Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959,
w ar seit 1990 als Küchenangestellter bei der Stiftung
Z.___ , A.___ , tätig ( Urk. 7/14
Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ). Unter Hinweis auf beidseitige Gonarthrose meldete sich der Versicherte am 1 0. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 6.5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei ( Urk. 7/2, Urk. 7/17, Urk. 7/19 ) und verneinte n ach durchge führt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/23; Urk. 7/25, Urk. 7/28 , Urk. 7/32 ) mit Verfügung vom 1 6. Juli 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/37 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 7. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Juli 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente ab Februar 2014 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, a ufgrund der m edizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsan gepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Unter Berücksichtigung ei nes Abzuges von 10 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % . Der medizinische Sachverhalt sei klar , und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s werde vorwiegend durch die Schädigung des Kniegelenks beeinträchtigt. Auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RA D) könne abgestellt werden (S. 2 ff.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht ent spreche die 50%ig ausgeübte Tätigkeit nicht der Verwertung der Restarbeitsfä higkeit , weshalb auf den effektiv erzielten Lohn nicht abgestellt werden könne ( Urk. 6 S. 1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, seine Arbeitgeberin habe eine Stelle geschaffen, bei welcher er seine gesamte verbleibende Leistungsfähigkeit optimal ausnützen könne. Der Bes chäftigungs grad von 50 % stimme mit der ausgewiesenen Einschränkung der Leistungsfä higkeit in den medizinischen Berichten übe rein , und sein Einkommen entspre che den Arbeitsleistungen . Eine vergleichbare Stelle auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht zu finden , und es liege ein besonders stabiles Arbeitsver hältnis vor (S. 3 Mitte). Es sei daher bei der Bestimmung des Invalideneinkom mens vom tatsächlich erzielten Verdienst auszugehen (S. 3 Ziff. 1.2). Auf die Einschätzung des RAD könne nicht abgestellt werden, da es sich lediglich um eine Aktenbeurteilung handle, welche sämtlichen Berichten der involvierten Ärzte widerspreche. Vielmehr sei auf das Gutachten des Krankentaggeldversi cherers abzustellen (S. 4 f. Ziff. 2.1-2). Zudem erscheine ein Maximalabzug von 25 %
als gerechtfertigt (S. 6 oben) und der in der angefochtenen Verfügung verwendete Tabellenlohn sei eindeutig unangemessen (S. 6 Ziff. 2.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3. 3. 1
Dr. med. B.___ , Leitender Arzt Orthopädie, C.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 6. September 2014 ( Urk. 7/17/29) als Diagnose eine symptomatische Varusgonarthrose links bei Varusgonarthrose beidseits. Dr. B.___ führte aus, der Patient habe nun im Schuhwerk die laterale Schuhranderhöhung. Beim Geradeausgehen habe er kaum Beschwerden. Die linksseitigen Knieschmerzen würden im Tagesverlauf jedoch zunehmen. Er nehme täglich zwei Analgetikatabletten ein. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in k örperlich belastender Tätigkeit sei möglich.
D er Patient zeige aktuell ein ak zeptables Beschwerdebild. Er sei zu 50% arbeitsfähig, was aus orthopädischer Sicht so beibehalten werden sollte. Die operative Massnahme des Kunstgelen kersatzes werde bei Beschwerdezunahme zu indizieren sein. 3. 2
Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom
7. November 2014 ( Urk. 7/17/28) als Diagnose eine akute Lumbalgie und eine symptomatische Varusgonarthrose links bei Varusgonarthrose beidseits. Dr. B.___ führte aus, seit einer Woche seien beim Patienten beidseits tief lumbale Schmerzen aufgetreten, die haupt sächlich beim Anlaufen invalidisierend wirkten. Die Knieschmerzen seien weit gehend unverändert. Der Patient arbeite 50 % . 3. 3
PD
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten vom 2 8. Januar 2015 ( Urk. 7/17/4-6) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende Gonarthrose medialbetont links mit chronischem Gelenkerguss und einen Status nach durch einen implan tierbaren cardioverter Defibrillator (ICD) behandelter koronarer Herzkrankheit (S. 2 Ziff. 4). In der beruflichen Tätig keit als Küchenangestellter sei der Patient seit dem 1 9. August 2014 vermutlich auf Dauer zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 7.1). Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerdeführer eingeschränkt für Gehleistungen vor allem mit Richtungswechseln, län geres Stehen, Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und für Verrichtungen in Zwangshaltungen (Knien oder Stehen auf Leitern oder ähnlichem). Die Einschränkung betrage glaubhaft 50 % in Bezug auf ein volles Pensum. Unabhängig von der berufli chen Tätigkeit wären dem Beschwerdeführer heute vor allem sitzend auszufüh rende Arbeiten zumutbar in einem zeitlichen Ausmass von mindestens 50 % ei nes vollen Pensums . Es sei ein Rendement von 50 % zu erwarten (S. 3 Ziff. 7.2-3).
PD Dr. D.___ führte aus, der Patient arbeite seit längerer Zeit als Küchen gehilfe, ausschliesslich stehend. Wegen Herzrhythmusstörungen sei er bereit s im Jahr 2007 mit einer ICD-Implantation links behandelt worden. Von dieser Seite her gehe es dem Patienten gut. Er klage über eine erhebliche Funktionsein schränkung im linken Kniegelenk und gewissermassen andauernde S chmerzen in Folge eines persistierende n Gelenkerguss es . Die Gehleistung betrage knapp eine Stunde . Der Beschwerdeführer habe Angst vor weiteren künftigen Steroidinjek tionen und stehe auch einer eventuellen Operation (Prothesenimplantation ) ab lehnend gegenüber, nicht zuletzt aufgrund seiner koronaren Herzkrankheit und des implantierten ICD links (S. 1).
PD Dr. D.___ führte aus, i n weiterer Zukunft sei mit der Indikation zur Totalprothesenoperation für das linke Kniegelenk zu rechnen. Aufgrund des Alters des Patienten, der sprachlichen Einschränkung und der Ausbildung sei vorderhand eine definitive 50%ige Arbeitsleistung am steh enden Arbeitsort zu befürworten, a llenfalls mit der Möglichkeit zur teilweise sitzenden Arbeitsleis tung (S. 2 Mitte). 3. 4
Dr. med. E.___ , Chefarzt, und med. pract . F.___ , Assistenz arzt, Klinik für Rheumatologie, C.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 7/20/6-8) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) - chronische Gonalgie links mit rezidivierendem Gelenkserguss mit/bei: - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial mit Knorpel débridement am medialen Fem u rkondylus - Status nach Entfernung einklemmender Kreuzbandfetzen Februar 2014 - Status nach Gelenkspunktion Knie links mit A bpunktion von 27 ml blu tigem Erguss - Status nach Knieinfiltration 40 mg Kenacort April 2014 - koronare Herzkrankheit mit/bei: - 25%iger proximaler ACD-Stenose, 40%iger RIVA-Stenose - Status nach koronarer und rhythmogener Herzkrankheit - Staus nach ICD-Implantation links infraklavikulär November 2007 bei Brugada -EKG
Die Ärzte führten aus, es habe am 9. Dezember 2014 eine einmalige ambula n te Konsultation stattgefunden ( Ziff. 1.2). Es bestehe eine persistierende belastungs abhängige
Gonalgie rechts. Es zeigten sich rezidivierende, klinisch feststellbare Gelenksergüsse ohne radiologisch nachweisbare ausgeprägte degenerative Ver änderungen ( Ziff. 1.4 ). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 2 4. September 2014 ( Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer leide an belastungsabhän g igen Knieschmerzen ( Ziff. 1.7). 3. 5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in seiner Stel lungnahme vom 7. April 2015 ( Urk. 7/22/3-5) folgende Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - beginnende Gonarthrose medial betont links mit chronischem Gelenker guss (PD Dr. D.___ , 2 7. Januar 2015) - aktivierte Akromioklavikulararthrose links - Akromioklavikulararthrose rechts - Arthrose rechts ulnarseitiges proximales Handgelenk rechts
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach koronarer Herzkrankheit mit Implantation ICD 2007 ( Arztbe richt PD Dr. D.___ , 2 7. Januar 2015), eine nicht aktivierte medial betonte Gonarthrose rechts, eine beidseitige Koxarthrose , eine MCP 3-4 Arthrose rechts und eine MCP 3 Arthrose links (Arztbericht C.___ , Klinik für Nuk learmedizin und Radio-Onkologie, 3 0. April 2014).
Dr. G.___ führte zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätig keit als Hilfsarbeiter in der Küche aus, bei Schädigung des Kniegelenks bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belast barkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangs haltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforde rungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Ste hen auf unebenem Grund. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten , insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Handgelenke und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition vermieden werden.
Zum Belastungsprofil führte Dr. G.___ aus, als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet wer den. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien dem Versicherten körperlich leichte (angepasste ) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforde rungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von
Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbei ten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeug, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hä nde und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmoto rische Geschick der Hä nde weiterhin zu 100 % zumutbar.
In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Küche habe vom 3. Februar bis 2 8. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 3 1. März bis 1 0. April 2014 eine solche von 50 % , vom 1 1. April bis 7. Mai 2014 eine solche von 100 % und vom 8. Mai 2014 bis 4. März 2015 eine solche von 50 % bestanden. Gemäss dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 2 7. Januar 2015 bestehe a b dem 1 9. August 2014 sowohl
in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % .
Dr. G.___ führte aus, dass eine ebenso hohe Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe, die vorwiegend im Stehen ausgeübt werde, wie für jegliche andere Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar sei. Theoretisch versicherungsmedizinisch bestünden bei den ebenfalls beschriebenen Polyarthrosen ( Koxarthrose beidseitig, Gonarthrose rechts, Akromioklavikulararthrose rechts, Hand- und Fingerarthrosen, Szinti graphiebefund
C.___ , Klinik für Radiologie, 3 0. April 2014) erhebli che Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so dass unter Berücksichtigung der vermehrt notwendigen Ruhepausen aus versicherungsmedizinischer Sicht mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in ange passter Tätigkeit auszugehen sei. Eine wesentliche Änderung des Gesundheits zustandes sei nicht wahrscheinlich. 3. 6
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Berich t vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 7/33) aus, er bestätige, dass der Beschwerdeführer seit 2007 aufgrund diverser chronischer Erkrankungen bei ihnen in Behandlung sei. Aufgrund der vorliegenden Herzerkrankung und einer massiven orthopädischen Erkrankung dürfe der Patient aus ärztlicher Sicht keine Nachtarbeit und auch keine langen Schichten leisten. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von Dr. G.___ , RAD, vom April 2015 (vorstehend E. 3. 5 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei ( vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, auf die Einschätzung von Dr. G.___ könne nicht abgestellt wer den und eine angepass te Tätigkeit sei lediglich im Umfang des derzeit ausgeüb ten Beschäftigungsgrades von 50 %
möglich, was der Leistungsfähigkeit in den medizinischen Berichten entspreche (vorstehend E. 2.2). 4.2
Die Einschätzung von Dr. G.___ , RAD, vom 7. April 2015 erfolgte gestützt auf die Akten. Dr. G.___
erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der Polyarthrosen und des Knieleidens in ange passter wech selbelastender und hauptsächlich sitzender Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) bedeuten, die Relevanz der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte von zu hohen Anforderungen abhängig zu machen. Bestehen auch nur geringe Zweifel in Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). 4.3
D er Beschwerdeführer macht
unter Hinweis auf das Gutachten von PD Dr. D.___
geltend, das derzeit in einem Beschäftigungsgrad von 50 %
geleistete Arbeitspensum entspreche der maximal attestier ten ärztlichen Arbeitsfähigkeit.
An dieser Einschätzung übten die Beschwerdegegnerin und Dr. G.___
zu Recht Kritik , da PD Dr. D.___ den Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begrün dung in sämtlichen Tätigkeiten, egal ob in der körperlich belastenden Tätigkeit als Küchenhilfe oder in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig erachtete , wobei er bezüglich der Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit immerhin von einer „mindestens“ 50 % igen Arbeitsfähigkeit sprach .
Dr. E.___ und med. pract . F.___ (vorstehend E. 3.4) wie auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom September 2014 (vorstehend E. 3.1) äusserten sich ledig lich zur Arbeitsfähigkeit in der a ngestammten Tätigkeit , wobei Dr. B.___ expl izit festhielt , dass in einer körperlich belastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sei.
Indessen ist den vorliegenden medizinischen Berichten nichts zu entnehmen, das die Beurteilung von Dr. G.___ zu erschüttern beziehungsweise hinreichende Zweifel an seiner Eins chätzung zu begründen vermöchte . Auch von kardiologischer Seit her sind den Akten keine Hinweise auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. 4.4
Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsver fahren hinreichend festges tellt. Die versicherungsinterne ärztliche Feststellung ist
zuverlässig und schlüssig. Demnac h ist davon auszugehen, dass de r Be schwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfä hig ist .
5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 bei seiner Arbeitgeberin mit der Tätig keit als Küchenangestellter ein Einkommen von Fr. 55‘836.-- erzielt (vgl. Aus zug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 7/11).
Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2014 von 1.1 % (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Verände rungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, Bereich Gastgewerbe, lit . I Ziff. 55/56) ein massgebendes hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 56‘394.-- im Jahr 2014 (Fr. 55‘836.-- x 1.010 ). 5.3
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommen s ( Invalideneinkommen ) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht . Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft , so wie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozi allohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invaliden lohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4
Mit Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 hat das Bundesgericht unter dem Hinweis darauf , dass die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG gemäss ständiger Rechtsprechung ultima
ratio be ziehungsweise der Griff zur Lohnstatistik
subsidiär ist, erkannt, dass unter Bei behaltung dieser subsidiären Funktion die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen im Rahmen einer erst maligen Invaliditätsbemessung und im Neuanmeldungsverfahren nach voraus gegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahr en ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. E. 2.5.7). 5.5
Da der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % und nicht im noch möglichen Umfang von 80 % (vgl. vorstehend E. 4.4 ) ausübt (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 2.1-2)
und er damit seine noch mögliche Arbeits fä higkeit nicht voll ausschöpft ,
ist vorliegend das Invalidenein kommen anhand der Tabellenlöhne und nicht anhand des effektiv erzielten Ver dienstes zu be stimmen (vgl. vorstehend E. 5.3) .
Das im Jahr 2012 von Männer n im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210 .-- (LSE 2012 , S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1 ). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wö ch ent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Ar beit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, betriebs übli che Wochenarbeitszeit), der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 0.8 % im Jahr 2014 (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Bran che; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch , Tot al) und des noch möglichen Arbeitspensums von 8 0 % ergibt sich ein
hypo thetisches In valideneinkommen vo n rund Fr. 52‘927 .-- im Jahr 2014 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7
x 1.007 x 1.008 x 0.8). 5.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wi rkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Fe stsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Die Frage, ob sich aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdefüh rer nur noch Tätigkeiten in einem Teilz eitpensum zumutbar sind, sowie auf grund des eingeschränkten Belastungsprofil s ein Abzug von mehr als
1 0 % rechtfertigt, kann offen gelassen werden. 5 .7
Selbst u nter Berücksichtigung eines maximal zulässigen Abzugs von 2 5 % erg ä b e sich ein In valideneinkommen in der Höhe von rund Fr . 39 ‘ 695 .-- (Fr. 52‘927 .-- x 0. 75 ). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘394.-- (vgl. vorstehend E. 5.2 ) resul tiert e somit ein e Einkommenseinbusse von Fr. 1 6 ‘ 699 .--, was einem
Invaliditäts grad
von 30 % entspr ä ch e .
Der resultierende Invaliditätsgrad l äge damit klar unter dem renten anspruchs begründen den Minimum von 40 %. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zu Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 0. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 6.5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei ( Urk. 7/2, Urk. 7/17, Urk. 7/19 ) und verneinte n ach durchge führt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/23; Urk. 7/25, Urk. 7/28 , Urk. 7/32 ) mit Verfügung vom 1 6. Juli 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/37 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 ). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 2 4. September 2014 ( Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer leide an belastungsabhän g igen Knieschmerzen ( Ziff. 1.7). 3. 5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in seiner Stel lungnahme vom 7. April 2015 ( Urk. 7/22/3-5) folgende Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - beginnende Gonarthrose medial betont links mit chronischem Gelenker guss (PD Dr. D.___ , 2 7. Januar 2015) - aktivierte Akromioklavikulararthrose links - Akromioklavikulararthrose rechts - Arthrose rechts ulnarseitiges proximales Handgelenk rechts
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach koronarer Herzkrankheit mit Implantation ICD 2007 ( Arztbe richt PD Dr. D.___ , 2 7. Januar 2015), eine nicht aktivierte medial betonte Gonarthrose rechts, eine beidseitige Koxarthrose , eine MCP 3-4 Arthrose rechts und eine MCP 3 Arthrose links (Arztbericht C.___ , Klinik für Nuk learmedizin und Radio-Onkologie, 3 0. April 2014).
Dr. G.___ führte zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätig keit als Hilfsarbeiter in der Küche aus, bei Schädigung des Kniegelenks bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belast barkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangs haltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforde rungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Ste hen auf unebenem Grund. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten , insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Handgelenke und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition vermieden werden.
Zum Belastungsprofil führte Dr. G.___ aus, als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet wer den. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien dem Versicherten körperlich leichte (angepasste ) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforde rungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von
Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbei ten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeug, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hä nde und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmoto rische Geschick der Hä nde weiterhin zu 100 % zumutbar.
In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Küche habe vom 3. Februar bis 2 8. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 3 1. März bis 1 0. April 2014 eine solche von 50 % , vom 1 1. April bis 7. Mai 2014 eine solche von 100 % und vom 8. Mai 2014 bis 4. März 2015 eine solche von 50 % bestanden. Gemäss dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 2 7. Januar 2015 bestehe a b dem 1 9. August 2014 sowohl
in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % .
Dr. G.___ führte aus, dass eine ebenso hohe Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe, die vorwiegend im Stehen ausgeübt werde, wie für jegliche andere Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar sei. Theoretisch versicherungsmedizinisch bestünden bei den ebenfalls beschriebenen Polyarthrosen ( Koxarthrose beidseitig, Gonarthrose rechts, Akromioklavikulararthrose rechts, Hand- und Fingerarthrosen, Szinti graphiebefund
C.___ , Klinik für Radiologie, 3 0. April 2014) erhebli che Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so dass unter Berücksichtigung der vermehrt notwendigen Ruhepausen aus versicherungsmedizinischer Sicht mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in ange passter Tätigkeit auszugehen sei. Eine wesentliche Änderung des Gesundheits zustandes sei nicht wahrscheinlich. 3. 6
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Berich t vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 7/33) aus, er bestätige, dass der Beschwerdeführer seit 2007 aufgrund diverser chronischer Erkrankungen bei ihnen in Behandlung sei. Aufgrund der vorliegenden Herzerkrankung und einer massiven orthopädischen Erkrankung dürfe der Patient aus ärztlicher Sicht keine Nachtarbeit und auch keine langen Schichten leisten. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von Dr. G.___ , RAD, vom April 2015 (vorstehend E. 3. 5 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei ( vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, auf die Einschätzung von Dr. G.___ könne nicht abgestellt wer den und eine angepass te Tätigkeit sei lediglich im Umfang des derzeit ausgeüb ten Beschäftigungsgrades von 50 %
möglich, was der Leistungsfähigkeit in den medizinischen Berichten entspreche (vorstehend E. 2.2). 4.2
Die Einschätzung von Dr. G.___ , RAD, vom 7. April 2015 erfolgte gestützt auf die Akten. Dr. G.___
erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der Polyarthrosen und des Knieleidens in ange passter wech selbelastender und hauptsächlich sitzender Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) bedeuten, die Relevanz der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte von zu hohen Anforderungen abhängig zu machen. Bestehen auch nur geringe Zweifel in Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). 4.3
D er Beschwerdeführer macht
unter Hinweis auf das Gutachten von PD Dr. D.___
geltend, das derzeit in einem Beschäftigungsgrad von 50 %
geleistete Arbeitspensum entspreche der maximal attestier ten ärztlichen Arbeitsfähigkeit.
An dieser Einschätzung übten die Beschwerdegegnerin und Dr. G.___
zu Recht Kritik , da PD Dr. D.___ den Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begrün dung in sämtlichen Tätigkeiten, egal ob in der körperlich belastenden Tätigkeit als Küchenhilfe oder in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig erachtete , wobei er bezüglich der Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit immerhin von einer „mindestens“ 50 % igen Arbeitsfähigkeit sprach .
Dr. E.___ und med. pract . F.___ (vorstehend E. 3.4) wie auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom September 2014 (vorstehend E. 3.1) äusserten sich ledig lich zur Arbeitsfähigkeit in der a ngestammten Tätigkeit , wobei Dr. B.___ expl izit festhielt , dass in einer körperlich belastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sei.
Indessen ist den vorliegenden medizinischen Berichten nichts zu entnehmen, das die Beurteilung von Dr. G.___ zu erschüttern beziehungsweise hinreichende Zweifel an seiner Eins chätzung zu begründen vermöchte . Auch von kardiologischer Seit her sind den Akten keine Hinweise auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. 4.4
Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsver fahren hinreichend festges tellt. Die versicherungsinterne ärztliche Feststellung ist
zuverlässig und schlüssig. Demnac h ist davon auszugehen, dass de r Be schwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfä hig ist .
5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 bei seiner Arbeitgeberin mit der Tätig keit als Küchenangestellter ein Einkommen von Fr. 55‘836.-- erzielt (vgl. Aus zug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 7/11).
Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2014 von 1.1 % (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Verände rungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, Bereich Gastgewerbe, lit . I Ziff. 55/56) ein massgebendes hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 56‘394.-- im Jahr 2014 (Fr. 55‘836.-- x 1.010 ). 5.3
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommen s ( Invalideneinkommen ) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht . Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft , so wie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozi allohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invaliden lohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4
Mit Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 hat das Bundesgericht unter dem Hinweis darauf , dass die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG gemäss ständiger Rechtsprechung ultima
ratio be ziehungsweise der Griff zur Lohnstatistik
subsidiär ist, erkannt, dass unter Bei behaltung dieser subsidiären Funktion die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen im Rahmen einer erst maligen Invaliditätsbemessung und im Neuanmeldungsverfahren nach voraus gegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahr en ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. E. 2.5.7). 5.5
Da der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % und nicht im noch möglichen Umfang von 80 % (vgl. vorstehend E. 4.4 ) ausübt (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 2.1-2)
und er damit seine noch mögliche Arbeits fä higkeit nicht voll ausschöpft ,
ist vorliegend das Invalidenein kommen anhand der Tabellenlöhne und nicht anhand des effektiv erzielten Ver dienstes zu be stimmen (vgl. vorstehend E. 5.3) .
Das im Jahr 2012 von Männer n im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210 .-- (LSE 2012 , S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1 ). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wö ch ent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Ar beit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, betriebs übli che Wochenarbeitszeit), der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 0.8 % im Jahr 2014 (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Bran che; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch , Tot al) und des noch möglichen Arbeitspensums von 8 0 % ergibt sich ein
hypo thetisches In valideneinkommen vo n rund Fr. 52‘927 .-- im Jahr 2014 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7
x 1.007 x 1.008 x 0.8). 5.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wi rkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Fe stsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Die Frage, ob sich aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdefüh rer nur noch Tätigkeiten in einem Teilz eitpensum zumutbar sind, sowie auf grund des eingeschränkten Belastungsprofil s ein Abzug von mehr als
1 0 % rechtfertigt, kann offen gelassen werden. 5 .7
Selbst u nter Berücksichtigung eines maximal zulässigen Abzugs von 2 5 % erg ä b e sich ein In valideneinkommen in der Höhe von rund Fr . 39 ‘ 695 .-- (Fr. 52‘927 .-- x 0. 75 ). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘394.-- (vgl. vorstehend E. 5.2 ) resul tiert e somit ein e Einkommenseinbusse von Fr. 1 6 ‘ 699 .--, was einem
Invaliditäts grad
von 30 % entspr ä ch e .
Der resultierende Invaliditätsgrad l äge damit klar unter dem renten anspruchs begründen den Minimum von 40 %. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zu Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 2 4. September 2015 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, a ufgrund der m edizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsan gepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Unter Berücksichtigung ei nes Abzuges von 10 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % . Der medizinische Sachverhalt sei klar , und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s werde vorwiegend durch die Schädigung des Kniegelenks beeinträchtigt. Auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RA D) könne abgestellt werden (S. 2 ff.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht ent spreche die 50%ig ausgeübte Tätigkeit nicht der Verwertung der Restarbeitsfä higkeit , weshalb auf den effektiv erzielten Lohn nicht abgestellt werden könne ( Urk. 6 S. 1).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, seine Arbeitgeberin habe eine Stelle geschaffen, bei welcher er seine gesamte verbleibende Leistungsfähigkeit optimal ausnützen könne. Der Bes chäftigungs grad von 50 % stimme mit der ausgewiesenen Einschränkung der Leistungsfä higkeit in den medizinischen Berichten übe rein , und sein Einkommen entspre che den Arbeitsleistungen . Eine vergleichbare Stelle auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht zu finden , und es liege ein besonders stabiles Arbeitsver hältnis vor (S. 3 Mitte). Es sei daher bei der Bestimmung des Invalideneinkom mens vom tatsächlich erzielten Verdienst auszugehen (S. 3 Ziff. 1.2). Auf die Einschätzung des RAD könne nicht abgestellt werden, da es sich lediglich um eine Aktenbeurteilung handle, welche sämtlichen Berichten der involvierten Ärzte widerspreche. Vielmehr sei auf das Gutachten des Krankentaggeldversi cherers abzustellen (S. 4 f. Ziff. 2.1-2). Zudem erscheine ein Maximalabzug von 25 %
als gerechtfertigt (S. 6 oben) und der in der angefochtenen Verfügung verwendete Tabellenlohn sei eindeutig unangemessen (S. 6 Ziff. 2.4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3. 3. 1
Dr. med. B.___ , Leitender Arzt Orthopädie, C.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 6. September 2014 ( Urk. 7/17/29) als Diagnose eine symptomatische Varusgonarthrose links bei Varusgonarthrose beidseits. Dr. B.___ führte aus, der Patient habe nun im Schuhwerk die laterale Schuhranderhöhung. Beim Geradeausgehen habe er kaum Beschwerden. Die linksseitigen Knieschmerzen würden im Tagesverlauf jedoch zunehmen. Er nehme täglich zwei Analgetikatabletten ein. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in k örperlich belastender Tätigkeit sei möglich.
D er Patient zeige aktuell ein ak zeptables Beschwerdebild. Er sei zu 50% arbeitsfähig, was aus orthopädischer Sicht so beibehalten werden sollte. Die operative Massnahme des Kunstgelen kersatzes werde bei Beschwerdezunahme zu indizieren sein. 3. 2
Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom
7. November 2014 ( Urk. 7/17/28) als Diagnose eine akute Lumbalgie und eine symptomatische Varusgonarthrose links bei Varusgonarthrose beidseits. Dr. B.___ führte aus, seit einer Woche seien beim Patienten beidseits tief lumbale Schmerzen aufgetreten, die haupt sächlich beim Anlaufen invalidisierend wirkten. Die Knieschmerzen seien weit gehend unverändert. Der Patient arbeite 50 % . 3. 3
PD
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten vom 2 8. Januar 2015 ( Urk. 7/17/4-6) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende Gonarthrose medialbetont links mit chronischem Gelenkerguss und einen Status nach durch einen implan tierbaren cardioverter Defibrillator (ICD) behandelter koronarer Herzkrankheit (S. 2 Ziff. 4). In der beruflichen Tätig keit als Küchenangestellter sei der Patient seit dem 1 9. August 2014 vermutlich auf Dauer zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 7.1). Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerdeführer eingeschränkt für Gehleistungen vor allem mit Richtungswechseln, län geres Stehen, Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und für Verrichtungen in Zwangshaltungen (Knien oder Stehen auf Leitern oder ähnlichem). Die Einschränkung betrage glaubhaft 50 % in Bezug auf ein volles Pensum. Unabhängig von der berufli chen Tätigkeit wären dem Beschwerdeführer heute vor allem sitzend auszufüh rende Arbeiten zumutbar in einem zeitlichen Ausmass von mindestens 50 % ei nes vollen Pensums . Es sei ein Rendement von 50 % zu erwarten (S. 3 Ziff. 7.2-3).
PD Dr. D.___ führte aus, der Patient arbeite seit längerer Zeit als Küchen gehilfe, ausschliesslich stehend. Wegen Herzrhythmusstörungen sei er bereit s im Jahr 2007 mit einer ICD-Implantation links behandelt worden. Von dieser Seite her gehe es dem Patienten gut. Er klage über eine erhebliche Funktionsein schränkung im linken Kniegelenk und gewissermassen andauernde S chmerzen in Folge eines persistierende n Gelenkerguss es . Die Gehleistung betrage knapp eine Stunde . Der Beschwerdeführer habe Angst vor weiteren künftigen Steroidinjek tionen und stehe auch einer eventuellen Operation (Prothesenimplantation ) ab lehnend gegenüber, nicht zuletzt aufgrund seiner koronaren Herzkrankheit und des implantierten ICD links (S. 1).
PD Dr. D.___ führte aus, i n weiterer Zukunft sei mit der Indikation zur Totalprothesenoperation für das linke Kniegelenk zu rechnen. Aufgrund des Alters des Patienten, der sprachlichen Einschränkung und der Ausbildung sei vorderhand eine definitive 50%ige Arbeitsleistung am steh enden Arbeitsort zu befürworten, a llenfalls mit der Möglichkeit zur teilweise sitzenden Arbeitsleis tung (S. 2 Mitte). 3. 4
Dr. med. E.___ , Chefarzt, und med. pract . F.___ , Assistenz arzt, Klinik für Rheumatologie, C.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 7/20/6-8) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) - chronische Gonalgie links mit rezidivierendem Gelenkserguss mit/bei: - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial mit Knorpel débridement am medialen Fem u rkondylus - Status nach Entfernung einklemmender Kreuzbandfetzen Februar 2014 - Status nach Gelenkspunktion Knie links mit A bpunktion von 27 ml blu tigem Erguss - Status nach Knieinfiltration 40 mg Kenacort April 2014 - koronare Herzkrankheit mit/bei: - 25%iger proximaler ACD-Stenose, 40%iger RIVA-Stenose - Status nach koronarer und rhythmogener Herzkrankheit - Staus nach ICD-Implantation links infraklavikulär November 2007 bei Brugada -EKG
Die Ärzte führten aus, es habe am 9. Dezember 2014 eine einmalige ambula n te Konsultation stattgefunden ( Ziff. 1.2). Es bestehe eine persistierende belastungs abhängige
Gonalgie rechts. Es zeigten sich rezidivierende, klinisch feststellbare Gelenksergüsse ohne radiologisch nachweisbare ausgeprägte degenerative Ver änderungen ( Ziff.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00811 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
25. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur . Y.___ , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959,
w ar seit 1990 als Küchenangestellter bei der Stiftung
Z.___ , A.___ , tätig ( Urk. 7/14
Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7 ). Unter Hinweis auf beidseitige Gonarthrose meldete sich der Versicherte am 1 0. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 Ziff. 6.5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei ( Urk. 7/2, Urk. 7/17, Urk. 7/19 ) und verneinte n ach durchge führt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/23; Urk. 7/25, Urk. 7/28 , Urk. 7/32 ) mit Verfügung vom 1 6. Juli 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 7/37 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 7. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Juli 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente ab Februar 2014 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. September 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, a ufgrund der m edizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsan gepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Unter Berücksichtigung ei nes Abzuges von 10 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 % . Der medizinische Sachverhalt sei klar , und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s werde vorwiegend durch die Schädigung des Kniegelenks beeinträchtigt. Auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RA D) könne abgestellt werden (S. 2 ff.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht ent spreche die 50%ig ausgeübte Tätigkeit nicht der Verwertung der Restarbeitsfä higkeit , weshalb auf den effektiv erzielten Lohn nicht abgestellt werden könne ( Urk. 6 S. 1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, seine Arbeitgeberin habe eine Stelle geschaffen, bei welcher er seine gesamte verbleibende Leistungsfähigkeit optimal ausnützen könne. Der Bes chäftigungs grad von 50 % stimme mit der ausgewiesenen Einschränkung der Leistungsfä higkeit in den medizinischen Berichten übe rein , und sein Einkommen entspre che den Arbeitsleistungen . Eine vergleichbare Stelle auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei nicht zu finden , und es liege ein besonders stabiles Arbeitsver hältnis vor (S. 3 Mitte). Es sei daher bei der Bestimmung des Invalideneinkom mens vom tatsächlich erzielten Verdienst auszugehen (S. 3 Ziff. 1.2). Auf die Einschätzung des RAD könne nicht abgestellt werden, da es sich lediglich um eine Aktenbeurteilung handle, welche sämtlichen Berichten der involvierten Ärzte widerspreche. Vielmehr sei auf das Gutachten des Krankentaggeldversi cherers abzustellen (S. 4 f. Ziff. 2.1-2). Zudem erscheine ein Maximalabzug von 25 %
als gerechtfertigt (S. 6 oben) und der in der angefochtenen Verfügung verwendete Tabellenlohn sei eindeutig unangemessen (S. 6 Ziff. 2.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 3. 3. 1
Dr. med. B.___ , Leitender Arzt Orthopädie, C.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 6. September 2014 ( Urk. 7/17/29) als Diagnose eine symptomatische Varusgonarthrose links bei Varusgonarthrose beidseits. Dr. B.___ führte aus, der Patient habe nun im Schuhwerk die laterale Schuhranderhöhung. Beim Geradeausgehen habe er kaum Beschwerden. Die linksseitigen Knieschmerzen würden im Tagesverlauf jedoch zunehmen. Er nehme täglich zwei Analgetikatabletten ein. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in k örperlich belastender Tätigkeit sei möglich.
D er Patient zeige aktuell ein ak zeptables Beschwerdebild. Er sei zu 50% arbeitsfähig, was aus orthopädischer Sicht so beibehalten werden sollte. Die operative Massnahme des Kunstgelen kersatzes werde bei Beschwerdezunahme zu indizieren sein. 3. 2
Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom
7. November 2014 ( Urk. 7/17/28) als Diagnose eine akute Lumbalgie und eine symptomatische Varusgonarthrose links bei Varusgonarthrose beidseits. Dr. B.___ führte aus, seit einer Woche seien beim Patienten beidseits tief lumbale Schmerzen aufgetreten, die haupt sächlich beim Anlaufen invalidisierend wirkten. Die Knieschmerzen seien weit gehend unverändert. Der Patient arbeite 50 % . 3. 3
PD
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte in seinem zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutachten vom 2 8. Januar 2015 ( Urk. 7/17/4-6) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine beginnende Gonarthrose medialbetont links mit chronischem Gelenkerguss und einen Status nach durch einen implan tierbaren cardioverter Defibrillator (ICD) behandelter koronarer Herzkrankheit (S. 2 Ziff. 4). In der beruflichen Tätig keit als Küchenangestellter sei der Patient seit dem 1 9. August 2014 vermutlich auf Dauer zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 7.1). Unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit sei der Beschwerdeführer eingeschränkt für Gehleistungen vor allem mit Richtungswechseln, län geres Stehen, Tragen und Heben von Lasten über 10 kg und für Verrichtungen in Zwangshaltungen (Knien oder Stehen auf Leitern oder ähnlichem). Die Einschränkung betrage glaubhaft 50 % in Bezug auf ein volles Pensum. Unabhängig von der berufli chen Tätigkeit wären dem Beschwerdeführer heute vor allem sitzend auszufüh rende Arbeiten zumutbar in einem zeitlichen Ausmass von mindestens 50 % ei nes vollen Pensums . Es sei ein Rendement von 50 % zu erwarten (S. 3 Ziff. 7.2-3).
PD Dr. D.___ führte aus, der Patient arbeite seit längerer Zeit als Küchen gehilfe, ausschliesslich stehend. Wegen Herzrhythmusstörungen sei er bereit s im Jahr 2007 mit einer ICD-Implantation links behandelt worden. Von dieser Seite her gehe es dem Patienten gut. Er klage über eine erhebliche Funktionsein schränkung im linken Kniegelenk und gewissermassen andauernde S chmerzen in Folge eines persistierende n Gelenkerguss es . Die Gehleistung betrage knapp eine Stunde . Der Beschwerdeführer habe Angst vor weiteren künftigen Steroidinjek tionen und stehe auch einer eventuellen Operation (Prothesenimplantation ) ab lehnend gegenüber, nicht zuletzt aufgrund seiner koronaren Herzkrankheit und des implantierten ICD links (S. 1).
PD Dr. D.___ führte aus, i n weiterer Zukunft sei mit der Indikation zur Totalprothesenoperation für das linke Kniegelenk zu rechnen. Aufgrund des Alters des Patienten, der sprachlichen Einschränkung und der Ausbildung sei vorderhand eine definitive 50%ige Arbeitsleistung am steh enden Arbeitsort zu befürworten, a llenfalls mit der Möglichkeit zur teilweise sitzenden Arbeitsleis tung (S. 2 Mitte). 3. 4
Dr. med. E.___ , Chefarzt, und med. pract . F.___ , Assistenz arzt, Klinik für Rheumatologie, C.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 3. März 2015 ( Urk. 7/20/6-8) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1) - chronische Gonalgie links mit rezidivierendem Gelenkserguss mit/bei: - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial mit Knorpel débridement am medialen Fem u rkondylus - Status nach Entfernung einklemmender Kreuzbandfetzen Februar 2014 - Status nach Gelenkspunktion Knie links mit A bpunktion von 27 ml blu tigem Erguss - Status nach Knieinfiltration 40 mg Kenacort April 2014 - koronare Herzkrankheit mit/bei: - 25%iger proximaler ACD-Stenose, 40%iger RIVA-Stenose - Status nach koronarer und rhythmogener Herzkrankheit - Staus nach ICD-Implantation links infraklavikulär November 2007 bei Brugada -EKG
Die Ärzte führten aus, es habe am 9. Dezember 2014 eine einmalige ambula n te Konsultation stattgefunden ( Ziff. 1.2). Es bestehe eine persistierende belastungs abhängige
Gonalgie rechts. Es zeigten sich rezidivierende, klinisch feststellbare Gelenksergüsse ohne radiologisch nachweisbare ausgeprägte degenerative Ver änderungen ( Ziff. 1.4 ). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 2 4. September 2014 ( Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer leide an belastungsabhän g igen Knieschmerzen ( Ziff. 1.7). 3. 5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in seiner Stel lungnahme vom 7. April 2015 ( Urk. 7/22/3-5) folgende Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - beginnende Gonarthrose medial betont links mit chronischem Gelenker guss (PD Dr. D.___ , 2 7. Januar 2015) - aktivierte Akromioklavikulararthrose links - Akromioklavikulararthrose rechts - Arthrose rechts ulnarseitiges proximales Handgelenk rechts
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach koronarer Herzkrankheit mit Implantation ICD 2007 ( Arztbe richt PD Dr. D.___ , 2 7. Januar 2015), eine nicht aktivierte medial betonte Gonarthrose rechts, eine beidseitige Koxarthrose , eine MCP 3-4 Arthrose rechts und eine MCP 3 Arthrose links (Arztbericht C.___ , Klinik für Nuk learmedizin und Radio-Onkologie, 3 0. April 2014).
Dr. G.___ führte zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätig keit als Hilfsarbeiter in der Küche aus, bei Schädigung des Kniegelenks bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belast barkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangs haltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforde rungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Ste hen auf unebenem Grund. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten , insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Handgelenke und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition vermieden werden.
Zum Belastungsprofil führte Dr. G.___ aus, als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet wer den. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien dem Versicherten körperlich leichte (angepasste ) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforde rungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von
Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbei ten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeug, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hä nde und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmoto rische Geschick der Hä nde weiterhin zu 100 % zumutbar.
In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Küche habe vom 3. Februar bis 2 8. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 3 1. März bis 1 0. April 2014 eine solche von 50 % , vom 1 1. April bis 7. Mai 2014 eine solche von 100 % und vom 8. Mai 2014 bis 4. März 2015 eine solche von 50 % bestanden. Gemäss dem Bericht von PD Dr. D.___ vom 2 7. Januar 2015 bestehe a b dem 1 9. August 2014 sowohl
in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % .
Dr. G.___ führte aus, dass eine ebenso hohe Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe, die vorwiegend im Stehen ausgeübt werde, wie für jegliche andere Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar sei. Theoretisch versicherungsmedizinisch bestünden bei den ebenfalls beschriebenen Polyarthrosen ( Koxarthrose beidseitig, Gonarthrose rechts, Akromioklavikulararthrose rechts, Hand- und Fingerarthrosen, Szinti graphiebefund
C.___ , Klinik für Radiologie, 3 0. April 2014) erhebli che Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so dass unter Berücksichtigung der vermehrt notwendigen Ruhepausen aus versicherungsmedizinischer Sicht mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in ange passter Tätigkeit auszugehen sei. Eine wesentliche Änderung des Gesundheits zustandes sei nicht wahrscheinlich. 3. 6
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Berich t vom 2 6. Juni 2015 ( Urk. 7/33) aus, er bestätige, dass der Beschwerdeführer seit 2007 aufgrund diverser chronischer Erkrankungen bei ihnen in Behandlung sei. Aufgrund der vorliegenden Herzerkrankung und einer massiven orthopädischen Erkrankung dürfe der Patient aus ärztlicher Sicht keine Nachtarbeit und auch keine langen Schichten leisten. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von Dr. G.___ , RAD, vom April 2015 (vorstehend E. 3. 5 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei ( vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, auf die Einschätzung von Dr. G.___ könne nicht abgestellt wer den und eine angepass te Tätigkeit sei lediglich im Umfang des derzeit ausgeüb ten Beschäftigungsgrades von 50 %
möglich, was der Leistungsfähigkeit in den medizinischen Berichten entspreche (vorstehend E. 2.2). 4.2
Die Einschätzung von Dr. G.___ , RAD, vom 7. April 2015 erfolgte gestützt auf die Akten. Dr. G.___
erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der Polyarthrosen und des Knieleidens in ange passter wech selbelastender und hauptsächlich sitzender Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) bedeuten, die Relevanz der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte von zu hohen Anforderungen abhängig zu machen. Bestehen auch nur geringe Zweifel in Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). 4.3
D er Beschwerdeführer macht
unter Hinweis auf das Gutachten von PD Dr. D.___
geltend, das derzeit in einem Beschäftigungsgrad von 50 %
geleistete Arbeitspensum entspreche der maximal attestier ten ärztlichen Arbeitsfähigkeit.
An dieser Einschätzung übten die Beschwerdegegnerin und Dr. G.___
zu Recht Kritik , da PD Dr. D.___ den Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begrün dung in sämtlichen Tätigkeiten, egal ob in der körperlich belastenden Tätigkeit als Küchenhilfe oder in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig erachtete , wobei er bezüglich der Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit immerhin von einer „mindestens“ 50 % igen Arbeitsfähigkeit sprach .
Dr. E.___ und med. pract . F.___ (vorstehend E. 3.4) wie auch Dr. B.___ in seinem Bericht vom September 2014 (vorstehend E. 3.1) äusserten sich ledig lich zur Arbeitsfähigkeit in der a ngestammten Tätigkeit , wobei Dr. B.___ expl izit festhielt , dass in einer körperlich belastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sei.
Indessen ist den vorliegenden medizinischen Berichten nichts zu entnehmen, das die Beurteilung von Dr. G.___ zu erschüttern beziehungsweise hinreichende Zweifel an seiner Eins chätzung zu begründen vermöchte . Auch von kardiologischer Seit her sind den Akten keine Hinweise auf eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. 4.4
Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsver fahren hinreichend festges tellt. Die versicherungsinterne ärztliche Feststellung ist
zuverlässig und schlüssig. Demnac h ist davon auszugehen, dass de r Be schwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfä hig ist .
5. 5.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2
Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 bei seiner Arbeitgeberin mit der Tätig keit als Küchenangestellter ein Einkommen von Fr. 55‘836.-- erzielt (vgl. Aus zug aus dem individuellen Konto; IK-Auszug, Urk. 7/11).
Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2014 von 1.1 % (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Verände rungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, Bereich Gastgewerbe, lit . I Ziff. 55/56) ein massgebendes hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 56‘394.-- im Jahr 2014 (Fr. 55‘836.-- x 1.010 ). 5.3
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommen s ( Invalideneinkommen ) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht . Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft , so wie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozi allohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invaliden lohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.4
Mit Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 hat das Bundesgericht unter dem Hinweis darauf , dass die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG gemäss ständiger Rechtsprechung ultima
ratio be ziehungsweise der Griff zur Lohnstatistik
subsidiär ist, erkannt, dass unter Bei behaltung dieser subsidiären Funktion die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen im Rahmen einer erst maligen Invaliditätsbemessung und im Neuanmeldungsverfahren nach voraus gegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahr en ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. E. 2.5.7). 5.5
Da der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % und nicht im noch möglichen Umfang von 80 % (vgl. vorstehend E. 4.4 ) ausübt (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 2.1-2)
und er damit seine noch mögliche Arbeits fä higkeit nicht voll ausschöpft ,
ist vorliegend das Invalidenein kommen anhand der Tabellenlöhne und nicht anhand des effektiv erzielten Ver dienstes zu be stimmen (vgl. vorstehend E. 5.3) .
Das im Jahr 2012 von Männer n im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘210 .-- (LSE 2012 , S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1 ). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wö ch ent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Ar beit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detail lierte Daten, betriebs übli che Wochenarbeitszeit), der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 0.8 % im Jahr 2014 (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Bran che; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch , Tot al) und des noch möglichen Arbeitspensums von 8 0 % ergibt sich ein
hypo thetisches In valideneinkommen vo n rund Fr. 52‘927 .-- im Jahr 2014 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7
x 1.007 x 1.008 x 0.8). 5.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wi rkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Fe stsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Die Frage, ob sich aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdefüh rer nur noch Tätigkeiten in einem Teilz eitpensum zumutbar sind, sowie auf grund des eingeschränkten Belastungsprofil s ein Abzug von mehr als
1 0 % rechtfertigt, kann offen gelassen werden. 5 .7
Selbst u nter Berücksichtigung eines maximal zulässigen Abzugs von 2 5 % erg ä b e sich ein In valideneinkommen in der Höhe von rund Fr . 39 ‘ 695 .-- (Fr. 52‘927 .-- x 0. 75 ). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘394.-- (vgl. vorstehend E. 5.2 ) resul tiert e somit ein e Einkommenseinbusse von Fr. 1 6 ‘ 699 .--, was einem
Invaliditäts grad
von 30 % entspr ä ch e .
Der resultierende Invaliditätsgrad l äge damit klar unter dem renten anspruchs begründen den Minimum von 40 %. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zu Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan