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IV.2015.00761

Keine anspruchsbegründende Veränderung des Gesundheitszustands, der medizinische Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, Abweisung UP/URB mangels Bedürftigkeit.

Zürich SozVersG · 2015-12-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, meldete sich am 27. Oktober 2008 unter Hin weis auf ein unfallbedingt verletztes rechtes Sprunggelenk bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

25. November 2009

einen Leistung sanspruch (Urk. 12/31 ). 1.2

Der Versicherte meldete sich am 15. September 2012 erneut bei der Invaliden - versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/40). Nach Abklärung der me - dizinischen und erwerblichen Situation, Beizug der Akten der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie durchgeführtem Vorbescheid verfahren

( Urk. 12/86 ; Urk. 12/89 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

10. Juni 2015

bei einem Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch (Urk. 12/93 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

13. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

10. Juni 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spä testens ab September 2012 mindestens eine halbe Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

15. September 2015 ( Urk. 11 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

30. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2015 ( Urk. 12/92 S. 2 unten) , davon aus, dass sich die degenerativ vorbestehenden Gesundheitsschäden nach dem Umfall vom 13. März 2012 nicht verschlechtert hätten und somit weiterhin von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2 S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, weil nebst den von der SUVA anerkannten unfallbedingten Beschwerden weitere nicht unfallbedingte Beschwerden vorliegen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hätten. Durch das Gericht sei deshalb ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag zu geben, um den Sachverhalt umfassend abzuklären (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 25. November 2009 ( Urk. 12/31) eine anspruchsbegründende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3. 3.1

Der rentenablehnenden Verfügung vom 25. November 2009 ( Urk. 12/31) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde: 3.2

Am 9. Dezember 2008 berichteten d ie Ärzte der Y.___ ( Urk. 12/19), wo der Beschwerdeführer vom 28. Oktober bis 2. Dezember 2008 in stationärer Behandlung gewesen war, und nannten

als Diagnosen therapie resistente diffuse Beschwerden des oberen rechten Sprunggelenks, aktuell keine Hinweise auf CRPS , sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bei ausgeprägten psychosozialen und familiären Problemen (S. 1) . Infolge psychisch bedingter Limitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Ab klärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären (S. 2 oben ).

Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die berufliche Tätigkeit als Bau arbeiter sowie jede andere berufliche Tätigkeit sei aus unfallkausaler Sicht hin sichtlich des rechten oberen Sprunggelenks ganztags zumutbar. Aufgrund der psychisch be dingten Einschränkung werde ein erleichterter Einstieg mit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit 50%igem Pensum empfohlen. Bei weiterhin positivem Heilungsverlauf und bei Abklingen des psychiatrischen Beschwerdebildes sei eine Steigerung auf ein volles Pensum innert 3 Monaten anzustreben (S. 2 Mitte). 3.3

Im orthopädisch psychiatrischen Gutachten des Z.___ vom

28. August 2009 ( Urk. 12/27) nannten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine längere depressive Reaktion bei sozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21). Aus psychiatrischer Sicht betrage d ie Arbeitsfähigkeit wegen erhöhter Affektlabilität und der Auf wendung einer höheren Energiespannung sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 90 % (S. 16 unten) .

Der Unfallschaden a m rechten Sprunggelenk vom 2. August 2007 gelte rückblickend als Bagatelltrauma mit einem nachvollziehbaren Verlauf von 4-6 Wochen bis zum Eintritt einer Resti tutio ad integrum . Es seien weder unfallabhängige noch unfallunabhängige or thopädisch-pathologische Befunde auszumachen. Die vom Beschwerdeführer in den Bereich des rechten Sprunggelenkes projizierten Beschwerden würden einer nachvollziehbaren orthopädisch- traumatologischen morphologischen Patholo gie entbehren (S. 19 oben) . 3.4

Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2009 ( Urk. 12/31) einen Leistungsanspruch des Beschwer deführers. 4. 4.1

Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2

Im Austrittsbericht der Y.___ vom 2. Juli 2012 ( Urk. 12/53/27-34 = 12/60/330-333) , wo der Beschwerdeführer vom 16. Mai bis 27. Juni 2012 ein weiteres Mal in stationärer Behandlung gewesen war, berichteten die Ärzte, dass die Resultate der physischen Leistungstest für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit i nfolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz nicht verwertbar seien . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht er klären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi nisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Ein schränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begrün den. Eine psychische Störung mit Krankheitswert, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte, liege nicht vor. Die Tätigkeit als Bo denleger sei nicht mehr zumutbar. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei hingegen zumutbar (S. 2).

Zusammenfassend habe sich ein normaler Befund ergeben. Ein am 13. Juni 2012 durchgeführtes MRT des Neurokraniums habe sich altersentsprechend ge zeigt, ohne Anhalt für fassbare posttraumatische makro-, oder mikromorpholo gische zerebrale Residuen. Im Rahmen der ambulanten Untersuchung in der Fusssprechstunde der A.___ sei die bildgebende Diagnostik bespro chen worden. Im MRI rechts und links h ätt en sich wenig spezifische Befunde gezeigt, einen intakten Bandapparat und keine Ruptur der Achillessehne. Die Bildgebung begründe keinen klaren Anhalt für das diffuse Schmerzsyndrom (S. 2 unten f.).

Aus psychiatrischer Sicht attestierten

die Ärzte eine Anpassungsstörung in Form eines leichten depressiven Zustandes (ICD-10 F43.21) und führten dazu aus,

dass der Beschwerdeführer in den Therapien allgemein über eine geringe Com pliance verfügt habe ; therapeutisch habe sich ein erschwerter Zugang beobach ten lassen. Der Beschwerdeführer habe kaum die Bereitschaft signalisiert , prob lembezogen zu arbeiten und die Belastungen im Rehaprogramm sukzessive zu steigern. Die Umsetzung aktiver Copingstrategien zur Schmerzbewältigung sei dem Beschwerdeführer sehr schwer gefallen, im klinischen Alltag habe sich ein ausgeprägtes Schonverhalten bei deutlicher Schmerzlimitierung beobachten lassen. Der Beschwerdeführer sei sehr schmerzfokussiert und habe den Abbau der Schmerzmedikation abgelehnt .

T rotz umfassender diagnostischer Abklärung habe er sich nicht ernst genommen gefühlt, sei im Verhalten rasch kränkbar

gewesen und habe leicht aufbrausend reagiert (S. 3

Mitte ).

Zudem würden p sychosoziale Belastungen

in einem bereits unfallvorbestehen den konfliktreichen Verhältnis zum Arbeitgeber bestehen. Die überwiegend passive Schmerzbewältigung mit stark ausgeprägtem Schonverhalten trage zu einer Verzögerung des psychischen Heilungsverlaufs bei (S. 3 oben). Zusam menfassend habe sich eine fragliche Leistungsbereitschaft mit deutlicher Fixa tion auf die Schmerzsymptomatik gezeigt (S. 3 unten) . Die Ärzte hielten ab schliessend fest, dass v on einer Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten nicht auszugehen und eine vollschichtige Tätigkeit grundsätzlich möglich sei

(S. 4 oben).

Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ( Urk. 12/60/307-312) hätten sich Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeits- und Exekutivfunk tionen , der Merkfähigkeit und der visuo -konstruktiven Fähigkeiten gezeigt. Während des Aufenthaltes habe keine eigentliche depressive Störung von Krankheitswert vorgelegen. Die im Verlauf der Untersuchung durchgef ührten Symptomvalidierungstests verw ie sen auf eine wahrscheinliche Aggravations tendenz des Beschwerdeführers. Das im Rahmen der neuropsychologischen Un tersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze somit nur geringe Aussage kraft und der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege (S. 5 Mitte). Die Funktionsfähigkeit sei aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden aus neuropsychologischer Sicht kaum zuverlässig einzuschätzen (S. 5 Mitte) .

Beim Beschwerdeführer habe ge mäss MRT-Befund vom 13. Juni 2012 der

B.___ keine struk turelle Hirnverletzung vorgelegen, welche eine deutliche kognitive Minderleis tung begründen könnte . In kognitiver Hinsicht dürfte daher die Ausübung der früheren beruflichen Tätigkeit grundsätzlich wieder möglich sein (S. 5 unten ). 4. 3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie, MRI-Zentrum Spital D.___ , hielt im Bericht vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 12/53/10-11) fest, dass keine rele vanten degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule

bestünd en . Im Ver gleich zum MRI der Lendenwirbelsäule vom 29. Juni 2010 sei es insgesamt zu keiner wesentlichen Befundänderung gekommen (S. 2). 4. 4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 30. März 2013 ( Urk. 12/56) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, sch were Episode ( ICD-10 F32.2; Ziff. 1.1) . Der Beschwerdeführer klage glaubwürdig über Schwindel. Im Vorder grund des psychischen Zustandsbildes stünden Symptome , welche seit dem Unfall persistier t en. Aufgrund des Schwindels könne der Beschwerdeführer nicht mehr auf der Baustelle arbeiten, bezüglich Arbeitsintegration seien mit der SUVA Gespräche

i m Gang

( Ziff. 1.7) . 4. 5

Dem Bericht der Ärzte der F.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie , vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 12/61/4-5) lässt sich entnehmen, dass trotz erweiterter apparativer Untersuchung des Gleichge wichtsorgans kein objektivierbares Korrelat zum Schwank- und Drehschwindel gefunden wurde . 4. 6

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), SUVA, führte in der ärztliche n Beurteilung vom 15. Mai 2014 ( Urk. 12/67/88-91) aus, dass sich

a us otologischer Sicht ein definitiver und unveränderter Sta tus (seit letzter Beurteilung vom 13. Februar 2013; Urk. 12/67/182-185) nach Felsenbeinfraktur links mit Ertaubung links und permanentem Tinnitus links als Folge eines Treppensturzereignisses

bestätige . Aus den zwischenzeitlich einge gangen Berichten und a ufgrund einer ausgedehnten vestibulären Testbatterie an der ORL-Klinik des F.___

bestätige sich ein funktionstüchti ges Gleichgewichtsorgan beidseits. Dabei lasse sich insbesondere am linksseitig ertaubten Gehör keine Pathologie betreffend d ie Gleichgewichtsfunktion links feststellen (S. 1). Bezüglich der vom B eschwerdeführer beklagten Sekunden schwindelattacken seien keine objektivierbaren Befunde feststellbar (S. 2).

Aus otologischer Sicht habe der Beschwerdeführer infolge seiner Ertaubung links ein vermindertes Richtungsgehör und eine erschwerte räumlich-akustische Orientierung, welche auch mittels einer Hörgeräteversorgung nicht optimiert werden könne. Daher seien gehör- und absturzgefährdende Arbeitsplätze unge eignet (S. 3 unten f.). Dabei würden Tätigkeiten ohne grosse Gewichtsbelastung für Rücken- und Schulterbereich, sowie alle sitzenden und stehenden Tätigkei ten ohne Arbeiten über Kopfhöhe, in Frage kommen (S. 4). 4. 7

Dr. med. H.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traum atolo gie des Bewegungsapparates führte im Bericht der

k reisärztliche n Untersuchung vom 1. Juli 2014 ( Urk. 12/67/56-67) aus, die ausgedehnten Ab klärungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule nach Treppensturz mit leichter traumatischer Hirnverletzung hätten keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen ergeben, es seien aber auf multiplen Segmenten degenerative Veränderungen festgestellt worden .

D iese seien vorbestehend, anamnestisch hätten lumbale Probleme mit Ausstrahlung ins linke Bein bereits ohne Unfall kausalität seit mindestens 2010 bestanden. Bei der stationären Rehabilitation in Y.___ (16. Mai bis 27. Juni 2012) seien Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bei den physischen Leistungstest festgestellt worden, eine psychische Störung mit Krankheitswert sei negiert worden. Der diagnostizierte unklare, kurzdau ernde Schwindel könne laut Bericht des F.___ vom 8. Okto ber 2013 diagnostisch nicht eingeordnet werden. Aus

orthopädisch-traumatolo gische r

Sicht sei festzuhalten, dass es unfallkausal zu keinen strukturellen (Rü cken-)Schädigungen gekommen sei und die vorbestehenden degenerativen Ver änderungen bei den bildgebenden Abklärungen unverändert gewesen seien. Die durchgeführte rein passive Physiotherapie erfülle seit langer Zeit die WZW-Kri terien ( W irksam keit , Z weckmässig keit und W irtschaftlich keit ) nicht mehr (S. 10). Die Taubheit links, der Schwindel sowie die psychische Komponente seien in der vorliegenden Beurteilung nicht berücksichtigt und müssten (teilweise er neut) fachärztlich beurteilt werden. Aus rein orthopädisch- traumatologischer Sicht sei keine unfallkausale Einschränkung zu erkennen und dem Zumutbar keitsprofil der ORL-Fachärzte sei zuzustimmen (S. 11). 4. 8

Die Ärzte des F.___ , Klinik für Rheumatologie ,

hielten im Bericht vom 20. November 2014 (12/81 = 12/82/6-8) fest, dass die Befunde un verändert seien (S. 2 Mitte). Im Vordergrund würden vorwiegend psychosoziale und psychiatrische Aspekte stehen, insbesondere die Einstellung der Unfallgel der stelle den Beschwerdeführer vor viele Fragen. Zur Festlegung der Arbeitsfä higkeit sei eine Evaluation der Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens nötig, nebst den muskuloskelletalen Aspekten, welche die A rbeitsunfähigkeit beeinflussen könnten, scheinen auch psychiatrische Komponenten im Raum zu stehen (S. 2 unten). 4. 9

Dr. E.___

(vorstehend E. 4.6) nannte in einem undatierte n Bericht ( letzte Kontrolle am 1 2. Dezember 2014 ;

Urk. 12/77/1-4) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet ( ICD-10 F33.9; Ziff. 1.2). Bis jetzt sei keine Besserung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Der Beschwerdeführer leide an depressiven Symptomen, sei sehr unzufrieden und werde von der SUVA nicht mehr bezahlt. Die Ehefrau habe sich von ihm getrennt, da sie sein aggressives Verhalten, die Gewalt, den Verlust der Impuls kontrolle und seine Stimmungsinstabilität nicht mehr habe dulden können. Sie könne in der Wohnung bleiben, der Beschwerdeführer habe diese gemäss Ge richtsentscheid verlassen müssen. Der Beschwerdeführer könne sich mit seinem Schicksal nicht abfinden. Er sehe keine Zukunft mehr, eine Arbeit könne er nicht mehr finden, müsse aus der Wohnung ausziehen und wisse nicht wohin ( Ziff. 1.3). Laut Angaben des Beschwerdeführers könne er wegen Schwindel kei ner Tätigkeit mehr nachgehen ( Ziff. 2.1). Es komme monatlich zu r Behandlung ( Ziff. 3.1). Die Prognose sei offen ( Ziff. 3.3). Die Verbesserung der Arbeitsfähig keit durch medizinische Massnahmen sei vor allem von den somatischen Be schwerden abhängig ( Ziff. 4.1). 4. 1 0

M ed. pract . I.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, nannte in sei nen Stellungnahme n vom 11 . Februar und 19. März 2015 ( Urk. 12/85/7-9) be zugnehmend auf die vorhandenen ärztlichen Beurteilungen das folgende Be lastungs profil : leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, keine gehörgefährdende n Arbeitsplätze und Berücksichtigung des verminderten Richtungshörens sowie der erschwerten räumlich-akustischen Orientierung. Keine Tätigkeiten mit Ab sturzgefahr , kein Steigen auf Leitern/Gerüste, keine Überkopfarbeiten, keine Tä tigkeiten mit Kopfrückneigung (S. 8 unten) . Die Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit betrage 100 % . In einer angepasste n Tätigkeit sei von keiner wesentlichen Einschränkung der A rbei ts fähigkeit auszugehen (S 9 unten) . 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Zwischen den Parteien ist dabei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger inzwischen vollständig arbeitsunfähig ist. 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass keine anspruchsbegrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet , dass die SUVA von degenerativen Veränderungen ausgehe, welche erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2) , ist ihm entgegen zu halten , dass die ausgedehnten Abklä rungen nach dem Treppensturz keine unfallkausalen strukturellen Schädigun gen ergeben haben und die bildgebend festgestellten degenerativen Verände rungen vorbestehend und unverändert waren (vorstehend E. 4.7). Gleiches geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2012 (vorstehend E. 4.3) her vor, welcher im Bereich der Brustwirbelsäule bildgebend keine relevanten dege nerativen Veränderungen und im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vergleich zu 2010 insgesamt keine wesentliche Befundänderung feststellte .

So geht a uch d as F.___ v on unveränderten Befunden aus (vorstehend E. 4.8).

In somatischer Hinsicht macht

der Beschwerdeführer weiter geltend

ein, dass auch die A.___ ausdrücklich bestätige, dass sowohl das lumbospon dylogene Schmerzsyndrom als auch die chronischen Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Aus dem genannten Bericht der Ärzte der A.___ vom

20. Februar 2013 (vgl. Urk. 12/52), welche sich bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit letztlich auf den Austrittsbericht der Y.___ bez ogen (S. 4 Ziff. 1.6-7), kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ablei ten. Den Berichten der Ärzte der Y.___ (vorstehend E. 4.2)

kann eindeutig entnommen werden , dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz -

wie schon beim stationären Aufenthalt im Jahr 2008 (vorstehend E. 3.2) - nicht verwertbar waren . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären.

Sodann hielten die Ärzte u nter Berück sichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungspro gramm

e ine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit für zumutbar. Dies bezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass s u bjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (Urteil des Bundesgericht 8C_972/2012 vom

31. Oktober 2013 E .

5.4) . Im Rahmen der bei den stationären Aufenthalte in der Y.___

in den Jahren 2008 und 2012 liess sich d as Ausmass der der Schmerzen im Rahmen der Untersuchung nicht eindeutig erklären und objektivieren.

Weiter ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beklag ten Schwank- und Drehschwindels trotz umfangreicher fachärztliche r Abklärungen kein objektivierbares Korrelat finden liess , sondern ein funktion s tüchtiges Gleichgewichtsorgan festgestellt wurde (vorstehend E. 4.5-6) . 5.3

Sodann wurden die vorhandenen Einschränkungen infolge der Ertaubung und des Tinnitus durch Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6) sowie den RAD (vorstehend E. 4.10) im Belastungsprofil entsprechend berücksichtigt ;

darüber hinausge hende quantitative Einschränkungen sind in somatischer Hinsicht

keine

ausge wiesen . 5. 4

In psychiatrischer Hinsicht ist ebenfalls von keiner

V erschlechterung aus zuge hen . Im Rahmen de r stationären psychiatrischen Behandlung im Jahr 2012 ver neinten die Ärzte eine eigentliche depressive Störung von Krankheitswert und attestierten eine Anpassungsstörung in Form eines leichten depressiven Zustan des . Im klinischen Alltag zeigte der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schon verhalten bei deutlicher Schmerzlimitierung. Er verfügte dabei über eine geringe Compliance und signalisierte kaum die Bereitschaft problembezogen zu arbeiten (vorstehend E. 4.2) . Grundsätzlich ist eine Anpassungsstörung im G renzbereich dessen zu situieren , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.2). Im Übrigen geht aus verschie denen Berichten, insbesondere aus denjenigen der behandelnden Psychiaterin, deutlich hervor (vorstehend E. 3.2, E. 4.2, E. 4.8-9) , dass psychosoziale Aspekte eine wichtige Rolle einnehmen (finanzielle Schwierigkeiten, Trennung von der Ehefrau und damit einhergehend der Auszug aus der Wohnung, Verlust der Ar beitsstelle und in diesem Zusammenhang Wut auf den ehemaligen Arbeitgeber, sich nicht ernst genommen Fühlen usw.). Gegen eine invalidisierende Wirkung des depressiven Zustandes spricht weiter , dass die

behandelnde Psychiaterin eine Tätigkeit aufgrund des Schwindels nicht mehr für möglich hielt und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen vor allem von den somatischen Beschwerden abhängig machte .

Sie bez og sich bei ihren Schlussfolgerungen offenbar vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.9) , eine

allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss hingegen durch objektivierbare Befunde belegt werden und kann sich nicht nur auf subjektive Angaben abstützen.

Die ausgeprägte psychosoziale Belastungss ituation, die festgestellte Selbstlimi - tie rung und Aggravation in der neuropsychologischen Abklärung

so wie die nur monatlich stattfindenden Termine bei der behandelnden Psychiate rin sprechen insgesamt gegen einen ausgeprägten Leidensdruck und schliesslich gegen die Annahme einer invalidisierenden Wirkung des depressiven Zustands bildes . Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Psychiaterin eine de pressive Störung diagnosti zierte, denn für die Eignung eines Gesundheitsscha dens , die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, sind nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend. 5.5

Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht

seit der rentenablehnenden Verfügung vom 25. No vember 2009 ( Urk. 12/31) nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum dagegen insofern verändert, dass er seit dem Unfall am 13. März 2012 i n seiner angestammten Tätigkeit als Boden leger nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen ist er in einer mindestens leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

5.6

Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im rele vanten Zeitraum nicht in einer anspruchsbegründenden Weise verändert hat. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwie fern die vom Beschwerdeführer geforderte Anordnung eines Gutachtens

sowie von den Ärzten des F.___ vorgeschlagene Evaluation der Leistungsfähigkeit - insbesondere angesichts der fragliche n

Leistungsbereit schaft des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.2, E. 4.2) - neue, für die Beurtei lung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte.

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden und wird des Weiteren

vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Die angefochtene Ver fügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Mitte). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Per son, wenn sie ohne Beein - trächti gung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Mass gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 ZPO) einge reicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Verände rungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beur - teilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu be rücksichti - gen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). 6.3

Aus dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 8 S. 4 ) sowie den damit eingereichten Akten ( Urk. 9/6 ) ist ersichtlich, dass der Be schwerdeführer von seiner Frau getrennt , aber nach wie vor zusammen im glei chen Haushalt , lebt. Aufgrund des im Zeitpunkt des Gesuches geltenden Kreis schreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Be rechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs wird für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen als minimaler monatli cher Grundbedarf ein B etrag von Fr. 1‘100.-- und für ein Kind bis Ab schluss der Erstausbildung ein solcher von Fr. 600.-- festgesetzt. Zusätzlich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Einzelpersonen praxisgemäss ein Betrag von Fr. 300.-- als Freibetr ag berücksichtigt. 6.4

Das Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich zusammen aus den Leistun gen der Arbeitslosenkasse sowie einer Rente der SUVA und beläuft sich je nach Anzahl der kontrollierten Tage der Arbeitslosenkasse auf mindestens Fr. 3‘984.-- ( Fr. 3‘100.-- + Fr. 884.--). Der Beschwerdeführer macht mehr als die Hälfte des Mietzinses geltend ( Urk. 8 S. 5 Ziff. 5) und wohnt trotz Trennungsvereinbarung nach wie vor in der eheli chen Wohnung . Die richtigerweise zu berücksichtigen Wohnkosten betragen daher Fr. 608.-- ( Fr. 1‘ 215 / 2 Personen ). Der mit Fr. 343.70 geltend gemachte Prämienaufwand für die Krankenkasse ( Urk. 8 S. 5 Ziff.

6) kann ebenfalls nicht im vollen Umfang, sondern nur zu einem Betrag von Fr. 316.90 angerechnet werden, da rechtsprechungsgemäss der Prämienaufwand über die obligatorische Versicherung hinaus nicht berücksichtigt werden darf (BGE 134 III 323 E. 3). Sodann ist festzuhalten, dass die Tilgung gewöhnlicher Schulden (vgl. Urk. 8 S 2 Ziff. 1) bei der Bedarfsberechnung nach ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen ist. Die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des Bundesgerichts U 234/01 vom 14. Februar 2002 E. 4b/ aa ). Sodann gelten die Kosten für Telefon und TV (vgl. Urk. 8 S. 5 Ziff. 6) als im Grundbetrag enthalten und bleiben daher unberück sichtigt. Bei den Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungen ist es fraglich, ob diese ebenfalls als im Grundbetrag enthalten anzusehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2008 vom 20. Februar 2008 E. 3.2.2), da sie anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht weiter substantiiert und ausge wiesenen sind, bleiben auch diese unberücksichtigt. Ebenfalls nicht belegt und unberücksichtigt bleiben die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausla gen für Heizung ( Urk. 8 S. 5 Ziff.

6) sowie voraussichtlichen Auslagen für Arzt, Zahnarzt, Geburt respektive Wohnungswechsel ( Urk. 8 S. 6 Ziff. 12) . 6.5

Nach dem Gesagten errechnet sich d er Notbedarf basierend auf dem zitierten Kreisschreiben sowie den Angaben des Beschwerdeführers wie folgt

: Grundbetrag alleinstehend mit Haushaltgemeinschaft Fr. 1‘100.-- Kind bis Abschluss Erstausbildung Fr. 600.-- Miete Fr.

608.-- Krankenkasse Fr.

316.90 Ratenzahlung zur Begleichung Steuerausstand Fr.

504 .-- Total Fr. 3 ‘ 128 .90 Unter Berücksichtigung des einer alleinstehenden Person nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Be streitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschus ses von monatlich Fr. 300.-- verbleiben damit Fr. 5 55 .10 zur Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung. Bei diesem Ergebnis kann indes offen bleiben , ob die ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte n Unterhalts- und Unterstüt zungsbeiträge an die Mutter sowie an die Schwiegermutter

( Urk. 8 S. 6 Ziff. 10, Urk. 9/10) moralisch geschuldet und angemessen und demnach entsprechend anzurechnen wären . Die Unterstützungsbeiträge an die Schwiegermutter lassen sich vor dem Hintergrund der Ehetrennung sicher nicht mehr begründen. Selbst unter Berücksichtigung der Beiträge an die eigene Mutter von Fr. 250.-- ( Fr. 500.-- / 2; Urk. 8 S. 6 Ziff. 10) verbleiben Mittel zur Prozessführung auf ei gene Rechnung, zumal die entsprechenden Kosten während eines b efristeten Zeitraumes anfallen. 7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 2 S. 2 unten).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2015 ( Urk. 12/92 S. 2 unten) , davon aus, dass sich die degenerativ vorbestehenden Gesundheitsschäden nach dem Umfall vom 13. März 2012 nicht verschlechtert hätten und somit weiterhin von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, weil nebst den von der SUVA anerkannten unfallbedingten Beschwerden weitere nicht unfallbedingte Beschwerden vorliegen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hätten. Durch das Gericht sei deshalb ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag zu geben, um den Sachverhalt umfassend abzuklären (S. 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 25. November 2009 ( Urk. 12/31) eine anspruchsbegründende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

E. 3.1 Der rentenablehnenden Verfügung vom 25. November 2009 ( Urk. 12/31) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde:

E. 3.2 Am 9. Dezember 2008 berichteten d ie Ärzte der Y.___ ( Urk. 12/19), wo der Beschwerdeführer vom 28. Oktober bis 2. Dezember 2008 in stationärer Behandlung gewesen war, und nannten

als Diagnosen therapie resistente diffuse Beschwerden des oberen rechten Sprunggelenks, aktuell keine Hinweise auf CRPS , sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bei ausgeprägten psychosozialen und familiären Problemen (S. 1) . Infolge psychisch bedingter Limitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Ab klärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären (S. 2 oben ).

Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die berufliche Tätigkeit als Bau arbeiter sowie jede andere berufliche Tätigkeit sei aus unfallkausaler Sicht hin sichtlich des rechten oberen Sprunggelenks ganztags zumutbar. Aufgrund der psychisch be dingten Einschränkung werde ein erleichterter Einstieg mit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit 50%igem Pensum empfohlen. Bei weiterhin positivem Heilungsverlauf und bei Abklingen des psychiatrischen Beschwerdebildes sei eine Steigerung auf ein volles Pensum innert 3 Monaten anzustreben (S. 2 Mitte).

E. 3.3 Im orthopädisch psychiatrischen Gutachten des Z.___ vom

28. August 2009 ( Urk. 12/27) nannten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine längere depressive Reaktion bei sozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21). Aus psychiatrischer Sicht betrage d ie Arbeitsfähigkeit wegen erhöhter Affektlabilität und der Auf wendung einer höheren Energiespannung sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 90 % (S. 16 unten) .

Der Unfallschaden a m rechten Sprunggelenk vom 2. August 2007 gelte rückblickend als Bagatelltrauma mit einem nachvollziehbaren Verlauf von 4-6 Wochen bis zum Eintritt einer Resti tutio ad integrum . Es seien weder unfallabhängige noch unfallunabhängige or thopädisch-pathologische Befunde auszumachen. Die vom Beschwerdeführer in den Bereich des rechten Sprunggelenkes projizierten Beschwerden würden einer nachvollziehbaren orthopädisch- traumatologischen morphologischen Patholo gie entbehren (S. 19 oben) .

E. 3.4 Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2009 ( Urk. 12/31) einen Leistungsanspruch des Beschwer deführers.

E. 4 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 30. März 2013 ( Urk. 12/56) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, sch were Episode ( ICD-10 F32.2; Ziff. 1.1) . Der Beschwerdeführer klage glaubwürdig über Schwindel. Im Vorder grund des psychischen Zustandsbildes stünden Symptome , welche seit dem Unfall persistier t en. Aufgrund des Schwindels könne der Beschwerdeführer nicht mehr auf der Baustelle arbeiten, bezüglich Arbeitsintegration seien mit der SUVA Gespräche

i m Gang

( Ziff. 1.7) .

E. 4.1 Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:

E. 4.2 Im Austrittsbericht der Y.___ vom 2. Juli 2012 ( Urk. 12/53/27-34 = 12/60/330-333) , wo der Beschwerdeführer vom 16. Mai bis 27. Juni 2012 ein weiteres Mal in stationärer Behandlung gewesen war, berichteten die Ärzte, dass die Resultate der physischen Leistungstest für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit i nfolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz nicht verwertbar seien . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht er klären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi nisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Ein schränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begrün den. Eine psychische Störung mit Krankheitswert, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte, liege nicht vor. Die Tätigkeit als Bo denleger sei nicht mehr zumutbar. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei hingegen zumutbar (S. 2).

Zusammenfassend habe sich ein normaler Befund ergeben. Ein am 13. Juni 2012 durchgeführtes MRT des Neurokraniums habe sich altersentsprechend ge zeigt, ohne Anhalt für fassbare posttraumatische makro-, oder mikromorpholo gische zerebrale Residuen. Im Rahmen der ambulanten Untersuchung in der Fusssprechstunde der A.___ sei die bildgebende Diagnostik bespro chen worden. Im MRI rechts und links h ätt en sich wenig spezifische Befunde gezeigt, einen intakten Bandapparat und keine Ruptur der Achillessehne. Die Bildgebung begründe keinen klaren Anhalt für das diffuse Schmerzsyndrom (S. 2 unten f.).

Aus psychiatrischer Sicht attestierten

die Ärzte eine Anpassungsstörung in Form eines leichten depressiven Zustandes (ICD-10 F43.21) und führten dazu aus,

dass der Beschwerdeführer in den Therapien allgemein über eine geringe Com pliance verfügt habe ; therapeutisch habe sich ein erschwerter Zugang beobach ten lassen. Der Beschwerdeführer habe kaum die Bereitschaft signalisiert , prob lembezogen zu arbeiten und die Belastungen im Rehaprogramm sukzessive zu steigern. Die Umsetzung aktiver Copingstrategien zur Schmerzbewältigung sei dem Beschwerdeführer sehr schwer gefallen, im klinischen Alltag habe sich ein ausgeprägtes Schonverhalten bei deutlicher Schmerzlimitierung beobachten lassen. Der Beschwerdeführer sei sehr schmerzfokussiert und habe den Abbau der Schmerzmedikation abgelehnt .

T rotz umfassender diagnostischer Abklärung habe er sich nicht ernst genommen gefühlt, sei im Verhalten rasch kränkbar

gewesen und habe leicht aufbrausend reagiert (S. 3

Mitte ).

Zudem würden p sychosoziale Belastungen

in einem bereits unfallvorbestehen den konfliktreichen Verhältnis zum Arbeitgeber bestehen. Die überwiegend passive Schmerzbewältigung mit stark ausgeprägtem Schonverhalten trage zu einer Verzögerung des psychischen Heilungsverlaufs bei (S. 3 oben). Zusam menfassend habe sich eine fragliche Leistungsbereitschaft mit deutlicher Fixa tion auf die Schmerzsymptomatik gezeigt (S. 3 unten) . Die Ärzte hielten ab schliessend fest, dass v on einer Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten nicht auszugehen und eine vollschichtige Tätigkeit grundsätzlich möglich sei

(S. 4 oben).

Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ( Urk. 12/60/307-312) hätten sich Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeits- und Exekutivfunk tionen , der Merkfähigkeit und der visuo -konstruktiven Fähigkeiten gezeigt. Während des Aufenthaltes habe keine eigentliche depressive Störung von Krankheitswert vorgelegen. Die im Verlauf der Untersuchung durchgef ührten Symptomvalidierungstests verw ie sen auf eine wahrscheinliche Aggravations tendenz des Beschwerdeführers. Das im Rahmen der neuropsychologischen Un tersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze somit nur geringe Aussage kraft und der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege (S. 5 Mitte). Die Funktionsfähigkeit sei aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden aus neuropsychologischer Sicht kaum zuverlässig einzuschätzen (S. 5 Mitte) .

Beim Beschwerdeführer habe ge mäss MRT-Befund vom 13. Juni 2012 der

B.___ keine struk turelle Hirnverletzung vorgelegen, welche eine deutliche kognitive Minderleis tung begründen könnte . In kognitiver Hinsicht dürfte daher die Ausübung der früheren beruflichen Tätigkeit grundsätzlich wieder möglich sein (S. 5 unten ).

E. 5 Dem Bericht der Ärzte der F.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie , vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 12/61/4-5) lässt sich entnehmen, dass trotz erweiterter apparativer Untersuchung des Gleichge wichtsorgans kein objektivierbares Korrelat zum Schwank- und Drehschwindel gefunden wurde . 4.

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Zwischen den Parteien ist dabei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger inzwischen vollständig arbeitsunfähig ist.

E. 5.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass keine anspruchsbegrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet , dass die SUVA von degenerativen Veränderungen ausgehe, welche erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2) , ist ihm entgegen zu halten , dass die ausgedehnten Abklä rungen nach dem Treppensturz keine unfallkausalen strukturellen Schädigun gen ergeben haben und die bildgebend festgestellten degenerativen Verände rungen vorbestehend und unverändert waren (vorstehend E. 4.7). Gleiches geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2012 (vorstehend E. 4.3) her vor, welcher im Bereich der Brustwirbelsäule bildgebend keine relevanten dege nerativen Veränderungen und im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vergleich zu 2010 insgesamt keine wesentliche Befundänderung feststellte .

So geht a uch d as F.___ v on unveränderten Befunden aus (vorstehend E. 4.8).

In somatischer Hinsicht macht

der Beschwerdeführer weiter geltend

ein, dass auch die A.___ ausdrücklich bestätige, dass sowohl das lumbospon dylogene Schmerzsyndrom als auch die chronischen Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Aus dem genannten Bericht der Ärzte der A.___ vom

20. Februar 2013 (vgl. Urk. 12/52), welche sich bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit letztlich auf den Austrittsbericht der Y.___ bez ogen (S. 4 Ziff. 1.6-7), kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ablei ten. Den Berichten der Ärzte der Y.___ (vorstehend E. 4.2)

kann eindeutig entnommen werden , dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz -

wie schon beim stationären Aufenthalt im Jahr 2008 (vorstehend E. 3.2) - nicht verwertbar waren . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären.

Sodann hielten die Ärzte u nter Berück sichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungspro gramm

e ine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit für zumutbar. Dies bezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass s u bjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (Urteil des Bundesgericht 8C_972/2012 vom

31. Oktober 2013 E .

5.4) . Im Rahmen der bei den stationären Aufenthalte in der Y.___

in den Jahren 2008 und 2012 liess sich d as Ausmass der der Schmerzen im Rahmen der Untersuchung nicht eindeutig erklären und objektivieren.

Weiter ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beklag ten Schwank- und Drehschwindels trotz umfangreicher fachärztliche r Abklärungen kein objektivierbares Korrelat finden liess , sondern ein funktion s tüchtiges Gleichgewichtsorgan festgestellt wurde (vorstehend E. 4.5-6) .

E. 5.3 Sodann wurden die vorhandenen Einschränkungen infolge der Ertaubung und des Tinnitus durch Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6) sowie den RAD (vorstehend E. 4.10) im Belastungsprofil entsprechend berücksichtigt ;

darüber hinausge hende quantitative Einschränkungen sind in somatischer Hinsicht

keine

ausge wiesen . 5. 4

In psychiatrischer Hinsicht ist ebenfalls von keiner

V erschlechterung aus zuge hen . Im Rahmen de r stationären psychiatrischen Behandlung im Jahr 2012 ver neinten die Ärzte eine eigentliche depressive Störung von Krankheitswert und attestierten eine Anpassungsstörung in Form eines leichten depressiven Zustan des . Im klinischen Alltag zeigte der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schon verhalten bei deutlicher Schmerzlimitierung. Er verfügte dabei über eine geringe Compliance und signalisierte kaum die Bereitschaft problembezogen zu arbeiten (vorstehend E. 4.2) . Grundsätzlich ist eine Anpassungsstörung im G renzbereich dessen zu situieren , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.2). Im Übrigen geht aus verschie denen Berichten, insbesondere aus denjenigen der behandelnden Psychiaterin, deutlich hervor (vorstehend E. 3.2, E. 4.2, E. 4.8-9) , dass psychosoziale Aspekte eine wichtige Rolle einnehmen (finanzielle Schwierigkeiten, Trennung von der Ehefrau und damit einhergehend der Auszug aus der Wohnung, Verlust der Ar beitsstelle und in diesem Zusammenhang Wut auf den ehemaligen Arbeitgeber, sich nicht ernst genommen Fühlen usw.). Gegen eine invalidisierende Wirkung des depressiven Zustandes spricht weiter , dass die

behandelnde Psychiaterin eine Tätigkeit aufgrund des Schwindels nicht mehr für möglich hielt und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen vor allem von den somatischen Beschwerden abhängig machte .

Sie bez og sich bei ihren Schlussfolgerungen offenbar vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.9) , eine

allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss hingegen durch objektivierbare Befunde belegt werden und kann sich nicht nur auf subjektive Angaben abstützen.

Die ausgeprägte psychosoziale Belastungss ituation, die festgestellte Selbstlimi - tie rung und Aggravation in der neuropsychologischen Abklärung

so wie die nur monatlich stattfindenden Termine bei der behandelnden Psychiate rin sprechen insgesamt gegen einen ausgeprägten Leidensdruck und schliesslich gegen die Annahme einer invalidisierenden Wirkung des depressiven Zustands bildes . Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Psychiaterin eine de pressive Störung diagnosti zierte, denn für die Eignung eines Gesundheitsscha dens , die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, sind nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend.

E. 5.5 Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht

seit der rentenablehnenden Verfügung vom 25. No vember 2009 ( Urk. 12/31) nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum dagegen insofern verändert, dass er seit dem Unfall am 13. März 2012 i n seiner angestammten Tätigkeit als Boden leger nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen ist er in einer mindestens leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

E. 5.6 Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im rele vanten Zeitraum nicht in einer anspruchsbegründenden Weise verändert hat. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwie fern die vom Beschwerdeführer geforderte Anordnung eines Gutachtens

sowie von den Ärzten des F.___ vorgeschlagene Evaluation der Leistungsfähigkeit - insbesondere angesichts der fragliche n

Leistungsbereit schaft des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.2, E. 4.2) - neue, für die Beurtei lung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte.

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden und wird des Weiteren

vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Die angefochtene Ver fügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

E. 6 Dr. med. G.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), SUVA, führte in der ärztliche n Beurteilung vom 15. Mai 2014 ( Urk. 12/67/88-91) aus, dass sich

a us otologischer Sicht ein definitiver und unveränderter Sta tus (seit letzter Beurteilung vom 13. Februar 2013; Urk. 12/67/182-185) nach Felsenbeinfraktur links mit Ertaubung links und permanentem Tinnitus links als Folge eines Treppensturzereignisses

bestätige . Aus den zwischenzeitlich einge gangen Berichten und a ufgrund einer ausgedehnten vestibulären Testbatterie an der ORL-Klinik des F.___

bestätige sich ein funktionstüchti ges Gleichgewichtsorgan beidseits. Dabei lasse sich insbesondere am linksseitig ertaubten Gehör keine Pathologie betreffend d ie Gleichgewichtsfunktion links feststellen (S. 1). Bezüglich der vom B eschwerdeführer beklagten Sekunden schwindelattacken seien keine objektivierbaren Befunde feststellbar (S. 2).

Aus otologischer Sicht habe der Beschwerdeführer infolge seiner Ertaubung links ein vermindertes Richtungsgehör und eine erschwerte räumlich-akustische Orientierung, welche auch mittels einer Hörgeräteversorgung nicht optimiert werden könne. Daher seien gehör- und absturzgefährdende Arbeitsplätze unge eignet (S. 3 unten f.). Dabei würden Tätigkeiten ohne grosse Gewichtsbelastung für Rücken- und Schulterbereich, sowie alle sitzenden und stehenden Tätigkei ten ohne Arbeiten über Kopfhöhe, in Frage kommen (S. 4). 4.

E. 6.1 In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Mitte).

E. 6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Per son, wenn sie ohne Beein - trächti gung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Mass gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 ZPO) einge reicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Verände rungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beur - teilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu be rücksichti - gen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).

E. 6.3 Aus dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 8 S. 4 ) sowie den damit eingereichten Akten ( Urk. 9/6 ) ist ersichtlich, dass der Be schwerdeführer von seiner Frau getrennt , aber nach wie vor zusammen im glei chen Haushalt , lebt. Aufgrund des im Zeitpunkt des Gesuches geltenden Kreis schreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Be rechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs wird für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen als minimaler monatli cher Grundbedarf ein B etrag von Fr. 1‘100.-- und für ein Kind bis Ab schluss der Erstausbildung ein solcher von Fr. 600.-- festgesetzt. Zusätzlich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Einzelpersonen praxisgemäss ein Betrag von Fr. 300.-- als Freibetr ag berücksichtigt.

E. 6.4 Das Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich zusammen aus den Leistun gen der Arbeitslosenkasse sowie einer Rente der SUVA und beläuft sich je nach Anzahl der kontrollierten Tage der Arbeitslosenkasse auf mindestens Fr. 3‘984.-- ( Fr. 3‘100.-- + Fr. 884.--). Der Beschwerdeführer macht mehr als die Hälfte des Mietzinses geltend ( Urk. 8 S. 5 Ziff. 5) und wohnt trotz Trennungsvereinbarung nach wie vor in der eheli chen Wohnung . Die richtigerweise zu berücksichtigen Wohnkosten betragen daher Fr. 608.-- ( Fr. 1‘ 215 / 2 Personen ). Der mit Fr. 343.70 geltend gemachte Prämienaufwand für die Krankenkasse ( Urk. 8 S. 5 Ziff.

6) kann ebenfalls nicht im vollen Umfang, sondern nur zu einem Betrag von Fr. 316.90 angerechnet werden, da rechtsprechungsgemäss der Prämienaufwand über die obligatorische Versicherung hinaus nicht berücksichtigt werden darf (BGE 134 III 323 E. 3). Sodann ist festzuhalten, dass die Tilgung gewöhnlicher Schulden (vgl. Urk. 8 S 2 Ziff. 1) bei der Bedarfsberechnung nach ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen ist. Die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des Bundesgerichts U 234/01 vom 14. Februar 2002 E. 4b/ aa ). Sodann gelten die Kosten für Telefon und TV (vgl. Urk. 8 S. 5 Ziff. 6) als im Grundbetrag enthalten und bleiben daher unberück sichtigt. Bei den Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungen ist es fraglich, ob diese ebenfalls als im Grundbetrag enthalten anzusehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2008 vom 20. Februar 2008 E. 3.2.2), da sie anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht weiter substantiiert und ausge wiesenen sind, bleiben auch diese unberücksichtigt. Ebenfalls nicht belegt und unberücksichtigt bleiben die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausla gen für Heizung ( Urk. 8 S. 5 Ziff.

6) sowie voraussichtlichen Auslagen für Arzt, Zahnarzt, Geburt respektive Wohnungswechsel ( Urk. 8 S. 6 Ziff. 12) .

E. 6.5 Nach dem Gesagten errechnet sich d er Notbedarf basierend auf dem zitierten Kreisschreiben sowie den Angaben des Beschwerdeführers wie folgt

: Grundbetrag alleinstehend mit Haushaltgemeinschaft Fr. 1‘100.-- Kind bis Abschluss Erstausbildung Fr. 600.-- Miete Fr.

608.-- Krankenkasse Fr.

316.90 Ratenzahlung zur Begleichung Steuerausstand Fr.

504 .-- Total Fr. 3 ‘ 128 .90 Unter Berücksichtigung des einer alleinstehenden Person nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Be streitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschus ses von monatlich Fr. 300.-- verbleiben damit Fr. 5 55 .10 zur Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung. Bei diesem Ergebnis kann indes offen bleiben , ob die ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte n Unterhalts- und Unterstüt zungsbeiträge an die Mutter sowie an die Schwiegermutter

( Urk. 8 S. 6 Ziff. 10, Urk. 9/10) moralisch geschuldet und angemessen und demnach entsprechend anzurechnen wären . Die Unterstützungsbeiträge an die Schwiegermutter lassen sich vor dem Hintergrund der Ehetrennung sicher nicht mehr begründen. Selbst unter Berücksichtigung der Beiträge an die eigene Mutter von Fr. 250.-- ( Fr. 500.-- / 2; Urk. 8 S. 6 Ziff. 10) verbleiben Mittel zur Prozessführung auf ei gene Rechnung, zumal die entsprechenden Kosten während eines b efristeten Zeitraumes anfallen. 7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

E. 7 Dr. med. H.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traum atolo gie des Bewegungsapparates führte im Bericht der

k reisärztliche n Untersuchung vom 1. Juli 2014 ( Urk. 12/67/56-67) aus, die ausgedehnten Ab klärungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule nach Treppensturz mit leichter traumatischer Hirnverletzung hätten keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen ergeben, es seien aber auf multiplen Segmenten degenerative Veränderungen festgestellt worden .

D iese seien vorbestehend, anamnestisch hätten lumbale Probleme mit Ausstrahlung ins linke Bein bereits ohne Unfall kausalität seit mindestens 2010 bestanden. Bei der stationären Rehabilitation in Y.___ (16. Mai bis 27. Juni 2012) seien Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bei den physischen Leistungstest festgestellt worden, eine psychische Störung mit Krankheitswert sei negiert worden. Der diagnostizierte unklare, kurzdau ernde Schwindel könne laut Bericht des F.___ vom 8. Okto ber 2013 diagnostisch nicht eingeordnet werden. Aus

orthopädisch-traumatolo gische r

Sicht sei festzuhalten, dass es unfallkausal zu keinen strukturellen (Rü cken-)Schädigungen gekommen sei und die vorbestehenden degenerativen Ver änderungen bei den bildgebenden Abklärungen unverändert gewesen seien. Die durchgeführte rein passive Physiotherapie erfülle seit langer Zeit die WZW-Kri terien ( W irksam keit , Z weckmässig keit und W irtschaftlich keit ) nicht mehr (S. 10). Die Taubheit links, der Schwindel sowie die psychische Komponente seien in der vorliegenden Beurteilung nicht berücksichtigt und müssten (teilweise er neut) fachärztlich beurteilt werden. Aus rein orthopädisch- traumatologischer Sicht sei keine unfallkausale Einschränkung zu erkennen und dem Zumutbar keitsprofil der ORL-Fachärzte sei zuzustimmen (S. 11). 4.

E. 8 Die Ärzte des F.___ , Klinik für Rheumatologie ,

hielten im Bericht vom 20. November 2014 (12/81 = 12/82/6-8) fest, dass die Befunde un verändert seien (S. 2 Mitte). Im Vordergrund würden vorwiegend psychosoziale und psychiatrische Aspekte stehen, insbesondere die Einstellung der Unfallgel der stelle den Beschwerdeführer vor viele Fragen. Zur Festlegung der Arbeitsfä higkeit sei eine Evaluation der Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens nötig, nebst den muskuloskelletalen Aspekten, welche die A rbeitsunfähigkeit beeinflussen könnten, scheinen auch psychiatrische Komponenten im Raum zu stehen (S. 2 unten). 4.

E. 9 Dr. E.___

(vorstehend E. 4.6) nannte in einem undatierte n Bericht ( letzte Kontrolle am 1 2. Dezember 2014 ;

Urk. 12/77/1-4) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet ( ICD-10 F33.9; Ziff. 1.2). Bis jetzt sei keine Besserung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Der Beschwerdeführer leide an depressiven Symptomen, sei sehr unzufrieden und werde von der SUVA nicht mehr bezahlt. Die Ehefrau habe sich von ihm getrennt, da sie sein aggressives Verhalten, die Gewalt, den Verlust der Impuls kontrolle und seine Stimmungsinstabilität nicht mehr habe dulden können. Sie könne in der Wohnung bleiben, der Beschwerdeführer habe diese gemäss Ge richtsentscheid verlassen müssen. Der Beschwerdeführer könne sich mit seinem Schicksal nicht abfinden. Er sehe keine Zukunft mehr, eine Arbeit könne er nicht mehr finden, müsse aus der Wohnung ausziehen und wisse nicht wohin ( Ziff. 1.3). Laut Angaben des Beschwerdeführers könne er wegen Schwindel kei ner Tätigkeit mehr nachgehen ( Ziff. 2.1). Es komme monatlich zu r Behandlung ( Ziff. 3.1). Die Prognose sei offen ( Ziff. 3.3). Die Verbesserung der Arbeitsfähig keit durch medizinische Massnahmen sei vor allem von den somatischen Be schwerden abhängig ( Ziff. 4.1). 4. 1 0

M ed. pract . I.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, nannte in sei nen Stellungnahme n vom

E. 11 . Februar und 19. März 2015 ( Urk. 12/85/7-9) be zugnehmend auf die vorhandenen ärztlichen Beurteilungen das folgende Be lastungs profil : leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, keine gehörgefährdende n Arbeitsplätze und Berücksichtigung des verminderten Richtungshörens sowie der erschwerten räumlich-akustischen Orientierung. Keine Tätigkeiten mit Ab sturzgefahr , kein Steigen auf Leitern/Gerüste, keine Überkopfarbeiten, keine Tä tigkeiten mit Kopfrückneigung (S. 8 unten) . Die Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit betrage 100 % . In einer angepasste n Tätigkeit sei von keiner wesentlichen Einschränkung der A rbei ts fähigkeit auszugehen (S 9 unten) . 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00761 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

1. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, meldete sich am 27. Oktober 2008 unter Hin weis auf ein unfallbedingt verletztes rechtes Sprunggelenk bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom

25. November 2009

einen Leistung sanspruch (Urk. 12/31 ). 1.2

Der Versicherte meldete sich am 15. September 2012 erneut bei der Invaliden - versi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/40). Nach Abklärung der me - dizinischen und erwerblichen Situation, Beizug der Akten der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie durchgeführtem Vorbescheid verfahren

( Urk. 12/86 ; Urk. 12/89 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

10. Juni 2015

bei einem Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch (Urk. 12/93 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am

13. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom

10. Juni 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spä testens ab September 2012 mindestens eine halbe Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

15. September 2015 ( Urk. 11 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

30. September 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prü fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichtein tretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summari schen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2015 ( Urk. 12/92 S. 2 unten) , davon aus, dass sich die degenerativ vorbestehenden Gesundheitsschäden nach dem Umfall vom 13. März 2012 nicht verschlechtert hätten und somit weiterhin von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 2 S. 2 unten). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentli chen auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, weil nebst den von der SUVA anerkannten unfallbedingten Beschwerden weitere nicht unfallbedingte Beschwerden vorliegen würden, welche Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit hätten. Durch das Gericht sei deshalb ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag zu geben, um den Sachverhalt umfassend abzuklären (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 25. November 2009 ( Urk. 12/31) eine anspruchsbegründende Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3. 3.1

Der rentenablehnenden Verfügung vom 25. November 2009 ( Urk. 12/31) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde: 3.2

Am 9. Dezember 2008 berichteten d ie Ärzte der Y.___ ( Urk. 12/19), wo der Beschwerdeführer vom 28. Oktober bis 2. Dezember 2008 in stationärer Behandlung gewesen war, und nannten

als Diagnosen therapie resistente diffuse Beschwerden des oberen rechten Sprunggelenks, aktuell keine Hinweise auf CRPS , sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bei ausgeprägten psychosozialen und familiären Problemen (S. 1) . Infolge psychisch bedingter Limitierung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Ab klärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären (S. 2 oben ).

Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die berufliche Tätigkeit als Bau arbeiter sowie jede andere berufliche Tätigkeit sei aus unfallkausaler Sicht hin sichtlich des rechten oberen Sprunggelenks ganztags zumutbar. Aufgrund der psychisch be dingten Einschränkung werde ein erleichterter Einstieg mit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit 50%igem Pensum empfohlen. Bei weiterhin positivem Heilungsverlauf und bei Abklingen des psychiatrischen Beschwerdebildes sei eine Steigerung auf ein volles Pensum innert 3 Monaten anzustreben (S. 2 Mitte). 3.3

Im orthopädisch psychiatrischen Gutachten des Z.___ vom

28. August 2009 ( Urk. 12/27) nannten die Ärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine längere depressive Reaktion bei sozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21). Aus psychiatrischer Sicht betrage d ie Arbeitsfähigkeit wegen erhöhter Affektlabilität und der Auf wendung einer höheren Energiespannung sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 90 % (S. 16 unten) .

Der Unfallschaden a m rechten Sprunggelenk vom 2. August 2007 gelte rückblickend als Bagatelltrauma mit einem nachvollziehbaren Verlauf von 4-6 Wochen bis zum Eintritt einer Resti tutio ad integrum . Es seien weder unfallabhängige noch unfallunabhängige or thopädisch-pathologische Befunde auszumachen. Die vom Beschwerdeführer in den Bereich des rechten Sprunggelenkes projizierten Beschwerden würden einer nachvollziehbaren orthopädisch- traumatologischen morphologischen Patholo gie entbehren (S. 19 oben) . 3.4

Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2009 ( Urk. 12/31) einen Leistungsanspruch des Beschwer deführers. 4. 4.1

Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2

Im Austrittsbericht der Y.___ vom 2. Juli 2012 ( Urk. 12/53/27-34 = 12/60/330-333) , wo der Beschwerdeführer vom 16. Mai bis 27. Juni 2012 ein weiteres Mal in stationärer Behandlung gewesen war, berichteten die Ärzte, dass die Resultate der physischen Leistungstest für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit i nfolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz nicht verwertbar seien . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht er klären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizi nisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Ein schränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begrün den. Eine psychische Störung mit Krankheitswert, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte, liege nicht vor. Die Tätigkeit als Bo denleger sei nicht mehr zumutbar. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei hingegen zumutbar (S. 2).

Zusammenfassend habe sich ein normaler Befund ergeben. Ein am 13. Juni 2012 durchgeführtes MRT des Neurokraniums habe sich altersentsprechend ge zeigt, ohne Anhalt für fassbare posttraumatische makro-, oder mikromorpholo gische zerebrale Residuen. Im Rahmen der ambulanten Untersuchung in der Fusssprechstunde der A.___ sei die bildgebende Diagnostik bespro chen worden. Im MRI rechts und links h ätt en sich wenig spezifische Befunde gezeigt, einen intakten Bandapparat und keine Ruptur der Achillessehne. Die Bildgebung begründe keinen klaren Anhalt für das diffuse Schmerzsyndrom (S. 2 unten f.).

Aus psychiatrischer Sicht attestierten

die Ärzte eine Anpassungsstörung in Form eines leichten depressiven Zustandes (ICD-10 F43.21) und führten dazu aus,

dass der Beschwerdeführer in den Therapien allgemein über eine geringe Com pliance verfügt habe ; therapeutisch habe sich ein erschwerter Zugang beobach ten lassen. Der Beschwerdeführer habe kaum die Bereitschaft signalisiert , prob lembezogen zu arbeiten und die Belastungen im Rehaprogramm sukzessive zu steigern. Die Umsetzung aktiver Copingstrategien zur Schmerzbewältigung sei dem Beschwerdeführer sehr schwer gefallen, im klinischen Alltag habe sich ein ausgeprägtes Schonverhalten bei deutlicher Schmerzlimitierung beobachten lassen. Der Beschwerdeführer sei sehr schmerzfokussiert und habe den Abbau der Schmerzmedikation abgelehnt .

T rotz umfassender diagnostischer Abklärung habe er sich nicht ernst genommen gefühlt, sei im Verhalten rasch kränkbar

gewesen und habe leicht aufbrausend reagiert (S. 3

Mitte ).

Zudem würden p sychosoziale Belastungen

in einem bereits unfallvorbestehen den konfliktreichen Verhältnis zum Arbeitgeber bestehen. Die überwiegend passive Schmerzbewältigung mit stark ausgeprägtem Schonverhalten trage zu einer Verzögerung des psychischen Heilungsverlaufs bei (S. 3 oben). Zusam menfassend habe sich eine fragliche Leistungsbereitschaft mit deutlicher Fixa tion auf die Schmerzsymptomatik gezeigt (S. 3 unten) . Die Ärzte hielten ab schliessend fest, dass v on einer Einschränkung der beruflichen Fähigkeiten nicht auszugehen und eine vollschichtige Tätigkeit grundsätzlich möglich sei

(S. 4 oben).

Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ( Urk. 12/60/307-312) hätten sich Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeits- und Exekutivfunk tionen , der Merkfähigkeit und der visuo -konstruktiven Fähigkeiten gezeigt. Während des Aufenthaltes habe keine eigentliche depressive Störung von Krankheitswert vorgelegen. Die im Verlauf der Untersuchung durchgef ührten Symptomvalidierungstests verw ie sen auf eine wahrscheinliche Aggravations tendenz des Beschwerdeführers. Das im Rahmen der neuropsychologischen Un tersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze somit nur geringe Aussage kraft und der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil darlege (S. 5 Mitte). Die Funktionsfähigkeit sei aufgrund der wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden aus neuropsychologischer Sicht kaum zuverlässig einzuschätzen (S. 5 Mitte) .

Beim Beschwerdeführer habe ge mäss MRT-Befund vom 13. Juni 2012 der

B.___ keine struk turelle Hirnverletzung vorgelegen, welche eine deutliche kognitive Minderleis tung begründen könnte . In kognitiver Hinsicht dürfte daher die Ausübung der früheren beruflichen Tätigkeit grundsätzlich wieder möglich sein (S. 5 unten ). 4. 3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie, MRI-Zentrum Spital D.___ , hielt im Bericht vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 12/53/10-11) fest, dass keine rele vanten degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule

bestünd en . Im Ver gleich zum MRI der Lendenwirbelsäule vom 29. Juni 2010 sei es insgesamt zu keiner wesentlichen Befundänderung gekommen (S. 2). 4. 4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 30. März 2013 ( Urk. 12/56) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, sch were Episode ( ICD-10 F32.2; Ziff. 1.1) . Der Beschwerdeführer klage glaubwürdig über Schwindel. Im Vorder grund des psychischen Zustandsbildes stünden Symptome , welche seit dem Unfall persistier t en. Aufgrund des Schwindels könne der Beschwerdeführer nicht mehr auf der Baustelle arbeiten, bezüglich Arbeitsintegration seien mit der SUVA Gespräche

i m Gang

( Ziff. 1.7) . 4. 5

Dem Bericht der Ärzte der F.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie , vom 2. Dezember 2013 ( Urk. 12/61/4-5) lässt sich entnehmen, dass trotz erweiterter apparativer Untersuchung des Gleichge wichtsorgans kein objektivierbares Korrelat zum Schwank- und Drehschwindel gefunden wurde . 4. 6

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), SUVA, führte in der ärztliche n Beurteilung vom 15. Mai 2014 ( Urk. 12/67/88-91) aus, dass sich

a us otologischer Sicht ein definitiver und unveränderter Sta tus (seit letzter Beurteilung vom 13. Februar 2013; Urk. 12/67/182-185) nach Felsenbeinfraktur links mit Ertaubung links und permanentem Tinnitus links als Folge eines Treppensturzereignisses

bestätige . Aus den zwischenzeitlich einge gangen Berichten und a ufgrund einer ausgedehnten vestibulären Testbatterie an der ORL-Klinik des F.___

bestätige sich ein funktionstüchti ges Gleichgewichtsorgan beidseits. Dabei lasse sich insbesondere am linksseitig ertaubten Gehör keine Pathologie betreffend d ie Gleichgewichtsfunktion links feststellen (S. 1). Bezüglich der vom B eschwerdeführer beklagten Sekunden schwindelattacken seien keine objektivierbaren Befunde feststellbar (S. 2).

Aus otologischer Sicht habe der Beschwerdeführer infolge seiner Ertaubung links ein vermindertes Richtungsgehör und eine erschwerte räumlich-akustische Orientierung, welche auch mittels einer Hörgeräteversorgung nicht optimiert werden könne. Daher seien gehör- und absturzgefährdende Arbeitsplätze unge eignet (S. 3 unten f.). Dabei würden Tätigkeiten ohne grosse Gewichtsbelastung für Rücken- und Schulterbereich, sowie alle sitzenden und stehenden Tätigkei ten ohne Arbeiten über Kopfhöhe, in Frage kommen (S. 4). 4. 7

Dr. med. H.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traum atolo gie des Bewegungsapparates führte im Bericht der

k reisärztliche n Untersuchung vom 1. Juli 2014 ( Urk. 12/67/56-67) aus, die ausgedehnten Ab klärungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule nach Treppensturz mit leichter traumatischer Hirnverletzung hätten keine unfallkausalen strukturellen Schädigungen ergeben, es seien aber auf multiplen Segmenten degenerative Veränderungen festgestellt worden .

D iese seien vorbestehend, anamnestisch hätten lumbale Probleme mit Ausstrahlung ins linke Bein bereits ohne Unfall kausalität seit mindestens 2010 bestanden. Bei der stationären Rehabilitation in Y.___ (16. Mai bis 27. Juni 2012) seien Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bei den physischen Leistungstest festgestellt worden, eine psychische Störung mit Krankheitswert sei negiert worden. Der diagnostizierte unklare, kurzdau ernde Schwindel könne laut Bericht des F.___ vom 8. Okto ber 2013 diagnostisch nicht eingeordnet werden. Aus

orthopädisch-traumatolo gische r

Sicht sei festzuhalten, dass es unfallkausal zu keinen strukturellen (Rü cken-)Schädigungen gekommen sei und die vorbestehenden degenerativen Ver änderungen bei den bildgebenden Abklärungen unverändert gewesen seien. Die durchgeführte rein passive Physiotherapie erfülle seit langer Zeit die WZW-Kri terien ( W irksam keit , Z weckmässig keit und W irtschaftlich keit ) nicht mehr (S. 10). Die Taubheit links, der Schwindel sowie die psychische Komponente seien in der vorliegenden Beurteilung nicht berücksichtigt und müssten (teilweise er neut) fachärztlich beurteilt werden. Aus rein orthopädisch- traumatologischer Sicht sei keine unfallkausale Einschränkung zu erkennen und dem Zumutbar keitsprofil der ORL-Fachärzte sei zuzustimmen (S. 11). 4. 8

Die Ärzte des F.___ , Klinik für Rheumatologie ,

hielten im Bericht vom 20. November 2014 (12/81 = 12/82/6-8) fest, dass die Befunde un verändert seien (S. 2 Mitte). Im Vordergrund würden vorwiegend psychosoziale und psychiatrische Aspekte stehen, insbesondere die Einstellung der Unfallgel der stelle den Beschwerdeführer vor viele Fragen. Zur Festlegung der Arbeitsfä higkeit sei eine Evaluation der Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens nötig, nebst den muskuloskelletalen Aspekten, welche die A rbeitsunfähigkeit beeinflussen könnten, scheinen auch psychiatrische Komponenten im Raum zu stehen (S. 2 unten). 4. 9

Dr. E.___

(vorstehend E. 4.6) nannte in einem undatierte n Bericht ( letzte Kontrolle am 1 2. Dezember 2014 ;

Urk. 12/77/1-4) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet ( ICD-10 F33.9; Ziff. 1.2). Bis jetzt sei keine Besserung des psychischen Zustandsbildes erfolgt. Der Beschwerdeführer leide an depressiven Symptomen, sei sehr unzufrieden und werde von der SUVA nicht mehr bezahlt. Die Ehefrau habe sich von ihm getrennt, da sie sein aggressives Verhalten, die Gewalt, den Verlust der Impuls kontrolle und seine Stimmungsinstabilität nicht mehr habe dulden können. Sie könne in der Wohnung bleiben, der Beschwerdeführer habe diese gemäss Ge richtsentscheid verlassen müssen. Der Beschwerdeführer könne sich mit seinem Schicksal nicht abfinden. Er sehe keine Zukunft mehr, eine Arbeit könne er nicht mehr finden, müsse aus der Wohnung ausziehen und wisse nicht wohin ( Ziff. 1.3). Laut Angaben des Beschwerdeführers könne er wegen Schwindel kei ner Tätigkeit mehr nachgehen ( Ziff. 2.1). Es komme monatlich zu r Behandlung ( Ziff. 3.1). Die Prognose sei offen ( Ziff. 3.3). Die Verbesserung der Arbeitsfähig keit durch medizinische Massnahmen sei vor allem von den somatischen Be schwerden abhängig ( Ziff. 4.1). 4. 1 0

M ed. pract . I.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, nannte in sei nen Stellungnahme n vom 11 . Februar und 19. März 2015 ( Urk. 12/85/7-9) be zugnehmend auf die vorhandenen ärztlichen Beurteilungen das folgende Be lastungs profil : leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, keine gehörgefährdende n Arbeitsplätze und Berücksichtigung des verminderten Richtungshörens sowie der erschwerten räumlich-akustischen Orientierung. Keine Tätigkeiten mit Ab sturzgefahr , kein Steigen auf Leitern/Gerüste, keine Überkopfarbeiten, keine Tä tigkeiten mit Kopfrückneigung (S. 8 unten) . Die Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit betrage 100 % . In einer angepasste n Tätigkeit sei von keiner wesentlichen Einschränkung der A rbei ts fähigkeit auszugehen (S 9 unten) . 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Zwischen den Parteien ist dabei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger inzwischen vollständig arbeitsunfähig ist. 5.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass keine anspruchsbegrün dende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet , dass die SUVA von degenerativen Veränderungen ausgehe, welche erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2) , ist ihm entgegen zu halten , dass die ausgedehnten Abklä rungen nach dem Treppensturz keine unfallkausalen strukturellen Schädigun gen ergeben haben und die bildgebend festgestellten degenerativen Verände rungen vorbestehend und unverändert waren (vorstehend E. 4.7). Gleiches geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2012 (vorstehend E. 4.3) her vor, welcher im Bereich der Brustwirbelsäule bildgebend keine relevanten dege nerativen Veränderungen und im Bereich der Lendenwirbelsäule im Vergleich zu 2010 insgesamt keine wesentliche Befundänderung feststellte .

So geht a uch d as F.___ v on unveränderten Befunden aus (vorstehend E. 4.8).

In somatischer Hinsicht macht

der Beschwerdeführer weiter geltend

ein, dass auch die A.___ ausdrücklich bestätige, dass sowohl das lumbospon dylogene Schmerzsyndrom als auch die chronischen Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 4). Aus dem genannten Bericht der Ärzte der A.___ vom

20. Februar 2013 (vgl. Urk. 12/52), welche sich bei der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit letztlich auf den Austrittsbericht der Y.___ bez ogen (S. 4 Ziff. 1.6-7), kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ablei ten. Den Berichten der Ärzte der Y.___ (vorstehend E. 4.2)

kann eindeutig entnommen werden , dass die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge Selbstlimitierung und Inkonsistenz -

wie schon beim stationären Aufenthalt im Jahr 2008 (vorstehend E. 3.2) - nicht verwertbar waren . Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären.

Sodann hielten die Ärzte u nter Berück sichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungspro gramm

e ine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit für zumutbar. Dies bezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass s u bjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (Urteil des Bundesgericht 8C_972/2012 vom

31. Oktober 2013 E .

5.4) . Im Rahmen der bei den stationären Aufenthalte in der Y.___

in den Jahren 2008 und 2012 liess sich d as Ausmass der der Schmerzen im Rahmen der Untersuchung nicht eindeutig erklären und objektivieren.

Weiter ist festzuhalten, dass sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beklag ten Schwank- und Drehschwindels trotz umfangreicher fachärztliche r Abklärungen kein objektivierbares Korrelat finden liess , sondern ein funktion s tüchtiges Gleichgewichtsorgan festgestellt wurde (vorstehend E. 4.5-6) . 5.3

Sodann wurden die vorhandenen Einschränkungen infolge der Ertaubung und des Tinnitus durch Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6) sowie den RAD (vorstehend E. 4.10) im Belastungsprofil entsprechend berücksichtigt ;

darüber hinausge hende quantitative Einschränkungen sind in somatischer Hinsicht

keine

ausge wiesen . 5. 4

In psychiatrischer Hinsicht ist ebenfalls von keiner

V erschlechterung aus zuge hen . Im Rahmen de r stationären psychiatrischen Behandlung im Jahr 2012 ver neinten die Ärzte eine eigentliche depressive Störung von Krankheitswert und attestierten eine Anpassungsstörung in Form eines leichten depressiven Zustan des . Im klinischen Alltag zeigte der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schon verhalten bei deutlicher Schmerzlimitierung. Er verfügte dabei über eine geringe Compliance und signalisierte kaum die Bereitschaft problembezogen zu arbeiten (vorstehend E. 4.2) . Grundsätzlich ist eine Anpassungsstörung im G renzbereich dessen zu situieren , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des IVG und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.2). Im Übrigen geht aus verschie denen Berichten, insbesondere aus denjenigen der behandelnden Psychiaterin, deutlich hervor (vorstehend E. 3.2, E. 4.2, E. 4.8-9) , dass psychosoziale Aspekte eine wichtige Rolle einnehmen (finanzielle Schwierigkeiten, Trennung von der Ehefrau und damit einhergehend der Auszug aus der Wohnung, Verlust der Ar beitsstelle und in diesem Zusammenhang Wut auf den ehemaligen Arbeitgeber, sich nicht ernst genommen Fühlen usw.). Gegen eine invalidisierende Wirkung des depressiven Zustandes spricht weiter , dass die

behandelnde Psychiaterin eine Tätigkeit aufgrund des Schwindels nicht mehr für möglich hielt und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen vor allem von den somatischen Beschwerden abhängig machte .

Sie bez og sich bei ihren Schlussfolgerungen offenbar vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.9) , eine

allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes muss hingegen durch objektivierbare Befunde belegt werden und kann sich nicht nur auf subjektive Angaben abstützen.

Die ausgeprägte psychosoziale Belastungss ituation, die festgestellte Selbstlimi - tie rung und Aggravation in der neuropsychologischen Abklärung

so wie die nur monatlich stattfindenden Termine bei der behandelnden Psychiate rin sprechen insgesamt gegen einen ausgeprägten Leidensdruck und schliesslich gegen die Annahme einer invalidisierenden Wirkung des depressiven Zustands bildes . Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Psychiaterin eine de pressive Störung diagnosti zierte, denn für die Eignung eines Gesundheitsscha dens , die Leistungsfähigkeit rechtserheblich einzuschränken, sind nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend. 5.5

Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht

seit der rentenablehnenden Verfügung vom 25. No vember 2009 ( Urk. 12/31) nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum dagegen insofern verändert, dass er seit dem Unfall am 13. März 2012 i n seiner angestammten Tätigkeit als Boden leger nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen ist er in einer mindestens leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

5.6

Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im rele vanten Zeitraum nicht in einer anspruchsbegründenden Weise verändert hat. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwie fern die vom Beschwerdeführer geforderte Anordnung eines Gutachtens

sowie von den Ärzten des F.___ vorgeschlagene Evaluation der Leistungsfähigkeit - insbesondere angesichts der fragliche n

Leistungsbereit schaft des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.2, E. 4.2) - neue, für die Beurtei lung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte.

Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden und wird des Weiteren

vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Die angefochtene Ver fügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

6.1

In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Mitte). 6.2

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Per son, wenn sie ohne Beein - trächti gung des für sie und ihre Fa milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Mass gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer

i.V.m . Art. 119 ZPO) einge reicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Verände rungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beur - teilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu be rücksichti - gen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). 6.3

Aus dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 8 S. 4 ) sowie den damit eingereichten Akten ( Urk. 9/6 ) ist ersichtlich, dass der Be schwerdeführer von seiner Frau getrennt , aber nach wie vor zusammen im glei chen Haushalt , lebt. Aufgrund des im Zeitpunkt des Gesuches geltenden Kreis schreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Be rechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs wird für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen als minimaler monatli cher Grundbedarf ein B etrag von Fr. 1‘100.-- und für ein Kind bis Ab schluss der Erstausbildung ein solcher von Fr. 600.-- festgesetzt. Zusätzlich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Einzelpersonen praxisgemäss ein Betrag von Fr. 300.-- als Freibetr ag berücksichtigt. 6.4

Das Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich zusammen aus den Leistun gen der Arbeitslosenkasse sowie einer Rente der SUVA und beläuft sich je nach Anzahl der kontrollierten Tage der Arbeitslosenkasse auf mindestens Fr. 3‘984.-- ( Fr. 3‘100.-- + Fr. 884.--). Der Beschwerdeführer macht mehr als die Hälfte des Mietzinses geltend ( Urk. 8 S. 5 Ziff. 5) und wohnt trotz Trennungsvereinbarung nach wie vor in der eheli chen Wohnung . Die richtigerweise zu berücksichtigen Wohnkosten betragen daher Fr. 608.-- ( Fr. 1‘ 215 / 2 Personen ). Der mit Fr. 343.70 geltend gemachte Prämienaufwand für die Krankenkasse ( Urk. 8 S. 5 Ziff.

6) kann ebenfalls nicht im vollen Umfang, sondern nur zu einem Betrag von Fr. 316.90 angerechnet werden, da rechtsprechungsgemäss der Prämienaufwand über die obligatorische Versicherung hinaus nicht berücksichtigt werden darf (BGE 134 III 323 E. 3). Sodann ist festzuhalten, dass die Tilgung gewöhnlicher Schulden (vgl. Urk. 8 S 2 Ziff. 1) bei der Bedarfsberechnung nach ständiger Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen ist. Die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des Bundesgerichts U 234/01 vom 14. Februar 2002 E. 4b/ aa ). Sodann gelten die Kosten für Telefon und TV (vgl. Urk. 8 S. 5 Ziff. 6) als im Grundbetrag enthalten und bleiben daher unberück sichtigt. Bei den Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungen ist es fraglich, ob diese ebenfalls als im Grundbetrag enthalten anzusehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2008 vom 20. Februar 2008 E. 3.2.2), da sie anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht weiter substantiiert und ausge wiesenen sind, bleiben auch diese unberücksichtigt. Ebenfalls nicht belegt und unberücksichtigt bleiben die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausla gen für Heizung ( Urk. 8 S. 5 Ziff.

6) sowie voraussichtlichen Auslagen für Arzt, Zahnarzt, Geburt respektive Wohnungswechsel ( Urk. 8 S. 6 Ziff. 12) . 6.5

Nach dem Gesagten errechnet sich d er Notbedarf basierend auf dem zitierten Kreisschreiben sowie den Angaben des Beschwerdeführers wie folgt

: Grundbetrag alleinstehend mit Haushaltgemeinschaft Fr. 1‘100.-- Kind bis Abschluss Erstausbildung Fr. 600.-- Miete Fr.

608.-- Krankenkasse Fr.

316.90 Ratenzahlung zur Begleichung Steuerausstand Fr.

504 .-- Total Fr. 3 ‘ 128 .90 Unter Berücksichtigung des einer alleinstehenden Person nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Be streitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschus ses von monatlich Fr. 300.-- verbleiben damit Fr. 5 55 .10 zur Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung. Bei diesem Ergebnis kann indes offen bleiben , ob die ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte n Unterhalts- und Unterstüt zungsbeiträge an die Mutter sowie an die Schwiegermutter

( Urk. 8 S. 6 Ziff. 10, Urk. 9/10) moralisch geschuldet und angemessen und demnach entsprechend anzurechnen wären . Die Unterstützungsbeiträge an die Schwiegermutter lassen sich vor dem Hintergrund der Ehetrennung sicher nicht mehr begründen. Selbst unter Berücksichtigung der Beiträge an die eigene Mutter von Fr. 250.-- ( Fr. 500.-- / 2; Urk. 8 S. 6 Ziff. 10) verbleiben Mittel zur Prozessführung auf ei gene Rechnung, zumal die entsprechenden Kosten während eines b efristeten Zeitraumes anfallen. 7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager