Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, absolvierte ei ne Schreinerlehre und war ab 1. März 2014 bei der Y.___ AG als Verkaufsberater tätig ( Urk. 6/9/5). Nach einem stationären Aufenthalt vom 30. Juli b is 5. August 2014 im Z.___ der A.___ ( Urk. 6/17/6-7) und ambulanter psy chiatrischer Behandlung bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/16/3), beg ab sich der Versicherte vom 29. Oktober 2014 bis 20. Januar 2015 in der Psychia tri schen Klinik C.___ in stationäre Be handlung. Am 3 . Dezember 2014 meldete sich der Versicherte zum Leistungs bezug bei der Eid genössischen Inva lidenversicherung an (Urk. 6/9) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in medizinischer Hinsicht einen ärztli chen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für allgemeine Medizin ( Urk. 6/17) , ein und zog die Akten der Krankentag geldversicherung ( Urk. 6/16/1-3) sowie den Austrittsbe richt
der Psychiatrischen Klinik C.___ ( Urk. 6/18) bei. In beruflich- erwerb licher Hinsicht zog sie einen Auszug aus dem I ndividuellen Konto des Versicherten ( Urk. 6/15) bei und holte einen Ar beitgeberbericht ein ( Urk. 6/22). Ab 1.
Februar 2015 nahm der Versicherte die Arbeit bei seiner bis herigen Ar beitgeberin in ei ner neuen Funktion als Lager mitarbeiter wieder auf mit einem Pensum von 40 % (Urk. 6/22/2) . Mit Vorbescheid vom 30. April 2015 ( Urk. 6/25 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbe geh ren s in Aus sicht . Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ( Urk. 2) entschied sie dementsprechend . 2.
Gegen die Verfügung vo m 16. Juni
2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk.
1) und reichte am 5. August
2015 eine Lohnab rechnung der Y.___ AG für den Monat Juli 2015 ( Urk. 3/1) sowie eine ärztliche Arbeitsun fähigkeitsbescheinigung von Dr. B.___ vom 2 9. Juli
2015 betreff end den Zeit raum vom 1. bis 15. August 2015 ( Urk. 3/2) ein. Er be an tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Berück sichtigung der neu einge reichten Urkunden sow ie eine Rentenzusprache (Urk. 1 ) . Mit Beschwerde antwort vom 25. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die ver sicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % ar beits unfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 659 /201 5 vom 2 2. Februar 2016 E. 3. 1). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.4
Zur Annahme der Invalidi tät nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit we sentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohen der finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, son dern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belas tungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die be gutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig ge prüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um s tände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verläss liche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkun gen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizu ziehen (BGE 130 V 352
E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ste llte in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk.
2) sinngemäss fest, dass d er Beschwerdeführer seit dem 6. Januar 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit e ingeschränkt gewesen sei. Am 1. Februar 2015 habe er beim bisherigen Arbeitgeber in eine neue Funktion gewechselt. Unter Annahme eines Vollzeitpensums erziele er mit Behinderung ein jäh rliches Bruttoeinkommen von Fr. 71‘500.--. Aus dem Einkommensvergleich mit dem bisher erzielten Brutto lohn von Fr. 97‘500.-- pro Jahr ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit kein Rentenanspruch be stehe. Das Wartejahr sei per 6. Januar 2015 abgelaufen .
Auf grund der Anmeldung vom 18. Dezember 2014 und der Ent stehung des Renten anspruchs frühestens sechs Monate nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs hätten allfäll ige Leistungen frühestens ab 1. Juni 2015 ausgerichtet werden können . 2.2
Der Beschwerdeführer beantragt in se iner Beschwerde vom 5. August 2015 (Urk. 1) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2015, die Be rücksichtigung neu eingereichter Urkunden sowie die Zusprache
einer Rente . Er macht geltend, dass er ab 1. Februar
2015 seine Tätigkeit beim bisherigen Ar bei t geber in einer neuen Funktion als Lagermitarbeiter mit einem 40%-Pensum wie deraufgenommen habe. Er habe dieses bisher auf 60
% (mo nat licher Brutto lohn Fr. 4‘650.--) steigern können und es werde weiterhin Kran kentaggeld für eine 40%ige Arbeitsunfähigke it ausbezahlt. Er werde per 15. August 2015 seinen Arbeitgeber wechseln und fortan mit einem Pensum von 60
% als Aussen dienstmitarbeiter tätig sein. 2. 3
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August
2015 ( Urk.
5) beantragt die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf den Be richt der psychiatrischen Klinik C.___ vom 11. Februar 2015 (Urk. 6/18/2) wird ausgeführt, dass psychosoziale Gründe zu einer Überlastung des Beschwerde führers geführt hätten und von fachärztlicher Seite keine psy chiat rische Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Des halb werde von einer vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tä tig keit ausge gangen. 3. 3.1
Wie dem Feststellungsblatt vom 30. April 2015 (Urk. 6/24) zu entnehmen ist, ging die Beschwerdegegn erin in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2 ) für den Zeitraum vom 6. Januar 2014 bis (mindestens) 5. Januar 2015 von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und a b 1 . Februar 2015 von einer Tätigkeit mit einem Vollzeitpensum als Lagerist beim bisherigen Ar beitgeber aus. 3.2
Der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2015 ( Urk. 2) liegen
dabei im Ein zel nen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
folgende medizi ni sche Akten zugrunde: - Kurzaustrittsbericht der A.___ vom 11. August 2014 mit den Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie einer Allergie auf Penicilin . Ohne spezifische Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/17/6-7); - Ärztliches Zeugnis von
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 8.
Oktober 2014
zuhanden der Krankentag geldversicherung
Visana
mit der
Diagnose
einer mit tel gradige n depres si ve n Episode (ICD-10 F32.1) sowie der Feststellung einer Arbeits un fähigkeit von 100
% ab 6.
Aug ust 2014 bis auf Weiteres (Urk. 6/16/3); - Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Form eines ärztli chen Zeugnisses durch die Psychiatrische Klinik C.___ vom 6. November 2014 für die Dauer vom 29. Oktober bis 30. November 2014
(Urk. 6/3); - Ärztlicher Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemei ne Medizin, vom 20. Januar 2015 mit der Diagnose „ ICD-10 F43.2 “
und Annahme einer Arbeits un fähigkeit von 100 % ab 1. Juli 2014 (Urk. 6/17/1-5); - Austrittsbericht der Psychiatrisch en Klinik C.___ vom 11. Feb ruar 2015 mit den Diagnosen einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer undifferenzierte n Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) , ohne Angaben der Arbeitsfähigkeit
(Urk. 6/18). 3.3
Die Annahme eines Beginns der Arbeitsunfähigk eit beim Beschwerdeführer ab 6. Januar
2014 findet
in d ies en einzig massgeblichen medizinischen Akten keine Stütze: Dr. B.___ als behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers legte sich in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 6/16/3) auf den 6.
August 2014 als Beginn der Arbeits unfähigkeit fest und bezeichnete de ren Dauer als „bis auf Weiteres“. Seitens der Psychiatrischen Klinik C.___ w urde dem Beschwerdeführer am 6. No vember 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit während des Spitalaufenthaltes vom 29. Oktober bis 30. November 2014 attestiert (Urk. 6/3). Dr. D.___
legte den Beginn der Arbeits unfähigkeit auf ungefähr 1. Juli 2014 fest und ver wies für weitere Angaben auf Dr. B.___ (Urk. 6/17/2). Nachdem die Angabe von Dr. D.___ nur an nähe rungsweise er folgte, er über keine psychiatrische Fach ausbil dung verfügt und den Verfah rens akten nicht zu entnehmen ist, dass er den Be schwerdeführer zeitnah nach dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit un tersucht hätt e, ist auf den von der Fach ärztin genannten 6. August 2014 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab zustellen. Damit war am 16.
Juni 2015 das Wartejahr gemäss Art. 6 ATSG i.V.m . Art. 28 Abs. 1 li t . b IVG noch nicht ab gelaufen sondern erst am 6. August 201 5 .
Aufgrund der frühzeitigen Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungs bezug vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/9)
l ief die kumulativ
zu beachtende Frist von sechs Monaten zwischen Anmeldung und Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) während des laufenden Wartejahrs ab. In Bezug auf die Bestimmung des Zeitpunkts des theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginns bleibt sie damit ohne Einfluss . Unter Berücksichtigung von Art.
29 Abs. 3 IVG hätte der Beschwerdeführer demnach bei Erfüllen der weiteren Vo raussetzungen frühestens ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Rente. Demzufolge ist jeden falls bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 16. Juni
2015, welche recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E.
3.1.1 mit Hinweisen), kein Rentenanspruch des Versicherten entstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. D ie IV-Stelle - an welche die Sache zu überweisen ist - wird im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen und gegebenenfalls neu darüber zu verfügen haben, ob sich der Ge sund heitszustand und respektive oder die erwerblichen Bedingungen ab dem ge nannten Zeitpunkt des 1. August 2015 in anspruc hsrelevanter Weise verändert haben, da genügend Anhaltspunkte hierfür gegeben sind, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 3. 4
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 5. August 2015 (Urk. 1) vor, er habe seine Arbeitstätigkeit am 1. Februar 2015 beim bisherigen Ar beitgeber in einer neuen Funktion als Lagermitarbeiter mit einem Pensum von 40 % wieder aufgenommen. Zwischenzeitlich habe er sein Pensum auf 60 % steigern können. Er reichte zudem ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 29. Juli 2015 (Urk. 3/2) ein, mit welchem ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % für den Zeitraum vom 1. bis 1 5. August 2015 attestiert wird. Nicht zuletzt aufgrund des aktenkundigen Wechsels der Ar beitsstelle (vgl. Urk. 1) wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen zusätzlicher Erhebungen den tatsächlichen Um fang der Erwerbstätigkeit ab 1. August 2015 abzuklären haben .
Ferner sind
– wie oben erwähnt - die diversen in den medizinischen Akten befindlichen Arzt berichte für die Beurteilung des invalidenversicherungsrechtlichen Re ntenan spruchs nicht ausreichend, und sie widersprechen s ich punkto Diag no se stel lungen und hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Mass
invalidi täts fremde Gründe die Gesundheit des Beschwerdeführers einschränken. Die Be schwer de gegnerin wird somit nach Überweisung der Sache
auch zu prüfen und gegebenenfalls neu darüber zu verfügen haben, ob sich der Gesundheitszustand ab dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und hierzu ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.2.3 mit Hinweisen) . 4 .
Wie der von der Vorinstanz eingereichten Anr ufnotiz vom 3 1. Juli
2015 (Urk. 6/27/1) zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen und das Erfordernis eines entsprechenden schrift li chen Antrages aufmerksam gemacht. Offenbar sind entsprechende Ab klärungen im Gange, womit an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gestützt auf § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann das Gericht indessen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozes skosten nach Ermessen vertei len, wenn eine Partei in guten Treuen zu r Prozessführung veranlasst war ( lit . b) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen ( lit . f) . Beide Voraus setz ungen sind hier gegeben: Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise von einem mutmasslichen Rentenbeginn am 1.
Juni 2015 aus gegangen. Wäre dies richtig, so hätte das Gericht auf die Beschwerde eintreten können, und die Beschwerde wäre in diesem Fall allein schon wegen der mangelhaften Abklärungen in medizinischer Hinsicht durch die Beschwerdegeg nerin zumindest in dem Sinn gutzuheissen gewesen, dass die Sache zur Neu abklärung an die Beschwerdegegnerin hätte zurückgewiesen werden müssen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird i m Sinne der Erwägungen abgewiesen . 2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle über wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre . 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975, absolvierte ei ne Schreinerlehre und war ab 1. März 2014 bei der Y.___ AG als Verkaufsberater tätig ( Urk. 6/9/5). Nach einem stationären Aufenthalt vom 30. Juli b is 5. August 2014 im Z.___ der A.___ ( Urk. 6/17/6-7) und ambulanter psy chiatrischer Behandlung bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/16/3), beg ab sich der Versicherte vom 29. Oktober 2014 bis 20. Januar 2015 in der Psychia tri schen Klinik C.___ in stationäre Be handlung. Am 3 . Dezember 2014 meldete sich der Versicherte zum Leistungs bezug bei der Eid genössischen Inva lidenversicherung an (Urk. 6/9) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in medizinischer Hinsicht einen ärztli chen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für allgemeine Medizin ( Urk. 6/17) , ein und zog die Akten der Krankentag geldversicherung ( Urk. 6/16/1-3) sowie den Austrittsbe richt
der Psychiatrischen Klinik C.___ ( Urk. 6/18) bei. In beruflich- erwerb licher Hinsicht zog sie einen Auszug aus dem I ndividuellen Konto des Versicherten ( Urk. 6/15) bei und holte einen Ar beitgeberbericht ein ( Urk. 6/22). Ab 1.
Februar 2015 nahm der Versicherte die Arbeit bei seiner bis herigen Ar beitgeberin in ei ner neuen Funktion als Lager mitarbeiter wieder auf mit einem Pensum von 40 % (Urk. 6/22/2) . Mit Vorbescheid vom 30. April 2015 ( Urk. 6/25 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbe geh ren s in Aus sicht . Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ( Urk. 2) entschied sie dementsprechend .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).
E. 1.4 Zur Annahme der Invalidi tät nach Art.
E. 1.5 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig ge prüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um s tände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verläss liche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkun gen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizu ziehen (BGE 130 V 352
E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vo m 16. Juni
2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk.
1) und reichte am 5. August
2015 eine Lohnab rechnung der Y.___ AG für den Monat Juli 2015 ( Urk. 3/1) sowie eine ärztliche Arbeitsun fähigkeitsbescheinigung von Dr. B.___ vom 2 9. Juli
2015 betreff end den Zeit raum vom 1. bis 15. August 2015 ( Urk. 3/2) ein. Er be an tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Berück sichtigung der neu einge reichten Urkunden sow ie eine Rentenzusprache (Urk. 1 ) . Mit Beschwerde antwort vom 25. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ste llte in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk.
2) sinngemäss fest, dass d er Beschwerdeführer seit dem 6. Januar 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit e ingeschränkt gewesen sei. Am 1. Februar 2015 habe er beim bisherigen Arbeitgeber in eine neue Funktion gewechselt. Unter Annahme eines Vollzeitpensums erziele er mit Behinderung ein jäh rliches Bruttoeinkommen von Fr. 71‘500.--. Aus dem Einkommensvergleich mit dem bisher erzielten Brutto lohn von Fr. 97‘500.-- pro Jahr ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit kein Rentenanspruch be stehe. Das Wartejahr sei per 6. Januar 2015 abgelaufen .
Auf grund der Anmeldung vom 18. Dezember 2014 und der Ent stehung des Renten anspruchs frühestens sechs Monate nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs hätten allfäll ige Leistungen frühestens ab 1. Juni 2015 ausgerichtet werden können .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt in se iner Beschwerde vom 5. August 2015 (Urk. 1) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2015, die Be rücksichtigung neu eingereichter Urkunden sowie die Zusprache
einer Rente . Er macht geltend, dass er ab 1. Februar
2015 seine Tätigkeit beim bisherigen Ar bei t geber in einer neuen Funktion als Lagermitarbeiter mit einem 40%-Pensum wie deraufgenommen habe. Er habe dieses bisher auf 60
% (mo nat licher Brutto lohn Fr. 4‘650.--) steigern können und es werde weiterhin Kran kentaggeld für eine 40%ige Arbeitsunfähigke it ausbezahlt. Er werde per 15. August 2015 seinen Arbeitgeber wechseln und fortan mit einem Pensum von 60
% als Aussen dienstmitarbeiter tätig sein. 2. 3
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August
2015 ( Urk.
5) beantragt die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf den Be richt der psychiatrischen Klinik C.___ vom 11. Februar 2015 (Urk. 6/18/2) wird ausgeführt, dass psychosoziale Gründe zu einer Überlastung des Beschwerde führers geführt hätten und von fachärztlicher Seite keine psy chiat rische Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Des halb werde von einer vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tä tig keit ausge gangen. 3. 3.1
Wie dem Feststellungsblatt vom 30. April 2015 (Urk. 6/24) zu entnehmen ist, ging die Beschwerdegegn erin in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2 ) für den Zeitraum vom 6. Januar 2014 bis (mindestens) 5. Januar 2015 von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und a b 1 . Februar 2015 von einer Tätigkeit mit einem Vollzeitpensum als Lagerist beim bisherigen Ar beitgeber aus. 3.2
Der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2015 ( Urk. 2) liegen
dabei im Ein zel nen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
folgende medizi ni sche Akten zugrunde: - Kurzaustrittsbericht der A.___ vom 11. August 2014 mit den Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie einer Allergie auf Penicilin . Ohne spezifische Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/17/6-7); - Ärztliches Zeugnis von
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 8.
Oktober 2014
zuhanden der Krankentag geldversicherung
Visana
mit der
Diagnose
einer mit tel gradige n depres si ve n Episode (ICD-10 F32.1) sowie der Feststellung einer Arbeits un fähigkeit von 100
% ab 6.
Aug ust 2014 bis auf Weiteres (Urk. 6/16/3); - Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Form eines ärztli chen Zeugnisses durch die Psychiatrische Klinik C.___ vom 6. November 2014 für die Dauer vom 29. Oktober bis 30. November 2014
(Urk. 6/3); - Ärztlicher Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemei ne Medizin, vom 20. Januar 2015 mit der Diagnose „ ICD-10 F43.2 “
und Annahme einer Arbeits un fähigkeit von 100 % ab 1. Juli 2014 (Urk. 6/17/1-5); - Austrittsbericht der Psychiatrisch en Klinik C.___ vom 11. Feb ruar 2015 mit den Diagnosen einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer undifferenzierte n Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) , ohne Angaben der Arbeitsfähigkeit
(Urk. 6/18). 3.3
Die Annahme eines Beginns der Arbeitsunfähigk eit beim Beschwerdeführer ab 6. Januar
2014 findet
in d ies en einzig massgeblichen medizinischen Akten keine Stütze: Dr. B.___ als behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers legte sich in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 6/16/3) auf den 6.
August 2014 als Beginn der Arbeits unfähigkeit fest und bezeichnete de ren Dauer als „bis auf Weiteres“. Seitens der Psychiatrischen Klinik C.___ w urde dem Beschwerdeführer am 6. No vember 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit während des Spitalaufenthaltes vom 29. Oktober bis 30. November 2014 attestiert (Urk. 6/3). Dr. D.___
legte den Beginn der Arbeits unfähigkeit auf ungefähr 1. Juli 2014 fest und ver wies für weitere Angaben auf Dr. B.___ (Urk. 6/17/2). Nachdem die Angabe von Dr. D.___ nur an nähe rungsweise er folgte, er über keine psychiatrische Fach ausbil dung verfügt und den Verfah rens akten nicht zu entnehmen ist, dass er den Be schwerdeführer zeitnah nach dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit un tersucht hätt e, ist auf den von der Fach ärztin genannten 6. August 2014 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab zustellen. Damit war am 16.
Juni 2015 das Wartejahr gemäss Art. 6 ATSG i.V.m . Art. 28 Abs. 1 li t . b IVG noch nicht ab gelaufen sondern erst am 6. August 201 5 .
Aufgrund der frühzeitigen Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungs bezug vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/9)
l ief die kumulativ
zu beachtende Frist von sechs Monaten zwischen Anmeldung und Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) während des laufenden Wartejahrs ab. In Bezug auf die Bestimmung des Zeitpunkts des theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginns bleibt sie damit ohne Einfluss . Unter Berücksichtigung von Art.
29 Abs. 3 IVG hätte der Beschwerdeführer demnach bei Erfüllen der weiteren Vo raussetzungen frühestens ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Rente. Demzufolge ist jeden falls bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 16. Juni
2015, welche recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E.
3.1.1 mit Hinweisen), kein Rentenanspruch des Versicherten entstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. D ie IV-Stelle - an welche die Sache zu überweisen ist - wird im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen und gegebenenfalls neu darüber zu verfügen haben, ob sich der Ge sund heitszustand und respektive oder die erwerblichen Bedingungen ab dem ge nannten Zeitpunkt des 1. August 2015 in anspruc hsrelevanter Weise verändert haben, da genügend Anhaltspunkte hierfür gegeben sind, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 3. 4
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 5. August 2015 (Urk. 1) vor, er habe seine Arbeitstätigkeit am 1. Februar 2015 beim bisherigen Ar beitgeber in einer neuen Funktion als Lagermitarbeiter mit einem Pensum von 40 % wieder aufgenommen. Zwischenzeitlich habe er sein Pensum auf 60 % steigern können. Er reichte zudem ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 29. Juli 2015 (Urk. 3/2) ein, mit welchem ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % für den Zeitraum vom 1. bis 1 5. August 2015 attestiert wird. Nicht zuletzt aufgrund des aktenkundigen Wechsels der Ar beitsstelle (vgl. Urk. 1) wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen zusätzlicher Erhebungen den tatsächlichen Um fang der Erwerbstätigkeit ab 1. August 2015 abzuklären haben .
Ferner sind
– wie oben erwähnt - die diversen in den medizinischen Akten befindlichen Arzt berichte für die Beurteilung des invalidenversicherungsrechtlichen Re ntenan spruchs nicht ausreichend, und sie widersprechen s ich punkto Diag no se stel lungen und hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Mass
invalidi täts fremde Gründe die Gesundheit des Beschwerdeführers einschränken. Die Be schwer de gegnerin wird somit nach Überweisung der Sache
auch zu prüfen und gegebenenfalls neu darüber zu verfügen haben, ob sich der Gesundheitszustand ab dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und hierzu ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.2.3 mit Hinweisen) . 4 .
Wie der von der Vorinstanz eingereichten Anr ufnotiz vom 3 1. Juli
2015 (Urk. 6/27/1) zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen und das Erfordernis eines entsprechenden schrift li chen Antrages aufmerksam gemacht. Offenbar sind entsprechende Ab klärungen im Gange, womit an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gestützt auf § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann das Gericht indessen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozes skosten nach Ermessen vertei len, wenn eine Partei in guten Treuen zu r Prozessführung veranlasst war ( lit . b) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen ( lit . f) . Beide Voraus setz ungen sind hier gegeben: Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise von einem mutmasslichen Rentenbeginn am 1.
Juni 2015 aus gegangen. Wäre dies richtig, so hätte das Gericht auf die Beschwerde eintreten können, und die Beschwerde wäre in diesem Fall allein schon wegen der mangelhaften Abklärungen in medizinischer Hinsicht durch die Beschwerdegeg nerin zumindest in dem Sinn gutzuheissen gewesen, dass die Sache zur Neu abklärung an die Beschwerdegegnerin hätte zurückgewiesen werden müssen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird i m Sinne der Erwägungen abgewiesen . 2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle über wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre . 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit we sentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohen der finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, son dern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belas tungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die be gutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00790 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, absolvierte ei ne Schreinerlehre und war ab 1. März 2014 bei der Y.___ AG als Verkaufsberater tätig ( Urk. 6/9/5). Nach einem stationären Aufenthalt vom 30. Juli b is 5. August 2014 im Z.___ der A.___ ( Urk. 6/17/6-7) und ambulanter psy chiatrischer Behandlung bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/16/3), beg ab sich der Versicherte vom 29. Oktober 2014 bis 20. Januar 2015 in der Psychia tri schen Klinik C.___ in stationäre Be handlung. Am 3 . Dezember 2014 meldete sich der Versicherte zum Leistungs bezug bei der Eid genössischen Inva lidenversicherung an (Urk. 6/9) . Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in medizinischer Hinsicht einen ärztli chen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für allgemeine Medizin ( Urk. 6/17) , ein und zog die Akten der Krankentag geldversicherung ( Urk. 6/16/1-3) sowie den Austrittsbe richt
der Psychiatrischen Klinik C.___ ( Urk. 6/18) bei. In beruflich- erwerb licher Hinsicht zog sie einen Auszug aus dem I ndividuellen Konto des Versicherten ( Urk. 6/15) bei und holte einen Ar beitgeberbericht ein ( Urk. 6/22). Ab 1.
Februar 2015 nahm der Versicherte die Arbeit bei seiner bis herigen Ar beitgeberin in ei ner neuen Funktion als Lager mitarbeiter wieder auf mit einem Pensum von 40 % (Urk. 6/22/2) . Mit Vorbescheid vom 30. April 2015 ( Urk. 6/25 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbe geh ren s in Aus sicht . Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 ( Urk. 2) entschied sie dementsprechend . 2.
Gegen die Verfügung vo m 16. Juni
2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk.
1) und reichte am 5. August
2015 eine Lohnab rechnung der Y.___ AG für den Monat Juli 2015 ( Urk. 3/1) sowie eine ärztliche Arbeitsun fähigkeitsbescheinigung von Dr. B.___ vom 2 9. Juli
2015 betreff end den Zeit raum vom 1. bis 15. August 2015 ( Urk. 3/2) ein. Er be an tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Berück sichtigung der neu einge reichten Urkunden sow ie eine Rentenzusprache (Urk. 1 ) . Mit Beschwerde antwort vom 25. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
An spruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die ver sicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % ar beits unfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 659 /201 5 vom 2 2. Februar 2016 E. 3. 1). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt ( Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an aus bezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.4
Zur Annahme der Invalidi tät nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit we sentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohen der finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Be schwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festge stellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, son dern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belas tungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die be gutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin rei chende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.5
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig ge prüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein ent sprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Um s tände (AHI 1997 S.
43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verläss liche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkun gen auf die Arbeits fähig keit sind in der Regel psychiatrische Fach ärzte beizu ziehen (BGE 130 V 352
E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ste llte in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk.
2) sinngemäss fest, dass d er Beschwerdeführer seit dem 6. Januar 2014 in seiner Arbeitsfähigkeit e ingeschränkt gewesen sei. Am 1. Februar 2015 habe er beim bisherigen Arbeitgeber in eine neue Funktion gewechselt. Unter Annahme eines Vollzeitpensums erziele er mit Behinderung ein jäh rliches Bruttoeinkommen von Fr. 71‘500.--. Aus dem Einkommensvergleich mit dem bisher erzielten Brutto lohn von Fr. 97‘500.-- pro Jahr ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 %, womit kein Rentenanspruch be stehe. Das Wartejahr sei per 6. Januar 2015 abgelaufen .
Auf grund der Anmeldung vom 18. Dezember 2014 und der Ent stehung des Renten anspruchs frühestens sechs Monate nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs hätten allfäll ige Leistungen frühestens ab 1. Juni 2015 ausgerichtet werden können . 2.2
Der Beschwerdeführer beantragt in se iner Beschwerde vom 5. August 2015 (Urk. 1) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2015, die Be rücksichtigung neu eingereichter Urkunden sowie die Zusprache
einer Rente . Er macht geltend, dass er ab 1. Februar
2015 seine Tätigkeit beim bisherigen Ar bei t geber in einer neuen Funktion als Lagermitarbeiter mit einem 40%-Pensum wie deraufgenommen habe. Er habe dieses bisher auf 60
% (mo nat licher Brutto lohn Fr. 4‘650.--) steigern können und es werde weiterhin Kran kentaggeld für eine 40%ige Arbeitsunfähigke it ausbezahlt. Er werde per 15. August 2015 seinen Arbeitgeber wechseln und fortan mit einem Pensum von 60
% als Aussen dienstmitarbeiter tätig sein. 2. 3
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August
2015 ( Urk.
5) beantragt die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Unter Hinweis auf den Be richt der psychiatrischen Klinik C.___ vom 11. Februar 2015 (Urk. 6/18/2) wird ausgeführt, dass psychosoziale Gründe zu einer Überlastung des Beschwerde führers geführt hätten und von fachärztlicher Seite keine psy chiat rische Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Des halb werde von einer vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tä tig keit ausge gangen. 3. 3.1
Wie dem Feststellungsblatt vom 30. April 2015 (Urk. 6/24) zu entnehmen ist, ging die Beschwerdegegn erin in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 2 ) für den Zeitraum vom 6. Januar 2014 bis (mindestens) 5. Januar 2015 von ei ner 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und a b 1 . Februar 2015 von einer Tätigkeit mit einem Vollzeitpensum als Lagerist beim bisherigen Ar beitgeber aus. 3.2
Der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2015 ( Urk. 2) liegen
dabei im Ein zel nen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
folgende medizi ni sche Akten zugrunde: - Kurzaustrittsbericht der A.___ vom 11. August 2014 mit den Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie einer Allergie auf Penicilin . Ohne spezifische Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/17/6-7); - Ärztliches Zeugnis von
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 8.
Oktober 2014
zuhanden der Krankentag geldversicherung
Visana
mit der
Diagnose
einer mit tel gradige n depres si ve n Episode (ICD-10 F32.1) sowie der Feststellung einer Arbeits un fähigkeit von 100
% ab 6.
Aug ust 2014 bis auf Weiteres (Urk. 6/16/3); - Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in Form eines ärztli chen Zeugnisses durch die Psychiatrische Klinik C.___ vom 6. November 2014 für die Dauer vom 29. Oktober bis 30. November 2014
(Urk. 6/3); - Ärztlicher Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemei ne Medizin, vom 20. Januar 2015 mit der Diagnose „ ICD-10 F43.2 “
und Annahme einer Arbeits un fähigkeit von 100 % ab 1. Juli 2014 (Urk. 6/17/1-5); - Austrittsbericht der Psychiatrisch en Klinik C.___ vom 11. Feb ruar 2015 mit den Diagnosen einer mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer undifferenzierte n Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) , ohne Angaben der Arbeitsfähigkeit
(Urk. 6/18). 3.3
Die Annahme eines Beginns der Arbeitsunfähigk eit beim Beschwerdeführer ab 6. Januar
2014 findet
in d ies en einzig massgeblichen medizinischen Akten keine Stütze: Dr. B.___ als behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers legte sich in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 8. Oktober 2014 ( Urk. 6/16/3) auf den 6.
August 2014 als Beginn der Arbeits unfähigkeit fest und bezeichnete de ren Dauer als „bis auf Weiteres“. Seitens der Psychiatrischen Klinik C.___ w urde dem Beschwerdeführer am 6. No vember 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit während des Spitalaufenthaltes vom 29. Oktober bis 30. November 2014 attestiert (Urk. 6/3). Dr. D.___
legte den Beginn der Arbeits unfähigkeit auf ungefähr 1. Juli 2014 fest und ver wies für weitere Angaben auf Dr. B.___ (Urk. 6/17/2). Nachdem die Angabe von Dr. D.___ nur an nähe rungsweise er folgte, er über keine psychiatrische Fach ausbil dung verfügt und den Verfah rens akten nicht zu entnehmen ist, dass er den Be schwerdeführer zeitnah nach dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit un tersucht hätt e, ist auf den von der Fach ärztin genannten 6. August 2014 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab zustellen. Damit war am 16.
Juni 2015 das Wartejahr gemäss Art. 6 ATSG i.V.m . Art. 28 Abs. 1 li t . b IVG noch nicht ab gelaufen sondern erst am 6. August 201 5 .
Aufgrund der frühzeitigen Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungs bezug vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/9)
l ief die kumulativ
zu beachtende Frist von sechs Monaten zwischen Anmeldung und Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) während des laufenden Wartejahrs ab. In Bezug auf die Bestimmung des Zeitpunkts des theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginns bleibt sie damit ohne Einfluss . Unter Berücksichtigung von Art.
29 Abs. 3 IVG hätte der Beschwerdeführer demnach bei Erfüllen der weiteren Vo raussetzungen frühestens ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Rente. Demzufolge ist jeden falls bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 16. Juni
2015, welche recht sprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E.
3.1.1 mit Hinweisen), kein Rentenanspruch des Versicherten entstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. D ie IV-Stelle - an welche die Sache zu überweisen ist - wird im Sinne einer Neuanmeldung zu prüfen und gegebenenfalls neu darüber zu verfügen haben, ob sich der Ge sund heitszustand und respektive oder die erwerblichen Bedingungen ab dem ge nannten Zeitpunkt des 1. August 2015 in anspruc hsrelevanter Weise verändert haben, da genügend Anhaltspunkte hierfür gegeben sind, wie im Folgenden aufzuzeigen ist. 3. 4
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 5. August 2015 (Urk. 1) vor, er habe seine Arbeitstätigkeit am 1. Februar 2015 beim bisherigen Ar beitgeber in einer neuen Funktion als Lagermitarbeiter mit einem Pensum von 40 % wieder aufgenommen. Zwischenzeitlich habe er sein Pensum auf 60 % steigern können. Er reichte zudem ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 29. Juli 2015 (Urk. 3/2) ein, mit welchem ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % für den Zeitraum vom 1. bis 1 5. August 2015 attestiert wird. Nicht zuletzt aufgrund des aktenkundigen Wechsels der Ar beitsstelle (vgl. Urk. 1) wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen zusätzlicher Erhebungen den tatsächlichen Um fang der Erwerbstätigkeit ab 1. August 2015 abzuklären haben .
Ferner sind
– wie oben erwähnt - die diversen in den medizinischen Akten befindlichen Arzt berichte für die Beurteilung des invalidenversicherungsrechtlichen Re ntenan spruchs nicht ausreichend, und sie widersprechen s ich punkto Diag no se stel lungen und hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Mass
invalidi täts fremde Gründe die Gesundheit des Beschwerdeführers einschränken. Die Be schwer de gegnerin wird somit nach Überweisung der Sache
auch zu prüfen und gegebenenfalls neu darüber zu verfügen haben, ob sich der Gesundheitszustand ab dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und hierzu ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.2.3 mit Hinweisen) . 4 .
Wie der von der Vorinstanz eingereichten Anr ufnotiz vom 3 1. Juli
2015 (Urk. 6/27/1) zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit von Eingliederungsmassnahmen und das Erfordernis eines entsprechenden schrift li chen Antrages aufmerksam gemacht. Offenbar sind entsprechende Ab klärungen im Gange, womit an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gestützt auf § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann das Gericht indessen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozes skosten nach Ermessen vertei len, wenn eine Partei in guten Treuen zu r Prozessführung veranlasst war ( lit . b) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen ( lit . f) . Beide Voraus setz ungen sind hier gegeben: Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise von einem mutmasslichen Rentenbeginn am 1.
Juni 2015 aus gegangen. Wäre dies richtig, so hätte das Gericht auf die Beschwerde eintreten können, und die Beschwerde wäre in diesem Fall allein schon wegen der mangelhaften Abklärungen in medizinischer Hinsicht durch die Beschwerdegeg nerin zumindest in dem Sinn gutzuheissen gewesen, dass die Sache zur Neu abklärung an die Beschwerdegegnerin hätte zurückgewiesen werden müssen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird i m Sinne der Erwägungen abgewiesen . 2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle über wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre . 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli