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IV.2015.00765

Der von der Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich ermittelte Invaliditätsgrad ist rechtens, verspätete Anmeldung; keine rechtliche Grundlage betreffend rückwirkende Rentenzusprache infolge unverschuldeten Nichtanmeldens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-01-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, gelernter Goldschmied, arbeitete zuletzt von Mai 2008 bis November 2010 in einem Teilzeitpensum als Gestalter Werbetechnik bei Y.___ sowie von März 2007 bis März 2013 als Plakateur bei der Z.___ ( Urk. 11/30 /1 -2 ), als er sich a m 3 0. Januar 2014 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( vgl. Urk. 11/2 S.

5 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 11/7-8, Urk. 11/10-11, Urk. 11/14, Urk. 11/19, Urk. 11/23 , Urk. 11/26-30 ) ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 2 9. November 2014 berichtet wurde ( Urk. 11/20). Am 1. April 2015 teilte sie dem Versicherten den Abschluss der Arbei tsvermittlung mit ( Urk. 11/24).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/35, Urk. 11/37) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk. 11/42, Urk.

11/47 = Urk.

2) mit Wirkung ab dem 1. August 2014 eine halbe Invaliden rente bei eine m Invaliditätsgrad von 59 % zu. 2.

Der Versicherte erhob am 1 3. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2009 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren ( Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde . Am 1 8. Juli 2016 nahm der Beschwer de führer ergänzend Stellung und reichte weitere Berichte ein

( Urk. 15, Urk. 16/1-2). Mit Beschluss vom 1 5. August 2016 ( Urk.

18) wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 8.

Sep tember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ein ( Urk. 20-21). Dies wurde der Beschwerde gegnerin am 3 0. September 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeits unfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeits ausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicher weise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nach trägliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Über legungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Goldschmied nicht mehr zumutbar sei. S eit Oktober 2014 sei er als Postzustell er in einem Pensum von 60

% tätig . Diese Anstellung könne er weiterhin halten. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 59 % . Der Beschwer deführer habe folglich ab dem 1. August 2014 Anspruch au f eine halbe Invalidenrente . Von einer rückwirkenden Rentenausrichtung sei abzu sehen ( Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 9 S. 1).

Nachdem dem Beschwerdeführer die Anstellung bei der A.___ gekündigt worden war, hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass auch bei der Be stimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die medizinisch zumutbare 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Invali di tätsgrad von 59 % resultiere (vgl. Urk. 11/55 = Urk. 3/3). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), er sei gestützt auf die gutachterliche Beurteilung seit November 2007 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er habe die Krankheit als solche nicht erkannt und die Einschränkungen als persönliche Defizite eines Versagers abgetan. Die verspätete Anmeldung dürfe ihm demnach nicht angelastet werden . Da eine Rückwirkung während fünf Jahren vorgesehen sei, bestehe der Renten anspruch ab dem 1. August 2009 (S. 4 ff.). Das 60%ige Arbeitspensum bei der A.___ sei ihm s chliesslich

per 3 1. Juli 2015 gekündigt worden, weshalb von einem gemäss Gutachten zumutbaren Pensum von 50 % auszugehen sei . Falls auf die statistischen Werte

abgestellt werde, sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 10 bis 15 % zu gewähren. Somit stehe ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zu (S. 8 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen sind der Rentenbeginn sowie die Höhe der Invalidenrente . 3.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend ( vgl. Urk. 10; Urk. 11/32 S. 3 f.) – auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 2 9. Novem ber 2014 ( Urk. 11/20).

Als Diagnose mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannte

er eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, anankasti schen und stark selbstford ernden Anteilen (ICD-10 F61) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach wahnhafter psychotischer Störung in der Adoleszenz von 2002 bis 2003 (ICD-10 F23.2), eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), einen sekundären Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.25) sowie eine Feindseeligkeit gegenüber dem Kind und ständige Schuld zuweisung an das Kind (ICD-10 Z62.3) auf ( S. 37 lit .

E ).

Der Beschwerdeführer sei nur zu einfachen Tätigkeiten ohne Anforderungen an hohe kognitive Funktionen und ohne Stressbelastung in der Lage. Er könne keine Tätigkeiten mehr ausüben , in welchen soziale Kompetenzen gefordert sei en und ein ständiger Umg ang mit an deren Menschen notwendig sei . Eben falls nicht zumutbar seien ihm Tätigkeiten, welche unter Leistungsdruck präzises Arbeiten erforderlich mache n würden , weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Goldschmied nicht mehr zumutbar sei. Die tatsächliche quantita tive berufliche Belastungsfähigkeit sei schwer beurteilbar und stark vom Leistungs profil der Tätigkeit und den am Arbeitsplatz angetroffenen Bedingungen abhängig, weshalb diese nur geschätzt werden könne. Es sei mittel- und langfristig von einer

50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen . Von dieser Einschätzung sei mindestens seit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. C.___

im November 2007 auszugehen (S. 38 f. lit . F , S. 40 lit . I Ziff. 1 ).

Diese gutachterliche Einsch ätzung wird vom Beschwerdeführer nich t in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 8 f.

Ziff. 15 , Ziff. 18 ) und erscheint nach Lage der Akten nachvollziehbar und plausibel, so dass darauf abzustellen ist. Die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen mittels Einkommensvergleichs (vorstehend E. 1.5) ist folglich gestützt auf die verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorzunehmen. 4. 4.1

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der bei der Beschwerde gegnerin am 6. Februar 2014 eingegangenen Anmeldung ( vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 1 ) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Renten beginns , mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben der LSE 2012, T17, Ziff. 73 „Präzisierungshandwerker/innen, Drucker/innen und kunsthandwerkliche Berufe“ heran (vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 11/31 S. 1 ; Urk. 11/55 S. 1 ). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwer deführer im August 2001 erfolgreich die Lehre zum Goldschmied abgeschlossen und einige Jahre in diesem Berufsfeld gearbeitet, danach allerdings gesund heitsbedingt

nur noch Hilfstätigkeiten ausgeübt hatte (vgl. Urk. 11/6 S. 2; Urk. 11/13 S. 2; Urk. 11/26/2; Urk. 11/29 S. 1; Urk. 11/30), erscheint das Abstellen auf die statistischen Werte und den genannten Zentralwert als gerechtfertigt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er heute auf grund seines Intellekts und seines Umfeldes eine weit qualifiziertere Tätigkeit ausüben könnte und gerade im Bereich des Kunsthandwerkes grosse Unter schiede mit auch bonusrelevanten Lohnanteilen bestünden (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist ihm zwar zuzustimmen, dass die berufliche Weiterentwicklung bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu

berücksichtigen ist . Dabei müssen aller dings konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 1 5. März 2010 E. 3). Bei den Aus führungen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Mutmassungen, welche durch keine Belege gestützt werden und in Anbetracht des im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad s der überwiegenden Wahr schein lichkeit nicht zu überzeugen vermögen.

Der Zent ralwert für Präzisionshandwerker, Drucker und in kunsthandwerklichen Berufen tätige Männer betrug im Jahr 2012 Fr. 6‘283.-- (LSE 2012, T17, Ziff. 73, Total), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebs üblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % sowie im Jahr 2014 in der Höhe von 0.7 % , ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 79‘784.-- für das massgebliche Jahr 2014 ergibt ( Fr. 6‘283.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007). 4.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 4.5

F ür die Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwer degegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung

auf das vom Beschwer deführer anlässlich seiner seit dem 1. Oktober 2014 ausgeübten 60%igen Tätig keit bei der A.___ erzielte Einkommen

und ermittelte ein hypothetisches Invali den einkommen für das Ja hr 2014 von Fr. 32‘76 0.-- (vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 11/31 S. 1 ). Nachdem das Arbeitsverhältnis allerdings am 1 8. Juni 2015 per 3 1. Juli 2015 und somit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung gekündigt wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom 1 8. Juni 2015, Urk. 11/53), ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit Schreiben vom 7. Juli 2015 ( Urk. 11/55) gestützt auf die Tabellenlöhne und dabei auf den Lohn für Hilfsarbeiter .

Der Verlust der Arbeitsstelle erfolgte zwar erst nach Erlass der vorl iegend ange fochtenen Verfügung, wobei kein Kündigungsgrund genannt wird (vgl. Urk. 11/53). Allerdings steht hinreichend klar fest, dass der Beschwerdeführer in keiner konkreten beruflich-er werblichen Situation mehr steht, weshalb es

sich rechtfertigt , f ür die Bestimmung des Invaliden einkommens nicht mehr auf das bei der A.___

tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei das Invaliden einkommen gestützt auf ein Pensum von 50 %

in der angestammten Tätigkeit zu bestimmen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 18; Urk. 15 S. 1), besteht hierfür kein Raum .

Der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer betrug im Jahr 201 2 im privaten Sektor Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 in der Höhe von 0.7 % , ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 33‘079. -- im Jahr 2014 bei der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 %

ergibt ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007 x 0.5 ). 4.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invali ditäts fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 4.7

Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn und begründete dies damit , dass ein Teilzeitpensum von 50 % bei Männern

keinen Abzug rechtfertige und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend angepasste Stellen vorhanden seien, welche dem Belastungsprofil entsprächen . Die 50%ige Leistungsminderung sei bereits grosszügig bemessen, weshalb sich kein zusätzlicher Abzug rechtfertige (vgl. Urk. 9 S. 1; Urk. 11/54 S. 2; Urk. 11/ 55 S. 1 ). Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer infolge der eingeschränkten Verwertbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit einen Abzug von 10 bis 15 % als angemessen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 19 ; Urk. 15 S. 1 ).

In Anbetracht der Gesamtumstände, wonach im Kompetenzniveau 1 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Stellen in Beachtung des von Prof. B.___ genannte n Belastungsprofil s (vgl. Urk. 11/20 S. 38 f. lit . F) bestehen, der im Verfügungszeitpunkt erst 33-jährige Beschwerdeführer eine körperliche Tätigkeit uneingeschränkt ausüben kann, d ie verminderte psychische Belast barkeit bereits im Rahmen der Arbe itsfähigkeit berücksichtigt und nicht zu einer doppelten Anrechnung führen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2 014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3) und

die von Prof. B.___ lediglich schätzungs weise festgelegte verbliebene 50%ige Leistungsfähigkeit nach der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, in Anbetracht des Aktivitätsniveaus eher gross zügig bemessen sei ( vgl. Urk. 10 S. 3) ,

ist die Nichtgewährung eines leidens bedingt en Abzuges nicht zu beanstanden. 4.8

Wir d das Valideneinkommen von Fr. 79‘784.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘079.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46‘705.- - , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (58.54 % , vgl. hierzu BGE 130 V 121 ) entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwe rdeführer somit eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2). 5. 5.1

Hinsichtlich des strittigen Rentenbeginns

sind die Parteien auf das zur Publi kation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_56 /2016 vom 2 4. Oktober 2016 hinzuweisen, wonach das IVG in den Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten statuiert hat. Dabei betrifft Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die materielle Seite des Rentenanspruchs, indem für den Beginn der Invalidenrente unter anderem eine im Wesentlichen ununter brochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vorausgesetzt wird. Demgegenüber stellt die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG eine verfahrensmässige Anspruchs vor aussetzung dar, indem sie an die Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, die eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungs träger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben somit völlig unterschiedliche Funktionen -

a ls materielle Anspruchsvor aussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als formelle Karenzfrist, die mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist (E. 3.2 des genannten Urteils) .

Unter Bezugnahme auf den genannten Entscheid hielt das Bundesgericht mit Urteil vom 2 8. November 2016 betreffend die vereinigten Verfahren 8C_544/2016 und 8C_568/2016 in Erwägung E. 4.2.2 fest, dass e ine Nach zahlung von Leistungen nach Art. 48 Abs. 1 IVG einzig den Anspruch auf Hilflosenentschädigung , auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel betrifft . Für den Nachzahlungsanspruch auf Invalidenrenten gilt allein nach dessen klarem Wortlaut Art. 29 Abs. 1 IVG . Eine implizite oder analoge Anwendung von Art. 48 IVG auf den Rentenanspruch würde im Widerspruch zur Rechtslage stehen . 5.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete die materielle Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gestützt auf die gutachterliche Beurteilung durch Prof. B.___

am 1. November 2007 als eröffnet (vgl. Urk. 11/32 S. 5). Obwohl die gutachterliche Beurteilung durch Prof. B.___

retrospektiv erfolgte , ist die spätestens auf diesen Zeitpunkt festgelegte Eröffnung der Wartezeit - insbesondere in Anbetracht der durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2007 ( Urk. 11/19 = Urk.

21) seit diesem Zeitpunkt bis auf weiteres attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit - überwiegend wahr scheinlich und echtzeitlich nachgewiesen (vorstehend E. 1.4) . Das Wartejahr ist somit spätestens am 1. November 2008 abgelaufen. 5.3

Da e in Rentenanspruch allerdings gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

am 6. Februar 2014 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 1 ) entsteht, liegt eine verspätete Anmeldung vor.

Soweit der Beschwerdeführer infolge der unverschuldeten Nichtanmeldung eine rückwirkende Rentenzusprache ab dem 1. August 2009 beantragte (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 9 f.), besteht hierfür keine rechtliche Grundlage (vorstehend E. 5.1) . Der Rentenanspruch entsteht vorliegend in Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG erst ab dem 1. August 2014. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, anankastischen und stark selbstfordernden Anteilen (ICD-10 F61) die bisherige Tät igkeit nicht mehr zumutbar i st. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit ist ihm hingegen zu 50 % zumutbar. Der Beschwerdeführer hat nach Vornahme des Einkommensvergleichs somit ab dem 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1982, gelernter Goldschmied, arbeitete zuletzt von Mai 2008 bis November 2010 in einem Teilzeitpensum als Gestalter Werbetechnik bei Y.___ sowie von März 2007 bis März 2013 als Plakateur bei der Z.___ ( Urk. 11/30 /1 -2 ), als er sich a m 3 0. Januar 2014 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( vgl. Urk. 11/2 S.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.

E. 1.4 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeits unfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeits ausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicher weise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nach trägliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Über legungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Goldschmied nicht mehr zumutbar sei. S eit Oktober 2014 sei er als Postzustell er in einem Pensum von 60

% tätig . Diese Anstellung könne er weiterhin halten. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 59 % . Der Beschwer deführer habe folglich ab dem 1. August 2014 Anspruch au f eine halbe Invalidenrente . Von einer rückwirkenden Rentenausrichtung sei abzu sehen ( Urk. 2 S. 3 f.; Urk.

E. 5 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 11/7-8, Urk. 11/10-11, Urk. 11/14, Urk. 11/19, Urk. 11/23 , Urk. 11/26-30 ) ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 2 9. November 2014 berichtet wurde ( Urk. 11/20). Am 1. April 2015 teilte sie dem Versicherten den Abschluss der Arbei tsvermittlung mit ( Urk. 11/24).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/35, Urk. 11/37) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk. 11/42, Urk.

11/47 = Urk.

2) mit Wirkung ab dem 1. August 2014 eine halbe Invaliden rente bei eine m Invaliditätsgrad von 59 % zu. 2.

Der Versicherte erhob am 1 3. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2009 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren ( Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde . Am 1 8. Juli 2016 nahm der Beschwer de führer ergänzend Stellung und reichte weitere Berichte ein

( Urk. 15, Urk. 16/1-2). Mit Beschluss vom 1 5. August 2016 ( Urk.

18) wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 8.

Sep tember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ein ( Urk. 20-21). Dies wurde der Beschwerde gegnerin am 3 0. September 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Hinsichtlich des strittigen Rentenbeginns

sind die Parteien auf das zur Publi kation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_56 /2016 vom 2 4. Oktober 2016 hinzuweisen, wonach das IVG in den Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten statuiert hat. Dabei betrifft Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die materielle Seite des Rentenanspruchs, indem für den Beginn der Invalidenrente unter anderem eine im Wesentlichen ununter brochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vorausgesetzt wird. Demgegenüber stellt die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG eine verfahrensmässige Anspruchs vor aussetzung dar, indem sie an die Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, die eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungs träger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben somit völlig unterschiedliche Funktionen -

a ls materielle Anspruchsvor aussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als formelle Karenzfrist, die mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist (E. 3.2 des genannten Urteils) .

Unter Bezugnahme auf den genannten Entscheid hielt das Bundesgericht mit Urteil vom 2 8. November 2016 betreffend die vereinigten Verfahren 8C_544/2016 und 8C_568/2016 in Erwägung E. 4.2.2 fest, dass e ine Nach zahlung von Leistungen nach Art. 48 Abs. 1 IVG einzig den Anspruch auf Hilflosenentschädigung , auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel betrifft . Für den Nachzahlungsanspruch auf Invalidenrenten gilt allein nach dessen klarem Wortlaut Art. 29 Abs. 1 IVG . Eine implizite oder analoge Anwendung von Art. 48 IVG auf den Rentenanspruch würde im Widerspruch zur Rechtslage stehen .

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin erachtete die materielle Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gestützt auf die gutachterliche Beurteilung durch Prof. B.___

am 1. November 2007 als eröffnet (vgl. Urk. 11/32 S. 5). Obwohl die gutachterliche Beurteilung durch Prof. B.___

retrospektiv erfolgte , ist die spätestens auf diesen Zeitpunkt festgelegte Eröffnung der Wartezeit - insbesondere in Anbetracht der durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2007 ( Urk. 11/19 = Urk.

21) seit diesem Zeitpunkt bis auf weiteres attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit - überwiegend wahr scheinlich und echtzeitlich nachgewiesen (vorstehend E. 1.4) . Das Wartejahr ist somit spätestens am 1. November 2008 abgelaufen.

E. 5.3 Da e in Rentenanspruch allerdings gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

am 6. Februar 2014 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 1 ) entsteht, liegt eine verspätete Anmeldung vor.

Soweit der Beschwerdeführer infolge der unverschuldeten Nichtanmeldung eine rückwirkende Rentenzusprache ab dem 1. August 2009 beantragte (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 9 f.), besteht hierfür keine rechtliche Grundlage (vorstehend E. 5.1) . Der Rentenanspruch entsteht vorliegend in Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG erst ab dem 1. August 2014. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, anankastischen und stark selbstfordernden Anteilen (ICD-10 F61) die bisherige Tät igkeit nicht mehr zumutbar i st. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit ist ihm hingegen zu 50 % zumutbar. Der Beschwerdeführer hat nach Vornahme des Einkommensvergleichs somit ab dem 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

E. 5.4 ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 S. 1).

Nachdem dem Beschwerdeführer die Anstellung bei der A.___ gekündigt worden war, hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass auch bei der Be stimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die medizinisch zumutbare 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Invali di tätsgrad von 59 % resultiere (vgl. Urk. 11/55 = Urk. 3/3). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), er sei gestützt auf die gutachterliche Beurteilung seit November 2007 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er habe die Krankheit als solche nicht erkannt und die Einschränkungen als persönliche Defizite eines Versagers abgetan. Die verspätete Anmeldung dürfe ihm demnach nicht angelastet werden . Da eine Rückwirkung während fünf Jahren vorgesehen sei, bestehe der Renten anspruch ab dem 1. August 2009 (S. 4 ff.). Das 60%ige Arbeitspensum bei der A.___ sei ihm s chliesslich

per 3 1. Juli 2015 gekündigt worden, weshalb von einem gemäss Gutachten zumutbaren Pensum von 50 % auszugehen sei . Falls auf die statistischen Werte

abgestellt werde, sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 10 bis 15 % zu gewähren. Somit stehe ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zu (S. 8 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen sind der Rentenbeginn sowie die Höhe der Invalidenrente . 3.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend ( vgl. Urk. 10; Urk. 11/32 S. 3 f.) – auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 2 9. Novem ber 2014 ( Urk. 11/20).

Als Diagnose mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannte

er eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, anankasti schen und stark selbstford ernden Anteilen (ICD-10 F61) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach wahnhafter psychotischer Störung in der Adoleszenz von 2002 bis 2003 (ICD-10 F23.2), eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), einen sekundären Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.25) sowie eine Feindseeligkeit gegenüber dem Kind und ständige Schuld zuweisung an das Kind (ICD-10 Z62.3) auf ( S. 37 lit .

E ).

Der Beschwerdeführer sei nur zu einfachen Tätigkeiten ohne Anforderungen an hohe kognitive Funktionen und ohne Stressbelastung in der Lage. Er könne keine Tätigkeiten mehr ausüben , in welchen soziale Kompetenzen gefordert sei en und ein ständiger Umg ang mit an deren Menschen notwendig sei . Eben falls nicht zumutbar seien ihm Tätigkeiten, welche unter Leistungsdruck präzises Arbeiten erforderlich mache n würden , weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Goldschmied nicht mehr zumutbar sei. Die tatsächliche quantita tive berufliche Belastungsfähigkeit sei schwer beurteilbar und stark vom Leistungs profil der Tätigkeit und den am Arbeitsplatz angetroffenen Bedingungen abhängig, weshalb diese nur geschätzt werden könne. Es sei mittel- und langfristig von einer

50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen . Von dieser Einschätzung sei mindestens seit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. C.___

im November 2007 auszugehen (S. 38 f. lit . F , S. 40 lit . I Ziff. 1 ).

Diese gutachterliche Einsch ätzung wird vom Beschwerdeführer nich t in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 8 f.

Ziff. 15 , Ziff. 18 ) und erscheint nach Lage der Akten nachvollziehbar und plausibel, so dass darauf abzustellen ist. Die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen mittels Einkommensvergleichs (vorstehend E. 1.5) ist folglich gestützt auf die verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorzunehmen. 4. 4.1

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der bei der Beschwerde gegnerin am 6. Februar 2014 eingegangenen Anmeldung ( vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

E. 11 S. 1 ) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Renten beginns , mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben der LSE 2012, T17, Ziff. 73 „Präzisierungshandwerker/innen, Drucker/innen und kunsthandwerkliche Berufe“ heran (vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 11/31 S. 1 ; Urk. 11/55 S. 1 ). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwer deführer im August 2001 erfolgreich die Lehre zum Goldschmied abgeschlossen und einige Jahre in diesem Berufsfeld gearbeitet, danach allerdings gesund heitsbedingt

nur noch Hilfstätigkeiten ausgeübt hatte (vgl. Urk. 11/6 S. 2; Urk. 11/13 S. 2; Urk. 11/26/2; Urk. 11/29 S. 1; Urk. 11/30), erscheint das Abstellen auf die statistischen Werte und den genannten Zentralwert als gerechtfertigt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er heute auf grund seines Intellekts und seines Umfeldes eine weit qualifiziertere Tätigkeit ausüben könnte und gerade im Bereich des Kunsthandwerkes grosse Unter schiede mit auch bonusrelevanten Lohnanteilen bestünden (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist ihm zwar zuzustimmen, dass die berufliche Weiterentwicklung bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu

berücksichtigen ist . Dabei müssen aller dings konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 1 5. März 2010 E. 3). Bei den Aus führungen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Mutmassungen, welche durch keine Belege gestützt werden und in Anbetracht des im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad s der überwiegenden Wahr schein lichkeit nicht zu überzeugen vermögen.

Der Zent ralwert für Präzisionshandwerker, Drucker und in kunsthandwerklichen Berufen tätige Männer betrug im Jahr 2012 Fr. 6‘283.-- (LSE 2012, T17, Ziff. 73, Total), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebs üblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % sowie im Jahr 2014 in der Höhe von 0.7 % , ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 79‘784.-- für das massgebliche Jahr 2014 ergibt ( Fr. 6‘283.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007). 4.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 4.5

F ür die Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwer degegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung

auf das vom Beschwer deführer anlässlich seiner seit dem 1. Oktober 2014 ausgeübten 60%igen Tätig keit bei der A.___ erzielte Einkommen

und ermittelte ein hypothetisches Invali den einkommen für das Ja hr 2014 von Fr. 32‘76 0.-- (vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 11/31 S. 1 ). Nachdem das Arbeitsverhältnis allerdings am 1 8. Juni 2015 per 3 1. Juli 2015 und somit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung gekündigt wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom 1 8. Juni 2015, Urk. 11/53), ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit Schreiben vom 7. Juli 2015 ( Urk. 11/55) gestützt auf die Tabellenlöhne und dabei auf den Lohn für Hilfsarbeiter .

Der Verlust der Arbeitsstelle erfolgte zwar erst nach Erlass der vorl iegend ange fochtenen Verfügung, wobei kein Kündigungsgrund genannt wird (vgl. Urk. 11/53). Allerdings steht hinreichend klar fest, dass der Beschwerdeführer in keiner konkreten beruflich-er werblichen Situation mehr steht, weshalb es

sich rechtfertigt , f ür die Bestimmung des Invaliden einkommens nicht mehr auf das bei der A.___

tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei das Invaliden einkommen gestützt auf ein Pensum von 50 %

in der angestammten Tätigkeit zu bestimmen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 18; Urk.

E. 15 S. 1), besteht hierfür kein Raum .

Der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer betrug im Jahr 201 2 im privaten Sektor Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 in der Höhe von 0.7 % , ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 33‘079. -- im Jahr 2014 bei der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 %

ergibt ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007 x 0.5 ). 4.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invali ditäts fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 4.7

Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn und begründete dies damit , dass ein Teilzeitpensum von 50 % bei Männern

keinen Abzug rechtfertige und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend angepasste Stellen vorhanden seien, welche dem Belastungsprofil entsprächen . Die 50%ige Leistungsminderung sei bereits grosszügig bemessen, weshalb sich kein zusätzlicher Abzug rechtfertige (vgl. Urk. 9 S. 1; Urk. 11/54 S. 2; Urk. 11/ 55 S. 1 ). Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer infolge der eingeschränkten Verwertbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit einen Abzug von 10 bis 15 % als angemessen ( Urk. 1 S. 9 Ziff.

E. 19 ; Urk. 15 S. 1 ).

In Anbetracht der Gesamtumstände, wonach im Kompetenzniveau 1 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Stellen in Beachtung des von Prof. B.___ genannte n Belastungsprofil s (vgl. Urk. 11/20 S. 38 f. lit . F) bestehen, der im Verfügungszeitpunkt erst 33-jährige Beschwerdeführer eine körperliche Tätigkeit uneingeschränkt ausüben kann, d ie verminderte psychische Belast barkeit bereits im Rahmen der Arbe itsfähigkeit berücksichtigt und nicht zu einer doppelten Anrechnung führen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2 014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3) und

die von Prof. B.___ lediglich schätzungs weise festgelegte verbliebene 50%ige Leistungsfähigkeit nach der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, in Anbetracht des Aktivitätsniveaus eher gross zügig bemessen sei ( vgl. Urk. 10 S. 3) ,

ist die Nichtgewährung eines leidens bedingt en Abzuges nicht zu beanstanden. 4.8

Wir d das Valideneinkommen von Fr. 79‘784.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘079.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46‘705.- - , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (58.54 % , vgl. hierzu BGE 130 V 121 ) entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwe rdeführer somit eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00765 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

19. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, gelernter Goldschmied, arbeitete zuletzt von Mai 2008 bis November 2010 in einem Teilzeitpensum als Gestalter Werbetechnik bei Y.___ sowie von März 2007 bis März 2013 als Plakateur bei der Z.___ ( Urk. 11/30 /1 -2 ), als er sich a m 3 0. Januar 2014 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( vgl. Urk. 11/2 S.

5 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 11/7-8, Urk. 11/10-11, Urk. 11/14, Urk. 11/19, Urk. 11/23 , Urk. 11/26-30 ) ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 2 9. November 2014 berichtet wurde ( Urk. 11/20). Am 1. April 2015 teilte sie dem Versicherten den Abschluss der Arbei tsvermittlung mit ( Urk. 11/24).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/35, Urk. 11/37) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk. 11/42, Urk.

11/47 = Urk.

2) mit Wirkung ab dem 1. August 2014 eine halbe Invaliden rente bei eine m Invaliditätsgrad von 59 % zu. 2.

Der Versicherte erhob am 1 3. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Juni 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2009 mindestens eine Dreiviertelsrente zu gewähren ( Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2015 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde . Am 1 8. Juli 2016 nahm der Beschwer de führer ergänzend Stellung und reichte weitere Berichte ein

( Urk. 15, Urk. 16/1-2). Mit Beschluss vom 1 5. August 2016 ( Urk.

18) wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil ( reformatio in peius ) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 8.

Sep tember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses ein ( Urk. 20-21). Dies wurde der Beschwerde gegnerin am 3 0. September 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhal ten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes

Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.4

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeits unfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeits ausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicher weise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr schein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nach trägliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Über legungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Goldschmied nicht mehr zumutbar sei. S eit Oktober 2014 sei er als Postzustell er in einem Pensum von 60

% tätig . Diese Anstellung könne er weiterhin halten. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 59 % . Der Beschwer deführer habe folglich ab dem 1. August 2014 Anspruch au f eine halbe Invalidenrente . Von einer rückwirkenden Rentenausrichtung sei abzu sehen ( Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 9 S. 1).

Nachdem dem Beschwerdeführer die Anstellung bei der A.___ gekündigt worden war, hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, dass auch bei der Be stimmung des Invalideneinkommens gestützt auf die medizinisch zumutbare 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Invali di tätsgrad von 59 % resultiere (vgl. Urk. 11/55 = Urk. 3/3). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), er sei gestützt auf die gutachterliche Beurteilung seit November 2007 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er habe die Krankheit als solche nicht erkannt und die Einschränkungen als persönliche Defizite eines Versagers abgetan. Die verspätete Anmeldung dürfe ihm demnach nicht angelastet werden . Da eine Rückwirkung während fünf Jahren vorgesehen sei, bestehe der Renten anspruch ab dem 1. August 2009 (S. 4 ff.). Das 60%ige Arbeitspensum bei der A.___ sei ihm s chliesslich

per 3 1. Juli 2015 gekündigt worden, weshalb von einem gemäss Gutachten zumutbaren Pensum von 50 % auszugehen sei . Falls auf die statistischen Werte

abgestellt werde, sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 10 bis 15 % zu gewähren. Somit stehe ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zu (S. 8 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen sind der Rentenbeginn sowie die Höhe der Invalidenrente . 3.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin – der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend ( vgl. Urk. 10; Urk. 11/32 S. 3 f.) – auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 2 9. Novem ber 2014 ( Urk. 11/20).

Als Diagnose mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannte

er eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, anankasti schen und stark selbstford ernden Anteilen (ICD-10 F61) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Status nach wahnhafter psychotischer Störung in der Adoleszenz von 2002 bis 2003 (ICD-10 F23.2), eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), einen sekundären Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.25) sowie eine Feindseeligkeit gegenüber dem Kind und ständige Schuld zuweisung an das Kind (ICD-10 Z62.3) auf ( S. 37 lit .

E ).

Der Beschwerdeführer sei nur zu einfachen Tätigkeiten ohne Anforderungen an hohe kognitive Funktionen und ohne Stressbelastung in der Lage. Er könne keine Tätigkeiten mehr ausüben , in welchen soziale Kompetenzen gefordert sei en und ein ständiger Umg ang mit an deren Menschen notwendig sei . Eben falls nicht zumutbar seien ihm Tätigkeiten, welche unter Leistungsdruck präzises Arbeiten erforderlich mache n würden , weshalb ihm die bisherige Tätigkeit als Goldschmied nicht mehr zumutbar sei. Die tatsächliche quantita tive berufliche Belastungsfähigkeit sei schwer beurteilbar und stark vom Leistungs profil der Tätigkeit und den am Arbeitsplatz angetroffenen Bedingungen abhängig, weshalb diese nur geschätzt werden könne. Es sei mittel- und langfristig von einer

50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen . Von dieser Einschätzung sei mindestens seit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. C.___

im November 2007 auszugehen (S. 38 f. lit . F , S. 40 lit . I Ziff. 1 ).

Diese gutachterliche Einsch ätzung wird vom Beschwerdeführer nich t in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 8 f.

Ziff. 15 , Ziff. 18 ) und erscheint nach Lage der Akten nachvollziehbar und plausibel, so dass darauf abzustellen ist. Die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen mittels Einkommensvergleichs (vorstehend E. 1.5) ist folglich gestützt auf die verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorzunehmen. 4. 4.1

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der bei der Beschwerde gegnerin am 6. Februar 2014 eingegangenen Anmeldung ( vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 1 ) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Renten beginns , mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben der LSE 2012, T17, Ziff. 73 „Präzisierungshandwerker/innen, Drucker/innen und kunsthandwerkliche Berufe“ heran (vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 11/31 S. 1 ; Urk. 11/55 S. 1 ). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwer deführer im August 2001 erfolgreich die Lehre zum Goldschmied abgeschlossen und einige Jahre in diesem Berufsfeld gearbeitet, danach allerdings gesund heitsbedingt

nur noch Hilfstätigkeiten ausgeübt hatte (vgl. Urk. 11/6 S. 2; Urk. 11/13 S. 2; Urk. 11/26/2; Urk. 11/29 S. 1; Urk. 11/30), erscheint das Abstellen auf die statistischen Werte und den genannten Zentralwert als gerechtfertigt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er heute auf grund seines Intellekts und seines Umfeldes eine weit qualifiziertere Tätigkeit ausüben könnte und gerade im Bereich des Kunsthandwerkes grosse Unter schiede mit auch bonusrelevanten Lohnanteilen bestünden (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist ihm zwar zuzustimmen, dass die berufliche Weiterentwicklung bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu

berücksichtigen ist . Dabei müssen aller dings konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 1 5. März 2010 E. 3). Bei den Aus führungen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Mutmassungen, welche durch keine Belege gestützt werden und in Anbetracht des im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad s der überwiegenden Wahr schein lichkeit nicht zu überzeugen vermögen.

Der Zent ralwert für Präzisionshandwerker, Drucker und in kunsthandwerklichen Berufen tätige Männer betrug im Jahr 2012 Fr. 6‘283.-- (LSE 2012, T17, Ziff. 73, Total), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebs üblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % sowie im Jahr 2014 in der Höhe von 0.7 % , ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 79‘784.-- für das massgebliche Jahr 2014 ergibt ( Fr. 6‘283.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007). 4.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun des amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 4.5

F ür die Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwer degegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung

auf das vom Beschwer deführer anlässlich seiner seit dem 1. Oktober 2014 ausgeübten 60%igen Tätig keit bei der A.___ erzielte Einkommen

und ermittelte ein hypothetisches Invali den einkommen für das Ja hr 2014 von Fr. 32‘76 0.-- (vgl. Urk. 2 S. 4 ; Urk. 11/31 S. 1 ). Nachdem das Arbeitsverhältnis allerdings am 1 8. Juni 2015 per 3 1. Juli 2015 und somit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung gekündigt wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom 1 8. Juni 2015, Urk. 11/53), ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit Schreiben vom 7. Juli 2015 ( Urk. 11/55) gestützt auf die Tabellenlöhne und dabei auf den Lohn für Hilfsarbeiter .

Der Verlust der Arbeitsstelle erfolgte zwar erst nach Erlass der vorl iegend ange fochtenen Verfügung, wobei kein Kündigungsgrund genannt wird (vgl. Urk. 11/53). Allerdings steht hinreichend klar fest, dass der Beschwerdeführer in keiner konkreten beruflich-er werblichen Situation mehr steht, weshalb es

sich rechtfertigt , f ür die Bestimmung des Invaliden einkommens nicht mehr auf das bei der A.___

tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei das Invaliden einkommen gestützt auf ein Pensum von 50 %

in der angestammten Tätigkeit zu bestimmen (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 18; Urk. 15 S. 1), besteht hierfür kein Raum .

Der Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer betrug im Jahr 201 2 im privaten Sektor Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2014 in der Höhe von 0.7 % , ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 33‘079. -- im Jahr 2014 bei der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 %

ergibt ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007 x 0.5 ). 4.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeits fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invaliden einkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invali ditäts fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 4.7

Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn und begründete dies damit , dass ein Teilzeitpensum von 50 % bei Männern

keinen Abzug rechtfertige und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend angepasste Stellen vorhanden seien, welche dem Belastungsprofil entsprächen . Die 50%ige Leistungsminderung sei bereits grosszügig bemessen, weshalb sich kein zusätzlicher Abzug rechtfertige (vgl. Urk. 9 S. 1; Urk. 11/54 S. 2; Urk. 11/ 55 S. 1 ). Demgegenüber erachtete der Beschwerdeführer infolge der eingeschränkten Verwertbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit einen Abzug von 10 bis 15 % als angemessen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 19 ; Urk. 15 S. 1 ).

In Anbetracht der Gesamtumstände, wonach im Kompetenzniveau 1 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Stellen in Beachtung des von Prof. B.___ genannte n Belastungsprofil s (vgl. Urk. 11/20 S. 38 f. lit . F) bestehen, der im Verfügungszeitpunkt erst 33-jährige Beschwerdeführer eine körperliche Tätigkeit uneingeschränkt ausüben kann, d ie verminderte psychische Belast barkeit bereits im Rahmen der Arbe itsfähigkeit berücksichtigt und nicht zu einer doppelten Anrechnung führen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2 014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3) und

die von Prof. B.___ lediglich schätzungs weise festgelegte verbliebene 50%ige Leistungsfähigkeit nach der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, in Anbetracht des Aktivitätsniveaus eher gross zügig bemessen sei ( vgl. Urk. 10 S. 3) ,

ist die Nichtgewährung eines leidens bedingt en Abzuges nicht zu beanstanden. 4.8

Wir d das Valideneinkommen von Fr. 79‘784.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘079.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46‘705.- - , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (58.54 % , vgl. hierzu BGE 130 V 121 ) entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwe rdeführer somit eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2). 5. 5.1

Hinsichtlich des strittigen Rentenbeginns

sind die Parteien auf das zur Publi kation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 9C_56 /2016 vom 2 4. Oktober 2016 hinzuweisen, wonach das IVG in den Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 zwei unterschiedliche Arten von Wartezeiten statuiert hat. Dabei betrifft Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG die materielle Seite des Rentenanspruchs, indem für den Beginn der Invalidenrente unter anderem eine im Wesentlichen ununter brochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres vorausgesetzt wird. Demgegenüber stellt die Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG eine verfahrensmässige Anspruchs vor aussetzung dar, indem sie an die Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG anknüpft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Person, die eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungs träger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Die Wartezeiten von Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG haben somit völlig unterschiedliche Funktionen -

a ls materielle Anspruchsvor aussetzung (ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit) und als formelle Karenzfrist, die mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn einzuhalten ist (E. 3.2 des genannten Urteils) .

Unter Bezugnahme auf den genannten Entscheid hielt das Bundesgericht mit Urteil vom 2 8. November 2016 betreffend die vereinigten Verfahren 8C_544/2016 und 8C_568/2016 in Erwägung E. 4.2.2 fest, dass e ine Nach zahlung von Leistungen nach Art. 48 Abs. 1 IVG einzig den Anspruch auf Hilflosenentschädigung , auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel betrifft . Für den Nachzahlungsanspruch auf Invalidenrenten gilt allein nach dessen klarem Wortlaut Art. 29 Abs. 1 IVG . Eine implizite oder analoge Anwendung von Art. 48 IVG auf den Rentenanspruch würde im Widerspruch zur Rechtslage stehen . 5.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete die materielle Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gestützt auf die gutachterliche Beurteilung durch Prof. B.___

am 1. November 2007 als eröffnet (vgl. Urk. 11/32 S. 5). Obwohl die gutachterliche Beurteilung durch Prof. B.___

retrospektiv erfolgte , ist die spätestens auf diesen Zeitpunkt festgelegte Eröffnung der Wartezeit - insbesondere in Anbetracht der durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2007 ( Urk. 11/19 = Urk.

21) seit diesem Zeitpunkt bis auf weiteres attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit - überwiegend wahr scheinlich und echtzeitlich nachgewiesen (vorstehend E. 1.4) . Das Wartejahr ist somit spätestens am 1. November 2008 abgelaufen. 5.3

Da e in Rentenanspruch allerdings gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

am 6. Februar 2014 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11 S. 1 ) entsteht, liegt eine verspätete Anmeldung vor.

Soweit der Beschwerdeführer infolge der unverschuldeten Nichtanmeldung eine rückwirkende Rentenzusprache ab dem 1. August 2009 beantragte (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 9 f.), besteht hierfür keine rechtliche Grundlage (vorstehend E. 5.1) . Der Rentenanspruch entsteht vorliegend in Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG erst ab dem 1. August 2014. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, anankastischen und stark selbstfordernden Anteilen (ICD-10 F61) die bisherige Tät igkeit nicht mehr zumutbar i st. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit ist ihm hingegen zu 50 % zumutbar. Der Beschwerdeführer hat nach Vornahme des Einkommensvergleichs somit ab dem 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans