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IV.2015.00767

Erstanmeldung, psychisches Leiden ist nicht invalidisierend, Beschwerdeführerin ist in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-09-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964, ist seit dem 1. November 2001 Geschäftsfüh rerin der Y.___ GmbH, welche ein Café betreibt (vgl. Urk. 7/15). Am 3 1. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Müdigkeit, Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie im linken Ellbogen und beiden Beinen, Atemnot sowie Unterbauchschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/2, Urk. 7/8, Urk. 7/11) ab und teilte der Versicherten am 1 5. März 2013 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht nötig seien (Urk. 7/12). Nach weiteren Ab klärungen der medizinischen und e rwerblichen Situation (Urk. 7/13 -16, Urk. 7/18- 19, Urk. 7/21-22, Urk. 7/25-26) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 7/30) die Abweisung des Rentenan spruchs in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/36). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fach disziplinen Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, über welche am 1 3. Februar

2015 sowie ergänzend am 7. April

2015 berichtet wurde (Urk. 7/48, Urk. 7/51). Am 2 0. April 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Stellungnahme auf (Urk. 7/52).

Nachdem die Versicherte ihre Stellungnahme einreicht hatte (Urk. 7/53), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 7/55 = Urk.

2) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungsanspruch . 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die An gelegenheit zur weiteren Abklärung und Rentenberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen da von aus, dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus rheumatologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Eine Überwindbarkeitsprüfung bezüglich des myofaszialen

Zervikobrachi al syndroms erübrige sich, da die Fachmediziner diesem nachvollziehbar keine inva lidisierende Wirkung zuerkannt hätten. Die leichte depressive Störung be gründe

– auch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung - keinen erheblichen und langandauernden Gesundheitsschaden. Zudem stehe die Be schwerdeführerin nicht mehr in fachpsychiatrischer Behandlung und es lägen mehrere psychosoziale Faktoren vor. Die blosse Mutmassung einer zukünftigen Schmerzgeneralisierung könne keine Invalidität begründen. Weitere Abklärun gen seien nicht notwendig. Eine rentenbegründende Invalidität sei nicht ausge wiesen (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 6 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne infolge widersprüchlicher Angaben zur Arbeitsfähig keit nicht abgestellt werden. Zudem könne nicht leichthin angenommen wer den, dass eine Anpassungsstörung immer vorübergehend sei. Dr. med. Z.___

habe

schlüssig dar gelegt, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. D em Gutachten sei sodann

zu ent neh men, dass von einer kontinuierlichen depressiven Symptomatik ausgegang e n werden müsse. A ufgrund der neuen Überwindbarkeits-/Schmerzrechtsprechung seien schliesslich weitere Abklärungen zu treffen . Es sei von einer Schmerzge neralisierung in Form einer Fibromyalgie auszugehen (S. 3 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1

Die Ärzte des A.___, Klinik für Gynäkologie, infor mier ten mit Austrittsbericht vom 2 7. Juli 2012 (Urk. 7/ 11/ 1-5) über die statio näre Hospital isation der Beschwerdeführerin vom 2 0. bis 2 8. Juli 2012, wobei am 2 3. Juli 2012 eine mediane Längslaparotomie, eine abdominale Hysterekto mie mit Adnexektomie beidseits sowie eine Peritoneal- und Omentumbiopsie durchgeführt worden sei (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Juli bis 1 8. August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S.

3). Als Diagnosen führten die Ärzte Folgendes auf (S. 1): - endometrioides

Endometriumkarzinom - Status nach fraktionierter Kürettage am 8. Juni 2012 im B.___ - Uterus myomatosus und Adenomyose - histologisch gesicherte pulmonale Sarkoidose

hilär, Erstdiagnose (ED) Juli 2012 - radiologisches Stadium II - Beschwerdefreiheit - Status nach transnasaler Prolaktinom -Entfernung 2002 in der C.___, keine Malignität anamnestisch - Status nach Thyreoidektomie Januar 2003 im A.___ - Struma mit zellreichen adenomatoiden Knoten und her z för miger oxiphilzeliger Metaplasie,

k eine Malignität - Status nach zwei Spontangeburten 1993 und 1994, Status nach Abort kürettage 1991 - Depression, unter medikamentöser Behandlung 3.2

Mit Bericht vom 9. Januar 2013 (Urk. 7/11/6-7) nannten die Ärzte des A.___, K linik für Pneumologie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - p ulmonale Sarkoidose, Stadium II, ED Juli 2012 - p apulöse Effloreszenz (zirka 10 mm) Schulter lin ks, Differentialdiagnose (DD): k utane Sarkoidose

- Verdacht auf arterielle Hypertonie - e ndometrioides

Endometriumkarzinom - mediane Längslaparotomie, abdominale Hysterektomie mit Adnexek tomie beidseits, Peritoneal- und Omentumbiopsie am 2 3. Juli 2012 - Thyreoidektomie bei Struma nodosa, Januar 2003 (A.___), unter Substitu tion - Depression, unter medikamentöser Behandlung

Zurzeit bestünden klinisch keine pulmonalen oder konstitutionellen Beschwer den. Die Lungenfunktion sei stabil und es zeige sich ein normales Blutbild. Es bestehe weiterhin keine Indikation für eine systemische Steroidtherapie (S. 2).

In einem weiteren Bericht vom 2 1. März 2013 (Urk. 7/14/6-7) wurde die pulmo nale Sarkoidose als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einge stuft (S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7). Es fände weder eine medikamentöse noch eine sonstige Therapie statt (S. 2 Ziff. 1.5). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, A.___, Klinik für Gynäkologie, bestätigte mit Berichten vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/16) sowie 1 6. Mai

2013 (Urk. 7/18) die bisher gestellten Diagnosen (jeweils S.

1 Ziff. 1.1). Es lägen keine Hinweise auf Rezidive oder Komplikationen des Endo me triumkarzinoms beziehungsweise der vorgängigen Therapien vor (jeweils S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Juli bis 1 8. August

2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus ihrer Sicht bestehe i m Moment keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Eine solche sei langfristig vom Verlauf der Grundkrankheit abhängig (jeweils S. 2 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.11). 3.4

Dem vom Hausarzt

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, am 1 4. Mai

2013 zuhanden der zuständigen Krankentaggeld versiche rung erstellten Bericht (Urk. 7/19/6-8 = Urk. 7/21/3-5) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 3): - p ulmonale Sarkoidose, Stadium II, ED Juli 2012 - Schulter links: sarkoidale Granulome - Polyarthralgien im Rahmen der Sarkoidose; DD: rheumatoide Polyarth ritis - Epicondylitis

lateralis links - e ndometrioides

Endometriumkarzinom - mediane Längslaparotomie, abdominale Hysterektomie mit Adnexek tomie beidseits, Peritoneal- und Omentumbiopsie am 2 3. Juli 2012 - Depression - Z ervikobrachi als yndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it nannte er eine Thyreoidektom ie bei Struma nodosa sowie ein en Verdacht auf eine arterielle Hyperto nie (S. 2 Ziff. 3). Die Prognose sei ungewiss (S.

2 Ziff. 5). Die Beschwer deführe rin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Um schu lung sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 6 -8). 3.5

Der behandelnde Psychiater Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/25 = Urk. 7/26) an, dass er die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 behandle und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren könne (S. 1). Die Be schwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht höchstens zu 50 % belastbar und dies auch nur deshalb, weil sie als Geschäftsführerin ihr Arbeitspensum selber einteilen könne. Die Arbeitsfähigkeit hänge auch stark von der somatischen Problematik ab (S. 3). 3.6

Am 1 3. Februar 2015 erstatteten die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der

Beschwer degegnerin (Urk. 7/48). Dabei gaben sie folgende Diagnosen an (S. 22 Ziff. 4): - leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0), DD: anhaltende affektive Stö rung (ICD-10 F34), DD: anhaltende Anpassungsstörung im Sinne einer langandauernden Überbelastung und Trauerreaktion bei Erkran kung des Ehemannes und eigener chronischer Erkrankung (ICD-10 F43.21) - myofasziales

Zervikobrachialsyndrom links - laut Akten pulmonale Sarkoidose ohne Anhaltspunkte für eine Beteili gung des Bewegungsapparates - Status nach Hysterektomie mit Adnexentfernung und N achbestrahlung 2012 aufgrund eines Endometriumkarzinom s

In der rheumatologischen Untersuchung habe klinisch ein mehrheitlich my o ten dinotisch bedingtes Zervikobrachialsyndrom links festgestellt werden kön nen . Die radiologischen Befunde würden diskrete degenerative Veränderungen zeigen, die weitgehend dem Alter der Beschwerdeführerin entsprächen. Es ergä ben sich keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Kompressionssyndrom. Die klinische Untersuchung habe eine Fehlstatik der Wirbelsäule, Muskelverhärtun gen im Nacken-Schu ltergürtel sowie eine diffuse D r u ckdolenz mit Kneifschmerz am linken Oberarm und teilweise am Vorderarm gezeigt. Eine vermehrte Druck dolenz der Weichteile zeige sich auch in der Hüftregion, wobei die Beschwer deführerin in diesem Bereich keine Schmerzen beklagt habe. In Anbetracht der belastenden psychosozialen Situation könnte es sich hierbei um Vorboten einer Schmerzgeneralisierung in Form eines Fibromyalgiesyndroms handeln. Im Rahmen der bekannten Sarkoidose hätten sich bis anhin keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Bewegungsapparates ergeben (S. 19 Ziff. 2.6.1).

Aus psychiatrischer Sicht seien bei der Beschwerdeführerin depressive Symp tome erkennbar. So l ägen eine depressive Verstimmung und eine ständige über wertige Besorgnis mit Grübelneigung vor. Zudem leide die Beschwerdefüh rerin an Ein- und Durchschlafstörungen und es bestünden passive Suizidwün sche . Auch lägen Aufmerksamkeits- sowie Merkfähigkeitsstörungen vor. Die Be schwer deführerin sei reizbar und habe sich sozial zurückgezogen. Schliesslich lägen Hinweise auf ein erhöhtes Angstniveau vor. Insgesamt bestehe seit min destens Juni 2012 eine klinisch relevante depressive Symptomatik, welche in ihrer Aus prägung leicht bis mittelschwer sei (S. 20 f.

Ziff. 3).

In rheumatologischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin weder in der bisheri gen noch in einer anderen Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei sie durch die Haushaltsführung, die Unterstützung ihres rollstuhlpflichtigen Ehemannes sowie d ie Führung des eigenen Cafés über lastet. Die zeitliche Grössenordnung der Einschränkung in der bisherigen Tätig keit sei aus psychiatrischer Sicht schwer quantifizierbar. Soweit dies beurteilbar sei, gehe es um eine zeitliche Einschränkung von 1-2 Stunden pro Tag ein schliesslich der Pausen. Die Einschränkung in einer anderen Tätigkeit sei noch schwerer einzuschätzen und liege leicht unter derjenigen für die aktuelle Tätig keit (S. 22 ff. Ziff. 5 -5.2). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Frühjahr 2014 lediglich noch in der Grössenordnung von 80 % ar beitsfähig sei (S. 26 Ziff. 5.4).

Eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei notwendig. Die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. So finde die Psychotherapie nicht mehr statt und die Beschwerdeführerin nehme von den ursprünglich zwei verordneten Antidepressiva aktuell n och ein en se lektiven Serotonin- Wiederaufnahmehemmer (SSRI; S. 25 Ziff. 5.3). 3.7

Am 7. April 2015 beantwortete die psychiatrische Gutachterin der MEDAS F.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zur Arbeits fähigkeit, wobei sie jeweils auf die bereits im Gutachten getätigten Ausführun gen verwies (vgl. Schreiben vom 7. April 2015, Urk. 7/51). 3. 8

Mit Stellungnahme n vom 1 0. April sowie 1. Juni 2015 stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ ab (vgl. Urk. 7/54 S. 2 ff.). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der MEDAS F.___ (vorstehend E. 3.6) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizini schen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. D ie Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS F.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gut achten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vorstehend E.

1.5) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.2

A us rheumatologischer Sicht liegen demzufolge ein myofasziales

Zervikobra chialsyndrom links, eine pulmonale Sarkoidose ohne Anhaltspunkte für eine Be tei ligung des Bewegungsapparates sowie ein Status nach Hysterektomie mit Ad nexentfernung und Nachbestrahlung im Jahr 2012 aufgrund eines Endo me tri um karzinoms vor (Urk. 7/48 S. 45 Ziff. 4).

Die ausführliche rheumatologische Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/48 S.

43 f. Ziff. 3 .1) war weitestgehend unauffällig und zeigte nebst einer Fehlstatik der Wirbelsäule und einer Muskelverhärtung im Nacken-Schultergürtel vor allem

eine vermehrte Druckempfindlichkeit am linken Arm (vgl. Urk. 7/48 S.

45 Ziff. 5). Auch radiologisch zeigten sich aktuell keine wesentlichen Befunde. Es waren einzig leichte degenerative Veränderun gen an der Halswirbelsäule, an der linken Schulter und am linken Ellbogen er sichtlich, welche als altersentsprechend beurteilt wurden (vgl. Urk. 7/48 S.

45

Ziff. 3.2, Ziff. 5). Bei der bisher nicht behand lungsbedürftigen pulmonalen

Sar koidose zeigte n sich bis anhin keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/48 S.

45 f. Ziff. 5).

Gestützt darauf erscheint es nachvollziehbar, dass aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte (vgl. Urk. 7/48 S.

46 Ziff. 6). Dies steht im Übrigen im Einklang mit der fach ärzt lichen Einschätzung der Ärzte des A.___, welche der Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen der stationären Hospitali sation eine Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 7/11/1-5, Urk. 7/11/6-7, Urk. 7/14/6-7, Urk. 7/16, Urk. 7/18). 4.3

In psychischer Hinsicht nannte die psychiatrische Gutachter in der MEDAS F.___

nach ausführlicher psychopathologischer Befundauf nahme (vgl. Urk. 7/48 S.

16

f. Ziff. 2.2) und mehreren durchgeführten Selbst- und Fremdbeur teilungsinstrumenten (vgl. Urk. 7/48 S. 17 f. Ziff. 2.3) als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0), wobei die schwer zu beurteilende ver bliebene Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätig keit zirka 80 % betrage (Urk. 7/48 S. 22 f f. Ziff. 4-5, S. 26 Ziff. 5.4).

Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass das Gutach ten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, nicht bedeutet, dass auch die dortige Einschät zung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beur teilung, ob ein invalidisierender Gesundheits schaden vorliegt, ist eine Rechts frage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechts anwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung vereinbar, einem Gutachten vollen Be weiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., 130 V 352 E. 3, Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.

3.3.1).

B ei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes ist stets eine objek tive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E.

1.1, E.

1.3), wobei leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressi ven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungs recht lich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund es gerichtes 9C_836/2014 vom 23. März

2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.

Februar

2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni

2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November

2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.

Februar

2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) . Nach der Rechtspre chung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störun gen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als inva lidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen

therapieresis tent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allge meinen the rapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no r ma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objek tivie ren de Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1- 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die The rapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztli cher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs mög lichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wur den (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2; Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April

2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai

2016 E. 4. 1). 4.4

Hinsichtlich der Beurteilung einer konsequenten Depressionstherapie fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in keiner psychotherapeutischen ambulanten Therapie mehr steht (vgl. Urk. 7/48 S. 13 oben). Die Gutachter der MEDAS F.___ erachteten eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung allerdings als notwendig, auch um die aktuelle Leistungsfähigkeit lang fristig aufrechtzuerhalten (Urk. 7/48 S.

26 oben). V on den ursprünglich zwe i verordneten Antidepressiva nimmt die Beschwerdeführerin zudem nur noch ein es zu sich (Urk. 7/48 S.

25 Ziff. 5.3).

Es fehlt somit an einer konse quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden erst als resistent aus weisen würde. Im Übrigen weist auch der Tagesablauf der Beschwerdeführerin nicht auf einen erhebliche n

Leidensdruck hin. So stehe sie gegen 7 .00 Uhr auf und erledige die Morgentoilette. M anchmal lege sie sich nochmal hin . Wenn sie munter genug sei, erledige sie die Haushaltsarbeit. Von 10.0 0 Uhr bis 19.00 oder 19.30 Uhr arbeite sie im Restaurant. Man chmal könne sie nicht arbeiten; dies komme ein paar Mal pro Monat vor . Nach der Rückkehr von der Arbeit bereite sie das Abendessen zu und erledige noch einige Haushaltsarbeiten oder schaue fern. In der Regel gehe sie um 23.30 Uhr ins Bett (vgl. Urk. 7/48 S.

10 Ziff. 1.2.4). Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass i m Gutachten der MEDAS F.___

mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren aufge führt werden (vgl. hierzu BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2). So sei die Beschwerdeführerin durch die Haushaltsführung, die Unterstüt zung ihres rollstuhlpflichtigen Ehemannes und die Führung des eigenen Café s und Restaurants überlastet . Die Belastungen seien bereits grenzwertig gewesen, bevor das Karzinom und die Sarkoidose

diagnostiziert worden seien. In den folgenden Monaten sei die Beschwerdeführerin relativ ausgeprägt depressiv gewesen. Die Schwere der Symptomatik habe sich seither zurückgebildet, wobei sie allerdings noch nicht vollständig abgeklungen sei (vgl. Urk. 7/48 S.

22 Ziff. 5).

Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin somit bei objektiver Betrach tung zumutbar, ihre Arbeitsfähigkeit, unterstützt durch entsprechende konse quen te Therapie, in einem vollen Pensum zu verwerten. Aus psychiatri scher Sicht liegt somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. 4.5

Daran vermögen die Berichte des Hausarztes Dr. E.___ sowie des Psychiaters Dr. Z.___ nichts zu ändern, zumal auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc). Der Bericht von Dr. E.___

(vgl. Urk. 7/19/6-8 = Urk. 7/21/3-5) enthält zudem

keine eigene Befundaufnahme. Demgegenüber lässt sich d em Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 7/25 = Urk. 7/26) zwar eine eigene psy chopatholog ische Befundaufnahme entnehmen, allerdings kann eine psy chia tri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre ta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, so fern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Di vergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). D aher lassen auch die Ausführungen von Dr. Z.___ keine begründeten Zweifel an der schlüssi gen gutachterlichen Beurteilung aufzukommen; zumal das psychische Leiden aus rechtlicher Sicht als nicht invalidisierend gilt (vorste hend E. 4.4). 4.6

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, auf das Gutachten der MEDAS F.___

könne nicht abgestellt werden, da die Angaben zur Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit widersprüchlich seien (vgl. Urk. 1 S.

3 Ziff. 2), so kann dem nicht gefolgt werden. Die Gutachter der MEDAS F.___ gaben nachvollziehbar an, dass aus rheumatologischer Sicht weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätig keit eine Einschränkung vorliege . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde durchwegs nur mit dem psychischen Leiden be gründet, wobei die diesbezügliche Einschränkung schwer einzuschätzen sei (vgl. Urk. 7/48 S. 22 ff. Ziff. 5-5.2). Folglich wurden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zur Arbeitsfähigkeit richtigerweise auch von der psychi atrischen Gutachterin beantwortet (vgl. Urk. 7/51). Auch das V orbringen, es seien aufgrund des Vorliegens einer Fibromyalgie die Indikatoren und deren Ausprägung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch ein medizi nisches Gutachten abzuklären (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), überzeugt nicht . Gemäss der gutachterlichen Beurteilung der MEDAS F.___ konnte nämlich keine Fibromyalgie diagnos tiziert werden, sondern es bestünden lediglich entspre chen de

Vorboten für die Zukunft (vgl. Urk. 7/48 S. 19 Ziff. 2.6.1), was für die Aner kennung eines dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht aus reich t (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_855 /2009 vom 3. März 2010 E.

2.4). Dementsprechend erübrigt sich auch eine Prüfung der Indikatoren. 4.7

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der beweiskräftigen gutachterlichen Beurteilung der MEDAS F.___

an einem myofaszialen

Zervikobrachialsyndrom links, an einer pulmonalen Sar koidose ohne Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Bewegungsapparates, an ei nem Status nach Hysterektomie mit Adnexentfernung und Nachbestrahlung im Jahr 2012 wegen eines Endometriumkarzinoms sowie an einer leichten depres siven Störung (ICD-10 F32.0) leidet. Aus rheumatologischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964, ist seit dem 1. November 2001 Geschäftsfüh rerin der Y.___ GmbH, welche ein Café betreibt (vgl. Urk. 7/15). Am 3 1. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Müdigkeit, Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie im linken Ellbogen und beiden Beinen, Atemnot sowie Unterbauchschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/2, Urk. 7/8, Urk. 7/11) ab und teilte der Versicherten am 1 5. März 2013 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht nötig seien (Urk. 7/12). Nach weiteren Ab klärungen der medizinischen und e rwerblichen Situation (Urk. 7/13 -16, Urk. 7/18- 19, Urk. 7/21-22, Urk. 7/25-26) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 7/30) die Abweisung des Rentenan spruchs in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/36). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fach disziplinen Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, über welche am 1 3. Februar

2015 sowie ergänzend am 7. April

2015 berichtet wurde (Urk. 7/48, Urk. 7/51). Am 2 0. April 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Stellungnahme auf (Urk. 7/52).

Nachdem die Versicherte ihre Stellungnahme einreicht hatte (Urk. 7/53), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 7/55 = Urk.

2) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungsanspruch .

E. 1.1 , Ziff. 1.6-1.7). Es fände weder eine medikamentöse noch eine sonstige Therapie statt (S. 2 Ziff. 1.5). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, A.___, Klinik für Gynäkologie, bestätigte mit Berichten vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/16) sowie 1 6. Mai

2013 (Urk. 7/18) die bisher gestellten Diagnosen (jeweils S.

1 Ziff. 1.1). Es lägen keine Hinweise auf Rezidive oder Komplikationen des Endo me triumkarzinoms beziehungsweise der vorgängigen Therapien vor (jeweils S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Juli bis 1 8. August

2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus ihrer Sicht bestehe i m Moment keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Eine solche sei langfristig vom Verlauf der Grundkrankheit abhängig (jeweils S. 2 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.11). 3.4

Dem vom Hausarzt

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, am 1 4. Mai

2013 zuhanden der zuständigen Krankentaggeld versiche rung erstellten Bericht (Urk. 7/19/6-8 = Urk. 7/21/3-5) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 3): - p ulmonale Sarkoidose, Stadium II, ED Juli 2012 - Schulter links: sarkoidale Granulome - Polyarthralgien im Rahmen der Sarkoidose; DD: rheumatoide Polyarth ritis - Epicondylitis

lateralis links - e ndometrioides

Endometriumkarzinom - mediane Längslaparotomie, abdominale Hysterektomie mit Adnexek tomie beidseits, Peritoneal- und Omentumbiopsie am 2 3. Juli 2012 - Depression - Z ervikobrachi als yndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it nannte er eine Thyreoidektom ie bei Struma nodosa sowie ein en Verdacht auf eine arterielle Hyperto nie (S. 2 Ziff. 3). Die Prognose sei ungewiss (S.

2 Ziff. 5). Die Beschwer deführe rin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Um schu lung sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 6 -8). 3.5

Der behandelnde Psychiater Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/25 = Urk. 7/26) an, dass er die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 behandle und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren könne (S. 1). Die Be schwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht höchstens zu 50 % belastbar und dies auch nur deshalb, weil sie als Geschäftsführerin ihr Arbeitspensum selber einteilen könne. Die Arbeitsfähigkeit hänge auch stark von der somatischen Problematik ab (S. 3). 3.6

Am 1 3. Februar 2015 erstatteten die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der

Beschwer degegnerin (Urk. 7/48). Dabei gaben sie folgende Diagnosen an (S. 22 Ziff. 4): - leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0), DD: anhaltende affektive Stö rung (ICD-10 F34), DD: anhaltende Anpassungsstörung im Sinne einer langandauernden Überbelastung und Trauerreaktion bei Erkran kung des Ehemannes und eigener chronischer Erkrankung (ICD-10 F43.21) - myofasziales

Zervikobrachialsyndrom links - laut Akten pulmonale Sarkoidose ohne Anhaltspunkte für eine Beteili gung des Bewegungsapparates - Status nach Hysterektomie mit Adnexentfernung und N achbestrahlung 2012 aufgrund eines Endometriumkarzinom s

In der rheumatologischen Untersuchung habe klinisch ein mehrheitlich my o ten dinotisch bedingtes Zervikobrachialsyndrom links festgestellt werden kön nen . Die radiologischen Befunde würden diskrete degenerative Veränderungen zeigen, die weitgehend dem Alter der Beschwerdeführerin entsprächen. Es ergä ben sich keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Kompressionssyndrom. Die klinische Untersuchung habe eine Fehlstatik der Wirbelsäule, Muskelverhärtun gen im Nacken-Schu ltergürtel sowie eine diffuse D r u ckdolenz mit Kneifschmerz am linken Oberarm und teilweise am Vorderarm gezeigt. Eine vermehrte Druck dolenz der Weichteile zeige sich auch in der Hüftregion, wobei die Beschwer deführerin in diesem Bereich keine Schmerzen beklagt habe. In Anbetracht der belastenden psychosozialen Situation könnte es sich hierbei um Vorboten einer Schmerzgeneralisierung in Form eines Fibromyalgiesyndroms handeln. Im Rahmen der bekannten Sarkoidose hätten sich bis anhin keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Bewegungsapparates ergeben (S. 19 Ziff. 2.6.1).

Aus psychiatrischer Sicht seien bei der Beschwerdeführerin depressive Symp tome erkennbar. So l ägen eine depressive Verstimmung und eine ständige über wertige Besorgnis mit Grübelneigung vor. Zudem leide die Beschwerdefüh rerin an Ein- und Durchschlafstörungen und es bestünden passive Suizidwün sche . Auch lägen Aufmerksamkeits- sowie Merkfähigkeitsstörungen vor. Die Be schwer deführerin sei reizbar und habe sich sozial zurückgezogen. Schliesslich lägen Hinweise auf ein erhöhtes Angstniveau vor. Insgesamt bestehe seit min destens Juni 2012 eine klinisch relevante depressive Symptomatik, welche in ihrer Aus prägung leicht bis mittelschwer sei (S. 20 f.

Ziff. 3).

In rheumatologischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin weder in der bisheri gen noch in einer anderen Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei sie durch die Haushaltsführung, die Unterstützung ihres rollstuhlpflichtigen Ehemannes sowie d ie Führung des eigenen Cafés über lastet. Die zeitliche Grössenordnung der Einschränkung in der bisherigen Tätig keit sei aus psychiatrischer Sicht schwer quantifizierbar. Soweit dies beurteilbar sei, gehe es um eine zeitliche Einschränkung von 1-2 Stunden pro Tag ein schliesslich der Pausen. Die Einschränkung in einer anderen Tätigkeit sei noch schwerer einzuschätzen und liege leicht unter derjenigen für die aktuelle Tätig keit (S. 22 ff. Ziff. 5 -5.2). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Frühjahr 2014 lediglich noch in der Grössenordnung von 80 % ar beitsfähig sei (S. 26 Ziff. 5.4).

Eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei notwendig. Die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. So finde die Psychotherapie nicht mehr statt und die Beschwerdeführerin nehme von den ursprünglich zwei verordneten Antidepressiva aktuell n och ein en se lektiven Serotonin- Wiederaufnahmehemmer (SSRI; S. 25 Ziff. 5.3). 3.7

Am 7. April 2015 beantwortete die psychiatrische Gutachterin der MEDAS F.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zur Arbeits fähigkeit, wobei sie jeweils auf die bereits im Gutachten getätigten Ausführun gen verwies (vgl. Schreiben vom 7. April 2015, Urk. 7/51). 3.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 ), wobei leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressi ven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungs recht lich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund es gerichtes 9C_836/2014 vom 23. März

2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.

Februar

2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni

2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November

2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.

Februar

2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) . Nach der Rechtspre chung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störun gen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als inva lidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen

therapieresis tent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allge meinen the rapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no r ma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objek tivie ren de Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1- 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die The rapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztli cher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs mög lichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wur den (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2; Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April

2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai

2016 E. 4. 1). 4.4

Hinsichtlich der Beurteilung einer konsequenten Depressionstherapie fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in keiner psychotherapeutischen ambulanten Therapie mehr steht (vgl. Urk. 7/48 S. 13 oben). Die Gutachter der MEDAS F.___ erachteten eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung allerdings als notwendig, auch um die aktuelle Leistungsfähigkeit lang fristig aufrechtzuerhalten (Urk. 7/48 S.

26 oben). V on den ursprünglich zwe i verordneten Antidepressiva nimmt die Beschwerdeführerin zudem nur noch ein es zu sich (Urk. 7/48 S.

25 Ziff. 5.3).

Es fehlt somit an einer konse quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden erst als resistent aus weisen würde. Im Übrigen weist auch der Tagesablauf der Beschwerdeführerin nicht auf einen erhebliche n

Leidensdruck hin. So stehe sie gegen 7 .00 Uhr auf und erledige die Morgentoilette. M anchmal lege sie sich nochmal hin . Wenn sie munter genug sei, erledige sie die Haushaltsarbeit. Von 10.0 0 Uhr bis 19.00 oder 19.30 Uhr arbeite sie im Restaurant. Man chmal könne sie nicht arbeiten; dies komme ein paar Mal pro Monat vor . Nach der Rückkehr von der Arbeit bereite sie das Abendessen zu und erledige noch einige Haushaltsarbeiten oder schaue fern. In der Regel gehe sie um 23.30 Uhr ins Bett (vgl. Urk. 7/48 S.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 7. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die An gelegenheit zur weiteren Abklärung und Rentenberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen da von aus, dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus rheumatologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Eine Überwindbarkeitsprüfung bezüglich des myofaszialen

Zervikobrachi al syndroms erübrige sich, da die Fachmediziner diesem nachvollziehbar keine inva lidisierende Wirkung zuerkannt hätten. Die leichte depressive Störung be gründe

– auch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung - keinen erheblichen und langandauernden Gesundheitsschaden. Zudem stehe die Be schwerdeführerin nicht mehr in fachpsychiatrischer Behandlung und es lägen mehrere psychosoziale Faktoren vor. Die blosse Mutmassung einer zukünftigen Schmerzgeneralisierung könne keine Invalidität begründen. Weitere Abklärun gen seien nicht notwendig. Eine rentenbegründende Invalidität sei nicht ausge wiesen (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 6 S. 2 f.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne infolge widersprüchlicher Angaben zur Arbeitsfähig keit nicht abgestellt werden. Zudem könne nicht leichthin angenommen wer den, dass eine Anpassungsstörung immer vorübergehend sei. Dr. med. Z.___

habe

schlüssig dar gelegt, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. D em Gutachten sei sodann

zu ent neh men, dass von einer kontinuierlichen depressiven Symptomatik ausgegang e n werden müsse. A ufgrund der neuen Überwindbarkeits-/Schmerzrechtsprechung seien schliesslich weitere Abklärungen zu treffen . Es sei von einer Schmerzge neralisierung in Form einer Fibromyalgie auszugehen (S. 3 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1

Die Ärzte des A.___, Klinik für Gynäkologie, infor mier ten mit Austrittsbericht vom 2 7. Juli 2012 (Urk. 7/ 11/ 1-5) über die statio näre Hospital isation der Beschwerdeführerin vom 2 0. bis 2 8. Juli 2012, wobei am 2 3. Juli 2012 eine mediane Längslaparotomie, eine abdominale Hysterekto mie mit Adnexektomie beidseits sowie eine Peritoneal- und Omentumbiopsie durchgeführt worden sei (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Juli bis 1 8. August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S.

3). Als Diagnosen führten die Ärzte Folgendes auf (S. 1): - endometrioides

Endometriumkarzinom - Status nach fraktionierter Kürettage am 8. Juni 2012 im B.___ - Uterus myomatosus und Adenomyose - histologisch gesicherte pulmonale Sarkoidose

hilär, Erstdiagnose (ED) Juli 2012 - radiologisches Stadium II - Beschwerdefreiheit - Status nach transnasaler Prolaktinom -Entfernung 2002 in der C.___, keine Malignität anamnestisch - Status nach Thyreoidektomie Januar 2003 im A.___ - Struma mit zellreichen adenomatoiden Knoten und her z för miger oxiphilzeliger Metaplasie,

k eine Malignität - Status nach zwei Spontangeburten 1993 und 1994, Status nach Abort kürettage 1991 - Depression, unter medikamentöser Behandlung 3.2

Mit Bericht vom 9. Januar 2013 (Urk. 7/11/6-7) nannten die Ärzte des A.___, K linik für Pneumologie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - p ulmonale Sarkoidose, Stadium II, ED Juli 2012 - p apulöse Effloreszenz (zirka 10 mm) Schulter lin ks, Differentialdiagnose (DD): k utane Sarkoidose

- Verdacht auf arterielle Hypertonie - e ndometrioides

Endometriumkarzinom - mediane Längslaparotomie, abdominale Hysterektomie mit Adnexek tomie beidseits, Peritoneal- und Omentumbiopsie am 2 3. Juli 2012 - Thyreoidektomie bei Struma nodosa, Januar 2003 (A.___), unter Substitu tion - Depression, unter medikamentöser Behandlung

Zurzeit bestünden klinisch keine pulmonalen oder konstitutionellen Beschwer den. Die Lungenfunktion sei stabil und es zeige sich ein normales Blutbild. Es bestehe weiterhin keine Indikation für eine systemische Steroidtherapie (S. 2).

In einem weiteren Bericht vom 2 1. März 2013 (Urk. 7/14/6-7) wurde die pulmo nale Sarkoidose als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einge stuft (S. 1 f. Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 Mit Stellungnahme n vom 1 0. April sowie 1. Juni 2015 stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ ab (vgl. Urk. 7/54 S. 2 ff.). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der MEDAS F.___ (vorstehend E. 3.6) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizini schen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. D ie Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS F.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gut achten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vorstehend E.

1.5) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.2

A us rheumatologischer Sicht liegen demzufolge ein myofasziales

Zervikobra chialsyndrom links, eine pulmonale Sarkoidose ohne Anhaltspunkte für eine Be tei ligung des Bewegungsapparates sowie ein Status nach Hysterektomie mit Ad nexentfernung und Nachbestrahlung im Jahr 2012 aufgrund eines Endo me tri um karzinoms vor (Urk. 7/48 S. 45 Ziff. 4).

Die ausführliche rheumatologische Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/48 S.

43 f. Ziff. 3 .1) war weitestgehend unauffällig und zeigte nebst einer Fehlstatik der Wirbelsäule und einer Muskelverhärtung im Nacken-Schultergürtel vor allem

eine vermehrte Druckempfindlichkeit am linken Arm (vgl. Urk. 7/48 S.

45 Ziff. 5). Auch radiologisch zeigten sich aktuell keine wesentlichen Befunde. Es waren einzig leichte degenerative Veränderun gen an der Halswirbelsäule, an der linken Schulter und am linken Ellbogen er sichtlich, welche als altersentsprechend beurteilt wurden (vgl. Urk. 7/48 S.

45

Ziff. 3.2, Ziff. 5). Bei der bisher nicht behand lungsbedürftigen pulmonalen

Sar koidose zeigte n sich bis anhin keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/48 S.

45 f. Ziff. 5).

Gestützt darauf erscheint es nachvollziehbar, dass aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte (vgl. Urk. 7/48 S.

46 Ziff. 6). Dies steht im Übrigen im Einklang mit der fach ärzt lichen Einschätzung der Ärzte des A.___, welche der Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen der stationären Hospitali sation eine Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 7/11/1-5, Urk. 7/11/6-7, Urk. 7/14/6-7, Urk. 7/16, Urk. 7/18). 4.3

In psychischer Hinsicht nannte die psychiatrische Gutachter in der MEDAS F.___

nach ausführlicher psychopathologischer Befundauf nahme (vgl. Urk. 7/48 S.

16

f. Ziff. 2.2) und mehreren durchgeführten Selbst- und Fremdbeur teilungsinstrumenten (vgl. Urk. 7/48 S. 17 f. Ziff. 2.3) als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0), wobei die schwer zu beurteilende ver bliebene Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätig keit zirka 80 % betrage (Urk. 7/48 S. 22 f f. Ziff. 4-5, S. 26 Ziff. 5.4).

Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass das Gutach ten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, nicht bedeutet, dass auch die dortige Einschät zung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beur teilung, ob ein invalidisierender Gesundheits schaden vorliegt, ist eine Rechts frage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechts anwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung vereinbar, einem Gutachten vollen Be weiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., 130 V 352 E. 3, Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.

3.3.1).

B ei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes ist stets eine objek tive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E.

1.1, E.

E. 10 Ziff. 1.2.4). Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass i m Gutachten der MEDAS F.___

mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren aufge führt werden (vgl. hierzu BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2). So sei die Beschwerdeführerin durch die Haushaltsführung, die Unterstüt zung ihres rollstuhlpflichtigen Ehemannes und die Führung des eigenen Café s und Restaurants überlastet . Die Belastungen seien bereits grenzwertig gewesen, bevor das Karzinom und die Sarkoidose

diagnostiziert worden seien. In den folgenden Monaten sei die Beschwerdeführerin relativ ausgeprägt depressiv gewesen. Die Schwere der Symptomatik habe sich seither zurückgebildet, wobei sie allerdings noch nicht vollständig abgeklungen sei (vgl. Urk. 7/48 S.

22 Ziff. 5).

Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin somit bei objektiver Betrach tung zumutbar, ihre Arbeitsfähigkeit, unterstützt durch entsprechende konse quen te Therapie, in einem vollen Pensum zu verwerten. Aus psychiatri scher Sicht liegt somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. 4.5

Daran vermögen die Berichte des Hausarztes Dr. E.___ sowie des Psychiaters Dr. Z.___ nichts zu ändern, zumal auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc). Der Bericht von Dr. E.___

(vgl. Urk. 7/19/6-8 = Urk. 7/21/3-5) enthält zudem

keine eigene Befundaufnahme. Demgegenüber lässt sich d em Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 7/25 = Urk. 7/26) zwar eine eigene psy chopatholog ische Befundaufnahme entnehmen, allerdings kann eine psy chia tri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre ta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, so fern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Di vergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). D aher lassen auch die Ausführungen von Dr. Z.___ keine begründeten Zweifel an der schlüssi gen gutachterlichen Beurteilung aufzukommen; zumal das psychische Leiden aus rechtlicher Sicht als nicht invalidisierend gilt (vorste hend E. 4.4). 4.6

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, auf das Gutachten der MEDAS F.___

könne nicht abgestellt werden, da die Angaben zur Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit widersprüchlich seien (vgl. Urk. 1 S.

3 Ziff. 2), so kann dem nicht gefolgt werden. Die Gutachter der MEDAS F.___ gaben nachvollziehbar an, dass aus rheumatologischer Sicht weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätig keit eine Einschränkung vorliege . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde durchwegs nur mit dem psychischen Leiden be gründet, wobei die diesbezügliche Einschränkung schwer einzuschätzen sei (vgl. Urk. 7/48 S. 22 ff. Ziff. 5-5.2). Folglich wurden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zur Arbeitsfähigkeit richtigerweise auch von der psychi atrischen Gutachterin beantwortet (vgl. Urk. 7/51). Auch das V orbringen, es seien aufgrund des Vorliegens einer Fibromyalgie die Indikatoren und deren Ausprägung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch ein medizi nisches Gutachten abzuklären (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), überzeugt nicht . Gemäss der gutachterlichen Beurteilung der MEDAS F.___ konnte nämlich keine Fibromyalgie diagnos tiziert werden, sondern es bestünden lediglich entspre chen de

Vorboten für die Zukunft (vgl. Urk. 7/48 S. 19 Ziff. 2.6.1), was für die Aner kennung eines dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht aus reich t (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_855 /2009 vom 3. März 2010 E.

2.4). Dementsprechend erübrigt sich auch eine Prüfung der Indikatoren. 4.7

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der beweiskräftigen gutachterlichen Beurteilung der MEDAS F.___

an einem myofaszialen

Zervikobrachialsyndrom links, an einer pulmonalen Sar koidose ohne Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Bewegungsapparates, an ei nem Status nach Hysterektomie mit Adnexentfernung und Nachbestrahlung im Jahr 2012 wegen eines Endometriumkarzinoms sowie an einer leichten depres siven Störung (ICD-10 F32.0) leidet. Aus rheumatologischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00767 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil

vom

5. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964, ist seit dem 1. November 2001 Geschäftsfüh rerin der Y.___ GmbH, welche ein Café betreibt (vgl. Urk. 7/15). Am 3 1. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Müdigkeit, Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie im linken Ellbogen und beiden Beinen, Atemnot sowie Unterbauchschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/2, Urk. 7/8, Urk. 7/11) ab und teilte der Versicherten am 1 5. März 2013 mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht nötig seien (Urk. 7/12). Nach weiteren Ab klärungen der medizinischen und e rwerblichen Situation (Urk. 7/13 -16, Urk. 7/18- 19, Urk. 7/21-22, Urk. 7/25-26) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 7/30) die Abweisung des Rentenan spruchs in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/36). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fach disziplinen Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, über welche am 1 3. Februar

2015 sowie ergänzend am 7. April

2015 berichtet wurde (Urk. 7/48, Urk. 7/51). Am 2 0. April 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Stellungnahme auf (Urk. 7/52).

Nachdem die Versicherte ihre Stellungnahme einreicht hatte (Urk. 7/53), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 7/55 = Urk.

2) an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Leistungsanspruch . 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Juni 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die An gelegenheit zur weiteren Abklärung und Rentenberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 2 3. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen da von aus, dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Aus rheumatologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Eine Überwindbarkeitsprüfung bezüglich des myofaszialen

Zervikobrachi al syndroms erübrige sich, da die Fachmediziner diesem nachvollziehbar keine inva lidisierende Wirkung zuerkannt hätten. Die leichte depressive Störung be gründe

– auch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung - keinen erheblichen und langandauernden Gesundheitsschaden. Zudem stehe die Be schwerdeführerin nicht mehr in fachpsychiatrischer Behandlung und es lägen mehrere psychosoziale Faktoren vor. Die blosse Mutmassung einer zukünftigen Schmerzgeneralisierung könne keine Invalidität begründen. Weitere Abklärun gen seien nicht notwendig. Eine rentenbegründende Invalidität sei nicht ausge wiesen (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 6 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten könne infolge widersprüchlicher Angaben zur Arbeitsfähig keit nicht abgestellt werden. Zudem könne nicht leichthin angenommen wer den, dass eine Anpassungsstörung immer vorübergehend sei. Dr. med. Z.___

habe

schlüssig dar gelegt, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. D em Gutachten sei sodann

zu ent neh men, dass von einer kontinuierlichen depressiven Symptomatik ausgegang e n werden müsse. A ufgrund der neuen Überwindbarkeits-/Schmerzrechtsprechung seien schliesslich weitere Abklärungen zu treffen . Es sei von einer Schmerzge neralisierung in Form einer Fibromyalgie auszugehen (S. 3 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. 3. 3.1

Die Ärzte des A.___, Klinik für Gynäkologie, infor mier ten mit Austrittsbericht vom 2 7. Juli 2012 (Urk. 7/ 11/ 1-5) über die statio näre Hospital isation der Beschwerdeführerin vom 2 0. bis 2 8. Juli 2012, wobei am 2 3. Juli 2012 eine mediane Längslaparotomie, eine abdominale Hysterekto mie mit Adnexektomie beidseits sowie eine Peritoneal- und Omentumbiopsie durchgeführt worden sei (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Juli bis 1 8. August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S.

3). Als Diagnosen führten die Ärzte Folgendes auf (S. 1): - endometrioides

Endometriumkarzinom - Status nach fraktionierter Kürettage am 8. Juni 2012 im B.___ - Uterus myomatosus und Adenomyose - histologisch gesicherte pulmonale Sarkoidose

hilär, Erstdiagnose (ED) Juli 2012 - radiologisches Stadium II - Beschwerdefreiheit - Status nach transnasaler Prolaktinom -Entfernung 2002 in der C.___, keine Malignität anamnestisch - Status nach Thyreoidektomie Januar 2003 im A.___ - Struma mit zellreichen adenomatoiden Knoten und her z för miger oxiphilzeliger Metaplasie,

k eine Malignität - Status nach zwei Spontangeburten 1993 und 1994, Status nach Abort kürettage 1991 - Depression, unter medikamentöser Behandlung 3.2

Mit Bericht vom 9. Januar 2013 (Urk. 7/11/6-7) nannten die Ärzte des A.___, K linik für Pneumologie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - p ulmonale Sarkoidose, Stadium II, ED Juli 2012 - p apulöse Effloreszenz (zirka 10 mm) Schulter lin ks, Differentialdiagnose (DD): k utane Sarkoidose

- Verdacht auf arterielle Hypertonie - e ndometrioides

Endometriumkarzinom - mediane Längslaparotomie, abdominale Hysterektomie mit Adnexek tomie beidseits, Peritoneal- und Omentumbiopsie am 2 3. Juli 2012 - Thyreoidektomie bei Struma nodosa, Januar 2003 (A.___), unter Substitu tion - Depression, unter medikamentöser Behandlung

Zurzeit bestünden klinisch keine pulmonalen oder konstitutionellen Beschwer den. Die Lungenfunktion sei stabil und es zeige sich ein normales Blutbild. Es bestehe weiterhin keine Indikation für eine systemische Steroidtherapie (S. 2).

In einem weiteren Bericht vom 2 1. März 2013 (Urk. 7/14/6-7) wurde die pulmo nale Sarkoidose als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einge stuft (S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7). Es fände weder eine medikamentöse noch eine sonstige Therapie statt (S. 2 Ziff. 1.5). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, A.___, Klinik für Gynäkologie, bestätigte mit Berichten vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/16) sowie 1 6. Mai

2013 (Urk. 7/18) die bisher gestellten Diagnosen (jeweils S.

1 Ziff. 1.1). Es lägen keine Hinweise auf Rezidive oder Komplikationen des Endo me triumkarzinoms beziehungsweise der vorgängigen Therapien vor (jeweils S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom 1 9. Juli bis 1 8. August

2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus ihrer Sicht bestehe i m Moment keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit . Eine solche sei langfristig vom Verlauf der Grundkrankheit abhängig (jeweils S. 2 f. Ziff. 1.6, Ziff. 1.11). 3.4

Dem vom Hausarzt

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, am 1 4. Mai

2013 zuhanden der zuständigen Krankentaggeld versiche rung erstellten Bericht (Urk. 7/19/6-8 = Urk. 7/21/3-5) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 3): - p ulmonale Sarkoidose, Stadium II, ED Juli 2012 - Schulter links: sarkoidale Granulome - Polyarthralgien im Rahmen der Sarkoidose; DD: rheumatoide Polyarth ritis - Epicondylitis

lateralis links - e ndometrioides

Endometriumkarzinom - mediane Längslaparotomie, abdominale Hysterektomie mit Adnexek tomie beidseits, Peritoneal- und Omentumbiopsie am 2 3. Juli 2012 - Depression - Z ervikobrachi als yndrom

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it nannte er eine Thyreoidektom ie bei Struma nodosa sowie ein en Verdacht auf eine arterielle Hyperto nie (S. 2 Ziff. 3). Die Prognose sei ungewiss (S.

2 Ziff. 5). Die Beschwer deführe rin sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Eine Um schu lung sei nicht möglich (S. 2 Ziff. 6 -8). 3.5

Der behandelnde Psychiater Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/25 = Urk. 7/26) an, dass er die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 behandle und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren könne (S. 1). Die Be schwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht höchstens zu 50 % belastbar und dies auch nur deshalb, weil sie als Geschäftsführerin ihr Arbeitspensum selber einteilen könne. Die Arbeitsfähigkeit hänge auch stark von der somatischen Problematik ab (S. 3). 3.6

Am 1 3. Februar 2015 erstatteten die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der

Beschwer degegnerin (Urk. 7/48). Dabei gaben sie folgende Diagnosen an (S. 22 Ziff. 4): - leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0), DD: anhaltende affektive Stö rung (ICD-10 F34), DD: anhaltende Anpassungsstörung im Sinne einer langandauernden Überbelastung und Trauerreaktion bei Erkran kung des Ehemannes und eigener chronischer Erkrankung (ICD-10 F43.21) - myofasziales

Zervikobrachialsyndrom links - laut Akten pulmonale Sarkoidose ohne Anhaltspunkte für eine Beteili gung des Bewegungsapparates - Status nach Hysterektomie mit Adnexentfernung und N achbestrahlung 2012 aufgrund eines Endometriumkarzinom s

In der rheumatologischen Untersuchung habe klinisch ein mehrheitlich my o ten dinotisch bedingtes Zervikobrachialsyndrom links festgestellt werden kön nen . Die radiologischen Befunde würden diskrete degenerative Veränderungen zeigen, die weitgehend dem Alter der Beschwerdeführerin entsprächen. Es ergä ben sich keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Kompressionssyndrom. Die klinische Untersuchung habe eine Fehlstatik der Wirbelsäule, Muskelverhärtun gen im Nacken-Schu ltergürtel sowie eine diffuse D r u ckdolenz mit Kneifschmerz am linken Oberarm und teilweise am Vorderarm gezeigt. Eine vermehrte Druck dolenz der Weichteile zeige sich auch in der Hüftregion, wobei die Beschwer deführerin in diesem Bereich keine Schmerzen beklagt habe. In Anbetracht der belastenden psychosozialen Situation könnte es sich hierbei um Vorboten einer Schmerzgeneralisierung in Form eines Fibromyalgiesyndroms handeln. Im Rahmen der bekannten Sarkoidose hätten sich bis anhin keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Bewegungsapparates ergeben (S. 19 Ziff. 2.6.1).

Aus psychiatrischer Sicht seien bei der Beschwerdeführerin depressive Symp tome erkennbar. So l ägen eine depressive Verstimmung und eine ständige über wertige Besorgnis mit Grübelneigung vor. Zudem leide die Beschwerdefüh rerin an Ein- und Durchschlafstörungen und es bestünden passive Suizidwün sche . Auch lägen Aufmerksamkeits- sowie Merkfähigkeitsstörungen vor. Die Be schwer deführerin sei reizbar und habe sich sozial zurückgezogen. Schliesslich lägen Hinweise auf ein erhöhtes Angstniveau vor. Insgesamt bestehe seit min destens Juni 2012 eine klinisch relevante depressive Symptomatik, welche in ihrer Aus prägung leicht bis mittelschwer sei (S. 20 f.

Ziff. 3).

In rheumatologischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin weder in der bisheri gen noch in einer anderen Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht sei sie durch die Haushaltsführung, die Unterstützung ihres rollstuhlpflichtigen Ehemannes sowie d ie Führung des eigenen Cafés über lastet. Die zeitliche Grössenordnung der Einschränkung in der bisherigen Tätig keit sei aus psychiatrischer Sicht schwer quantifizierbar. Soweit dies beurteilbar sei, gehe es um eine zeitliche Einschränkung von 1-2 Stunden pro Tag ein schliesslich der Pausen. Die Einschränkung in einer anderen Tätigkeit sei noch schwerer einzuschätzen und liege leicht unter derjenigen für die aktuelle Tätig keit (S. 22 ff. Ziff. 5 -5.2). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Frühjahr 2014 lediglich noch in der Grössenordnung von 80 % ar beitsfähig sei (S. 26 Ziff. 5.4).

Eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei notwendig. Die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. So finde die Psychotherapie nicht mehr statt und die Beschwerdeführerin nehme von den ursprünglich zwei verordneten Antidepressiva aktuell n och ein en se lektiven Serotonin- Wiederaufnahmehemmer (SSRI; S. 25 Ziff. 5.3). 3.7

Am 7. April 2015 beantwortete die psychiatrische Gutachterin der MEDAS F.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zur Arbeits fähigkeit, wobei sie jeweils auf die bereits im Gutachten getätigten Ausführun gen verwies (vgl. Schreiben vom 7. April 2015, Urk. 7/51). 3. 8

Mit Stellungnahme n vom 1 0. April sowie 1. Juni 2015 stellte Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das bidisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ ab (vgl. Urk. 7/54 S. 2 ff.). 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten der MEDAS F.___ (vorstehend E. 3.6) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizini schen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begrün det. D ie Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS F.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das Gut achten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entschei dungsgrundlagen (vorstehend E.

1.5) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann. 4.2

A us rheumatologischer Sicht liegen demzufolge ein myofasziales

Zervikobra chialsyndrom links, eine pulmonale Sarkoidose ohne Anhaltspunkte für eine Be tei ligung des Bewegungsapparates sowie ein Status nach Hysterektomie mit Ad nexentfernung und Nachbestrahlung im Jahr 2012 aufgrund eines Endo me tri um karzinoms vor (Urk. 7/48 S. 45 Ziff. 4).

Die ausführliche rheumatologische Befundaufnahme (vgl. Urk. 7/48 S.

43 f. Ziff. 3 .1) war weitestgehend unauffällig und zeigte nebst einer Fehlstatik der Wirbelsäule und einer Muskelverhärtung im Nacken-Schultergürtel vor allem

eine vermehrte Druckempfindlichkeit am linken Arm (vgl. Urk. 7/48 S.

45 Ziff. 5). Auch radiologisch zeigten sich aktuell keine wesentlichen Befunde. Es waren einzig leichte degenerative Veränderun gen an der Halswirbelsäule, an der linken Schulter und am linken Ellbogen er sichtlich, welche als altersentsprechend beurteilt wurden (vgl. Urk. 7/48 S.

45

Ziff. 3.2, Ziff. 5). Bei der bisher nicht behand lungsbedürftigen pulmonalen

Sar koidose zeigte n sich bis anhin keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/48 S.

45 f. Ziff. 5).

Gestützt darauf erscheint es nachvollziehbar, dass aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte (vgl. Urk. 7/48 S.

46 Ziff. 6). Dies steht im Übrigen im Einklang mit der fach ärzt lichen Einschätzung der Ärzte des A.___, welche der Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen der stationären Hospitali sation eine Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 7/11/1-5, Urk. 7/11/6-7, Urk. 7/14/6-7, Urk. 7/16, Urk. 7/18). 4.3

In psychischer Hinsicht nannte die psychiatrische Gutachter in der MEDAS F.___

nach ausführlicher psychopathologischer Befundauf nahme (vgl. Urk. 7/48 S.

16

f. Ziff. 2.2) und mehreren durchgeführten Selbst- und Fremdbeur teilungsinstrumenten (vgl. Urk. 7/48 S. 17 f. Ziff. 2.3) als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0), wobei die schwer zu beurteilende ver bliebene Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätig keit zirka 80 % betrage (Urk. 7/48 S. 22 f f. Ziff. 4-5, S. 26 Ziff. 5.4).

Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass das Gutach ten bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, nicht bedeutet, dass auch die dortige Einschät zung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beur teilung, ob ein invalidisierender Gesundheits schaden vorliegt, ist eine Rechts frage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechts anwendenden Behörden. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung vereinbar, einem Gutachten vollen Be weiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Ar beitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., 130 V 352 E. 3, Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E.

3.3.1).

B ei Beeinträchtigungen des psychischen Gesundheitszustandes ist stets eine objek tive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E.

1.1, E.

1.3), wobei leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressi ven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungs recht lich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund es gerichtes 9C_836/2014 vom 23. März

2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.

Februar

2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni

2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November

2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.

Februar

2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) . Nach der Rechtspre chung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störun gen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als inva lidisierende Krank heiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen

therapieresis tent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allge meinen the rapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den no r ma tiven Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objek tivie ren de Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1- 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die The rapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztli cher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs mög lichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wur den (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2; Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April

2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai

2016 E. 4. 1). 4.4

Hinsichtlich der Beurteilung einer konsequenten Depressionstherapie fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in keiner psychotherapeutischen ambulanten Therapie mehr steht (vgl. Urk. 7/48 S. 13 oben). Die Gutachter der MEDAS F.___ erachteten eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung allerdings als notwendig, auch um die aktuelle Leistungsfähigkeit lang fristig aufrechtzuerhalten (Urk. 7/48 S.

26 oben). V on den ursprünglich zwe i verordneten Antidepressiva nimmt die Beschwerdeführerin zudem nur noch ein es zu sich (Urk. 7/48 S.

25 Ziff. 5.3).

Es fehlt somit an einer konse quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden erst als resistent aus weisen würde. Im Übrigen weist auch der Tagesablauf der Beschwerdeführerin nicht auf einen erhebliche n

Leidensdruck hin. So stehe sie gegen 7 .00 Uhr auf und erledige die Morgentoilette. M anchmal lege sie sich nochmal hin . Wenn sie munter genug sei, erledige sie die Haushaltsarbeit. Von 10.0 0 Uhr bis 19.00 oder 19.30 Uhr arbeite sie im Restaurant. Man chmal könne sie nicht arbeiten; dies komme ein paar Mal pro Monat vor . Nach der Rückkehr von der Arbeit bereite sie das Abendessen zu und erledige noch einige Haushaltsarbeiten oder schaue fern. In der Regel gehe sie um 23.30 Uhr ins Bett (vgl. Urk. 7/48 S.

10 Ziff. 1.2.4). Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass i m Gutachten der MEDAS F.___

mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren aufge führt werden (vgl. hierzu BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.

3.2 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2). So sei die Beschwerdeführerin durch die Haushaltsführung, die Unterstüt zung ihres rollstuhlpflichtigen Ehemannes und die Führung des eigenen Café s und Restaurants überlastet . Die Belastungen seien bereits grenzwertig gewesen, bevor das Karzinom und die Sarkoidose

diagnostiziert worden seien. In den folgenden Monaten sei die Beschwerdeführerin relativ ausgeprägt depressiv gewesen. Die Schwere der Symptomatik habe sich seither zurückgebildet, wobei sie allerdings noch nicht vollständig abgeklungen sei (vgl. Urk. 7/48 S.

22 Ziff. 5).

Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin somit bei objektiver Betrach tung zumutbar, ihre Arbeitsfähigkeit, unterstützt durch entsprechende konse quen te Therapie, in einem vollen Pensum zu verwerten. Aus psychiatri scher Sicht liegt somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. 4.5

Daran vermögen die Berichte des Hausarztes Dr. E.___ sowie des Psychiaters Dr. Z.___ nichts zu ändern, zumal auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3a/cc). Der Bericht von Dr. E.___

(vgl. Urk. 7/19/6-8 = Urk. 7/21/3-5) enthält zudem

keine eigene Befundaufnahme. Demgegenüber lässt sich d em Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 7/25 = Urk. 7/26) zwar eine eigene psy chopatholog ische Befundaufnahme entnehmen, allerdings kann eine psy chia tri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre ta tionen möglich, zulässig und zu respektieren sind, so fern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Di vergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). D aher lassen auch die Ausführungen von Dr. Z.___ keine begründeten Zweifel an der schlüssi gen gutachterlichen Beurteilung aufzukommen; zumal das psychische Leiden aus rechtlicher Sicht als nicht invalidisierend gilt (vorste hend E. 4.4). 4.6

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht, auf das Gutachten der MEDAS F.___

könne nicht abgestellt werden, da die Angaben zur Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit widersprüchlich seien (vgl. Urk. 1 S.

3 Ziff. 2), so kann dem nicht gefolgt werden. Die Gutachter der MEDAS F.___ gaben nachvollziehbar an, dass aus rheumatologischer Sicht weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätig keit eine Einschränkung vorliege . Eine Arbeitsunfähigkeit wurde durchwegs nur mit dem psychischen Leiden be gründet, wobei die diesbezügliche Einschränkung schwer einzuschätzen sei (vgl. Urk. 7/48 S. 22 ff. Ziff. 5-5.2). Folglich wurden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zur Arbeitsfähigkeit richtigerweise auch von der psychi atrischen Gutachterin beantwortet (vgl. Urk. 7/51). Auch das V orbringen, es seien aufgrund des Vorliegens einer Fibromyalgie die Indikatoren und deren Ausprägung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch ein medizi nisches Gutachten abzuklären (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), überzeugt nicht . Gemäss der gutachterlichen Beurteilung der MEDAS F.___ konnte nämlich keine Fibromyalgie diagnos tiziert werden, sondern es bestünden lediglich entspre chen de

Vorboten für die Zukunft (vgl. Urk. 7/48 S. 19 Ziff. 2.6.1), was für die Aner kennung eines dauerhaften invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht aus reich t (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_855 /2009 vom 3. März 2010 E.

2.4). Dementsprechend erübrigt sich auch eine Prüfung der Indikatoren. 4.7

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der beweiskräftigen gutachterlichen Beurteilung der MEDAS F.___

an einem myofaszialen

Zervikobrachialsyndrom links, an einer pulmonalen Sar koidose ohne Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Bewegungsapparates, an ei nem Status nach Hysterektomie mit Adnexentfernung und Nachbestrahlung im Jahr 2012 wegen eines Endometriumkarzinoms sowie an einer leichten depres siven Störung (ICD-10 F32.0) leidet. Aus rheumatologischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. -- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans