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IV.2015.00805

Neuanmeldung, IV-Stelle ist zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, da der Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht hat.

Zürich SozVersG · 2016-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1961 geborene X.___ war von Dezember 1991 bis im Oktober 2005 bei den Y.___ als Wagenwärter angestellt (Urk. 7/10/1, Urk. 7/105) . A m 1. August 2004 erlitt er als Fussgänger im Mazedonien eine Schussverlet zung am linken Bein (Urk. 7 /8/61) mit offener Tibia schaftfraktur (Urk. 7 /8/54). Der Unfallversicherer trat auf den Schaden ein und gewährte die versicherten Leistungen, welche schliesslich auf den 31. März 2007 ein ge stellt wurden (Einspracheentscheid vom 29. März 2007, Urk. 7 /47) . Unter Hinweis auf Gehbeschwerden, Schmerzen, Schlafprobleme und Depres sion meldete sich der Versicherte am 1 3 . Oktober 2005 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Hilfs mittel, Rente) an (Urk. 7 /1). Diese zog in der Folge die Unterlagen de s Unfallversicherers (Urk. 7 /8/1-61, Urk. 7 /24/1-28 und Urk.

7 /35/1-12) bei und holte Bericht e der behandelnden Ärzte (Urk. 7/4, Urk.

7/9 [ mit weiteren Berich ten ]), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/5 und Urk. 7/ 10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto

(IK-Auszug, Urk. 7 /6) ein . Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens liess die IV-Stelle den Versicherten interdisziplinär begutachten; Z.___- Gutachten vom 4. Dezember 2007 [Urk. 7/66]) . Mit

Verfügungen vom 24. Ja nuar 2008

sprach sie dem Versi cherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. August bis zum 31. De zember 2005 zu

(Urk. 7/71 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/78) . Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde (Prozessnummer IV.2008.00211, Urk. 7/81/3-14)

wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Oktober 2009 abgewiesen (Urk. 7/88).

1.2

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an („Revisionsgesuch“,

Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 trat die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Vorbescheid vom 3 0. März 2015, Urk. 7/107; begründete r Einwand vom 7. Mai 2015, Urk. 7/108) – auf d as Leistungs begehren nicht ein (Urk. 7/110 [= Urk. 2]). 2.

Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. August 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfüg ung sei aufzuheben und es sei ihm (erneut) eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Beschwer deantwort vom 24 . September 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. Sep tember 2015

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht gru ndsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2). Hieran hielt sie in der Beschwerde antwort fest (Urk. 6). 2.2

D e r Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, dem Bericht des A.___ sei vom 11. Oktober 2013 eine Ver schlechterung der Symptomatik aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht und eine deutliche Zunahme sowie Chronifizierung

der Depression und der Schmerzen zu entnehmen. Dies gehe auch aus dem Bericht des B.___ vom 23.

April 2013 sowie der beschwerdeweise eingereichten Stellung nahme der Ärzte des B.___ vom 8. Juli 2015 her vor. So seien im Z.___ -Gutachten mehrere Besc hwerden nicht erwähnt worden (Urk. 1) . 3. 3.1

Anfechtungsgegenstand ist ein Nichteintretensentscheid . Das Sozialversiche rungs gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Ein tretensvoraussetzung einer glaubhaft gemachten massgeblichen Tatsachenände rung verneint hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2). Das Gericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Leistung nicht zu prüfen, son dern - ist die Verwaltung zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten - weist die Sache unter Aufhebung des Nichteintretensentscheids an die Verwal tung zurück, damit sie auf das Leistungsgesuch eintrete und die Sache materiell abkläre und entscheide (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 130 V 64). Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge (insbesondere Renten-leistung) ist daher nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad seiner Invalidität seit dem Erlass der Verfügungen vom 24. Januar 2008 (Urk. 6/ 78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat (vgl. E. 1.1) . 3.2 3.2.1

Die Verfügungen vom 24. Januar 2008 (Urk. 6/ 78)

basierten in medizinischer Hin sicht auf dem Z.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/66). Diesem Gutachten kann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/66/24) : - persistierende Restbeschwerden im Unterschenkel links (ICD-10 M79.6) - Status nach offener Tibiaschaft

- und Fibulafraktur links nach Schuss verletzung am 1. August 2004 (ICD-10 T93.2/X94) - Status nach primärem Débridement und Marknagelosteosynthese am 1. August 2004, Status nach Marknagelentfernung und Anlegen eines Fixateur externe sowie Einlage eines Vacu -Seal prätibial links am 3. August 2004, Status nach second

look -Operation am 5. August 2004, Status nach V-Erweiterung des Fixateur externe, Status nach Achsenkorrektur, Neuinstrumentierung des Fixateur externe sowie Spongiosaplastik vom hinteren Beckenkamm am 1 8. August 2004, Status nach Fixateur Umstellung und Pintrack-Débridement am 6.

Dezember 2004 und Status nach Fixateur-Entfernung und Anlegen eines Oberschenkelliegegipses am 1 0. Dezember 2004 (ICD-10 Z98.8/Z47.0) - postoperativ passageres complex reg ional pain

syndrome (CRPS) Grad I, Stadium 2-3 (ICD-10 M89.07), derzeit ohne objektivierbare Residuen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden sodann folgende genannt (Urk. 7 / 66 /24): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - sensibles und algisches Halbseitensyndrom links im Rahmen der Schmerz verarbeitungsstörung, weitestgehend ohne objektivierbares Korrelat (ICD-10 R52.1) - Medi kamenten- Malcompliance (ICD-10 Z 91.1)

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 20 kg eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Entsprechend sei davon auszugeben, dass auch die angestammte Tätigkeit als Wagenwärter wieder nahezu uneingeschränkt möglich wäre, da der Beschwer deführer darüber berichte, dass er nur in Ausnahmesituationen auch Gewichte von 30 kg habe tragen müssen. Aus psychiatrischer Sicht könnten nur die Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzverarbeitungs störung gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben. Aus internistischer Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben. Zusammenfassend bestehe in der angestammten und in anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätig keiten mit einer Hebe- und Traglimite von 20 kg eine zeitlich und leistungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66/25). 3 .2 .2

Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 2 7. Oktober 2009 (Urk. 7/88, Prozessnum mer : IV.2008.00211) gestützt auf das Z.___ -Gutachten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2006 zumindest eine dem gutachterlichen Belastbarkeitsprofil entsprechende körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von 20 Kilogramm vollumfänglich zumutbar war (E. 5.4 des genannten Urteils). 3.3

Mit der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 7/103) reichte der Be schwer de führer folgende medizinischen Berichte zu den Akten: 3.3.1

Dem Bericht des A.___

vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 7/102/1-9) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 7/ 102/2) : - Status nach akzidentieller Schussverletzung 2004 mit/bei - offener Tibiaschaftfraktur links - Status nach Fixateur externe, Spongiosa Plastik und Pintract

Débride ment 2005

(USZ) - Posttraumatisches CRPS Stadium II-III Bein links - r adiologisch progrediente Osteopenie des distalen Unterschenkels links - kleine Unterflächenläsion des medialen Meniskus dorsal links (bisher 7 Operationen, bisher USZ, (Schulthess -Klinik, 2 4. Januar 2011) - l umbovertebrales Syndrom mit/bei - Se gme ntdegeneration L4/5, L5/S1 (MRI 1 8. Januar 2008, Rx 31.

Januar 2013) - geringe, links betonte Coxarthrose (Rx 2 3. Juni 20 05, SUVA 1 9. Juli 2005) - l eicht verminderte Tailli e rung im Übergang vom Femurkopf zum Sch e n kel hals mit Ausbildung eines leichten Bump links, diskrete Konturunregelmässigkeiten kranial am Azetabulum, r e chte Seite nicht ganz runder Femurkopf (1 6. Oktober 2007

Rx Becken, Z.___

5.

De zember 2007) - Unt erflächen l ä sion des media l en M e niskus rechts mit/bei - d iffuser Knorpelabbau f e moropatellär sowie femoro t ibial

rechts (Schult he ss -Klinik,

2 4. Januar 2011) - F e rs e nsporn links - Tennis ell bogen rechts - Tinnitus li nks (Rauschen, Erstdiagnose 2004, Prof,

Dr. med. C.___ . 27.

August 20 07) - m itt e lgradig e depr e ssive Episode (ICD-10 F32.1) - a nhaltende somatoform e Schmer zstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas (ICD-10 E66.0, BMI=30)

Zu den Befunden aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Bereich der LWS sei der Finger-Boden-Abstand auf Kniehöhe, bei Reklination, Rotation und Seitwärtsneigung bestünden Schmerzen para ver tebral beidseitig und medial auf Höhe des lumbosakralen Überganges mit Druckdolenz und Hartspann daselbst . Zum Neurostatus der unteren Ebene wurde bemer kt: „Pseudo- Lasègue

bds . bei 45 Grad. Hypästhesie im Bereich des Ober- und Unterschenkels lat eral und am lateralen Fussrand . Im Übrigen Sen si bilität, Motorik und Reflexe an den unteren Extremitäten intakt.“ (Urk.

7/ 102 /6) . Aus orthopädisch-chirurgisch er Sicht sei en der Hüftgelenkspalt ordentlich erhalten und die CCD Winkel im physiologischen Bereich. Die Innen / Aussen rotation der Hüfte betrage seitengleich 15-0-45°, wobei die Aus senrotation

gluteal auf der linken Seite bis in den Traktus Schmerzen verursa che. Die Flexion sei beidseitig bis 130° möglich. Die Meniskuszeichen seien bei schmerz haften Kniegelenken auf beiden Seiten nicht eindeutig positiv und ein Kniegelenkserguss oder eine relevante Konturverdickung finde sich auf beiden Seiten nicht. Es g ebe einen kleinen bis mittelgrossen Fers e nsporn. In den Röntgenbildern lateral stehend vom 3 1. Januar 2013 hätten sich Spon dylo phyten oder Inkorporationsstörungen der Randleisten an den Deckplatt e n der Lendenwirbelkörper (LWK) 3,4 und 5 gezeigt . Die Bandscheibenhöhe sei auf allen Etagen ordentl ich er h alten . LWK4 steh e 2mm in Retrolisthesis . Bei L5/S1 schein e das Alignement wie auf allen übrigen Etagen bis

Th 11 /Th 12 gut erhal ten. Der Sakrum -Basis-Winkel betr a g e nur 30 ° . Die D e ckplatte L5 neig e sich zur Basis 14 ° (Urk. 7/ 1 0 2 /6). Zusamm e ngefasst s eien Wachstumsstörungen im Bereiche der unteren LWS und degen e ra ti v e Veränderungen mit möglicher Beein trächtigung der untersten beiden B andscheiben vorhanden (Urk. 7/102 /7) . Aus rheumatologischer Sicht habe in der An- und Auskleidesituation eine uneingeschränkte LWS-Beweglichkeit vorgelegen, während der Untersuchung sei der Finger-Boden-Abstand jedoch gr össer als einen Meter gewesen . Der peripher neurologische und der orientierende internistische Untersuchungsbe fund seien aus rheumatologischer Sicht unauffällig (Urk. 7/102/7).

In psycho somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der emotionellen Kontaktauf nahme abwartend, gehemmt, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei der Beschwerdeführer verbal mitteilungsaktiv und schil dere sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächt nis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es liege eine deutliche Vergess lichkeit vor, das Denken sei form al beweglich und inhaltlich problemzentriert. Zudem höre er seit dem Unfall Stimmen, momentan tagsüber jeden zweiten Tag. Dies mache ihm Angst. Er werde schnell nervös und ungeduldig und habe Alb träume. Anamnestisch lägen deutliche Suizidgedanken respektive -wünsche vor, jedoch ohne erfolgte Suizidversuche oder konkrete Ausführungspläne, aktuell sei keine akute Suizidalität vorhanden (Urk. 7/102/7).

Unter dem Titel „ Verlauf und Prozedere “ wurde aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bemerkt, bei sehr schwacher abdominaler und sehr schwacher lumbaler Muskulatur werde der Beschwerdeführer vorab instruiert, wie er mit dem Thera band vertikale Züge nach unten und für die Bauchmuskulatur Crunches aus führen könne. Vom

Fersenspo rn

sei

d er Beschwerdeführer nicht der art geplagt, dass Infiltra ti onen indiziert wären. E r sei aber instruiert worden, wie er die Wadenmuskulatur dehnen k ö nn e und

wie die kurzen Zehenbeuger gedehnt werden soll t en. Die Kniegelenke s eien bei der B e lastbark e it nicht li miti e rend und dann zu überprüfen, wenn dort Blockaden oder Schw e llung e n auftreten würden . Bezüglich des Tennisellbogens sei der Beschwerdeführer instruiert, wie er die Finger - und Handgelenksextensoren sowie die supinierende Muskulatur dehnen soll (Urk. 7/102/7) .

Aus wirbelsäulen- chiru rgischer Sicht wurde festge halten : „Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde von Dr. D.___ bezüg lich Wirbelsäulenproblematik, Erstellen von bildgebenden Verfahren, evtl. neu rologische Abklärung. “

Aus rheumatologischer Sicht wurden bezüglich des Prozederes

keine Empfehlungen bei langfristiger chronifizierter

somatoformer Schmerzstörung abgegeben. Aus psychiatrischer Sicht wurde zum Verlauf bemerkt, nach der tagesklinischen Behandlung im Jahr 2013 im B.___ sei die Depression als reduziert zu bewerten. Es liege ein verbessertes Schmerzcoping vor (Urk. 7/102/7).

Unter dem Titel „Verschlechte rung der Symptomatik seit 2007“ wurde ausgeführt, im letzten Jahr hätten die Beschwerden insgesamt zugenommen, aus orthopädischer Sicht habe sich die objektiv erfassbare Belastbarkeit in den letzten zwölf Monaten verbessert, sodass die Dekonditionierung jetzt behoben werden können sollte . Somatisch habe sich der Gesundheitszustand aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht klinisch deutlich verschlechtert. Psychosomatisch sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer deutlichen Zunahme der Depression sowie der Schmerzen gekommen (Urk. 7/102/8). Somatisch sei von einer 50%igen und psychiatrisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/102/9). 3.3.2

Dem Bericht des B.___ vom 2 3. April 2013 (Urk. 7/102/10-17) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei vom 4. März 2013 bis 2 6. April 2013 während acht Wochen in tagesklinischer Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer sei antidepressiv mit Deanxit 3 Ds täglich behandelt worden, analgetisch mit Paracetamol 1g und 500mg,

3-4 mal täglich und bei Bedarf zusätzlich mit Tramal - Tropfen. In der Einzelpsychotherapie habe sich der Beschwerdeführer gut öffnen und die relevanten Bereiche ansprechen

können . Er habe auch von der Gruppenpsychotherapie profitieren können, sowohl im sozialen als auch im psychoedukativen Bereich. Aus sozialtherapeu tischer

Sicht habe der Beschwerdeführer vermehrt aktiviert werden können. Er unternehme vermehrt Aktivitäten trotz Schmerzen, was auf ein verbessertes Schmerzcoping hinweise. Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerde führers während der Behandlung leicht verbessert. Die Depression habe redu ziert werden können. Prognostisch günstig sei die hohe Therapiemotivation des Beschwerdeführers, ungünstig sei die bereits fortgeschrittene Chronifizierung (Urk. 7/102/13). Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Zustand und zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung ent lassen worden. Es sei ihm eine psychosoziale Aktivierung im Sinne von Lesen, Kontakt zu anderen Menschen und mehr Bewegung empfohlen worden. Auf Grund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung des Beschwer deführers indiziert, wobei Ziele der Behandlung eine verstärkte Aktivierung

und Wiederherstellung der

Beschäftigungsfähigkeit sein könnte n . Der Beschwerde führer wünsch e im Ansc hl uss an das 8-Woc he nprogramm eine kleine Pause, um zu schauen, wie sich die Situation durch das Programm verändert ha be . Bei Bedarf melde er sich selbständig für weitere Termine (Urk. 7/102/14) . 3.3.3

In der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, vom 8. Juli 2015 (Urk. 3) führte er aus, im Z.___ -Gutachten seien die Coxarthrose, die Meniskusläsion, der Fersensporn, der Tennisellbogen, der Tinnitus und die Adipositas nicht diagnosti ziert worden. Daher handle es sich somatisch sicher nicht mehr um die gleiche Situation wie im Jahr 200 5. Diese Störungen seien aus ihrer Sicht für Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl relevant (Urk. 3 S. 2) 4.

4.1

4.1.1

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten weder die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.2) noch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Stellungnahme des

B.___ vom 8. Juli 2015 (vgl. E. 3.3.3) substanzielle Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustan des sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.1.2

Vorab ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neu an meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hin zu getretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaub haft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits fähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5). 4.2

4.2.1

Betreffend die den Berichten des A.___ sowie B.___ (E. 3.3.1, E. 3.3.2) zu entnehmende Diagnose einer neu

mittelgradigen und nicht mehr leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gilt es zu beachten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - ge setzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts

(ATSG) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sach verhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am bulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4.2.2

Gemäss Aktenlage unterzog sich der Beschwerdeführer während fünf Wochen im Jahr 2005 (Urk. 7/4) und während sechs Wochen im Jahr 2006 (Urk. 7/102/5)

einer stationären Behandlung in der F.___ sowie

einer ambulanten Behandlung

bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/102/5). N ach einer zwischenzeitlichen Pause war er während acht Wochen in tagesklinischer Behandlung im B.___ (4. März 2013 bis 2 6. April 2013, Urk. 7/102/10) . Im Anschluss an die tagesklinische Behandlung habe der Beschwerdeführer eine kleine Pause gewünscht (Urk. 7/102/14) . Es ist nicht aktenkundig, o b und in welcher Behandlung sich der Beschwerdeführer aktuell befindet. Gleiches gilt in Bezug auf die gegenwärtige Medikation. Den aufgelegten Akten ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschw erdeführer im Oktober 2013 offenbar

neben Acetal gin

Dafalgan ein n a hm . Dafalgan helfe allerdings nur wenig (Urk. 7/102/3). H insichtlich der Psychopharmaka ist zudem festzuhalten, dass beim Beschwer deführer anlässlich der Z.___ -Begutachtung im Jahr 2007 eine Medikamenten- Malcompliance festgestellt w o rde n war (Urk.

7/66/24).

Aufgrund dieser Angaben besteht kein Grund zur Annahme, dass die medika men tösen und therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der depressiven Symptomatik bislang ausgeschöpft worden sein könnten.

Es gilt zudem zu beachten,

dass der Beschwerdeführer gemäss den Ärzten des B.___

anlässlich der dortigen tagesklinischen Behandlung vermehrt ha t aktiviert werden können, so dass er trotz Schmerzen Alltagsa ktivitäten unternehme

was auf ein verbessertes Schmerzcoping hinweise, und dass der psychische Gesundheitsz ustand des Beschwerdeführers während der Behandlung insgesamt leicht verbessert und auch die Depression reduziert werden konnte (vgl. Urk. 7/102/13).

Die Ärzte gingen zudem davon aus, dass sich im Gegen satz zur fortgeschrittenen Chronifizierung

die hohe Therapiemotivation prog nostisch günstig auswirke (Urk. 7 / 102 / 13). Diese Angaben stehen der Annahme einer Therapieresistenz und damit einer invalidisierenden Wirkung der depressi ven Symptomatik aber klar entgegen. 4. 2. 3

H i nsichtlich der durch die A.___ und B.___ diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICF-10 F45.4) ist zu bemerken, dass der Beschwer deführer anlässlich der Begutachtung im Z.___ über multiple Schmerzen und Beschwerden geklagt hatte (starke Schmerzen im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, die derzeit im Kopf, im Nacken, an Schulter, Ellbogen und Handgelenk akzentuiert seien, Tinnitus links, Rücken schmerzen, Brustschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel [ Urk. 7/66/13]; Schmerz im gesamten linken Bein, der in Hüfte, Knie, Unterschenkel und Fuss akzen tuiert sei [ Urk. 7/66/11]), welche aufgrund der von den Gutachtern erhobenen somatischen Befunde nicht hinreichend hatten erklärt werden können (Urk. 7/66/21). Der psychiatrische Gutachte r des Z.___ kam zum Schluss, es liege keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4, sondern eine Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 - mithin eine blosse Verhaltensauffälligkeit und nicht ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 1 9. August 2016 E. 4.3.4 mit Hinweisen) - vor. Dement sprechend wurde dieser Diagnose, welche im Übrigen nicht unter die in der Beschwerde kritisierte, inzwischen geänderte Schmerz rechtsprechung (BGE 130 V 352; BGE 141 V 281) fällt (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.6), im Z.___ -Gutachten kein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei gemessen (Urk. 7/66/15 und Urk. 7/66/24). In den Berichten des B.___ sowie A.___ wurde die nunmehr gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weder begründet noch befundmässig belegt und demnach nicht glaubhaft gemacht . Ausserdem e rscheinen die Behandlungs möglichkeiten

nach dem Gesagten auch hinsichtlich der Schmerzproblematik nicht ausgeschöpft

und stellten die behandelnden Ärzte fest, es habe durch die Therapien ein verbessertes Schmerzcoping erreicht werden können (Urk. 7/102/13) . 4. 3 4.3.1

Zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2007 war in somatischer Hinsicht der Fokus auf die persistierenden Restbeschwerden im linken Unterschenkel nach offener Tibiaschaft

- und Fibulafraktur gelegt worden (vgl. die gutachterlichen Diagno sen, Urk. 7/66/24), wobei diesen gemäss dem genannten Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009 bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeits fähigkeit jedenfalls grosszügig Rechnung getragen worden war (Urk. 7/88/19). Während bezüglich der Beschwerden im linken Unterschenkel keine zwischen zeitlichen Veränderungen behauptet wurden, machte der Beschwer de führer gestützt auf die Berichte der A.___ und B.___ eine Verschlechterung des Zustands der LWS gel tend. Zwar weichen die in diesen Berichten und im Z.___ -Gutachten erhobenen Befunde insoweit zumindest teilweise voneinander ab, b erichte te n die Klinik ärzte doch neu von degene rativen Veränderungen im Bereich der LWS . Aller dings führten sie an, dass eine Beeinträchtigung der untersten beiden Band scheiben

nur möglich und die Bandscheibenhöhe auf allen Etagen ordentlich erhalten sei (Urk. 7/102/6-7). Die LW S -Beweglichkeit wurde in der An- und Auskleidesituation zudem als unein geschränkt bezeichnet. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Radikul o pathie gehen aus den genannten Berichten nicht hervor. Aus w irbelsäulen-chirurgischer Sicht wurde denn auch bloss eventuell eine neurologische Abklärung in Betracht gezogen (Urk. 7/102/7), wobei nicht aktenkundig ist, dass eine solche in der Folge je stattgefunden hat.

Es ist demnach nicht ersicht lich, inwiefern die vom A.___

(zusätzlich) erhobenen Befunde im Bereich der LWS dem durch die Z.___ -Gutachter erstellten Belastungsprofil entgegenstehen respektive in wiefern sie eine weitergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sollten. 4. 3.2

D ie weiteren den Berichten der A.___ sowie B.___ zu entnehmenden und vom Z.___ nicht gestellten Diagnosen deuten ebenfalls nicht auf eine die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit schmä lernde Veränderung des Gesundheitszustandes hin.

So diagnostizierten die Ärzte des A.___ zwar eine geringe linksbetonte Coxarthrose .

D en Akten ist jedoch nicht zu ent nehmen, dass beim A.___ ein neuerlicher bild gebender Untersuch stattgefunden hätte. Vielmehr bezogen sie sich auf ein vor dem Z.___ -Gutachten durchgeführtes Rx /MRI/CT vom 2 3. Juni 200 5 (Urk. 7/102/4). Ein Vergleich der klinischen Befunde im Bereich der linken Hüfte ergibt k eine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens (vgl. Urk. 7/66/18 und Urk. 7 /102/6) . Die Z.___ -Gutachter stellten sodann bereits anhand der im Oktober 2007 neu angefertigten Bilder leichte degenerative Veränderungen im linken Hüftbereich fest

(Urk. 9/66/21-22). Hinsichtlich der genannten Unterflächenläsion des medialen Meniskus rechts wurde nicht angeführt, dies führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Vielmehr stellten auch die Ärzte des A.___ weder eindeutig positive Meniskuszeichen noch einen Kniege lenkserguss oder eine relevante Konturverdickung fest (Urk. 7/102/6). Die Knie gelenke wurden sodann bei der Belastbark eit als nicht limitierend bezeichnet (Urk. 7/102/7). Auch bezüglich des genannten Fersensporns wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei davon nicht derart geplagt, dass Infiltrationen indi ziert wären (Urk. 7/102/7).

Zur diagnostizierten Adipositas ist zu bemerken, dass eine solche grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Aus wirkung von solchen Schäden ist; wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.

D er Tinnitus war bereits anlässlich der Z.___ -Begutach tung bekannt und als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt worden (vgl. Urk. 7/656/11). 4. 4

Der Beschwerdeführer machte somit n icht glaubhaft, dass es nach den Verfügun g en vom 2 4. Januar 2008 (Urk. 7/78) bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.2 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht gru ndsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2). Hieran hielt sie in der Beschwerde antwort fest (Urk. 6). 2.2

D e r Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, dem Bericht des A.___ sei vom 11. Oktober 2013 eine Ver schlechterung der Symptomatik aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht und eine deutliche Zunahme sowie Chronifizierung

der Depression und der Schmerzen zu entnehmen. Dies gehe auch aus dem Bericht des B.___ vom 23.

April 2013 sowie der beschwerdeweise eingereichten Stellung nahme der Ärzte des B.___ vom 8. Juli 2015 her vor. So seien im Z.___ -Gutachten mehrere Besc hwerden nicht erwähnt worden (Urk. 1) . 3.

E. 3 . Oktober 2005 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Hilfs mittel, Rente) an (Urk.

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand ist ein Nichteintretensentscheid . Das Sozialversiche rungs gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Ein tretensvoraussetzung einer glaubhaft gemachten massgeblichen Tatsachenände rung verneint hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2). Das Gericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Leistung nicht zu prüfen, son dern - ist die Verwaltung zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten - weist die Sache unter Aufhebung des Nichteintretensentscheids an die Verwal tung zurück, damit sie auf das Leistungsgesuch eintrete und die Sache materiell abkläre und entscheide (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 130 V 64). Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge (insbesondere Renten-leistung) ist daher nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad seiner Invalidität seit dem Erlass der Verfügungen vom 24. Januar 2008 (Urk. 6/ 78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat (vgl. E. 1.1) .

E. 3.2 D ie weiteren den Berichten der A.___ sowie B.___ zu entnehmenden und vom Z.___ nicht gestellten Diagnosen deuten ebenfalls nicht auf eine die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit schmä lernde Veränderung des Gesundheitszustandes hin.

So diagnostizierten die Ärzte des A.___ zwar eine geringe linksbetonte Coxarthrose .

D en Akten ist jedoch nicht zu ent nehmen, dass beim A.___ ein neuerlicher bild gebender Untersuch stattgefunden hätte. Vielmehr bezogen sie sich auf ein vor dem Z.___ -Gutachten durchgeführtes Rx /MRI/CT vom 2 3. Juni 200 5 (Urk. 7/102/4). Ein Vergleich der klinischen Befunde im Bereich der linken Hüfte ergibt k eine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens (vgl. Urk. 7/66/18 und Urk. 7 /102/6) . Die Z.___ -Gutachter stellten sodann bereits anhand der im Oktober 2007 neu angefertigten Bilder leichte degenerative Veränderungen im linken Hüftbereich fest

(Urk. 9/66/21-22). Hinsichtlich der genannten Unterflächenläsion des medialen Meniskus rechts wurde nicht angeführt, dies führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Vielmehr stellten auch die Ärzte des A.___ weder eindeutig positive Meniskuszeichen noch einen Kniege lenkserguss oder eine relevante Konturverdickung fest (Urk. 7/102/6). Die Knie gelenke wurden sodann bei der Belastbark eit als nicht limitierend bezeichnet (Urk. 7/102/7). Auch bezüglich des genannten Fersensporns wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei davon nicht derart geplagt, dass Infiltrationen indi ziert wären (Urk. 7/102/7).

Zur diagnostizierten Adipositas ist zu bemerken, dass eine solche grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Aus wirkung von solchen Schäden ist; wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.

D er Tinnitus war bereits anlässlich der Z.___ -Begutach tung bekannt und als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt worden (vgl. Urk. 7/656/11). 4. 4

Der Beschwerdeführer machte somit n icht glaubhaft, dass es nach den Verfügun g en vom 2 4. Januar 2008 (Urk. 7/78) bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 3.2.1 Die Verfügungen vom 24. Januar 2008 (Urk. 6/ 78)

basierten in medizinischer Hin sicht auf dem Z.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/66). Diesem Gutachten kann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/66/24) : - persistierende Restbeschwerden im Unterschenkel links (ICD-10 M79.6) - Status nach offener Tibiaschaft

- und Fibulafraktur links nach Schuss verletzung am 1. August 2004 (ICD-10 T93.2/X94) - Status nach primärem Débridement und Marknagelosteosynthese am 1. August 2004, Status nach Marknagelentfernung und Anlegen eines Fixateur externe sowie Einlage eines Vacu -Seal prätibial links am 3. August 2004, Status nach second

look -Operation am 5. August 2004, Status nach V-Erweiterung des Fixateur externe, Status nach Achsenkorrektur, Neuinstrumentierung des Fixateur externe sowie Spongiosaplastik vom hinteren Beckenkamm am 1 8. August 2004, Status nach Fixateur Umstellung und Pintrack-Débridement am 6.

Dezember 2004 und Status nach Fixateur-Entfernung und Anlegen eines Oberschenkelliegegipses am 1 0. Dezember 2004 (ICD-10 Z98.8/Z47.0) - postoperativ passageres complex reg ional pain

syndrome (CRPS) Grad I, Stadium 2-3 (ICD-10 M89.07), derzeit ohne objektivierbare Residuen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden sodann folgende genannt (Urk. 7 / 66 /24): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - sensibles und algisches Halbseitensyndrom links im Rahmen der Schmerz verarbeitungsstörung, weitestgehend ohne objektivierbares Korrelat (ICD-10 R52.1) - Medi kamenten- Malcompliance (ICD-10 Z 91.1)

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 20 kg eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Entsprechend sei davon auszugeben, dass auch die angestammte Tätigkeit als Wagenwärter wieder nahezu uneingeschränkt möglich wäre, da der Beschwer deführer darüber berichte, dass er nur in Ausnahmesituationen auch Gewichte von 30 kg habe tragen müssen. Aus psychiatrischer Sicht könnten nur die Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzverarbeitungs störung gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben. Aus internistischer Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben. Zusammenfassend bestehe in der angestammten und in anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätig keiten mit einer Hebe- und Traglimite von 20 kg eine zeitlich und leistungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66/25). 3 .2 .2

Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 2 7. Oktober 2009 (Urk. 7/88, Prozessnum mer : IV.2008.00211) gestützt auf das Z.___ -Gutachten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2006 zumindest eine dem gutachterlichen Belastbarkeitsprofil entsprechende körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von 20 Kilogramm vollumfänglich zumutbar war (E. 5.4 des genannten Urteils).

E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - ge setzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts

(ATSG) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sach verhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am bulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4.2.2

Gemäss Aktenlage unterzog sich der Beschwerdeführer während fünf Wochen im Jahr 2005 (Urk. 7/4) und während sechs Wochen im Jahr 2006 (Urk. 7/102/5)

einer stationären Behandlung in der F.___ sowie

einer ambulanten Behandlung

bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/102/5). N ach einer zwischenzeitlichen Pause war er während acht Wochen in tagesklinischer Behandlung im B.___ (4. März 2013 bis 2 6. April 2013, Urk. 7/102/10) . Im Anschluss an die tagesklinische Behandlung habe der Beschwerdeführer eine kleine Pause gewünscht (Urk. 7/102/14) . Es ist nicht aktenkundig, o b und in welcher Behandlung sich der Beschwerdeführer aktuell befindet. Gleiches gilt in Bezug auf die gegenwärtige Medikation. Den aufgelegten Akten ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschw erdeführer im Oktober 2013 offenbar

neben Acetal gin

Dafalgan ein n a hm . Dafalgan helfe allerdings nur wenig (Urk. 7/102/3). H insichtlich der Psychopharmaka ist zudem festzuhalten, dass beim Beschwer deführer anlässlich der Z.___ -Begutachtung im Jahr 2007 eine Medikamenten- Malcompliance festgestellt w o rde n war (Urk.

7/66/24).

Aufgrund dieser Angaben besteht kein Grund zur Annahme, dass die medika men tösen und therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der depressiven Symptomatik bislang ausgeschöpft worden sein könnten.

Es gilt zudem zu beachten,

dass der Beschwerdeführer gemäss den Ärzten des B.___

anlässlich der dortigen tagesklinischen Behandlung vermehrt ha t aktiviert werden können, so dass er trotz Schmerzen Alltagsa ktivitäten unternehme

was auf ein verbessertes Schmerzcoping hinweise, und dass der psychische Gesundheitsz ustand des Beschwerdeführers während der Behandlung insgesamt leicht verbessert und auch die Depression reduziert werden konnte (vgl. Urk. 7/102/13).

Die Ärzte gingen zudem davon aus, dass sich im Gegen satz zur fortgeschrittenen Chronifizierung

die hohe Therapiemotivation prog nostisch günstig auswirke (Urk. 7 / 102 / 13). Diese Angaben stehen der Annahme einer Therapieresistenz und damit einer invalidisierenden Wirkung der depressi ven Symptomatik aber klar entgegen. 4. 2. 3

H i nsichtlich der durch die A.___ und B.___ diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICF-10 F45.4) ist zu bemerken, dass der Beschwer deführer anlässlich der Begutachtung im Z.___ über multiple Schmerzen und Beschwerden geklagt hatte (starke Schmerzen im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, die derzeit im Kopf, im Nacken, an Schulter, Ellbogen und Handgelenk akzentuiert seien, Tinnitus links, Rücken schmerzen, Brustschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel [ Urk. 7/66/13]; Schmerz im gesamten linken Bein, der in Hüfte, Knie, Unterschenkel und Fuss akzen tuiert sei [ Urk. 7/66/11]), welche aufgrund der von den Gutachtern erhobenen somatischen Befunde nicht hinreichend hatten erklärt werden können (Urk. 7/66/21). Der psychiatrische Gutachte r des Z.___ kam zum Schluss, es liege keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4, sondern eine Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 - mithin eine blosse Verhaltensauffälligkeit und nicht ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 1 9. August 2016 E. 4.3.4 mit Hinweisen) - vor. Dement sprechend wurde dieser Diagnose, welche im Übrigen nicht unter die in der Beschwerde kritisierte, inzwischen geänderte Schmerz rechtsprechung (BGE 130 V 352; BGE 141 V 281) fällt (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.6), im Z.___ -Gutachten kein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei gemessen (Urk. 7/66/15 und Urk. 7/66/24). In den Berichten des B.___ sowie A.___ wurde die nunmehr gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weder begründet noch befundmässig belegt und demnach nicht glaubhaft gemacht . Ausserdem e rscheinen die Behandlungs möglichkeiten

nach dem Gesagten auch hinsichtlich der Schmerzproblematik nicht ausgeschöpft

und stellten die behandelnden Ärzte fest, es habe durch die Therapien ein verbessertes Schmerzcoping erreicht werden können (Urk. 7/102/13) . 4. 3 4.3.1

Zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2007 war in somatischer Hinsicht der Fokus auf die persistierenden Restbeschwerden im linken Unterschenkel nach offener Tibiaschaft

- und Fibulafraktur gelegt worden (vgl. die gutachterlichen Diagno sen, Urk. 7/66/24), wobei diesen gemäss dem genannten Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009 bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeits fähigkeit jedenfalls grosszügig Rechnung getragen worden war (Urk. 7/88/19). Während bezüglich der Beschwerden im linken Unterschenkel keine zwischen zeitlichen Veränderungen behauptet wurden, machte der Beschwer de führer gestützt auf die Berichte der A.___ und B.___ eine Verschlechterung des Zustands der LWS gel tend. Zwar weichen die in diesen Berichten und im Z.___ -Gutachten erhobenen Befunde insoweit zumindest teilweise voneinander ab, b erichte te n die Klinik ärzte doch neu von degene rativen Veränderungen im Bereich der LWS . Aller dings führten sie an, dass eine Beeinträchtigung der untersten beiden Band scheiben

nur möglich und die Bandscheibenhöhe auf allen Etagen ordentlich erhalten sei (Urk. 7/102/6-7). Die LW S -Beweglichkeit wurde in der An- und Auskleidesituation zudem als unein geschränkt bezeichnet. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Radikul o pathie gehen aus den genannten Berichten nicht hervor. Aus w irbelsäulen-chirurgischer Sicht wurde denn auch bloss eventuell eine neurologische Abklärung in Betracht gezogen (Urk. 7/102/7), wobei nicht aktenkundig ist, dass eine solche in der Folge je stattgefunden hat.

Es ist demnach nicht ersicht lich, inwiefern die vom A.___

(zusätzlich) erhobenen Befunde im Bereich der LWS dem durch die Z.___ -Gutachter erstellten Belastungsprofil entgegenstehen respektive in wiefern sie eine weitergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sollten. 4.

E. 3.3.1 Dem Bericht des A.___

vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 7/102/1-9) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 7/ 102/2) : - Status nach akzidentieller Schussverletzung 2004 mit/bei - offener Tibiaschaftfraktur links - Status nach Fixateur externe, Spongiosa Plastik und Pintract

Débride ment 2005

(USZ) - Posttraumatisches CRPS Stadium II-III Bein links - r adiologisch progrediente Osteopenie des distalen Unterschenkels links - kleine Unterflächenläsion des medialen Meniskus dorsal links (bisher 7 Operationen, bisher USZ, (Schulthess -Klinik, 2 4. Januar 2011) - l umbovertebrales Syndrom mit/bei - Se gme ntdegeneration L4/5, L5/S1 (MRI 1 8. Januar 2008, Rx 31.

Januar 2013) - geringe, links betonte Coxarthrose (Rx 2 3. Juni 20 05, SUVA 1 9. Juli 2005) - l eicht verminderte Tailli e rung im Übergang vom Femurkopf zum Sch e n kel hals mit Ausbildung eines leichten Bump links, diskrete Konturunregelmässigkeiten kranial am Azetabulum, r e chte Seite nicht ganz runder Femurkopf (1 6. Oktober 2007

Rx Becken, Z.___

5.

De zember 2007) - Unt erflächen l ä sion des media l en M e niskus rechts mit/bei - d iffuser Knorpelabbau f e moropatellär sowie femoro t ibial

rechts (Schult he ss -Klinik,

2 4. Januar 2011) - F e rs e nsporn links - Tennis ell bogen rechts - Tinnitus li nks (Rauschen, Erstdiagnose 2004, Prof,

Dr. med. C.___ . 27.

August 20 07) - m itt e lgradig e depr e ssive Episode (ICD-10 F32.1) - a nhaltende somatoform e Schmer zstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas (ICD-10 E66.0, BMI=30)

Zu den Befunden aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Bereich der LWS sei der Finger-Boden-Abstand auf Kniehöhe, bei Reklination, Rotation und Seitwärtsneigung bestünden Schmerzen para ver tebral beidseitig und medial auf Höhe des lumbosakralen Überganges mit Druckdolenz und Hartspann daselbst . Zum Neurostatus der unteren Ebene wurde bemer kt: „Pseudo- Lasègue

bds . bei 45 Grad. Hypästhesie im Bereich des Ober- und Unterschenkels lat eral und am lateralen Fussrand . Im Übrigen Sen si bilität, Motorik und Reflexe an den unteren Extremitäten intakt.“ (Urk.

7/ 102 /6) . Aus orthopädisch-chirurgisch er Sicht sei en der Hüftgelenkspalt ordentlich erhalten und die CCD Winkel im physiologischen Bereich. Die Innen / Aussen rotation der Hüfte betrage seitengleich 15-0-45°, wobei die Aus senrotation

gluteal auf der linken Seite bis in den Traktus Schmerzen verursa che. Die Flexion sei beidseitig bis 130° möglich. Die Meniskuszeichen seien bei schmerz haften Kniegelenken auf beiden Seiten nicht eindeutig positiv und ein Kniegelenkserguss oder eine relevante Konturverdickung finde sich auf beiden Seiten nicht. Es g ebe einen kleinen bis mittelgrossen Fers e nsporn. In den Röntgenbildern lateral stehend vom 3 1. Januar 2013 hätten sich Spon dylo phyten oder Inkorporationsstörungen der Randleisten an den Deckplatt e n der Lendenwirbelkörper (LWK) 3,4 und 5 gezeigt . Die Bandscheibenhöhe sei auf allen Etagen ordentl ich er h alten . LWK4 steh e 2mm in Retrolisthesis . Bei L5/S1 schein e das Alignement wie auf allen übrigen Etagen bis

Th

E. 3.3.2 Dem Bericht des B.___ vom 2 3. April 2013 (Urk. 7/102/10-17) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei vom 4. März 2013 bis 2 6. April 2013 während acht Wochen in tagesklinischer Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer sei antidepressiv mit Deanxit 3 Ds täglich behandelt worden, analgetisch mit Paracetamol 1g und 500mg,

3-4 mal täglich und bei Bedarf zusätzlich mit Tramal - Tropfen. In der Einzelpsychotherapie habe sich der Beschwerdeführer gut öffnen und die relevanten Bereiche ansprechen

können . Er habe auch von der Gruppenpsychotherapie profitieren können, sowohl im sozialen als auch im psychoedukativen Bereich. Aus sozialtherapeu tischer

Sicht habe der Beschwerdeführer vermehrt aktiviert werden können. Er unternehme vermehrt Aktivitäten trotz Schmerzen, was auf ein verbessertes Schmerzcoping hinweise. Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerde führers während der Behandlung leicht verbessert. Die Depression habe redu ziert werden können. Prognostisch günstig sei die hohe Therapiemotivation des Beschwerdeführers, ungünstig sei die bereits fortgeschrittene Chronifizierung (Urk. 7/102/13). Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Zustand und zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung ent lassen worden. Es sei ihm eine psychosoziale Aktivierung im Sinne von Lesen, Kontakt zu anderen Menschen und mehr Bewegung empfohlen worden. Auf Grund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung des Beschwer deführers indiziert, wobei Ziele der Behandlung eine verstärkte Aktivierung

und Wiederherstellung der

Beschäftigungsfähigkeit sein könnte n . Der Beschwerde führer wünsch e im Ansc hl uss an das 8-Woc he nprogramm eine kleine Pause, um zu schauen, wie sich die Situation durch das Programm verändert ha be . Bei Bedarf melde er sich selbständig für weitere Termine (Urk. 7/102/14) .

E. 3.3.3 In der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, vom 8. Juli 2015 (Urk. 3) führte er aus, im Z.___ -Gutachten seien die Coxarthrose, die Meniskusläsion, der Fersensporn, der Tennisellbogen, der Tinnitus und die Adipositas nicht diagnosti ziert worden. Daher handle es sich somatisch sicher nicht mehr um die gleiche Situation wie im Jahr 200 5. Diese Störungen seien aus ihrer Sicht für Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl relevant (Urk. 3 S. 2) 4.

4.1

4.1.1

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten weder die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.2) noch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Stellungnahme des

B.___ vom 8. Juli 2015 (vgl. E. 3.3.3) substanzielle Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustan des sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.1.2

Vorab ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neu an meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hin zu getretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaub haft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits fähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5). 4.2

4.2.1

Betreffend die den Berichten des A.___ sowie B.___ (E. 3.3.1, E. 3.3.2) zu entnehmende Diagnose einer neu

mittelgradigen und nicht mehr leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gilt es zu beachten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E.

E. 7 /35/1-12) bei und holte Bericht e der behandelnden Ärzte (Urk. 7/4, Urk.

7/9 [ mit weiteren Berich ten ]), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/5 und Urk. 7/

E. 10 ) und einen Auszug aus dem individuellen Konto

(IK-Auszug, Urk. 7 /6) ein . Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens liess die IV-Stelle den Versicherten interdisziplinär begutachten; Z.___- Gutachten vom 4. Dezember 2007 [Urk. 7/66]) . Mit

Verfügungen vom 24. Ja nuar 2008

sprach sie dem Versi cherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. August bis zum 31. De zember 2005 zu

(Urk. 7/71 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/78) . Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde (Prozessnummer IV.2008.00211, Urk. 7/81/3-14)

wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Oktober 2009 abgewiesen (Urk. 7/88).

E. 11 /Th

E. 12 gut erhal ten. Der Sakrum -Basis-Winkel betr a g e nur 30 ° . Die D e ckplatte L5 neig e sich zur Basis

E. 14 ° (Urk. 7/ 1 0 2 /6). Zusamm e ngefasst s eien Wachstumsstörungen im Bereiche der unteren LWS und degen e ra ti v e Veränderungen mit möglicher Beein trächtigung der untersten beiden B andscheiben vorhanden (Urk. 7/102 /7) . Aus rheumatologischer Sicht habe in der An- und Auskleidesituation eine uneingeschränkte LWS-Beweglichkeit vorgelegen, während der Untersuchung sei der Finger-Boden-Abstand jedoch gr össer als einen Meter gewesen . Der peripher neurologische und der orientierende internistische Untersuchungsbe fund seien aus rheumatologischer Sicht unauffällig (Urk. 7/102/7).

In psycho somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der emotionellen Kontaktauf nahme abwartend, gehemmt, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei der Beschwerdeführer verbal mitteilungsaktiv und schil dere sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächt nis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es liege eine deutliche Vergess lichkeit vor, das Denken sei form al beweglich und inhaltlich problemzentriert. Zudem höre er seit dem Unfall Stimmen, momentan tagsüber jeden zweiten Tag. Dies mache ihm Angst. Er werde schnell nervös und ungeduldig und habe Alb träume. Anamnestisch lägen deutliche Suizidgedanken respektive -wünsche vor, jedoch ohne erfolgte Suizidversuche oder konkrete Ausführungspläne, aktuell sei keine akute Suizidalität vorhanden (Urk. 7/102/7).

Unter dem Titel „ Verlauf und Prozedere “ wurde aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bemerkt, bei sehr schwacher abdominaler und sehr schwacher lumbaler Muskulatur werde der Beschwerdeführer vorab instruiert, wie er mit dem Thera band vertikale Züge nach unten und für die Bauchmuskulatur Crunches aus führen könne. Vom

Fersenspo rn

sei

d er Beschwerdeführer nicht der art geplagt, dass Infiltra ti onen indiziert wären. E r sei aber instruiert worden, wie er die Wadenmuskulatur dehnen k ö nn e und

wie die kurzen Zehenbeuger gedehnt werden soll t en. Die Kniegelenke s eien bei der B e lastbark e it nicht li miti e rend und dann zu überprüfen, wenn dort Blockaden oder Schw e llung e n auftreten würden . Bezüglich des Tennisellbogens sei der Beschwerdeführer instruiert, wie er die Finger - und Handgelenksextensoren sowie die supinierende Muskulatur dehnen soll (Urk. 7/102/7) .

Aus wirbelsäulen- chiru rgischer Sicht wurde festge halten : „Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde von Dr. D.___ bezüg lich Wirbelsäulenproblematik, Erstellen von bildgebenden Verfahren, evtl. neu rologische Abklärung. “

Aus rheumatologischer Sicht wurden bezüglich des Prozederes

keine Empfehlungen bei langfristiger chronifizierter

somatoformer Schmerzstörung abgegeben. Aus psychiatrischer Sicht wurde zum Verlauf bemerkt, nach der tagesklinischen Behandlung im Jahr 2013 im B.___ sei die Depression als reduziert zu bewerten. Es liege ein verbessertes Schmerzcoping vor (Urk. 7/102/7).

Unter dem Titel „Verschlechte rung der Symptomatik seit 2007“ wurde ausgeführt, im letzten Jahr hätten die Beschwerden insgesamt zugenommen, aus orthopädischer Sicht habe sich die objektiv erfassbare Belastbarkeit in den letzten zwölf Monaten verbessert, sodass die Dekonditionierung jetzt behoben werden können sollte . Somatisch habe sich der Gesundheitszustand aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht klinisch deutlich verschlechtert. Psychosomatisch sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer deutlichen Zunahme der Depression sowie der Schmerzen gekommen (Urk. 7/102/8). Somatisch sei von einer 50%igen und psychiatrisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/102/9).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00805 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

26. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat Le Soldat Blickle, Rechtsanwälte Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1961 geborene X.___ war von Dezember 1991 bis im Oktober 2005 bei den Y.___ als Wagenwärter angestellt (Urk. 7/10/1, Urk. 7/105) . A m 1. August 2004 erlitt er als Fussgänger im Mazedonien eine Schussverlet zung am linken Bein (Urk. 7 /8/61) mit offener Tibia schaftfraktur (Urk. 7 /8/54). Der Unfallversicherer trat auf den Schaden ein und gewährte die versicherten Leistungen, welche schliesslich auf den 31. März 2007 ein ge stellt wurden (Einspracheentscheid vom 29. März 2007, Urk. 7 /47) . Unter Hinweis auf Gehbeschwerden, Schmerzen, Schlafprobleme und Depres sion meldete sich der Versicherte am 1 3 . Oktober 2005 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Hilfs mittel, Rente) an (Urk. 7 /1). Diese zog in der Folge die Unterlagen de s Unfallversicherers (Urk. 7 /8/1-61, Urk. 7 /24/1-28 und Urk.

7 /35/1-12) bei und holte Bericht e der behandelnden Ärzte (Urk. 7/4, Urk.

7/9 [ mit weiteren Berich ten ]), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/5 und Urk. 7/ 10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto

(IK-Auszug, Urk. 7 /6) ein . Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens liess die IV-Stelle den Versicherten interdisziplinär begutachten; Z.___- Gutachten vom 4. Dezember 2007 [Urk. 7/66]) . Mit

Verfügungen vom 24. Ja nuar 2008

sprach sie dem Versi cherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. August bis zum 31. De zember 2005 zu

(Urk. 7/71 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/78) . Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde (Prozessnummer IV.2008.00211, Urk. 7/81/3-14)

wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Oktober 2009 abgewiesen (Urk. 7/88).

1.2

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an („Revisionsgesuch“,

Urk. 7/103). Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 trat die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren (Vorbescheid vom 3 0. März 2015, Urk. 7/107; begründete r Einwand vom 7. Mai 2015, Urk. 7/108) – auf d as Leistungs begehren nicht ein (Urk. 7/110 [= Urk. 2]). 2.

Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 1 7. August 2015 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfüg ung sei aufzuheben und es sei ihm (erneut) eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Beschwer deantwort vom 24 . September 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de m Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. Sep tember 2015

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Verände rung des Invaliditätsgrades, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht gru ndsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2). Hieran hielt sie in der Beschwerde antwort fest (Urk. 6). 2.2

D e r Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, dem Bericht des A.___ sei vom 11. Oktober 2013 eine Ver schlechterung der Symptomatik aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht und eine deutliche Zunahme sowie Chronifizierung

der Depression und der Schmerzen zu entnehmen. Dies gehe auch aus dem Bericht des B.___ vom 23.

April 2013 sowie der beschwerdeweise eingereichten Stellung nahme der Ärzte des B.___ vom 8. Juli 2015 her vor. So seien im Z.___ -Gutachten mehrere Besc hwerden nicht erwähnt worden (Urk. 1) . 3. 3.1

Anfechtungsgegenstand ist ein Nichteintretensentscheid . Das Sozialversiche rungs gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Ein tretensvoraussetzung einer glaubhaft gemachten massgeblichen Tatsachenände rung verneint hat (vgl. BGE 109 V 108 E. 2). Das Gericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Leistung nicht zu prüfen, son dern - ist die Verwaltung zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten - weist die Sache unter Aufhebung des Nichteintretensentscheids an die Verwal tung zurück, damit sie auf das Leistungsgesuch eintrete und die Sache materiell abkläre und entscheide (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 130 V 64). Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge (insbesondere Renten-leistung) ist daher nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich de r Grad seiner Invalidität seit dem Erlass der Verfügungen vom 24. Januar 2008 (Urk. 6/ 78) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat (vgl. E. 1.1) . 3.2 3.2.1

Die Verfügungen vom 24. Januar 2008 (Urk. 6/ 78)

basierten in medizinischer Hin sicht auf dem Z.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/66). Diesem Gutachten kann folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/66/24) : - persistierende Restbeschwerden im Unterschenkel links (ICD-10 M79.6) - Status nach offener Tibiaschaft

- und Fibulafraktur links nach Schuss verletzung am 1. August 2004 (ICD-10 T93.2/X94) - Status nach primärem Débridement und Marknagelosteosynthese am 1. August 2004, Status nach Marknagelentfernung und Anlegen eines Fixateur externe sowie Einlage eines Vacu -Seal prätibial links am 3. August 2004, Status nach second

look -Operation am 5. August 2004, Status nach V-Erweiterung des Fixateur externe, Status nach Achsenkorrektur, Neuinstrumentierung des Fixateur externe sowie Spongiosaplastik vom hinteren Beckenkamm am 1 8. August 2004, Status nach Fixateur Umstellung und Pintrack-Débridement am 6.

Dezember 2004 und Status nach Fixateur-Entfernung und Anlegen eines Oberschenkelliegegipses am 1 0. Dezember 2004 (ICD-10 Z98.8/Z47.0) - postoperativ passageres complex reg ional pain

syndrome (CRPS) Grad I, Stadium 2-3 (ICD-10 M89.07), derzeit ohne objektivierbare Residuen

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden sodann folgende genannt (Urk. 7 / 66 /24): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - sensibles und algisches Halbseitensyndrom links im Rahmen der Schmerz verarbeitungsstörung, weitestgehend ohne objektivierbares Korrelat (ICD-10 R52.1) - Medi kamenten- Malcompliance (ICD-10 Z 91.1)

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einer Hebe- und Traglimite von 20 kg eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Entsprechend sei davon auszugeben, dass auch die angestammte Tätigkeit als Wagenwärter wieder nahezu uneingeschränkt möglich wäre, da der Beschwer deführer darüber berichte, dass er nur in Ausnahmesituationen auch Gewichte von 30 kg habe tragen müssen. Aus psychiatrischer Sicht könnten nur die Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer Schmerzverarbeitungs störung gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben. Aus internistischer Sicht liessen sich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben. Zusammenfassend bestehe in der angestammten und in anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätig keiten mit einer Hebe- und Traglimite von 20 kg eine zeitlich und leistungs mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66/25). 3 .2 .2

Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 2 7. Oktober 2009 (Urk. 7/88, Prozessnum mer : IV.2008.00211) gestützt auf das Z.___ -Gutachten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab Januar 2006 zumindest eine dem gutachterlichen Belastbarkeitsprofil entsprechende körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von 20 Kilogramm vollumfänglich zumutbar war (E. 5.4 des genannten Urteils). 3.3

Mit der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2014 (Urk. 7/103) reichte der Be schwer de führer folgende medizinischen Berichte zu den Akten: 3.3.1

Dem Bericht des A.___

vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 7/102/1-9) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 7/ 102/2) : - Status nach akzidentieller Schussverletzung 2004 mit/bei - offener Tibiaschaftfraktur links - Status nach Fixateur externe, Spongiosa Plastik und Pintract

Débride ment 2005

(USZ) - Posttraumatisches CRPS Stadium II-III Bein links - r adiologisch progrediente Osteopenie des distalen Unterschenkels links - kleine Unterflächenläsion des medialen Meniskus dorsal links (bisher 7 Operationen, bisher USZ, (Schulthess -Klinik, 2 4. Januar 2011) - l umbovertebrales Syndrom mit/bei - Se gme ntdegeneration L4/5, L5/S1 (MRI 1 8. Januar 2008, Rx 31.

Januar 2013) - geringe, links betonte Coxarthrose (Rx 2 3. Juni 20 05, SUVA 1 9. Juli 2005) - l eicht verminderte Tailli e rung im Übergang vom Femurkopf zum Sch e n kel hals mit Ausbildung eines leichten Bump links, diskrete Konturunregelmässigkeiten kranial am Azetabulum, r e chte Seite nicht ganz runder Femurkopf (1 6. Oktober 2007

Rx Becken, Z.___

5.

De zember 2007) - Unt erflächen l ä sion des media l en M e niskus rechts mit/bei - d iffuser Knorpelabbau f e moropatellär sowie femoro t ibial

rechts (Schult he ss -Klinik,

2 4. Januar 2011) - F e rs e nsporn links - Tennis ell bogen rechts - Tinnitus li nks (Rauschen, Erstdiagnose 2004, Prof,

Dr. med. C.___ . 27.

August 20 07) - m itt e lgradig e depr e ssive Episode (ICD-10 F32.1) - a nhaltende somatoform e Schmer zstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas (ICD-10 E66.0, BMI=30)

Zu den Befunden aus wirbelsäulen chirurgischer Sicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Bereich der LWS sei der Finger-Boden-Abstand auf Kniehöhe, bei Reklination, Rotation und Seitwärtsneigung bestünden Schmerzen para ver tebral beidseitig und medial auf Höhe des lumbosakralen Überganges mit Druckdolenz und Hartspann daselbst . Zum Neurostatus der unteren Ebene wurde bemer kt: „Pseudo- Lasègue

bds . bei 45 Grad. Hypästhesie im Bereich des Ober- und Unterschenkels lat eral und am lateralen Fussrand . Im Übrigen Sen si bilität, Motorik und Reflexe an den unteren Extremitäten intakt.“ (Urk.

7/ 102 /6) . Aus orthopädisch-chirurgisch er Sicht sei en der Hüftgelenkspalt ordentlich erhalten und die CCD Winkel im physiologischen Bereich. Die Innen / Aussen rotation der Hüfte betrage seitengleich 15-0-45°, wobei die Aus senrotation

gluteal auf der linken Seite bis in den Traktus Schmerzen verursa che. Die Flexion sei beidseitig bis 130° möglich. Die Meniskuszeichen seien bei schmerz haften Kniegelenken auf beiden Seiten nicht eindeutig positiv und ein Kniegelenkserguss oder eine relevante Konturverdickung finde sich auf beiden Seiten nicht. Es g ebe einen kleinen bis mittelgrossen Fers e nsporn. In den Röntgenbildern lateral stehend vom 3 1. Januar 2013 hätten sich Spon dylo phyten oder Inkorporationsstörungen der Randleisten an den Deckplatt e n der Lendenwirbelkörper (LWK) 3,4 und 5 gezeigt . Die Bandscheibenhöhe sei auf allen Etagen ordentl ich er h alten . LWK4 steh e 2mm in Retrolisthesis . Bei L5/S1 schein e das Alignement wie auf allen übrigen Etagen bis

Th 11 /Th 12 gut erhal ten. Der Sakrum -Basis-Winkel betr a g e nur 30 ° . Die D e ckplatte L5 neig e sich zur Basis 14 ° (Urk. 7/ 1 0 2 /6). Zusamm e ngefasst s eien Wachstumsstörungen im Bereiche der unteren LWS und degen e ra ti v e Veränderungen mit möglicher Beein trächtigung der untersten beiden B andscheiben vorhanden (Urk. 7/102 /7) . Aus rheumatologischer Sicht habe in der An- und Auskleidesituation eine uneingeschränkte LWS-Beweglichkeit vorgelegen, während der Untersuchung sei der Finger-Boden-Abstand jedoch gr össer als einen Meter gewesen . Der peripher neurologische und der orientierende internistische Untersuchungsbe fund seien aus rheumatologischer Sicht unauffällig (Urk. 7/102/7).

In psycho somatischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer in der emotionellen Kontaktauf nahme abwartend, gehemmt, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei der Beschwerdeführer verbal mitteilungsaktiv und schil dere sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächt nis verlangsamt bzw. deutlich eingeschränkt. Es liege eine deutliche Vergess lichkeit vor, das Denken sei form al beweglich und inhaltlich problemzentriert. Zudem höre er seit dem Unfall Stimmen, momentan tagsüber jeden zweiten Tag. Dies mache ihm Angst. Er werde schnell nervös und ungeduldig und habe Alb träume. Anamnestisch lägen deutliche Suizidgedanken respektive -wünsche vor, jedoch ohne erfolgte Suizidversuche oder konkrete Ausführungspläne, aktuell sei keine akute Suizidalität vorhanden (Urk. 7/102/7).

Unter dem Titel „ Verlauf und Prozedere “ wurde aus orthopädisch-chirurgischer Sicht bemerkt, bei sehr schwacher abdominaler und sehr schwacher lumbaler Muskulatur werde der Beschwerdeführer vorab instruiert, wie er mit dem Thera band vertikale Züge nach unten und für die Bauchmuskulatur Crunches aus führen könne. Vom

Fersenspo rn

sei

d er Beschwerdeführer nicht der art geplagt, dass Infiltra ti onen indiziert wären. E r sei aber instruiert worden, wie er die Wadenmuskulatur dehnen k ö nn e und

wie die kurzen Zehenbeuger gedehnt werden soll t en. Die Kniegelenke s eien bei der B e lastbark e it nicht li miti e rend und dann zu überprüfen, wenn dort Blockaden oder Schw e llung e n auftreten würden . Bezüglich des Tennisellbogens sei der Beschwerdeführer instruiert, wie er die Finger - und Handgelenksextensoren sowie die supinierende Muskulatur dehnen soll (Urk. 7/102/7) .

Aus wirbelsäulen- chiru rgischer Sicht wurde festge halten : „Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde von Dr. D.___ bezüg lich Wirbelsäulenproblematik, Erstellen von bildgebenden Verfahren, evtl. neu rologische Abklärung. “

Aus rheumatologischer Sicht wurden bezüglich des Prozederes

keine Empfehlungen bei langfristiger chronifizierter

somatoformer Schmerzstörung abgegeben. Aus psychiatrischer Sicht wurde zum Verlauf bemerkt, nach der tagesklinischen Behandlung im Jahr 2013 im B.___ sei die Depression als reduziert zu bewerten. Es liege ein verbessertes Schmerzcoping vor (Urk. 7/102/7).

Unter dem Titel „Verschlechte rung der Symptomatik seit 2007“ wurde ausgeführt, im letzten Jahr hätten die Beschwerden insgesamt zugenommen, aus orthopädischer Sicht habe sich die objektiv erfassbare Belastbarkeit in den letzten zwölf Monaten verbessert, sodass die Dekonditionierung jetzt behoben werden können sollte . Somatisch habe sich der Gesundheitszustand aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht klinisch deutlich verschlechtert. Psychosomatisch sei es aus psychiatrischer Sicht zu einer deutlichen Zunahme der Depression sowie der Schmerzen gekommen (Urk. 7/102/8). Somatisch sei von einer 50%igen und psychiatrisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätig keiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/102/9). 3.3.2

Dem Bericht des B.___ vom 2 3. April 2013 (Urk. 7/102/10-17) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei vom 4. März 2013 bis 2 6. April 2013 während acht Wochen in tagesklinischer Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer sei antidepressiv mit Deanxit 3 Ds täglich behandelt worden, analgetisch mit Paracetamol 1g und 500mg,

3-4 mal täglich und bei Bedarf zusätzlich mit Tramal - Tropfen. In der Einzelpsychotherapie habe sich der Beschwerdeführer gut öffnen und die relevanten Bereiche ansprechen

können . Er habe auch von der Gruppenpsychotherapie profitieren können, sowohl im sozialen als auch im psychoedukativen Bereich. Aus sozialtherapeu tischer

Sicht habe der Beschwerdeführer vermehrt aktiviert werden können. Er unternehme vermehrt Aktivitäten trotz Schmerzen, was auf ein verbessertes Schmerzcoping hinweise. Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerde führers während der Behandlung leicht verbessert. Die Depression habe redu ziert werden können. Prognostisch günstig sei die hohe Therapiemotivation des Beschwerdeführers, ungünstig sei die bereits fortgeschrittene Chronifizierung (Urk. 7/102/13). Der Beschwerdeführer sei in leicht gebessertem Zustand und zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung ent lassen worden. Es sei ihm eine psychosoziale Aktivierung im Sinne von Lesen, Kontakt zu anderen Menschen und mehr Bewegung empfohlen worden. Auf Grund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung des Beschwer deführers indiziert, wobei Ziele der Behandlung eine verstärkte Aktivierung

und Wiederherstellung der

Beschäftigungsfähigkeit sein könnte n . Der Beschwerde führer wünsch e im Ansc hl uss an das 8-Woc he nprogramm eine kleine Pause, um zu schauen, wie sich die Situation durch das Programm verändert ha be . Bei Bedarf melde er sich selbständig für weitere Termine (Urk. 7/102/14) . 3.3.3

In der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, vom 8. Juli 2015 (Urk. 3) führte er aus, im Z.___ -Gutachten seien die Coxarthrose, die Meniskusläsion, der Fersensporn, der Tennisellbogen, der Tinnitus und die Adipositas nicht diagnosti ziert worden. Daher handle es sich somatisch sicher nicht mehr um die gleiche Situation wie im Jahr 200 5. Diese Störungen seien aus ihrer Sicht für Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl relevant (Urk. 3 S. 2) 4.

4.1

4.1.1

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, enthalten weder die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingereichten Berichte (vgl. E. 3.3.1 und E. 3.3.2) noch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Stellungnahme des

B.___ vom 8. Juli 2015 (vgl. E. 3.3.3) substanzielle Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustan des sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.1.2

Vorab ist festzuhalten, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeits unfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der erhobenen Diagnosen, son dern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.2). Für eine Neu an meldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Ver schlechterung geltend zu machen. Insbesondere genügt eine neu hin zu getretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaub haft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits fähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 2 1. Juni 2016 E. 3.5). 4.2

4.2.1

Betreffend die den Berichten des A.___ sowie B.___ (E. 3.3.1, E. 3.3.2) zu entnehmende Diagnose einer neu

mittelgradigen und nicht mehr leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.1) gilt es zu beachten, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittel gradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episo disch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiese nermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hin weis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - ge setzlich verlangten Konstellation ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts

(ATSG) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sach verhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (am bulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). 4.2.2

Gemäss Aktenlage unterzog sich der Beschwerdeführer während fünf Wochen im Jahr 2005 (Urk. 7/4) und während sechs Wochen im Jahr 2006 (Urk. 7/102/5)

einer stationären Behandlung in der F.___ sowie

einer ambulanten Behandlung

bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/102/5). N ach einer zwischenzeitlichen Pause war er während acht Wochen in tagesklinischer Behandlung im B.___ (4. März 2013 bis 2 6. April 2013, Urk. 7/102/10) . Im Anschluss an die tagesklinische Behandlung habe der Beschwerdeführer eine kleine Pause gewünscht (Urk. 7/102/14) . Es ist nicht aktenkundig, o b und in welcher Behandlung sich der Beschwerdeführer aktuell befindet. Gleiches gilt in Bezug auf die gegenwärtige Medikation. Den aufgelegten Akten ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschw erdeführer im Oktober 2013 offenbar

neben Acetal gin

Dafalgan ein n a hm . Dafalgan helfe allerdings nur wenig (Urk. 7/102/3). H insichtlich der Psychopharmaka ist zudem festzuhalten, dass beim Beschwer deführer anlässlich der Z.___ -Begutachtung im Jahr 2007 eine Medikamenten- Malcompliance festgestellt w o rde n war (Urk.

7/66/24).

Aufgrund dieser Angaben besteht kein Grund zur Annahme, dass die medika men tösen und therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der depressiven Symptomatik bislang ausgeschöpft worden sein könnten.

Es gilt zudem zu beachten,

dass der Beschwerdeführer gemäss den Ärzten des B.___

anlässlich der dortigen tagesklinischen Behandlung vermehrt ha t aktiviert werden können, so dass er trotz Schmerzen Alltagsa ktivitäten unternehme

was auf ein verbessertes Schmerzcoping hinweise, und dass der psychische Gesundheitsz ustand des Beschwerdeführers während der Behandlung insgesamt leicht verbessert und auch die Depression reduziert werden konnte (vgl. Urk. 7/102/13).

Die Ärzte gingen zudem davon aus, dass sich im Gegen satz zur fortgeschrittenen Chronifizierung

die hohe Therapiemotivation prog nostisch günstig auswirke (Urk. 7 / 102 / 13). Diese Angaben stehen der Annahme einer Therapieresistenz und damit einer invalidisierenden Wirkung der depressi ven Symptomatik aber klar entgegen. 4. 2. 3

H i nsichtlich der durch die A.___ und B.___ diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICF-10 F45.4) ist zu bemerken, dass der Beschwer deführer anlässlich der Begutachtung im Z.___ über multiple Schmerzen und Beschwerden geklagt hatte (starke Schmerzen im Bereich der gesamten linken Körperhälfte, die derzeit im Kopf, im Nacken, an Schulter, Ellbogen und Handgelenk akzentuiert seien, Tinnitus links, Rücken schmerzen, Brustschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel [ Urk. 7/66/13]; Schmerz im gesamten linken Bein, der in Hüfte, Knie, Unterschenkel und Fuss akzen tuiert sei [ Urk. 7/66/11]), welche aufgrund der von den Gutachtern erhobenen somatischen Befunde nicht hinreichend hatten erklärt werden können (Urk. 7/66/21). Der psychiatrische Gutachte r des Z.___ kam zum Schluss, es liege keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4, sondern eine Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 - mithin eine blosse Verhaltensauffälligkeit und nicht ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 1 9. August 2016 E. 4.3.4 mit Hinweisen) - vor. Dement sprechend wurde dieser Diagnose, welche im Übrigen nicht unter die in der Beschwerde kritisierte, inzwischen geänderte Schmerz rechtsprechung (BGE 130 V 352; BGE 141 V 281) fällt (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.6), im Z.___ -Gutachten kein Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei gemessen (Urk. 7/66/15 und Urk. 7/66/24). In den Berichten des B.___ sowie A.___ wurde die nunmehr gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weder begründet noch befundmässig belegt und demnach nicht glaubhaft gemacht . Ausserdem e rscheinen die Behandlungs möglichkeiten

nach dem Gesagten auch hinsichtlich der Schmerzproblematik nicht ausgeschöpft

und stellten die behandelnden Ärzte fest, es habe durch die Therapien ein verbessertes Schmerzcoping erreicht werden können (Urk. 7/102/13) . 4. 3 4.3.1

Zum Vergleichszeitpunkt im Jahr 2007 war in somatischer Hinsicht der Fokus auf die persistierenden Restbeschwerden im linken Unterschenkel nach offener Tibiaschaft

- und Fibulafraktur gelegt worden (vgl. die gutachterlichen Diagno sen, Urk. 7/66/24), wobei diesen gemäss dem genannten Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009 bei der gutachterlichen Beurteilung der Arbeits fähigkeit jedenfalls grosszügig Rechnung getragen worden war (Urk. 7/88/19). Während bezüglich der Beschwerden im linken Unterschenkel keine zwischen zeitlichen Veränderungen behauptet wurden, machte der Beschwer de führer gestützt auf die Berichte der A.___ und B.___ eine Verschlechterung des Zustands der LWS gel tend. Zwar weichen die in diesen Berichten und im Z.___ -Gutachten erhobenen Befunde insoweit zumindest teilweise voneinander ab, b erichte te n die Klinik ärzte doch neu von degene rativen Veränderungen im Bereich der LWS . Aller dings führten sie an, dass eine Beeinträchtigung der untersten beiden Band scheiben

nur möglich und die Bandscheibenhöhe auf allen Etagen ordentlich erhalten sei (Urk. 7/102/6-7). Die LW S -Beweglichkeit wurde in der An- und Auskleidesituation zudem als unein geschränkt bezeichnet. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Radikul o pathie gehen aus den genannten Berichten nicht hervor. Aus w irbelsäulen-chirurgischer Sicht wurde denn auch bloss eventuell eine neurologische Abklärung in Betracht gezogen (Urk. 7/102/7), wobei nicht aktenkundig ist, dass eine solche in der Folge je stattgefunden hat.

Es ist demnach nicht ersicht lich, inwiefern die vom A.___

(zusätzlich) erhobenen Befunde im Bereich der LWS dem durch die Z.___ -Gutachter erstellten Belastungsprofil entgegenstehen respektive in wiefern sie eine weitergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben sollten. 4. 3.2

D ie weiteren den Berichten der A.___ sowie B.___ zu entnehmenden und vom Z.___ nicht gestellten Diagnosen deuten ebenfalls nicht auf eine die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit schmä lernde Veränderung des Gesundheitszustandes hin.

So diagnostizierten die Ärzte des A.___ zwar eine geringe linksbetonte Coxarthrose .

D en Akten ist jedoch nicht zu ent nehmen, dass beim A.___ ein neuerlicher bild gebender Untersuch stattgefunden hätte. Vielmehr bezogen sie sich auf ein vor dem Z.___ -Gutachten durchgeführtes Rx /MRI/CT vom 2 3. Juni 200 5 (Urk. 7/102/4). Ein Vergleich der klinischen Befunde im Bereich der linken Hüfte ergibt k eine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens (vgl. Urk. 7/66/18 und Urk. 7 /102/6) . Die Z.___ -Gutachter stellten sodann bereits anhand der im Oktober 2007 neu angefertigten Bilder leichte degenerative Veränderungen im linken Hüftbereich fest

(Urk. 9/66/21-22). Hinsichtlich der genannten Unterflächenläsion des medialen Meniskus rechts wurde nicht angeführt, dies führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Vielmehr stellten auch die Ärzte des A.___ weder eindeutig positive Meniskuszeichen noch einen Kniege lenkserguss oder eine relevante Konturverdickung fest (Urk. 7/102/6). Die Knie gelenke wurden sodann bei der Belastbark eit als nicht limitierend bezeichnet (Urk. 7/102/7). Auch bezüglich des genannten Fersensporns wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei davon nicht derart geplagt, dass Infiltrationen indi ziert wären (Urk. 7/102/7).

Zur diagnostizierten Adipositas ist zu bemerken, dass eine solche grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Aus wirkung von solchen Schäden ist; wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.

D er Tinnitus war bereits anlässlich der Z.___ -Begutach tung bekannt und als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend beurteilt worden (vgl. Urk. 7/656/11). 4. 4

Der Beschwerdeführer machte somit n icht glaubhaft, dass es nach den Verfügun g en vom 2 4. Januar 2008 (Urk. 7/78) bis zum Erlass der angefochte nen Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk. 2) zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann