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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00793 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi Rechtsanwälte Schmid Hofer Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem sich der 1968 geborene X.___ am 10. Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6 /11), nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
29. Juni 2015
einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung verneint hatte mit der Begründung, aus versicherungsmedizi nischer Sicht sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfä higkeit dauerhaft einschränke (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom
11. August 2015, mit welcher der Beschwerde führer, vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Biaggi, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab April 2015 sowie eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung beantragt e (Urk. 1), nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom
27. August 2015 (Urk. 5), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2015 (Urk.
8) den Verlaufsbericht der Y.___ vom 7. September 2015 (Urk.
9) zu den Akten reichte, und die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zu diesem Bericht verzichtete (Urk. 11), in Erwägung, d ass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ist und
Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass b ei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen ist, dass d azu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invali dität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt wird z um Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geword en wäre (sog. Valideneinkommen), dass b ei einem Invaliditätsgrad von mindest ens 40 % Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG), dass f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2 015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass dem Beschwerdeführer erstmals ab
1. März 2014 im Anschluss an den gleichen tags erlittenen Unfall (Urk. 6/42/120, Urk. 6/42/126) eine 100 % ige
A rbeitsunfä hig keit
attestiert wurde und die behandelnden Psychiater ihm vom 26. März 2014 bis mindestens Anfang September 2015 eine vollständige Arbeitsunfähig keit bescheinigt en
(Urk. 6/11/3, Urk. 6/12/2, Urk. 6/12/7, Urk. 6/28, Urk. 9), dass Dr. med. Z.___, Facharzt für P sychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychiater der Y.___ eine mittelgradige bis schwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom bei langdauernder Rückenproblematik mit akuter Phase im Juni 2014 diagnostizierte n (Urk. 6/12/3, Urk. 9), dass der Beschwerdeführer von Dr. Z.___ ambulant und von den Ärzten der Y.___
vom 24. Juli bis 18. Dezember 2014 sowie vom 5. Januar bis 23. März 2015 stationär, danach teilstationär und ambulant in der Tagesklinik sowie ab dem 3 . August 2015 wieder stationär behandelt wurde (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 6/12/4, Urk. 6/29 S. 2, Urk. 6/38 /1-2,
Urk. 6/42/74,
Urk. 6/43 S. 1, Urk. 9), dass Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, in seiner versicherungsmedizinischen Würdigung der Berichte der behandelnden Psychiater
vom 27. April 2015 zur Beurteilung gelangte, die gestellten Diagnosen seien anhand der geschilderten Befunde nicht nachvollziehbar, und es liege mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Gesundheits schaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke (Urk. 6/47/4-5), dass die Anmerkung von Dr. A.___, die vom Beschwerdeführer erlebten Trauma tisierungen (Bagatellunfall und Beinaheunfall) seien nicht genügend schwer gewe sen, um sämtliche Krit er i en für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erfüllen (Urk. 6/47/4), geeignet ist, gewisse Zweifel an der Beweiskraft der Beurteilungen der behandelnden Psychiater zu wecken, dass andererseits aber auch nicht ohne Weiteres übergangen werden darf, dass mehrere
behandelnde
Psychiater beim Beschwerdeführer eine schwere, im Ver lauf trotz intensiver Therapie weitgehend unveränderte psychische Krankheits symptomatik erhoben, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat und im Übrigen Facharzt für Chirurgie - nicht Psychiatrie - ist,
weshalb sein Bericht für sich allein das Fehlen einer invalidisierenden psychischen Störung nicht zu belegen vermag, dass der medizinische Sachverhalt bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht spruchreif ist, dass die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, ein medizinisches Gutach ten über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers im zeitlichen Verlauf einzuholen haben wird, dass sich angesichts der komplexen Symptomatik mit somatischen und möglicherweise somatoformen Anteilen eine multidisziplinäre Begutachtung aufdrängt, wobei die Gutachter gegebenenfalls
der bundesgerichtliche n Rechtsprechung zur
inva lidenversicherungsrechtlichen Würdigung von Depressionen (BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis) und psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) ebenso Rechnung zu tragen haben werden wie dem Umstand, dass Beeinträchtigungen, welche allein von psychosozialen Belastungsfaktoren herrühren, keinen invali disierenden psychischen Gesundheitsschaden darstellen, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 500. -- zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d e r vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
welche nach § 34 GSVGer und Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist, dass sich in Berücksichtigung dieser Kriterien die Zusprechung einer Prozessentschädi gung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) rechtfertigt,
erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 9. Juni 2015 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Raffaella Biaggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt