Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich am
27. Juni 2008
unter Hin weis auf Schmerz beschwerden
sowie psychische Probleme bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/23 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom
3. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsr ente ab
1. Juni 2007 zu (Urk. 6/71, Urk. 6/77 ). 1.2
Nach Eingang eines am 3. März 2011 gestellten Rentenerhöh ungsgesuchs (Urk. 6/79) holte die IV-Stelle unter anderem bei den Ärzten des Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 6/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/100, Urk. 6/106, Urk. 6/109 ) setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 8. Juni 2012 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/111-112). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 6/122/3-8) wurde mit Urteil vom 28. Januar 2014 abgewiesen (Urk. 6/135; Prozess IV.2012.00759). 1.3
Nach Eingang eines am 2. April 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/138) holte d ie IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bi diszip linäres Gutachten ein, das am 5. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 6/154 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/ 157 ; Urk. 6/173 , Urk. 6/177 ) hob die IV-Stelle mit Ver fügung vom
6. Juli 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/178 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
4. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Juli 2015 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1 f. ).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
14. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ).
Mit Gerichtsverfügung vom
18. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über die beantragte
(vgl. Urk. 1 S. 2) unentgeltliche Prozess führung
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung ei ner Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. ). Darauf kann, mit den nachfol genden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer und Marco Reichmuth , Rechtsprechung zum IVG, 3 . Auflage, Zürich 2014, S. 435 ff. ). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schlos sen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergeb nis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das the oretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor hande nen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entge gen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähi gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Perso nen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwer degegnerin zuvor Einglie derungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung davon aus, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Januar 2014 auszugehen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei Raumtem peratur, ohne engen Kontakt zu kritischen Mitarbeitern und ohne Kontakt zu schwierigen Kunden zu 80 % zumutbar. Aus somatischer Sicht habe sich der Ge sundheitszustand leicht verschlechtert. Diese leichtgradige Veränderung wirke sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus . Gestützt auf den durchgeführten Einkommensvergleich resultiere ein Inva liditätsgrad von 22 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführ er sinngemäss auf den Stand punkt , er sei in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden: Dr. Z.___ habe keine MRI-Bilder , sondern nur Röntgenbilder vom Rücken und der beiden Knie angefertigt. Zudem habe er ihm vermutlich nicht erklärt, dass er ein Prob lem mit dem Ischias-Nerv und deswegen linksseitige Schmerzausstrahlungen bis in den Fuss hinunter habe. Er leide nach wie vor an psychischen Problemen und habe Ängste, „Schwierigkeiten mit Handlungen“ und sei aufgrund des Regimes in seinem Herkunftsland traumatisiert (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht einstellte.
Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse anlässlich der letzten materiellen Überprüfung, welche mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/111-112)
abgeschlossen wurde, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). 3.
In der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/111/1-2)
stützte sich die Beschwer de gegnerin
- sowie im Urteil vom 28. Januar 2014 (Urk. 6/135 S. 6 ff. E. 3.2 sowie E. 4) auch das hiesige Gericht - auf das psychiatrisch-orthopädische Gut achten der Ärzte des Y.___ (nachfolgend Y.___ -Gutachten) vom 21. Dezember 2011 ab (Urk. 6 /96).
Die Gutachter s tel l ten die folgenden Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 lit . E.1): - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.3) - episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0) - beginnende Gonarthrose beidseits, Status nach Innenmeniskusteilresek tion rechts 12/2004 und nochmaliger Innenmeniskusrevision inklusive vordere Kreuzbandplastik 03/2005 am rechten Kniegelenk
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Teilgutachten aus, auf der aktuellen psychischen Symptomebene werde über Ängste und Verunsicherung, die tief innen in der Person liege, berichtet. Der Beschwerdeführer wirke im Umgang mit anderen Menschen übermässig verunsichert, beziehe viele Reaktionen auf sich und zeige dann auch emotionale Reaktionen mit Ängsten, insbesondere Angst vor den Reaktionen anderer Menschen. Im psychischen Befund seien zu Beginn ängstlich-bedrückte Affektanteile, auch im interpersonalen Kontakt, aufgefallen. Im Laufe der Exploration habe sich dann die Gesamtsituation aufgelockert, und während einer nachfolgenden Darstellung der politischen Situation in den arabischen Ländern habe sich der Beschwerdeführer engagiert gezeigt. Er zeige auch viele Wutimpulse und wirke energisch. Insgesamt zeichne sich ein deutlich instabiles emotionales Bild ab. Es bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, allerdings nicht im ängstlich-vermeidenden Bereich, sondern eher mit desin tegrativen , impulsgestörten Anteilen. Die geschilderten sozialen Schwierigkeiten seien nachvollziehbar, allerdings als invaliditätsfremd anzusehen. Eine volle Belastbarkeit im Arbeitsleben bestehe dennoch nicht. Eine Verschlechterung gegenüber dem im psychiatrischen Vorgutachten von Dr. C.___ be schriebenen Befund könne jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht konstatiert werden. Dr. C.___ habe ein durchgehend ängstlich-gedrücktes Syndrom beschrieben. Aktuell zeigten sich jedoch auch energetisch kräftige Impulse. Aus objektiver Sicht müsse jetzt im Verlauf eher eine Verbesserung als eine Ver schlechterung konstatiert werden (S. 30). Unter der Verlaufsbetrachtung und unter Einbeziehung des gegenwärtigen psychischen Befundes sei die Angst symptomatik zurückgegangen, auch wenn weiter Persönlichkeitsanteile von Verunsicherung und ein erschwerter Umgang mit anderen bestünden. Es fänden sich jedoch auch deutlich e sthenische, durchsetzungsfähige Elemente, die für eine Berufstätigkeit eingesetzt werden könnten. Insofern erfolge eine leicht ver änderte sozialmedizinische Einschätzung. Aus psychiatrischer Sicht sei jetzt nicht mehr eine 60%ige, sondern eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit festzustellen (S. 31 Mitte).
Aus somatischer Sicht wurde ausgeführt, die aktuell röntgenologisch beschrie benen Zeichen einer beginnenden Gonarthrose beidseits sowie der röntgenolo gisch vermuteten Corpora
libera beidseits habe im Untersuchungszeitpunkt keine funktionsrelevante Klinik produziert. Eine früher beschriebene vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) könne aktuell nicht bestätigt werden. Das Achsenorgan sei physiologisch konfiguriert. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule gelte als uneingeschränkt und frei mit einem allenfalls endphasigen tieflumba len Schmerzbefund. Der Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule (LWS) sei alters entsprechend und ohne klinisch relevanten Krankheitswert (S. 16) .
Aus gesamtgutachterlicher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Abfüller und Betriebsmitarbeiter in einer Putzerei, welche zumindest zeitweise auch knie ge lenksbelastende Arbeiten enthalten habe, aus rein präventiven Gründen nicht mehr zumutbar. Eine mittelschwere, möglichst wechselbelastend auszuübende Tätigkeit ohne anhaltende statische Beanspruchung der Kniegelenke, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis zu 15-20 kg, mit gelegentlichem Arbeiten in vornüber gebeugter Körperposition sowie gelegentlichen Torsions- und Nei ge bewegungen der Wirbelsäule, jedoch ohne Einnahme anhaltender Zwangs haltungen sowie ohne besondere Anforderungen an die soziale Kompe tenz sei dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zu 100 %, jedoch aus psychiat rischer und damit auch gesamtgutachterlicher Sicht lediglich zu 60 % zumutbar (S. 19 unten sowie S. 21). 4.
4.1
Der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2015 lagen folgende Arztbericht e zugrunde: 4.2
Im undatierten Bericht (Urk. 6/142/1-6) von med. pract . D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte dieser folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) - Ängste - Zyklothymia , andauernde Instabilität der Stimmung mit zahlreichen Peri oden leichter Depression (ICD-10 F34.0) - soziale Phobien seit seiner Jugend im E.___ (ICD-10 F40.1) - zeitweise Panikattacken, wiederkehrend (ICD-10 F41.0) - ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - Rückenschmerzen
Gegenwärtig erfolge alle zwei Wochen eine psychosoziale Gesprächstherapie (Ziff. 1.5). Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit äusserte sich med. pract . D.___ nicht (Ziff. 1.6 ff.) . 4.3
Am 10. April 2014 (Urk. 6/142/7) wurden bildgebende Abklärungen beider Knie gelenke (Röntgen) sowie der LWS und des Iliosakralgelenkes (ISG; MRI) durchgeführt. Die Beurteilung lautete wie folgt: „Relativ geringe Bandscheiben degenerationen in mehreren Segmenten (L2/3, L4/5 und L5/S1), keine spinale Enge, keine Neuroaffektion. Beginnende Osteochondrose L2/3, L3/ 4. Facetten gelenksarthrose in den Segmenten L3/4, L4/5 und L5/S 1. Hemisakralisation L5 rechts mit Nearthros zwischen hypertrophiertem Processus
transversus und Massa lateralis Os sacrum rechts“. Das ISG weise geringe degenerative Verände rungen ohne inflammatorische Komponente auf. 4.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, hielt mit Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 6/142/8-9) eine Lumboischialgie links bei degenerativen Verände rungen der LWS (entsprechend dem MRI vom 10. April 2014, vorstehend E. 4.3) fest. Zudem bestehe ein Triggerpunkt links paralumbosakral . 4.5
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 führten med. pract . D.___ sowie der behan delnde Psychologe G.___ aus, die Anreise zur in Aussicht gestellten Begutachtung in H.___ bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ stelle eine mas sive Überforderung dar. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Krank heitsbildes nicht zumutbar, diesen Aufwand auf sich zu nehmen. Er leide unter grossen Ängsten und Orientierungsschwierigkeiten. Er werde, wenn er eine Anzeigetafel falsch verstehe, völlig abgelenkt und könne sich dann leicht ver irren. Für einen kriegstraumatisierten Patienten wie ihn würden Bahnhöfe und grosse Distanzen immer eine grosse Belastung darstellen, welche aus therapeu tischer Sicht nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei eine sehr unsichere Persönlichkeit und die Ängste, die auf dem Weg entstehen würden, seien für ihn nicht aushaltbar (Urk. 6/148).
4.6 4. 6 .1
Am 5. Februar 2015 erstatteten Dr. Z.___ und Dr. A.___ ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/154) und nannten folgende Diagnosen ( Urk. 6/154/ 7 Ziff. III; vgl . auch Urk. 6/154/28 Ziff. 4):
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Gonarthrosen , rechtsbetont - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.3)
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - akzentuierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen - chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und der Beine - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose - Übergewicht - Grippe mit humoraler Aktivität - anamnestisch Reizmagen-Syndrom 4.6 .2
Dr. Z.___
(Urk. 6/154/1-16) führte aus somatischer Sicht aus , die vom Beschwer deführer geschilderten chronischen Schmerzen im Bereich des Rückens und der Beine sowie die weiter geschilderten multiplen Beschwerden (Schlafstörung, Müdigkeit, Nervosität, „inneres Hüpfen im Körper“ und je nach Schmerzinten sität Übelkeit, Bauchschmerzen und Erbrechen) seien vordergründig nicht mit somatisch-pathologischen Befunden objektivierbar, so dass an funktionelle Beschwerden zu denken sei (S. 9 oben). Aufgrund des aktuell erhobenen Rönt genbefundes sowie der klinischen Untersuchung sei neu eine metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen
Hyperostose festzu stellen. Unter diesem Aspekt relativiere sich - retrospektiv beurteilt - die im Y.___ -Gutachten erwähnte geringgr adige degenerative Veränderung und die damals beschriebene anteriore Spondylose sei unter diese diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose zu subsum mieren. Diese metabolische Störung dürfte bereits im Zeitpunkt der Y.___ -Begutachtung in einem beginnenden Stadium vorgelegen haben. Da der Beschwerdeführer aktuell keine diesbezüglich typi schen Beschwerden schildere und die Rückenbeschwerden vorwiegend nicht thorakal geschildert würden, wo die radiologischen Befunde hauptsächlich vor liegen würden, sei derzeit nicht von einer vordergründig symptomatischen dif fu sen idiopathischen skelettalen
Hyperostose auszugehen. Zudem sei aufgrund der epidemiologischen Datenlage bekannt, dass sich Bewegungseinschränkun gen etablieren könnten, die sich zumeist nicht leistungseinschränkend auswir ken. Die Bewegungseinschränkungen seien vorliegend aber somatisch abstütz bar (S. 10 f.) .
Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Y.___ -Gutachten könne jedoch damit nicht begründet werden (S. 13 unten).
Bei einem Vergleich der Bef unde im Bereich der Wirbelsäule könne im Ver gleich zum Begutachtungszeitpunkt beim Y.___ von einer leichtgradigen Ver schlechterung ausgegangen werden (S. 11 unten ). Weiter sei eine leichtgradige Verschlechterung hinsichtlich der Gonarthrose ausgewiesen. Zwar seien die aktuellen radiologisch-pathologischen Befunde im Vergleich zu jenem im Zeit punkt der Y.___ -Begutachtung vergleichbar, jedoch liege neu eine leichtgradige Bewegungseinschränkung (Streckdefizit) im rechten Kniegelenk vor. Diese Be we gungseinschränkung wirke sich allerdings nicht auf eine berufliche Tätig keit in einer angepassten Verweistätigkeit aus (S. 12 oben).
Zusammengefasst ergebe sich aus somatischer Sicht für eine angepasste Ver weis tätigkeit , wie sie im Y.___ -Gutachten umschrieben worden sei, nach wie vor keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 14 Mitte ; vgl. auch S. 16 Ziff. V ). 4.6 .3
Dr. A.___ (Urk. 6/154/21-38) führte aus psychiatrischer Sicht aus, die Schmerz problematik spiele beim Beschwerdeführer subjektiv eine grosse Rolle. Es würden Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung vorliegen: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme würden die Schmerzen noch verstärken. Er neige auch sonst zur Somatisierung, da er bei belastenden Lebenssituationen nach eigenen Angaben erbrechen müsse und eigenartige Schwingungsgefühle im Bauch wahrnehme (S. 9 unten).
Die Angstzustände würden sich meist in Zusammenhang mit Konflikten mit Mitmenschen entwickeln. Unterdessen meide er angstauslösende Situationen. In gewöhnlichen Alltagssituationen könne er angstfrei auftreten. So sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, zur Begutachtung die Zugreise von I.___ nach H.___ alleine zu unternehmen und Leute nach dem Weg zu fragen. Eine relevante Angststörung könne daher nicht nachgewiesen werden. Gegen eine solche Diagnose spreche auch, dass der Beschwerdeführer zwar alle zwei bis drei Wochen eine Psychotherapiesitzung besuche, jedoch keine wirkungsvolle n angstlösenden Medikamente erha lt e . Es seien akzentuierte Persönlichkeitszüge feststellbar, jedoch sei mangels Vorliegen s der notwendigen Symptome keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren . Sodann liege eine mässige Störung der Impulskontrolle vor. Dazu sei aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht entsprechend m edikamentös behandelt we rd e . Ein mildes neuroleptisches Medikament wäre hilfreich und zumutbar (S. 10 f.).
Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten er und seine fünfköpfige Familie bis vor einem Jahr in einer kleinen Wohnung gelebt, was ihn massiv gestört habe. Sie seien dann in eine grössere Wohnung umgezogen, was seine Seele sowie die familiären Verhältnisse günstig beeinflusst habe (S. 4 unten). Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der verbesserten Wohnsituation habe sich seit Januar 2014 eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt (S. 16 Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer sei jede Tätigkeit, bei welcher er relativ unabhängig sein könne , ohne engen Kontakt zu kritischen Mitarbeitern und zu schwierigen Kunden , zu 80 % zumutbar (S. 13 ff. Ziff. 4, Ziff. 12 f.). 4.6 .4
Gesamtgutachterlich sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus somatischen Grün den nicht mehr zumutbar. In e ine r angepasste n Verweistätigkeit sei ab Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben (Urk. 6/154/19-20). 5. 5.1
Das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuch ungen und berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden a usführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.
Insbesondere wird im Gutachten die veränderte gesundheitliche Situation in somatischer und psychischer Hinsicht im Vergleich zum Gesundheitszustand an lässlich des Y.___ -Gutachtens dargelegt und begründet. So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass sich der somatische Gesundheitszustand zwar leicht verschlechtert hat. Jedoch wirkt sich diese Verschlechterung nicht auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.6.2).
Sodann liegt im Vergleich zur Y.___ -Begutachtung aus psychiatrischer Sicht nun vordergründig eine Schmerzproblematik im Rahmen einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung vor und es kann keine relevante Angststörung mehr diagnostiziert werden. Insbesondere war auch die Anreise zur Begutach tung kein Problem für den Beschwerdeführer (vgl. vorstehend E. 4.6.3) . Der behandelnde Psychologe G.___ sowie der Hausarzt med. pract . D.___
erachtete n diese jedoch im Vorfeld der Begutachtung infolge des Krank heitsbildes des Beschwerdeführers als unzumutbar (vgl. vorstehend E. 4.5) . Derartige m edizinisch-psychiatrisch nicht begrün dbare Selbsteinschätzungen und limitierungen , wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden
wobei erst noch häufig gar keine kons equente Behandlung stattfin det , sind nicht als invalidisierende Gesundheit sbeeinträchtigung anzuerkennen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1) . Aus diesem Grund ist auf die anderslautende Einschätzung von G.___ sowie von med. pract . D.___
nicht abzustellen.
Die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch G.___ sowie von med. pract . D.___
ist auch aufgrund der Erfahrungstat sache zu relativieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). Nach dem Gesagten nannte weder med. pract . D.___ noch G.___ ob jektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei G.___ um eine n Psychologe n und nicht um eine n psychiatrische n Facharzt handelt und med. pract . D.___ ebenfalls keinen psychiatrischen Facharzttitel hat, was den Beweiswert deren Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s
ebenfalls entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundesge richt 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). 5.2
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet (vorstehend E. 2.2) , Dr. Z.___ habe nur Röntgenbilder angefertigt und kein MRI durchgeführt, ist aus dieser Argumen tation nicht ersichtlich, inwiefern MRI-Bilder seinen Gesundheitszustand anders beziehungsweise zu seinen Gunsten hätten beurteilen lassen. Zudem lag Dr. Z.___
der MRI-Bericht vom April 2014 vor, den er in seine Beurteilung miteinfliessen liess (Urk. 6/154/10).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend , er habe Dr. Z.___ nicht richtig erklärt, dass er ein Problem mit dem Ischiasnerv und deswegen linksseitige Schmerz ausstrahlung en vom Rücken bis zum Fuss habe . Dr. Z.___ nahm die vom Beschwerdeführer geschilderte Schmerzproblematik im Bereich des Rückens und der Beine auf und konnte trotz umfangreicher klinischer Untersuchung und unter Zuhilfenahme von bildgebend festgehaltenen Befunden weitgehend keine somatisch abstützbare Ursachen feststellen (vorstehend E. 4.6.2). Es ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch Dr. F.___
und med. pract . D.___
keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft machte n , welche Dr. Z.___ entgangen w ä ren oder mit denen er sich nicht befasst hä tte.
Insgesamt ist daher aus somatischer Sicht im Gutachten nachvollziehbar darge legt worden, dass sich die somatischen Befunde zwar leicht verschlechtert haben, diese leichte Verschlechterung jedoch im Vergleich zur Begutachtung beim Y.___ aktuell zu keiner höhergradigen Arbeitsunfähigkeit führt. 5.3
5.3.1
Dr. A.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Impulskontrollstörung (vor stehend E. 4.6.1). 5.3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma ti schen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie derschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwind barkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objekti vierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiat rischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtli cher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener –
An wen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbe mes s ung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali di täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gen der Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 5.3.3
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.3.4
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sach ver stän di gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5.3.5
Der psychiatrische Gutachter ( Urk. 6/154/21-38 ) hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinn gemäss
- mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der rele vanten Befunde thematisiert . E benso wur den der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen erörtert (Komorbidität; vgl. S. 10 ff. ). Der Kom plex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt (S. 4 ff. , S. 9 ff. ). Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als genügend berücksichtigt. Die Einschränkung der Ressourcen könne aus psychiatrischer Sicht insofern nachvollzogen werden , als eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 20 % als plausibel und ausgewiesen erachtet wurde (S. 13 lit . C.1 ff.; vgl. auch vorstehend E. 4.6 .3). 5.3.6
Vorliegend erhellt aus dem interdisziplinären Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht fällt, dass sie einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würde. Ferner ergibt sich aus den Schil derungen des Beschwerdeführers, dass er seinen Bekanntenkreis pflegt , seine Kinder zur Schul e und in den Kindergarten bringt , sich t eilweise um den Haus halt kümmert und zeitwei se für die Familie kocht , aber auch Einkäufe selbstän dig erledig
t. Weiter informiert er sich regelmässig über das Geschehen im In- und Ausland. Schmerzbedingt übe er aktuell keinen Sport mehr aus (Urk. 6/154/27 oben ). Er besucht nach eigenen Angaben alle zwei bis drei Wochen
seinen Psychotherapeuten. Bisher seien nur pflanzliche Präparate ein gesetzt worden und er glaube auch nicht, dass er psychisch so stark angeschla gen sei, dass er „chemische“ Medikamente benötige (Urk. 6/154/26). 5.3.7
Insgesamt hat vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage das Vor liegen einer fachpsychiatrisch festgestellten, krankheitswertigen psychischen Störung als ausgewiesen zu gelten, und es besteht kein Anlass, von der gut achterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit v on 2 0 % in einer angepassten Tätig keit abzuweichen . 5.4
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten zu 80 % zumutbar sind. Soweit der Beschwerdeführer sinn gemäss verlangt, es se ien weitere Abklärun gen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Unte rsuchungen wären keine neuen Er kenntnisse zu erwarten. 6.
6.1
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 22 % h ätte der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Rentenanspruch mehr .
Allerdings war d er Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt knapp 55 Jahre alt und bezog seit 1. Juni 2007 eine Rente (vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.1). Im Juni 2004 (Urk. 6/7/12) erlitt er einen Unfall und ging seither - Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2014 (Urk. 6/43/2 ; vgl. auch Urk. 6/139 )
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Aufgrund seines fortgeschrit tenen Alters fällt der Beschwerdeführer unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. vorstehend E. 1.4). 6.2
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaf t und umfassend ge prüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte :
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom
6. Juli 2015 (Urk. 2) ohne die Durchführung beruflicher Massnahmen auf. Der Beschwerdeführer wurde vor lie gend einzig im Vorbescheid (Urk. 6/157/3) sowie in der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2 S. 2 unten) darauf aufmerksam gemacht, dass er für die Stellen su che ein Gesuch um Unterstützung durch eine Eingliederungsperson einreichen könne.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten bei Versicherten im fortgeschrittenen Alter nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne W eiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditäts grad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliede rungs massnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarkt lichen Verwertbarkeit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine er hebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 6.3
Der Beschwerdeführer hat in J.___ ein Studium als Maschineningenieur ab geschlossen. S eit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 übte er in ver schie denen Branchen Hilfstätigkeiten aus (zuletzt bis Ende 2004 als
Betriebs mitarbeiter in einer Lack- und Farbenfabrik, Urk. 6/6; davor bei der K.___ AG Hilfstätigkeit als Magaziner
im Bereich Lebensmittelbereitstel lung sowie Tätigkeit als Übersetzer bei einer Asylorganisation; vgl. Urk. 6/16/2-3 Ziff. 2.1 sowie Urk. 6/43 ) . Somit kann der Beschwerdeführer nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2). E ine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktli che Desin tegration liegt damit auf der Hand, so dass ih m die Selbsteingliede rung
selbst bei Vorliegen einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. 6.4
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen vorübergehend oder dau ernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen.
Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht beim Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer um Hilfe bei der Stellensuche ersuchen kann, belassen dürfen. Eine ernsthafte und umfassende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen , wie es die Pflicht der Beschwer degegnerin ist, kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr hätte die Beschwer degegnerin entsprechende Massnahmen durchfüh ren und im Weigerungsfalle den Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenk zeitverfahren auf die Rechts folgen seines Verhaltens hinweisen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen sei (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer de gegnerin die Wiedereingliederung vor der Renteneinstellung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat. 6.5
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegneri n die Verwertbarkeit der wieder ge wonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Angesichts der aktuell mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dies führt im Er geb nis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.
7. 7.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprec hend erweist sich der Antrag des Beschwer deführer s auf Gewährung der unentgeltlichen P rozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 ) als gegenstandslos. 7.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. J uli 20 15 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invaliden rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung ei ner Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. ). Darauf kann, mit den nachfol genden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer und Marco Reichmuth , Rechtsprechung zum IVG,
E. 2 Der Versicherte erhob am
4. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Juli 2015 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1 f. ).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
14. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ).
Mit Gerichtsverfügung vom
18. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über die beantragte
(vgl. Urk. 1 S. 2) unentgeltliche Prozess führung
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung davon aus, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Januar 2014 auszugehen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei Raumtem peratur, ohne engen Kontakt zu kritischen Mitarbeitern und ohne Kontakt zu schwierigen Kunden zu 80 % zumutbar. Aus somatischer Sicht habe sich der Ge sundheitszustand leicht verschlechtert. Diese leichtgradige Veränderung wirke sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus . Gestützt auf den durchgeführten Einkommensvergleich resultiere ein Inva liditätsgrad von 22 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführ er sinngemäss auf den Stand punkt , er sei in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden: Dr. Z.___ habe keine MRI-Bilder , sondern nur Röntgenbilder vom Rücken und der beiden Knie angefertigt. Zudem habe er ihm vermutlich nicht erklärt, dass er ein Prob lem mit dem Ischias-Nerv und deswegen linksseitige Schmerzausstrahlungen bis in den Fuss hinunter habe. Er leide nach wie vor an psychischen Problemen und habe Ängste, „Schwierigkeiten mit Handlungen“ und sei aufgrund des Regimes in seinem Herkunftsland traumatisiert (Urk. 1).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht einstellte.
Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse anlässlich der letzten materiellen Überprüfung, welche mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/111-112)
abgeschlossen wurde, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2).
E. 3 In der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/111/1-2)
stützte sich die Beschwer de gegnerin
- sowie im Urteil vom 28. Januar 2014 (Urk. 6/135 S. 6 ff. E. 3.2 sowie E. 4) auch das hiesige Gericht - auf das psychiatrisch-orthopädische Gut achten der Ärzte des Y.___ (nachfolgend Y.___ -Gutachten) vom 21. Dezember 2011 ab (Urk.
E. 6 .1
Am 5. Februar 2015 erstatteten Dr. Z.___ und Dr. A.___ ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/154) und nannten folgende Diagnosen ( Urk. 6/154/
E. 6.1 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 22 % h ätte der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Rentenanspruch mehr .
Allerdings war d er Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt knapp 55 Jahre alt und bezog seit 1. Juni 2007 eine Rente (vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.1). Im Juni 2004 (Urk. 6/7/12) erlitt er einen Unfall und ging seither - Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2014 (Urk. 6/43/2 ; vgl. auch Urk. 6/139 )
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Aufgrund seines fortgeschrit tenen Alters fällt der Beschwerdeführer unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. vorstehend E. 1.4).
E. 6.2 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaf t und umfassend ge prüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte :
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom
6. Juli 2015 (Urk. 2) ohne die Durchführung beruflicher Massnahmen auf. Der Beschwerdeführer wurde vor lie gend einzig im Vorbescheid (Urk. 6/157/3) sowie in der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2 S. 2 unten) darauf aufmerksam gemacht, dass er für die Stellen su che ein Gesuch um Unterstützung durch eine Eingliederungsperson einreichen könne.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten bei Versicherten im fortgeschrittenen Alter nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne W eiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditäts grad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliede rungs massnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarkt lichen Verwertbarkeit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine er hebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat in J.___ ein Studium als Maschineningenieur ab geschlossen. S eit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 übte er in ver schie denen Branchen Hilfstätigkeiten aus (zuletzt bis Ende 2004 als
Betriebs mitarbeiter in einer Lack- und Farbenfabrik, Urk. 6/6; davor bei der K.___ AG Hilfstätigkeit als Magaziner
im Bereich Lebensmittelbereitstel lung sowie Tätigkeit als Übersetzer bei einer Asylorganisation; vgl. Urk. 6/16/2-3 Ziff. 2.1 sowie Urk. 6/43 ) . Somit kann der Beschwerdeführer nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2). E ine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktli che Desin tegration liegt damit auf der Hand, so dass ih m die Selbsteingliede rung
selbst bei Vorliegen einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint.
E. 6.4 Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen vorübergehend oder dau ernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen.
Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht beim Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer um Hilfe bei der Stellensuche ersuchen kann, belassen dürfen. Eine ernsthafte und umfassende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen , wie es die Pflicht der Beschwer degegnerin ist, kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr hätte die Beschwer degegnerin entsprechende Massnahmen durchfüh ren und im Weigerungsfalle den Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenk zeitverfahren auf die Rechts folgen seines Verhaltens hinweisen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen sei (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer de gegnerin die Wiedereingliederung vor der Renteneinstellung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegneri n die Verwertbarkeit der wieder ge wonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Angesichts der aktuell mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dies führt im Er geb nis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.
7.
E. 7 Ziff. III; vgl . auch Urk. 6/154/28 Ziff. 4):
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Gonarthrosen , rechtsbetont - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.3)
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - akzentuierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen - chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und der Beine - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose - Übergewicht - Grippe mit humoraler Aktivität - anamnestisch Reizmagen-Syndrom 4.6 .2
Dr. Z.___
(Urk. 6/154/1-16) führte aus somatischer Sicht aus , die vom Beschwer deführer geschilderten chronischen Schmerzen im Bereich des Rückens und der Beine sowie die weiter geschilderten multiplen Beschwerden (Schlafstörung, Müdigkeit, Nervosität, „inneres Hüpfen im Körper“ und je nach Schmerzinten sität Übelkeit, Bauchschmerzen und Erbrechen) seien vordergründig nicht mit somatisch-pathologischen Befunden objektivierbar, so dass an funktionelle Beschwerden zu denken sei (S. 9 oben). Aufgrund des aktuell erhobenen Rönt genbefundes sowie der klinischen Untersuchung sei neu eine metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen
Hyperostose festzu stellen. Unter diesem Aspekt relativiere sich - retrospektiv beurteilt - die im Y.___ -Gutachten erwähnte geringgr adige degenerative Veränderung und die damals beschriebene anteriore Spondylose sei unter diese diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose zu subsum mieren. Diese metabolische Störung dürfte bereits im Zeitpunkt der Y.___ -Begutachtung in einem beginnenden Stadium vorgelegen haben. Da der Beschwerdeführer aktuell keine diesbezüglich typi schen Beschwerden schildere und die Rückenbeschwerden vorwiegend nicht thorakal geschildert würden, wo die radiologischen Befunde hauptsächlich vor liegen würden, sei derzeit nicht von einer vordergründig symptomatischen dif fu sen idiopathischen skelettalen
Hyperostose auszugehen. Zudem sei aufgrund der epidemiologischen Datenlage bekannt, dass sich Bewegungseinschränkun gen etablieren könnten, die sich zumeist nicht leistungseinschränkend auswir ken. Die Bewegungseinschränkungen seien vorliegend aber somatisch abstütz bar (S. 10 f.) .
Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Y.___ -Gutachten könne jedoch damit nicht begründet werden (S. 13 unten).
Bei einem Vergleich der Bef unde im Bereich der Wirbelsäule könne im Ver gleich zum Begutachtungszeitpunkt beim Y.___ von einer leichtgradigen Ver schlechterung ausgegangen werden (S.
E. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprec hend erweist sich der Antrag des Beschwer deführer s auf Gewährung der unentgeltlichen P rozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 ) als gegenstandslos.
E. 7.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. J uli 20
E. 11 unten ). Weiter sei eine leichtgradige Verschlechterung hinsichtlich der Gonarthrose ausgewiesen. Zwar seien die aktuellen radiologisch-pathologischen Befunde im Vergleich zu jenem im Zeit punkt der Y.___ -Begutachtung vergleichbar, jedoch liege neu eine leichtgradige Bewegungseinschränkung (Streckdefizit) im rechten Kniegelenk vor. Diese Be we gungseinschränkung wirke sich allerdings nicht auf eine berufliche Tätig keit in einer angepassten Verweistätigkeit aus (S. 12 oben).
Zusammengefasst ergebe sich aus somatischer Sicht für eine angepasste Ver weis tätigkeit , wie sie im Y.___ -Gutachten umschrieben worden sei, nach wie vor keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 14 Mitte ; vgl. auch S. 16 Ziff. V ). 4.6 .3
Dr. A.___ (Urk. 6/154/21-38) führte aus psychiatrischer Sicht aus, die Schmerz problematik spiele beim Beschwerdeführer subjektiv eine grosse Rolle. Es würden Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung vorliegen: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme würden die Schmerzen noch verstärken. Er neige auch sonst zur Somatisierung, da er bei belastenden Lebenssituationen nach eigenen Angaben erbrechen müsse und eigenartige Schwingungsgefühle im Bauch wahrnehme (S. 9 unten).
Die Angstzustände würden sich meist in Zusammenhang mit Konflikten mit Mitmenschen entwickeln. Unterdessen meide er angstauslösende Situationen. In gewöhnlichen Alltagssituationen könne er angstfrei auftreten. So sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, zur Begutachtung die Zugreise von I.___ nach H.___ alleine zu unternehmen und Leute nach dem Weg zu fragen. Eine relevante Angststörung könne daher nicht nachgewiesen werden. Gegen eine solche Diagnose spreche auch, dass der Beschwerdeführer zwar alle zwei bis drei Wochen eine Psychotherapiesitzung besuche, jedoch keine wirkungsvolle n angstlösenden Medikamente erha lt e . Es seien akzentuierte Persönlichkeitszüge feststellbar, jedoch sei mangels Vorliegen s der notwendigen Symptome keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren . Sodann liege eine mässige Störung der Impulskontrolle vor. Dazu sei aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht entsprechend m edikamentös behandelt we rd e . Ein mildes neuroleptisches Medikament wäre hilfreich und zumutbar (S. 10 f.).
Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten er und seine fünfköpfige Familie bis vor einem Jahr in einer kleinen Wohnung gelebt, was ihn massiv gestört habe. Sie seien dann in eine grössere Wohnung umgezogen, was seine Seele sowie die familiären Verhältnisse günstig beeinflusst habe (S. 4 unten). Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der verbesserten Wohnsituation habe sich seit Januar 2014 eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt (S. 16 Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer sei jede Tätigkeit, bei welcher er relativ unabhängig sein könne , ohne engen Kontakt zu kritischen Mitarbeitern und zu schwierigen Kunden , zu 80 % zumutbar (S. 13 ff. Ziff. 4, Ziff. 12 f.). 4.6 .4
Gesamtgutachterlich sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus somatischen Grün den nicht mehr zumutbar. In e ine r angepasste n Verweistätigkeit sei ab Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben (Urk. 6/154/19-20). 5. 5.1
Das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuch ungen und berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden a usführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.
Insbesondere wird im Gutachten die veränderte gesundheitliche Situation in somatischer und psychischer Hinsicht im Vergleich zum Gesundheitszustand an lässlich des Y.___ -Gutachtens dargelegt und begründet. So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass sich der somatische Gesundheitszustand zwar leicht verschlechtert hat. Jedoch wirkt sich diese Verschlechterung nicht auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.6.2).
Sodann liegt im Vergleich zur Y.___ -Begutachtung aus psychiatrischer Sicht nun vordergründig eine Schmerzproblematik im Rahmen einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung vor und es kann keine relevante Angststörung mehr diagnostiziert werden. Insbesondere war auch die Anreise zur Begutach tung kein Problem für den Beschwerdeführer (vgl. vorstehend E. 4.6.3) . Der behandelnde Psychologe G.___ sowie der Hausarzt med. pract . D.___
erachtete n diese jedoch im Vorfeld der Begutachtung infolge des Krank heitsbildes des Beschwerdeführers als unzumutbar (vgl. vorstehend E. 4.5) . Derartige m edizinisch-psychiatrisch nicht begrün dbare Selbsteinschätzungen und limitierungen , wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden
wobei erst noch häufig gar keine kons equente Behandlung stattfin det , sind nicht als invalidisierende Gesundheit sbeeinträchtigung anzuerkennen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1) . Aus diesem Grund ist auf die anderslautende Einschätzung von G.___ sowie von med. pract . D.___
nicht abzustellen.
Die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch G.___ sowie von med. pract . D.___
ist auch aufgrund der Erfahrungstat sache zu relativieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). Nach dem Gesagten nannte weder med. pract . D.___ noch G.___ ob jektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei G.___ um eine n Psychologe n und nicht um eine n psychiatrische n Facharzt handelt und med. pract . D.___ ebenfalls keinen psychiatrischen Facharzttitel hat, was den Beweiswert deren Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s
ebenfalls entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundesge richt 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). 5.2
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet (vorstehend E. 2.2) , Dr. Z.___ habe nur Röntgenbilder angefertigt und kein MRI durchgeführt, ist aus dieser Argumen tation nicht ersichtlich, inwiefern MRI-Bilder seinen Gesundheitszustand anders beziehungsweise zu seinen Gunsten hätten beurteilen lassen. Zudem lag Dr. Z.___
der MRI-Bericht vom April 2014 vor, den er in seine Beurteilung miteinfliessen liess (Urk. 6/154/10).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend , er habe Dr. Z.___ nicht richtig erklärt, dass er ein Problem mit dem Ischiasnerv und deswegen linksseitige Schmerz ausstrahlung en vom Rücken bis zum Fuss habe . Dr. Z.___ nahm die vom Beschwerdeführer geschilderte Schmerzproblematik im Bereich des Rückens und der Beine auf und konnte trotz umfangreicher klinischer Untersuchung und unter Zuhilfenahme von bildgebend festgehaltenen Befunden weitgehend keine somatisch abstützbare Ursachen feststellen (vorstehend E. 4.6.2). Es ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch Dr. F.___
und med. pract . D.___
keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft machte n , welche Dr. Z.___ entgangen w ä ren oder mit denen er sich nicht befasst hä tte.
Insgesamt ist daher aus somatischer Sicht im Gutachten nachvollziehbar darge legt worden, dass sich die somatischen Befunde zwar leicht verschlechtert haben, diese leichte Verschlechterung jedoch im Vergleich zur Begutachtung beim Y.___ aktuell zu keiner höhergradigen Arbeitsunfähigkeit führt. 5.3
5.3.1
Dr. A.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Impulskontrollstörung (vor stehend E. 4.6.1). 5.3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma ti schen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie derschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwind barkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objekti vierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiat rischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtli cher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener –
An wen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbe mes s ung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali di täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gen der Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 5.3.3
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.3.4
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sach ver stän di gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5.3.5
Der psychiatrische Gutachter ( Urk. 6/154/21-38 ) hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinn gemäss
- mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der rele vanten Befunde thematisiert . E benso wur den der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen erörtert (Komorbidität; vgl. S. 10 ff. ). Der Kom plex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt (S. 4 ff. , S. 9 ff. ). Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als genügend berücksichtigt. Die Einschränkung der Ressourcen könne aus psychiatrischer Sicht insofern nachvollzogen werden , als eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 20 % als plausibel und ausgewiesen erachtet wurde (S.
E. 13 lit . C.1 ff.; vgl. auch vorstehend E. 4.6 .3). 5.3.6
Vorliegend erhellt aus dem interdisziplinären Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht fällt, dass sie einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würde. Ferner ergibt sich aus den Schil derungen des Beschwerdeführers, dass er seinen Bekanntenkreis pflegt , seine Kinder zur Schul e und in den Kindergarten bringt , sich t eilweise um den Haus halt kümmert und zeitwei se für die Familie kocht , aber auch Einkäufe selbstän dig erledig
t. Weiter informiert er sich regelmässig über das Geschehen im In- und Ausland. Schmerzbedingt übe er aktuell keinen Sport mehr aus (Urk. 6/154/27 oben ). Er besucht nach eigenen Angaben alle zwei bis drei Wochen
seinen Psychotherapeuten. Bisher seien nur pflanzliche Präparate ein gesetzt worden und er glaube auch nicht, dass er psychisch so stark angeschla gen sei, dass er „chemische“ Medikamente benötige (Urk. 6/154/26). 5.3.7
Insgesamt hat vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage das Vor liegen einer fachpsychiatrisch festgestellten, krankheitswertigen psychischen Störung als ausgewiesen zu gelten, und es besteht kein Anlass, von der gut achterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit v on 2 0 % in einer angepassten Tätig keit abzuweichen . 5.4
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten zu 80 % zumutbar sind. Soweit der Beschwerdeführer sinn gemäss verlangt, es se ien weitere Abklärun gen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Unte rsuchungen wären keine neuen Er kenntnisse zu erwarten. 6.
E. 15 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invaliden rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00779 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
4. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich am
27. Juni 2008
unter Hin weis auf Schmerz beschwerden
sowie psychische Probleme bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/23 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom
3. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsr ente ab
1. Juni 2007 zu (Urk. 6/71, Urk. 6/77 ). 1.2
Nach Eingang eines am 3. März 2011 gestellten Rentenerhöh ungsgesuchs (Urk. 6/79) holte die IV-Stelle unter anderem bei den Ärzten des Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 6/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/100, Urk. 6/106, Urk. 6/109 ) setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 8. Juni 2012 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/111-112). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 6/122/3-8) wurde mit Urteil vom 28. Januar 2014 abgewiesen (Urk. 6/135; Prozess IV.2012.00759). 1.3
Nach Eingang eines am 2. April 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/138) holte d ie IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bi diszip linäres Gutachten ein, das am 5. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 6/154 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/ 157 ; Urk. 6/173 , Urk. 6/177 ) hob die IV-Stelle mit Ver fügung vom
6. Juli 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/178 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
4. August 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Juli 2015 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1 f. ).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 (Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
14. September 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ).
Mit Gerichtsverfügung vom
18. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über die beantragte
(vgl. Urk. 1 S. 2) unentgeltliche Prozess führung
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundla gen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung ei ner Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 IVG) sind im angefochtenen Ent scheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. ). Darauf kann, mit den nachfol genden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer und Marco Reichmuth , Rechtsprechung zum IVG, 3 . Auflage, Zürich 2014, S. 435 ff. ). Praktisch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge schlos sen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergeb nis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das the oretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor hande nen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entge gen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähi gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Perso nen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwer degegnerin zuvor Einglie derungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung davon aus, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Januar 2014 auszugehen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei Raumtem peratur, ohne engen Kontakt zu kritischen Mitarbeitern und ohne Kontakt zu schwierigen Kunden zu 80 % zumutbar. Aus somatischer Sicht habe sich der Ge sundheitszustand leicht verschlechtert. Diese leichtgradige Veränderung wirke sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus . Gestützt auf den durchgeführten Einkommensvergleich resultiere ein Inva liditätsgrad von 22 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführ er sinngemäss auf den Stand punkt , er sei in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden: Dr. Z.___ habe keine MRI-Bilder , sondern nur Röntgenbilder vom Rücken und der beiden Knie angefertigt. Zudem habe er ihm vermutlich nicht erklärt, dass er ein Prob lem mit dem Ischias-Nerv und deswegen linksseitige Schmerzausstrahlungen bis in den Fuss hinunter habe. Er leide nach wie vor an psychischen Problemen und habe Ängste, „Schwierigkeiten mit Handlungen“ und sei aufgrund des Regimes in seinem Herkunftsland traumatisiert (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente zu Recht einstellte.
Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse anlässlich der letzten materiellen Überprüfung, welche mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/111-112)
abgeschlossen wurde, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). 3.
In der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/111/1-2)
stützte sich die Beschwer de gegnerin
- sowie im Urteil vom 28. Januar 2014 (Urk. 6/135 S. 6 ff. E. 3.2 sowie E. 4) auch das hiesige Gericht - auf das psychiatrisch-orthopädische Gut achten der Ärzte des Y.___ (nachfolgend Y.___ -Gutachten) vom 21. Dezember 2011 ab (Urk. 6 /96).
Die Gutachter s tel l ten die folgenden Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 lit . E.1): - Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) - Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.3) - episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0) - beginnende Gonarthrose beidseits, Status nach Innenmeniskusteilresek tion rechts 12/2004 und nochmaliger Innenmeniskusrevision inklusive vordere Kreuzbandplastik 03/2005 am rechten Kniegelenk
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Teilgutachten aus, auf der aktuellen psychischen Symptomebene werde über Ängste und Verunsicherung, die tief innen in der Person liege, berichtet. Der Beschwerdeführer wirke im Umgang mit anderen Menschen übermässig verunsichert, beziehe viele Reaktionen auf sich und zeige dann auch emotionale Reaktionen mit Ängsten, insbesondere Angst vor den Reaktionen anderer Menschen. Im psychischen Befund seien zu Beginn ängstlich-bedrückte Affektanteile, auch im interpersonalen Kontakt, aufgefallen. Im Laufe der Exploration habe sich dann die Gesamtsituation aufgelockert, und während einer nachfolgenden Darstellung der politischen Situation in den arabischen Ländern habe sich der Beschwerdeführer engagiert gezeigt. Er zeige auch viele Wutimpulse und wirke energisch. Insgesamt zeichne sich ein deutlich instabiles emotionales Bild ab. Es bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, allerdings nicht im ängstlich-vermeidenden Bereich, sondern eher mit desin tegrativen , impulsgestörten Anteilen. Die geschilderten sozialen Schwierigkeiten seien nachvollziehbar, allerdings als invaliditätsfremd anzusehen. Eine volle Belastbarkeit im Arbeitsleben bestehe dennoch nicht. Eine Verschlechterung gegenüber dem im psychiatrischen Vorgutachten von Dr. C.___ be schriebenen Befund könne jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht konstatiert werden. Dr. C.___ habe ein durchgehend ängstlich-gedrücktes Syndrom beschrieben. Aktuell zeigten sich jedoch auch energetisch kräftige Impulse. Aus objektiver Sicht müsse jetzt im Verlauf eher eine Verbesserung als eine Ver schlechterung konstatiert werden (S. 30). Unter der Verlaufsbetrachtung und unter Einbeziehung des gegenwärtigen psychischen Befundes sei die Angst symptomatik zurückgegangen, auch wenn weiter Persönlichkeitsanteile von Verunsicherung und ein erschwerter Umgang mit anderen bestünden. Es fänden sich jedoch auch deutlich e sthenische, durchsetzungsfähige Elemente, die für eine Berufstätigkeit eingesetzt werden könnten. Insofern erfolge eine leicht ver änderte sozialmedizinische Einschätzung. Aus psychiatrischer Sicht sei jetzt nicht mehr eine 60%ige, sondern eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit festzustellen (S. 31 Mitte).
Aus somatischer Sicht wurde ausgeführt, die aktuell röntgenologisch beschrie benen Zeichen einer beginnenden Gonarthrose beidseits sowie der röntgenolo gisch vermuteten Corpora
libera beidseits habe im Untersuchungszeitpunkt keine funktionsrelevante Klinik produziert. Eine früher beschriebene vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) könne aktuell nicht bestätigt werden. Das Achsenorgan sei physiologisch konfiguriert. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule gelte als uneingeschränkt und frei mit einem allenfalls endphasigen tieflumba len Schmerzbefund. Der Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule (LWS) sei alters entsprechend und ohne klinisch relevanten Krankheitswert (S. 16) .
Aus gesamtgutachterlicher Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Abfüller und Betriebsmitarbeiter in einer Putzerei, welche zumindest zeitweise auch knie ge lenksbelastende Arbeiten enthalten habe, aus rein präventiven Gründen nicht mehr zumutbar. Eine mittelschwere, möglichst wechselbelastend auszuübende Tätigkeit ohne anhaltende statische Beanspruchung der Kniegelenke, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis zu 15-20 kg, mit gelegentlichem Arbeiten in vornüber gebeugter Körperposition sowie gelegentlichen Torsions- und Nei ge bewegungen der Wirbelsäule, jedoch ohne Einnahme anhaltender Zwangs haltungen sowie ohne besondere Anforderungen an die soziale Kompe tenz sei dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zu 100 %, jedoch aus psychiat rischer und damit auch gesamtgutachterlicher Sicht lediglich zu 60 % zumutbar (S. 19 unten sowie S. 21). 4.
4.1
Der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2015 lagen folgende Arztbericht e zugrunde: 4.2
Im undatierten Bericht (Urk. 6/142/1-6) von med. pract . D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte dieser folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) - Ängste - Zyklothymia , andauernde Instabilität der Stimmung mit zahlreichen Peri oden leichter Depression (ICD-10 F34.0) - soziale Phobien seit seiner Jugend im E.___ (ICD-10 F40.1) - zeitweise Panikattacken, wiederkehrend (ICD-10 F41.0) - ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) - Rückenschmerzen
Gegenwärtig erfolge alle zwei Wochen eine psychosoziale Gesprächstherapie (Ziff. 1.5). Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit äusserte sich med. pract . D.___ nicht (Ziff. 1.6 ff.) . 4.3
Am 10. April 2014 (Urk. 6/142/7) wurden bildgebende Abklärungen beider Knie gelenke (Röntgen) sowie der LWS und des Iliosakralgelenkes (ISG; MRI) durchgeführt. Die Beurteilung lautete wie folgt: „Relativ geringe Bandscheiben degenerationen in mehreren Segmenten (L2/3, L4/5 und L5/S1), keine spinale Enge, keine Neuroaffektion. Beginnende Osteochondrose L2/3, L3/ 4. Facetten gelenksarthrose in den Segmenten L3/4, L4/5 und L5/S 1. Hemisakralisation L5 rechts mit Nearthros zwischen hypertrophiertem Processus
transversus und Massa lateralis Os sacrum rechts“. Das ISG weise geringe degenerative Verände rungen ohne inflammatorische Komponente auf. 4.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, hielt mit Bericht vom 3. Juni 2014 (Urk. 6/142/8-9) eine Lumboischialgie links bei degenerativen Verände rungen der LWS (entsprechend dem MRI vom 10. April 2014, vorstehend E. 4.3) fest. Zudem bestehe ein Triggerpunkt links paralumbosakral . 4.5
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 führten med. pract . D.___ sowie der behan delnde Psychologe G.___ aus, die Anreise zur in Aussicht gestellten Begutachtung in H.___ bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ stelle eine mas sive Überforderung dar. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Krank heitsbildes nicht zumutbar, diesen Aufwand auf sich zu nehmen. Er leide unter grossen Ängsten und Orientierungsschwierigkeiten. Er werde, wenn er eine Anzeigetafel falsch verstehe, völlig abgelenkt und könne sich dann leicht ver irren. Für einen kriegstraumatisierten Patienten wie ihn würden Bahnhöfe und grosse Distanzen immer eine grosse Belastung darstellen, welche aus therapeu tischer Sicht nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei eine sehr unsichere Persönlichkeit und die Ängste, die auf dem Weg entstehen würden, seien für ihn nicht aushaltbar (Urk. 6/148).
4.6 4. 6 .1
Am 5. Februar 2015 erstatteten Dr. Z.___ und Dr. A.___ ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/154) und nannten folgende Diagnosen ( Urk. 6/154/ 7 Ziff. III; vgl . auch Urk. 6/154/28 Ziff. 4):
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Gonarthrosen , rechtsbetont - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.3)
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - akzentuierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen - chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und der Beine - chronisches lumbospondylogenes Syndrom - diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose - Übergewicht - Grippe mit humoraler Aktivität - anamnestisch Reizmagen-Syndrom 4.6 .2
Dr. Z.___
(Urk. 6/154/1-16) führte aus somatischer Sicht aus , die vom Beschwer deführer geschilderten chronischen Schmerzen im Bereich des Rückens und der Beine sowie die weiter geschilderten multiplen Beschwerden (Schlafstörung, Müdigkeit, Nervosität, „inneres Hüpfen im Körper“ und je nach Schmerzinten sität Übelkeit, Bauchschmerzen und Erbrechen) seien vordergründig nicht mit somatisch-pathologischen Befunden objektivierbar, so dass an funktionelle Beschwerden zu denken sei (S. 9 oben). Aufgrund des aktuell erhobenen Rönt genbefundes sowie der klinischen Untersuchung sei neu eine metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen
Hyperostose festzu stellen. Unter diesem Aspekt relativiere sich - retrospektiv beurteilt - die im Y.___ -Gutachten erwähnte geringgr adige degenerative Veränderung und die damals beschriebene anteriore Spondylose sei unter diese diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose zu subsum mieren. Diese metabolische Störung dürfte bereits im Zeitpunkt der Y.___ -Begutachtung in einem beginnenden Stadium vorgelegen haben. Da der Beschwerdeführer aktuell keine diesbezüglich typi schen Beschwerden schildere und die Rückenbeschwerden vorwiegend nicht thorakal geschildert würden, wo die radiologischen Befunde hauptsächlich vor liegen würden, sei derzeit nicht von einer vordergründig symptomatischen dif fu sen idiopathischen skelettalen
Hyperostose auszugehen. Zudem sei aufgrund der epidemiologischen Datenlage bekannt, dass sich Bewegungseinschränkun gen etablieren könnten, die sich zumeist nicht leistungseinschränkend auswir ken. Die Bewegungseinschränkungen seien vorliegend aber somatisch abstütz bar (S. 10 f.) .
Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Y.___ -Gutachten könne jedoch damit nicht begründet werden (S. 13 unten).
Bei einem Vergleich der Bef unde im Bereich der Wirbelsäule könne im Ver gleich zum Begutachtungszeitpunkt beim Y.___ von einer leichtgradigen Ver schlechterung ausgegangen werden (S. 11 unten ). Weiter sei eine leichtgradige Verschlechterung hinsichtlich der Gonarthrose ausgewiesen. Zwar seien die aktuellen radiologisch-pathologischen Befunde im Vergleich zu jenem im Zeit punkt der Y.___ -Begutachtung vergleichbar, jedoch liege neu eine leichtgradige Bewegungseinschränkung (Streckdefizit) im rechten Kniegelenk vor. Diese Be we gungseinschränkung wirke sich allerdings nicht auf eine berufliche Tätig keit in einer angepassten Verweistätigkeit aus (S. 12 oben).
Zusammengefasst ergebe sich aus somatischer Sicht für eine angepasste Ver weis tätigkeit , wie sie im Y.___ -Gutachten umschrieben worden sei, nach wie vor keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 14 Mitte ; vgl. auch S. 16 Ziff. V ). 4.6 .3
Dr. A.___ (Urk. 6/154/21-38) führte aus psychiatrischer Sicht aus, die Schmerz problematik spiele beim Beschwerdeführer subjektiv eine grosse Rolle. Es würden Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung vorliegen: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Lebensprobleme würden die Schmerzen noch verstärken. Er neige auch sonst zur Somatisierung, da er bei belastenden Lebenssituationen nach eigenen Angaben erbrechen müsse und eigenartige Schwingungsgefühle im Bauch wahrnehme (S. 9 unten).
Die Angstzustände würden sich meist in Zusammenhang mit Konflikten mit Mitmenschen entwickeln. Unterdessen meide er angstauslösende Situationen. In gewöhnlichen Alltagssituationen könne er angstfrei auftreten. So sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, zur Begutachtung die Zugreise von I.___ nach H.___ alleine zu unternehmen und Leute nach dem Weg zu fragen. Eine relevante Angststörung könne daher nicht nachgewiesen werden. Gegen eine solche Diagnose spreche auch, dass der Beschwerdeführer zwar alle zwei bis drei Wochen eine Psychotherapiesitzung besuche, jedoch keine wirkungsvolle n angstlösenden Medikamente erha lt e . Es seien akzentuierte Persönlichkeitszüge feststellbar, jedoch sei mangels Vorliegen s der notwendigen Symptome keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren . Sodann liege eine mässige Störung der Impulskontrolle vor. Dazu sei aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht entsprechend m edikamentös behandelt we rd e . Ein mildes neuroleptisches Medikament wäre hilfreich und zumutbar (S. 10 f.).
Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten er und seine fünfköpfige Familie bis vor einem Jahr in einer kleinen Wohnung gelebt, was ihn massiv gestört habe. Sie seien dann in eine grössere Wohnung umgezogen, was seine Seele sowie die familiären Verhältnisse günstig beeinflusst habe (S. 4 unten). Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der verbesserten Wohnsituation habe sich seit Januar 2014 eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt (S. 16 Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer sei jede Tätigkeit, bei welcher er relativ unabhängig sein könne , ohne engen Kontakt zu kritischen Mitarbeitern und zu schwierigen Kunden , zu 80 % zumutbar (S. 13 ff. Ziff. 4, Ziff. 12 f.). 4.6 .4
Gesamtgutachterlich sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus somatischen Grün den nicht mehr zumutbar. In e ine r angepasste n Verweistätigkeit sei ab Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben (Urk. 6/154/19-20). 5. 5.1
Das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuch ungen und berücksichtigt die vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden a usführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann.
Insbesondere wird im Gutachten die veränderte gesundheitliche Situation in somatischer und psychischer Hinsicht im Vergleich zum Gesundheitszustand an lässlich des Y.___ -Gutachtens dargelegt und begründet. So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass sich der somatische Gesundheitszustand zwar leicht verschlechtert hat. Jedoch wirkt sich diese Verschlechterung nicht auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.6.2).
Sodann liegt im Vergleich zur Y.___ -Begutachtung aus psychiatrischer Sicht nun vordergründig eine Schmerzproblematik im Rahmen einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung vor und es kann keine relevante Angststörung mehr diagnostiziert werden. Insbesondere war auch die Anreise zur Begutach tung kein Problem für den Beschwerdeführer (vgl. vorstehend E. 4.6.3) . Der behandelnde Psychologe G.___ sowie der Hausarzt med. pract . D.___
erachtete n diese jedoch im Vorfeld der Begutachtung infolge des Krank heitsbildes des Beschwerdeführers als unzumutbar (vgl. vorstehend E. 4.5) . Derartige m edizinisch-psychiatrisch nicht begrün dbare Selbsteinschätzungen und limitierungen , wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden
wobei erst noch häufig gar keine kons equente Behandlung stattfin det , sind nicht als invalidisierende Gesundheit sbeeinträchtigung anzuerkennen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1) . Aus diesem Grund ist auf die anderslautende Einschätzung von G.___ sowie von med. pract . D.___
nicht abzustellen.
Die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch G.___ sowie von med. pract . D.___
ist auch aufgrund der Erfahrungstat sache zu relativieren, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). Nach dem Gesagten nannte weder med. pract . D.___ noch G.___ ob jektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei G.___ um eine n Psychologe n und nicht um eine n psychiatrische n Facharzt handelt und med. pract . D.___ ebenfalls keinen psychiatrischen Facharzttitel hat, was den Beweiswert deren Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s
ebenfalls entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundesge richt 9C_736/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 2.1). 5.2
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet (vorstehend E. 2.2) , Dr. Z.___ habe nur Röntgenbilder angefertigt und kein MRI durchgeführt, ist aus dieser Argumen tation nicht ersichtlich, inwiefern MRI-Bilder seinen Gesundheitszustand anders beziehungsweise zu seinen Gunsten hätten beurteilen lassen. Zudem lag Dr. Z.___
der MRI-Bericht vom April 2014 vor, den er in seine Beurteilung miteinfliessen liess (Urk. 6/154/10).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend , er habe Dr. Z.___ nicht richtig erklärt, dass er ein Problem mit dem Ischiasnerv und deswegen linksseitige Schmerz ausstrahlung en vom Rücken bis zum Fuss habe . Dr. Z.___ nahm die vom Beschwerdeführer geschilderte Schmerzproblematik im Bereich des Rückens und der Beine auf und konnte trotz umfangreicher klinischer Untersuchung und unter Zuhilfenahme von bildgebend festgehaltenen Befunden weitgehend keine somatisch abstützbare Ursachen feststellen (vorstehend E. 4.6.2). Es ist darauf hinzuweisen, dass aus somatischer Sicht auch Dr. F.___
und med. pract . D.___
keine objektiv fassbaren Aspekte namhaft machte n , welche Dr. Z.___ entgangen w ä ren oder mit denen er sich nicht befasst hä tte.
Insgesamt ist daher aus somatischer Sicht im Gutachten nachvollziehbar darge legt worden, dass sich die somatischen Befunde zwar leicht verschlechtert haben, diese leichte Verschlechterung jedoch im Vergleich zur Begutachtung beim Y.___ aktuell zu keiner höhergradigen Arbeitsunfähigkeit führt. 5.3
5.3.1
Dr. A.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Impulskontrollstörung (vor stehend E. 4.6.1). 5.3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6): Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma ti schen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie derschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwind barkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objekti vierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiat rischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtli cher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener –
An wen dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbe mes s ung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali di täts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gen der Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 5.3.3
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.3.4
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sach ver stän di gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5.3.5
Der psychiatrische Gutachter ( Urk. 6/154/21-38 ) hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinn gemäss
- mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesundheitsschädigung betreffend wurde die Ausprägung der rele vanten Befunde thematisiert . E benso wur den der Therapieverlauf und die Frage von begleitenden Erkrankungen erörtert (Komorbidität; vgl. S. 10 ff. ). Der Kom plex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt (S. 4 ff. , S. 9 ff. ). Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehenden Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als genügend berücksichtigt. Die Einschränkung der Ressourcen könne aus psychiatrischer Sicht insofern nachvollzogen werden , als eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit von 20 % als plausibel und ausgewiesen erachtet wurde (S. 13 lit . C.1 ff.; vgl. auch vorstehend E. 4.6 .3). 5.3.6
Vorliegend erhellt aus dem interdisziplinären Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht derart stark ins Gewicht fällt, dass sie einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würde. Ferner ergibt sich aus den Schil derungen des Beschwerdeführers, dass er seinen Bekanntenkreis pflegt , seine Kinder zur Schul e und in den Kindergarten bringt , sich t eilweise um den Haus halt kümmert und zeitwei se für die Familie kocht , aber auch Einkäufe selbstän dig erledig
t. Weiter informiert er sich regelmässig über das Geschehen im In- und Ausland. Schmerzbedingt übe er aktuell keinen Sport mehr aus (Urk. 6/154/27 oben ). Er besucht nach eigenen Angaben alle zwei bis drei Wochen
seinen Psychotherapeuten. Bisher seien nur pflanzliche Präparate ein gesetzt worden und er glaube auch nicht, dass er psychisch so stark angeschla gen sei, dass er „chemische“ Medikamente benötige (Urk. 6/154/26). 5.3.7
Insgesamt hat vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage das Vor liegen einer fachpsychiatrisch festgestellten, krankheitswertigen psychischen Störung als ausgewiesen zu gelten, und es besteht kein Anlass, von der gut achterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit v on 2 0 % in einer angepassten Tätig keit abzuweichen . 5.4
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten zu 80 % zumutbar sind. Soweit der Beschwerdeführer sinn gemäss verlangt, es se ien weitere Abklärun gen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medi zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizini schen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Unte rsuchungen wären keine neuen Er kenntnisse zu erwarten. 6.
6.1
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 22 % h ätte der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Rentenanspruch mehr .
Allerdings war d er Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt knapp 55 Jahre alt und bezog seit 1. Juni 2007 eine Rente (vorstehend Sachverhalt Ziff. 1.1). Im Juni 2004 (Urk. 6/7/12) erlitt er einen Unfall und ging seither - Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2014 (Urk. 6/43/2 ; vgl. auch Urk. 6/139 )
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Aufgrund seines fortgeschrit tenen Alters fällt der Beschwerdeführer unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vgl. vorstehend E. 1.4). 6.2
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaf t und umfassend ge prüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte :
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom
6. Juli 2015 (Urk. 2) ohne die Durchführung beruflicher Massnahmen auf. Der Beschwerdeführer wurde vor lie gend einzig im Vorbescheid (Urk. 6/157/3) sowie in der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2 S. 2 unten) darauf aufmerksam gemacht, dass er für die Stellen su che ein Gesuch um Unterstützung durch eine Eingliederungsperson einreichen könne.
Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten bei Versicherten im fortgeschrittenen Alter nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhe bung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne W eiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditäts grad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eig nung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliede rungs massnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarkt lichen Verwertbarkeit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine er hebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leis tungsvermögen in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 6.3
Der Beschwerdeführer hat in J.___ ein Studium als Maschineningenieur ab geschlossen. S eit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 übte er in ver schie denen Branchen Hilfstätigkeiten aus (zuletzt bis Ende 2004 als
Betriebs mitarbeiter in einer Lack- und Farbenfabrik, Urk. 6/6; davor bei der K.___ AG Hilfstätigkeit als Magaziner
im Bereich Lebensmittelbereitstel lung sowie Tätigkeit als Übersetzer bei einer Asylorganisation; vgl. Urk. 6/16/2-3 Ziff. 2.1 sowie Urk. 6/43 ) . Somit kann der Beschwerdeführer nicht auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/ 2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2). E ine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktli che Desin tegration liegt damit auf der Hand, so dass ih m die Selbsteingliede rung
selbst bei Vorliegen einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit nicht zumutbar erscheint. 6.4
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen vorübergehend oder dau ernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen.
Angesichts der vorliegenden Umstände hätte die Beschwerdegegnerin es nicht beim Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer um Hilfe bei der Stellensuche ersuchen kann, belassen dürfen. Eine ernsthafte und umfassende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen , wie es die Pflicht der Beschwer degegnerin ist, kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr hätte die Beschwer degegnerin entsprechende Massnahmen durchfüh ren und im Weigerungsfalle den Beschwerdeführer mittels Mahn- und Bedenk zeitverfahren auf die Rechts folgen seines Verhaltens hinweisen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen sei (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer de gegnerin die Wiedereingliederung vor der Renteneinstellung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Ein gliederung vorbereitet hat. 6.5
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegneri n die Verwertbarkeit der wieder ge wonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Angesichts der aktuell mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Dies führt im Er geb nis zur Gutheissung der Beschwerd e mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.
7. 7.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprec hend erweist sich der Antrag des Beschwer deführer s auf Gewährung der unentgeltlichen P rozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 ) als gegenstandslos. 7.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. J uli 20 15 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invaliden rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti