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IV.2015.00780

Kein Revisionsgrund, keine Rückforderung; Arbeitsfähigkeit möglicherweise höher als ausgeübtes Pensum; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-08-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am 2 1. September 1994 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). 1996 brachte sie einen Sohn zur Welt ( Urk. 8/32/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 9. September 1997 bei einem Inva liditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Juni 1996 ( Urk. 8/21) und mit Ver fügung vom 1 7. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % befristet eine ganze Rente von Dezember 1998 bis März 1999 ( Urk. 8/29) zu.

2002 brachte die Versicherte einen weiteren Sohn zur Welt ( Urk. 8/49). Am 2 0. Juni 2003 teilte d ie IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine

halbe Rente ( Urk. 8/47) . 1.2

Nach Eingang eines Revisionsfragebogens vom 2 2. September 2006 ( Urk. 8/55) holte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Unterlagen ( Urk. 8/56-57, Urk. 8/59) ein und stellte mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2007 die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 8/62). Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2007 Einwände ( Urk. 8/68), worauf ihr die IV-Stelle am 7. März 2007 mitteilte, ihr Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 8/70). 1.3

Nach Eingang eines Revisionsfragebogens vom 8. März 2010 ( Urk. 8/83) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/138, Urk. 8/146) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 7. Juli 2015 rückwirkend ab 1. April 2013 auf ( Urk. 8/151 = Urk. 4/2) .

Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2015 forderte die IV-Stelle von der Versicherten Fr. 41‘062.-- zurück ( Urk. 8/152 = Urk. 2). 2.

Am 6. August

2015 erhob d ie Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Juli 2015 betreffend Renteneinstellung ( Urk. 4/2)

und gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2015 betreffend Rückforderung ( Urk. 2) Beschwerde ( Urk. 4/1 /1 , Urk. 1/1).

Am 1 1. August 2015 wurden die beiden

Verfahren vereinigt ( Urk. 5, Urk. 4/5).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden.

Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin ( Urk.

10) nahm die Beschwerde führerin am 1 0. November

2015 Stellung ( Urk.

13) und reichte zusätzliche Unter lagen ( Urk. 14/1-17) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Novem ber 2015 auf Stellungnahme ( Urk. 16), was der Beschwerde führerin am 2 4. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). 3.

D ie Beschwerdeführerin erlitt 1993 einen Auffahrunfall. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine vergleichsweise festgesetzte Invalidenr ente ent sprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % zu ( Urk. 8/31/3-4 ).

Mit Vergleich vom 3 0. Oktober 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und der SUVA wurde

- nachdem die Beschwerdeführerin eine von der SUVA angeord nete Begutachtung verweigert hatte (vgl. Urk. 8/120 S. 1 Mitte) - di e betreffende Rente ab Juni 2007 auf 10 % herabgesetzt ( Urk. 8/132/7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei der Neufestsetzung des Invaliditätsgrads für eine versicherte Person mit unver ändertem Gesundheitsschaden aber zwischenzeitig vollzogener erheblicher Lohnentwicklung als Invalide bleibt zwar beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität ( Valideneinkommen ) auch im Rentenrevisionsverfahren als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, indessen gilt es den zwischenzeitig tatsächlich durchlaufenen beruflichen Werdegang als Invali der mitzuberücksichtigen , kann dieser doch Rückschlüsse auf die hypo thetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheits scha den zu lassen. Umgekehrt darf auch nicht jede tatsächlich erfolgte Lohn verbesserung als invalide Person einfach mit einer gleich verlaufenden Ent wicklung des Vali deneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der

Schadenminde rungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss , ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grund lage neuer Be messungskriterien zu bestimmen ist. Entscheidend sind vielmehr die gesamten Umstände bis zum Revisionszeitpunkt. Hat sich die ver sicherte Person seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiter bildung, hohen leis tungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche beruf liche Bewährung be sonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich ge blie benem Gesundheitszu stand beim Invalideneinkommen lohnwirksam nieder ge schlagen, ist dies zu mindest bei einer versicherten Person, welche ihre ange stammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein ge wichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Person eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_475/2011 vom 1 2. Dezember

2010 E.

3, 8C_255/2010 vom 1 6. November 2010 E. 2). 1.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.7

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der einen der beiden angefochtenen Verfügun gen ( Urk. 4/2) davon aus, im Rahmen des seit April 2013 bestehenden Beschäf tigungsverhältnisses habe die Beschwerdeführerin ein (Invaliden-) Einkommen erzielt, das einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergebe (S. 2). Indem die Beschwerdeführerin sie nie über das erhöhte Einkommen informiert habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt (S. 2 Mitte).

In der anderen der beiden angefochtenen Verfügungen ( Urk.

2) ging sie davon aus, infolge der Meldepflichtverletzung seien die von April 2013 bis Juli 2015 ausgerichteten Renten zurückzufordern.

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) machte sie unter anderem geltend, gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2014 mit der SUVA geschlos senen Vergleich bestehe seit Juni 2007 lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 10 % (S. 1 Ziff. 3). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Bereich der Invali denversicherung weiterhin ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren sollte; die Beschwerdeführerin mache denn auch keine unfallfremden Be schwerden geltend (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 4/1/1 ), die Beschwerdegegnerin sei von einem zu tiefen Validenein kommen ausgegan gen (S. 3 Ziff. 5). In der Mitteilung vom 7. März 2007 sei sie ausdrücklich von einem Valideneinkommen von Fr. 91‘000.-- ausgegangen (S. 4

Ziff. 8) . Das von ihr im Jahr 2012 erzielte Einkommen hätte umgerechnet auf ein volles Pensum Fr. 106‘688.-- ergeben (S. 5 Ziff. 10); dennoch habe die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 den Rentenanspruch nicht in Frage gestellt (S. 5 Ziff. 11). Seit April 2013 sei sie in einem Pensum von 60 % tätig (S.

6 Ziff. 12). Das Urteil des hie sigen Gerichts vom 2 4. November 2009, in welchem das Valideneinkommen im Jahr 2007 auf Fr. 74‘406.-- festgelegt worden war, habe die SUVA betroffen und sei für die Invalidenversicherung nicht bindend (S. 7 f. lit . c).

Die Beschwerdegegnerin habe dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8. April 2013 ein 2012 erzieltes Einkommen von Fr. 53‘344.-- entnehmen können, was fast genau dem entspreche, was sie gemäss den An nahmen der Beschwerdegegnerin betreffend das

2013 a ls

Invaliden einkommen

hätte erzielen können (S. 9 f. Ziff. 16b).

Mit dem Stellenantritt per April 2013 sei keine wesentliche Lohnsteigerung ver bunden gewesen; von der betreffenden Lohnhöhe habe die Beschwerdegegnerin schon im April 2013 Kenntnis gehabt, weshalb keine Meldepflichtverletzung vorliege ( Urk. 1/1 S.

4 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin habe seit April 2013 vo n der Lohnhöhe Kenntnis gehabt und in der Folge das Dossier regelmässig bear beitet, ohne eine Änderung der erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, wes halb ein allfälliger Rückforderungsanspruch verwirkt wäre ( Urk. 1/1 S. 4 f. Ziff. 9). 2.3

Strittig sind der Rentenanspruch und die allfällige Rückforderung . 3.

3.1

Vorab zu klären ist, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus schliesslich auf unfallbedingte n Beschwerden beruht, womit eine Orientierung am in der Unfallversicherung seit Juni 2007 geltenden Invaliditätsgrad von 10 %

nahe läge und das vorliegende Beschwerdeverfahren als mutwillig betrie ben erscheinen könnte (vgl. Urk. 10), oder ob die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen konnte, auch an unfallfremden Beschwerden zu leiden. 3.2

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 14/2) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin hausärztlich seit dem 2 7. November 2004 (S. 1 Ziff. 1). Als Diagnosen nannte sie (S. 2 Ziff. 4): - chronisch rezidivierendes cervico-spondylogenes Syndrom links betont bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1993 und 2009 - chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei Status nach Diskusher nie L4/5 rechts mit operativer Versorgung 2001 - Rezidiv mit konservativer Behandlung 2005 , perkutaner lokaler Infiltra tion wegen rechts paramedianer Diskushernie L4/5 rechts - schwere Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) - Osteochondrosen L4/5 mehr als L5/S1 - Tendenz zur generalisierten Tendopathie mit grossflächig muskulären Schmerzen in Schulter und Beckengürtel

Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, diese könne durch sie nicht absolut festge legt werden (S. 2 Ziff. 7); es stehe jedoch ausser Zweifel, dass die Beschwerde führerin nur reduziert arbeitsfähig sei, auch in angepassten Tätigkeiten mit wechselnder Belastung (stehend, sitzend, gehend). 3.3

Weitere Arztberichte aus rheumatologischer ( Urk. 14/3, Urk. 14/15), neurologi scher ( Urk. 14/5, Urk. 14/10, Urk. 14/14) und orthopädischer ( Urk. 14/7) Sicht so wie nach notfallmässigen Selbstzuweisungen im Spital ( Urk. 14/12, Urk. 14/16) enthalten keine weiterführenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit (je denfalls in angepasster Tätigkeit ) , sind aber mit den Feststellungen von Dr. Y.___ vereinbar. 3.4

Die Hypothese, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wäre aus schliesslich mit Unfallfolgen zu begründen, ist damit hinfällig. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch unfallfremde Beschwerden bestehen, die geeig net sein könnten, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen. 4. 4.1

Der Mitteilung vom 7. März

2007, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 8/70) , ging eine Anspruchsprüfung voraus, welche die Beschwerdegeg nerin zuerst zum Schluss geführt hatte, es bestehe kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 8/60 S.

2), worauf sie aber nach erhobenem Einwand zurückkam ( Urk. 8/69 ).

Dies e Mitteilung bestimmt den massgebenden Zeitpunkt für die Prüfung revisionsrelevanter Veränderungen (vorstehend E. 1.7), so dass auf den Sachverhalt im März 2007 abzustellen ist.

In der Mitteilung vom 7. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin fest, das Vali deneinkommen betrage Fr. 91‘000.-- und das Invalideneinkommen Fr. 45‘500.-- ( Urk. 8/70). 4.2

V on Juni 2002 bis August 2011 war die Beschwerdeführerin zu 50 %

als kauf männisch e Angestellte bei der Z.___ AG tätig gewesen ( Urk. 8/145 /1-2 ).

Von November 2011 bis Dezember 2012 war sie als HR-Managerin zu 50 % bei der A.___ AG tätig ( Urk. 8/145/3-4) und seit April 2013 als Ver waltungssekretärin

mBA beim B.___ , wobei sie per 1. Janu ar 2015 um zwei Lohnstufen befördert wurde ( Urk. 4/1 /1 S. 6 Ziff. 12) , womit ihr Jahreslohn 2015 rund Fr. 58‘498 . -- betrug ( Urk. 8/145/5-9 S. 1 Mitte).

Im Verfügungszeitpunkt (Juli 2015) war die Beschwerdeführerin seit 2002 zwar in einem Teilzeitpensum, aber ohne nennenswerte Unterbrechung , erwerbstätig, dies zudem an (lediglich) drei Arbeitsstellen. Sie erzielte an diesen Stellen seit nunmehr 13 Jahren ein Einkommen, das auf ein volles Pensum umgerechnet in der Grössenordnung des 2007 angenommenen Valideneinkommens lag.

Dies rechtfertigt

die - im Urteil des hiesigen Gerichts von 2009 ( Urk. 8/123/1 9 4-206 S.

11 f. E.

4.4)

noch verworfene - Annahme, der beruflich-erwerbliche Erfolg der Beschwerdeführerin hätte sich

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eingestellt (vorstehend E.

1.3). Dem entsprechend ist das Valideneinkommen nicht (mehr) ausgehend von den Ver hältnisse n vor dem Auffahrunfall von 1993 zu bestimmen, sondern auf grund der heute erreichten Qualifikation und beruflichen Stellung der Be schwerde füh rerin festzusetzen . 4.3

Bei vollem Pensum würde der Jahreslohn der Beschwerdeführerin 2015 Fr. 97‘497.-- betragen ( Urk. 8/145/5-9 S. 1 Mitte).

Somit ist im Vergleich zu m 2007 mit Fr. 91‘000.-- e ingesetzten

Validenein kommen kein Revisionsgrund ausgewiesen. 4.4

Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten erwerblichen Situation der versicherten Person auszugehen, und das von ihr effek tive erzielte Einkommen kann dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden, sofern dessen Höhe (infolge kurzer Anstellungsdauer) quasi zufällig, nicht zu tief (weil das effektive Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft wird) und nicht zu hoch (weil mehr als ein Leistungslohn bezahlt wird) ist (vorstehend E. 1.4). 4.5

Die Entlöhnung der Beschwerdeführerin - auf ein volles Pensum umgerechnet - bewegt sich seit Jahren auf dem aktuellen Niveau (vorstehend E. 4.2), die Höhe des so erzielte n Einkommens ist also nicht quasi zufällig. Sodann gibt es kei ner lei Hinweise, dass die bisherigen zwei privaten und der aktuelle öffentliche Arbeitgeber die Beschwerdeführerin im Sinne eines Soziallohns höher eingereiht haben könnten als dies der von ihr erbrachten Leistung entspräche.

Fraglich bleibt hingegen, ob die Beschwerdeführerin mit dem Pensum von frü her 50 % und heute 60 % ihre Leistungsfähigkeit wirklich voll ausschöpft. Dies erweist sich als zentrale Frage. Ist sie nämlich zu bejahen, so resultiert aufgrund eines Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 40 % ; ist sie zu verneinen und liegt die Leistungsfähigkeit auch nur geringfügig über 60 % , so besteht kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr. 4.6

Es gibt durchaus Gründe zugunsten der Vermutung einer Leistungsfähigkeit, die höher sein könnte als das ausgeübte Pensum von 60 % .

So wurde nie abgeklärt, ob das von 2002 bis Ende 2012 ausgeübte Pensum aus schliesslich gesundheitsbedingt nur 50 % betragen hat. Immerhin ist die Be schwerdeführerin alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen mit Jahrgang 1996 und 2002, war also in der fraglichen Zeit auch durch die Betreuung zweier Kinder im Alter von 6-16 und 0-10 Jahren beansprucht. Sie hat denn auch im Re visionsfragebogen vom 8. März

2010 ( Urk. 8/83) angegeben, sie arbeite unver ändert 50 % ( Ziff. 2.6) , und gleichzeitig die Frage, wobei und in welcher Form sie Unterstützung benötige, mit „Haushalt und Kindererziehung“ beantwortet ( Ziff. 4.). Dies lässt darauf schliessen, dass jedenfalls ein Teil der Pensumsre duktion nicht gesundheitlich bedingt gewesen sein könnte, mithin die effektive er werbliche Leistungsfähigkeit bei Verminderung der Betreuungsaufgaben höher sein könnte als 50 oder 60 % .

Auch die Angaben der langjährigen Hausärztin der Beschwerdeführerin (vorste hend E.

3.2) lassen nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % bezie hungsweise heute 60 % schliessen, führte sie doch explizit aus, sie könne die Arbeitsfähigkeit nicht absolut festlegen, jedoch stehe ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin auch angepasst „nur reduziert“ arbeitsfähig sei.

Schliesslich bleibt zu bedenken, dass ein Anstellungspensum nicht nur von der effektiven Leistungsfähigkeit abhängi g ist, sondern - in Rahmen des vorhande nen Stellenangebotes - auch vo n der oder de m Stellensuchenden mitbestimmt sein kann. 4.7

Wie es sich mit den vorstehend genannten Aspekten verhält, wurde nicht abge klärt. So ist nicht bekannt, ob die Stelle, welche die Beschwerdeführerin 2013 angetreten hat, im aktuellen Umfang (60 % ) ausgeschrieben war oder ob auch ein höheres Pensum (beispielsweise 60-80 % ) angeboten wurde.

Nicht bekannt ist auch, wie es sich mit der aus medizinischer Sicht anzuneh menden Arbeitsfähigkeit in der jetzigen oder einer noch besser angepassten Tätigkeit verhält, dies abgesehen von der erwähnten Umschreibung durch die Hausärztin, auf die angesichts der mangelnden Konkretisierung nicht abgestellt werden kann. 4.8

Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie die offenen Fragen in geeigneter Weise abkläre und anschliessend neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Sollte eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit an fehlende r Mitwirkung der Be schwer deführerin scheitern (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 3), so wäre dar aus zu schliessen, dass eine Arbeits un fähigkeit von 40 % oder mehr nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. 4.9

Bei diesem Ausgang werden die Frage der Meldepflichtverletzung und die ver fügte Rückforderung hinfällig. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht für die

beiden Verfahren eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juli und vom 2 4. Juli 2015 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

E. 1.3 Bei der Neufestsetzung des Invaliditätsgrads für eine versicherte Person mit unver ändertem Gesundheitsschaden aber zwischenzeitig vollzogener erheblicher Lohnentwicklung als Invalide bleibt zwar beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität ( Valideneinkommen ) auch im Rentenrevisionsverfahren als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, indessen gilt es den zwischenzeitig tatsächlich durchlaufenen beruflichen Werdegang als Invali der mitzuberücksichtigen , kann dieser doch Rückschlüsse auf die hypo thetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheits scha den zu lassen. Umgekehrt darf auch nicht jede tatsächlich erfolgte Lohn verbesserung als invalide Person einfach mit einer gleich verlaufenden Ent wicklung des Vali deneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der

Schadenminde rungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss , ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grund lage neuer Be messungskriterien zu bestimmen ist. Entscheidend sind vielmehr die gesamten Umstände bis zum Revisionszeitpunkt. Hat sich die ver sicherte Person seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiter bildung, hohen leis tungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche beruf liche Bewährung be sonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich ge blie benem Gesundheitszu stand beim Invalideneinkommen lohnwirksam nieder ge schlagen, ist dies zu mindest bei einer versicherten Person, welche ihre ange stammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein ge wichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Person eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_475/2011 vom 1 2. Dezember

2010 E.

3, 8C_255/2010 vom 1 6. November 2010 E. 2).

E. 1.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

E. 1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 1.7 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.

E. 2 Am 6. August

2015 erhob d ie Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Juli 2015 betreffend Renteneinstellung ( Urk. 4/2)

und gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2015 betreffend Rückforderung ( Urk. 2) Beschwerde ( Urk. 4/1 /1 , Urk. 1/1).

Am 1 1. August 2015 wurden die beiden

Verfahren vereinigt ( Urk. 5, Urk. 4/5).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden.

Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin ( Urk.

10) nahm die Beschwerde führerin am 1 0. November

2015 Stellung ( Urk.

13) und reichte zusätzliche Unter lagen ( Urk. 14/1-17) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Novem ber 2015 auf Stellungnahme ( Urk. 16), was der Beschwerde führerin am 2 4. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der einen der beiden angefochtenen Verfügun gen ( Urk. 4/2) davon aus, im Rahmen des seit April 2013 bestehenden Beschäf tigungsverhältnisses habe die Beschwerdeführerin ein (Invaliden-) Einkommen erzielt, das einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergebe (S. 2). Indem die Beschwerdeführerin sie nie über das erhöhte Einkommen informiert habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt (S. 2 Mitte).

In der anderen der beiden angefochtenen Verfügungen ( Urk.

2) ging sie davon aus, infolge der Meldepflichtverletzung seien die von April 2013 bis Juli 2015 ausgerichteten Renten zurückzufordern.

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) machte sie unter anderem geltend, gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2014 mit der SUVA geschlos senen Vergleich bestehe seit Juni 2007 lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 10 % (S. 1 Ziff. 3). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Bereich der Invali denversicherung weiterhin ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren sollte; die Beschwerdeführerin mache denn auch keine unfallfremden Be schwerden geltend (S. 2 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 4/1/1 ), die Beschwerdegegnerin sei von einem zu tiefen Validenein kommen ausgegan gen (S. 3 Ziff. 5). In der Mitteilung vom 7. März 2007 sei sie ausdrücklich von einem Valideneinkommen von Fr. 91‘000.-- ausgegangen (S. 4

Ziff. 8) . Das von ihr im Jahr 2012 erzielte Einkommen hätte umgerechnet auf ein volles Pensum Fr. 106‘688.-- ergeben (S. 5 Ziff. 10); dennoch habe die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 den Rentenanspruch nicht in Frage gestellt (S. 5 Ziff. 11). Seit April 2013 sei sie in einem Pensum von 60 % tätig (S.

E. 2.3 Strittig sind der Rentenanspruch und die allfällige Rückforderung . 3.

E. 3 D ie Beschwerdeführerin erlitt 1993 einen Auffahrunfall. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine vergleichsweise festgesetzte Invalidenr ente ent sprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % zu ( Urk. 8/31/3-4 ).

Mit Vergleich vom 3 0. Oktober 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und der SUVA wurde

- nachdem die Beschwerdeführerin eine von der SUVA angeord nete Begutachtung verweigert hatte (vgl. Urk. 8/120 S. 1 Mitte) - di e betreffende Rente ab Juni 2007 auf 10 % herabgesetzt ( Urk. 8/132/7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vorab zu klären ist, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus schliesslich auf unfallbedingte n Beschwerden beruht, womit eine Orientierung am in der Unfallversicherung seit Juni 2007 geltenden Invaliditätsgrad von 10 %

nahe läge und das vorliegende Beschwerdeverfahren als mutwillig betrie ben erscheinen könnte (vgl. Urk. 10), oder ob die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen konnte, auch an unfallfremden Beschwerden zu leiden.

E. 3.2 Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 14/2) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin hausärztlich seit dem 2 7. November 2004 (S. 1 Ziff. 1). Als Diagnosen nannte sie (S. 2 Ziff. 4): - chronisch rezidivierendes cervico-spondylogenes Syndrom links betont bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1993 und 2009 - chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei Status nach Diskusher nie L4/5 rechts mit operativer Versorgung 2001 - Rezidiv mit konservativer Behandlung 2005 , perkutaner lokaler Infiltra tion wegen rechts paramedianer Diskushernie L4/5 rechts - schwere Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) - Osteochondrosen L4/5 mehr als L5/S1 - Tendenz zur generalisierten Tendopathie mit grossflächig muskulären Schmerzen in Schulter und Beckengürtel

Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, diese könne durch sie nicht absolut festge legt werden (S. 2 Ziff. 7); es stehe jedoch ausser Zweifel, dass die Beschwerde führerin nur reduziert arbeitsfähig sei, auch in angepassten Tätigkeiten mit wechselnder Belastung (stehend, sitzend, gehend).

E. 3.3 Weitere Arztberichte aus rheumatologischer ( Urk. 14/3, Urk. 14/15), neurologi scher ( Urk. 14/5, Urk. 14/10, Urk. 14/14) und orthopädischer ( Urk. 14/7) Sicht so wie nach notfallmässigen Selbstzuweisungen im Spital ( Urk. 14/12, Urk. 14/16) enthalten keine weiterführenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit (je denfalls in angepasster Tätigkeit ) , sind aber mit den Feststellungen von Dr. Y.___ vereinbar.

E. 3.4 Die Hypothese, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wäre aus schliesslich mit Unfallfolgen zu begründen, ist damit hinfällig. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch unfallfremde Beschwerden bestehen, die geeig net sein könnten, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen. 4. 4.1

Der Mitteilung vom 7. März

2007, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 8/70) , ging eine Anspruchsprüfung voraus, welche die Beschwerdegeg nerin zuerst zum Schluss geführt hatte, es bestehe kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 8/60 S.

2), worauf sie aber nach erhobenem Einwand zurückkam ( Urk. 8/69 ).

Dies e Mitteilung bestimmt den massgebenden Zeitpunkt für die Prüfung revisionsrelevanter Veränderungen (vorstehend E. 1.7), so dass auf den Sachverhalt im März 2007 abzustellen ist.

In der Mitteilung vom 7. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin fest, das Vali deneinkommen betrage Fr. 91‘000.-- und das Invalideneinkommen Fr. 45‘500.-- ( Urk. 8/70). 4.2

V on Juni 2002 bis August 2011 war die Beschwerdeführerin zu 50 %

als kauf männisch e Angestellte bei der Z.___ AG tätig gewesen ( Urk. 8/145 /1-2 ).

Von November 2011 bis Dezember 2012 war sie als HR-Managerin zu 50 % bei der A.___ AG tätig ( Urk. 8/145/3-4) und seit April 2013 als Ver waltungssekretärin

mBA beim B.___ , wobei sie per 1. Janu ar 2015 um zwei Lohnstufen befördert wurde ( Urk. 4/1 /1 S. 6 Ziff. 12) , womit ihr Jahreslohn 2015 rund Fr. 58‘498 . -- betrug ( Urk. 8/145/5-9 S. 1 Mitte).

Im Verfügungszeitpunkt (Juli 2015) war die Beschwerdeführerin seit 2002 zwar in einem Teilzeitpensum, aber ohne nennenswerte Unterbrechung , erwerbstätig, dies zudem an (lediglich) drei Arbeitsstellen. Sie erzielte an diesen Stellen seit nunmehr 13 Jahren ein Einkommen, das auf ein volles Pensum umgerechnet in der Grössenordnung des 2007 angenommenen Valideneinkommens lag.

Dies rechtfertigt

die - im Urteil des hiesigen Gerichts von 2009 ( Urk. 8/123/1

E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 6 Ziff. 12). Das Urteil des hie sigen Gerichts vom 2 4. November 2009, in welchem das Valideneinkommen im Jahr 2007 auf Fr. 74‘406.-- festgelegt worden war, habe die SUVA betroffen und sei für die Invalidenversicherung nicht bindend (S. 7 f. lit . c).

Die Beschwerdegegnerin habe dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8. April 2013 ein 2012 erzieltes Einkommen von Fr. 53‘344.-- entnehmen können, was fast genau dem entspreche, was sie gemäss den An nahmen der Beschwerdegegnerin betreffend das

2013 a ls

Invaliden einkommen

hätte erzielen können (S. 9 f. Ziff. 16b).

Mit dem Stellenantritt per April 2013 sei keine wesentliche Lohnsteigerung ver bunden gewesen; von der betreffenden Lohnhöhe habe die Beschwerdegegnerin schon im April 2013 Kenntnis gehabt, weshalb keine Meldepflichtverletzung vorliege ( Urk. 1/1 S.

4 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin habe seit April 2013 vo n der Lohnhöhe Kenntnis gehabt und in der Folge das Dossier regelmässig bear beitet, ohne eine Änderung der erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, wes halb ein allfälliger Rückforderungsanspruch verwirkt wäre ( Urk. 1/1 S. 4 f. Ziff. 9).

E. 9 4-206 S.

E. 11 f. E.

4.4)

noch verworfene - Annahme, der beruflich-erwerbliche Erfolg der Beschwerdeführerin hätte sich

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eingestellt (vorstehend E.

1.3). Dem entsprechend ist das Valideneinkommen nicht (mehr) ausgehend von den Ver hältnisse n vor dem Auffahrunfall von 1993 zu bestimmen, sondern auf grund der heute erreichten Qualifikation und beruflichen Stellung der Be schwerde füh rerin festzusetzen . 4.3

Bei vollem Pensum würde der Jahreslohn der Beschwerdeführerin 2015 Fr. 97‘497.-- betragen ( Urk. 8/145/5-9 S. 1 Mitte).

Somit ist im Vergleich zu m 2007 mit Fr. 91‘000.-- e ingesetzten

Validenein kommen kein Revisionsgrund ausgewiesen. 4.4

Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten erwerblichen Situation der versicherten Person auszugehen, und das von ihr effek tive erzielte Einkommen kann dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden, sofern dessen Höhe (infolge kurzer Anstellungsdauer) quasi zufällig, nicht zu tief (weil das effektive Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft wird) und nicht zu hoch (weil mehr als ein Leistungslohn bezahlt wird) ist (vorstehend E. 1.4). 4.5

Die Entlöhnung der Beschwerdeführerin - auf ein volles Pensum umgerechnet - bewegt sich seit Jahren auf dem aktuellen Niveau (vorstehend E. 4.2), die Höhe des so erzielte n Einkommens ist also nicht quasi zufällig. Sodann gibt es kei ner lei Hinweise, dass die bisherigen zwei privaten und der aktuelle öffentliche Arbeitgeber die Beschwerdeführerin im Sinne eines Soziallohns höher eingereiht haben könnten als dies der von ihr erbrachten Leistung entspräche.

Fraglich bleibt hingegen, ob die Beschwerdeführerin mit dem Pensum von frü her 50 % und heute 60 % ihre Leistungsfähigkeit wirklich voll ausschöpft. Dies erweist sich als zentrale Frage. Ist sie nämlich zu bejahen, so resultiert aufgrund eines Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 40 % ; ist sie zu verneinen und liegt die Leistungsfähigkeit auch nur geringfügig über 60 % , so besteht kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr. 4.6

Es gibt durchaus Gründe zugunsten der Vermutung einer Leistungsfähigkeit, die höher sein könnte als das ausgeübte Pensum von 60 % .

So wurde nie abgeklärt, ob das von 2002 bis Ende 2012 ausgeübte Pensum aus schliesslich gesundheitsbedingt nur 50 % betragen hat. Immerhin ist die Be schwerdeführerin alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen mit Jahrgang 1996 und 2002, war also in der fraglichen Zeit auch durch die Betreuung zweier Kinder im Alter von 6-16 und 0-10 Jahren beansprucht. Sie hat denn auch im Re visionsfragebogen vom 8. März

2010 ( Urk. 8/83) angegeben, sie arbeite unver ändert 50 % ( Ziff. 2.6) , und gleichzeitig die Frage, wobei und in welcher Form sie Unterstützung benötige, mit „Haushalt und Kindererziehung“ beantwortet ( Ziff. 4.). Dies lässt darauf schliessen, dass jedenfalls ein Teil der Pensumsre duktion nicht gesundheitlich bedingt gewesen sein könnte, mithin die effektive er werbliche Leistungsfähigkeit bei Verminderung der Betreuungsaufgaben höher sein könnte als 50 oder 60 % .

Auch die Angaben der langjährigen Hausärztin der Beschwerdeführerin (vorste hend E.

3.2) lassen nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % bezie hungsweise heute 60 % schliessen, führte sie doch explizit aus, sie könne die Arbeitsfähigkeit nicht absolut festlegen, jedoch stehe ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin auch angepasst „nur reduziert“ arbeitsfähig sei.

Schliesslich bleibt zu bedenken, dass ein Anstellungspensum nicht nur von der effektiven Leistungsfähigkeit abhängi g ist, sondern - in Rahmen des vorhande nen Stellenangebotes - auch vo n der oder de m Stellensuchenden mitbestimmt sein kann. 4.7

Wie es sich mit den vorstehend genannten Aspekten verhält, wurde nicht abge klärt. So ist nicht bekannt, ob die Stelle, welche die Beschwerdeführerin 2013 angetreten hat, im aktuellen Umfang (60 % ) ausgeschrieben war oder ob auch ein höheres Pensum (beispielsweise 60-80 % ) angeboten wurde.

Nicht bekannt ist auch, wie es sich mit der aus medizinischer Sicht anzuneh menden Arbeitsfähigkeit in der jetzigen oder einer noch besser angepassten Tätigkeit verhält, dies abgesehen von der erwähnten Umschreibung durch die Hausärztin, auf die angesichts der mangelnden Konkretisierung nicht abgestellt werden kann. 4.8

Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie die offenen Fragen in geeigneter Weise abkläre und anschliessend neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Sollte eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit an fehlende r Mitwirkung der Be schwer deführerin scheitern (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 3), so wäre dar aus zu schliessen, dass eine Arbeits un fähigkeit von 40 % oder mehr nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. 4.9

Bei diesem Ausgang werden die Frage der Meldepflichtverletzung und die ver fügte Rückforderung hinfällig. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht für die

beiden Verfahren eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juli und vom 2 4. Juli 2015 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00780 damit vereinigt IV.2015.00781 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil

vom

31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler Beeler / Schuler Rechtsanwälte Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, meldete sich am 2 1. September 1994 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). 1996 brachte sie einen Sohn zur Welt ( Urk. 8/32/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 9. September 1997 bei einem Inva liditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab Juni 1996 ( Urk. 8/21) und mit Ver fügung vom 1 7. Mai 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % befristet eine ganze Rente von Dezember 1998 bis März 1999 ( Urk. 8/29) zu.

2002 brachte die Versicherte einen weiteren Sohn zur Welt ( Urk. 8/49). Am 2 0. Juni 2003 teilte d ie IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine

halbe Rente ( Urk. 8/47) . 1.2

Nach Eingang eines Revisionsfragebogens vom 2 2. September 2006 ( Urk. 8/55) holte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Unterlagen ( Urk. 8/56-57, Urk. 8/59) ein und stellte mit Vorbescheid vom 2 4. Januar 2007 die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 8/62). Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2007 Einwände ( Urk. 8/68), worauf ihr die IV-Stelle am 7. März 2007 mitteilte, ihr Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 8/70). 1.3

Nach Eingang eines Revisionsfragebogens vom 8. März 2010 ( Urk. 8/83) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/138, Urk. 8/146) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 7. Juli 2015 rückwirkend ab 1. April 2013 auf ( Urk. 8/151 = Urk. 4/2) .

Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2015 forderte die IV-Stelle von der Versicherten Fr. 41‘062.-- zurück ( Urk. 8/152 = Urk. 2). 2.

Am 6. August

2015 erhob d ie Versicherte gegen die Verfügung vom 7. Juli 2015 betreffend Renteneinstellung ( Urk. 4/2)

und gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2015 betreffend Rückforderung ( Urk. 2) Beschwerde ( Urk. 4/1 /1 , Urk. 1/1).

Am 1 1. August 2015 wurden die beiden

Verfahren vereinigt ( Urk. 5, Urk. 4/5).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 ( Urk.

7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerden.

Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin ( Urk.

10) nahm die Beschwerde führerin am 1 0. November

2015 Stellung ( Urk.

13) und reichte zusätzliche Unter lagen ( Urk. 14/1-17) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 3. Novem ber 2015 auf Stellungnahme ( Urk. 16), was der Beschwerde führerin am 2 4. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). 3.

D ie Beschwerdeführerin erlitt 1993 einen Auffahrunfall. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 sprach ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine vergleichsweise festgesetzte Invalidenr ente ent sprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % zu ( Urk. 8/31/3-4 ).

Mit Vergleich vom 3 0. Oktober 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und der SUVA wurde

- nachdem die Beschwerdeführerin eine von der SUVA angeord nete Begutachtung verweigert hatte (vgl. Urk. 8/120 S. 1 Mitte) - di e betreffende Rente ab Juni 2007 auf 10 % herabgesetzt ( Urk. 8/132/7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Ar beits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei der Neufestsetzung des Invaliditätsgrads für eine versicherte Person mit unver ändertem Gesundheitsschaden aber zwischenzeitig vollzogener erheblicher Lohnentwicklung als Invalide bleibt zwar beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität ( Valideneinkommen ) auch im Rentenrevisionsverfahren als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, indessen gilt es den zwischenzeitig tatsächlich durchlaufenen beruflichen Werdegang als Invali der mitzuberücksichtigen , kann dieser doch Rückschlüsse auf die hypo thetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheits scha den zu lassen. Umgekehrt darf auch nicht jede tatsächlich erfolgte Lohn verbesserung als invalide Person einfach mit einer gleich verlaufenden Ent wicklung des Vali deneinkommens gleichgesetzt werden, kann dies doch eine Folge günstiger Umstände sein, die sich die versicherte Person im Rahmen der

Schadenminde rungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen muss , ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grund lage neuer Be messungskriterien zu bestimmen ist. Entscheidend sind vielmehr die gesamten Umstände bis zum Revisionszeitpunkt. Hat sich die ver sicherte Person seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiter bildung, hohen leis tungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche beruf liche Bewährung be sonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich ge blie benem Gesundheitszu stand beim Invalideneinkommen lohnwirksam nieder ge schlagen, ist dies zu mindest bei einer versicherten Person, welche ihre ange stammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein ge wichtiges Indiz dafür, dass sie als gesunde Person eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_475/2011 vom 1 2. Dezember

2010 E.

3, 8C_255/2010 vom 1 6. November 2010 E. 2). 1.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.

3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.7

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der einen der beiden angefochtenen Verfügun gen ( Urk. 4/2) davon aus, im Rahmen des seit April 2013 bestehenden Beschäf tigungsverhältnisses habe die Beschwerdeführerin ein (Invaliden-) Einkommen erzielt, das einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergebe (S. 2). Indem die Beschwerdeführerin sie nie über das erhöhte Einkommen informiert habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt (S. 2 Mitte).

In der anderen der beiden angefochtenen Verfügungen ( Urk.

2) ging sie davon aus, infolge der Meldepflichtverletzung seien die von April 2013 bis Juli 2015 ausgerichteten Renten zurückzufordern.

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) machte sie unter anderem geltend, gemäss dem von der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2014 mit der SUVA geschlos senen Vergleich bestehe seit Juni 2007 lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 10 % (S. 1 Ziff. 3). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Bereich der Invali denversicherung weiterhin ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren sollte; die Beschwerdeführerin mache denn auch keine unfallfremden Be schwerden geltend (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 4/1/1 ), die Beschwerdegegnerin sei von einem zu tiefen Validenein kommen ausgegan gen (S. 3 Ziff. 5). In der Mitteilung vom 7. März 2007 sei sie ausdrücklich von einem Valideneinkommen von Fr. 91‘000.-- ausgegangen (S. 4

Ziff. 8) . Das von ihr im Jahr 2012 erzielte Einkommen hätte umgerechnet auf ein volles Pensum Fr. 106‘688.-- ergeben (S. 5 Ziff. 10); dennoch habe die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 den Rentenanspruch nicht in Frage gestellt (S. 5 Ziff. 11). Seit April 2013 sei sie in einem Pensum von 60 % tätig (S.

6 Ziff. 12). Das Urteil des hie sigen Gerichts vom 2 4. November 2009, in welchem das Valideneinkommen im Jahr 2007 auf Fr. 74‘406.-- festgelegt worden war, habe die SUVA betroffen und sei für die Invalidenversicherung nicht bindend (S. 7 f. lit . c).

Die Beschwerdegegnerin habe dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8. April 2013 ein 2012 erzieltes Einkommen von Fr. 53‘344.-- entnehmen können, was fast genau dem entspreche, was sie gemäss den An nahmen der Beschwerdegegnerin betreffend das

2013 a ls

Invaliden einkommen

hätte erzielen können (S. 9 f. Ziff. 16b).

Mit dem Stellenantritt per April 2013 sei keine wesentliche Lohnsteigerung ver bunden gewesen; von der betreffenden Lohnhöhe habe die Beschwerdegegnerin schon im April 2013 Kenntnis gehabt, weshalb keine Meldepflichtverletzung vorliege ( Urk. 1/1 S.

4 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin habe seit April 2013 vo n der Lohnhöhe Kenntnis gehabt und in der Folge das Dossier regelmässig bear beitet, ohne eine Änderung der erwerblichen Verhältnisse zu prüfen, wes halb ein allfälliger Rückforderungsanspruch verwirkt wäre ( Urk. 1/1 S. 4 f. Ziff. 9). 2.3

Strittig sind der Rentenanspruch und die allfällige Rückforderung . 3.

3.1

Vorab zu klären ist, ob eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus schliesslich auf unfallbedingte n Beschwerden beruht, womit eine Orientierung am in der Unfallversicherung seit Juni 2007 geltenden Invaliditätsgrad von 10 %

nahe läge und das vorliegende Beschwerdeverfahren als mutwillig betrie ben erscheinen könnte (vgl. Urk. 10), oder ob die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen konnte, auch an unfallfremden Beschwerden zu leiden. 3.2

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2015 ( Urk. 14/2) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin hausärztlich seit dem 2 7. November 2004 (S. 1 Ziff. 1). Als Diagnosen nannte sie (S. 2 Ziff. 4): - chronisch rezidivierendes cervico-spondylogenes Syndrom links betont bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1993 und 2009 - chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom bei Status nach Diskusher nie L4/5 rechts mit operativer Versorgung 2001 - Rezidiv mit konservativer Behandlung 2005 , perkutaner lokaler Infiltra tion wegen rechts paramedianer Diskushernie L4/5 rechts - schwere Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) - Osteochondrosen L4/5 mehr als L5/S1 - Tendenz zur generalisierten Tendopathie mit grossflächig muskulären Schmerzen in Schulter und Beckengürtel

Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, diese könne durch sie nicht absolut festge legt werden (S. 2 Ziff. 7); es stehe jedoch ausser Zweifel, dass die Beschwerde führerin nur reduziert arbeitsfähig sei, auch in angepassten Tätigkeiten mit wechselnder Belastung (stehend, sitzend, gehend). 3.3

Weitere Arztberichte aus rheumatologischer ( Urk. 14/3, Urk. 14/15), neurologi scher ( Urk. 14/5, Urk. 14/10, Urk. 14/14) und orthopädischer ( Urk. 14/7) Sicht so wie nach notfallmässigen Selbstzuweisungen im Spital ( Urk. 14/12, Urk. 14/16) enthalten keine weiterführenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit (je denfalls in angepasster Tätigkeit ) , sind aber mit den Feststellungen von Dr. Y.___ vereinbar. 3.4

Die Hypothese, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wäre aus schliesslich mit Unfallfolgen zu begründen, ist damit hinfällig. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch unfallfremde Beschwerden bestehen, die geeig net sein könnten, die Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen. 4. 4.1

Der Mitteilung vom 7. März

2007, der Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 8/70) , ging eine Anspruchsprüfung voraus, welche die Beschwerdegeg nerin zuerst zum Schluss geführt hatte, es bestehe kein Rentenanspruch mehr ( Urk. 8/60 S.

2), worauf sie aber nach erhobenem Einwand zurückkam ( Urk. 8/69 ).

Dies e Mitteilung bestimmt den massgebenden Zeitpunkt für die Prüfung revisionsrelevanter Veränderungen (vorstehend E. 1.7), so dass auf den Sachverhalt im März 2007 abzustellen ist.

In der Mitteilung vom 7. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin fest, das Vali deneinkommen betrage Fr. 91‘000.-- und das Invalideneinkommen Fr. 45‘500.-- ( Urk. 8/70). 4.2

V on Juni 2002 bis August 2011 war die Beschwerdeführerin zu 50 %

als kauf männisch e Angestellte bei der Z.___ AG tätig gewesen ( Urk. 8/145 /1-2 ).

Von November 2011 bis Dezember 2012 war sie als HR-Managerin zu 50 % bei der A.___ AG tätig ( Urk. 8/145/3-4) und seit April 2013 als Ver waltungssekretärin

mBA beim B.___ , wobei sie per 1. Janu ar 2015 um zwei Lohnstufen befördert wurde ( Urk. 4/1 /1 S. 6 Ziff. 12) , womit ihr Jahreslohn 2015 rund Fr. 58‘498 . -- betrug ( Urk. 8/145/5-9 S. 1 Mitte).

Im Verfügungszeitpunkt (Juli 2015) war die Beschwerdeführerin seit 2002 zwar in einem Teilzeitpensum, aber ohne nennenswerte Unterbrechung , erwerbstätig, dies zudem an (lediglich) drei Arbeitsstellen. Sie erzielte an diesen Stellen seit nunmehr 13 Jahren ein Einkommen, das auf ein volles Pensum umgerechnet in der Grössenordnung des 2007 angenommenen Valideneinkommens lag.

Dies rechtfertigt

die - im Urteil des hiesigen Gerichts von 2009 ( Urk. 8/123/1 9 4-206 S.

11 f. E.

4.4)

noch verworfene - Annahme, der beruflich-erwerbliche Erfolg der Beschwerdeführerin hätte sich

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eingestellt (vorstehend E.

1.3). Dem entsprechend ist das Valideneinkommen nicht (mehr) ausgehend von den Ver hältnisse n vor dem Auffahrunfall von 1993 zu bestimmen, sondern auf grund der heute erreichten Qualifikation und beruflichen Stellung der Be schwerde füh rerin festzusetzen . 4.3

Bei vollem Pensum würde der Jahreslohn der Beschwerdeführerin 2015 Fr. 97‘497.-- betragen ( Urk. 8/145/5-9 S. 1 Mitte).

Somit ist im Vergleich zu m 2007 mit Fr. 91‘000.-- e ingesetzten

Validenein kommen kein Revisionsgrund ausgewiesen. 4.4

Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten erwerblichen Situation der versicherten Person auszugehen, und das von ihr effek tive erzielte Einkommen kann dem Invalideneinkommen gleichgesetzt werden, sofern dessen Höhe (infolge kurzer Anstellungsdauer) quasi zufällig, nicht zu tief (weil das effektive Leistungsvermögen nicht ausgeschöpft wird) und nicht zu hoch (weil mehr als ein Leistungslohn bezahlt wird) ist (vorstehend E. 1.4). 4.5

Die Entlöhnung der Beschwerdeführerin - auf ein volles Pensum umgerechnet - bewegt sich seit Jahren auf dem aktuellen Niveau (vorstehend E. 4.2), die Höhe des so erzielte n Einkommens ist also nicht quasi zufällig. Sodann gibt es kei ner lei Hinweise, dass die bisherigen zwei privaten und der aktuelle öffentliche Arbeitgeber die Beschwerdeführerin im Sinne eines Soziallohns höher eingereiht haben könnten als dies der von ihr erbrachten Leistung entspräche.

Fraglich bleibt hingegen, ob die Beschwerdeführerin mit dem Pensum von frü her 50 % und heute 60 % ihre Leistungsfähigkeit wirklich voll ausschöpft. Dies erweist sich als zentrale Frage. Ist sie nämlich zu bejahen, so resultiert aufgrund eines Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 40 % ; ist sie zu verneinen und liegt die Leistungsfähigkeit auch nur geringfügig über 60 % , so besteht kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr. 4.6

Es gibt durchaus Gründe zugunsten der Vermutung einer Leistungsfähigkeit, die höher sein könnte als das ausgeübte Pensum von 60 % .

So wurde nie abgeklärt, ob das von 2002 bis Ende 2012 ausgeübte Pensum aus schliesslich gesundheitsbedingt nur 50 % betragen hat. Immerhin ist die Be schwerdeführerin alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen mit Jahrgang 1996 und 2002, war also in der fraglichen Zeit auch durch die Betreuung zweier Kinder im Alter von 6-16 und 0-10 Jahren beansprucht. Sie hat denn auch im Re visionsfragebogen vom 8. März

2010 ( Urk. 8/83) angegeben, sie arbeite unver ändert 50 % ( Ziff. 2.6) , und gleichzeitig die Frage, wobei und in welcher Form sie Unterstützung benötige, mit „Haushalt und Kindererziehung“ beantwortet ( Ziff. 4.). Dies lässt darauf schliessen, dass jedenfalls ein Teil der Pensumsre duktion nicht gesundheitlich bedingt gewesen sein könnte, mithin die effektive er werbliche Leistungsfähigkeit bei Verminderung der Betreuungsaufgaben höher sein könnte als 50 oder 60 % .

Auch die Angaben der langjährigen Hausärztin der Beschwerdeführerin (vorste hend E.

3.2) lassen nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % bezie hungsweise heute 60 % schliessen, führte sie doch explizit aus, sie könne die Arbeitsfähigkeit nicht absolut festlegen, jedoch stehe ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin auch angepasst „nur reduziert“ arbeitsfähig sei.

Schliesslich bleibt zu bedenken, dass ein Anstellungspensum nicht nur von der effektiven Leistungsfähigkeit abhängi g ist, sondern - in Rahmen des vorhande nen Stellenangebotes - auch vo n der oder de m Stellensuchenden mitbestimmt sein kann. 4.7

Wie es sich mit den vorstehend genannten Aspekten verhält, wurde nicht abge klärt. So ist nicht bekannt, ob die Stelle, welche die Beschwerdeführerin 2013 angetreten hat, im aktuellen Umfang (60 % ) ausgeschrieben war oder ob auch ein höheres Pensum (beispielsweise 60-80 % ) angeboten wurde.

Nicht bekannt ist auch, wie es sich mit der aus medizinischer Sicht anzuneh menden Arbeitsfähigkeit in der jetzigen oder einer noch besser angepassten Tätigkeit verhält, dies abgesehen von der erwähnten Umschreibung durch die Hausärztin, auf die angesichts der mangelnden Konkretisierung nicht abgestellt werden kann. 4.8

Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie die offenen Fragen in geeigneter Weise abkläre und anschliessend neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

Sollte eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit an fehlende r Mitwirkung der Be schwer deführerin scheitern (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. 3), so wäre dar aus zu schliessen, dass eine Arbeits un fähigkeit von 40 % oder mehr nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. 4.9

Bei diesem Ausgang werden die Frage der Meldepflichtverletzung und die ver fügte Rückforderung hinfällig. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht für die

beiden Verfahren eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juli und vom 2 4. Juli 2015 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Schuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher