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IV.2015.00794

Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2015-11-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1990, meldete sich unter Hinweis auf psychi sche Beschwerden am 1 4. Februar respektive 7. März 2012 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3-4). Nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/16, Urk. 7/20) ab geklärt hatte, erteilte sie dem Versicherten am 1 5. Februar 2013 Kostengutsprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtnereiprakti ker beim Ausbildungsbetrieb Y.___ in Z.___ für die Zeit vom 1

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1990, meldete sich unter Hinweis auf psychi sche Beschwerden am 1 4. Februar respektive 7. März 2012 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3-4). Nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/16, Urk. 7/20) ab geklärt hatte, erteilte sie dem Versicherten am 1 5. Februar 2013 Kostengutsprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtnereiprakti ker beim Ausbildungsbetrieb Y.___ in Z.___ für die Zeit vom 1

Dispositiv
  1. Februar bis 3
  2. Juli 2013 ( Urk.  7/21). 1.2      Mit Schreiben vom 1
  3. Mai 2013 ( Urk.  7/25) informierte d er Ausbildungsbetrieb die IV-Stelle darüber , dass der Versicherte sein Vorbereitungssemester am 31.   Juli 2013 beenden werde , und stellte gleichzeitig das Gesuch um Finan zierung einer einjährigen Ausbildung des Versicherten zum Polygärtner PrA . Am 1
  4. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Mehr kosten der beantragten erstmaligen beruflichen Ausbildung für die Zeit vom
  5. August 2013 bis v orerst 3
  6. Juli 2014 übernehme ( Urk.  7/29). Zudem ent sprach sie a m
  7. Oktober 2013 d em am 1
  8. September 2013 gestellte n Antrag auf Ü bernahme der Mehrkosten für betreutes Wohnen beim Verein A.___ in Z.___ ( Urk.  7/36-37) für die Zeit vom
  9. Oktober 2013 bis vorerst 3
  10. Juli 2014 ( Urk.  7/42) .      Am 1
  11. Juli 2014 verlängerte d ie IV-Stelle sowohl die erteilte Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Gärtnereiprak tiker PrA als auch für d ie Mehrkosten für betreutes Wohnen für die Zeit vom
  12. August 2014 bis 1
  13. Februar 2015 ( Urk.  7/58). 1.3      Mit Mitteilung vom 2
  14. November 2014 ( Urk.  7/68) hob die IV-Stelle die erteilte Kostengutsprache vom 1
  15. Juli 2014 per sofort auf, da der Versich erte die Aus bildung nach eigenen A ngaben nic ht fortführen wolle . Daraufhin tätigte sie weitere Abklärungen der medizinische n und erwerbliche n Situation ( Urk.  7/70, Urk.  7/73, Urk.  7/75, Urk.  7/78).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/84, Urk.  7/88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  16. Juni 2015 ( Urk.  7/92 = Urk.  2) einen Renten anspruch des Versicherten .
  17. Der Versicherte erhob am 1
  18. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  19. Juni 2015 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk.  1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  20. August 2015 ( Urk.  6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3
  21. August 2015 zur Kenntnis gebracht , wobei gleichzeitig antragsgemäss ( Urk.  1 S. 2) die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt wurde ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.2      Invalide oder von einer Invalidität ( Art.  8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art.  8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs.  1).      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs.  1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs.  2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs.  2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs.  3): - medizinischen Massnahmen ( lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
  23. 3      In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art.  8 Abs.  1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnis mässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen.
  24. 4      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht   gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stä n diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE   137 V 210 E.  4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21.  Oktober 2013 E.  3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S.  3) .
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) fest , dass die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 2
  26. November 2014 abgebrochen worden seien , da der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Gärt nereipraktiker nicht habe fortführen wollen. Daraufhin habe sie die medizini sche Situation geprüft. Demnach lägen gewisse Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränken würden. Als Begründung für die Arbeitsunfähigkeit würden eine nicht abgeschlossene Ausbildung und Ungeschicklichkeit sowie eine fehlende Motivation des Beschwerdeführers erwähnt. Bei diesen Gründen handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren. Eine Invalidität oder drohende Invalidität sei daher nicht ausgewiesen, so dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1 f.). 2.2      Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk.  1), er sei gegen Ende der Ausbildung zunehmend überfordert gewesen und habe unter grossem Leistungsdruck gestanden, weshalb er die Ausbildung im November 2014 abgebrochen habe (S. 3). Er leide nach wie vor an einem invaliditäts rele vanten psychischen Gesundheitsschaden. Die gesundheitliche Situation habe sich seit der Anmeldung nicht verändert beziehungsweise nicht verbessert (S. 4). Die psychische Erkrankung wirke sich auf seine Bildungs- und Arbeitsfähigkeit aus. Die konkreten Auswirkungen seien von allen involvierten Fachpersonen und dem behandelnden Psychiater übereinstimmend wahrgenommen worden (S.   8). Oberstes Ziel sei nach wie vor der Abschluss einer erstmaligen beruf lichen Ausbildung. Daher gehe es in erster Linie darum, berufliche Massnahmen zuzusprechen. Dies werde möglich sein, sobald er sich gesundheitlich wieder genug stabilisiert habe (S. 9). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
  27. 3.1      Die Ärzte der B.___ führten mit Bericht vom 2
  28. April 2012 ( Urk.  7/9) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit haltlosen, ängstlichen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf . Die Diagnosen bestünden seit der Jugend (S. 2 Ziff.  1.1). Körperliche und geistige Einschränkungen lägen nicht vor (S. 4 Ziff.  1.7). Der Beschwerdeführer sei höchstens zu 50  % arbeitsfä hig und aufgrund seiner Grunderkrankung nicht fähig, im freien Arbeitsmarkt zu arbeiten (S. 1 Ziff.  1 ff., S. 3 unten ). Die Tätigkeit im geschützten Rahmen sei zumutbar (S. 4 Ziff.  1.7). Die Einschränkungen würden sich durch eine weitere ambulante sozialpsychiatrische Behandlung mit eventuell geeigneter Medika tion verbessern lassen. Der Beschwerdeführer zeige hierzu jedoch keine Motiva tion (S. 5 Ziff.  1.8).      Es habe sich um eine ambulante sozialpsychiatrische Kurzbehandlung gehan delt. Aufgrund der Unzuverlässigkeit, der Verschlossenheit und des Misstrauens des Beschwerdeführers habe keine wirkliche Behandlung etabliert werden kön nen. Diese werde auf Wunsch des Beschwerdeführers auch nicht weitergeführt (S. 4 Ziff.  1.5). 3.2      Dr.  med. C.___ , praktischer Arzt, gab mit Bericht vom 1
  29. Juni 2012 ( Urk.  7/11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S.   1 Ziff.  1.1): - Gonalgie rechts - Verdacht auf Insertionstendopathie med izinische Kapsel rechtes Knie - Funktionsstörung rechtes Knie - Torsionsskoliose - Knie-Senk-Spreizfüsse beidseits - Haltungsinsuffizienz - Überempfindlichkeit gegen Chemikalien      Die Untersuchung sei erfolgt, da der Beschwerdeführer zunehmend Probleme (Augen, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen) mit den bei der Arbeit ver wendeten Chemikalien in der Siebdruckerei gehabt habe . Dr.  C.___ nannte altersentsprechend unauffällige Kniegelenke. Die Haltungsinsuffizienzen seien durch körperliches Training ausgleichbar, so dass insgesamt von einer guten Prognose auszugehen sei (S. 2 Ziff.  1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 2
  30. bis 2
  31. August 2011 zu 100  % arbeitsunfähig gewesen (S. 3 Ziff.  1.6). Siebdruckarbeiten seien aufgrund der allergischen Reaktion nicht mehr möglich. Alle anderen Tätigkeiten seien zumutbar (S. 3 Ziff.  1.7). 3.3      Mit Bericht vom 1
  32. Januar 2015 ( Urk.  7/78) bestätigten die Ärzte der B.___ die bisher genannten Diagnosen (S. 1 Ziff.  1.2). Der Gesundheitszustand sei sta tionär (S. 1 Ziff.  1.1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Arbeitsbiographie (keine abgeschlossene Ausbildung) sowie verschiedener Defizite (Ungeschick lichkeit, Intelligenz?) im freien Arbeitsm ark t nicht arbeitsfähig . Er sei sehr leicht kränkbar und könne aggressiv-impulsiv darauf reagieren. Erschwerend komme eine Diskrepanz bezüglich Selbs t- und Fremdeinschätzung hinzu. D er Beschwer deführer überschätze seine Fähigkeiten. Ebenfalls sei das Durchhalte vermögen eingeschränkt (S. 2 Ziff.  2.2). Im Unterschied zu einer früheren Behandlung sei der Beschwerdeführer gesprächiger und wirke auch etwas reifer (S. 2 Ziff.  3.1). Er sei motiviert, im geschützten Rahmen zu arbeiten (S. 3 Ziff.  3.3). Eine weitere ambulante sozialpsychiatrische Behandlung wäre sinn voll. Die Einflussnahme auf eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszu standes sei aber stark eingeschränkt (S. 4 Ziff.  4.1). 3.4      Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab mit Stellungnahme vom
  33. März 2015 an, dass der Bericht der B.___ vom 1
  34. Januar 2015 nicht nachvollziehbar sei. Einerseits würden ängstliche Persön lichkeitsanteile diagnostiziert, andererseits gebe der Befund „keine Ängste“ an. Der für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erforderliche biographische Nachweis fehle. Die für die Arbeitsunfähigkeit angegebenen Gründe würden nicht zu einem anhaltenden invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden führen. Schliesslich sei die im Bericht von Dr.  C.___ auf geführte Allergie nicht belegt. Es liege somit keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vor. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) zu erwähnen. Somit seien keine Fak toren erkennbar, welche eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit herleiten liessen ( Urk.  7/83 S. 6 f.).
  35. 4.1      Zum umstrittenen psychischen Gesundheitsz ustand des Beschwerdeführers geben aus ärztlicher Sicht lediglich die Berichte der B.___ Auskunft (vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Darin sind als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit haltlosen, ängstli chen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aufgeführt. Wie RAD-Arzt med. pract . D.___ allerdings bereits nachvol lziehbar dargelegte (vgl. vorstehend E.   3.4) , lässt sich gestützt auf die undifferenzierten und widersprüchlichen Berichte der B.___ kein invaliditätsrelevante r Gesundheitsschaden bejahen. So fehlt ins besondere der biographische Nachweis für die diagnostizierte Persön lich keits störung seit der Jugend ( vgl. hierzu Klinisch-diagnostische Leitlinien der Inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
  36. Auflage, Bern 2014, S. 274). Zudem diagnostizierten die Ärzte der B.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen Ant eilen, führten dem gegen über bei der Befund erhebung aber auf, dass keine Ängste eruierbar gewesen seien. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer im freien Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei, begründeten sie damit, dass er keine abge schlossene Aus bildung habe und verschiedene Defizite (Ungeschicklichkeit, Intelligenz?) vorlägen . Diesen Faktoren kommt allerdings kein Krankheitswert zu, zumal eine pathologische Minderintelligenz (IQ unter 69, vgl. Klinisch-diag nostische Leit linien, a.a.O., S. 308 ff.) nicht nachgewiesen wurde.      Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Stellungnahme der B.___ vom 1
  37. Juli 2015 ( Urk.  3/4) vermag daran nichts zu ändern, bleiben doch weiterhin Zweifel an der korrekten Diagnosestellung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehen . 4.2      Entgegen der Einschätzung und reinen Aktenbeurteilung von RAD-Arzt med. pract . D.___ kann demgegenüber allerdings nicht abschliessend beurteilt wer den, ob überhaupt kein invaliditätsbegründend er Gesundheitsschaden vorliegt . D en Berichten der B.___ sowie den Ausbildungsunterlagen – auch wenn es sich dabei nicht um ärztliche Berichte handelt - sind Anzeichen des Vorliegens einer psychische n Erkrankung zu entnehmen : D er Beschwerdeführer habe während der Arbeit depressive Verhaltenszüge und extreme Gefühlsschwankungen gezeigt . Ferner habe er Mühe gehabt, eine konstante Belastbarkeit an den Tag zu legen . Der Beschwerdeführer sei oftmals überfordert gewesen und dies an einem geschützten Arbeitsplatz. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt sei 20-30  % bei einer Präsenz von 90   %. Der Beschwer deführer sei lediglich arbeitsfähig, wenn er keine Druck   oder Belastungssi tuationen erlebe. Mit dem Druck im ersten Arbeitsmarkt könne er nicht umge hen ( Urk.  7/46 S. 2, Urk.  7/47 S. 1, Urk.  7/51 S. 2, Urk.  7/75 S. 4 f.). Selbst der RAD erkannte, dass Hinweise für eine psychische Erkrankung vorliegen, hatte er doch bei der ursprünglichen Kostenübernahme für berufliche Massnahmen gestützt auf dieselben von der B.___ gestellten Diagnosen einen Gesundheits schaden noch bejaht ( Urk.  7/23 S.   3).      Nach dem Gesagten lässt sich demnach eine abschliessende medizinische Beurtei lung aufgrund der vorliegenden Akten nicht vornehmen . Die Beschwer degegnerin hätte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere eine psychiatrische B egutachtung veranlassen müssen. Zu prüfen sein wird dabei auch , ob der Beschwerdeführer die zwei begonnenen Ausbildunge n gesund heits bedingt abbrechen musste und ob eine allfällige erneute berufliche Ausbil dung über haupt erfolgsversprechend wäre.
  38. 3      Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  39. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.   69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Damit erweist sich die gewährte unentgeltliche Prozessführung ( Urk.  8) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  40. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügu ng vom 2
  41. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  42. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  43. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  44. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  45. Juli bis und mit 1
  46. August sowie vom 1
  47. Dezember bis und mit dem
  48. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00794 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

10. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1990, meldete sich unter Hinweis auf psychi sche Beschwerden am 1 4. Februar respektive 7. März 2012 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3-4). Nachdem die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/16, Urk. 7/20) ab geklärt hatte, erteilte sie dem Versicherten am 1 5. Februar 2013 Kostengutsprache für die Mehrkosten der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtnereiprakti ker beim Ausbildungsbetrieb Y.___ in Z.___ für die Zeit vom 1 1. Februar bis 3 1. Juli 2013 (Urk. 7/21). 1.2

Mit Schreiben vom 1 0. Mai 2013 (Urk. 7/25) informierte d er Ausbildungsbetrieb die IV-Stelle darüber, dass der Versicherte sein Vorbereitungssemester am 31.

Juli 2013 beenden werde, und stellte gleichzeitig das Gesuch um Finan zierung einer einjährigen Ausbildung des Versicherten zum Polygärtner PrA . Am 1 3. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Mehr kosten der beantragten erstmaligen beruflichen Ausbildung für die Zeit vom 1. August 2013 bis v orerst 3 1. Juli 2014 übernehme (Urk. 7/29). Zudem ent sprach sie a m 9. Oktober 2013 d em am 1 3. September 2013 gestellte n Antrag auf Ü bernahme der Mehrkosten für betreutes Wohnen beim Verein A.___ in Z.___

(Urk. 7/36-37) für die Zeit vom

7. Oktober 2013 bis vorerst 3 1. Juli 2014 (Urk. 7/42) .

Am 1 4. Juli 2014 verlängerte d ie IV-Stelle sowohl die erteilte Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Gärtnereiprak tiker

PrA als auch für d ie Mehrkosten für betreutes Wohnen für die Zeit vom 1. August 2014 bis 1 0. Februar 2015 (Urk. 7/58). 1.3

Mit Mitteilung vom 2 6. November 2014 (Urk. 7/68) hob die IV-Stelle die erteilte Kostengutsprache vom 1 4. Juli 2014 per sofort auf, da der Versich erte die Aus bildung nach eigenen A ngaben nic ht fortführen wolle . Daraufhin

tätigte sie weitere Abklärungen der medizinische n und erwerbliche n Situation (Urk. 7/70, Urk. 7/73, Urk. 7/75, Urk. 7/78).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84, Urk. 7/88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juni 2015 (Urk. 7/92 = Urk.

2) einen Renten anspruch des Versicherten . 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 4. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 1. August 2015 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8

IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3): - medizinischen Massnahmen (lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 3

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnis mässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. 1. 4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stä n diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 2 6. November 2014 abgebrochen worden seien, da der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Gärt nereipraktiker nicht habe fortführen wollen. Daraufhin habe sie die medizini sche Situation geprüft. Demnach lägen gewisse Einschränkungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränken würden. Als Begründung für die Arbeitsunfähigkeit würden eine nicht abgeschlossene Ausbildung und Ungeschicklichkeit sowie eine fehlende Motivation des Beschwerdeführers erwähnt. Bei diesen Gründen handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren. Eine Invalidität oder drohende Invalidität sei daher nicht ausgewiesen, so dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), er sei gegen Ende der Ausbildung zunehmend überfordert gewesen und habe unter grossem Leistungsdruck gestanden, weshalb er die Ausbildung im November 2014 abgebrochen habe (S. 3). Er leide nach wie vor an einem invaliditäts rele vanten psychischen Gesundheitsschaden. Die gesundheitliche Situation habe sich seit der Anmeldung nicht verändert beziehungsweise nicht verbessert (S. 4). Die psychische Erkrankung wirke sich auf seine Bildungs- und Arbeitsfähigkeit aus. Die konkreten Auswirkungen seien von allen involvierten Fachpersonen und dem behandelnden Psychiater übereinstimmend wahrgenommen worden (S.

8). Oberstes Ziel sei nach wie vor der Abschluss einer erstmaligen beruf lichen Ausbildung. Daher gehe es in erster Linie darum, berufliche Massnahmen zuzusprechen. Dies werde möglich sein, sobald er sich gesundheitlich wieder genug stabilisiert habe (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Die Ärzte der B.___ führten mit Bericht vom 2 5. April 2012 (Urk. 7/9) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit haltlosen, ängstlichen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf . Die Diagnosen bestünden seit der Jugend (S. 2 Ziff. 1.1). Körperliche und geistige Einschränkungen lägen nicht vor (S. 4 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei höchstens zu 50 % arbeitsfä hig und aufgrund seiner Grunderkrankung nicht fähig, im freien Arbeitsmarkt zu arbeiten (S. 1 Ziff. 1 ff., S. 3 unten). Die Tätigkeit im geschützten Rahmen sei zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). Die Einschränkungen würden sich durch eine weitere ambulante sozialpsychiatrische Behandlung mit eventuell geeigneter Medika tion verbessern lassen. Der Beschwerdeführer zeige hierzu jedoch keine Motiva tion (S. 5 Ziff. 1.8).

Es habe sich um eine ambulante sozialpsychiatrische Kurzbehandlung gehan delt. Aufgrund der Unzuverlässigkeit, der Verschlossenheit und des Misstrauens des Beschwerdeführers habe keine wirkliche Behandlung etabliert werden kön nen. Diese werde auf Wunsch des Beschwerdeführers auch nicht weitergeführt (S. 4 Ziff. 1.5). 3.2

Dr. med. C.___, praktischer Arzt, gab mit Bericht vom 1 0. Juni 2012 (Urk. 7/11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S.

1 Ziff. 1.1): - Gonalgie rechts - Verdacht auf Insertionstendopathie med izinische Kapsel rechtes Knie - Funktionsstörung rechtes Knie - Torsionsskoliose - Knie-Senk-Spreizfüsse beidseits - Haltungsinsuffizienz - Überempfindlichkeit gegen Chemikalien

Die Untersuchung sei erfolgt, da der Beschwerdeführer zunehmend Probleme (Augen, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen) mit den bei der Arbeit ver wendeten Chemikalien in der Siebdruckerei gehabt habe . Dr. C.___ nannte altersentsprechend unauffällige Kniegelenke. Die Haltungsinsuffizienzen seien durch körperliches Training ausgleichbar, so dass insgesamt von einer guten Prognose auszugehen sei (S. 2 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 2 3. bis 2 6. August 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 3 Ziff. 1.6). Siebdruckarbeiten seien aufgrund der allergischen Reaktion nicht mehr möglich. Alle anderen Tätigkeiten seien zumutbar (S. 3 Ziff. 1.7). 3.3

Mit Bericht vom 1 6. Januar 2015 (Urk. 7/78) bestätigten die Ärzte der B.___ die bisher genannten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand sei sta tionär (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Arbeitsbiographie (keine abgeschlossene Ausbildung) sowie verschiedener Defizite (Ungeschick lichkeit, Intelligenz?) im freien Arbeitsm ark t nicht arbeitsfähig . Er sei sehr leicht kränkbar und könne aggressiv-impulsiv darauf reagieren. Erschwerend komme eine Diskrepanz bezüglich Selbs t- und Fremdeinschätzung hinzu. D er Beschwer deführer überschätze seine Fähigkeiten. Ebenfalls sei das Durchhalte vermögen eingeschränkt (S. 2 Ziff. 2.2). Im Unterschied zu einer früheren Behandlung sei der Beschwerdeführer gesprächiger und wirke auch etwas reifer (S. 2 Ziff. 3.1). Er sei motiviert, im geschützten Rahmen zu arbeiten (S. 3 Ziff. 3.3). Eine weitere ambulante sozialpsychiatrische Behandlung wäre sinn voll. Die Einflussnahme auf eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszu standes sei aber stark eingeschränkt (S. 4 Ziff. 4.1). 3.4

Med. pract . D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab mit Stellungnahme vom 4. März 2015 an, dass der Bericht der B.___ vom 1 6. Januar 2015 nicht nachvollziehbar sei. Einerseits würden ängstliche Persön lichkeitsanteile diagnostiziert, andererseits gebe der Befund „keine Ängste“ an. Der für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erforderliche biographische Nachweis fehle. Die für die Arbeitsunfähigkeit angegebenen Gründe würden nicht zu einem anhaltenden invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden führen. Schliesslich sei die im Bericht von Dr. C.___ auf geführte Allergie nicht belegt. Es liege somit keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit vor. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) zu erwähnen. Somit seien keine Fak toren erkennbar, welche eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit herleiten liessen (Urk. 7/83 S. 6 f.). 4. 4.1

Zum umstrittenen psychischen Gesundheitsz ustand des Beschwerdeführers geben aus ärztlicher Sicht lediglich die Berichte der B.___

Auskunft (vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Darin sind als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit haltlosen, ängstli chen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aufgeführt. Wie RAD-Arzt med. pract . D.___

allerdings bereits nachvol lziehbar dargelegte (vgl. vorstehend E.

3.4), lässt sich gestützt auf die undifferenzierten und widersprüchlichen Berichte der B.___ kein invaliditätsrelevante r Gesundheitsschaden bejahen. So fehlt ins besondere der biographische Nachweis für die diagnostizierte

Persön lich keits störung seit der Jugend

(vgl. hierzu Klinisch-diagnostische Leitlinien der Inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits organisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 274). Zudem diagnostizierten die Ärzte der B.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen Ant eilen, führten dem gegen über bei der Befund erhebung

aber auf, dass keine Ängste eruierbar gewesen seien.

Den Umstand, dass der Beschwerdeführer im freien Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei, begründeten sie damit, dass er keine abge schlossene Aus bildung habe und verschiedene Defizite (Ungeschicklichkeit, Intelligenz?) vorlägen . Diesen Faktoren

kommt allerdings kein Krankheitswert zu, zumal eine pathologische

Minderintelligenz (IQ unter 69, vgl. Klinisch-diag nostische Leit linien, a.a.O., S. 308 ff.)

nicht

nachgewiesen wurde.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Stellungnahme der B.___ vom 1 5. Juli 2015 (Urk. 3/4) vermag daran nichts zu ändern, bleiben doch weiterhin Zweifel an der korrekten Diagnosestellung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehen . 4.2

Entgegen der Einschätzung und reinen Aktenbeurteilung von RAD-Arzt med. pract . D.___

kann demgegenüber allerdings nicht abschliessend beurteilt wer den, ob

überhaupt kein invaliditätsbegründend er Gesundheitsschaden vorliegt . D en Berichten der B.___

sowie den Ausbildungsunterlagen – auch wenn es sich dabei nicht um ärztliche Berichte handelt - sind Anzeichen des Vorliegens

einer psychische n Erkrankung zu entnehmen :

D er Beschwerdeführer habe während der Arbeit depressive Verhaltenszüge und extreme Gefühlsschwankungen

gezeigt .

Ferner habe er Mühe

gehabt, eine konstante Belastbarkeit an den Tag zu legen . Der Beschwerdeführer sei oftmals überfordert gewesen und dies an einem geschützten Arbeitsplatz. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt sei 20-30 % bei einer Präsenz von 90

%. Der Beschwer deführer sei lediglich arbeitsfähig, wenn er keine Druck

oder Belastungssi tuationen erlebe. Mit dem Druck im ersten Arbeitsmarkt könne er nicht umge hen (Urk. 7/46 S. 2, Urk. 7/47 S. 1, Urk. 7/51 S. 2, Urk. 7/75 S. 4 f.).

Selbst der RAD erkannte, dass Hinweise für eine psychische Erkrankung vorliegen, hatte er doch bei der ursprünglichen Kostenübernahme für berufliche Massnahmen gestützt auf dieselben von der B.___ gestellten Diagnosen einen Gesundheits schaden noch bejaht (Urk. 7/23 S.

3).

Nach dem Gesagten lässt sich demnach eine abschliessende medizinische Beurtei lung aufgrund der vorliegenden Akten nicht vornehmen . Die Beschwer degegnerin hätte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes insbesondere eine psychiatrische B egutachtung veranlassen müssen. Zu prüfen sein wird dabei auch, ob der Beschwerdeführer die zwei begonnenen Ausbildunge n gesund heits bedingt abbrechen musste und ob eine allfällige erneute berufliche Ausbil dung über haupt erfolgsversprechend wäre. 4. 3

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender psychiatrischer Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.

Damit erweist sich die gewährte unentgeltliche Prozessführung (Urk.

8) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügu ng vom 2 4. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski