opencaselaw.ch

IV.2015.00774

Psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz; somatischer Gesundheitsschaden schränkt Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht ein; Nebenerwerb bei Ermittlung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen.

Zürich SozVersG · 2016-06-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 19 7 2 geborene X.___ meldete sich am 8. März 2009

– unter Hin weis auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Arthrosen, Spondy losen und Instabilität – zum Bezug von Leistungen (berufliche Eingliederung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 6/4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 4. November 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht an gezeigt seien (Urk. 6/19), und am 25. November beziehungsweise 4. Dezember 2009 liess sie sie von den Ärz ten des Begutachtungsinstituts Y.___ psychiatrisch und rheumatologisch untersuchen (vgl. Ex pertise vom 26. Januar 2010, Urk. 6/22). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 23. Juli 2010

– in B estätigung ihres Vorbescheids vom 22. April 2010 (Urk. 6/26) – die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6 /30). Die von der Versicherten am 31. August 2010 hiegegen im Prozess Nr. IV.2010.00773 erho bene Beschwerde (Urk. 6/33 S. 3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. November 2010 (Urk. 6/39 /1-2) in dem Sinne gut, dass es die fragliche Verfügung aufhob und die Sache - entsprechend dem übereinstimmenden (Eventual-) Antrag der Parteien (Urk. 6/33 / 4, Urk. 6/36) – an die IV-Stelle zu rückwies, damit diese geeignete berufliche Massnahmen prüfe und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch erneut entscheide. 1.2

Nach einschlägigen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin am 21. März 2011 mit, dass si e Anspruch auf Arbe itsvermittlung habe (Urk. 6/47); am 13. April 2011 gewährte sie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch Z.___ (Urk. 6/55). Nachdem die Versicherte am 1. November 2011 eine Stelle als Betriebsmitarbeiterin im Pen sum von 25 % angetreten hatte (Urk. 6/77), ersuchte sie die IV-Stelle a m 1. Oktober 2012

– unter zusätzlichem Hinweis auf Rückenbeschwerden, eine Angststörung, Migräne sowie Eisenmangel – erneut um Zusprache einer Rente (Urk. 6/64). Die IV-Stelle teilte ihr in der Folge am 17. Dezember 2012 den Ab schluss der Stellenvermittlung durch die Z.___ mit (Urk. 6/72) und tätigte abermals medizinische Abk l ärungen. Am 27. Februar 2013 wurde der Versi cherten das Arbeitsverhältnis per 30. April 2013 gekündigt (Urk. 6/83). Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (Urk. 6/89) beantragte sie daraufhin erneut beruf liche Massnahmen. Am 23. September 2013 stellte die IV-Stelle ihr – unter Hinweis auf e inen Invaliditätsgrad von 34 % – die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (vgl. Vorbescheid, Urk. 6/93). Auf hiegegen von der Versi cherten erhobenen Einwand (Urk. 6/96, Urk. 6/99) hin liess die IV-Stelle diese im Sommer 2014 v on den Ärzten der MEDAS A.___

poly disziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 22. September 2014 [Urk. 6/117] und Ergänzung dazu vom 21. Oktober 2014 [Urk. 6/119]). In der Folge verfügte sie a m 22. Juni 2015 – nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % – die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 26. Juli 2015 mit fol genden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2009 eine ganze Rente zuzusprechen. 2.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2009 eine halbe Rente zuzusprechen. 3.

Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor nehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Be schwerdegegnerin .“

Die IV-Stelle schloss am

28. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5) . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 16. September 2015 an ihren Anträgen fest (Urk. 9). Die IV-Stelle teilte am 28. Septem ber 2015 ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 12), was der Beschwer deführerin am

29. September 2015 zur Kenntni s gebracht wurde (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung

– unter Hinweis auf das Gut achten der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117) – damit, dass

die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 20 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f.), beziehungsweise aufgrund ihres – psychosomatische n – Leidens nicht in anspruchsrelevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Exper tise der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117) tauge au fgrund von Mängeln sowohl der neurologischen als auch der psychiatrischen Beurteilung

nicht zum Beweis (Urk. 1 S. 6 ff.).

S tell e man dennoch auf das fragliche Gutachten beziehungsweise – für die Zeit vor der Untersuchung durch die MEDAS-Ärzte – auf die Expertise der Y.___ vom 26. Januar 2010 (Urk. 6/26) ab und gehe demnach von einer 70 respektive 75%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus, so resultiere bei korrekter Ermittlung des In validenlohns ein Invaliditätsgrad von 55,1 % ab No vember 2009 beziehungsweise von 51,9 % ab September 2014 und damit ein Anspruch immerhin auf eine halbe Rente

(Urk. 1 S. 12 f., Urk. 9 S. 3). Richtig erweise sei indes gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte des B.___ (B.___; Urk. 6/129) von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da sie diese aufgrund de r konkreten Gegebenheiten nicht mit zumutbarer Willensanstrengung zu über winden vermöge, habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 9 S. 3). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/13 S. 2): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont, bei de generativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) L3/L4, be stehend seit 2008 beziehungsweise seit zehn Jahren (Rückenschmerzen) - Schulter-Arm-Syndrom links (unauffälliges MRI der Halswirbelsäule [HWS]) - Psychosoziale Belastungsstörung mit Angstzuständen durch Erkrankung des Sohns an Zöliakie

Die überdies seit 2008 bestehende Ovarialzyste rechts sowie d ie Allergie auf Hausstaubmilben und Gummi schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (S. 2). In der bisherigen Tätigkeit als K.___ und Putzfrau sei die Beschwerde führerin aufgrund der Angstzustände mit depressiven Verstimmungen und des Rückenleidens mit verminderter Belastbarkeit seit 10. November 2008 und bis auf Weiteres für körperlich schwere Arbeiten zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3). Eine leichte Tätigkeit sei ihr zwar zumutbar, angesichts der starken familiären Be lastung indes wohl nur im Pensum von 50 % (S. 4). 3.2

Nachdem s ie die Beschwerdeführerin im November 2009 rheumatologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte der Y.___ in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2010 nachste hende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 6 /22 S. 22): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, leichter Ausprä gung, auf der Grundlage einer histrionischen Persönlichkeits struktur - Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom rechts - leichte Osteochondrose und Diskusprotrusion L3/4 - Dysfunktion Iliosakralgelenk (ISG) rechts - Myofaszial betontes thorakobrachiales Schmerzsyndrom links - Verspannung im Bereich der Schultergürtelfixatoren links

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 23): - Unklare Angst, ICD-10 F49.1, mit phobischen Ängsten und Zügen einer generalisierten Angststörung - Normochrome

normozytäre Anämie - Psychosoziale Belastungssituation

Es liege ein kombiniertes psychiatrisch-rheumatologisches Krankheitsbild vor, wobei sich für die geklagten Beschwerden keine organische Ursache objektivie ren lasse. Auch der psychopathologische Befund sei – trotz grossen Leidens drucks

– als leicht einzustufen . Die hauptdiagnostisch festgestellten drei bis fünf leichten Panikattacken bedeuteten für sich allein an sich noch keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zusammen mit den ausgedehnte n starken Schmerzen sowie zahlreichen funktionellen Beschwerden bestehe indes ein grosser Leidens druck mit dem Bewusstsein, körperlich krank zu sein und in einem progredien ten Krankheitsprozess zu stehen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Ver gangenheit im Rahmen ihre r Mehrfachbelastung einerseits als Mutter eines be hinderten Kindes und andererseits als Nachtschichtarbeiterin mit hohem Perfek tionsanspruch und hoher Leistungsorientierung überfo rdert. Psychodynamisch habe sie durch die Schmerzen und Angst eine Legitimation erhalten, die zusätz liche ausserhäusliche Arbeitsbelastung aufzugeben. Zusammenfassend liege zwar ein komplexes, aber leichtes Krankheitsbild vor, das nur eine leichte Ver minderung der Arbeitsfähigkeit zeitige. Medizinisch-theoretisch sei von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, wobei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten nur noch zu 70 % und leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Einschränkung zumutbar seien (S. 23 f.). Sie sei bei der Stellensuche auf Unterstützung angewiesen (S. 25). 3.3

Dr. C.___ stellte am 27. August 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/31 S. 1): - Symptomatische Hypotonie mit Orthostase -Störungen - Chronisches Panvertebralsyndrom mit Lumbovertebralsyndrom im Vorder grund - Chronische Angststörung bei familiärer Problematik (Sohn mit Zöliakie) - Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe (Mirena -Unverträglichkeit)

Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagno sen: - Chronische Kopfwehsymptomatik - Schulter-Arm-Syndrom - Allergie auf Hausstaub und Gummi

Die Prognose sei angesichts der seit Jahren anhaltenden chronischen Schmerzsymptomatik nicht gut. Jegliche Aktivitätssteigerung führe zu einer Schmerzexazerbation; selbst Schwimmen und längeres Gehen führe zu einer Zunahme der Beschwerden. Seit 10. November 2008 und bis auf Weiteres be stehe für körperlich schwere Tätigkeiten und damit auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als I.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.4

Vom 17. bis 18. September 2012 liess sich die Beschwerdeführerin notfallmässig im Stadtspital D.___, Klinik für Innere Medizin, behandeln. In ihrem Bericht vom letztgenannten Datum stellten die Ärzte nachstehende Diagnosen (Urk. 6/80 S. 10): - Kopfschmerzen rechtsseitig unklarer Genese - Differentialdiagnose: Spannungskopfschmerzen, Migräne - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Aktivierte Osteochondrose LWK 3/4 bei vorbestehenden osteochondroti schen Veränderungen (MRI 2011) - Polymyalgien und Polyarthralgien unklarer Genese - Anamnestisch Status nach Daktylitis Dig . II rechts im Jahr 2010

Bei der Beschwerdeführerin seien vor zwei Tagen rechtsseitige Kopfschmerzen mit Ohrenschmerzen und eine m Druck im Ohr aufgetreten; am Folgetag habe sie intermittierend einen Ton im Ohr gehört. Am Morgen des Klinikeintritts sei es dann zu einer Migräneattacke mit Schwindel und Erbrechen gekommen, wo bei sich die Schmerzen nach der Einnahme von Analgetika wieder gebessert hätten. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin vom Nacken ausge hende merkwürdige, nicht klar fassbare Beschwerden verspürt. Angesichts des unauffälligen allgemeinen und neurologischen Status seien die geklagten Be schwerden – bei klinisch deutlicherer muskulärer Verspannung – am ehesten als Spannungskopfschmerzen oder als etwas atypische Migräne zu interpretieren. Nach Abgabe von Aspirin 1000 mg intravenös sei es der Beschwerdeführerin wieder deutlich besser gegangen, so dass sie nach Hause habe entlassen werden können. 3. 5

Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwin del und Gleichgewichtsstörungen, stellten in ihrem Neuro-Otologie-Bericht vom 10. Oktober 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/80 S. 7) : - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura - unter Flunarizin starke Gewichtszunahme - unter Topiramat Kribbeln in den Händen und Füssen, Schmerzen am Körper, komisches Gefühl - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Die Schwindelbeschwerden seien weiterhin i m Zusammenhang mit einer Mi gräne mit vestibulärer Komponente und visueller Aura zu sehen. Aus ORL-Sicht zeige sich ein unauffälliger Status und ein normales Gehör beidseits . Es sei keine weitere Kontrolle vorgesehen (S. 8). 3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 17. Dezember 2012 in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 6/80 S. 5): - Schmerzen - Mehrheitlich vom Spannungstyp, im Rahmen eines zervikozephalen Schmerzsyndroms und bei Schmerzmittelüberkonsum - Zusätzlich Migräne allenfalls auch vestibulärer Art möglich, kein Hin weis für symptomatische Kopfschmerzform - Generalisiertes Schmerzsyndrom mit invalidisierenden lumbovertebroge nen Schmerzen und Schmerzen in diversen Gelenken am ganzen Körper - Menstruationsunregelmässigkeiten

Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass keine schwere Erkran kung vorliege und primär eine drastische Reduktion der Schmerzmittel indiziert sei mit aktiven physikalischen Massnahmen im Sinne eines Aufbau trainings und wohl auch psychologischer Beratung. 3. 7

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer ambulanten Untersuchung vom 14. Juni 2012 stellten die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Klinik für Neurologie, am 3. Januar 2013 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 6/73 S. 5): - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura (ICHD-II 1.2), seit mehreren Jah ren - unter Flunarizin starke Gewichtszunahme - unter Topiramat Kribbeln in den Händen und Füssen, Schmerzen am Körper, komisches Gefühl - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Möglicherweise schränkten die Kopf- und Rückenschmerzen die Arbeitsfähig keit ein (S. 7). 3.8

Die Ärzte des Stadtspitals D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilita tion, bei welchen die Beschwerdeführerin vom 8. November 2011 bis 30. Januar 2012 in ambulanter Behandlung gestanden hatte, stellten in ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 folgende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkende Diagnosen (Urk. 6/75 S. 5): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - l eichte degenerative Bandscheibenveränderungen L3/L4 (MRI vom 7. November 2008) - Polymyalgien und Polyarthralgien unklarer Genese - anamnestisch Status nach Daktylitis Dig . II rechts 2010 - Rheumaserologie negativ - Migräne

Die Beschwerdeführerin klage über therapieresistente Glutealschmerzen und Migräne. Aufgrund des erhobenen Befunds sei eine entzündlich-rheumatische Erkrankung auszuschliessen. Die Behandlung sei abgeschlossen worden; eine Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht attestiert worden. 3.9

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bei dem die Beschwerde führerin seit Ende August 2011 in hausärztlicher Behandlung steht, stellte in seinem am 27. Februar 2013 bei der IV-Stelle eingegangenen (unda tierten) Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/80 S. 1) : - Multiple Schmerzen des Bewegungsapparates, bestehend seit 2001 - Generalisierte Angststörung, bestehend seit 2009 - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, Beginn unklar

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Müdigkeit, seit Jahren bestehend - Tinnitus, Beginn unklar - Vestibuläre Migräne, bestehend seit 2011

In der angestammten Tätigkeit habe – schmerzbedingt – vom 1 5. bis 24. Mai 2012 und vom 1 1. bis 12. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, müsse – wie auch die Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – getestet werden (S. 2 ff). 3.10

Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 8. b is 27. März 2013 stationär im Universitätsspital E.___, Rheumaklinik, hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte in ihrem Bericht vom 12. März (richtig wohl: April) 2013 folgende Diag nosen (Urk. 6/87 S. 1 f.): - Chronisches lumbovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, rechtsbetont - Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 beidseits mit sensiblem Ausfallsyndrom - Verdacht auf Myositis Musculus

gluteus

medius rechts - Differentialdiagnose: iatrogen/nach intramuskulärer Injektion zirka zwei Wochen vor Spitaleintritt; Differentialdiagnose: viral; Differen tialdiagnose: idiopathisch inflammatorische

Myopathie - Bilateral beginnende Coxarthrose - Angst und Depression gemischt, ICD-10 F41.2, gemäss psychiatrischer Be urteilung vom März 2013 - aktenanamnestisch generalisierte Angststörung - wegen Angstsymptomen wiederholt Aufenthalte auf Notfallstation - bei chronischen Beschwerden - psychosoziale Belastungssituation (Sohn mit Zöliakie) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - schmerzdistanzierende und schlaffördernde Medikation mit Surmontil seit 15. März 2013 - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura (ICHD-II 1.2) - Tinnitus

Die Hospitalisation sei – auf notfallmässige Zuweisung durch den Hausarzt – wegen einer akuten Exazerbation der seit Jahren bekannten lumbalen Schmer zen erfolgt (S. 2).

Zusammenfassend seien die geklagten lumbalen Beschwerden nur teilweise strukturell erklärbar. Aus physiotherapeutischer Sicht stellten die globalen starken Schmerzen und die funktionelle lumbale Instabilität limitie rende Faktoren dar. Zusätzlich schränkten die Angst vor Bewegungen und das allgemein tiefe Aktivitätsniveau das Leistungsvermögen ein. Die Therapie sei zudem aufgrund einer generellen Hyperalgesie erschwert gewesen, weshalb eine manualtherapeutische

Detonisation als nicht E rfolg

versprechend eingestuft worden sei. Die Schmerzaufklärung sowohl von ergo- als auch von physiothe rapeutischer Seite sei wegen mangelnder Aufnahmefähigkeit und mässiger Compliance nur sehr eingeschränkt gelungen. Die Beschwerdeführerin habe bis anhin keine Strategie gefunden, ihre Beschwerden selbstwirksam und dauerhaft positiv zu beeinflussen. Nebst der lumbalen Symptomatik leide die Beschwer deführerin an – belastungsabhängigen – multiloku l ären Gelenkschmerzen und Polymyalgien . Betreffend die Gelenksymptomatik hätten aktuell belastungsab hängige Schmerzen in beiden Knien und bezüglich der Myalgien Schmerzen glutea l und am lateralen Oberschenkel rechts im Vordergrund gestanden. Die radiologische Untersuchung beider Kniegelenke und der Hände habe keine Hin weise für degenerative oder entzündliche Veränderungen gegeben (S. 3). I n therapeutischer Hinsicht sei en die Fortführung der Physiotherapie (allgemeine Aktivierungsübungen mit – nach neun Einzeltherapien – Übergang in eine an gepasste medizinische Trainingstherapie [MTT] zur Steigerung der allgemeinen Belastbarkeit und im Hinblick auf ein Stabilitätstraining für die untere LWS) sowie eine ambulante Psychotherapie indiziert (S. 4). Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, seien wechselbelastende Tätigkeiten ideal. Sofern der Arbeitseinstieg bis zur Nachkontrolle nicht gelinge, sei die Anmeldung zum Arbeitsassessment

angezeigt. Auch eine Teilnahme an der Gruppe „gemeinsam aktiv gegen Schmerzen“ für fremdsprachige Frauen falle in Betracht. Vom 28. März bis 10. April 2013 sei die Beschwerdeführerin noch – bezogen auf das bisherige Pensum – zu 50 % arbeitsunfähig, danach werde eine zügige Steigerung des Arbeitspensums empfohlen (S. 5). 3.11

Am 30. Mai 2013 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Rheumakli nik, die Beschwerdeführerin habe sich schon kurz nach A ustritt aus der Klinik am 27. Mär z 2013 (vgl. Urk. 6/87)

– wegen anhaltender Rücken schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in den rechten Ober- und Unterschenkel lateral – wieder notfallmässi g in der Poliklinik v orgestellt. Zudem habe sie Schmerzen im rechten Ellenbogen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter an gegeben . Die geklagten Beschwerden seien weiterhin im Rahmen eines zerviko

- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms zu interpret ieren. Aufgrund der seit längerem bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit solle die Arbeitsauf nahme idealerweise schrittweise erfolgen. Der Beschwerdeführerin sei bis zur nächsten Kontrolle eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; danach sei die Wiederaufnahme einer leichten, angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % anzustreben (Urk. 6/98 S. 36). 3.12

Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Interdisziplinäre Sprechstunde, stellten gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 1. Oktober 2013 im glei chentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 6/98 S. 16): - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren - Chronic

daily

headache - Migräne ohne Aura (ICHD-III beta 1.1) - Verdacht auf chronische Migräne (ICHD-III beta 1.3) - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICHD-II 8.2) - Chronisches lumbovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, rechtsbetont - Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Reiz- und sen sibles Ausfall-Syndrom L5/S1 beidseits - degenerative Veränderungen im Sinne leicht aktivierter erosiver

Osteo chondrose Höhe LWK3/4, S pondylodese von LWK3 rechts, mög liche diskogen bedingte Tangierung der L5-Wurzel rezessal beidseits, rechtsbetont (MRI der LWS vom März 2013) - Haltungsinsuffizienz, allgemeine Dekonditionierung, funktionelle Insta bilität sowie myofasziale Beschwerden unter e LWS/Sakralbereich beidseits - Status nach intramuskulärer Injektion E nde Februar 2013 mit passage rer ödematöser Signalalteration m it Enhancement im Muscu lus

glut eus

medius rechts im März 2013 - Verdacht auf Panikstörung; Differentialdiagnose: im Rahmen einer genera lisierten Angststörung - Bilateral beginnende Coxarthrose (Röntgenuntersuchung vom März 2013)

Als Nebendiagnosen bestünden zudem eine vestibuläre Migräne mit visueller Aura sowie ein Tinnitus. In diagnostischer Hinsicht sei angesichts der Panikat tacken von schmerzinterventionellen Massnahmen dringend abzuraten . Betref fend die weitere Behandlung sei in Anbetracht der im Vorderg r und stehenden ausgeprägten histrionisch -ängstlichen Symptomatik (insbesondere Krankheits ängste) eine psychiatrische/psychotherapeutische weitere Behandlung bei einem albanisch sprechenden Psychiater mit Anpassung der psychopharmakologischen Medikation angezeigt (S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin stehe einer psychischen Mitbeteiligung der Beschwerden allerdings eher skeptisch gegenüber. Sodann seien die Weiterführung der medikamentösen Kopfschmerz-Therapie sowie der MTT indiziert. Aufgrund einer Panikattacke anlässlich der aktuellen Konsulta tion (Angst vor einer Krebs-Diagnose) hätten die genannten Therapieempfeh lungen nicht vollumfänglich mit der Beschwerdeführerin besprochen werden können (S. 17). 3.13

Vom 25. Mai bis 21. Juni 2014 liess sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine psychosomatische Rehabilitation stationär von den Ärzten der Höhenklinik H.___, Rehabilitationszentrum, behandeln. Im B ericht vom

25. Juli 2014 stellten diese folgende Diagnosen (Urk. 6/ 114 S. 1): - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Chronic

daily

headache - Migräne ohne Aura (ICHD-III beta 1.1) - Verdacht auf chronische Migräne (ICHD-III beta 1.3) - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICHD-II 8.2) - Chronisches lumbovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, rechtsbetont - Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Reiz- und sen sibles Ausfall-Syndrom L5/S1 beidseits - degenerative Veränderungen im Sinne einer leicht aktivierten erosi ven

Osteochondrose in Höhe LWK3/4, Spondylolyse von LWK3 rechts, mögliche diskogen bedingte Tangierung der L5-Wurzel rezes sal beidseits, rechtsbetont (MRI der LWS vom März 2013) - Haltungsinsuffizienz, allgemeine Dekonditionierung, funktionelle Insta bilität sowie myofasziale Beschwerden untere LWS/Sakralbereich beidseits - Status nach intramuskulärer Injektion Ende Februar 2013 mit passage rer ödematöser Signalalteration mit Enhancement im Muscu lus

glutaeus

medius rechts im März 2013 - Verdacht auf Panikstörung; Differentialdiagnose: im Rahmen einer genera lisierten Angststörung - Bilateral beginnende Coxarthrose (Röntgenbefund vom März 2013) - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura - Tinnitus - Stressinkontinenz

Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit Migräne und Medikamentenübergebrauchskopfschmerz sowie eine m chronischen lum bovertebralen bis - spondylogenen Schmerz syndrom, wobei die degenerativen Veränderungen sicherlich einen Teil der Beschwerden erklären könnten. Die Kriterien für eine generalisierte Angststörung oder eine Panikstörung seien auf grund der Beobachtungen während des Klinikaufenthalts nicht erfüllt. Die Be schwerdeführerin scheine indes bei Schmerzexazerbationen in eine starke Hilflosigkeit zu geraten, die dann mit grossen Ängsten vor den Schmerzen ein hergehe. Dementsprechend sei es der Beschwerdeführerin schwer gefallen, einen Zugang zu Coping-Strategien und aktiven Therapien insbesondere für Stabili sationsübungen zu finden. Unter medikamentöser Behandlung mit Anafranil habe die Intensität der Kopfschmerzen und der Übelkeit etwas reduziert werden können (S. 3). Der Beschwerdeführerin seien bei Austritt eine ambulante MTT sowie Wasser- und Ergotherapie verordnet worden; die vorbestehende Psycho therapie werde sie weiterführen . Es sei eine Wiedereingliederung im Rahmen ei nes geschützten Arbe itsplatzes zu empfehlen Der Beschwerdeführerin sei noch bis 5. Juli 2014 eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit attestiert worden. Eine berufli che Reintegration im freien Markt scheine aufgrund der Schmerzproblematik mit erheblichen Regressionstendenzen mittelfristig eher unrealistisch. Allenfalls falle eine Reintegration in geschütztem Rahmen mit Hilfe der IV in Betracht (S. 4). 3.14

Nachdem sie die Beschwerdeführerin im Sommer 2014 polydisziplinär unter sucht hatten, stellten die Ärzte der MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 22. September 2014 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/117 S. 34): - Chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom, ICD-10 M54.06, mit/bei - erosiver

Osteochondrose L3/L4 - wahrscheinlicher segmentaler Instabilität - keinen sensomotorischen Ausfällen - Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischen, passiv-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, ICD-10 Z73.1 - Entwicklung körperlicher Symptome (Schmerzen) aus psychischen Grün den mit rentenneurotischer Färbung, ICD-10 F68.0 - Anhaltende affektive Störung (mit Ängsten), IC D -10 F34.8

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - Drei Sorten von chronischen Kopfschmerzen, nämlich - Spannungskopfschmerzen, ICD-10 G44.2 - Migräne mit prolongierten Auren, ICD-10 G43.1 - n icht klassifizierbare Kopfschmerzen bei Menstruation, ICD-10 G44.8 - Fehlende Medikamenten-Compliance - Deutliche Hinweise für Verdeutlichung, Aggravation und möglicherweise sogar Simulation

Unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin seit 2009 in der angestammten wie auch einer anderen be hinderungsangepassten

Tätigkeit zu 25 % arbeitsunfähig (25%ige Leistungsein busse im Rahmen eines Vollzeitpensums; S. 42 ff.) . Mittels eines regelmässigen MTT-Programms betreffend den Rücken könne die Arbeitsfähigkeit aus soma tischer Sicht noch deutlich gebessert werden (S. 44). 3.15

Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 6/118) hielten die Gutachter der MEDAS A.___ am 21. Oktober 2014 fest, die Be schwerdeführerin sei seit 2009 – in seither im Wesentlichen unverändert en Umfang von 25 % (25%ige Leistungseinbusse bei zumutbarem 100%-Pensum)

- in ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Ver weistätigkeit eingeschränkt . Die Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie auf das Rückenleiden zurückzuführen; zwar seien psychosoziale Faktoren vorhanden, diese stünden derzeit indes im Hintergrund. Eine somato forme Schmerzstörung beziehungsweise eine Störung gemäss IC D-10 F45 lasse sich n icht diagnostizieren, und es bestehe auch keine signifikante Zusatzerkran kung . Die Frage nach den Förster’schen Kriterien stelle sich demnach nicht, wo bei die Kriterien ohnehin nicht erfüllt wären. Der Beschwerdeführerin sei die willentliche Schmerzüberwindung somit zumutbar; sie könne wieder in den Ar beitsprozess integriert werden (Urk. 6/119 S. 1). Durch die Installation einer guten analgetischen Therapie und die Durchführung eines passiven und aktiven Physiotherapieprogramms lasse sich die Arbeitsfähigkeit innert sechs bis zwölf Monaten s teigern (S. 2) . 3.16

In ihrer – auf entsprechende Bitte der Beschwerdeführerin verfassten – Stellung nahme vom 27. Januar 2015 zum Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117) und der Ergänzung dazu vom 21. Oktober 2014 (Urk. 6/119) hielten die zuständigen Fachpersonen des B.___ fest, entgegen den genannten Experten und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der weiteren Ärzte sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin an psychischen Beschwerden leide, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 6/129 S. 1). Hinzuweisen sei etwa darauf, dass das Mini ICF-Rating eine stark eingeschränkte Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Durch haltefähigkeit ergeben habe, obschon diese von den Experten der MEDAS A.___ lediglich als leicht bis mittelgradig gestört eingestuft worden sei (S. 1 f.). Angesichts des chronifizierten und protrahierten Gesche hens bestehe mittel- bis langfristig kaum Aussicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Auch im 2010 verfassten Gutachten (de r Ärzte der Y.___, Urk. 8/22) sei eine Vermittlung der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeits markt für kaum möglich befunden worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur im betreuten und geschützten Rahmen zu arbeiten in der Lage sei. Die IV-Stelle werde daher im Namen der – langfristig zu 80 % ar beitsunfähigen – Beschwerdeführerin um erneute Prüfung und Beurteilung des Rentenanspruchs beziehungsweise allenfalls um Gewährung von Wiedereinglie derungsmassnahmen ersucht (S. 2). 3.17

Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Klinik für Rheumatologie, von welchen sich die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 17. Februar 2015 stationär be handeln liess (vgl. Austrittsbericht vom 17. Februar 2015, Urk. 6/13 3 S. 5 ff.), stellten in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 16. Februar 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/130 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmer z syndrom rechtsbetont bei - Hyperlaxizität, Haltungsinsuffizienz, segmentalen Dysfunktionen der BWS/LWS, sekundär myofaszialen Befunden am Beckenkamm, glu teal und Tractus

iliotibialis - Mikroinstabilität bei Osteochondrose LWK3/4 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Angst und Depression gemischt, ICD-10 F41.2 - Vitamin D-Mangel - Intermittierende vestibuläre Migräne mit visueller Aura

Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus dem überdies bestehen den chronischen Tinnitus (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich Ende Januar 2015 wegen einer Zunahme der bekannten lumbalen Rückenschmerzen notfall mässig vorgestellt. Unter zweiwöchiger multimodaler rheumatologischer Kom plextherapie, wie sie zuvor bereits im März 2013 durchgeführt worden sei, sei es zu einer Besserung der Schmerzen und der Beweglichkeit sowie einer Stärkung der Muskulatur gekommen. Bei Weiterführung der ambulanten Physiotherapie sei mit einer „ordentlichen“ Prognose zu rechnen. Hinsichtlich der weiteren Be handlung seien eine ambulante Physiotherapie zweimal pro Woche, eine MTT sowie psychotherapeutische Massnahmen indiziert (S. 2). Aufgrund wiederholter Schmerzexazerbationen bei der Arbeit als Reinigungsfachfrau sei der Beschwer deführerin diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Bis Ende März 2015 bestehe auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähig keit; die Beurteilung der weiteren Arbeitsfähigkeit werde durch den Hausarzt erfolgen . Die Frage nach dem Vorliegen von Gründen, die gegen einen soforti gen Beginn der Wiedereingliederung sprächen, sei – aufgrund der bestehenden Schmerzproblematik – zu bejahen (S. 3). Es sei davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin unter intensiver Physiotherapie wieder eine Arbeitsfähigkeit erlangen werde (S. 4).

Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2015 hielten die Rheumatologen des Univer sitätsspitals

E.___ fest, dass die radiologische Untersuchung vom 30. Januar 2015 ein regelrechtes Alignement der LWS und weiterhin eine nur diskrete ventrale Spondylose der LWS ergeben habe. Es bestehe – gegenüber dem im März 2013 erhobenen Befund unverändert – eine leichte erosive

Osteo chondrose auf Höhe LWK3/ 4. Eine signifikante Osteochondrose sei nicht vor handen (Urk. 6/133 S. 9). 3.18

Der Hausarzt Dr. G.___ stellte in seinem am 4. Mai 2015 bei der IV-Stelle einge gangenen (undatierten) Bericht nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/135 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, rezidi vierende Exazerbationen - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Angst und Depression

Überdies bestünden folgende, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeiti gende Diagnosen: - Episodischer Kopfschmerz - Migräne

Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, liess Dr. G.___

unbeantwortet und merkte lediglich an, dass die Patientin der zeit nicht arbeite. Auch zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und zu möglichen Eingliederungsmassnahmen äusserte sich der ge nannte Arzt nicht (S. 3). 4. 4.1

Aus den zitierten medizinischen Berichten geht übereinstimmend herv or, dass di e Beschwerdeführerin

an diversen physischen und psychis chen Beeinträchti gungen leidet und mittlerweile über

– nur zu einem geringen Teil nachweisba ren strukturellen Schäden zuordenbaren – Schmerzen a m ganzen Körper klagt (Urk. 6/117 S. 29, S. 39 und S. 57) . 4.2 4. 2 .1

Fest steht, dass für die seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen zwar – in Form von degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS – ein organisches Korrelat vorhanden ist, die

objektivierbaren Befunde das Ausmass der geklagten Rückenbeschwerden indes nicht zu erklären vermögen (vgl. etwa Urk. 6/13 S. 2, Urk. 6/22 S. 22 ff., Urk. 6/75 S. 5, Urk. 6/87 S. 3, Urk. 6/117 S. 34) . Sodann wurden im März 2013 radiologisch diskrete degenerative Veränderungen im Hüftgelenk fest gestellt, die als – geringe – bilateral beginnende Coxarthrose in terpretiert wurden (Urk. 6/98 S. 18, S. 35 und S. 37) und demnach Hintergrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Hüftbeschwerden sind. Erhebliche anderweitige bildgebend nachweisbare pathologische Befunde als Grundlage der geklagten Beschwerden liessen sich im Rahmen der im Laufe der Zeit erfolgten fundierten entsprechenden U ntersuchungen nicht eruieren.

Betreffend die Auswirkungen der – mit den objektivierbaren Befunden in Zusam menhang stehenden

– somatischen Beschwerden auf das Leistungsve r mögen ist gestützt namentlich auf das Gutachten der Y.___ vom 26. Januar 2010 (Urk. 6/22 S. 2 3 f.) und die Expertise der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117 S. 40) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig ist. Die einzig durch die Dekonditionierung bedingte und gemäss de m begutachtenden Rheumatologen der MEDAS A.___

mittels MTT innert sechs bis maximal neun Monaten behebbare 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 6/117 S. 40) ist nicht von Anspruchsrelevanz. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Verlust der Stelle als K.___ bei der L.___ gemäss den Angaben der Beschwer deführerin anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS ihren Grund darin hatte, dass sie nicht länger an zwei verschiedenen Arbeitsorten zum Einsatz kommen wollte (Urk. 6/117 S. 24), und nicht – wie zuvor immer wieder geltend gemacht – auf die Unvereinbarkeit der fraglichen Tätigkeit mit dem Rückenlei den zurückzuführen war. 4.2.2

Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2012 an Migräne leidet, wobei sie anlässlich des Gesprächs vom 14. Juni 2012 mit der für die damals laufenden beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen zu ständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle die Ansicht kundtat, dass sie unter Be rücksichtigung dieses Leidens nun wirklich genügend Diagnosen aufweis e, um endlich an eine Rente zu gelangen (Urk. 6/68 S. 1 f.) . Gemäss dem Berater der Z.___

zeigte sie denn fortan auch keine Bestrebungen mehr, eine (geeignete) Stelle zu finden (vgl. Urk. 6/68 S. 2). Der Migräne beziehungsweise den

– bei unauffälligem neurologischem Status (Urk. 6/80 S. 5 und S. 10) –

geklagten verschiedenartigen Kopfschmerzen kommt indes gemäss übereinstimmender und ohne Weiteres einleuchtender Einschätzung der Hausärzte Dr. C.___ (Urk. 6/31 S. 1) und Dr. G.___ (Urk. 6/80 S. 1, Urk. 6/135 S. 1), der Ärzte des Stadtspitals D.___ (Urk. 6/75 S. 5) und des Universitätsspitals E.___ (Urk. 6/87 S. 5, Urk. 6/98 S. 36) sowie der Gutachter der MEDAS A.___ (Urk. 6/117 S. 34) keine die Arbeitsfähigkeit mindernde Wir kung zu. Nämliches gilt für den Tinnitus (vgl. insbesondere den am 27. Februar 2013 bei der IV-Stelle eingegangener Bericht des Hausarztes Dr. G.___, Urk. 6/80 S. 1). 4.3 4.3.1

In Bezug auf die psychische Symptomatik ist aufgrund der – auf einer fundier ten, (mit Ausnahme der internistischen Exploration) unter Beizug einer Dol met scherin durchgeführten (Urk. 6/119 S. 2) internistischen (Urk. 6/117 S. 22 ff.), rheumatologischen (Urk. 6/117 S. 32 und S. 48 ff.), neurologischen (Urk. 6/ 117 S. 33 und S. 69 ff.) und psy chiatrischen (Urk. 6/ 117 S. 32 und S. 54 ff.) Untersu chung beruhenden, die geklagten Beschwerden (Urk. 6/117 S. 39 f.) berücksich tigenden und in Kenntnis der Vorakten ergangene n (Urk. 6/117 S. 3 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c)

– Beurteilung der Gutachter der MEDAS

A.___

di agnostisch von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionisch, passiv-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, von der Entwicklung körperlicher Symptome (Schmerzen) aus psychischen Gründen mit rentenneurotischer Fär bung und von einer anhaltenden affektiven Störung (mit Ängsten) auszugehen

(Urk. 6/117 S. 34) . Eine depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstö rung, wie sie die behandelnden Ärzte verschiedentlich vermuteten respektive di agnostizierten, schlossen die genannten Experten mit einleuchtender Begrün dung aus (Urk. 6/117

S. 40 f.). 4.3.2

Was die Auswirkung d er vorhandenen psychischen Störungen auf das Leistungs vermögen anbelangt, vermag d ie festgestellte Akzentuierung der Per sönlichkeit mit histrionisch, passiv-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1)

rechtsprechungsgemäss keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen . Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstö rung; eine solche wurde indes nicht diagnostiziert (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen).

Aufg rund der konkreten Umstände ist die Entwicklung körperlicher Symptome (Schmerzen) aus psychischen Gründen mit rentenneurotischer Färbung (ICD-10 F68.0) ebenfalls nicht von Anspruchsrelevanz, ist das Vorliegen einer versi cherte n Gesundheitsschädigung doch zu verneinen, wenn die Leistungsein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) . Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich vorliegend namentlich

aus der mangelnden Compliance (vgl. etwa Urk. 6/87 S. 3), aus dem Umstand, dass die Beschwerde führerin über Schmerzen im ganzen Körper klagt (Urk. 6/117 S. 29, S. 57 und S. 70), und aus der erhebliche n Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmer zen einerseits und gewissen Untersuchung sbefunden (Urk. 6/117 S. 71) sowie dem gezeigten Verhalten andererseits . So führte die Beschwerdeführerin, die bei der Begutachtung durch die MEDAS A.___

nur unter Be obachtung ein verlangsamtes und unsicheres Gangbild zeigte (Urk. 6/117 S. 31 f.), etwa aus, dass jegliche Aktivitätssteigerung, selbst längeres Gehen, in einer Schmerzexazerbation

resultiere (Urk. 6/31 S. 2), gab indes

– in sich wider sprüchlich – auch an, sie gehe zweimal täglich eine Stunde spazieren und freue sich darauf, den ihrer Familie nach längerem Warten zugeteilten Garten bestel len zu können. Die im Vierpersonen-Haushalt anfallenden Tätigkeiten erledigt sie weitestgehend alleine, und sie ist auch ohne Weiteres in der Lage, Termine ausser Haus (die sie dem Alleinsein zu Hause vorzieht) selbständig wahrzuneh men (Urk. 6/117 S. 59 f.). In Anbetracht dieser Gegebenheiten erstaunt denn auch nicht, dass sich i m Rahmen ihres rund einmonatigen stationären Aufent halts in der Höhenklinik H.___, Rehabilitationszentrum, im Frühjahr 2014 deutliche Hinweise für eine „unterstützungsbedürftige Selbstwirksamkeit“ ergaben (Urk. 6/114 S. 3).

Schliesslich kommt auch der anhaltende n affektive n Störung (mit Ängsten; ICD-10 F34.8) keine invalidenv ersicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit zu, lässt doch der

vom psychischen Leiden kaum beein flusste typische Tagesablauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22 S. 9, Urk. 6/117 S. 59 f.)

beziehungsweise d ie sich daraus ergebende höchstens geringfügige Leistungseinbusse im Alltag auf die willentliche Überwindbarkeit der entspre chenden Beeinträchtigungen bei zumutbarer Willensanstrengung schliessen . Daran vermag auch die Einschätzung der behandelnden Fachpersonen der B.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/129) nichts zu ändern, legten diese doch weder dar, aufgrund welcher Diagnosen sie von einer psychisch bedingten Ar beitsunfähigkeit ausginge n, noch begründeten sie, infolge w elche r funktionelle r Defizite

sie die Leistungseinbusse in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt – trotz des im Alltag weitestgehend unbeeinträchtigten Leistungsvermö gens

– mit 80 % beziffer te n. 4.4

Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung so wohl der physischen als auch der psychischen Gesundheitsstörungen zumutbar, ohne zeitliche und/oder leistungsmässige Einbusse einer ihrem Rückenleiden angepassten Tätigkeit nachzugehen. 5 . 5.1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin bei Weiterführung ihrer (Nachtschicht -) Tätigkeit als Be triebsmitarbeiterin

bei der L.___ im Rahmen der Anstellung bei der I.___ im – vorliegend für einen allfälligen Rentenanspruch mass gebenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG)

– Jahr 2009 einen Stundenlohn von Fr. 26.11 (einschliesslich Ferien- und Feiertags entschädigung) erzielt und täglich (höchstens; vgl. Urk. 6/117 S. 24) acht Stun den gearbeitet hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 6/9 S. 3). Unter Berück sichtigung von jährlich vier Wochen Ferien und (durchschnittlich) zehn Feierta gen beziehungsweise 4 6 Arbeitswochen ergibt sich demnach ein Jahressalär von

(maximal) Fr. 48 ‘ 042.-- (Fr. 2 6.11 x 40 x 46). Zwar hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 – anders als in der Zeit zuvor, als sie teilweise gar nicht bezie hungsweise höchstens im Pensum von 100

% erwerbstätig war (vgl. Urk. 6/11, Urk. 6/22 S. 8 f.,

Urk. 6/117 S. 35)

– während sieben Monaten noch zu 30 % im Nebenerwerb als Reinigungskraft gearbeitet. Das dabei erzielte Salär ist indes

– sofern man überhaupt von einem grunds ätzlichen Versicherungsschutz a u ch für 100 % übersteigende Arbeitspensen ausgeht (zur [uneinheitlichen] Rechtspre chung hiezu vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3 . Aufl., Zürich 2014, Art. 28a Rz . 69) – vorliegend bei der Beurteilung des Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigen, da nicht als überwiegend wahr scheinlich erscheint, dass die Nebenerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall weiter geführt worden wäre . Die – mit ihrem vollzeitlich erwerbstätigen Gatten zu sammenlebende (Urk. 6/22 S. 10, Urk. 6/117 S. 35)

– Beschwerdeführerin, die Mutter zweier im Jahr 2009 elf- beziehungsweise dreizehnjährig er Söhne ist, von denen einer wegen Zöliakie nicht zum Kinderhort zugelassen wurde (Urk. 6/13 S. 8, Urk. 6/117 S. 35), war mit den Tätigkeiten im Haupt- und Ne benerwerb sowie im Haushalt und in der Kinderbetreuung nämlich aktenkundig überfordert (Urk. 6/13 S. 3-5 und S. 7 f., Urk. 6/22 S. 23); die Kündigung der Stelle als Reinigungskraft per Ende Juli 2008 erfolgte denn auch durch sie und

– entgegen ihren verschiedentlich gemachten entsprechenden Angaben (vgl. etwa Urk. 6/117 S. 24) – nicht etwa durch ihre Arbeitgeberin (Urk. 6/15 S. 2, Urk. 6/21 S. 3). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 48‘042. -- . 5.2

Angesichts de s Umstandes, dass das Belastungsprofil der angestammten Tätig keit als K.___ bei der L.___ nicht klar ist und die Beschwerdeführerin, der lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, die frag liche Arbeit verschiedentlich als schwer bezeichnete (vgl. etwa Urk. 6/ 21 S. 3, Urk. 6/31 S. 2), ist bei der Berechnung des Invalidenlohns auf die lohnstatisti schen Durchschnittswerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) abzustellen. Da die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 6/51 S. 2), ist gestützt auf die LSE 20 08, Ta belle TA1, vom monatlichen Einkommen von Fr. 4‘116.-- von Frauen in einfa chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) in sämtlichen Wirt schaftszweigen auszugehen . Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 3/4 2015, Tabelle B9.2, S. 88), der Nominallohnentwicklung von 1,8 % im Jahr 2008 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominal löhne 1976-201 5, T 39, Frauen) sowie der 100 %igen Restarbeitsfähigkeit resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 52‘292 .-- (Fr. 4‘ 116 .-- : 40 x 41, 6 x 12 x 1,01 8). Angesichts de s

Umstandes, dass die Beschwerdeführe rin in einer Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist und ihr noch ein weites Spektrum an Tätigkeiten offen steht, besteht – entgegen ihrem entspre chenden Vorbringen (Urk. 1 S. 13) – kein Grund für einen leidensbedingte n Ab zug. 5.3

Da das Invalideneinkommen von Fr. 52‘292.--

das Valideneinkommen von Fr. 48‘042.-- übersteigt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % . Dass das Jah ressalär in der früheren Tätigkeit als K.___

niedriger ist als das gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeitertätigkeiten ermittelte, mit dem vorhande nen Gesundheitsschaden hypothetisch noch erzielbare Einkommen, lässt nicht etwa auf unterdurchschnittliche Lohnaussichten in einer Verweistätigkeit schliessen, sondern ist mit dem Umstand zu erklären, dass die Beschwerdefüh rerin zuletzt

bei der I.___ (Urk. 6/9) und nicht direkt bei der L.___ angestellt war und sich insofern aus freien Stücken mit einem be scheidenerem Einkommen begnügte . Zu einer Parallelisierung der Einkommen (welche im Übrigen auch zu keinem anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad führen würde) besteht daher kein Anlass (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) . 5.4

Die Rentenverweigerung erweist sich d emnach als rechtens .

Anzumerken ist, dass auch der Einbezug des E inkommens aus dem kurzzeitig im Pensum von 30 % ausgeübten Nebenerwerb bei der Ermittlung des Validen einkommens (Urk. 1 S. 12)

nichts an diesem Resultat änderte, wäre doch in diesem Fall

– angesichts der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit bei vollem Leis tungsvermögen in einer Verweistätigkeit – auch für die Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens von der Zumutbarkeit eines Gesamtpensum s von 130 % und dementsprechend von einem um 30 % höheren Invalidenlohn auszugehen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007 vom 1

8. Februar 2008 E. 2.3 f.). 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach einschlägigen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin am 21. März 2011 mit, dass si e Anspruch auf Arbe itsvermittlung habe (Urk. 6/47); am 13. April 2011 gewährte sie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch Z.___ (Urk. 6/55). Nachdem die Versicherte am 1. November 2011 eine Stelle als Betriebsmitarbeiterin im Pen sum von 25 % angetreten hatte (Urk. 6/77), ersuchte sie die IV-Stelle a m 1. Oktober 2012

– unter zusätzlichem Hinweis auf Rückenbeschwerden, eine Angststörung, Migräne sowie Eisenmangel – erneut um Zusprache einer Rente (Urk. 6/64). Die IV-Stelle teilte ihr in der Folge am 17. Dezember 2012 den Ab schluss der Stellenvermittlung durch die Z.___ mit (Urk. 6/72) und tätigte abermals medizinische Abk l ärungen. Am 27. Februar 2013 wurde der Versi cherten das Arbeitsverhältnis per 30. April 2013 gekündigt (Urk. 6/83). Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (Urk. 6/89) beantragte sie daraufhin erneut beruf liche Massnahmen. Am 23. September 2013 stellte die IV-Stelle ihr – unter Hinweis auf e inen Invaliditätsgrad von 34 % – die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (vgl. Vorbescheid, Urk. 6/93). Auf hiegegen von der Versi cherten erhobenen Einwand (Urk. 6/96, Urk. 6/99) hin liess die IV-Stelle diese im Sommer 2014 v on den Ärzten der MEDAS A.___

poly disziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 22. September 2014 [Urk. 6/117] und Ergänzung dazu vom 21. Oktober 2014 [Urk. 6/119]). In der Folge verfügte sie a m 22. Juni 2015 – nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % – die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 26. Juli 2015 mit fol genden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2009 eine ganze Rente zuzusprechen. 2.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2009 eine halbe Rente zuzusprechen. 3.

Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor nehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Be schwerdegegnerin .“

Die IV-Stelle schloss am

28. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5) . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 16. September 2015 an ihren Anträgen fest (Urk. 9). Die IV-Stelle teilte am 28. Septem ber 2015 ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 12), was der Beschwer deführerin am

29. September 2015 zur Kenntni s gebracht wurde (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 geborene X.___ meldete sich am 8. März 2009

– unter Hin weis auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Arthrosen, Spondy losen und Instabilität – zum Bezug von Leistungen (berufliche Eingliederung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 6/4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 4. November 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht an gezeigt seien (Urk. 6/19), und am 25. November beziehungsweise 4. Dezember 2009 liess sie sie von den Ärz ten des Begutachtungsinstituts Y.___ psychiatrisch und rheumatologisch untersuchen (vgl. Ex pertise vom 26. Januar 2010, Urk. 6/22). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 23. Juli 2010

– in B estätigung ihres Vorbescheids vom 22. April 2010 (Urk. 6/26) – die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung

– unter Hinweis auf das Gut achten der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117) – damit, dass

die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 20 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f.), beziehungsweise aufgrund ihres – psychosomatische n – Leidens nicht in anspruchsrelevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Exper tise der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117) tauge au fgrund von Mängeln sowohl der neurologischen als auch der psychiatrischen Beurteilung

nicht zum Beweis (Urk. 1 S. 6 ff.).

S tell e man dennoch auf das fragliche Gutachten beziehungsweise – für die Zeit vor der Untersuchung durch die MEDAS-Ärzte – auf die Expertise der Y.___ vom 26. Januar 2010 (Urk. 6/26) ab und gehe demnach von einer 70 respektive 75%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus, so resultiere bei korrekter Ermittlung des In validenlohns ein Invaliditätsgrad von 55,1 % ab No vember 2009 beziehungsweise von 51,9 % ab September 2014 und damit ein Anspruch immerhin auf eine halbe Rente

(Urk. 1 S. 12 f., Urk. 9 S. 3). Richtig erweise sei indes gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte des B.___ (B.___; Urk. 6/129) von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da sie diese aufgrund de r konkreten Gegebenheiten nicht mit zumutbarer Willensanstrengung zu über winden vermöge, habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 9 S. 3). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/13 S. 2): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont, bei de generativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) L3/L4, be stehend seit 2008 beziehungsweise seit zehn Jahren (Rückenschmerzen) - Schulter-Arm-Syndrom links (unauffälliges MRI der Halswirbelsäule [HWS]) - Psychosoziale Belastungsstörung mit Angstzuständen durch Erkrankung des Sohns an Zöliakie

Die überdies seit 2008 bestehende Ovarialzyste rechts sowie d ie Allergie auf Hausstaubmilben und Gummi schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (S. 2). In der bisherigen Tätigkeit als K.___ und Putzfrau sei die Beschwerde führerin aufgrund der Angstzustände mit depressiven Verstimmungen und des Rückenleidens mit verminderter Belastbarkeit seit 10. November 2008 und bis auf Weiteres für körperlich schwere Arbeiten zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3). Eine leichte Tätigkeit sei ihr zwar zumutbar, angesichts der starken familiären Be lastung indes wohl nur im Pensum von 50 % (S. 4). 3.2

Nachdem s ie die Beschwerdeführerin im November 2009 rheumatologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte der Y.___ in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2010 nachste hende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 6 /22 S. 22): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, leichter Ausprä gung, auf der Grundlage einer histrionischen Persönlichkeits struktur - Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom rechts - leichte Osteochondrose und Diskusprotrusion L3/4 - Dysfunktion Iliosakralgelenk (ISG) rechts - Myofaszial betontes thorakobrachiales Schmerzsyndrom links - Verspannung im Bereich der Schultergürtelfixatoren links

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 23): - Unklare Angst, ICD-10 F49.1, mit phobischen Ängsten und Zügen einer generalisierten Angststörung - Normochrome

normozytäre Anämie - Psychosoziale Belastungssituation

Es liege ein kombiniertes psychiatrisch-rheumatologisches Krankheitsbild vor, wobei sich für die geklagten Beschwerden keine organische Ursache objektivie ren lasse. Auch der psychopathologische Befund sei – trotz grossen Leidens drucks

– als leicht einzustufen . Die hauptdiagnostisch festgestellten drei bis fünf leichten Panikattacken bedeuteten für sich allein an sich noch keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zusammen mit den ausgedehnte n starken Schmerzen sowie zahlreichen funktionellen Beschwerden bestehe indes ein grosser Leidens druck mit dem Bewusstsein, körperlich krank zu sein und in einem progredien ten Krankheitsprozess zu stehen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Ver gangenheit im Rahmen ihre r Mehrfachbelastung einerseits als Mutter eines be hinderten Kindes und andererseits als Nachtschichtarbeiterin mit hohem Perfek tionsanspruch und hoher Leistungsorientierung überfo rdert. Psychodynamisch habe sie durch die Schmerzen und Angst eine Legitimation erhalten, die zusätz liche ausserhäusliche Arbeitsbelastung aufzugeben. Zusammenfassend liege zwar ein komplexes, aber leichtes Krankheitsbild vor, das nur eine leichte Ver minderung der Arbeitsfähigkeit zeitige. Medizinisch-theoretisch sei von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, wobei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten nur noch zu 70 % und leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Einschränkung zumutbar seien (S. 23 f.). Sie sei bei der Stellensuche auf Unterstützung angewiesen (S. 25). 3.3

Dr. C.___ stellte am 27. August 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/31 S. 1): - Symptomatische Hypotonie mit Orthostase -Störungen - Chronisches Panvertebralsyndrom mit Lumbovertebralsyndrom im Vorder grund - Chronische Angststörung bei familiärer Problematik (Sohn mit Zöliakie) - Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe (Mirena -Unverträglichkeit)

Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagno sen: - Chronische Kopfwehsymptomatik - Schulter-Arm-Syndrom - Allergie auf Hausstaub und Gummi

Die Prognose sei angesichts der seit Jahren anhaltenden chronischen Schmerzsymptomatik nicht gut. Jegliche Aktivitätssteigerung führe zu einer Schmerzexazerbation; selbst Schwimmen und längeres Gehen führe zu einer Zunahme der Beschwerden. Seit 10. November 2008 und bis auf Weiteres be stehe für körperlich schwere Tätigkeiten und damit auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als I.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.4

Vom 17. bis 18. September 2012 liess sich die Beschwerdeführerin notfallmässig im Stadtspital D.___, Klinik für Innere Medizin, behandeln. In ihrem Bericht vom letztgenannten Datum stellten die Ärzte nachstehende Diagnosen (Urk. 6/80 S. 10): - Kopfschmerzen rechtsseitig unklarer Genese - Differentialdiagnose: Spannungskopfschmerzen, Migräne - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Aktivierte Osteochondrose LWK 3/4 bei vorbestehenden osteochondroti schen Veränderungen (MRI 2011) - Polymyalgien und Polyarthralgien unklarer Genese - Anamnestisch Status nach Daktylitis Dig . II rechts im Jahr 2010

Bei der Beschwerdeführerin seien vor zwei Tagen rechtsseitige Kopfschmerzen mit Ohrenschmerzen und eine m Druck im Ohr aufgetreten; am Folgetag habe sie intermittierend einen Ton im Ohr gehört. Am Morgen des Klinikeintritts sei es dann zu einer Migräneattacke mit Schwindel und Erbrechen gekommen, wo bei sich die Schmerzen nach der Einnahme von Analgetika wieder gebessert hätten. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin vom Nacken ausge hende merkwürdige, nicht klar fassbare Beschwerden verspürt. Angesichts des unauffälligen allgemeinen und neurologischen Status seien die geklagten Be schwerden – bei klinisch deutlicherer muskulärer Verspannung – am ehesten als Spannungskopfschmerzen oder als etwas atypische Migräne zu interpretieren. Nach Abgabe von Aspirin 1000 mg intravenös sei es der Beschwerdeführerin wieder deutlich besser gegangen, so dass sie nach Hause habe entlassen werden können. 3. 5

Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwin del und Gleichgewichtsstörungen, stellten in ihrem Neuro-Otologie-Bericht vom 10. Oktober 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/80 S. 7) : - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura - unter Flunarizin starke Gewichtszunahme - unter Topiramat Kribbeln in den Händen und Füssen, Schmerzen am Körper, komisches Gefühl - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Die Schwindelbeschwerden seien weiterhin i m Zusammenhang mit einer Mi gräne mit vestibulärer Komponente und visueller Aura zu sehen. Aus ORL-Sicht zeige sich ein unauffälliger Status und ein normales Gehör beidseits . Es sei keine weitere Kontrolle vorgesehen (S. 8). 3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 17. Dezember 2012 in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 6/80 S. 5): - Schmerzen - Mehrheitlich vom Spannungstyp, im Rahmen eines zervikozephalen Schmerzsyndroms und bei Schmerzmittelüberkonsum - Zusätzlich Migräne allenfalls auch vestibulärer Art möglich, kein Hin weis für symptomatische Kopfschmerzform - Generalisiertes Schmerzsyndrom mit invalidisierenden lumbovertebroge nen Schmerzen und Schmerzen in diversen Gelenken am ganzen Körper - Menstruationsunregelmässigkeiten

Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass keine schwere Erkran kung vorliege und primär eine drastische Reduktion der Schmerzmittel indiziert sei mit aktiven physikalischen Massnahmen im Sinne eines Aufbau trainings und wohl auch psychologischer Beratung. 3.

E. 6 /30). Die von der Versicherten am 31. August 2010 hiegegen im Prozess Nr. IV.2010.00773 erho bene Beschwerde (Urk. 6/33 S. 3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. November 2010 (Urk. 6/39 /1-2) in dem Sinne gut, dass es die fragliche Verfügung aufhob und die Sache - entsprechend dem übereinstimmenden (Eventual-) Antrag der Parteien (Urk. 6/33 / 4, Urk. 6/36) – an die IV-Stelle zu rückwies, damit diese geeignete berufliche Massnahmen prüfe und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch erneut entscheide.

E. 6.11 x 40 x 46). Zwar hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 – anders als in der Zeit zuvor, als sie teilweise gar nicht bezie hungsweise höchstens im Pensum von 100

% erwerbstätig war (vgl. Urk. 6/11, Urk. 6/22 S. 8 f.,

Urk. 6/117 S. 35)

– während sieben Monaten noch zu 30 % im Nebenerwerb als Reinigungskraft gearbeitet. Das dabei erzielte Salär ist indes

– sofern man überhaupt von einem grunds ätzlichen Versicherungsschutz a u ch für 100 % übersteigende Arbeitspensen ausgeht (zur [uneinheitlichen] Rechtspre chung hiezu vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3 . Aufl., Zürich 2014, Art. 28a Rz . 69) – vorliegend bei der Beurteilung des Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigen, da nicht als überwiegend wahr scheinlich erscheint, dass die Nebenerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall weiter geführt worden wäre . Die – mit ihrem vollzeitlich erwerbstätigen Gatten zu sammenlebende (Urk. 6/22 S. 10, Urk. 6/117 S. 35)

– Beschwerdeführerin, die Mutter zweier im Jahr 2009 elf- beziehungsweise dreizehnjährig er Söhne ist, von denen einer wegen Zöliakie nicht zum Kinderhort zugelassen wurde (Urk. 6/13 S. 8, Urk. 6/117 S. 35), war mit den Tätigkeiten im Haupt- und Ne benerwerb sowie im Haushalt und in der Kinderbetreuung nämlich aktenkundig überfordert (Urk. 6/13 S. 3-5 und S. 7 f., Urk. 6/22 S. 23); die Kündigung der Stelle als Reinigungskraft per Ende Juli 2008 erfolgte denn auch durch sie und

– entgegen ihren verschiedentlich gemachten entsprechenden Angaben (vgl. etwa Urk. 6/117 S. 24) – nicht etwa durch ihre Arbeitgeberin (Urk. 6/15 S. 2, Urk. 6/21 S. 3). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 48‘042. -- . 5.2

Angesichts de s Umstandes, dass das Belastungsprofil der angestammten Tätig keit als K.___ bei der L.___ nicht klar ist und die Beschwerdeführerin, der lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, die frag liche Arbeit verschiedentlich als schwer bezeichnete (vgl. etwa Urk. 6/ 21 S. 3, Urk. 6/31 S. 2), ist bei der Berechnung des Invalidenlohns auf die lohnstatisti schen Durchschnittswerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) abzustellen. Da die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 6/51 S. 2), ist gestützt auf die LSE 20

E. 7 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer ambulanten Untersuchung vom 14. Juni 2012 stellten die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Klinik für Neurologie, am 3. Januar 2013 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 6/73 S. 5): - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura (ICHD-II 1.2), seit mehreren Jah ren - unter Flunarizin starke Gewichtszunahme - unter Topiramat Kribbeln in den Händen und Füssen, Schmerzen am Körper, komisches Gefühl - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Möglicherweise schränkten die Kopf- und Rückenschmerzen die Arbeitsfähig keit ein (S. 7). 3.8

Die Ärzte des Stadtspitals D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilita tion, bei welchen die Beschwerdeführerin vom 8. November 2011 bis 30. Januar 2012 in ambulanter Behandlung gestanden hatte, stellten in ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 folgende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkende Diagnosen (Urk. 6/75 S. 5): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - l eichte degenerative Bandscheibenveränderungen L3/L4 (MRI vom 7. November 2008) - Polymyalgien und Polyarthralgien unklarer Genese - anamnestisch Status nach Daktylitis Dig . II rechts 2010 - Rheumaserologie negativ - Migräne

Die Beschwerdeführerin klage über therapieresistente Glutealschmerzen und Migräne. Aufgrund des erhobenen Befunds sei eine entzündlich-rheumatische Erkrankung auszuschliessen. Die Behandlung sei abgeschlossen worden; eine Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht attestiert worden. 3.9

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bei dem die Beschwerde führerin seit Ende August 2011 in hausärztlicher Behandlung steht, stellte in seinem am 27. Februar 2013 bei der IV-Stelle eingegangenen (unda tierten) Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/80 S. 1) : - Multiple Schmerzen des Bewegungsapparates, bestehend seit 2001 - Generalisierte Angststörung, bestehend seit 2009 - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, Beginn unklar

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Müdigkeit, seit Jahren bestehend - Tinnitus, Beginn unklar - Vestibuläre Migräne, bestehend seit 2011

In der angestammten Tätigkeit habe – schmerzbedingt – vom 1 5. bis 24. Mai 2012 und vom 1 1. bis 12. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, müsse – wie auch die Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – getestet werden (S. 2 ff). 3.10

Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 8. b is 27. März 2013 stationär im Universitätsspital E.___, Rheumaklinik, hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte in ihrem Bericht vom 12. März (richtig wohl: April) 2013 folgende Diag nosen (Urk. 6/87 S. 1 f.): - Chronisches lumbovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, rechtsbetont - Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 beidseits mit sensiblem Ausfallsyndrom - Verdacht auf Myositis Musculus

gluteus

medius rechts - Differentialdiagnose: iatrogen/nach intramuskulärer Injektion zirka zwei Wochen vor Spitaleintritt; Differentialdiagnose: viral; Differen tialdiagnose: idiopathisch inflammatorische

Myopathie - Bilateral beginnende Coxarthrose - Angst und Depression gemischt, ICD-10 F41.2, gemäss psychiatrischer Be urteilung vom März 2013 - aktenanamnestisch generalisierte Angststörung - wegen Angstsymptomen wiederholt Aufenthalte auf Notfallstation - bei chronischen Beschwerden - psychosoziale Belastungssituation (Sohn mit Zöliakie) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - schmerzdistanzierende und schlaffördernde Medikation mit Surmontil seit 15. März 2013 - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura (ICHD-II 1.2) - Tinnitus

Die Hospitalisation sei – auf notfallmässige Zuweisung durch den Hausarzt – wegen einer akuten Exazerbation der seit Jahren bekannten lumbalen Schmer zen erfolgt (S. 2).

Zusammenfassend seien die geklagten lumbalen Beschwerden nur teilweise strukturell erklärbar. Aus physiotherapeutischer Sicht stellten die globalen starken Schmerzen und die funktionelle lumbale Instabilität limitie rende Faktoren dar. Zusätzlich schränkten die Angst vor Bewegungen und das allgemein tiefe Aktivitätsniveau das Leistungsvermögen ein. Die Therapie sei zudem aufgrund einer generellen Hyperalgesie erschwert gewesen, weshalb eine manualtherapeutische

Detonisation als nicht E rfolg

versprechend eingestuft worden sei. Die Schmerzaufklärung sowohl von ergo- als auch von physiothe rapeutischer Seite sei wegen mangelnder Aufnahmefähigkeit und mässiger Compliance nur sehr eingeschränkt gelungen. Die Beschwerdeführerin habe bis anhin keine Strategie gefunden, ihre Beschwerden selbstwirksam und dauerhaft positiv zu beeinflussen. Nebst der lumbalen Symptomatik leide die Beschwer deführerin an – belastungsabhängigen – multiloku l ären Gelenkschmerzen und Polymyalgien . Betreffend die Gelenksymptomatik hätten aktuell belastungsab hängige Schmerzen in beiden Knien und bezüglich der Myalgien Schmerzen glutea l und am lateralen Oberschenkel rechts im Vordergrund gestanden. Die radiologische Untersuchung beider Kniegelenke und der Hände habe keine Hin weise für degenerative oder entzündliche Veränderungen gegeben (S. 3). I n therapeutischer Hinsicht sei en die Fortführung der Physiotherapie (allgemeine Aktivierungsübungen mit – nach neun Einzeltherapien – Übergang in eine an gepasste medizinische Trainingstherapie [MTT] zur Steigerung der allgemeinen Belastbarkeit und im Hinblick auf ein Stabilitätstraining für die untere LWS) sowie eine ambulante Psychotherapie indiziert (S. 4). Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, seien wechselbelastende Tätigkeiten ideal. Sofern der Arbeitseinstieg bis zur Nachkontrolle nicht gelinge, sei die Anmeldung zum Arbeitsassessment

angezeigt. Auch eine Teilnahme an der Gruppe „gemeinsam aktiv gegen Schmerzen“ für fremdsprachige Frauen falle in Betracht. Vom 28. März bis 10. April 2013 sei die Beschwerdeführerin noch – bezogen auf das bisherige Pensum – zu 50 % arbeitsunfähig, danach werde eine zügige Steigerung des Arbeitspensums empfohlen (S. 5). 3.11

Am 30. Mai 2013 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Rheumakli nik, die Beschwerdeführerin habe sich schon kurz nach A ustritt aus der Klinik am 27. Mär z 2013 (vgl. Urk. 6/87)

– wegen anhaltender Rücken schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in den rechten Ober- und Unterschenkel lateral – wieder notfallmässi g in der Poliklinik v orgestellt. Zudem habe sie Schmerzen im rechten Ellenbogen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter an gegeben . Die geklagten Beschwerden seien weiterhin im Rahmen eines zerviko

- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms zu interpret ieren. Aufgrund der seit längerem bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit solle die Arbeitsauf nahme idealerweise schrittweise erfolgen. Der Beschwerdeführerin sei bis zur nächsten Kontrolle eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; danach sei die Wiederaufnahme einer leichten, angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % anzustreben (Urk. 6/98 S. 36). 3.12

Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Interdisziplinäre Sprechstunde, stellten gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 1. Oktober 2013 im glei chentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 6/98 S. 16): - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren - Chronic

daily

headache - Migräne ohne Aura (ICHD-III beta 1.1) - Verdacht auf chronische Migräne (ICHD-III beta 1.3) - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICHD-II 8.2) - Chronisches lumbovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, rechtsbetont - Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Reiz- und sen sibles Ausfall-Syndrom L5/S1 beidseits - degenerative Veränderungen im Sinne leicht aktivierter erosiver

Osteo chondrose Höhe LWK3/4, S pondylodese von LWK3 rechts, mög liche diskogen bedingte Tangierung der L5-Wurzel rezessal beidseits, rechtsbetont (MRI der LWS vom März 2013) - Haltungsinsuffizienz, allgemeine Dekonditionierung, funktionelle Insta bilität sowie myofasziale Beschwerden unter e LWS/Sakralbereich beidseits - Status nach intramuskulärer Injektion E nde Februar 2013 mit passage rer ödematöser Signalalteration m it Enhancement im Muscu lus

glut eus

medius rechts im März 2013 - Verdacht auf Panikstörung; Differentialdiagnose: im Rahmen einer genera lisierten Angststörung - Bilateral beginnende Coxarthrose (Röntgenuntersuchung vom März 2013)

Als Nebendiagnosen bestünden zudem eine vestibuläre Migräne mit visueller Aura sowie ein Tinnitus. In diagnostischer Hinsicht sei angesichts der Panikat tacken von schmerzinterventionellen Massnahmen dringend abzuraten . Betref fend die weitere Behandlung sei in Anbetracht der im Vorderg r und stehenden ausgeprägten histrionisch -ängstlichen Symptomatik (insbesondere Krankheits ängste) eine psychiatrische/psychotherapeutische weitere Behandlung bei einem albanisch sprechenden Psychiater mit Anpassung der psychopharmakologischen Medikation angezeigt (S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin stehe einer psychischen Mitbeteiligung der Beschwerden allerdings eher skeptisch gegenüber. Sodann seien die Weiterführung der medikamentösen Kopfschmerz-Therapie sowie der MTT indiziert. Aufgrund einer Panikattacke anlässlich der aktuellen Konsulta tion (Angst vor einer Krebs-Diagnose) hätten die genannten Therapieempfeh lungen nicht vollumfänglich mit der Beschwerdeführerin besprochen werden können (S. 17). 3.13

Vom 25. Mai bis 21. Juni 2014 liess sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine psychosomatische Rehabilitation stationär von den Ärzten der Höhenklinik H.___, Rehabilitationszentrum, behandeln. Im B ericht vom

25. Juli 2014 stellten diese folgende Diagnosen (Urk. 6/ 114 S. 1): - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Chronic

daily

headache - Migräne ohne Aura (ICHD-III beta 1.1) - Verdacht auf chronische Migräne (ICHD-III beta 1.3) - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICHD-II 8.2) - Chronisches lumbovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, rechtsbetont - Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Reiz- und sen sibles Ausfall-Syndrom L5/S1 beidseits - degenerative Veränderungen im Sinne einer leicht aktivierten erosi ven

Osteochondrose in Höhe LWK3/4, Spondylolyse von LWK3 rechts, mögliche diskogen bedingte Tangierung der L5-Wurzel rezes sal beidseits, rechtsbetont (MRI der LWS vom März 2013) - Haltungsinsuffizienz, allgemeine Dekonditionierung, funktionelle Insta bilität sowie myofasziale Beschwerden untere LWS/Sakralbereich beidseits - Status nach intramuskulärer Injektion Ende Februar 2013 mit passage rer ödematöser Signalalteration mit Enhancement im Muscu lus

glutaeus

medius rechts im März 2013 - Verdacht auf Panikstörung; Differentialdiagnose: im Rahmen einer genera lisierten Angststörung - Bilateral beginnende Coxarthrose (Röntgenbefund vom März 2013) - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura - Tinnitus - Stressinkontinenz

Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit Migräne und Medikamentenübergebrauchskopfschmerz sowie eine m chronischen lum bovertebralen bis - spondylogenen Schmerz syndrom, wobei die degenerativen Veränderungen sicherlich einen Teil der Beschwerden erklären könnten. Die Kriterien für eine generalisierte Angststörung oder eine Panikstörung seien auf grund der Beobachtungen während des Klinikaufenthalts nicht erfüllt. Die Be schwerdeführerin scheine indes bei Schmerzexazerbationen in eine starke Hilflosigkeit zu geraten, die dann mit grossen Ängsten vor den Schmerzen ein hergehe. Dementsprechend sei es der Beschwerdeführerin schwer gefallen, einen Zugang zu Coping-Strategien und aktiven Therapien insbesondere für Stabili sationsübungen zu finden. Unter medikamentöser Behandlung mit Anafranil habe die Intensität der Kopfschmerzen und der Übelkeit etwas reduziert werden können (S. 3). Der Beschwerdeführerin seien bei Austritt eine ambulante MTT sowie Wasser- und Ergotherapie verordnet worden; die vorbestehende Psycho therapie werde sie weiterführen . Es sei eine Wiedereingliederung im Rahmen ei nes geschützten Arbe itsplatzes zu empfehlen Der Beschwerdeführerin sei noch bis 5. Juli 2014 eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit attestiert worden. Eine berufli che Reintegration im freien Markt scheine aufgrund der Schmerzproblematik mit erheblichen Regressionstendenzen mittelfristig eher unrealistisch. Allenfalls falle eine Reintegration in geschütztem Rahmen mit Hilfe der IV in Betracht (S. 4). 3.14

Nachdem sie die Beschwerdeführerin im Sommer 2014 polydisziplinär unter sucht hatten, stellten die Ärzte der MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 22. September 2014 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/117 S. 34): - Chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom, ICD-10 M54.06, mit/bei - erosiver

Osteochondrose L3/L4 - wahrscheinlicher segmentaler Instabilität - keinen sensomotorischen Ausfällen - Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischen, passiv-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, ICD-10 Z73.1 - Entwicklung körperlicher Symptome (Schmerzen) aus psychischen Grün den mit rentenneurotischer Färbung, ICD-10 F68.0 - Anhaltende affektive Störung (mit Ängsten), IC D -10 F34.8

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - Drei Sorten von chronischen Kopfschmerzen, nämlich - Spannungskopfschmerzen, ICD-10 G44.2 - Migräne mit prolongierten Auren, ICD-10 G43.1 - n icht klassifizierbare Kopfschmerzen bei Menstruation, ICD-10 G44.8 - Fehlende Medikamenten-Compliance - Deutliche Hinweise für Verdeutlichung, Aggravation und möglicherweise sogar Simulation

Unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin seit 2009 in der angestammten wie auch einer anderen be hinderungsangepassten

Tätigkeit zu 25 % arbeitsunfähig (25%ige Leistungsein busse im Rahmen eines Vollzeitpensums; S. 42 ff.) . Mittels eines regelmässigen MTT-Programms betreffend den Rücken könne die Arbeitsfähigkeit aus soma tischer Sicht noch deutlich gebessert werden (S. 44). 3.15

Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 6/118) hielten die Gutachter der MEDAS A.___ am 21. Oktober 2014 fest, die Be schwerdeführerin sei seit 2009 – in seither im Wesentlichen unverändert en Umfang von 25 % (25%ige Leistungseinbusse bei zumutbarem 100%-Pensum)

- in ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Ver weistätigkeit eingeschränkt . Die Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie auf das Rückenleiden zurückzuführen; zwar seien psychosoziale Faktoren vorhanden, diese stünden derzeit indes im Hintergrund. Eine somato forme Schmerzstörung beziehungsweise eine Störung gemäss IC D-10 F45 lasse sich n icht diagnostizieren, und es bestehe auch keine signifikante Zusatzerkran kung . Die Frage nach den Förster’schen Kriterien stelle sich demnach nicht, wo bei die Kriterien ohnehin nicht erfüllt wären. Der Beschwerdeführerin sei die willentliche Schmerzüberwindung somit zumutbar; sie könne wieder in den Ar beitsprozess integriert werden (Urk. 6/119 S. 1). Durch die Installation einer guten analgetischen Therapie und die Durchführung eines passiven und aktiven Physiotherapieprogramms lasse sich die Arbeitsfähigkeit innert sechs bis zwölf Monaten s teigern (S. 2) . 3.16

In ihrer – auf entsprechende Bitte der Beschwerdeführerin verfassten – Stellung nahme vom 27. Januar 2015 zum Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117) und der Ergänzung dazu vom 21. Oktober 2014 (Urk. 6/119) hielten die zuständigen Fachpersonen des B.___ fest, entgegen den genannten Experten und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der weiteren Ärzte sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin an psychischen Beschwerden leide, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 6/129 S. 1). Hinzuweisen sei etwa darauf, dass das Mini ICF-Rating eine stark eingeschränkte Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Durch haltefähigkeit ergeben habe, obschon diese von den Experten der MEDAS A.___ lediglich als leicht bis mittelgradig gestört eingestuft worden sei (S. 1 f.). Angesichts des chronifizierten und protrahierten Gesche hens bestehe mittel- bis langfristig kaum Aussicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Auch im 2010 verfassten Gutachten (de r Ärzte der Y.___, Urk. 8/22) sei eine Vermittlung der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeits markt für kaum möglich befunden worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur im betreuten und geschützten Rahmen zu arbeiten in der Lage sei. Die IV-Stelle werde daher im Namen der – langfristig zu 80 % ar beitsunfähigen – Beschwerdeführerin um erneute Prüfung und Beurteilung des Rentenanspruchs beziehungsweise allenfalls um Gewährung von Wiedereinglie derungsmassnahmen ersucht (S. 2). 3.17

Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Klinik für Rheumatologie, von welchen sich die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 17. Februar 2015 stationär be handeln liess (vgl. Austrittsbericht vom 17. Februar 2015, Urk. 6/13 3 S. 5 ff.), stellten in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 16. Februar 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/130 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmer z syndrom rechtsbetont bei - Hyperlaxizität, Haltungsinsuffizienz, segmentalen Dysfunktionen der BWS/LWS, sekundär myofaszialen Befunden am Beckenkamm, glu teal und Tractus

iliotibialis - Mikroinstabilität bei Osteochondrose LWK3/4 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Angst und Depression gemischt, ICD-10 F41.2 - Vitamin D-Mangel - Intermittierende vestibuläre Migräne mit visueller Aura

Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus dem überdies bestehen den chronischen Tinnitus (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich Ende Januar 2015 wegen einer Zunahme der bekannten lumbalen Rückenschmerzen notfall mässig vorgestellt. Unter zweiwöchiger multimodaler rheumatologischer Kom plextherapie, wie sie zuvor bereits im März 2013 durchgeführt worden sei, sei es zu einer Besserung der Schmerzen und der Beweglichkeit sowie einer Stärkung der Muskulatur gekommen. Bei Weiterführung der ambulanten Physiotherapie sei mit einer „ordentlichen“ Prognose zu rechnen. Hinsichtlich der weiteren Be handlung seien eine ambulante Physiotherapie zweimal pro Woche, eine MTT sowie psychotherapeutische Massnahmen indiziert (S. 2). Aufgrund wiederholter Schmerzexazerbationen bei der Arbeit als Reinigungsfachfrau sei der Beschwer deführerin diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Bis Ende März 2015 bestehe auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähig keit; die Beurteilung der weiteren Arbeitsfähigkeit werde durch den Hausarzt erfolgen . Die Frage nach dem Vorliegen von Gründen, die gegen einen soforti gen Beginn der Wiedereingliederung sprächen, sei – aufgrund der bestehenden Schmerzproblematik – zu bejahen (S. 3). Es sei davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin unter intensiver Physiotherapie wieder eine Arbeitsfähigkeit erlangen werde (S. 4).

Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2015 hielten die Rheumatologen des Univer sitätsspitals

E.___ fest, dass die radiologische Untersuchung vom 30. Januar 2015 ein regelrechtes Alignement der LWS und weiterhin eine nur diskrete ventrale Spondylose der LWS ergeben habe. Es bestehe – gegenüber dem im März 2013 erhobenen Befund unverändert – eine leichte erosive

Osteo chondrose auf Höhe LWK3/ 4. Eine signifikante Osteochondrose sei nicht vor handen (Urk. 6/133 S. 9). 3.18

Der Hausarzt Dr. G.___ stellte in seinem am 4. Mai 2015 bei der IV-Stelle einge gangenen (undatierten) Bericht nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/135 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, rezidi vierende Exazerbationen - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Angst und Depression

Überdies bestünden folgende, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeiti gende Diagnosen: - Episodischer Kopfschmerz - Migräne

Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, liess Dr. G.___

unbeantwortet und merkte lediglich an, dass die Patientin der zeit nicht arbeite. Auch zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und zu möglichen Eingliederungsmassnahmen äusserte sich der ge nannte Arzt nicht (S. 3). 4. 4.1

Aus den zitierten medizinischen Berichten geht übereinstimmend herv or, dass di e Beschwerdeführerin

an diversen physischen und psychis chen Beeinträchti gungen leidet und mittlerweile über

– nur zu einem geringen Teil nachweisba ren strukturellen Schäden zuordenbaren – Schmerzen a m ganzen Körper klagt (Urk. 6/117 S. 29, S. 39 und S. 57) . 4.2 4. 2 .1

Fest steht, dass für die seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen zwar – in Form von degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS – ein organisches Korrelat vorhanden ist, die

objektivierbaren Befunde das Ausmass der geklagten Rückenbeschwerden indes nicht zu erklären vermögen (vgl. etwa Urk. 6/13 S. 2, Urk. 6/22 S. 22 ff., Urk. 6/75 S. 5, Urk. 6/87 S. 3, Urk. 6/117 S. 34) . Sodann wurden im März 2013 radiologisch diskrete degenerative Veränderungen im Hüftgelenk fest gestellt, die als – geringe – bilateral beginnende Coxarthrose in terpretiert wurden (Urk. 6/98 S. 18, S. 35 und S. 37) und demnach Hintergrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Hüftbeschwerden sind. Erhebliche anderweitige bildgebend nachweisbare pathologische Befunde als Grundlage der geklagten Beschwerden liessen sich im Rahmen der im Laufe der Zeit erfolgten fundierten entsprechenden U ntersuchungen nicht eruieren.

Betreffend die Auswirkungen der – mit den objektivierbaren Befunden in Zusam menhang stehenden

– somatischen Beschwerden auf das Leistungsve r mögen ist gestützt namentlich auf das Gutachten der Y.___ vom 26. Januar 2010 (Urk. 6/22 S. 2 3 f.) und die Expertise der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117 S. 40) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig ist. Die einzig durch die Dekonditionierung bedingte und gemäss de m begutachtenden Rheumatologen der MEDAS A.___

mittels MTT innert sechs bis maximal neun Monaten behebbare 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 6/117 S. 40) ist nicht von Anspruchsrelevanz. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Verlust der Stelle als K.___ bei der L.___ gemäss den Angaben der Beschwer deführerin anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS ihren Grund darin hatte, dass sie nicht länger an zwei verschiedenen Arbeitsorten zum Einsatz kommen wollte (Urk. 6/117 S. 24), und nicht – wie zuvor immer wieder geltend gemacht – auf die Unvereinbarkeit der fraglichen Tätigkeit mit dem Rückenlei den zurückzuführen war. 4.2.2

Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2012 an Migräne leidet, wobei sie anlässlich des Gesprächs vom 14. Juni 2012 mit der für die damals laufenden beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen zu ständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle die Ansicht kundtat, dass sie unter Be rücksichtigung dieses Leidens nun wirklich genügend Diagnosen aufweis e, um endlich an eine Rente zu gelangen (Urk. 6/68 S. 1 f.) . Gemäss dem Berater der Z.___

zeigte sie denn fortan auch keine Bestrebungen mehr, eine (geeignete) Stelle zu finden (vgl. Urk. 6/68 S. 2). Der Migräne beziehungsweise den

– bei unauffälligem neurologischem Status (Urk. 6/80 S. 5 und S. 10) –

geklagten verschiedenartigen Kopfschmerzen kommt indes gemäss übereinstimmender und ohne Weiteres einleuchtender Einschätzung der Hausärzte Dr. C.___ (Urk. 6/31 S. 1) und Dr. G.___ (Urk. 6/80 S. 1, Urk. 6/135 S. 1), der Ärzte des Stadtspitals D.___ (Urk. 6/75 S. 5) und des Universitätsspitals E.___ (Urk. 6/87 S. 5, Urk. 6/98 S. 36) sowie der Gutachter der MEDAS A.___ (Urk. 6/117 S. 34) keine die Arbeitsfähigkeit mindernde Wir kung zu. Nämliches gilt für den Tinnitus (vgl. insbesondere den am 27. Februar 2013 bei der IV-Stelle eingegangener Bericht des Hausarztes Dr. G.___, Urk. 6/80 S. 1). 4.3 4.3.1

In Bezug auf die psychische Symptomatik ist aufgrund der – auf einer fundier ten, (mit Ausnahme der internistischen Exploration) unter Beizug einer Dol met scherin durchgeführten (Urk. 6/119 S. 2) internistischen (Urk. 6/117 S. 22 ff.), rheumatologischen (Urk. 6/117 S. 32 und S. 48 ff.), neurologischen (Urk. 6/ 117 S. 33 und S. 69 ff.) und psy chiatrischen (Urk. 6/ 117 S. 32 und S. 54 ff.) Untersu chung beruhenden, die geklagten Beschwerden (Urk. 6/117 S. 39 f.) berücksich tigenden und in Kenntnis der Vorakten ergangene n (Urk. 6/117 S. 3 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c)

– Beurteilung der Gutachter der MEDAS

A.___

di agnostisch von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionisch, passiv-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, von der Entwicklung körperlicher Symptome (Schmerzen) aus psychischen Gründen mit rentenneurotischer Fär bung und von einer anhaltenden affektiven Störung (mit Ängsten) auszugehen

(Urk. 6/117 S. 34) . Eine depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstö rung, wie sie die behandelnden Ärzte verschiedentlich vermuteten respektive di agnostizierten, schlossen die genannten Experten mit einleuchtender Begrün dung aus (Urk. 6/117

S. 40 f.). 4.3.2

Was die Auswirkung d er vorhandenen psychischen Störungen auf das Leistungs vermögen anbelangt, vermag d ie festgestellte Akzentuierung der Per sönlichkeit mit histrionisch, passiv-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1)

rechtsprechungsgemäss keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen . Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstö rung; eine solche wurde indes nicht diagnostiziert (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen).

Aufg rund der konkreten Umstände ist die Entwicklung körperlicher Symptome (Schmerzen) aus psychischen Gründen mit rentenneurotischer Färbung (ICD-10 F68.0) ebenfalls nicht von Anspruchsrelevanz, ist das Vorliegen einer versi cherte n Gesundheitsschädigung doch zu verneinen, wenn die Leistungsein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) . Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich vorliegend namentlich

aus der mangelnden Compliance (vgl. etwa Urk. 6/87 S. 3), aus dem Umstand, dass die Beschwerde führerin über Schmerzen im ganzen Körper klagt (Urk. 6/117 S. 29, S. 57 und S. 70), und aus der erhebliche n Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmer zen einerseits und gewissen Untersuchung sbefunden (Urk. 6/117 S. 71) sowie dem gezeigten Verhalten andererseits . So führte die Beschwerdeführerin, die bei der Begutachtung durch die MEDAS A.___

nur unter Be obachtung ein verlangsamtes und unsicheres Gangbild zeigte (Urk. 6/117 S. 31 f.), etwa aus, dass jegliche Aktivitätssteigerung, selbst längeres Gehen, in einer Schmerzexazerbation

resultiere (Urk. 6/31 S. 2), gab indes

– in sich wider sprüchlich – auch an, sie gehe zweimal täglich eine Stunde spazieren und freue sich darauf, den ihrer Familie nach längerem Warten zugeteilten Garten bestel len zu können. Die im Vierpersonen-Haushalt anfallenden Tätigkeiten erledigt sie weitestgehend alleine, und sie ist auch ohne Weiteres in der Lage, Termine ausser Haus (die sie dem Alleinsein zu Hause vorzieht) selbständig wahrzuneh men (Urk. 6/117 S. 59 f.). In Anbetracht dieser Gegebenheiten erstaunt denn auch nicht, dass sich i m Rahmen ihres rund einmonatigen stationären Aufent halts in der Höhenklinik H.___, Rehabilitationszentrum, im Frühjahr 2014 deutliche Hinweise für eine „unterstützungsbedürftige Selbstwirksamkeit“ ergaben (Urk. 6/114 S. 3).

Schliesslich kommt auch der anhaltende n affektive n Störung (mit Ängsten; ICD-10 F34.8) keine invalidenv ersicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit zu, lässt doch der

vom psychischen Leiden kaum beein flusste typische Tagesablauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22 S. 9, Urk. 6/117 S. 59 f.)

beziehungsweise d ie sich daraus ergebende höchstens geringfügige Leistungseinbusse im Alltag auf die willentliche Überwindbarkeit der entspre chenden Beeinträchtigungen bei zumutbarer Willensanstrengung schliessen . Daran vermag auch die Einschätzung der behandelnden Fachpersonen der B.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/129) nichts zu ändern, legten diese doch weder dar, aufgrund welcher Diagnosen sie von einer psychisch bedingten Ar beitsunfähigkeit ausginge n, noch begründeten sie, infolge w elche r funktionelle r Defizite

sie die Leistungseinbusse in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt – trotz des im Alltag weitestgehend unbeeinträchtigten Leistungsvermö gens

– mit 80 % beziffer te n. 4.4

Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung so wohl der physischen als auch der psychischen Gesundheitsstörungen zumutbar, ohne zeitliche und/oder leistungsmässige Einbusse einer ihrem Rückenleiden angepassten Tätigkeit nachzugehen. 5 . 5.1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin bei Weiterführung ihrer (Nachtschicht -) Tätigkeit als Be triebsmitarbeiterin

bei der L.___ im Rahmen der Anstellung bei der I.___ im – vorliegend für einen allfälligen Rentenanspruch mass gebenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG)

– Jahr 2009 einen Stundenlohn von Fr. 26.11 (einschliesslich Ferien- und Feiertags entschädigung) erzielt und täglich (höchstens; vgl. Urk. 6/117 S. 24) acht Stun den gearbeitet hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 6/9 S. 3). Unter Berück sichtigung von jährlich vier Wochen Ferien und (durchschnittlich) zehn Feierta gen beziehungsweise 4 6 Arbeitswochen ergibt sich demnach ein Jahressalär von

(maximal) Fr. 48 ‘ 042.-- (Fr. 2

E. 08 , Ta belle TA1, vom monatlichen Einkommen von Fr. 4‘116.-- von Frauen in einfa chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) in sämtlichen Wirt schaftszweigen auszugehen . Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 3/4 2015, Tabelle B9.2, S. 88), der Nominallohnentwicklung von 1,8 % im Jahr 2008 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominal löhne 1976-201 5, T 39, Frauen) sowie der 100 %igen Restarbeitsfähigkeit resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 52‘292 .-- (Fr. 4‘ 116 .-- : 40 x 41, 6 x 12 x 1,01

E. 8 ). Angesichts de s

Umstandes, dass die Beschwerdeführe rin in einer Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist und ihr noch ein weites Spektrum an Tätigkeiten offen steht, besteht – entgegen ihrem entspre chenden Vorbringen (Urk. 1 S. 13) – kein Grund für einen leidensbedingte n Ab zug. 5.3

Da das Invalideneinkommen von Fr. 52‘292.--

das Valideneinkommen von Fr. 48‘042.-- übersteigt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % . Dass das Jah ressalär in der früheren Tätigkeit als K.___

niedriger ist als das gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeitertätigkeiten ermittelte, mit dem vorhande nen Gesundheitsschaden hypothetisch noch erzielbare Einkommen, lässt nicht etwa auf unterdurchschnittliche Lohnaussichten in einer Verweistätigkeit schliessen, sondern ist mit dem Umstand zu erklären, dass die Beschwerdefüh rerin zuletzt

bei der I.___ (Urk. 6/9) und nicht direkt bei der L.___ angestellt war und sich insofern aus freien Stücken mit einem be scheidenerem Einkommen begnügte . Zu einer Parallelisierung der Einkommen (welche im Übrigen auch zu keinem anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad führen würde) besteht daher kein Anlass (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) . 5.4

Die Rentenverweigerung erweist sich d emnach als rechtens .

Anzumerken ist, dass auch der Einbezug des E inkommens aus dem kurzzeitig im Pensum von 30 % ausgeübten Nebenerwerb bei der Ermittlung des Validen einkommens (Urk. 1 S. 12)

nichts an diesem Resultat änderte, wäre doch in diesem Fall

– angesichts der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit bei vollem Leis tungsvermögen in einer Verweistätigkeit – auch für die Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens von der Zumutbarkeit eines Gesamtpensum s von 130 % und dementsprechend von einem um 30 % höheren Invalidenlohn auszugehen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007 vom 1

8. Februar 2008 E. 2.3 f.). 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00774

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

24. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 19 7 2 geborene X.___ meldete sich am 8. März 2009

– unter Hin weis auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Arthrosen, Spondy losen und Instabilität – zum Bezug von Leistungen (berufliche Eingliederung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 6/4). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 4. November 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht an gezeigt seien (Urk. 6/19), und am 25. November beziehungsweise 4. Dezember 2009 liess sie sie von den Ärz ten des Begutachtungsinstituts Y.___ psychiatrisch und rheumatologisch untersuchen (vgl. Ex pertise vom 26. Januar 2010, Urk. 6/22). Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 23. Juli 2010

– in B estätigung ihres Vorbescheids vom 22. April 2010 (Urk. 6/26) – die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6 /30). Die von der Versicherten am 31. August 2010 hiegegen im Prozess Nr. IV.2010.00773 erho bene Beschwerde (Urk. 6/33 S. 3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. November 2010 (Urk. 6/39 /1-2) in dem Sinne gut, dass es die fragliche Verfügung aufhob und die Sache - entsprechend dem übereinstimmenden (Eventual-) Antrag der Parteien (Urk. 6/33 / 4, Urk. 6/36) – an die IV-Stelle zu rückwies, damit diese geeignete berufliche Massnahmen prüfe und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch erneut entscheide. 1.2

Nach einschlägigen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin am 21. März 2011 mit, dass si e Anspruch auf Arbe itsvermittlung habe (Urk. 6/47); am 13. April 2011 gewährte sie Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch Z.___ (Urk. 6/55). Nachdem die Versicherte am 1. November 2011 eine Stelle als Betriebsmitarbeiterin im Pen sum von 25 % angetreten hatte (Urk. 6/77), ersuchte sie die IV-Stelle a m 1. Oktober 2012

– unter zusätzlichem Hinweis auf Rückenbeschwerden, eine Angststörung, Migräne sowie Eisenmangel – erneut um Zusprache einer Rente (Urk. 6/64). Die IV-Stelle teilte ihr in der Folge am 17. Dezember 2012 den Ab schluss der Stellenvermittlung durch die Z.___ mit (Urk. 6/72) und tätigte abermals medizinische Abk l ärungen. Am 27. Februar 2013 wurde der Versi cherten das Arbeitsverhältnis per 30. April 2013 gekündigt (Urk. 6/83). Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (Urk. 6/89) beantragte sie daraufhin erneut beruf liche Massnahmen. Am 23. September 2013 stellte die IV-Stelle ihr – unter Hinweis auf e inen Invaliditätsgrad von 34 % – die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (vgl. Vorbescheid, Urk. 6/93). Auf hiegegen von der Versi cherten erhobenen Einwand (Urk. 6/96, Urk. 6/99) hin liess die IV-Stelle diese im Sommer 2014 v on den Ärzten der MEDAS A.___

poly disziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 22. September 2014 [Urk. 6/117] und Ergänzung dazu vom 21. Oktober 2014 [Urk. 6/119]). In der Folge verfügte sie a m 22. Juni 2015 – nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % – die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 26. Juli 2015 mit fol genden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2009 eine ganze Rente zuzusprechen. 2.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2009 eine halbe Rente zuzusprechen. 3.

Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor nehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Be schwerdegegnerin .“

Die IV-Stelle schloss am

28. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5) . Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 16. September 2015 an ihren Anträgen fest (Urk. 9). Die IV-Stelle teilte am 28. Septem ber 2015 ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 12), was der Beschwer deführerin am

29. September 2015 zur Kenntni s gebracht wurde (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung

– unter Hinweis auf das Gut achten der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117) – damit, dass

die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 20 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2 f.), beziehungsweise aufgrund ihres – psychosomatische n – Leidens nicht in anspruchsrelevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Exper tise der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117) tauge au fgrund von Mängeln sowohl der neurologischen als auch der psychiatrischen Beurteilung

nicht zum Beweis (Urk. 1 S. 6 ff.).

S tell e man dennoch auf das fragliche Gutachten beziehungsweise – für die Zeit vor der Untersuchung durch die MEDAS-Ärzte – auf die Expertise der Y.___ vom 26. Januar 2010 (Urk. 6/26) ab und gehe demnach von einer 70 respektive 75%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus, so resultiere bei korrekter Ermittlung des In validenlohns ein Invaliditätsgrad von 55,1 % ab No vember 2009 beziehungsweise von 51,9 % ab September 2014 und damit ein Anspruch immerhin auf eine halbe Rente

(Urk. 1 S. 12 f., Urk. 9 S. 3). Richtig erweise sei indes gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte des B.___ (B.___; Urk. 6/129) von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Da sie diese aufgrund de r konkreten Gegebenheiten nicht mit zumutbarer Willensanstrengung zu über winden vermöge, habe sie Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 9 S. 3). 3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/13 S. 2): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont, bei de generativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) L3/L4, be stehend seit 2008 beziehungsweise seit zehn Jahren (Rückenschmerzen) - Schulter-Arm-Syndrom links (unauffälliges MRI der Halswirbelsäule [HWS]) - Psychosoziale Belastungsstörung mit Angstzuständen durch Erkrankung des Sohns an Zöliakie

Die überdies seit 2008 bestehende Ovarialzyste rechts sowie d ie Allergie auf Hausstaubmilben und Gummi schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein (S. 2). In der bisherigen Tätigkeit als K.___ und Putzfrau sei die Beschwerde führerin aufgrund der Angstzustände mit depressiven Verstimmungen und des Rückenleidens mit verminderter Belastbarkeit seit 10. November 2008 und bis auf Weiteres für körperlich schwere Arbeiten zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3). Eine leichte Tätigkeit sei ihr zwar zumutbar, angesichts der starken familiären Be lastung indes wohl nur im Pensum von 50 % (S. 4). 3.2

Nachdem s ie die Beschwerdeführerin im November 2009 rheumatologisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten die Ärzte der Y.___ in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2010 nachste hende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 6 /22 S. 22): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, leichter Ausprä gung, auf der Grundlage einer histrionischen Persönlichkeits struktur - Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom rechts - leichte Osteochondrose und Diskusprotrusion L3/4 - Dysfunktion Iliosakralgelenk (ISG) rechts - Myofaszial betontes thorakobrachiales Schmerzsyndrom links - Verspannung im Bereich der Schultergürtelfixatoren links

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 23): - Unklare Angst, ICD-10 F49.1, mit phobischen Ängsten und Zügen einer generalisierten Angststörung - Normochrome

normozytäre Anämie - Psychosoziale Belastungssituation

Es liege ein kombiniertes psychiatrisch-rheumatologisches Krankheitsbild vor, wobei sich für die geklagten Beschwerden keine organische Ursache objektivie ren lasse. Auch der psychopathologische Befund sei – trotz grossen Leidens drucks

– als leicht einzustufen . Die hauptdiagnostisch festgestellten drei bis fünf leichten Panikattacken bedeuteten für sich allein an sich noch keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zusammen mit den ausgedehnte n starken Schmerzen sowie zahlreichen funktionellen Beschwerden bestehe indes ein grosser Leidens druck mit dem Bewusstsein, körperlich krank zu sein und in einem progredien ten Krankheitsprozess zu stehen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Ver gangenheit im Rahmen ihre r Mehrfachbelastung einerseits als Mutter eines be hinderten Kindes und andererseits als Nachtschichtarbeiterin mit hohem Perfek tionsanspruch und hoher Leistungsorientierung überfo rdert. Psychodynamisch habe sie durch die Schmerzen und Angst eine Legitimation erhalten, die zusätz liche ausserhäusliche Arbeitsbelastung aufzugeben. Zusammenfassend liege zwar ein komplexes, aber leichtes Krankheitsbild vor, das nur eine leichte Ver minderung der Arbeitsfähigkeit zeitige. Medizinisch-theoretisch sei von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, wobei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten nur noch zu 70 % und leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Einschränkung zumutbar seien (S. 23 f.). Sie sei bei der Stellensuche auf Unterstützung angewiesen (S. 25). 3.3

Dr. C.___ stellte am 27. August 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/31 S. 1): - Symptomatische Hypotonie mit Orthostase -Störungen - Chronisches Panvertebralsyndrom mit Lumbovertebralsyndrom im Vorder grund - Chronische Angststörung bei familiärer Problematik (Sohn mit Zöliakie) - Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe (Mirena -Unverträglichkeit)

Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagno sen: - Chronische Kopfwehsymptomatik - Schulter-Arm-Syndrom - Allergie auf Hausstaub und Gummi

Die Prognose sei angesichts der seit Jahren anhaltenden chronischen Schmerzsymptomatik nicht gut. Jegliche Aktivitätssteigerung führe zu einer Schmerzexazerbation; selbst Schwimmen und längeres Gehen führe zu einer Zunahme der Beschwerden. Seit 10. November 2008 und bis auf Weiteres be stehe für körperlich schwere Tätigkeiten und damit auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als I.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.4

Vom 17. bis 18. September 2012 liess sich die Beschwerdeführerin notfallmässig im Stadtspital D.___, Klinik für Innere Medizin, behandeln. In ihrem Bericht vom letztgenannten Datum stellten die Ärzte nachstehende Diagnosen (Urk. 6/80 S. 10): - Kopfschmerzen rechtsseitig unklarer Genese - Differentialdiagnose: Spannungskopfschmerzen, Migräne - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - Aktivierte Osteochondrose LWK 3/4 bei vorbestehenden osteochondroti schen Veränderungen (MRI 2011) - Polymyalgien und Polyarthralgien unklarer Genese - Anamnestisch Status nach Daktylitis Dig . II rechts im Jahr 2010

Bei der Beschwerdeführerin seien vor zwei Tagen rechtsseitige Kopfschmerzen mit Ohrenschmerzen und eine m Druck im Ohr aufgetreten; am Folgetag habe sie intermittierend einen Ton im Ohr gehört. Am Morgen des Klinikeintritts sei es dann zu einer Migräneattacke mit Schwindel und Erbrechen gekommen, wo bei sich die Schmerzen nach der Einnahme von Analgetika wieder gebessert hätten. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin vom Nacken ausge hende merkwürdige, nicht klar fassbare Beschwerden verspürt. Angesichts des unauffälligen allgemeinen und neurologischen Status seien die geklagten Be schwerden – bei klinisch deutlicherer muskulärer Verspannung – am ehesten als Spannungskopfschmerzen oder als etwas atypische Migräne zu interpretieren. Nach Abgabe von Aspirin 1000 mg intravenös sei es der Beschwerdeführerin wieder deutlich besser gegangen, so dass sie nach Hause habe entlassen werden können. 3. 5

Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwin del und Gleichgewichtsstörungen, stellten in ihrem Neuro-Otologie-Bericht vom 10. Oktober 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/80 S. 7) : - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura - unter Flunarizin starke Gewichtszunahme - unter Topiramat Kribbeln in den Händen und Füssen, Schmerzen am Körper, komisches Gefühl - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Die Schwindelbeschwerden seien weiterhin i m Zusammenhang mit einer Mi gräne mit vestibulärer Komponente und visueller Aura zu sehen. Aus ORL-Sicht zeige sich ein unauffälliger Status und ein normales Gehör beidseits . Es sei keine weitere Kontrolle vorgesehen (S. 8). 3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 17. Dezember 2012 in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 6/80 S. 5): - Schmerzen - Mehrheitlich vom Spannungstyp, im Rahmen eines zervikozephalen Schmerzsyndroms und bei Schmerzmittelüberkonsum - Zusätzlich Migräne allenfalls auch vestibulärer Art möglich, kein Hin weis für symptomatische Kopfschmerzform - Generalisiertes Schmerzsyndrom mit invalidisierenden lumbovertebroge nen Schmerzen und Schmerzen in diversen Gelenken am ganzen Körper - Menstruationsunregelmässigkeiten

Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass keine schwere Erkran kung vorliege und primär eine drastische Reduktion der Schmerzmittel indiziert sei mit aktiven physikalischen Massnahmen im Sinne eines Aufbau trainings und wohl auch psychologischer Beratung. 3. 7

Gestützt auf die Ergebnisse ihrer ambulanten Untersuchung vom 14. Juni 2012 stellten die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Klinik für Neurologie, am 3. Januar 2013 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 6/73 S. 5): - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura (ICHD-II 1.2), seit mehreren Jah ren - unter Flunarizin starke Gewichtszunahme - unter Topiramat Kribbeln in den Händen und Füssen, Schmerzen am Körper, komisches Gefühl - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Möglicherweise schränkten die Kopf- und Rückenschmerzen die Arbeitsfähig keit ein (S. 7). 3.8

Die Ärzte des Stadtspitals D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilita tion, bei welchen die Beschwerdeführerin vom 8. November 2011 bis 30. Januar 2012 in ambulanter Behandlung gestanden hatte, stellten in ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 folgende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkende Diagnosen (Urk. 6/75 S. 5): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - l eichte degenerative Bandscheibenveränderungen L3/L4 (MRI vom 7. November 2008) - Polymyalgien und Polyarthralgien unklarer Genese - anamnestisch Status nach Daktylitis Dig . II rechts 2010 - Rheumaserologie negativ - Migräne

Die Beschwerdeführerin klage über therapieresistente Glutealschmerzen und Migräne. Aufgrund des erhobenen Befunds sei eine entzündlich-rheumatische Erkrankung auszuschliessen. Die Behandlung sei abgeschlossen worden; eine Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht attestiert worden. 3.9

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bei dem die Beschwerde führerin seit Ende August 2011 in hausärztlicher Behandlung steht, stellte in seinem am 27. Februar 2013 bei der IV-Stelle eingegangenen (unda tierten) Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/80 S. 1) : - Multiple Schmerzen des Bewegungsapparates, bestehend seit 2001 - Generalisierte Angststörung, bestehend seit 2009 - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, Beginn unklar

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Müdigkeit, seit Jahren bestehend - Tinnitus, Beginn unklar - Vestibuläre Migräne, bestehend seit 2011

In der angestammten Tätigkeit habe – schmerzbedingt – vom 1 5. bis 24. Mai 2012 und vom 1 1. bis 12. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, müsse – wie auch die Ar beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit – getestet werden (S. 2 ff). 3.10

Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 8. b is 27. März 2013 stationär im Universitätsspital E.___, Rheumaklinik, hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte in ihrem Bericht vom 12. März (richtig wohl: April) 2013 folgende Diag nosen (Urk. 6/87 S. 1 f.): - Chronisches lumbovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, rechtsbetont - Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 beidseits mit sensiblem Ausfallsyndrom - Verdacht auf Myositis Musculus

gluteus

medius rechts - Differentialdiagnose: iatrogen/nach intramuskulärer Injektion zirka zwei Wochen vor Spitaleintritt; Differentialdiagnose: viral; Differen tialdiagnose: idiopathisch inflammatorische

Myopathie - Bilateral beginnende Coxarthrose - Angst und Depression gemischt, ICD-10 F41.2, gemäss psychiatrischer Be urteilung vom März 2013 - aktenanamnestisch generalisierte Angststörung - wegen Angstsymptomen wiederholt Aufenthalte auf Notfallstation - bei chronischen Beschwerden - psychosoziale Belastungssituation (Sohn mit Zöliakie) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - schmerzdistanzierende und schlaffördernde Medikation mit Surmontil seit 15. März 2013 - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura (ICHD-II 1.2) - Tinnitus

Die Hospitalisation sei – auf notfallmässige Zuweisung durch den Hausarzt – wegen einer akuten Exazerbation der seit Jahren bekannten lumbalen Schmer zen erfolgt (S. 2).

Zusammenfassend seien die geklagten lumbalen Beschwerden nur teilweise strukturell erklärbar. Aus physiotherapeutischer Sicht stellten die globalen starken Schmerzen und die funktionelle lumbale Instabilität limitie rende Faktoren dar. Zusätzlich schränkten die Angst vor Bewegungen und das allgemein tiefe Aktivitätsniveau das Leistungsvermögen ein. Die Therapie sei zudem aufgrund einer generellen Hyperalgesie erschwert gewesen, weshalb eine manualtherapeutische

Detonisation als nicht E rfolg

versprechend eingestuft worden sei. Die Schmerzaufklärung sowohl von ergo- als auch von physiothe rapeutischer Seite sei wegen mangelnder Aufnahmefähigkeit und mässiger Compliance nur sehr eingeschränkt gelungen. Die Beschwerdeführerin habe bis anhin keine Strategie gefunden, ihre Beschwerden selbstwirksam und dauerhaft positiv zu beeinflussen. Nebst der lumbalen Symptomatik leide die Beschwer deführerin an – belastungsabhängigen – multiloku l ären Gelenkschmerzen und Polymyalgien . Betreffend die Gelenksymptomatik hätten aktuell belastungsab hängige Schmerzen in beiden Knien und bezüglich der Myalgien Schmerzen glutea l und am lateralen Oberschenkel rechts im Vordergrund gestanden. Die radiologische Untersuchung beider Kniegelenke und der Hände habe keine Hin weise für degenerative oder entzündliche Veränderungen gegeben (S. 3). I n therapeutischer Hinsicht sei en die Fortführung der Physiotherapie (allgemeine Aktivierungsübungen mit – nach neun Einzeltherapien – Übergang in eine an gepasste medizinische Trainingstherapie [MTT] zur Steigerung der allgemeinen Belastbarkeit und im Hinblick auf ein Stabilitätstraining für die untere LWS) sowie eine ambulante Psychotherapie indiziert (S. 4). Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, seien wechselbelastende Tätigkeiten ideal. Sofern der Arbeitseinstieg bis zur Nachkontrolle nicht gelinge, sei die Anmeldung zum Arbeitsassessment

angezeigt. Auch eine Teilnahme an der Gruppe „gemeinsam aktiv gegen Schmerzen“ für fremdsprachige Frauen falle in Betracht. Vom 28. März bis 10. April 2013 sei die Beschwerdeführerin noch – bezogen auf das bisherige Pensum – zu 50 % arbeitsunfähig, danach werde eine zügige Steigerung des Arbeitspensums empfohlen (S. 5). 3.11

Am 30. Mai 2013 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Rheumakli nik, die Beschwerdeführerin habe sich schon kurz nach A ustritt aus der Klinik am 27. Mär z 2013 (vgl. Urk. 6/87)

– wegen anhaltender Rücken schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in den rechten Ober- und Unterschenkel lateral – wieder notfallmässi g in der Poliklinik v orgestellt. Zudem habe sie Schmerzen im rechten Ellenbogen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter an gegeben . Die geklagten Beschwerden seien weiterhin im Rahmen eines zerviko

- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms zu interpret ieren. Aufgrund der seit längerem bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit solle die Arbeitsauf nahme idealerweise schrittweise erfolgen. Der Beschwerdeführerin sei bis zur nächsten Kontrolle eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; danach sei die Wiederaufnahme einer leichten, angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % anzustreben (Urk. 6/98 S. 36). 3.12

Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Interdisziplinäre Sprechstunde, stellten gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 1. Oktober 2013 im glei chentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 6/98 S. 16): - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren - Chronic

daily

headache - Migräne ohne Aura (ICHD-III beta 1.1) - Verdacht auf chronische Migräne (ICHD-III beta 1.3) - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICHD-II 8.2) - Chronisches lumbovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, rechtsbetont - Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Reiz- und sen sibles Ausfall-Syndrom L5/S1 beidseits - degenerative Veränderungen im Sinne leicht aktivierter erosiver

Osteo chondrose Höhe LWK3/4, S pondylodese von LWK3 rechts, mög liche diskogen bedingte Tangierung der L5-Wurzel rezessal beidseits, rechtsbetont (MRI der LWS vom März 2013) - Haltungsinsuffizienz, allgemeine Dekonditionierung, funktionelle Insta bilität sowie myofasziale Beschwerden unter e LWS/Sakralbereich beidseits - Status nach intramuskulärer Injektion E nde Februar 2013 mit passage rer ödematöser Signalalteration m it Enhancement im Muscu lus

glut eus

medius rechts im März 2013 - Verdacht auf Panikstörung; Differentialdiagnose: im Rahmen einer genera lisierten Angststörung - Bilateral beginnende Coxarthrose (Röntgenuntersuchung vom März 2013)

Als Nebendiagnosen bestünden zudem eine vestibuläre Migräne mit visueller Aura sowie ein Tinnitus. In diagnostischer Hinsicht sei angesichts der Panikat tacken von schmerzinterventionellen Massnahmen dringend abzuraten . Betref fend die weitere Behandlung sei in Anbetracht der im Vorderg r und stehenden ausgeprägten histrionisch -ängstlichen Symptomatik (insbesondere Krankheits ängste) eine psychiatrische/psychotherapeutische weitere Behandlung bei einem albanisch sprechenden Psychiater mit Anpassung der psychopharmakologischen Medikation angezeigt (S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin stehe einer psychischen Mitbeteiligung der Beschwerden allerdings eher skeptisch gegenüber. Sodann seien die Weiterführung der medikamentösen Kopfschmerz-Therapie sowie der MTT indiziert. Aufgrund einer Panikattacke anlässlich der aktuellen Konsulta tion (Angst vor einer Krebs-Diagnose) hätten die genannten Therapieempfeh lungen nicht vollumfänglich mit der Beschwerdeführerin besprochen werden können (S. 17). 3.13

Vom 25. Mai bis 21. Juni 2014 liess sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine psychosomatische Rehabilitation stationär von den Ärzten der Höhenklinik H.___, Rehabilitationszentrum, behandeln. Im B ericht vom

25. Juli 2014 stellten diese folgende Diagnosen (Urk. 6/ 114 S. 1): - C hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Chronic

daily

headache - Migräne ohne Aura (ICHD-III beta 1.1) - Verdacht auf chronische Migräne (ICHD-III beta 1.3) - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICHD-II 8.2) - Chronisches lumbovertebrales bis – spondylogenes Schmerzsyndrom beid seits, rechtsbetont - Differentialdiagnose: intermittierendes lumboradikuläres Reiz- und sen sibles Ausfall-Syndrom L5/S1 beidseits - degenerative Veränderungen im Sinne einer leicht aktivierten erosi ven

Osteochondrose in Höhe LWK3/4, Spondylolyse von LWK3 rechts, mögliche diskogen bedingte Tangierung der L5-Wurzel rezes sal beidseits, rechtsbetont (MRI der LWS vom März 2013) - Haltungsinsuffizienz, allgemeine Dekonditionierung, funktionelle Insta bilität sowie myofasziale Beschwerden untere LWS/Sakralbereich beidseits - Status nach intramuskulärer Injektion Ende Februar 2013 mit passage rer ödematöser Signalalteration mit Enhancement im Muscu lus

glutaeus

medius rechts im März 2013 - Verdacht auf Panikstörung; Differentialdiagnose: im Rahmen einer genera lisierten Angststörung - Bilateral beginnende Coxarthrose (Röntgenbefund vom März 2013) - Vestibuläre Migräne mit visueller Aura - Tinnitus - Stressinkontinenz

Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Schmerzstörung mit Migräne und Medikamentenübergebrauchskopfschmerz sowie eine m chronischen lum bovertebralen bis - spondylogenen Schmerz syndrom, wobei die degenerativen Veränderungen sicherlich einen Teil der Beschwerden erklären könnten. Die Kriterien für eine generalisierte Angststörung oder eine Panikstörung seien auf grund der Beobachtungen während des Klinikaufenthalts nicht erfüllt. Die Be schwerdeführerin scheine indes bei Schmerzexazerbationen in eine starke Hilflosigkeit zu geraten, die dann mit grossen Ängsten vor den Schmerzen ein hergehe. Dementsprechend sei es der Beschwerdeführerin schwer gefallen, einen Zugang zu Coping-Strategien und aktiven Therapien insbesondere für Stabili sationsübungen zu finden. Unter medikamentöser Behandlung mit Anafranil habe die Intensität der Kopfschmerzen und der Übelkeit etwas reduziert werden können (S. 3). Der Beschwerdeführerin seien bei Austritt eine ambulante MTT sowie Wasser- und Ergotherapie verordnet worden; die vorbestehende Psycho therapie werde sie weiterführen . Es sei eine Wiedereingliederung im Rahmen ei nes geschützten Arbe itsplatzes zu empfehlen Der Beschwerdeführerin sei noch bis 5. Juli 2014 eine 100%ige Arbei tsunfähigkeit attestiert worden. Eine berufli che Reintegration im freien Markt scheine aufgrund der Schmerzproblematik mit erheblichen Regressionstendenzen mittelfristig eher unrealistisch. Allenfalls falle eine Reintegration in geschütztem Rahmen mit Hilfe der IV in Betracht (S. 4). 3.14

Nachdem sie die Beschwerdeführerin im Sommer 2014 polydisziplinär unter sucht hatten, stellten die Ärzte der MEDAS A.___ in ihrem Gutachten vom 22. September 2014 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/117 S. 34): - Chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom, ICD-10 M54.06, mit/bei - erosiver

Osteochondrose L3/L4 - wahrscheinlicher segmentaler Instabilität - keinen sensomotorischen Ausfällen - Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischen, passiv-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, ICD-10 Z73.1 - Entwicklung körperlicher Symptome (Schmerzen) aus psychischen Grün den mit rentenneurotischer Färbung, ICD-10 F68.0 - Anhaltende affektive Störung (mit Ängsten), IC D -10 F34.8

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen: - Drei Sorten von chronischen Kopfschmerzen, nämlich - Spannungskopfschmerzen, ICD-10 G44.2 - Migräne mit prolongierten Auren, ICD-10 G43.1 - n icht klassifizierbare Kopfschmerzen bei Menstruation, ICD-10 G44.8 - Fehlende Medikamenten-Compliance - Deutliche Hinweise für Verdeutlichung, Aggravation und möglicherweise sogar Simulation

Unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin seit 2009 in der angestammten wie auch einer anderen be hinderungsangepassten

Tätigkeit zu 25 % arbeitsunfähig (25%ige Leistungsein busse im Rahmen eines Vollzeitpensums; S. 42 ff.) . Mittels eines regelmässigen MTT-Programms betreffend den Rücken könne die Arbeitsfähigkeit aus soma tischer Sicht noch deutlich gebessert werden (S. 44). 3.15

Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 6/118) hielten die Gutachter der MEDAS A.___ am 21. Oktober 2014 fest, die Be schwerdeführerin sei seit 2009 – in seither im Wesentlichen unverändert en Umfang von 25 % (25%ige Leistungseinbusse bei zumutbarem 100%-Pensum)

- in ihrer Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Ver weistätigkeit eingeschränkt . Die Beeinträchtig ung der Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie auf das Rückenleiden zurückzuführen; zwar seien psychosoziale Faktoren vorhanden, diese stünden derzeit indes im Hintergrund. Eine somato forme Schmerzstörung beziehungsweise eine Störung gemäss IC D-10 F45 lasse sich n icht diagnostizieren, und es bestehe auch keine signifikante Zusatzerkran kung . Die Frage nach den Förster’schen Kriterien stelle sich demnach nicht, wo bei die Kriterien ohnehin nicht erfüllt wären. Der Beschwerdeführerin sei die willentliche Schmerzüberwindung somit zumutbar; sie könne wieder in den Ar beitsprozess integriert werden (Urk. 6/119 S. 1). Durch die Installation einer guten analgetischen Therapie und die Durchführung eines passiven und aktiven Physiotherapieprogramms lasse sich die Arbeitsfähigkeit innert sechs bis zwölf Monaten s teigern (S. 2) . 3.16

In ihrer – auf entsprechende Bitte der Beschwerdeführerin verfassten – Stellung nahme vom 27. Januar 2015 zum Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117) und der Ergänzung dazu vom 21. Oktober 2014 (Urk. 6/119) hielten die zuständigen Fachpersonen des B.___ fest, entgegen den genannten Experten und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der weiteren Ärzte sei davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin an psychischen Beschwerden leide, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 6/129 S. 1). Hinzuweisen sei etwa darauf, dass das Mini ICF-Rating eine stark eingeschränkte Flexibilität, Umstellungsfähigkeit und Durch haltefähigkeit ergeben habe, obschon diese von den Experten der MEDAS A.___ lediglich als leicht bis mittelgradig gestört eingestuft worden sei (S. 1 f.). Angesichts des chronifizierten und protrahierten Gesche hens bestehe mittel- bis langfristig kaum Aussicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Auch im 2010 verfassten Gutachten (de r Ärzte der Y.___, Urk. 8/22) sei eine Vermittlung der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeits markt für kaum möglich befunden worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur im betreuten und geschützten Rahmen zu arbeiten in der Lage sei. Die IV-Stelle werde daher im Namen der – langfristig zu 80 % ar beitsunfähigen – Beschwerdeführerin um erneute Prüfung und Beurteilung des Rentenanspruchs beziehungsweise allenfalls um Gewährung von Wiedereinglie derungsmassnahmen ersucht (S. 2). 3.17

Die Ärzte des Universitätsspitals E.___, Klinik für Rheumatologie, von welchen sich die Beschwerdeführerin vom 29. Januar bis 17. Februar 2015 stationär be handeln liess (vgl. Austrittsbericht vom 17. Februar 2015, Urk. 6/13 3 S. 5 ff.), stellten in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 16. Februar 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/130 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmer z syndrom rechtsbetont bei - Hyperlaxizität, Haltungsinsuffizienz, segmentalen Dysfunktionen der BWS/LWS, sekundär myofaszialen Befunden am Beckenkamm, glu teal und Tractus

iliotibialis - Mikroinstabilität bei Osteochondrose LWK3/4 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Angst und Depression gemischt, ICD-10 F41.2 - Vitamin D-Mangel - Intermittierende vestibuläre Migräne mit visueller Aura

Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus dem überdies bestehen den chronischen Tinnitus (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich Ende Januar 2015 wegen einer Zunahme der bekannten lumbalen Rückenschmerzen notfall mässig vorgestellt. Unter zweiwöchiger multimodaler rheumatologischer Kom plextherapie, wie sie zuvor bereits im März 2013 durchgeführt worden sei, sei es zu einer Besserung der Schmerzen und der Beweglichkeit sowie einer Stärkung der Muskulatur gekommen. Bei Weiterführung der ambulanten Physiotherapie sei mit einer „ordentlichen“ Prognose zu rechnen. Hinsichtlich der weiteren Be handlung seien eine ambulante Physiotherapie zweimal pro Woche, eine MTT sowie psychotherapeutische Massnahmen indiziert (S. 2). Aufgrund wiederholter Schmerzexazerbationen bei der Arbeit als Reinigungsfachfrau sei der Beschwer deführerin diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Bis Ende März 2015 bestehe auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähig keit; die Beurteilung der weiteren Arbeitsfähigkeit werde durch den Hausarzt erfolgen . Die Frage nach dem Vorliegen von Gründen, die gegen einen soforti gen Beginn der Wiedereingliederung sprächen, sei – aufgrund der bestehenden Schmerzproblematik – zu bejahen (S. 3). Es sei davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin unter intensiver Physiotherapie wieder eine Arbeitsfähigkeit erlangen werde (S. 4).

Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2015 hielten die Rheumatologen des Univer sitätsspitals

E.___ fest, dass die radiologische Untersuchung vom 30. Januar 2015 ein regelrechtes Alignement der LWS und weiterhin eine nur diskrete ventrale Spondylose der LWS ergeben habe. Es bestehe – gegenüber dem im März 2013 erhobenen Befund unverändert – eine leichte erosive

Osteo chondrose auf Höhe LWK3/ 4. Eine signifikante Osteochondrose sei nicht vor handen (Urk. 6/133 S. 9). 3.18

Der Hausarzt Dr. G.___ stellte in seinem am 4. Mai 2015 bei der IV-Stelle einge gangenen (undatierten) Bericht nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/135 S. 1): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, rezidi vierende Exazerbationen - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Angst und Depression

Überdies bestünden folgende, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeiti gende Diagnosen: - Episodischer Kopfschmerz - Migräne

Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch zumutbar sei, liess Dr. G.___

unbeantwortet und merkte lediglich an, dass die Patientin der zeit nicht arbeite. Auch zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und zu möglichen Eingliederungsmassnahmen äusserte sich der ge nannte Arzt nicht (S. 3). 4. 4.1

Aus den zitierten medizinischen Berichten geht übereinstimmend herv or, dass di e Beschwerdeführerin

an diversen physischen und psychis chen Beeinträchti gungen leidet und mittlerweile über

– nur zu einem geringen Teil nachweisba ren strukturellen Schäden zuordenbaren – Schmerzen a m ganzen Körper klagt (Urk. 6/117 S. 29, S. 39 und S. 57) . 4.2 4. 2 .1

Fest steht, dass für die seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen zwar – in Form von degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS – ein organisches Korrelat vorhanden ist, die

objektivierbaren Befunde das Ausmass der geklagten Rückenbeschwerden indes nicht zu erklären vermögen (vgl. etwa Urk. 6/13 S. 2, Urk. 6/22 S. 22 ff., Urk. 6/75 S. 5, Urk. 6/87 S. 3, Urk. 6/117 S. 34) . Sodann wurden im März 2013 radiologisch diskrete degenerative Veränderungen im Hüftgelenk fest gestellt, die als – geringe – bilateral beginnende Coxarthrose in terpretiert wurden (Urk. 6/98 S. 18, S. 35 und S. 37) und demnach Hintergrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Hüftbeschwerden sind. Erhebliche anderweitige bildgebend nachweisbare pathologische Befunde als Grundlage der geklagten Beschwerden liessen sich im Rahmen der im Laufe der Zeit erfolgten fundierten entsprechenden U ntersuchungen nicht eruieren.

Betreffend die Auswirkungen der – mit den objektivierbaren Befunden in Zusam menhang stehenden

– somatischen Beschwerden auf das Leistungsve r mögen ist gestützt namentlich auf das Gutachten der Y.___ vom 26. Januar 2010 (Urk. 6/22 S. 2 3 f.) und die Expertise der MEDAS A.___ vom 22. September 2014 (Urk. 6/117 S. 40) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig ist. Die einzig durch die Dekonditionierung bedingte und gemäss de m begutachtenden Rheumatologen der MEDAS A.___

mittels MTT innert sechs bis maximal neun Monaten behebbare 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 6/117 S. 40) ist nicht von Anspruchsrelevanz. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Verlust der Stelle als K.___ bei der L.___ gemäss den Angaben der Beschwer deführerin anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS ihren Grund darin hatte, dass sie nicht länger an zwei verschiedenen Arbeitsorten zum Einsatz kommen wollte (Urk. 6/117 S. 24), und nicht – wie zuvor immer wieder geltend gemacht – auf die Unvereinbarkeit der fraglichen Tätigkeit mit dem Rückenlei den zurückzuführen war. 4.2.2

Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2012 an Migräne leidet, wobei sie anlässlich des Gesprächs vom 14. Juni 2012 mit der für die damals laufenden beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen zu ständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle die Ansicht kundtat, dass sie unter Be rücksichtigung dieses Leidens nun wirklich genügend Diagnosen aufweis e, um endlich an eine Rente zu gelangen (Urk. 6/68 S. 1 f.) . Gemäss dem Berater der Z.___

zeigte sie denn fortan auch keine Bestrebungen mehr, eine (geeignete) Stelle zu finden (vgl. Urk. 6/68 S. 2). Der Migräne beziehungsweise den

– bei unauffälligem neurologischem Status (Urk. 6/80 S. 5 und S. 10) –

geklagten verschiedenartigen Kopfschmerzen kommt indes gemäss übereinstimmender und ohne Weiteres einleuchtender Einschätzung der Hausärzte Dr. C.___ (Urk. 6/31 S. 1) und Dr. G.___ (Urk. 6/80 S. 1, Urk. 6/135 S. 1), der Ärzte des Stadtspitals D.___ (Urk. 6/75 S. 5) und des Universitätsspitals E.___ (Urk. 6/87 S. 5, Urk. 6/98 S. 36) sowie der Gutachter der MEDAS A.___ (Urk. 6/117 S. 34) keine die Arbeitsfähigkeit mindernde Wir kung zu. Nämliches gilt für den Tinnitus (vgl. insbesondere den am 27. Februar 2013 bei der IV-Stelle eingegangener Bericht des Hausarztes Dr. G.___, Urk. 6/80 S. 1). 4.3 4.3.1

In Bezug auf die psychische Symptomatik ist aufgrund der – auf einer fundier ten, (mit Ausnahme der internistischen Exploration) unter Beizug einer Dol met scherin durchgeführten (Urk. 6/119 S. 2) internistischen (Urk. 6/117 S. 22 ff.), rheumatologischen (Urk. 6/117 S. 32 und S. 48 ff.), neurologischen (Urk. 6/ 117 S. 33 und S. 69 ff.) und psy chiatrischen (Urk. 6/ 117 S. 32 und S. 54 ff.) Untersu chung beruhenden, die geklagten Beschwerden (Urk. 6/117 S. 39 f.) berücksich tigenden und in Kenntnis der Vorakten ergangene n (Urk. 6/117 S. 3 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c)

– Beurteilung der Gutachter der MEDAS

A.___

di agnostisch von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionisch, passiv-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, von der Entwicklung körperlicher Symptome (Schmerzen) aus psychischen Gründen mit rentenneurotischer Fär bung und von einer anhaltenden affektiven Störung (mit Ängsten) auszugehen

(Urk. 6/117 S. 34) . Eine depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstö rung, wie sie die behandelnden Ärzte verschiedentlich vermuteten respektive di agnostizierten, schlossen die genannten Experten mit einleuchtender Begrün dung aus (Urk. 6/117

S. 40 f.). 4.3.2

Was die Auswirkung d er vorhandenen psychischen Störungen auf das Leistungs vermögen anbelangt, vermag d ie festgestellte Akzentuierung der Per sönlichkeit mit histrionisch, passiv-abhängigen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1)

rechtsprechungsgemäss keinen rechtserheblichen Gesundheits schaden zu begründen . Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstö rung; eine solche wurde indes nicht diagnostiziert (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen).

Aufg rund der konkreten Umstände ist die Entwicklung körperlicher Symptome (Schmerzen) aus psychischen Gründen mit rentenneurotischer Färbung (ICD-10 F68.0) ebenfalls nicht von Anspruchsrelevanz, ist das Vorliegen einer versi cherte n Gesundheitsschädigung doch zu verneinen, wenn die Leistungsein schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1) . Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich vorliegend namentlich

aus der mangelnden Compliance (vgl. etwa Urk. 6/87 S. 3), aus dem Umstand, dass die Beschwerde führerin über Schmerzen im ganzen Körper klagt (Urk. 6/117 S. 29, S. 57 und S. 70), und aus der erhebliche n Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmer zen einerseits und gewissen Untersuchung sbefunden (Urk. 6/117 S. 71) sowie dem gezeigten Verhalten andererseits . So führte die Beschwerdeführerin, die bei der Begutachtung durch die MEDAS A.___

nur unter Be obachtung ein verlangsamtes und unsicheres Gangbild zeigte (Urk. 6/117 S. 31 f.), etwa aus, dass jegliche Aktivitätssteigerung, selbst längeres Gehen, in einer Schmerzexazerbation

resultiere (Urk. 6/31 S. 2), gab indes

– in sich wider sprüchlich – auch an, sie gehe zweimal täglich eine Stunde spazieren und freue sich darauf, den ihrer Familie nach längerem Warten zugeteilten Garten bestel len zu können. Die im Vierpersonen-Haushalt anfallenden Tätigkeiten erledigt sie weitestgehend alleine, und sie ist auch ohne Weiteres in der Lage, Termine ausser Haus (die sie dem Alleinsein zu Hause vorzieht) selbständig wahrzuneh men (Urk. 6/117 S. 59 f.). In Anbetracht dieser Gegebenheiten erstaunt denn auch nicht, dass sich i m Rahmen ihres rund einmonatigen stationären Aufent halts in der Höhenklinik H.___, Rehabilitationszentrum, im Frühjahr 2014 deutliche Hinweise für eine „unterstützungsbedürftige Selbstwirksamkeit“ ergaben (Urk. 6/114 S. 3).

Schliesslich kommt auch der anhaltende n affektive n Störung (mit Ängsten; ICD-10 F34.8) keine invalidenv ersicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit zu, lässt doch der

vom psychischen Leiden kaum beein flusste typische Tagesablauf der Beschwerdeführerin (Urk. 6/22 S. 9, Urk. 6/117 S. 59 f.)

beziehungsweise d ie sich daraus ergebende höchstens geringfügige Leistungseinbusse im Alltag auf die willentliche Überwindbarkeit der entspre chenden Beeinträchtigungen bei zumutbarer Willensanstrengung schliessen . Daran vermag auch die Einschätzung der behandelnden Fachpersonen der B.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/129) nichts zu ändern, legten diese doch weder dar, aufgrund welcher Diagnosen sie von einer psychisch bedingten Ar beitsunfähigkeit ausginge n, noch begründeten sie, infolge w elche r funktionelle r Defizite

sie die Leistungseinbusse in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt – trotz des im Alltag weitestgehend unbeeinträchtigten Leistungsvermö gens

– mit 80 % beziffer te n. 4.4

Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung so wohl der physischen als auch der psychischen Gesundheitsstörungen zumutbar, ohne zeitliche und/oder leistungsmässige Einbusse einer ihrem Rückenleiden angepassten Tätigkeit nachzugehen. 5 . 5.1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin bei Weiterführung ihrer (Nachtschicht -) Tätigkeit als Be triebsmitarbeiterin

bei der L.___ im Rahmen der Anstellung bei der I.___ im – vorliegend für einen allfälligen Rentenanspruch mass gebenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG)

– Jahr 2009 einen Stundenlohn von Fr. 26.11 (einschliesslich Ferien- und Feiertags entschädigung) erzielt und täglich (höchstens; vgl. Urk. 6/117 S. 24) acht Stun den gearbeitet hätte (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 6/9 S. 3). Unter Berück sichtigung von jährlich vier Wochen Ferien und (durchschnittlich) zehn Feierta gen beziehungsweise 4 6 Arbeitswochen ergibt sich demnach ein Jahressalär von

(maximal) Fr. 48 ‘ 042.-- (Fr. 2 6.11 x 40 x 46). Zwar hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 – anders als in der Zeit zuvor, als sie teilweise gar nicht bezie hungsweise höchstens im Pensum von 100

% erwerbstätig war (vgl. Urk. 6/11, Urk. 6/22 S. 8 f.,

Urk. 6/117 S. 35)

– während sieben Monaten noch zu 30 % im Nebenerwerb als Reinigungskraft gearbeitet. Das dabei erzielte Salär ist indes

– sofern man überhaupt von einem grunds ätzlichen Versicherungsschutz a u ch für 100 % übersteigende Arbeitspensen ausgeht (zur [uneinheitlichen] Rechtspre chung hiezu vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3 . Aufl., Zürich 2014, Art. 28a Rz . 69) – vorliegend bei der Beurteilung des Rentenanspruchs nicht zu berücksichtigen, da nicht als überwiegend wahr scheinlich erscheint, dass die Nebenerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall weiter geführt worden wäre . Die – mit ihrem vollzeitlich erwerbstätigen Gatten zu sammenlebende (Urk. 6/22 S. 10, Urk. 6/117 S. 35)

– Beschwerdeführerin, die Mutter zweier im Jahr 2009 elf- beziehungsweise dreizehnjährig er Söhne ist, von denen einer wegen Zöliakie nicht zum Kinderhort zugelassen wurde (Urk. 6/13 S. 8, Urk. 6/117 S. 35), war mit den Tätigkeiten im Haupt- und Ne benerwerb sowie im Haushalt und in der Kinderbetreuung nämlich aktenkundig überfordert (Urk. 6/13 S. 3-5 und S. 7 f., Urk. 6/22 S. 23); die Kündigung der Stelle als Reinigungskraft per Ende Juli 2008 erfolgte denn auch durch sie und

– entgegen ihren verschiedentlich gemachten entsprechenden Angaben (vgl. etwa Urk. 6/117 S. 24) – nicht etwa durch ihre Arbeitgeberin (Urk. 6/15 S. 2, Urk. 6/21 S. 3). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 48‘042. -- . 5.2

Angesichts de s Umstandes, dass das Belastungsprofil der angestammten Tätig keit als K.___ bei der L.___ nicht klar ist und die Beschwerdeführerin, der lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, die frag liche Arbeit verschiedentlich als schwer bezeichnete (vgl. etwa Urk. 6/ 21 S. 3, Urk. 6/31 S. 2), ist bei der Berechnung des Invalidenlohns auf die lohnstatisti schen Durchschnittswerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) abzustellen. Da die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 6/51 S. 2), ist gestützt auf die LSE 20 08, Ta belle TA1, vom monatlichen Einkommen von Fr. 4‘116.-- von Frauen in einfa chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) in sämtlichen Wirt schaftszweigen auszugehen . Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wö chentlichen Arbeitszeit von 41, 6 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 3/4 2015, Tabelle B9.2, S. 88), der Nominallohnentwicklung von 1,8 % im Jahr 2008 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominal löhne 1976-201 5, T 39, Frauen) sowie der 100 %igen Restarbeitsfähigkeit resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 52‘292 .-- (Fr. 4‘ 116 .-- : 40 x 41, 6 x 12 x 1,01 8). Angesichts de s

Umstandes, dass die Beschwerdeführe rin in einer Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist und ihr noch ein weites Spektrum an Tätigkeiten offen steht, besteht – entgegen ihrem entspre chenden Vorbringen (Urk. 1 S. 13) – kein Grund für einen leidensbedingte n Ab zug. 5.3

Da das Invalideneinkommen von Fr. 52‘292.--

das Valideneinkommen von Fr. 48‘042.-- übersteigt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 % . Dass das Jah ressalär in der früheren Tätigkeit als K.___

niedriger ist als das gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeitertätigkeiten ermittelte, mit dem vorhande nen Gesundheitsschaden hypothetisch noch erzielbare Einkommen, lässt nicht etwa auf unterdurchschnittliche Lohnaussichten in einer Verweistätigkeit schliessen, sondern ist mit dem Umstand zu erklären, dass die Beschwerdefüh rerin zuletzt

bei der I.___ (Urk. 6/9) und nicht direkt bei der L.___ angestellt war und sich insofern aus freien Stücken mit einem be scheidenerem Einkommen begnügte . Zu einer Parallelisierung der Einkommen (welche im Übrigen auch zu keinem anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad führen würde) besteht daher kein Anlass (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) . 5.4

Die Rentenverweigerung erweist sich d emnach als rechtens .

Anzumerken ist, dass auch der Einbezug des E inkommens aus dem kurzzeitig im Pensum von 30 % ausgeübten Nebenerwerb bei der Ermittlung des Validen einkommens (Urk. 1 S. 12)

nichts an diesem Resultat änderte, wäre doch in diesem Fall

– angesichts der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit bei vollem Leis tungsvermögen in einer Verweistätigkeit – auch für die Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens von der Zumutbarkeit eines Gesamtpensum s von 130 % und dementsprechend von einem um 30 % höheren Invalidenlohn auszugehen (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007 vom 1

8. Februar 2008 E. 2.3 f.). 6 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer