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IV.2015.00786

Psychiatrisches Gutachten erklärungsbedürftig und lückenhaft. Rückweisung zur weiteren Abklärung.

Zürich SozVersG · 2016-12-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1980, meldete sich am 1. April 2011 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und erteilte am 2 0. Januar 2014 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der Y.___ (Urk. 9/52). Mit Mitteilung vom 2 3. April 2014 wurde der Versi cherte von der IV-Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitsvermitt lung abgeschlossen werde, da diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mö g lich sei (Urk. 9/60). Nach Einholen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Ps ychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Oktober 2014 (Urk. 9/65) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Mai 2015, Urk. 9/75) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2015 ab Oktober 2011 eine ganze und ab Januar 2015 eine Vier telsrente zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 7. August 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfüg ung insoweit aufzuheben, als ab 1. Januar 2015 die eine Viertelsrente übersteigenden Leistungen aufgehoben würden und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbeson dere eine ganze Rente ab dem 1. Januar 201 5. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-94), was dem Beschwerdeführer am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wurde der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgelehnt.

Mit Beschluss vom 2. August 2016 (Urk.

13) stellte das Gericht dem Beschwerde führer eine mögliche

reformatio in peius im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung in Aussicht. Gleichzeitig bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Mit Stellungnahme vom 7. November 2016 hielt der Beschwerde führer an den Anträgen der Beschwerde fest und beantragte zusätzlich, eventu aliter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und subeventualiter seien die Anzahl der im Jahr 2015 zurückgewiesenen IV- Fälle, die Gesamtfallzahl und die gerichtlich angeordneten Gutachten durch das angerufene Gericht bekanntzu geben (Urk. 18) . Nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 3. Juni 2010 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihm keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen, was einem Invaliditätsgrad von 100 % entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich danach kontinuierlich verbessert und es sei ihm sicher seit dem 6. Oktober 2014 eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditäts grad von 45 %, womit der Beschwerdeführer ab Januar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er gestützt auf das Gutachten lediglich im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfä hig sei und er im ersten Arbeitsmarkt weiterhin keine verwertbare Arbeitsfähig keit besitze. Entsprechend bestehe auch nach dem 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Eine relevante Veränderung des Sachverhaltes sei entspre chend zu verneinen (Urk. 1 S. 6 f.). Eventualiter sei für das Valideneinkommen nicht die Hilfsarbeitertätigkeit heranzuziehen, da er die jeweiligen Erstausbil dungen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Vielmehr sei ein Tabellenlohn als KV-Angestellter unter Berücksichtigung seiner Computeraffi nität heranzuziehen, womit sein Valideneinkommen mindestens Fr. 100‘000.-- betragen würde. Des Weiteren sei ihm ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiere

(Urk. 1 S. 7 ff.). Selbst wenn noch eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angenommen werden würde, wäre diese ohnehin nicht verwertbar (Urk. 1 S. 9).

Nachdem das Gericht eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weitergehenden Abklärung in Aussicht gestellt hatte (Urk. 13), erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. November 2016 (Urk. 18), dass der Sachverhalt vollständig geklärt sei und gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit i n geschü tzte m Rahmen zumutbar sei, was sich auch mit den Angaben der professionellen Berufsberater decke. Sollte das Gericht dennoch zur Auffassung gelangen, dass der Sachverhalt nicht hin reichend geklärt sei, sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen, eine Rückwei sung sei unzulässig. Des Weiteren bestehe bei richtigem Einkommensvergleich selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt Anspruch auf eine ganze Rente, so dass kein Abklärungsbedarf bestehe. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem - ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden –

Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Die behandelnden Ärzte der A.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 5. April 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/17): - Persönlichkeitsstörung, kombiniert (ICD-10 F61.0), bestehend seit 2 3. Juni 2010 - Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

Der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen vom 2 3. Juni bis zum 3 0. Juli 2010 in stationärer und vom 3 1. Juli bis zum 3 1. August 2010 in teilstationärer Behandlung befunden. In dieser Zeit sei er in jeder Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Eingeschränkt sei er aufgrund der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien und des Substanzabusus gewesen, so dass er sich mit einer geregelten Tagesstruktur und einem klaren Rahmen, auch das soziale Leben betreffend, schwer tue. Ob, wann und in welchem Umfang mit der Auf nahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, könnten sie nicht beurteilen und bäten die Beschwerdegegnerin, sich an den Nachbehandler zu wenden. Die Einschränkungen liessen sich vermindern durch eine konsequente Weiterführung der psychiatrisch -psychotherapeutischen The rapie sowie einer schrittweisen Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Urk. 9/17/3 f.). 3.2

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 9. Oktober 2011 erklärten die behandelnden Ärzte und Therapeuten der A.___, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1. September 2010 ambulant behandeln würden und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/19/2): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3) - Differentialdiagnostisch k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit u.a. nar zisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F 61.0) - Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21) - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach schädlichem Gebrauch von multiplen Substanzen (LSD, GHB, XTC, Pilze, Meskalin, Kokain; ICD-10 F19.1) - Pathologischer PC-Gebrauch (Impulskontrollstörung, ICD-10 F63.9)

Der Beschwerdeführer

nehme seit einem Jahr mit wenigen Ausnahmen regelmäs sig die vereinbarten wöchentlichen Termine wahr, es seien ein deutli cher Leidensdruck sowie auch ein Wille zur Verbesserung der Situation spürbar. Aus diesem Grunde sei er intern im Hause beim Job-Coach- Programm ange meldet worden, und werde betreut. Ganz aktuell s ehe es so aus, als ob er evtl. bald einen temporären Job im Bereich PC-Support/ IT beginnen könnte. Zunächst sei dies im Sinne einer Bela stungserprobung zu sehen. Es sei sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer bald wieder eine für ihn sinnvolle Beschäf tigung, am besten in Form einer Ar beitsstelle im Bereich IT, finde . Seitdem sich eine Wiedereingliederung abzeichne, sei er deutlich motiviert und seine Stim mung sei merklich an gestiegen . Aus diesem Grunde sei einerseits das Vorantrei ben der Stellensuche ausserordentlich wichtig, andererseits sollte die psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung fortgeführt werden. Beim Beschwerde führer gingen sie von der Diagnose einer Persön lichkeitsstörung aus. Dies zeige sich wiederholt im Kontaktverhal ten und daraus resultierenden Probl emen. Die Behandlung von Persönl ichkeitsstörungen gestalte sich sowohl psychothera peutisch als auch medikamentös insgesamt schwierig, und es sei nicht davon auszugeh en, dass die Symptomatik komplett, im Sinne ei ner Heilung, beseitigt werden kö nn e . Durch konsequente psychiatrisch-ps ychotherapeutische Behandlung kö nn e von einer Stabilisierung der Stimmung und einem Rückgang problematischer Verhaltensweise n ausgegangen werden. Dies führe in der Folge zu einer Reduktion des Unterstützungsbedarfs durch entspre chende Institutio nen, wie z .B. psychiatrische Hos pitalisationen . Prognostisch sei schwierig ein zuschätzen, wie sich der Beschwerdeführer entwickeln we rd e . Neben der Behandlung in ihrer Einrichtung kö nn e sich eine Beschäftigung auch stabilisie rend auswirken. Hierbei wäre zunächst ein Arbeitsversuch im Sinne einer Belastungserprobung mit schrittweiser Steigerung der Belastung wichtig. Die tatsächliche Belastbarkeit k ö nn e gegenwärtig noch nicht eingeschätzt werden und mü ss e im Verlauf re -evaluiert werden (Urk. 9/19/3 f.).

Der Beschwerdeführer leide unter deutlichen psychischen Einschränkungen wie Impulsivität und Depressivität. Ausserdem bestünden Probleme im interperso nellen Bereich. Er sei dadurch intermittierend stark abgelenkt und könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, da er u.a. stark unter innerer Anspannung und Unruhe leide. Es könnte frühestens ab dem 1. September 2011 eine 20-50%ige Tätigkeit im IT-Bereich wieder möglich sein. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit seien jedoch zunächst Belastungserprobungen zu empfehlen, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu steigern (Urk. 9/19/5). 3.3

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 6. Juni 2013 notierten die behandelnden Ärzte und Therapeuten der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/45/2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0), bestehend seit mindestens 2006 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit mindestens 2006 - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), bestehend seit min destens 2012 - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), bestehend seit mindes tens 2012

Seit der akuten Krise i m Jahr 2010 habe sich der Beschwerdeführer ein Stück weit stabilisieren können. Es sei zu einem Rückgang der depressiven Sy mpto matik und zu einer emotional en Stabilisierung gekommen . Um den Selbstwert dauerhaft zu stabil isieren, wäre langfristig eine Ausbildung und beruflich sinn volle Tätigkeit wichtig, da sonst du rch das Erleben von Misserfolg/ subjektiver Erfolglosigkeit mit einer Verschlechterung zu rechnen sei . Ausbau und Konsoli dierung in den Bereichen der E motionsregulierung und zwischen menschlichen Fertigkeiten würde n das Erreichen einer aktiven Lebensgestaltung und Arbeits fähigkeit fördern. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung sei er aber ambivalent bezüglich der für ihn notwendigen Massn ahmen. Wie bereits erwähnt liege einerseits eine Selbstüberschätzung bezüglich der eigenen berufli chen und sozialen Kompetenzen vor. Andererseits seien massive Selbst wert probleme vorhanden, die vom Beschwerdeführer abgewehrt und projiziert und als ein Scheitern der Umwelt/Anderen erlebt werde . Ein Arbeitsversuch im Sinne einer Bel astungserprobung mit schrittwei ser Steigerung der Belastung wäre ihres Erachtens wichtig, wenn möglich mit Begleitung durch ein Job Coaching. Allerdings sei aufgrund der vorhandenen Ambival enz und der ausge prägten Persön lichkeitszüge fraglich, ob der Beschwerdeführer aktuell dazu in der Lage sei . Der Beschwerdeführer selber wünsche eine sinnvolle berufliche Tätigkeit und Ausbildung und sei diesbezüglich moti viert. Die tatsächliche Belastbarkeit kö nn e gegenwärtig allerdings schwierig eingesch ätzt werden (Urk. 9/45/4).

Der Beschwerdeführer leide unter deutlichen psychischen Einschränkungen wie mangelhafte Selbst- und Realitätseinschätzung, Ambivalenz, Impulsivität und Problemen im interpersonellen Bereich. Er sei intermittierend stark abgelenkt, er könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, weil er unter innerer Anspan nung und Unruhe leide. Zudem sei mit interpersonellen Konflikten und impulsi ven Konflikten zu rechnen. Es könne frühestens ab dem 1. August 2013 eine 20%ige Tätigkeit im IT-Bereich wieder möglich sein. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit seien jedoch zunächst Belastungserprobungen zu empfehlen, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu steigern (Urk. 9/45/5). 3.4 3.4.1

Dr. Z.___

hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/65/6): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und negativisti schen Merkmalen (ICD-10 F61.0) - Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, aktuell Cannabis und Nikotin (ICD-10 F19)

Dr. Z.___ erklärte, dass bei der Beurteilung auffalle, dass der inzwischen 34-jährige Beschwerdeführer bereits in der Kindheit ein Einzelgänger und Sonder ling gewesen sei . Durch die besonderen Lebensumstände habe er eine Pseudo autonomie

entwickelt, allerdings verbunden mit einer großen persönlichen Unsicherheit und wenig Halt. Im späteren Lebenslauf falle beim Ausbildungs gang auf, dass er an drei verschiedenen Ausbildungsstät ten eine Lehre beg on nen habe, ohne schlussendlich einen Abschluss zu schaffen. Über die Ehe

sei wenig bekannt. Beim beruflichen Lebenslauf falle auf, dass er zwar über einige Zeit hinweg einer beruflichen Tätigkeit im KV-Bereich habe nachgehen können, es sich allerdings um sehr „ kurzfristige “ Anstellungen auch ohne inhaltliche Kontinuität gehandelt habe . Im Jahr 2008 sei durch äußere Belastungsfaktoren ausgelöst ein berufliche r und gesundheitl iche r Einbruch erfolgt, von dem er sich bei bereits bestehender schwacher Struktur mit einer Persönlic hkeitsstörung nicht mehr erholt habe . Seitdem befinde er sich kontinuierlich in ps ychiatrischer Behandlung und habe

aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sowie der zusätzlichen Störung durch Suchtmittel schwerwiegende psychische Einschränkungen im Alltag sowie in der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Leistungseinschränkungen lie ssen sich anhand des ICF erfassen. Was die psy chischen Fähigkeiten betr effe,

sei der Beschwerdeführer erheblich eingeschränkt in seiner Fähigkeit, sich an Regeln und Routine n anzupassen. Aufgrund seines unregelmäßigen Tagesrhythmus beziehungsweise seiner Tag-Nacht-Umkehr sei er nicht im Stande, Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen, vor allem am Vormittag nicht. Tägliche Rou tineabläufe und Verabredungen am Nachmittag oder am Abend seien kaum problematisch. Bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben sei er eben falls mittelgradig eingeschränkt, wenn er jedoch genügend Zeit zur Verfügung habe, gelinge es ihm, Aufgaben zu planen und auch zu beenden. Er sei auf grund seiner Umständlichkeit und seiner zwanghaften Selbstkontrolle in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In der Anwen dung fachlicher Kompete nzen bestehe keine ersichtliche Einschränkung. Die Entsche idungs- und Urteilsfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Ausdauer und Durchhaltefähigkeit seien sehr wechselhaft, sodass hier im Längsschnitt auch von einer nennenswerten Einschränkung ausgegangen werden m ü ss e . In den sozialen Fähigkeiten wie Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu engeren Beziehungen sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit sei er ebe nfalls eingeschränkt, dies wirke sich beruflich vor allem in einer Ein schränkung der Fähigkeit, im Team zu arbeiten, sich Autoritäten unterzuordnen sowie seine Leistungen entsprechend äußeren Anforderungen zu erbringen, aus. Die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten, die Selbstpflege sowie Verkehrsfähig keit

seien nicht nennenswert eingeschränkt. Aufgrund der oben genannten Einschränkungen sei er für Tätigkeiten, die er sich größtenteils selber einteilen kö nn e, die überschaubar s eien un d keine langfristige Planung brä uch t en, Tätig keiten in denen keine engere Zusammenarbeit mit Kollegen oder mit Kunden notwendig sei und die nicht von Pünktlichkeit am Morgen abhängig seien, zu ca. 50 % arbei tsfähig. Aufgrund der Ausbildung und der Neigung des Beschwerdeführers kämen hierfür zum Beispiel Tätigkeiten im Computersupport, telefonische oder Onlineberatungen in Frage. Für die Zeit der stationären und der teilstationären Behandlung sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Die jet zige Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 9/65/6 f.).

Das Alltag s- und Aktivitätsniveau sei gegenüber Gleichaltrigen und ähnlich ausgebildeten Personen um ca. 30 % reduziert. Die aktuelle Therapie (regelmä s-s ige psychotherapeutische Gespräche i m Anschluss an stationäre und teilstatio - näre Behandlung) entspr eche dem heutigen Standard. Eine zusätzliche Inten - sivierung oder erne ute medikamentöse Behandlung sei anhand des Ver laufs und des klinischen Bildes derzeit nicht indiziert. Der Beschwerdeführer konsumiere derzeit nach eigenen Angaben keine Suchtmittel regelmäßig. Er g ebe an, s ehr gelegentl ich Alkohol zu konsumieren und ab und zu Cannabis zu rauchen. Die derzeitigen Einschränkungen ergäben sich nicht aus dem Sub stanzkonsum . Eine absolute und kontrollierte Abstinenz von Suchtmitteln würde mit überwie - gender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Zunahme der Leis tungsfähigkeit führen (Urk. 9/65/7 f.). 3.4.2

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ in ihrem Schreiben vom 1 4. Februar 2015 (Urk. 9/69) ergänzend aus, dass d ie Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf den Auswirkungen der Persönlichkeits störung beruhe . Da der Su bstanzkonsum derzeit sistiert word e n sei, wirke sich dieser auch nicht auf die Leistungsfähigkeit aus . Im Übrigen mü ss e davon aus gegangen werden, dass der Substanzabusus sekundär zu r Persönlichkeitsstörung bestehe, d.h. ein Versuch darstelle, die Persönlichkeitsdefizite bzw. das persönli c he Leiden, das diese verursache, auszugleichen.

Da eine Persönlichkeitsstörung prinzipiell die gesamte Persönlichkeit des Betroffe nen beeinträchtig e, mü ss e auch immer von einer gewissen krankheits bedingten Einschränkung der Krankheitseinsicht ausgegangen werden. Ande rerseits besteh e auch ein gewisser Leidensdruck, der die Therapie-Compliance erhöh e . Von einer kr ankheitsbedingten Non- Compliance b ezüglich Suchtmittel abstinenz mü ss e nic ht ausgegangen werden. Diese sei durchaus zumutbar.

Während der stationären Aufenthalte habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden . Anhand der vorliegenden Unterlagen sei nicht aus zumachen, aufgrund welcher konkreter Einschränkungen nach dem stationären Aufenthalt 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wo rde n sei . Da jedoch ein komplexes Störungsbild bestand en habe und weiterhin besteh e und man davon ausgehen mü ss e, dass der Substanzkonsum sekundär an die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung bestand en habe, m ü ss e davon ausge gangen werden, dass die von Dr. med. B.___ im Bericht vom 2 6. Juni 2013 (vgl. E. 3.3.) aufgeführten Einschrän kungen versicherungsmedizinisch

zu einer 100%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt führ t en und auch nachvollziehbar seien . Die Berichte d er Abklärungen im Y.___ sow ie der Eingliederungsberatung liessen ebenfalls auf eine erhebliche Leistungsein schränkung auch im geschützten R ahmen schliessen. Durchgehend kö nn e davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2010 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei . Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe

seitdem keine verwertbare Arbeitsfähigkei

t. Im geschützten Rahmen bestehe seit Anfang 2013 prinzipiell eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit. Da diese jedoch nicht regelmässig un d zuverlässig erbracht werden kö nn e, sei er derzeit weiter hin auf einen geschützten Rahmen angewiesen, wo er für seine krankheitsbe dingten Einschränkungen nicht direkt mit Sanktionen rechnen mü ss e . Zum Zeitpunkt der Begutac htung bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit.

Als ungelernte Hilfskraft wie für alle anderen Tätigkeiten bestehe seit September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Anfang 2013 bestehe im geschütz ten Rahm en eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Seit Herbst 2014 besteh e für die Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft mit den im Gutachten aufgeführten optimalen Anpassungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 4.

4.1

4.1.1

Die Ausführungen von Dr. Z.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind unklar und zumindest erklärungsbedürftig: Sie notierte zum Einen, dass im geschützten Rahmen seit Anfang 2013 prinzipiell eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit bestehe. Da diese jedoch nicht regelmässig und zuverläss ig erbracht werden könne, sei der Beschwerdeführer weiterhin auf einen geschützten Rahmen angewiesen, wo er für seine krankheitsbedingten Einschränkungen nicht direkt mit Sanktionen rechnen müsse. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit, wie unter Ziffer E im Gutachten beschrieben (Urk. 9/69/2). In Ziffer E des Gutachtens hielt sie fest, dass er qualitative Einschränkungen habe (Urk. 9/65/7)

- dass er die Arbeitsfä higkeit von 50 % allerdings nicht im ersten Arbeitsmarkt verwirklichen könne, geht daraus nicht hervor.

Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer die ab Gutachtenszeitpunkt attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder nur im geschützten Rahmen verwerten kann. 4.1.2

Dr. Z.___ hielt in der zusammenfassenden Beurteilung des Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sowie der zusätzlichen Störung durch Suchtmittel schwerwiegende psychische Einschränkungen im Alltag sowie in der beruflichen Leistungsfähigkeit habe (Urk. 9/65/7 oben). Entsprechend qualifizierte sie die Diagnose der psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, aktuell Cannabis und Nikotin, als mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/65/6).

Bei Beantwortung der Frage, ob eine Sucht mittelabstinenz zumutbar sei,

sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme führte sie dem widersprechend allerdings aus, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung basiere, da der Substanzkonsum der zeit sistiert worden sei (Urk. 9/65/7 f.; Urk. 9/69). Dabei stützte sie sich einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 9/65/5), eine entsprechende Laboruntersu chung wurde nicht durchgeführt. Dies ist in sich widersprüchlich und zumindest erklärungsbedürftig. 4.1.3

Des Weiteren erhob die Gutachterin den Tages ablauf nur rudimentär: Der Beschwerdeführer schlaf e gut, ca. 6-8 Stunden. Er gehe allerdings sehr unre gelmässig ins Bett, wodurch er auch einen sehr unregelmässigen Tagesrhyt h mus habe. Er stehe entsprechend spät und unregelmässig auf, frühestens gegen Mit tag. Sein Alltag sei sehr ungeregelt, er esse auch unregelmässig. Einkaufen und Führung des Haushalts gingen inzwischen einigermassen. Er sitze viel am PC, versuche jedoch mehrmals am Tag nach draussen zu gehen und mindestens 20 Minuten zu laufen. Für administrative Belange habe er eine Beistandschaft (Urk. 9/65/4 f.).

Wie die Gutachterin daraus schliessen konnte, dass sein Alltags- und Aktivitätsni veau gegenüber Gleichaltrigen und ähnlich ausgebildeten Personen um ca. 30 % reduziert sei, ist - insbesondere auch ohne jede Begründung (Urk. 9/65/7) - nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt, ob diese Einschränkung krankheitsbedingt und von Dauer ist. 4.1.4

Im psychiatrischen Gutachten finden sich sodann auch keine Angaben dazu, ob und inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen, was allerdings - gerade auch weil der Zusammenbruch gemäss den Ausführungen von Dr. Z.___ im Jahr 2008 aufgrund von äusseren Belas tungsfaktoren ausgelöst worden sei - notwendig gewesen wäre (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a und Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Auch fehlen ausführliche Angaben zu seinem Beziehungsnetz und der Bezie hungsgestaltung . Die Gutachterin notierte diesbezüglich, dass er viel Zeit für sich brauche, jedoch Kontakt zu früheren Kollegen habe, die er regelmässig besuche (Urk. 9/65/5). Eine ausführlichere Darstellung wäre hier allerdings

mit Blick auf die attestierte Beeinträchtigung der sozialen Fertigkeiten im Umgang mit Kollegen als auch Vorgesetzten (Urk. 9/69/1) notwendig gewesen . 4.1. 5

Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ als zumindest erklärungsbedürftig in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfä higkeit, der Ausw irkungen des Substanzgebrauchs und

der Einschätzung des Allt ags- und Aktivitätsniveaus . Des Weiteren legte die Gutachterin die psycho sozialen

und soziokulturellen Faktoren und deren Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sowie das Beziehungsnetz und die Beziehungs gestaltung

nicht hinreichend dar, womit das Gutachten diesbezüglich lücken haft ist . 4.2

Aus den Berichten der Ärzte und Therapeuten der A.___ können keine Rück schlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ge zogen werden, da der letzte Bericht vom 2 6. Juni 2013 datiert (E. 3.3). Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Therapie personen

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Berichte der Ärzte der A.___ bilden entsprechend keine g enügende Beurteilungsgrundlage. 4.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Rückweisung sei in casu nicht zulässig. Diesbezüglich ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich ist, um eine vollständig ungeklärte Frage zu erheben oder wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. E. 2.5) - was in casu der Fall ist (vgl. E. 4.1). In Bezug auf den Antrag auf Edition der Anzahl der im Jahr 2015 zurückgewiesenen Fälle, die Gesamtfall zahl im Jahr 2015 sowie die gerichtlich angeordneten Gutachten durch das angerufene Gericht ist festzuhalten, dass sowohl der Rechenschaftsbericht des hiesigen Gerichts als auch sämtliche Kollegialgerichtsfälle in anonymisierter Form im Internet öffentlich abruf- und einsehbar sind (www.sozialversiche - rungsgerich t. zh.ch).

4.4

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehende n Unklarheit en und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand in geeigneter Form klarstelle bzw. abkläre und danach erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheidet.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Der von Rechtsanwalt

Thomas Wyss mit Honorarnoten vom 9. Februar und 7. November 2016 (Urk. 12 und Urk. 19) geltend gemachte Aufwand von total 22 Stunden und 15 Minuten beziehungsweise die geltend gemachte Ent schädigung von total Fr. 5‘445.10 (Fr. 3‘405.75 + Fr. 2‘039.35) ist der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch nicht ange messen . Insbesondere ist die Notwendigkeit des Aufwandes in Zusammenhang mit der Sozialhilfebehörde für den vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen, weshalb dieser nicht zu entschädigen ist. Somit kann der Aufwand für Instruk tion und Ausarbeitung der Beschwerdeschrift (8:55 h), die Eingabe vom 11. August 2015 und die Kenntnisnahme von Zustellungen einschliesslich des Urteils (3:05 h) sowie die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 7. November 2016 (3:00 h) angerechnet werden, was 15:00 Stunden ergibt, und an der obe ren Grenze der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigung liegt. Unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .— sowie Berück sichtigung der ermessensweise festgesetzten Barauslagen (Fr. 80.--) ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘650.-- (inklusive Barauslagen und MWSt). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1980, meldete sich am 1. April 2011 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und erteilte am 2 0. Januar 2014 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der Y.___ (Urk. 9/52). Mit Mitteilung vom 2 3. April 2014 wurde der Versi cherte von der IV-Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitsvermitt lung abgeschlossen werde, da diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mö g lich sei (Urk. 9/60). Nach Einholen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Ps ychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Oktober 2014 (Urk. 9/65) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Mai 2015, Urk. 9/75) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2015 ab Oktober 2011 eine ganze und ab Januar 2015 eine Vier telsrente zu (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 7. August 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfüg ung insoweit aufzuheben, als ab 1. Januar 2015 die eine Viertelsrente übersteigenden Leistungen aufgehoben würden und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbeson dere eine ganze Rente ab dem 1. Januar 201 5. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-94), was dem Beschwerdeführer am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wurde der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgelehnt.

Mit Beschluss vom 2. August 2016 (Urk.

13) stellte das Gericht dem Beschwerde führer eine mögliche

reformatio in peius im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung in Aussicht. Gleichzeitig bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Mit Stellungnahme vom 7. November 2016 hielt der Beschwerde führer an den Anträgen der Beschwerde fest und beantragte zusätzlich, eventu aliter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und subeventualiter seien die Anzahl der im Jahr 2015 zurückgewiesenen IV- Fälle, die Gesamtfallzahl und die gerichtlich angeordneten Gutachten durch das angerufene Gericht bekanntzu geben (Urk. 18) . Nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem - ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden –

Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 3. Juni 2010 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihm keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen, was einem Invaliditätsgrad von 100 % entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich danach kontinuierlich verbessert und es sei ihm sicher seit dem 6. Oktober 2014 eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditäts grad von 45 %, womit der Beschwerdeführer ab Januar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er gestützt auf das Gutachten lediglich im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfä hig sei und er im ersten Arbeitsmarkt weiterhin keine verwertbare Arbeitsfähig keit besitze. Entsprechend bestehe auch nach dem 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Eine relevante Veränderung des Sachverhaltes sei entspre chend zu verneinen (Urk. 1 S. 6 f.). Eventualiter sei für das Valideneinkommen nicht die Hilfsarbeitertätigkeit heranzuziehen, da er die jeweiligen Erstausbil dungen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Vielmehr sei ein Tabellenlohn als KV-Angestellter unter Berücksichtigung seiner Computeraffi nität heranzuziehen, womit sein Valideneinkommen mindestens Fr. 100‘000.-- betragen würde. Des Weiteren sei ihm ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiere

(Urk. 1 S. 7 ff.). Selbst wenn noch eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angenommen werden würde, wäre diese ohnehin nicht verwertbar (Urk. 1 S. 9).

Nachdem das Gericht eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weitergehenden Abklärung in Aussicht gestellt hatte (Urk. 13), erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. November 2016 (Urk. 18), dass der Sachverhalt vollständig geklärt sei und gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit i n geschü tzte m Rahmen zumutbar sei, was sich auch mit den Angaben der professionellen Berufsberater decke. Sollte das Gericht dennoch zur Auffassung gelangen, dass der Sachverhalt nicht hin reichend geklärt sei, sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen, eine Rückwei sung sei unzulässig. Des Weiteren bestehe bei richtigem Einkommensvergleich selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt Anspruch auf eine ganze Rente, so dass kein Abklärungsbedarf bestehe. 2.

E. 3.1 Die behandelnden Ärzte der A.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 5. April 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/17): - Persönlichkeitsstörung, kombiniert (ICD-10 F61.0), bestehend seit 2 3. Juni 2010 - Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

Der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen vom 2 3. Juni bis zum 3 0. Juli 2010 in stationärer und vom 3 1. Juli bis zum 3 1. August 2010 in teilstationärer Behandlung befunden. In dieser Zeit sei er in jeder Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Eingeschränkt sei er aufgrund der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien und des Substanzabusus gewesen, so dass er sich mit einer geregelten Tagesstruktur und einem klaren Rahmen, auch das soziale Leben betreffend, schwer tue. Ob, wann und in welchem Umfang mit der Auf nahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, könnten sie nicht beurteilen und bäten die Beschwerdegegnerin, sich an den Nachbehandler zu wenden. Die Einschränkungen liessen sich vermindern durch eine konsequente Weiterführung der psychiatrisch -psychotherapeutischen The rapie sowie einer schrittweisen Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Urk. 9/17/3 f.).

E. 3.2 mit Hinweisen, und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Auch fehlen ausführliche Angaben zu seinem Beziehungsnetz und der Bezie hungsgestaltung . Die Gutachterin notierte diesbezüglich, dass er viel Zeit für sich brauche, jedoch Kontakt zu früheren Kollegen habe, die er regelmässig besuche (Urk. 9/65/5). Eine ausführlichere Darstellung wäre hier allerdings

mit Blick auf die attestierte Beeinträchtigung der sozialen Fertigkeiten im Umgang mit Kollegen als auch Vorgesetzten (Urk. 9/69/1) notwendig gewesen . 4.1. 5

Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ als zumindest erklärungsbedürftig in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfä higkeit, der Ausw irkungen des Substanzgebrauchs und

der Einschätzung des Allt ags- und Aktivitätsniveaus . Des Weiteren legte die Gutachterin die psycho sozialen

und soziokulturellen Faktoren und deren Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sowie das Beziehungsnetz und die Beziehungs gestaltung

nicht hinreichend dar, womit das Gutachten diesbezüglich lücken haft ist . 4.2

Aus den Berichten der Ärzte und Therapeuten der A.___ können keine Rück schlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ge zogen werden, da der letzte Bericht vom 2 6. Juni 2013 datiert (E. 3.3). Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Therapie personen

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Berichte der Ärzte der A.___ bilden entsprechend keine g enügende Beurteilungsgrundlage. 4.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Rückweisung sei in casu nicht zulässig. Diesbezüglich ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich ist, um eine vollständig ungeklärte Frage zu erheben oder wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. E. 2.5) - was in casu der Fall ist (vgl. E. 4.1). In Bezug auf den Antrag auf Edition der Anzahl der im Jahr 2015 zurückgewiesenen Fälle, die Gesamtfall zahl im Jahr 2015 sowie die gerichtlich angeordneten Gutachten durch das angerufene Gericht ist festzuhalten, dass sowohl der Rechenschaftsbericht des hiesigen Gerichts als auch sämtliche Kollegialgerichtsfälle in anonymisierter Form im Internet öffentlich abruf- und einsehbar sind (www.sozialversiche - rungsgerich t. zh.ch).

4.4

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehende n Unklarheit en und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand in geeigneter Form klarstelle bzw. abkläre und danach erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheidet.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.

E. 3.3 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 6. Juni 2013 notierten die behandelnden Ärzte und Therapeuten der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/45/2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0), bestehend seit mindestens 2006 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit mindestens 2006 - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), bestehend seit min destens 2012 - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), bestehend seit mindes tens 2012

Seit der akuten Krise i m Jahr 2010 habe sich der Beschwerdeführer ein Stück weit stabilisieren können. Es sei zu einem Rückgang der depressiven Sy mpto matik und zu einer emotional en Stabilisierung gekommen . Um den Selbstwert dauerhaft zu stabil isieren, wäre langfristig eine Ausbildung und beruflich sinn volle Tätigkeit wichtig, da sonst du rch das Erleben von Misserfolg/ subjektiver Erfolglosigkeit mit einer Verschlechterung zu rechnen sei . Ausbau und Konsoli dierung in den Bereichen der E motionsregulierung und zwischen menschlichen Fertigkeiten würde n das Erreichen einer aktiven Lebensgestaltung und Arbeits fähigkeit fördern. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung sei er aber ambivalent bezüglich der für ihn notwendigen Massn ahmen. Wie bereits erwähnt liege einerseits eine Selbstüberschätzung bezüglich der eigenen berufli chen und sozialen Kompetenzen vor. Andererseits seien massive Selbst wert probleme vorhanden, die vom Beschwerdeführer abgewehrt und projiziert und als ein Scheitern der Umwelt/Anderen erlebt werde . Ein Arbeitsversuch im Sinne einer Bel astungserprobung mit schrittwei ser Steigerung der Belastung wäre ihres Erachtens wichtig, wenn möglich mit Begleitung durch ein Job Coaching. Allerdings sei aufgrund der vorhandenen Ambival enz und der ausge prägten Persön lichkeitszüge fraglich, ob der Beschwerdeführer aktuell dazu in der Lage sei . Der Beschwerdeführer selber wünsche eine sinnvolle berufliche Tätigkeit und Ausbildung und sei diesbezüglich moti viert. Die tatsächliche Belastbarkeit kö nn e gegenwärtig allerdings schwierig eingesch ätzt werden (Urk. 9/45/4).

Der Beschwerdeführer leide unter deutlichen psychischen Einschränkungen wie mangelhafte Selbst- und Realitätseinschätzung, Ambivalenz, Impulsivität und Problemen im interpersonellen Bereich. Er sei intermittierend stark abgelenkt, er könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, weil er unter innerer Anspan nung und Unruhe leide. Zudem sei mit interpersonellen Konflikten und impulsi ven Konflikten zu rechnen. Es könne frühestens ab dem 1. August 2013 eine 20%ige Tätigkeit im IT-Bereich wieder möglich sein. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit seien jedoch zunächst Belastungserprobungen zu empfehlen, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu steigern (Urk. 9/45/5).

E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:

E. 3.4.1 Dr. Z.___

hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/65/6): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und negativisti schen Merkmalen (ICD-10 F61.0) - Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, aktuell Cannabis und Nikotin (ICD-10 F19)

Dr. Z.___ erklärte, dass bei der Beurteilung auffalle, dass der inzwischen 34-jährige Beschwerdeführer bereits in der Kindheit ein Einzelgänger und Sonder ling gewesen sei . Durch die besonderen Lebensumstände habe er eine Pseudo autonomie

entwickelt, allerdings verbunden mit einer großen persönlichen Unsicherheit und wenig Halt. Im späteren Lebenslauf falle beim Ausbildungs gang auf, dass er an drei verschiedenen Ausbildungsstät ten eine Lehre beg on nen habe, ohne schlussendlich einen Abschluss zu schaffen. Über die Ehe

sei wenig bekannt. Beim beruflichen Lebenslauf falle auf, dass er zwar über einige Zeit hinweg einer beruflichen Tätigkeit im KV-Bereich habe nachgehen können, es sich allerdings um sehr „ kurzfristige “ Anstellungen auch ohne inhaltliche Kontinuität gehandelt habe . Im Jahr 2008 sei durch äußere Belastungsfaktoren ausgelöst ein berufliche r und gesundheitl iche r Einbruch erfolgt, von dem er sich bei bereits bestehender schwacher Struktur mit einer Persönlic hkeitsstörung nicht mehr erholt habe . Seitdem befinde er sich kontinuierlich in ps ychiatrischer Behandlung und habe

aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sowie der zusätzlichen Störung durch Suchtmittel schwerwiegende psychische Einschränkungen im Alltag sowie in der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Leistungseinschränkungen lie ssen sich anhand des ICF erfassen. Was die psy chischen Fähigkeiten betr effe,

sei der Beschwerdeführer erheblich eingeschränkt in seiner Fähigkeit, sich an Regeln und Routine n anzupassen. Aufgrund seines unregelmäßigen Tagesrhythmus beziehungsweise seiner Tag-Nacht-Umkehr sei er nicht im Stande, Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen, vor allem am Vormittag nicht. Tägliche Rou tineabläufe und Verabredungen am Nachmittag oder am Abend seien kaum problematisch. Bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben sei er eben falls mittelgradig eingeschränkt, wenn er jedoch genügend Zeit zur Verfügung habe, gelinge es ihm, Aufgaben zu planen und auch zu beenden. Er sei auf grund seiner Umständlichkeit und seiner zwanghaften Selbstkontrolle in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In der Anwen dung fachlicher Kompete nzen bestehe keine ersichtliche Einschränkung. Die Entsche idungs- und Urteilsfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Ausdauer und Durchhaltefähigkeit seien sehr wechselhaft, sodass hier im Längsschnitt auch von einer nennenswerten Einschränkung ausgegangen werden m ü ss e . In den sozialen Fähigkeiten wie Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu engeren Beziehungen sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit sei er ebe nfalls eingeschränkt, dies wirke sich beruflich vor allem in einer Ein schränkung der Fähigkeit, im Team zu arbeiten, sich Autoritäten unterzuordnen sowie seine Leistungen entsprechend äußeren Anforderungen zu erbringen, aus. Die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten, die Selbstpflege sowie Verkehrsfähig keit

seien nicht nennenswert eingeschränkt. Aufgrund der oben genannten Einschränkungen sei er für Tätigkeiten, die er sich größtenteils selber einteilen kö nn e, die überschaubar s eien un d keine langfristige Planung brä uch t en, Tätig keiten in denen keine engere Zusammenarbeit mit Kollegen oder mit Kunden notwendig sei und die nicht von Pünktlichkeit am Morgen abhängig seien, zu ca. 50 % arbei tsfähig. Aufgrund der Ausbildung und der Neigung des Beschwerdeführers kämen hierfür zum Beispiel Tätigkeiten im Computersupport, telefonische oder Onlineberatungen in Frage. Für die Zeit der stationären und der teilstationären Behandlung sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Die jet zige Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 9/65/6 f.).

Das Alltag s- und Aktivitätsniveau sei gegenüber Gleichaltrigen und ähnlich ausgebildeten Personen um ca. 30 % reduziert. Die aktuelle Therapie (regelmä s-s ige psychotherapeutische Gespräche i m Anschluss an stationäre und teilstatio - näre Behandlung) entspr eche dem heutigen Standard. Eine zusätzliche Inten - sivierung oder erne ute medikamentöse Behandlung sei anhand des Ver laufs und des klinischen Bildes derzeit nicht indiziert. Der Beschwerdeführer konsumiere derzeit nach eigenen Angaben keine Suchtmittel regelmäßig. Er g ebe an, s ehr gelegentl ich Alkohol zu konsumieren und ab und zu Cannabis zu rauchen. Die derzeitigen Einschränkungen ergäben sich nicht aus dem Sub stanzkonsum . Eine absolute und kontrollierte Abstinenz von Suchtmitteln würde mit überwie - gender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Zunahme der Leis tungsfähigkeit führen (Urk. 9/65/7 f.).

E. 3.4.2 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ in ihrem Schreiben vom 1 4. Februar 2015 (Urk. 9/69) ergänzend aus, dass d ie Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf den Auswirkungen der Persönlichkeits störung beruhe . Da der Su bstanzkonsum derzeit sistiert word e n sei, wirke sich dieser auch nicht auf die Leistungsfähigkeit aus . Im Übrigen mü ss e davon aus gegangen werden, dass der Substanzabusus sekundär zu r Persönlichkeitsstörung bestehe, d.h. ein Versuch darstelle, die Persönlichkeitsdefizite bzw. das persönli c he Leiden, das diese verursache, auszugleichen.

Da eine Persönlichkeitsstörung prinzipiell die gesamte Persönlichkeit des Betroffe nen beeinträchtig e, mü ss e auch immer von einer gewissen krankheits bedingten Einschränkung der Krankheitseinsicht ausgegangen werden. Ande rerseits besteh e auch ein gewisser Leidensdruck, der die Therapie-Compliance erhöh e . Von einer kr ankheitsbedingten Non- Compliance b ezüglich Suchtmittel abstinenz mü ss e nic ht ausgegangen werden. Diese sei durchaus zumutbar.

Während der stationären Aufenthalte habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden . Anhand der vorliegenden Unterlagen sei nicht aus zumachen, aufgrund welcher konkreter Einschränkungen nach dem stationären Aufenthalt 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wo rde n sei . Da jedoch ein komplexes Störungsbild bestand en habe und weiterhin besteh e und man davon ausgehen mü ss e, dass der Substanzkonsum sekundär an die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung bestand en habe, m ü ss e davon ausge gangen werden, dass die von Dr. med. B.___ im Bericht vom 2 6. Juni 2013 (vgl. E. 3.3.) aufgeführten Einschrän kungen versicherungsmedizinisch

zu einer 100%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt führ t en und auch nachvollziehbar seien . Die Berichte d er Abklärungen im Y.___ sow ie der Eingliederungsberatung liessen ebenfalls auf eine erhebliche Leistungsein schränkung auch im geschützten R ahmen schliessen. Durchgehend kö nn e davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2010 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei . Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe

seitdem keine verwertbare Arbeitsfähigkei

t. Im geschützten Rahmen bestehe seit Anfang 2013 prinzipiell eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit. Da diese jedoch nicht regelmässig un d zuverlässig erbracht werden kö nn e, sei er derzeit weiter hin auf einen geschützten Rahmen angewiesen, wo er für seine krankheitsbe dingten Einschränkungen nicht direkt mit Sanktionen rechnen mü ss e . Zum Zeitpunkt der Begutac htung bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit.

Als ungelernte Hilfskraft wie für alle anderen Tätigkeiten bestehe seit September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Anfang 2013 bestehe im geschütz ten Rahm en eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Seit Herbst 2014 besteh e für die Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft mit den im Gutachten aufgeführten optimalen Anpassungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 4.

4.1

4.1.1

Die Ausführungen von Dr. Z.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind unklar und zumindest erklärungsbedürftig: Sie notierte zum Einen, dass im geschützten Rahmen seit Anfang 2013 prinzipiell eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit bestehe. Da diese jedoch nicht regelmässig und zuverläss ig erbracht werden könne, sei der Beschwerdeführer weiterhin auf einen geschützten Rahmen angewiesen, wo er für seine krankheitsbedingten Einschränkungen nicht direkt mit Sanktionen rechnen müsse. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit, wie unter Ziffer E im Gutachten beschrieben (Urk. 9/69/2). In Ziffer E des Gutachtens hielt sie fest, dass er qualitative Einschränkungen habe (Urk. 9/65/7)

- dass er die Arbeitsfä higkeit von 50 % allerdings nicht im ersten Arbeitsmarkt verwirklichen könne, geht daraus nicht hervor.

Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer die ab Gutachtenszeitpunkt attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder nur im geschützten Rahmen verwerten kann. 4.1.2

Dr. Z.___ hielt in der zusammenfassenden Beurteilung des Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sowie der zusätzlichen Störung durch Suchtmittel schwerwiegende psychische Einschränkungen im Alltag sowie in der beruflichen Leistungsfähigkeit habe (Urk. 9/65/7 oben). Entsprechend qualifizierte sie die Diagnose der psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, aktuell Cannabis und Nikotin, als mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/65/6).

Bei Beantwortung der Frage, ob eine Sucht mittelabstinenz zumutbar sei,

sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme führte sie dem widersprechend allerdings aus, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung basiere, da der Substanzkonsum der zeit sistiert worden sei (Urk. 9/65/7 f.; Urk. 9/69). Dabei stützte sie sich einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 9/65/5), eine entsprechende Laboruntersu chung wurde nicht durchgeführt. Dies ist in sich widersprüchlich und zumindest erklärungsbedürftig. 4.1.3

Des Weiteren erhob die Gutachterin den Tages ablauf nur rudimentär: Der Beschwerdeführer schlaf e gut, ca. 6-8 Stunden. Er gehe allerdings sehr unre gelmässig ins Bett, wodurch er auch einen sehr unregelmässigen Tagesrhyt h mus habe. Er stehe entsprechend spät und unregelmässig auf, frühestens gegen Mit tag. Sein Alltag sei sehr ungeregelt, er esse auch unregelmässig. Einkaufen und Führung des Haushalts gingen inzwischen einigermassen. Er sitze viel am PC, versuche jedoch mehrmals am Tag nach draussen zu gehen und mindestens 20 Minuten zu laufen. Für administrative Belange habe er eine Beistandschaft (Urk. 9/65/4 f.).

Wie die Gutachterin daraus schliessen konnte, dass sein Alltags- und Aktivitätsni veau gegenüber Gleichaltrigen und ähnlich ausgebildeten Personen um ca. 30 % reduziert sei, ist - insbesondere auch ohne jede Begründung (Urk. 9/65/7) - nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt, ob diese Einschränkung krankheitsbedingt und von Dauer ist. 4.1.4

Im psychiatrischen Gutachten finden sich sodann auch keine Angaben dazu, ob und inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen, was allerdings - gerade auch weil der Zusammenbruch gemäss den Ausführungen von Dr. Z.___ im Jahr 2008 aufgrund von äusseren Belas tungsfaktoren ausgelöst worden sei - notwendig gewesen wäre (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a und Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E.

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Der von Rechtsanwalt

Thomas Wyss mit Honorarnoten vom 9. Februar und 7. November 2016 (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 und Urk. 19) geltend gemachte Aufwand von total 22 Stunden und 15 Minuten beziehungsweise die geltend gemachte Ent schädigung von total Fr. 5‘445.10 (Fr. 3‘405.75 + Fr. 2‘039.35) ist der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch nicht ange messen . Insbesondere ist die Notwendigkeit des Aufwandes in Zusammenhang mit der Sozialhilfebehörde für den vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen, weshalb dieser nicht zu entschädigen ist. Somit kann der Aufwand für Instruk tion und Ausarbeitung der Beschwerdeschrift (8:55 h), die Eingabe vom 11. August 2015 und die Kenntnisnahme von Zustellungen einschliesslich des Urteils (3:05 h) sowie die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 7. November 2016 (3:00 h) angerechnet werden, was 15:00 Stunden ergibt, und an der obe ren Grenze der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigung liegt. Unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .— sowie Berück sichtigung der ermessensweise festgesetzten Barauslagen (Fr. 80.--) ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘650.-- (inklusive Barauslagen und MWSt). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1980, meldete sich am
  2. April 2011 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/6). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und erteilte am 2
  3. Januar 2014 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der Y.___ ( Urk.  9/52). Mit Mitteilung vom 2
  4. April 2014 wurde der Versi cherte von der IV-Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitsvermitt lung abgeschlossen werde, da diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mö g lich sei ( Urk.  9/60). Nach Einholen des psychiatrischen Gutachtens von Dr.  med. Z.___ , Fachärztin für Ps ychiatrie und Psychotherapie , vom 1
  5. Oktober 2014 ( Urk.  9/65) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
  6. Mai 2015, Urk.  9/75) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2
  7. Juli 2015 ab Oktober 2011 eine ganze und ab Januar 2015 eine Vier telsrente zu ( Urk.  2).
  8. Hiergegen erhob der Versicherte am
  9. August 2015 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfüg ung insoweit aufzuheben, als ab
  10. Januar 2015 die eine Viertelsrente übersteigenden Leistungen aufgehoben würden und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbeson dere eine ganze Rente ab dem
  11. Januar 201
  12. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 2
  13. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8 unter Beilage ihrer Akten, Urk.  9/1-94), was dem Beschwerdeführer am
  14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  10). Gleichzeitig wurde der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgelehnt.      Mit Beschluss vom
  15. August 2016 ( Urk.  13) stellte das Gericht dem Beschwerde führer eine mögliche reformatio in peius im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung in Aussicht. Gleichzeitig bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Mit Stellungnahme vom
  16. November 2016 hielt der Beschwerde führer an den Anträgen der Beschwerde fest und beantragte zusätzlich, eventu aliter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und subeventualiter seien die Anzahl der im Jahr 2015 zurückgewiesenen IV- Fälle, die Gesamtfallzahl und die gerichtlich angeordneten Gutachten durch das angerufene Gericht bekanntzu geben ( Urk.  18) . Nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers vom
  17. November 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme ( Urk.  21), was dem Beschwerdeführer am 2
  18. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  22).
  19. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer ab dem 2
  21. Juni 2010 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihm keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen, was einem Invaliditätsgrad von 100  % entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich danach kontinuierlich verbessert und es sei ihm sicher seit dem
  22. Oktober 2014 eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditäts grad von 45  % , womit der Beschwerdeführer ab Januar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente habe ( Urk.  2).      Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er gestützt auf das Gutachten lediglich im geschützten Rahmen zu 50  % arbeitsfä hig sei und er im ersten Arbeitsmarkt weiterhin keine verwertbare Arbeitsfähig keit besitze. Entsprechend bestehe auch nach dem
  23. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Eine relevante Veränderung des Sachverhaltes sei entspre chend zu verneinen ( Urk.  1 S. 6 f.). Eventualiter sei für das Valideneinkommen nicht die Hilfsarbeitertätigkeit heranzuziehen, da er die jeweiligen Erstausbil dungen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Vielmehr sei ein Tabellenlohn als KV-Angestellter unter Berücksichtigung seiner Computeraffi nität heranzuziehen, womit sein Valideneinkommen mindestens Fr.  100‘000.-- betragen würde. Des Weiteren sei ihm ein Leidensabzug von 25  % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von über 70  % resultiere ( Urk.  1 S. 7 ff.). Selbst wenn noch eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angenommen werden würde, wäre diese ohnehin nicht verwertbar ( Urk.  1 S. 9).           Nachdem das Gericht eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weitergehenden Abklärung in Aussicht gestellt hatte ( Urk.  13) , erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  24. November 2016 ( Urk.  18) , dass der Sachverhalt vollständig geklärt sei und gestützt auf das Gutachten von Dr.  Z.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit i n geschü tzte m Rahmen zumutbar sei, was sich auch mit den Angaben der professionellen Berufsberater decke. Sollte das Gericht dennoch zur Auffassung gelangen, dass der Sachverhalt nicht hin reichend geklärt sei, sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen, eine Rückwei sung sei unzulässig. Des Weiteren bestehe bei richtigem Einkommensvergleich selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt Anspruch auf eine ganze Rente, so dass kein Abklärungsbedarf bestehe.
  25. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem - ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.  5.4. ).           Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18.  April 2016 E. 4.1). 2.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 2.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  26. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.5      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).      Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE   137 V 210 E.  4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21.  Oktober 2013 E.  3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S.  3) .
  27. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1      Die behandelnden Ärzte der A.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2
  28. April 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  9/17): - Persönlichkeitsstörung, kombiniert (ICD-10 F61.0), bestehend seit 2
  29. Juni 2010 - Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Störungen durch Cannabinoide , schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)      Der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen vom 2
  30. Juni bis zum 3
  31. Juli 2010 in stationärer und vom 3
  32. Juli bis zum 3
  33. August 2010 in teilstationärer Behandlung befunden. In dieser Zeit sei er in jeder Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Eingeschränkt sei er aufgrund der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien und des Substanzabusus gewesen, so dass er sich mit einer geregelten Tagesstruktur und einem klaren Rahmen, auch das soziale Leben betreffend, schwer tue. Ob, wann und in welchem Umfang mit der Auf nahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, könnten sie nicht beurteilen und bäten die Beschwerdegegnerin, sich an den Nachbehandler zu wenden. Die Einschränkungen liessen sich vermindern durch eine konsequente Weiterführung der psychiatrisch -psychotherapeutischen The rapie sowie einer schrittweisen Eingliederung in den Arbeitsmarkt ( Urk.  9/17/3 f.). 3.2      Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1
  34. Oktober 2011 erklärten die behandelnden Ärzte und Therapeuten der A.___ , dass sie den Beschwerdeführer seit dem
  35. September 2010 ambulant behandeln würden und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  9/19/2): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3) - Differentialdiagnostisch k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit u.a. nar zisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F 61.0) - Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21) - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach schädlichem Gebrauch von multiplen Substanzen (LSD, GHB, XTC, Pilze, Meskalin, Kokain; ICD-10 F19.1) - Pathologischer PC-Gebrauch (Impulskontrollstörung , ICD-10 F63.9)      Der Beschwerdeführer nehme seit einem Jahr mit wenigen Ausnahmen regelmäs sig die vereinbarten wöchentlichen Termine wahr, es seien ein deutli cher Leidensdruck sowie auch ein Wille zur Verbesserung der Situation spürbar. Aus diesem Grunde sei er intern im Hause beim Job-Coach- Programm ange meldet worden, und werde betreut. Ganz aktuell s ehe es so aus, als ob er evtl. bald einen temporären Job im Bereich PC-Support/ IT beginnen könnte. Zunächst sei dies im Sinne einer Bela stungserprobung zu sehen. Es sei sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer bald wieder eine für ihn sinnvolle Beschäf tigung, am besten in Form einer Ar beitsstelle im Bereich IT, finde . Seitdem sich eine Wiedereingliederung abzeichne, sei er deutlich motiviert und seine Stim mung sei merklich an gestiegen . Aus diesem Grunde sei einerseits das Vorantrei ben der Stellensuche ausserordentlich wichtig, andererseits sollte die psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung fortgeführt werden. Beim Beschwerde führer gingen sie von der Diagnose einer Persön lichkeitsstörung aus. Dies zeige sich wiederholt im Kontaktverhal ten und daraus resultierenden Probl emen. Die Behandlung von Persönl ichkeitsstörungen gestalte sich sowohl psychothera peutisch als auch medikamentös insgesamt schwierig, und es sei nicht davon auszugeh en, dass die Symptomatik komplett, im Sinne ei ner Heilung, beseitigt werden kö nn e . Durch konsequente psychiatrisch-ps ychotherapeutische Behandlung kö nn e von einer Stabilisierung der Stimmung und einem Rückgang problematischer Verhaltensweise n ausgegangen werden. Dies führe in der Folge zu einer Reduktion des Unterstützungsbedarfs durch entspre chende Institutio nen, wie z .B. psychiatrische Hos pitalisationen . Prognostisch sei schwierig ein zuschätzen, wie sich der Beschwerdeführer entwickeln we rd e . Neben der Behandlung in ihrer Einrichtung kö nn e sich eine Beschäftigung auch stabilisie rend auswirken. Hierbei wäre zunächst ein Arbeitsversuch im Sinne einer Belastungserprobung mit schrittweiser Steigerung der Belastung wichtig. Die tatsächliche Belastbarkeit k ö nn e gegenwärtig noch nicht eingeschätzt werden und mü ss e im Verlauf re -evaluiert werden ( Urk.  9/19/3 f.).      Der Beschwerdeführer leide unter deutlichen psychischen Einschränkungen wie Impulsivität und Depressivität. Ausserdem bestünden Probleme im interperso nellen Bereich. Er sei dadurch intermittierend stark abgelenkt und könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, da er u.a. stark unter innerer Anspannung und Unruhe leide. Es könnte frühestens ab dem
  36. September 2011 eine 20-50%ige Tätigkeit im IT-Bereich wieder möglich sein. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit seien jedoch zunächst Belastungserprobungen zu empfehlen, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu steigern ( Urk.  9/19/5). 3.3      Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2
  37. Juni 2013 notierten die behandelnden Ärzte und Therapeuten der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  9/45/2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0), bestehend seit mindestens 2006 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit mindestens 2006 - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), bestehend seit min destens 2012 - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), bestehend seit mindes tens 2012      Seit der akuten Krise i m Jahr 2010 habe sich der Beschwerdeführer ein Stück weit stabilisieren können. Es sei zu einem Rückgang der depressiven Sy mpto matik und zu einer emotional en Stabilisierung gekommen . Um den Selbstwert dauerhaft zu stabil isieren, wäre langfristig eine Ausbildung und beruflich sinn volle Tätigkeit wichtig, da sonst du rch das Erleben von Misserfolg/ subjektiver Erfolglosigkeit mit einer Verschlechterung zu rechnen sei . Ausbau und Konsoli dierung in den Bereichen der E motionsregulierung und zwischen menschlichen Fertigkeiten würde n das Erreichen einer aktiven Lebensgestaltung und Arbeits fähigkeit fördern. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung sei er aber ambivalent bezüglich der für ihn notwendigen Massn ahmen. Wie bereits erwähnt liege einerseits eine Selbstüberschätzung bezüglich der eigenen berufli chen und sozialen Kompetenzen vor. Andererseits seien massive Selbst wert probleme vorhanden, die vom Beschwerdeführer abgewehrt und projiziert und als ein Scheitern der Umwelt/Anderen erlebt werde . Ein Arbeitsversuch im Sinne einer Bel astungserprobung mit schrittwei ser Steigerung der Belastung wäre ihres Erachtens wichtig, wenn möglich mit Begleitung durch ein Job Coaching. Allerdings sei aufgrund der vorhandenen Ambival enz und der ausge prägten Persön lichkeitszüge fraglich, ob der Beschwerdeführer aktuell dazu in der Lage sei . Der Beschwerdeführer selber wünsche eine sinnvolle berufliche Tätigkeit und Ausbildung und sei diesbezüglich moti viert. Die tatsächliche Belastbarkeit kö nn e gegenwärtig allerdings schwierig eingesch ätzt werden ( Urk.  9/45/4).      Der Beschwerdeführer leide unter deutlichen psychischen Einschränkungen wie mangelhafte Selbst- und Realitätseinschätzung, Ambivalenz, Impulsivität und Problemen im interpersonellen Bereich. Er sei intermittierend stark abgelenkt, er könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, weil er unter innerer Anspan nung und Unruhe leide. Zudem sei mit interpersonellen Konflikten und impulsi ven Konflikten zu rechnen. Es könne frühestens ab dem
  38. August 2013 eine 20%ige Tätigkeit im IT-Bereich wieder möglich sein. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit seien jedoch zunächst Belastungserprobungen zu empfehlen, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu steigern ( Urk.  9/45/5). 3.4 3.4.1      Dr.  Z.___ hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  9/65/6): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und negativisti schen Merkmalen (ICD-10 F61.0) - Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, aktuell Cannabis und Nikotin (ICD-10 F19)      Dr.  Z.___ erklärte, dass bei der Beurteilung auffalle, dass der inzwischen 34-jährige Beschwerdeführer bereits in der Kindheit ein Einzelgänger und Sonder ling gewesen sei . Durch die besonderen Lebensumstände habe er eine Pseudo autonomie entwickelt, allerdings verbunden mit einer großen persönlichen Unsicherheit und wenig Halt. Im späteren Lebenslauf falle beim Ausbildungs gang auf, dass er an drei verschiedenen Ausbildungsstät ten eine Lehre beg on nen habe , ohne schlussendlich einen Abschluss zu schaffen. Über die Ehe sei wenig bekannt. Beim beruflichen Lebenslauf falle auf, dass er zwar über einige Zeit hinweg einer beruflichen Tätigkeit im KV-Bereich habe nachgehen können , es sich allerdings um sehr „ kurzfristige “ Anstellungen auch ohne inhaltliche Kontinuität gehandelt habe . Im Jahr 2008 sei durch äußere Belastungsfaktoren ausgelöst ein berufliche r und gesundheitl iche r Einbruch erfolgt , von dem er sich bei bereits bestehender schwacher Struktur mit einer Persönlic hkeitsstörung nicht mehr erholt habe . Seitdem befinde er sich kontinuierlich in ps ychiatrischer Behandlung und habe aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sowie der zusätzlichen Störung durch Suchtmittel schwerwiegende psychische Einschränkungen im Alltag sowie in der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Leistungseinschränkungen lie ssen sich anhand des ICF erfassen. Was die psy chischen Fähigkeiten betr effe , sei der Beschwerdeführer erheblich eingeschränkt in seiner Fähigkeit , sich an Regeln und Routine n anzupassen. Aufgrund seines unregelmäßigen Tagesrhythmus beziehungsweise seiner Tag-Nacht-Umkehr sei er nicht im Stande, Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen, vor allem am Vormittag nicht. Tägliche Rou tineabläufe und Verabredungen am Nachmittag oder am Abend seien kaum problematisch. Bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben sei er eben falls mittelgradig eingeschränkt, wenn er jedoch genügend Zeit zur Verfügung habe, gelinge es ihm , Aufgaben zu planen und auch zu beenden. Er sei auf grund seiner Umständlichkeit und seiner zwanghaften Selbstkontrolle in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In der Anwen dung fachlicher Kompete nzen bestehe keine ersichtliche Einschränkung. Die Entsche idungs- und Urteilsfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Ausdauer und Durchhaltefähigkeit seien sehr wechselhaft, sodass hier im Längsschnitt auch von einer nennenswerten Einschränkung ausgegangen werden m ü ss e . In den sozialen Fähigkeiten wie Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu engeren Beziehungen sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit sei er ebe nfalls eingeschränkt, dies wirke sich beruflich vor allem in einer Ein schränkung der Fähigkeit , im Team zu arbeiten, sich Autoritäten unterzuordnen sowie seine Leistungen entsprechend äußeren Anforderungen zu erbringen , aus. Die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten, die Selbstpflege sowie Verkehrsfähig keit seien nicht nennenswert eingeschränkt. Aufgrund der oben genannten Einschränkungen sei er für Tätigkeiten, die er sich größtenteils selber einteilen kö nn e , die überschaubar s eien un d keine langfristige Planung brä uch t en, Tätig keiten in denen keine engere Zusammenarbeit mit Kollegen oder mit Kunden notwendig sei und die nicht von Pünktlichkeit am Morgen abhängig seien , zu ca. 50  % arbei tsfähig. Aufgrund der Ausbildung und der Neigung des Beschwerdeführers kämen hierfür zum Beispiel Tätigkeiten im Computersupport, telefonische oder Onlineberatungen in Frage. Für die Zeit der stationären und der teilstationären Behandlung sei er zu 100  % arbeitsunfähig gewesen . Die jet zige Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung ( Urk.  9/65/6 f.).      Das Alltag s- und Aktivitätsniveau sei gegenüber Gleichaltrigen und ähnlich ausgebildeten Personen um ca. 30  % reduziert. Die aktuelle Therapie ( regelmä s-s ige psychotherapeutische Gespräche i m Anschluss an stationäre und teilstatio - näre Behandlung) entspr eche dem heutigen Standard. Eine zusätzliche Inten - sivierung oder erne ute medikamentöse Behandlung sei anhand des Ver laufs und des klinischen Bildes derzeit nicht indiziert. Der Beschwerdeführer konsumiere derzeit nach eigenen Angaben keine Suchtmittel regelmäßig. Er g ebe an, s ehr gelegentl ich Alkohol zu konsumieren und ab und zu Cannabis zu rauchen. Die derzeitigen Einschränkungen ergäben sich nicht aus dem Sub stanzkonsum . Eine absolute und kontrollierte Abstinenz von Suchtmitteln würde mit überwie - gender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Zunahme der Leis tungsfähigkeit führen ( Urk.  9/65/7 f.). 3.4.2      Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr.  Z.___ in ihrem Schreiben vom 1
  39. Februar 2015 ( Urk.  9/69) ergänzend aus, dass d ie Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf den Auswirkungen der Persönlichkeits störung beruhe . Da der Su bstanzkonsum derzeit sistiert word e n sei, wirke sich dieser auch nicht auf die Leistungsfähigkeit aus . Im Übrigen mü ss e davon aus gegangen werden, dass der Substanzabusus sekundär zu r Persönlichkeitsstörung bestehe , d.h. ein Versuch darstelle, die Persönlichkeitsdefizite bzw. das persönli c he Leiden, das diese verursache, auszugleichen.      Da eine Persönlichkeitsstörung prinzipiell die gesamte Persönlichkeit des Betroffe nen beeinträchtig e, mü ss e auch immer von einer gewissen krankheits bedingten Einschränkung der Krankheitseinsicht ausgegangen werden. Ande rerseits besteh e auch ein gewisser Leidensdruck, der die Therapie-Compliance erhöh e . Von einer kr ankheitsbedingten Non- Compliance b ezüglich Suchtmittel abstinenz mü ss e nic ht ausgegangen werden. Diese sei durchaus zumutbar.      Während der stationären Aufenthalte habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden . Anhand der vorliegenden Unterlagen sei nicht aus zumachen , aufgrund welcher konkreter Einschränkungen nach dem stationären Aufenthalt 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wo rde n sei . Da jedoch ein komplexes Störungsbild bestand en habe und weiterhin besteh e und man davon ausgehen mü ss e , dass der Substanzkonsum sekundär an die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung bestand en habe , m ü ss e davon ausge gangen werden, dass die von Dr.  med. B.___ im Bericht vom 2
  40. Juni 2013 (vgl. E. 3.3.) aufgeführten Einschrän kungen versicherungsmedizinisch zu einer 100%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt führ t en und auch nachvollziehbar seien . Die Berichte d er Abklärungen im Y.___ sow ie der Eingliederungsberatung liessen ebenfalls auf eine erhebliche Leistungsein schränkung auch im geschützten R ahmen schliessen. Durchgehend kö nn e davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2010 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei . Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe seitdem keine verwertbare Arbeitsfähigkei t. Im geschützten Rahmen bestehe seit Anfang 2013 prinzipiell eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit. Da diese jedoch nicht regelmässig un d zuverlässig erbracht werden kö nn e , sei er derzeit weiter hin auf einen geschützten Rahmen angewiesen, wo er für seine krankheitsbe dingten Einschränkungen nicht direkt mit Sanktionen rechnen mü ss e . Zum Zeitpunkt der Begutac htung bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit.      Als ungelernte Hilfskraft wie für alle anderen Tätigkeiten bestehe seit September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Anfang 2013 bestehe im geschütz ten Rahm en eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Seit Herbst 2014 besteh e für die Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft mit den im Gutachten aufgeführten optimalen Anpassungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
  41. 4.1      4.1.1      Die Ausführungen von Dr.  Z.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind unklar und zumindest erklärungsbedürftig: Sie notierte zum Einen , dass im geschützten Rahmen seit Anfang 2013 prinzipiell eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit bestehe. Da diese jedoch nicht regelmässig und zuverläss ig erbracht werden könne, sei der Beschwerdeführer weiterhin auf einen geschützten Rahmen angewiesen, wo er für seine krankheitsbedingten Einschränkungen nicht direkt mit Sanktionen rechnen müsse. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit, wie unter Ziffer E im Gutachten beschrieben ( Urk.  9/69/2). In Ziffer E des Gutachtens hielt sie fest, dass er qualitative Einschränkungen habe ( Urk.  9/65/7) - dass er die Arbeitsfä higkeit von 50  % allerdings nicht im ersten Arbeitsmarkt verwirklichen könne, geht daraus nicht hervor.      Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer die ab Gutachtenszeitpunkt attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder nur im geschützten Rahmen verwerten kann. 4.1.2      Dr.  Z.___ hielt in der zusammenfassenden Beurteilung des Weiteren fest , dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sowie der zusätzlichen Störung durch Suchtmittel schwerwiegende psychische Einschränkungen im Alltag sowie in der beruflichen Leistungsfähigkeit habe ( Urk.  9/65/7 oben). Entsprechend qualifizierte sie die Diagnose der psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, aktuell Cannabis und Nikotin, als mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  9/65/6).      Bei Beantwortung der Frage, ob eine Sucht mittelabstinenz zumutbar sei , sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme führte sie dem widersprechend allerdings aus, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung basiere, da der Substanzkonsum der zeit sistiert worden sei ( Urk.  9/65/7 f.; Urk.  9/69). Dabei stützte sie sich einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführer s (vgl. Urk.  9/65/5), eine entsprechende Laboruntersu chung wurde nicht durchgeführt. Dies ist in sich widersprüchlich und zumindest erklärungsbedürftig. 4.1.3      Des Weiteren erhob die Gutachterin den Tages ablauf nur rudimentär: Der Beschwerdeführer schlaf e gut, ca. 6-8 Stunden. Er gehe allerdings sehr unre gelmässig ins Bett, wodurch er auch einen sehr unregelmässigen Tagesrhyt h mus habe. Er stehe entsprechend spät und unregelmässig auf, frühestens gegen Mit tag. Sein Alltag sei sehr ungeregelt, er esse auch unregelmässig. Einkaufen und Führung des Haushalts gingen inzwischen einigermassen. Er sitze viel am PC, versuche jedoch mehrmals am Tag nach draussen zu gehen und mindestens 20  Minuten zu laufen. Für administrative Belange habe er eine Beistandschaft ( Urk.  9/65/4 f.).      Wie die Gutachterin daraus schliessen konnte, dass sein Alltags- und Aktivitätsni veau gegenüber Gleichaltrigen und ähnlich ausgebildeten Personen um ca. 30  % reduziert sei, ist - insbesondere auch ohne jede Begründung ( Urk.  9/65/7) - nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt, ob diese Einschränkung krankheitsbedingt und von Dauer ist. 4.1.4      Im psychiatrischen Gutachten finden sich sodann auch keine Angaben dazu, ob und inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen , was allerdings - gerade auch weil der Zusammenbruch gemäss den Ausführungen von Dr.  Z.___ im Jahr 2008 aufgrund von äusseren Belas tungsfaktoren ausgelöst worden sei - notwendig gewesen wäre (vgl. BGE 127 V  294 E. 5a und Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E.  3.2 mit Hinweisen, und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).      Auch fehlen ausführliche Angaben zu seinem Beziehungsnetz und der Bezie hungsgestaltung . Die Gutachterin notierte diesbezüglich, dass er viel Zeit für sich brauche, jedoch Kontakt zu früheren Kollegen habe, die er regelmässig besuche ( Urk.  9/65/5). Eine ausführlichere Darstellung wäre hier allerdings mit Blick auf die attestierte Beeinträchtigung der sozialen Fertigkeiten im Umgang mit Kollegen als auch Vorgesetzten ( Urk.  9/69/1) notwendig gewesen . 4.1. 5      Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr.  Z.___ als zumindest erklärungsbedürftig in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfä higkeit, der Ausw irkungen des Substanzgebrauchs und der Einschätzung des Allt ags- und Aktivitätsniveaus . Des Weiteren legte die Gutachterin die psycho sozialen und soziokulturellen Faktoren und deren Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sowie das Beziehungsnetz und die Beziehungs gestaltung nicht hinreichend dar, womit das Gutachten diesbezüglich lücken haft ist . 4.2      Aus den Berichten der Ärzte und Therapeuten der A.___ können keine Rück schlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ge zogen werden, da der letzte Bericht vom 2
  42. Juni 2013 datiert (E. 3.3). Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Therapie personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Berichte der Ärzte der A.___ bilden entsprechend keine g enügende Beurteilungsgrundlage. 4.3      Der Beschwerdeführer brachte vor, die Rückweisung sei in casu nicht zulässig. Diesbezüglich ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich ist , um eine vollständig ungeklärte Frage zu erheben oder wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. E. 2.5) - was in casu der Fall ist (vgl. E. 4.1). In Bezug auf den Antrag auf Edition der Anzahl der im Jahr 2015 zurückgewiesenen Fälle, die Gesamtfall zahl im Jahr 2015 sowie die gerichtlich angeordneten Gutachten durch das angerufene Gericht ist festzuhalten, dass sowohl der Rechenschaftsbericht des hiesigen Gerichts als auch sämtliche Kollegialgerichtsfälle in anonymisierter Form im Internet öffentlich abruf- und einsehbar sind (www.sozialversiche - rungsgerich t. zh.ch). 4.4      Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehende n Unklarheit en und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand in geeigneter Form klarstelle bzw. abkläre und danach erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheidet.      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
  43. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Honorarnoten vom
  44. Februar und
  45. November 2016 ( Urk.  12 und Urk.  19) geltend gemachte Aufwand von total 22 Stunden und 15 Minuten beziehungsweise die geltend gemachte Ent schädigung von total Fr.  5‘445.10 ( Fr.  3‘405.75 + Fr.  2‘039.35) ist der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch nicht ange messen . Insbesondere ist die Notwendigkeit des Aufwandes in Zusammenhang mit der Sozialhilfebehörde für den vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen, weshalb dieser nicht zu entschädigen ist. Somit kann der Aufwand für Instruk tion und Ausarbeitung der Beschwerdeschrift (8:55 h), die Eingabe vom 11. August 2015 und die Kenntnisnahme von Zustellungen einschliesslich des Urteils (3:05 h) sowie die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 7. November 2016 (3:00 h) angerechnet werden, was 15:00 Stunden ergibt, und an der obe ren Grenze der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigung liegt. Unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .— sowie Berück sichtigung der ermessensweise festgesetzten Barauslagen (Fr. 80.--) ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘650.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ). Das Gericht erkennt:
  46. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  47. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  48. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  49. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  50. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  51. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  52. Juli bis und mit 1
  53. August sowie vom 1
  54. Dezember bis und mit dem
  55. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00786 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

20. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1980, meldete sich am 1. April 2011 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und erteilte am 2 0. Januar 2014 Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der Y.___ (Urk. 9/52). Mit Mitteilung vom 2 3. April 2014 wurde der Versi cherte von der IV-Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arbeitsvermitt lung abgeschlossen werde, da diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mö g lich sei (Urk. 9/60). Nach Einholen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Ps ychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Oktober 2014 (Urk. 9/65) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Mai 2015, Urk. 9/75) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2015 ab Oktober 2011 eine ganze und ab Januar 2015 eine Vier telsrente zu (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 7. August 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfüg ung insoweit aufzuheben, als ab 1. Januar 2015 die eine Viertelsrente übersteigenden Leistungen aufgehoben würden und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbeson dere eine ganze Rente ab dem 1. Januar 201 5. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-94), was dem Beschwerdeführer am 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Gleichzeitig wurde der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgelehnt.

Mit Beschluss vom 2. August 2016 (Urk.

13) stellte das Gericht dem Beschwerde führer eine mögliche

reformatio in peius im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung in Aussicht. Gleichzeitig bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Mit Stellungnahme vom 7. November 2016 hielt der Beschwerde führer an den Anträgen der Beschwerde fest und beantragte zusätzlich, eventu aliter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und subeventualiter seien die Anzahl der im Jahr 2015 zurückgewiesenen IV- Fälle, die Gesamtfallzahl und die gerichtlich angeordneten Gutachten durch das angerufene Gericht bekanntzu geben (Urk. 18) . Nach Einsicht in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 3. Juni 2010 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihm keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen, was einem Invaliditätsgrad von 100 % entspreche. Der Gesundheitszustand habe sich danach kontinuierlich verbessert und es sei ihm sicher seit dem 6. Oktober 2014 eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditäts grad von 45 %, womit der Beschwerdeführer ab Januar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass er gestützt auf das Gutachten lediglich im geschützten Rahmen zu 50 % arbeitsfä hig sei und er im ersten Arbeitsmarkt weiterhin keine verwertbare Arbeitsfähig keit besitze. Entsprechend bestehe auch nach dem 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Eine relevante Veränderung des Sachverhaltes sei entspre chend zu verneinen (Urk. 1 S. 6 f.). Eventualiter sei für das Valideneinkommen nicht die Hilfsarbeitertätigkeit heranzuziehen, da er die jeweiligen Erstausbil dungen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Vielmehr sei ein Tabellenlohn als KV-Angestellter unter Berücksichtigung seiner Computeraffi nität heranzuziehen, womit sein Valideneinkommen mindestens Fr. 100‘000.-- betragen würde. Des Weiteren sei ihm ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiere

(Urk. 1 S. 7 ff.). Selbst wenn noch eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angenommen werden würde, wäre diese ohnehin nicht verwertbar (Urk. 1 S. 9).

Nachdem das Gericht eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weitergehenden Abklärung in Aussicht gestellt hatte (Urk. 13), erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. November 2016 (Urk. 18), dass der Sachverhalt vollständig geklärt sei und gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit i n geschü tzte m Rahmen zumutbar sei, was sich auch mit den Angaben der professionellen Berufsberater decke. Sollte das Gericht dennoch zur Auffassung gelangen, dass der Sachverhalt nicht hin reichend geklärt sei, sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen, eine Rückwei sung sei unzulässig. Des Weiteren bestehe bei richtigem Einkommensvergleich selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt Anspruch auf eine ganze Rente, so dass kein Abklärungsbedarf bestehe. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem - ber 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der –

anschliessend reformatorisch entscheidenden –

Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE

137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 3.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Die behandelnden Ärzte der A.___ hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 5. April 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/17): - Persönlichkeitsstörung, kombiniert (ICD-10 F61.0), bestehend seit 2 3. Juni 2010 - Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

Der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen vom 2 3. Juni bis zum 3 0. Juli 2010 in stationärer und vom 3 1. Juli bis zum 3 1. August 2010 in teilstationärer Behandlung befunden. In dieser Zeit sei er in jeder Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Eingeschränkt sei er aufgrund der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien und des Substanzabusus gewesen, so dass er sich mit einer geregelten Tagesstruktur und einem klaren Rahmen, auch das soziale Leben betreffend, schwer tue. Ob, wann und in welchem Umfang mit der Auf nahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, könnten sie nicht beurteilen und bäten die Beschwerdegegnerin, sich an den Nachbehandler zu wenden. Die Einschränkungen liessen sich vermindern durch eine konsequente Weiterführung der psychiatrisch -psychotherapeutischen The rapie sowie einer schrittweisen Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Urk. 9/17/3 f.). 3.2

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 9. Oktober 2011 erklärten die behandelnden Ärzte und Therapeuten der A.___, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1. September 2010 ambulant behandeln würden und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/19/2): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3) - Differentialdiagnostisch k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit u.a. nar zisstischen und impulsiven Zügen (ICD-10 F 61.0) - Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21) - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Status nach schädlichem Gebrauch von multiplen Substanzen (LSD, GHB, XTC, Pilze, Meskalin, Kokain; ICD-10 F19.1) - Pathologischer PC-Gebrauch (Impulskontrollstörung, ICD-10 F63.9)

Der Beschwerdeführer

nehme seit einem Jahr mit wenigen Ausnahmen regelmäs sig die vereinbarten wöchentlichen Termine wahr, es seien ein deutli cher Leidensdruck sowie auch ein Wille zur Verbesserung der Situation spürbar. Aus diesem Grunde sei er intern im Hause beim Job-Coach- Programm ange meldet worden, und werde betreut. Ganz aktuell s ehe es so aus, als ob er evtl. bald einen temporären Job im Bereich PC-Support/ IT beginnen könnte. Zunächst sei dies im Sinne einer Bela stungserprobung zu sehen. Es sei sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer bald wieder eine für ihn sinnvolle Beschäf tigung, am besten in Form einer Ar beitsstelle im Bereich IT, finde . Seitdem sich eine Wiedereingliederung abzeichne, sei er deutlich motiviert und seine Stim mung sei merklich an gestiegen . Aus diesem Grunde sei einerseits das Vorantrei ben der Stellensuche ausserordentlich wichtig, andererseits sollte die psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung fortgeführt werden. Beim Beschwerde führer gingen sie von der Diagnose einer Persön lichkeitsstörung aus. Dies zeige sich wiederholt im Kontaktverhal ten und daraus resultierenden Probl emen. Die Behandlung von Persönl ichkeitsstörungen gestalte sich sowohl psychothera peutisch als auch medikamentös insgesamt schwierig, und es sei nicht davon auszugeh en, dass die Symptomatik komplett, im Sinne ei ner Heilung, beseitigt werden kö nn e . Durch konsequente psychiatrisch-ps ychotherapeutische Behandlung kö nn e von einer Stabilisierung der Stimmung und einem Rückgang problematischer Verhaltensweise n ausgegangen werden. Dies führe in der Folge zu einer Reduktion des Unterstützungsbedarfs durch entspre chende Institutio nen, wie z .B. psychiatrische Hos pitalisationen . Prognostisch sei schwierig ein zuschätzen, wie sich der Beschwerdeführer entwickeln we rd e . Neben der Behandlung in ihrer Einrichtung kö nn e sich eine Beschäftigung auch stabilisie rend auswirken. Hierbei wäre zunächst ein Arbeitsversuch im Sinne einer Belastungserprobung mit schrittweiser Steigerung der Belastung wichtig. Die tatsächliche Belastbarkeit k ö nn e gegenwärtig noch nicht eingeschätzt werden und mü ss e im Verlauf re -evaluiert werden (Urk. 9/19/3 f.).

Der Beschwerdeführer leide unter deutlichen psychischen Einschränkungen wie Impulsivität und Depressivität. Ausserdem bestünden Probleme im interperso nellen Bereich. Er sei dadurch intermittierend stark abgelenkt und könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, da er u.a. stark unter innerer Anspannung und Unruhe leide. Es könnte frühestens ab dem 1. September 2011 eine 20-50%ige Tätigkeit im IT-Bereich wieder möglich sein. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit seien jedoch zunächst Belastungserprobungen zu empfehlen, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu steigern (Urk. 9/19/5). 3.3

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 2 6. Juni 2013 notierten die behandelnden Ärzte und Therapeuten der A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/45/2): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61.0), bestehend seit mindestens 2006 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit mindestens 2006 - Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), bestehend seit min destens 2012 - Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), bestehend seit mindes tens 2012

Seit der akuten Krise i m Jahr 2010 habe sich der Beschwerdeführer ein Stück weit stabilisieren können. Es sei zu einem Rückgang der depressiven Sy mpto matik und zu einer emotional en Stabilisierung gekommen . Um den Selbstwert dauerhaft zu stabil isieren, wäre langfristig eine Ausbildung und beruflich sinn volle Tätigkeit wichtig, da sonst du rch das Erleben von Misserfolg/ subjektiver Erfolglosigkeit mit einer Verschlechterung zu rechnen sei . Ausbau und Konsoli dierung in den Bereichen der E motionsregulierung und zwischen menschlichen Fertigkeiten würde n das Erreichen einer aktiven Lebensgestaltung und Arbeits fähigkeit fördern. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung sei er aber ambivalent bezüglich der für ihn notwendigen Massn ahmen. Wie bereits erwähnt liege einerseits eine Selbstüberschätzung bezüglich der eigenen berufli chen und sozialen Kompetenzen vor. Andererseits seien massive Selbst wert probleme vorhanden, die vom Beschwerdeführer abgewehrt und projiziert und als ein Scheitern der Umwelt/Anderen erlebt werde . Ein Arbeitsversuch im Sinne einer Bel astungserprobung mit schrittwei ser Steigerung der Belastung wäre ihres Erachtens wichtig, wenn möglich mit Begleitung durch ein Job Coaching. Allerdings sei aufgrund der vorhandenen Ambival enz und der ausge prägten Persön lichkeitszüge fraglich, ob der Beschwerdeführer aktuell dazu in der Lage sei . Der Beschwerdeführer selber wünsche eine sinnvolle berufliche Tätigkeit und Ausbildung und sei diesbezüglich moti viert. Die tatsächliche Belastbarkeit kö nn e gegenwärtig allerdings schwierig eingesch ätzt werden (Urk. 9/45/4).

Der Beschwerdeführer leide unter deutlichen psychischen Einschränkungen wie mangelhafte Selbst- und Realitätseinschätzung, Ambivalenz, Impulsivität und Problemen im interpersonellen Bereich. Er sei intermittierend stark abgelenkt, er könne sich nicht auf die Arbeit konzentrieren, weil er unter innerer Anspan nung und Unruhe leide. Zudem sei mit interpersonellen Konflikten und impulsi ven Konflikten zu rechnen. Es könne frühestens ab dem 1. August 2013 eine 20%ige Tätigkeit im IT-Bereich wieder möglich sein. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit seien jedoch zunächst Belastungserprobungen zu empfehlen, um die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen und zu steigern (Urk. 9/45/5). 3.4 3.4.1

Dr. Z.___

hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/65/6): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und negativisti schen Merkmalen (ICD-10 F61.0) - Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, aktuell Cannabis und Nikotin (ICD-10 F19)

Dr. Z.___ erklärte, dass bei der Beurteilung auffalle, dass der inzwischen 34-jährige Beschwerdeführer bereits in der Kindheit ein Einzelgänger und Sonder ling gewesen sei . Durch die besonderen Lebensumstände habe er eine Pseudo autonomie

entwickelt, allerdings verbunden mit einer großen persönlichen Unsicherheit und wenig Halt. Im späteren Lebenslauf falle beim Ausbildungs gang auf, dass er an drei verschiedenen Ausbildungsstät ten eine Lehre beg on nen habe, ohne schlussendlich einen Abschluss zu schaffen. Über die Ehe

sei wenig bekannt. Beim beruflichen Lebenslauf falle auf, dass er zwar über einige Zeit hinweg einer beruflichen Tätigkeit im KV-Bereich habe nachgehen können, es sich allerdings um sehr „ kurzfristige “ Anstellungen auch ohne inhaltliche Kontinuität gehandelt habe . Im Jahr 2008 sei durch äußere Belastungsfaktoren ausgelöst ein berufliche r und gesundheitl iche r Einbruch erfolgt, von dem er sich bei bereits bestehender schwacher Struktur mit einer Persönlic hkeitsstörung nicht mehr erholt habe . Seitdem befinde er sich kontinuierlich in ps ychiatrischer Behandlung und habe

aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sowie der zusätzlichen Störung durch Suchtmittel schwerwiegende psychische Einschränkungen im Alltag sowie in der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Leistungseinschränkungen lie ssen sich anhand des ICF erfassen. Was die psy chischen Fähigkeiten betr effe,

sei der Beschwerdeführer erheblich eingeschränkt in seiner Fähigkeit, sich an Regeln und Routine n anzupassen. Aufgrund seines unregelmäßigen Tagesrhythmus beziehungsweise seiner Tag-Nacht-Umkehr sei er nicht im Stande, Termine verabredungsgemäss wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufügen, vor allem am Vormittag nicht. Tägliche Rou tineabläufe und Verabredungen am Nachmittag oder am Abend seien kaum problematisch. Bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben sei er eben falls mittelgradig eingeschränkt, wenn er jedoch genügend Zeit zur Verfügung habe, gelinge es ihm, Aufgaben zu planen und auch zu beenden. Er sei auf grund seiner Umständlichkeit und seiner zwanghaften Selbstkontrolle in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In der Anwen dung fachlicher Kompete nzen bestehe keine ersichtliche Einschränkung. Die Entsche idungs- und Urteilsfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Ausdauer und Durchhaltefähigkeit seien sehr wechselhaft, sodass hier im Längsschnitt auch von einer nennenswerten Einschränkung ausgegangen werden m ü ss e . In den sozialen Fähigkeiten wie Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu engeren Beziehungen sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit sei er ebe nfalls eingeschränkt, dies wirke sich beruflich vor allem in einer Ein schränkung der Fähigkeit, im Team zu arbeiten, sich Autoritäten unterzuordnen sowie seine Leistungen entsprechend äußeren Anforderungen zu erbringen, aus. Die Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten, die Selbstpflege sowie Verkehrsfähig keit

seien nicht nennenswert eingeschränkt. Aufgrund der oben genannten Einschränkungen sei er für Tätigkeiten, die er sich größtenteils selber einteilen kö nn e, die überschaubar s eien un d keine langfristige Planung brä uch t en, Tätig keiten in denen keine engere Zusammenarbeit mit Kollegen oder mit Kunden notwendig sei und die nicht von Pünktlichkeit am Morgen abhängig seien, zu ca. 50 % arbei tsfähig. Aufgrund der Ausbildung und der Neigung des Beschwerdeführers kämen hierfür zum Beispiel Tätigkeiten im Computersupport, telefonische oder Onlineberatungen in Frage. Für die Zeit der stationären und der teilstationären Behandlung sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Die jet zige Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 9/65/6 f.).

Das Alltag s- und Aktivitätsniveau sei gegenüber Gleichaltrigen und ähnlich ausgebildeten Personen um ca. 30 % reduziert. Die aktuelle Therapie (regelmä s-s ige psychotherapeutische Gespräche i m Anschluss an stationäre und teilstatio - näre Behandlung) entspr eche dem heutigen Standard. Eine zusätzliche Inten - sivierung oder erne ute medikamentöse Behandlung sei anhand des Ver laufs und des klinischen Bildes derzeit nicht indiziert. Der Beschwerdeführer konsumiere derzeit nach eigenen Angaben keine Suchtmittel regelmäßig. Er g ebe an, s ehr gelegentl ich Alkohol zu konsumieren und ab und zu Cannabis zu rauchen. Die derzeitigen Einschränkungen ergäben sich nicht aus dem Sub stanzkonsum . Eine absolute und kontrollierte Abstinenz von Suchtmitteln würde mit überwie - gender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Zunahme der Leis tungsfähigkeit führen (Urk. 9/65/7 f.). 3.4.2

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. Z.___ in ihrem Schreiben vom 1 4. Februar 2015 (Urk. 9/69) ergänzend aus, dass d ie Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf den Auswirkungen der Persönlichkeits störung beruhe . Da der Su bstanzkonsum derzeit sistiert word e n sei, wirke sich dieser auch nicht auf die Leistungsfähigkeit aus . Im Übrigen mü ss e davon aus gegangen werden, dass der Substanzabusus sekundär zu r Persönlichkeitsstörung bestehe, d.h. ein Versuch darstelle, die Persönlichkeitsdefizite bzw. das persönli c he Leiden, das diese verursache, auszugleichen.

Da eine Persönlichkeitsstörung prinzipiell die gesamte Persönlichkeit des Betroffe nen beeinträchtig e, mü ss e auch immer von einer gewissen krankheits bedingten Einschränkung der Krankheitseinsicht ausgegangen werden. Ande rerseits besteh e auch ein gewisser Leidensdruck, der die Therapie-Compliance erhöh e . Von einer kr ankheitsbedingten Non- Compliance b ezüglich Suchtmittel abstinenz mü ss e nic ht ausgegangen werden. Diese sei durchaus zumutbar.

Während der stationären Aufenthalte habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden . Anhand der vorliegenden Unterlagen sei nicht aus zumachen, aufgrund welcher konkreter Einschränkungen nach dem stationären Aufenthalt 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wo rde n sei . Da jedoch ein komplexes Störungsbild bestand en habe und weiterhin besteh e und man davon ausgehen mü ss e, dass der Substanzkonsum sekundär an die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung bestand en habe, m ü ss e davon ausge gangen werden, dass die von Dr. med. B.___ im Bericht vom 2 6. Juni 2013 (vgl. E. 3.3.) aufgeführten Einschrän kungen versicherungsmedizinisch

zu einer 100%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt führ t en und auch nachvollziehbar seien . Die Berichte d er Abklärungen im Y.___ sow ie der Eingliederungsberatung liessen ebenfalls auf eine erhebliche Leistungsein schränkung auch im geschützten R ahmen schliessen. Durchgehend kö nn e davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2010 in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt sei . Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe

seitdem keine verwertbare Arbeitsfähigkei

t. Im geschützten Rahmen bestehe seit Anfang 2013 prinzipiell eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit. Da diese jedoch nicht regelmässig un d zuverlässig erbracht werden kö nn e, sei er derzeit weiter hin auf einen geschützten Rahmen angewiesen, wo er für seine krankheitsbe dingten Einschränkungen nicht direkt mit Sanktionen rechnen mü ss e . Zum Zeitpunkt der Begutac htung bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit.

Als ungelernte Hilfskraft wie für alle anderen Tätigkeiten bestehe seit September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Anfang 2013 bestehe im geschütz ten Rahm en eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Seit Herbst 2014 besteh e für die Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft mit den im Gutachten aufgeführten optimalen Anpassungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. 4.

4.1

4.1.1

Die Ausführungen von Dr. Z.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind unklar und zumindest erklärungsbedürftig: Sie notierte zum Einen, dass im geschützten Rahmen seit Anfang 2013 prinzipiell eine ca. 50%ige Leistungsfähigkeit bestehe. Da diese jedoch nicht regelmässig und zuverläss ig erbracht werden könne, sei der Beschwerdeführer weiterhin auf einen geschützten Rahmen angewiesen, wo er für seine krankheitsbedingten Einschränkungen nicht direkt mit Sanktionen rechnen müsse. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe für adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Leistungsfähigkeit, wie unter Ziffer E im Gutachten beschrieben (Urk. 9/69/2). In Ziffer E des Gutachtens hielt sie fest, dass er qualitative Einschränkungen habe (Urk. 9/65/7)

- dass er die Arbeitsfä higkeit von 50 % allerdings nicht im ersten Arbeitsmarkt verwirklichen könne, geht daraus nicht hervor.

Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer die ab Gutachtenszeitpunkt attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder nur im geschützten Rahmen verwerten kann. 4.1.2

Dr. Z.___ hielt in der zusammenfassenden Beurteilung des Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sowie der zusätzlichen Störung durch Suchtmittel schwerwiegende psychische Einschränkungen im Alltag sowie in der beruflichen Leistungsfähigkeit habe (Urk. 9/65/7 oben). Entsprechend qualifizierte sie die Diagnose der psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, aktuell Cannabis und Nikotin, als mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/65/6).

Bei Beantwortung der Frage, ob eine Sucht mittelabstinenz zumutbar sei,

sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme führte sie dem widersprechend allerdings aus, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung basiere, da der Substanzkonsum der zeit sistiert worden sei (Urk. 9/65/7 f.; Urk. 9/69). Dabei stützte sie sich einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 9/65/5), eine entsprechende Laboruntersu chung wurde nicht durchgeführt. Dies ist in sich widersprüchlich und zumindest erklärungsbedürftig. 4.1.3

Des Weiteren erhob die Gutachterin den Tages ablauf nur rudimentär: Der Beschwerdeführer schlaf e gut, ca. 6-8 Stunden. Er gehe allerdings sehr unre gelmässig ins Bett, wodurch er auch einen sehr unregelmässigen Tagesrhyt h mus habe. Er stehe entsprechend spät und unregelmässig auf, frühestens gegen Mit tag. Sein Alltag sei sehr ungeregelt, er esse auch unregelmässig. Einkaufen und Führung des Haushalts gingen inzwischen einigermassen. Er sitze viel am PC, versuche jedoch mehrmals am Tag nach draussen zu gehen und mindestens 20 Minuten zu laufen. Für administrative Belange habe er eine Beistandschaft (Urk. 9/65/4 f.).

Wie die Gutachterin daraus schliessen konnte, dass sein Alltags- und Aktivitätsni veau gegenüber Gleichaltrigen und ähnlich ausgebildeten Personen um ca. 30 % reduziert sei, ist - insbesondere auch ohne jede Begründung (Urk. 9/65/7) - nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt, ob diese Einschränkung krankheitsbedingt und von Dauer ist. 4.1.4

Im psychiatrischen Gutachten finden sich sodann auch keine Angaben dazu, ob und inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen, was allerdings - gerade auch weil der Zusammenbruch gemäss den Ausführungen von Dr. Z.___ im Jahr 2008 aufgrund von äusseren Belas tungsfaktoren ausgelöst worden sei - notwendig gewesen wäre (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a und Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Auch fehlen ausführliche Angaben zu seinem Beziehungsnetz und der Bezie hungsgestaltung . Die Gutachterin notierte diesbezüglich, dass er viel Zeit für sich brauche, jedoch Kontakt zu früheren Kollegen habe, die er regelmässig besuche (Urk. 9/65/5). Eine ausführlichere Darstellung wäre hier allerdings

mit Blick auf die attestierte Beeinträchtigung der sozialen Fertigkeiten im Umgang mit Kollegen als auch Vorgesetzten (Urk. 9/69/1) notwendig gewesen . 4.1. 5

Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ als zumindest erklärungsbedürftig in Bezug auf die Einschätzungen der Arbeitsfä higkeit, der Ausw irkungen des Substanzgebrauchs und

der Einschätzung des Allt ags- und Aktivitätsniveaus . Des Weiteren legte die Gutachterin die psycho sozialen

und soziokulturellen Faktoren und deren Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers sowie das Beziehungsnetz und die Beziehungs gestaltung

nicht hinreichend dar, womit das Gutachten diesbezüglich lücken haft ist . 4.2

Aus den Berichten der Ärzte und Therapeuten der A.___ können keine Rück schlüsse auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ge zogen werden, da der letzte Bericht vom 2 6. Juni 2013 datiert (E. 3.3). Des Weiteren ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und Therapie personen

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Berichte der Ärzte der A.___ bilden entsprechend keine g enügende Beurteilungsgrundlage. 4.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Rückweisung sei in casu nicht zulässig. Diesbezüglich ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich ist, um eine vollständig ungeklärte Frage zu erheben oder wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. E. 2.5) - was in casu der Fall ist (vgl. E. 4.1). In Bezug auf den Antrag auf Edition der Anzahl der im Jahr 2015 zurückgewiesenen Fälle, die Gesamtfall zahl im Jahr 2015 sowie die gerichtlich angeordneten Gutachten durch das angerufene Gericht ist festzuhalten, dass sowohl der Rechenschaftsbericht des hiesigen Gerichts als auch sämtliche Kollegialgerichtsfälle in anonymisierter Form im Internet öffentlich abruf- und einsehbar sind (www.sozialversiche - rungsgerich t. zh.ch).

4.4

Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit sie die bestehende n Unklarheit en und Lücken in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand in geeigneter Form klarstelle bzw. abkläre und danach erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entscheidet.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Der von Rechtsanwalt

Thomas Wyss mit Honorarnoten vom 9. Februar und 7. November 2016 (Urk. 12 und Urk. 19) geltend gemachte Aufwand von total 22 Stunden und 15 Minuten beziehungsweise die geltend gemachte Ent schädigung von total Fr. 5‘445.10 (Fr. 3‘405.75 + Fr. 2‘039.35) ist der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch nicht ange messen . Insbesondere ist die Notwendigkeit des Aufwandes in Zusammenhang mit der Sozialhilfebehörde für den vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen, weshalb dieser nicht zu entschädigen ist. Somit kann der Aufwand für Instruk tion und Ausarbeitung der Beschwerdeschrift (8:55 h), die Eingabe vom 11. August 2015 und die Kenntnisnahme von Zustellungen einschliesslich des Urteils (3:05 h) sowie die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 7. November 2016 (3:00 h) angerechnet werden, was 15:00 Stunden ergibt, und an der obe ren Grenze der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigung liegt. Unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220 .— sowie Berück sichtigung der ermessensweise festgesetzten Barauslagen (Fr. 80.--) ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘650.-- (inklusive Barauslagen und MWSt). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘650 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler