Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1963, besuchte zuerst die Primarschule und trat mit 11 Jahren ins Internat in Y.___ ein, welches bereits seine beiden Geschwister besuchten. Von dort wechselte er in ein Internat in Z.___ , wo er sich bis zum Abschluss der Sekundarschule
mit 16 Jahren aufhielt . Er begann im Jahr 1981 eine Lehre als Automechaniker in A.___ , die er nach ständigen verbalen Konflikten mit seinem Vorgesetzten ohne Abschluss beendete.
Danach absolvierte er eine zweijährige Ausbildung als Servicemann in B.___ , wo er
anschliessend erneut eine Lehre als Automechaniker begann. Diese konnte er nicht beenden, da er fristlos entlassen wurde (vgl. Urk. 7/4/4 , 7/10/2 ,
7/16/2 und 7/16/3 ). In der Folge arbeitete er mit zahlreichen Unterbrüchen in verschie denen Anstellungsverhältnissen als Automechaniker, Lieferwagenchauffeur, Reinigungsmitarbeiter und Hilfsarbeiter (vgl. Urk. 7/10 , 7/11/1 und 7/16/3 ). Seit Januar 2003 übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus ( vgl. Urk. 7/10/3 f.) .
Am 4. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ein ( Urk. 7/10) und nahm diverse medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/12 und 7/16). Mit Vorbescheid vom 2 5. März 201 5 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht (Urk. 7 / 1 9). Dagegen erhob er Einwand (Urk. 7 / 20 ) . Mit Verfügung vom 26 . Mai 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( vgl. Urk. 2 /1
und 7 / 24 ). Diese Verfügung wurde dem Versicherten am 24. Juli 2015 zugestellt (vgl. Urk. 2/1). 2.
Gegen die Verfügung vom 26 . Mai 2015 erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 2 4 . Juli 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Invali denrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 4 . November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte am
7. Dezember 2015 eine Eingabe
ein , in der er sich nicht zur Sache äusser te ( Urk. 10). Davon wurde der G egenpartei mit Verfügung vom 12. J anuar 201 6 Kenntnis gegeben ( Urk. 11 ) .
Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Alkoholismus oder Drogensucht (wie auch Medikamenten abhängigkeit ) begrün den gemäss ständiger Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine derartige Sucht invalidenversicherungsrecht lich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil e des Bundesge richts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen sowie 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt - berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ihren Abklärungen zufolge vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor (vgl. Urk. 2 /1 ).
Im Beschwerdeverfahren ver trat die Beschwerdegegnerin
den Standpunkt, dass das psychische Beschwerde bild durch ein langjähriges Suchtgeschehen dominiert werde. Ein selbständiges psychisches Leiden, das unabhängig vom Suchtgeschehen Bestand habe, sei nicht vorhanden . Sie räumte indessen ein, dass somatische Leiden vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtig en. Die diesbezügliche n Einschränkung en sei en jedoch lediglich qualitativer und nicht quantitativer Natur, so dass bei der Invaliditätsbemessung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit auszugehen und dementspre ch end ein Invaliditätsgrad von 13 % zu ermitteln sei, d er keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (vgl. Urk. 6).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits früh in seinem Leben Angst und depressive Zustände gehabt. Es sei daher sehr wahr scheinlich, dass seine Sucht die Folge eine s psychischen Leidens sei (Urk. 1 und 10 ).
3. 3.1
Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass a m 6. April 2006 eine Hepatitis C diagnostiziert wurde ( Urk. 7/16/105) . Vom 11. bis zum 27. April 2006 musste d er Beschwerdeführer wegen einer offenen Lungentuberkulose im Spital C.___ behandelt werden. Bei dieser Gelegenheit wurden auch eine Polytoxikomanie (chronischer Heroinkonsum nasal seit 20 Jahren, aktuell Methadonprogramm, Alkoholabhängigkeitssyndrom) und eine Penicillin-Aller gie als Diagnosen festgehalten ( Urk. 7/16/105). 3.2
Vom 25. April bis zum 16. Mai 2007 war
der Beschwerdeführer für einen Alkohol entzug zum ersten Mal im D.___
hospitalisiert . Dort wurde
gemäss dem Austrittsbericht vom 15. Juni 2007 nebst eines Alkohol-Abhängigkeitssyndroms, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25), eines Opioid-Abhängigkeitssyndroms, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Drogenersatzprogramm (ICD-10: F11.22) , und einer Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10: F12.25) auch der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) diagnostiziert .
Bei Eintritt habe der Patient erklärt, er sei zunehmend aggressiv, gereizt und habe Angstzustände. Er sei nun motivi ert, ganz mit dem Alkoholkonsum aufzuhören, weil er nicht Schuld daran sein wolle, dass seine Beziehung deswegen in die Brüche gehe ( Urk. 7/16/39). Im Verlauf der Therapie habe er sich kooperativ und freundlich im Umgang gezeigt. Er habe sich an die Stationsregeln gehalten und rege am Stationsprogramm teilgenommen ( Urk. 7/16/41).
Im November 2007 diagnostizierte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Dermatologie, neu eine Psoriasis capitis et pa lmaris . Für deren Verlauf würden sich Alkoholabusus und Stresssituationen als ungünstig erweisen ( Urk. 7/16/98).
Ein zweiter stationärer Aufenthalt zum Alkoholentzug im D.___
dauerte vom 3. bis zum 30. April 2008 ( Urk. 7/16/47) und ein dritter fand vom 7. April bis zum 11. Mai 2009 statt ( Urk. 7/16/44). 3.3
Im Spital C.___
wurde vom 2 2. Juni bis zum 6. Juli 2010 ein erneuter Alkoholentzug
durchgeführt . Die behandelnden Ärzte hielten i m Austrittsbericht vom 1 2. Juli 2010 unter anderem au ch die Diagnose einer emotional in stabilen Persönlichkeitsstörung
( Angst und depressive Störung gemischt, hyperkinetisc he Störung des Sozialverhaltens) fest ( Urk. 7/16/91). 3.4
Am 19. Januar 2011 trat der Beschwerdeführer ins F.___ ein, wo er bis zum 17. Februar 2011 ein en
valiumgestützte n stationä re n Alkoholentzug absolvierte . N ebst den diversen Substanzabhängig keiten ( zum Teil abst inent in beschützender Umgebung)
wurde n im Austrittsbericht vom 2. März 2011 auch Angst und
depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), eine emotional
instabile Persönlichkeits störung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) und eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) als Diagnosen aufgeführt (Urk.
7/ 16 / 33 ). Anamnestisch habe der Patient angegeben, dass er seit einigen Jahren bis zu zehn Liter Bier pro Tag und zusätzlich etwas Wodka trinke. Des Weiteren betreibe er derzeit einen Ben zodiazepin -A busus mit fünf Seresta à 15
mg pro Tag. Zudem konsumiere er gelegentlich Cannabis und täglich 20 mg Methadonsubstitution. Er trinke über den ganzen Tag verteilt und fürchte sich vor Angstzuständen, die unte r Entzug auftreten würden (Urk. 7/16/34). 3. 5
Vom 19. bis zum 2 2. September 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Hämophilus - Influenzae -Pneumonie im Mittellappen mit Hämoptoe im Spital G.___
behandelt (vgl. Urk. 7/16/77 ff.) . Im
Austrittsbericht vom 23. September 2011 wurde
wiederum ein h yperkinetisches Syndrom unter Ritalinbehandlung
als Diagnose erwähnt (Urk.
7/16/77). Die ambulante pneumologische Nachu n tersuchung vom 7. November 2011 ergab einen regredienten Verlauf
des nodulären Infiltrates und eine COPD GOLD II ; es bestehe eine intermittierende Anstrengungsapnoe, die nicht jeden Tag gleich sei (Urk. 7/16/73). 3.6
Am 11. Februar 2013 w urde im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im
Spital H.___ ein Blasenkarzinom operativ entfernt ( Urk. 7/16/71). 3. 7
Wegen einer Pneumonie mit Pleuraempyem musste der Beschwerdeführer vom 30. Juli bis zum 19. August 2013 im Spital G.___ behandelt werden (vgl. Urk. 7/12). Dessen Kurzbericht vom 19. August 2013 ( Urk. 7/12/1) erwähnt
nebst den diversen bekannten Substanzabhängigkeiten und somatischen Diag nosen auch ein hyperkinetisches Syndrom unter Ritalinbehandlung
(vgl. Urk. 7/12/1).
Aufgrund eines Rezidivs des Pleuraempyems und abszedierender Pneumonie musste
d er Beschwerdeführer vom 10. bis zum 25. Oktober 2013 erneut im Spital G.___
hospitalisiert
( Urk. 7/16/15 ff.) und anschliessend ambulant nachbehandelt werden (vgl. Urk. 7/16/53 ff. , 7/16/57 ff. und 7/16/62 ff. ) . Dem Bericht des Spitals G.___ vom 14. Februar 2014 zufolge zeigte sich unter der seit einem Monat sistierten Dauerantibiotikatherapie (Gesamttherapiedauer von 14 Wochen) klinisch, laborchemisch und radiologisch ein günstiger Verlauf ohne Hinweise für einen rezidivierten pleuralen oder pulmonalen I nfektfokus (vgl. Urk. 7/16/10 f .).
3. 8
Die behandelnden Ärzte des I.___ hielten in ihrem Bericht vom 16. April 2014 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 2006 bei ihnen in ambulant er
Behandlung befinde . Aktuell nehme er am o pioidgestützten Substitutionspro gramm teil, das von einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und somatischen Behandlung begleitet werde (vgl. Urk. 7/16/1 und 7/16/5). Es wurden die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/16/1) : - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90. 0 ) seit Kind heit - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.30) seit dem Jugendalter - Panikstörung , episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0) seit 2006 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01) seit 2013 als Folge der chroni schen Hepatitis C und der wiederholten Pneumonien - COPD GOLD II (ICD-10: J44) mit Lungenemp h ysem seit 2011 - Psoriasis pustulosa
palmoplantaris (ICD-10: L40.3) seit 2010, intermittente Gelenkbeschwerden aufgrund psoriatischer Arthritis - Status nach anteroseptalem Myokardinfarkt anamnestisch – EKG Korelat posi tiv .
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 7/16/1): - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.24) seit 1986 - Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.22) seit 1988 - Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa: ständiger Substanz gebrauch (ICD-10: F13.25) seit 2011 - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : episodischer Sub stanzgebrauch (ICD-10: F12.26) seit 1976 - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) - Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.24) - Rezidivierende bakterielle Pneumonie, teilweise mit Hämoptyse (ICD-10: J15): Status nach abszedierender Pneumonie links mit Pleuraempyem 10/2013, Status nach Hämophilus
Influenzae Pneumonie 9/2011 - MRSA ( Methycilinrestistenter
Staphylokokus
Aureus )
Träger 2013 - Harnblasenkarzinom in Situ 2/2013, Status nach operativer Entfernung 3/2013 - Chronische Hepatiti s C (ICD-10: B18.2) seit 3/2006 - Status nach isoniazidresistenter Lungentuberkulose 2006 - Penicil lin-A llergie mit Asthma und Angiödem .
Aus psychiatrischer Sicht leide der Patient bereits seit seiner Kindheit an einem Aufmerksam keits- und Hyperaktivitätssyndrom sowie an einer emotional insta bilen Persönlichkeitsstörung. Diese hätten in seine m Leben zu vielen psychi schen und sozialen Problemen geführt , wie zum Beispiel zu häufigen Lehrab brüchen , zu Autoritätsproblemen, zur Unfähigkeit, sich einem System unterzu ordnen, zu mangelnder Teamfähigkeit und zu impulsivem Verhalten . Die Symptomatik ha be mittels psychotherapeutischer und medikamentöser Mass nahmen aufgrund seines Misstrauens zu einer Therapie beziehungsweise zu den indizierten Medikamenten nur rudimentär verbessert werden können. Es bestehe weiterhin ganz deutlich eine Tendenz , impulsiv zu handeln. Sein Verhalten sei vom Misstrauen gegenüber Menschen, auf die er angewiesen sei, geprägt. Im Laufe der letzten acht Jahre hätten sich auch Panikattacken entwickelt, die er nur mittels kurzwirksamer Benzodiazepine habe beherrschen können. Aufgrund seiner Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sei er kaum in der Lage, sich im Alltag sinnvoll zu strukturieren und voraus zu planen. Zum Beispiel versäume er abgemachte Termine beim Zahnarzt und vernachlässige häufig die Führung seines Haushalts. Das Konzentrationsvermögen sei stark reduziert. Auf Kritik reagiere er nicht selten impulsiv. Seine Selbstreflexion sei herabgesetzt. Einige wichtige zwischenmenschliche Beziehungen würden den Patienten im Alltag stützen. Den Konsum verschiedener psychotroper Substanzen sehe man als Versuch einer Selbstmedikation , um die erwä hnte Symptomatik besser in den G riff zu bekommen ( Urk. 7/16/5).
Aufgrund der seit 2011 stark verschlechterten chronisch obstruktiven Lungener krankung reduziere sich die körperliche Leistungsfähigkeit des Patienten. Die seit 2006 bestehende chronische Hepatitis C stelle zusätzlich eine Belastung für den Gesundheitszustand dar. Aufgrund der Psoriasis-Arthritis leide er unter rezidivierenden Gelenkschmerzen und häufig auftretenden psoriatischen
Haut rissen an beiden Handflächen. Die körperlichen Einschrä n kungen würden zu wiederkehrenden depressiven Verstimmungen führen ( Urk. 7/16/5). Neue thera peutische Möglichk eiten im Rahmen der Hepatitis C- Behandlung liessen auf eine Verbesserung des körperlichen Zustandes hoffen, was sich auch in Folge positiv auf das psychische Wohlbefinden des Patienten auswirken könnte.
Seit Januar 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Der Patient sei während der Behandlung durch das Sozialamt unterstützt worden und sei nur sporadisch in diversen kurzfristigen Einsatzprogrammen (Recycling) tätig gewesen. Auf grund der ADHS-Symptomatik, der Angstzustände, der emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung und der verminderten Lu n genkapazität (bei leichter kör perlicher Tätigkeit, zum Beispiel Hausarbeit, müsse aufgrund auftretender Atemnot nach 30 Minuten pausiert werden) habe die Arbeitstätigkeit häufig nach kurzer Zeit unterbrochen werden müssen. An den Handflächen bestünden psoriatische Veränderungen der Haut, die zu blutigen und damit infektiösen Hautrissen führen würden. Gelenkbeschwerden , welche die Beweglichkeit limi tieren wür d en, seien sehr wahrscheinlich durch die psoriatische Arthritis und durch die chronische Hepatitis C verursacht ( Urk. 7/16/6) . 3.9
Med. prakt. J.___ vom RAD vertrat am 6. Januar 2015 nach der Einsicht nahme in die medizinischen Unterlagen die Auffassung, es lasse sich vor dem Suchtbeginn keine gravierende psychische Erkrankung finden. Viel mehr habe der Beschwerdeführer keine negativen Gefühle wegen des Internats gehabt. Somit liege eine primäre Sucht vor (Urk. 7 /21/3) .
Die behandelnden Ärzte des I.___ hätten zwar eine seit dem Jugendalter beste hende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus diag nostiziert. Biografisch habe der Beschwerdeführer jedoch eine problemlose Zeit in der Primarschule und im Internat geschildert. Wegen seiner „frechen Schnurre“ sei er nicht angeeckt. Die pubertären Streitigkeiten mit der Mutter nach dem Ende der Sekundarschule könnten kaum als Beleg für eine Persön lichkeitsstörung interpretiert werden. Mit 17 Jahren sei er zur Familie seiner Freundin gezogen, mit der er seither über 31 Jahre n zusammen sei. Auch hier fänden sich keine Belege für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Ebenso wenig ergäben sich solche a us beruflicher Perspektive. Der Beschwer deführer habe angegeben, dass er mit einer einzigen Ausnahme zu allen Mitar beitern und Vorgesetzten ein gutes Verhältnis gehabt habe. Erst später, nach mehreren Arbeitsverhältnissen, sei es aufgrund seiner Reizbarkeit und Impulsi vität immer wieder zu Konflikten mit dem Arbeitgeber gekommen. Eine seit dem Jugendalter bestehende impulsive Persönlichkeits störung lasse sich daher nicht belegen. Vielmehr könnte an eine Drogenwirkung gedacht werden. Dem Bericht der Klinik D.___ vom 15. Juni 2007 sei unter anderem zu entneh men, dass der Patient vor dem Entzug zunehmend aggressiv und gereizt gewirkt habe, nach dem Entzug sei er kooperativ und freundlich im Umgang gewesen ( Urk. 7 /21/3 f.) .
Die Diagnose einer Panikstörung werde lediglich mit „allgemeinen Ängsten“ und „Panikattacken in den acht letzten Jahren, die er nur mittels kurzwirksamer
Benzodiazi pin e habe beherrschen können“ begründet. Angesichts der Diagnose einer Sedativa -A bhängigkeit könnte es sich bei diesen Än g sten um Entzugs symptome /Entzugsbefürchtungen handeln. Im Bericht der Klinik D.___ vom 15 . Juni 2007 würden eine Angst vor dem Entzug und „Ängste, wenn länger kein Alkohol getrunken wurde“ erwähnt ( Urk. 7 /21/4) .
Trotz der postulierten Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sei der Beschwer deführer in de r Lage gewesen, einen Schul- und Lehrabschluss zu machen und mehrere Jahre in Werkstätten zu arbeiten. Es gebe keine einschlä gige Testung. Das Verpassen von Terminen und das Vernachlässigen des Haus haltes könnten angesichts der ausgeprägten Sucht nicht als Beleg für eine ADHS-Störung herangezogen werden.
Ein alkoholbedingter organischer Hirnschaden sei nicht festgestellt worden.
Der Zustand bezüglich der Psoriasis sei unklar. Der Dermatologe habe auf Besse rungsmöglichkeiten unter Alkoholkarenz hingewiesen.
Beim COPD GOLD II trete die Atemnot meist nur unter Belastung auf, so dass Patienten, die nicht sportlich aktiv seien und insgesamt bewegungsarm leb ten , die Verschlechterung ihrer Gesundheit nicht bemerk ten . Starker Husten (vor allem morgens) und Auswurf sei en zwar die Regel, könn t e n in einigen Fällen aber auch gänzlich fehlen.
Solange der Beschwerdeführer seiner primären Sucht folge, könne nicht entschie den werden, ob ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege. Zur Klärung dieser Frage sollte eine mindestens 6-monatige regelmässig kon trollierte Abstinenz von Drogen und Alkohol nachgewiesen werden (ausser natürlich von Methadon). 4. 4.1
Zur Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2015 ist vorab zu bemerken, dass es sich um eine reine Aktenbeurteilung handelt, da med . prakt.
J.___ den Beschwerdeführer nie untersuchte. Seine Einschät zung vermag daher die praxis ge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Insbesondere hat med. prakt. J.___
selbst ausdrücklich erklärt, es könne nicht darüber entschieden werden, ob ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorlieg e , solange der Beschwerde führer seiner Sucht nachgeh e ( Urk. 7 /21/4). Das heisst, er hat ein invalidisieren des physisches oder psychisches Leiden
– insbesondere im hier interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG; Urk. 7/4 ) – weder bejaht noch ausgeschlossen .
Ist seine Einschätzung zu teilen, dass sich die medizinische Situation ohne Weiterungen nicht beurteilen und damit auch der rechtlich relevante Sachverhalt nicht erstellen lässt, erweist sich die Abweisung des Rentenbegehrens
als unzutreffend . Vielmehr wäre die Beschwer degegnerin zu ergänzenden Abklärungen, allenfalls nach dem von med. prakt. J.___ skizzierten Vorgehen, gehalten gewesen . 4.2
In physischer Hinsicht steht aufgrund der geschilderten Aktenlage zumindest fest , dass der Beschwerdeführer seit November 2007 an einer Psoriasis (Urk. 7/16/98) und seit November 2011 an einer COPD GO L D II (Urk. 7/16/73) leidet . Die von den behandelnden Ärzten des I.___
in diesem Zusammenhang attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/16/6 ) wurden von med. prak t . J.___ mit einer nachvollziehbaren medizinisch-theoretischen Begründung in Frage gestellt (Urk. 7/21/4 ; vgl. auch Urk. 7/16/73 ) . Es kann deshalb nicht ohne W e iteres
auf die Einschätzung der Ärzte des I.___
abgestellt werden , ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zu Recht h at med. prakt. J.___ , welcher den Beschwerdeführer ni e persönlich gesehen hat, keine Anga ben zu den im konkreten Fall vorhandenen Beeinträchti gungen gemacht. Diese werden durch entsprechende Untersuchungen zu erheben sein. 4.3
Zum psychischen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass dem Beschwerde - füh rer
trotz der bekannten Suchterkrankung seit 2010 wiederholt von verschiedenen behandelnden Ärzten eine emotional instabile Persönlich keitsstörung , Angst und eine depressive Störung gemischt sowie eine hyperki netische Störung (des Sozialverhaltens) attestiert wurde (vgl. Urk. 7/12/1, 7/16/33, 7/16/77 und 7/16/91). Die erstgenannte Diagnose , welche zuletzt auch von den behandelnden Ärzte n des I.___ gestellt wurde,
hat med. prakt. J.___ unter Verweis auf die biographischen Angaben des Beschwerdeführers in Zwei fel gezogen (vgl. Urk. 7 /21/3 f.). Den erwähnten anamnestischen Schilderungen sind jedoch nicht nur Beschreibungen einer unproblematischen Primarschulzeit zu entnehmen. Es geht daraus auch hervor, dass der Beschwerdeführer im Kin dergarten immer wieder von einem Mitschüler verprügelt wurde und deshalb dem Kindergarten f ern blieb . Darüber hinaus wird ein Wechsel von einem Inter nat im Kanto n K.___ in ein anderes im Kanton L.___
erwähnt, der nicht ansatzweise begründet wird (vgl. Urk. 7/16/2). W egen vermuteter verminderter Intelligenz wurde der Beschwerdeführer abgeklärt und zum Erstaunen der Leh rer wurde ein sehr gute r IQ ermittelt (Urk. 7/16/3) . Insbesondere erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er an beiden Lehrstellen Konflikte mit Vorgesetzten gehabt habe (vgl. Urk. 7/16/3). Der schulischen und beruflichen Biographie sind somit auch gegenteilige Hinweise zu entnehmen .
Vor diesem Hintergrund vermag
med. prakt. J.___ mit seinen Ausführungen die im Raum stehende Diagnose
einer emotional instabilen Persönlichkeits störung
zwar nicht zu widerlegen , aber immerhin in Frage zu stellen. Bereits aus diesem Grund erscheint auch der psychische Gesundheitszustand als abklärungsbedürftig. 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen entschieden werden kann. Da die selben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer ). 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26 . Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1963, besuchte zuerst die Primarschule und trat mit 11 Jahren ins Internat in Y.___ ein, welches bereits seine beiden Geschwister besuchten. Von dort wechselte er in ein Internat in Z.___ , wo er sich bis zum Abschluss der Sekundarschule
mit 16 Jahren aufhielt . Er begann im Jahr 1981 eine Lehre als Automechaniker in A.___ , die er nach ständigen verbalen Konflikten mit seinem Vorgesetzten ohne Abschluss beendete.
Danach absolvierte er eine zweijährige Ausbildung als Servicemann in B.___ , wo er
anschliessend erneut eine Lehre als Automechaniker begann. Diese konnte er nicht beenden, da er fristlos entlassen wurde (vgl. Urk. 7/4/4 , 7/10/2 ,
7/16/2 und 7/16/3 ). In der Folge arbeitete er mit zahlreichen Unterbrüchen in verschie denen Anstellungsverhältnissen als Automechaniker, Lieferwagenchauffeur, Reinigungsmitarbeiter und Hilfsarbeiter (vgl. Urk. 7/10 , 7/11/1 und 7/16/3 ). Seit Januar 2003 übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus ( vgl. Urk. 7/10/3 f.) .
Am 4. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ein ( Urk. 7/10) und nahm diverse medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/12 und 7/16). Mit Vorbescheid vom 2 5. März 201
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Alkoholismus oder Drogensucht (wie auch Medikamenten abhängigkeit ) begrün den gemäss ständiger Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine derartige Sucht invalidenversicherungsrecht lich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil e des Bundesge richts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen sowie 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt - berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ihren Abklärungen zufolge vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor (vgl. Urk. 2 /1 ).
Im Beschwerdeverfahren ver trat die Beschwerdegegnerin
den Standpunkt, dass das psychische Beschwerde bild durch ein langjähriges Suchtgeschehen dominiert werde. Ein selbständiges psychisches Leiden, das unabhängig vom Suchtgeschehen Bestand habe, sei nicht vorhanden . Sie räumte indessen ein, dass somatische Leiden vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtig en. Die diesbezügliche n Einschränkung en sei en jedoch lediglich qualitativer und nicht quantitativer Natur, so dass bei der Invaliditätsbemessung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit auszugehen und dementspre ch end ein Invaliditätsgrad von 13 % zu ermitteln sei, d er keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (vgl. Urk. 6).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits früh in seinem Leben Angst und depressive Zustände gehabt. Es sei daher sehr wahr scheinlich, dass seine Sucht die Folge eine s psychischen Leidens sei (Urk. 1 und 10 ).
3. 3.1
Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass a m 6. April 2006 eine Hepatitis C diagnostiziert wurde ( Urk. 7/16/105) . Vom 11. bis zum 27. April 2006 musste d er Beschwerdeführer wegen einer offenen Lungentuberkulose im Spital C.___ behandelt werden. Bei dieser Gelegenheit wurden auch eine Polytoxikomanie (chronischer Heroinkonsum nasal seit 20 Jahren, aktuell Methadonprogramm, Alkoholabhängigkeitssyndrom) und eine Penicillin-Aller gie als Diagnosen festgehalten ( Urk. 7/16/105). 3.2
Vom 25. April bis zum 16. Mai 2007 war
der Beschwerdeführer für einen Alkohol entzug zum ersten Mal im D.___
hospitalisiert . Dort wurde
gemäss dem Austrittsbericht vom 15. Juni 2007 nebst eines Alkohol-Abhängigkeitssyndroms, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25), eines Opioid-Abhängigkeitssyndroms, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Drogenersatzprogramm (ICD-10: F11.22) , und einer Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10: F12.25) auch der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) diagnostiziert .
Bei Eintritt habe der Patient erklärt, er sei zunehmend aggressiv, gereizt und habe Angstzustände. Er sei nun motivi ert, ganz mit dem Alkoholkonsum aufzuhören, weil er nicht Schuld daran sein wolle, dass seine Beziehung deswegen in die Brüche gehe ( Urk. 7/16/39). Im Verlauf der Therapie habe er sich kooperativ und freundlich im Umgang gezeigt. Er habe sich an die Stationsregeln gehalten und rege am Stationsprogramm teilgenommen ( Urk. 7/16/41).
Im November 2007 diagnostizierte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Dermatologie, neu eine Psoriasis capitis et pa lmaris . Für deren Verlauf würden sich Alkoholabusus und Stresssituationen als ungünstig erweisen ( Urk. 7/16/98).
Ein zweiter stationärer Aufenthalt zum Alkoholentzug im D.___
dauerte vom 3. bis zum 30. April 2008 ( Urk. 7/16/47) und ein dritter fand vom 7. April bis zum 11. Mai 2009 statt ( Urk. 7/16/44). 3.3
Im Spital C.___
wurde vom 2 2. Juni bis zum 6. Juli 2010 ein erneuter Alkoholentzug
durchgeführt . Die behandelnden Ärzte hielten i m Austrittsbericht vom 1 2. Juli 2010 unter anderem au ch die Diagnose einer emotional in stabilen Persönlichkeitsstörung
( Angst und depressive Störung gemischt, hyperkinetisc he Störung des Sozialverhaltens) fest ( Urk. 7/16/91). 3.4
Am 19. Januar 2011 trat der Beschwerdeführer ins F.___ ein, wo er bis zum 17. Februar 2011 ein en
valiumgestützte n stationä re n Alkoholentzug absolvierte . N ebst den diversen Substanzabhängig keiten ( zum Teil abst inent in beschützender Umgebung)
wurde n im Austrittsbericht vom 2. März 2011 auch Angst und
depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), eine emotional
instabile Persönlichkeits störung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) und eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) als Diagnosen aufgeführt (Urk.
7/
E. 5 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht (Urk.
E. 7 Dezember 2015 eine Eingabe
ein , in der er sich nicht zur Sache äusser te ( Urk. 10). Davon wurde der G egenpartei mit Verfügung vom 12. J anuar 201 6 Kenntnis gegeben ( Urk.
E. 11 ) .
Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 / 33 ). Anamnestisch habe der Patient angegeben, dass er seit einigen Jahren bis zu zehn Liter Bier pro Tag und zusätzlich etwas Wodka trinke. Des Weiteren betreibe er derzeit einen Ben zodiazepin -A busus mit fünf Seresta à 15
mg pro Tag. Zudem konsumiere er gelegentlich Cannabis und täglich 20 mg Methadonsubstitution. Er trinke über den ganzen Tag verteilt und fürchte sich vor Angstzuständen, die unte r Entzug auftreten würden (Urk. 7/16/34). 3. 5
Vom 19. bis zum 2 2. September 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Hämophilus - Influenzae -Pneumonie im Mittellappen mit Hämoptoe im Spital G.___
behandelt (vgl. Urk. 7/16/77 ff.) . Im
Austrittsbericht vom 23. September 2011 wurde
wiederum ein h yperkinetisches Syndrom unter Ritalinbehandlung
als Diagnose erwähnt (Urk.
7/16/77). Die ambulante pneumologische Nachu n tersuchung vom 7. November 2011 ergab einen regredienten Verlauf
des nodulären Infiltrates und eine COPD GOLD II ; es bestehe eine intermittierende Anstrengungsapnoe, die nicht jeden Tag gleich sei (Urk. 7/16/73). 3.6
Am 11. Februar 2013 w urde im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im
Spital H.___ ein Blasenkarzinom operativ entfernt ( Urk. 7/16/71). 3. 7
Wegen einer Pneumonie mit Pleuraempyem musste der Beschwerdeführer vom 30. Juli bis zum 19. August 2013 im Spital G.___ behandelt werden (vgl. Urk. 7/12). Dessen Kurzbericht vom 19. August 2013 ( Urk. 7/12/1) erwähnt
nebst den diversen bekannten Substanzabhängigkeiten und somatischen Diag nosen auch ein hyperkinetisches Syndrom unter Ritalinbehandlung
(vgl. Urk. 7/12/1).
Aufgrund eines Rezidivs des Pleuraempyems und abszedierender Pneumonie musste
d er Beschwerdeführer vom 10. bis zum 25. Oktober 2013 erneut im Spital G.___
hospitalisiert
( Urk. 7/16/15 ff.) und anschliessend ambulant nachbehandelt werden (vgl. Urk. 7/16/53 ff. , 7/16/57 ff. und 7/16/62 ff. ) . Dem Bericht des Spitals G.___ vom 14. Februar 2014 zufolge zeigte sich unter der seit einem Monat sistierten Dauerantibiotikatherapie (Gesamttherapiedauer von 14 Wochen) klinisch, laborchemisch und radiologisch ein günstiger Verlauf ohne Hinweise für einen rezidivierten pleuralen oder pulmonalen I nfektfokus (vgl. Urk. 7/16/10 f .).
3. 8
Die behandelnden Ärzte des I.___ hielten in ihrem Bericht vom 16. April 2014 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 2006 bei ihnen in ambulant er
Behandlung befinde . Aktuell nehme er am o pioidgestützten Substitutionspro gramm teil, das von einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und somatischen Behandlung begleitet werde (vgl. Urk. 7/16/1 und 7/16/5). Es wurden die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/16/1) : - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90. 0 ) seit Kind heit - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.30) seit dem Jugendalter - Panikstörung , episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0) seit 2006 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01) seit 2013 als Folge der chroni schen Hepatitis C und der wiederholten Pneumonien - COPD GOLD II (ICD-10: J44) mit Lungenemp h ysem seit 2011 - Psoriasis pustulosa
palmoplantaris (ICD-10: L40.3) seit 2010, intermittente Gelenkbeschwerden aufgrund psoriatischer Arthritis - Status nach anteroseptalem Myokardinfarkt anamnestisch – EKG Korelat posi tiv .
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 7/16/1): - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.24) seit 1986 - Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.22) seit 1988 - Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa: ständiger Substanz gebrauch (ICD-10: F13.25) seit 2011 - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : episodischer Sub stanzgebrauch (ICD-10: F12.26) seit 1976 - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) - Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.24) - Rezidivierende bakterielle Pneumonie, teilweise mit Hämoptyse (ICD-10: J15): Status nach abszedierender Pneumonie links mit Pleuraempyem 10/2013, Status nach Hämophilus
Influenzae Pneumonie 9/2011 - MRSA ( Methycilinrestistenter
Staphylokokus
Aureus )
Träger 2013 - Harnblasenkarzinom in Situ 2/2013, Status nach operativer Entfernung 3/2013 - Chronische Hepatiti s C (ICD-10: B18.2) seit 3/2006 - Status nach isoniazidresistenter Lungentuberkulose 2006 - Penicil lin-A llergie mit Asthma und Angiödem .
Aus psychiatrischer Sicht leide der Patient bereits seit seiner Kindheit an einem Aufmerksam keits- und Hyperaktivitätssyndrom sowie an einer emotional insta bilen Persönlichkeitsstörung. Diese hätten in seine m Leben zu vielen psychi schen und sozialen Problemen geführt , wie zum Beispiel zu häufigen Lehrab brüchen , zu Autoritätsproblemen, zur Unfähigkeit, sich einem System unterzu ordnen, zu mangelnder Teamfähigkeit und zu impulsivem Verhalten . Die Symptomatik ha be mittels psychotherapeutischer und medikamentöser Mass nahmen aufgrund seines Misstrauens zu einer Therapie beziehungsweise zu den indizierten Medikamenten nur rudimentär verbessert werden können. Es bestehe weiterhin ganz deutlich eine Tendenz , impulsiv zu handeln. Sein Verhalten sei vom Misstrauen gegenüber Menschen, auf die er angewiesen sei, geprägt. Im Laufe der letzten acht Jahre hätten sich auch Panikattacken entwickelt, die er nur mittels kurzwirksamer Benzodiazepine habe beherrschen können. Aufgrund seiner Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sei er kaum in der Lage, sich im Alltag sinnvoll zu strukturieren und voraus zu planen. Zum Beispiel versäume er abgemachte Termine beim Zahnarzt und vernachlässige häufig die Führung seines Haushalts. Das Konzentrationsvermögen sei stark reduziert. Auf Kritik reagiere er nicht selten impulsiv. Seine Selbstreflexion sei herabgesetzt. Einige wichtige zwischenmenschliche Beziehungen würden den Patienten im Alltag stützen. Den Konsum verschiedener psychotroper Substanzen sehe man als Versuch einer Selbstmedikation , um die erwä hnte Symptomatik besser in den G riff zu bekommen ( Urk. 7/16/5).
Aufgrund der seit 2011 stark verschlechterten chronisch obstruktiven Lungener krankung reduziere sich die körperliche Leistungsfähigkeit des Patienten. Die seit 2006 bestehende chronische Hepatitis C stelle zusätzlich eine Belastung für den Gesundheitszustand dar. Aufgrund der Psoriasis-Arthritis leide er unter rezidivierenden Gelenkschmerzen und häufig auftretenden psoriatischen
Haut rissen an beiden Handflächen. Die körperlichen Einschrä n kungen würden zu wiederkehrenden depressiven Verstimmungen führen ( Urk. 7/16/5). Neue thera peutische Möglichk eiten im Rahmen der Hepatitis C- Behandlung liessen auf eine Verbesserung des körperlichen Zustandes hoffen, was sich auch in Folge positiv auf das psychische Wohlbefinden des Patienten auswirken könnte.
Seit Januar 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Der Patient sei während der Behandlung durch das Sozialamt unterstützt worden und sei nur sporadisch in diversen kurzfristigen Einsatzprogrammen (Recycling) tätig gewesen. Auf grund der ADHS-Symptomatik, der Angstzustände, der emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung und der verminderten Lu n genkapazität (bei leichter kör perlicher Tätigkeit, zum Beispiel Hausarbeit, müsse aufgrund auftretender Atemnot nach 30 Minuten pausiert werden) habe die Arbeitstätigkeit häufig nach kurzer Zeit unterbrochen werden müssen. An den Handflächen bestünden psoriatische Veränderungen der Haut, die zu blutigen und damit infektiösen Hautrissen führen würden. Gelenkbeschwerden , welche die Beweglichkeit limi tieren wür d en, seien sehr wahrscheinlich durch die psoriatische Arthritis und durch die chronische Hepatitis C verursacht ( Urk. 7/16/6) . 3.9
Med. prakt. J.___ vom RAD vertrat am 6. Januar 2015 nach der Einsicht nahme in die medizinischen Unterlagen die Auffassung, es lasse sich vor dem Suchtbeginn keine gravierende psychische Erkrankung finden. Viel mehr habe der Beschwerdeführer keine negativen Gefühle wegen des Internats gehabt. Somit liege eine primäre Sucht vor (Urk. 7 /21/3) .
Die behandelnden Ärzte des I.___ hätten zwar eine seit dem Jugendalter beste hende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus diag nostiziert. Biografisch habe der Beschwerdeführer jedoch eine problemlose Zeit in der Primarschule und im Internat geschildert. Wegen seiner „frechen Schnurre“ sei er nicht angeeckt. Die pubertären Streitigkeiten mit der Mutter nach dem Ende der Sekundarschule könnten kaum als Beleg für eine Persön lichkeitsstörung interpretiert werden. Mit 17 Jahren sei er zur Familie seiner Freundin gezogen, mit der er seither über 31 Jahre n zusammen sei. Auch hier fänden sich keine Belege für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Ebenso wenig ergäben sich solche a us beruflicher Perspektive. Der Beschwer deführer habe angegeben, dass er mit einer einzigen Ausnahme zu allen Mitar beitern und Vorgesetzten ein gutes Verhältnis gehabt habe. Erst später, nach mehreren Arbeitsverhältnissen, sei es aufgrund seiner Reizbarkeit und Impulsi vität immer wieder zu Konflikten mit dem Arbeitgeber gekommen. Eine seit dem Jugendalter bestehende impulsive Persönlichkeits störung lasse sich daher nicht belegen. Vielmehr könnte an eine Drogenwirkung gedacht werden. Dem Bericht der Klinik D.___ vom 15. Juni 2007 sei unter anderem zu entneh men, dass der Patient vor dem Entzug zunehmend aggressiv und gereizt gewirkt habe, nach dem Entzug sei er kooperativ und freundlich im Umgang gewesen ( Urk. 7 /21/3 f.) .
Die Diagnose einer Panikstörung werde lediglich mit „allgemeinen Ängsten“ und „Panikattacken in den acht letzten Jahren, die er nur mittels kurzwirksamer
Benzodiazi pin e habe beherrschen können“ begründet. Angesichts der Diagnose einer Sedativa -A bhängigkeit könnte es sich bei diesen Än g sten um Entzugs symptome /Entzugsbefürchtungen handeln. Im Bericht der Klinik D.___ vom 15 . Juni 2007 würden eine Angst vor dem Entzug und „Ängste, wenn länger kein Alkohol getrunken wurde“ erwähnt ( Urk. 7 /21/4) .
Trotz der postulierten Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sei der Beschwer deführer in de r Lage gewesen, einen Schul- und Lehrabschluss zu machen und mehrere Jahre in Werkstätten zu arbeiten. Es gebe keine einschlä gige Testung. Das Verpassen von Terminen und das Vernachlässigen des Haus haltes könnten angesichts der ausgeprägten Sucht nicht als Beleg für eine ADHS-Störung herangezogen werden.
Ein alkoholbedingter organischer Hirnschaden sei nicht festgestellt worden.
Der Zustand bezüglich der Psoriasis sei unklar. Der Dermatologe habe auf Besse rungsmöglichkeiten unter Alkoholkarenz hingewiesen.
Beim COPD GOLD II trete die Atemnot meist nur unter Belastung auf, so dass Patienten, die nicht sportlich aktiv seien und insgesamt bewegungsarm leb ten , die Verschlechterung ihrer Gesundheit nicht bemerk ten . Starker Husten (vor allem morgens) und Auswurf sei en zwar die Regel, könn t e n in einigen Fällen aber auch gänzlich fehlen.
Solange der Beschwerdeführer seiner primären Sucht folge, könne nicht entschie den werden, ob ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege. Zur Klärung dieser Frage sollte eine mindestens 6-monatige regelmässig kon trollierte Abstinenz von Drogen und Alkohol nachgewiesen werden (ausser natürlich von Methadon). 4. 4.1
Zur Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2015 ist vorab zu bemerken, dass es sich um eine reine Aktenbeurteilung handelt, da med . prakt.
J.___ den Beschwerdeführer nie untersuchte. Seine Einschät zung vermag daher die praxis ge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Insbesondere hat med. prakt. J.___
selbst ausdrücklich erklärt, es könne nicht darüber entschieden werden, ob ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorlieg e , solange der Beschwerde führer seiner Sucht nachgeh e ( Urk. 7 /21/4). Das heisst, er hat ein invalidisieren des physisches oder psychisches Leiden
– insbesondere im hier interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG; Urk. 7/4 ) – weder bejaht noch ausgeschlossen .
Ist seine Einschätzung zu teilen, dass sich die medizinische Situation ohne Weiterungen nicht beurteilen und damit auch der rechtlich relevante Sachverhalt nicht erstellen lässt, erweist sich die Abweisung des Rentenbegehrens
als unzutreffend . Vielmehr wäre die Beschwer degegnerin zu ergänzenden Abklärungen, allenfalls nach dem von med. prakt. J.___ skizzierten Vorgehen, gehalten gewesen . 4.2
In physischer Hinsicht steht aufgrund der geschilderten Aktenlage zumindest fest , dass der Beschwerdeführer seit November 2007 an einer Psoriasis (Urk. 7/16/98) und seit November 2011 an einer COPD GO L D II (Urk. 7/16/73) leidet . Die von den behandelnden Ärzten des I.___
in diesem Zusammenhang attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/16/6 ) wurden von med. prak t . J.___ mit einer nachvollziehbaren medizinisch-theoretischen Begründung in Frage gestellt (Urk. 7/21/4 ; vgl. auch Urk. 7/16/73 ) . Es kann deshalb nicht ohne W e iteres
auf die Einschätzung der Ärzte des I.___
abgestellt werden , ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zu Recht h at med. prakt. J.___ , welcher den Beschwerdeführer ni e persönlich gesehen hat, keine Anga ben zu den im konkreten Fall vorhandenen Beeinträchti gungen gemacht. Diese werden durch entsprechende Untersuchungen zu erheben sein. 4.3
Zum psychischen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass dem Beschwerde - füh rer
trotz der bekannten Suchterkrankung seit 2010 wiederholt von verschiedenen behandelnden Ärzten eine emotional instabile Persönlich keitsstörung , Angst und eine depressive Störung gemischt sowie eine hyperki netische Störung (des Sozialverhaltens) attestiert wurde (vgl. Urk. 7/12/1, 7/16/33, 7/16/77 und 7/16/91). Die erstgenannte Diagnose , welche zuletzt auch von den behandelnden Ärzte n des I.___ gestellt wurde,
hat med. prakt. J.___ unter Verweis auf die biographischen Angaben des Beschwerdeführers in Zwei fel gezogen (vgl. Urk. 7 /21/3 f.). Den erwähnten anamnestischen Schilderungen sind jedoch nicht nur Beschreibungen einer unproblematischen Primarschulzeit zu entnehmen. Es geht daraus auch hervor, dass der Beschwerdeführer im Kin dergarten immer wieder von einem Mitschüler verprügelt wurde und deshalb dem Kindergarten f ern blieb . Darüber hinaus wird ein Wechsel von einem Inter nat im Kanto n K.___ in ein anderes im Kanton L.___
erwähnt, der nicht ansatzweise begründet wird (vgl. Urk. 7/16/2). W egen vermuteter verminderter Intelligenz wurde der Beschwerdeführer abgeklärt und zum Erstaunen der Leh rer wurde ein sehr gute r IQ ermittelt (Urk. 7/16/3) . Insbesondere erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er an beiden Lehrstellen Konflikte mit Vorgesetzten gehabt habe (vgl. Urk. 7/16/3). Der schulischen und beruflichen Biographie sind somit auch gegenteilige Hinweise zu entnehmen .
Vor diesem Hintergrund vermag
med. prakt. J.___ mit seinen Ausführungen die im Raum stehende Diagnose
einer emotional instabilen Persönlichkeits störung
zwar nicht zu widerlegen , aber immerhin in Frage zu stellen. Bereits aus diesem Grund erscheint auch der psychische Gesundheitszustand als abklärungsbedürftig. 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen entschieden werden kann. Da die selben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer ). 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26 . Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00772 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
27. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1963, besuchte zuerst die Primarschule und trat mit 11 Jahren ins Internat in Y.___ ein, welches bereits seine beiden Geschwister besuchten. Von dort wechselte er in ein Internat in Z.___ , wo er sich bis zum Abschluss der Sekundarschule
mit 16 Jahren aufhielt . Er begann im Jahr 1981 eine Lehre als Automechaniker in A.___ , die er nach ständigen verbalen Konflikten mit seinem Vorgesetzten ohne Abschluss beendete.
Danach absolvierte er eine zweijährige Ausbildung als Servicemann in B.___ , wo er
anschliessend erneut eine Lehre als Automechaniker begann. Diese konnte er nicht beenden, da er fristlos entlassen wurde (vgl. Urk. 7/4/4 , 7/10/2 ,
7/16/2 und 7/16/3 ). In der Folge arbeitete er mit zahlreichen Unterbrüchen in verschie denen Anstellungsverhältnissen als Automechaniker, Lieferwagenchauffeur, Reinigungsmitarbeiter und Hilfsarbeiter (vgl. Urk. 7/10 , 7/11/1 und 7/16/3 ). Seit Januar 2003 übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus ( vgl. Urk. 7/10/3 f.) .
Am 4. Juli 2013 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle holte einen IK-Auszug ein ( Urk. 7/10) und nahm diverse medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 7/12 und 7/16). Mit Vorbescheid vom 2 5. März 201 5 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Renten begehrens in Aussicht (Urk. 7 / 1 9). Dagegen erhob er Einwand (Urk. 7 / 20 ) . Mit Verfügung vom 26 . Mai 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( vgl. Urk. 2 /1
und 7 / 24 ). Diese Verfügung wurde dem Versicherten am 24. Juli 2015 zugestellt (vgl. Urk. 2/1). 2.
Gegen die Verfügung vom 26 . Mai 2015 erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 2 4 . Juli 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Invali denrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 4 . November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte am
7. Dezember 2015 eine Eingabe
ein , in der er sich nicht zur Sache äusser te ( Urk. 10). Davon wurde der G egenpartei mit Verfügung vom 12. J anuar 201 6 Kenntnis gegeben ( Urk. 11 ) .
Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Alkoholismus oder Drogensucht (wie auch Medikamenten abhängigkeit ) begrün den gemäss ständiger Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine derartige Sucht invalidenversicherungsrecht lich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil e des Bundesge richts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen sowie 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt - berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätig keit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizini schen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 2.
In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ihren Abklärungen zufolge vor allem durch sein Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor (vgl. Urk. 2 /1 ).
Im Beschwerdeverfahren ver trat die Beschwerdegegnerin
den Standpunkt, dass das psychische Beschwerde bild durch ein langjähriges Suchtgeschehen dominiert werde. Ein selbständiges psychisches Leiden, das unabhängig vom Suchtgeschehen Bestand habe, sei nicht vorhanden . Sie räumte indessen ein, dass somatische Leiden vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtig en. Die diesbezügliche n Einschränkung en sei en jedoch lediglich qualitativer und nicht quantitativer Natur, so dass bei der Invaliditätsbemessung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit auszugehen und dementspre ch end ein Invaliditätsgrad von 13 % zu ermitteln sei, d er keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (vgl. Urk. 6).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits früh in seinem Leben Angst und depressive Zustände gehabt. Es sei daher sehr wahr scheinlich, dass seine Sucht die Folge eine s psychischen Leidens sei (Urk. 1 und 10 ).
3. 3.1
Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass a m 6. April 2006 eine Hepatitis C diagnostiziert wurde ( Urk. 7/16/105) . Vom 11. bis zum 27. April 2006 musste d er Beschwerdeführer wegen einer offenen Lungentuberkulose im Spital C.___ behandelt werden. Bei dieser Gelegenheit wurden auch eine Polytoxikomanie (chronischer Heroinkonsum nasal seit 20 Jahren, aktuell Methadonprogramm, Alkoholabhängigkeitssyndrom) und eine Penicillin-Aller gie als Diagnosen festgehalten ( Urk. 7/16/105). 3.2
Vom 25. April bis zum 16. Mai 2007 war
der Beschwerdeführer für einen Alkohol entzug zum ersten Mal im D.___
hospitalisiert . Dort wurde
gemäss dem Austrittsbericht vom 15. Juni 2007 nebst eines Alkohol-Abhängigkeitssyndroms, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25), eines Opioid-Abhängigkeitssyndroms, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Drogenersatzprogramm (ICD-10: F11.22) , und einer Cannabis-Abhängigkeit (ICD-10: F12.25) auch der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) diagnostiziert .
Bei Eintritt habe der Patient erklärt, er sei zunehmend aggressiv, gereizt und habe Angstzustände. Er sei nun motivi ert, ganz mit dem Alkoholkonsum aufzuhören, weil er nicht Schuld daran sein wolle, dass seine Beziehung deswegen in die Brüche gehe ( Urk. 7/16/39). Im Verlauf der Therapie habe er sich kooperativ und freundlich im Umgang gezeigt. Er habe sich an die Stationsregeln gehalten und rege am Stationsprogramm teilgenommen ( Urk. 7/16/41).
Im November 2007 diagnostizierte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Dermatologie, neu eine Psoriasis capitis et pa lmaris . Für deren Verlauf würden sich Alkoholabusus und Stresssituationen als ungünstig erweisen ( Urk. 7/16/98).
Ein zweiter stationärer Aufenthalt zum Alkoholentzug im D.___
dauerte vom 3. bis zum 30. April 2008 ( Urk. 7/16/47) und ein dritter fand vom 7. April bis zum 11. Mai 2009 statt ( Urk. 7/16/44). 3.3
Im Spital C.___
wurde vom 2 2. Juni bis zum 6. Juli 2010 ein erneuter Alkoholentzug
durchgeführt . Die behandelnden Ärzte hielten i m Austrittsbericht vom 1 2. Juli 2010 unter anderem au ch die Diagnose einer emotional in stabilen Persönlichkeitsstörung
( Angst und depressive Störung gemischt, hyperkinetisc he Störung des Sozialverhaltens) fest ( Urk. 7/16/91). 3.4
Am 19. Januar 2011 trat der Beschwerdeführer ins F.___ ein, wo er bis zum 17. Februar 2011 ein en
valiumgestützte n stationä re n Alkoholentzug absolvierte . N ebst den diversen Substanzabhängig keiten ( zum Teil abst inent in beschützender Umgebung)
wurde n im Austrittsbericht vom 2. März 2011 auch Angst und
depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), eine emotional
instabile Persönlichkeits störung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) und eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) als Diagnosen aufgeführt (Urk.
7/ 16 / 33 ). Anamnestisch habe der Patient angegeben, dass er seit einigen Jahren bis zu zehn Liter Bier pro Tag und zusätzlich etwas Wodka trinke. Des Weiteren betreibe er derzeit einen Ben zodiazepin -A busus mit fünf Seresta à 15
mg pro Tag. Zudem konsumiere er gelegentlich Cannabis und täglich 20 mg Methadonsubstitution. Er trinke über den ganzen Tag verteilt und fürchte sich vor Angstzuständen, die unte r Entzug auftreten würden (Urk. 7/16/34). 3. 5
Vom 19. bis zum 2 2. September 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Hämophilus - Influenzae -Pneumonie im Mittellappen mit Hämoptoe im Spital G.___
behandelt (vgl. Urk. 7/16/77 ff.) . Im
Austrittsbericht vom 23. September 2011 wurde
wiederum ein h yperkinetisches Syndrom unter Ritalinbehandlung
als Diagnose erwähnt (Urk.
7/16/77). Die ambulante pneumologische Nachu n tersuchung vom 7. November 2011 ergab einen regredienten Verlauf
des nodulären Infiltrates und eine COPD GOLD II ; es bestehe eine intermittierende Anstrengungsapnoe, die nicht jeden Tag gleich sei (Urk. 7/16/73). 3.6
Am 11. Februar 2013 w urde im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im
Spital H.___ ein Blasenkarzinom operativ entfernt ( Urk. 7/16/71). 3. 7
Wegen einer Pneumonie mit Pleuraempyem musste der Beschwerdeführer vom 30. Juli bis zum 19. August 2013 im Spital G.___ behandelt werden (vgl. Urk. 7/12). Dessen Kurzbericht vom 19. August 2013 ( Urk. 7/12/1) erwähnt
nebst den diversen bekannten Substanzabhängigkeiten und somatischen Diag nosen auch ein hyperkinetisches Syndrom unter Ritalinbehandlung
(vgl. Urk. 7/12/1).
Aufgrund eines Rezidivs des Pleuraempyems und abszedierender Pneumonie musste
d er Beschwerdeführer vom 10. bis zum 25. Oktober 2013 erneut im Spital G.___
hospitalisiert
( Urk. 7/16/15 ff.) und anschliessend ambulant nachbehandelt werden (vgl. Urk. 7/16/53 ff. , 7/16/57 ff. und 7/16/62 ff. ) . Dem Bericht des Spitals G.___ vom 14. Februar 2014 zufolge zeigte sich unter der seit einem Monat sistierten Dauerantibiotikatherapie (Gesamttherapiedauer von 14 Wochen) klinisch, laborchemisch und radiologisch ein günstiger Verlauf ohne Hinweise für einen rezidivierten pleuralen oder pulmonalen I nfektfokus (vgl. Urk. 7/16/10 f .).
3. 8
Die behandelnden Ärzte des I.___ hielten in ihrem Bericht vom 16. April 2014 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 2006 bei ihnen in ambulant er
Behandlung befinde . Aktuell nehme er am o pioidgestützten Substitutionspro gramm teil, das von einer psychiatrisch-psychotherapeutischen und somatischen Behandlung begleitet werde (vgl. Urk. 7/16/1 und 7/16/5). Es wurden die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/16/1) : - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90. 0 ) seit Kind heit - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10: F60.30) seit dem Jugendalter - Panikstörung , episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0) seit 2006 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01) seit 2013 als Folge der chroni schen Hepatitis C und der wiederholten Pneumonien - COPD GOLD II (ICD-10: J44) mit Lungenemp h ysem seit 2011 - Psoriasis pustulosa
palmoplantaris (ICD-10: L40.3) seit 2010, intermittente Gelenkbeschwerden aufgrund psoriatischer Arthritis - Status nach anteroseptalem Myokardinfarkt anamnestisch – EKG Korelat posi tiv .
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 7/16/1): - Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.24) seit 1986 - Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.22) seit 1988 - Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa: ständiger Substanz gebrauch (ICD-10: F13.25) seit 2011 - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : episodischer Sub stanzgebrauch (ICD-10: F12.26) seit 1976 - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain: gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) - Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F17.24) - Rezidivierende bakterielle Pneumonie, teilweise mit Hämoptyse (ICD-10: J15): Status nach abszedierender Pneumonie links mit Pleuraempyem 10/2013, Status nach Hämophilus
Influenzae Pneumonie 9/2011 - MRSA ( Methycilinrestistenter
Staphylokokus
Aureus )
Träger 2013 - Harnblasenkarzinom in Situ 2/2013, Status nach operativer Entfernung 3/2013 - Chronische Hepatiti s C (ICD-10: B18.2) seit 3/2006 - Status nach isoniazidresistenter Lungentuberkulose 2006 - Penicil lin-A llergie mit Asthma und Angiödem .
Aus psychiatrischer Sicht leide der Patient bereits seit seiner Kindheit an einem Aufmerksam keits- und Hyperaktivitätssyndrom sowie an einer emotional insta bilen Persönlichkeitsstörung. Diese hätten in seine m Leben zu vielen psychi schen und sozialen Problemen geführt , wie zum Beispiel zu häufigen Lehrab brüchen , zu Autoritätsproblemen, zur Unfähigkeit, sich einem System unterzu ordnen, zu mangelnder Teamfähigkeit und zu impulsivem Verhalten . Die Symptomatik ha be mittels psychotherapeutischer und medikamentöser Mass nahmen aufgrund seines Misstrauens zu einer Therapie beziehungsweise zu den indizierten Medikamenten nur rudimentär verbessert werden können. Es bestehe weiterhin ganz deutlich eine Tendenz , impulsiv zu handeln. Sein Verhalten sei vom Misstrauen gegenüber Menschen, auf die er angewiesen sei, geprägt. Im Laufe der letzten acht Jahre hätten sich auch Panikattacken entwickelt, die er nur mittels kurzwirksamer Benzodiazepine habe beherrschen können. Aufgrund seiner Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sei er kaum in der Lage, sich im Alltag sinnvoll zu strukturieren und voraus zu planen. Zum Beispiel versäume er abgemachte Termine beim Zahnarzt und vernachlässige häufig die Führung seines Haushalts. Das Konzentrationsvermögen sei stark reduziert. Auf Kritik reagiere er nicht selten impulsiv. Seine Selbstreflexion sei herabgesetzt. Einige wichtige zwischenmenschliche Beziehungen würden den Patienten im Alltag stützen. Den Konsum verschiedener psychotroper Substanzen sehe man als Versuch einer Selbstmedikation , um die erwä hnte Symptomatik besser in den G riff zu bekommen ( Urk. 7/16/5).
Aufgrund der seit 2011 stark verschlechterten chronisch obstruktiven Lungener krankung reduziere sich die körperliche Leistungsfähigkeit des Patienten. Die seit 2006 bestehende chronische Hepatitis C stelle zusätzlich eine Belastung für den Gesundheitszustand dar. Aufgrund der Psoriasis-Arthritis leide er unter rezidivierenden Gelenkschmerzen und häufig auftretenden psoriatischen
Haut rissen an beiden Handflächen. Die körperlichen Einschrä n kungen würden zu wiederkehrenden depressiven Verstimmungen führen ( Urk. 7/16/5). Neue thera peutische Möglichk eiten im Rahmen der Hepatitis C- Behandlung liessen auf eine Verbesserung des körperlichen Zustandes hoffen, was sich auch in Folge positiv auf das psychische Wohlbefinden des Patienten auswirken könnte.
Seit Januar 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Der Patient sei während der Behandlung durch das Sozialamt unterstützt worden und sei nur sporadisch in diversen kurzfristigen Einsatzprogrammen (Recycling) tätig gewesen. Auf grund der ADHS-Symptomatik, der Angstzustände, der emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung und der verminderten Lu n genkapazität (bei leichter kör perlicher Tätigkeit, zum Beispiel Hausarbeit, müsse aufgrund auftretender Atemnot nach 30 Minuten pausiert werden) habe die Arbeitstätigkeit häufig nach kurzer Zeit unterbrochen werden müssen. An den Handflächen bestünden psoriatische Veränderungen der Haut, die zu blutigen und damit infektiösen Hautrissen führen würden. Gelenkbeschwerden , welche die Beweglichkeit limi tieren wür d en, seien sehr wahrscheinlich durch die psoriatische Arthritis und durch die chronische Hepatitis C verursacht ( Urk. 7/16/6) . 3.9
Med. prakt. J.___ vom RAD vertrat am 6. Januar 2015 nach der Einsicht nahme in die medizinischen Unterlagen die Auffassung, es lasse sich vor dem Suchtbeginn keine gravierende psychische Erkrankung finden. Viel mehr habe der Beschwerdeführer keine negativen Gefühle wegen des Internats gehabt. Somit liege eine primäre Sucht vor (Urk. 7 /21/3) .
Die behandelnden Ärzte des I.___ hätten zwar eine seit dem Jugendalter beste hende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus diag nostiziert. Biografisch habe der Beschwerdeführer jedoch eine problemlose Zeit in der Primarschule und im Internat geschildert. Wegen seiner „frechen Schnurre“ sei er nicht angeeckt. Die pubertären Streitigkeiten mit der Mutter nach dem Ende der Sekundarschule könnten kaum als Beleg für eine Persön lichkeitsstörung interpretiert werden. Mit 17 Jahren sei er zur Familie seiner Freundin gezogen, mit der er seither über 31 Jahre n zusammen sei. Auch hier fänden sich keine Belege für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Ebenso wenig ergäben sich solche a us beruflicher Perspektive. Der Beschwer deführer habe angegeben, dass er mit einer einzigen Ausnahme zu allen Mitar beitern und Vorgesetzten ein gutes Verhältnis gehabt habe. Erst später, nach mehreren Arbeitsverhältnissen, sei es aufgrund seiner Reizbarkeit und Impulsi vität immer wieder zu Konflikten mit dem Arbeitgeber gekommen. Eine seit dem Jugendalter bestehende impulsive Persönlichkeits störung lasse sich daher nicht belegen. Vielmehr könnte an eine Drogenwirkung gedacht werden. Dem Bericht der Klinik D.___ vom 15. Juni 2007 sei unter anderem zu entneh men, dass der Patient vor dem Entzug zunehmend aggressiv und gereizt gewirkt habe, nach dem Entzug sei er kooperativ und freundlich im Umgang gewesen ( Urk. 7 /21/3 f.) .
Die Diagnose einer Panikstörung werde lediglich mit „allgemeinen Ängsten“ und „Panikattacken in den acht letzten Jahren, die er nur mittels kurzwirksamer
Benzodiazi pin e habe beherrschen können“ begründet. Angesichts der Diagnose einer Sedativa -A bhängigkeit könnte es sich bei diesen Än g sten um Entzugs symptome /Entzugsbefürchtungen handeln. Im Bericht der Klinik D.___ vom 15 . Juni 2007 würden eine Angst vor dem Entzug und „Ängste, wenn länger kein Alkohol getrunken wurde“ erwähnt ( Urk. 7 /21/4) .
Trotz der postulierten Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sei der Beschwer deführer in de r Lage gewesen, einen Schul- und Lehrabschluss zu machen und mehrere Jahre in Werkstätten zu arbeiten. Es gebe keine einschlä gige Testung. Das Verpassen von Terminen und das Vernachlässigen des Haus haltes könnten angesichts der ausgeprägten Sucht nicht als Beleg für eine ADHS-Störung herangezogen werden.
Ein alkoholbedingter organischer Hirnschaden sei nicht festgestellt worden.
Der Zustand bezüglich der Psoriasis sei unklar. Der Dermatologe habe auf Besse rungsmöglichkeiten unter Alkoholkarenz hingewiesen.
Beim COPD GOLD II trete die Atemnot meist nur unter Belastung auf, so dass Patienten, die nicht sportlich aktiv seien und insgesamt bewegungsarm leb ten , die Verschlechterung ihrer Gesundheit nicht bemerk ten . Starker Husten (vor allem morgens) und Auswurf sei en zwar die Regel, könn t e n in einigen Fällen aber auch gänzlich fehlen.
Solange der Beschwerdeführer seiner primären Sucht folge, könne nicht entschie den werden, ob ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege. Zur Klärung dieser Frage sollte eine mindestens 6-monatige regelmässig kon trollierte Abstinenz von Drogen und Alkohol nachgewiesen werden (ausser natürlich von Methadon). 4. 4.1
Zur Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2015 ist vorab zu bemerken, dass es sich um eine reine Aktenbeurteilung handelt, da med . prakt.
J.___ den Beschwerdeführer nie untersuchte. Seine Einschät zung vermag daher die praxis ge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Insbesondere hat med. prakt. J.___
selbst ausdrücklich erklärt, es könne nicht darüber entschieden werden, ob ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorlieg e , solange der Beschwerde führer seiner Sucht nachgeh e ( Urk. 7 /21/4). Das heisst, er hat ein invalidisieren des physisches oder psychisches Leiden
– insbesondere im hier interessierenden Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG; Urk. 7/4 ) – weder bejaht noch ausgeschlossen .
Ist seine Einschätzung zu teilen, dass sich die medizinische Situation ohne Weiterungen nicht beurteilen und damit auch der rechtlich relevante Sachverhalt nicht erstellen lässt, erweist sich die Abweisung des Rentenbegehrens
als unzutreffend . Vielmehr wäre die Beschwer degegnerin zu ergänzenden Abklärungen, allenfalls nach dem von med. prakt. J.___ skizzierten Vorgehen, gehalten gewesen . 4.2
In physischer Hinsicht steht aufgrund der geschilderten Aktenlage zumindest fest , dass der Beschwerdeführer seit November 2007 an einer Psoriasis (Urk. 7/16/98) und seit November 2011 an einer COPD GO L D II (Urk. 7/16/73) leidet . Die von den behandelnden Ärzten des I.___
in diesem Zusammenhang attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/16/6 ) wurden von med. prak t . J.___ mit einer nachvollziehbaren medizinisch-theoretischen Begründung in Frage gestellt (Urk. 7/21/4 ; vgl. auch Urk. 7/16/73 ) . Es kann deshalb nicht ohne W e iteres
auf die Einschätzung der Ärzte des I.___
abgestellt werden , ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zu Recht h at med. prakt. J.___ , welcher den Beschwerdeführer ni e persönlich gesehen hat, keine Anga ben zu den im konkreten Fall vorhandenen Beeinträchti gungen gemacht. Diese werden durch entsprechende Untersuchungen zu erheben sein. 4.3
Zum psychischen Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass dem Beschwerde - füh rer
trotz der bekannten Suchterkrankung seit 2010 wiederholt von verschiedenen behandelnden Ärzten eine emotional instabile Persönlich keitsstörung , Angst und eine depressive Störung gemischt sowie eine hyperki netische Störung (des Sozialverhaltens) attestiert wurde (vgl. Urk. 7/12/1, 7/16/33, 7/16/77 und 7/16/91). Die erstgenannte Diagnose , welche zuletzt auch von den behandelnden Ärzte n des I.___ gestellt wurde,
hat med. prakt. J.___ unter Verweis auf die biographischen Angaben des Beschwerdeführers in Zwei fel gezogen (vgl. Urk. 7 /21/3 f.). Den erwähnten anamnestischen Schilderungen sind jedoch nicht nur Beschreibungen einer unproblematischen Primarschulzeit zu entnehmen. Es geht daraus auch hervor, dass der Beschwerdeführer im Kin dergarten immer wieder von einem Mitschüler verprügelt wurde und deshalb dem Kindergarten f ern blieb . Darüber hinaus wird ein Wechsel von einem Inter nat im Kanto n K.___ in ein anderes im Kanton L.___
erwähnt, der nicht ansatzweise begründet wird (vgl. Urk. 7/16/2). W egen vermuteter verminderter Intelligenz wurde der Beschwerdeführer abgeklärt und zum Erstaunen der Leh rer wurde ein sehr gute r IQ ermittelt (Urk. 7/16/3) . Insbesondere erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er an beiden Lehrstellen Konflikte mit Vorgesetzten gehabt habe (vgl. Urk. 7/16/3). Der schulischen und beruflichen Biographie sind somit auch gegenteilige Hinweise zu entnehmen .
Vor diesem Hintergrund vermag
med. prakt. J.___ mit seinen Ausführungen die im Raum stehende Diagnose
einer emotional instabilen Persönlichkeits störung
zwar nicht zu widerlegen , aber immerhin in Frage zu stellen. Bereits aus diesem Grund erscheint auch der psychische Gesundheitszustand als abklärungsbedürftig. 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen entschieden werden kann. Da die selben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzu nehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der not wendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht; GSVGer ). 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26 . Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke