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IV.2015.00787

Rückweisung zwecks Durchführung eines Vorbescheidverfahrens

Zürich SozVersG · 2015-09-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 2002 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt an einer angebore nen Herz- und Gefässmissbildung . Am 2 5. Januar 2002 wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 313 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV -Anhang, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht und leistete am 2 8. Januar 2002 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungskosten der Geburtsgebrechen Ziffer 497 und 313 GgV -Anhang (Urk. 5/7, Urk. 5/8). Mit Mitte i lung vom 1 7. Juni 2002 ver neinte die IV-Stelle den Anspruch auf einen Hauspflegebeitrag (Urk. 5/12). 1.2

Unter Hinweis auf ein Zahngeburtsgebrechen meldeten die Eltern des Versicher ten diesen am 1 3. September 2011 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/18). Mit Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 (Urk. 5/23) teilte die IV-Stelle den Eltern die Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 206 GgV -Anhang sowie die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 1 6. Juni 2011 bis 3 1. Januar 2022 mit.

Mit Verfügung vom 4. August 2015 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 wiedererwägungsweise auf (Urk. 5/27 = Urk. 2) . Als Begrün dung führte sie an, die Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 sei irrtümlich erfolgt und das Geburtsgebrechen Ziffer 206 GgV -Anhang sei gemäss neuen Abklärun gen nicht ausgewiesen. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. August 2015 erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 9. August 2015 (Urk.

1) Beschwerde, und bean tragte die Übernahme der Kosten für die weitere kieferorthopädische Behand lung, da diese allein im Vertrauen auf die Kostenübernahme durch die Invali denversicherung erfolgt sei (S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 (Urk. 4), die Rückweisung der Sache an sie zur korrekten Durchführung des Vorbescheid verfahrens . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die Parteien kön nen innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG, Art. 69 Abs. 1 IVV). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidver fahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit . g). Sinn und Zweck des Vorbescheid verfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (zu Art. 73 bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantona len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.3

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochte nen Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 2) in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und dem vertretenen Beschwer deführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt.

Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 184/00 vom 7. August 200 und I 584/01 vom 2 4. Juli 2002) .

Der

Versicherte beziehungsweise seine Eltern konnte n sich dem nach nicht zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Leistungszusprache vom 1 1. Oktober 2011

äussern . 2.2

Die Beschwerde ist folglich – ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgs aus sich ten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über die w iedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 respektive den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 206

GgV -Anhang entscheide. 3.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4 . August 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach erneut über die wiedererwägungs weise Aufhebung der Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2 Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die Parteien kön nen innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG, Art. 69 Abs. 1 IVV). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidver fahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit . g). Sinn und Zweck des Vorbescheid verfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (zu Art. 73 bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantona len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).

E. 1.3 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 4. August 2015 erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 9. August 2015 (Urk.

1) Beschwerde, und bean tragte die Übernahme der Kosten für die weitere kieferorthopädische Behand lung, da diese allein im Vertrauen auf die Kostenübernahme durch die Invali denversicherung erfolgt sei (S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 (Urk. 4), die Rückweisung der Sache an sie zur korrekten Durchführung des Vorbescheid verfahrens . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochte nen Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 2) in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und dem vertretenen Beschwer deführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt.

Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 184/00 vom 7. August 200 und I 584/01 vom 2 4. Juli 2002) .

Der

Versicherte beziehungsweise seine Eltern konnte n sich dem nach nicht zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Leistungszusprache vom 1 1. Oktober 2011

äussern .

E. 2.2 Die Beschwerde ist folglich – ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgs aus sich ten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über die w iedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 respektive den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 206

GgV -Anhang entscheide.

E. 3 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

E. 4 . August 201

E. 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach erneut über die wiedererwägungs weise Aufhebung der Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Dispositiv
  1. 1.1      Der 2002 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt an einer angebore nen Herz- und Gefässmissbildung . Am 2
  2. Januar 2002 wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 313 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV -Anhang , bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk.  5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht und leistete am 2
  3. Januar 2002 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungskosten der Geburtsgebrechen Ziffer 497 und 313 GgV -Anhang ( Urk.  5/7, Urk.  5/8). Mit Mitte i lung vom 1
  4. Juni 2002 ver neinte die IV-Stelle den Anspruch auf einen Hauspflegebeitrag ( Urk.  5/12). 1.2      Unter Hinweis auf ein Zahngeburtsgebrechen meldeten die Eltern des Versicher ten diesen am 1
  5. September 2011 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  5/18). Mit Mitteilung vom 1
  6. Oktober 2011 ( Urk.  5/23) teilte die IV-Stelle den Eltern die Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 206 GgV -Anhang sowie die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 1
  7. Juni 2011 bis 3
  8. Januar 2022 mit.      Mit Verfügung vom
  9. August 2015 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 1
  10. Oktober 2011 wiedererwägungsweise auf ( Urk.  5/27 = Urk.  2) . Als Begrün dung führte sie an, die Mitteilung vom 1
  11. Oktober 2011 sei irrtümlich erfolgt und das Geburtsgebrechen Ziffer 206 GgV -Anhang sei gemäss neuen Abklärun gen nicht ausgewiesen.
  12. Gegen die Verfügung vom
  13. August 2015 erhob X.___ , gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am
  14. August 2015 ( Urk.  1) Beschwerde, und bean tragte die Übernahme der Kosten für die weitere kieferorthopädische Behand lung , da diese allein im Vertrauen auf die Kostenübernahme durch die Invali denversicherung erfolgt sei (S. 1).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  15. August 2015 ( Urk.  4), die Rückweisung der Sache an sie zur korrekten Durchführung des Vorbescheid verfahrens . Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2      Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die Parteien kön nen innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).      Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG, Art. 69 Abs. 1 IVV). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidver fahrens sind e  contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung ( lit . g). Sinn und Zweck des Vorbescheid verfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (zu Art. 73 bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).      Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantona len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.3      Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern , Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).      Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).      Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
  17. 2.1      Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochte nen Verfügung vom
  18. August 2015 ( Urk.  2) in Verletzung von Art.  57a Abs.  1 IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und dem vertretenen Beschwer deführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt. Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 184/00 vom
  19. August 200 und I 584/01 vom 2
  20. Juli 2002) . Der Versicherte beziehungsweise seine Eltern konnte n sich dem nach nicht zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Leistungszusprache vom 1
  21. Oktober 2011 äussern . 2.2      Die Beschwerde ist folglich – ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgs aus sich ten – in dem Sinne gutzuheissen , dass die angefochtene Verfügung vom
  22. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über die w iedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 1
  23. Oktober 2011 respektive den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 206 GgV -Anhang entscheide.
  24. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  25. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 4 . August 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach erneut über die wiedererwägungs weise Aufhebung der Mitteilung vom 1
  26. Oktober 2011 entscheide.
  27. Die Gerichtskosten von Fr.  200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  30. Juli bis und mit 1
  31. August sowie vom 1
  32. Dezember bis und mit dem
  33. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00787 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

22. September 2015 in Sachen X.___, geb. 2002 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten d urch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 2002 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt an einer angebore nen Herz- und Gefässmissbildung . Am 2 5. Januar 2002 wurde er von seinen Eltern unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 313 der Ver ordnung über Geburtsgebrechen, GgV -Anhang, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht und leistete am 2 8. Januar 2002 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, insbesondere für die Behandlungskosten der Geburtsgebrechen Ziffer 497 und 313 GgV -Anhang (Urk. 5/7, Urk. 5/8). Mit Mitte i lung vom 1 7. Juni 2002 ver neinte die IV-Stelle den Anspruch auf einen Hauspflegebeitrag (Urk. 5/12). 1.2

Unter Hinweis auf ein Zahngeburtsgebrechen meldeten die Eltern des Versicher ten diesen am 1 3. September 2011 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/18). Mit Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 (Urk. 5/23) teilte die IV-Stelle den Eltern die Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 206 GgV -Anhang sowie die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 1 6. Juni 2011 bis 3 1. Januar 2022 mit.

Mit Verfügung vom 4. August 2015 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 wiedererwägungsweise auf (Urk. 5/27 = Urk. 2) . Als Begrün dung führte sie an, die Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 sei irrtümlich erfolgt und das Geburtsgebrechen Ziffer 206 GgV -Anhang sei gemäss neuen Abklärun gen nicht ausgewiesen. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. August 2015 erhob X.___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 9. August 2015 (Urk.

1) Beschwerde, und bean tragte die Übernahme der Kosten für die weitere kieferorthopädische Behand lung, da diese allein im Vertrauen auf die Kostenübernahme durch die Invali denversicherung erfolgt sei (S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 (Urk. 4), die Rückweisung der Sache an sie zur korrekten Durchführung des Vorbescheid verfahrens . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For derungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen (Satz 1). Die Parteien kön nen innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung) Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG, Art. 69 Abs. 1 IVV). Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidver fahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . a, b, g, h und i IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit . g). Sinn und Zweck des Vorbescheid verfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (zu Art. 73 bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung: BGE 134 V 97 E. 2.1 und E. 2.7).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantona len IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.3

Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicher ten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.

2.1

Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochte nen Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 2) in Verletzung von Art. 57a Abs. 1 IVG kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und dem vertretenen Beschwer deführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt.

Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 184/00 vom 7. August 200 und I 584/01 vom 2 4. Juli 2002) .

Der

Versicherte beziehungsweise seine Eltern konnte n sich dem nach nicht zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Leistungszusprache vom 1 1. Oktober 2011

äussern . 2.2

Die Beschwerde ist folglich – ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgs aus sich ten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach erneut über die w iedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 respektive den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 206

GgV -Anhang entscheide. 3.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4 . August 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach erneut über die wiedererwägungs weise Aufhebung der Mitteilung vom 1 1. Oktober 2011 entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager