Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, war vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2014 bei der Y.___
als Berater im Bereich operatives Bank geschäft tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 22. Februar 2014 war (Urk. 7/18/1-5) .
Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich der Versicherte am 16. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und zog Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/13, Urk. 7/21) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19-20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
15. Juni 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/30 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am
13. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm
IV-Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eventuell Ren ten leis tungen, zuzusprechen
(Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. September 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
13. Okto be r 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent spre chendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI
1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom
8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, beim Beschwerdeführer sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb er keinen Anspruch auf IV-Leistun ge n habe. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ergänzende medizinische Infor ma tionen zum Gesundheitszustand einzuholen. Sie habe damit ihre Untersu chungs pflicht verletzt (S. 4 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe die eingehol ten Be richte nicht einmal dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, sondern „freihändig“ im Leistungsdienst eine Würdigung der medizinischen Be richte vor genommen, was nicht angehe (Ziff. 9).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einem schweren de pressiven Syndrom sowie an einer Persönlichkeitsstörung; damit sei ein invali di sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 5 Ziff. 12 f .). Die Beschwer de gegnerin habe vorliegend einz ig eine Rentenprüfung vorgenommen und Ein gliederungsmassnahmen nicht in Betracht gezogen. Da ein Gesundheitsschaden vorliege und eine Erwerbseinbusse von 20 % deutlich überschritten sei, hätte die
Beschwerdegegnerin jedoch berufliche Eingliederungsmassnahmen gewäh ren müssen (S. 6 Ziff. 14 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu Recht verneinte. 3. 3.1
Vom 20. April bis 3. Juli 2014 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik Z.___ in stationärer Behandlung (Bericht vom 23. September 2014, Urk. 7/13/12-13). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (ad. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit, einer Mobbingsituation mit anschliessender Kündigung der Arbeitsstelle (ICD-10 F56) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vorwiegend ahnungsvoll-sensibel (ICD-10 Z73.1)
Sowohl für die Dauer der Hospitalisierung als auch bei Klinikaustritt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (ad.5). 3.2
Seit Februar 2014 ist der Beschwe rdeführer wöchentlich bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
in Behandlung (Bericht vom 10. Januar 2015, Urk. 7/17/5-7; vgl. auch Bericht vom 27. Oktober 2014, Urk. 7/13/9-10). Dr. A.___
stell te dieselben Diagnosen, wie sie auch im Bericht der Privatklinik Z.___ genannt wurden, und hielt zusätzlich die Diagnose Marfan -Syndrom fest (Ziff. 1.1). Beim Beschwerdeführer habe eine seit 2012 zu nehmende depressive Entwicklung in einer im April 2014 akuten Kri sensi tua tion gegipfelt mit anschliessender Hospitalisierung. Seit dem Klinikaus tritt sei es kaum zu einer affektiven Stabilisierung gekommen. Er habe rezidi vierende de pressive Krisen und eine ausgeprägte Identitätsproblematik mit aus geprägter Selbs t wertproblematik (Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn sei der Be schwerde führer wegen verminderter Belastbarkeit und Ausdauer, allgemein stark ver min dertem Funktionsniveau und verminderter Leistungsfähigkeit, ra scher Erschöp fung sowie verminderter Konzentrations- und Aufmerksam keitsspanne zu 100 %
arbeitsunfähig (Ziff. 1.6 f.). Im längerfristigen Verlauf könne mit einer Ver besse rung der Affektivität und einer Identitätsstärkun g ge rechnet werden (Ziff. 1.4). 3. 3
Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Erstbeurteilung vom 14. Januar 2015 fest, aufgrund der Art und des Ausmasses des Störungsbildes sei eine krankheitswertige Störung im versicherungsmedizinischen Sinne gege ben un d dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attes tie ren. Die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei kongruent zu der sei nigen (Urk. 7/21/2).
In seinem Kurzbericht vom 17. April 2015 hielt er ein klinisch-objektiv schwe res depressives Syndrom fest. Der Beschwerdeführer sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar (Urk. 7/28/3). 3.4
Mit Bericht vom 2. April 2015 führte Dr. A.___ aus, das affektive Zustandsbild habe sich zwischenzeitlich leicht verbessert. Aufgrund der persönlichen Verun sicherung und des allgemein eingeschränkten Funktions- und Belastungsni ve aus sei eine berufliche Wiedereingliederung jedoch ohne Unterstützung sei tens der Beschwerdegegnerin nicht mögl ich. Dr. A.___
beschrieb erstmals eine kom bi ni erte Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/24/1) . 3.5
Im Verlaufsbericht vom 10. Juni 2015 (Urk. 3/4) berichtete Dr. A.___ über eine Rückbildung der depressiven Symptomatik sowie eine Verbesserung des An triebs
und über ein verbessertes Erkennen von dysfunktionalen Verhaltensmus tern. Eine
allgemein verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie rasche Er schöp fung würden weiterhin persistieren. Ebenfalls leide der Be schwerdeführer weiterhin an ausgeprägten Schwierigkeiten mit der Selbstwahr nehm ung sowie innerer Unruhe. Dr. A.___ diagnostizierte eine Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8) und eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Als Therapie würden unter anderem nebst psy chiatrisch-psycho thera peu tischer Gesprächstherapie eine stundenweise Beschäf tigung bei einer Garten baufirma zum Aufbau von Ausdauer und Belastbarkeit stattfinden. Dr. A.___ attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hielt am 13. Januar 2015 fest, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die hier vorliegende Diagnose aus rein IV-rechtlicher Sicht keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe. Zudem seien die mobbing ähn lichen Situationen am Arbeitsplatz ein IV-fremder Faktor. Es würden somit keine
Anhaltspunkte für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heits schaden vorliegen (Feststellungsblatt vom 25. März 2015, Urk. 7/22/3 oben). Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerden durch regelmässige psychia tri sche Therapien wesentlich verbessern lassen würden (Feststellungs blatt vom 15. Juni 2015, Urk. 7/29/2 oben). 4.2
Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E. 6, Urteil des Bun desgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforde rungen (BGE 125 V 351 E.
3a) genügenden medizinischen Tatsachenfeststellun gen hin wegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolge rungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversiche rungsrecht lichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. 4.3
D ie nichtärztliche Einschätzung der Beschwerdegegnerin
(vorstehend E. 4.1) setzt e sich über die Beurteilung dreier Fachärzte hinweg : So diagnostizierten zwei
Psychiaterinnen - die behandelnde Psychiaterin sowie eine Fachärztin der Priva t klinik Z.___
- unter anderem eine rezidivierende depressive Störung und erachteten den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.1 f.).
Dr. B.___ erachtete eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ebenfalls als a usge wiesen (vorstehend E. 3.3).
Zwar gelten selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar . Die Behandelbarkeit ei ne s psychischen Leidens sagt jedoch, für sich allein betrachtet, nichts Ab schliess en des über dessen invalidisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesge richts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Somit gilt zu berück sichtigen, dass sich ausnahmsweise auch mittelschwere psychische Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis invalidisierend auswirken können. Um sol che n Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders notwen dig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Ein ordnung erfolgt.
Die Behandelbarkeit der depressiven Problematik belegte hier allerdings anschaulich der kurz vor Verfügungserlass und im Gerichtsverfahren einge reichte Bericht von Dr. A.___ (Urk. 3/4; vorstehend E. 3.5), worin sie über eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung berichtete.
Trotzdem wären weitere medizinische Abklärungen angezeigt gewesen, da
Dr. A.___ in ihrem Schreiben vom 2. April 2015 sowie im Bericht vom 10. Juni 2015
neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.4 f.) . 4.4
Da die vorlieg ende psychische Problematik
auch nach den (frühere n) Problem en am Arbeitsplatz (mobbingähnliche Situation) anh ielt, kann gerade nicht darauf geschlossen werden, die gesundheitlichen Einschränkungen seien einzig auf psy chosoziale und damit invaliditätsfremde Umstände zurückzuführen (vorste hend E. 4.1). Dr. A.___ hielt zwar eine zwischenzeitliche Verbesserung der de pressi ven Problematik fest, nannte als neue Diagnose jedoch gleichzeitig eine Per sönlichkeitsstörung und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit . Nähere Ausführungen zur Persönlichkeitsstörung fehlen jedoch . Weiter hielt Dr. A.___
trotz Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest, es seien berufliche Massnahmen angezeigt, um den Beschwerdeführer wieder ins Erwerb s leben zu integrieren, und berichtete auch darüber, dass der Beschwerde führer zwecks „Aufbau“ stundenweise bei einer Gartenbaufirma tätig sei (vor stehend E. 3.5) . Anhand dieser Gegebenheiten und insbesondere der im Raum stehenden Diagnose der Persönlichkeitsstörung bestehen erhebliche Zweifel an der Schluss f olgerung der Beschwerdegegnerin, es lieg e kein invalidisieren der Gesundheits schaden vor . Zur Beurteilung der
invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche bedarf es jedoch weitere r medizinische r Abklärungen. 4.5
Gesamthaft kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte ein inva lidisierender Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weshalb der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht
gefolgt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat bei Dr. A.___ einen Verlaufs bericht einzuholen und gegebenenfalls weitere medizinische Abkläru n gen in die Wege zu leiten und danach das Leistungsg esuch umfassend z u prü fen. Die Be schwerdegegnerin ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie
- bei Vorliegen einer (drohenden; vgl. vorstehend E. 1.3) Invalidität - nach dem Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ zunächst zu prüfen hat, ob Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren sind.
Die Beschwerde ist dementsprechend in diesem Sinne gutzuheissen, als die an gefochtene Verfügung vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur weite ren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegen d auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, war vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2014 bei der Y.___
als Berater im Bereich operatives Bank geschäft tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 22. Februar 2014 war (Urk. 7/18/1-5) .
Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich der Versicherte am 16. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und zog Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/13, Urk. 7/21) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19-20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
15. Juni 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/30 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent spre chendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI
1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom
8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, beim Beschwerdeführer sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb er keinen Anspruch auf IV-Leistun ge n habe.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ergänzende medizinische Infor ma tionen zum Gesundheitszustand einzuholen. Sie habe damit ihre Untersu chungs pflicht verletzt (S. 4 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe die eingehol ten Be richte nicht einmal dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, sondern „freihändig“ im Leistungsdienst eine Würdigung der medizinischen Be richte vor genommen, was nicht angehe (Ziff. 9).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einem schweren de pressiven Syndrom sowie an einer Persönlichkeitsstörung; damit sei ein invali di sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 5 Ziff. 12 f .). Die Beschwer de gegnerin habe vorliegend einz ig eine Rentenprüfung vorgenommen und Ein gliederungsmassnahmen nicht in Betracht gezogen. Da ein Gesundheitsschaden vorliege und eine Erwerbseinbusse von 20 % deutlich überschritten sei, hätte die
Beschwerdegegnerin jedoch berufliche Eingliederungsmassnahmen gewäh ren müssen (S. 6 Ziff. 14 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu Recht verneinte.
E. 3 Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Erstbeurteilung vom 14. Januar 2015 fest, aufgrund der Art und des Ausmasses des Störungsbildes sei eine krankheitswertige Störung im versicherungsmedizinischen Sinne gege ben un d dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attes tie ren. Die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei kongruent zu der sei nigen (Urk. 7/21/2).
In seinem Kurzbericht vom 17. April 2015 hielt er ein klinisch-objektiv schwe res depressives Syndrom fest. Der Beschwerdeführer sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar (Urk. 7/28/3).
E. 3.1 Vom 20. April bis 3. Juli 2014 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik Z.___ in stationärer Behandlung (Bericht vom 23. September 2014, Urk. 7/13/12-13). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (ad.
E. 3.2 Seit Februar 2014 ist der Beschwe rdeführer wöchentlich bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
in Behandlung (Bericht vom 10. Januar 2015, Urk. 7/17/5-7; vgl. auch Bericht vom 27. Oktober 2014, Urk. 7/13/9-10). Dr. A.___
stell te dieselben Diagnosen, wie sie auch im Bericht der Privatklinik Z.___ genannt wurden, und hielt zusätzlich die Diagnose Marfan -Syndrom fest (Ziff. 1.1). Beim Beschwerdeführer habe eine seit 2012 zu nehmende depressive Entwicklung in einer im April 2014 akuten Kri sensi tua tion gegipfelt mit anschliessender Hospitalisierung. Seit dem Klinikaus tritt sei es kaum zu einer affektiven Stabilisierung gekommen. Er habe rezidi vierende de pressive Krisen und eine ausgeprägte Identitätsproblematik mit aus geprägter Selbs t wertproblematik (Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn sei der Be schwerde führer wegen verminderter Belastbarkeit und Ausdauer, allgemein stark ver min dertem Funktionsniveau und verminderter Leistungsfähigkeit, ra scher Erschöp fung sowie verminderter Konzentrations- und Aufmerksam keitsspanne zu 100 %
arbeitsunfähig (Ziff. 1.6 f.). Im längerfristigen Verlauf könne mit einer Ver besse rung der Affektivität und einer Identitätsstärkun g ge rechnet werden (Ziff. 1.4).
E. 3.4 Mit Bericht vom 2. April 2015 führte Dr. A.___ aus, das affektive Zustandsbild habe sich zwischenzeitlich leicht verbessert. Aufgrund der persönlichen Verun sicherung und des allgemein eingeschränkten Funktions- und Belastungsni ve aus sei eine berufliche Wiedereingliederung jedoch ohne Unterstützung sei tens der Beschwerdegegnerin nicht mögl ich. Dr. A.___
beschrieb erstmals eine kom bi ni erte Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/24/1) .
E. 3.5 Im Verlaufsbericht vom 10. Juni 2015 (Urk. 3/4) berichtete Dr. A.___ über eine Rückbildung der depressiven Symptomatik sowie eine Verbesserung des An triebs
und über ein verbessertes Erkennen von dysfunktionalen Verhaltensmus tern. Eine
allgemein verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie rasche Er schöp fung würden weiterhin persistieren. Ebenfalls leide der Be schwerdeführer weiterhin an ausgeprägten Schwierigkeiten mit der Selbstwahr nehm ung sowie innerer Unruhe. Dr. A.___ diagnostizierte eine Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8) und eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Als Therapie würden unter anderem nebst psy chiatrisch-psycho thera peu tischer Gesprächstherapie eine stundenweise Beschäf tigung bei einer Garten baufirma zum Aufbau von Ausdauer und Belastbarkeit stattfinden. Dr. A.___ attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt am 13. Januar 2015 fest, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die hier vorliegende Diagnose aus rein IV-rechtlicher Sicht keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe. Zudem seien die mobbing ähn lichen Situationen am Arbeitsplatz ein IV-fremder Faktor. Es würden somit keine
Anhaltspunkte für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heits schaden vorliegen (Feststellungsblatt vom 25. März 2015, Urk. 7/22/3 oben). Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerden durch regelmässige psychia tri sche Therapien wesentlich verbessern lassen würden (Feststellungs blatt vom 15. Juni 2015, Urk. 7/29/2 oben).
E. 4.2 Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E. 6, Urteil des Bun desgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforde rungen (BGE 125 V 351 E.
3a) genügenden medizinischen Tatsachenfeststellun gen hin wegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolge rungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversiche rungsrecht lichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen.
E. 4.3 D ie nichtärztliche Einschätzung der Beschwerdegegnerin
(vorstehend E. 4.1) setzt e sich über die Beurteilung dreier Fachärzte hinweg : So diagnostizierten zwei
Psychiaterinnen - die behandelnde Psychiaterin sowie eine Fachärztin der Priva t klinik Z.___
- unter anderem eine rezidivierende depressive Störung und erachteten den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.1 f.).
Dr. B.___ erachtete eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ebenfalls als a usge wiesen (vorstehend E. 3.3).
Zwar gelten selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar . Die Behandelbarkeit ei ne s psychischen Leidens sagt jedoch, für sich allein betrachtet, nichts Ab schliess en des über dessen invalidisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesge richts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Somit gilt zu berück sichtigen, dass sich ausnahmsweise auch mittelschwere psychische Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis invalidisierend auswirken können. Um sol che n Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders notwen dig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Ein ordnung erfolgt.
Die Behandelbarkeit der depressiven Problematik belegte hier allerdings anschaulich der kurz vor Verfügungserlass und im Gerichtsverfahren einge reichte Bericht von Dr. A.___ (Urk. 3/4; vorstehend E. 3.5), worin sie über eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung berichtete.
Trotzdem wären weitere medizinische Abklärungen angezeigt gewesen, da
Dr. A.___ in ihrem Schreiben vom 2. April 2015 sowie im Bericht vom 10. Juni 2015
neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.4 f.) .
E. 4.4 Da die vorlieg ende psychische Problematik
auch nach den (frühere n) Problem en am Arbeitsplatz (mobbingähnliche Situation) anh ielt, kann gerade nicht darauf geschlossen werden, die gesundheitlichen Einschränkungen seien einzig auf psy chosoziale und damit invaliditätsfremde Umstände zurückzuführen (vorste hend E. 4.1). Dr. A.___ hielt zwar eine zwischenzeitliche Verbesserung der de pressi ven Problematik fest, nannte als neue Diagnose jedoch gleichzeitig eine Per sönlichkeitsstörung und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit . Nähere Ausführungen zur Persönlichkeitsstörung fehlen jedoch . Weiter hielt Dr. A.___
trotz Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest, es seien berufliche Massnahmen angezeigt, um den Beschwerdeführer wieder ins Erwerb s leben zu integrieren, und berichtete auch darüber, dass der Beschwerde führer zwecks „Aufbau“ stundenweise bei einer Gartenbaufirma tätig sei (vor stehend E. 3.5) . Anhand dieser Gegebenheiten und insbesondere der im Raum stehenden Diagnose der Persönlichkeitsstörung bestehen erhebliche Zweifel an der Schluss f olgerung der Beschwerdegegnerin, es lieg e kein invalidisieren der Gesundheits schaden vor . Zur Beurteilung der
invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche bedarf es jedoch weitere r medizinische r Abklärungen.
E. 4.5 Gesamthaft kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte ein inva lidisierender Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weshalb der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht
gefolgt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat bei Dr. A.___ einen Verlaufs bericht einzuholen und gegebenenfalls weitere medizinische Abkläru n gen in die Wege zu leiten und danach das Leistungsg esuch umfassend z u prü fen. Die Be schwerdegegnerin ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie
- bei Vorliegen einer (drohenden; vgl. vorstehend E. 1.3) Invalidität - nach dem Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ zunächst zu prüfen hat, ob Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren sind.
Die Beschwerde ist dementsprechend in diesem Sinne gutzuheissen, als die an gefochtene Verfügung vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur weite ren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegen d auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00796 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
10. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, war vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2014 bei der Y.___
als Berater im Bereich operatives Bank geschäft tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 22. Februar 2014 war (Urk. 7/18/1-5) .
Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich der Versicherte am 16. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbli che Situation ab und zog Akten des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/13, Urk. 7/21) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19-20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
15. Juni 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/30 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am
13. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm
IV-Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eventuell Ren ten leis tungen, zuzusprechen
(Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17. September 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
13. Okto be r 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent spre chendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um stände (AHI
1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom
8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E.
4.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .
d). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, beim Beschwerdeführer sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb er keinen Anspruch auf IV-Leistun ge n habe. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ergänzende medizinische Infor ma tionen zum Gesundheitszustand einzuholen. Sie habe damit ihre Untersu chungs pflicht verletzt (S. 4 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe die eingehol ten Be richte nicht einmal dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt, sondern „freihändig“ im Leistungsdienst eine Würdigung der medizinischen Be richte vor genommen, was nicht angehe (Ziff. 9).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an einem schweren de pressiven Syndrom sowie an einer Persönlichkeitsstörung; damit sei ein invali di sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 5 Ziff. 12 f .). Die Beschwer de gegnerin habe vorliegend einz ig eine Rentenprüfung vorgenommen und Ein gliederungsmassnahmen nicht in Betracht gezogen. Da ein Gesundheitsschaden vorliege und eine Erwerbseinbusse von 20 % deutlich überschritten sei, hätte die
Beschwerdegegnerin jedoch berufliche Eingliederungsmassnahmen gewäh ren müssen (S. 6 Ziff. 14 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu Recht verneinte. 3. 3.1
Vom 20. April bis 3. Juli 2014 war der Beschwerdeführer in der Privatklinik Z.___ in stationärer Behandlung (Bericht vom 23. September 2014, Urk. 7/13/12-13). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (ad. 3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit, einer Mobbingsituation mit anschliessender Kündigung der Arbeitsstelle (ICD-10 F56) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vorwiegend ahnungsvoll-sensibel (ICD-10 Z73.1)
Sowohl für die Dauer der Hospitalisierung als auch bei Klinikaustritt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (ad.5). 3.2
Seit Februar 2014 ist der Beschwe rdeführer wöchentlich bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
in Behandlung (Bericht vom 10. Januar 2015, Urk. 7/17/5-7; vgl. auch Bericht vom 27. Oktober 2014, Urk. 7/13/9-10). Dr. A.___
stell te dieselben Diagnosen, wie sie auch im Bericht der Privatklinik Z.___ genannt wurden, und hielt zusätzlich die Diagnose Marfan -Syndrom fest (Ziff. 1.1). Beim Beschwerdeführer habe eine seit 2012 zu nehmende depressive Entwicklung in einer im April 2014 akuten Kri sensi tua tion gegipfelt mit anschliessender Hospitalisierung. Seit dem Klinikaus tritt sei es kaum zu einer affektiven Stabilisierung gekommen. Er habe rezidi vierende de pressive Krisen und eine ausgeprägte Identitätsproblematik mit aus geprägter Selbs t wertproblematik (Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn sei der Be schwerde führer wegen verminderter Belastbarkeit und Ausdauer, allgemein stark ver min dertem Funktionsniveau und verminderter Leistungsfähigkeit, ra scher Erschöp fung sowie verminderter Konzentrations- und Aufmerksam keitsspanne zu 100 %
arbeitsunfähig (Ziff. 1.6 f.). Im längerfristigen Verlauf könne mit einer Ver besse rung der Affektivität und einer Identitätsstärkun g ge rechnet werden (Ziff. 1.4). 3. 3
Der Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Erstbeurteilung vom 14. Januar 2015 fest, aufgrund der Art und des Ausmasses des Störungsbildes sei eine krankheitswertige Störung im versicherungsmedizinischen Sinne gege ben un d dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attes tie ren. Die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei kongruent zu der sei nigen (Urk. 7/21/2).
In seinem Kurzbericht vom 17. April 2015 hielt er ein klinisch-objektiv schwe res depressives Syndrom fest. Der Beschwerdeführer sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar (Urk. 7/28/3). 3.4
Mit Bericht vom 2. April 2015 führte Dr. A.___ aus, das affektive Zustandsbild habe sich zwischenzeitlich leicht verbessert. Aufgrund der persönlichen Verun sicherung und des allgemein eingeschränkten Funktions- und Belastungsni ve aus sei eine berufliche Wiedereingliederung jedoch ohne Unterstützung sei tens der Beschwerdegegnerin nicht mögl ich. Dr. A.___
beschrieb erstmals eine kom bi ni erte Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/24/1) . 3.5
Im Verlaufsbericht vom 10. Juni 2015 (Urk. 3/4) berichtete Dr. A.___ über eine Rückbildung der depressiven Symptomatik sowie eine Verbesserung des An triebs
und über ein verbessertes Erkennen von dysfunktionalen Verhaltensmus tern. Eine
allgemein verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie rasche Er schöp fung würden weiterhin persistieren. Ebenfalls leide der Be schwerdeführer weiterhin an ausgeprägten Schwierigkeiten mit der Selbstwahr nehm ung sowie innerer Unruhe. Dr. A.___ diagnostizierte eine Persönlich keitsstörung (ICD-10 F60.8) und eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Als Therapie würden unter anderem nebst psy chiatrisch-psycho thera peu tischer Gesprächstherapie eine stundenweise Beschäf tigung bei einer Garten baufirma zum Aufbau von Ausdauer und Belastbarkeit stattfinden. Dr. A.___ attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hielt am 13. Januar 2015 fest, aus den Unterlagen gehe hervor, dass die hier vorliegende Diagnose aus rein IV-rechtlicher Sicht keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe. Zudem seien die mobbing ähn lichen Situationen am Arbeitsplatz ein IV-fremder Faktor. Es würden somit keine
Anhaltspunkte für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge sund heits schaden vorliegen (Feststellungsblatt vom 25. März 2015, Urk. 7/22/3 oben). Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerden durch regelmässige psychia tri sche Therapien wesentlich verbessern lassen würden (Feststellungs blatt vom 15. Juni 2015, Urk. 7/29/2 oben). 4.2
Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E. 6, Urteil des Bun desgerichts 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforde rungen (BGE 125 V 351 E.
3a) genügenden medizinischen Tatsachenfeststellun gen hin wegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolge rungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversiche rungsrecht lichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. 4.3
D ie nichtärztliche Einschätzung der Beschwerdegegnerin
(vorstehend E. 4.1) setzt e sich über die Beurteilung dreier Fachärzte hinweg : So diagnostizierten zwei
Psychiaterinnen - die behandelnde Psychiaterin sowie eine Fachärztin der Priva t klinik Z.___
- unter anderem eine rezidivierende depressive Störung und erachteten den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.1 f.).
Dr. B.___ erachtete eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ebenfalls als a usge wiesen (vorstehend E. 3.3).
Zwar gelten selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar . Die Behandelbarkeit ei ne s psychischen Leidens sagt jedoch, für sich allein betrachtet, nichts Ab schliess en des über dessen invalidisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesge richts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Somit gilt zu berück sichtigen, dass sich ausnahmsweise auch mittelschwere psychische Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis invalidisierend auswirken können. Um sol che n Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders notwen dig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Ein ordnung erfolgt.
Die Behandelbarkeit der depressiven Problematik belegte hier allerdings anschaulich der kurz vor Verfügungserlass und im Gerichtsverfahren einge reichte Bericht von Dr. A.___ (Urk. 3/4; vorstehend E. 3.5), worin sie über eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung berichtete.
Trotzdem wären weitere medizinische Abklärungen angezeigt gewesen, da
Dr. A.___ in ihrem Schreiben vom 2. April 2015 sowie im Bericht vom 10. Juni 2015
neu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostizierte und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.4 f.) . 4.4
Da die vorlieg ende psychische Problematik
auch nach den (frühere n) Problem en am Arbeitsplatz (mobbingähnliche Situation) anh ielt, kann gerade nicht darauf geschlossen werden, die gesundheitlichen Einschränkungen seien einzig auf psy chosoziale und damit invaliditätsfremde Umstände zurückzuführen (vorste hend E. 4.1). Dr. A.___ hielt zwar eine zwischenzeitliche Verbesserung der de pressi ven Problematik fest, nannte als neue Diagnose jedoch gleichzeitig eine Per sönlichkeitsstörung und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähig keit . Nähere Ausführungen zur Persönlichkeitsstörung fehlen jedoch . Weiter hielt Dr. A.___
trotz Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest, es seien berufliche Massnahmen angezeigt, um den Beschwerdeführer wieder ins Erwerb s leben zu integrieren, und berichtete auch darüber, dass der Beschwerde führer zwecks „Aufbau“ stundenweise bei einer Gartenbaufirma tätig sei (vor stehend E. 3.5) . Anhand dieser Gegebenheiten und insbesondere der im Raum stehenden Diagnose der Persönlichkeitsstörung bestehen erhebliche Zweifel an der Schluss f olgerung der Beschwerdegegnerin, es lieg e kein invalidisieren der Gesundheits schaden vor . Zur Beurteilung der
invalidenversicherungs rechtlichen Ansprüche bedarf es jedoch weitere r medizinische r Abklärungen. 4.5
Gesamthaft kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte ein inva lidisierender Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weshalb der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht
gefolgt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat bei Dr. A.___ einen Verlaufs bericht einzuholen und gegebenenfalls weitere medizinische Abkläru n gen in die Wege zu leiten und danach das Leistungsg esuch umfassend z u prü fen. Die Be schwerdegegnerin ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie
- bei Vorliegen einer (drohenden; vgl. vorstehend E. 1.3) Invalidität - nach dem Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ zunächst zu prüfen hat, ob Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren sind.
Die Beschwerde ist dementsprechend in diesem Sinne gutzuheissen, als die an gefochtene Verfügung vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur weite ren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegen d auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti