Sachverhalt
1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder mit Jahrgang 1999 und 2001 (Urk. 7/1). Sie absolvierte eine Lehre als Kranken schwester, war jedoch in diesem Beruf nur ein Jahr tätig und wechselte im An schluss in eine Informatikfirma, wo sie bis 1998 als Buchhalterin tätig war und berufsbe gleitend eine Ausbildung zur Betriebsökonomin abschloss (Urk. 7/18/7) . Von 1999 bis Ende 2005 arbeitete sie als Buchhalterin zu Hause für eine Versi che rungsagentur in Y.___ zu einem kleinen Pensum und ging danach kei ner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/5) . Am 2. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf neurologische Beschwerden sowie Gelenk schmerzen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/1). In der Folge zog d ie IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK Auszug; Urk. 7/5) und
Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/6-8)
bei und liess bei der Z.___, A.___, ein interdisziplinäres Gut achten erstellen, welches am 22. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/18).
Anschliessend führte sie am 18. August 2010 eine Abklärung im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 23. August 2010, Urk. 7/19) . Mit Verfügung vom 29. August 2010 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % einen Leistungsanspruch (Urk. 7/34). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/35/2-6) wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2011 Prozessnummer IV.2010.01170 abgewiesen (Urk. 7/44). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 24. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut - unter Hinweis auf eine aufgrund Multipler Sklerose eingeschränkte Leistungsfähig keit bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Zur neuerlichen Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 7/47), holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/48-49, Urk. 7/56-57) und liess erneut die Verhältnisse vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013; Urk. 7/53). Gestützt darauf sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte sprach die IV-Stelle der Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Fe bruar 2015 [Urk. 7/84], Einwand vom 24. Februar 2015 [Urk. 7/86]) mit Verfügung vom 16. Juni 2015 eine vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2014 befristete Viertelsrente zu (Urk. 7/89 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/93) 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2011 mindestens eine halbe Rente und ab 1. August 2014 min destens eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei eine polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf eine neue Haushaltsabklärung durch zuführen und neu zu entscheiden sei (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.1.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhe bung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2 1.2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
1.3.1
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.
3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG
festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4 1.4.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.4.2
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt täti gen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichti gende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttä tigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N.
168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 2.
2.1
Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid , im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2011 und 31. Juli 2014 wäre die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig gewesen und somit als vollumfänglich im Haushalt tätig zu quali fizieren. Gestützt auf den Abklärungsbericht sei von einer Einschränkung bzw. einem Invaliditätsgrad von 44 % auszugehen. Ab 1. August 2014 wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall gemäss ihren eigenen Angaben einem 20-30%igen Pensum nachgegangen. Da ihr aus ärztlicher Sicht die Ausübung jeglicher Tätigkeiten – ausser körperlich schwerer Arbeiten – zu 50 % zumutbar sei, könne sie einem Pensum von 25 % uneingeschränkt nachgehen. In Anwen dung der gemischten Methode ergebe sich bei obgenannter Einschränkung im Haushalt und bei einer Aufteilung von 75 % (Aufgabenbereich) zu 25 % (Erwerbsbereich) ab 1. August 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, die Haus halts abklärung sei mangelhaft. Insbesondere seien die Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu tief eingeschätzt sowie die Auswirkungen der schweren Fatigue-Problematik nicht korrekt erfasst worden. Die Reduktion des Pensums sowie die verstärkte Mithilfe durch den Ehegatten sei notwendig gewesen, um der ihm auferlegten Pflicht zur Mithilfe im Aufgabenbereich Genüge zu tun. Die Mitwirkungspflicht des Ehemannes sowie der Kinder reiche bei Weitem nicht aus, um die invaliditätsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin aufzufangen. Der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich betrage unter Berück sichti gung aller Einzelbereiche mindestens 59 %, woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2014 ergebe. Ab 1. August 2014 liege in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 44 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente vor (Urk. 1). 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose (Erst diagnose 2010) sowie einer Fatigue-Symptomatik (Erstdiagnose 2010) litt ( vgl. Urk. 7/56 , Urk. 7/57 , Urk. 7/77 ). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochte nen Verfügung sodann anerkannt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der negati ven Verfügung vom 29. August 2010 eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands eingetreten ist (Urk. 2 S. 6).
Keine der Parteien stellte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnden Ärzte in Frage (vgl. insb. Urk. 1 S. 7) . Es ist von einer zumutba ren Arbeitsfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich auszugehen ( vgl. statt vieler Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Neurologie, vom 13. August 2014 [Urk. 7/77] ).
Gemäss unbestritten gebliebener sozialversicherungsrechtlicher Qualifikation (Statusfrage) , w ar die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 31. Dezember 2005 und 31. Juli 2014
nicht erwerbstätig und wäre dies auch im Gesundheits fall nicht gewesen (Urk. 7/47). Sodann ist davon auszugehen, dass sie ab 1. August 2014 zu 25 % im Erwerbsbereich und zu 7 5 % im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 5, Urk. 7/53/3) . 3.2
Am 1. November 2012 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 sowie die Berichte der behandelnden Ärzte errechnete die IV Stelle für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2011 und 31. Juli 2014 einen Invaliditätsgrad von 44 % und sprach der Beschwerdeführerin für diese Zeit spanne eine Viertelsrente zu. A b 1. August 2014 errechnete die Beschwerdegeg nerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %. Strittig und zu prüfen ist vorliegend das Ausmass der Einschränkung en im Haushalt (Urk. 1 S.
4 ff.). 3.3
Im Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/53) notierte die Abklärungs person C.___, der anlässlich der Abklärung ebenfalls anwe sende Ehegatte
der Beschwerdeführerin hab e erklärt, dass im ersten Abklä rungsbericht nicht erwähnt und berücksichtigt worden sei, dass er mit seiner Frau vereinbart habe, dass er sich um das Einkommen und die Beschwerde führerin sich als Hausfrau um die Familie kümmere, solange die Kinder nicht in der Oberstufe oder Lehre seien . Aus diesem Grund habe der Ehemann neben seiner Tätigkeit als Versicherungsagent (90°%) noch eine Tätigkeit als Lehrkraft an der Berufsschule (sieben Lektionen wöchentlich entsprächen einem 27%- Pen sum, wenn 26 Lektionen einem Vollzeitpensum entsprächen ) angenommen. Er habe erklärt, dass er daher ein Pensum von 130
% und mehr leiste und es ihm aus diesem Grund nicht möglich sei , im „normalen" Rahmen im Haushalt mitzuhelfen ( Urk. 7/53/2). Sodann habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin erklärt, dass er sein Pensum an der Berufsschule von ursprünglich 12-13 Lek tionen auf sieben Lektionen wöchentlich reduziert habe, weil die Beschwerde führerin aus gesundheitlichen Gründen vermehr t auf seine Hilfe angewiesen sei
(Urk. 7/53/3) .
Sodann hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe berich tet, sie könne sich gut vorstellen – wäre sie ohne Behinderung – wieder 20-30 % zu arbeiten, sobald die Kinder beide in der Oberstufe seien oder eine Lehre absol vieren würden. Über einen genauen Zeitpunkt ihrer Rückkehr ins Berufsleben habe man nie gesprochen. Ihr Ehegatte habe berichtet, dass er, sobald die Beschwerdeführerin wieder mit dem Arbeiten begonnen hätte – sein Pensum entsprechend reduziert hätte, da man nicht nur Geld „scheffeln" wolle (Urk. 7/53/3) . Zum Aufgabenbereich Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungs arbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle) hielt die Abklärungsperson fest, montags und dienstags würden die Kinder mittags auswärts essen, um die Beschwerde führerin zu entlasten. An den anderen Wochentagen wärme sie zum Mittag essen für die Kinder Reste vom Vortag auf . Es fehle ihr die Kraft, u m selber etwas Frisches zuzubereiten, da sie immer m üde sei und auch nicht lange stehen könne. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, m ittwochs, donnerstags und freitags sei es den Kindern nach dem Essen zumutbar, das Geschirr selber in den Geschirrspüler zu räumen, dies werde daher nicht angerechnet. Die Beschwerde führerin vermöge abends nicht mehr zu kochen. Da der Ehemann während der Woche beruflich stark eingespannt sei, werde nur das Kochen an den Wochenenden als Mitwirkung im Haushalt angesehen. Der Ehemann sei Hobby koch und zaubere über das Wochenende gerne a ufwändige Menüs für Gäste. Das F üllen und A usräumen des Geschirrspülers durch den Ehemann oder die Kinder werde als Mitwirkung im Haushalt bewertet. Da die Beschwerde führerin nach dem Frühstück die Küchenablage abreibe, wäre ihr dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch mittags und abends zumutbar. Als Ein schränkung w ü rde n das Aufnehmen des Küchenbodens und die Reinigung der Küchenkästchen gewertet . Die nicht durch zumutbare Mithilfe kompensier ten Einschränkungen der Beschwerdeführerin bemass die Abklärungsperson mit 60 %, woraus sich in diesem mit 35 % gewichteten Teilbereich „Ernährung“ eine 21%ige Behinderung errechnete (Urk. 7/53/5) .
Zum Bereich Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster pu tzen, Betten) notierte die Abklärungsperson, es gebe zwei Putzfrauen: E inmal wöchentlich komme die Schwester der Beschwerdeführerin für allgemeine Reinigungsarbeiten (Fr. 25.--/h) und etwa alle 14-21 Tage komme eine Kollegin der Beschwerdeführerin , um beispielsweise die Kästen auszuräumen (Fr. 25.—/h). Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, dass sie abstaube und aufräume, dies tue sie jedoch auch gemäss den Aussagen des Ehemannes eher selten. Grobe Ver schmutzungen nehme sie mit dem Handstaubsauger selber auf. Diese Tätigkeit erledige die Beschwerdeführerin wohl selber. Bei allen übrigen Tätigkeiten in diesem Bereich, werde sie durch die Familie oder Dritte unterstützt. Als alters entsprechende Ämtchen, sei es den Kindern zumutbar, ihre Zimmer selber in Ordnung zu halten und den Sand vor dem Katzenklo regelmässig mit dem Handstaubsauger aufzusaugen. Dem Ehemann sei es im Rahmen der Mitwir kung im Haushalt zumutbar , einmal wöchentlich den Boden feucht aufzu nehmen. Die Nasszellen würden von der Putzfrau gereinigt. Die Fenster reinige der Ehemann, die Putzfrau beziehe die Betten frisch.
Die Einschränkung in diesem mit 18 % gewichteten Teilbereich „Wohnungspflege“ bemass sie mit 60 %, was eine 10,8%ige Behinderung ergab (Urk. 7/53/6) .
Hinsichtlich des Teilbereichs „ Einkauf und weitere Besorgungen “ kann dem Bericht entnommen werden, den Grosseinkauf mache jeweils der Ehemann ein mal pro Woche. Zwei bis dreimal wöchentlich vermöge die Beschwerdeführerin je nach gesundheitlichem Zustand alleine Frischprodukte einzukaufen. An den anderen Tagen erledige das der Ehemann im Rahmen seiner Mitwirkung spflicht im Haushalt auf dem Heimweg von der Arbeit. Die administrativen Tätigkeiten der Familie erledige der Ehemann, die Beschwerdeführerin mache monatlich zwei bis drei Zahlungen für ihre Mutter im Pflegeheim . Bei einer mit 6 % ge wichteten Einschränkung von 40 % mache dies eine Behinderung von 2,4 % aus (Urk. 7/53/6).
Zum Teilbereich „Wäsche und Kleiderpflege“ (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) wurde ausgeführt, als Einschränkung sei lediglich das Bügeln anzusehen, welches durch die Schwester der Beschwerdeführerin aus geführt werde, welches mit 20 % zu bemessen sei und gewichtet eine Behinde rung von 3,6 % ausmache (Urk. 7/53/7) . 4. 4.1
Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 1 . No vember 201 2 (Urk. 7/53) wurde im Beisein des Ehemannes und in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (Multiple Sklerose sowie Fatigue-Problematik) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Fami lienangehörigen, Verschiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätig keiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der sechs Bereiche die konkrete Behinderung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von 44 % resultierte , wobei im Bereich Haushaltsführung keine Einschränkung angenommen wurd e . Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, pla usi bel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweis kräftig (vgl. E. 1.4.1). 4.2
Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklä rungsberichtes (Urk. 1 S. 4-7 ) ist entgegenzuhalten, dass die Ab klärungs per son die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe der 1999 und 2001 geborenen Kin der und des Ehemannes berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist (E. 1.4.2). Wie bereits dargelegt, trifft nach der Rechtsprechung invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Mögli chen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Aus wirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständi ge und unabhängige Erledigung der Haus haltarbeiten ermöglichen (vgl. E. 1.4.2). Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.3
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, ihr Ehemann habe zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Haushalt eine gewichtige Erwerbseinbusse in Kauf nehmen müssen, was indiziere, dass die nach Ermessen der Abklärungs person vorgenommene Einschätzung der Einschränkung im Haushalt zu tief angesetzt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erteilt als Berufsschullehrer – neben der Anstellung im 90%-Pensum als Versicherungsagent – gemäss den aktenkundigen Stundenkontiblättern der Jahre 2013 und 2014 jeweils fünf Schullektionen pro Woche (Urk. 7/79/5 f.). Wenn davon ausgegangen wird, dass 26 Lektionen einem 100%-Beschäftigungsgrad entsprechen (vgl. Urk. 7/79/5 f.), so entsprechen fünf Unterrichtslektionen einem Beschäftigungsgrad von 19.23 %. Daraus lässt sich ein Gesamtarbeitspensum beider Anstellungen des Ehe mannes von rund 109 % errechnen (vgl. auch Urk. 7/78). Es ist zwar möglich, dass der Ehegatte, welcher gemäss seinen eigenen Angaben vormals ein rund 120-130%iges Pensum ausgeübt hatte, sein früheres Pensum wegen seiner Mit hilfe im Haushalt nicht mehr auszuüben vermochte und deshalb seine Nebentä tigkeit reduzierte; auch gegenwärtig bewältigt er jedoch noch immer mehr als ein 100%-Pensum. Die Reduktion der Lehrtätigkeit kann jedoch nicht als Indiz dahingehend gewertet werden, dass die im Abklärungsbericht fest gelegten Ein schränkungen der Beschwerdeführerin in den Einzelbereichen der Haus halts führung zu tief angesetzt wären, respektive kann daraus keine Ermessensüber- oder -unterschreitung der Abklärungsperson abgeleitet werden.
Dies gilt umso mehr, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mit wirkungspflicht der Familienangehörigen dabei weiter geht als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 509). Arbeiten, welche der Ehegatte im Haushalt ausübt und die über das üblicherweise Zumutbare bei voller Erwerbstätigkeit hinausgehen, wurden durch die Abklärungsperson unter Ermessensbetätigung berücksichtigt. 4.4
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Schlussfolgerung des Abklärungs dienstes der Beschwerdegegnerin, wonach eine Einschränkung im Haushaltbe reich von 44 % besteht, in Zweifel zu ziehen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltführung zu 44 % eingeschränkt ist. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit b ei einem Anteil im Aufgabenbereich von 100 % ( 1. Dezember 2011 bis 3 1. Juli 2014) ein Invaliditätsgrad von 44 % (44 % von 100 %) erstellt. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum Anspruch auf eine Viertelsrente.
Bei einer medizinisch-theoretisch zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit im vor mals ausgeübten Erwerbsbereich und unter Berücksichtigung, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ab 1. August 2014 in einem 25%-Pen sum hätte zu arbeiten beginnen wollen, liegt im Erwerbsbereich keine Ein schränkung vor . Im Aufgabenbereich ist – b ei einem Anteil
von 75 % (ab 1.
August 2014)
– ein rentenausschliessende r Invaliditätsgrad von 33 % (75 % von 44 % von 100 %) erstellt. 4.5
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die 1963 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder mit Jahrgang 1999 und 2001 (Urk. 7/1). Sie absolvierte eine Lehre als Kranken schwester, war jedoch in diesem Beruf nur ein Jahr tätig und wechselte im An schluss in eine Informatikfirma, wo sie bis 1998 als Buchhalterin tätig war und berufsbe gleitend eine Ausbildung zur Betriebsökonomin abschloss (Urk. 7/18/7) . Von 1999 bis Ende 2005 arbeitete sie als Buchhalterin zu Hause für eine Versi che rungsagentur in Y.___ zu einem kleinen Pensum und ging danach kei ner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/5) . Am 2. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf neurologische Beschwerden sowie Gelenk schmerzen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/1). In der Folge zog d ie IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK Auszug; Urk. 7/5) und
Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/6-8)
bei und liess bei der Z.___, A.___, ein interdisziplinäres Gut achten erstellen, welches am 22. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/18).
Anschliessend führte sie am 18. August 2010 eine Abklärung im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 23. August 2010, Urk. 7/19) . Mit Verfügung vom 29. August 2010 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % einen Leistungsanspruch (Urk. 7/34). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/35/2-6) wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2011 Prozessnummer IV.2010.01170 abgewiesen (Urk. 7/44). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhe bung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Am 24. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut - unter Hinweis auf eine aufgrund Multipler Sklerose eingeschränkte Leistungsfähig keit bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Zur neuerlichen Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 7/47), holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/48-49, Urk. 7/56-57) und liess erneut die Verhältnisse vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013; Urk. 7/53). Gestützt darauf sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte sprach die IV-Stelle der Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Fe bruar 2015 [Urk. 7/84], Einwand vom 24. Februar 2015 [Urk. 7/86]) mit Verfügung vom 16. Juni 2015 eine vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2014 befristete Viertelsrente zu (Urk. 7/89 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/93)
E. 1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ) .
E. 1.2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.1 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs.
E. 1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG
festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.
E. 1.4.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
E. 1.4.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt täti gen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichti gende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttä tigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N.
168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2011 mindestens eine halbe Rente und ab 1. August 2014 min destens eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei eine polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf eine neue Haushaltsabklärung durch zuführen und neu zu entscheiden sei (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid , im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2011 und 31. Juli 2014 wäre die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig gewesen und somit als vollumfänglich im Haushalt tätig zu quali fizieren. Gestützt auf den Abklärungsbericht sei von einer Einschränkung bzw. einem Invaliditätsgrad von 44 % auszugehen. Ab 1. August 2014 wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall gemäss ihren eigenen Angaben einem 20-30%igen Pensum nachgegangen. Da ihr aus ärztlicher Sicht die Ausübung jeglicher Tätigkeiten – ausser körperlich schwerer Arbeiten – zu 50 % zumutbar sei, könne sie einem Pensum von 25 % uneingeschränkt nachgehen. In Anwen dung der gemischten Methode ergebe sich bei obgenannter Einschränkung im Haushalt und bei einer Aufteilung von 75 % (Aufgabenbereich) zu 25 % (Erwerbsbereich) ab 1. August 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, die Haus halts abklärung sei mangelhaft. Insbesondere seien die Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu tief eingeschätzt sowie die Auswirkungen der schweren Fatigue-Problematik nicht korrekt erfasst worden. Die Reduktion des Pensums sowie die verstärkte Mithilfe durch den Ehegatten sei notwendig gewesen, um der ihm auferlegten Pflicht zur Mithilfe im Aufgabenbereich Genüge zu tun. Die Mitwirkungspflicht des Ehemannes sowie der Kinder reiche bei Weitem nicht aus, um die invaliditätsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin aufzufangen. Der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich betrage unter Berück sichti gung aller Einzelbereiche mindestens 59 %, woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2014 ergebe. Ab 1. August 2014 liege in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 44 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente vor (Urk. 1).
E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose (Erst diagnose 2010) sowie einer Fatigue-Symptomatik (Erstdiagnose 2010) litt ( vgl. Urk. 7/56 , Urk. 7/57 , Urk. 7/77 ). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochte nen Verfügung sodann anerkannt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der negati ven Verfügung vom 29. August 2010 eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands eingetreten ist (Urk. 2 S. 6).
Keine der Parteien stellte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnden Ärzte in Frage (vgl. insb. Urk. 1 S. 7) . Es ist von einer zumutba ren Arbeitsfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich auszugehen ( vgl. statt vieler Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Neurologie, vom 13. August 2014 [Urk. 7/77] ).
Gemäss unbestritten gebliebener sozialversicherungsrechtlicher Qualifikation (Statusfrage) , w ar die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 31. Dezember 2005 und 31. Juli 2014
nicht erwerbstätig und wäre dies auch im Gesundheits fall nicht gewesen (Urk. 7/47). Sodann ist davon auszugehen, dass sie ab 1. August 2014 zu 25 % im Erwerbsbereich und zu
E. 3.2 Am 1. November 2012 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 sowie die Berichte der behandelnden Ärzte errechnete die IV Stelle für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2011 und 31. Juli 2014 einen Invaliditätsgrad von 44 % und sprach der Beschwerdeführerin für diese Zeit spanne eine Viertelsrente zu. A b 1. August 2014 errechnete die Beschwerdegeg nerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %. Strittig und zu prüfen ist vorliegend das Ausmass der Einschränkung en im Haushalt (Urk. 1 S.
4 ff.).
E. 3.3 Im Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/53) notierte die Abklärungs person C.___, der anlässlich der Abklärung ebenfalls anwe sende Ehegatte
der Beschwerdeführerin hab e erklärt, dass im ersten Abklä rungsbericht nicht erwähnt und berücksichtigt worden sei, dass er mit seiner Frau vereinbart habe, dass er sich um das Einkommen und die Beschwerde führerin sich als Hausfrau um die Familie kümmere, solange die Kinder nicht in der Oberstufe oder Lehre seien . Aus diesem Grund habe der Ehemann neben seiner Tätigkeit als Versicherungsagent (90°%) noch eine Tätigkeit als Lehrkraft an der Berufsschule (sieben Lektionen wöchentlich entsprächen einem 27%- Pen sum, wenn 26 Lektionen einem Vollzeitpensum entsprächen ) angenommen. Er habe erklärt, dass er daher ein Pensum von 130
% und mehr leiste und es ihm aus diesem Grund nicht möglich sei , im „normalen" Rahmen im Haushalt mitzuhelfen ( Urk. 7/53/2). Sodann habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin erklärt, dass er sein Pensum an der Berufsschule von ursprünglich 12-13 Lek tionen auf sieben Lektionen wöchentlich reduziert habe, weil die Beschwerde führerin aus gesundheitlichen Gründen vermehr t auf seine Hilfe angewiesen sei
(Urk. 7/53/3) .
Sodann hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe berich tet, sie könne sich gut vorstellen – wäre sie ohne Behinderung – wieder 20-30 % zu arbeiten, sobald die Kinder beide in der Oberstufe seien oder eine Lehre absol vieren würden. Über einen genauen Zeitpunkt ihrer Rückkehr ins Berufsleben habe man nie gesprochen. Ihr Ehegatte habe berichtet, dass er, sobald die Beschwerdeführerin wieder mit dem Arbeiten begonnen hätte – sein Pensum entsprechend reduziert hätte, da man nicht nur Geld „scheffeln" wolle (Urk. 7/53/3) . Zum Aufgabenbereich Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungs arbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle) hielt die Abklärungsperson fest, montags und dienstags würden die Kinder mittags auswärts essen, um die Beschwerde führerin zu entlasten. An den anderen Wochentagen wärme sie zum Mittag essen für die Kinder Reste vom Vortag auf . Es fehle ihr die Kraft, u m selber etwas Frisches zuzubereiten, da sie immer m üde sei und auch nicht lange stehen könne. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, m ittwochs, donnerstags und freitags sei es den Kindern nach dem Essen zumutbar, das Geschirr selber in den Geschirrspüler zu räumen, dies werde daher nicht angerechnet. Die Beschwerde führerin vermöge abends nicht mehr zu kochen. Da der Ehemann während der Woche beruflich stark eingespannt sei, werde nur das Kochen an den Wochenenden als Mitwirkung im Haushalt angesehen. Der Ehemann sei Hobby koch und zaubere über das Wochenende gerne a ufwändige Menüs für Gäste. Das F üllen und A usräumen des Geschirrspülers durch den Ehemann oder die Kinder werde als Mitwirkung im Haushalt bewertet. Da die Beschwerde führerin nach dem Frühstück die Küchenablage abreibe, wäre ihr dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch mittags und abends zumutbar. Als Ein schränkung w ü rde n das Aufnehmen des Küchenbodens und die Reinigung der Küchenkästchen gewertet . Die nicht durch zumutbare Mithilfe kompensier ten Einschränkungen der Beschwerdeführerin bemass die Abklärungsperson mit 60 %, woraus sich in diesem mit 35 % gewichteten Teilbereich „Ernährung“ eine 21%ige Behinderung errechnete (Urk. 7/53/5) .
Zum Bereich Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster pu tzen, Betten) notierte die Abklärungsperson, es gebe zwei Putzfrauen: E inmal wöchentlich komme die Schwester der Beschwerdeführerin für allgemeine Reinigungsarbeiten (Fr. 25.--/h) und etwa alle 14-21 Tage komme eine Kollegin der Beschwerdeführerin , um beispielsweise die Kästen auszuräumen (Fr. 25.—/h). Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, dass sie abstaube und aufräume, dies tue sie jedoch auch gemäss den Aussagen des Ehemannes eher selten. Grobe Ver schmutzungen nehme sie mit dem Handstaubsauger selber auf. Diese Tätigkeit erledige die Beschwerdeführerin wohl selber. Bei allen übrigen Tätigkeiten in diesem Bereich, werde sie durch die Familie oder Dritte unterstützt. Als alters entsprechende Ämtchen, sei es den Kindern zumutbar, ihre Zimmer selber in Ordnung zu halten und den Sand vor dem Katzenklo regelmässig mit dem Handstaubsauger aufzusaugen. Dem Ehemann sei es im Rahmen der Mitwir kung im Haushalt zumutbar , einmal wöchentlich den Boden feucht aufzu nehmen. Die Nasszellen würden von der Putzfrau gereinigt. Die Fenster reinige der Ehemann, die Putzfrau beziehe die Betten frisch.
Die Einschränkung in diesem mit 18 % gewichteten Teilbereich „Wohnungspflege“ bemass sie mit 60 %, was eine 10,8%ige Behinderung ergab (Urk. 7/53/6) .
Hinsichtlich des Teilbereichs „ Einkauf und weitere Besorgungen “ kann dem Bericht entnommen werden, den Grosseinkauf mache jeweils der Ehemann ein mal pro Woche. Zwei bis dreimal wöchentlich vermöge die Beschwerdeführerin je nach gesundheitlichem Zustand alleine Frischprodukte einzukaufen. An den anderen Tagen erledige das der Ehemann im Rahmen seiner Mitwirkung spflicht im Haushalt auf dem Heimweg von der Arbeit. Die administrativen Tätigkeiten der Familie erledige der Ehemann, die Beschwerdeführerin mache monatlich zwei bis drei Zahlungen für ihre Mutter im Pflegeheim . Bei einer mit 6 % ge wichteten Einschränkung von 40 % mache dies eine Behinderung von 2,4 % aus (Urk. 7/53/6).
Zum Teilbereich „Wäsche und Kleiderpflege“ (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) wurde ausgeführt, als Einschränkung sei lediglich das Bügeln anzusehen, welches durch die Schwester der Beschwerdeführerin aus geführt werde, welches mit 20 % zu bemessen sei und gewichtet eine Behinde rung von 3,6 % ausmache (Urk. 7/53/7) . 4. 4.1
Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 1 . No vember 201 2 (Urk. 7/53) wurde im Beisein des Ehemannes und in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (Multiple Sklerose sowie Fatigue-Problematik) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Fami lienangehörigen, Verschiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätig keiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der sechs Bereiche die konkrete Behinderung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von 44 % resultierte , wobei im Bereich Haushaltsführung keine Einschränkung angenommen wurd e . Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, pla usi bel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweis kräftig (vgl. E. 1.4.1). 4.2
Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklä rungsberichtes (Urk. 1 S. 4-7 ) ist entgegenzuhalten, dass die Ab klärungs per son die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe der 1999 und 2001 geborenen Kin der und des Ehemannes berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist (E. 1.4.2). Wie bereits dargelegt, trifft nach der Rechtsprechung invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Mögli chen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Aus wirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständi ge und unabhängige Erledigung der Haus haltarbeiten ermöglichen (vgl. E. 1.4.2). Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.3
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, ihr Ehemann habe zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Haushalt eine gewichtige Erwerbseinbusse in Kauf nehmen müssen, was indiziere, dass die nach Ermessen der Abklärungs person vorgenommene Einschätzung der Einschränkung im Haushalt zu tief angesetzt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erteilt als Berufsschullehrer – neben der Anstellung im 90%-Pensum als Versicherungsagent – gemäss den aktenkundigen Stundenkontiblättern der Jahre 2013 und 2014 jeweils fünf Schullektionen pro Woche (Urk. 7/79/5 f.). Wenn davon ausgegangen wird, dass 26 Lektionen einem 100%-Beschäftigungsgrad entsprechen (vgl. Urk. 7/79/5 f.), so entsprechen fünf Unterrichtslektionen einem Beschäftigungsgrad von 19.23 %. Daraus lässt sich ein Gesamtarbeitspensum beider Anstellungen des Ehe mannes von rund 109 % errechnen (vgl. auch Urk. 7/78). Es ist zwar möglich, dass der Ehegatte, welcher gemäss seinen eigenen Angaben vormals ein rund 120-130%iges Pensum ausgeübt hatte, sein früheres Pensum wegen seiner Mit hilfe im Haushalt nicht mehr auszuüben vermochte und deshalb seine Nebentä tigkeit reduzierte; auch gegenwärtig bewältigt er jedoch noch immer mehr als ein 100%-Pensum. Die Reduktion der Lehrtätigkeit kann jedoch nicht als Indiz dahingehend gewertet werden, dass die im Abklärungsbericht fest gelegten Ein schränkungen der Beschwerdeführerin in den Einzelbereichen der Haus halts führung zu tief angesetzt wären, respektive kann daraus keine Ermessensüber- oder -unterschreitung der Abklärungsperson abgeleitet werden.
Dies gilt umso mehr, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mit wirkungspflicht der Familienangehörigen dabei weiter geht als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 509). Arbeiten, welche der Ehegatte im Haushalt ausübt und die über das üblicherweise Zumutbare bei voller Erwerbstätigkeit hinausgehen, wurden durch die Abklärungsperson unter Ermessensbetätigung berücksichtigt. 4.4
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Schlussfolgerung des Abklärungs dienstes der Beschwerdegegnerin, wonach eine Einschränkung im Haushaltbe reich von 44 % besteht, in Zweifel zu ziehen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltführung zu 44 % eingeschränkt ist. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit b ei einem Anteil im Aufgabenbereich von 100 % ( 1. Dezember 2011 bis 3 1. Juli 2014) ein Invaliditätsgrad von 44 % (44 % von 100 %) erstellt. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum Anspruch auf eine Viertelsrente.
Bei einer medizinisch-theoretisch zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit im vor mals ausgeübten Erwerbsbereich und unter Berücksichtigung, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ab 1. August 2014 in einem 25%-Pen sum hätte zu arbeiten beginnen wollen, liegt im Erwerbsbereich keine Ein schränkung vor . Im Aufgabenbereich ist – b ei einem Anteil
von 75 % (ab 1.
August 2014)
– ein rentenausschliessende r Invaliditätsgrad von 33 % (75 % von 44 % von 100 %) erstellt. 4.5
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 7 5 % im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 5, Urk. 7/53/3) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00788 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom 16. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder mit Jahrgang 1999 und 2001 (Urk. 7/1). Sie absolvierte eine Lehre als Kranken schwester, war jedoch in diesem Beruf nur ein Jahr tätig und wechselte im An schluss in eine Informatikfirma, wo sie bis 1998 als Buchhalterin tätig war und berufsbe gleitend eine Ausbildung zur Betriebsökonomin abschloss (Urk. 7/18/7) . Von 1999 bis Ende 2005 arbeitete sie als Buchhalterin zu Hause für eine Versi che rungsagentur in Y.___ zu einem kleinen Pensum und ging danach kei ner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/5) . Am 2. Februar 2009 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf neurologische Beschwerden sowie Gelenk schmerzen bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/1). In der Folge zog d ie IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK Auszug; Urk. 7/5) und
Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/6-8)
bei und liess bei der Z.___, A.___, ein interdisziplinäres Gut achten erstellen, welches am 22. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 7/18).
Anschliessend führte sie am 18. August 2010 eine Abklärung im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 23. August 2010, Urk. 7/19) . Mit Verfügung vom 29. August 2010 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % einen Leistungsanspruch (Urk. 7/34). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/35/2-6) wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2011 Prozessnummer IV.2010.01170 abgewiesen (Urk. 7/44). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 24. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut - unter Hinweis auf eine aufgrund Multipler Sklerose eingeschränkte Leistungsfähig keit bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Zur neuerlichen Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug bei (Urk. 7/47), holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 7/48-49, Urk. 7/56-57) und liess erneut die Verhältnisse vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013; Urk. 7/53). Gestützt darauf sowie auf die Berichte der behandelnden Ärzte sprach die IV-Stelle der Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Fe bruar 2015 [Urk. 7/84], Einwand vom 24. Februar 2015 [Urk. 7/86]) mit Verfügung vom 16. Juni 2015 eine vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2014 befristete Viertelsrente zu (Urk. 7/89 [Verfügungsteil 2], Urk. 7/93) 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. August 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2011 mindestens eine halbe Rente und ab 1. August 2014 min destens eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei eine polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf eine neue Haushaltsabklärung durch zuführen und neu zu entscheiden sei (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerde ver fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) eine für den Renten anspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.1.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gege ben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhe bung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Renten anspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2 1.2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
1.3.1
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel chem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E.
3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG
festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4 1.4.1
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versi cherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.4.2
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt täti gen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt täti gen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichti gende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine ver nünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungs leistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttä tigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmit glieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied fin den lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N.
168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgegli chenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus haltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumut bar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 2.
2.1
Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid , im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2011 und 31. Juli 2014 wäre die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig gewesen und somit als vollumfänglich im Haushalt tätig zu quali fizieren. Gestützt auf den Abklärungsbericht sei von einer Einschränkung bzw. einem Invaliditätsgrad von 44 % auszugehen. Ab 1. August 2014 wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall gemäss ihren eigenen Angaben einem 20-30%igen Pensum nachgegangen. Da ihr aus ärztlicher Sicht die Ausübung jeglicher Tätigkeiten – ausser körperlich schwerer Arbeiten – zu 50 % zumutbar sei, könne sie einem Pensum von 25 % uneingeschränkt nachgehen. In Anwen dung der gemischten Methode ergebe sich bei obgenannter Einschränkung im Haushalt und bei einer Aufteilung von 75 % (Aufgabenbereich) zu 25 % (Erwerbsbereich) ab 1. August 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, die Haus halts abklärung sei mangelhaft. Insbesondere seien die Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu tief eingeschätzt sowie die Auswirkungen der schweren Fatigue-Problematik nicht korrekt erfasst worden. Die Reduktion des Pensums sowie die verstärkte Mithilfe durch den Ehegatten sei notwendig gewesen, um der ihm auferlegten Pflicht zur Mithilfe im Aufgabenbereich Genüge zu tun. Die Mitwirkungspflicht des Ehemannes sowie der Kinder reiche bei Weitem nicht aus, um die invaliditätsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin aufzufangen. Der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich betrage unter Berück sichti gung aller Einzelbereiche mindestens 59 %, woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Juli 2014 ergebe. Ab 1. August 2014 liege in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 44 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente vor (Urk. 1). 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose (Erst diagnose 2010) sowie einer Fatigue-Symptomatik (Erstdiagnose 2010) litt ( vgl. Urk. 7/56 , Urk. 7/57 , Urk. 7/77 ). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochte nen Verfügung sodann anerkannt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der negati ven Verfügung vom 29. August 2010 eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands eingetreten ist (Urk. 2 S. 6).
Keine der Parteien stellte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behan delnden Ärzte in Frage (vgl. insb. Urk. 1 S. 7) . Es ist von einer zumutba ren Arbeitsfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich auszugehen ( vgl. statt vieler Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH Neurologie, vom 13. August 2014 [Urk. 7/77] ).
Gemäss unbestritten gebliebener sozialversicherungsrechtlicher Qualifikation (Statusfrage) , w ar die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 31. Dezember 2005 und 31. Juli 2014
nicht erwerbstätig und wäre dies auch im Gesundheits fall nicht gewesen (Urk. 7/47). Sodann ist davon auszugehen, dass sie ab 1. August 2014 zu 25 % im Erwerbsbereich und zu 7 5 % im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 5, Urk. 7/53/3) . 3.2
Am 1. November 2012 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähig keit in Beruf und Haushalt. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 sowie die Berichte der behandelnden Ärzte errechnete die IV Stelle für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2011 und 31. Juli 2014 einen Invaliditätsgrad von 44 % und sprach der Beschwerdeführerin für diese Zeit spanne eine Viertelsrente zu. A b 1. August 2014 errechnete die Beschwerdegeg nerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 %. Strittig und zu prüfen ist vorliegend das Ausmass der Einschränkung en im Haushalt (Urk. 1 S.
4 ff.). 3.3
Im Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 (Urk. 7/53) notierte die Abklärungs person C.___, der anlässlich der Abklärung ebenfalls anwe sende Ehegatte
der Beschwerdeführerin hab e erklärt, dass im ersten Abklä rungsbericht nicht erwähnt und berücksichtigt worden sei, dass er mit seiner Frau vereinbart habe, dass er sich um das Einkommen und die Beschwerde führerin sich als Hausfrau um die Familie kümmere, solange die Kinder nicht in der Oberstufe oder Lehre seien . Aus diesem Grund habe der Ehemann neben seiner Tätigkeit als Versicherungsagent (90°%) noch eine Tätigkeit als Lehrkraft an der Berufsschule (sieben Lektionen wöchentlich entsprächen einem 27%- Pen sum, wenn 26 Lektionen einem Vollzeitpensum entsprächen ) angenommen. Er habe erklärt, dass er daher ein Pensum von 130
% und mehr leiste und es ihm aus diesem Grund nicht möglich sei , im „normalen" Rahmen im Haushalt mitzuhelfen ( Urk. 7/53/2). Sodann habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin erklärt, dass er sein Pensum an der Berufsschule von ursprünglich 12-13 Lek tionen auf sieben Lektionen wöchentlich reduziert habe, weil die Beschwerde führerin aus gesundheitlichen Gründen vermehr t auf seine Hilfe angewiesen sei
(Urk. 7/53/3) .
Sodann hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe berich tet, sie könne sich gut vorstellen – wäre sie ohne Behinderung – wieder 20-30 % zu arbeiten, sobald die Kinder beide in der Oberstufe seien oder eine Lehre absol vieren würden. Über einen genauen Zeitpunkt ihrer Rückkehr ins Berufsleben habe man nie gesprochen. Ihr Ehegatte habe berichtet, dass er, sobald die Beschwerdeführerin wieder mit dem Arbeiten begonnen hätte – sein Pensum entsprechend reduziert hätte, da man nicht nur Geld „scheffeln" wolle (Urk. 7/53/3) . Zum Aufgabenbereich Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungs arbeiten, Küche, Vorrat Kontrolle) hielt die Abklärungsperson fest, montags und dienstags würden die Kinder mittags auswärts essen, um die Beschwerde führerin zu entlasten. An den anderen Wochentagen wärme sie zum Mittag essen für die Kinder Reste vom Vortag auf . Es fehle ihr die Kraft, u m selber etwas Frisches zuzubereiten, da sie immer m üde sei und auch nicht lange stehen könne. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, m ittwochs, donnerstags und freitags sei es den Kindern nach dem Essen zumutbar, das Geschirr selber in den Geschirrspüler zu räumen, dies werde daher nicht angerechnet. Die Beschwerde führerin vermöge abends nicht mehr zu kochen. Da der Ehemann während der Woche beruflich stark eingespannt sei, werde nur das Kochen an den Wochenenden als Mitwirkung im Haushalt angesehen. Der Ehemann sei Hobby koch und zaubere über das Wochenende gerne a ufwändige Menüs für Gäste. Das F üllen und A usräumen des Geschirrspülers durch den Ehemann oder die Kinder werde als Mitwirkung im Haushalt bewertet. Da die Beschwerde führerin nach dem Frühstück die Küchenablage abreibe, wäre ihr dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch mittags und abends zumutbar. Als Ein schränkung w ü rde n das Aufnehmen des Küchenbodens und die Reinigung der Küchenkästchen gewertet . Die nicht durch zumutbare Mithilfe kompensier ten Einschränkungen der Beschwerdeführerin bemass die Abklärungsperson mit 60 %, woraus sich in diesem mit 35 % gewichteten Teilbereich „Ernährung“ eine 21%ige Behinderung errechnete (Urk. 7/53/5) .
Zum Bereich Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster pu tzen, Betten) notierte die Abklärungsperson, es gebe zwei Putzfrauen: E inmal wöchentlich komme die Schwester der Beschwerdeführerin für allgemeine Reinigungsarbeiten (Fr. 25.--/h) und etwa alle 14-21 Tage komme eine Kollegin der Beschwerdeführerin , um beispielsweise die Kästen auszuräumen (Fr. 25.—/h). Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, dass sie abstaube und aufräume, dies tue sie jedoch auch gemäss den Aussagen des Ehemannes eher selten. Grobe Ver schmutzungen nehme sie mit dem Handstaubsauger selber auf. Diese Tätigkeit erledige die Beschwerdeführerin wohl selber. Bei allen übrigen Tätigkeiten in diesem Bereich, werde sie durch die Familie oder Dritte unterstützt. Als alters entsprechende Ämtchen, sei es den Kindern zumutbar, ihre Zimmer selber in Ordnung zu halten und den Sand vor dem Katzenklo regelmässig mit dem Handstaubsauger aufzusaugen. Dem Ehemann sei es im Rahmen der Mitwir kung im Haushalt zumutbar , einmal wöchentlich den Boden feucht aufzu nehmen. Die Nasszellen würden von der Putzfrau gereinigt. Die Fenster reinige der Ehemann, die Putzfrau beziehe die Betten frisch.
Die Einschränkung in diesem mit 18 % gewichteten Teilbereich „Wohnungspflege“ bemass sie mit 60 %, was eine 10,8%ige Behinderung ergab (Urk. 7/53/6) .
Hinsichtlich des Teilbereichs „ Einkauf und weitere Besorgungen “ kann dem Bericht entnommen werden, den Grosseinkauf mache jeweils der Ehemann ein mal pro Woche. Zwei bis dreimal wöchentlich vermöge die Beschwerdeführerin je nach gesundheitlichem Zustand alleine Frischprodukte einzukaufen. An den anderen Tagen erledige das der Ehemann im Rahmen seiner Mitwirkung spflicht im Haushalt auf dem Heimweg von der Arbeit. Die administrativen Tätigkeiten der Familie erledige der Ehemann, die Beschwerdeführerin mache monatlich zwei bis drei Zahlungen für ihre Mutter im Pflegeheim . Bei einer mit 6 % ge wichteten Einschränkung von 40 % mache dies eine Behinderung von 2,4 % aus (Urk. 7/53/6).
Zum Teilbereich „Wäsche und Kleiderpflege“ (Waschen, Aufhängen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) wurde ausgeführt, als Einschränkung sei lediglich das Bügeln anzusehen, welches durch die Schwester der Beschwerdeführerin aus geführt werde, welches mit 20 % zu bemessen sei und gewichtet eine Behinde rung von 3,6 % ausmache (Urk. 7/53/7) . 4. 4.1
Die Abklärung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 1 . No vember 201 2 (Urk. 7/53) wurde im Beisein des Ehemannes und in Kenntnis der Diagnosen und Beschwerden der Beschwerdeführerin (Multiple Sklerose sowie Fatigue-Problematik) vorgenommen. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwal tungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgabenbereiche aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Fami lienangehörigen, Verschiedenes). Die sieben Aufgabenbereiche wurden nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätig keiten bewertet. Die Abklärungsperson ermittelte sodann für jeden der sechs Bereiche die konkrete Behinderung, woraus gesamthaft eine Einschränkung von 44 % resultierte , wobei im Bereich Haushaltsführung keine Einschränkung angenommen wurd e . Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, pla usi bel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweis kräftig (vgl. E. 1.4.1). 4.2
Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklä rungsberichtes (Urk. 1 S. 4-7 ) ist entgegenzuhalten, dass die Ab klärungs per son die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe der 1999 und 2001 geborenen Kin der und des Ehemannes berücksichtigte, was nicht zu beanstanden ist (E. 1.4.2). Wie bereits dargelegt, trifft nach der Rechtsprechung invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Mögli chen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Aus wirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständi ge und unabhängige Erledigung der Haus haltarbeiten ermöglichen (vgl. E. 1.4.2). Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.3
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, ihr Ehemann habe zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Haushalt eine gewichtige Erwerbseinbusse in Kauf nehmen müssen, was indiziere, dass die nach Ermessen der Abklärungs person vorgenommene Einschätzung der Einschränkung im Haushalt zu tief angesetzt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erteilt als Berufsschullehrer – neben der Anstellung im 90%-Pensum als Versicherungsagent – gemäss den aktenkundigen Stundenkontiblättern der Jahre 2013 und 2014 jeweils fünf Schullektionen pro Woche (Urk. 7/79/5 f.). Wenn davon ausgegangen wird, dass 26 Lektionen einem 100%-Beschäftigungsgrad entsprechen (vgl. Urk. 7/79/5 f.), so entsprechen fünf Unterrichtslektionen einem Beschäftigungsgrad von 19.23 %. Daraus lässt sich ein Gesamtarbeitspensum beider Anstellungen des Ehe mannes von rund 109 % errechnen (vgl. auch Urk. 7/78). Es ist zwar möglich, dass der Ehegatte, welcher gemäss seinen eigenen Angaben vormals ein rund 120-130%iges Pensum ausgeübt hatte, sein früheres Pensum wegen seiner Mit hilfe im Haushalt nicht mehr auszuüben vermochte und deshalb seine Nebentä tigkeit reduzierte; auch gegenwärtig bewältigt er jedoch noch immer mehr als ein 100%-Pensum. Die Reduktion der Lehrtätigkeit kann jedoch nicht als Indiz dahingehend gewertet werden, dass die im Abklärungsbericht fest gelegten Ein schränkungen der Beschwerdeführerin in den Einzelbereichen der Haus halts führung zu tief angesetzt wären, respektive kann daraus keine Ermessensüber- oder -unterschreitung der Abklärungsperson abgeleitet werden.
Dies gilt umso mehr, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mit wirkungspflicht der Familienangehörigen dabei weiter geht als die ohne Gesund heitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 509). Arbeiten, welche der Ehegatte im Haushalt ausübt und die über das üblicherweise Zumutbare bei voller Erwerbstätigkeit hinausgehen, wurden durch die Abklärungsperson unter Ermessensbetätigung berücksichtigt. 4.4
Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Schlussfolgerung des Abklärungs dienstes der Beschwerdegegnerin, wonach eine Einschränkung im Haushaltbe reich von 44 % besteht, in Zweifel zu ziehen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltführung zu 44 % eingeschränkt ist. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. Januar 2013 ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit b ei einem Anteil im Aufgabenbereich von 100 % ( 1. Dezember 2011 bis 3 1. Juli 2014) ein Invaliditätsgrad von 44 % (44 % von 100 %) erstellt. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum Anspruch auf eine Viertelsrente.
Bei einer medizinisch-theoretisch zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit im vor mals ausgeübten Erwerbsbereich und unter Berücksichtigung, dass die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ab 1. August 2014 in einem 25%-Pen sum hätte zu arbeiten beginnen wollen, liegt im Erwerbsbereich keine Ein schränkung vor . Im Aufgabenbereich ist – b ei einem Anteil
von 75 % (ab 1.
August 2014)
– ein rentenausschliessende r Invaliditätsgrad von 33 % (75 % von 44 % von 100 %) erstellt. 4.5
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann