kranzarterie am 1 4. September 2013, welche trotz Rekanalisa tion, PTCA und Implantation eines Bare Metal Stents zur poste roseptalen basalen Myokardnarbe mit leicht eingeschränkter linksve ntri kulärer Funktion geführt habe . Eine belastungsinduzierte Ischämie sei seither nie nach weisbar gewesen (Urk. 8/60/96 f.) .

Aufgrun d der oben genannten Befunde sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arb eiten seit dem 1 4. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. In den ersten drei Mo na ten nach Herzinfarkt erachte er den Beschwerdeführer für eine Rehabilitation für jegliche körperliche Tätigkeiten d.h. bis ca. Ende Dezem ber 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. Januar 2014 seien ihm a us kardiolo gischer Sicht mittel schwere und leichte körperliche Arbeit zu 100 % zumutbar, insbesondere das Tragen und Heben von Lasten bis zu 10 kg sowie wechselbe lasten de Arbeit. Sein Beruf als selbstständiger Restaurantbesitzer mit teils schwe ren mehrheitlich aber leichten und mittelschweren Arbeiten sei aus rein kardiologischer Sicht zu 75 % zumutbar. Die Prognose sei insgesamt als eher ungünstig anz usehen, zumal die koronare Herz krankheit in jungen Jahren auf getreten sei und die kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere die a rterielle Hypertonie und der Nikotinkonsum, nicht optimal eingestellt seien (Urk. 8/60/97) . 3.2.7

Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass sich gesamtmedizinisch ergebe, dass der Beschwerdeführer mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Leichte adaptierte Tätigkeiten seien ihm seit Januar 2014 zu 90 % möglich. Als adaptiert gelte eine leichte körperliche Tätigkeit in abwechslungsreicher Position, vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten (Urk. 8/60/54 f.). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 7. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 8/60/57 ff.; Urk. 8/60/60 ff.; Urk. 8/60/70 ff.;

Urk. 8/60/80 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/60 / 7 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig. Es berück sich tigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich er laubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indika toren gemäss dem Urteil des Bundesgerich tes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.4). 4.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die begutachtenden Ärzte be treffend d i e Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Aussagen machen würden, so das s das Gutachten nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzu halten, dass die Ärzte jeweils auf ihrem Fachgebiet Stellung nahmen zur Ar beits fähig keit, so dass nicht von einem Widerspruch, sondern von einer jeweils separaten Einschätzung auszugehen ist. Gesamthaft hielten die Ärzte dan n zu sammen fassend fest, dass der Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten in abwechs lungsreicher Position, vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätigk eiten ausüben könne (E.

3.2.7), was nicht im Wider spruch zu den einzelnen Einschätzungen steht (vgl. E. 3.2). 4.3

Des Weitere n hielt der Beschwerdeführer dafür, dass es widersprüchlich sei, dass er aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei, eine medizinische Behandlung aber dringend notwendig erscheine (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychia trische Gutachter eine Behandlung nicht zum Erhalt oder Ausbau der Arbeitsfähigkeit empfahl, sondern diesbezüglich

lediglich ausführte, dass eine ambulante psychiatrische oder psychologische Therapie zur Behandlung der soma toformen Schmerzstörung aufgenommen werden und idealerweise eine psy chopharmakologische Medikation installiert werden sollte. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits unter 30 mg Cym balta nach zwei bis drei Tagen einen deutlichen analgetischen Effekt verspürt zu haben, die Medikation jedoch aufgrund von Nebenwirkungen wieder abge setzt habe (Urk. 8/60/78). 4.4

4.4.1

Dr. E.___ konstatierte, dass

- sofern die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste, des rechten Beines und des Rückens nicht ausreichend durch so matische Befunde erklärt werden könne - eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei (Urk. 8/60/77).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der rechten Leiste und im proximalen medialen Oberschenkel aus neurologischer Sicht eine neuralgiforme

Schmerz sym ptomatik (Urk. 8/60/66

ff.) sowie aus rheumatologischer Sicht eine be glei tende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts vorliegt (vgl. Urk. 8/60/86). Aus neurologischer Sicht liegt des Weiteren im Rücken ein Lum bovertebralsyndrom mit Lumboischialgie rechts sowie leicht abgeschwächtem ASR rechts, vereinbar mit einer lumbalen radikulären Schmerzsymptomatik S1 rechts (Urk. 8/60/66) sowie aus rheumatologischer Sicht ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Lumboradikulärsyndrom S1 rechts bei lumbo-sacraler Diskushernie bei Status nach erfolgreicher Nerven wurzelblockade S1 rechts 11/2009 (Urk. 8/60/86) vor.

Damit ist wohl zumindest ein bedeutender Teil der Schmerzen in der rechten Leiste, des Beines sowie des Rückens somatisch erklärbar. 4.4.2

Dr. E.___ prüfte dennoch die Überwindbarkeit der somatoforme n

Schmerzstö rung unter Berücksichtigung der Förster-Kriterien und konstatierte, dass sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 8/60/77).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zu h alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gun g und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beacht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4.3

Dr. E.___ erhob einen grundsätzlich unauffälligen psychiatrischen Befund. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ab und an verzweifelt und weinerlich zu sein. Auf grund der Schmerzsymptomatik und der damit einhergehenden Ein- und Durchschlafstörungen bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit (Urk. 8/60/75). Die diagnoserelevanten Befunde sind damit nur schwach ausgeprägt.

Ein sozialer Rückzug sei nicht vorhanden (Urk. 8/60/75) .

E ine psychische Komor bidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer sei nicht vorhanden (Urk. 8/60/77), hingegen best ünd en

körperliche Begleiterkran kungen (vgl. E. 3.2).

Damit die somatoforme Schmerzstörung invalidisierend ist, muss sie gemäss bundes gerichtlicher

Rechtsprechung schwer und therapeutisch nicht mehr an gehbar sein (B GE 141 V 281 E. 4.3.1.2) . In Bezug auf die Behandlung führte Dr. E.___ aus, dass le d ig l i ch einmal in der H.___ ein Gesprächstermin bei einem Psychiater stattgefunden habe. Sein Hausarzt habe einmalig einen Therapieversuch mit Cymbalta unternommen, welcher jedoch vom Beschwer de führer nach zwei bis drei Tagen aufgrund der Nebenwirkungen trotz der gu ten Wirkung auf die Schmerzen wieder abgebrochen worden sei . Physiotherapie mache er ebenfalls nicht mehr, da di es keinen Erfolg gebracht habe (Urk. 8 /60/74). Die Behandlungsresistenz ist damit zu verneinen.

Die von Dr. E.___ diagnostizierte Schmerzstörung ist auch unter Berücksichti gung der Standardindikatoren

und dem Vorliegen von zumindest zum Teil so matischen Korrelaten aufgrund der nur sehr leicht ausgeprägten psychiatrischen Befunde als auch der nicht ausgewiesenen Behandlungsresistenz

mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend bzw. ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

4.5

An der Schlüssigkeit des Gutachtens vermögen auch die im Beschwerdeverfah ren eingereichten Berichte der H.___ nichts zu ändern, da die begutachtenden Ärzte über die Behandlung in Kenntnis waren und diese ent sprechend berücksichtigten (vgl. Urk. 8/60/103 ff.; Urk. 8/60/9 f.; Urk. 8/60/ 63; Urk. 8/60/74; Urk. 8/60/83; Urk. 8/60/87). Des Weiteren geht aus diesen Be rich ten auch keine Verschlechterung seit dem Gutachtenszeitpunkt hervor (Urk. 12/1; Urk. 12/5;

Urk. 12/7; Urk. 12/10; Urk. 12/11; Urk. 12/13). 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. 5.1

5.1.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the ti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allen falls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzufüh ren (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwer deführer meldete sich am 1 2. Juli

2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/1) zum Leis tungs bezug an. Damit entstand der Rentenanspruch frühestens per 1. Januar 201 4.

Der begutachtend e Kardiologe führte aus, dass der Beschwerdeführer in den ersten drei Monaten nach dem Herzinfarkt vollumfänglich arbeitsunfähig ge wesen sei. Ab dem 1. Januar 2014 seien ihm aus kardiologischer Sicht mittel schwere und leichte körperliche Arbeiten vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/60/53). Gesamtmedizinisch hielten die begutachtenden Ärzte entspre chend fest, dass dem Beschwerdeführer seit Januar 2014 sämtlich e adaptierten Tätigkeiten zu 90 % möglich seien (Urk. 8/60/54). Eine genaue Berechnung des Beginns bzw. Ablaufs des Wartejahres kann entsprechend unterbleiben. 5.3

5.3.1

Der Besc hwerdeführer reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein und war in der Fo lge als Pizzaiolo und Polymechaniker tätig, bis er sich im Dezember 2009 als Wirt selbständig machte (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 8/ 29/4; vgl. IK-Auszug vom 5. August 2013, Urk. 8/4). Im Jahr 2012 ar beitete er - trotz selbständiger Erwerbstätigkeit - für kurze Zeit als Maurer, was gesundheitlich bedingt nicht gut gegangen sei (Standortgespräch vom 1 3. August

2013, Urk. 8/ 5/ 3; Lebenslauf, Urk. 8/8; Urk. 8/4). Des Weiteren führte er aus, dass die selbständige Tätigkeit nur einen eher geringen Reinge w inn abgeworfen habe (Urk. 8/5/2). Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer heute auch im Gesundheitsfall nicht mehr seiner selbständigen Tätigkeit als Wirt, sondern einer besser bezahlten

un selbständigen Tätigkeit nachgehen würde.

Entgegen den Ausführungen der Beschwe rdegegnerin ist demnach nicht der Tabellenlohn für eine Tätigkeit in der Gastronomie heranzuziehen, sondern der jenige für männ liche Hilfsarbeiter entsprechend dem Tabellenlohn der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (LSE 2012, TA1 Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge schlecht, Privater Sektor, Männer, Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art, Total). 5.3.2

Gestützt auf das Gutachten des Y.___ sind dem Beschwerdeführer sämtliche leichten Tätigkeiten in abwechslungsreicher Position, vorwiegend sitzend, sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten in einem Pensum von 90 %

seit Januar 2014 zumutbar (Urk. 8/60/54 f.). Für das Valideneinkommen ist entspre chend ebenfalls auf den Tabellenlohn der LSE 2012 für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in Höhe von Fr. 5‘210.-- ab zustellen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total) .

Da das Validen- und das Invalideneinkommen beide anhand des gleichen Tabel lenlohns festzusetzen sind, kann ein Prozentvergleich erfolgen. Der Be schwerdeführer brachte vor, es sei ein Leidensabzug zu berücksichtigen. Ob ein Leidensabzug gerechtfertigt ist oder nicht, kann vorliegend allerdings offen bleiben, da selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32.5 % resultieren würde (1 - 0.9 x 0.75). 6.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Der Beschwerdeführer beantragte, es seien ihm vorerst be rufliche Massnah men zu gewähren. Die beruflichen Massnahmen sind allerdings nicht Gegen stand der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni

2015 und entsprechend auch nicht Gegen stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit nicht auf diesen Antrag einzutreten ist. 7.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich ab zuweisen, soweit darauf ein zu treten ist . 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1978, meldete sich am 1 2. Juli 2013 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen in der Leistengegend eingeklemmten Nerv, der beim Stehen und Laufen Schwierigkeiten bereite, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Me dizin, Kardiologie, Neuro logie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Urologie) vom 1 7. April 2015 des Y.___ ein (Urk. 8/60). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Mai 2015, Urk. 8/67; Ein wand vom 2 6. Mai 2015, Urk. 8/68) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 8. August 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm vorerst berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei eine neue polydiziplinäre Abklärung durchzuführen und neu zu entscheiden. Subeventualiter sei ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2015 (Urk.

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 8/60/57 ff.; Urk. 8/60/60 ff.; Urk. 8/60/70 ff.;

Urk. 8/60/80 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/60 / 7 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig. Es berück sich tigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich er laubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indika toren gemäss dem Urteil des Bundesgerich tes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.4). 4.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die begutachtenden Ärzte be treffend d i e Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Aussagen machen würden, so das s das Gutachten nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzu halten, dass die Ärzte jeweils auf ihrem Fachgebiet Stellung nahmen zur Ar beits fähig keit, so dass nicht von einem Widerspruch, sondern von einer jeweils separaten Einschätzung auszugehen ist. Gesamthaft hielten die Ärzte dan n zu sammen fassend fest, dass der Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten in abwechs lungsreicher Position, vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätigk eiten ausüben könne (E.

3.2.7), was nicht im Wider spruch zu den einzelnen Einschätzungen steht (vgl. E. 3.2). 4.3

Des Weitere n hielt der Beschwerdeführer dafür, dass es widersprüchlich sei, dass er aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei, eine medizinische Behandlung aber dringend notwendig erscheine (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychia trische Gutachter eine Behandlung nicht zum Erhalt oder Ausbau der Arbeitsfähigkeit empfahl, sondern diesbezüglich

lediglich ausführte, dass eine ambulante psychiatrische oder psychologische Therapie zur Behandlung der soma toformen Schmerzstörung aufgenommen werden und idealerweise eine psy chopharmakologische Medikation installiert werden sollte. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits unter 30 mg Cym balta nach zwei bis drei Tagen einen deutlichen analgetischen Effekt verspürt zu haben, die Medikation jedoch aufgrund von Nebenwirkungen wieder abge setzt habe (Urk. 8/60/78). 4.4

4.4.1

Dr. E.___ konstatierte, dass

- sofern die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste, des rechten Beines und des Rückens nicht ausreichend durch so matische Befunde erklärt werden könne - eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei (Urk. 8/60/77).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der rechten Leiste und im proximalen medialen Oberschenkel aus neurologischer Sicht eine neuralgiforme

Schmerz sym ptomatik (Urk. 8/60/66

ff.) sowie aus rheumatologischer Sicht eine be glei tende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts vorliegt (vgl. Urk. 8/60/86). Aus neurologischer Sicht liegt des Weiteren im Rücken ein Lum bovertebralsyndrom mit Lumboischialgie rechts sowie leicht abgeschwächtem ASR rechts, vereinbar mit einer lumbalen radikulären Schmerzsymptomatik S1 rechts (Urk. 8/60/66) sowie aus rheumatologischer Sicht ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Lumboradikulärsyndrom S1 rechts bei lumbo-sacraler Diskushernie bei Status nach erfolgreicher Nerven wurzelblockade S1 rechts 11/2009 (Urk. 8/60/86) vor.

Damit ist wohl zumindest ein bedeutender Teil der Schmerzen in der rechten Leiste, des Beines sowie des Rückens somatisch erklärbar. 4.4.2

Dr. E.___ prüfte dennoch die Überwindbarkeit der somatoforme n

Schmerzstö rung unter Berücksichtigung der Förster-Kriterien und konstatierte, dass sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 8/60/77).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zu h alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gun g und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beacht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4.3

Dr. E.___ erhob einen grundsätzlich unauffälligen psychiatrischen Befund. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ab und an verzweifelt und weinerlich zu sein. Auf grund der Schmerzsymptomatik und der damit einhergehenden Ein- und Durchschlafstörungen bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit (Urk. 8/60/75). Die diagnoserelevanten Befunde sind damit nur schwach ausgeprägt.

Ein sozialer Rückzug sei nicht vorhanden (Urk. 8/60/75) .

E ine psychische Komor bidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer sei nicht vorhanden (Urk. 8/60/77), hingegen best ünd en

körperliche Begleiterkran kungen (vgl. E. 3.2).

Damit die somatoforme Schmerzstörung invalidisierend ist, muss sie gemäss bundes gerichtlicher

Rechtsprechung schwer und therapeutisch nicht mehr an gehbar sein (B GE 141 V 281 E. 4.3.1.2) . In Bezug auf die Behandlung führte Dr. E.___ aus, dass le d ig l i ch einmal in der H.___ ein Gesprächstermin bei einem Psychiater stattgefunden habe. Sein Hausarzt habe einmalig einen Therapieversuch mit Cymbalta unternommen, welcher jedoch vom Beschwer de führer nach zwei bis drei Tagen aufgrund der Nebenwirkungen trotz der gu ten Wirkung auf die Schmerzen wieder abgebrochen worden sei . Physiotherapie mache er ebenfalls nicht mehr, da di es keinen Erfolg gebracht habe (Urk. 8 /60/74). Die Behandlungsresistenz ist damit zu verneinen.

Die von Dr. E.___ diagnostizierte Schmerzstörung ist auch unter Berücksichti gung der Standardindikatoren

und dem Vorliegen von zumindest zum Teil so matischen Korrelaten aufgrund der nur sehr leicht ausgeprägten psychiatrischen Befunde als auch der nicht ausgewiesenen Behandlungsresistenz

mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend bzw. ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

4.5

An der Schlüssigkeit des Gutachtens vermögen auch die im Beschwerdeverfah ren eingereichten Berichte der H.___ nichts zu ändern, da die begutachtenden Ärzte über die Behandlung in Kenntnis waren und diese ent sprechend berücksichtigten (vgl. Urk. 8/60/103 ff.; Urk. 8/60/9 f.; Urk. 8/60/ 63; Urk. 8/60/74; Urk. 8/60/83; Urk. 8/60/87). Des Weiteren geht aus diesen Be rich ten auch keine Verschlechterung seit dem Gutachtenszeitpunkt hervor (Urk. 12/1; Urk. 12/5;

Urk. 12/7; Urk. 12/10; Urk. 12/11; Urk. 12/13). 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. 5.1

5.1.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the ti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allen falls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzufüh ren (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwer deführer meldete sich am 1 2. Juli

2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/1) zum Leis tungs bezug an. Damit entstand der Rentenanspruch frühestens per 1. Januar 201 4.

Der begutachtend e Kardiologe führte aus, dass der Beschwerdeführer in den ersten drei Monaten nach dem Herzinfarkt vollumfänglich arbeitsunfähig ge wesen sei. Ab dem 1. Januar 2014 seien ihm aus kardiologischer Sicht mittel schwere und leichte körperliche Arbeiten vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/60/53). Gesamtmedizinisch hielten die begutachtenden Ärzte entspre chend fest, dass dem Beschwerdeführer seit Januar 2014 sämtlich e adaptierten Tätigkeiten zu 90 % möglich seien (Urk. 8/60/54). Eine genaue Berechnung des Beginns bzw. Ablaufs des Wartejahres kann entsprechend unterbleiben. 5.3

5.3.1

Der Besc hwerdeführer reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein und war in der Fo lge als Pizzaiolo und Polymechaniker tätig, bis er sich im Dezember 2009 als Wirt selbständig machte (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 8/ 29/4; vgl. IK-Auszug vom 5. August 2013, Urk. 8/4). Im Jahr 2012 ar beitete er - trotz selbständiger Erwerbstätigkeit - für kurze Zeit als Maurer, was gesundheitlich bedingt nicht gut gegangen sei (Standortgespräch vom 1 3. August

2013, Urk. 8/ 5/ 3; Lebenslauf, Urk. 8/8; Urk. 8/4). Des Weiteren führte er aus, dass die selbständige Tätigkeit nur einen eher geringen Reinge w inn abgeworfen habe (Urk. 8/5/2). Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer heute auch im Gesundheitsfall nicht mehr seiner selbständigen Tätigkeit als Wirt, sondern einer besser bezahlten

un selbständigen Tätigkeit nachgehen würde.

Entgegen den Ausführungen der Beschwe rdegegnerin ist demnach nicht der Tabellenlohn für eine Tätigkeit in der Gastronomie heranzuziehen, sondern der jenige für männ liche Hilfsarbeiter entsprechend dem Tabellenlohn der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (LSE 2012, TA1 Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge schlecht, Privater Sektor, Männer, Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art, Total). 5.3.2

Gestützt auf das Gutachten des Y.___ sind dem Beschwerdeführer sämtliche leichten Tätigkeiten in abwechslungsreicher Position, vorwiegend sitzend, sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten in einem Pensum von 90 %

seit Januar 2014 zumutbar (Urk. 8/60/54 f.). Für das Valideneinkommen ist entspre chend ebenfalls auf den Tabellenlohn der LSE 2012 für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in Höhe von Fr. 5‘210.-- ab zustellen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total) .

Da das Validen- und das Invalideneinkommen beide anhand des gleichen Tabel lenlohns festzusetzen sind, kann ein Prozentvergleich erfolgen. Der Be schwerdeführer brachte vor, es sei ein Leidensabzug zu berücksichtigen. Ob ein Leidensabzug gerechtfertigt ist oder nicht, kann vorliegend allerdings offen bleiben, da selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32.5 % resultieren würde (1 - 0.9 x 0.75). 6.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Der Beschwerdeführer beantragte, es seien ihm vorerst be rufliche Massnah men zu gewähren. Die beruflichen Massnahmen sind allerdings nicht Gegen stand der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni

2015 und entsprechend auch nicht Gegen stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit nicht auf diesen Antrag einzutreten ist. 7.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich ab zuweisen, soweit darauf ein zu treten ist . 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-75) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Septem ber 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9) . Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2015 weitere Arztberic hte ein (Urk.

E. 11 und Urk. 12/1- 14), wo rüber die Beschwerdegegnerin am 2 8. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Wartejahr im September 2013 eröffnet worden sei . Nach Ablauf der Wartezeit sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig zumut bar, es bestehe jedoch eine 10%ige Leistungsminderung aufgrund eines erhöh ten

Pausenbe darfs . Für das Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn der Schwe i zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 für das Gastgewerbe in Höhe von Fr. 47‘486.05 abzustellen. Demgegenüber sei das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2012 für Hilfsarbeiter im zumutbaren 90%-Pensum auf Fr. 59‘694.95 festzusetzen, so dass ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere. Ent sprechend bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er arbei ten müsse und wolle, dies aber nicht möglich sei ohne Support durch die IV-Stelle. Entsprechend sei er auf berufliche Massnahmen angewiesen. D as Warte jahr sei im Juli 2014 abgelaufen und er habe zumindest seit Ablauf des

War tejahr s bis zur Begutachtung Anspruch auf eine mindestens vorübergehende Rente. Das Gutachten sei nicht überzeugend und schlüssig, so dass eine Ober expertise einzuholen sei. Beim Einkommensvergleich sei für das Va lidenein kommen vom Gastronomiechef auszugehen, so dass mindestens ein Va liden einkommen in Höhe von Fr. 80‘000.-- anzurechnen se

i. Beim Invalidenein kommen sei weder ein L eidensabzug vorgenommen noch die notwendigen Be handlungen mit entsprechender Pensumsreduktion ber ücksichtigt worden. Er sei des W eiteren aus schulischen und sprachlichen Gründen nicht in der Lage, or ganisatorische und andere administrative Tätigkeiten auszuüben (Urk. 1). 2.

E. 13 - Begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts - Status nach Schulterluxatio n links zirka 2009 (Sportverletz ung) 3.2.2

PD Dr. med. B.___, FMH für Urologie, konstatierte, dass am häufigsten das Problem der Ilioinguinalis -Neuralgie nach Hernienoperationen beschrieben werde. Die empfohlene Therapie sei die Neurolyse oder sekundär die Neurec tomie . Aus urologischer Sich handle es sich um ein Phänomen, das einer neu ro lo gischen Abklärung bedürfe. Eine Arbeitsunfähigkeit könne von ihm aufgrund fehlender objektiver Befunde nicht attestiert werden (Urk. 8/60/59). 3.2.3

Dr. med. C.___, FMH für Neurologie, hielt fest, dass sich i n der neuro logischen Untersuchung ein kooperativer adäquater Beschwerdeführer, dessen Mutter sprache D.___

sei, zeige . Er spreche jedoch gut und verständlich Deutsch, w obei die Stimme etwas heiser sei. Die HWS sei gut beweglich, wobei bei Rotation nach rechts Schm erzen rechts nuchal angegeben würden. D er un korrigierte

Fernvisus betra g e rechts 1,0, links 0,7 bei fingerperimetrisch intak tem Gesichtsfeld, isokoren und reaktiven Pupillen sowie unauffälliger Augen motilität . Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig. Das Gangbild sei hinkend, wobei das rechte Bein nur kurz belastet we rd

e. Der Fersenstand sei möglich, der Zeheneinbeinstand sei lin ks möglich, rechts nicht, bei Angabe von lumbalen Rücken schmerzen. Ein Trendelenburg f inde

sich nicht. Bei Prüfung des Lasè gues rechts habe er bei ca. 50° Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in den dorsalen rechten Obers chen kel angegeben. Der Strichgang sei initial unsi cher, k önne jedoch dann knapp durchgeführt werden. Der Romberg w erde ge ha lten. Eine Extremitätenataxie fi nd e sich nicht. Bei Prüfu ng des Muskeleigen reflexes zeig e sich ein gut auslösbarer und linksbetonter Achil lessehnenreflex. Ein Babins ki fi nd e si ch nicht und der Muskeltonus sei normal. Paresen k önnten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten nicht nachgewiesen werden, d.h. der Gastrocnemius / Triceps

surae k önne rechts von Hand nicht überwunden werden, wobei wie oben erwähnt der Zeheneinbeinstand rechts nicht durchge führt werden k önn e, so dass eine leichte Schwäche dieser Muskelgruppe nicht ausgeschlossen werden kö nn e . Bei der Sensibilitätsprüfung werde ei ne vermin derte Berührungsempfindung mit Hyperal gesie im Bereich der rechten In guina, beginnend im Bereich der Spina iliaca

anterior

superior mit Betonung im Be reich der medialen Leiste und unterhal b der Narbe angegeben. Weiter we rde eine ver minderte Berührungsempfindung und Hyperalge sie im Bereich des rechten Scro tums und des rechten medialen Oberschenkels, sich ca. 19 cm von der L eiste nach distal aus dehnend, angegeben. Dies entspreche vor wiegend den sensiblen Versor gungsgebieten der Nerven ilioinguinalis, genitofemoralis und obtdura to rius und auch des iliohypocastricus, vereinbar mit einer Läsion dieser Nerven mit entsprechender neuropathischer Schmerzsymptomatik. Der leicht abge schwäch te ASR rechts mit fraglichem Lasègue rechts wäre vereinbar mit ei nem lumboradikulären Schmerzsyn drom S1 rechts. Weiter zeigten sich ein positives Ti nelzeichen über beiden volarsei tigen Handgelenken sowie ein positi ver Phalen, vereinbar mit einer Carpaltun nelsymptomatik beidse it s . Die vom Beschwerde führer angegebenen Kopfschmerzen, welche sich von bei den Sch lä fen nach occi pital ausdehnten und von drückendem Charakter seien, seien mit Kopf schmer zen vom Spannungstyp vereinbar (Urk. 8/60/67 f.) .

A us neurologischer Sicht sei bis anhin keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genom men worden. Aufgrund der neuralgiform en Schmerzsymptomatik im Be reich der rechten Leiste und im proximalen medialen Oberschenkel, des L um bo vertebralsyndroms mit V.a. radikulärer Schm erzsymptomatik S1 rechts be stehe ei ne Beeinträchtigu ng der Arbeitsfähigkeit. Schwere und mittelschwere körper liche Tätigkeiten könn t en dem Beschwerdeführer nicht zugemutet wer den. Eben falls sollten Tätigkeiten, welche ein dauerndes Gehen oder Bücken erfor dern, vermieden werden. Leichte körperli che Tätig keiten in abwechslungs reicher Position vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätig kei ten könn t en ihm jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei jedoch von eine m erhöhten Pausenbedarf auszugeh en. In einer entspreche nd adaptier ten Tätig keit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 8/60/68) . 3.2.4

Der begutachtende Psychiater, Dr. med. E.___, hielt fest, dass w ährend des Explorationsgespräches nur sehr wenige depressive Symptome festgehalten werden könnten. So seien eine Ein- und Durchschlafstörung und eine erhöhte Ermüdbarkeit tagsüber vorhanden. Eine Freudlosigkeit, ein verminderter An trieb, Hoffnungslosig keit, Ängstlichkeit, Interessensv erlust oder Konzentrati ons störungen fehl ten gänzlich. So beschreibe der Beschwerdeführer zum Bei spiel, dass er sehr gerne Spaziergänge unternehme, mit Familienangehörigen und den Kindern Zeit verbringe und leidenschaftlich und rasch Kreuzworträ tsel lösen könne. Insgesamt seien somit die Kriterien für die Diagnose einer depres siven Episode nach ICD-10 aktuell sicherlich nicht erfüllt. Dies w e rd e auch dur ch die durchgeführte Hamilton Depression Scale Testung bestätigt (Urk. 8/60/76) .

Sofern die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste, des rechten Beines und des Rückens nicht ausreichend durch soma tische Befunde erklärt wer den kö nn e, mü ss e dies als anhaltende som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) klassifiziert werden. D ie Foerster Kriterien zur Beurteilung der Unüber windbarkeit der Schmer zstörung seien nicht erfüllt und es mü ss e davon ausge gangen werden, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die anhaltende soma toforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf

die

Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers habe (Urk. 8/60/77).

Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/60/77) . 3.2.5

Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, notierte, dass sich i n der klinischen Untersuchung di e Zeichen eines Lumbovertebral- Syndromes mit spondylogener Ausstrahlung ins rechte Bein finde. Bezüglich einer allfälli gen R adikulärsymp tomatik verweise er auf das ak tuelle neurologische Teilgutach ten. Aus rheuma tologischer Sicht sei auch festzuhalten, dass entsprechend den nur 2/5 positiven Waddell -Zeichen und den 3/18 positiven Fibromyalgie-D ruckpunkten keine wes entlichen Überlagerungszeichen vorlägen. Es sei aber doch festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer beim Prüfen des Lasè gue -Manöv ers rechts ab 40° einen blockierenden Kreuzschmerz angebe, dagegen die Langsitz po sition fast voll stän dig einnehmen könne. Ebenfalls sei bei der Beurteilung dieser Beschwerden im Rahmen des lumbo-spondylogenen

Schmerzsyndromes bei b ekannter Disko pathie LWK5/S1 be züglich der Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festzu halten, dass er wie derholt während der Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung stark habe husten müssen, ohne dabei eine Schmerzreaktion zu zeigen (Urk. 8/60/87 f.) .

Aufgrund der klinisc hen Untersuchungsbefunde bestehe ein lumbo-spondyloge nes Schmerzsyndrom rechts, das aber aus rein rheum atologischer Sicht keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ha be, da er als selbständig tätiger Wirt doch über die Möglichkeit verfüge, seine n Arbeitstag einzuteilen. Er habe ent sprechend auch angegeben, dass er früher wegen diesen bereits bestehenden Rückenschmerzen in der Arbeitsfähigkeit nicht e ingeschränkt gewesen sei. Es sei zudem festzuhalten, dass es bei verstärkten Schmerzen dem Beschwerde füh rer aus rheumatologischer Sicht durchaus auch zumutbar wäre, die Schmerz medi kation zu erhöhen (Urk. 8/60/88).

Wie oben begründet, übe das lumbo-spondylogene Schmerzsyndrom rechts bei bekannter Diskopathie

lumbo-sacral und Status nach Radikulärsympt omatik S 1 rechts 2009 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus. Bezüglich einer alternativen Tätigkeit sei aber festzu halten, dass aus rheumatologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der LWS bestätigt werden m ü ss e . Dem Beschwerdeführer seien körperliche Schwer arbeiten nicht zumutbar. Ebenso sollten spezifisch die Lendenwirbelsäule be lastende Tätigkeiten vermieden werden (Tätigkeiten längerdauernd oder repeti tiv mit vornüber geneigter oder reklinierter Haltung, respektive verbunden mit wiederholten Bü ck- oder Torsionsbewegungen [ Urk. 8/60/88 f.]). 3.2.6

Dr. med. G.___, FMH Kardiologie, konstatierte, dass beim Beschwerdeführer eine koronare Einasterkrankung, die sich o hne vorherige Symptome am 1 4. September 2013 als ST-Hebungsinfarkt inferior er stmalig manifestiert habe, bestehe . Trotz rascher Hospitalisation und Wiedereröffnung der proximal thrombotisch verschlossenen rechten Kranzarterie persistiere seit her eine inferoposteriore Myokardnarbe mit leicht eingeschränkter EF um 45

%, wie sie auch aktuell echo kardiographisch nachzuweisen sei und bereits anläss lich der Echokardiogra phie im Dezember 2013 bestanden hä tte (Urk. 8/60/95 f.) .

Seit dem Myokardinfarkt würden stechende Thoraxschmerzen, verbunden mit einer Anstrengungsdyspnoe NYHA Grad II, persistieren, für die bisher als Ursa che nie eine Is chämie nachzuweisen gewesen sei . Insbesondere anlässlich der let zten Fahrradergometrie am 9. Oktober 2014 habe sich bei Erreichen der Aus belastungsherzfrequenz keine be lastungsinduzierte Ischämie gezeigt. Erschwert we rd e die Diagnostik vor allem auch dadurch, dass der Beschwerdeführer nach einer urologischen Operation und bei lumbaler Diskushernie starke leistungs limitierende Beinschmerzen im rechten Oberschenkel verspüre und die Fahrrad er gometrie dahe r nur schwierig durchführbar, respektive mit lang anhaltenden starken Schmerzen verbunden sei. Insofern habe er heute bei konklusi ver Ergo metrie im Oktober 2014 und seither stabilen nicht veränderten Thoraxschmer zen auf eine erneute Fahrradergometrie verzichtet (Urk. 8/60/96) .

An kardiova skulären Risikofaktoren bestünden ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und ein fortgesetzter Nikotink onsum. Gemäss den Unterla gen sei einzig der Diabetes mellitus gut eingestellt, während die arterielle Hy pertonie seit dem Herzinfarkt immer als ungenügend eingestellt beurteilt wor den sei, wobei aller dings heute keine linksventrikuläre Hypertrophie zu erken nen sei . Der Blutdruck b ei der heutigen Untersuchung sei allerdings ebenfalls leicht erhöht. Als letztes bestehe ein nicht unerheblicher Nikotinabusus von ca. 20 py, der leider mit 5-7 Zigaretten pro Tag trot z dem Herzinfarkt fortgesetzt we rd e . In Ermangelung einer sicheren kardialen Ursa che der Anstrengungs dyspnoe müsse, somit doch zumindest auch eine pneumo logische Ursache dif ferential diag nos tisch in Erwägung gezogen werden. Die leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bei normaler diastolischer Funktion sollte bei gutem Trainingszustand nicht eine Dyspnoe verursachen, da der Beschwerdeführer je doch wegen der Bein schm erzen körperlich wenig aktiv sei, könnte durchaus a uch ein Trainings mangel dafür mi tverantwortlich sein (Urk. 8/60/96) .

In den ersten Mon aten nach dem Herzinfarkt seien zwei Episoden mit Bewusst losigkeit aufgetreten, wobei die eine eher als Einschlafen nach Alkoholgenuss und eine zweite wahrscheinlich als situative Synkope nach Def äkation interpre tiert worden sei . Eine Arrhythmie habe im Holter-EKG damals nicht nachge wiesen werden können und seither seien auch keine Synkopen oder relevanten Palpitationen mehr aufgetreten (Urk. 8/60/96) .

Insgesamt bestehe somit eine koronare Eingefäss erkrankung mit akutem throm boti schem Verschluss de r rechten Kranzarterie am 1 4. September 2013, welche trotz Rekanalisa tion, PTCA und Implantation eines Bare Metal Stents zur poste roseptalen basalen Myokardnarbe mit leicht eingeschränkter linksve ntri kulärer Funktion geführt habe . Eine belastungsinduzierte Ischämie sei seither nie nach weisbar gewesen (Urk. 8/60/96 f.) .

Aufgrun d der oben genannten Befunde sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arb eiten seit dem 1 4. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. In den ersten drei Mo na ten nach Herzinfarkt erachte er den Beschwerdeführer für eine Rehabilitation für jegliche körperliche Tätigkeiten d.h. bis ca. Ende Dezem ber 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. Januar 2014 seien ihm a us kardiolo gischer Sicht mittel schwere und leichte körperliche Arbeit zu 100 % zumutbar, insbesondere das Tragen und Heben von Lasten bis zu 10 kg sowie wechselbe lasten de Arbeit. Sein Beruf als selbstständiger Restaurantbesitzer mit teils schwe ren mehrheitlich aber leichten und mittelschweren Arbeiten sei aus rein kardiologischer Sicht zu 75 % zumutbar. Die Prognose sei insgesamt als eher ungünstig anz usehen, zumal die koronare Herz krankheit in jungen Jahren auf getreten sei und die kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere die a rterielle Hypertonie und der Nikotinkonsum, nicht optimal eingestellt seien (Urk. 8/60/97) . 3.2.7

Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass sich gesamtmedizinisch ergebe, dass der Beschwerdeführer mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Leichte adaptierte Tätigkeiten seien ihm seit Januar 2014 zu 90 % möglich. Als adaptiert gelte eine leichte körperliche Tätigkeit in abwechslungsreicher Position, vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten (Urk. 8/60/54 f.). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 7. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00814 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

16. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1978, meldete sich am 1 2. Juli 2013 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen in der Leistengegend eingeklemmten Nerv, der beim Stehen und Laufen Schwierigkeiten bereite, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Me dizin, Kardiologie, Neuro logie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Urologie) vom 1 7. April 2015 des Y.___ ein (Urk. 8/60). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Mai 2015, Urk. 8/67; Ein wand vom 2 6. Mai 2015, Urk. 8/68) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 2 2. Juni 2015 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 8. August 2015 Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm vorerst berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei eine neue polydiziplinäre Abklärung durchzuführen und neu zu entscheiden. Subeventualiter sei ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-75) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung, was dem Beschwerdeführer am 2 5. Septem ber 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9) . Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2015 weitere Arztberic hte ein (Urk. 11 und Urk. 12/1- 14), wo rüber die Beschwerdegegnerin am 2 8. Oktober 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass das Wartejahr im September 2013 eröffnet worden sei . Nach Ablauf der Wartezeit sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig zumut bar, es bestehe jedoch eine 10%ige Leistungsminderung aufgrund eines erhöh ten

Pausenbe darfs . Für das Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn der Schwe i zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 für das Gastgewerbe in Höhe von Fr. 47‘486.05 abzustellen. Demgegenüber sei das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2012 für Hilfsarbeiter im zumutbaren 90%-Pensum auf Fr. 59‘694.95 festzusetzen, so dass ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere. Ent sprechend bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er arbei ten müsse und wolle, dies aber nicht möglich sei ohne Support durch die IV-Stelle. Entsprechend sei er auf berufliche Massnahmen angewiesen. D as Warte jahr sei im Juli 2014 abgelaufen und er habe zumindest seit Ablauf des

War tejahr s bis zur Begutachtung Anspruch auf eine mindestens vorübergehende Rente. Das Gutachten sei nicht überzeugend und schlüssig, so dass eine Ober expertise einzuholen sei. Beim Einkommensvergleich sei für das Va lidenein kommen vom Gastronomiechef auszugehen, so dass mindestens ein Va liden einkommen in Höhe von Fr. 80‘000.-- anzurechnen se

i. Beim Invalidenein kommen sei weder ein L eidensabzug vorgenommen noch die notwendigen Be handlungen mit entsprechender Pensumsreduktion ber ücksichtigt worden. Er sei des W eiteren aus schulischen und sprachlichen Gründen nicht in der Lage, or ganisatorische und andere administrative Tätigkeiten auszuüben (Urk. 1). 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver un mög lichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl . 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni 2015 (Urk.

2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 7. April 2015 ab (Urk. 8/60) . Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/60/7 ff.; Urk. 8/60/17 f.; Urk. 8/60/20 ff.; Urk. 8/60/28 f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

3.2.1

Die begutachtenden Ärzte des Y.___ notierten im Gutachten vom 1 7. April 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60/50) : - Korona re Eingefä sserkrankung

- Status nach akutem inferioren ST-Hebungsinfarkt 14. 09.2013 - Status nach PTCA/BMS der proximalen rechten Kranzarterie am 14.09.2013 (Z.___) - l eicht eingeschränkte EF um 45 % (Echo 12/13 sowie Echo 3/15) - n ormale Fahrradergometrie bei Erreichen der Zielherzfrequenz ohne Is chä miezeichen am 09.10.2014 (Spital A.___) - Sensibilitätsstörung mit neuropathischer Schm erzsymptomatik betont im Versor gungsgebiet der Nerven ilioinguinalis, iliohypogast ricus, genit ofemoralis und obtu ratorius rechts vereinbar mit einer Neuro pathie und Neuralgie dieser Nerv en - Status nach Freilegung inguinal rechts und Neurolyse am 5.8.13 bei Ver dacht auf Irri tation des N. ilioinguinalis rechts 08/13 - Status nach wirksamer, lokaler Mepivacain-lnflitration 06/13 - Status nach Hydrozelenoperation nach von Bergmann rechts 02/13 (ICD-10 M79.25, ICD-10 G58.8) - Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie rechts sowie l eicht abge schwäch tem ASR rechts, vereinbar mit einer lumbalen radikulären Schmerzsymptomatik S 1 rechts (ICD-10 M54.4; ICD-10 M54.16)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende fest (Urk. 8/60/51) : - Arterielle Hypertonie - Nicht Insulin-pflic htiger Diabetes mellitus Typ 2 - Fortgesetzter Nikotinkonsum - Carpaltunnelsyndrom beidseits (ICD-10 G56.0)

- Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G 44.2)

- Anhaltende soma toforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Genitofemoralisneuralgie rechts - Status nach

Hydrocelenoperation nach Bergmann rechts 02/13 - Status nach Infiltration mit Lokalanaest e theticum rechts inguinal 06/13 - Status nach Darstellung und Neurolyse des N. ilioinguinalis rechts 08/13 - Chronische Balanitis - Raumforderung im Bereich des oberen Mediastinums unklarer Dignität - Metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus - Status nach akutem inferiorem STEMI bei proximalem RCA

Versc hluss 09/ 13 - Begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts - Status nach Schulterluxatio n links zirka 2009 (Sportverletz ung) 3.2.2

PD Dr. med. B.___, FMH für Urologie, konstatierte, dass am häufigsten das Problem der Ilioinguinalis -Neuralgie nach Hernienoperationen beschrieben werde. Die empfohlene Therapie sei die Neurolyse oder sekundär die Neurec tomie . Aus urologischer Sich handle es sich um ein Phänomen, das einer neu ro lo gischen Abklärung bedürfe. Eine Arbeitsunfähigkeit könne von ihm aufgrund fehlender objektiver Befunde nicht attestiert werden (Urk. 8/60/59). 3.2.3

Dr. med. C.___, FMH für Neurologie, hielt fest, dass sich i n der neuro logischen Untersuchung ein kooperativer adäquater Beschwerdeführer, dessen Mutter sprache D.___

sei, zeige . Er spreche jedoch gut und verständlich Deutsch, w obei die Stimme etwas heiser sei. Die HWS sei gut beweglich, wobei bei Rotation nach rechts Schm erzen rechts nuchal angegeben würden. D er un korrigierte

Fernvisus betra g e rechts 1,0, links 0,7 bei fingerperimetrisch intak tem Gesichtsfeld, isokoren und reaktiven Pupillen sowie unauffälliger Augen motilität . Der Befund der übrigen Hirnnerven sei unauffällig. Das Gangbild sei hinkend, wobei das rechte Bein nur kurz belastet we rd

e. Der Fersenstand sei möglich, der Zeheneinbeinstand sei lin ks möglich, rechts nicht, bei Angabe von lumbalen Rücken schmerzen. Ein Trendelenburg f inde

sich nicht. Bei Prüfung des Lasè gues rechts habe er bei ca. 50° Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in den dorsalen rechten Obers chen kel angegeben. Der Strichgang sei initial unsi cher, k önne jedoch dann knapp durchgeführt werden. Der Romberg w erde ge ha lten. Eine Extremitätenataxie fi nd e sich nicht. Bei Prüfu ng des Muskeleigen reflexes zeig e sich ein gut auslösbarer und linksbetonter Achil lessehnenreflex. Ein Babins ki fi nd e si ch nicht und der Muskeltonus sei normal. Paresen k önnten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten nicht nachgewiesen werden, d.h. der Gastrocnemius / Triceps

surae k önne rechts von Hand nicht überwunden werden, wobei wie oben erwähnt der Zeheneinbeinstand rechts nicht durchge führt werden k önn e, so dass eine leichte Schwäche dieser Muskelgruppe nicht ausgeschlossen werden kö nn e . Bei der Sensibilitätsprüfung werde ei ne vermin derte Berührungsempfindung mit Hyperal gesie im Bereich der rechten In guina, beginnend im Bereich der Spina iliaca

anterior

superior mit Betonung im Be reich der medialen Leiste und unterhal b der Narbe angegeben. Weiter we rde eine ver minderte Berührungsempfindung und Hyperalge sie im Bereich des rechten Scro tums und des rechten medialen Oberschenkels, sich ca. 19 cm von der L eiste nach distal aus dehnend, angegeben. Dies entspreche vor wiegend den sensiblen Versor gungsgebieten der Nerven ilioinguinalis, genitofemoralis und obtdura to rius und auch des iliohypocastricus, vereinbar mit einer Läsion dieser Nerven mit entsprechender neuropathischer Schmerzsymptomatik. Der leicht abge schwäch te ASR rechts mit fraglichem Lasègue rechts wäre vereinbar mit ei nem lumboradikulären Schmerzsyn drom S1 rechts. Weiter zeigten sich ein positives Ti nelzeichen über beiden volarsei tigen Handgelenken sowie ein positi ver Phalen, vereinbar mit einer Carpaltun nelsymptomatik beidse it s . Die vom Beschwerde führer angegebenen Kopfschmerzen, welche sich von bei den Sch lä fen nach occi pital ausdehnten und von drückendem Charakter seien, seien mit Kopf schmer zen vom Spannungstyp vereinbar (Urk. 8/60/67 f.) .

A us neurologischer Sicht sei bis anhin keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genom men worden. Aufgrund der neuralgiform en Schmerzsymptomatik im Be reich der rechten Leiste und im proximalen medialen Oberschenkel, des L um bo vertebralsyndroms mit V.a. radikulärer Schm erzsymptomatik S1 rechts be stehe ei ne Beeinträchtigu ng der Arbeitsfähigkeit. Schwere und mittelschwere körper liche Tätigkeiten könn t en dem Beschwerdeführer nicht zugemutet wer den. Eben falls sollten Tätigkeiten, welche ein dauerndes Gehen oder Bücken erfor dern, vermieden werden. Leichte körperli che Tätig keiten in abwechslungs reicher Position vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätig kei ten könn t en ihm jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei jedoch von eine m erhöhten Pausenbedarf auszugeh en. In einer entspreche nd adaptier ten Tätig keit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 8/60/68) . 3.2.4

Der begutachtende Psychiater, Dr. med. E.___, hielt fest, dass w ährend des Explorationsgespräches nur sehr wenige depressive Symptome festgehalten werden könnten. So seien eine Ein- und Durchschlafstörung und eine erhöhte Ermüdbarkeit tagsüber vorhanden. Eine Freudlosigkeit, ein verminderter An trieb, Hoffnungslosig keit, Ängstlichkeit, Interessensv erlust oder Konzentrati ons störungen fehl ten gänzlich. So beschreibe der Beschwerdeführer zum Bei spiel, dass er sehr gerne Spaziergänge unternehme, mit Familienangehörigen und den Kindern Zeit verbringe und leidenschaftlich und rasch Kreuzworträ tsel lösen könne. Insgesamt seien somit die Kriterien für die Diagnose einer depres siven Episode nach ICD-10 aktuell sicherlich nicht erfüllt. Dies w e rd e auch dur ch die durchgeführte Hamilton Depression Scale Testung bestätigt (Urk. 8/60/76) .

Sofern die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste, des rechten Beines und des Rückens nicht ausreichend durch soma tische Befunde erklärt wer den kö nn e, mü ss e dies als anhaltende som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) klassifiziert werden. D ie Foerster Kriterien zur Beurteilung der Unüber windbarkeit der Schmer zstörung seien nicht erfüllt und es mü ss e davon ausge gangen werden, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die anhaltende soma toforme Schmerzstörung keinen Einfluss auf

die

Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers habe (Urk. 8/60/77).

Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/60/77) . 3.2.5

Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, notierte, dass sich i n der klinischen Untersuchung di e Zeichen eines Lumbovertebral- Syndromes mit spondylogener Ausstrahlung ins rechte Bein finde. Bezüglich einer allfälli gen R adikulärsymp tomatik verweise er auf das ak tuelle neurologische Teilgutach ten. Aus rheuma tologischer Sicht sei auch festzuhalten, dass entsprechend den nur 2/5 positiven Waddell -Zeichen und den 3/18 positiven Fibromyalgie-D ruckpunkten keine wes entlichen Überlagerungszeichen vorlägen. Es sei aber doch festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer beim Prüfen des Lasè gue -Manöv ers rechts ab 40° einen blockierenden Kreuzschmerz angebe, dagegen die Langsitz po sition fast voll stän dig einnehmen könne. Ebenfalls sei bei der Beurteilung dieser Beschwerden im Rahmen des lumbo-spondylogenen

Schmerzsyndromes bei b ekannter Disko pathie LWK5/S1 be züglich der Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit festzu halten, dass er wie derholt während der Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchung stark habe husten müssen, ohne dabei eine Schmerzreaktion zu zeigen (Urk. 8/60/87 f.) .

Aufgrund der klinisc hen Untersuchungsbefunde bestehe ein lumbo-spondyloge nes Schmerzsyndrom rechts, das aber aus rein rheum atologischer Sicht keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ha be, da er als selbständig tätiger Wirt doch über die Möglichkeit verfüge, seine n Arbeitstag einzuteilen. Er habe ent sprechend auch angegeben, dass er früher wegen diesen bereits bestehenden Rückenschmerzen in der Arbeitsfähigkeit nicht e ingeschränkt gewesen sei. Es sei zudem festzuhalten, dass es bei verstärkten Schmerzen dem Beschwerde füh rer aus rheumatologischer Sicht durchaus auch zumutbar wäre, die Schmerz medi kation zu erhöhen (Urk. 8/60/88).

Wie oben begründet, übe das lumbo-spondylogene Schmerzsyndrom rechts bei bekannter Diskopathie

lumbo-sacral und Status nach Radikulärsympt omatik S 1 rechts 2009 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus. Bezüglich einer alternativen Tätigkeit sei aber festzu halten, dass aus rheumatologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der LWS bestätigt werden m ü ss e . Dem Beschwerdeführer seien körperliche Schwer arbeiten nicht zumutbar. Ebenso sollten spezifisch die Lendenwirbelsäule be lastende Tätigkeiten vermieden werden (Tätigkeiten längerdauernd oder repeti tiv mit vornüber geneigter oder reklinierter Haltung, respektive verbunden mit wiederholten Bü ck- oder Torsionsbewegungen [ Urk. 8/60/88 f.]). 3.2.6

Dr. med. G.___, FMH Kardiologie, konstatierte, dass beim Beschwerdeführer eine koronare Einasterkrankung, die sich o hne vorherige Symptome am 1 4. September 2013 als ST-Hebungsinfarkt inferior er stmalig manifestiert habe, bestehe . Trotz rascher Hospitalisation und Wiedereröffnung der proximal thrombotisch verschlossenen rechten Kranzarterie persistiere seit her eine inferoposteriore Myokardnarbe mit leicht eingeschränkter EF um 45

%, wie sie auch aktuell echo kardiographisch nachzuweisen sei und bereits anläss lich der Echokardiogra phie im Dezember 2013 bestanden hä tte (Urk. 8/60/95 f.) .

Seit dem Myokardinfarkt würden stechende Thoraxschmerzen, verbunden mit einer Anstrengungsdyspnoe NYHA Grad II, persistieren, für die bisher als Ursa che nie eine Is chämie nachzuweisen gewesen sei . Insbesondere anlässlich der let zten Fahrradergometrie am 9. Oktober 2014 habe sich bei Erreichen der Aus belastungsherzfrequenz keine be lastungsinduzierte Ischämie gezeigt. Erschwert we rd e die Diagnostik vor allem auch dadurch, dass der Beschwerdeführer nach einer urologischen Operation und bei lumbaler Diskushernie starke leistungs limitierende Beinschmerzen im rechten Oberschenkel verspüre und die Fahrrad er gometrie dahe r nur schwierig durchführbar, respektive mit lang anhaltenden starken Schmerzen verbunden sei. Insofern habe er heute bei konklusi ver Ergo metrie im Oktober 2014 und seither stabilen nicht veränderten Thoraxschmer zen auf eine erneute Fahrradergometrie verzichtet (Urk. 8/60/96) .

An kardiova skulären Risikofaktoren bestünden ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und ein fortgesetzter Nikotink onsum. Gemäss den Unterla gen sei einzig der Diabetes mellitus gut eingestellt, während die arterielle Hy pertonie seit dem Herzinfarkt immer als ungenügend eingestellt beurteilt wor den sei, wobei aller dings heute keine linksventrikuläre Hypertrophie zu erken nen sei . Der Blutdruck b ei der heutigen Untersuchung sei allerdings ebenfalls leicht erhöht. Als letztes bestehe ein nicht unerheblicher Nikotinabusus von ca. 20 py, der leider mit 5-7 Zigaretten pro Tag trot z dem Herzinfarkt fortgesetzt we rd e . In Ermangelung einer sicheren kardialen Ursa che der Anstrengungs dyspnoe müsse, somit doch zumindest auch eine pneumo logische Ursache dif ferential diag nos tisch in Erwägung gezogen werden. Die leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bei normaler diastolischer Funktion sollte bei gutem Trainingszustand nicht eine Dyspnoe verursachen, da der Beschwerdeführer je doch wegen der Bein schm erzen körperlich wenig aktiv sei, könnte durchaus a uch ein Trainings mangel dafür mi tverantwortlich sein (Urk. 8/60/96) .

In den ersten Mon aten nach dem Herzinfarkt seien zwei Episoden mit Bewusst losigkeit aufgetreten, wobei die eine eher als Einschlafen nach Alkoholgenuss und eine zweite wahrscheinlich als situative Synkope nach Def äkation interpre tiert worden sei . Eine Arrhythmie habe im Holter-EKG damals nicht nachge wiesen werden können und seither seien auch keine Synkopen oder relevanten Palpitationen mehr aufgetreten (Urk. 8/60/96) .

Insgesamt bestehe somit eine koronare Eingefäss erkrankung mit akutem throm boti schem Verschluss de r rechten Kranzarterie am 1 4. September 2013, welche trotz Rekanalisa tion, PTCA und Implantation eines Bare Metal Stents zur poste roseptalen basalen Myokardnarbe mit leicht eingeschränkter linksve ntri kulärer Funktion geführt habe . Eine belastungsinduzierte Ischämie sei seither nie nach weisbar gewesen (Urk. 8/60/96 f.) .

Aufgrun d der oben genannten Befunde sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arb eiten seit dem 1 4. September 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. In den ersten drei Mo na ten nach Herzinfarkt erachte er den Beschwerdeführer für eine Rehabilitation für jegliche körperliche Tätigkeiten d.h. bis ca. Ende Dezem ber 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 1. Januar 2014 seien ihm a us kardiolo gischer Sicht mittel schwere und leichte körperliche Arbeit zu 100 % zumutbar, insbesondere das Tragen und Heben von Lasten bis zu 10 kg sowie wechselbe lasten de Arbeit. Sein Beruf als selbstständiger Restaurantbesitzer mit teils schwe ren mehrheitlich aber leichten und mittelschweren Arbeiten sei aus rein kardiologischer Sicht zu 75 % zumutbar. Die Prognose sei insgesamt als eher ungünstig anz usehen, zumal die koronare Herz krankheit in jungen Jahren auf getreten sei und die kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere die a rterielle Hypertonie und der Nikotinkonsum, nicht optimal eingestellt seien (Urk. 8/60/97) . 3.2.7

Die begutachtenden Ärzte konstatierten, dass sich gesamtmedizinisch ergebe, dass der Beschwerdeführer mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Leichte adaptierte Tätigkeiten seien ihm seit Januar 2014 zu 90 % möglich. Als adaptiert gelte eine leichte körperliche Tätigkeit in abwechslungsreicher Position, vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten (Urk. 8/60/54 f.). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 7. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungsgrundlagen (vgl. E.

2.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersu chungen durch die Gutachter (Urk. 8/60/57 ff.; Urk. 8/60/60 ff.; Urk. 8/60/70 ff.;

Urk. 8/60/80 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/60 / 7 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorha ndenen Arztberichte sorgfältig. Es berück sich tigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Namentlich er laubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indika toren gemäss dem Urteil des Bundesgerich tes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.4). 4.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die begutachtenden Ärzte be treffend d i e Arbeitsfähigkeit widersprüchliche Aussagen machen würden, so das s das Gutachten nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzu halten, dass die Ärzte jeweils auf ihrem Fachgebiet Stellung nahmen zur Ar beits fähig keit, so dass nicht von einem Widerspruch, sondern von einer jeweils separaten Einschätzung auszugehen ist. Gesamthaft hielten die Ärzte dan n zu sammen fassend fest, dass der Beschwerdeführer leichte körperliche Tätigkeiten in abwechs lungsreicher Position, vorwiegend sitzend sowie organisatorische und administrative Tätigk eiten ausüben könne (E.

3.2.7), was nicht im Wider spruch zu den einzelnen Einschätzungen steht (vgl. E. 3.2). 4.3

Des Weitere n hielt der Beschwerdeführer dafür, dass es widersprüchlich sei, dass er aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei, eine medizinische Behandlung aber dringend notwendig erscheine (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychia trische Gutachter eine Behandlung nicht zum Erhalt oder Ausbau der Arbeitsfähigkeit empfahl, sondern diesbezüglich

lediglich ausführte, dass eine ambulante psychiatrische oder psychologische Therapie zur Behandlung der soma toformen Schmerzstörung aufgenommen werden und idealerweise eine psy chopharmakologische Medikation installiert werden sollte. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer angegeben habe, bereits unter 30 mg Cym balta nach zwei bis drei Tagen einen deutlichen analgetischen Effekt verspürt zu haben, die Medikation jedoch aufgrund von Nebenwirkungen wieder abge setzt habe (Urk. 8/60/78). 4.4

4.4.1

Dr. E.___ konstatierte, dass

- sofern die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste, des rechten Beines und des Rückens nicht ausreichend durch so matische Befunde erklärt werden könne - eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei (Urk. 8/60/77).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der rechten Leiste und im proximalen medialen Oberschenkel aus neurologischer Sicht eine neuralgiforme

Schmerz sym ptomatik (Urk. 8/60/66

ff.) sowie aus rheumatologischer Sicht eine be glei tende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm rechts vorliegt (vgl. Urk. 8/60/86). Aus neurologischer Sicht liegt des Weiteren im Rücken ein Lum bovertebralsyndrom mit Lumboischialgie rechts sowie leicht abgeschwächtem ASR rechts, vereinbar mit einer lumbalen radikulären Schmerzsymptomatik S1 rechts (Urk. 8/60/66) sowie aus rheumatologischer Sicht ein chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Lumboradikulärsyndrom S1 rechts bei lumbo-sacraler Diskushernie bei Status nach erfolgreicher Nerven wurzelblockade S1 rechts 11/2009 (Urk. 8/60/86) vor.

Damit ist wohl zumindest ein bedeutender Teil der Schmerzen in der rechten Leiste, des Beines sowie des Rückens somatisch erklärbar. 4.4.2

Dr. E.___ prüfte dennoch die Überwindbarkeit der somatoforme n

Schmerzstö rung unter Berücksichtigung der Förster-Kriterien und konstatierte, dass sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige (Urk. 8/60/77).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zu h alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gun g und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beacht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 4.4.3

Dr. E.___ erhob einen grundsätzlich unauffälligen psychiatrischen Befund. Der Beschwerdeführer gebe jedoch an, aufgrund der Schmerzen und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit ab und an verzweifelt und weinerlich zu sein. Auf grund der Schmerzsymptomatik und der damit einhergehenden Ein- und Durchschlafstörungen bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit (Urk. 8/60/75). Die diagnoserelevanten Befunde sind damit nur schwach ausgeprägt.

Ein sozialer Rückzug sei nicht vorhanden (Urk. 8/60/75) .

E ine psychische Komor bidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer sei nicht vorhanden (Urk. 8/60/77), hingegen best ünd en

körperliche Begleiterkran kungen (vgl. E. 3.2).

Damit die somatoforme Schmerzstörung invalidisierend ist, muss sie gemäss bundes gerichtlicher

Rechtsprechung schwer und therapeutisch nicht mehr an gehbar sein (B GE 141 V 281 E. 4.3.1.2) . In Bezug auf die Behandlung führte Dr. E.___ aus, dass le d ig l i ch einmal in der H.___ ein Gesprächstermin bei einem Psychiater stattgefunden habe. Sein Hausarzt habe einmalig einen Therapieversuch mit Cymbalta unternommen, welcher jedoch vom Beschwer de führer nach zwei bis drei Tagen aufgrund der Nebenwirkungen trotz der gu ten Wirkung auf die Schmerzen wieder abgebrochen worden sei . Physiotherapie mache er ebenfalls nicht mehr, da di es keinen Erfolg gebracht habe (Urk. 8 /60/74). Die Behandlungsresistenz ist damit zu verneinen.

Die von Dr. E.___ diagnostizierte Schmerzstörung ist auch unter Berücksichti gung der Standardindikatoren

und dem Vorliegen von zumindest zum Teil so matischen Korrelaten aufgrund der nur sehr leicht ausgeprägten psychiatrischen Befunde als auch der nicht ausgewiesenen Behandlungsresistenz

mit überwie gender Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend bzw. ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

4.5

An der Schlüssigkeit des Gutachtens vermögen auch die im Beschwerdeverfah ren eingereichten Berichte der H.___ nichts zu ändern, da die begutachtenden Ärzte über die Behandlung in Kenntnis waren und diese ent sprechend berücksichtigten (vgl. Urk. 8/60/103 ff.; Urk. 8/60/9 f.; Urk. 8/60/ 63; Urk. 8/60/74; Urk. 8/60/83; Urk. 8/60/87). Des Weiteren geht aus diesen Be rich ten auch keine Verschlechterung seit dem Gutachtenszeitpunkt hervor (Urk. 12/1; Urk. 12/5;

Urk. 12/7; Urk. 12/10; Urk. 12/11; Urk. 12/13). 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit. 5.1

5.1.1

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo the ti schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl lige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü gungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allen falls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzufüh ren (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwer deführer meldete sich am 1 2. Juli

2013 (Eingangsdatum, Urk. 8/1) zum Leis tungs bezug an. Damit entstand der Rentenanspruch frühestens per 1. Januar 201 4.

Der begutachtend e Kardiologe führte aus, dass der Beschwerdeführer in den ersten drei Monaten nach dem Herzinfarkt vollumfänglich arbeitsunfähig ge wesen sei. Ab dem 1. Januar 2014 seien ihm aus kardiologischer Sicht mittel schwere und leichte körperliche Arbeiten vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/60/53). Gesamtmedizinisch hielten die begutachtenden Ärzte entspre chend fest, dass dem Beschwerdeführer seit Januar 2014 sämtlich e adaptierten Tätigkeiten zu 90 % möglich seien (Urk. 8/60/54). Eine genaue Berechnung des Beginns bzw. Ablaufs des Wartejahres kann entsprechend unterbleiben. 5.3

5.3.1

Der Besc hwerdeführer reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein und war in der Fo lge als Pizzaiolo und Polymechaniker tätig, bis er sich im Dezember 2009 als Wirt selbständig machte (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 8/ 29/4; vgl. IK-Auszug vom 5. August 2013, Urk. 8/4). Im Jahr 2012 ar beitete er - trotz selbständiger Erwerbstätigkeit - für kurze Zeit als Maurer, was gesundheitlich bedingt nicht gut gegangen sei (Standortgespräch vom 1 3. August

2013, Urk. 8/ 5/ 3; Lebenslauf, Urk. 8/8; Urk. 8/4). Des Weiteren führte er aus, dass die selbständige Tätigkeit nur einen eher geringen Reinge w inn abgeworfen habe (Urk. 8/5/2). Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer heute auch im Gesundheitsfall nicht mehr seiner selbständigen Tätigkeit als Wirt, sondern einer besser bezahlten

un selbständigen Tätigkeit nachgehen würde.

Entgegen den Ausführungen der Beschwe rdegegnerin ist demnach nicht der Tabellenlohn für eine Tätigkeit in der Gastronomie heranzuziehen, sondern der jenige für männ liche Hilfsarbeiter entsprechend dem Tabellenlohn der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (LSE 2012, TA1 Monatlicher Brutto lohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge schlecht, Privater Sektor, Männer, Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art, Total). 5.3.2

Gestützt auf das Gutachten des Y.___ sind dem Beschwerdeführer sämtliche leichten Tätigkeiten in abwechslungsreicher Position, vorwiegend sitzend, sowie organisatorische und administrative Tätigkeiten in einem Pensum von 90 %

seit Januar 2014 zumutbar (Urk. 8/60/54 f.). Für das Valideneinkommen ist entspre chend ebenfalls auf den Tabellenlohn der LSE 2012 für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in Höhe von Fr. 5‘210.-- ab zustellen (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total) .

Da das Validen- und das Invalideneinkommen beide anhand des gleichen Tabel lenlohns festzusetzen sind, kann ein Prozentvergleich erfolgen. Der Be schwerdeführer brachte vor, es sei ein Leidensabzug zu berücksichtigen. Ob ein Leidensabzug gerechtfertigt ist oder nicht, kann vorliegend allerdings offen bleiben, da selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32.5 % resultieren würde (1 - 0.9 x 0.75). 6.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Der Beschwerdeführer beantragte, es seien ihm vorerst be rufliche Massnah men zu gewähren. Die beruflichen Massnahmen sind allerdings nicht Gegen stand der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Juni

2015 und entsprechend auch nicht Gegen stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2), womit nicht auf diesen Antrag einzutreten ist. 7.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich ab zuweisen, soweit darauf ein zu treten ist . 8 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler