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IV.2015.00791

medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung zur dermatologischen und psychiatrischen Abklärung.

Zürich SozVersG · 2016-01-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 2011 als selbständige Kosmetikerin. Unter Hinweis auf eine allergische sowie toxische Reak tion nach Behandlung der Haut, einen psychophysischen Erschöpfungszu stand sowie eine mittelgradige depressive Episode meldete sie sich am 1 6. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/15) ab und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/10, Urk. 8/18) bei. Am 2 3. Februar 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen zur zeit nicht möglich seien (Urk. 8/19). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/24) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 8/30 = Urk. 2) Leistungs anspruch der Ver sicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu r weitergehenden medizinischen Abklärung und Festlegung der Ein kommen sparameter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD, Urk.

9) einreichte . Am 4. November 2015 reichte die Be schwerdeführerin unter Beilage eines weiteren Arztberichtes die Replik ein

(Urk. 14-15) . Mit Schreiben vom 1 6. November 2015 (Urk.

17) verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Duplik, was der Beschwerdeführerin am 1 8. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen

Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti o nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge mei nen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersu chungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na m entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö re n – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entschei de n den

– Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Ein e Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be gründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rung en erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass sämtliche Diagnosen keine Krankheit en oder Schädigung en darstellen würden. Die Beschwerden seien behandelbar und würden keine längerfristige oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit möge medizinisch zwar gerechtfertigt sein, sei jedoch nicht als invalidisierend zu werten (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in

der angestammten Tätigkeit – aus näher genannten Gründen – vollständig arbeits unfähig. Es liege zudem eine andauernde depressive Erkrankung und Er schöpfung vor, wel che ebenfalls objektiviert sei und auch in einer angepassten Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründe

(S. 3

f f.). Die Beschwer degegnerin habe die Diagnosen ohne weitere Begründung und medizinische Abklärungsmassnahmen als Leiden ohne Krankheitswert bezeichnet. Es liege ein Verstoss gegen die Abklärungspflicht vor. Den Akten sei nicht zu entnehmen, wer die medizinische Beurteilung vorgenommen habe. Ein Bericht des RAD sei nicht vorhanden.

E ine solche Beurteilung genüge

in diese m Fall auch nicht. Es müsse zwingend eine weitergehende medizinische Abklärung erfolgen (S. 6).

Die angestammte Tätigkeit habe sie a ufgrund der allergisch-toxikologischen Reak tion aufgeben müssen. Sie betreibe nun einen Onlineshop mit wesentlich gerin ge rem Einkommen. Damit sei der Invaliditätsgrad aufgrund der Einkommens verhältnisse abzuklären. Auch in dieser Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin die Abklärungspflicht verletzt (S. 7).

In der Replik (Urk.

14) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass die im Beschwerdeverfahren nachgere ichte Beurteilung durch den RAD nicht ge nüge, zumal dies er die Akten insbesondere nur sehr rudimentär und selektiv gewür digt habe (S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin mit Weiter bildung in delegierter Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1 7. Juli 2014 (Urk. 8/11/1-5) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. März 2014 be handle (S. 1 Ziff. 1.2), und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (seit 10-12 Jahren; ICD-10 F32.11), eine Panikstö rung (seit 2013; ICD-10 F41.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (seit 2013; ICD-10 F45.1) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Es finde eine somatische, psychosomatische und psychotherapeutische Behandlung statt, wobei zirka eine Sitzung pro Woche beziehungsweise alle zwe i Wochen erfolge. Als medikamentöse Therapie finde eine Mikronährstoff-Supple mentation statt (S. 2 Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit als Kosmetike rin sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. März 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-7). Zurzeit sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätig keit nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 0. August 2014 (Urk. 8/15) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 2 8. Januar 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychovegetative Erschöp fung nach grossflächiger kosmetischer Behandlung mit allergischer/toxischer Hautreaktion am 1 3. Januar 2014 auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 1 3. Januar 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Angst vor einem Rezidiv (S. 2 Ziff. 1.6-7). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seine psychiatrische Beurteilung zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung am 2 8. August 2014 (Urk. 8/18/3-11) und führte als Diagnose eine teilremit tierte, von Januar bis April 2014 mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1-2), auf dem Boden einer akzentuiert en Persönlichkeit (ICD-10 Z73) auf (S.

8) .

Die aktuelle Krankheitsepisode habe zirka im Dezember 2013 mit einer arbeits bezogenen Überforderung begonnen, die sich damals in der Symptomatik einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gezeigt habe. Ab dem 1 3. Januar 2014 sei eine psychische Dekompensation erfolgt, ausgelöst durch eine schwere aller gisch -toxische Reaktion auf ein Kräuter-Peeling. Dies habe intensive somatische und psychische Beschwerden ausgelöst. Erst ab April 2014 sei eine langsame Ver besserung zu verzeichnen, welche durch die zweiwöchige Hospitalisation Anfang August 2014 sprunghaft zugenommen habe . Eine posttraumatische Be lastungs störung (ICD-10 F43.1) liege nicht vor (S. 7 f.).

In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weder in der eigenen noch in einer anderen Kosmetikf irma arbeitsfähig. Es sei nicht absehbar, ob sie ihre ursprünglichen Aufgaben wieder aufnehmen könne. Auch i n einer ange passten Tätigkeit in der eigenen Kosmetikfirma sei die Beschwerdeführerin ak tuell noch nicht arbeitsfähig, wobei voraussichtlich

– nach langsamer prozentu aler Steige rung - a b 1. Januar 2015 eine 50 % ige

Arbeitsfähigkeit zumutbar sei n werde . In einer angepassten Tätigkeit in einem anderen Bereich sei aktuell keine Arbeits fähigkeit gegeben . Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin Psycho therapie. Eine psychiatrisch-medikamentöse Therapie sei nicht zwingend indi ziert (S. 8).

Die Prognose bezüglich der Gesundheit sei gut (S. 9). 3.4

Mit Bericht vom 7. Mai 2015 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/24/4-15) informierte Dr. A.___ über die erneute ps ychiatrische Begut ach tung der Bes chwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe dabei angege ben, dass sie die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis auf 50 % habe steigern kön nen. Den Kosmetiksalon habe sie geschlossen und betreibe nur noch den On line-Shop (S.

2

f.). Sie nehme pflanzliche antientzündliche Substanzen gegen die Schmer ze n und Hautentzündung ein. Zudem nehme sie die Kontrolltermine bezüglich Krank schreibung bei Dr. Y.___ wahr und suche aktuell eine neue The rapeutin (S. 4).

Dr. A.___ führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 10): - persistierende schmerzhafte Entzündungsreaktion nach allergisch-toxi sche r Kontaktreaktion der Haut im Gesicht/Augenbereich und beiden Händen am 1 3. Januar 2014 - t eilremittierte mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1-2) - akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73) - e rhöhte Schilddrüsen-Autoimmunantikörper bei normalen Schilddrüsen hormonwerten

Im Rückblick sei die Einschätzung einer zügigen Leistungssteigerung zu opti mis tisch gewesen. Die Erschöpfungskomponente sei stärker als angenommen (S. 9). Ak tuell realisiere die Beschwerdeführerin eine 50%ige Präsenzzeit in einer für sie optimal angepassten Tätigkeit. Die Leistung sei aber nicht konstant und bein halte verme hrte Pausen. Einschränkend sei die noch bestehende An triebsstörung mit vorzeitiger Ermüdbarkeit und reduzierter psychischer Belast barkeit. Die Be schwerdeführerin sei aufgrund der vermehrten Pausen daher ak tuell zu 40 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne schrittweise gesteigert werden. Ab dem 1. November 2015 sei eine 80%ige und ab dem 1. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit gegeben. In der an gestammten Tä tig keit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Die Beschwerde füh rerin benötige weiterhin Psychotherapie. Der Nutzen eines Anti depressivums sei weiterhin nicht sicher . Die Prognose sei gut, wenn die Steige rung der Arbeits fähigkeit langsamer erfolge als ursprünglich eingeschätzt (S. 10 ff.). 3.5

Med. prac t . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab mit Stellungnahme vom 1 5. September 2015 an, dass sich kein Beleg für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung finden lasse. Die ge schil derte Hautreaktion sei nachvollziehbar belastend, aber keine Katastrophe, die eine tiefe Verzweiflung hinterlasse. Die inzwischen erreichte Stabilisierung spreche ebenfalls gegen eine aktuelle posttraumatische Belastungsstörung. Die erfreulichen Eigenaktivitäten (Internet-Hande

l) würden ein gutes Aktivitätsn i veau belegen, das mit den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstö rung

sowie einer mittelgradigen Depression nicht vereinbar sei. Die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) solle zur Frage der Berufsfähigkeit Stellung nehmen; si e könne Allergene/Toxine beurteilen (Urk. 9 S. 2). 3.6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Be richt von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom 3 0. Oktober 2015 (Urk. 15) ein. Darin führte Dr. C.___ aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2015 behandle (S.

1), und

diagnostizierte eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Zudem bestehe der Verdacht auf eine toxische Läsion der sympathischen Fasern durch ein Pee ling im Januar 2014, auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom und auf eine gestörte Sudomotorik . Alle zwei Wochen fänden psychotherapeutische Gesprä che statt (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei derzeit in einer optimal ange passten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsfähig. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsse lang sam erfolgen. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer finanziellen Unterstüt zung durch die Beschwerdegegnerin (S. 8). 4. 4.1

Vorweg festzuhalten ist, dass nach Lage der Akten im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses keine medizinische Beurteilung durch den RAD vorlag, sondern direkt eine Stellungnahme zur Überwindbarkeit durch die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin erfolgte (vgl. Urk. 8/29 S. 4). Seit dem 1. Januar 2008 und der im Anschluss erfolgten Aufhebung von a Art . 69 Abs. 4 IVV liegt es zwar im Ermessen und der Verantwortung der IV-Stellen, welche Dossiers sie zur Prü fung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem RAD unterbreiten. Ein un bedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 296 vom 5. Januar 2011; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. Septem ber 2015 E. 3.3.1-3.3.3). Indessen ist vorliegend zu beachten, dass sich ausnahmsweise auch mittelgradige depressive Episoden invalidisierend auswir ken können (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Um solchen Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders not wendig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolgt. 4.2

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde

schliesslich nachträglich eine medi zinische Einschätzung durch RAD-Arzt m ed. prac t . B.___

ein gereicht (vgl. Urk. 9). Wie allerdings bereits die Beschwerdeführerin feststellte (Urk. 14 S. 2 f.), erfolgte die Beurteilung durch den RAD nur sehr selektiv und rudimentär. So nahm med. pract . B.___ zu den beiden gutachterlichen Beurteilungen durch Dr. A.___

zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (vorstehend E. 3.3-4) überhaupt keine Stellung, sondern erwähnte nur die Berichte von Dr.

Z.___ und Dr. Y.___ (vorstehend E.

3.1-2) . Die nachträgliche Stellung nahme von RAD-Arzt med. pract . B.___ ist demnach nicht beweiskräftig und für die vorliegende Beurteilung nicht hilfreich . 4.3

Indessen lassen d ie weiteren vorliegenden medizinischen Berichte eine abschlies s en de Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin nicht zu. So sind i nsbesondere die beiden gutachterlichen Beur tei lungen durch Dr. A.___

(vorstehend

E.

3.3-4) nicht

genügend nachvollzieh bar . Bei seiner Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ a n, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit in der eigenen Kos metikfirma nicht mehr arbeitsfähig sei, da ihr die direkte Arbeit an Kundinnen nicht mehr zumutbar sei. Dies aufgrund der Ängste bezüglich der Kundinnen und aufgrund des Kontaktes mit Salben (Urk. 8/18/3-11 S. 8; Urk. 8/24/ 4-15 S. 11). Diese Be urteilung erfolgte indessen, ohne das s – nach Lage der Akten - eine dermatologische Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgt wäre .

Eine solche wäre allerdings zwingend not wendig, um die V ermeidbarkeit,

Behandelbarkeit und Dauerhaftigkeit der Hautirritationen zu beurteilen. Zudem sind die soma tischen Auswirkungen der bestehenden Aller gien auf die Tätigkeit als Kosmeti kerin nicht durch einen Psychiater, sondern durch eine auf dem Gebiet der Der matologie versierte Fachperson zu beurteilen. Weshalb die Beschwerdeführerin nach Ansicht von Dr. A.___

in der nach seiner Ansicht angepass ten Tätigkeit in der eigenen Kosmetikfirma (teilweise) arbeitsfähig sein sollte, in einer ange passten Tätigkeit in einem anderen Bereich hingegen eine vollstän dige Arbeits un fähigkeit vorliege (Urk. 8/18/3-11 S.

9), wurde von Dr. A.___ nicht begrün det und kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

Bei Dr. Y.___, Dr. Z.___ sowie Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1-2, E.

3.6) handelt es sich schliesslich um die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Beschwerde führerin, wobei auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). In Bezug auf den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. C. ___ gilt es

als dann zu erwähnen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Recht s prechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 2. Juli 2015 – gegeben war (BGE 121 V 366 E.

1b). Zudem lässt die Tatsache, dass sie eine überbrückungsweise Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle empfahl (Urk. 15 S. 8), fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche ge wisse Distanz gegeben ist. 4.4

Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin . Vor diesem Hinter grund lässt sich nicht mit dem Beweisg rad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit sagen, dass bei der Beschwerdeführerin kein inva lidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Ob über haupt, wie und wie lange sich ein solcher leistungsbegründend auswirkt(e), wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, die ihren Abklärungspflichten gemäss

Art. 43 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Unklar ist, wie es sich mit der Allergie und Hautschädigung der Beschwerdeführerin wie auch mit einer dadurch möglicherweise unterhaltenen psychischen Beeinträchtigung verhält, inwieweit und in Bezug auf welche Tätigkeiten sich daraus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben und inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Medikation oder andere zumutbare Anstrengungen der Beschwerdeführerin ver bessert werden kann. D amit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Nach dem diese Fragen bislang vollständig ungeklärt blieben (vgl. vorstehend E.

1.5) und die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Rückweisung beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese nach ergänzender dermatologi scher und psychiatri scher Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Die Beschwerde ist somit gutzu heissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessen t schädigung vorliegend auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 auf gehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich,

IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gung en, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1975, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 2011 als selbständige Kosmetikerin. Unter Hinweis auf eine allergische sowie toxische Reak tion nach Behandlung der Haut, einen psychophysischen Erschöpfungszu stand sowie eine mittelgradige depressive Episode meldete sie sich am 1 6. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/15) ab und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/10, Urk. 8/18) bei. Am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen

Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti o nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge mei nen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersu chungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na m entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö re n – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entschei de n den

– Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Ein e Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be gründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rung en erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 0. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu r weitergehenden medizinischen Abklärung und Festlegung der Ein kommen sparameter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD, Urk.

9) einreichte . Am 4. November 2015 reichte die Be schwerdeführerin unter Beilage eines weiteren Arztberichtes die Replik ein

(Urk. 14-15) . Mit Schreiben vom 1 6. November 2015 (Urk.

17) verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Duplik, was der Beschwerdeführerin am 1 8. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass sämtliche Diagnosen keine Krankheit en oder Schädigung en darstellen würden. Die Beschwerden seien behandelbar und würden keine längerfristige oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit möge medizinisch zwar gerechtfertigt sein, sei jedoch nicht als invalidisierend zu werten (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in

der angestammten Tätigkeit – aus näher genannten Gründen – vollständig arbeits unfähig. Es liege zudem eine andauernde depressive Erkrankung und Er schöpfung vor, wel che ebenfalls objektiviert sei und auch in einer angepassten Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründe

(S. 3

f f.). Die Beschwer degegnerin habe die Diagnosen ohne weitere Begründung und medizinische Abklärungsmassnahmen als Leiden ohne Krankheitswert bezeichnet. Es liege ein Verstoss gegen die Abklärungspflicht vor. Den Akten sei nicht zu entnehmen, wer die medizinische Beurteilung vorgenommen habe. Ein Bericht des RAD sei nicht vorhanden.

E ine solche Beurteilung genüge

in diese m Fall auch nicht. Es müsse zwingend eine weitergehende medizinische Abklärung erfolgen (S. 6).

Die angestammte Tätigkeit habe sie a ufgrund der allergisch-toxikologischen Reak tion aufgeben müssen. Sie betreibe nun einen Onlineshop mit wesentlich gerin ge rem Einkommen. Damit sei der Invaliditätsgrad aufgrund der Einkommens verhältnisse abzuklären. Auch in dieser Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin die Abklärungspflicht verletzt (S. 7).

In der Replik (Urk.

14) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass die im Beschwerdeverfahren nachgere ichte Beurteilung durch den RAD nicht ge nüge, zumal dies er die Akten insbesondere nur sehr rudimentär und selektiv gewür digt habe (S. 2 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin mit Weiter bildung in delegierter Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1 7. Juli 2014 (Urk. 8/11/1-5) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. März 2014 be handle (S. 1 Ziff. 1.2), und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (seit 10-12 Jahren; ICD-10 F32.11), eine Panikstö rung (seit 2013; ICD-10 F41.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (seit 2013; ICD-10 F45.1) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Es finde eine somatische, psychosomatische und psychotherapeutische Behandlung statt, wobei zirka eine Sitzung pro Woche beziehungsweise alle zwe i Wochen erfolge. Als medikamentöse Therapie finde eine Mikronährstoff-Supple mentation statt (S. 2 Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit als Kosmetike rin sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. März 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-7). Zurzeit sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätig keit nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 0. August 2014 (Urk. 8/15) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 2 8. Januar 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychovegetative Erschöp fung nach grossflächiger kosmetischer Behandlung mit allergischer/toxischer Hautreaktion am 1 3. Januar 2014 auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 1 3. Januar 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Angst vor einem Rezidiv (S. 2 Ziff. 1.6-7). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seine psychiatrische Beurteilung zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung am 2 8. August 2014 (Urk. 8/18/3-11) und führte als Diagnose eine teilremit tierte, von Januar bis April 2014 mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1-2), auf dem Boden einer akzentuiert en Persönlichkeit (ICD-10 Z73) auf (S.

8) .

Die aktuelle Krankheitsepisode habe zirka im Dezember 2013 mit einer arbeits bezogenen Überforderung begonnen, die sich damals in der Symptomatik einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gezeigt habe. Ab dem 1 3. Januar 2014 sei eine psychische Dekompensation erfolgt, ausgelöst durch eine schwere aller gisch -toxische Reaktion auf ein Kräuter-Peeling. Dies habe intensive somatische und psychische Beschwerden ausgelöst. Erst ab April 2014 sei eine langsame Ver besserung zu verzeichnen, welche durch die zweiwöchige Hospitalisation Anfang August 2014 sprunghaft zugenommen habe . Eine posttraumatische Be lastungs störung (ICD-10 F43.1) liege nicht vor (S. 7 f.).

In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weder in der eigenen noch in einer anderen Kosmetikf irma arbeitsfähig. Es sei nicht absehbar, ob sie ihre ursprünglichen Aufgaben wieder aufnehmen könne. Auch i n einer ange passten Tätigkeit in der eigenen Kosmetikfirma sei die Beschwerdeführerin ak tuell noch nicht arbeitsfähig, wobei voraussichtlich

– nach langsamer prozentu aler Steige rung - a b 1. Januar 2015 eine 50 % ige

Arbeitsfähigkeit zumutbar sei n werde . In einer angepassten Tätigkeit in einem anderen Bereich sei aktuell keine Arbeits fähigkeit gegeben . Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin Psycho therapie. Eine psychiatrisch-medikamentöse Therapie sei nicht zwingend indi ziert (S. 8).

Die Prognose bezüglich der Gesundheit sei gut (S. 9). 3.4

Mit Bericht vom 7. Mai 2015 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/24/4-15) informierte Dr. A.___ über die erneute ps ychiatrische Begut ach tung der Bes chwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe dabei angege ben, dass sie die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis auf 50 % habe steigern kön nen. Den Kosmetiksalon habe sie geschlossen und betreibe nur noch den On line-Shop (S.

2

f.). Sie nehme pflanzliche antientzündliche Substanzen gegen die Schmer ze n und Hautentzündung ein. Zudem nehme sie die Kontrolltermine bezüglich Krank schreibung bei Dr. Y.___ wahr und suche aktuell eine neue The rapeutin (S. 4).

Dr. A.___ führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 10): - persistierende schmerzhafte Entzündungsreaktion nach allergisch-toxi sche r Kontaktreaktion der Haut im Gesicht/Augenbereich und beiden Händen am 1 3. Januar 2014 - t eilremittierte mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1-2) - akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73) - e rhöhte Schilddrüsen-Autoimmunantikörper bei normalen Schilddrüsen hormonwerten

Im Rückblick sei die Einschätzung einer zügigen Leistungssteigerung zu opti mis tisch gewesen. Die Erschöpfungskomponente sei stärker als angenommen (S. 9). Ak tuell realisiere die Beschwerdeführerin eine 50%ige Präsenzzeit in einer für sie optimal angepassten Tätigkeit. Die Leistung sei aber nicht konstant und bein halte verme hrte Pausen. Einschränkend sei die noch bestehende An triebsstörung mit vorzeitiger Ermüdbarkeit und reduzierter psychischer Belast barkeit. Die Be schwerdeführerin sei aufgrund der vermehrten Pausen daher ak tuell zu 40 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne schrittweise gesteigert werden. Ab dem 1. November 2015 sei eine 80%ige und ab dem 1. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit gegeben. In der an gestammten Tä tig keit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Die Beschwerde füh rerin benötige weiterhin Psychotherapie. Der Nutzen eines Anti depressivums sei weiterhin nicht sicher . Die Prognose sei gut, wenn die Steige rung der Arbeits fähigkeit langsamer erfolge als ursprünglich eingeschätzt (S. 10 ff.). 3.5

Med. prac t . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab mit Stellungnahme vom 1 5. September 2015 an, dass sich kein Beleg für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung finden lasse. Die ge schil derte Hautreaktion sei nachvollziehbar belastend, aber keine Katastrophe, die eine tiefe Verzweiflung hinterlasse. Die inzwischen erreichte Stabilisierung spreche ebenfalls gegen eine aktuelle posttraumatische Belastungsstörung. Die erfreulichen Eigenaktivitäten (Internet-Hande

l) würden ein gutes Aktivitätsn i veau belegen, das mit den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstö rung

sowie einer mittelgradigen Depression nicht vereinbar sei. Die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) solle zur Frage der Berufsfähigkeit Stellung nehmen; si e könne Allergene/Toxine beurteilen (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 S. 2). 3.6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Be richt von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom 3 0. Oktober 2015 (Urk. 15) ein. Darin führte Dr. C.___ aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2015 behandle (S.

1), und

diagnostizierte eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Zudem bestehe der Verdacht auf eine toxische Läsion der sympathischen Fasern durch ein Pee ling im Januar 2014, auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom und auf eine gestörte Sudomotorik . Alle zwei Wochen fänden psychotherapeutische Gesprä che statt (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei derzeit in einer optimal ange passten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsfähig. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsse lang sam erfolgen. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer finanziellen Unterstüt zung durch die Beschwerdegegnerin (S. 8). 4. 4.1

Vorweg festzuhalten ist, dass nach Lage der Akten im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses keine medizinische Beurteilung durch den RAD vorlag, sondern direkt eine Stellungnahme zur Überwindbarkeit durch die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin erfolgte (vgl. Urk. 8/29 S. 4). Seit dem 1. Januar 2008 und der im Anschluss erfolgten Aufhebung von a Art . 69 Abs. 4 IVV liegt es zwar im Ermessen und der Verantwortung der IV-Stellen, welche Dossiers sie zur Prü fung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem RAD unterbreiten. Ein un bedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 296 vom 5. Januar 2011; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. Septem ber 2015 E. 3.3.1-3.3.3). Indessen ist vorliegend zu beachten, dass sich ausnahmsweise auch mittelgradige depressive Episoden invalidisierend auswir ken können (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Um solchen Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders not wendig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolgt. 4.2

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde

schliesslich nachträglich eine medi zinische Einschätzung durch RAD-Arzt m ed. prac t . B.___

ein gereicht (vgl. Urk. 9). Wie allerdings bereits die Beschwerdeführerin feststellte (Urk.

E. 14 S. 2 f.), erfolgte die Beurteilung durch den RAD nur sehr selektiv und rudimentär. So nahm med. pract . B.___ zu den beiden gutachterlichen Beurteilungen durch Dr. A.___

zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (vorstehend E. 3.3-4) überhaupt keine Stellung, sondern erwähnte nur die Berichte von Dr.

Z.___ und Dr. Y.___ (vorstehend E.

3.1-2) . Die nachträgliche Stellung nahme von RAD-Arzt med. pract . B.___ ist demnach nicht beweiskräftig und für die vorliegende Beurteilung nicht hilfreich . 4.3

Indessen lassen d ie weiteren vorliegenden medizinischen Berichte eine abschlies s en de Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin nicht zu. So sind i nsbesondere die beiden gutachterlichen Beur tei lungen durch Dr. A.___

(vorstehend

E.

3.3-4) nicht

genügend nachvollzieh bar . Bei seiner Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ a n, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit in der eigenen Kos metikfirma nicht mehr arbeitsfähig sei, da ihr die direkte Arbeit an Kundinnen nicht mehr zumutbar sei. Dies aufgrund der Ängste bezüglich der Kundinnen und aufgrund des Kontaktes mit Salben (Urk. 8/18/3-11 S. 8; Urk. 8/24/ 4-15 S. 11). Diese Be urteilung erfolgte indessen, ohne das s – nach Lage der Akten - eine dermatologische Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgt wäre .

Eine solche wäre allerdings zwingend not wendig, um die V ermeidbarkeit,

Behandelbarkeit und Dauerhaftigkeit der Hautirritationen zu beurteilen. Zudem sind die soma tischen Auswirkungen der bestehenden Aller gien auf die Tätigkeit als Kosmeti kerin nicht durch einen Psychiater, sondern durch eine auf dem Gebiet der Der matologie versierte Fachperson zu beurteilen. Weshalb die Beschwerdeführerin nach Ansicht von Dr. A.___

in der nach seiner Ansicht angepass ten Tätigkeit in der eigenen Kosmetikfirma (teilweise) arbeitsfähig sein sollte, in einer ange passten Tätigkeit in einem anderen Bereich hingegen eine vollstän dige Arbeits un fähigkeit vorliege (Urk. 8/18/3-11 S.

9), wurde von Dr. A.___ nicht begrün det und kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

Bei Dr. Y.___, Dr. Z.___ sowie Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1-2, E.

3.6) handelt es sich schliesslich um die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Beschwerde führerin, wobei auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). In Bezug auf den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. C. ___ gilt es

als dann zu erwähnen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Recht s prechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 2. Juli 2015 – gegeben war (BGE 121 V 366 E.

1b). Zudem lässt die Tatsache, dass sie eine überbrückungsweise Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle empfahl (Urk.

E. 15 S. 8), fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche ge wisse Distanz gegeben ist. 4.4

Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin . Vor diesem Hinter grund lässt sich nicht mit dem Beweisg rad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit sagen, dass bei der Beschwerdeführerin kein inva lidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Ob über haupt, wie und wie lange sich ein solcher leistungsbegründend auswirkt(e), wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, die ihren Abklärungspflichten gemäss

Art. 43 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Unklar ist, wie es sich mit der Allergie und Hautschädigung der Beschwerdeführerin wie auch mit einer dadurch möglicherweise unterhaltenen psychischen Beeinträchtigung verhält, inwieweit und in Bezug auf welche Tätigkeiten sich daraus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben und inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Medikation oder andere zumutbare Anstrengungen der Beschwerdeführerin ver bessert werden kann. D amit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Nach dem diese Fragen bislang vollständig ungeklärt blieben (vgl. vorstehend E.

1.5) und die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Rückweisung beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese nach ergänzender dermatologi scher und psychiatri scher Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Die Beschwerde ist somit gutzu heissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessen t schädigung vorliegend auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 auf gehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich,

IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gung en, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00791 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

5. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, arbeitete zuletzt seit dem 1. Januar 2011 als selbständige Kosmetikerin. Unter Hinweis auf eine allergische sowie toxische Reak tion nach Behandlung der Haut, einen psychophysischen Erschöpfungszu stand sowie eine mittelgradige depressive Episode meldete sie sich am 1 6. Juni 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/15) ab und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/10, Urk. 8/18) bei. Am 2 3. Februar 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen zur zeit nicht möglich seien (Urk. 8/19). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/24) bei.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 8/30 = Urk. 2) Leistungs anspruch der Ver sicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 1 0. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu r weitergehenden medizinischen Abklärung und Festlegung der Ein kommen sparameter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. September 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD, Urk.

9) einreichte . Am 4. November 2015 reichte die Be schwerdeführerin unter Beilage eines weiteren Arztberichtes die Replik ein

(Urk. 14-15) . Mit Schreiben vom 1 6. November 2015 (Urk.

17) verzichtete die Be schwerdegegnerin auf die Duplik, was der Beschwerdeführerin am 1 8. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen

Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti o nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge mei nen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Un tersu chungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na m entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö re n – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine

Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt

nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entschei de n den

– Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Ein e Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be gründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn ledig lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausfüh rung en erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass sämtliche Diagnosen keine Krankheit en oder Schädigung en darstellen würden. Die Beschwerden seien behandelbar und würden keine längerfristige oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit möge medizinisch zwar gerechtfertigt sein, sei jedoch nicht als invalidisierend zu werten (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie sei in

der angestammten Tätigkeit – aus näher genannten Gründen – vollständig arbeits unfähig. Es liege zudem eine andauernde depressive Erkrankung und Er schöpfung vor, wel che ebenfalls objektiviert sei und auch in einer angepassten Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründe

(S. 3

f f.). Die Beschwer degegnerin habe die Diagnosen ohne weitere Begründung und medizinische Abklärungsmassnahmen als Leiden ohne Krankheitswert bezeichnet. Es liege ein Verstoss gegen die Abklärungspflicht vor. Den Akten sei nicht zu entnehmen, wer die medizinische Beurteilung vorgenommen habe. Ein Bericht des RAD sei nicht vorhanden.

E ine solche Beurteilung genüge

in diese m Fall auch nicht. Es müsse zwingend eine weitergehende medizinische Abklärung erfolgen (S. 6).

Die angestammte Tätigkeit habe sie a ufgrund der allergisch-toxikologischen Reak tion aufgeben müssen. Sie betreibe nun einen Onlineshop mit wesentlich gerin ge rem Einkommen. Damit sei der Invaliditätsgrad aufgrund der Einkommens verhältnisse abzuklären. Auch in dieser Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin die Abklärungspflicht verletzt (S. 7).

In der Replik (Urk.

14) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass die im Beschwerdeverfahren nachgere ichte Beurteilung durch den RAD nicht ge nüge, zumal dies er die Akten insbesondere nur sehr rudimentär und selektiv gewür digt habe (S. 2 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin mit Weiter bildung in delegierter Psychotherapie, gab mit Bericht vom 1 7. Juli 2014 (Urk. 8/11/1-5) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. März 2014 be handle (S. 1 Ziff. 1.2), und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (seit 10-12 Jahren; ICD-10 F32.11), eine Panikstö rung (seit 2013; ICD-10 F41.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (seit 2013; ICD-10 F45.1) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Es finde eine somatische, psychosomatische und psychotherapeutische Behandlung statt, wobei zirka eine Sitzung pro Woche beziehungsweise alle zwe i Wochen erfolge. Als medikamentöse Therapie finde eine Mikronährstoff-Supple mentation statt (S. 2 Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit als Kosmetike rin sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. März 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Diese Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.6-7). Zurzeit sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätig keit nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 0. August 2014 (Urk. 8/15) an, dass er die Beschwerde führerin seit dem 2 8. Januar 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychovegetative Erschöp fung nach grossflächiger kosmetischer Behandlung mit allergischer/toxischer Hautreaktion am 1 3. Januar 2014 auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 1 3. Januar 2014 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe Angst vor einem Rezidiv (S. 2 Ziff. 1.6-7). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seine psychiatrische Beurteilung zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung am 2 8. August 2014 (Urk. 8/18/3-11) und führte als Diagnose eine teilremit tierte, von Januar bis April 2014 mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1-2), auf dem Boden einer akzentuiert en Persönlichkeit (ICD-10 Z73) auf (S.

8) .

Die aktuelle Krankheitsepisode habe zirka im Dezember 2013 mit einer arbeits bezogenen Überforderung begonnen, die sich damals in der Symptomatik einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gezeigt habe. Ab dem 1 3. Januar 2014 sei eine psychische Dekompensation erfolgt, ausgelöst durch eine schwere aller gisch -toxische Reaktion auf ein Kräuter-Peeling. Dies habe intensive somatische und psychische Beschwerden ausgelöst. Erst ab April 2014 sei eine langsame Ver besserung zu verzeichnen, welche durch die zweiwöchige Hospitalisation Anfang August 2014 sprunghaft zugenommen habe . Eine posttraumatische Be lastungs störung (ICD-10 F43.1) liege nicht vor (S. 7 f.).

In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weder in der eigenen noch in einer anderen Kosmetikf irma arbeitsfähig. Es sei nicht absehbar, ob sie ihre ursprünglichen Aufgaben wieder aufnehmen könne. Auch i n einer ange passten Tätigkeit in der eigenen Kosmetikfirma sei die Beschwerdeführerin ak tuell noch nicht arbeitsfähig, wobei voraussichtlich

– nach langsamer prozentu aler Steige rung - a b 1. Januar 2015 eine 50 % ige

Arbeitsfähigkeit zumutbar sei n werde . In einer angepassten Tätigkeit in einem anderen Bereich sei aktuell keine Arbeits fähigkeit gegeben . Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin Psycho therapie. Eine psychiatrisch-medikamentöse Therapie sei nicht zwingend indi ziert (S. 8).

Die Prognose bezüglich der Gesundheit sei gut (S. 9). 3.4

Mit Bericht vom 7. Mai 2015 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 8/24/4-15) informierte Dr. A.___ über die erneute ps ychiatrische Begut ach tung der Bes chwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe dabei angege ben, dass sie die Arbeitsfähigkeit schrittweise bis auf 50 % habe steigern kön nen. Den Kosmetiksalon habe sie geschlossen und betreibe nur noch den On line-Shop (S.

2

f.). Sie nehme pflanzliche antientzündliche Substanzen gegen die Schmer ze n und Hautentzündung ein. Zudem nehme sie die Kontrolltermine bezüglich Krank schreibung bei Dr. Y.___ wahr und suche aktuell eine neue The rapeutin (S. 4).

Dr. A.___ führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 10): - persistierende schmerzhafte Entzündungsreaktion nach allergisch-toxi sche r Kontaktreaktion der Haut im Gesicht/Augenbereich und beiden Händen am 1 3. Januar 2014 - t eilremittierte mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1-2) - akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73) - e rhöhte Schilddrüsen-Autoimmunantikörper bei normalen Schilddrüsen hormonwerten

Im Rückblick sei die Einschätzung einer zügigen Leistungssteigerung zu opti mis tisch gewesen. Die Erschöpfungskomponente sei stärker als angenommen (S. 9). Ak tuell realisiere die Beschwerdeführerin eine 50%ige Präsenzzeit in einer für sie optimal angepassten Tätigkeit. Die Leistung sei aber nicht konstant und bein halte verme hrte Pausen. Einschränkend sei die noch bestehende An triebsstörung mit vorzeitiger Ermüdbarkeit und reduzierter psychischer Belast barkeit. Die Be schwerdeführerin sei aufgrund der vermehrten Pausen daher ak tuell zu 40 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne schrittweise gesteigert werden. Ab dem 1. November 2015 sei eine 80%ige und ab dem 1. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit gegeben. In der an gestammten Tä tig keit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Die Beschwerde füh rerin benötige weiterhin Psychotherapie. Der Nutzen eines Anti depressivums sei weiterhin nicht sicher . Die Prognose sei gut, wenn die Steige rung der Arbeits fähigkeit langsamer erfolge als ursprünglich eingeschätzt (S. 10 ff.). 3.5

Med. prac t . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab mit Stellungnahme vom 1 5. September 2015 an, dass sich kein Beleg für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung finden lasse. Die ge schil derte Hautreaktion sei nachvollziehbar belastend, aber keine Katastrophe, die eine tiefe Verzweiflung hinterlasse. Die inzwischen erreichte Stabilisierung spreche ebenfalls gegen eine aktuelle posttraumatische Belastungsstörung. Die erfreulichen Eigenaktivitäten (Internet-Hande

l) würden ein gutes Aktivitätsn i veau belegen, das mit den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstö rung

sowie einer mittelgradigen Depression nicht vereinbar sei. Die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) solle zur Frage der Berufsfähigkeit Stellung nehmen; si e könne Allergene/Toxine beurteilen (Urk. 9 S. 2). 3.6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Be richt von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, vom 3 0. Oktober 2015 (Urk. 15) ein. Darin führte Dr. C.___ aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2015 behandle (S.

1), und

diagnostizierte eine mittel- bis schwergradige depressive Episode. Zudem bestehe der Verdacht auf eine toxische Läsion der sympathischen Fasern durch ein Pee ling im Januar 2014, auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom und auf eine gestörte Sudomotorik . Alle zwei Wochen fänden psychotherapeutische Gesprä che statt (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei derzeit in einer optimal ange passten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsfähig. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit müsse lang sam erfolgen. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer finanziellen Unterstüt zung durch die Beschwerdegegnerin (S. 8). 4. 4.1

Vorweg festzuhalten ist, dass nach Lage der Akten im Zeitpunkt des Verfü gungserlasses keine medizinische Beurteilung durch den RAD vorlag, sondern direkt eine Stellungnahme zur Überwindbarkeit durch die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin erfolgte (vgl. Urk. 8/29 S. 4). Seit dem 1. Januar 2008 und der im Anschluss erfolgten Aufhebung von a Art . 69 Abs. 4 IVV liegt es zwar im Ermessen und der Verantwortung der IV-Stellen, welche Dossiers sie zur Prü fung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem RAD unterbreiten. Ein un bedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 296 vom 5. Januar 2011; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. Septem ber 2015 E. 3.3.1-3.3.3). Indessen ist vorliegend zu beachten, dass sich ausnahmsweise auch mittelgradige depressive Episoden invalidisierend auswir ken können (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2). Um solchen Ausnahmefällen gerecht zu werden, erscheint es als besonders not wendig, das medizinische Dossier dem RAD vorzulegen, bevor eine rechtliche Einordnung erfolgt. 4.2

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde

schliesslich nachträglich eine medi zinische Einschätzung durch RAD-Arzt m ed. prac t . B.___

ein gereicht (vgl. Urk. 9). Wie allerdings bereits die Beschwerdeführerin feststellte (Urk. 14 S. 2 f.), erfolgte die Beurteilung durch den RAD nur sehr selektiv und rudimentär. So nahm med. pract . B.___ zu den beiden gutachterlichen Beurteilungen durch Dr. A.___

zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung (vorstehend E. 3.3-4) überhaupt keine Stellung, sondern erwähnte nur die Berichte von Dr.

Z.___ und Dr. Y.___ (vorstehend E.

3.1-2) . Die nachträgliche Stellung nahme von RAD-Arzt med. pract . B.___ ist demnach nicht beweiskräftig und für die vorliegende Beurteilung nicht hilfreich . 4.3

Indessen lassen d ie weiteren vorliegenden medizinischen Berichte eine abschlies s en de Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführerin nicht zu. So sind i nsbesondere die beiden gutachterlichen Beur tei lungen durch Dr. A.___

(vorstehend

E.

3.3-4) nicht

genügend nachvollzieh bar . Bei seiner Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ a n, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit in der eigenen Kos metikfirma nicht mehr arbeitsfähig sei, da ihr die direkte Arbeit an Kundinnen nicht mehr zumutbar sei. Dies aufgrund der Ängste bezüglich der Kundinnen und aufgrund des Kontaktes mit Salben (Urk. 8/18/3-11 S. 8; Urk. 8/24/ 4-15 S. 11). Diese Be urteilung erfolgte indessen, ohne das s – nach Lage der Akten - eine dermatologische Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgt wäre .

Eine solche wäre allerdings zwingend not wendig, um die V ermeidbarkeit,

Behandelbarkeit und Dauerhaftigkeit der Hautirritationen zu beurteilen. Zudem sind die soma tischen Auswirkungen der bestehenden Aller gien auf die Tätigkeit als Kosmeti kerin nicht durch einen Psychiater, sondern durch eine auf dem Gebiet der Der matologie versierte Fachperson zu beurteilen. Weshalb die Beschwerdeführerin nach Ansicht von Dr. A.___

in der nach seiner Ansicht angepass ten Tätigkeit in der eigenen Kosmetikfirma (teilweise) arbeitsfähig sein sollte, in einer ange passten Tätigkeit in einem anderen Bereich hingegen eine vollstän dige Arbeits un fähigkeit vorliege (Urk. 8/18/3-11 S.

9), wurde von Dr. A.___ nicht begrün det und kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

Bei Dr. Y.___, Dr. Z.___ sowie Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1-2, E.

3.6) handelt es sich schliesslich um die behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Beschwerde führerin, wobei auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patient innen und Patienten aussagen, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen wird (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). In Bezug auf den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. C. ___ gilt es

als dann zu erwähnen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Recht s prechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also am 2. Juli 2015 – gegeben war (BGE 121 V 366 E.

1b). Zudem lässt die Tatsache, dass sie eine überbrückungsweise Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle empfahl (Urk. 15 S. 8), fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche ge wisse Distanz gegeben ist. 4.4

Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin . Vor diesem Hinter grund lässt sich nicht mit dem Beweisg rad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit sagen, dass bei der Beschwerdeführerin kein inva lidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Ob über haupt, wie und wie lange sich ein solcher leistungsbegründend auswirkt(e), wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, die ihren Abklärungspflichten gemäss

Art. 43 ATSG nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Unklar ist, wie es sich mit der Allergie und Hautschädigung der Beschwerdeführerin wie auch mit einer dadurch möglicherweise unterhaltenen psychischen Beeinträchtigung verhält, inwieweit und in Bezug auf welche Tätigkeiten sich daraus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben und inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Medikation oder andere zumutbare Anstrengungen der Beschwerdeführerin ver bessert werden kann. D amit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Nach dem diese Fragen bislang vollständig ungeklärt blieben (vgl. vorstehend E.

1.5) und die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Rückweisung beantragte (vgl. Urk. 1 S. 2), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit diese nach ergänzender dermatologi scher und psychiatri scher Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Die Beschwerde ist somit gutzu heissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessen t schädigung vorliegend auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 auf gehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich,

IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gung en, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski