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IV.2015.00785

Rentenaufhebung mit substituierter Begründung gestützt auf die Schlussbestimmung a der IV-Revision 6a geschützt. Sie wirkt jedoch erst ab Eröffnung des kantonalen Entscheids (BGE 141 V 385).

Zürich SozVersG · 2015-12-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Am 5. August 1998 meldete sich X.___ , geboren 1961, bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/ 7/4). Mit Ver fü gung vom 9. Januar 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente zu (Urk. 2/ 7/44-46; Verfü gungs begründung vgl. Urk. 2/ 7/40). 1.2

Am 22. Oktober 2001 liess der Versicherte um die Erhöhung der halben Rente er suchen (Urk. 2/ 7/51). Mit Verfügung vom 18. Juli 2002 wies die IV-Stelle dieses Erhöhungsgesuch bei unverändertem Invaliditätsgrad ab (Urk. 2/ 7/50). Den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte die IV-Stelle sodann revisions weise mit Mitteilung vom 7. Juni 2005 (Urk. 2/ 7/76). 1.3

Im August 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 2/ 7/92 ff.). Im Revisionsverfahren holte sie ins be sondere das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 2. September 2009 ein (Urk. 2/ 7/105). Mit Vorbescheid vom 1 0. März 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die revi sionsweise Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 2/ 7/111).

Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 1 6. März 2010 (Urk. 2/ 7/112), mit ergänzenden Begründungen insbesondere vom 4. Mai 2010 und unter Bei lage medizinischer Unterlagen , Einwand (Urk. 2/ 7/124-128). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 2/ 7/131-132, Urk. 2/ 7/134, Urk. 2/ 7/143)

und holte das orthopädisch-psychiatrische Verlaufsgutachten des Y.___ vom 22. Februar 2011 ein (Urk. 2/ 7/138). Des Weiteren stellte sie dem orthopädischen Gutachter Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Ergänzungsfra gen (Urk. 2/ 7/145), welche dieser am 2. Februar 2012 beantwortete (Urk. 2/ 7/150). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___ , Fach arzt für Psychia trie und Psychotherapie , nahm am 2 3. Februar 2012 ergänzend Stellung (Urk. 2/ 7/151). Zu diesen beiden Ergänzungen äusserte sich der Versicherte am 31. August 2012 (Urk. 2/ 7/153).

Mit Vorbescheid vom 1 9. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 2/ 7/158). Hiergegen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2013 unter Beilage medizinischer sowie berufli cher Unterlagen Einwand (Urk. 2/ 7/162-166). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 hob die IV-Stelle die bis herige halbe Rente auf den Beginn des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2/ 7/169 = Urk. 2 /2 ). 1.4

Gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2013 erhob der Versicherte am 1. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben (Urk. 2/ 1 S. 2). Mit Urteil I V.201 3 .00 619 vom 13 . März 2015

hob das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2013 in Gutheissung der Beschwerde auf (Urk. 2/ 16 ). 1.5

Die Beschwerdegegnerin focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 4. Mai 2015 beim Bundesgericht an und beantragte die Aufhebung des kan to nalen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Ent scheidung ( Urk. 2/ 18 S. 4 ). Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde mit Ur teil 9 C_ 294/2015 vom 2. Juli 2015 gut, hob den Entscheid des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 1 3. März 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 S. 5 ).

2.

Mit Eingabe vom 2 5. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Be schwerdegegnerin und die zuständige Ausgleichskasse seien anzuweisen, ihm die halbe Rente ge mäss Verfügung vom 9. Januar 2001 unverzüglich und rück wir kend ab Leis tungseinstellung wieder auszurichten (Urk. 3 S. 2). Die Beschwer degegnerin ver zichtete am 9. Oktober 2015 auf das Einreichen einer Stellung nah me dazu (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Oktober 2015 wurde den Par teien Ge legenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Recht spre chung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga ni sche Ursa che und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 ) zu äussern (Urk. 6). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erging am 9. November 2015 (Urk. 8), jene des Beschwerdeführers am 11. November 2015 (Urk. 9). Am 17. November 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der je weiligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage g e spro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

L aufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV- Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mung en der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 , E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unkla ren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sicht lich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein orga nisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schluss bestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil

des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 , E. 2.4.2 mit Hinwei sen). 1.2

D ie Substitution der ist auch im vorgenannten Kontext mög lich, denn die Wie dererwägung , die Revision nach Art. 17 ATSG und die Über prü fung

nach der Schluss bestimmung stellen (bloss) verschiedene rechtli che Begrün dung en für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenan spruchs" dar. Hat der Ver sicherungs träger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herab ge setzt oder aufge ho ben, führt aber die richtige Begründung zum gleichen Ergeb nis, so ist die Ver f ügung zu bestätigen (Urteil des Bundes gerichts 9C_121/2014 , E. 3.2.2 mit Hin weisen; vgl. auch die Urteil e des Bundes gerichts 9C_812/2013 vom 5. Februar 2014 , 8C_738/2015 vom 8. April

2014 und BGE 141 V 385 E.

5.2 ). 1. 3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V

352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zu halten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturier tes Be weis verfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall be acht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.5

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2.

2.1

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 9C_294/2015 vom 2. Juli 2015 in Sachen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) aus, die Vorinstanz habe die materiellen Voraussetzungen einer Rentenaufhebung gemäss lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur

6. IV-Revision [erstes Massnahmenpaket] vom 1 8. März 2011 zu prüfen. Dabei habe sie auch den Vorgaben von lit . a Abs. 3 SchlB

IVG 6. IV-Revision und BGE 141 V 5 Rechnung zu tragen (E. 2.3). 2.2

Zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das Y.___ -Gutachten vom 2 6. April 2011 fest, es lägen kaum nennenswerte objektive Befunde vor. Auch der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, in guter psychischer Verfassung zu sein und dementsprechend habe er auch keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in An spruch genommen. Insgesamt sei bei geringen Einschränkungen kein schwer wiegendes Leiden ausgewiesen und es könne weder auf eine Therapieresistenz noch auf einen grossen Leidensdruck geschlossen werden. Die Aktivitäten und sozialen Kontakte seien vor allem aus finanziellen Gründen eingeschränkt. Der Beschwer de führer verf üge über ausreichend e Ressourcen.

W esentliche ressour cenhem men de

Komorbiditäten seien nicht vorhanden. Ferner sei be reits in früheren Be rich ten auf Inkonsistenzen, demonstratives Verhalten, Symptomausweitung, Selbst limitierung und ungenügende Compliance hinge wiesen worden. Insgesamt seien die psychischen Beschwerden daher als über windbar und nicht invalidisierend zu beurteilen (Urk. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich seit der Rentenzusprache deutlich verschlechtert. Beispielsweise liege inzwi sche n eine erwerbsbehindernde Diabetes-Erkrankung vor. Zur neuen Rechtspre chung führte er aus, da es sich um eine Rentenaufhebung handle, sei die Be schwerde gegnerin damit beweisbelastet, dass er über genügend Ressourcen verfüge, um die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung zu überwin den. Dies ge linge nicht, denn seit der ursprünglichen Rentenzusprechung sei eine zumindest leichte depressive Störung hinzugetreten, die emotionale Belast barkeit, die geis tige Flexibilität sowie die Dauerbelastbarkeit seien beeinträch tigt, es liege ein weitgehender sozialer Rückzug ohne eigentliche Aktivitäten vor, die bisherigen Behandlungen seien erfolglos geblieben und ein Leidens druck sei ausgewiesen (Urk. 9). 3. 3.1

Die medizinische Aktenla ge ist im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV .201 3 .00 619 vom 13 . März 2015 (Urk. 2/ 1 6 ) bereits dar ge stellt worden, so dass darauf zu verweisen ist . 3.2

Die Zusprechung der halben Invalidenrente sowie auch deren Bestätigung er folgte wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Hinweisen auf eine dissoziative Störung (Konversionsstörung; ICD-10: F44; Urk. 2/16 S. 5 f. E.

3.1 und 3.3).

Daneben bestanden auch ge wisse Einschrän kungen aus somatischer Sicht, welche dem Beschwerdeführer die Weiteraus übu ng der angestammten Tätigkeit verunmöglichten , eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit jedoch vollzeitlich zuliessen (Urk. 2/16 S. 5 f. E. 3.1 und 3.3) . Diese somatischen Beschwerden hätten somit nicht zur Zusprechung einer Rente geführt. Jedoch

können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision beim Vor liegen sowohl pathogenetisch -ätiologisch unklare r Beschwerden als auch er klär bare r Beschwerden und

deren Trennbarkeit voneinander

nach der Rechtsprech ung dennoch auf die unklaren Beschwerden

angewandt wer den. Mit lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versi cherte, welche neu eine Rente beantragen ( BGE 140 V 197 E. 6.2.3) . Infolgedessen ist es zulässig, die laufende Rente ,

soweit sie auf nicht erklärbaren Beschwerden beruht, unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Neubeur tei lung

zu unterzie hen . Es ist aber dabei weiterhin zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. vorstehende E. 1.1). 3.3

Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine unter lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu subsumierende Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht so mit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erst mali gen Rentenzusprache

- gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Ab klärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2).

Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenre vision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorlie gen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen um ge kehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt wer den kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2) . Weiter ist in Anwendung der geänderten Recht sprechung des Bun desgerichts und unter Beachtung der dort postulierten beach t lichen Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4)

zu prüfen, ob auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivier ba ren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse

überwiegend wahrscheinlich ist. 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vom 2 2. Februar 2011 stützte sich auf die Vorakten

(Urk. 2/7/138/2-5 , Urk. 2/7/138 /15-17 ), die anlässlich der Begutachtung erho bene Anamnese (Urk. 2/7/138/5-7 , Urk. 2/7/138/18-20 ), die fachärztlich erho benen Be funde (Urk. 2/7/ 138/ 7-10 , Urk. 2/7/138/21 ) sowie die Angaben des Beschwer de führers zu seinem Leiden (Urk. 2/7/ 138/ 7 , Urk. 2/7/138/21 ). Sodann erfolgte

- nebst der orthopädischen (Urk. 2/7/138/10-14) und der psychiatri schen (Urk. 2/7/138/ 22-25)

- eine inter disziplinäre Beurteilung und Beantwor tung der Fragen (Urk. 2/7/ 138/25-31).

Die orthopädische Untersuchung ergab einen quasi unauffälligen radiologischen Befund an der rechten Schulter bei einer nur leichten Acromioclavicularge lenksarthrose . Dass infolgedessen einzig eine leichte Einschränkung der rechten Schulterbelastbarkeit als Gipser für schwere Arbeiten über der Horizontalen an genommen wurde (Urk. 2/7/138/11), ist nachvollziehbar. Des Weiteren bestehen eine leichte Arthrose im Humeroulnargelenk rechts, eine medial e Gonarthrose sowie eine Femoropatellararthrose und eine Läsion des medialen Restmenis k us mit kleiner Kniekehlenzyste und 0-Achse links bei Status nach medialer Teil menis k ektomie 2001 sowie eine Adipositas (Urk. 2/ 7/138/10) . Das MRI der Len denwirbelsäule war fast unauffällig und nunmehr ohne Diskushernie und ohne neurale Kompression. Das Übergewicht wirkt sich nach Auffassung der Gutach ter ungünstig aus, da es zu einer vermehrten Belastung des abgenützten linken Kniegelenks führt (Urk. 2/7/138/11). Vor dem Hintergrund dieser Befunde ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit erheb lich eingeschränkt , in einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit hingegen vollumfänglich arbeitsfähig ist. Angepasst ist eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Besteigen von Treppen und Lei tern, dem B egehen von une benem Boden und schrägen Ebenen oder mit knien den Positionen verbunden ist und bei welcher nicht häufig Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden und nicht re gelmässig Lasten von über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen (Urk. 2/7/138/12).

Vor dem Hintergrund der ausgeglichenen, affektiv überwiegend gut mitschwing enden, temperamentvollen und zwischendurch klagsamen Stimmungslage, der leichten psychomotorischen Unruhe, jedoch mit unauffälli gem Antrieb, ohne Hin weise auf Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentrati onsfähigkeit oder Ge dächtnis, mit einer Einengung des Denkens auf seine Be schwerden (Urk. 2/7/138/21) und bei somatisch nur teilweise plausibilisierbaren Beschwer den (Urk. 2/7/138/11) ist es nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine Dysthymie (ICD -10: F34.1) und eine anhaltende

somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert wurden (Urk. 2/7/138/22) und dass die psychische Krankheit als leicht

eingestuft wurde (Urk. 2/7/138/25). B ei einer Dysthymie

handelt es sich definitionsgemäss um eine l eichtgra dige Beeinträchtigung, welcher nach der Rechtsprechung für sich allein nicht die Bedeutung eines invalidisieren den Gesundheitsschadens zukommt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30.

September 2015 , E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Auch im psy chia trischen Teilgutachten wurde festgehalten, die leicht depressi ven Stimmungs schwankungen würden nach Schweregrad und Dauer der einzel nen Episoden nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivie rende depressive Störung erfüllen (Urk. 2/7/138/22).

Bei der somatoformen Schmerzstörung

ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztlichen Feststellun gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7).

In BGE 141 V 281 hielt das Bundesgericht daran fest, dass psychische Störungen solcher Art nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) an geh bar sind (E. 4.3.1.2). Beim Beschwerdeführer liegt nur eine leichte psychische Störung vor (Urk. 2/7/138/25) , welche somit von Vornherein nicht invalidi sie rend ist. Hinzu kommt, dass durchaus Restaktivitäten zu erkennen sind, die Dysthymie zu kei ner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und – bewäl tigung führt ,

der Beschwerdeführer über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt (Urk. 2/7/138/23) und er bisher keine psy chiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat (Urk. 2/7/138/20 und Urk. 2/7/138/22) , eine solche jedoch angezeigt wäre (Urk. 2/7/138/29) .

Nach dem Gesagten sind die aus psychiatrischer Sicht ange gebenen Einschränkungen nicht zu berücksichtigen. 4.2

Der Beschwerdeführer beanstandet am Y.___ -Gutachten, dass sein em Diabetes mellitus keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden sei (Urk. 2/1 S. 6-7 , Urk. 2/12 S. 3 und Urk. 9 S. 2 ).

Bereits in den Jahren 2007 und 2008 ist der Diabetes dokumentiert mit der Erwähnung, dass eine orale Diabeti kabehandlung stattfinde (Bericht der Klinik B.___ vom 2 1. April 2008, Urk. 2/97/7; Austrittsb ericht der Klinik C.___ vom 1 5. Oktober 2007, Urk. 2/97/32). Des Weiteren wurde im Aus trittsbericht der Klinik C.___ angegeben, der Beschwerdeführer habe im Blutzucker- Tagesprofil wiederholt hyperglykämische Werte, er kontrolliere diese nicht selbständig regelmässig und sei nicht ausreichend geschult bezüglich der Ernährung (Urk. 2/7/97/34).

Dass sich diese Problematik auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t e, ist dem Be richt indes nicht zu entnehmen.

Der damalige Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte den Diabetes mellitus in seinen Berichten zuhanden der IV-Stelle vom 1. Dezember 2008 (Urk. 2/7/99) sowie im darauf folge nden (Urk. 2/7/102) nicht , weshalb davon auszu gehen ist, dass er diese r Erkrankung seiner Einschätzung nach keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass . Im

Jahr 2009 fand der insulinpflichtige Diabetes erneut Erwähnung , ihm wurde aber keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zugemessen (Bericht e der Klinik B.___ vom 1 4. Oktober und vom 2 1. Dezember 2009 , Urk. 2/7/ 127/1 und Urk. 2/7/127/3; Y.___ - Gutachten vom 2. September 2009 , Urk. 2/7/105/9).

Im Bericht der Praxis von Dr. D.___ vom 2 0. November 2010 (Urk. 2/7/134/7-12) wurde der Diabetes mellitus dann zwar als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt, jedoch fehlen Ausführungen da zu, inwiefern er sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt .

Dem Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 1. Juni 2013 ist zwar zu entnehmen, der Diabetes sei weiterhin nur unbefriedigend eingestellt und die Gefahr einer akuten Komplikation sei viel zu gross, um in einer solch instabilen Situation an eine regelmässige Tätig keit denken zu können (Urk. 2/3 S. 1). Eine Diabeteserkrankung begründet grund sätzlich keine Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014 vom 13.

August 2015 , E.

4.3 mit Hinweisen). Das ist nur ausnahmsweise der Fall, insbesondere bei einer dauerhaften Entgleisung. Diesfalls

ergibt sich die Ein schränkung allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzuckerung (Hypo glykämie), weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigengefährdung, wie der Arbeit an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahren po tential nicht als geeignet erscheinen. Das gilt zudem für Tätigkeiten, bei denen sich der Diabetiker nicht um seine Stoffwechselkontrolle kümmern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 , E. 3.4) .

Wie häufig beim Beschwerdeführer Unterzuckerungen auftreten, erwähnte Dr. E.___ nicht. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerde füh rer eine Tätigkeit ohne Risiko einer Eigen- oder Fremdgefährdung nicht möglich sein sollte. Auffallend ist , dass der Beschwer deführer - obwohl die Blut zucker werte laut Dr. E.___ bereits seit Januar 2012 schlecht waren (Urk. 2/3 S. 1) - erstmals in seinem Einwand vom 3 1. Januar 2013 geltend machte, der Diabetes wirke sich einschränkend auf seine Arbeits fähigkeit aus (Urk. 2/7/166/3). In seinen Einwänden vom 4. M ai 2010 (Urk. 2/7/128), vom 24. November 20 11 (Urk. 2/7/144) sowie vom 31. August 2012 (Urk. 2/7/153) erwähnte er den Dia betes mellitus demgegenüber nicht. Zu dem weist das Verhalten des Beschwer de führers aggravatorische Tendenzen auf, was beispielsweise im Bericht des Spitals

F.___ vom 1 1. Januar 2013 ange geben wurde (Urk. 2/7/162/ 2- 3) . Ferner gab er an, einen Hirnschlag erlitten zu haben (Urk. 2/7/159/1), wohin gegen laut den Ärzten des Spitals F.___ eine akute Ischämie oder Blutung ausgeschlossen werden konnte (Urk. 2/7/162/1).

Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Diabetes subjek tiv als ein schrän kend empfunden wird , er sich indes entsprechend der Beur teilung der Y.___ -Gutachter sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

effektiv nicht dauerhaft einschränkend auswirkt (Urk. 2/7/138/10, Urk. 2/7/168/3).

4.3

Nach dem Gesagten ist entsprechend dem Y.___ -Gutachten vom 2 2. Februar 2011 aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dadurch, dass aus rechtlicher Sicht von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abgewichen wird, verliert die üb rige Beurteilung im selben Gutachten nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bun des gerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich

die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähig keit aus wirken, kommt den medizinischen Experten keine abschliessende Beur teilungs kompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). 5.

5.1

Für die Festlegung des Valideneinkommens

wird in der Regel am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei der erstmaligen Ren tenzusprechung ging die IV-Stelle davon aus, der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall ein jährliches Einkommen von Fr. 72‘747.30

im Jahr 1997 er zie len (Urk. 2/7/ 38/1) , was dem Auszug aus dem Lohnkonto des Beschwerde führers entspricht (Urk. 2/7/10/8). Darin sind allerdings Kinderzulagen von mo natlich Fr. 600.-- beziehungsweise total Fr. 7‘200.-- enthalten, welche unbe rück sichtigt zu bleiben haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010 , E.

3.2). Ohne diese hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1997 ein Jahresein kom men von Fr. 65‘547.30 erzielt.

Für den Einkommensvergleich ist auf d en Zeit punkt der Rentenrevision, mithin auf das Jahr der hier angefochte nen Verfü gung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts I 86/06 vom 3. Juli 2006 , E. 4 ) . Mass ge bend sind somit die Ver hältnisse des Jahres 201 3. Angepasst an die Nominal lohnentwicklung ( Bundes amt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Sektor [ 1993 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallohnindex Männer [T1. 93 ], Total; 1997 : 104.3 ; 20 13 : 126.5 ) resultiert für das Jahr 2013 ein jähr li ches Bruttoeinkommen von gerun det Fr. 79‘499.-- ( Fr. 65‘547.30 :

104.3 x 126.5 ) .

5.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 ab (Urk. 2/2) , was zu Recht nicht beanstandet wurde . Der standardi sierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Ar beits stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13

betriebsübli che wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen ( BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 13 : 102. 5 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von gerundet Fr. 62‘844.-- (Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 5 ). 5.3

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, es sei kein Leidensabzug vorzu nehmen, da dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein ge nügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten offen stehe (Urk. 2/2 S. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, w egen seiner multiplen Schwierig k e iten, seines Alters, seiner langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der nur teilweisen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei ihm ein Abzug zu gewähren, der eher über 15 Prozent liegen müsse (Urk. 2/1 S. 8).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer ist nicht - wie von der IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 1 0. März 2010 noch angenommen (Urk. 2/7/111/2) - nur teilzeitlich ar beits fähig. Gar kein Leidensabzug vorzunehmen, war jedoch angesichts der ver schie denen beziehungsweise mit mehreren Körperteilen in Zusammenhang stehenden Einsch ränkungen des Beschwerdeführers und angesichts seines fort geschrit te nen Alters bei im Vergleich dazu eher geringer Arbeitserfahrung un angemessen. Zwar werden Hilfsarbeiten, wie sie für den Beschwerdeführer in Frage kommen, auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 10.2 mit Hinweis). Unter Mitberücksichtigung von Berufserfahrung und Rüstzeug kann sich das Alter aber dennoch erwerbsmindernd auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3). Andererseits ist der Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich arbeitsfähig und weist für die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit auf. Zudem is t er noch für ein breites Spektrum von leichten Tätigkeiten einsetzbar, da solche meist ohnehin nicht mit häufigem Besteigen von Treppen und Leitern, dem Be gehen von unebenem Boden und schrägen Ebenen, mit knienden Positionen, mit häufigem Arbeiten über der Horizontalen oder mit regelmässigem Heben oder Tragen von Lasten über fünf Kilogramm oder mit einer anderweitigen Gefährdungsneigung verbunden sind . Handwerkliche Arbeiten verrichtet der Beschwerdeführer auch in seiner Freizeit (Urk. 2/7/138/5). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer Schweizer . Der auf dem IK-Auszug angegebene Code für den Heimatstaat, nämlich 100

(Urk. 2/7/95/1), weist auf die schweizerische Staats bür gerschaft hin ( vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen heraus ge ge be nen Schlüsselzahlen der Staaten), sodass sich weder Nationalität noch Aufen t haltsstatus

benachteiligend auswirken (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011, E. 4.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist gesamthaft ein Abzug von 10 % angemessen. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘560.-- (0,9 x Fr. 62‘844.--) . Verglichen mit dem Valideneinkommen

von Fr. 79‘499.-- ergibt sich ein invali ditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 22‘939.-- und somit ein rentenaus schliessender

Invaliditätsgrad von aufge rundet 29 %. Demnach sind d ie Vo raussetzungen der Rentenaufhebung in tat säch licher so wie in rechtlicher Hin sicht erfüllt. 5.4

Zu Fällen, in welchen die revisionsweise Rentenaufhebung mittels der substi tuierten Begründung der Rentenrevision gemäss den Schluss bestimmun gen ge schützt wird, äusserte sich das Bundesgericht in BGE 141 V 38 5. Die Vorinstanz in jenem Verfahren hatte die Sache zugleich zur Prüfung von Wiederein glie derungs massnahmen gemäss lit . a Abs. 2 und 3 SchlB IVG 6. IV-Revision an die Verwaltung über wiesen und die Weiterausrichtung der bisherigen Invaliden rente bis zum Zeit punkt der Eröffnung des Entscheids angeordnet (Sachverhalt lit . B). Das Bun desgericht bestätigte dieses Vorgehen, hielt indes fest, die von der Vor in stanz postulierte übergangslose Weiterausrichtung der Invalidenrente bedinge, dass ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht bereits ohne nä here Prüfung ausser Betracht falle

(E. 5.3). Der Beschwerdeführer gab während der Begutachtung wenigstens einmal an, er glaube, in Zukunft wieder arbeiten zu können (Urk. 2/7/138/7) und die Gutachter hielten berufliche und Inte gra tionsmassnahmen nicht für aussichtslos (Urk. 2/7/138/29). Mithin ist die subjek tive Eingliederungsfähigkeit ni cht von Vornherein zu verneinen, weshalb die zwei jährige Frist von lit . a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision erst

mit Eröffnung des kantonalen Entscheids zu laufen beginnt und der Beschwerdeführer bis dahin Anspruch auf die bisherige Rente hat (BGE 141 V 385 Regeste und E. 5 ).

Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Rentenaufhebung mit substituierter Begründung zu schützen, wobei die bisherige Rente bis zur Eröffnung dieses Urteils rückwirkend auszurichten ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde teil weise

gutzuheissen. Die Akten sind

zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ge mäss

lit . a Abs. 2 und 3 der SchlB IVG Revision 6a an die Beschwerde geg nerin zu überweisen .

6.

6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflic h tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 6.2

Bei diese m Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Be schwer deführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Mass es des Obsiegens ( vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer )

auf Fr. 950.-- (einschliess lich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als damit die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zur Eröffnung dieses Urteils weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG Revision 6a an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialver sicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 S. 2). Mit Urteil I V.201

E. 1.1 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage g e spro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

L aufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV- Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mung en der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 , E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unkla ren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sicht lich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein orga nisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schluss bestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil

des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 , E. 2.4.2 mit Hinwei sen).

E. 1.2 D ie Substitution der ist auch im vorgenannten Kontext mög lich, denn die Wie dererwägung , die Revision nach Art. 17 ATSG und die Über prü fung

nach der Schluss bestimmung stellen (bloss) verschiedene rechtli che Begrün dung en für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenan spruchs" dar. Hat der Ver sicherungs träger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herab ge setzt oder aufge ho ben, führt aber die richtige Begründung zum gleichen Ergeb nis, so ist die Ver f ügung zu bestätigen (Urteil des Bundes gerichts 9C_121/2014 , E. 3.2.2 mit Hin weisen; vgl. auch die Urteil e des Bundes gerichts 9C_812/2013 vom 5. Februar 2014 , 8C_738/2015 vom 8. April

2014 und BGE 141 V 385 E.

5.2 ). 1. 3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V

352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zu halten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturier tes Be weis verfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall be acht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.3 Im August 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 2/ 7/92 ff.). Im Revisionsverfahren holte sie ins be sondere das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 2. September 2009 ein (Urk. 2/ 7/105). Mit Vorbescheid vom 1 0. März 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die revi sionsweise Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 2/ 7/111).

Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 1 6. März 2010 (Urk. 2/ 7/112), mit ergänzenden Begründungen insbesondere vom 4. Mai 2010 und unter Bei lage medizinischer Unterlagen , Einwand (Urk. 2/ 7/124-128). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 2/ 7/131-132, Urk. 2/ 7/134, Urk. 2/ 7/143)

und holte das orthopädisch-psychiatrische Verlaufsgutachten des Y.___ vom 22. Februar 2011 ein (Urk. 2/ 7/138). Des Weiteren stellte sie dem orthopädischen Gutachter Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Ergänzungsfra gen (Urk. 2/ 7/145), welche dieser am 2. Februar 2012 beantwortete (Urk. 2/ 7/150). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___ , Fach arzt für Psychia trie und Psychotherapie , nahm am 2 3. Februar 2012 ergänzend Stellung (Urk. 2/ 7/151). Zu diesen beiden Ergänzungen äusserte sich der Versicherte am 31. August 2012 (Urk. 2/ 7/153).

Mit Vorbescheid vom 1 9. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 2/ 7/158). Hiergegen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2013 unter Beilage medizinischer sowie berufli cher Unterlagen Einwand (Urk. 2/ 7/162-166). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 hob die IV-Stelle die bis herige halbe Rente auf den Beginn des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2/ 7/169 = Urk. 2 /2 ).

E. 1.4 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

E. 1.5 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2.

2.1

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 9C_294/2015 vom 2. Juli 2015 in Sachen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) aus, die Vorinstanz habe die materiellen Voraussetzungen einer Rentenaufhebung gemäss lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur

6. IV-Revision [erstes Massnahmenpaket] vom 1 8. März 2011 zu prüfen. Dabei habe sie auch den Vorgaben von lit . a Abs. 3 SchlB

IVG 6. IV-Revision und BGE 141 V 5 Rechnung zu tragen (E. 2.3). 2.2

Zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das Y.___ -Gutachten vom 2 6. April 2011 fest, es lägen kaum nennenswerte objektive Befunde vor. Auch der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, in guter psychischer Verfassung zu sein und dementsprechend habe er auch keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in An spruch genommen. Insgesamt sei bei geringen Einschränkungen kein schwer wiegendes Leiden ausgewiesen und es könne weder auf eine Therapieresistenz noch auf einen grossen Leidensdruck geschlossen werden. Die Aktivitäten und sozialen Kontakte seien vor allem aus finanziellen Gründen eingeschränkt. Der Beschwer de führer verf üge über ausreichend e Ressourcen.

W esentliche ressour cenhem men de

Komorbiditäten seien nicht vorhanden. Ferner sei be reits in früheren Be rich ten auf Inkonsistenzen, demonstratives Verhalten, Symptomausweitung, Selbst limitierung und ungenügende Compliance hinge wiesen worden. Insgesamt seien die psychischen Beschwerden daher als über windbar und nicht invalidisierend zu beurteilen (Urk. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich seit der Rentenzusprache deutlich verschlechtert. Beispielsweise liege inzwi sche n eine erwerbsbehindernde Diabetes-Erkrankung vor. Zur neuen Rechtspre chung führte er aus, da es sich um eine Rentenaufhebung handle, sei die Be schwerde gegnerin damit beweisbelastet, dass er über genügend Ressourcen verfüge, um die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung zu überwin den. Dies ge linge nicht, denn seit der ursprünglichen Rentenzusprechung sei eine zumindest leichte depressive Störung hinzugetreten, die emotionale Belast barkeit, die geis tige Flexibilität sowie die Dauerbelastbarkeit seien beeinträch tigt, es liege ein weitgehender sozialer Rückzug ohne eigentliche Aktivitäten vor, die bisherigen Behandlungen seien erfolglos geblieben und ein Leidens druck sei ausgewiesen (Urk. 9). 3.

E. 3 .00 619 vom 13 . März 2015

hob das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2013 in Gutheissung der Beschwerde auf (Urk. 2/ 16 ).

E. 3.1 und 3.3).

Daneben bestanden auch ge wisse Einschrän kungen aus somatischer Sicht, welche dem Beschwerdeführer die Weiteraus übu ng der angestammten Tätigkeit verunmöglichten , eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit jedoch vollzeitlich zuliessen (Urk. 2/16 S. 5 f. E. 3.1 und 3.3) . Diese somatischen Beschwerden hätten somit nicht zur Zusprechung einer Rente geführt. Jedoch

können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision beim Vor liegen sowohl pathogenetisch -ätiologisch unklare r Beschwerden als auch er klär bare r Beschwerden und

deren Trennbarkeit voneinander

nach der Rechtsprech ung dennoch auf die unklaren Beschwerden

angewandt wer den. Mit lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versi cherte, welche neu eine Rente beantragen ( BGE 140 V 197 E. 6.2.3) . Infolgedessen ist es zulässig, die laufende Rente ,

soweit sie auf nicht erklärbaren Beschwerden beruht, unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Neubeur tei lung

zu unterzie hen . Es ist aber dabei weiterhin zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. vorstehende E. 1.1).

E. 3.2 Die Zusprechung der halben Invalidenrente sowie auch deren Bestätigung er folgte wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Hinweisen auf eine dissoziative Störung (Konversionsstörung; ICD-10: F44; Urk. 2/16 S. 5 f. E.

E. 3.3 Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine unter lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu subsumierende Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht so mit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erst mali gen Rentenzusprache

- gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Ab klärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2).

Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenre vision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorlie gen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art.

E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Auch im psy chia trischen Teilgutachten wurde festgehalten, die leicht depressi ven Stimmungs schwankungen würden nach Schweregrad und Dauer der einzel nen Episoden nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivie rende depressive Störung erfüllen (Urk. 2/7/138/22).

Bei der somatoformen Schmerzstörung

ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztlichen Feststellun gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7).

In BGE 141 V 281 hielt das Bundesgericht daran fest, dass psychische Störungen solcher Art nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) an geh bar sind (E. 4.3.1.2). Beim Beschwerdeführer liegt nur eine leichte psychische Störung vor (Urk. 2/7/138/25) , welche somit von Vornherein nicht invalidi sie rend ist. Hinzu kommt, dass durchaus Restaktivitäten zu erkennen sind, die Dysthymie zu kei ner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und – bewäl tigung führt ,

der Beschwerdeführer über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt (Urk. 2/7/138/23) und er bisher keine psy chiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat (Urk. 2/7/138/20 und Urk. 2/7/138/22) , eine solche jedoch angezeigt wäre (Urk. 2/7/138/29) .

Nach dem Gesagten sind die aus psychiatrischer Sicht ange gebenen Einschränkungen nicht zu berücksichtigen.

E. 4 ). Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde mit Ur teil

E. 4.1 Das Y.___ -Gutachten vom 2 2. Februar 2011 stützte sich auf die Vorakten

(Urk. 2/7/138/2-5 , Urk. 2/7/138 /15-17 ), die anlässlich der Begutachtung erho bene Anamnese (Urk. 2/7/138/5-7 , Urk. 2/7/138/18-20 ), die fachärztlich erho benen Be funde (Urk. 2/7/ 138/ 7-10 , Urk. 2/7/138/21 ) sowie die Angaben des Beschwer de führers zu seinem Leiden (Urk. 2/7/ 138/ 7 , Urk. 2/7/138/21 ). Sodann erfolgte

- nebst der orthopädischen (Urk. 2/7/138/10-14) und der psychiatri schen (Urk. 2/7/138/ 22-25)

- eine inter disziplinäre Beurteilung und Beantwor tung der Fragen (Urk. 2/7/ 138/25-31).

Die orthopädische Untersuchung ergab einen quasi unauffälligen radiologischen Befund an der rechten Schulter bei einer nur leichten Acromioclavicularge lenksarthrose . Dass infolgedessen einzig eine leichte Einschränkung der rechten Schulterbelastbarkeit als Gipser für schwere Arbeiten über der Horizontalen an genommen wurde (Urk. 2/7/138/11), ist nachvollziehbar. Des Weiteren bestehen eine leichte Arthrose im Humeroulnargelenk rechts, eine medial e Gonarthrose sowie eine Femoropatellararthrose und eine Läsion des medialen Restmenis k us mit kleiner Kniekehlenzyste und 0-Achse links bei Status nach medialer Teil menis k ektomie 2001 sowie eine Adipositas (Urk. 2/ 7/138/10) . Das MRI der Len denwirbelsäule war fast unauffällig und nunmehr ohne Diskushernie und ohne neurale Kompression. Das Übergewicht wirkt sich nach Auffassung der Gutach ter ungünstig aus, da es zu einer vermehrten Belastung des abgenützten linken Kniegelenks führt (Urk. 2/7/138/11). Vor dem Hintergrund dieser Befunde ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit erheb lich eingeschränkt , in einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit hingegen vollumfänglich arbeitsfähig ist. Angepasst ist eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Besteigen von Treppen und Lei tern, dem B egehen von une benem Boden und schrägen Ebenen oder mit knien den Positionen verbunden ist und bei welcher nicht häufig Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden und nicht re gelmässig Lasten von über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen (Urk. 2/7/138/12).

Vor dem Hintergrund der ausgeglichenen, affektiv überwiegend gut mitschwing enden, temperamentvollen und zwischendurch klagsamen Stimmungslage, der leichten psychomotorischen Unruhe, jedoch mit unauffälli gem Antrieb, ohne Hin weise auf Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentrati onsfähigkeit oder Ge dächtnis, mit einer Einengung des Denkens auf seine Be schwerden (Urk. 2/7/138/21) und bei somatisch nur teilweise plausibilisierbaren Beschwer den (Urk. 2/7/138/11) ist es nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine Dysthymie (ICD -10: F34.1) und eine anhaltende

somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert wurden (Urk. 2/7/138/22) und dass die psychische Krankheit als leicht

eingestuft wurde (Urk. 2/7/138/25). B ei einer Dysthymie

handelt es sich definitionsgemäss um eine l eichtgra dige Beeinträchtigung, welcher nach der Rechtsprechung für sich allein nicht die Bedeutung eines invalidisieren den Gesundheitsschadens zukommt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30.

September 2015 , E.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet am Y.___ -Gutachten, dass sein em Diabetes mellitus keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden sei (Urk. 2/1 S. 6-7 , Urk. 2/12 S. 3 und Urk. 9 S. 2 ).

Bereits in den Jahren 2007 und 2008 ist der Diabetes dokumentiert mit der Erwähnung, dass eine orale Diabeti kabehandlung stattfinde (Bericht der Klinik B.___ vom 2 1. April 2008, Urk. 2/97/7; Austrittsb ericht der Klinik C.___ vom 1 5. Oktober 2007, Urk. 2/97/32). Des Weiteren wurde im Aus trittsbericht der Klinik C.___ angegeben, der Beschwerdeführer habe im Blutzucker- Tagesprofil wiederholt hyperglykämische Werte, er kontrolliere diese nicht selbständig regelmässig und sei nicht ausreichend geschult bezüglich der Ernährung (Urk. 2/7/97/34).

Dass sich diese Problematik auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t e, ist dem Be richt indes nicht zu entnehmen.

Der damalige Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte den Diabetes mellitus in seinen Berichten zuhanden der IV-Stelle vom 1. Dezember 2008 (Urk. 2/7/99) sowie im darauf folge nden (Urk. 2/7/102) nicht , weshalb davon auszu gehen ist, dass er diese r Erkrankung seiner Einschätzung nach keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass . Im

Jahr 2009 fand der insulinpflichtige Diabetes erneut Erwähnung , ihm wurde aber keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zugemessen (Bericht e der Klinik B.___ vom 1 4. Oktober und vom 2 1. Dezember 2009 , Urk. 2/7/ 127/1 und Urk. 2/7/127/3; Y.___ - Gutachten vom 2. September 2009 , Urk. 2/7/105/9).

Im Bericht der Praxis von Dr. D.___ vom 2 0. November 2010 (Urk. 2/7/134/7-12) wurde der Diabetes mellitus dann zwar als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt, jedoch fehlen Ausführungen da zu, inwiefern er sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt .

Dem Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 1. Juni 2013 ist zwar zu entnehmen, der Diabetes sei weiterhin nur unbefriedigend eingestellt und die Gefahr einer akuten Komplikation sei viel zu gross, um in einer solch instabilen Situation an eine regelmässige Tätig keit denken zu können (Urk. 2/3 S. 1). Eine Diabeteserkrankung begründet grund sätzlich keine Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014 vom 13.

August 2015 , E.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist entsprechend dem Y.___ -Gutachten vom 2 2. Februar 2011 aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dadurch, dass aus rechtlicher Sicht von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abgewichen wird, verliert die üb rige Beurteilung im selben Gutachten nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bun des gerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich

die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähig keit aus wirken, kommt den medizinischen Experten keine abschliessende Beur teilungs kompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). 5.

5.1

Für die Festlegung des Valideneinkommens

wird in der Regel am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei der erstmaligen Ren tenzusprechung ging die IV-Stelle davon aus, der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall ein jährliches Einkommen von Fr. 72‘747.30

im Jahr 1997 er zie len (Urk. 2/7/ 38/1) , was dem Auszug aus dem Lohnkonto des Beschwerde führers entspricht (Urk. 2/7/10/8). Darin sind allerdings Kinderzulagen von mo natlich Fr. 600.-- beziehungsweise total Fr. 7‘200.-- enthalten, welche unbe rück sichtigt zu bleiben haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010 , E.

3.2). Ohne diese hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1997 ein Jahresein kom men von Fr. 65‘547.30 erzielt.

Für den Einkommensvergleich ist auf d en Zeit punkt der Rentenrevision, mithin auf das Jahr der hier angefochte nen Verfü gung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts I 86/06 vom 3. Juli 2006 , E. 4 ) . Mass ge bend sind somit die Ver hältnisse des Jahres 201 3. Angepasst an die Nominal lohnentwicklung ( Bundes amt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Sektor [ 1993 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallohnindex Männer [T1. 93 ], Total; 1997 : 104.3 ; 20 13 : 126.5 ) resultiert für das Jahr 2013 ein jähr li ches Bruttoeinkommen von gerun det Fr. 79‘499.-- ( Fr. 65‘547.30 :

104.3 x 126.5 ) .

5.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 ab (Urk. 2/2) , was zu Recht nicht beanstandet wurde . Der standardi sierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Ar beits stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13

betriebsübli che wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen ( BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 13 : 102. 5 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von gerundet Fr. 62‘844.-- (Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 5 ). 5.3

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, es sei kein Leidensabzug vorzu nehmen, da dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein ge nügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten offen stehe (Urk. 2/2 S. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, w egen seiner multiplen Schwierig k e iten, seines Alters, seiner langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der nur teilweisen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei ihm ein Abzug zu gewähren, der eher über 15 Prozent liegen müsse (Urk. 2/1 S. 8).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer ist nicht - wie von der IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 1 0. März 2010 noch angenommen (Urk. 2/7/111/2) - nur teilzeitlich ar beits fähig. Gar kein Leidensabzug vorzunehmen, war jedoch angesichts der ver schie denen beziehungsweise mit mehreren Körperteilen in Zusammenhang stehenden Einsch ränkungen des Beschwerdeführers und angesichts seines fort geschrit te nen Alters bei im Vergleich dazu eher geringer Arbeitserfahrung un angemessen. Zwar werden Hilfsarbeiten, wie sie für den Beschwerdeführer in Frage kommen, auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 10.2 mit Hinweis). Unter Mitberücksichtigung von Berufserfahrung und Rüstzeug kann sich das Alter aber dennoch erwerbsmindernd auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3). Andererseits ist der Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich arbeitsfähig und weist für die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit auf. Zudem is t er noch für ein breites Spektrum von leichten Tätigkeiten einsetzbar, da solche meist ohnehin nicht mit häufigem Besteigen von Treppen und Leitern, dem Be gehen von unebenem Boden und schrägen Ebenen, mit knienden Positionen, mit häufigem Arbeiten über der Horizontalen oder mit regelmässigem Heben oder Tragen von Lasten über fünf Kilogramm oder mit einer anderweitigen Gefährdungsneigung verbunden sind . Handwerkliche Arbeiten verrichtet der Beschwerdeführer auch in seiner Freizeit (Urk. 2/7/138/5). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer Schweizer . Der auf dem IK-Auszug angegebene Code für den Heimatstaat, nämlich 100

(Urk. 2/7/95/1), weist auf die schweizerische Staats bür gerschaft hin ( vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen heraus ge ge be nen Schlüsselzahlen der Staaten), sodass sich weder Nationalität noch Aufen t haltsstatus

benachteiligend auswirken (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011, E. 4.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist gesamthaft ein Abzug von 10 % angemessen. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘560.-- (0,9 x Fr. 62‘844.--) . Verglichen mit dem Valideneinkommen

von Fr. 79‘499.-- ergibt sich ein invali ditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 22‘939.-- und somit ein rentenaus schliessender

Invaliditätsgrad von aufge rundet 29 %. Demnach sind d ie Vo raussetzungen der Rentenaufhebung in tat säch licher so wie in rechtlicher Hin sicht erfüllt. 5.4

Zu Fällen, in welchen die revisionsweise Rentenaufhebung mittels der substi tuierten Begründung der Rentenrevision gemäss den Schluss bestimmun gen ge schützt wird, äusserte sich das Bundesgericht in BGE 141 V 38 5. Die Vorinstanz in jenem Verfahren hatte die Sache zugleich zur Prüfung von Wiederein glie derungs massnahmen gemäss lit . a Abs. 2 und 3 SchlB IVG 6. IV-Revision an die Verwaltung über wiesen und die Weiterausrichtung der bisherigen Invaliden rente bis zum Zeit punkt der Eröffnung des Entscheids angeordnet (Sachverhalt lit . B). Das Bun desgericht bestätigte dieses Vorgehen, hielt indes fest, die von der Vor in stanz postulierte übergangslose Weiterausrichtung der Invalidenrente bedinge, dass ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht bereits ohne nä here Prüfung ausser Betracht falle

(E. 5.3). Der Beschwerdeführer gab während der Begutachtung wenigstens einmal an, er glaube, in Zukunft wieder arbeiten zu können (Urk. 2/7/138/7) und die Gutachter hielten berufliche und Inte gra tionsmassnahmen nicht für aussichtslos (Urk. 2/7/138/29). Mithin ist die subjek tive Eingliederungsfähigkeit ni cht von Vornherein zu verneinen, weshalb die zwei jährige Frist von lit . a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision erst

mit Eröffnung des kantonalen Entscheids zu laufen beginnt und der Beschwerdeführer bis dahin Anspruch auf die bisherige Rente hat (BGE 141 V 385 Regeste und E. 5 ).

Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Rentenaufhebung mit substituierter Begründung zu schützen, wobei die bisherige Rente bis zur Eröffnung dieses Urteils rückwirkend auszurichten ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde teil weise

gutzuheissen. Die Akten sind

zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ge mäss

lit . a Abs. 2 und 3 der SchlB IVG Revision 6a an die Beschwerde geg nerin zu überweisen .

6.

6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflic h tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 6.2

Bei diese m Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Be schwer deführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Mass es des Obsiegens ( vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer )

auf Fr. 950.-- (einschliess lich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als damit die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zur Eröffnung dieses Urteils weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG Revision 6a an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialver sicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 9 C_ 294/2015 vom 2. Juli 2015 gut, hob den Entscheid des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 1 3. März 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 S. 5 ).

2.

Mit Eingabe vom 2 5. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Be schwerdegegnerin und die zuständige Ausgleichskasse seien anzuweisen, ihm die halbe Rente ge mäss Verfügung vom 9. Januar 2001 unverzüglich und rück wir kend ab Leis tungseinstellung wieder auszurichten (Urk. 3 S. 2). Die Beschwer degegnerin ver zichtete am 9. Oktober 2015 auf das Einreichen einer Stellung nah me dazu (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Oktober 2015 wurde den Par teien Ge legenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Recht spre chung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga ni sche Ursa che und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 ) zu äussern (Urk. 6). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erging am 9. November 2015 (Urk. 8), jene des Beschwerdeführers am 11. November 2015 (Urk. 9). Am 17. November 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der je weiligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 . März 2015 (Urk. 2/ 1 6 ) bereits dar ge stellt worden, so dass darauf zu verweisen ist .

E. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen um ge kehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt wer den kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2) . Weiter ist in Anwendung der geänderten Recht sprechung des Bun desgerichts und unter Beachtung der dort postulierten beach t lichen Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4)

zu prüfen, ob auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivier ba ren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse

überwiegend wahrscheinlich ist. 4.

Dispositiv
  1. 1.1      Am
  2. August 1998 meldete sich X.___ , geboren 1961, bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  2/ 7/4). Mit Ver fü gung vom
  3. Januar 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente zu (Urk.  2/ 7/44-46; Verfü gungs begründung vgl. Urk.  2/ 7/40). 1.2      Am 22. Oktober 2001 liess der Versicherte um die Erhöhung der halben Rente er suchen (Urk.  2/ 7/51). Mit Verfügung vom 18. Juli 2002 wies die IV-Stelle dieses Erhöhungsgesuch bei unverändertem Invaliditätsgrad ab (Urk.  2/ 7/50). Den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte die IV-Stelle sodann revisions weise mit Mitteilung vom
  4. Juni 2005 (Urk.  2/ 7/76). 1.3      Im August 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk.  2/ 7/92 ff.). Im Revisionsverfahren holte sie ins be sondere das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 2. September 2009 ein (Urk.  2/ 7/105). Mit Vorbescheid vom 1
  5. März 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die revi sionsweise Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk.  2/ 7/111).      Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 1
  6. März 2010 (Urk.  2/ 7/112), mit ergänzenden Begründungen insbesondere vom
  7. Mai 2010 und unter Bei lage medizinischer Unterlagen , Einwand (Urk.  2/ 7/124-128). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten (Urk.  2/ 7/131-132, Urk.  2/ 7/134, Urk.  2/ 7/143) und holte das orthopädisch-psychiatrische Verlaufsgutachten des Y.___ vom 22. Februar 2011 ein (Urk.  2/ 7/138). Des Weiteren stellte sie dem orthopädischen Gutachter Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Ergänzungsfra gen (Urk.  2/ 7/145), welche dieser am 2. Februar 2012 beantwortete (Urk.  2/ 7/150). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___ , Fach arzt für Psychia trie und Psychotherapie , nahm am 2
  8. Februar 2012 ergänzend Stellung (Urk.  2/ 7/151). Zu diesen beiden Ergänzungen äusserte sich der Versicherte am
  9. August 2012 (Urk.  2/ 7/153).      Mit Vorbescheid vom 1
  10. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk.  2/ 7/158). Hiergegen erhob der Versicherte am 3
  11. Januar 2013 unter Beilage medizinischer sowie berufli cher Unterlagen Einwand (Urk.  2/ 7/162-166). Mit Verfügung vom 3
  12. Mai 2013 hob die IV-Stelle die bis herige halbe Rente auf den Beginn des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk.  2/ 7/169 = Urk. 2 /2 ). 1.4      Gegen die Verfügung vom 3
  13. Mai 2013 erhob der Versicherte am 1. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben (Urk.  2/ 1 S. 2). Mit Urteil I V.201 3 .00 619 vom 13 .  März 2015 hob das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2013 in Gutheissung der Beschwerde auf (Urk. 2/ 16 ). 1.5      Die Beschwerdegegnerin focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom
  14. Mai 2015 beim Bundesgericht an und beantragte die Aufhebung des kan to nalen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Ent scheidung ( Urk. 2/ 18 S.  4 ). Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde mit Ur teil 9 C_ 294/2015 vom
  15. Juli 2015 gut, hob den Entscheid des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 1
  16. März 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 S.  5 ).
  17. Mit Eingabe vom 2
  18. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Be schwerdegegnerin und die zuständige Ausgleichskasse seien anzuweisen, ihm die halbe Rente ge mäss Verfügung vom
  19. Januar 2001 unverzüglich und rück wir kend ab Leis tungseinstellung wieder auszurichten (Urk. 3 S. 2). Die Beschwer degegnerin ver zichtete am
  20. Oktober 2015 auf das Einreichen einer Stellung nah me dazu (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 1
  21. Oktober 2015 wurde den Par teien Ge legenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Recht spre chung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga ni sche Ursa che und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 ) zu äussern (Urk. 6). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erging am
  22. November 2015 (Urk. 8), jene des Beschwerdeführers am 11. November 2015 (Urk. 9). Am 17. November 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der je weiligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 10).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. 1.1      Nach lit . a Abs.  1 der am
  24. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18.  März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung IVG;
  25. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs.  1 SchlB IVG
  26. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage g e spro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).      L aufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs.  1 SchlB zur 6.  IV- Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mung en der
  27. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom
  28. April 2014 , E.   3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unkla ren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sicht lich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein orga nisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schluss bestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art.  17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
  29. September 2014 , E. 2.4.2 mit Hinwei sen). 1.2      D ie Substitution der ist auch im vorgenannten Kontext mög lich, denn die Wie dererwägung , die Revision nach Art. 17 ATSG und die Über prü fung nach der Schluss bestimmung stellen (bloss) verschiedene rechtli che Begrün dung en für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenan spruchs" dar. Hat der Ver sicherungs träger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herab ge setzt oder aufge ho ben, führt aber die richtige Begründung zum gleichen Ergeb nis, so ist die Ver f ügung zu bestätigen (Urteil des Bundes gerichts 9C_121/2014 , E. 3.2.2 mit Hin weisen; vgl. auch die Urteil e des Bundes gerichts 9C_812/2013 vom
  30. Februar 2014 , 8C_738/2015 vom
  31. April   2014 und BGE 141 V 385 E.   5.2 ).
  32. 3      Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V   352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zu halten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturier tes Be weis verfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall be acht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4      Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)      Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.5      In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).
  33. 2.1      Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 9C_294/2015 vom
  34. Juli 2015 in Sachen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) aus, die Vorinstanz habe die materiellen Voraussetzungen einer Rentenaufhebung gemäss lit . a Abs. 1 der am
  35. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur
  36. IV-Revision [erstes Massnahmenpaket] vom 1
  37. März 2011 zu prüfen. Dabei habe sie auch den Vorgaben von lit . a Abs.  3 SchlB IVG
  38. IV-Revision und BGE 141 V 5 Rechnung zu tragen (E. 2.3). 2.2      Zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das Y.___ -Gutachten vom 2
  39. April 2011 fest, es lägen kaum nennenswerte objektive Befunde vor. Auch der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, in guter psychischer Verfassung zu sein und dementsprechend habe er auch keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in An spruch genommen. Insgesamt sei bei geringen Einschränkungen kein schwer wiegendes Leiden ausgewiesen und es könne weder auf eine Therapieresistenz noch auf einen grossen Leidensdruck geschlossen werden. Die Aktivitäten und sozialen Kontakte seien vor allem aus finanziellen Gründen eingeschränkt. Der Beschwer de führer verf üge über ausreichend e Ressourcen. W esentliche ressour cenhem men de Komorbiditäten seien nicht vorhanden. Ferner sei be reits in früheren Be rich ten auf Inkonsistenzen, demonstratives Verhalten, Symptomausweitung, Selbst limitierung und ungenügende Compliance hinge wiesen worden. Insgesamt seien die psychischen Beschwerden daher als über windbar und nicht invalidisierend zu beurteilen (Urk. 8). 2.3      Der Beschwerdeführer machte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich seit der Rentenzusprache deutlich verschlechtert. Beispielsweise liege inzwi sche n eine erwerbsbehindernde Diabetes-Erkrankung vor. Zur neuen Rechtspre chung führte er aus, da es sich um eine Rentenaufhebung handle, sei die Be schwerde gegnerin damit beweisbelastet, dass er über genügend Ressourcen verfüge, um die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung zu überwin den. Dies ge linge nicht, denn seit der ursprünglichen Rentenzusprechung sei eine zumindest leichte depressive Störung hinzugetreten, die emotionale Belast barkeit, die geis tige Flexibilität sowie die Dauerbelastbarkeit seien beeinträch tigt, es liege ein weitgehender sozialer Rückzug ohne eigentliche Aktivitäten vor, die bisherigen Behandlungen seien erfolglos geblieben und ein Leidens druck sei ausgewiesen (Urk. 9).
  40. 3.1      Die medizinische Aktenla ge ist im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV .201 3 .00 619 vom 13 .  März 2015 (Urk. 2/ 1 6 ) bereits dar ge stellt worden, so dass darauf zu verweisen ist . 3.2      Die Zusprechung der halben Invalidenrente sowie auch deren Bestätigung er folgte wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Hinweisen auf eine dissoziative Störung (Konversionsstörung; ICD-10: F44; Urk. 2/16 S. 5 f. E.   3.1 und 3.3). Daneben bestanden auch ge wisse Einschrän kungen aus somatischer Sicht, welche dem Beschwerdeführer die Weiteraus übu ng der angestammten Tätigkeit verunmöglichten , eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit jedoch vollzeitlich zuliessen (Urk.  2/16 S. 5 f. E. 3.1 und 3.3) . Diese somatischen Beschwerden hätten somit nicht zur Zusprechung einer Rente geführt. Jedoch können die Schlussbestimmungen der 6.  IV-Revision beim Vor liegen sowohl pathogenetisch -ätiologisch unklare r Beschwerden als auch er klär bare r Beschwerden und deren Trennbarkeit voneinander nach der Rechtsprech ung dennoch auf die unklaren Beschwerden angewandt wer den. Mit lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versi cherte, welche neu eine Rente beantragen ( BGE 140 V 197 E.  6.2.3) . Infolgedessen ist es zulässig, die laufende Rente , soweit sie auf nicht erklärbaren Beschwerden beruht, unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Neubeur tei lung zu unterzie hen . Es ist aber dabei weiterhin zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. vorstehende E. 1.1). 3.3      Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine unter lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu subsumierende Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht so mit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erst mali gen Rentenzusprache - gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Ab klärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2).      Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenre vision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorlie gen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen um ge kehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.      Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt wer den kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2) . Weiter ist in Anwendung der geänderten Recht sprechung des Bun desgerichts und unter Beachtung der dort postulierten beach t lichen Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4) zu prüfen, ob auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivier ba ren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse überwiegend wahrscheinlich ist.
  41. 4.1      Das Y.___ -Gutachten vom 2
  42. Februar 2011 stützte sich auf die Vorakten (Urk. 2/7/138/2-5 , Urk. 2/7/138 /15-17 ), die anlässlich der Begutachtung erho bene Anamnese (Urk. 2/7/138/5-7 , Urk. 2/7/138/18-20 ), die fachärztlich erho benen Be funde (Urk. 2/7/ 138/ 7-10 , Urk. 2/7/138/21 ) sowie die Angaben des Beschwer de führers zu seinem Leiden (Urk. 2/7/ 138/ 7 , Urk. 2/7/138/21 ). Sodann erfolgte - nebst der orthopädischen (Urk. 2/7/138/10-14) und der psychiatri schen (Urk. 2/7/138/ 22-25) - eine inter disziplinäre Beurteilung und Beantwor tung der Fragen (Urk. 2/7/ 138/25-31).      Die orthopädische Untersuchung ergab einen quasi unauffälligen radiologischen Befund an der rechten Schulter bei einer nur leichten Acromioclavicularge lenksarthrose . Dass infolgedessen einzig eine leichte Einschränkung der rechten Schulterbelastbarkeit als Gipser für schwere Arbeiten über der Horizontalen an genommen wurde (Urk. 2/7/138/11), ist nachvollziehbar. Des Weiteren bestehen eine leichte Arthrose im Humeroulnargelenk rechts, eine medial e Gonarthrose sowie eine Femoropatellararthrose und eine Läsion des medialen Restmenis k us mit kleiner Kniekehlenzyste und 0-Achse links bei Status nach medialer Teil menis k ektomie 2001 sowie eine Adipositas (Urk. 2/ 7/138/10) . Das MRI der Len denwirbelsäule war fast unauffällig und nunmehr ohne Diskushernie und ohne neurale Kompression. Das Übergewicht wirkt sich nach Auffassung der Gutach ter ungünstig aus, da es zu einer vermehrten Belastung des abgenützten linken Kniegelenks führt (Urk. 2/7/138/11). Vor dem Hintergrund dieser Befunde ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit erheb lich eingeschränkt , in einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit hingegen vollumfänglich arbeitsfähig ist. Angepasst ist eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Besteigen von Treppen und Lei tern, dem B egehen von une benem Boden und schrägen Ebenen oder mit knien den Positionen verbunden ist und bei welcher nicht häufig Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden und nicht re gelmässig Lasten von über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen (Urk. 2/7/138/12).      Vor dem Hintergrund der ausgeglichenen, affektiv überwiegend gut mitschwing enden, temperamentvollen und zwischendurch klagsamen Stimmungslage, der leichten psychomotorischen Unruhe, jedoch mit unauffälli gem Antrieb, ohne Hin weise auf Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentrati onsfähigkeit oder Ge dächtnis, mit einer Einengung des Denkens auf seine Be schwerden (Urk. 2/7/138/21) und bei somatisch nur teilweise plausibilisierbaren Beschwer den (Urk. 2/7/138/11) ist es nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine Dysthymie (ICD -10: F34.1) und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert wurden (Urk. 2/7/138/22) und dass die psychische Krankheit als leicht eingestuft wurde (Urk. 2/7/138/25). B ei einer Dysthymie handelt es sich definitionsgemäss um eine l eichtgra dige Beeinträchtigung, welcher nach der Rechtsprechung für sich allein nicht die Bedeutung eines invalidisieren den Gesundheitsschadens zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30.   September 2015 , E.  3.3.3 mit Hinweisen). Auch im psy chia trischen Teilgutachten wurde festgehalten, die leicht depressi ven Stimmungs schwankungen würden nach Schweregrad und Dauer der einzel nen Episoden nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivie rende depressive Störung erfüllen (Urk. 2/7/138/22).      Bei der somatoformen Schmerzstörung ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztlichen Feststellun gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7). In BGE 141 V 281 hielt das Bundesgericht daran fest, dass psychische Störungen solcher Art nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) an geh bar sind (E. 4.3.1.2). Beim Beschwerdeführer liegt nur eine leichte psychische Störung vor (Urk. 2/7/138/25) , welche somit von Vornherein nicht invalidi sie rend ist. Hinzu kommt, dass durchaus Restaktivitäten zu erkennen sind, die Dysthymie zu kei ner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und – bewäl tigung führt , der Beschwerdeführer über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt (Urk. 2/7/138/23) und er bisher keine psy chiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat (Urk. 2/7/138/20 und Urk. 2/7/138/22) , eine solche jedoch angezeigt wäre (Urk. 2/7/138/29) . Nach dem Gesagten sind die aus psychiatrischer Sicht ange gebenen Einschränkungen nicht zu berücksichtigen. 4.2      Der Beschwerdeführer beanstandet am Y.___ -Gutachten, dass sein em Diabetes mellitus keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden sei (Urk. 2/1 S.  6-7 , Urk. 2/12 S. 3 und Urk. 9 S.  2 ).      Bereits in den Jahren 2007 und 2008 ist der Diabetes dokumentiert mit der Erwähnung, dass eine orale Diabeti kabehandlung stattfinde (Bericht der Klinik B.___ vom 2
  43. April 2008, Urk. 2/97/7; Austrittsb ericht der Klinik C.___ vom 1
  44. Oktober 2007, Urk. 2/97/32). Des Weiteren wurde im Aus trittsbericht der Klinik C.___ angegeben, der Beschwerdeführer habe im Blutzucker- Tagesprofil wiederholt hyperglykämische Werte, er kontrolliere diese nicht selbständig regelmässig und sei nicht ausreichend geschult bezüglich der Ernährung (Urk. 2/7/97/34). Dass sich diese Problematik auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t e, ist dem Be richt indes nicht zu entnehmen.      Der damalige Hausarzt Dr.  med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte den Diabetes mellitus in seinen Berichten zuhanden der IV-Stelle vom 1. Dezember 2008 (Urk. 2/7/99) sowie im darauf folge nden (Urk. 2/7/102) nicht , weshalb davon auszu gehen ist, dass er diese r Erkrankung seiner Einschätzung nach keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass . Im Jahr 2009 fand der insulinpflichtige Diabetes erneut Erwähnung , ihm wurde aber keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zugemessen (Bericht e der Klinik B.___ vom 1
  45. Oktober und vom 2
  46. Dezember 2009 , Urk. 2/7/ 127/1 und Urk. 2/7/127/3; Y.___ - Gutachten vom
  47. September 2009 , Urk. 2/7/105/9). Im Bericht der Praxis von Dr.  D.___ vom 2
  48. November 2010 (Urk. 2/7/134/7-12) wurde der Diabetes mellitus dann zwar als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt, jedoch fehlen Ausführungen da zu, inwiefern er sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt .      Dem Bericht von Dr.  med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1
  49. Juni 2013 ist zwar zu entnehmen, der Diabetes sei weiterhin nur unbefriedigend eingestellt und die Gefahr einer akuten Komplikation sei viel zu gross, um in einer solch instabilen Situation an eine regelmässige Tätig keit denken zu können (Urk. 2/3 S. 1). Eine Diabeteserkrankung begründet grund sätzlich keine Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014 vom 13.   August 2015 , E.   4.3 mit Hinweisen). Das ist nur ausnahmsweise der Fall, insbesondere bei einer dauerhaften Entgleisung. Diesfalls ergibt sich die Ein schränkung allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzuckerung (Hypo glykämie), weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigengefährdung, wie der Arbeit an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahren po tential nicht als geeignet erscheinen. Das gilt zudem für Tätigkeiten, bei denen sich der Diabetiker nicht um seine Stoffwechselkontrolle kümmern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 , E. 3.4) .      Wie häufig beim Beschwerdeführer Unterzuckerungen auftreten, erwähnte Dr.  E.___ nicht. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerde füh rer eine Tätigkeit ohne Risiko einer Eigen- oder Fremdgefährdung nicht möglich sein sollte. Auffallend ist , dass der Beschwer deführer - obwohl die Blut zucker werte laut Dr.  E.___ bereits seit Januar 2012 schlecht waren (Urk. 2/3 S. 1) - erstmals in seinem Einwand vom 3
  50. Januar 2013 geltend machte, der Diabetes wirke sich einschränkend auf seine Arbeits fähigkeit aus (Urk. 2/7/166/3). In seinen Einwänden vom
  51. M ai 2010 (Urk. 2/7/128), vom 24.  November 20 11 (Urk. 2/7/144) sowie vom 31.  August 2012 (Urk. 2/7/153) erwähnte er den Dia betes mellitus demgegenüber nicht. Zu dem weist das Verhalten des Beschwer de führers aggravatorische Tendenzen auf, was beispielsweise im Bericht des Spitals F.___ vom 1
  52. Januar 2013 ange geben wurde (Urk. 2/7/162/ 2- 3) . Ferner gab er an, einen Hirnschlag erlitten zu haben (Urk. 2/7/159/1), wohin gegen laut den Ärzten des Spitals F.___ eine akute Ischämie oder Blutung ausgeschlossen werden konnte (Urk. 2/7/162/1). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Diabetes subjek tiv als ein schrän kend empfunden wird , er sich indes entsprechend der Beur teilung der Y.___ -Gutachter sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) effektiv nicht dauerhaft einschränkend auswirkt (Urk. 2/7/138/10, Urk. 2/7/168/3). 4.3      Nach dem Gesagten ist entsprechend dem Y.___ -Gutachten vom 2
  53. Februar 2011 aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dadurch, dass aus rechtlicher Sicht von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abgewichen wird, verliert die üb rige Beurteilung im selben Gutachten nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bun des gerichts 9C_106/2015 vom
  54. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähig keit aus wirken, kommt den medizinischen Experten keine abschliessende Beur teilungs kompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2).
  55. 5.1      Für die Festlegung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der erstmaligen Ren tenzusprechung ging die IV-Stelle davon aus, der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall ein jährliches Einkommen von Fr.  72‘747.30 im Jahr 1997 er zie len (Urk. 2/7/ 38/1) , was dem Auszug aus dem Lohnkonto des Beschwerde führers entspricht (Urk. 2/7/10/8). Darin sind allerdings Kinderzulagen von mo natlich Fr. 600.-- beziehungsweise total Fr.  7‘200.-- enthalten, welche unbe rück sichtigt zu bleiben haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 2
  56. Juni 2010 , E.   3.2). Ohne diese hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1997 ein Jahresein kom men von Fr. 65‘547.30 erzielt. Für den Einkommensvergleich ist auf d en Zeit punkt der Rentenrevision, mithin auf das Jahr der hier angefochte nen Verfü gung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts I 86/06 vom 3. Juli 2006 , E. 4 ) . Mass ge bend sind somit die Ver hältnisse des Jahres 201
  57. Angepasst an die Nominal lohnentwicklung ( Bundes amt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Sektor [ 1993 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallohnindex Männer [T1. 93 ], Total; 1997 : 104.3 ; 20 13 : 126.5 ) resultiert für das Jahr 2013 ein jähr li ches Bruttoeinkommen von gerun det Fr.  79‘499.-- ( Fr.  65‘547.30 : 104.3 x 126.5 ) . 5.2      Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 ab (Urk. 2/2) , was zu Recht nicht beanstandet wurde . Der standardi sierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Ar beits stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübli che wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen ( BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 13 : 102. 5 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von gerundet Fr.  62‘844.-- (Fr.  4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 5 ). 5.3      Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, es sei kein Leidensabzug vorzu nehmen, da dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein ge nügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten offen stehe (Urk.  2/2 S. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, w egen seiner multiplen Schwierig k e iten, seines Alters, seiner langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der nur teilweisen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei ihm ein Abzug zu gewähren, der eher über 15 Prozent liegen müsse (Urk. 2/1 S. 8).      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25  % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).      Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.  3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer ist nicht - wie von der IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 1
  58. März 2010 noch angenommen (Urk. 2/7/111/2) - nur teilzeitlich ar beits fähig. Gar kein Leidensabzug vorzunehmen, war jedoch angesichts der ver schie denen beziehungsweise mit mehreren Körperteilen in Zusammenhang stehenden Einsch ränkungen des Beschwerdeführers und angesichts seines fort geschrit te nen Alters bei im Vergleich dazu eher geringer Arbeitserfahrung un angemessen. Zwar werden Hilfsarbeiten, wie sie für den Beschwerdeführer in Frage kommen, auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 10.2 mit Hinweis). Unter Mitberücksichtigung von Berufserfahrung und Rüstzeug kann sich das Alter aber dennoch erwerbsmindernd auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3). Andererseits ist der Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich arbeitsfähig und weist für die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit auf. Zudem is t er noch für ein breites Spektrum von leichten Tätigkeiten einsetzbar, da solche meist ohnehin nicht mit häufigem Besteigen von Treppen und Leitern, dem Be gehen von unebenem Boden und schrägen Ebenen, mit knienden Positionen, mit häufigem Arbeiten über der Horizontalen oder mit regelmässigem Heben oder Tragen von Lasten über fünf Kilogramm oder mit einer anderweitigen Gefährdungsneigung verbunden sind . Handwerkliche Arbeiten verrichtet der Beschwerdeführer auch in seiner Freizeit (Urk. 2/7/138/5). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer Schweizer . Der auf dem IK-Auszug angegebene Code für den Heimatstaat, nämlich 100 (Urk. 2/7/95/1), weist auf die schweizerische Staats bür gerschaft hin ( vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen heraus ge ge be nen Schlüsselzahlen der Staaten), sodass sich weder Nationalität noch Aufen t haltsstatus benachteiligend auswirken (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011, E. 4.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist gesamthaft ein Abzug von 10 % angemessen. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr.  56‘560.-- (0,9 x Fr.  62‘844.--) . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 79‘499.-- ergibt sich ein invali ditätsbedingter Minderverdienst von Fr.  22‘939.-- und somit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von aufge rundet 29  %. Demnach sind d ie Vo raussetzungen der Rentenaufhebung in tat säch licher so wie in rechtlicher Hin sicht erfüllt. 5.4      Zu Fällen, in welchen die revisionsweise Rentenaufhebung mittels der substi tuierten Begründung der Rentenrevision gemäss den Schluss bestimmun gen ge schützt wird, äusserte sich das Bundesgericht in BGE 141 V 38
  59. Die Vorinstanz in jenem Verfahren hatte die Sache zugleich zur Prüfung von Wiederein glie derungs massnahmen gemäss lit . a Abs.  2 und 3 SchlB IVG
  60. IV-Revision an die Verwaltung über wiesen und die Weiterausrichtung der bisherigen Invaliden rente bis zum Zeit punkt der Eröffnung des Entscheids angeordnet (Sachverhalt lit . B). Das Bun desgericht bestätigte dieses Vorgehen, hielt indes fest, die von der Vor in stanz postulierte übergangslose Weiterausrichtung der Invalidenrente bedinge, dass ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht bereits ohne nä here Prüfung ausser Betracht falle (E.  5.3). Der Beschwerdeführer gab während der Begutachtung wenigstens einmal an, er glaube, in Zukunft wieder arbeiten zu können (Urk. 2/7/138/7) und die Gutachter hielten berufliche und Inte gra tionsmassnahmen nicht für aussichtslos (Urk. 2/7/138/29). Mithin ist die subjek tive Eingliederungsfähigkeit ni cht von Vornherein zu verneinen, weshalb die zwei jährige Frist von lit . a Abs.  3 SchlB IVG
  61. IV-Revision erst mit Eröffnung des kantonalen Entscheids zu laufen beginnt und der Beschwerdeführer bis dahin Anspruch auf die bisherige Rente hat (BGE 141 V 385 Regeste und E. 5 ).      Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Rentenaufhebung mit substituierter Begründung zu schützen, wobei die bisherige Rente bis zur Eröffnung dieses Urteils rückwirkend auszurichten ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen. Die Akten sind zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ge mäss lit . a Abs.  2 und 3 der SchlB IVG Revision 6a an die Beschwerde geg nerin zu überweisen .
  62. 6.1      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflic h tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8
  63. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 6.2      Bei diese m Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Be schwer deführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Mass es des Obsiegens ( vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer ) auf Fr. 950.-- (einschliess lich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  64. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als damit die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zur Eröffnung dieses Urteils weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.      Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG Revision 6a an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen.
  65. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  66. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialver sicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  67. Juli bis und mit 1
  68. August sowie vom 1
  69. Dezember bis und mit dem
  70. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00785 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Am 5. August 1998 meldete sich X.___ , geboren 1961, bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/ 7/4). Mit Ver fü gung vom 9. Januar 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente zu (Urk. 2/ 7/44-46; Verfü gungs begründung vgl. Urk. 2/ 7/40). 1.2

Am 22. Oktober 2001 liess der Versicherte um die Erhöhung der halben Rente er suchen (Urk. 2/ 7/51). Mit Verfügung vom 18. Juli 2002 wies die IV-Stelle dieses Erhöhungsgesuch bei unverändertem Invaliditätsgrad ab (Urk. 2/ 7/50). Den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigte die IV-Stelle sodann revisions weise mit Mitteilung vom 7. Juni 2005 (Urk. 2/ 7/76). 1.3

Im August 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 2/ 7/92 ff.). Im Revisionsverfahren holte sie ins be sondere das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 2. September 2009 ein (Urk. 2/ 7/105). Mit Vorbescheid vom 1 0. März 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die revi sionsweise Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 2/ 7/111).

Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 1 6. März 2010 (Urk. 2/ 7/112), mit ergänzenden Begründungen insbesondere vom 4. Mai 2010 und unter Bei lage medizinischer Unterlagen , Einwand (Urk. 2/ 7/124-128). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 2/ 7/131-132, Urk. 2/ 7/134, Urk. 2/ 7/143)

und holte das orthopädisch-psychiatrische Verlaufsgutachten des Y.___ vom 22. Februar 2011 ein (Urk. 2/ 7/138). Des Weiteren stellte sie dem orthopädischen Gutachter Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Ergänzungsfra gen (Urk. 2/ 7/145), welche dieser am 2. Februar 2012 beantwortete (Urk. 2/ 7/150). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___ , Fach arzt für Psychia trie und Psychotherapie , nahm am 2 3. Februar 2012 ergänzend Stellung (Urk. 2/ 7/151). Zu diesen beiden Ergänzungen äusserte sich der Versicherte am 31. August 2012 (Urk. 2/ 7/153).

Mit Vorbescheid vom 1 9. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 2/ 7/158). Hiergegen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2013 unter Beilage medizinischer sowie berufli cher Unterlagen Einwand (Urk. 2/ 7/162-166). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 hob die IV-Stelle die bis herige halbe Rente auf den Beginn des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2/ 7/169 = Urk. 2 /2 ). 1.4

Gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2013 erhob der Versicherte am 1. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben (Urk. 2/ 1 S. 2). Mit Urteil I V.201 3 .00 619 vom 13 . März 2015

hob das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2013 in Gutheissung der Beschwerde auf (Urk. 2/ 16 ). 1.5

Die Beschwerdegegnerin focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 4. Mai 2015 beim Bundesgericht an und beantragte die Aufhebung des kan to nalen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Ent scheidung ( Urk. 2/ 18 S. 4 ). Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde mit Ur teil 9 C_ 294/2015 vom 2. Juli 2015 gut, hob den Entscheid des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 1 3. März 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (Urk. 1 S. 5 ).

2.

Mit Eingabe vom 2 5. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Be schwerdegegnerin und die zuständige Ausgleichskasse seien anzuweisen, ihm die halbe Rente ge mäss Verfügung vom 9. Januar 2001 unverzüglich und rück wir kend ab Leis tungseinstellung wieder auszurichten (Urk. 3 S. 2). Die Beschwer degegnerin ver zichtete am 9. Oktober 2015 auf das Einreichen einer Stellung nah me dazu (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Oktober 2015 wurde den Par teien Ge legenheit gegeben, sich unter dem Blickwinkel der neuen Recht spre chung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga ni sche Ursa che und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 ) zu äussern (Urk. 6). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erging am 9. November 2015 (Urk. 8), jene des Beschwerdeführers am 11. November 2015 (Urk. 9). Am 17. November 2015 wurden die Parteien über die Eingabe der je weiligen Gegenpartei in Kenntnis gesetzt (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage g e spro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

L aufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV- Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mung en der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 , E.

3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unkla ren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sicht lich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein orga nisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schluss bestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rah men einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil

des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 , E. 2.4.2 mit Hinwei sen). 1.2

D ie Substitution der ist auch im vorgenannten Kontext mög lich, denn die Wie dererwägung , die Revision nach Art. 17 ATSG und die Über prü fung

nach der Schluss bestimmung stellen (bloss) verschiedene rechtli che Begrün dung en für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenan spruchs" dar. Hat der Ver sicherungs träger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herab ge setzt oder aufge ho ben, führt aber die richtige Begründung zum gleichen Ergeb nis, so ist die Ver f ügung zu bestätigen (Urteil des Bundes gerichts 9C_121/2014 , E. 3.2.2 mit Hin weisen; vgl. auch die Urteil e des Bundes gerichts 9C_812/2013 vom 5. Februar 2014 , 8C_738/2015 vom 8. April

2014 und BGE 141 V 385 E.

5.2 ). 1. 3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V

352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zu halten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturier tes Be weis verfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall be acht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.5

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2.

2.1

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 9C_294/2015 vom 2. Juli 2015 in Sachen der Parteien des vorliegenden Verfahrens (Urk. 1) aus, die Vorinstanz habe die materiellen Voraussetzungen einer Rentenaufhebung gemäss lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur

6. IV-Revision [erstes Massnahmenpaket] vom 1 8. März 2011 zu prüfen. Dabei habe sie auch den Vorgaben von lit . a Abs. 3 SchlB

IVG 6. IV-Revision und BGE 141 V 5 Rechnung zu tragen (E. 2.3). 2.2

Zu den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 hielt die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das Y.___ -Gutachten vom 2 6. April 2011 fest, es lägen kaum nennenswerte objektive Befunde vor. Auch der Beschwerdeführer selbst habe angegeben, in guter psychischer Verfassung zu sein und dementsprechend habe er auch keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in An spruch genommen. Insgesamt sei bei geringen Einschränkungen kein schwer wiegendes Leiden ausgewiesen und es könne weder auf eine Therapieresistenz noch auf einen grossen Leidensdruck geschlossen werden. Die Aktivitäten und sozialen Kontakte seien vor allem aus finanziellen Gründen eingeschränkt. Der Beschwer de führer verf üge über ausreichend e Ressourcen.

W esentliche ressour cenhem men de

Komorbiditäten seien nicht vorhanden. Ferner sei be reits in früheren Be rich ten auf Inkonsistenzen, demonstratives Verhalten, Symptomausweitung, Selbst limitierung und ungenügende Compliance hinge wiesen worden. Insgesamt seien die psychischen Beschwerden daher als über windbar und nicht invalidisierend zu beurteilen (Urk. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich seit der Rentenzusprache deutlich verschlechtert. Beispielsweise liege inzwi sche n eine erwerbsbehindernde Diabetes-Erkrankung vor. Zur neuen Rechtspre chung führte er aus, da es sich um eine Rentenaufhebung handle, sei die Be schwerde gegnerin damit beweisbelastet, dass er über genügend Ressourcen verfüge, um die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung zu überwin den. Dies ge linge nicht, denn seit der ursprünglichen Rentenzusprechung sei eine zumindest leichte depressive Störung hinzugetreten, die emotionale Belast barkeit, die geis tige Flexibilität sowie die Dauerbelastbarkeit seien beeinträch tigt, es liege ein weitgehender sozialer Rückzug ohne eigentliche Aktivitäten vor, die bisherigen Behandlungen seien erfolglos geblieben und ein Leidens druck sei ausgewiesen (Urk. 9). 3. 3.1

Die medizinische Aktenla ge ist im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich IV .201 3 .00 619 vom 13 . März 2015 (Urk. 2/ 1 6 ) bereits dar ge stellt worden, so dass darauf zu verweisen ist . 3.2

Die Zusprechung der halben Invalidenrente sowie auch deren Bestätigung er folgte wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Hinweisen auf eine dissoziative Störung (Konversionsstörung; ICD-10: F44; Urk. 2/16 S. 5 f. E.

3.1 und 3.3).

Daneben bestanden auch ge wisse Einschrän kungen aus somatischer Sicht, welche dem Beschwerdeführer die Weiteraus übu ng der angestammten Tätigkeit verunmöglichten , eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit jedoch vollzeitlich zuliessen (Urk. 2/16 S. 5 f. E. 3.1 und 3.3) . Diese somatischen Beschwerden hätten somit nicht zur Zusprechung einer Rente geführt. Jedoch

können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision beim Vor liegen sowohl pathogenetisch -ätiologisch unklare r Beschwerden als auch er klär bare r Beschwerden und

deren Trennbarkeit voneinander

nach der Rechtsprech ung dennoch auf die unklaren Beschwerden

angewandt wer den. Mit lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versi cherte, welche neu eine Rente beantragen ( BGE 140 V 197 E. 6.2.3) . Infolgedessen ist es zulässig, die laufende Rente ,

soweit sie auf nicht erklärbaren Beschwerden beruht, unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Neubeur tei lung

zu unterzie hen . Es ist aber dabei weiterhin zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. vorstehende E. 1.1). 3.3

Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine unter lit . a der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 zu subsumierende Diagnose gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht so mit da rum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Ren tenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erst mali gen Rentenzusprache

- gegeben sind, was insbesondere eine vollständige Ab klärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2).

Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenre vision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorlie gen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen um ge kehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlech tert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt wer den kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2) . Weiter ist in Anwendung der geänderten Recht sprechung des Bun desgerichts und unter Beachtung der dort postulierten beach t lichen Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4)

zu prüfen, ob auf diese Weise - trotz des hin sichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivier ba ren Beschwerdebildes - eine Validitätseinbusse

überwiegend wahrscheinlich ist. 4. 4.1

Das Y.___ -Gutachten vom 2 2. Februar 2011 stützte sich auf die Vorakten

(Urk. 2/7/138/2-5 , Urk. 2/7/138 /15-17 ), die anlässlich der Begutachtung erho bene Anamnese (Urk. 2/7/138/5-7 , Urk. 2/7/138/18-20 ), die fachärztlich erho benen Be funde (Urk. 2/7/ 138/ 7-10 , Urk. 2/7/138/21 ) sowie die Angaben des Beschwer de führers zu seinem Leiden (Urk. 2/7/ 138/ 7 , Urk. 2/7/138/21 ). Sodann erfolgte

- nebst der orthopädischen (Urk. 2/7/138/10-14) und der psychiatri schen (Urk. 2/7/138/ 22-25)

- eine inter disziplinäre Beurteilung und Beantwor tung der Fragen (Urk. 2/7/ 138/25-31).

Die orthopädische Untersuchung ergab einen quasi unauffälligen radiologischen Befund an der rechten Schulter bei einer nur leichten Acromioclavicularge lenksarthrose . Dass infolgedessen einzig eine leichte Einschränkung der rechten Schulterbelastbarkeit als Gipser für schwere Arbeiten über der Horizontalen an genommen wurde (Urk. 2/7/138/11), ist nachvollziehbar. Des Weiteren bestehen eine leichte Arthrose im Humeroulnargelenk rechts, eine medial e Gonarthrose sowie eine Femoropatellararthrose und eine Läsion des medialen Restmenis k us mit kleiner Kniekehlenzyste und 0-Achse links bei Status nach medialer Teil menis k ektomie 2001 sowie eine Adipositas (Urk. 2/ 7/138/10) . Das MRI der Len denwirbelsäule war fast unauffällig und nunmehr ohne Diskushernie und ohne neurale Kompression. Das Übergewicht wirkt sich nach Auffassung der Gutach ter ungünstig aus, da es zu einer vermehrten Belastung des abgenützten linken Kniegelenks führt (Urk. 2/7/138/11). Vor dem Hintergrund dieser Befunde ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätig keit erheb lich eingeschränkt , in einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit hingegen vollumfänglich arbeitsfähig ist. Angepasst ist eine körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, die nicht mit häufigem Besteigen von Treppen und Lei tern, dem B egehen von une benem Boden und schrägen Ebenen oder mit knien den Positionen verbunden ist und bei welcher nicht häufig Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden und nicht re gelmässig Lasten von über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen (Urk. 2/7/138/12).

Vor dem Hintergrund der ausgeglichenen, affektiv überwiegend gut mitschwing enden, temperamentvollen und zwischendurch klagsamen Stimmungslage, der leichten psychomotorischen Unruhe, jedoch mit unauffälli gem Antrieb, ohne Hin weise auf Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentrati onsfähigkeit oder Ge dächtnis, mit einer Einengung des Denkens auf seine Be schwerden (Urk. 2/7/138/21) und bei somatisch nur teilweise plausibilisierbaren Beschwer den (Urk. 2/7/138/11) ist es nachvollziehbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine Dysthymie (ICD -10: F34.1) und eine anhaltende

somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert wurden (Urk. 2/7/138/22) und dass die psychische Krankheit als leicht

eingestuft wurde (Urk. 2/7/138/25). B ei einer Dysthymie

handelt es sich definitionsgemäss um eine l eichtgra dige Beeinträchtigung, welcher nach der Rechtsprechung für sich allein nicht die Bedeutung eines invalidisieren den Gesundheitsschadens zukommt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30.

September 2015 , E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Auch im psy chia trischen Teilgutachten wurde festgehalten, die leicht depressi ven Stimmungs schwankungen würden nach Schweregrad und Dauer der einzel nen Episoden nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivie rende depressive Störung erfüllen (Urk. 2/7/138/22).

Bei der somatoformen Schmerzstörung

ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die ärztlichen Feststellun gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. BGE 141 V 281 E. 7).

In BGE 141 V 281 hielt das Bundesgericht daran fest, dass psychische Störungen solcher Art nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) an geh bar sind (E. 4.3.1.2). Beim Beschwerdeführer liegt nur eine leichte psychische Störung vor (Urk. 2/7/138/25) , welche somit von Vornherein nicht invalidi sie rend ist. Hinzu kommt, dass durchaus Restaktivitäten zu erkennen sind, die Dysthymie zu kei ner Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und – bewäl tigung führt ,

der Beschwerdeführer über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt (Urk. 2/7/138/23) und er bisher keine psy chiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat (Urk. 2/7/138/20 und Urk. 2/7/138/22) , eine solche jedoch angezeigt wäre (Urk. 2/7/138/29) .

Nach dem Gesagten sind die aus psychiatrischer Sicht ange gebenen Einschränkungen nicht zu berücksichtigen. 4.2

Der Beschwerdeführer beanstandet am Y.___ -Gutachten, dass sein em Diabetes mellitus keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden sei (Urk. 2/1 S. 6-7 , Urk. 2/12 S. 3 und Urk. 9 S. 2 ).

Bereits in den Jahren 2007 und 2008 ist der Diabetes dokumentiert mit der Erwähnung, dass eine orale Diabeti kabehandlung stattfinde (Bericht der Klinik B.___ vom 2 1. April 2008, Urk. 2/97/7; Austrittsb ericht der Klinik C.___ vom 1 5. Oktober 2007, Urk. 2/97/32). Des Weiteren wurde im Aus trittsbericht der Klinik C.___ angegeben, der Beschwerdeführer habe im Blutzucker- Tagesprofil wiederholt hyperglykämische Werte, er kontrolliere diese nicht selbständig regelmässig und sei nicht ausreichend geschult bezüglich der Ernährung (Urk. 2/7/97/34).

Dass sich diese Problematik auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t e, ist dem Be richt indes nicht zu entnehmen.

Der damalige Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte den Diabetes mellitus in seinen Berichten zuhanden der IV-Stelle vom 1. Dezember 2008 (Urk. 2/7/99) sowie im darauf folge nden (Urk. 2/7/102) nicht , weshalb davon auszu gehen ist, dass er diese r Erkrankung seiner Einschätzung nach keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass . Im

Jahr 2009 fand der insulinpflichtige Diabetes erneut Erwähnung , ihm wurde aber keine Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit zugemessen (Bericht e der Klinik B.___ vom 1 4. Oktober und vom 2 1. Dezember 2009 , Urk. 2/7/ 127/1 und Urk. 2/7/127/3; Y.___ - Gutachten vom 2. September 2009 , Urk. 2/7/105/9).

Im Bericht der Praxis von Dr. D.___ vom 2 0. November 2010 (Urk. 2/7/134/7-12) wurde der Diabetes mellitus dann zwar als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aufgeführt, jedoch fehlen Ausführungen da zu, inwiefern er sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt .

Dem Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 1. Juni 2013 ist zwar zu entnehmen, der Diabetes sei weiterhin nur unbefriedigend eingestellt und die Gefahr einer akuten Komplikation sei viel zu gross, um in einer solch instabilen Situation an eine regelmässige Tätig keit denken zu können (Urk. 2/3 S. 1). Eine Diabeteserkrankung begründet grund sätzlich keine Invalidität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_903/2014 vom 13.

August 2015 , E.

4.3 mit Hinweisen). Das ist nur ausnahmsweise der Fall, insbesondere bei einer dauerhaften Entgleisung. Diesfalls

ergibt sich die Ein schränkung allenfalls aus dem Risiko einer plötzlichen Unterzuckerung (Hypo glykämie), weshalb gewisse Berufe wegen Fremd- oder Eigengefährdung, wie der Arbeit an Maschinen, mit Fahrzeugen oder sonstigem hohem Gefahren po tential nicht als geeignet erscheinen. Das gilt zudem für Tätigkeiten, bei denen sich der Diabetiker nicht um seine Stoffwechselkontrolle kümmern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 , E. 3.4) .

Wie häufig beim Beschwerdeführer Unterzuckerungen auftreten, erwähnte Dr. E.___ nicht. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerde füh rer eine Tätigkeit ohne Risiko einer Eigen- oder Fremdgefährdung nicht möglich sein sollte. Auffallend ist , dass der Beschwer deführer - obwohl die Blut zucker werte laut Dr. E.___ bereits seit Januar 2012 schlecht waren (Urk. 2/3 S. 1) - erstmals in seinem Einwand vom 3 1. Januar 2013 geltend machte, der Diabetes wirke sich einschränkend auf seine Arbeits fähigkeit aus (Urk. 2/7/166/3). In seinen Einwänden vom 4. M ai 2010 (Urk. 2/7/128), vom 24. November 20 11 (Urk. 2/7/144) sowie vom 31. August 2012 (Urk. 2/7/153) erwähnte er den Dia betes mellitus demgegenüber nicht. Zu dem weist das Verhalten des Beschwer de führers aggravatorische Tendenzen auf, was beispielsweise im Bericht des Spitals

F.___ vom 1 1. Januar 2013 ange geben wurde (Urk. 2/7/162/ 2- 3) . Ferner gab er an, einen Hirnschlag erlitten zu haben (Urk. 2/7/159/1), wohin gegen laut den Ärzten des Spitals F.___ eine akute Ischämie oder Blutung ausgeschlossen werden konnte (Urk. 2/7/162/1).

Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Diabetes subjek tiv als ein schrän kend empfunden wird , er sich indes entsprechend der Beur teilung der Y.___ -Gutachter sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

effektiv nicht dauerhaft einschränkend auswirkt (Urk. 2/7/138/10, Urk. 2/7/168/3).

4.3

Nach dem Gesagten ist entsprechend dem Y.___ -Gutachten vom 2 2. Februar 2011 aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dadurch, dass aus rechtlicher Sicht von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht abgewichen wird, verliert die üb rige Beurteilung im selben Gutachten nicht ihren Beweiswert (Urteil des Bun des gerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3). Bei der Beurteilung, wie sich

die erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähig keit aus wirken, kommt den medizinischen Experten keine abschliessende Beur teilungs kompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2). 5.

5.1

Für die Festlegung des Valideneinkommens

wird in der Regel am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei der erstmaligen Ren tenzusprechung ging die IV-Stelle davon aus, der Beschwerdeführer würde im Gesundheitsfall ein jährliches Einkommen von Fr. 72‘747.30

im Jahr 1997 er zie len (Urk. 2/7/ 38/1) , was dem Auszug aus dem Lohnkonto des Beschwerde führers entspricht (Urk. 2/7/10/8). Darin sind allerdings Kinderzulagen von mo natlich Fr. 600.-- beziehungsweise total Fr. 7‘200.-- enthalten, welche unbe rück sichtigt zu bleiben haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010 , E.

3.2). Ohne diese hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1997 ein Jahresein kom men von Fr. 65‘547.30 erzielt.

Für den Einkommensvergleich ist auf d en Zeit punkt der Rentenrevision, mithin auf das Jahr der hier angefochte nen Verfü gung abzustellen (Urteil des Bundesgerichts I 86/06 vom 3. Juli 2006 , E. 4 ) . Mass ge bend sind somit die Ver hältnisse des Jahres 201 3. Angepasst an die Nominal lohnentwicklung ( Bundes amt fü r Sta tistik [BFS], Schweize rischer Lohnindex nach Sektor [ 1993 = 100; im Internet abrufbar] , Nominallohnindex Männer [T1. 93 ], Total; 1997 : 104.3 ; 20 13 : 126.5 ) resultiert für das Jahr 2013 ein jähr li ches Bruttoeinkommen von gerun det Fr. 79‘499.-- ( Fr. 65‘547.30 :

104.3 x 126.5 ) .

5.2

Zur Festsetzung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10 ab (Urk. 2/2) , was zu Recht nicht beanstandet wurde . Der standardi sierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Ar beits stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13

betriebsübli che wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen ( BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total ) sowie an die Nominal lohnentwicklung anzupassen ( BFS , Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 13 : 102. 5 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von gerundet Fr. 62‘844.-- (Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 5 ). 5.3

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, es sei kein Leidensabzug vorzu nehmen, da dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein ge nügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten offen stehe (Urk. 2/2 S. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, w egen seiner multiplen Schwierig k e iten, seines Alters, seiner langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der nur teilweisen Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei ihm ein Abzug zu gewähren, der eher über 15 Prozent liegen müsse (Urk. 2/1 S. 8).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht spre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merk male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel lenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer ist nicht - wie von der IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 1 0. März 2010 noch angenommen (Urk. 2/7/111/2) - nur teilzeitlich ar beits fähig. Gar kein Leidensabzug vorzunehmen, war jedoch angesichts der ver schie denen beziehungsweise mit mehreren Körperteilen in Zusammenhang stehenden Einsch ränkungen des Beschwerdeführers und angesichts seines fort geschrit te nen Alters bei im Vergleich dazu eher geringer Arbeitserfahrung un angemessen. Zwar werden Hilfsarbeiten, wie sie für den Beschwerdeführer in Frage kommen, auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunab hängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 10.2 mit Hinweis). Unter Mitberücksichtigung von Berufserfahrung und Rüstzeug kann sich das Alter aber dennoch erwerbsmindernd auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3). Andererseits ist der Beschwerdeführer weiterhin vollzeitlich arbeitsfähig und weist für die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit auf. Zudem is t er noch für ein breites Spektrum von leichten Tätigkeiten einsetzbar, da solche meist ohnehin nicht mit häufigem Besteigen von Treppen und Leitern, dem Be gehen von unebenem Boden und schrägen Ebenen, mit knienden Positionen, mit häufigem Arbeiten über der Horizontalen oder mit regelmässigem Heben oder Tragen von Lasten über fünf Kilogramm oder mit einer anderweitigen Gefährdungsneigung verbunden sind . Handwerkliche Arbeiten verrichtet der Beschwerdeführer auch in seiner Freizeit (Urk. 2/7/138/5). Des Weiteren ist der Beschwerdeführer Schweizer . Der auf dem IK-Auszug angegebene Code für den Heimatstaat, nämlich 100

(Urk. 2/7/95/1), weist auf die schweizerische Staats bür gerschaft hin ( vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen heraus ge ge be nen Schlüsselzahlen der Staaten), sodass sich weder Nationalität noch Aufen t haltsstatus

benachteiligend auswirken (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011, E. 4.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist gesamthaft ein Abzug von 10 % angemessen. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘560.-- (0,9 x Fr. 62‘844.--) . Verglichen mit dem Valideneinkommen

von Fr. 79‘499.-- ergibt sich ein invali ditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 22‘939.-- und somit ein rentenaus schliessender

Invaliditätsgrad von aufge rundet 29 %. Demnach sind d ie Vo raussetzungen der Rentenaufhebung in tat säch licher so wie in rechtlicher Hin sicht erfüllt. 5.4

Zu Fällen, in welchen die revisionsweise Rentenaufhebung mittels der substi tuierten Begründung der Rentenrevision gemäss den Schluss bestimmun gen ge schützt wird, äusserte sich das Bundesgericht in BGE 141 V 38 5. Die Vorinstanz in jenem Verfahren hatte die Sache zugleich zur Prüfung von Wiederein glie derungs massnahmen gemäss lit . a Abs. 2 und 3 SchlB IVG 6. IV-Revision an die Verwaltung über wiesen und die Weiterausrichtung der bisherigen Invaliden rente bis zum Zeit punkt der Eröffnung des Entscheids angeordnet (Sachverhalt lit . B). Das Bun desgericht bestätigte dieses Vorgehen, hielt indes fest, die von der Vor in stanz postulierte übergangslose Weiterausrichtung der Invalidenrente bedinge, dass ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nicht bereits ohne nä here Prüfung ausser Betracht falle

(E. 5.3). Der Beschwerdeführer gab während der Begutachtung wenigstens einmal an, er glaube, in Zukunft wieder arbeiten zu können (Urk. 2/7/138/7) und die Gutachter hielten berufliche und Inte gra tionsmassnahmen nicht für aussichtslos (Urk. 2/7/138/29). Mithin ist die subjek tive Eingliederungsfähigkeit ni cht von Vornherein zu verneinen, weshalb die zwei jährige Frist von lit . a Abs. 3 SchlB IVG 6. IV-Revision erst

mit Eröffnung des kantonalen Entscheids zu laufen beginnt und der Beschwerdeführer bis dahin Anspruch auf die bisherige Rente hat (BGE 141 V 385 Regeste und E. 5 ).

Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Rentenaufhebung mit substituierter Begründung zu schützen, wobei die bisherige Rente bis zur Eröffnung dieses Urteils rückwirkend auszurichten ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde teil weise

gutzuheissen. Die Akten sind

zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ge mäss

lit . a Abs. 2 und 3 der SchlB IVG Revision 6a an die Beschwerde geg nerin zu überweisen .

6.

6.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflic h tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 6.2

Bei diese m Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat der Be schwer deführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Diese ist unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Mass es des Obsiegens ( vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer )

auf Fr. 950.-- (einschliess lich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als damit die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zur Eröffnung dieses Urteils weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG Revision 6a an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialver sicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer