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IV.2015.00809

Rentenrevision: Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist durch Gutachten ausgewiesen, Rentenaufhebung ist zu Unrecht erfolgt. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 19. Mai 2003 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 5. September 2003 bei einem In validitätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2003 zu (Urk. 8/13).

Nach Eingang eines am 22. September 2004 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/20) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und veranlasste beim Y.___ ein multidisziplinäres Gutachten, das am 8. Dezember 2005 (Urk. 8/31) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf (Urk. 8/35). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/36, Urk. 8/42) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 ab und hob die Verfügung vom 5. September 2003 wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/48).

Am 1. Februar 2008 reichte die Z.___ ein Gesuch um erneute Leistungs prüfung ein (Urk. 8/57). Der Versicherte meldete sich sodann im Juni 2009 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 2010 bei ei nem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. Februar 2008 zu (Urk. 8/91). 1.2

Nach Eingang eines am 17. Januar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/98) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und veranlasste

beim A.___ ein psychiatrisches Gutachten, das am 23. September 2013 erstattet wurde (Urk. 8/116). Zudem holte sie beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/143). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/148, Urk. 8/150) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2015 die bisher ausgerichtete halbe Rente auf (Urk. 8/161 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 17. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, e ventuell sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen und neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3). Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu ge währen (Urk. 1 S. 2 Ziff. II. 2). Am 23. September 2015 zog der Versicherte das Gesuch um un entgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zurück (Urk. 8/6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 (Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. November 2015 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Pen sionskasse PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Urk. 11) er klärte letztere, nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung im Fall des Beschwer deführers zu sein.

Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Urk. 13) erneut vernehmen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wurde sodann die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Urk. 17) teilte die BVG- Sammelstiftung Swiss Life mit, dass sie die zu ständige Pensionskasse sei und auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Verfü gung vom 11. Januar 2016 wurde die Eingabe der Beigeladenen dem Beschwer deführer und d er Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.6

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.7

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sach - ver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffen den Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die ver siche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1.8

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) davon aus, dass sich die medizinische Situation verändert habe.

Gemäss dem Gutachten der B.___

bestehe beim Beschwerdeführer eine anhaltende somato forme Schmerzstörung. Diese Diagnose gehöre zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, sofern sie nicht bildgebend nachgewiese n werden könne. Gemäss aktuell er Rechtsprechung gelte bei derartigen Krankheitsbildern, dass diese an sich keinen invalidisierenden Charakter hätten und somit keine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit begründen könnten. Eine eigenständige, vom Schmerzerleben losgelöste, erhebliche psychische Komorbidität sei nicht vorhanden. Bei den ge stellten psychiatrischen Diagnosen handle es sich um eine reaktive depressive Komponente. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal alle drei Wochen zu seinem Psychiater in Behandlung gehe. Aus medizi nischer Sicht sei somit die Diagnose einer schweren Depression, wie sie vom behandelnden Psychiater gestellt werde, nicht nachvollziehbar. Ebenfalls be stehe keine Verwahrlosung des Beschwerdeführers, was ebenfalls Indiz für eine schwere depressive Phase wäre. Weiter könne festgehalten werden, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren wie die finanziellen Probleme und die feh lende Integration seit Krankheitsbeginn überwiegen würden. Solche äusseren Umstände könnten jedoch nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes verstanden werden. Zusätzlich bestehe kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und dem Sohn im gleichen Haushalt, reise gelegentlich in die Ferien in den Kosovo und pflege soziale Kontakte (S. 2).

Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei davon auszugehen, dass bei Aufbietung allen guten Willens und einer adäquaten Therapie die Einschrän kung der Erwerbsfähigkeit überwindbar sei. Es bestehe somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr (S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe die Diagnosen der beiden eingeholten Gutachten un terschlagen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten des A.___ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht verschlechtert. Es sei eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diag nostiziert worden. Im Weiteren hätten die Gutachter eine schlechte Prognose für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der Zukunft angegeben und hätten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in angestammter und an ge passter Tätigkeit attestiert (S. 4 Ziff. III.4).

In der Folge habe die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, woraus ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittlerweile sogar noch weiter ve rschlechtert habe. Die Gutachter hätten beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie andere akute, vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung so wie ein panvertrebales Schmerzsyndrom mit/bei röntgenolo gisch beschriebener struktur eller Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule und Len denwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrü cken sowie röntgenologisch beschriebenen, nach distal zunehmenden lumbalen Spondylarth r osen diagnostiziert. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit attestiert worden. Zudem seien Hinweise auf Selbstlimitierung, Aggra vation oder Simulation klar verneint worden (S. 4 Ziff. III.4).

Aus diesen Umständen sei klarerweise von einer Arbeits un fähigkeit des Beschwer deführers von 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 5 Ziff. III.4). 2.3

Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der zweiten Renten - zuspra che ab Februar 2008 mittels Verfügung vom 14. Juli 2010 mit dem - jenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 zu grunde lag. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/91) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2009 (Urk. 8/75) zu grunde.

Dr. C.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebene psychiatrische Gutachten (Urk. 8/75) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 4 ff. Ziff. A.1), die Angaben des Beschwerdeführer s (S. 13 f. Ziff. A.2) und die durch ihn erhobene Befunde n (S. 15 ff. Ziff. A.3).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 21 Ziff. A.4.1): - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne ei ner atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9) bestehend seit 2006

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer eine Symptomaus weitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend ab stützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheit en einzuschätzen sei . Diese Diagnose ent spreche keine r psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinne und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung seitens des Beschwerdeführers, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltensstörung im Sinne einer dysfunktionalen Ver arbeitung von Schmerzen . Beim Beschwerdeführer lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung vor, insbesondere fän den sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzproblematik keine psycho sozialen Belastungen. Es gäbe keine Hinweise für eine Simulation (S. 27 Ziff. A.5) . Aus psychiatrischer Sicht komme der Diagnose einer Symptomaus weitung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, zugemutet werden könn e (S. 30 Ziff. A.5).

Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell durch die rezidivierende depressive Störung eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. A.5). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sechs Stunden pro Tag bei ei ner um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit zu arbeiten, dies gelte für die bis herige wie auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 35 Ziff. C.1 -2). 3.2

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2009 (Urk. 8/78/3-4) aus, dass das psychiatrische Gutachten umfassend sei und da rauf abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit Anfang 2006 aus psychiatrischer Sicht in körperlich angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfä hig. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei weiterhin zu 100 % einge schränkt. 3. 3

Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkom mensvergleiches . Das Valideneinkommen ermittelte sie aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Juni 2003 (Urk. 8/6/1-3), unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung aufgerechnet auf das Jahr 2008. Das Invali deneinkommen ermittelte sie unter Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf Tabellenlöhne (Urk. 8/78 S. 4 unten, Urk. 8/88 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin errechnete so einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 59 % ab Februar 2008 (Urk. 8/78 S. 5 oben, Urk. 8/88 S. 1 unten, S. 2 oben). 4. 4.1

Dr. med.

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in sei nem Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 8/ 103/ 2-4) aus, dass er den Beschw er deführer seit 2010 behandle (Ziff. 3) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2): - depressive Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2) - Differenzialdiagnose : Schizophrenie, teils paranoide, teils simplex Symp tomatik (ICD-10 F20.0, F20.6) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

Seit einem halben Jahr bestehe eine zunehmende Minus-Symptomatik, die weit über die depressionstypische Antriebshemmung hinausgehe. Diese äussere sich durch Selbstversunkenheit, sozialer Rückzug, Apathie, Sprac hverarmung bis hin zum Mutismus und einer Affektverflachung. Die nonverbale Kommunikation sei auf ein Minimum reduziert und die kognitiven Leistungen und das soziale Funktionieren sei en massiv gesunken. Laut Ehefrau des Beschwerdeführers würde dieser, wenn unbeobachtet, vor sich hin murmeln, gelegentlich höre er Stimmen. Der Verlauf sei verschlechternd (Ziff. 3). Es würden monatliche Sit zungen stattfinden, mangels verbaler Kommunikation sei eine Psychotherapie im engeren Sinne kaum möglich (Ziff. 4). 4.2

Vom 4. Februar bis 26. April 2013 wurde der Beschwerdeführer in der F.___, sta tionär behandelt. Im Bericht vom 26. April 2013 (Urk. 8/110/6-7) wurden fol gende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, mit einer gegenwärtigen depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Beide Störungen würden seit mehreren Jahren bestehen. Es könne sowohl eine Chronifizierung als auch eine Verschlechterung der Symptomatik festgestellt werden. Die depressiven Symptome hätten sowohl an Intensität und Häufigkeit zugenommen, mit neu aufgetretener psychotischer Symptome in Form von Halluzinationen und ein nicht systematisierter Wahn. Begleitet zu den psycho tischen Symptomen bestehe ein Zustand der inneren Unruhe und Anspannung. Ferner bestünden Einschränkungen in den neurokognitiven Funktionen, der Gedankengang sei verlangsamt, das logische, abstrakte und voraussehende Denken sei eingeschränkt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer verlang samt, Gestik und Mimik seien verarmt (S. 1 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbet racht des chroni schen Verlaufes sowie der nur noch reduzierten therapeutischen Möglichkeiten sei die Prognose insgesamt als ungünstig zu betrachten (S. 1 unten).

4.3

Das A.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 23. September 2013 (Urk. 8/116) . Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich angeforderten Akten (S. 3 ff. Ziff. 3), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7 ff. Ziff. 4.1-4.6), die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (S. 11 Ziff. 4 .7) und auf die durch sie erhobenen Befunde (S. 11 ff. Ziff. 5).

Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar - beits fähigkeit (S. 13 Ziff. 5.3): - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.10) - anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.4)

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung durch Dr. C.___ im August 2009 (vorstehend E. 3. 1) leicht verschlechtert. Die Verschlechterung sei darin zu sehen, als dass sich der Beschwerdeführer subjek tiv als erschöpfter und antriebsloser erlebe. Es sei ein deutlicher Leidensdruck spürbar, der nicht auf das Erlangen finanzieller Unterstützung abzuzielen scheine. Mittels Beck-Depressions-Inventar habe aufgezeigt werden können, dass es sich im Vergleich zu dem im Gutachten vom August 2009 erwähnten Befund um eine Zunahme der Depressivität handle. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei vor allen Dingen subjektiv zu sehen und habe keine wesentliche Auswirkung auf den Alltag des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt des letzten Gutachtens im 2009 (S. 16 Ziff. 8 .1).

Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben (S. 16 Ziff. 8.2) beziehungsweise sei der Beschwerdeführer in ange passter Tätigkeit und geschütztem Rahmen zu 20 % arbeitsfähig (S. 17 Ziff. 8.4). Die Arbeits un fähigkeit sei aktuell auf die psychiatrische Diagnose zurückzu führen, die jedoch vermutlich aufgrund psychosozialer und somatischer Fakto ren entstanden sei. So sei anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, sowohl vor dem kulturellen Hintergrund als auch aufgrund des niedrigen Bildungsniveaus, Copingstrategien gefehlt hätten, um mit den initial vorhandenen Schmerzen umzugehen (S. 17 Ziff. 8.5). 4.4

Vom 10. bis 14. März 2014 wurde der Beschwerdeführer im G.___ stationär behandelt. Im (undatierten) Austrittsbericht (Urk. 8/131/12-13) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - stuporöses Zustandsbild - am ehesten im Rahmen Diagnose 2 - depressive Erkrankung - aktuell: mittelschwere depressive Episode - Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syn drom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung - stationärer K linikaufenthalt (Z.___) 3. Dezember 2007 bis 13. Fe - bruar 2008 - Obstipation 4.5

Dr. E.___, nannte in seinem Bericht vom 14. September 2014 (Urk. 8/131/1-3) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2): - gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2) - chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)

Beide Störungen hätten einen negativen Einfluss auf die Erwerb s fähigkeit. Es bestehe nunmehr seit langen Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). Seit seinem letzten Bericht vom Januar 2013 (vorstehend E. 4.1) be stehe ein schwankendes klinisches Bild. Es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Minus-Symptomatik, ein Interessen- und Freudenverlust, eine affektive und kommunikative „Versandung“, Apathie, partieller Mutismus, zwischendurch paranoid- halluzinatorisch . Seit Mai 2014 bestehe ein unklares, stuporöses

Zu standsbild, am ehesten eine Überdosierung, eventuell in suizidaler Absicht. Seither sei der Beschwerdeführer vorwiegend mutistisch abgekapselt (Ziff. 3).

4. 6

Die Ärzte des

B.___ erstatte ten am 5. Januar 2015 (Urk. 8/143/1-26) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten gestützt auf die ihnen überlasse nen Akten (S. 4 ff. Ziff. C), die von ihnen durchgeführte n Untersuchungen (S. 21 Ziff. E) sowie auf ein psychiatrisches (S. 18 ff. Ziff. D.1, S. 27 ff.), ein or thopädisch- traumatologisches (S. 20 Ziff. D.2, S. 36 ff.) und ein internistisches (S. 20 f. Ziff. D.3, S. 44 f f .) Teilgutachten.

Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar - beits fähigkeit (S. 21 Ziff. F.1): - Differentialdiagnose: schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) mit psy chotischen Symptomen / andere akute, vorwiegend wahnhaft e Stö rung (ICD-10 F23.3) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - röntgenologisch beschriebener struktureller Torsionsskoliose der Brust wirbelsäule und Lendenwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrücken - röntgenologisch beschriebenen, nach distal zunehmenden lumbalen Spondylarthrosen

Aus orthopädischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits - fähig keit von 80 %. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die psy chia - trische Situation mit jetzt einem psychotischen Bild führend. Im psychi schen Befund seien zahlreiche Pathologika nachweisbar. Die diagnostische Ein ordnung müsse gegenwärtig noch offen bleiben. Erst der weitere Verlauf werde hier mehr Klarheit bringen. Die Arbeitsfähigkeit sei hi er jedoch eindeutig aufge hoben (S. 22 f. Ziff. G). Die jetzt eindeutig vorliegende somatoforme

Schmerz störung sei vermutlich auch in das psychotische Geschehen miteinzubeziehen. Die durchgeführte Behandlung sei adäquat und beinhalte die not wendigen Me dikamentenspezifika (S. 34 oben).

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe führend wegen der psychiatrischen Erkran kung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . So wohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine

Verweistätigkeit sei die jetzige Vers chlechterung mit dem Bericht der F.___ (vorstehend E. 4.2) ab dem 4. Februar 2013 dokumentiert (S. 22 f. Ziff. G). 4. 7

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 (Urk. 8/144/7-11) aus, dass es sich vorliegend um das typische Bild einer chro nifizierten

somatoformen Schmerzstörung handle, im Verlauf mit Schmerzaus weitung und Zunahme der Passivität: Langzeitarbeitslosigkeit und fehlende Aufgabe beziehungsweise Dekonditionierung bei fehlender Integration, Anal phabetismus sowie psychosozialen Belastungsfaktoren mit finanziellem Eng pass. Eine eigenständige psychiatrische Komborbidität sei von Beginn weg nicht vorhanden, es handle sich um eine reaktive depressive Komponente, welche in tegraler Bestandteil der somatoformen Schmerzstörung darstelle. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden seit Beginn im Krankheitsgeschehen überwiegen. Eine IV-relevante deutliche Gesundheitsverschlechterung oder neue Diagno sen/Funktionseinschränkungen seien im Verlauf nicht hinzugekommen (S. 11) .

5. 5.1

Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/91) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ zugrunde, in wel chem eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprä g ung, diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3. 1). Die Beschwerdegegnerin erach tete den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig in ei ner angepassten Tätig keit (vorstehend E. 3.3).

Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochte nen Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) auf das Gutachten der B.___ sowie auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin H.___, wonach beim Beschwerde führer eine anhaltende somatoforme Sch merzstörung bestehe, die nicht invali disierend sei (vorstehend E. 2.1, 4. 7). 5.2

Im Lauf e des Revisionsverfahrens gab die Beschwerdegegnerin beim A.___ ein psychiatrisches (vorstehend E. 4.3) und bei der B.___ ein polydis ziplinäres Gutachten (vorstehend E. 4.6) in Auftrag . Vorab ist festzustellen, dass die beiden genannten Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweisgrundlag e (vorstehend E. 1.9) genü gen.

Im psychiatrischen Gutachten des A.___

vom September 2013 wurden eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diag nostiziert. Es wurde weiter festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im August 2009, auf welcher die Leistungszusprache vom 14. Ju li 2010 basiert (vorstehend E. 3.1), leicht ver schlechtert habe. Die Verschlechterung liege darin, als sich der Beschwerdefüh rer subjektiv als erschöpfter und antriebsloser erlebe. Auch sei ein deutlicher Lei den sdruck spürbar und es liege eine Zunahme der Depressivität vor. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für eine ange pa sste Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.3). Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer sodann differential diagnostisch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine andere akute, vorwiegend wahnhaft e Störung, eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung und ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei rönt genologisch beschriebener struktureller Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrücken und röntgenologisch beschriebenen, nach distal zuneh menden lumbalen Spondylarthrose diagnosti ziert. Für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit sei die psychiatrische Situation mit einem jetzigen psychotischen Bild füh rend. Dem Beschwerdeführer wurde sodann wegen der psychiatrischen Erkran kung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepa sste Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4. 6).

Zusammenfassend kommen beide Gutachten zum Schluss, dass sich der Ge - sund heitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im August 2009 in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Dies wird auch durch die anderen ärztlichen Berichten ersichtlich, die im Laufe des Revisionsverfah rens eingegangen sind. So ging Dr. E.___ in seinem Bericht vom Januar 2013 da von aus, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Episode schweren Grades, differenzialdiagnostisch eine Schizophrenie, teils paranoide, teils simplex

Symp - tomatik, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Anteilen vorliege. Seit einem halben Jahr bestehe eine zunehmende Minus-Symptomatik, die weit über die depressionstypische Antriebshemmung hinausgehe. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er jedoch keine Angaben (vorstehend E. 4.1). In seinem Bericht vom September 2014 diagnosti zierte Dr. E.___ sodann eine gemischte schizoaffektive Störung und eine chroni sche Schmerzstörung. Er hielt fest, dass beide Störungen einen negativen Ein fluss auf die Erwerbstätigkeit hätten. Seit Jahren würde nun eine vollständi ge Ar beitsunfähigkeit bestehen (vorstehend E. 4. 5).

Der Beschwerdeführer wurde zudem von Februar bis April 2013 in der F.___

stationär behandelt, wobei die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, mit einer gegenwärtigen de pressiven Episode mit psychotischen Symptomen, sowie eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung diagnostizierten. Es wurde festgehalten, dass beide Störungen seit mehreren Jahren bestehen würden und sowohl eine Chronifizie rung als auch eine Verschlechterung der Symptomatik vorliege. Zudem hätten die depressiven Symptome an Intensität und Häufigkeit zugenommen, mit neu aufgetretenen psychotischen Symptomen in Form von Halluzinationen und ei nem nicht systematisierten Wahn. Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeits unfähigkeit von 100 % attestiert (vorstehend E. 4.2). Im März 2014 wurde der Beschwerdeführer im G.___ fünf Tage lang hospitalisiert, wobei ein stuporöses Zustandsbild als auch eine mittelschwere depressive Epis ode diag nostiziert wurden (vorstehend E. 4.4). 5.3

Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer eine

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, auf welche die neue Rechtsprechung anwendbar ist (vgl. vorste hend E. 1.5, BGE 141 V 281 E. 4.2). Bei der Beurteilung des psychischen Ge sundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin, nach welcher nur eine soma toforme Schmerzstörung vorliegt, die bisherige Überwindbarkeits-Rechtspre chung angewendet (vgl. vorstehend E. 2.1). In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bun desgerichts (vorstehend E. 1.5) ist nun jedoch zu prüfen, ob die Gutachter aus schliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beein trächtigung berücksichtigt haben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grund lage erfolgt ist (vorstehend E. 1. 7). Ob die medizinische Beurteilung de n nun mehr zu beachtenden Indikatoren (vor stehend E. 1. 6) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenhei ten zu prüfen (vorstehend E. 1.8).

Die Gutachter des A.___ und der

B.___ haben sich – wenn auch, da noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinn gemäss – mit dem funktionellem Schweregrad der Beeinträchtigung auseinan dergesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert, ebenso der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen (K omorbidität). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im psychi atrischen beziehungsweise im

polydisziplinären Gutachten ebenfalls angespro chen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen wie auch der durch wiederholte Hospitalisationen belegte Leidensdruck als berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen sind denn auch nachvollziehbar und plausibel. So ver mochten die Gutachter überzeugend darzulegen, weshalb das gesamte Erschei nungsbild und das Verhalten des Beschwerdeführers mit dem geltend gemach ten Gesundheitszustand übereinstimmt . 5.4

Insgesamt gibt es demnach keinen Grund, von den nachvollziehbaren und über zeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter des A.___ und der B.___ abzuweichen. Demzufolge ist für die Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom Januar 2015 – das heisst auf das neuere eingeholte Gutachten

abzustel len. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu be trachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letz ten Begutachtung im August 2009 erheblich verschlechtert hat. Es liegt eine verselbständigte psychische Störung vor, wobei das psychotische Leiden im Vordergrund steht, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führer s auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen .

6. 6.1

Angesichts d er vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Der Beschwerdeführer hat demnach Ansp ruch auf eine ganze Rente (vorstehend E. 1.2). Zu prüfen bleibt die Frage des Zeit punkt s de r Renten erhöhung . 6.2

Bei einer Verschlechterung der E rwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Nach Art. 88 bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Ren ten frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisi onsbegehren gestellt wird (lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für die sen vorgesehenen Monat an (lit . b). Für den Zeit punkt des Beginns einer Rentenerhöhung ist somit massgebend, ob die Verwal tung oder der Versicherte das Revisionsverfahren in Gang gesetzt hat. Das Re visionsgesuch eines Rentenbezügers, das in Kenntnis des schon von Amtes we gen eingeleiteten Revisionsverfahrens eingereicht wurde, vermag die Anwend barkeit von lit . b nicht zugunsten von lit . a zu verdrängen (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz über die Invalidenversicherung (IVG), N 111 zu Art. 31). Gemäss Mitteilung des Beschlusses vom 31. März 2010 (Urk. 8/87 S. 1 unten) war die Rentenrevi sion auf den 1. Dezember 2012 vorgesehen.

Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom Januar 2013 geht hervor, dass der Beschwer deführer seit Juli 2012

an einer zunehmenden Minus-Symptomatik leide t (vor stehend E. 4.1). Gestützt auf diesen Bericht kann der genaue Zeitpunkt der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s nicht exakt eruiert werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein einen Anspruch auf eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad mindestens drei Monate vor der amtlichen Revision vom Dezember 2012 bestanden hat .

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die bisher ausgerichtete halbe Rente ist per 1. Dezember 2012 auf eine ganze Rente zu erhöhen. 7. 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 17. De - zember 2015 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2‘518.40 (inklusiv e

Bar auslagen und MWSt) ein (Urk. 15) . Die Höhe der Honorarnote erweist sich als ange - messen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2‘518.40 zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestell t, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 20 12 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ' 518.40 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.6 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

E. 1.7 Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sach - ver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffen den Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die ver siche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3).

E. 1.8 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) davon aus, dass sich die medizinische Situation verändert habe.

Gemäss dem Gutachten der B.___

bestehe beim Beschwerdeführer eine anhaltende somato forme Schmerzstörung. Diese Diagnose gehöre zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, sofern sie nicht bildgebend nachgewiese n werden könne. Gemäss aktuell er Rechtsprechung gelte bei derartigen Krankheitsbildern, dass diese an sich keinen invalidisierenden Charakter hätten und somit keine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit begründen könnten. Eine eigenständige, vom Schmerzerleben losgelöste, erhebliche psychische Komorbidität sei nicht vorhanden. Bei den ge stellten psychiatrischen Diagnosen handle es sich um eine reaktive depressive Komponente. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal alle drei Wochen zu seinem Psychiater in Behandlung gehe. Aus medizi nischer Sicht sei somit die Diagnose einer schweren Depression, wie sie vom behandelnden Psychiater gestellt werde, nicht nachvollziehbar. Ebenfalls be stehe keine Verwahrlosung des Beschwerdeführers, was ebenfalls Indiz für eine schwere depressive Phase wäre. Weiter könne festgehalten werden, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren wie die finanziellen Probleme und die feh lende Integration seit Krankheitsbeginn überwiegen würden. Solche äusseren Umstände könnten jedoch nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes verstanden werden. Zusätzlich bestehe kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und dem Sohn im gleichen Haushalt, reise gelegentlich in die Ferien in den Kosovo und pflege soziale Kontakte (S. 2).

Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei davon auszugehen, dass bei Aufbietung allen guten Willens und einer adäquaten Therapie die Einschrän kung der Erwerbsfähigkeit überwindbar sei. Es bestehe somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr (S. 2 unten).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe die Diagnosen der beiden eingeholten Gutachten un terschlagen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten des A.___ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht verschlechtert. Es sei eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diag nostiziert worden. Im Weiteren hätten die Gutachter eine schlechte Prognose für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der Zukunft angegeben und hätten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in angestammter und an ge passter Tätigkeit attestiert (S. 4 Ziff. III.4).

In der Folge habe die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, woraus ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittlerweile sogar noch weiter ve rschlechtert habe. Die Gutachter hätten beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie andere akute, vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung so wie ein panvertrebales Schmerzsyndrom mit/bei röntgenolo gisch beschriebener struktur eller Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule und Len denwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrü cken sowie röntgenologisch beschriebenen, nach distal zunehmenden lumbalen Spondylarth r osen diagnostiziert. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit attestiert worden. Zudem seien Hinweise auf Selbstlimitierung, Aggra vation oder Simulation klar verneint worden (S. 4 Ziff. III.4).

Aus diesen Umständen sei klarerweise von einer Arbeits un fähigkeit des Beschwer deführers von 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 5 Ziff. III.4).

E. 2.3 Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der zweiten Renten - zuspra che ab Februar 2008 mittels Verfügung vom 14. Juli 2010 mit dem - jenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 zu grunde lag.

E. 3 Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkom mensvergleiches . Das Valideneinkommen ermittelte sie aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Juni 2003 (Urk. 8/6/1-3), unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung aufgerechnet auf das Jahr 2008. Das Invali deneinkommen ermittelte sie unter Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf Tabellenlöhne (Urk. 8/78 S. 4 unten, Urk. 8/88 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin errechnete so einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 59 % ab Februar 2008 (Urk. 8/78 S. 5 oben, Urk. 8/88 S. 1 unten, S. 2 oben).

E. 3.1 Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/91) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2009 (Urk. 8/75) zu grunde.

Dr. C.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebene psychiatrische Gutachten (Urk. 8/75) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 4 ff. Ziff. A.1), die Angaben des Beschwerdeführer s (S. 13 f. Ziff. A.2) und die durch ihn erhobene Befunde n (S. 15 ff. Ziff. A.3).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 21 Ziff. A.4.1): - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne ei ner atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9) bestehend seit 2006

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer eine Symptomaus weitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend ab stützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheit en einzuschätzen sei . Diese Diagnose ent spreche keine r psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinne und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung seitens des Beschwerdeführers, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltensstörung im Sinne einer dysfunktionalen Ver arbeitung von Schmerzen . Beim Beschwerdeführer lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung vor, insbesondere fän den sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzproblematik keine psycho sozialen Belastungen. Es gäbe keine Hinweise für eine Simulation (S. 27 Ziff. A.5) . Aus psychiatrischer Sicht komme der Diagnose einer Symptomaus weitung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, zugemutet werden könn e (S. 30 Ziff. A.5).

Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell durch die rezidivierende depressive Störung eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. A.5). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sechs Stunden pro Tag bei ei ner um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit zu arbeiten, dies gelte für die bis herige wie auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 35 Ziff. C.1 -2).

E. 3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2009 (Urk. 8/78/3-4) aus, dass das psychiatrische Gutachten umfassend sei und da rauf abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit Anfang 2006 aus psychiatrischer Sicht in körperlich angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfä hig. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei weiterhin zu 100 % einge schränkt.

E. 4.1 Dr. med.

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in sei nem Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 8/ 103/ 2-4) aus, dass er den Beschw er deführer seit 2010 behandle (Ziff. 3) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2): - depressive Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2) - Differenzialdiagnose : Schizophrenie, teils paranoide, teils simplex Symp tomatik (ICD-10 F20.0, F20.6) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

Seit einem halben Jahr bestehe eine zunehmende Minus-Symptomatik, die weit über die depressionstypische Antriebshemmung hinausgehe. Diese äussere sich durch Selbstversunkenheit, sozialer Rückzug, Apathie, Sprac hverarmung bis hin zum Mutismus und einer Affektverflachung. Die nonverbale Kommunikation sei auf ein Minimum reduziert und die kognitiven Leistungen und das soziale Funktionieren sei en massiv gesunken. Laut Ehefrau des Beschwerdeführers würde dieser, wenn unbeobachtet, vor sich hin murmeln, gelegentlich höre er Stimmen. Der Verlauf sei verschlechternd (Ziff. 3). Es würden monatliche Sit zungen stattfinden, mangels verbaler Kommunikation sei eine Psychotherapie im engeren Sinne kaum möglich (Ziff. 4).

E. 4.2 Vom 4. Februar bis 26. April 2013 wurde der Beschwerdeführer in der F.___, sta tionär behandelt. Im Bericht vom 26. April 2013 (Urk. 8/110/6-7) wurden fol gende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, mit einer gegenwärtigen depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Beide Störungen würden seit mehreren Jahren bestehen. Es könne sowohl eine Chronifizierung als auch eine Verschlechterung der Symptomatik festgestellt werden. Die depressiven Symptome hätten sowohl an Intensität und Häufigkeit zugenommen, mit neu aufgetretener psychotischer Symptome in Form von Halluzinationen und ein nicht systematisierter Wahn. Begleitet zu den psycho tischen Symptomen bestehe ein Zustand der inneren Unruhe und Anspannung. Ferner bestünden Einschränkungen in den neurokognitiven Funktionen, der Gedankengang sei verlangsamt, das logische, abstrakte und voraussehende Denken sei eingeschränkt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer verlang samt, Gestik und Mimik seien verarmt (S. 1 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbet racht des chroni schen Verlaufes sowie der nur noch reduzierten therapeutischen Möglichkeiten sei die Prognose insgesamt als ungünstig zu betrachten (S. 1 unten).

E. 4.3 ). Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer sodann differential diagnostisch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine andere akute, vorwiegend wahnhaft e Störung, eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung und ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei rönt genologisch beschriebener struktureller Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrücken und röntgenologisch beschriebenen, nach distal zuneh menden lumbalen Spondylarthrose diagnosti ziert. Für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit sei die psychiatrische Situation mit einem jetzigen psychotischen Bild füh rend. Dem Beschwerdeführer wurde sodann wegen der psychiatrischen Erkran kung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepa sste Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4. 6).

Zusammenfassend kommen beide Gutachten zum Schluss, dass sich der Ge - sund heitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im August 2009 in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Dies wird auch durch die anderen ärztlichen Berichten ersichtlich, die im Laufe des Revisionsverfah rens eingegangen sind. So ging Dr. E.___ in seinem Bericht vom Januar 2013 da von aus, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Episode schweren Grades, differenzialdiagnostisch eine Schizophrenie, teils paranoide, teils simplex

Symp - tomatik, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Anteilen vorliege. Seit einem halben Jahr bestehe eine zunehmende Minus-Symptomatik, die weit über die depressionstypische Antriebshemmung hinausgehe. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er jedoch keine Angaben (vorstehend E. 4.1). In seinem Bericht vom September 2014 diagnosti zierte Dr. E.___ sodann eine gemischte schizoaffektive Störung und eine chroni sche Schmerzstörung. Er hielt fest, dass beide Störungen einen negativen Ein fluss auf die Erwerbstätigkeit hätten. Seit Jahren würde nun eine vollständi ge Ar beitsunfähigkeit bestehen (vorstehend E. 4. 5).

Der Beschwerdeführer wurde zudem von Februar bis April 2013 in der F.___

stationär behandelt, wobei die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, mit einer gegenwärtigen de pressiven Episode mit psychotischen Symptomen, sowie eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung diagnostizierten. Es wurde festgehalten, dass beide Störungen seit mehreren Jahren bestehen würden und sowohl eine Chronifizie rung als auch eine Verschlechterung der Symptomatik vorliege. Zudem hätten die depressiven Symptome an Intensität und Häufigkeit zugenommen, mit neu aufgetretenen psychotischen Symptomen in Form von Halluzinationen und ei nem nicht systematisierten Wahn. Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeits unfähigkeit von 100 % attestiert (vorstehend E. 4.2). Im März 2014 wurde der Beschwerdeführer im G.___ fünf Tage lang hospitalisiert, wobei ein stuporöses Zustandsbild als auch eine mittelschwere depressive Epis ode diag nostiziert wurden (vorstehend E. 4.4). 5.3

Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer eine

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, auf welche die neue Rechtsprechung anwendbar ist (vgl. vorste hend E. 1.5, BGE 141 V 281 E. 4.2). Bei der Beurteilung des psychischen Ge sundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin, nach welcher nur eine soma toforme Schmerzstörung vorliegt, die bisherige Überwindbarkeits-Rechtspre chung angewendet (vgl. vorstehend E. 2.1). In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bun desgerichts (vorstehend E. 1.5) ist nun jedoch zu prüfen, ob die Gutachter aus schliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beein trächtigung berücksichtigt haben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grund lage erfolgt ist (vorstehend E. 1.

E. 4.4 Vom 10. bis 14. März 2014 wurde der Beschwerdeführer im G.___ stationär behandelt. Im (undatierten) Austrittsbericht (Urk. 8/131/12-13) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - stuporöses Zustandsbild - am ehesten im Rahmen Diagnose 2 - depressive Erkrankung - aktuell: mittelschwere depressive Episode - Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syn drom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung - stationärer K linikaufenthalt (Z.___) 3. Dezember 2007 bis 13. Fe - bruar 2008 - Obstipation

E. 4.5 Dr. E.___, nannte in seinem Bericht vom 14. September 2014 (Urk. 8/131/1-3) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2): - gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2) - chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)

Beide Störungen hätten einen negativen Einfluss auf die Erwerb s fähigkeit. Es bestehe nunmehr seit langen Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). Seit seinem letzten Bericht vom Januar 2013 (vorstehend E. 4.1) be stehe ein schwankendes klinisches Bild. Es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Minus-Symptomatik, ein Interessen- und Freudenverlust, eine affektive und kommunikative „Versandung“, Apathie, partieller Mutismus, zwischendurch paranoid- halluzinatorisch . Seit Mai 2014 bestehe ein unklares, stuporöses

Zu standsbild, am ehesten eine Überdosierung, eventuell in suizidaler Absicht. Seither sei der Beschwerdeführer vorwiegend mutistisch abgekapselt (Ziff. 3).

E. 6 Die Ärzte des

B.___ erstatte ten am 5. Januar 2015 (Urk. 8/143/1-26) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten gestützt auf die ihnen überlasse nen Akten (S. 4 ff. Ziff. C), die von ihnen durchgeführte n Untersuchungen (S. 21 Ziff. E) sowie auf ein psychiatrisches (S. 18 ff. Ziff. D.1, S. 27 ff.), ein or thopädisch- traumatologisches (S. 20 Ziff. D.2, S. 36 ff.) und ein internistisches (S. 20 f. Ziff. D.3, S. 44 f f .) Teilgutachten.

Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar - beits fähigkeit (S. 21 Ziff. F.1): - Differentialdiagnose: schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) mit psy chotischen Symptomen / andere akute, vorwiegend wahnhaft e Stö rung (ICD-10 F23.3) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - röntgenologisch beschriebener struktureller Torsionsskoliose der Brust wirbelsäule und Lendenwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrücken - röntgenologisch beschriebenen, nach distal zunehmenden lumbalen Spondylarthrosen

Aus orthopädischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits - fähig keit von 80 %. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die psy chia - trische Situation mit jetzt einem psychotischen Bild führend. Im psychi schen Befund seien zahlreiche Pathologika nachweisbar. Die diagnostische Ein ordnung müsse gegenwärtig noch offen bleiben. Erst der weitere Verlauf werde hier mehr Klarheit bringen. Die Arbeitsfähigkeit sei hi er jedoch eindeutig aufge hoben (S. 22 f. Ziff. G). Die jetzt eindeutig vorliegende somatoforme

Schmerz störung sei vermutlich auch in das psychotische Geschehen miteinzubeziehen. Die durchgeführte Behandlung sei adäquat und beinhalte die not wendigen Me dikamentenspezifika (S. 34 oben).

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe führend wegen der psychiatrischen Erkran kung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . So wohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine

Verweistätigkeit sei die jetzige Vers chlechterung mit dem Bericht der F.___ (vorstehend E. 4.2) ab dem 4. Februar 2013 dokumentiert (S. 22 f. Ziff. G). 4.

E. 6.1 Angesichts d er vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Der Beschwerdeführer hat demnach Ansp ruch auf eine ganze Rente (vorstehend E. 1.2). Zu prüfen bleibt die Frage des Zeit punkt s de r Renten erhöhung .

E. 6.2 Bei einer Verschlechterung der E rwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Nach Art. 88 bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Ren ten frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisi onsbegehren gestellt wird (lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für die sen vorgesehenen Monat an (lit . b). Für den Zeit punkt des Beginns einer Rentenerhöhung ist somit massgebend, ob die Verwal tung oder der Versicherte das Revisionsverfahren in Gang gesetzt hat. Das Re visionsgesuch eines Rentenbezügers, das in Kenntnis des schon von Amtes we gen eingeleiteten Revisionsverfahrens eingereicht wurde, vermag die Anwend barkeit von lit . b nicht zugunsten von lit . a zu verdrängen (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz über die Invalidenversicherung (IVG), N 111 zu Art. 31). Gemäss Mitteilung des Beschlusses vom 31. März 2010 (Urk. 8/87 S. 1 unten) war die Rentenrevi sion auf den 1. Dezember 2012 vorgesehen.

Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom Januar 2013 geht hervor, dass der Beschwer deführer seit Juli 2012

an einer zunehmenden Minus-Symptomatik leide t (vor stehend E. 4.1). Gestützt auf diesen Bericht kann der genaue Zeitpunkt der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s nicht exakt eruiert werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein einen Anspruch auf eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad mindestens drei Monate vor der amtlichen Revision vom Dezember 2012 bestanden hat .

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die bisher ausgerichtete halbe Rente ist per 1. Dezember 2012 auf eine ganze Rente zu erhöhen.

E. 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen .

E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 17. De - zember 2015 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2‘518.40 (inklusiv e

Bar auslagen und MWSt) ein (Urk. 15) . Die Höhe der Honorarnote erweist sich als ange - messen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2‘518.40 zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestell t, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 20

E. 12 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ' 518.40 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 15 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00809 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 19. Mai 2003 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 5. September 2003 bei einem In validitätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 2003 zu (Urk. 8/13).

Nach Eingang eines am 22. September 2004 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/20) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und veranlasste beim Y.___ ein multidisziplinäres Gutachten, das am 8. Dezember 2005 (Urk. 8/31) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente auf (Urk. 8/35). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/36, Urk. 8/42) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 ab und hob die Verfügung vom 5. September 2003 wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/48).

Am 1. Februar 2008 reichte die Z.___ ein Gesuch um erneute Leistungs prüfung ein (Urk. 8/57). Der Versicherte meldete sich sodann im Juni 2009 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 2010 bei ei nem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. Februar 2008 zu (Urk. 8/91). 1.2

Nach Eingang eines am 17. Januar 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/98) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und veranlasste

beim A.___ ein psychiatrisches Gutachten, das am 23. September 2013 erstattet wurde (Urk. 8/116). Zudem holte sie beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 8/143). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/148, Urk. 8/150) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2015 die bisher ausgerichtete halbe Rente auf (Urk. 8/161 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 17. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, e ventuell sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen und neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3). Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu ge währen (Urk. 1 S. 2 Ziff. II. 2). Am 23. September 2015 zog der Versicherte das Gesuch um un entgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zurück (Urk. 8/6).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2015 (Urk. 7) die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. November 2015 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Pen sionskasse PK-SBV, Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Urk. 11) er klärte letztere, nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung im Fall des Beschwer deführers zu sein.

Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Urk. 13) erneut vernehmen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wurde sodann die Swiss Life AG zum Prozess beigeladen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Urk. 17) teilte die BVG- Sammelstiftung Swiss Life mit, dass sie die zu ständige Pensionskasse sei und auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Verfü gung vom 11. Januar 2016 wurde die Eingabe der Beigeladenen dem Beschwer deführer und d er Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Re gelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.6

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

1.7

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sach - ver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffen den Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die ver siche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1.8

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) davon aus, dass sich die medizinische Situation verändert habe.

Gemäss dem Gutachten der B.___

bestehe beim Beschwerdeführer eine anhaltende somato forme Schmerzstörung. Diese Diagnose gehöre zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, sofern sie nicht bildgebend nachgewiese n werden könne. Gemäss aktuell er Rechtsprechung gelte bei derartigen Krankheitsbildern, dass diese an sich keinen invalidisierenden Charakter hätten und somit keine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit begründen könnten. Eine eigenständige, vom Schmerzerleben losgelöste, erhebliche psychische Komorbidität sei nicht vorhanden. Bei den ge stellten psychiatrischen Diagnosen handle es sich um eine reaktive depressive Komponente. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal alle drei Wochen zu seinem Psychiater in Behandlung gehe. Aus medizi nischer Sicht sei somit die Diagnose einer schweren Depression, wie sie vom behandelnden Psychiater gestellt werde, nicht nachvollziehbar. Ebenfalls be stehe keine Verwahrlosung des Beschwerdeführers, was ebenfalls Indiz für eine schwere depressive Phase wäre. Weiter könne festgehalten werden, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren wie die finanziellen Probleme und die feh lende Integration seit Krankheitsbeginn überwiegen würden. Solche äusseren Umstände könnten jedoch nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes verstanden werden. Zusätzlich bestehe kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und dem Sohn im gleichen Haushalt, reise gelegentlich in die Ferien in den Kosovo und pflege soziale Kontakte (S. 2).

Bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei davon auszugehen, dass bei Aufbietung allen guten Willens und einer adäquaten Therapie die Einschrän kung der Erwerbsfähigkeit überwindbar sei. Es bestehe somit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr (S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin habe die Diagnosen der beiden eingeholten Gutachten un terschlagen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten des A.___ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht verschlechtert. Es sei eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diag nostiziert worden. Im Weiteren hätten die Gutachter eine schlechte Prognose für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der Zukunft angegeben und hätten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in angestammter und an ge passter Tätigkeit attestiert (S. 4 Ziff. III.4).

In der Folge habe die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt, woraus ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittlerweile sogar noch weiter ve rschlechtert habe. Die Gutachter hätten beim Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie andere akute, vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung so wie ein panvertrebales Schmerzsyndrom mit/bei röntgenolo gisch beschriebener struktur eller Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule und Len denwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrü cken sowie röntgenologisch beschriebenen, nach distal zunehmenden lumbalen Spondylarth r osen diagnostiziert. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit attestiert worden. Zudem seien Hinweise auf Selbstlimitierung, Aggra vation oder Simulation klar verneint worden (S. 4 Ziff. III.4).

Aus diesen Umständen sei klarerweise von einer Arbeits un fähigkeit des Beschwer deführers von 100 % sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit auszugehen. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 5 Ziff. III.4). 2.3

Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditäts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der zweiten Renten - zuspra che ab Februar 2008 mittels Verfügung vom 14. Juli 2010 mit dem - jenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 zu grunde lag. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/91) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2009 (Urk. 8/75) zu grunde.

Dr. C.___ erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebene psychiatrische Gutachten (Urk. 8/75) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 4 ff. Ziff. A.1), die Angaben des Beschwerdeführer s (S. 13 f. Ziff. A.2) und die durch ihn erhobene Befunde n (S. 15 ff. Ziff. A.3).

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 21 Ziff. A.4.1): - rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne ei ner atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.9) bestehend seit 2006

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer eine Symptomaus weitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend ab stützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheit en einzuschätzen sei . Diese Diagnose ent spreche keine r psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinne und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung seitens des Beschwerdeführers, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltensstörung im Sinne einer dysfunktionalen Ver arbeitung von Schmerzen . Beim Beschwerdeführer lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung vor, insbesondere fän den sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Schmerzproblematik keine psycho sozialen Belastungen. Es gäbe keine Hinweise für eine Simulation (S. 27 Ziff. A.5) . Aus psychiatrischer Sicht komme der Diagnose einer Symptomaus weitung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, da dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, zugemutet werden könn e (S. 30 Ziff. A.5).

Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell durch die rezidivierende depressive Störung eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 33 Ziff. A.5). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sechs Stunden pro Tag bei ei ner um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit zu arbeiten, dies gelte für die bis herige wie auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 35 Ziff. C.1 -2). 3.2

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2009 (Urk. 8/78/3-4) aus, dass das psychiatrische Gutachten umfassend sei und da rauf abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit Anfang 2006 aus psychiatrischer Sicht in körperlich angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfä hig. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sei weiterhin zu 100 % einge schränkt. 3. 3

Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkom mensvergleiches . Das Valideneinkommen ermittelte sie aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Juni 2003 (Urk. 8/6/1-3), unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung aufgerechnet auf das Jahr 2008. Das Invali deneinkommen ermittelte sie unter Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf Tabellenlöhne (Urk. 8/78 S. 4 unten, Urk. 8/88 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin errechnete so einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 59 % ab Februar 2008 (Urk. 8/78 S. 5 oben, Urk. 8/88 S. 1 unten, S. 2 oben). 4. 4.1

Dr. med.

E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in sei nem Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 8/ 103/ 2-4) aus, dass er den Beschw er deführer seit 2010 behandle (Ziff. 3) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2): - depressive Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2) - Differenzialdiagnose : Schizophrenie, teils paranoide, teils simplex Symp tomatik (ICD-10 F20.0, F20.6) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

Seit einem halben Jahr bestehe eine zunehmende Minus-Symptomatik, die weit über die depressionstypische Antriebshemmung hinausgehe. Diese äussere sich durch Selbstversunkenheit, sozialer Rückzug, Apathie, Sprac hverarmung bis hin zum Mutismus und einer Affektverflachung. Die nonverbale Kommunikation sei auf ein Minimum reduziert und die kognitiven Leistungen und das soziale Funktionieren sei en massiv gesunken. Laut Ehefrau des Beschwerdeführers würde dieser, wenn unbeobachtet, vor sich hin murmeln, gelegentlich höre er Stimmen. Der Verlauf sei verschlechternd (Ziff. 3). Es würden monatliche Sit zungen stattfinden, mangels verbaler Kommunikation sei eine Psychotherapie im engeren Sinne kaum möglich (Ziff. 4). 4.2

Vom 4. Februar bis 26. April 2013 wurde der Beschwerdeführer in der F.___, sta tionär behandelt. Im Bericht vom 26. April 2013 (Urk. 8/110/6-7) wurden fol gende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - rezidivierende depressive Störung, mit einer gegenwärtigen depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Beide Störungen würden seit mehreren Jahren bestehen. Es könne sowohl eine Chronifizierung als auch eine Verschlechterung der Symptomatik festgestellt werden. Die depressiven Symptome hätten sowohl an Intensität und Häufigkeit zugenommen, mit neu aufgetretener psychotischer Symptome in Form von Halluzinationen und ein nicht systematisierter Wahn. Begleitet zu den psycho tischen Symptomen bestehe ein Zustand der inneren Unruhe und Anspannung. Ferner bestünden Einschränkungen in den neurokognitiven Funktionen, der Gedankengang sei verlangsamt, das logische, abstrakte und voraussehende Denken sei eingeschränkt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer verlang samt, Gestik und Mimik seien verarmt (S. 1 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbet racht des chroni schen Verlaufes sowie der nur noch reduzierten therapeutischen Möglichkeiten sei die Prognose insgesamt als ungünstig zu betrachten (S. 1 unten).

4.3

Das A.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 23. September 2013 (Urk. 8/116) . Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich angeforderten Akten (S. 3 ff. Ziff. 3), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7 ff. Ziff. 4.1-4.6), die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (S. 11 Ziff. 4 .7) und auf die durch sie erhobenen Befunde (S. 11 ff. Ziff. 5).

Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar - beits fähigkeit (S. 13 Ziff. 5.3): - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.10) - anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.4)

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung durch Dr. C.___ im August 2009 (vorstehend E. 3. 1) leicht verschlechtert. Die Verschlechterung sei darin zu sehen, als dass sich der Beschwerdeführer subjek tiv als erschöpfter und antriebsloser erlebe. Es sei ein deutlicher Leidensdruck spürbar, der nicht auf das Erlangen finanzieller Unterstützung abzuzielen scheine. Mittels Beck-Depressions-Inventar habe aufgezeigt werden können, dass es sich im Vergleich zu dem im Gutachten vom August 2009 erwähnten Befund um eine Zunahme der Depressivität handle. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei vor allen Dingen subjektiv zu sehen und habe keine wesentliche Auswirkung auf den Alltag des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt des letzten Gutachtens im 2009 (S. 16 Ziff. 8 .1).

Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben (S. 16 Ziff. 8.2) beziehungsweise sei der Beschwerdeführer in ange passter Tätigkeit und geschütztem Rahmen zu 20 % arbeitsfähig (S. 17 Ziff. 8.4). Die Arbeits un fähigkeit sei aktuell auf die psychiatrische Diagnose zurückzu führen, die jedoch vermutlich aufgrund psychosozialer und somatischer Fakto ren entstanden sei. So sei anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, sowohl vor dem kulturellen Hintergrund als auch aufgrund des niedrigen Bildungsniveaus, Copingstrategien gefehlt hätten, um mit den initial vorhandenen Schmerzen umzugehen (S. 17 Ziff. 8.5). 4.4

Vom 10. bis 14. März 2014 wurde der Beschwerdeführer im G.___ stationär behandelt. Im (undatierten) Austrittsbericht (Urk. 8/131/12-13) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte): - stuporöses Zustandsbild - am ehesten im Rahmen Diagnose 2 - depressive Erkrankung - aktuell: mittelschwere depressive Episode - Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syn drom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung - stationärer K linikaufenthalt (Z.___) 3. Dezember 2007 bis 13. Fe - bruar 2008 - Obstipation 4.5

Dr. E.___, nannte in seinem Bericht vom 14. September 2014 (Urk. 8/131/1-3) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2): - gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2) - chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)

Beide Störungen hätten einen negativen Einfluss auf die Erwerb s fähigkeit. Es bestehe nunmehr seit langen Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). Seit seinem letzten Bericht vom Januar 2013 (vorstehend E. 4.1) be stehe ein schwankendes klinisches Bild. Es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Minus-Symptomatik, ein Interessen- und Freudenverlust, eine affektive und kommunikative „Versandung“, Apathie, partieller Mutismus, zwischendurch paranoid- halluzinatorisch . Seit Mai 2014 bestehe ein unklares, stuporöses

Zu standsbild, am ehesten eine Überdosierung, eventuell in suizidaler Absicht. Seither sei der Beschwerdeführer vorwiegend mutistisch abgekapselt (Ziff. 3).

4. 6

Die Ärzte des

B.___ erstatte ten am 5. Januar 2015 (Urk. 8/143/1-26) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten gestützt auf die ihnen überlasse nen Akten (S. 4 ff. Ziff. C), die von ihnen durchgeführte n Untersuchungen (S. 21 Ziff. E) sowie auf ein psychiatrisches (S. 18 ff. Ziff. D.1, S. 27 ff.), ein or thopädisch- traumatologisches (S. 20 Ziff. D.2, S. 36 ff.) und ein internistisches (S. 20 f. Ziff. D.3, S. 44 f f .) Teilgutachten.

Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar - beits fähigkeit (S. 21 Ziff. F.1): - Differentialdiagnose: schwere depressive Episode (ICD-10 F32.3) mit psy chotischen Symptomen / andere akute, vorwiegend wahnhaft e Stö rung (ICD-10 F23.3) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - röntgenologisch beschriebener struktureller Torsionsskoliose der Brust wirbelsäule und Lendenwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrücken - röntgenologisch beschriebenen, nach distal zunehmenden lumbalen Spondylarthrosen

Aus orthopädischer Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeits - fähig keit von 80 %. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die psy chia - trische Situation mit jetzt einem psychotischen Bild führend. Im psychi schen Befund seien zahlreiche Pathologika nachweisbar. Die diagnostische Ein ordnung müsse gegenwärtig noch offen bleiben. Erst der weitere Verlauf werde hier mehr Klarheit bringen. Die Arbeitsfähigkeit sei hi er jedoch eindeutig aufge hoben (S. 22 f. Ziff. G). Die jetzt eindeutig vorliegende somatoforme

Schmerz störung sei vermutlich auch in das psychotische Geschehen miteinzubeziehen. Die durchgeführte Behandlung sei adäquat und beinhalte die not wendigen Me dikamentenspezifika (S. 34 oben).

Aus interdisziplinärer Sicht bestehe führend wegen der psychiatrischen Erkran kung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . So wohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine

Verweistätigkeit sei die jetzige Vers chlechterung mit dem Bericht der F.___ (vorstehend E. 4.2) ab dem 4. Februar 2013 dokumentiert (S. 22 f. Ziff. G). 4. 7

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 (Urk. 8/144/7-11) aus, dass es sich vorliegend um das typische Bild einer chro nifizierten

somatoformen Schmerzstörung handle, im Verlauf mit Schmerzaus weitung und Zunahme der Passivität: Langzeitarbeitslosigkeit und fehlende Aufgabe beziehungsweise Dekonditionierung bei fehlender Integration, Anal phabetismus sowie psychosozialen Belastungsfaktoren mit finanziellem Eng pass. Eine eigenständige psychiatrische Komborbidität sei von Beginn weg nicht vorhanden, es handle sich um eine reaktive depressive Komponente, welche in tegraler Bestandteil der somatoformen Schmerzstörung darstelle. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden seit Beginn im Krankheitsgeschehen überwiegen. Eine IV-relevante deutliche Gesundheitsverschlechterung oder neue Diagno sen/Funktionseinschränkungen seien im Verlauf nicht hinzugekommen (S. 11) .

5. 5.1

Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 14. Juli 2010 (Urk. 8/91) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ zugrunde, in wel chem eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig mittelgradige Ausprä g ung, diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3. 1). Die Beschwerdegegnerin erach tete den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig in ei ner angepassten Tätig keit (vorstehend E. 3.3).

Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochte nen Verfügung vom 15. Juni 2015 (Urk. 2) auf das Gutachten der B.___ sowie auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin H.___, wonach beim Beschwerde führer eine anhaltende somatoforme Sch merzstörung bestehe, die nicht invali disierend sei (vorstehend E. 2.1, 4. 7). 5.2

Im Lauf e des Revisionsverfahrens gab die Beschwerdegegnerin beim A.___ ein psychiatrisches (vorstehend E. 4.3) und bei der B.___ ein polydis ziplinäres Gutachten (vorstehend E. 4.6) in Auftrag . Vorab ist festzustellen, dass die beiden genannten Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweisgrundlag e (vorstehend E. 1.9) genü gen.

Im psychiatrischen Gutachten des A.___

vom September 2013 wurden eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom im Rahmen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen diag nostiziert. Es wurde weiter festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im August 2009, auf welcher die Leistungszusprache vom 14. Ju li 2010 basiert (vorstehend E. 3.1), leicht ver schlechtert habe. Die Verschlechterung liege darin, als sich der Beschwerdefüh rer subjektiv als erschöpfter und antriebsloser erlebe. Auch sei ein deutlicher Lei den sdruck spürbar und es liege eine Zunahme der Depressivität vor. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für eine ange pa sste Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.3). Im polydisziplinären Gutachten der B.___ vom Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer sodann differential diagnostisch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine andere akute, vorwiegend wahnhaft e Störung, eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung und ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei rönt genologisch beschriebener struktureller Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule in Verbindung mit einem statisch ungünstigen Hohl-Rundrücken und röntgenologisch beschriebenen, nach distal zuneh menden lumbalen Spondylarthrose diagnosti ziert. Für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit sei die psychiatrische Situation mit einem jetzigen psychotischen Bild füh rend. Dem Beschwerdeführer wurde sodann wegen der psychiatrischen Erkran kung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepa sste Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4. 6).

Zusammenfassend kommen beide Gutachten zum Schluss, dass sich der Ge - sund heitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung im August 2009 in psychischer Hinsicht verschlechtert hat. Dies wird auch durch die anderen ärztlichen Berichten ersichtlich, die im Laufe des Revisionsverfah rens eingegangen sind. So ging Dr. E.___ in seinem Bericht vom Januar 2013 da von aus, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Episode schweren Grades, differenzialdiagnostisch eine Schizophrenie, teils paranoide, teils simplex

Symp - tomatik, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Anteilen vorliege. Seit einem halben Jahr bestehe eine zunehmende Minus-Symptomatik, die weit über die depressionstypische Antriebshemmung hinausgehe. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte er jedoch keine Angaben (vorstehend E. 4.1). In seinem Bericht vom September 2014 diagnosti zierte Dr. E.___ sodann eine gemischte schizoaffektive Störung und eine chroni sche Schmerzstörung. Er hielt fest, dass beide Störungen einen negativen Ein fluss auf die Erwerbstätigkeit hätten. Seit Jahren würde nun eine vollständi ge Ar beitsunfähigkeit bestehen (vorstehend E. 4. 5).

Der Beschwerdeführer wurde zudem von Februar bis April 2013 in der F.___

stationär behandelt, wobei die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, mit einer gegenwärtigen de pressiven Episode mit psychotischen Symptomen, sowie eine anhaltende soma toforme Schmerzstörung diagnostizierten. Es wurde festgehalten, dass beide Störungen seit mehreren Jahren bestehen würden und sowohl eine Chronifizie rung als auch eine Verschlechterung der Symptomatik vorliege. Zudem hätten die depressiven Symptome an Intensität und Häufigkeit zugenommen, mit neu aufgetretenen psychotischen Symptomen in Form von Halluzinationen und ei nem nicht systematisierten Wahn. Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeits unfähigkeit von 100 % attestiert (vorstehend E. 4.2). Im März 2014 wurde der Beschwerdeführer im G.___ fünf Tage lang hospitalisiert, wobei ein stuporöses Zustandsbild als auch eine mittelschwere depressive Epis ode diag nostiziert wurden (vorstehend E. 4.4). 5.3

Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer eine

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, auf welche die neue Rechtsprechung anwendbar ist (vgl. vorste hend E. 1.5, BGE 141 V 281 E. 4.2). Bei der Beurteilung des psychischen Ge sundheitszustandes hat die Beschwerdegegnerin, nach welcher nur eine soma toforme Schmerzstörung vorliegt, die bisherige Überwindbarkeits-Rechtspre chung angewendet (vgl. vorstehend E. 2.1). In Nachachtung der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bun desgerichts (vorstehend E. 1.5) ist nun jedoch zu prüfen, ob die Gutachter aus schliesslich Folgen einer gesundheitlichen Beein trächtigung berücksichtigt haben und ihre Beurteilung auf objektivierter Grund lage erfolgt ist (vorstehend E. 1. 7). Ob die medizinische Beurteilung de n nun mehr zu beachtenden Indikatoren (vor stehend E. 1. 6) im Ergebnis hinreichend Rechnung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenhei ten zu prüfen (vorstehend E. 1.8).

Die Gutachter des A.___ und der

B.___ haben sich – wenn auch, da noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinn gemäss – mit dem funktionellem Schweregrad der Beeinträchtigung auseinan dergesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert, ebenso der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen (K omorbidität). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im psychi atrischen beziehungsweise im

polydisziplinären Gutachten ebenfalls angespro chen und berücksichtigt. Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen wie auch der durch wiederholte Hospitalisationen belegte Leidensdruck als berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen sind denn auch nachvollziehbar und plausibel. So ver mochten die Gutachter überzeugend darzulegen, weshalb das gesamte Erschei nungsbild und das Verhalten des Beschwerdeführers mit dem geltend gemach ten Gesundheitszustand übereinstimmt . 5.4

Insgesamt gibt es demnach keinen Grund, von den nachvollziehbaren und über zeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter des A.___ und der B.___ abzuweichen. Demzufolge ist für die Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom Januar 2015 – das heisst auf das neuere eingeholte Gutachten

abzustel len. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als dahingehend erstellt zu be trachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letz ten Begutachtung im August 2009 erheblich verschlechtert hat. Es liegt eine verselbständigte psychische Störung vor, wobei das psychotische Leiden im Vordergrund steht, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Gestützt auf das B.___ -Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führer s auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen .

6. 6.1

Angesichts d er vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Der Beschwerdeführer hat demnach Ansp ruch auf eine ganze Rente (vorstehend E. 1.2). Zu prüfen bleibt die Frage des Zeit punkt s de r Renten erhöhung . 6.2

Bei einer Verschlechterung der E rwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Nach Art. 88 bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Ren ten frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisi onsbegehren gestellt wird (lit . a), und bei einer Revision von Amtes wegen von dem für die sen vorgesehenen Monat an (lit . b). Für den Zeit punkt des Beginns einer Rentenerhöhung ist somit massgebend, ob die Verwal tung oder der Versicherte das Revisionsverfahren in Gang gesetzt hat. Das Re visionsgesuch eines Rentenbezügers, das in Kenntnis des schon von Amtes we gen eingeleiteten Revisionsverfahrens eingereicht wurde, vermag die Anwend barkeit von lit . b nicht zugunsten von lit . a zu verdrängen (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz über die Invalidenversicherung (IVG), N 111 zu Art. 31). Gemäss Mitteilung des Beschlusses vom 31. März 2010 (Urk. 8/87 S. 1 unten) war die Rentenrevi sion auf den 1. Dezember 2012 vorgesehen.

Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom Januar 2013 geht hervor, dass der Beschwer deführer seit Juli 2012

an einer zunehmenden Minus-Symptomatik leide t (vor stehend E. 4.1). Gestützt auf diesen Bericht kann der genaue Zeitpunkt der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s nicht exakt eruiert werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein einen Anspruch auf eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad mindestens drei Monate vor der amtlichen Revision vom Dezember 2012 bestanden hat .

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die bisher ausgerichtete halbe Rente ist per 1. Dezember 2012 auf eine ganze Rente zu erhöhen. 7. 7 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 17. De - zember 2015 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2‘518.40 (inklusiv e

Bar auslagen und MWSt) ein (Urk. 15) . Die Höhe der Honorarnote erweist sich als ange - messen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 2‘518.40 zu bemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Juni 2015 aufgehoben und es wird festgestell t, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 20 12 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ' 518.40 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger