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IV.2015.00792

Somatischer und psychischer Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt. Verzicht auf weitere Abklärungen, da der Beschwerdeführer bei Feststehen der med. Verhältnisse 61Jahre alt wäre und nebst psychischen auch körperliche und soziale Beeinträchtigungen bestehen

Zürich SozVersG · 2016-12-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1956 geborene X.___ , Vater einer 1993 geborenen Tochter, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, angelernter Schleifer/Werkzeugmacher, arbeitete zuletzt seit 1997 als Schleifer bei der Y.___ , im Vollpensum , wobei er ab dem 1 1. April 2012 krank geschrieben war (Urk. 9/2/ 3- 4,

Urk. 9/8 , Urk. 9/8 und Urk. 9/11 ). Am 8. Oktober 2012 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Herzinfarkt, Asthma sowie eine Depressio n bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bez ug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9/2 ; vgl. Urk. 9/16 [Anmeldung vom 1 9. Dezember 2012 für Hilfsmittel/Hörgerät wegen einer seit ca. zwei Jahren bestehenden Hörbehinderung] ). D ie IV-Stelle

zog einen Auszug aus seinem individuellen Konto (Urk. 9/8) bei, holte einen Bericht der Arbeitgeberin ( Urk. 9/11) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/9 10, Urk. 9/21, Urk. 9/29 und Urk. 9/37) ein und prüfte Arbeitsplatz er hal tungs massnahmen ( Urk. 9/13). Am 1 4. März 2013 leistete sie Kostengut spra che für eine beidseitige Hörgeräteversorgung ( Urk. 9/23). In der Folge liess die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___

ein interdisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 30. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 9/50). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. März 2015 [Urk. 9/54], Einwand vom 9. April 2015 [Urk. 9/58]) mit Verfügung vom 7. Juli 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 2 [= Urk. 9/64 ] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2015 Beschwerde und stellte die nachfolgenden Anträge ( Urk. 1 S. 2): „1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter Eventualabfolge mit Wirkung ab 8. Okto ber 2012 eine ganze Rente, eine Dreiviertelsrente , eine halbe Rente be ziehungs weise e ine Viertelsrente zuzusprechen. 2.

Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2015 auf zuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und erneu ten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.“

In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Ralph

Straessle als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.

12) legte der Beschwerdefüh rer weitere Arzt berichte auf ( Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 2 5. Mai 2016 mit geteilt wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicher seits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungs zu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul tu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehen den – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hin wei sen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aus sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen s ind (Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, ob gleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Krite rium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruf lichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Wer de gang oder An wend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätig keit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Ver fügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober 2016 E. 4).

Nach BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs tätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober 2016 E. 5.1). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach voll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozial ver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich die Ver waltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweis rechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfest stellungen hinweg setzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungs rechtli chen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachper so nen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_342/2015 vom 1 0. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). 1.7

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss ihren Abklä rungen liege kein relevanter Gesundheitsschaden von erheblicher Aus prä gung, Schwere und Dauer vor. Die immer wieder vorgekommenen De pressionen seien durch verschiedene gescheiterte Situationen im Leben (wie zum Beispiel Migrationshintergrund, abgebrochene Lehre, verschiedene be gonne ne und wieder abgebrochene Erwerbstätigkeiten, Verlust des Vorgesetzten und Lehrmeisters, verschiedene Todesfälle in der Familie, Scheidung und diverse Erkrankungen) hervorgerufen worden. Bei diesen Lebensumständen handle es sich um psy chosoziale Faktoren, welche nicht IV relevant seien. Die A.___ berichte am 7. und 1 3. Mai 2015 über eine Gefässstenose, welche mit einem Stent versorgt worden sei. Es werde erwähnt, dass keine Abgangs stenose mehr nachweisbar sei. Dank dieser erfolgreichen Intervention liege kein relevanter (somatischer) Gesundheitsschaden vor ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Aussage der Beschwerde gegnerin , wonach bezüglich der Gefässstenose kein relevanter Gesundheits scha den mehr vorliege, nicht den Tatsachen entspreche. Es sei festzustellen, dass sich einerseits die aktuellen Berichte und Gutachten für eine Arbeitsun fähigkeit aussprächen. Anderseits könne festgehalten werden, dass die Beschwer de gegne rin den Sachverhalt, welchen sie ihrer Verfügung zugrunde gelegt habe, nicht hinreichend abgeklärt habe ( Urk. 1 S. 4-7). Was die psy chiatri schen Störungen betreffe, so habe er über die Jahre hinweg immer wieder kehrende depressive Phasen. Die derzeitige Phase dauere mittlerweile drei Jahre an und, abgesehen von Schwankungen in der Intensität, liessen sich auch heute keine grossen Ver änderungen für die Zukunft absehen. Werde nun diese innere Tatsache rein durch bestimmte Lebensumstände begründet, dann werde diese Einschätzung dem Krankheitsbild nicht gerecht ( Urk. 1 S. 7). 3.

3. 1

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , FMH Allgemein medi zin, nannte in seinem Bericht a n die Beschwerdegegnerin vom 7. No vember 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „F32.2, 2012, Myokardinfarkt 09/98, PTCA/Stent bei KHK 09/98, obliterierende

Arterio pathie , PTA-Stent A, iliaca

comm . bds 06/09.“ Aufgrund der Depression sei der Beschwerdeführer seit dem 1 1. April 2012 nicht arbeitsfähig. Die Pro gnose sei offen. Kardial sei der Beschwerdeführer stabil. Es sei eine stationäre Behandlung d er Depression geplant ( Urk. 9/9 ; vgl. Urk. 9/7/2 und Urk. 9/7/4). 3.2

Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. November 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) , (2) eine koronare Eingefäss er krankung sowie eine obliterierende

Arteriopathie . Die erste Konsultation bei ihr habe am 4. September 2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in einem schwer depressive n Zustand mit latenten Suizidgedanken gewesen. Es habe eine akute Belastung durch den Suizid seiner Ehefrau im Sommer 2012 bestan den. Angesichts des Zustandes habe sie dem Beschwerdeführer schon bei der ersten Konsultation dazu geraten, sich eine stationäre Behandlung zu über legen. Er sei in der Folge am 2 6. Oktober 2012 in die psychiatrische D.___ einge treten. Danach müsse der Zustand neu beurteilt werden. Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/10). 3.3

Die Ärzte der D.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psycho thera pie ,

nannten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. März 2013 (Eingangsdatum) als psy chia trische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (kombiniert anankastisch -paranoid, ICD-10 Z73.1) . Als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Krankheiten des Kreislaufsystems in der Eigen anam nese (Z86.7), Asthma bronchiale (J45), alter Myokardinfarkt (I25.22), atherosklerotische Herz krankheit (I25.11), Atherosklerose der Extremitäten (I70.2), kombinierter beid seitiger Hörverlust durch Schalleitungs- und Schall empfindungs störung (H90.6) sowie sonstige Rückenbeschwerden, Lumbosakral bereich (M54.87) an. Der Beschwer deführer habe vom 2 6. Oktober 2012 bis 9. Januar 2013 in stationärer und hernach bis anfangs April 2013 in teilstationärer Behandlung i n der psy chiatrischen D.___ gestanden . In seiner bisherigen Tätigkeit als Werk zeugmacher sei er seit dem 2 6. Oktober bis 1 2. April 2013 zu 100 % arbeitsun fähig. Psychiatrisch wirkten sich eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksam keits defizite und eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses auf die Arbeits fähigkeit aus. Soma tisch seien dem Beschwerdeführer wegen Beinlängen differenz und koronarer Herzkrankheit keine stehenden Tätigkeiten möglich. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit: Auch im Rahmen der Symptome der Grunderkrankung sowie der Medikation kein Bedienen von gefährlichen Maschinen. Eine Klärung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nach ab geschlossener teilsta tionärer und tagesklinischer Behandlung möglich ( Urk. 9/29 ; vgl. Austrittsbe richt der psychiatrischen D.___ vom 2 7. März 2013, Urk. 9/21 ). 3.4

Im Bericht des E.___ a n die Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2014 wurden eine rezidivierende depressive

Störung, anamnestisch seit 1991, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , und im Übrigen die glei chen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wie im Bericht der psychiatrischen D.___ vom 1 2. März 2013 ( Urk. 9/37/2; vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer stehe seit März 2013 im E.___ in ambulanter Behandlung. Mit der Behandlung habe eine leichte Besse rung des Antriebs, der Alltags- und Handlungskompetenzen bei regel mässiger Therapieteilnahme mit wenig Absenzen erreicht werden können. Ange sichts des im Behandlungsverlauf präsentierten psychischen Zustands bildes mit sehr star ken Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, erhöhter Ermüd barkeit, Störungen des Antriebes, Beeinträchtigungen der Aufmerk samkeit und der Kognition, wel che durch die Schwerhörigkeit und die von ihm angegebenen wieder holten Gleichgewichtsstörungen sowie Angst sympto matik mit sozialem Rückzug zusätzlich reduziert werde, sei ein chroni fizierter Verlauf mit erhebli cher Beschwerdesymptomatik festzuhalten, weshalb der Beschwerde führer aus psy chiatrischer Sicht als voll arbeitsunfähig eingeschätzt werde (Urk. 9/37/1) . 3.5

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 9/50) wurden im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 9/50/18): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig zumindest mittelgradigen Ausmasses, zeitweise auch leichteren Ausmasses, zum Teil aber auch schweren Ausmasses, kombiniert mit teilweise wahn haf ten Elementen oder einer paranoiden Persönlichkeit sowie soma tischer Komorbidität, bestehend mindestens seit April 2012 - zervikospondylogenes Syndrom mit Multietagendegeneration C4-C7, ossären Einengungen der Foramina C6/7, Diskushernie C6/7 mit Kom pression der Wurzel C6 links

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 9/50/18): - Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts - Beinlängendifferenz mit Verkürzung links - koronare, periphere und hypertensive Herzkrankheit - Status nach inferiorem Myocardinfarkt 1998 - Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterschenkel links (PAVK US) beidseits mit Stent-Einlage 1998 - Status nach Bakerzystenoperation , Meniskusoperation 2011 - pantonale Schwerhörigkeit beidseits, degenerativen Ursprungs 2013 - Asthma bronchiale - Prostata-Hyperplasie

Aus der rheumatologischen Einschätzung ergebe sich eine leichte bis mittel gradige Reduktion der mechanischen Belastbarkeit vor allem der oberen Abschnitte des Achsenskelettes, namentlich für Arbeitstätigkeiten auf oder über Schulterhöhe, für Arbeitstätigkeit mit chronischer Vorneigehaltung des Nackens mit und ohne gleichzeitige Halsrotation sowie für Arbeitstätigkeiten, welche oberhalb des Blickfeldes stattfinden müssten. Dies führe bei einer aus rheuma tologischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag zu einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung von maximal 15 % . Diese Leistungsminderung sei medizinisch-theoretisch durch ein entsprechendes kreislaufaktivierendes Training und durch ein Kraftausdauertraining für die Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen sowie die Rumpfstabilisatoren korri gier bar ( Urk. 9/50/19). Im psychiatrischen Teilgutachten würden keine arbeits platz bezogenen Ressourcen gesehen, ebenfalls würden in der Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers keine Ressourcen erkannt. Es könnten auch keine Qualitäten wie zielgerichtetes Verhalten, Handeln, Ehrgeiz, Ausdauer erkannt werden. So werde gegenwärtig kein positives Leistungsbild auf dem ersten Arbeitsmarkt erkannt ( Urk. 9/50/20; vgl. Urk. 9/50/39). Zusammen fassend könne aus interdisziplinärer Sicht gesehen werden, dass eine rezidi vierende, latente depressive Situation bereits seit Jahren bestehen könne. Diese hätte allerdings noch nicht zu einer die Arbeitsfähigkeit vermindernden De kompen sation geführt. Das Entstehen der in den Vorberichten immer wieder beschriebenen paranoid- anankastischen Persönlichkeitsstruktur könne auch in der „ broken

home " Situation des Beschwerdeführers mit mangelnder Akzeptanz, Opferrolle, gestörter Entwicklung des Selbstvertrauens, Perspektivenlosigkeit etc. gesehen werden. In diesen Teufelskreis von Depression, Persönlichkeits zü gen sowie -verhalten könnten auch die geschilderten klaustro

- und agorapho ben Züge eingereiht werden. Mit dem Weggang des früheren Lehr meisters als wichtigste stabilisierende Bezugsperson sei das labile psychische System des Beschwerdeführers kollabiert und habe bisher trotz adäquater Behand lung und kooperativem aber teilnahmslos wirkenden Mitarbeiten des Beschwerdeführers nicht wiederhergestellt werden können . So müsse leider die Prognose als unsi cher bezeichnet werden. Es könne aber empfohlen werden, das bisherige Behandlungskonzept mit tagesstrukturierender Klinik zwei Tage die Woche, der medikamentösen Therapie sowie der Anmeldung für eine geschützte Tätigkeit beizubehalten. Eine Neubeurteilung der Situation könne in zwei Jahren erfolgen (Urk. 9/50/21). Die medizinischen Massnahmen seien mit der medikamentösen Therapie sowie zurzeit Tagesklinikbehandlung weitgehend ausgeschöpft (Urk. 9/50/23).

Zu den qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen wurde im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung bemerkt, dass auf der psychischen Ebene eine starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit erhöhter Ermüdbarkeit, Ver min derung des Antriebs, Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und Kon zentra tion sowie der Kognition bestehe. Dies bewirke eine medizinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Auf der somatischen Ebene ergäben Nacken verspannungen und die Einschränkung vor allem der Rotation der HWS eine dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung von 15 % . Die korrigierte Beinlängendifferenz sowie der Status nach Meniskusrevision und Bakerzysten -Operationen ergäben keine Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit. Ebenso bestehe bei koronarer und hypertensiver Herzkrankheit sowie PAVK zurzeit keine arbeitsrelevante Beeinträchtigung ( Urk. 9/50/21). Die Summe der psychiatrisch bedingten Beeinträchtigungen lasse eine Reintegration des Beschwerdeführers in den bisherigen Arbeitsplatz als unwahrscheinlich erscheinen, da er den Leistungsanforderungen nicht gewachsen sei. Die Arbeits unfähigkeit sei auf die Depression zurückzuführen. Sie bestehe seit dem 1 2. April 201 2. Andere (angepasste) Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Es wäre höchstens eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte mit einfachen manuellen Tätigkeiten, stressfreien Abläufen und vertrauensvoller Bezugsperson möglich ( Urk. 9/50/22-23). 3.6

Gemäss den - vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein gereichten - Berichten des F.___ vom 4. Mai 2015 sowie der A.___ vom 7. und 13. Mai 2015 haben wegen „Hustenanfällen seit zwei Jahren mit zähflüssigem Schleim, Hustensynkopen und Schwindel“ getätigte weitere Abklärungen unter anderem zur Diagnose einer hochgradigen Arteria

carotis

interna (ACI) - Ab gangsstenose links geführt. Diese konnte offenbar am 7. Mai 2015 mittels einer Stenteinlage und perkutane r

transluminale r

Angioplastie (PTA) behoben werden (9/62). 3.7

Laut dem - mit der Beschwerde eingereichten - Bericht von Dr. med.

Rudenz

G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 3/4)

hat die neuroangiologische Untersuchung vom Vortag eine schwere extrakranielle

Athero matose mit rechtsseitig leichtgradiger , links langstreckig bis 50 %

steno sierender Intima-Media-Wandverdickung der Communes , rechts 25 %

steno sieren dem

Karotisbifurkationsprozess mit 25%iger Interna-Abgangsstenose (lokaler Stenosegrad , ECST) , links proximal des Stents leicht stenosierendem

Karotisbifur kationsprozess , mit vollständiger Ausschaltung einer vormals 70%igen Interna-Abgangsstenose (lokaler Stenosegrad , ECST), mit nun suffi zi enter hämodynamischer Versorgung des linksseitigen Media-Territoriums (kein pathologisches Flussprofil mehr), links neu hochgradiger Externa-Ab gangs ste no se in Stent-Bereich, symptomatisch mit Claudicatio

masticatoria links, links leichter zentraler Subclaviastenose (und leichter Stenose der Arteria

thyreoidea inferior) als weitere mögliche Quellen eines cervikalen

Strömungs geräusches links, nebenbefundlich rechts Vertebralishypop lasie ( hämodyna misch irrelevant) gezeigt (Urk. 3/4 S. 2) . Auf Nachfrage hin habe der Beschwer deführer berichtet, dass bei ihm eine IV-Berentung abgelehnt worden sei. Dies erscheine aus neu rologischer Optik nicht nachvollziehbar, da es sich beim Beschwerde führer um einen Gefäss-Hochrisikopatienten handle, welcher offen bar zusätzlich an schweren psychiatrischen Störungen (Phobien, Angst zustände) leide und offen sichtlich weder arbeitsfähig noch vermittlungsfähig sei (Urk. 3/4 S. 3) . 3.8

M ed. pract . H.___ , Praktischer Arzt und Facharzt FMH für Urologie, hielt im – ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten - Bericht vom 2 9. Juli 2015 als Diagnosen unter anderem im Wesentlichen fest, er halte den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der weiterhin häufig auftretenden ausgeprägten Schwindelzustände für nicht fähig, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Sämtliche – im Bericht einzeln aufgezählten – Herz-Kreislauf-Di agnosen sowie der lange Krankheitsverlauf hätten insbesondere in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Situation geführt, so dass auch diesbezüglich von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse ( Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 13). 4. 4.1

4.1.1

Vorwegzunehmen ist, dass aufgrund der am 8. Oktober 2012 erfolgten Anmel dung zum Leistungsbezug (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.) ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers (frühestens) am 1. April 2013 entstehen könnte ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 4.1.2

Wie eingangs erwähnt, setzt ein Anspruch auf eine Rente voraus, dass die ver sicherte Person während eines Jahres ohne w esentlichen Unterbruch zu min destens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu min destens 40 % invalid ist (vgl. E. 1.2). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit beste hende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Ren tenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundes ge richtes 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen.). 4.1.3

Bei gegebenem Rentenanspruch ist eine allfällige Veränderung des Gesundheits zustandes nach Massgabe vom Art. 88a der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn bei einer chroni fizierten depressiven Störung eine Schwankung im Schweregrad krank heits typisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_746/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.3.1 mit Hinweis). 4.2

Das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 9/50), auf welchem die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gründet, basiert auf internistischen, rheumatologischen (inklusive radiologischen) und psychiatri schen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. 4.3 4.3.1

Der internistische Gutachter hat detaillierte Angaben zur Anamnese gemacht und einen – auch das Herz-Kreislaufsystem umfassenden – internistischen „Status präsens “ erhoben ( Urk. 9/50/9-14). Der Anamnese ist dabei zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der internistischen Begut achtung im Mai 2014 unter anderem angegeben hatte, er verspüre beim Treppensteigen Atemnot und Druck. Nach zwei bis drei Treppen müsse er eine Pause einschal ten. Beim Aufrichten sowie bei Reklination bestünden Schwindel erscheinungen . Der Husten werde als würgend, ohne Auswurf beschrieben. Gelegent lich habe er geschwollene Knöchel, Hände und Füsse (Urk. 9/50/12). Sodann hat der Beschwerdeführer offenbar anlässlich der allgemein-inter nistischen Untersu chung beim Schluckakt über ein Globus-Würgen geklagt ( Urk. 9/50/13). Der internistische Gutachter stellte seinerseits fest, dass der Beschwerdeführer nach der allgemein-internistischen Untersuchung erschöpft gewirkt habe (Urk. 9/50/14). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung – eine separate internistische Beurteilung liegt nicht vor – haben sich die Gutachter weder mit diesen Anga ben zur aktuellen Befindlichkeit des Beschwerdeführers noch mit den betreffen den Angaben in den Vorakten auseinandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Aus dem Protokoll über das am 2 2. Oktober 2012 mit dem Beschwer deführer durchgeführte Standortgespräch geht nämlich hervor, dass er vor der Krankschreibung im April 2012 von seiner damaligen Arbeitgeberin wegen dreier Ohnmachtsanfälle zum Arzt geschickt worden war ( Urk. 9/6/2). Gemäss deren Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 1 6. November 2012 hatte sodann ein Arbeitsversuch im August 2012 abgebrochen werden müssen, da das Unfallrisiko – die bisherige Tätigkeit als Werkzeugschleifer des Beschwerdeführers beinhaltete namentlich auch Arbeiten an Maschinen – zu gross gewesen sei ( Urk. 9/11/14). Im Weiteren wurde im Bericht der D.___ vom 1 2. März 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Symptome der Grunderkrankung sowie der Medikation keine gefährlichen Maschinen bedienen könne (vgl. E.

3.3). 4.3.2

Der rheumatologische Gutachter beschränkte sich in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 1 1. Juni 2014 - ebenfalls - auf die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er kam zum Schluss, dass der Beschwer deführer in einer der reduzierten Belastbarkeit der oberen Abschnitte des Achsenskelettes Rechnung tragenden angepassten Tätigkeit während 8 Stun den am Tag arbeitsfähig sei, wobei eine dekonditionierungsbedingte

Leistungs minderung von ca. 15 % bestehe. Diese Leistungsminderung sei durch ein ent sprechendes kreislaufaktivierendes Training (sofern aus internmedizini scher Sicht hierzu keine Kontraindikationen bestünden) und durch ein Kraft-Kraft ausdauertraining für die Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen sowie die Rumpfstabilisatoren korrigierbar (Urk. 9/50/46).

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde die vom rheumatologischen Gutachter aufgeworfene Frage nach allfälligen Kontraindikationen bezüglich eines kreis laufaktivierenden Trainings nicht thematisiert (Urk. 9/50/19), was mit Blick auf die besagten Angaben zur Befindlichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung aber erforderlich gewesen wäre. Es kann daher nicht einfach davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Begutachtung aus somati scher Sicht eine behebbare und damit bloss vorübergehende Leistungsminde rung in angepasster Tätigkeit bestand. Ausserdem hat der rheumatologische Gutachter keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bishe riger Tätigkeit gemacht. 4.3.3

Es ergibt sich somit, dass das MEDAS-Gutachten keine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darstellt. 4.3.4

Hinzu kommt, dass aufgrund der fachärztlichen Angaben in den vom Beschwer deführer im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten (vgl. E. 3.6-7) Grund zur Annahme besteht, dass sich die kardiale Situation nach der Begutachtung im Sommer 2014 bis zum massgeblichen Zeit punkt der angefochtenen Verfügung (Juli 2015) erheblich verschlechtert haben könnte. So stellte der Hausarzt offenbar bereits im Dezember 2014 eine hoch gradige Interna-Abgangsstenose links fest ( Urk. 13 S. 2). Diese konnte zwar im Mai 2015 mittels PTA und Stenteinlage behoben werden. Die damals wie auch im Juni 2015 durchgeführten Untersuchungen zeigten aber neu unter anderem auch eine hochgradige Abgangsstenose externa links (vgl. E. 3.6-7). Sodann bestanden laut den Berichten von Dr. G.___ vom 26. Juni 2015 und von Dr. H.___ vom 2 9. Juli 2015 (vgl. E. 3.8) weiterhin Schwindelerscheinungen (vgl. E. 3.7-8). 4.4 4.4.1

Laut der – im Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommenen – Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten vom 1

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der 1956 geborene X.___ , Vater einer 1993 geborenen Tochter, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, angelernter Schleifer/Werkzeugmacher, arbeitete zuletzt seit 1997 als Schleifer bei der Y.___ , im Vollpensum , wobei er ab dem 1 1. April 2012 krank geschrieben war (Urk. 9/2/

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aus sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen s ind (Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, ob gleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Krite rium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruf lichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Wer de gang oder An wend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätig keit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Ver fügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober 2016 E. 4).

Nach BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs tätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober 2016 E. 5.1).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach voll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozial ver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.6 Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich die Ver waltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweis rechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfest stellungen hinweg setzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungs rechtli chen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachper so nen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_342/2015 vom 1 0. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 1.7 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss ihren Abklä rungen liege kein relevanter Gesundheitsschaden von erheblicher Aus prä gung, Schwere und Dauer vor. Die immer wieder vorgekommenen De pressionen seien durch verschiedene gescheiterte Situationen im Leben (wie zum Beispiel Migrationshintergrund, abgebrochene Lehre, verschiedene be gonne ne und wieder abgebrochene Erwerbstätigkeiten, Verlust des Vorgesetzten und Lehrmeisters, verschiedene Todesfälle in der Familie, Scheidung und diverse Erkrankungen) hervorgerufen worden. Bei diesen Lebensumständen handle es sich um psy chosoziale Faktoren, welche nicht IV relevant seien. Die A.___ berichte am 7. und 1 3. Mai 2015 über eine Gefässstenose, welche mit einem Stent versorgt worden sei. Es werde erwähnt, dass keine Abgangs stenose mehr nachweisbar sei. Dank dieser erfolgreichen Intervention liege kein relevanter (somatischer) Gesundheitsschaden vor ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Aussage der Beschwerde gegnerin , wonach bezüglich der Gefässstenose kein relevanter Gesundheits scha den mehr vorliege, nicht den Tatsachen entspreche. Es sei festzustellen, dass sich einerseits die aktuellen Berichte und Gutachten für eine Arbeitsun fähigkeit aussprächen. Anderseits könne festgehalten werden, dass die Beschwer de gegne rin den Sachverhalt, welchen sie ihrer Verfügung zugrunde gelegt habe, nicht hinreichend abgeklärt habe ( Urk. 1 S. 4-7). Was die psy chiatri schen Störungen betreffe, so habe er über die Jahre hinweg immer wieder kehrende depressive Phasen. Die derzeitige Phase dauere mittlerweile drei Jahre an und, abgesehen von Schwankungen in der Intensität, liessen sich auch heute keine grossen Ver änderungen für die Zukunft absehen. Werde nun diese innere Tatsache rein durch bestimmte Lebensumstände begründet, dann werde diese Einschätzung dem Krankheitsbild nicht gerecht ( Urk. 1 S. 7). 3.

3. 1

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , FMH Allgemein medi zin, nannte in seinem Bericht a n die Beschwerdegegnerin vom 7. No vember 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „F32.2, 2012, Myokardinfarkt 09/98, PTCA/Stent bei KHK 09/98, obliterierende

Arterio pathie , PTA-Stent A, iliaca

comm . bds 06/09.“ Aufgrund der Depression sei der Beschwerdeführer seit dem 1 1. April 2012 nicht arbeitsfähig. Die Pro gnose sei offen. Kardial sei der Beschwerdeführer stabil. Es sei eine stationäre Behandlung d er Depression geplant ( Urk. 9/9 ; vgl. Urk. 9/7/2 und Urk. 9/7/4).

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.2 Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. November 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) , (2) eine koronare Eingefäss er krankung sowie eine obliterierende

Arteriopathie . Die erste Konsultation bei ihr habe am 4. September 2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in einem schwer depressive n Zustand mit latenten Suizidgedanken gewesen. Es habe eine akute Belastung durch den Suizid seiner Ehefrau im Sommer 2012 bestan den. Angesichts des Zustandes habe sie dem Beschwerdeführer schon bei der ersten Konsultation dazu geraten, sich eine stationäre Behandlung zu über legen. Er sei in der Folge am 2 6. Oktober 2012 in die psychiatrische D.___ einge treten. Danach müsse der Zustand neu beurteilt werden. Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/10).

E. 3.3 Die Ärzte der D.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psycho thera pie ,

nannten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. März 2013 (Eingangsdatum) als psy chia trische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (kombiniert anankastisch -paranoid, ICD-10 Z73.1) . Als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Krankheiten des Kreislaufsystems in der Eigen anam nese (Z86.7), Asthma bronchiale (J45), alter Myokardinfarkt (I25.22), atherosklerotische Herz krankheit (I25.11), Atherosklerose der Extremitäten (I70.2), kombinierter beid seitiger Hörverlust durch Schalleitungs- und Schall empfindungs störung (H90.6) sowie sonstige Rückenbeschwerden, Lumbosakral bereich (M54.87) an. Der Beschwer deführer habe vom 2 6. Oktober 2012 bis 9. Januar 2013 in stationärer und hernach bis anfangs April 2013 in teilstationärer Behandlung i n der psy chiatrischen D.___ gestanden . In seiner bisherigen Tätigkeit als Werk zeugmacher sei er seit dem 2 6. Oktober bis 1 2. April 2013 zu 100 % arbeitsun fähig. Psychiatrisch wirkten sich eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksam keits defizite und eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses auf die Arbeits fähigkeit aus. Soma tisch seien dem Beschwerdeführer wegen Beinlängen differenz und koronarer Herzkrankheit keine stehenden Tätigkeiten möglich. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit: Auch im Rahmen der Symptome der Grunderkrankung sowie der Medikation kein Bedienen von gefährlichen Maschinen. Eine Klärung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nach ab geschlossener teilsta tionärer und tagesklinischer Behandlung möglich ( Urk. 9/29 ; vgl. Austrittsbe richt der psychiatrischen D.___ vom 2 7. März 2013, Urk. 9/21 ).

E. 3.4 Im Bericht des E.___ a n die Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2014 wurden eine rezidivierende depressive

Störung, anamnestisch seit 1991, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , und im Übrigen die glei chen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wie im Bericht der psychiatrischen D.___ vom 1 2. März 2013 ( Urk. 9/37/2; vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer stehe seit März 2013 im E.___ in ambulanter Behandlung. Mit der Behandlung habe eine leichte Besse rung des Antriebs, der Alltags- und Handlungskompetenzen bei regel mässiger Therapieteilnahme mit wenig Absenzen erreicht werden können. Ange sichts des im Behandlungsverlauf präsentierten psychischen Zustands bildes mit sehr star ken Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, erhöhter Ermüd barkeit, Störungen des Antriebes, Beeinträchtigungen der Aufmerk samkeit und der Kognition, wel che durch die Schwerhörigkeit und die von ihm angegebenen wieder holten Gleichgewichtsstörungen sowie Angst sympto matik mit sozialem Rückzug zusätzlich reduziert werde, sei ein chroni fizierter Verlauf mit erhebli cher Beschwerdesymptomatik festzuhalten, weshalb der Beschwerde führer aus psy chiatrischer Sicht als voll arbeitsunfähig eingeschätzt werde (Urk. 9/37/1) .

E. 3.5 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 9/50) wurden im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 9/50/18): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig zumindest mittelgradigen Ausmasses, zeitweise auch leichteren Ausmasses, zum Teil aber auch schweren Ausmasses, kombiniert mit teilweise wahn haf ten Elementen oder einer paranoiden Persönlichkeit sowie soma tischer Komorbidität, bestehend mindestens seit April 2012 - zervikospondylogenes Syndrom mit Multietagendegeneration C4-C7, ossären Einengungen der Foramina C6/7, Diskushernie C6/7 mit Kom pression der Wurzel C6 links

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 9/50/18): - Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts - Beinlängendifferenz mit Verkürzung links - koronare, periphere und hypertensive Herzkrankheit - Status nach inferiorem Myocardinfarkt 1998 - Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterschenkel links (PAVK US) beidseits mit Stent-Einlage 1998 - Status nach Bakerzystenoperation , Meniskusoperation 2011 - pantonale Schwerhörigkeit beidseits, degenerativen Ursprungs 2013 - Asthma bronchiale - Prostata-Hyperplasie

Aus der rheumatologischen Einschätzung ergebe sich eine leichte bis mittel gradige Reduktion der mechanischen Belastbarkeit vor allem der oberen Abschnitte des Achsenskelettes, namentlich für Arbeitstätigkeiten auf oder über Schulterhöhe, für Arbeitstätigkeit mit chronischer Vorneigehaltung des Nackens mit und ohne gleichzeitige Halsrotation sowie für Arbeitstätigkeiten, welche oberhalb des Blickfeldes stattfinden müssten. Dies führe bei einer aus rheuma tologischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag zu einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung von maximal 15 % . Diese Leistungsminderung sei medizinisch-theoretisch durch ein entsprechendes kreislaufaktivierendes Training und durch ein Kraftausdauertraining für die Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen sowie die Rumpfstabilisatoren korri gier bar ( Urk. 9/50/19). Im psychiatrischen Teilgutachten würden keine arbeits platz bezogenen Ressourcen gesehen, ebenfalls würden in der Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers keine Ressourcen erkannt. Es könnten auch keine Qualitäten wie zielgerichtetes Verhalten, Handeln, Ehrgeiz, Ausdauer erkannt werden. So werde gegenwärtig kein positives Leistungsbild auf dem ersten Arbeitsmarkt erkannt ( Urk. 9/50/20; vgl. Urk. 9/50/39). Zusammen fassend könne aus interdisziplinärer Sicht gesehen werden, dass eine rezidi vierende, latente depressive Situation bereits seit Jahren bestehen könne. Diese hätte allerdings noch nicht zu einer die Arbeitsfähigkeit vermindernden De kompen sation geführt. Das Entstehen der in den Vorberichten immer wieder beschriebenen paranoid- anankastischen Persönlichkeitsstruktur könne auch in der „ broken

home " Situation des Beschwerdeführers mit mangelnder Akzeptanz, Opferrolle, gestörter Entwicklung des Selbstvertrauens, Perspektivenlosigkeit etc. gesehen werden. In diesen Teufelskreis von Depression, Persönlichkeits zü gen sowie -verhalten könnten auch die geschilderten klaustro

- und agorapho ben Züge eingereiht werden. Mit dem Weggang des früheren Lehr meisters als wichtigste stabilisierende Bezugsperson sei das labile psychische System des Beschwerdeführers kollabiert und habe bisher trotz adäquater Behand lung und kooperativem aber teilnahmslos wirkenden Mitarbeiten des Beschwerdeführers nicht wiederhergestellt werden können . So müsse leider die Prognose als unsi cher bezeichnet werden. Es könne aber empfohlen werden, das bisherige Behandlungskonzept mit tagesstrukturierender Klinik zwei Tage die Woche, der medikamentösen Therapie sowie der Anmeldung für eine geschützte Tätigkeit beizubehalten. Eine Neubeurteilung der Situation könne in zwei Jahren erfolgen (Urk. 9/50/21). Die medizinischen Massnahmen seien mit der medikamentösen Therapie sowie zurzeit Tagesklinikbehandlung weitgehend ausgeschöpft (Urk. 9/50/23).

Zu den qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen wurde im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung bemerkt, dass auf der psychischen Ebene eine starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit erhöhter Ermüdbarkeit, Ver min derung des Antriebs, Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und Kon zentra tion sowie der Kognition bestehe. Dies bewirke eine medizinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Auf der somatischen Ebene ergäben Nacken verspannungen und die Einschränkung vor allem der Rotation der HWS eine dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung von 15 % . Die korrigierte Beinlängendifferenz sowie der Status nach Meniskusrevision und Bakerzysten -Operationen ergäben keine Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit. Ebenso bestehe bei koronarer und hypertensiver Herzkrankheit sowie PAVK zurzeit keine arbeitsrelevante Beeinträchtigung ( Urk. 9/50/21). Die Summe der psychiatrisch bedingten Beeinträchtigungen lasse eine Reintegration des Beschwerdeführers in den bisherigen Arbeitsplatz als unwahrscheinlich erscheinen, da er den Leistungsanforderungen nicht gewachsen sei. Die Arbeits unfähigkeit sei auf die Depression zurückzuführen. Sie bestehe seit dem 1 2. April 201 2. Andere (angepasste) Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Es wäre höchstens eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte mit einfachen manuellen Tätigkeiten, stressfreien Abläufen und vertrauensvoller Bezugsperson möglich ( Urk. 9/50/22-23).

E. 3.6 Gemäss den - vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein gereichten - Berichten des F.___ vom 4. Mai 2015 sowie der A.___ vom 7. und 13. Mai 2015 haben wegen „Hustenanfällen seit zwei Jahren mit zähflüssigem Schleim, Hustensynkopen und Schwindel“ getätigte weitere Abklärungen unter anderem zur Diagnose einer hochgradigen Arteria

carotis

interna (ACI) - Ab gangsstenose links geführt. Diese konnte offenbar am 7. Mai 2015 mittels einer Stenteinlage und perkutane r

transluminale r

Angioplastie (PTA) behoben werden (9/62).

E. 3.7 Laut dem - mit der Beschwerde eingereichten - Bericht von Dr. med.

Rudenz

G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 3/4)

hat die neuroangiologische Untersuchung vom Vortag eine schwere extrakranielle

Athero matose mit rechtsseitig leichtgradiger , links langstreckig bis 50 %

steno sierender Intima-Media-Wandverdickung der Communes , rechts 25 %

steno sieren dem

Karotisbifurkationsprozess mit 25%iger Interna-Abgangsstenose (lokaler Stenosegrad , ECST) , links proximal des Stents leicht stenosierendem

Karotisbifur kationsprozess , mit vollständiger Ausschaltung einer vormals 70%igen Interna-Abgangsstenose (lokaler Stenosegrad , ECST), mit nun suffi zi enter hämodynamischer Versorgung des linksseitigen Media-Territoriums (kein pathologisches Flussprofil mehr), links neu hochgradiger Externa-Ab gangs ste no se in Stent-Bereich, symptomatisch mit Claudicatio

masticatoria links, links leichter zentraler Subclaviastenose (und leichter Stenose der Arteria

thyreoidea inferior) als weitere mögliche Quellen eines cervikalen

Strömungs geräusches links, nebenbefundlich rechts Vertebralishypop lasie ( hämodyna misch irrelevant) gezeigt (Urk. 3/4 S. 2) . Auf Nachfrage hin habe der Beschwer deführer berichtet, dass bei ihm eine IV-Berentung abgelehnt worden sei. Dies erscheine aus neu rologischer Optik nicht nachvollziehbar, da es sich beim Beschwerde führer um einen Gefäss-Hochrisikopatienten handle, welcher offen bar zusätzlich an schweren psychiatrischen Störungen (Phobien, Angst zustände) leide und offen sichtlich weder arbeitsfähig noch vermittlungsfähig sei (Urk. 3/4 S. 3) .

E. 3.8 M ed. pract . H.___ , Praktischer Arzt und Facharzt FMH für Urologie, hielt im – ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten - Bericht vom 2 9. Juli 2015 als Diagnosen unter anderem im Wesentlichen fest, er halte den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der weiterhin häufig auftretenden ausgeprägten Schwindelzustände für nicht fähig, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Sämtliche – im Bericht einzeln aufgezählten – Herz-Kreislauf-Di agnosen sowie der lange Krankheitsverlauf hätten insbesondere in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Situation geführt, so dass auch diesbezüglich von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse ( Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 13). 4. 4.1

4.1.1

Vorwegzunehmen ist, dass aufgrund der am 8. Oktober 2012 erfolgten Anmel dung zum Leistungsbezug (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.) ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers (frühestens) am 1. April 2013 entstehen könnte ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 4.1.2

Wie eingangs erwähnt, setzt ein Anspruch auf eine Rente voraus, dass die ver sicherte Person während eines Jahres ohne w esentlichen Unterbruch zu min destens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu min destens 40 % invalid ist (vgl. E. 1.2). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit beste hende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Ren tenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundes ge richtes 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen.). 4.1.3

Bei gegebenem Rentenanspruch ist eine allfällige Veränderung des Gesundheits zustandes nach Massgabe vom Art. 88a der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn bei einer chroni fizierten depressiven Störung eine Schwankung im Schweregrad krank heits typisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_746/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.3.1 mit Hinweis). 4.2

Das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 9/50), auf welchem die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gründet, basiert auf internistischen, rheumatologischen (inklusive radiologischen) und psychiatri schen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. 4.3 4.3.1

Der internistische Gutachter hat detaillierte Angaben zur Anamnese gemacht und einen – auch das Herz-Kreislaufsystem umfassenden – internistischen „Status präsens “ erhoben ( Urk. 9/50/9-14). Der Anamnese ist dabei zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der internistischen Begut achtung im Mai 2014 unter anderem angegeben hatte, er verspüre beim Treppensteigen Atemnot und Druck. Nach zwei bis drei Treppen müsse er eine Pause einschal ten. Beim Aufrichten sowie bei Reklination bestünden Schwindel erscheinungen . Der Husten werde als würgend, ohne Auswurf beschrieben. Gelegent lich habe er geschwollene Knöchel, Hände und Füsse (Urk. 9/50/12). Sodann hat der Beschwerdeführer offenbar anlässlich der allgemein-inter nistischen Untersu chung beim Schluckakt über ein Globus-Würgen geklagt ( Urk. 9/50/13). Der internistische Gutachter stellte seinerseits fest, dass der Beschwerdeführer nach der allgemein-internistischen Untersuchung erschöpft gewirkt habe (Urk. 9/50/14). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung – eine separate internistische Beurteilung liegt nicht vor – haben sich die Gutachter weder mit diesen Anga ben zur aktuellen Befindlichkeit des Beschwerdeführers noch mit den betreffen den Angaben in den Vorakten auseinandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Aus dem Protokoll über das am 2 2. Oktober 2012 mit dem Beschwer deführer durchgeführte Standortgespräch geht nämlich hervor, dass er vor der Krankschreibung im April 2012 von seiner damaligen Arbeitgeberin wegen dreier Ohnmachtsanfälle zum Arzt geschickt worden war ( Urk. 9/6/2). Gemäss deren Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 1 6. November 2012 hatte sodann ein Arbeitsversuch im August 2012 abgebrochen werden müssen, da das Unfallrisiko – die bisherige Tätigkeit als Werkzeugschleifer des Beschwerdeführers beinhaltete namentlich auch Arbeiten an Maschinen – zu gross gewesen sei ( Urk. 9/11/14). Im Weiteren wurde im Bericht der D.___ vom 1 2. März 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Symptome der Grunderkrankung sowie der Medikation keine gefährlichen Maschinen bedienen könne (vgl. E.

3.3). 4.3.2

Der rheumatologische Gutachter beschränkte sich in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 1 1. Juni 2014 - ebenfalls - auf die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er kam zum Schluss, dass der Beschwer deführer in einer der reduzierten Belastbarkeit der oberen Abschnitte des Achsenskelettes Rechnung tragenden angepassten Tätigkeit während 8 Stun den am Tag arbeitsfähig sei, wobei eine dekonditionierungsbedingte

Leistungs minderung von ca. 15 % bestehe. Diese Leistungsminderung sei durch ein ent sprechendes kreislaufaktivierendes Training (sofern aus internmedizini scher Sicht hierzu keine Kontraindikationen bestünden) und durch ein Kraft-Kraft ausdauertraining für die Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen sowie die Rumpfstabilisatoren korrigierbar (Urk. 9/50/46).

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde die vom rheumatologischen Gutachter aufgeworfene Frage nach allfälligen Kontraindikationen bezüglich eines kreis laufaktivierenden Trainings nicht thematisiert (Urk. 9/50/19), was mit Blick auf die besagten Angaben zur Befindlichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung aber erforderlich gewesen wäre. Es kann daher nicht einfach davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Begutachtung aus somati scher Sicht eine behebbare und damit bloss vorübergehende Leistungsminde rung in angepasster Tätigkeit bestand. Ausserdem hat der rheumatologische Gutachter keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bishe riger Tätigkeit gemacht. 4.3.3

Es ergibt sich somit, dass das MEDAS-Gutachten keine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darstellt. 4.3.4

Hinzu kommt, dass aufgrund der fachärztlichen Angaben in den vom Beschwer deführer im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten (vgl. E. 3.6-7) Grund zur Annahme besteht, dass sich die kardiale Situation nach der Begutachtung im Sommer 2014 bis zum massgeblichen Zeit punkt der angefochtenen Verfügung (Juli 2015) erheblich verschlechtert haben könnte. So stellte der Hausarzt offenbar bereits im Dezember 2014 eine hoch gradige Interna-Abgangsstenose links fest ( Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 S. 2). Diese konnte zwar im Mai 2015 mittels PTA und Stenteinlage behoben werden. Die damals wie auch im Juni 2015 durchgeführten Untersuchungen zeigten aber neu unter anderem auch eine hochgradige Abgangsstenose externa links (vgl. E. 3.6-7). Sodann bestanden laut den Berichten von Dr. G.___ vom 26. Juni 2015 und von Dr. H.___ vom 2 9. Juli 2015 (vgl. E. 3.8) weiterhin Schwindelerscheinungen (vgl. E. 3.7-8). 4.4 4.4.1

Laut der – im Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommenen – Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten vom 1

Dispositiv
  1. Juni 2014 ( Urk.  9/50/40) leidet der Beschwerdeführer unter einer rezidivierende n depressive n Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig zumindest mittelgradigen Ausmasses, zeitweise auch leichteren Aus masses, zum Teil aber auch schweren Ausmasses, kombiniert mit teilweise wahnhaften Elementen oder einer paranoiden Persönlichkeit sowie somatischer Komorbidität . Diese Beurteilung steht mit den in den Vorakten sowie im psy chiatrischen Teilgutachten vom 1
  2. Juni 2014 erhobenen Befunden in Einklang und erscheint überzeugend.      Umstritten und zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Diagnose auf einen invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschaden geschlossen werden kann (vgl. E.   1.6). 4.4.2      In den k linisch-diagnostische n Leitlinien der Internationalen Klassifikation psy chischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),
  3. Auflage, Bern 2014, S. 169 f., werden unter F32 die depressiven Episoden (leicht-, mittel-, schwergradig ) und unter F33 die rezidivierenden Störungen umschrieben. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 handelt es sich gemäss den genannten Leitlinien um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzelnen Epi soden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt (für welche ebenfalls die Kategorie F33 verwendet werden sollte; vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 176 f.).      Leicht bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven For menkreis sind in der Regel therapierbar. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden Wirkung bei solchen Störungen voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 8C_131/2016 vom 1
  4. Juli 2016 E. 5.3.1 mit Hinweis). 4.4.3      Gemäss den Vorberichten bestand ab April 2012 (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) zunächst eine mittelschwere bis schwere und im September 2012 eine schwere depressive Episode. Im März 2013 wurde ein mittelgradiges (E. 3.3), im Januar 2014 ein leichtgradiges (vgl. E. 3.4) und im Juni 2014 (psychiatrische Begut achtung) ein „mindestens“ mittelgradiges depressives Zustandsbild beschrieben (vgl. E. 3.5). Seit September 2012 stand der Beschwerdeführer in fachärztlicher Behandlung (zunächst ambulant bei Dr.  C.___ , vom 2
  5. Oktober 2012 bis
  6. Januar 2013 stationär sowie vom 14. Februar bis 2
  7. März 2103 teilstationär in der D.___ , anschliessend bis zur Begutachtung ambulant im E.___ ), wobei im Zeitpunkt der Begutachtung ein Behandlungskonzept mit tagesstrukturierender Klinik an zwei Nachmittagen pro Woche sowie medikamentöser Therapie ( Venlafaxin 250mg und Quetiapin 350mg) bestand ( Urk.  9/50/32; vgl. E. 3.2-4). Eine vollständige Remission der depressiven Symptomatik trat gemäss Aktenlage im genannten Zeitraum nicht ein und ist laut dem psychiatrischen Gutachter auch bei Fortführung der – von ihm als grundsätzlich adäquat bezeichneten – Behandlung nicht zu erwarten. 4.4.4      Zwar steht ausser Frage, dass psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Entste hung und Aufrechterhaltung der aktenkundigen depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle spielten. Davon, dass das klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von den belasten den psychosozialen Faktoren herrühren, kann jedoch nicht die Rede sein. Die aktenkundigen Befunde weisen vielmehr eine von einem depressiven Ver stimmungszustand klar unterscheidbare andauernde Depression schwankenden Ausmasses im fachmedizinischen Sinn aus. Der psychiatrische Gutachter hat denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von einer echten „Major Depression“ im Sinne depressiver Episoden der Kategorie F33 ausgehe; natürlich bestünden auch reaktive Anteile, dies aber im Sinne von Auslöser und nicht im Sinne von Ursachen ( Urk.  9/50/40). Entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin liegt daher auch aus rechtlicher Sicht ein potentiell relevantes psychi sches Leiden vor. 4.4.5      Eine andere Frage ist, ob die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung   wie sowohl von den behandelnden Fachärzten als auch den Gutachtern postu liert aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine seit April 2012 bis zur Verfügung vom
  8. Juli 2015 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit zu begründen vermag.      Dazu ist zu bemerken, dass zwar bei einer – andauernden – schweren depressi ven Symptomatik in der Regel ohne Weiteres auf eine vollständige Arbeitsunfä higkeit geschlossen werden kann. Vorliegend wurde ein schweres depressive s Zustandsbild aber erstmals im September 2012 fachärztlich festgestellt (vgl. E.   3.2). Laut Austrittsbericht der psychiatrischen D.___ vom 2
  9. März 2013 bestand sodann damals nurmehr eine mittelgradige und laut Bericht des E.___ vom
  10. Januar 2014 sogar nurmehr eine leichte depressive Symptomatik, wobei eine Verbesserung des Zustandsbildes offenbar bereits im Oktober 2013 zu bemerken gewesen war (vgl. Urk.  9/29 und E. 3.4).      Wurde – wie hier – eine mittelgradige resp. leichtgradige depressive Symptoma tik fachärztlich festgestellt und dauert diese trotz grundsätzlich adäquater Behandlung an, so lässt dies zwar auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit aber nicht ohne Weiteres begründen, zumal gemäss der Beurteilung sämtlicher mit dem Beschwerdeführer befassten Fach ärzte daneben kein weiteres invalidisiere ndes psychisches Leiden bestand (vgl. E. 3.3-5; zur fehlenden invalidisierenden Wirkung von Z-Diagnosen vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_131/2016 vom 1
  11. Juli 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Angaben in den genannten Berichten vom 1
  12. und 2
  13. März 2013 sowie vom
  14. Januar 2014 lassen denn auch darauf schliessen, dass die behandelnden Fachärzte ihren Beurteilungen den (somatischen und psychi schen) Gesamtbefund zugrunde gelegt haben. Zudem scheint auch die schwierige psychosoziale Belastungssituation in die Beurteilung miteingeflossen zu sein. Schliesslich dürften sie als behandelnde Ärzte auch zu einer wohl wollenden Beurteilung geneigt (gewesen) sein. Gegen die Annahme einer ab März 2013 weiterhin andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit spricht schliesslich insbesondere auch die laut Bericht des E.___ vom
  15. Januar 2014 „vom Versicherten postulierte und praktizierte Fahrfähig keit “ ( Urk.  9/37/1 ; vgl.  Urk. 9/50/35).      Der psychiatrische Gutachter hielt zur (aktuellen) Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers fest, dass er – der Gutachter - keine arbeitsplatzbezogenen Ressourcen sähe, es aktuell leider nicht vorstellbar sei, eine Tätigkeit des ersten Arbeitsmarktes so anzupassen, dass hier eine geldwerte Leistung erbracht wer den könnte, und dass die Prognose aus psychiatrischer Sicht angesichts redu zierter Ressourcen, des Alters sowie des ungünstigen Verlaufs in den letzten drei Jahren trotz im Wesentlichen adäquater Therapie nicht nur günstig sei. Die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine Verweistätigkeit sollte jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nochmals geprüft werden. Kurz und mittelfristig sei aufgrund erheblicher psychiatrischer Erkrankung keine geldwerte Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen ( Urk.  9/50/39-41).      Dazu ist festzuhalten , dass der psychiatrische Gutachter zwar ein „mindestens“ mittelschweres depressives Zustandsbild feststellte. Auch er geht aber nicht - mehr - von einer schweren depressiven Symptomatik aus. Die von ihm erhobe nen Befunde lassen denn auch nicht auf das Vorliegen einer solchen schliessen ( Urk.  9/50/33-35). Bei seiner Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsun fähigkeit mit 100 % scheint der psychiatrische Gutachter sodann ins besondere auch das Alter des Beschwerdeführers mitberücksichtigt zu haben, welches bei der Bestimmung der (medizinisch-theoretischen) Restarbeitsfähig keit jedoch ausser Acht zu lassen ist (vgl. aber E. 5).      Was schliesslich den Verlauf nach der Begutachtung betrifft, hielt Dr.  H.___ im genannten Bericht vom 2
  16. Juli 2015 (vgl. E. 3.8) zwar fest, dass sich mit der somatischen auch die psychische Situation deutlich verschlechtert habe. Man gels konkreter Befunde und da Dr.  H.___ als Facharzt für Urologie nicht beru fen ist, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, vermag – auch – dieser Bericht keine psy chisch bedingte gänzliche Arbeitsunfähigkeit zu belegen. 4.4.6      In psychischer Hinsicht weisen die vorliegenden medizinischen Akten demnach nur (aber immerhin) auf eine invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich relevante Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses seit April 2012 hin, wobei sich dieses aber mangels einer konkreten, den gesamten relevanten Zeit raum umfassenden fachärztlichen Stellungnahme nicht genau feststellen lässt.
  17. 5      Es ergibt sich somit, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten der somatische Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im relevanten Zeitraum nicht zuverlässig beurteilen lassen. Auch in psychischer Hinsicht lassen die vorliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu.      Angesichts des sich aus den Akten ergebenden (somatischen und psychischen) Gesamtbefundes kann immerhin festgehalten werden, dass im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (April 2013; vgl. E. 4.1) die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeit im vorange gangenen Jahr mindestens 70  % betragen haben dürfte. Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit angesichts der gemäss Aktenlage bereits damals bestehenden und seither persistierenden Schwindelerscheinungen als höchst fraglich erscheint, lag gemäss den Vorberichten seit April 2012 eine mittelschwere resp. (zumindest ab September 2012) eine schwere depressive Symptomatik vor und hielt sich der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2012 bis Ende März 2013 stationär resp. teilstationär in der D.___ auf (vgl. E. 3.3-4).      Im Weiteren besteht nach dem Gesagten Grund zur Annahme, dass nach Ablauf des Wartejahres - auch - in einer angepassten Tätigkeit anhaltende, nicht nur psychisch, sondern auch somatisch bedingte quantitative und qualitative Ein schränkungen bestanden haben könnten. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit nach der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung.
  18. 6      Eine rentenbegründende Invalidität erscheint daher überwiegend wahrscheinlich gegeben (vgl. E. 4.1). Zur Bestimmung des Ausmasses der – medizinisch-theo retischen – Restarbeitsfähigkeit resp. des Invaliditätsgrades im massgeblichen Zeitraum wäre jedoch eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erfor derlich. Von einer Rückweisung der Sache zur Vornahme ergänzender medizi nischer Abklärungen ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch abzusehen.
  19. 5.1      Wie eingangs dargelegt, ist für die Frage der Rentenberechtigung die Verwert bar keit der Restarbeitsfähigkeit in dem Zeitpunkt massgebend, in wel chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457; vgl. E. 1.4). Bei Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen wäre dies vorliegend voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2017 der Fall. 5.2      Der Beschwerdeführer wird im August 2017 61 Jahre alt. Er ist von Beruf ange lern ter Werkzeugmacher (3 Lehrjahre ohne Abschluss), hat kurze Zeit als Taxi chauffeur gearbeitet und ein Restaurant betrieben, welches jedoch Konkurs ging. S eit März 1997 war er bis zur Krankschreibung im April 2012 für die glei che Arbeitgeber in als Werkzeugschleifer tätig, wobei diese das Arbeitsverhältnis inzwischen aufgelöst hat ( Urk.  9/29/7 und Urk.  9/58). Beim Beschwerdeführer liegt nach dem Gesagten nebst der offenbar progredienten  Herzkrankheit sowie weiteren somatischen Leiden eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaften oder paranoiden Elementen vor, welche sich nach der Beurteilung sämtlicher mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt(e). In sozialer Hinsicht bestehen laut dem Gutachten der MEDAS Z.___ eine reduzierte Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen und sich in Organisationsabläufe einzufügen, sowie ein verminder tes Strukturierungsvermögen ( Urk.  9/50/22). Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt ha t ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E . 4.3), anzunehmen, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers jedenfalls in dem Zeitpunkt, in welchem die Restarbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilt werden könnte, nicht mehr nachgefragt würde, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar wäre. 5.3      Die Beschwerdegegnerin hat demnach ab dem
  20. April 2013 (vgl. E. 4.1 und E. 4.7) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.4). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen (Anspruch auf eine Rente vom
  21. Oktober 2012 bis 3
  22. März 2013) ist sie abzuweisen. 6 . 6 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.      Da der Beschwerdeführer nur marginal unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung , wobei diese ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und antragsgemäss (vgl. Urk.  15) auf Fr.  3‘0 5 1.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Eine Reduktion ist nicht vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nur marginal unter liegt und der beantragte frühere Rentenbeginn den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat .
  23. 3      Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  24. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  25. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
  26. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (ganze Rente vom
  27. Oktober 2012 bis 3
  28. März 2013) wird die Beschwerde abgewiesen.
  29. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  30. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  3‘051.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  31. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ralph Straessle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.  15 - Bundesamt für Sozialversicherungen      sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  32. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  33. Juli bis und mit 1
  34. August sowie vom 1
  35. Dezember bis und mit dem
  36. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00792 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

14. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Straessle STRAESSLE-LEGAL Krummackerstrasse 2, 8953 Dietikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1956 geborene X.___ , Vater einer 1993 geborenen Tochter, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, angelernter Schleifer/Werkzeugmacher, arbeitete zuletzt seit 1997 als Schleifer bei der Y.___ , im Vollpensum , wobei er ab dem 1 1. April 2012 krank geschrieben war (Urk. 9/2/ 3- 4,

Urk. 9/8 , Urk. 9/8 und Urk. 9/11 ). Am 8. Oktober 2012 (Eingangs datum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Herzinfarkt, Asthma sowie eine Depressio n bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bez ug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9/2 ; vgl. Urk. 9/16 [Anmeldung vom 1 9. Dezember 2012 für Hilfsmittel/Hörgerät wegen einer seit ca. zwei Jahren bestehenden Hörbehinderung] ). D ie IV-Stelle

zog einen Auszug aus seinem individuellen Konto (Urk. 9/8) bei, holte einen Bericht der Arbeitgeberin ( Urk. 9/11) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/9 10, Urk. 9/21, Urk. 9/29 und Urk. 9/37) ein und prüfte Arbeitsplatz er hal tungs massnahmen ( Urk. 9/13). Am 1 4. März 2013 leistete sie Kostengut spra che für eine beidseitige Hörgeräteversorgung ( Urk. 9/23). In der Folge liess die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___

ein interdisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 30. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 9/50). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. März 2015 [Urk. 9/54], Einwand vom 9. April 2015 [Urk. 9/58]) mit Verfügung vom 7. Juli 2015 einen Rentenanspruch ( Urk. 2 [= Urk. 9/64 ] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2015 Beschwerde und stellte die nachfolgenden Anträge ( Urk. 1 S. 2): „1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter Eventualabfolge mit Wirkung ab 8. Okto ber 2012 eine ganze Rente, eine Dreiviertelsrente , eine halbe Rente be ziehungs weise e ine Viertelsrente zuzusprechen. 2.

Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2015 auf zuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und erneu ten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.“

In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Ralph

Straessle als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Mit Eingabe vom 1 7. Mai 2016 ( Urk.

12) legte der Beschwerdefüh rer weitere Arzt berichte auf ( Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin am 2 5. Mai 2016 mit geteilt wurde (Urk. 14). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicher seits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Ver stimmungs zu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul tu rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen auf gehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungs grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be stehen den – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hin wei sen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst aus sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen s ind (Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Das fortgeschrittene Alter wird, ob gleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Krite rium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruf lichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt schaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs unfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund heits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbei tungs aufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits struktur, vorhan dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Wer de gang oder An wend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätig keit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Ver fügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober 2016 E. 4).

Nach BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs tätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_416/2016 vom 1 4. Oktober 2016 E. 5.1). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu ge ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach voll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozial ver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich die Ver waltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweis rechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfest stellungen hinweg setzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungs rechtli chen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachper so nen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_342/2015 vom 1 0. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abge wichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.1 mit Hinweisen). 1.7

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss ihren Abklä rungen liege kein relevanter Gesundheitsschaden von erheblicher Aus prä gung, Schwere und Dauer vor. Die immer wieder vorgekommenen De pressionen seien durch verschiedene gescheiterte Situationen im Leben (wie zum Beispiel Migrationshintergrund, abgebrochene Lehre, verschiedene be gonne ne und wieder abgebrochene Erwerbstätigkeiten, Verlust des Vorgesetzten und Lehrmeisters, verschiedene Todesfälle in der Familie, Scheidung und diverse Erkrankungen) hervorgerufen worden. Bei diesen Lebensumständen handle es sich um psy chosoziale Faktoren, welche nicht IV relevant seien. Die A.___ berichte am 7. und 1 3. Mai 2015 über eine Gefässstenose, welche mit einem Stent versorgt worden sei. Es werde erwähnt, dass keine Abgangs stenose mehr nachweisbar sei. Dank dieser erfolgreichen Intervention liege kein relevanter (somatischer) Gesundheitsschaden vor ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Aussage der Beschwerde gegnerin , wonach bezüglich der Gefässstenose kein relevanter Gesundheits scha den mehr vorliege, nicht den Tatsachen entspreche. Es sei festzustellen, dass sich einerseits die aktuellen Berichte und Gutachten für eine Arbeitsun fähigkeit aussprächen. Anderseits könne festgehalten werden, dass die Beschwer de gegne rin den Sachverhalt, welchen sie ihrer Verfügung zugrunde gelegt habe, nicht hinreichend abgeklärt habe ( Urk. 1 S. 4-7). Was die psy chiatri schen Störungen betreffe, so habe er über die Jahre hinweg immer wieder kehrende depressive Phasen. Die derzeitige Phase dauere mittlerweile drei Jahre an und, abgesehen von Schwankungen in der Intensität, liessen sich auch heute keine grossen Ver änderungen für die Zukunft absehen. Werde nun diese innere Tatsache rein durch bestimmte Lebensumstände begründet, dann werde diese Einschätzung dem Krankheitsbild nicht gerecht ( Urk. 1 S. 7). 3.

3. 1

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___ , FMH Allgemein medi zin, nannte in seinem Bericht a n die Beschwerdegegnerin vom 7. No vember 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „F32.2, 2012, Myokardinfarkt 09/98, PTCA/Stent bei KHK 09/98, obliterierende

Arterio pathie , PTA-Stent A, iliaca

comm . bds 06/09.“ Aufgrund der Depression sei der Beschwerdeführer seit dem 1 1. April 2012 nicht arbeitsfähig. Die Pro gnose sei offen. Kardial sei der Beschwerdeführer stabil. Es sei eine stationäre Behandlung d er Depression geplant ( Urk. 9/9 ; vgl. Urk. 9/7/2 und Urk. 9/7/4). 3.2

Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. November 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) , (2) eine koronare Eingefäss er krankung sowie eine obliterierende

Arteriopathie . Die erste Konsultation bei ihr habe am 4. September 2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in einem schwer depressive n Zustand mit latenten Suizidgedanken gewesen. Es habe eine akute Belastung durch den Suizid seiner Ehefrau im Sommer 2012 bestan den. Angesichts des Zustandes habe sie dem Beschwerdeführer schon bei der ersten Konsultation dazu geraten, sich eine stationäre Behandlung zu über legen. Er sei in der Folge am 2 6. Oktober 2012 in die psychiatrische D.___ einge treten. Danach müsse der Zustand neu beurteilt werden. Er sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/10). 3.3

Die Ärzte der D.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psycho thera pie ,

nannten in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 2. März 2013 (Eingangsdatum) als psy chia trische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (kombiniert anankastisch -paranoid, ICD-10 Z73.1) . Als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Krankheiten des Kreislaufsystems in der Eigen anam nese (Z86.7), Asthma bronchiale (J45), alter Myokardinfarkt (I25.22), atherosklerotische Herz krankheit (I25.11), Atherosklerose der Extremitäten (I70.2), kombinierter beid seitiger Hörverlust durch Schalleitungs- und Schall empfindungs störung (H90.6) sowie sonstige Rückenbeschwerden, Lumbosakral bereich (M54.87) an. Der Beschwer deführer habe vom 2 6. Oktober 2012 bis 9. Januar 2013 in stationärer und hernach bis anfangs April 2013 in teilstationärer Behandlung i n der psy chiatrischen D.___ gestanden . In seiner bisherigen Tätigkeit als Werk zeugmacher sei er seit dem 2 6. Oktober bis 1 2. April 2013 zu 100 % arbeitsun fähig. Psychiatrisch wirkten sich eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksam keits defizite und eine Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses auf die Arbeits fähigkeit aus. Soma tisch seien dem Beschwerdeführer wegen Beinlängen differenz und koronarer Herzkrankheit keine stehenden Tätigkeiten möglich. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit: Auch im Rahmen der Symptome der Grunderkrankung sowie der Medikation kein Bedienen von gefährlichen Maschinen. Eine Klärung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nach ab geschlossener teilsta tionärer und tagesklinischer Behandlung möglich ( Urk. 9/29 ; vgl. Austrittsbe richt der psychiatrischen D.___ vom 2 7. März 2013, Urk. 9/21 ). 3.4

Im Bericht des E.___ a n die Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2014 wurden eine rezidivierende depressive

Störung, anamnestisch seit 1991, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) , und im Übrigen die glei chen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wie im Bericht der psychiatrischen D.___ vom 1 2. März 2013 ( Urk. 9/37/2; vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer stehe seit März 2013 im E.___ in ambulanter Behandlung. Mit der Behandlung habe eine leichte Besse rung des Antriebs, der Alltags- und Handlungskompetenzen bei regel mässiger Therapieteilnahme mit wenig Absenzen erreicht werden können. Ange sichts des im Behandlungsverlauf präsentierten psychischen Zustands bildes mit sehr star ken Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, erhöhter Ermüd barkeit, Störungen des Antriebes, Beeinträchtigungen der Aufmerk samkeit und der Kognition, wel che durch die Schwerhörigkeit und die von ihm angegebenen wieder holten Gleichgewichtsstörungen sowie Angst sympto matik mit sozialem Rückzug zusätzlich reduziert werde, sei ein chroni fizierter Verlauf mit erhebli cher Beschwerdesymptomatik festzuhalten, weshalb der Beschwerde führer aus psy chiatrischer Sicht als voll arbeitsunfähig eingeschätzt werde (Urk. 9/37/1) . 3.5

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. Juli 2014 (Urk. 9/50) wurden im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Urk. 9/50/18): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig zumindest mittelgradigen Ausmasses, zeitweise auch leichteren Ausmasses, zum Teil aber auch schweren Ausmasses, kombiniert mit teilweise wahn haf ten Elementen oder einer paranoiden Persönlichkeit sowie soma tischer Komorbidität, bestehend mindestens seit April 2012 - zervikospondylogenes Syndrom mit Multietagendegeneration C4-C7, ossären Einengungen der Foramina C6/7, Diskushernie C6/7 mit Kom pression der Wurzel C6 links

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 9/50/18): - Coxarthrose beidseits, links mehr als rechts - Beinlängendifferenz mit Verkürzung links - koronare, periphere und hypertensive Herzkrankheit - Status nach inferiorem Myocardinfarkt 1998 - Periphere arterielle Verschlusskrankheit Unterschenkel links (PAVK US) beidseits mit Stent-Einlage 1998 - Status nach Bakerzystenoperation , Meniskusoperation 2011 - pantonale Schwerhörigkeit beidseits, degenerativen Ursprungs 2013 - Asthma bronchiale - Prostata-Hyperplasie

Aus der rheumatologischen Einschätzung ergebe sich eine leichte bis mittel gradige Reduktion der mechanischen Belastbarkeit vor allem der oberen Abschnitte des Achsenskelettes, namentlich für Arbeitstätigkeiten auf oder über Schulterhöhe, für Arbeitstätigkeit mit chronischer Vorneigehaltung des Nackens mit und ohne gleichzeitige Halsrotation sowie für Arbeitstätigkeiten, welche oberhalb des Blickfeldes stattfinden müssten. Dies führe bei einer aus rheuma tologischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag zu einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung von maximal 15 % . Diese Leistungsminderung sei medizinisch-theoretisch durch ein entsprechendes kreislaufaktivierendes Training und durch ein Kraftausdauertraining für die Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen sowie die Rumpfstabilisatoren korri gier bar ( Urk. 9/50/19). Im psychiatrischen Teilgutachten würden keine arbeits platz bezogenen Ressourcen gesehen, ebenfalls würden in der Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers keine Ressourcen erkannt. Es könnten auch keine Qualitäten wie zielgerichtetes Verhalten, Handeln, Ehrgeiz, Ausdauer erkannt werden. So werde gegenwärtig kein positives Leistungsbild auf dem ersten Arbeitsmarkt erkannt ( Urk. 9/50/20; vgl. Urk. 9/50/39). Zusammen fassend könne aus interdisziplinärer Sicht gesehen werden, dass eine rezidi vierende, latente depressive Situation bereits seit Jahren bestehen könne. Diese hätte allerdings noch nicht zu einer die Arbeitsfähigkeit vermindernden De kompen sation geführt. Das Entstehen der in den Vorberichten immer wieder beschriebenen paranoid- anankastischen Persönlichkeitsstruktur könne auch in der „ broken

home " Situation des Beschwerdeführers mit mangelnder Akzeptanz, Opferrolle, gestörter Entwicklung des Selbstvertrauens, Perspektivenlosigkeit etc. gesehen werden. In diesen Teufelskreis von Depression, Persönlichkeits zü gen sowie -verhalten könnten auch die geschilderten klaustro

- und agorapho ben Züge eingereiht werden. Mit dem Weggang des früheren Lehr meisters als wichtigste stabilisierende Bezugsperson sei das labile psychische System des Beschwerdeführers kollabiert und habe bisher trotz adäquater Behand lung und kooperativem aber teilnahmslos wirkenden Mitarbeiten des Beschwerdeführers nicht wiederhergestellt werden können . So müsse leider die Prognose als unsi cher bezeichnet werden. Es könne aber empfohlen werden, das bisherige Behandlungskonzept mit tagesstrukturierender Klinik zwei Tage die Woche, der medikamentösen Therapie sowie der Anmeldung für eine geschützte Tätigkeit beizubehalten. Eine Neubeurteilung der Situation könne in zwei Jahren erfolgen (Urk. 9/50/21). Die medizinischen Massnahmen seien mit der medikamentösen Therapie sowie zurzeit Tagesklinikbehandlung weitgehend ausgeschöpft (Urk. 9/50/23).

Zu den qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen wurde im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung bemerkt, dass auf der psychischen Ebene eine starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit erhöhter Ermüdbarkeit, Ver min derung des Antriebs, Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und Kon zentra tion sowie der Kognition bestehe. Dies bewirke eine medizinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Auf der somatischen Ebene ergäben Nacken verspannungen und die Einschränkung vor allem der Rotation der HWS eine dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung von 15 % . Die korrigierte Beinlängendifferenz sowie der Status nach Meniskusrevision und Bakerzysten -Operationen ergäben keine Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeits fähigkeit. Ebenso bestehe bei koronarer und hypertensiver Herzkrankheit sowie PAVK zurzeit keine arbeitsrelevante Beeinträchtigung ( Urk. 9/50/21). Die Summe der psychiatrisch bedingten Beeinträchtigungen lasse eine Reintegration des Beschwerdeführers in den bisherigen Arbeitsplatz als unwahrscheinlich erscheinen, da er den Leistungsanforderungen nicht gewachsen sei. Die Arbeits unfähigkeit sei auf die Depression zurückzuführen. Sie bestehe seit dem 1 2. April 201 2. Andere (angepasste) Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Es wäre höchstens eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte mit einfachen manuellen Tätigkeiten, stressfreien Abläufen und vertrauensvoller Bezugsperson möglich ( Urk. 9/50/22-23). 3.6

Gemäss den - vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ein gereichten - Berichten des F.___ vom 4. Mai 2015 sowie der A.___ vom 7. und 13. Mai 2015 haben wegen „Hustenanfällen seit zwei Jahren mit zähflüssigem Schleim, Hustensynkopen und Schwindel“ getätigte weitere Abklärungen unter anderem zur Diagnose einer hochgradigen Arteria

carotis

interna (ACI) - Ab gangsstenose links geführt. Diese konnte offenbar am 7. Mai 2015 mittels einer Stenteinlage und perkutane r

transluminale r

Angioplastie (PTA) behoben werden (9/62). 3.7

Laut dem - mit der Beschwerde eingereichten - Bericht von Dr. med.

Rudenz

G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 3/4)

hat die neuroangiologische Untersuchung vom Vortag eine schwere extrakranielle

Athero matose mit rechtsseitig leichtgradiger , links langstreckig bis 50 %

steno sierender Intima-Media-Wandverdickung der Communes , rechts 25 %

steno sieren dem

Karotisbifurkationsprozess mit 25%iger Interna-Abgangsstenose (lokaler Stenosegrad , ECST) , links proximal des Stents leicht stenosierendem

Karotisbifur kationsprozess , mit vollständiger Ausschaltung einer vormals 70%igen Interna-Abgangsstenose (lokaler Stenosegrad , ECST), mit nun suffi zi enter hämodynamischer Versorgung des linksseitigen Media-Territoriums (kein pathologisches Flussprofil mehr), links neu hochgradiger Externa-Ab gangs ste no se in Stent-Bereich, symptomatisch mit Claudicatio

masticatoria links, links leichter zentraler Subclaviastenose (und leichter Stenose der Arteria

thyreoidea inferior) als weitere mögliche Quellen eines cervikalen

Strömungs geräusches links, nebenbefundlich rechts Vertebralishypop lasie ( hämodyna misch irrelevant) gezeigt (Urk. 3/4 S. 2) . Auf Nachfrage hin habe der Beschwer deführer berichtet, dass bei ihm eine IV-Berentung abgelehnt worden sei. Dies erscheine aus neu rologischer Optik nicht nachvollziehbar, da es sich beim Beschwerde führer um einen Gefäss-Hochrisikopatienten handle, welcher offen bar zusätzlich an schweren psychiatrischen Störungen (Phobien, Angst zustände) leide und offen sichtlich weder arbeitsfähig noch vermittlungsfähig sei (Urk. 3/4 S. 3) . 3.8

M ed. pract . H.___ , Praktischer Arzt und Facharzt FMH für Urologie, hielt im – ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten - Bericht vom 2 9. Juli 2015 als Diagnosen unter anderem im Wesentlichen fest, er halte den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der weiterhin häufig auftretenden ausgeprägten Schwindelzustände für nicht fähig, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen. Sämtliche – im Bericht einzeln aufgezählten – Herz-Kreislauf-Di agnosen sowie der lange Krankheitsverlauf hätten insbesondere in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Situation geführt, so dass auch diesbezüglich von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse ( Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 13). 4. 4.1

4.1.1

Vorwegzunehmen ist, dass aufgrund der am 8. Oktober 2012 erfolgten Anmel dung zum Leistungsbezug (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.) ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers (frühestens) am 1. April 2013 entstehen könnte ( Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 4.1.2

Wie eingangs erwähnt, setzt ein Anspruch auf eine Rente voraus, dass die ver sicherte Person während eines Jahres ohne w esentlichen Unterbruch zu min destens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu min destens 40 % invalid ist (vgl. E. 1.2). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit beste hende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Ren tenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundes ge richtes 9C_942/2015 vom 1 8. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen.). 4.1.3

Bei gegebenem Rentenanspruch ist eine allfällige Veränderung des Gesundheits zustandes nach Massgabe vom Art. 88a der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn bei einer chroni fizierten depressiven Störung eine Schwankung im Schweregrad krank heits typisch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_746/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.3.1 mit Hinweis). 4.2

Das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3 0. Juli 2014 ( Urk. 9/50), auf welchem die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gründet, basiert auf internistischen, rheumatologischen (inklusive radiologischen) und psychiatri schen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet. 4.3 4.3.1

Der internistische Gutachter hat detaillierte Angaben zur Anamnese gemacht und einen – auch das Herz-Kreislaufsystem umfassenden – internistischen „Status präsens “ erhoben ( Urk. 9/50/9-14). Der Anamnese ist dabei zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der internistischen Begut achtung im Mai 2014 unter anderem angegeben hatte, er verspüre beim Treppensteigen Atemnot und Druck. Nach zwei bis drei Treppen müsse er eine Pause einschal ten. Beim Aufrichten sowie bei Reklination bestünden Schwindel erscheinungen . Der Husten werde als würgend, ohne Auswurf beschrieben. Gelegent lich habe er geschwollene Knöchel, Hände und Füsse (Urk. 9/50/12). Sodann hat der Beschwerdeführer offenbar anlässlich der allgemein-inter nistischen Untersu chung beim Schluckakt über ein Globus-Würgen geklagt ( Urk. 9/50/13). Der internistische Gutachter stellte seinerseits fest, dass der Beschwerdeführer nach der allgemein-internistischen Untersuchung erschöpft gewirkt habe (Urk. 9/50/14). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung – eine separate internistische Beurteilung liegt nicht vor – haben sich die Gutachter weder mit diesen Anga ben zur aktuellen Befindlichkeit des Beschwerdeführers noch mit den betreffen den Angaben in den Vorakten auseinandergesetzt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Aus dem Protokoll über das am 2 2. Oktober 2012 mit dem Beschwer deführer durchgeführte Standortgespräch geht nämlich hervor, dass er vor der Krankschreibung im April 2012 von seiner damaligen Arbeitgeberin wegen dreier Ohnmachtsanfälle zum Arzt geschickt worden war ( Urk. 9/6/2). Gemäss deren Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 1 6. November 2012 hatte sodann ein Arbeitsversuch im August 2012 abgebrochen werden müssen, da das Unfallrisiko – die bisherige Tätigkeit als Werkzeugschleifer des Beschwerdeführers beinhaltete namentlich auch Arbeiten an Maschinen – zu gross gewesen sei ( Urk. 9/11/14). Im Weiteren wurde im Bericht der D.___ vom 1 2. März 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Symptome der Grunderkrankung sowie der Medikation keine gefährlichen Maschinen bedienen könne (vgl. E.

3.3). 4.3.2

Der rheumatologische Gutachter beschränkte sich in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 1 1. Juni 2014 - ebenfalls - auf die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er kam zum Schluss, dass der Beschwer deführer in einer der reduzierten Belastbarkeit der oberen Abschnitte des Achsenskelettes Rechnung tragenden angepassten Tätigkeit während 8 Stun den am Tag arbeitsfähig sei, wobei eine dekonditionierungsbedingte

Leistungs minderung von ca. 15 % bestehe. Diese Leistungsminderung sei durch ein ent sprechendes kreislaufaktivierendes Training (sofern aus internmedizini scher Sicht hierzu keine Kontraindikationen bestünden) und durch ein Kraft-Kraft ausdauertraining für die Schulter- und Beckengürtelmuskelgruppen sowie die Rumpfstabilisatoren korrigierbar (Urk. 9/50/46).

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde die vom rheumatologischen Gutachter aufgeworfene Frage nach allfälligen Kontraindikationen bezüglich eines kreis laufaktivierenden Trainings nicht thematisiert (Urk. 9/50/19), was mit Blick auf die besagten Angaben zur Befindlichkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung aber erforderlich gewesen wäre. Es kann daher nicht einfach davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Begutachtung aus somati scher Sicht eine behebbare und damit bloss vorübergehende Leistungsminde rung in angepasster Tätigkeit bestand. Ausserdem hat der rheumatologische Gutachter keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bishe riger Tätigkeit gemacht. 4.3.3

Es ergibt sich somit, dass das MEDAS-Gutachten keine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darstellt. 4.3.4

Hinzu kommt, dass aufgrund der fachärztlichen Angaben in den vom Beschwer deführer im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten (vgl. E. 3.6-7) Grund zur Annahme besteht, dass sich die kardiale Situation nach der Begutachtung im Sommer 2014 bis zum massgeblichen Zeit punkt der angefochtenen Verfügung (Juli 2015) erheblich verschlechtert haben könnte. So stellte der Hausarzt offenbar bereits im Dezember 2014 eine hoch gradige Interna-Abgangsstenose links fest ( Urk. 13 S. 2). Diese konnte zwar im Mai 2015 mittels PTA und Stenteinlage behoben werden. Die damals wie auch im Juni 2015 durchgeführten Untersuchungen zeigten aber neu unter anderem auch eine hochgradige Abgangsstenose externa links (vgl. E. 3.6-7). Sodann bestanden laut den Berichten von Dr. G.___ vom 26. Juni 2015 und von Dr. H.___ vom 2 9. Juli 2015 (vgl. E. 3.8) weiterhin Schwindelerscheinungen (vgl. E. 3.7-8). 4.4 4.4.1

Laut der – im Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommenen – Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 1. Juni 2014 ( Urk. 9/50/40) leidet der Beschwerdeführer unter einer rezidivierende n depressive n Störung (ICD-10 F33), gegenwärtig zumindest mittelgradigen Ausmasses, zeitweise auch leichteren Aus masses, zum Teil aber auch schweren Ausmasses, kombiniert mit teilweise wahnhaften Elementen oder einer paranoiden Persönlichkeit sowie somatischer Komorbidität . Diese Beurteilung steht mit den in den Vorakten sowie im psy chiatrischen Teilgutachten vom 1 1. Juni 2014 erhobenen Befunden in Einklang und erscheint überzeugend.

Umstritten und zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Diagnose auf einen invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschaden geschlossen werden kann (vgl. E.

1.6). 4.4.2

In den k linisch-diagnostische n Leitlinien der Internationalen Klassifikation psy chischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling / Mombour /Schmidt (Herausgeber),

9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f., werden unter F32 die depressiven Episoden (leicht-, mittel-, schwergradig ) und unter F33 die rezidivierenden Störungen umschrieben. Bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 handelt es sich gemäss den genannten Leitlinien um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzelnen Epi soden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt (für welche ebenfalls die Kategorie F33 verwendet werden sollte; vgl. ICD-10 Kapitel V [F], a.a.O., S. 176 f.).

Leicht bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven For menkreis sind in der Regel therapierbar. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden Wirkung bei solchen Störungen voraus, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 8C_131/2016 vom 1 4. Juli 2016 E. 5.3.1 mit Hinweis). 4.4.3

Gemäss den Vorberichten bestand ab April 2012 (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) zunächst eine mittelschwere bis schwere und im September 2012 eine schwere depressive Episode. Im März 2013 wurde ein mittelgradiges (E. 3.3), im Januar 2014 ein leichtgradiges (vgl. E. 3.4) und im Juni 2014 (psychiatrische Begut achtung) ein „mindestens“ mittelgradiges depressives Zustandsbild beschrieben (vgl. E. 3.5). Seit September 2012 stand der Beschwerdeführer in fachärztlicher Behandlung (zunächst ambulant bei Dr. C.___ , vom 2 6. Oktober 2012 bis 9. Januar 2013 stationär sowie vom 14. Februar bis 2 8. März 2103 teilstationär in der D.___ , anschliessend bis zur Begutachtung ambulant im E.___ ), wobei im Zeitpunkt der Begutachtung ein Behandlungskonzept mit tagesstrukturierender Klinik an zwei Nachmittagen pro Woche sowie medikamentöser Therapie ( Venlafaxin 250mg und Quetiapin 350mg) bestand ( Urk. 9/50/32; vgl. E. 3.2-4). Eine vollständige Remission der depressiven Symptomatik trat gemäss Aktenlage im genannten Zeitraum nicht ein und ist laut dem psychiatrischen Gutachter auch bei Fortführung der – von ihm als grundsätzlich adäquat bezeichneten – Behandlung nicht zu erwarten. 4.4.4

Zwar steht ausser Frage, dass psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Entste hung und Aufrechterhaltung der aktenkundigen depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle spielten. Davon, dass das klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von den belasten den psychosozialen Faktoren herrühren, kann jedoch nicht die Rede sein. Die aktenkundigen Befunde weisen vielmehr eine von einem depressiven Ver stimmungszustand klar unterscheidbare andauernde Depression schwankenden Ausmasses im fachmedizinischen Sinn aus. Der psychiatrische Gutachter hat denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von einer echten „Major Depression“ im Sinne depressiver Episoden der Kategorie F33 ausgehe; natürlich bestünden auch reaktive Anteile, dies aber im Sinne von Auslöser und nicht im Sinne von Ursachen ( Urk. 9/50/40). Entgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin liegt daher auch aus rechtlicher Sicht ein potentiell relevantes psychi sches Leiden vor. 4.4.5

Eine andere Frage ist, ob die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung

wie sowohl von den behandelnden Fachärzten als auch den Gutachtern postu liert aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine seit April 2012 bis zur Verfügung vom 7. Juli 2015 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit zu begründen vermag.

Dazu ist zu bemerken, dass zwar bei einer – andauernden – schweren depressi ven Symptomatik in der Regel ohne Weiteres auf eine vollständige Arbeitsunfä higkeit geschlossen werden kann. Vorliegend wurde ein schweres depressive s Zustandsbild aber erstmals im September 2012 fachärztlich festgestellt (vgl. E.

3.2). Laut Austrittsbericht der psychiatrischen D.___ vom 2 7. März 2013 bestand sodann damals nurmehr eine mittelgradige und laut Bericht des E.___ vom 6. Januar 2014 sogar nurmehr eine leichte depressive Symptomatik, wobei eine Verbesserung des Zustandsbildes offenbar bereits im Oktober 2013 zu bemerken gewesen war (vgl. Urk. 9/29 und E. 3.4).

Wurde – wie hier – eine mittelgradige resp. leichtgradige depressive Symptoma tik fachärztlich festgestellt und dauert diese trotz grundsätzlich adäquater Behandlung an, so lässt dies zwar auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit lässt sich damit aber nicht ohne Weiteres begründen, zumal gemäss der Beurteilung sämtlicher mit dem Beschwerdeführer befassten Fach ärzte daneben kein weiteres invalidisiere ndes psychisches Leiden bestand (vgl. E. 3.3-5; zur fehlenden invalidisierenden Wirkung von Z-Diagnosen vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_131/2016 vom 1 4. Juli 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Angaben in den genannten Berichten vom 1 2. und 2 9. März 2013 sowie vom 6. Januar 2014 lassen denn auch darauf schliessen, dass die behandelnden Fachärzte ihren Beurteilungen den (somatischen und psychi schen) Gesamtbefund zugrunde gelegt haben. Zudem scheint auch die schwierige psychosoziale Belastungssituation in die Beurteilung miteingeflossen zu sein. Schliesslich dürften sie als behandelnde Ärzte auch zu einer wohl wollenden Beurteilung geneigt (gewesen) sein. Gegen die Annahme einer ab März 2013 weiterhin andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit spricht schliesslich insbesondere auch die laut Bericht des E.___ vom 6. Januar 2014 „vom Versicherten postulierte und praktizierte Fahrfähig keit “

( Urk. 9/37/1 ; vgl. Urk. 9/50/35).

Der psychiatrische Gutachter hielt zur (aktuellen) Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers fest, dass er – der Gutachter - keine arbeitsplatzbezogenen Ressourcen sähe, es aktuell leider nicht vorstellbar sei, eine Tätigkeit des ersten Arbeitsmarktes so anzupassen, dass hier eine geldwerte Leistung erbracht wer den könnte, und dass die Prognose aus psychiatrischer Sicht angesichts redu zierter Ressourcen, des Alters sowie des ungünstigen Verlaufs in den letzten drei Jahren trotz im Wesentlichen adäquater Therapie nicht nur günstig sei. Die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine Verweistätigkeit sollte jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nochmals geprüft werden. Kurz und mittelfristig sei aufgrund erheblicher psychiatrischer Erkrankung keine geldwerte Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen ( Urk. 9/50/39-41).

Dazu ist festzuhalten , dass der psychiatrische Gutachter zwar ein „mindestens“ mittelschweres depressives Zustandsbild feststellte. Auch er geht aber nicht - mehr - von einer schweren depressiven Symptomatik aus. Die von ihm erhobe nen Befunde lassen denn auch nicht auf das Vorliegen einer solchen schliessen ( Urk. 9/50/33-35). Bei seiner Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsun fähigkeit mit 100 % scheint der psychiatrische Gutachter sodann ins besondere auch das Alter des Beschwerdeführers mitberücksichtigt zu haben, welches bei der Bestimmung der (medizinisch-theoretischen) Restarbeitsfähig keit jedoch ausser Acht zu lassen ist (vgl. aber E. 5).

Was schliesslich den Verlauf nach der Begutachtung betrifft, hielt Dr. H.___ im genannten Bericht vom 2 9. Juli 2015 (vgl. E. 3.8) zwar fest, dass sich mit der somatischen auch die psychische Situation deutlich verschlechtert habe. Man gels konkreter Befunde und da Dr. H.___ als Facharzt für Urologie nicht beru fen ist, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, vermag – auch – dieser Bericht keine psy chisch bedingte gänzliche Arbeitsunfähigkeit zu belegen. 4.4.6

In psychischer Hinsicht weisen die vorliegenden medizinischen Akten demnach nur (aber immerhin) auf eine invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich relevante Arbeitsunfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses seit April 2012 hin, wobei sich dieses aber mangels einer konkreten, den gesamten relevanten Zeit raum umfassenden fachärztlichen Stellungnahme nicht genau feststellen lässt. 4. 5

Es ergibt sich somit, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten der somatische Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im relevanten Zeitraum nicht zuverlässig beurteilen lassen. Auch in psychischer Hinsicht lassen die vorliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu.

Angesichts des sich aus den Akten ergebenden (somatischen und psychischen) Gesamtbefundes kann immerhin festgehalten werden, dass im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (April 2013; vgl. E. 4.1) die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeit im vorange gangenen Jahr mindestens 70 % betragen haben dürfte. Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit angesichts der gemäss Aktenlage bereits damals bestehenden und seither persistierenden Schwindelerscheinungen als höchst fraglich erscheint, lag gemäss den Vorberichten seit April 2012 eine mittelschwere resp. (zumindest ab September 2012) eine schwere depressive Symptomatik vor und hielt sich der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2012 bis Ende März 2013 stationär resp. teilstationär in der D.___ auf (vgl. E. 3.3-4).

Im Weiteren besteht nach dem Gesagten Grund zur Annahme, dass nach Ablauf des Wartejahres - auch - in einer angepassten Tätigkeit anhaltende, nicht nur psychisch, sondern auch somatisch bedingte quantitative und qualitative Ein schränkungen bestanden haben könnten. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit nach der Begutachtung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. 4. 6

Eine rentenbegründende Invalidität erscheint daher überwiegend wahrscheinlich gegeben (vgl. E. 4.1). Zur Bestimmung des Ausmasses der – medizinisch-theo retischen – Restarbeitsfähigkeit resp. des Invaliditätsgrades im massgeblichen Zeitraum wäre jedoch eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erfor derlich. Von einer Rückweisung der Sache zur Vornahme ergänzender medizi nischer Abklärungen ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch abzusehen. 5.

5.1

Wie eingangs dargelegt, ist für die Frage der Rentenberechtigung die Verwert bar keit der Restarbeitsfähigkeit in dem Zeitpunkt massgebend, in wel chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457; vgl. E. 1.4). Bei Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen wäre dies vorliegend voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2017 der Fall. 5.2

Der Beschwerdeführer wird im August 2017 61 Jahre alt. Er ist von Beruf ange lern ter Werkzeugmacher (3 Lehrjahre ohne Abschluss), hat kurze Zeit als Taxi chauffeur gearbeitet und ein Restaurant betrieben, welches jedoch Konkurs ging. S eit März 1997 war er bis zur Krankschreibung im April 2012 für die glei che Arbeitgeber in als Werkzeugschleifer tätig, wobei diese das Arbeitsverhältnis inzwischen aufgelöst hat ( Urk. 9/29/7 und Urk. 9/58). Beim Beschwerdeführer liegt nach dem Gesagten nebst der offenbar progredienten Herzkrankheit sowie weiteren somatischen Leiden eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaften oder paranoiden Elementen vor, welche sich nach der Beurteilung sämtlicher mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt(e). In sozialer Hinsicht bestehen laut dem Gutachten der MEDAS Z.___ eine reduzierte Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen und sich in Organisationsabläufe einzufügen, sowie ein verminder tes Strukturierungsvermögen ( Urk. 9/50/22). Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt ha t ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E . 4.3), anzunehmen, dass die Arbeitskraft des Beschwerdeführers jedenfalls in dem Zeitpunkt, in welchem die Restarbeitsfähigkeit zuverlässig beurteilt werden könnte, nicht mehr nachgefragt würde, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar wäre. 5.3

Die Beschwerdegegnerin hat demnach ab dem 1. April 2013 (vgl. E. 4.1 und E. 4.7) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.4). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen (Anspruch auf eine Rente vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. März 2013) ist sie abzuweisen. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Da der Beschwerdeführer nur marginal unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung , wobei diese ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und antragsgemäss (vgl. Urk. 15) auf Fr. 3‘0 5 1.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Eine Reduktion ist nicht vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nur marginal unter liegt und der beantragte frühere Rentenbeginn den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat . 6. 3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts pflege erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (ganze Rente vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. März 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘051.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ralph Straessle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann