Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 5. Mai 1988 bei der Firma Y.___ als Bauhilfsarbeiter. Seinen letzten effektiven Arbeitstag absolvierte er am 7. November 1994, danach konnte er dieser Tätig keit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen (Urk. 7/4). Wegen einem Cer vikalsyndrom meldete sich der Versicherte am 25. Januar 1996 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Berufs bera tung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsver mittlung) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor und sprach X.___ schliesslich mit Verfügung vom 3. September 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, mit Wirkung ab dem 1. No vember 1995 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/49). Auf die gegen diese Ver fügung erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 15. Oktober 1997 nicht ein (Urk. 7/50/1-4). Dieser Entscheid bestätigte das Eid ge nössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 29. Okto ber 1998 (Urk. 7/51/1-6). 1.2
Mit Verfügung vom 12. Juli 1999 nahm die IV-Stelle eine Neuberechnung der Invalidenrente vor. Grund dafür war die Anrechnung der vom Versicherten in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten. Die übrigen Faktoren blieben gegenüber der Verfügung vom 3. September 1997 unverändert (Urk. 7/52). In den in der Folge durchgeführten Revisionsverfahren gelangte die IV-Stelle jeweils zum Ergebnis, dass ein unveränderter Rentenanspruch des Beschwerde führers bestehe, was sie ihm am 8. Oktober 1999 (Urk. 7/57), am 5. März 2003 (Urk. 7/63), am 17. Februar 2004 (Urk. 7/67) und am 7. Juni 2007 (Urk. 7/73) mitteilte. 1.3
Im Jahre 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Der Versi cherte gab am 23. Juni 2011 auf dem entsprechenden Fragebogen Aus kunft (Urk. 7/76). Die IV-Stelle holte den Arztbericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 29. August 2011 (Urk. 7/78) sowie den Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 31. August 2011 (Urk. 7/79) ein. Bei letzterer war X.___ seit dem 2. Juli 2007 in Teilzeit als Hauswart und Reinigungskraft tätig. Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Invaliden rente müsse aufgehoben werden, da die Abklärungen ergeben hätten, dass er in den vorangegangenen Monaten ein Arbeitspensum von über 100 % habe absol vieren und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen habe erzielen können (Urk. 7/81). Dagegen erhob Dr. A.___ am 3. November 2011 Ein wand (Urk. 7/83). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Januar 2012 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, da der Invaliditätsgrad von X.___ lediglich noch 33 % betrage (Urk. 7/89). Die gegen diese Verfü gung durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa am 7./14. Februar 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/97 und Urk. 7/105) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung auf hob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/119). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2013 ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 7/126). Ebenso wies das Bundesgericht ein in der Folge vom Versicherten gestelltes Revisionsgesuch mit Urteil vom 8. Juli 2013 ab (Urk. 7/134). 1.4
Die IV-Stelle holte von der B.___ GmbH die zusätzlichen Anga ben zum Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/131) und den Arztbericht von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 7/135) ein. Sodann liess sie das medizinische Gutachten samt Ab klärung mittels Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Klinik C.___ vom 11. August 2014 erstellen (Urk. 7/151). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2014 teilte die IV Stelle X.___ mit, sie sei zum Ergebnis gelangt, dass er kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe, da der Invaliditätsgrad ledig lich noch 36 % betrage (Urk. 7/154). Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Brusa am 21. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/157), wobei er diesen am 4. März 2015 (Urk. 7/169), am 28. April 2015 (Urk. 7/171) und am 21. Mai 2015 (Urk. 7/173) ergänzte. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 wies die IV Stelle die Aufhebung der Rentensistierung sowie die Nachzahlung der Inva lidenrente ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Brusa am 24. Juli 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 2. Fällige, nachzuzahlende Rentenleistungen: 2.1
Es sei festzustellen , dass der Versicherte Anspruch hat auf die Er brin gung/Aus zahlung rechtskräftig verfügter Leistungen während des im Jahre 2011 eröffneten Revisionsverfahrens, bzw. während des Laufes der Revisi onsabklärungen, bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 19.06.2015, bzw. es sei die Beschwerdegegnerin, bzw. die zuständige Ausgleichskasse, zur Nachzahlung der sistierten Rentenleistungen, zuzüg lich Verzugszinsen von 5 %, zu verpflichten . 2.2
Es sei betreffend dieser Nachzahlung fälliger Rentenleistungen vorab zu ent scheiden. 3.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Rentenleistungen revisi onsweise und nach Massgabe des Gesetzes zu erhöhen. 4.
Es sei die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde festzustellen. 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 mit geteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Her mann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach ) Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizi nischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weite rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapie kräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung der angefochtenen Verfügung geltend, die Abklärungen bei der Arbeitgeberin hätten ergeben, dass der Beschwer de führer die auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeits stunden auch selbst geleistet habe. Die angestammte Tätigkeit auf dem Bau sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, welcher er derzeit in der Reinigung ausübe, sei ihm dagegen noch ein Pensum von 80 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 36 %. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten der Klinik C.___ erwiesen sich als unbegründet. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens stehe dem Beschwerde führer keine Rente zu, seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2012 sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Die von ihr aufgrund des Urteils vom 5. Dezember 2012 vorgenommenen Abklärungen bestätigten im Ergebnis die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer ausführen, das Gutachten der Klinik C.___ sei mangelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es seien bei der Begutachtung diverse Formvorschriften - insbesondere auch die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers - verletzt worden. Sodann gebe es keine Auskunft zu der relevanten Frage, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert habe. Die Beschwerdegegnerin habe im Weiteren eine Observation des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz veranlasst, den die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestätigenden Obser vationsbericht aber nicht zu den Akten genommen. Der Observations bericht vermöge gerade zu belegen, dass die Einschätzungen im Gutachten der Klinik C.___ falsch seien. Auch in materieller Hinsicht vermöge das Gutachten nicht zu überzeugen. Wären die Gutachter korrekt vorgegangen, hätten sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers feststellen müssen. Bereits die rheumatologisch/orthopädisch erklär baren Gesundheits störungen verursachten eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit von min destens 70 %. Dies werde durch die erwerblichen Daten belegt. Im Übrigen könnte eine rechtskräftig verfügte Invalidenrente erst auf den Zeitpunkt der rechts kräftigen Verfügung des Revisionsfalles geändert resp. allenfalls einge stellt werden. Dies sei vorliegend die angefochtene Verfügung vom 19.
Juni 2015
( Urk. 1).
3. 3.1
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. September 1997
prä sen tierte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1
Gemäss dem Arztbericht der Klinik D.___ vom 20. März 1996 (Urk. 7/3/3) beste hen beim Beschwerdeführer eine Diskushernie bei Osteochondrose C4/C5 mit Wurzelkompressionssyndrom C6 rechts, ein Status nach Cloward-Robinson Operation C4/C5 am 6. September 1995 sowie eine Bursitis subacromialis rechts seits. Am 6. September 1995 sei eine HWS-Versteifungsoperation durch geführt worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. In der Folge seien aber zusätzliche Schulterbeschwerden aufgetreten, welche unter Infiltration gebessert hätten. Der Beschwerdeführer sei zum Schluss gekommen, dass er einen neuen Arbeitsversuch starten möchte. Ob er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben könne, sei fraglich. Für leichte körperliche Arbeiten sollte er künftig wieder voll einsetzbar sein. 3.1.2
Am 1. April 1996 (Urk. 7/11) hielten die Ärzte der Klinik D.___ fest, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich die Arbeit als Maurer im Sinne eines Arbeitsversuchs wieder aufgenommen. Mehr wegen Schulterschmerzen sei er jedoch jetzt eingeschränkt. Er könne nicht länger Überkopfarbeiten verrichten und sei auch wegen muskulärer Beschwerden im HWS-Bereich als Maurer nicht einsatzfähig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Maurer dauernd arbeitsunfähig bleibe. Für leichte körperliche Arbeit sei er jedoch zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Es sei eine Umschulung auf eine nicht belastende Tätigkeit durchzuführen. 3.1.3
Gemäss dem Abklärungsbericht des E.___ vom 2. September 1996 (Urk. 7/19) ergab die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte berufliche Abklärung, dass er aufgrund seiner Behinderung Tätigkeiten mit erhöhter körperlicher Belastung des Cervicalbereichs nicht mehr ausüben kann. Hingegen sei eine seine Handicaps berücksichtigende Tätigkeit, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit, die Körperhaltung nach Bedarf zu wechseln, durchaus vollschichtig zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge auch über handwerkliche Fähigkeiten, insbesondere im Bereich „Elektro-/Elektronik montagebereich, und es sei eine Umschulung bzw. Einarbeitung in diesen Bereich zu prüfen. 3.1.4
Laut dem Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.___ vom 7. April 1997 (Urk. 7/38) wurde der Beschwerdeführer vom 24. Februar bis zum 27. März 1997 beruflich abgeklärt. Aufgrund der ungenügenden fachlichen Abklärungsresultate in allen Bereichen und der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerde führers könne keine Umschulung durchgeführt werden. Die dreimonatige Abklärung sei vorzeitig abgebrochen worden. Die schulischen Fähigkeiten seien minim und eine Besserqualifizierung unvorstellbar, da der Beschwerdeführer schon bei minimalen Anforderungen über Kopfschmerzen klage, die vom vielen „Studieren“ kämen. Er sei in der Lage, einfachere, seinen rechten Arm schonende Montagetätigkeiten mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % auszuführen. In diesem Bereich könnte er damit theoretisch e in Ein kommen von Fr. 2‘100.-- x 13 brutto verdienen. Die in der Abklärung erbrachte tiefere Arbeitsleistung sei in erster Linie auf seine gemütliche Arbeits weise zurück zuführen. Sein Arbeitsverhalten (Pünktlichkeit, Zuver lässigkeit, Qualitäts bewusstsein) sei zufriedenstellend. Negativ wirkten sich aber die vom Beschwer de führer stets in den Vordergrund gestellten Schmerzen aus. 3.2
Anlässlich der in den Jahren 1999, 2003, 2004 und 2007 durchgeführten Revi sionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin je einen Verlaufsbericht von Dr. A.___ ein, wobei dieser stets angab, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers sei stationär ( Urk. 7/55, Urk. 7/62, Urk. 7/65 und Urk. 7/78). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bemerkte er in seinem Bericht vom 2 5. September 1999, für leichtere Tätigkeiten könne dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden ( Urk. 7/55/2). Im Bericht vom 3 0. Januar 2003 hielt er fest, dem Beschwerdeführer seien leichtere Arbeiten, welche keine Kraftanwendung benötigten, sicher zumutbar (Urk.
7/62/2). Im Verlaufsbericht vom 1. Mai 2007 führte er aus, dass ihm eine angepasste Tätigkeit während 20 Stunden pro Woche zumutbar sei
( Urk. 7/71) . 3.3
Im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 eingeleiteten und zur vorliegenden Rentenaufhebung führenden Revisionsverfahrens wurden von der Beschwerde gegnerin folgende medizi nischen Berichte zu den Akten genommen: 3.3.1
Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 29. August 2011 (Urk. 7/78) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Zervikalgie rechts (seit 1994) bei Zustand nach Cloward-Robinson Operation C4/5 (6. September 1995) und Diskushernie bei Osteo chondrose C4/5 mit Wurzelkompression C6 rechts sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein Varizenstripping beidseits, ein erosives Antrum und Korpus gastritis unter NSAR (4. Oktober 2001) - HP Eradikation und eine arterielle Hypertonie (2004). Der Beschwerdeführer habe seit ca. Mitte Juni 2007 eine Teilzeitstelle als Hauswart angenommen. Der Aufwand betrage etwa zwei Stunden pro Tag und die Tätigkeit bestehe im täglichen Reinigen des Treppen hauses und Instandhaltung. Diese Tätigkeit könne der Beschwerdeführer bis zu einem Pensum von 40 bis 50 % steigern. Für eine Arbeit als Maurer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in sitzenden oder stehenden Tätigkeiten ohne Überkopfbewegungen und mit einer maximalen Traglast von 5 kg zu 50 % arbeitsfähig.
Am 3. November 2011 (Urk. 7/83) hielt Dr. A.___ fest, wie bereits erwähnt gehe der Beschwerdeführer seit 2007 einer Teilstelle als Hauswart im Umfang von täglich zwei Stunden nach. Diese Tätigkeit könnte er eventuell leicht steigern, ein Vollpensum sei aber undenkbar. Seines Erachtens erhalte der Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente zu Recht. Mehr als zwei bis drei Stunden am Tag könne er nicht arbeiten und es sei ihm auch nicht möglich, Lasten von mehr als 5 kg zu heben und zu tragen.
Im Bericht vom 31. Oktober 2013 (Urk. 7/135) führte Dr. A.___ aus, der Verlauf sei stationär. Der Beschwerdeführer klage über persistierende Verspan nungen zervikal rechts mit Ausstrahlung in den Arm und in den Kopf, die bei bestimmten Bewegungen, vor allem beim Tragen, exazerbierten. Diese Be schwerden bestünden seit 1994 und seien leider durch die Diskushernien operation im Jahre 1995 nicht beeinflusst worden. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Maurer sei sicher nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei seit einigen Jahren als Abwart eines Bürogebäudes täglich 2-3 Stunden tätig. Leichtere Arbeiten ohne Tragen schwerer Lasten und ohne repetitive Über kopfbewegungen seien ihm sicher zumutbar. Bei solchen Tätigkeiten liege die Arbeitsfähigkeit bei 40 bis 50 %. 3.3.2
Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt Allgemein medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/80/2-3) ist in den Akten keine erklärende versiche rungs medizinische Stellungnahme ersichtlich. Die Feststellung des E.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeiten könne, dürfe aus heutiger Sicht als korrekt betrachtet werden. Es fänden sich keine Hinweise auf einen erhöhten Erholungsbedarf. Dieser sei auch in den Berichten des F.___ nicht hergeleitet, es sei dort die Rede von einer auf 60 bis 70 % verminderten Aktualleistung. Versicherungsmedizinisch habe nach Erreichen eines stabilen gesundheitlichen Zustandes in angepasster Tätigkeit keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden. Auch sei in den Arzt berichten des Hausarztes keine Verschlechterung dargestellt. Somit stünden die vom Beschwerdeführer geleisteten Einsatzzeiten im Einklang mit dem subjektiv unveränderten Gesundheitszustand. Eine Erhöhung der Restarbeits fähigkeit müsse zu keinem Zeitpunkt angenommen werden. In bisheriger Tätig keit (Maurer/Bauhandlanger) sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausge wiesen. 3.3.3
Laut dem Gutachten der Klinik C.___ vom 11. August 2014 (Urk. 7/151) bestehen beim Beschwerdeführer ein (1.) chronisches cerviko-spondylogenes Schmerz syndrom rechtsbetont bei Status nach Cloward-Robinson-Operation C4/C5 vom 6. September 1995 bei Diskushernie und Osteochondrose C4/C5 mit Wurzelkompressionssyndrom C6 rechts, ein (2.) Verdacht auf Kompressions syndrom der oberen Thoraxapertur rechts infolge insuffizienter Haltung mit elektrisierenden Missempfindungen rechte obere Extremität, eine (3.) leichte Periarthropatia humeroscapularis Typ tendinotica Musculus subscapularis rechtes Schultergelenk, eine (4.) arterielle Hypertonie sowie eine (5.) chronisch venöse Insuffizienz beidseits bei Status nach Varizenstripping beidseits. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten sich deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung in den physischen Leistungstests gezeigt, so dass diese nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort eine bessere Leistung erbringen könnte. Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht unge nügend erklären. Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde sowie der durchgeführten radiologischen Diagnostik sowie der Ergebnisse der EFL werde die berufliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wegen der zu hohen Anforderungen insbesondere der Hebebelastungen als nicht zumutbar erachtet. Die aktuelle berufliche Tätigkeit als Angestellter für leichte Hauswarttätigkeiten sei ganztags zumutbar. Aufgrund des demonstrierten Arbeitstempos entspreche die Leistung ca. einem 80%-Pensum. Eine alternative, leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeit ohne statisches Arbeiten über Kopf und ohne häufiges Hantieren mit Gewichten im oberen Bewegungsquadranten der oberen Extremi tät sei ganztags zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit sei optimal angepasst, weshalb wenn möglich eine schrittweise Steigerung des Pensums anzustreben sei. Die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit erscheine weniger erfolgreich. Die Beur teilung des Ver laufs sei nicht einfach. Seit dem Jahr 2011 sei von einem weitgehend stabilen Verlauf auszugehen. Seit 2007 sei dem Beschwerdeführer eine behinde rungs angepasste Tätigkeit im beschriebenen Umfang ganztags zumutbar. 3.3.4
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom 11. September 2014 (Urk. 7/153/4-5) erfüllt das Gutachten der Klinik C.___ die Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dementsprechend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit dem 6. September 1995 auszugehen. In einer behinderungsangepassten Tätig keit wie die aktuell ausgeübte als Reiniger bestehe sei dem 2. Juli 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Eine wesentliche Änderung sei nicht zu erwarten und es seien auch medizinische Massnahmen nicht erfolgsver sprechend. 4. 4.1
4.1.1
In der u rsprü nglichen Rentenverfügung vom 3. September 1997 , mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 1995 eine halbe Rente zugesprochen worden war,
ging die Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resp. einem erzielbaren Invalidenein kommen von Fr. 27‘300.-- (= Fr. 2‘100.—
x 13) aus . Sie stützte sich dabei auf den Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.___ vom 7. April 1997
( vgl. E. 3.1.4; vgl. Urk. 7/119/2 ). Laut dem genannten Schlussbericht war der Beschwerde führer infolge seiner Invalidität auf eine sitzende Tätigkeit angewiesen ( Urk. 7/38/1; vgl. 7/19/2+5 [Bericht der E.___ vom 2. September 1996]). Ausserdem waren ihm nur einfachere, den rechten Arm nicht zu sehr bean spruchende Tätigkeiten zumutbar ( Urk. 7/38/2; vgl. Urk. 7/36). 4.1.2
Gemäss Aktenlage ging der Beschwerdeführer nach der Rentenzusprache – wie bereits seit der Krankschreibung im Jahr 1994
– zunächst kei ner Erwerbs tätig keit mehr nach (Urk. 7/53, Urk. 7/60, Urk. 7/64 und Urk. 7/70; vgl. auch IK-Aus zug vom 2 9. Juli 2011, Urk. 7/77). Am 2. Juni 2007 nahm er jedoch eine Teil zeitstelle bei der B.___ GmbH an. Laut den Angaben von Urs Jetter im Fragebogen für Arbeitgebende vom 3 1. August 2011 ( Urk. 7/79) bein haltet (e) d iese Stelle allgemeine Büroreinigung sowie Hauswartung. Diese Tätig keiten seien manchmal im Gehen und manchmal im Stehen auszuüben. Manch mal seien leichte Lasten bis 9 Kilogramm zu heben oder zu tragen. Der Beschwerdeführer sei noch nie krankheits- oder unfallbedingt abwesend gewesen. Im Jahr 2008 habe er Fr. 14‘451.--, im Jahr 2009 Fr. 23‘144.55 (gemäss IK-Auszug vom 2 9. Juli 2011 : Fr. 26‘735.--, Urk. 7/77), im Jahr 2010 Fr. 39‘354.30 und von Januar bis Juni 2011 Fr. 14‘823.70 verdient
( Urk. 7/79/6; vgl. auch Urk. 7/111/5). 4.1.3
Die Verfügung vom 2 0. Januar 2012, mit welcher die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats, mithin per Ende Februar 2012, aufgehoben worden war, begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2010 1‘298.75 Stunden gearbeitet habe, was einem Arbeitspensum von über 100 % entspreche. Da diese erhöhte Leistung während mehr als drei Monaten angedauert habe, könne dies als wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse betrachtet werden ( Urk. 7/ 89). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die abgerechneten Arbeitsstunden seien zu einem grossen Teil von seinem Sohn geleistet worden, wohingegen er zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, eine solche Leistung zu erbringen (vgl. Urk. 7/102, Urk. 7/105, 7/117). 4.1.4
Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/119) im Wesentlichen fest , dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, dem besagten Vorbringen des Beschwerdeführers weiter nachzugehen . Es sei aber immerhin darauf hinzuweisen ist, dass auch nu r die in den auf den Beschwerde führer lautenden Lohnabrechnungen mit der Personal nummer O.___ für die Monate März bis Mai 2010 erfassten Arbeitsstunden (März 2010: 153,5 Stunden [Urk. 4/8], April 2010: 155,5 Stun den [Urk. 4/10], Mai 2010: 148,5 Stunden [Urk. 4/12]), ausgehend von einer Arbeitszeit von 181 Stunden pro Monat (= 8,33 Stunden pro Tag x [durchschnittlich] 21,75
Arbeits tage pro Monat) bei einem Vollpens um, ein über 80%iges Pensum ergäben. Da die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht einzig über den Arztbericht des Hausarztes Dr. A.___ verfüge , welcher dem Beschwerde führer eine unveränderte Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit bescheinige, habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen . E inerseits sei mittels Nachfrage bei der Arbeitgeberin zu klären , ob der Beschwerdeführer die in seinen Lohnabrechnungen aufgeführten Arbeitsstunden tatsächlich vollum fänglich persönlich ge leistet habe , andererseits sei mittels geeigneter medizi nischer Abklärungen zu prüfen , ob sich der Gesundh eitszustand soweit gebessert habe , dass dem Beschwerdeführer dauerhaft - insbesondere auch in Zukunft - ein höheres Arbeitspensum in einer behinderungsangepassten Tätig keit medi zinisch-theoretisch zumutbar sei.
Dementsprechend wies das Gericht die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2012 zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies es ab (Urk. 7/119/5f. ) . Das Bundesgericht hat dieses Urteil am 3. April 2013 bestätigt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 103 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG ) wies es seinerseits ebenfalls ab (Urk. 7/126/5). 4.2 4.2.1
Vorwegzu nehmen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 20-21) die halbe Rente nicht bereits aus (formell-)rechtlichen Gründen bis zur Verfügung vom 19. Juni 2015 beanspruchen kann. 4.2.2
Wie in den genannten Urteilen des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts festgehalten, gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert. Es wurde ebenfalls erwogen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer revisionsweisen Abklärungen im Jahr 2011 missbräuchlich einen möglichst frühen Zeitpunkt der Rentenaufhebung provoziert hat. Der Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 2) ändert daran nichts. 4.2.3
Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass Streitgegenstand im Rahmen einer Rückweisung bleibt , ob die Verwaltung den Rentenanspruch zu Recht reduziert oder aufgehoben hat. Bestätigen die auf Rückweisung hin erfolgten weiteren Abklärungen der IV-Stelle die in der ursprünglichen Revisionsverfügung getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des Eintritts und Umfang der anspruchserheblichen Änderung ( Art. 17 ATSG; Art. 88 IVV), war letztere (bei zutreffender Bemessung des Invaliditätsgrades) korrekt - und zwar auch insoweit, als sie die Rentenherabsetzung/-aufhebung nach Massgabe von Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV (frühestens) auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats anordnete. Die neue Revisions verfügung erschöpft sich diesfalls in einer Bestätigung der aufge hobenen ersten Verfügung. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die angeordneten weite ren Abklärungen eine anspruchserhebliche Änderung erst für den Zeitraum nach der ursprünglichen Revisionsverfügung ausweisen; (nur) in dieser Kon stellation muss für den Zeitpunkt der Rentenherabsetz ung oder -aufhebung gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV die neue Revisionsverfügung resp. allenfalls der neue Ge richtsentscheid massgebend sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2010 vom 2 1. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Renten herabsetzung oder – aufhebung kann demnach zwar nicht rückwirkend verfügt, wohl aber rückwirkend bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2.4
Demnach ist vorliegend in erster Linie die – strittige – Frage zu prüfen, ob aufgrund des ergänzten Sachverhaltes die Voraussetzungen für eine Renten aufhebung (vgl. E. 1.3) im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Januar 2012 als erfüllt zu betrachten sind. Nur wenn dies zu verneinen ist, hat die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer die eingestellten Rentenleistungen nachzube zahlen. Andernfalls bleibt es bei der per Ende Februar 2012 verfügten Leistungs einstellung. 4.3
4.3.1
Wie eingangs dargelegt, gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ver änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.3). 4.3.2
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1994 nicht mehr gearbeitet hatte, seit Juni 2007 aber einer (im Gehen und Stehen auszuübenden) Erwerbstätigkeit bei der B.___ GmbH nachging resp. nachgeht, stellt e ine a nspruchs relevante Veränderung des Sachverhaltes im Sinne einer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2013 vom 29. August 2013 E. 4).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 5.3 und 6.1).
4.4
Das Gutachten der Klinik C.___ vom 11. August 2014 (Urk. 7/151) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die vom Be schwer de führer geklagten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinan der setzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.5) gerecht. Es stützt sich zusätzlich auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Ihm ist volle Beweis kraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Wie bereits ausgeführt (E. 1.6) ist bei den Beurteilungen der behandelnden Ärzte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 4.5 4.5.1
Was die vom Beschwerdeführer gerügte Anordnung des Gutachtens anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 (Urk. 7/138) davon in Kenntnis gesetzt, dass eine medizinische Untersuchung in rheumatologischer Hinsicht notwendig sei und sie vorschlage, diese bei der Klinik C.___, Dr. med. I.___ (Rheumatologie), durchzuführen. Sodann hat sie dem Beschwerdeführer die vom Gutachten zu beantwortenden Fragen zu gestellt (Urk. 7/137). Der Beschwerde führer hat sich in der Folge mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/139) ausdrücklich mit der Begut achtung durch die Klinik C.___ und insbesondere Dr. I.___ einverstanden erklärt. Bezüg lich Dr. I.___ hat er keine Einwände erhoben, sondern lediglich festge halten, er wäre froh, wenn er ergänzende Informationen über ihn erhalten könnte. Sodann hat er die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sich das einzuholende Gutachten nicht bloss zum Verlauf seit 2011, son dern seit 1995/96 zu äussern habe. Der Beschwerdeführer hat mithin der Begut achtung durch Dr. I.___ vorbehaltlos zugestimmt und diese nicht vom Erhalt von dem von ihm verlangten zusätzlichen Informationen abhängig gemacht, wobei festzuhalten ist, dass es ohnehin als genügend erscheint, dass der Name sowie die Fachrichtung des Gutachters bekannt gegeben werden, wogegen kein Lebens lauf vorgelegt werden muss. Inwiefern Dr. I.___ seine Befangenheit mit Tatbeweis deklariert hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Dr. I.___ im Gutachten zu einem Ergebnis gelangt ist, mit welchem der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, lässt nicht auf dessen Befangenheit schliessen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nicht mitgeteilt worden ist, dass Dr. J.___ an der Begutachtung mitwirkt, ist darauf hinzuweisen, dass es einem Gutachter gestattet ist, im Rahmen der Begutachtung Hilfspersonen beizuziehen und diese mit Sachverhaltsabklärungen zu betrauen. Im vorliegen den Fall handelte es sich dabei um einen Arzt , welcher Oberarzt mbF an der Klinik C.___ ist und über den Facharzttitel für Allgemeine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation verfügt . Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Rahmen der Begutachtung eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit durchgeführt worden ist, zumal die Klinik C.___ bzw. Dr. I.___ und der Physiotherapeut K.___ zu den akkreditierten EFL-Lizenznehmer n des Vereins IG Ergonomie SAR gehören (vgl. http://www.sar-reha.ch/file
admin/user_up
l
oad/Files/Dokumente/IG_Ergono
mie/Liste_akkre
di
tier
ter_EFL-Lizenz
nehmer_18042016.pdf
). 4.5.2
Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei das am 11. August 2014 erstellte Gutachten der Klinik C.___ erst mit einer Verzögerung von mehreren Monaten zu Kenntnis gebracht worden, ist nicht zutreffend. Am 3. Oktober 2014 (Urk. 7/154) erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid und sie stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2014 (Urk. 7/156) die vollständigen Akten zu, womit er das Gutachten weniger als zwei Monate nach dessen Erstellung erhielt. Selbst wenn in dieser Zeitspanne eine ungebührliche Verzögerung gesehen würde, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass das Gutachten wegen eines erhöhten Missbrauchs- und Manipu lationsrisikos unbrauchbar wäre. Worin dieses Risiko konkret bestehen soll, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Welche Akten dem Beschwerde führer von der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegt worden sein sollen, ist sodann aus der Beschwerde nicht ersichtlich, der Verweis auf Beilagen, aus denen der entsprechende Einwand zu entnehmen sein soll, genügt nicht. Schliesslich verhält es sich auch nicht so, dass grundsätzlich immer eine Stellungnahme zu einem Gutachten beim behandelnden Arzt der versicherten Person durch die Beschwerdegegnerin einzuholen ist. Wo dieser Grundsatz festgelegt worden sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Ein solcher geht insbesondere aus dem Vorwort zu den Beiträgen zur sozialen Sicherheit 2015/04 des Vizedirektors des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Urk. 3/5) nicht hervor, beziehen sich doch diese Ausführungen auf die zu tätigenden Abklärungen in der Anfangsphase eines Abklärungsverfahrens, mit dem Ziel, unter anderem durch das baldmöglichste Führen von Gesprächen mit den behandelnden Ärzten dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen. 4.5.3
Als haltlos erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin habe bei der Klinik C.___ „eine hypothetisch höhere Belastbarkeit organisiert“ und es handle sich um eine zwischen Auftraggeber und Beauf tragtem abgesprochene „Feststellung“. Auf welcher Grundlage der Beschwerde führer die Behauptung aufstellt, die Beschwerdegegnerin habe ihn an seinem Arbeitsplatz observieren lassen und die Ergebnisse dieser Observation hätten das Gutachten der Klinik C.___ widerlegt, weshalb die Beschwerdegegnerin deren Durchführung verleugne, ist nicht ersichtlich. 4.6
Die Gutachter kamen, wie erwähnt, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2007 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne statisches Arbeiten über Kopf und ohne häufiges Hantieren mit Gewichten im oberen Bewe gungsquadranten der oberen Extremität wie die aktuell ausgeübte als Angestellter für Hauswart- und Reinigungsarbeiten zu 80 % arbeitsfähig sei, wobei er ganz tags arbeiten könne.
Diese Beurteilung steht mit den von den Gutachtern erhobenen klinischen und radiologischen Befunden sowie den Ergebnissen der EFL in Einklang und vermag zu überzeugen.
Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Ver fügung vom 20. Januar 2012 sowie im weiteren Verlauf bis zur Begutachtung im Juli 2014 zumindest überwiegend wahrscheinlich (nunmehr) eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer (leichten bis mittelschweren und nicht mehr auf sitzende Arbeit beschränkten) angepassten Tätigkeit bestand. 4.7
Die Angaben in den genannten Berichten von Hausarzt Dr. A.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.3.1) vermögen die gutachterlichen Schlussfolgerungen aus den genannten Gründen (vgl. E. 1.6 und E. 4.4) nicht zu widerlegen. In seinem Verlaufsbericht vom 1. Mai 2007 hielt er im Übrigen zu den physischen Ressourcen selbst fest, dass der Beschwerdeführer in der Fortbewegung nicht mehr - eingeschränkt sei ( Urk. 7/71) . 4.8
Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte datieren vom Dezember 2014 und später (Urk. 3/10). Sie lassen keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeit punkt der Begutachtung (Juli 2014) und insbesondere auch nicht im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt (Februar 2012; vgl. E. 4.2.4) zu. Im Übrigen ist es notorisch, dass zur Beurteilung von wirbelsäulenbedingten Ein schrän kungen das klinische Bild im Vordergrund steht (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichts 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Mithin vermag der neue bildgebende Befund im MRI vom 4. Dezember 2014 (Urk. 3/10/1), ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situation zeigen (laut Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 19. Januar 2015 fanden sich in der klinischen und neurologischen Unter suchung keine eindeutigen sensomotorischen Defizite [Urk. 3/10/4]), keine Zweifel am Gutachten der Klinik C.___ vom 11. August 2014 zu wecken. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss den Angaben der Firma Y.___ vom 15. Mai 1997 (Urk. 7/41) hätte der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 1997 einen Stundenlohn von Fr. 25.35 zuzüglich Ferienentschädigung von 8,3 % und Gratifikation von 8,3 % erzielt. Die Feiertage wären dem Beschwerdeführer zusätzlich mit Fr. 215.50 pro Tag (= 8,5 Stunden à Fr. 25.35) entschädigt worden. Die Beschwerdegegnerin berechnete auf dieser Basis im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung ein hypothetisches Jahres einkommen von Fr. 62‘806.-- (Fr. 25.35 + 8,3 % Gratifi kation/13. Monatslohn x 44 Std/Woche x 52 Wochen), was - zumal Ferien und Feiertage zusätzlich entschädigt worden und diese Entschädigungen in dieser Berechnung nicht berücksichtigt sind - als korrekt erscheint (Urk. 7/44/2). Angepasst an die Nominal lohn entwicklung für Män ner (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeitsmarktindikatoren, Entwicklung, Tabelle T3.1.1.1: 1997 = 1818, 2012 = 2188) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 2012 Fr. 75‘588.30. Die wesentliche Differenz zur Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche das Validen ein kommen in der angefochtenen Verfügung (für das Jahr 2014) auf Fr. 68‘266.90 beziffert hat, ergibt sich deshalb, weil die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen zwischen 1997 und 2007 nicht der Nominallohn entwicklung ange passt hat, sondern für das Jahr 2007 vom für das Jahr 1997 berechneten Validen einkommen von Fr. 62‘806.-- ausgegangen ist (vgl. Urk. 7/44/2, Urk. 7/72/1, Urk. 7/80/3, Urk. 7/152). 5.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.4
Der Beschwerdeführer ist nicht auf die Ausübung von Hauswarts- und Reinigungstätigkeiten beschränkt und er schöpft seine vorhandene Arbeits fähigkeit mit der aktuellen Tätigkeit nicht vollumfänglich aus. Vielmehr ist er auch in anderen leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten einsetzbar. Es rechtfertigt sich daher, nicht den Durchschnittslohn für mit Reinigungs tätigkeiten beschäftigte Arbeitnehmer heranzuziehen, sondern auf den allge-meinen Durchschnittslohn abzustellen.
Der Zentral wert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer be trug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4‘901.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschafts abteilungen , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ein hypo thetisches Ein kom men von monatlich Fr. 5‘097.05 bzw. Fr. 61‘164.60 pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nomi nallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeitsmarktindikatoren, Entwicklung, Tabelle T3.1.1.1: 2010 = 2151, 2012 = 2188 ) beträgt das Ein kom me n im Jahr 2012 Fr. 62‘216.70. Der Beschwerdeführer kann ganztags arbeiten, dabei aber lediglich eine Leistung von 80 % erbringen. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 49‘773.35 (80 % von Fr. 62‘216.70). Anlass zur Vornahme eines weiteren Abzugs besteht nicht. Vergli chen mit dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 75‘588.30 ergibt sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 25‘814.95 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 34 %. 5.5
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Renten aufhebung (2012) zwar seit 17 Jahren eine Rente bezog und 55 Jahre alt war. Da er jedoch seit Ablauf des Wartejahres (November 1995) in angepasster Tätig keit zu 70 % arbeitsfähig war, er seit 2007 wieder erwerbstätig ist und gemäss Aktenlage jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, sein Pensum zu erhöhen, war ihm im Zeitpunkt der Rentenaufhebung die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von nunmehr 80 % in angepasster Tätigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung gleichwohl zuzumuten. 5.6
Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass mit der angefochtenen Ver fügung vom 19. Juni 2015 die Rentenaufhebung per Februar 2012 bestätigt und eine Nachzahlung abgelehnt wurde, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Her mann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach ) Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizi nischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weite rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapie kräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2.
E. 2 Fällige, nachzuzahlende Rentenleistungen:
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung der angefochtenen Verfügung geltend, die Abklärungen bei der Arbeitgeberin hätten ergeben, dass der Beschwer de führer die auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeits stunden auch selbst geleistet habe. Die angestammte Tätigkeit auf dem Bau sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, welcher er derzeit in der Reinigung ausübe, sei ihm dagegen noch ein Pensum von 80 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 36 %. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten der Klinik C.___ erwiesen sich als unbegründet. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens stehe dem Beschwerde führer keine Rente zu, seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2012 sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Die von ihr aufgrund des Urteils vom 5. Dezember 2012 vorgenommenen Abklärungen bestätigten im Ergebnis die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer ausführen, das Gutachten der Klinik C.___ sei mangelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es seien bei der Begutachtung diverse Formvorschriften - insbesondere auch die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers - verletzt worden. Sodann gebe es keine Auskunft zu der relevanten Frage, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert habe. Die Beschwerdegegnerin habe im Weiteren eine Observation des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz veranlasst, den die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestätigenden Obser vationsbericht aber nicht zu den Akten genommen. Der Observations bericht vermöge gerade zu belegen, dass die Einschätzungen im Gutachten der Klinik C.___ falsch seien. Auch in materieller Hinsicht vermöge das Gutachten nicht zu überzeugen. Wären die Gutachter korrekt vorgegangen, hätten sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers feststellen müssen. Bereits die rheumatologisch/orthopädisch erklär baren Gesundheits störungen verursachten eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit von min destens 70 %. Dies werde durch die erwerblichen Daten belegt. Im Übrigen könnte eine rechtskräftig verfügte Invalidenrente erst auf den Zeitpunkt der rechts kräftigen Verfügung des Revisionsfalles geändert resp. allenfalls einge stellt werden. Dies sei vorliegend die angefochtene Verfügung vom 19.
Juni 2015
( Urk. 1).
3.
E. 3 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Rentenleistungen revisi onsweise und nach Massgabe des Gesetzes zu erhöhen.
E. 3.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. September 1997
prä sen tierte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
E. 3.1.1 Gemäss dem Arztbericht der Klinik D.___ vom 20. März 1996 (Urk. 7/3/3) beste hen beim Beschwerdeführer eine Diskushernie bei Osteochondrose C4/C5 mit Wurzelkompressionssyndrom C6 rechts, ein Status nach Cloward-Robinson Operation C4/C5 am 6. September 1995 sowie eine Bursitis subacromialis rechts seits. Am 6. September 1995 sei eine HWS-Versteifungsoperation durch geführt worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. In der Folge seien aber zusätzliche Schulterbeschwerden aufgetreten, welche unter Infiltration gebessert hätten. Der Beschwerdeführer sei zum Schluss gekommen, dass er einen neuen Arbeitsversuch starten möchte. Ob er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben könne, sei fraglich. Für leichte körperliche Arbeiten sollte er künftig wieder voll einsetzbar sein.
E. 3.1.2 Am 1. April 1996 (Urk. 7/11) hielten die Ärzte der Klinik D.___ fest, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich die Arbeit als Maurer im Sinne eines Arbeitsversuchs wieder aufgenommen. Mehr wegen Schulterschmerzen sei er jedoch jetzt eingeschränkt. Er könne nicht länger Überkopfarbeiten verrichten und sei auch wegen muskulärer Beschwerden im HWS-Bereich als Maurer nicht einsatzfähig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Maurer dauernd arbeitsunfähig bleibe. Für leichte körperliche Arbeit sei er jedoch zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Es sei eine Umschulung auf eine nicht belastende Tätigkeit durchzuführen.
E. 3.1.3 Gemäss dem Abklärungsbericht des E.___ vom 2. September 1996 (Urk. 7/19) ergab die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte berufliche Abklärung, dass er aufgrund seiner Behinderung Tätigkeiten mit erhöhter körperlicher Belastung des Cervicalbereichs nicht mehr ausüben kann. Hingegen sei eine seine Handicaps berücksichtigende Tätigkeit, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit, die Körperhaltung nach Bedarf zu wechseln, durchaus vollschichtig zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge auch über handwerkliche Fähigkeiten, insbesondere im Bereich „Elektro-/Elektronik montagebereich, und es sei eine Umschulung bzw. Einarbeitung in diesen Bereich zu prüfen.
E. 3.1.4 Laut dem Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.___ vom 7. April 1997 (Urk. 7/38) wurde der Beschwerdeführer vom 24. Februar bis zum 27. März 1997 beruflich abgeklärt. Aufgrund der ungenügenden fachlichen Abklärungsresultate in allen Bereichen und der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerde führers könne keine Umschulung durchgeführt werden. Die dreimonatige Abklärung sei vorzeitig abgebrochen worden. Die schulischen Fähigkeiten seien minim und eine Besserqualifizierung unvorstellbar, da der Beschwerdeführer schon bei minimalen Anforderungen über Kopfschmerzen klage, die vom vielen „Studieren“ kämen. Er sei in der Lage, einfachere, seinen rechten Arm schonende Montagetätigkeiten mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % auszuführen. In diesem Bereich könnte er damit theoretisch e in Ein kommen von Fr. 2‘100.-- x
E. 3.2 Anlässlich der in den Jahren 1999, 2003, 2004 und 2007 durchgeführten Revi sionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin je einen Verlaufsbericht von Dr. A.___ ein, wobei dieser stets angab, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers sei stationär ( Urk. 7/55, Urk. 7/62, Urk. 7/65 und Urk. 7/78). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bemerkte er in seinem Bericht vom 2 5. September 1999, für leichtere Tätigkeiten könne dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden ( Urk. 7/55/2). Im Bericht vom 3 0. Januar 2003 hielt er fest, dem Beschwerdeführer seien leichtere Arbeiten, welche keine Kraftanwendung benötigten, sicher zumutbar (Urk.
7/62/2). Im Verlaufsbericht vom 1. Mai 2007 führte er aus, dass ihm eine angepasste Tätigkeit während 20 Stunden pro Woche zumutbar sei
( Urk. 7/71) .
E. 3.3 Im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 eingeleiteten und zur vorliegenden Rentenaufhebung führenden Revisionsverfahrens wurden von der Beschwerde gegnerin folgende medizi nischen Berichte zu den Akten genommen:
E. 3.3.1 Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 29. August 2011 (Urk. 7/78) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Zervikalgie rechts (seit 1994) bei Zustand nach Cloward-Robinson Operation C4/5 (6. September 1995) und Diskushernie bei Osteo chondrose C4/5 mit Wurzelkompression C6 rechts sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein Varizenstripping beidseits, ein erosives Antrum und Korpus gastritis unter NSAR (4. Oktober 2001) - HP Eradikation und eine arterielle Hypertonie (2004). Der Beschwerdeführer habe seit ca. Mitte Juni 2007 eine Teilzeitstelle als Hauswart angenommen. Der Aufwand betrage etwa zwei Stunden pro Tag und die Tätigkeit bestehe im täglichen Reinigen des Treppen hauses und Instandhaltung. Diese Tätigkeit könne der Beschwerdeführer bis zu einem Pensum von 40 bis 50 % steigern. Für eine Arbeit als Maurer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in sitzenden oder stehenden Tätigkeiten ohne Überkopfbewegungen und mit einer maximalen Traglast von 5 kg zu 50 % arbeitsfähig.
Am 3. November 2011 (Urk. 7/83) hielt Dr. A.___ fest, wie bereits erwähnt gehe der Beschwerdeführer seit 2007 einer Teilstelle als Hauswart im Umfang von täglich zwei Stunden nach. Diese Tätigkeit könnte er eventuell leicht steigern, ein Vollpensum sei aber undenkbar. Seines Erachtens erhalte der Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente zu Recht. Mehr als zwei bis drei Stunden am Tag könne er nicht arbeiten und es sei ihm auch nicht möglich, Lasten von mehr als 5 kg zu heben und zu tragen.
Im Bericht vom 31. Oktober 2013 (Urk. 7/135) führte Dr. A.___ aus, der Verlauf sei stationär. Der Beschwerdeführer klage über persistierende Verspan nungen zervikal rechts mit Ausstrahlung in den Arm und in den Kopf, die bei bestimmten Bewegungen, vor allem beim Tragen, exazerbierten. Diese Be schwerden bestünden seit 1994 und seien leider durch die Diskushernien operation im Jahre 1995 nicht beeinflusst worden. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Maurer sei sicher nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei seit einigen Jahren als Abwart eines Bürogebäudes täglich 2-3 Stunden tätig. Leichtere Arbeiten ohne Tragen schwerer Lasten und ohne repetitive Über kopfbewegungen seien ihm sicher zumutbar. Bei solchen Tätigkeiten liege die Arbeitsfähigkeit bei 40 bis 50 %.
E. 3.3.2 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt Allgemein medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/80/2-3) ist in den Akten keine erklärende versiche rungs medizinische Stellungnahme ersichtlich. Die Feststellung des E.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeiten könne, dürfe aus heutiger Sicht als korrekt betrachtet werden. Es fänden sich keine Hinweise auf einen erhöhten Erholungsbedarf. Dieser sei auch in den Berichten des F.___ nicht hergeleitet, es sei dort die Rede von einer auf 60 bis 70 % verminderten Aktualleistung. Versicherungsmedizinisch habe nach Erreichen eines stabilen gesundheitlichen Zustandes in angepasster Tätigkeit keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden. Auch sei in den Arzt berichten des Hausarztes keine Verschlechterung dargestellt. Somit stünden die vom Beschwerdeführer geleisteten Einsatzzeiten im Einklang mit dem subjektiv unveränderten Gesundheitszustand. Eine Erhöhung der Restarbeits fähigkeit müsse zu keinem Zeitpunkt angenommen werden. In bisheriger Tätig keit (Maurer/Bauhandlanger) sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausge wiesen.
E. 3.3.3 Laut dem Gutachten der Klinik C.___ vom 11. August 2014 (Urk. 7/151) bestehen beim Beschwerdeführer ein (1.) chronisches cerviko-spondylogenes Schmerz syndrom rechtsbetont bei Status nach Cloward-Robinson-Operation C4/C5 vom 6. September 1995 bei Diskushernie und Osteochondrose C4/C5 mit Wurzelkompressionssyndrom C6 rechts, ein (2.) Verdacht auf Kompressions syndrom der oberen Thoraxapertur rechts infolge insuffizienter Haltung mit elektrisierenden Missempfindungen rechte obere Extremität, eine (3.) leichte Periarthropatia humeroscapularis Typ tendinotica Musculus subscapularis rechtes Schultergelenk, eine (4.) arterielle Hypertonie sowie eine (5.) chronisch venöse Insuffizienz beidseits bei Status nach Varizenstripping beidseits. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten sich deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung in den physischen Leistungstests gezeigt, so dass diese nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort eine bessere Leistung erbringen könnte. Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht unge nügend erklären. Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde sowie der durchgeführten radiologischen Diagnostik sowie der Ergebnisse der EFL werde die berufliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wegen der zu hohen Anforderungen insbesondere der Hebebelastungen als nicht zumutbar erachtet. Die aktuelle berufliche Tätigkeit als Angestellter für leichte Hauswarttätigkeiten sei ganztags zumutbar. Aufgrund des demonstrierten Arbeitstempos entspreche die Leistung ca. einem 80%-Pensum. Eine alternative, leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeit ohne statisches Arbeiten über Kopf und ohne häufiges Hantieren mit Gewichten im oberen Bewegungsquadranten der oberen Extremi tät sei ganztags zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit sei optimal angepasst, weshalb wenn möglich eine schrittweise Steigerung des Pensums anzustreben sei. Die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit erscheine weniger erfolgreich. Die Beur teilung des Ver laufs sei nicht einfach. Seit dem Jahr 2011 sei von einem weitgehend stabilen Verlauf auszugehen. Seit 2007 sei dem Beschwerdeführer eine behinde rungs angepasste Tätigkeit im beschriebenen Umfang ganztags zumutbar.
E. 3.3.4 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom 11. September 2014 (Urk. 7/153/4-5) erfüllt das Gutachten der Klinik C.___ die Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dementsprechend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit dem 6. September 1995 auszugehen. In einer behinderungsangepassten Tätig keit wie die aktuell ausgeübte als Reiniger bestehe sei dem 2. Juli 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Eine wesentliche Änderung sei nicht zu erwarten und es seien auch medizinische Massnahmen nicht erfolgsver sprechend. 4.
E. 4 Es sei die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde festzustellen. 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 mit geteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1.1 In der u rsprü nglichen Rentenverfügung vom 3. September 1997 , mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 1995 eine halbe Rente zugesprochen worden war,
ging die Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resp. einem erzielbaren Invalidenein kommen von Fr. 27‘300.-- (= Fr. 2‘100.—
x 13) aus . Sie stützte sich dabei auf den Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.___ vom 7. April 1997
( vgl. E. 3.1.4; vgl. Urk. 7/119/2 ). Laut dem genannten Schlussbericht war der Beschwerde führer infolge seiner Invalidität auf eine sitzende Tätigkeit angewiesen ( Urk. 7/38/1; vgl. 7/19/2+5 [Bericht der E.___ vom 2. September 1996]). Ausserdem waren ihm nur einfachere, den rechten Arm nicht zu sehr bean spruchende Tätigkeiten zumutbar ( Urk. 7/38/2; vgl. Urk. 7/36).
E. 4.1.2 Gemäss Aktenlage ging der Beschwerdeführer nach der Rentenzusprache – wie bereits seit der Krankschreibung im Jahr 1994
– zunächst kei ner Erwerbs tätig keit mehr nach (Urk. 7/53, Urk. 7/60, Urk. 7/64 und Urk. 7/70; vgl. auch IK-Aus zug vom 2 9. Juli 2011, Urk. 7/77). Am 2. Juni 2007 nahm er jedoch eine Teil zeitstelle bei der B.___ GmbH an. Laut den Angaben von Urs Jetter im Fragebogen für Arbeitgebende vom 3 1. August 2011 ( Urk. 7/79) bein haltet (e) d iese Stelle allgemeine Büroreinigung sowie Hauswartung. Diese Tätig keiten seien manchmal im Gehen und manchmal im Stehen auszuüben. Manch mal seien leichte Lasten bis 9 Kilogramm zu heben oder zu tragen. Der Beschwerdeführer sei noch nie krankheits- oder unfallbedingt abwesend gewesen. Im Jahr 2008 habe er Fr. 14‘451.--, im Jahr 2009 Fr. 23‘144.55 (gemäss IK-Auszug vom 2 9. Juli 2011 : Fr. 26‘735.--, Urk. 7/77), im Jahr 2010 Fr. 39‘354.30 und von Januar bis Juni 2011 Fr. 14‘823.70 verdient
( Urk. 7/79/6; vgl. auch Urk. 7/111/5).
E. 4.1.3 Die Verfügung vom 2 0. Januar 2012, mit welcher die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats, mithin per Ende Februar 2012, aufgehoben worden war, begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2010 1‘298.75 Stunden gearbeitet habe, was einem Arbeitspensum von über 100 % entspreche. Da diese erhöhte Leistung während mehr als drei Monaten angedauert habe, könne dies als wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse betrachtet werden ( Urk. 7/ 89). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die abgerechneten Arbeitsstunden seien zu einem grossen Teil von seinem Sohn geleistet worden, wohingegen er zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, eine solche Leistung zu erbringen (vgl. Urk. 7/102, Urk. 7/105, 7/117).
E. 4.1.4 Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/119) im Wesentlichen fest , dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, dem besagten Vorbringen des Beschwerdeführers weiter nachzugehen . Es sei aber immerhin darauf hinzuweisen ist, dass auch nu r die in den auf den Beschwerde führer lautenden Lohnabrechnungen mit der Personal nummer O.___ für die Monate März bis Mai 2010 erfassten Arbeitsstunden (März 2010: 153,5 Stunden [Urk. 4/8], April 2010: 155,5 Stun den [Urk. 4/10], Mai 2010: 148,5 Stunden [Urk. 4/12]), ausgehend von einer Arbeitszeit von 181 Stunden pro Monat (= 8,33 Stunden pro Tag x [durchschnittlich] 21,75
Arbeits tage pro Monat) bei einem Vollpens um, ein über 80%iges Pensum ergäben. Da die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht einzig über den Arztbericht des Hausarztes Dr. A.___ verfüge , welcher dem Beschwerde führer eine unveränderte Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit bescheinige, habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen . E inerseits sei mittels Nachfrage bei der Arbeitgeberin zu klären , ob der Beschwerdeführer die in seinen Lohnabrechnungen aufgeführten Arbeitsstunden tatsächlich vollum fänglich persönlich ge leistet habe , andererseits sei mittels geeigneter medizi nischer Abklärungen zu prüfen , ob sich der Gesundh eitszustand soweit gebessert habe , dass dem Beschwerdeführer dauerhaft - insbesondere auch in Zukunft - ein höheres Arbeitspensum in einer behinderungsangepassten Tätig keit medi zinisch-theoretisch zumutbar sei.
Dementsprechend wies das Gericht die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2012 zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies es ab (Urk. 7/119/5f. ) . Das Bundesgericht hat dieses Urteil am 3. April 2013 bestätigt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 103 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG ) wies es seinerseits ebenfalls ab (Urk. 7/126/5).
E. 4.2.1 Vorwegzu nehmen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 20-21) die halbe Rente nicht bereits aus (formell-)rechtlichen Gründen bis zur Verfügung vom 19. Juni 2015 beanspruchen kann.
E. 4.2.2 Wie in den genannten Urteilen des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts festgehalten, gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert. Es wurde ebenfalls erwogen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer revisionsweisen Abklärungen im Jahr 2011 missbräuchlich einen möglichst frühen Zeitpunkt der Rentenaufhebung provoziert hat. Der Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 2) ändert daran nichts.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass Streitgegenstand im Rahmen einer Rückweisung bleibt , ob die Verwaltung den Rentenanspruch zu Recht reduziert oder aufgehoben hat. Bestätigen die auf Rückweisung hin erfolgten weiteren Abklärungen der IV-Stelle die in der ursprünglichen Revisionsverfügung getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des Eintritts und Umfang der anspruchserheblichen Änderung ( Art.
E. 4.2.4 Demnach ist vorliegend in erster Linie die – strittige – Frage zu prüfen, ob aufgrund des ergänzten Sachverhaltes die Voraussetzungen für eine Renten aufhebung (vgl. E. 1.3) im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Januar 2012 als erfüllt zu betrachten sind. Nur wenn dies zu verneinen ist, hat die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer die eingestellten Rentenleistungen nachzube zahlen. Andernfalls bleibt es bei der per Ende Februar 2012 verfügten Leistungs einstellung.
E. 4.3.1 Wie eingangs dargelegt, gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ver änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.3).
E. 4.3.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1994 nicht mehr gearbeitet hatte, seit Juni 2007 aber einer (im Gehen und Stehen auszuübenden) Erwerbstätigkeit bei der B.___ GmbH nachging resp. nachgeht, stellt e ine a nspruchs relevante Veränderung des Sachverhaltes im Sinne einer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2013 vom 29. August 2013 E. 4).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 5.3 und 6.1).
E. 4.4 Das Gutachten der Klinik C.___ vom 11. August 2014 (Urk. 7/151) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die vom Be schwer de führer geklagten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinan der setzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.5) gerecht. Es stützt sich zusätzlich auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Ihm ist volle Beweis kraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Wie bereits ausgeführt (E. 1.6) ist bei den Beurteilungen der behandelnden Ärzte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen.
E. 4.5.1 Was die vom Beschwerdeführer gerügte Anordnung des Gutachtens anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 (Urk. 7/138) davon in Kenntnis gesetzt, dass eine medizinische Untersuchung in rheumatologischer Hinsicht notwendig sei und sie vorschlage, diese bei der Klinik C.___, Dr. med. I.___ (Rheumatologie), durchzuführen. Sodann hat sie dem Beschwerdeführer die vom Gutachten zu beantwortenden Fragen zu gestellt (Urk. 7/137). Der Beschwerde führer hat sich in der Folge mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/139) ausdrücklich mit der Begut achtung durch die Klinik C.___ und insbesondere Dr. I.___ einverstanden erklärt. Bezüg lich Dr. I.___ hat er keine Einwände erhoben, sondern lediglich festge halten, er wäre froh, wenn er ergänzende Informationen über ihn erhalten könnte. Sodann hat er die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sich das einzuholende Gutachten nicht bloss zum Verlauf seit 2011, son dern seit 1995/96 zu äussern habe. Der Beschwerdeführer hat mithin der Begut achtung durch Dr. I.___ vorbehaltlos zugestimmt und diese nicht vom Erhalt von dem von ihm verlangten zusätzlichen Informationen abhängig gemacht, wobei festzuhalten ist, dass es ohnehin als genügend erscheint, dass der Name sowie die Fachrichtung des Gutachters bekannt gegeben werden, wogegen kein Lebens lauf vorgelegt werden muss. Inwiefern Dr. I.___ seine Befangenheit mit Tatbeweis deklariert hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Dr. I.___ im Gutachten zu einem Ergebnis gelangt ist, mit welchem der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, lässt nicht auf dessen Befangenheit schliessen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nicht mitgeteilt worden ist, dass Dr. J.___ an der Begutachtung mitwirkt, ist darauf hinzuweisen, dass es einem Gutachter gestattet ist, im Rahmen der Begutachtung Hilfspersonen beizuziehen und diese mit Sachverhaltsabklärungen zu betrauen. Im vorliegen den Fall handelte es sich dabei um einen Arzt , welcher Oberarzt mbF an der Klinik C.___ ist und über den Facharzttitel für Allgemeine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation verfügt . Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Rahmen der Begutachtung eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit durchgeführt worden ist, zumal die Klinik C.___ bzw. Dr. I.___ und der Physiotherapeut K.___ zu den akkreditierten EFL-Lizenznehmer n des Vereins IG Ergonomie SAR gehören (vgl. http://www.sar-reha.ch/file
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l
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nehmer_18042016.pdf
).
E. 4.5.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei das am 11. August 2014 erstellte Gutachten der Klinik C.___ erst mit einer Verzögerung von mehreren Monaten zu Kenntnis gebracht worden, ist nicht zutreffend. Am 3. Oktober 2014 (Urk. 7/154) erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid und sie stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2014 (Urk. 7/156) die vollständigen Akten zu, womit er das Gutachten weniger als zwei Monate nach dessen Erstellung erhielt. Selbst wenn in dieser Zeitspanne eine ungebührliche Verzögerung gesehen würde, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass das Gutachten wegen eines erhöhten Missbrauchs- und Manipu lationsrisikos unbrauchbar wäre. Worin dieses Risiko konkret bestehen soll, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Welche Akten dem Beschwerde führer von der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegt worden sein sollen, ist sodann aus der Beschwerde nicht ersichtlich, der Verweis auf Beilagen, aus denen der entsprechende Einwand zu entnehmen sein soll, genügt nicht. Schliesslich verhält es sich auch nicht so, dass grundsätzlich immer eine Stellungnahme zu einem Gutachten beim behandelnden Arzt der versicherten Person durch die Beschwerdegegnerin einzuholen ist. Wo dieser Grundsatz festgelegt worden sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Ein solcher geht insbesondere aus dem Vorwort zu den Beiträgen zur sozialen Sicherheit 2015/04 des Vizedirektors des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Urk. 3/5) nicht hervor, beziehen sich doch diese Ausführungen auf die zu tätigenden Abklärungen in der Anfangsphase eines Abklärungsverfahrens, mit dem Ziel, unter anderem durch das baldmöglichste Führen von Gesprächen mit den behandelnden Ärzten dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen.
E. 4.5.3 Als haltlos erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin habe bei der Klinik C.___ „eine hypothetisch höhere Belastbarkeit organisiert“ und es handle sich um eine zwischen Auftraggeber und Beauf tragtem abgesprochene „Feststellung“. Auf welcher Grundlage der Beschwerde führer die Behauptung aufstellt, die Beschwerdegegnerin habe ihn an seinem Arbeitsplatz observieren lassen und die Ergebnisse dieser Observation hätten das Gutachten der Klinik C.___ widerlegt, weshalb die Beschwerdegegnerin deren Durchführung verleugne, ist nicht ersichtlich.
E. 4.6 Die Gutachter kamen, wie erwähnt, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2007 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne statisches Arbeiten über Kopf und ohne häufiges Hantieren mit Gewichten im oberen Bewe gungsquadranten der oberen Extremität wie die aktuell ausgeübte als Angestellter für Hauswart- und Reinigungsarbeiten zu 80 % arbeitsfähig sei, wobei er ganz tags arbeiten könne.
Diese Beurteilung steht mit den von den Gutachtern erhobenen klinischen und radiologischen Befunden sowie den Ergebnissen der EFL in Einklang und vermag zu überzeugen.
Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Ver fügung vom 20. Januar 2012 sowie im weiteren Verlauf bis zur Begutachtung im Juli 2014 zumindest überwiegend wahrscheinlich (nunmehr) eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer (leichten bis mittelschweren und nicht mehr auf sitzende Arbeit beschränkten) angepassten Tätigkeit bestand.
E. 4.7 Die Angaben in den genannten Berichten von Hausarzt Dr. A.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.3.1) vermögen die gutachterlichen Schlussfolgerungen aus den genannten Gründen (vgl. E. 1.6 und E. 4.4) nicht zu widerlegen. In seinem Verlaufsbericht vom 1. Mai 2007 hielt er im Übrigen zu den physischen Ressourcen selbst fest, dass der Beschwerdeführer in der Fortbewegung nicht mehr - eingeschränkt sei ( Urk. 7/71) .
E. 4.8 Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte datieren vom Dezember 2014 und später (Urk. 3/10). Sie lassen keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeit punkt der Begutachtung (Juli 2014) und insbesondere auch nicht im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt (Februar 2012; vgl. E. 4.2.4) zu. Im Übrigen ist es notorisch, dass zur Beurteilung von wirbelsäulenbedingten Ein schrän kungen das klinische Bild im Vordergrund steht (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichts 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Mithin vermag der neue bildgebende Befund im MRI vom 4. Dezember 2014 (Urk. 3/10/1), ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situation zeigen (laut Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 19. Januar 2015 fanden sich in der klinischen und neurologischen Unter suchung keine eindeutigen sensomotorischen Defizite [Urk. 3/10/4]), keine Zweifel am Gutachten der Klinik C.___ vom 11. August 2014 zu wecken. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss den Angaben der Firma Y.___ vom 15. Mai 1997 (Urk. 7/41) hätte der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 1997 einen Stundenlohn von Fr. 25.35 zuzüglich Ferienentschädigung von 8,3 % und Gratifikation von 8,3 % erzielt. Die Feiertage wären dem Beschwerdeführer zusätzlich mit Fr. 215.50 pro Tag (= 8,5 Stunden à Fr. 25.35) entschädigt worden. Die Beschwerdegegnerin berechnete auf dieser Basis im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung ein hypothetisches Jahres einkommen von Fr. 62‘806.-- (Fr. 25.35 + 8,3 % Gratifi kation/13. Monatslohn x 44 Std/Woche x 52 Wochen), was - zumal Ferien und Feiertage zusätzlich entschädigt worden und diese Entschädigungen in dieser Berechnung nicht berücksichtigt sind - als korrekt erscheint (Urk. 7/44/2). Angepasst an die Nominal lohn entwicklung für Män ner (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeitsmarktindikatoren, Entwicklung, Tabelle T3.1.1.1: 1997 = 1818, 2012 = 2188) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 2012 Fr. 75‘588.30. Die wesentliche Differenz zur Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche das Validen ein kommen in der angefochtenen Verfügung (für das Jahr 2014) auf Fr. 68‘266.90 beziffert hat, ergibt sich deshalb, weil die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen zwischen 1997 und 2007 nicht der Nominallohn entwicklung ange passt hat, sondern für das Jahr 2007 vom für das Jahr 1997 berechneten Validen einkommen von Fr. 62‘806.-- ausgegangen ist (vgl. Urk. 7/44/2, Urk. 7/72/1, Urk. 7/80/3, Urk. 7/152). 5.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.4
Der Beschwerdeführer ist nicht auf die Ausübung von Hauswarts- und Reinigungstätigkeiten beschränkt und er schöpft seine vorhandene Arbeits fähigkeit mit der aktuellen Tätigkeit nicht vollumfänglich aus. Vielmehr ist er auch in anderen leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten einsetzbar. Es rechtfertigt sich daher, nicht den Durchschnittslohn für mit Reinigungs tätigkeiten beschäftigte Arbeitnehmer heranzuziehen, sondern auf den allge-meinen Durchschnittslohn abzustellen.
Der Zentral wert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer be trug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4‘901.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschafts abteilungen , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ein hypo thetisches Ein kom men von monatlich Fr. 5‘097.05 bzw. Fr. 61‘164.60 pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nomi nallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeitsmarktindikatoren, Entwicklung, Tabelle T3.1.1.1: 2010 = 2151, 2012 = 2188 ) beträgt das Ein kom me n im Jahr 2012 Fr. 62‘216.70. Der Beschwerdeführer kann ganztags arbeiten, dabei aber lediglich eine Leistung von 80 % erbringen. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 49‘773.35 (80 % von Fr. 62‘216.70). Anlass zur Vornahme eines weiteren Abzugs besteht nicht. Vergli chen mit dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 75‘588.30 ergibt sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 25‘814.95 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 34 %. 5.5
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Renten aufhebung (2012) zwar seit 17 Jahren eine Rente bezog und 55 Jahre alt war. Da er jedoch seit Ablauf des Wartejahres (November 1995) in angepasster Tätig keit zu 70 % arbeitsfähig war, er seit 2007 wieder erwerbstätig ist und gemäss Aktenlage jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, sein Pensum zu erhöhen, war ihm im Zeitpunkt der Rentenaufhebung die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von nunmehr 80 % in angepasster Tätigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung gleichwohl zuzumuten. 5.6
Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass mit der angefochtenen Ver fügung vom 19. Juni 2015 die Rentenaufhebung per Februar 2012 bestätigt und eine Nachzahlung abgelehnt wurde, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 brutto verdienen. Die in der Abklärung erbrachte tiefere Arbeitsleistung sei in erster Linie auf seine gemütliche Arbeits weise zurück zuführen. Sein Arbeitsverhalten (Pünktlichkeit, Zuver lässigkeit, Qualitäts bewusstsein) sei zufriedenstellend. Negativ wirkten sich aber die vom Beschwer de führer stets in den Vordergrund gestellten Schmerzen aus.
E. 17 ATSG; Art. 88 IVV), war letztere (bei zutreffender Bemessung des Invaliditätsgrades) korrekt - und zwar auch insoweit, als sie die Rentenherabsetzung/-aufhebung nach Massgabe von Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV (frühestens) auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats anordnete. Die neue Revisions verfügung erschöpft sich diesfalls in einer Bestätigung der aufge hobenen ersten Verfügung. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die angeordneten weite ren Abklärungen eine anspruchserhebliche Änderung erst für den Zeitraum nach der ursprünglichen Revisionsverfügung ausweisen; (nur) in dieser Kon stellation muss für den Zeitpunkt der Rentenherabsetz ung oder -aufhebung gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV die neue Revisionsverfügung resp. allenfalls der neue Ge richtsentscheid massgebend sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2010 vom 2 1. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Renten herabsetzung oder – aufhebung kann demnach zwar nicht rückwirkend verfügt, wohl aber rückwirkend bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00773 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 19. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 5. Mai 1988 bei der Firma Y.___ als Bauhilfsarbeiter. Seinen letzten effektiven Arbeitstag absolvierte er am 7. November 1994, danach konnte er dieser Tätig keit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen (Urk. 7/4). Wegen einem Cer vikalsyndrom meldete sich der Versicherte am 25. Januar 1996 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Berufs bera tung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsver mittlung) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor und sprach X.___ schliesslich mit Verfügung vom 3. September 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, mit Wirkung ab dem 1. No vember 1995 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/49). Auf die gegen diese Ver fügung erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 15. Oktober 1997 nicht ein (Urk. 7/50/1-4). Dieser Entscheid bestätigte das Eid ge nössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 29. Okto ber 1998 (Urk. 7/51/1-6). 1.2
Mit Verfügung vom 12. Juli 1999 nahm die IV-Stelle eine Neuberechnung der Invalidenrente vor. Grund dafür war die Anrechnung der vom Versicherten in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten. Die übrigen Faktoren blieben gegenüber der Verfügung vom 3. September 1997 unverändert (Urk. 7/52). In den in der Folge durchgeführten Revisionsverfahren gelangte die IV-Stelle jeweils zum Ergebnis, dass ein unveränderter Rentenanspruch des Beschwerde führers bestehe, was sie ihm am 8. Oktober 1999 (Urk. 7/57), am 5. März 2003 (Urk. 7/63), am 17. Februar 2004 (Urk. 7/67) und am 7. Juni 2007 (Urk. 7/73) mitteilte. 1.3
Im Jahre 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Der Versi cherte gab am 23. Juni 2011 auf dem entsprechenden Fragebogen Aus kunft (Urk. 7/76). Die IV-Stelle holte den Arztbericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 29. August 2011 (Urk. 7/78) sowie den Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 31. August 2011 (Urk. 7/79) ein. Bei letzterer war X.___ seit dem 2. Juli 2007 in Teilzeit als Hauswart und Reinigungskraft tätig. Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Invaliden rente müsse aufgehoben werden, da die Abklärungen ergeben hätten, dass er in den vorangegangenen Monaten ein Arbeitspensum von über 100 % habe absol vieren und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen habe erzielen können (Urk. 7/81). Dagegen erhob Dr. A.___ am 3. November 2011 Ein wand (Urk. 7/83). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und hob die Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Januar 2012 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, da der Invaliditätsgrad von X.___ lediglich noch 33 % betrage (Urk. 7/89). Die gegen diese Verfü gung durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa am 7./14. Februar 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/97 und Urk. 7/105) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung auf hob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/119). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2013 ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 7/126). Ebenso wies das Bundesgericht ein in der Folge vom Versicherten gestelltes Revisionsgesuch mit Urteil vom 8. Juli 2013 ab (Urk. 7/134). 1.4
Die IV-Stelle holte von der B.___ GmbH die zusätzlichen Anga ben zum Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/131) und den Arztbericht von Dr. A.___ vom 31. Oktober 2013 (Urk. 7/135) ein. Sodann liess sie das medizinische Gutachten samt Ab klärung mittels Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Klinik C.___ vom 11. August 2014 erstellen (Urk. 7/151). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2014 teilte die IV Stelle X.___ mit, sie sei zum Ergebnis gelangt, dass er kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe, da der Invaliditätsgrad ledig lich noch 36 % betrage (Urk. 7/154). Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Brusa am 21. Oktober 2014 Einwand (Urk. 7/157), wobei er diesen am 4. März 2015 (Urk. 7/169), am 28. April 2015 (Urk. 7/171) und am 21. Mai 2015 (Urk. 7/173) ergänzte. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 wies die IV Stelle die Aufhebung der Rentensistierung sowie die Nachzahlung der Inva lidenrente ab (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Brusa am 24. Juli 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 2. Fällige, nachzuzahlende Rentenleistungen: 2.1
Es sei festzustellen , dass der Versicherte Anspruch hat auf die Er brin gung/Aus zahlung rechtskräftig verfügter Leistungen während des im Jahre 2011 eröffneten Revisionsverfahrens, bzw. während des Laufes der Revisi onsabklärungen, bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 19.06.2015, bzw. es sei die Beschwerdegegnerin, bzw. die zuständige Ausgleichskasse, zur Nachzahlung der sistierten Rentenleistungen, zuzüg lich Verzugszinsen von 5 %, zu verpflichten . 2.2
Es sei betreffend dieser Nachzahlung fälliger Rentenleistungen vorab zu ent scheiden. 3.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Rentenleistungen revisi onsweise und nach Massgabe des Gesetzes zu erhöhen. 4.
Es sei die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde festzustellen. 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegne rin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 mit geteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Her mann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach ) Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizi nischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weite rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapie kräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anders lautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung der angefochtenen Verfügung geltend, die Abklärungen bei der Arbeitgeberin hätten ergeben, dass der Beschwer de führer die auf den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeits stunden auch selbst geleistet habe. Die angestammte Tätigkeit auf dem Bau sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, welcher er derzeit in der Reinigung ausübe, sei ihm dagegen noch ein Pensum von 80 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 36 %. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten der Klinik C.___ erwiesen sich als unbegründet. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens stehe dem Beschwerde führer keine Rente zu, seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2012 sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Die von ihr aufgrund des Urteils vom 5. Dezember 2012 vorgenommenen Abklärungen bestätigten im Ergebnis die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer ausführen, das Gutachten der Klinik C.___ sei mangelhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es seien bei der Begutachtung diverse Formvorschriften - insbesondere auch die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers - verletzt worden. Sodann gebe es keine Auskunft zu der relevanten Frage, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert habe. Die Beschwerdegegnerin habe im Weiteren eine Observation des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz veranlasst, den die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestätigenden Obser vationsbericht aber nicht zu den Akten genommen. Der Observations bericht vermöge gerade zu belegen, dass die Einschätzungen im Gutachten der Klinik C.___ falsch seien. Auch in materieller Hinsicht vermöge das Gutachten nicht zu überzeugen. Wären die Gutachter korrekt vorgegangen, hätten sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers feststellen müssen. Bereits die rheumatologisch/orthopädisch erklär baren Gesundheits störungen verursachten eine Einschränkung der Leistungs fähigkeit von min destens 70 %. Dies werde durch die erwerblichen Daten belegt. Im Übrigen könnte eine rechtskräftig verfügte Invalidenrente erst auf den Zeitpunkt der rechts kräftigen Verfügung des Revisionsfalles geändert resp. allenfalls einge stellt werden. Dies sei vorliegend die angefochtene Verfügung vom 19.
Juni 2015
( Urk. 1).
3. 3.1
Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. September 1997
prä sen tierte sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1
Gemäss dem Arztbericht der Klinik D.___ vom 20. März 1996 (Urk. 7/3/3) beste hen beim Beschwerdeführer eine Diskushernie bei Osteochondrose C4/C5 mit Wurzelkompressionssyndrom C6 rechts, ein Status nach Cloward-Robinson Operation C4/C5 am 6. September 1995 sowie eine Bursitis subacromialis rechts seits. Am 6. September 1995 sei eine HWS-Versteifungsoperation durch geführt worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. In der Folge seien aber zusätzliche Schulterbeschwerden aufgetreten, welche unter Infiltration gebessert hätten. Der Beschwerdeführer sei zum Schluss gekommen, dass er einen neuen Arbeitsversuch starten möchte. Ob er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben könne, sei fraglich. Für leichte körperliche Arbeiten sollte er künftig wieder voll einsetzbar sein. 3.1.2
Am 1. April 1996 (Urk. 7/11) hielten die Ärzte der Klinik D.___ fest, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich die Arbeit als Maurer im Sinne eines Arbeitsversuchs wieder aufgenommen. Mehr wegen Schulterschmerzen sei er jedoch jetzt eingeschränkt. Er könne nicht länger Überkopfarbeiten verrichten und sei auch wegen muskulärer Beschwerden im HWS-Bereich als Maurer nicht einsatzfähig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Maurer dauernd arbeitsunfähig bleibe. Für leichte körperliche Arbeit sei er jedoch zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Es sei eine Umschulung auf eine nicht belastende Tätigkeit durchzuführen. 3.1.3
Gemäss dem Abklärungsbericht des E.___ vom 2. September 1996 (Urk. 7/19) ergab die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte berufliche Abklärung, dass er aufgrund seiner Behinderung Tätigkeiten mit erhöhter körperlicher Belastung des Cervicalbereichs nicht mehr ausüben kann. Hingegen sei eine seine Handicaps berücksichtigende Tätigkeit, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit, die Körperhaltung nach Bedarf zu wechseln, durchaus vollschichtig zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge auch über handwerkliche Fähigkeiten, insbesondere im Bereich „Elektro-/Elektronik montagebereich, und es sei eine Umschulung bzw. Einarbeitung in diesen Bereich zu prüfen. 3.1.4
Laut dem Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.___ vom 7. April 1997 (Urk. 7/38) wurde der Beschwerdeführer vom 24. Februar bis zum 27. März 1997 beruflich abgeklärt. Aufgrund der ungenügenden fachlichen Abklärungsresultate in allen Bereichen und der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerde führers könne keine Umschulung durchgeführt werden. Die dreimonatige Abklärung sei vorzeitig abgebrochen worden. Die schulischen Fähigkeiten seien minim und eine Besserqualifizierung unvorstellbar, da der Beschwerdeführer schon bei minimalen Anforderungen über Kopfschmerzen klage, die vom vielen „Studieren“ kämen. Er sei in der Lage, einfachere, seinen rechten Arm schonende Montagetätigkeiten mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % auszuführen. In diesem Bereich könnte er damit theoretisch e in Ein kommen von Fr. 2‘100.-- x 13 brutto verdienen. Die in der Abklärung erbrachte tiefere Arbeitsleistung sei in erster Linie auf seine gemütliche Arbeits weise zurück zuführen. Sein Arbeitsverhalten (Pünktlichkeit, Zuver lässigkeit, Qualitäts bewusstsein) sei zufriedenstellend. Negativ wirkten sich aber die vom Beschwer de führer stets in den Vordergrund gestellten Schmerzen aus. 3.2
Anlässlich der in den Jahren 1999, 2003, 2004 und 2007 durchgeführten Revi sionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin je einen Verlaufsbericht von Dr. A.___ ein, wobei dieser stets angab, der Gesundheitszustand des Beschwer deführers sei stationär ( Urk. 7/55, Urk. 7/62, Urk. 7/65 und Urk. 7/78). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bemerkte er in seinem Bericht vom 2 5. September 1999, für leichtere Tätigkeiten könne dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden ( Urk. 7/55/2). Im Bericht vom 3 0. Januar 2003 hielt er fest, dem Beschwerdeführer seien leichtere Arbeiten, welche keine Kraftanwendung benötigten, sicher zumutbar (Urk.
7/62/2). Im Verlaufsbericht vom 1. Mai 2007 führte er aus, dass ihm eine angepasste Tätigkeit während 20 Stunden pro Woche zumutbar sei
( Urk. 7/71) . 3.3
Im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 eingeleiteten und zur vorliegenden Rentenaufhebung führenden Revisionsverfahrens wurden von der Beschwerde gegnerin folgende medizi nischen Berichte zu den Akten genommen: 3.3.1
Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. A.___ vom 29. August 2011 (Urk. 7/78) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine Zervikalgie rechts (seit 1994) bei Zustand nach Cloward-Robinson Operation C4/5 (6. September 1995) und Diskushernie bei Osteo chondrose C4/5 mit Wurzelkompression C6 rechts sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein Varizenstripping beidseits, ein erosives Antrum und Korpus gastritis unter NSAR (4. Oktober 2001) - HP Eradikation und eine arterielle Hypertonie (2004). Der Beschwerdeführer habe seit ca. Mitte Juni 2007 eine Teilzeitstelle als Hauswart angenommen. Der Aufwand betrage etwa zwei Stunden pro Tag und die Tätigkeit bestehe im täglichen Reinigen des Treppen hauses und Instandhaltung. Diese Tätigkeit könne der Beschwerdeführer bis zu einem Pensum von 40 bis 50 % steigern. Für eine Arbeit als Maurer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in sitzenden oder stehenden Tätigkeiten ohne Überkopfbewegungen und mit einer maximalen Traglast von 5 kg zu 50 % arbeitsfähig.
Am 3. November 2011 (Urk. 7/83) hielt Dr. A.___ fest, wie bereits erwähnt gehe der Beschwerdeführer seit 2007 einer Teilstelle als Hauswart im Umfang von täglich zwei Stunden nach. Diese Tätigkeit könnte er eventuell leicht steigern, ein Vollpensum sei aber undenkbar. Seines Erachtens erhalte der Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente zu Recht. Mehr als zwei bis drei Stunden am Tag könne er nicht arbeiten und es sei ihm auch nicht möglich, Lasten von mehr als 5 kg zu heben und zu tragen.
Im Bericht vom 31. Oktober 2013 (Urk. 7/135) führte Dr. A.___ aus, der Verlauf sei stationär. Der Beschwerdeführer klage über persistierende Verspan nungen zervikal rechts mit Ausstrahlung in den Arm und in den Kopf, die bei bestimmten Bewegungen, vor allem beim Tragen, exazerbierten. Diese Be schwerden bestünden seit 1994 und seien leider durch die Diskushernien operation im Jahre 1995 nicht beeinflusst worden. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Maurer sei sicher nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei seit einigen Jahren als Abwart eines Bürogebäudes täglich 2-3 Stunden tätig. Leichtere Arbeiten ohne Tragen schwerer Lasten und ohne repetitive Über kopfbewegungen seien ihm sicher zumutbar. Bei solchen Tätigkeiten liege die Arbeitsfähigkeit bei 40 bis 50 %. 3.3.2
Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt Allgemein medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/80/2-3) ist in den Akten keine erklärende versiche rungs medizinische Stellungnahme ersichtlich. Die Feststellung des E.___, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeiten könne, dürfe aus heutiger Sicht als korrekt betrachtet werden. Es fänden sich keine Hinweise auf einen erhöhten Erholungsbedarf. Dieser sei auch in den Berichten des F.___ nicht hergeleitet, es sei dort die Rede von einer auf 60 bis 70 % verminderten Aktualleistung. Versicherungsmedizinisch habe nach Erreichen eines stabilen gesundheitlichen Zustandes in angepasster Tätigkeit keine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden. Auch sei in den Arzt berichten des Hausarztes keine Verschlechterung dargestellt. Somit stünden die vom Beschwerdeführer geleisteten Einsatzzeiten im Einklang mit dem subjektiv unveränderten Gesundheitszustand. Eine Erhöhung der Restarbeits fähigkeit müsse zu keinem Zeitpunkt angenommen werden. In bisheriger Tätig keit (Maurer/Bauhandlanger) sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausge wiesen. 3.3.3
Laut dem Gutachten der Klinik C.___ vom 11. August 2014 (Urk. 7/151) bestehen beim Beschwerdeführer ein (1.) chronisches cerviko-spondylogenes Schmerz syndrom rechtsbetont bei Status nach Cloward-Robinson-Operation C4/C5 vom 6. September 1995 bei Diskushernie und Osteochondrose C4/C5 mit Wurzelkompressionssyndrom C6 rechts, ein (2.) Verdacht auf Kompressions syndrom der oberen Thoraxapertur rechts infolge insuffizienter Haltung mit elektrisierenden Missempfindungen rechte obere Extremität, eine (3.) leichte Periarthropatia humeroscapularis Typ tendinotica Musculus subscapularis rechtes Schultergelenk, eine (4.) arterielle Hypertonie sowie eine (5.) chronisch venöse Insuffizienz beidseits bei Status nach Varizenstripping beidseits. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hätten sich deutliche Hinweise auf eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung in den physischen Leistungstests gezeigt, so dass diese nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort eine bessere Leistung erbringen könnte. Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht unge nügend erklären. Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde sowie der durchgeführten radiologischen Diagnostik sowie der Ergebnisse der EFL werde die berufliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wegen der zu hohen Anforderungen insbesondere der Hebebelastungen als nicht zumutbar erachtet. Die aktuelle berufliche Tätigkeit als Angestellter für leichte Hauswarttätigkeiten sei ganztags zumutbar. Aufgrund des demonstrierten Arbeitstempos entspreche die Leistung ca. einem 80%-Pensum. Eine alternative, leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeit ohne statisches Arbeiten über Kopf und ohne häufiges Hantieren mit Gewichten im oberen Bewegungsquadranten der oberen Extremi tät sei ganztags zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit sei optimal angepasst, weshalb wenn möglich eine schrittweise Steigerung des Pensums anzustreben sei. Die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit erscheine weniger erfolgreich. Die Beur teilung des Ver laufs sei nicht einfach. Seit dem Jahr 2011 sei von einem weitgehend stabilen Verlauf auszugehen. Seit 2007 sei dem Beschwerdeführer eine behinde rungs angepasste Tätigkeit im beschriebenen Umfang ganztags zumutbar. 3.3.4
Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom 11. September 2014 (Urk. 7/153/4-5) erfüllt das Gutachten der Klinik C.___ die Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dementsprechend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit dem 6. September 1995 auszugehen. In einer behinderungsangepassten Tätig keit wie die aktuell ausgeübte als Reiniger bestehe sei dem 2. Juli 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Eine wesentliche Änderung sei nicht zu erwarten und es seien auch medizinische Massnahmen nicht erfolgsver sprechend. 4. 4.1
4.1.1
In der u rsprü nglichen Rentenverfügung vom 3. September 1997 , mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 1995 eine halbe Rente zugesprochen worden war,
ging die Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit resp. einem erzielbaren Invalidenein kommen von Fr. 27‘300.-- (= Fr. 2‘100.—
x 13) aus . Sie stützte sich dabei auf den Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.___ vom 7. April 1997
( vgl. E. 3.1.4; vgl. Urk. 7/119/2 ). Laut dem genannten Schlussbericht war der Beschwerde führer infolge seiner Invalidität auf eine sitzende Tätigkeit angewiesen ( Urk. 7/38/1; vgl. 7/19/2+5 [Bericht der E.___ vom 2. September 1996]). Ausserdem waren ihm nur einfachere, den rechten Arm nicht zu sehr bean spruchende Tätigkeiten zumutbar ( Urk. 7/38/2; vgl. Urk. 7/36). 4.1.2
Gemäss Aktenlage ging der Beschwerdeführer nach der Rentenzusprache – wie bereits seit der Krankschreibung im Jahr 1994
– zunächst kei ner Erwerbs tätig keit mehr nach (Urk. 7/53, Urk. 7/60, Urk. 7/64 und Urk. 7/70; vgl. auch IK-Aus zug vom 2 9. Juli 2011, Urk. 7/77). Am 2. Juni 2007 nahm er jedoch eine Teil zeitstelle bei der B.___ GmbH an. Laut den Angaben von Urs Jetter im Fragebogen für Arbeitgebende vom 3 1. August 2011 ( Urk. 7/79) bein haltet (e) d iese Stelle allgemeine Büroreinigung sowie Hauswartung. Diese Tätig keiten seien manchmal im Gehen und manchmal im Stehen auszuüben. Manch mal seien leichte Lasten bis 9 Kilogramm zu heben oder zu tragen. Der Beschwerdeführer sei noch nie krankheits- oder unfallbedingt abwesend gewesen. Im Jahr 2008 habe er Fr. 14‘451.--, im Jahr 2009 Fr. 23‘144.55 (gemäss IK-Auszug vom 2 9. Juli 2011 : Fr. 26‘735.--, Urk. 7/77), im Jahr 2010 Fr. 39‘354.30 und von Januar bis Juni 2011 Fr. 14‘823.70 verdient
( Urk. 7/79/6; vgl. auch Urk. 7/111/5). 4.1.3
Die Verfügung vom 2 0. Januar 2012, mit welcher die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats, mithin per Ende Februar 2012, aufgehoben worden war, begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2010 1‘298.75 Stunden gearbeitet habe, was einem Arbeitspensum von über 100 % entspreche. Da diese erhöhte Leistung während mehr als drei Monaten angedauert habe, könne dies als wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse betrachtet werden ( Urk. 7/ 89). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die abgerechneten Arbeitsstunden seien zu einem grossen Teil von seinem Sohn geleistet worden, wohingegen er zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, eine solche Leistung zu erbringen (vgl. Urk. 7/102, Urk. 7/105, 7/117). 4.1.4
Das Sozialversicherungsgericht hielt im Urteil vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/119) im Wesentlichen fest , dass die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, dem besagten Vorbringen des Beschwerdeführers weiter nachzugehen . Es sei aber immerhin darauf hinzuweisen ist, dass auch nu r die in den auf den Beschwerde führer lautenden Lohnabrechnungen mit der Personal nummer O.___ für die Monate März bis Mai 2010 erfassten Arbeitsstunden (März 2010: 153,5 Stunden [Urk. 4/8], April 2010: 155,5 Stun den [Urk. 4/10], Mai 2010: 148,5 Stunden [Urk. 4/12]), ausgehend von einer Arbeitszeit von 181 Stunden pro Monat (= 8,33 Stunden pro Tag x [durchschnittlich] 21,75
Arbeits tage pro Monat) bei einem Vollpens um, ein über 80%iges Pensum ergäben. Da die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht einzig über den Arztbericht des Hausarztes Dr. A.___ verfüge , welcher dem Beschwerde führer eine unveränderte Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit bescheinige, habe die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen . E inerseits sei mittels Nachfrage bei der Arbeitgeberin zu klären , ob der Beschwerdeführer die in seinen Lohnabrechnungen aufgeführten Arbeitsstunden tatsächlich vollum fänglich persönlich ge leistet habe , andererseits sei mittels geeigneter medizi nischer Abklärungen zu prüfen , ob sich der Gesundh eitszustand soweit gebessert habe , dass dem Beschwerdeführer dauerhaft - insbesondere auch in Zukunft - ein höheres Arbeitspensum in einer behinderungsangepassten Tätig keit medi zinisch-theoretisch zumutbar sei.
Dementsprechend wies das Gericht die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2012 zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies es ab (Urk. 7/119/5f. ) . Das Bundesgericht hat dieses Urteil am 3. April 2013 bestätigt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 103 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG ) wies es seinerseits ebenfalls ab (Urk. 7/126/5). 4.2 4.2.1
Vorwegzu nehmen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 20-21) die halbe Rente nicht bereits aus (formell-)rechtlichen Gründen bis zur Verfügung vom 19. Juni 2015 beanspruchen kann. 4.2.2
Wie in den genannten Urteilen des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts festgehalten, gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert. Es wurde ebenfalls erwogen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer revisionsweisen Abklärungen im Jahr 2011 missbräuchlich einen möglichst frühen Zeitpunkt der Rentenaufhebung provoziert hat. Der Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 2) ändert daran nichts. 4.2.3
Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass Streitgegenstand im Rahmen einer Rückweisung bleibt , ob die Verwaltung den Rentenanspruch zu Recht reduziert oder aufgehoben hat. Bestätigen die auf Rückweisung hin erfolgten weiteren Abklärungen der IV-Stelle die in der ursprünglichen Revisionsverfügung getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des Eintritts und Umfang der anspruchserheblichen Änderung ( Art. 17 ATSG; Art. 88 IVV), war letztere (bei zutreffender Bemessung des Invaliditätsgrades) korrekt - und zwar auch insoweit, als sie die Rentenherabsetzung/-aufhebung nach Massgabe von Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV (frühestens) auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats anordnete. Die neue Revisions verfügung erschöpft sich diesfalls in einer Bestätigung der aufge hobenen ersten Verfügung. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die angeordneten weite ren Abklärungen eine anspruchserhebliche Änderung erst für den Zeitraum nach der ursprünglichen Revisionsverfügung ausweisen; (nur) in dieser Kon stellation muss für den Zeitpunkt der Rentenherabsetz ung oder -aufhebung gemäss Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV die neue Revisionsverfügung resp. allenfalls der neue Ge richtsentscheid massgebend sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2010 vom 2 1. Januar 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Renten herabsetzung oder – aufhebung kann demnach zwar nicht rückwirkend verfügt, wohl aber rückwirkend bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2.4
Demnach ist vorliegend in erster Linie die – strittige – Frage zu prüfen, ob aufgrund des ergänzten Sachverhaltes die Voraussetzungen für eine Renten aufhebung (vgl. E. 1.3) im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Januar 2012 als erfüllt zu betrachten sind. Nur wenn dies zu verneinen ist, hat die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer die eingestellten Rentenleistungen nachzube zahlen. Andernfalls bleibt es bei der per Ende Februar 2012 verfügten Leistungs einstellung. 4.3
4.3.1
Wie eingangs dargelegt, gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ver änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.3). 4.3.2
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1994 nicht mehr gearbeitet hatte, seit Juni 2007 aber einer (im Gehen und Stehen auszuübenden) Erwerbstätigkeit bei der B.___ GmbH nachging resp. nachgeht, stellt e ine a nspruchs relevante Veränderung des Sachverhaltes im Sinne einer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2013 vom 29. August 2013 E. 4).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 5.3 und 6.1).
4.4
Das Gutachten der Klinik C.___ vom 11. August 2014 (Urk. 7/151) beant wortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die vom Be schwer de führer geklagten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinan der setzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.5) gerecht. Es stützt sich zusätzlich auf eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Ihm ist volle Beweis kraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
Wie bereits ausgeführt (E. 1.6) ist bei den Beurteilungen der behandelnden Ärzte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 4.5 4.5.1
Was die vom Beschwerdeführer gerügte Anordnung des Gutachtens anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 (Urk. 7/138) davon in Kenntnis gesetzt, dass eine medizinische Untersuchung in rheumatologischer Hinsicht notwendig sei und sie vorschlage, diese bei der Klinik C.___, Dr. med. I.___ (Rheumatologie), durchzuführen. Sodann hat sie dem Beschwerdeführer die vom Gutachten zu beantwortenden Fragen zu gestellt (Urk. 7/137). Der Beschwerde führer hat sich in der Folge mit Schreiben vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/139) ausdrücklich mit der Begut achtung durch die Klinik C.___ und insbesondere Dr. I.___ einverstanden erklärt. Bezüg lich Dr. I.___ hat er keine Einwände erhoben, sondern lediglich festge halten, er wäre froh, wenn er ergänzende Informationen über ihn erhalten könnte. Sodann hat er die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sich das einzuholende Gutachten nicht bloss zum Verlauf seit 2011, son dern seit 1995/96 zu äussern habe. Der Beschwerdeführer hat mithin der Begut achtung durch Dr. I.___ vorbehaltlos zugestimmt und diese nicht vom Erhalt von dem von ihm verlangten zusätzlichen Informationen abhängig gemacht, wobei festzuhalten ist, dass es ohnehin als genügend erscheint, dass der Name sowie die Fachrichtung des Gutachters bekannt gegeben werden, wogegen kein Lebens lauf vorgelegt werden muss. Inwiefern Dr. I.___ seine Befangenheit mit Tatbeweis deklariert hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Dr. I.___ im Gutachten zu einem Ergebnis gelangt ist, mit welchem der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, lässt nicht auf dessen Befangenheit schliessen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nicht mitgeteilt worden ist, dass Dr. J.___ an der Begutachtung mitwirkt, ist darauf hinzuweisen, dass es einem Gutachter gestattet ist, im Rahmen der Begutachtung Hilfspersonen beizuziehen und diese mit Sachverhaltsabklärungen zu betrauen. Im vorliegen den Fall handelte es sich dabei um einen Arzt , welcher Oberarzt mbF an der Klinik C.___ ist und über den Facharzttitel für Allgemeine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation verfügt . Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Rahmen der Begutachtung eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit durchgeführt worden ist, zumal die Klinik C.___ bzw. Dr. I.___ und der Physiotherapeut K.___ zu den akkreditierten EFL-Lizenznehmer n des Vereins IG Ergonomie SAR gehören (vgl. http://www.sar-reha.ch/file
admin/user_up
l
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mie/Liste_akkre
di
tier
ter_EFL-Lizenz
nehmer_18042016.pdf
). 4.5.2
Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei das am 11. August 2014 erstellte Gutachten der Klinik C.___ erst mit einer Verzögerung von mehreren Monaten zu Kenntnis gebracht worden, ist nicht zutreffend. Am 3. Oktober 2014 (Urk. 7/154) erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid und sie stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2014 (Urk. 7/156) die vollständigen Akten zu, womit er das Gutachten weniger als zwei Monate nach dessen Erstellung erhielt. Selbst wenn in dieser Zeitspanne eine ungebührliche Verzögerung gesehen würde, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass das Gutachten wegen eines erhöhten Missbrauchs- und Manipu lationsrisikos unbrauchbar wäre. Worin dieses Risiko konkret bestehen soll, legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Welche Akten dem Beschwerde führer von der Beschwerdegegnerin nicht vorgelegt worden sein sollen, ist sodann aus der Beschwerde nicht ersichtlich, der Verweis auf Beilagen, aus denen der entsprechende Einwand zu entnehmen sein soll, genügt nicht. Schliesslich verhält es sich auch nicht so, dass grundsätzlich immer eine Stellungnahme zu einem Gutachten beim behandelnden Arzt der versicherten Person durch die Beschwerdegegnerin einzuholen ist. Wo dieser Grundsatz festgelegt worden sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Ein solcher geht insbesondere aus dem Vorwort zu den Beiträgen zur sozialen Sicherheit 2015/04 des Vizedirektors des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Urk. 3/5) nicht hervor, beziehen sich doch diese Ausführungen auf die zu tätigenden Abklärungen in der Anfangsphase eines Abklärungsverfahrens, mit dem Ziel, unter anderem durch das baldmöglichste Führen von Gesprächen mit den behandelnden Ärzten dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen. 4.5.3
Als haltlos erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerde gegnerin habe bei der Klinik C.___ „eine hypothetisch höhere Belastbarkeit organisiert“ und es handle sich um eine zwischen Auftraggeber und Beauf tragtem abgesprochene „Feststellung“. Auf welcher Grundlage der Beschwerde führer die Behauptung aufstellt, die Beschwerdegegnerin habe ihn an seinem Arbeitsplatz observieren lassen und die Ergebnisse dieser Observation hätten das Gutachten der Klinik C.___ widerlegt, weshalb die Beschwerdegegnerin deren Durchführung verleugne, ist nicht ersichtlich. 4.6
Die Gutachter kamen, wie erwähnt, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2007 in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne statisches Arbeiten über Kopf und ohne häufiges Hantieren mit Gewichten im oberen Bewe gungsquadranten der oberen Extremität wie die aktuell ausgeübte als Angestellter für Hauswart- und Reinigungsarbeiten zu 80 % arbeitsfähig sei, wobei er ganz tags arbeiten könne.
Diese Beurteilung steht mit den von den Gutachtern erhobenen klinischen und radiologischen Befunden sowie den Ergebnissen der EFL in Einklang und vermag zu überzeugen.
Gestützt darauf kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Ver fügung vom 20. Januar 2012 sowie im weiteren Verlauf bis zur Begutachtung im Juli 2014 zumindest überwiegend wahrscheinlich (nunmehr) eine 80%ige Arbeits fähigkeit in einer (leichten bis mittelschweren und nicht mehr auf sitzende Arbeit beschränkten) angepassten Tätigkeit bestand. 4.7
Die Angaben in den genannten Berichten von Hausarzt Dr. A.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.3.1) vermögen die gutachterlichen Schlussfolgerungen aus den genannten Gründen (vgl. E. 1.6 und E. 4.4) nicht zu widerlegen. In seinem Verlaufsbericht vom 1. Mai 2007 hielt er im Übrigen zu den physischen Ressourcen selbst fest, dass der Beschwerdeführer in der Fortbewegung nicht mehr - eingeschränkt sei ( Urk. 7/71) . 4.8
Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte datieren vom Dezember 2014 und später (Urk. 3/10). Sie lassen keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeit punkt der Begutachtung (Juli 2014) und insbesondere auch nicht im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt (Februar 2012; vgl. E. 4.2.4) zu. Im Übrigen ist es notorisch, dass zur Beurteilung von wirbelsäulenbedingten Ein schrän kungen das klinische Bild im Vordergrund steht (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichts 8C_153/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Mithin vermag der neue bildgebende Befund im MRI vom 4. Dezember 2014 (Urk. 3/10/1), ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situation zeigen (laut Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 19. Januar 2015 fanden sich in der klinischen und neurologischen Unter suchung keine eindeutigen sensomotorischen Defizite [Urk. 3/10/4]), keine Zweifel am Gutachten der Klinik C.___ vom 11. August 2014 zu wecken. 5. 5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Gemäss den Angaben der Firma Y.___ vom 15. Mai 1997 (Urk. 7/41) hätte der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 1997 einen Stundenlohn von Fr. 25.35 zuzüglich Ferienentschädigung von 8,3 % und Gratifikation von 8,3 % erzielt. Die Feiertage wären dem Beschwerdeführer zusätzlich mit Fr. 215.50 pro Tag (= 8,5 Stunden à Fr. 25.35) entschädigt worden. Die Beschwerdegegnerin berechnete auf dieser Basis im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung ein hypothetisches Jahres einkommen von Fr. 62‘806.-- (Fr. 25.35 + 8,3 % Gratifi kation/13. Monatslohn x 44 Std/Woche x 52 Wochen), was - zumal Ferien und Feiertage zusätzlich entschädigt worden und diese Entschädigungen in dieser Berechnung nicht berücksichtigt sind - als korrekt erscheint (Urk. 7/44/2). Angepasst an die Nominal lohn entwicklung für Män ner (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeitsmarktindikatoren, Entwicklung, Tabelle T3.1.1.1: 1997 = 1818, 2012 = 2188) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 2012 Fr. 75‘588.30. Die wesentliche Differenz zur Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche das Validen ein kommen in der angefochtenen Verfügung (für das Jahr 2014) auf Fr. 68‘266.90 beziffert hat, ergibt sich deshalb, weil die Beschwerdegegnerin das Validen einkommen zwischen 1997 und 2007 nicht der Nominallohn entwicklung ange passt hat, sondern für das Jahr 2007 vom für das Jahr 1997 berechneten Validen einkommen von Fr. 62‘806.-- ausgegangen ist (vgl. Urk. 7/44/2, Urk. 7/72/1, Urk. 7/80/3, Urk. 7/152). 5.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.4
Der Beschwerdeführer ist nicht auf die Ausübung von Hauswarts- und Reinigungstätigkeiten beschränkt und er schöpft seine vorhandene Arbeits fähigkeit mit der aktuellen Tätigkeit nicht vollumfänglich aus. Vielmehr ist er auch in anderen leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten einsetzbar. Es rechtfertigt sich daher, nicht den Durchschnittslohn für mit Reinigungs tätigkeiten beschäftigte Arbeitnehmer heranzuziehen, sondern auf den allge-meinen Durchschnittslohn abzustellen.
Der Zentral wert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer be trug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4‘901.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsz eit nach Wirtschafts abteilungen , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ein hypo thetisches Ein kom men von monatlich Fr. 5‘097.05 bzw. Fr. 61‘164.60 pro Jahr (mal 12) ergibt. Ange passt an den Nomi nallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeitsmarktindikatoren, Entwicklung, Tabelle T3.1.1.1: 2010 = 2151, 2012 = 2188 ) beträgt das Ein kom me n im Jahr 2012 Fr. 62‘216.70. Der Beschwerdeführer kann ganztags arbeiten, dabei aber lediglich eine Leistung von 80 % erbringen. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 49‘773.35 (80 % von Fr. 62‘216.70). Anlass zur Vornahme eines weiteren Abzugs besteht nicht. Vergli chen mit dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 75‘588.30 ergibt sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 25‘814.95 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 34 %. 5.5
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Renten aufhebung (2012) zwar seit 17 Jahren eine Rente bezog und 55 Jahre alt war. Da er jedoch seit Ablauf des Wartejahres (November 1995) in angepasster Tätig keit zu 70 % arbeitsfähig war, er seit 2007 wieder erwerbstätig ist und gemäss Aktenlage jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, sein Pensum zu erhöhen, war ihm im Zeitpunkt der Rentenaufhebung die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von nunmehr 80 % in angepasster Tätigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung gleichwohl zuzumuten. 5.6
Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass mit der angefochtenen Ver fügung vom 19. Juni 2015 die Rentenaufhebung per Februar 2012 bestätigt und eine Nachzahlung abgelehnt wurde, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- fes tzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger