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IV.2015.00806

Revisionsweise Rentenaufhebung ohne rechtsgenügliche medizinische Grundlage.

Zürich SozVersG · 2017-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967 in Kroatien, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 1989 als Hilfsarbeiterin vor allem im Gastronomie- und Bä ckereibereich tätig, zuletzt im Zeitraum vom 1. bis 16. Dezember 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Y.___ (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01047 vom

30. Juni 2011, Urk. 5/44). Am 18. Januar 2007 wurde sie im Z.___ wegen eines Mitte Dezember 2006 diagnostizierten Karzinoid - tumors im linken Hauptbronchus operiert.

Wegen seit 16. Dezember 2006 bestehender psychischer Probleme meldete sie sich am 21. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungs-möglichkeiten ab und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 2007 bis

31. August 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. September 2008 gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 50 % eine halbe In validenrente nebst zweier Kinderrenten zu (Verfügung vom 13. Ok tober 2009 , Urk. 5/38-39 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozi alversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2009.01047 vom 30. Juni 2011 ab ( Urk. 5/44).

Ein Gesuch vom 29. September 2010 um revisionsweise Erhöhung der Rente ( Urk. 5/42) zog die Versicherte

am 28. Februar 2012 zurück

( Urk. 5/54).

Im Rahmen eines am 29. August 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 5/57) nahm die IV-Stelle unter anderem Verlaufsberichte der behan delnden Är zte zu den Akten ( Urk. 5/62, Urk. 5/64). Zudem klärte sie am

26. Januar 2015 die Hilflosigkeit des Versicherten zu Hause ab ( Urk. 5/72). Gestützt darauf verneinte sie mit der unangefochten in Rechtskraft erwach senen Verfügung vom 1 2. März 2015 ( Urk. 5/78) einen Anspruch der Ver sicherten auf Hilflosenentschädigung . Im Weiteren stellte sie die Rentenleis tung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/77, Urk. 5/82) mit Verfügung vom 16. Juni 2015 per Ende des der Zustellung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 17. August 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur gesetzmässigen Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. In der Beschwerdeantwort vom

23. September 2015 schloss die IV-Stell e auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belas tenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts begründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IV G). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 .1

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die halbe Invalidenrente der Ver sicherten revisionsweise aufgehoben. Streitig und zu prüfen ist somit, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Oktober 2009 ( Urk. 5/38-39 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Ju n i 2015 e ine Veränderung des Gesundheits zustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit eingetreten ist, welche die Aufhebung der halben Invalidenrente zu begründen vermag. 2 .2

Die ursprüngliche Verfügung vom 13. Oktob er 2009 basierte auf folgenden Arztb erichten und Gutachten:

Bei bestehender chronischer Bronchitis wurde die Versicherte wegen eines Mitte Dezember 2006 diagnostizierten Karzinoidtumo rs im distalen linken Hauptbron chus - im Rahmen einer Hospitalis a tion im Z.___ in der Zeit vom 17. bis 31. Januar 2007 - am 18. Januar 2007 operiert (Berichte des Z.___ , Klinik für Thoraxchirurgie , vom

18. und 30. Januar sowie vom 6. Februar 2007 ) . Im Bericht der Klinik für Thora xchirurgie vom 20. Februar 2007 betreffend die thoraxchirurgische Sprech stunde vom 19. Februar 2007 ( Urk. 6/18/7-8) beurteilten die Ärzte den post operativen Verlauf als erfreulich; als weiteres Prozedere habe nun die Haus ärztin der Versicherten, Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medi zin, dreimonatliche Nachkontrollen vorzunehmen.

Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 4. Juni 2007 aus, die akute Atemnot im Dezember 2006 mit der ans chliessenden Entfernung des lin ken Lungen unterlappens habe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Seit dem 18. März 2007 sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit sowie für Arbeiten mit einer durchschnittlichen körperlichen Belastung wieder zu 100 % arbeitsfähig. Für Arbeiten mit extremer körperlicher Belastung bestehe eine Belastungseinschränkung.

Dr. med. B.___ , Facharzt für Lungenkran kheiten und Innere Medizin, wel cher die Versicherte seit 18. Dezember 2006 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Juni 2007 einen Karzinoidtumor im distalen linken Hauptbronchus, einen Status n ach einer Unterlappenresektion am

18. Januar 2007, eine chronische asthmoide Bronchitis sowie eine depressive Entwick lung mit Panikstörungen. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten der Ver sicherten ab Anfang Juli 2007 zugemutet werden, vorläufig zu 50 % . Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei im Verlauf der nächsten Monate zu er- warten. In seinem Bericht vom 19. September 2007 hielt Dr. B.___ unter anderem fest, aktuell bestehe k eine Einschränkung der körperli chen Leis tungsfähigkeit mehr. Es seien aber deutliche Zeichen einer psychischen Traumatisierung vorhanden. Eine mindestens teilweise Aufnahme einer regelmässigen Tätigkeit könnte per sofort erfolgen , wobei in Anbetracht der Gesamtsituation zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sinnvoll wäre.

In seinem Bericht v om 18. März 2008 ( Urk. 5/13 ) stellte Dr. med. Hans Rudolf C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - bei dessen de legierter Psychotherapeutin D.___ die Versicherte seit 7. De zember 2007 in Behandlung ist - , folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit schweren chronifizierten Angstzuständen (ICD-10: F41.1), Panikattacken (ICD-10: 41.0), eine mittelgradige Depression (ICD-1 0: 43.21) sowie eine Stauballer gie. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin zu 50 % arbeitsfähig.

Zu den grundsätzlich gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ im Bericht vom 18. März 2008 kam auch Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 16. Juni 2008 . Zusätzlich diagnostizierte sie ein chronifiziertes , teils exogenes kontrollier bares Asthma sowie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Adipo sitas und einen Reflux. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, die Versicherte sei in ihrer bisherigen oder in einer leidensangepassten Tätigkeit ab sofort zu 50 % arbeitsfähig.

Als Diagnosen führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 29. Juni 2008 einen Karzinoidtumor der linken L unge mit einer Unterlappenresek tion, ein Asthma bronchiale, eine reaktive Depression sowie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Adipositas simple x auf. Weiter hielt er unter an derem fest, die Arbeitsunfähigkeit der Beschw erdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit betrage im Zeitraum ab 18. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007 100 % und seit 1. Juli 2007 bis auf Weiteres 50 % . Die Spiroergometrie am 2 2. August 2007 habe eine altersentsprechende körperliche Leistungsfähig keit ergeben. Aktuell sei die Versicherte vor allem durch ihre psychische Erkrankung blockiert.

In seinem Gutac hten vom 2 2. Mai 2009 ( Urk. 5/27 ) diagnostizierte Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Ver sicherte am 14. Januar 2009 untersucht hatte, eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht zum Unters uchungszeit punkt eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in jeglicher, den Fähigkeiten der Ver sicherten entsprechenden Ar beitstätigkeit. Zu den Befunden führte der Gut achter unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung in allen Qualitäten voll orientiert gewesen, habe jedoch die Aufmerksamkeit für die Dauer des Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten können. Im f ormalen Gedankengang sei sie ge ordnet, dabei massiv eingeengt, kreisend um die Behinderung ihres Sohnes, aber umstellfähig gewesen. Die Grund stimmung sei gedrückt-depressiv, ausgeprägt weinerlich- klagsam , freudlos, nicht dysphorisch und die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich ver mindert gewesen. 2 .3

Die angefochtene Verfügung vom

16. Juni 2015 ( Urk. 2) basiert auf folgen den Arztberichten:

Die Ärzte des F.___ diagnostizieren im Operationsbericht vom 23. Oktober 2013 ( Urk. 5/67 ) betreffend eine Osteosynthesematerial -E ntfernung eine mehrfragmentäre, ausgedehnte Volkmann-Fraktur des obe ren Sprunggelenks rechts (2 2. März 2013) bei einem Status nach einer Schraubenosteosynthese (26. März 2013).

Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Neurologie – wo die Versicherte ab dem 2. bis zum 7. April 2014 hospitalisiert war -, diagnos tizierten in ihrem Bericht vom 3. April 2014 ( Urk. 5/71/6-10) eine Vigilanz minderung unklarer Genese ( 2. April 2013 ) bei einer ätiologisch orthosta tischen oder funktionellen Ursache im Rahmen einer Panikattacke, aktu ell/kl inisch ohne fokal-neurologische Defizite , fremdanamnestisch bei s ch nellem Aufstehen ( 0 9.45 Uhr) mit Schwanken und Ankündigung von Übelkeit, Herumwälzen im Bett, mehrfa ch en Äusserungen „ich sterbe“, ohne Einnässen, ohne Zungenbiss, mit geschlossenen Augen und mehrfache m Erbrechen , bei einer diagnostisch unauf f älligen Computertomographie (CT) des Schädels ( 2. April 2014), Elektroenzephalogramm en (EEG vom

3. und

7. April 2014) ohne epi le psietypischen Potenziale sowie mit der Therapie „ nihil “ . Ferner diagnostiz i erten sie ein en

Karzinoidtumor im distalen linken Hauptbronchus bei einer flexiblen Bronchoskopie (18. Januar 2017) und einer Unterlappen- Sleeveresektion links mit Bronchusanastomose zwischen Oberlappen und Hauptbronchus sowie eine radikale mediastinale Lympha denektomie (18. Januar 2017), eine chro nische Bronchitis (Therapie mit Montekulast und Budenosid ), eine Adipositas (Bodymassindex 32 ,77 kg/m 2 sowie rezidivierende depressive Episoden u n d Panikstörungen (Therapie mit Citalopram). Weiter gaben die Ärzte an, die Symptomatik einer unklaren Vigilanzminderung , die zur Zuweisung geführt habe, würden sie am ehesten im Rahmen einer orthostatischen Dysregula tion ( Differentialdiagnose Panikattacke ) sehen. Sie empfahlen eine psychiatrische Wiederanbindung.

Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt der Ver sicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom

17. September 2014 ( Urk. 5/62/7-8) seit circa 1996 bestehende rezidivierende depressive Episoden bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer schwe ren generalisierten Angststörung mit Somatisierung (ICD-10: F41.1), einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) und einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F43.21) sowie ein seit dem 18. Lebensjahr bestehende s Asthma bronchiale und eine Stauballergie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti zierte er eine Migräne mit einer komplexen Aura, ein leichtgradiges

Carpal tunnelsyndrom (CTS), klinisch links führend, sowie eine Adipositas. Weiter gab er an, d ie Motivation der Beschwerdeführerin sei schwer zu beurteilen. Die (mangelnde) soziale Einbettung würde die Krankheit aufrechterhalten.

In ihrem Bericht vom 21. September 2014 ( Urk. 5/64) diagnostizierte Dr. med. univ. H.___ , Fachärztin für P sychiatrie und Psychothera pie, welche die Versicherte seit dem 2. September 2014 behandelt, eine mit telgradige depressive Episode mit einem somatischen Syndrom (ICD-10: F32.11) und sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinfluss t e n (ICD-10: Z63.8). Weiter gab sie an, die Beschwerde führerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Im Haus haltsb ereich bestehe eine mittelstark e Einschränkung in der Selbständigkeit, weshalb sie auf Unterstützung angewiesen sei. Als die Krankheit aufrechter haltende Faktoren erwähnte sie eine schwierige Erkrankung des Sohnes, eine knappe finanzielle Situation sowie ein dünnes soziales Netz. 3 . 3 .1

In der angefochtenen Verfügung begründete die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung damit, in den letzten Jahren hätten enorme psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden, wie die schwere Erkrankung des Sohnes, die Zerstörung d es Hauses in Bosnien, der Tod der Schwester und eine prekäre finanzielle Lage. Gemäss ihren Abklärungen gehe die Versicherte drei- bis viermal jährlich nach Kroatien in die Ferien, entweder mit ihrem Ehemann mit dem Aut o oder selbständig mit dem Bus , erledige die Haushal tsarbeiten im Verlauf des Tages, habe Stellenbewerbungen getätigt und dabei auch Vorstellungsgespräche gehabt und könne kurze Strecken Auto fahren . Auch habe sie die Behandlung abgebrochen . Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Leidensdruck abgenommen und sich der Gesundheitszu stand im Sinne einer verbesserten Angewöhnung an das Leiden und eines Aufbaus von Ressourcen verbessert habe. Eine depressive Episode von nur leic htem bis mittelgradigem Ausmass sei nicht invalidisierend. 3 .2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin haup t sächlich vor ( Urk. 1), bei der Abklärung zu Hause am 2 6. Januar 2015 handle es sich um eine rechtswid rige Schnüffel-Aktion der Beschwerdegegnerin , weshalb ihr keinerlei Beweiswert zukomme. Gemäss den Beurteilungen der Dres . G.___ und H.___ leide sie an schwerwiegenden psychische Defiziten und sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 4 .1.

Die Zusprache der halben Invalidenrente mit der ursprünglichen Verfügung vom 1 3. Oktober 2009 erfolgte einzig infolge einer psychisch bedingten Ein schränkung des Gesundheitszustandes (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01047 vom 3 0. Juni 2011, E. 5, Urk. 5/44) . Aufgrund der medizi nischen Akten liegen keine Anhaltspunkte für eine in körperlicher Hinsicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führe rin vor . Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob in psychischer Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung, insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten vorliegt. 4 .2

Hinsichtlich dieser Frage kann die Beschwerdeführerin aus den beiden Berich ten der Dres . G.___ und H.___ vom 1 7. und 2 1. September 2014, auf welche sie sich beruft, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

vom 2 1. September 2014 erschöpft sich ,

abgesehen von den Diagnosen ,

im Wesentlichen in einer knappen Dar legung des Befundes und der Angabe zur Arbeitsunfähigkeit. Die angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde dabei in keiner Weise näher begründet und bezüglich der aufgeführten sozialbelastende n U mstände erfolgte keine Auseinandersetzung im Sinne der Rechtsprechung ( E. 1.1) . Somit kann auf diesen Bericht nicht abgestellt werden, umso weniger, als der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen ist , dass Hausärzte respektive behandelnde Spezi alärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu G unsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5 ) . Das Gleiche gilt für den Bericht von Dr. G.___ vom 1 7. September 2014 ( Urk. 5/62), welche r sich

zur Hauptsache in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft, weshalb ihm ebenfalls kein Beweiswe rt zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 ).

Zwar ist der streitige Abklärungsbericht vom 2 9. Januar 2015 ( Urk. 5/72) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in einem rechtmässigen Verfahren zustande gekommen ( Art. 69 Abs. 2 IVV) , umso mehr als die Akten ( Urk. 5/64 unten, Urk. 5/59) gewisse Hinweise auf

eine Hilflosigkeit der Versicherten enthielten, die sich dann allerdings als unzutreffend erwie sen . Zudem musste der Abklärungsbericht der Beschwerdeführerin praxisge mäss nicht vorgängig zur Unterschrift vorgelegt werden , um grundsätzlich beweiskräftig zu sein. Auch liegen keine k onkrete n

Anhaltspunkte dafür vor , dass die

darin festgehaltenen Angaben der Versicherten oder ihres Eheman nes zu ihre n Aktivitäten oder zu den belastende n Umständen

unzutreffend protoko lliert wurden, und auch die Beschwerdeführerin bringt nichts Sub stantiiertes vor, was die korrekt e Wiedergabe dieser Angaben in Frage stellt. Dennoch war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, sich für die Ren ten - aufhebung ohne eine n schlüssigen fachmedizinischen Bericht hauptsäch lich auf den Abklärungsbericht vom 2 9. Januar 2015 ab zu stützen, unzuläs sig, war sie doch auf diese Weise etwa im Zusammenhang mit den Diagnosen auf Mutmassungen angewiesen, was nicht statthaft ist. Damit lässt sich auf grund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe beeinflussende anhal tende Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin weder bestätigen noch verneinen. 4 .3

Nach dem Gesagten ist die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Dieses wird sich konk ret und ausführlich zur Ver änderung des psychischen G esundheitszustandes im massge benden Zeitraum ab 1 3. Oktober 2009 und zu dessen Auswirkun gen auf die Arbeitsfä higkeit insbesondere in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu äussern ha ben.

Über die delegierte Psychotherapie bei D.___

(E. 3.2 )

– welche nach Angabe der Versicherten bis circa 2012/2013 dauerte ( Urk. 1 ) – wird ebenfalls ein Bericht einzuholen sein. Auch zur Behandlungsintensität wird sich das Gutachten zu äussern haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ im Bericht vom 2 1. September 2014 angab ( Urk. 5/64) , die Behandlung erfolge monatlich, wogegen die Versicherte bei der Abklärung vom 2 6. Januar 2015 angab, sie habe mit der Ärztin

vereinbart, dass sie komme , wann sie wolle, und im September 2014 sei sie letztmals bei ihr gewesen ( Urk. 5/72/3) .

Ebenfalls darauf hinzuweisen ist aber auch, dass nach ständiger Recht sprechung des Bundesgerichts, eine Änderung der Rechtsprechung nur aus nahmsweise Anlass gibt, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde . 6 . 6 .1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700 .-- zulasten der IV Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädi gung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwer t nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand u nd den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigu ng dieser Grundsätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädig ung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 6. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967 in Kroatien, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 1989 als Hilfsarbeiterin vor allem im Gastronomie- und Bä ckereibereich tätig, zuletzt im Zeitraum vom 1. bis 16. Dezember 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Y.___ (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01047 vom

30. Juni 2011, Urk. 5/44). Am 18. Januar 2007 wurde sie im Z.___ wegen eines Mitte Dezember 2006 diagnostizierten Karzinoid - tumors im linken Hauptbronchus operiert.

Wegen seit 16. Dezember 2006 bestehender psychischer Probleme meldete sie sich am 21. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungs-möglichkeiten ab und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 2007 bis

31. August 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. September 2008 gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 50 % eine halbe In validenrente nebst zweier Kinderrenten zu (Verfügung vom 13. Ok tober 2009 , Urk. 5/38-39 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozi alversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2009.01047 vom 30. Juni 2011 ab ( Urk. 5/44).

Ein Gesuch vom 29. September 2010 um revisionsweise Erhöhung der Rente ( Urk. 5/42) zog die Versicherte

am 28. Februar 2012 zurück

( Urk. 5/54).

Im Rahmen eines am 29. August 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 5/57) nahm die IV-Stelle unter anderem Verlaufsberichte der behan delnden Är zte zu den Akten ( Urk. 5/62, Urk. 5/64). Zudem klärte sie am

26. Januar 2015 die Hilflosigkeit des Versicherten zu Hause ab ( Urk. 5/72). Gestützt darauf verneinte sie mit der unangefochten in Rechtskraft erwach senen Verfügung vom 1 2. März 2015 ( Urk. 5/78) einen Anspruch der Ver sicherten auf Hilflosenentschädigung . Im Weiteren stellte sie die Rentenleis tung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/77, Urk. 5/82) mit Verfügung vom 16. Juni 2015 per Ende des der Zustellung folgenden Monats ein ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belas tenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts begründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 .3

Die angefochtene Verfügung vom

16. Juni 2015 ( Urk. 2) basiert auf folgen den Arztberichten:

Die Ärzte des F.___ diagnostizieren im Operationsbericht vom 23. Oktober 2013 ( Urk. 5/67 ) betreffend eine Osteosynthesematerial -E ntfernung eine mehrfragmentäre, ausgedehnte Volkmann-Fraktur des obe ren Sprunggelenks rechts (2 2. März 2013) bei einem Status nach einer Schraubenosteosynthese (26. März 2013).

Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Neurologie – wo die Versicherte ab dem 2. bis zum 7. April 2014 hospitalisiert war -, diagnos tizierten in ihrem Bericht vom 3. April 2014 ( Urk. 5/71/6-10) eine Vigilanz minderung unklarer Genese ( 2. April 2013 ) bei einer ätiologisch orthosta tischen oder funktionellen Ursache im Rahmen einer Panikattacke, aktu ell/kl inisch ohne fokal-neurologische Defizite , fremdanamnestisch bei s ch nellem Aufstehen ( 0 9.45 Uhr) mit Schwanken und Ankündigung von Übelkeit, Herumwälzen im Bett, mehrfa ch en Äusserungen „ich sterbe“, ohne Einnässen, ohne Zungenbiss, mit geschlossenen Augen und mehrfache m Erbrechen , bei einer diagnostisch unauf f älligen Computertomographie (CT) des Schädels ( 2. April 2014), Elektroenzephalogramm en (EEG vom

E. 3 und

E. 3.2 )

– welche nach Angabe der Versicherten bis circa 2012/2013 dauerte ( Urk. 1 ) – wird ebenfalls ein Bericht einzuholen sein. Auch zur Behandlungsintensität wird sich das Gutachten zu äussern haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ im Bericht vom 2 1. September 2014 angab ( Urk. 5/64) , die Behandlung erfolge monatlich, wogegen die Versicherte bei der Abklärung vom 2 6. Januar 2015 angab, sie habe mit der Ärztin

vereinbart, dass sie komme , wann sie wolle, und im September 2014 sei sie letztmals bei ihr gewesen ( Urk. 5/72/3) .

Ebenfalls darauf hinzuweisen ist aber auch, dass nach ständiger Recht sprechung des Bundesgerichts, eine Änderung der Rechtsprechung nur aus nahmsweise Anlass gibt, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde . 6 . 6 .1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700 .-- zulasten der IV Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädi gung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwer t nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand u nd den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigu ng dieser Grundsätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädig ung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 6. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

E. 7 April 2014) ohne epi le psietypischen Potenziale sowie mit der Therapie „ nihil “ . Ferner diagnostiz i erten sie ein en

Karzinoidtumor im distalen linken Hauptbronchus bei einer flexiblen Bronchoskopie (18. Januar 2017) und einer Unterlappen- Sleeveresektion links mit Bronchusanastomose zwischen Oberlappen und Hauptbronchus sowie eine radikale mediastinale Lympha denektomie (18. Januar 2017), eine chro nische Bronchitis (Therapie mit Montekulast und Budenosid ), eine Adipositas (Bodymassindex 32 ,77 kg/m 2 sowie rezidivierende depressive Episoden u n d Panikstörungen (Therapie mit Citalopram). Weiter gaben die Ärzte an, die Symptomatik einer unklaren Vigilanzminderung , die zur Zuweisung geführt habe, würden sie am ehesten im Rahmen einer orthostatischen Dysregula tion ( Differentialdiagnose Panikattacke ) sehen. Sie empfahlen eine psychiatrische Wiederanbindung.

Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt der Ver sicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom

17. September 2014 ( Urk. 5/62/7-8) seit circa 1996 bestehende rezidivierende depressive Episoden bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer schwe ren generalisierten Angststörung mit Somatisierung (ICD-10: F41.1), einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) und einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F43.21) sowie ein seit dem 18. Lebensjahr bestehende s Asthma bronchiale und eine Stauballergie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti zierte er eine Migräne mit einer komplexen Aura, ein leichtgradiges

Carpal tunnelsyndrom (CTS), klinisch links führend, sowie eine Adipositas. Weiter gab er an, d ie Motivation der Beschwerdeführerin sei schwer zu beurteilen. Die (mangelnde) soziale Einbettung würde die Krankheit aufrechterhalten.

In ihrem Bericht vom 21. September 2014 ( Urk. 5/64) diagnostizierte Dr. med. univ. H.___ , Fachärztin für P sychiatrie und Psychothera pie, welche die Versicherte seit dem 2. September 2014 behandelt, eine mit telgradige depressive Episode mit einem somatischen Syndrom (ICD-10: F32.11) und sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinfluss t e n (ICD-10: Z63.8). Weiter gab sie an, die Beschwerde führerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Im Haus haltsb ereich bestehe eine mittelstark e Einschränkung in der Selbständigkeit, weshalb sie auf Unterstützung angewiesen sei. Als die Krankheit aufrechter haltende Faktoren erwähnte sie eine schwierige Erkrankung des Sohnes, eine knappe finanzielle Situation sowie ein dünnes soziales Netz. 3 . 3 .1

In der angefochtenen Verfügung begründete die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung damit, in den letzten Jahren hätten enorme psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden, wie die schwere Erkrankung des Sohnes, die Zerstörung d es Hauses in Bosnien, der Tod der Schwester und eine prekäre finanzielle Lage. Gemäss ihren Abklärungen gehe die Versicherte drei- bis viermal jährlich nach Kroatien in die Ferien, entweder mit ihrem Ehemann mit dem Aut o oder selbständig mit dem Bus , erledige die Haushal tsarbeiten im Verlauf des Tages, habe Stellenbewerbungen getätigt und dabei auch Vorstellungsgespräche gehabt und könne kurze Strecken Auto fahren . Auch habe sie die Behandlung abgebrochen . Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Leidensdruck abgenommen und sich der Gesundheitszu stand im Sinne einer verbesserten Angewöhnung an das Leiden und eines Aufbaus von Ressourcen verbessert habe. Eine depressive Episode von nur leic htem bis mittelgradigem Ausmass sei nicht invalidisierend. 3 .2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin haup t sächlich vor ( Urk. 1), bei der Abklärung zu Hause am 2 6. Januar 2015 handle es sich um eine rechtswid rige Schnüffel-Aktion der Beschwerdegegnerin , weshalb ihr keinerlei Beweiswert zukomme. Gemäss den Beurteilungen der Dres . G.___ und H.___ leide sie an schwerwiegenden psychische Defiziten und sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 4 .1.

Die Zusprache der halben Invalidenrente mit der ursprünglichen Verfügung vom 1 3. Oktober 2009 erfolgte einzig infolge einer psychisch bedingten Ein schränkung des Gesundheitszustandes (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01047 vom 3 0. Juni 2011, E. 5, Urk. 5/44) . Aufgrund der medizi nischen Akten liegen keine Anhaltspunkte für eine in körperlicher Hinsicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führe rin vor . Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob in psychischer Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung, insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten vorliegt. 4 .2

Hinsichtlich dieser Frage kann die Beschwerdeführerin aus den beiden Berich ten der Dres . G.___ und H.___ vom 1 7. und 2 1. September 2014, auf welche sie sich beruft, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

vom 2 1. September 2014 erschöpft sich ,

abgesehen von den Diagnosen ,

im Wesentlichen in einer knappen Dar legung des Befundes und der Angabe zur Arbeitsunfähigkeit. Die angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde dabei in keiner Weise näher begründet und bezüglich der aufgeführten sozialbelastende n U mstände erfolgte keine Auseinandersetzung im Sinne der Rechtsprechung ( E. 1.1) . Somit kann auf diesen Bericht nicht abgestellt werden, umso weniger, als der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen ist , dass Hausärzte respektive behandelnde Spezi alärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu G unsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5 ) . Das Gleiche gilt für den Bericht von Dr. G.___ vom 1 7. September 2014 ( Urk. 5/62), welche r sich

zur Hauptsache in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft, weshalb ihm ebenfalls kein Beweiswe rt zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 ).

Zwar ist der streitige Abklärungsbericht vom 2 9. Januar 2015 ( Urk. 5/72) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in einem rechtmässigen Verfahren zustande gekommen ( Art. 69 Abs. 2 IVV) , umso mehr als die Akten ( Urk. 5/64 unten, Urk. 5/59) gewisse Hinweise auf

eine Hilflosigkeit der Versicherten enthielten, die sich dann allerdings als unzutreffend erwie sen . Zudem musste der Abklärungsbericht der Beschwerdeführerin praxisge mäss nicht vorgängig zur Unterschrift vorgelegt werden , um grundsätzlich beweiskräftig zu sein. Auch liegen keine k onkrete n

Anhaltspunkte dafür vor , dass die

darin festgehaltenen Angaben der Versicherten oder ihres Eheman nes zu ihre n Aktivitäten oder zu den belastende n Umständen

unzutreffend protoko lliert wurden, und auch die Beschwerdeführerin bringt nichts Sub stantiiertes vor, was die korrekt e Wiedergabe dieser Angaben in Frage stellt. Dennoch war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, sich für die Ren ten - aufhebung ohne eine n schlüssigen fachmedizinischen Bericht hauptsäch lich auf den Abklärungsbericht vom 2 9. Januar 2015 ab zu stützen, unzuläs sig, war sie doch auf diese Weise etwa im Zusammenhang mit den Diagnosen auf Mutmassungen angewiesen, was nicht statthaft ist. Damit lässt sich auf grund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe beeinflussende anhal tende Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin weder bestätigen noch verneinen. 4 .3

Nach dem Gesagten ist die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Dieses wird sich konk ret und ausführlich zur Ver änderung des psychischen G esundheitszustandes im massge benden Zeitraum ab 1 3. Oktober 2009 und zu dessen Auswirkun gen auf die Arbeitsfä higkeit insbesondere in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu äussern ha ben.

Über die delegierte Psychotherapie bei D.___

(E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00806 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker Advokaturen im Rabenhaus Hechtplatz/ Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967 in Kroatien, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juli 1989 als Hilfsarbeiterin vor allem im Gastronomie- und Bä ckereibereich tätig, zuletzt im Zeitraum vom 1. bis 16. Dezember 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Y.___ (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01047 vom

30. Juni 2011, Urk. 5/44). Am 18. Januar 2007 wurde sie im Z.___ wegen eines Mitte Dezember 2006 diagnostizierten Karzinoid - tumors im linken Hauptbronchus operiert.

Wegen seit 16. Dezember 2006 bestehender psychischer Probleme meldete sie sich am 21. Februar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfol gend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungs-möglichkeiten ab und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 2007 bis

31. August 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. September 2008 gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 50 % eine halbe In validenrente nebst zweier Kinderrenten zu (Verfügung vom 13. Ok tober 2009 , Urk. 5/38-39 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozi alversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2009.01047 vom 30. Juni 2011 ab ( Urk. 5/44).

Ein Gesuch vom 29. September 2010 um revisionsweise Erhöhung der Rente ( Urk. 5/42) zog die Versicherte

am 28. Februar 2012 zurück

( Urk. 5/54).

Im Rahmen eines am 29. August 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 5/57) nahm die IV-Stelle unter anderem Verlaufsberichte der behan delnden Är zte zu den Akten ( Urk. 5/62, Urk. 5/64). Zudem klärte sie am

26. Januar 2015 die Hilflosigkeit des Versicherten zu Hause ab ( Urk. 5/72). Gestützt darauf verneinte sie mit der unangefochten in Rechtskraft erwach senen Verfügung vom 1 2. März 2015 ( Urk. 5/78) einen Anspruch der Ver sicherten auf Hilflosenentschädigung . Im Weiteren stellte sie die Rentenleis tung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/77, Urk. 5/82) mit Verfügung vom 16. Juni 2015 per Ende des der Zustellung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 17. August 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur gesetzmässigen Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. In der Beschwerdeantwort vom

23. September 2015 schloss die IV-Stell e auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba ren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psy chosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belas tenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssitu ation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts begründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IV G). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 .1

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die halbe Invalidenrente der Ver sicherten revisionsweise aufgehoben. Streitig und zu prüfen ist somit, ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Oktober 2009 ( Urk. 5/38-39 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Ju n i 2015 e ine Veränderung des Gesundheits zustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit eingetreten ist, welche die Aufhebung der halben Invalidenrente zu begründen vermag. 2 .2

Die ursprüngliche Verfügung vom 13. Oktob er 2009 basierte auf folgenden Arztb erichten und Gutachten:

Bei bestehender chronischer Bronchitis wurde die Versicherte wegen eines Mitte Dezember 2006 diagnostizierten Karzinoidtumo rs im distalen linken Hauptbron chus - im Rahmen einer Hospitalis a tion im Z.___ in der Zeit vom 17. bis 31. Januar 2007 - am 18. Januar 2007 operiert (Berichte des Z.___ , Klinik für Thoraxchirurgie , vom

18. und 30. Januar sowie vom 6. Februar 2007 ) . Im Bericht der Klinik für Thora xchirurgie vom 20. Februar 2007 betreffend die thoraxchirurgische Sprech stunde vom 19. Februar 2007 ( Urk. 6/18/7-8) beurteilten die Ärzte den post operativen Verlauf als erfreulich; als weiteres Prozedere habe nun die Haus ärztin der Versicherten, Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medi zin, dreimonatliche Nachkontrollen vorzunehmen.

Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 4. Juni 2007 aus, die akute Atemnot im Dezember 2006 mit der ans chliessenden Entfernung des lin ken Lungen unterlappens habe zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Seit dem 18. März 2007 sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit sowie für Arbeiten mit einer durchschnittlichen körperlichen Belastung wieder zu 100 % arbeitsfähig. Für Arbeiten mit extremer körperlicher Belastung bestehe eine Belastungseinschränkung.

Dr. med. B.___ , Facharzt für Lungenkran kheiten und Innere Medizin, wel cher die Versicherte seit 18. Dezember 2006 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Juni 2007 einen Karzinoidtumor im distalen linken Hauptbronchus, einen Status n ach einer Unterlappenresektion am

18. Januar 2007, eine chronische asthmoide Bronchitis sowie eine depressive Entwick lung mit Panikstörungen. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten der Ver sicherten ab Anfang Juli 2007 zugemutet werden, vorläufig zu 50 % . Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei im Verlauf der nächsten Monate zu er- warten. In seinem Bericht vom 19. September 2007 hielt Dr. B.___ unter anderem fest, aktuell bestehe k eine Einschränkung der körperli chen Leis tungsfähigkeit mehr. Es seien aber deutliche Zeichen einer psychischen Traumatisierung vorhanden. Eine mindestens teilweise Aufnahme einer regelmässigen Tätigkeit könnte per sofort erfolgen , wobei in Anbetracht der Gesamtsituation zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sinnvoll wäre.

In seinem Bericht v om 18. März 2008 ( Urk. 5/13 ) stellte Dr. med. Hans Rudolf C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - bei dessen de legierter Psychotherapeutin D.___ die Versicherte seit 7. De zember 2007 in Behandlung ist - , folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit schweren chronifizierten Angstzuständen (ICD-10: F41.1), Panikattacken (ICD-10: 41.0), eine mittelgradige Depression (ICD-1 0: 43.21) sowie eine Stauballer gie. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin zu 50 % arbeitsfähig.

Zu den grundsätzlich gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ im Bericht vom 18. März 2008 kam auch Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 16. Juni 2008 . Zusätzlich diagnostizierte sie ein chronifiziertes , teils exogenes kontrollier bares Asthma sowie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Adipo sitas und einen Reflux. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, die Versicherte sei in ihrer bisherigen oder in einer leidensangepassten Tätigkeit ab sofort zu 50 % arbeitsfähig.

Als Diagnosen führte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 29. Juni 2008 einen Karzinoidtumor der linken L unge mit einer Unterlappenresek tion, ein Asthma bronchiale, eine reaktive Depression sowie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Adipositas simple x auf. Weiter hielt er unter an derem fest, die Arbeitsunfähigkeit der Beschw erdeführerin in ihrer angestamm ten Tätigkeit betrage im Zeitraum ab 18. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007 100 % und seit 1. Juli 2007 bis auf Weiteres 50 % . Die Spiroergometrie am 2 2. August 2007 habe eine altersentsprechende körperliche Leistungsfähig keit ergeben. Aktuell sei die Versicherte vor allem durch ihre psychische Erkrankung blockiert.

In seinem Gutac hten vom 2 2. Mai 2009 ( Urk. 5/27 ) diagnostizierte Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Ver sicherte am 14. Januar 2009 untersucht hatte, eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht zum Unters uchungszeit punkt eine 50%ige Ar beitsfähigkeit in jeglicher, den Fähigkeiten der Ver sicherten entsprechenden Ar beitstätigkeit. Zu den Befunden führte der Gut achter unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung in allen Qualitäten voll orientiert gewesen, habe jedoch die Aufmerksamkeit für die Dauer des Gesprächs nicht durchgehend aufrechterhalten können. Im f ormalen Gedankengang sei sie ge ordnet, dabei massiv eingeengt, kreisend um die Behinderung ihres Sohnes, aber umstellfähig gewesen. Die Grund stimmung sei gedrückt-depressiv, ausgeprägt weinerlich- klagsam , freudlos, nicht dysphorisch und die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich ver mindert gewesen. 2 .3

Die angefochtene Verfügung vom

16. Juni 2015 ( Urk. 2) basiert auf folgen den Arztberichten:

Die Ärzte des F.___ diagnostizieren im Operationsbericht vom 23. Oktober 2013 ( Urk. 5/67 ) betreffend eine Osteosynthesematerial -E ntfernung eine mehrfragmentäre, ausgedehnte Volkmann-Fraktur des obe ren Sprunggelenks rechts (2 2. März 2013) bei einem Status nach einer Schraubenosteosynthese (26. März 2013).

Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Neurologie – wo die Versicherte ab dem 2. bis zum 7. April 2014 hospitalisiert war -, diagnos tizierten in ihrem Bericht vom 3. April 2014 ( Urk. 5/71/6-10) eine Vigilanz minderung unklarer Genese ( 2. April 2013 ) bei einer ätiologisch orthosta tischen oder funktionellen Ursache im Rahmen einer Panikattacke, aktu ell/kl inisch ohne fokal-neurologische Defizite , fremdanamnestisch bei s ch nellem Aufstehen ( 0 9.45 Uhr) mit Schwanken und Ankündigung von Übelkeit, Herumwälzen im Bett, mehrfa ch en Äusserungen „ich sterbe“, ohne Einnässen, ohne Zungenbiss, mit geschlossenen Augen und mehrfache m Erbrechen , bei einer diagnostisch unauf f älligen Computertomographie (CT) des Schädels ( 2. April 2014), Elektroenzephalogramm en (EEG vom

3. und

7. April 2014) ohne epi le psietypischen Potenziale sowie mit der Therapie „ nihil “ . Ferner diagnostiz i erten sie ein en

Karzinoidtumor im distalen linken Hauptbronchus bei einer flexiblen Bronchoskopie (18. Januar 2017) und einer Unterlappen- Sleeveresektion links mit Bronchusanastomose zwischen Oberlappen und Hauptbronchus sowie eine radikale mediastinale Lympha denektomie (18. Januar 2017), eine chro nische Bronchitis (Therapie mit Montekulast und Budenosid ), eine Adipositas (Bodymassindex 32 ,77 kg/m 2 sowie rezidivierende depressive Episoden u n d Panikstörungen (Therapie mit Citalopram). Weiter gaben die Ärzte an, die Symptomatik einer unklaren Vigilanzminderung , die zur Zuweisung geführt habe, würden sie am ehesten im Rahmen einer orthostatischen Dysregula tion ( Differentialdiagnose Panikattacke ) sehen. Sie empfahlen eine psychiatrische Wiederanbindung.

Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Hausarzt der Ver sicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom

17. September 2014 ( Urk. 5/62/7-8) seit circa 1996 bestehende rezidivierende depressive Episoden bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer schwe ren generalisierten Angststörung mit Somatisierung (ICD-10: F41.1), einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) und einer mittelgradigen Depression (ICD-10: F43.21) sowie ein seit dem 18. Lebensjahr bestehende s Asthma bronchiale und eine Stauballergie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti zierte er eine Migräne mit einer komplexen Aura, ein leichtgradiges

Carpal tunnelsyndrom (CTS), klinisch links führend, sowie eine Adipositas. Weiter gab er an, d ie Motivation der Beschwerdeführerin sei schwer zu beurteilen. Die (mangelnde) soziale Einbettung würde die Krankheit aufrechterhalten.

In ihrem Bericht vom 21. September 2014 ( Urk. 5/64) diagnostizierte Dr. med. univ. H.___ , Fachärztin für P sychiatrie und Psychothera pie, welche die Versicherte seit dem 2. September 2014 behandelt, eine mit telgradige depressive Episode mit einem somatischen Syndrom (ICD-10: F32.11) und sonstige belastende Lebensumstände, die Familie und Haushalt negativ beeinfluss t e n (ICD-10: Z63.8). Weiter gab sie an, die Beschwerde führerin sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Im Haus haltsb ereich bestehe eine mittelstark e Einschränkung in der Selbständigkeit, weshalb sie auf Unterstützung angewiesen sei. Als die Krankheit aufrechter haltende Faktoren erwähnte sie eine schwierige Erkrankung des Sohnes, eine knappe finanzielle Situation sowie ein dünnes soziales Netz. 3 . 3 .1

In der angefochtenen Verfügung begründete die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung damit, in den letzten Jahren hätten enorme psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden, wie die schwere Erkrankung des Sohnes, die Zerstörung d es Hauses in Bosnien, der Tod der Schwester und eine prekäre finanzielle Lage. Gemäss ihren Abklärungen gehe die Versicherte drei- bis viermal jährlich nach Kroatien in die Ferien, entweder mit ihrem Ehemann mit dem Aut o oder selbständig mit dem Bus , erledige die Haushal tsarbeiten im Verlauf des Tages, habe Stellenbewerbungen getätigt und dabei auch Vorstellungsgespräche gehabt und könne kurze Strecken Auto fahren . Auch habe sie die Behandlung abgebrochen . Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Leidensdruck abgenommen und sich der Gesundheitszu stand im Sinne einer verbesserten Angewöhnung an das Leiden und eines Aufbaus von Ressourcen verbessert habe. Eine depressive Episode von nur leic htem bis mittelgradigem Ausmass sei nicht invalidisierend. 3 .2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin haup t sächlich vor ( Urk. 1), bei der Abklärung zu Hause am 2 6. Januar 2015 handle es sich um eine rechtswid rige Schnüffel-Aktion der Beschwerdegegnerin , weshalb ihr keinerlei Beweiswert zukomme. Gemäss den Beurteilungen der Dres . G.___ und H.___ leide sie an schwerwiegenden psychische Defiziten und sei zu 100 % arbeitsunfähig. 4 . 4 .1.

Die Zusprache der halben Invalidenrente mit der ursprünglichen Verfügung vom 1 3. Oktober 2009 erfolgte einzig infolge einer psychisch bedingten Ein schränkung des Gesundheitszustandes (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01047 vom 3 0. Juni 2011, E. 5, Urk. 5/44) . Aufgrund der medizi nischen Akten liegen keine Anhaltspunkte für eine in körperlicher Hinsicht relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde führe rin vor . Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob in psychischer Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung, insbesondere eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten vorliegt. 4 .2

Hinsichtlich dieser Frage kann die Beschwerdeführerin aus den beiden Berich ten der Dres . G.___ und H.___ vom 1 7. und 2 1. September 2014, auf welche sie sich beruft, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___

vom 2 1. September 2014 erschöpft sich ,

abgesehen von den Diagnosen ,

im Wesentlichen in einer knappen Dar legung des Befundes und der Angabe zur Arbeitsunfähigkeit. Die angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde dabei in keiner Weise näher begründet und bezüglich der aufgeführten sozialbelastende n U mstände erfolgte keine Auseinandersetzung im Sinne der Rechtsprechung ( E. 1.1) . Somit kann auf diesen Bericht nicht abgestellt werden, umso weniger, als der Erfahrungstat sache Rechnung zu tragen ist , dass Hausärzte respektive behandelnde Spezi alärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu G unsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5 ) . Das Gleiche gilt für den Bericht von Dr. G.___ vom 1 7. September 2014 ( Urk. 5/62), welche r sich

zur Hauptsache in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft, weshalb ihm ebenfalls kein Beweiswe rt zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 ).

Zwar ist der streitige Abklärungsbericht vom 2 9. Januar 2015 ( Urk. 5/72) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in einem rechtmässigen Verfahren zustande gekommen ( Art. 69 Abs. 2 IVV) , umso mehr als die Akten ( Urk. 5/64 unten, Urk. 5/59) gewisse Hinweise auf

eine Hilflosigkeit der Versicherten enthielten, die sich dann allerdings als unzutreffend erwie sen . Zudem musste der Abklärungsbericht der Beschwerdeführerin praxisge mäss nicht vorgängig zur Unterschrift vorgelegt werden , um grundsätzlich beweiskräftig zu sein. Auch liegen keine k onkrete n

Anhaltspunkte dafür vor , dass die

darin festgehaltenen Angaben der Versicherten oder ihres Eheman nes zu ihre n Aktivitäten oder zu den belastende n Umständen

unzutreffend protoko lliert wurden, und auch die Beschwerdeführerin bringt nichts Sub stantiiertes vor, was die korrekt e Wiedergabe dieser Angaben in Frage stellt. Dennoch war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, sich für die Ren ten - aufhebung ohne eine n schlüssigen fachmedizinischen Bericht hauptsäch lich auf den Abklärungsbericht vom 2 9. Januar 2015 ab zu stützen, unzuläs sig, war sie doch auf diese Weise etwa im Zusammenhang mit den Diagnosen auf Mutmassungen angewiesen, was nicht statthaft ist. Damit lässt sich auf grund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe beeinflussende anhal tende Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin weder bestätigen noch verneinen. 4 .3

Nach dem Gesagten ist die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Dieses wird sich konk ret und ausführlich zur Ver änderung des psychischen G esundheitszustandes im massge benden Zeitraum ab 1 3. Oktober 2009 und zu dessen Auswirkun gen auf die Arbeitsfä higkeit insbesondere in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu äussern ha ben.

Über die delegierte Psychotherapie bei D.___

(E. 3.2 )

– welche nach Angabe der Versicherten bis circa 2012/2013 dauerte ( Urk. 1 ) – wird ebenfalls ein Bericht einzuholen sein. Auch zur Behandlungsintensität wird sich das Gutachten zu äussern haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ im Bericht vom 2 1. September 2014 angab ( Urk. 5/64) , die Behandlung erfolge monatlich, wogegen die Versicherte bei der Abklärung vom 2 6. Januar 2015 angab, sie habe mit der Ärztin

vereinbart, dass sie komme , wann sie wolle, und im September 2014 sei sie letztmals bei ihr gewesen ( Urk. 5/72/3) .

Ebenfalls darauf hinzuweisen ist aber auch, dass nach ständiger Recht sprechung des Bundesgerichts, eine Änderung der Rechtsprechung nur aus nahmsweise Anlass gibt, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin befinde . 6 . 6 .1

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700 .-- zulasten der IV Stelle ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädi gung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwer t nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand u nd den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigu ng dieser Grundsätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädig ung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 6. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach erneut über den Rentenanspruch verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,  zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel