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IV.2015.00753

Posttraumatische Belastungsstörung, Würdigung polydisziplinäres Gutachten, kein Anspruch auf Invalidenrente

Zürich SozVersG · 2016-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1970 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (geboren 2009; Urk. 7/1/2),

gelernte kaufmännische Angestellte mit Handelsdiplom (Urk. 7/3/4), war zuletzt von Mai 2008 bis Ende Januar 2013 als Berufsspezialistin Kurswe sen / Kursleiterin bei der Y.___ tätig, seit Mai 2010 in Teilpensen (Urk. 7/10, Urk. 7/11) . Wegen Schmerzen, Kraftlosigkeit, psychischen Problemen und ungleich langen Bandscheiben

sowie

unter Hinweis auf einen Ärztefehler bei einer Blinddarmoperation im Jahr 2008 meldete sich d ie Versicherte am 1. November 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 / 2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 / 10) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 7 / 11). Sodann wurden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7 / 12, Urk. 7 / 18-19) und die Unterlagen der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7 /1 6) eingeholt . Berufliche Eingliederungsm assnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungs anspruch verneint (Urk. 7/14) . Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medi zinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle die Versicherte bei der Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. September 2014, Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht, hielt sie zur

Weiterführung einer fachärztlichen psychiatrischen Therapie

an (Urk. 7/51) und holte in der Folge einen weiteren Bericht beim behandelnden Psychiater sowie eine Stellungnahme bei den Gutachtern der Z.___ ein (Urk. 7/63, Urk. 7/69) . Nach durchgeführtem Vorbesch eidverfahren (Vorbescheid vom 30. März 2015, Urk. 7 / 71; Einwand vom 6. Mai 2015, Urk. 7 / 75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 7 / 78 ]). 2.

Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom

6. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und stellte folgende Anträge: „1.

Die Verfügung sei aufzuheben

2.

Anerkennung der vollen Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2014, gemäss Gutachten und Empfehlung Z.___

3.

Zukünftige Integration durch die IV in die Arbeits tät igkeit

4.

Ausrichtung einer befristeten Vollrente bis April 2015

5.

Ausrichtung einer (eventuell) befristeten Teilrente, bei Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab Mai 2015 bis zu 5 Jahren, gemäss Gutachten Z.___

6.

Prüfung der geänderten Voraussetzungen, gemäss Bundesgerichtsent scheid vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014)“

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August

2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in

mit Verfügung vom 25 . August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st ruktu riertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthe men und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1. 3.3

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärz te sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berück sichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Sat z ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitli che und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1. 3.4

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allsei tigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die ausgewiesene Diagnose einer abklingenden posttraumatischen Belastungsstörung gehöre zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Unter Berufung auf die Foerster-Kriterien sei nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Wirkung auszugehen (Urk. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,

die Foerster-Kriterien seien vorliegend erfüllt, s ie seien jedoch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechungsänderung hinfällig geworden. Das tatsäch liche Leistungsvermögen müsse mittels strukturiertem Beweisverfahren bewertet werden. Zudem könne

gar nicht von einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild gesprochen werden, da die schweren und wieder holten Infekte vor allem im Bereich Lunge, Hals, Nase und Ohren klar und beweisbar seien, dies aufgrund der defekte n Lunge und des ARDS. Als organi sche Grundlage seien auch die schweren und wiederh olten Darmoperationen zu werten

(Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/19) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/19/2) : - rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.0) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - lebensbedrohliche Komplikationen nach operativem Eingriff mit künstlichem Koma - frühere traumatisierende Spitalaufenthalte als Kind

Die Beschwerdeführerin habe im Juni und Dezember 2011 Aborte zwischen der achten und der zwölften Schwangerschaftswoche sowie im Januar 2012 eine erneute Schwangerschaft mit Totgeburt im Mai 2012 erlebt. Anschliessend habe sie sich zur Rehabilitation in einem Mutter-Kind-Haus aufgehalten . Im August 2012 habe sie an einer akuten Appendicitis gelitten . Dabei seien als postopera tive Komplikationen eine Dünndarmläsion, ein septischer Schock und ein schweres ARDS aufgetreten . Mehrere op erative Eingriffe hätten einen ein mona tigen Aufenthalt auf der Intensivpflegestation im künstlichen Koma erfordert, mit anschliessendem drei wöchigem Aufenthalt zur Rehabilitation. Ende Oktober sei sie nach dreimonatiger Abwesenheit wieder zu Hause gewesen. Sie sei kör perlich sehr geschwächt und fa miliär entfremdet gewesen (Urk. 7/19/1).

Zum Psychostatus führte die behandelnde Psychiaterin

aus, die Beschwerde - führerin habe im letzten Jahr schwere gesundheitliche und psychosoziale Belastungen erlebt. Sie leide an einer depressiven Symptomatik, die sich in grosser Erschöpfbarkeit, Trauer, Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit zeige. Sie habe das Gefühl, ihr Leben nicht bewältigen zu können. Sie fühle sich oftmals nicht in der Lage, ihre alltäglichen Pflichten als Mutter und Hausfrau zu erfüllen und komme schnell an ihre Grenzen. Sie leide an Schuld- und Versa gensgefühlen . Die Konzentration sowie die Belastungs- und Leistungsfähigkeit seien weiterhin stark eingeschränkt. Die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zeige sich in bedrängenden Nachhallerinnerungen (Flash backs) und Albträumen; sie werde überschwemmt von Eindrücken und Erleb nissen, die sie im künstlichen Koma erlebt habe . Dies werde begleitet von Gefühlen des Ausgeliefert- und Wehrlosseins sowie der Todesangst. Frühere Erinnerungen an die verschiedenen Spitalaufenthalte im Kindesalter würden reaktiviert. Sie leide an erhöhter psychischer Sensitivität und Erregung (Arousals) und berichte von innerer Anspannung, Unruhe und Gedankenkreisen . Es finde eine einwöchentliche Gesprächstherapie mit ressourcenorientierter, stabilisierender Behandlung und Erlernen von stressreduzierenden Methoden statt (Urk. 7/19/2).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___

fest, die Stabilität, um einer regelmässigen Arbeit in Teilzeit nachzugehen, sei zurzeit nicht gegeben (Urk. 7/19/3). 3.2

Dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 0. September 2014 (Urk. 7/49) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/49/ 26): - a bklingende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - St atus n ach ARDS bei septischem Schock, August 2 012

D ie Experten hielten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest : (1) Status nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.0), (2) Status nach laparoskopischer Appendektomie mit akzidenteller Dünndarmperforation, konsekutiver Peritonitis und Sepsis mit Laparotomie zu Jejunumresektion und weiteren Relaparotomien mit Laparostoma (ICD-10 Z90.4), (3) Narbenhernie (ICD-10 K43.9).

D ie Gutachter führten aus, a us psychiatrischer Sicht dürfte die seit August 2012 andauernde und vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der aktuel len Untersuchung ausgewiesen gewesen sein. Dies insbesondere unter Berück sichtigung des Umstandes, dass gemäss der behandelnde n Therapeutin zusätz lich rezidivierend depressive Episoden aufgetreten seien. Die aktuellen Befunde sprächen gegen eine weitergehende, volle Arbeitsunfähigkeit . Die traumabezo gene Symptomatik habe sich (zwar noch unvollständig) zurückgebildet. Die psychosoziale Situation habe sich stabilisiert. Die Explorandin finde einen guten Umgang mit den Schwangerschaftsproblemen und dem unerfüllten Kinder wunsch. Sie sei selber motiviert, wieder arbeiten gehen zu wollen. Was derzeit eine Arbeitssuche und -aufnahme behindere, seien noch ängstliche Symptome und vorzeitige Erschöpfungsgefühle, welche sich jedoch mit der Fortführung der derzeitigen Behandlung weiter zurückbilden würden. Da die Explorandin noch unter einer erhöhten Vulnerabilität leide, sei es notwendig, berufliche Rehabili tationsschritte behutsam einzuleiten. Der Beschwerdeführerin könne aus psychi atrischer Sicht ab November 2014 ein Teilzeitpensum von 20 %, ab Dezember ein Teilzeitpensum von 40 %, ab Januar 2015 ein Teilzeitpensum von 60 %, ab Februar 2015 ein Teilzeitpensum von 80

% und ab März 2015 wieder ein volles Pensum zugemutet werden (Urk. 7/49/27).

Der p neumolog ische Gutachter führte aus, ARDS - Patienten würden mit einem Komplex an assoziierten Morbiditäten physischer und psychischer Grundlage überleben . E r

beurteile lediglich die physische, aus den pul m onalen Residuen entstehende A rbeits- und L eistungsfähigkeit. Diese Beurteilung sei nicht mass gebend für die gesamte ARDS - induzierte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit . Pul monal sei die Beschwerdeführerin zeitlich zu 100

% arbeitsfähig, mit Ein schränkung der Tätigkeit auf körperlich leichte Belastung und zudem mit Ver meiden von at e mwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe. Zudem s eien Arbeit sorte mit vermehrter Infekt ions gefahr auszuschliessen. Diese Beurteilung g e lt e ab Diagnosestel l ung des ARDS. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei während fünf Jahren möglich (Urk. 7/ 4 9/27 f.)

Aus viszeralchirurgischer Sicht besteh e aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 4 9/28).

Gesamtmedizinisch erg e b e sich somit, dass der Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologischer Sicht berücksichtige, ab November 2014 ein Teilzeitpensum von 20 %, ab Dezember 2014 ein Teilzeitpensum von 40 %, ab Januar 2015 ein Teilzeitpensum von 60 %, ab Februar 2015 ein Teilzeitpensum von 80 % und ab März 2015 wieder ein volles Pensum zugemutet werden k ö nn e . Diese Einschät zung g e lt e unter der Bedingung, dass die Explorandin sich weiterhin einer psy chotherapeutischen Behandlung unterzieh e . Die retrospektiv geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit k ö nn e

gutachterlicherseits nachvollzogen und bestätigt wer den (Urk. 7/49/28) . 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Arzt seit September 2014, führte in seinem Bericht vom 2 0. November 2014

zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/63) aus,

es lägen rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.0) sowie eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vor. D ie depressive Symptomatik mit Versagensängsten, Trauer, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwierigkeiten und Schlafstörungen, ausgelöst durch häufig auftretende Infektionen, ein- bis zweimal monatlich (z.B. Gürtelrose, Mittelohrentzündung, grippale Infekte, Blasenentzündungen, Erkältungen etc.), würde sie abschwächen und immer wieder zu Erschöpfungszuständen (Ängste, Schuldgefühle und Verz weiflung, ihren Pflichten als Mutter nicht nachkommen zu können und mit den täglichen Pflichten als Mutter und Hausfrau überfordert zu sein) und zu zusätzlichen Konflikten in der Partnerschaft führen. In ihrer Leistungs- und Belastungsfähigkeit sei sie immer wieder von neuem zurückgeworfen und ein geschränkt worden. Seit zwei Monaten sei sie leicht stabiler und weniger infekt anfällig, jedoch weiterhin verunsichert in ihrem Selbstwert und Selbstvertrauen . Die Beschwerdeführerin sei seit 1 7. Mai 2012 und bis auf weiteres als KV-Angestellte zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk. 7/63/2). Erfreulicherweise erlebe die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten eine deutliche Verbesserung ihres kör perlichen und psychischen Zustandes. Dies vor allem, weil sie während dieser Zeit keine schweren Infekte und Entzündungen gehabt habe. Ihre Aufgaben als Mutter eines fünf jährigen Sohnes sowie die Hausarbeit k ö nn e sie bewältigen und finde

auch Zeit, sich zu Hause handwerklich und kreativ zu betätigen . Seit kurzem habe sich der Innerfamiliär- und Haushaltsbereich stabilisiert. Die Beschwerdeführerin sei jedoch mit dieser Arbeit voll ausgelastet. Wichtig sei, dass sie die wiedergewonnenen Kompetenzen ohne Zeitdruck vertiefen und fes tigen könne, um so Selbstvertrauen aufbauen zu können (Urk. 7/63/5) . 3.4

Der Stellungnahme des

Z.___ - Gutachter s Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. März 2015 (Urk. 7/69) zum Bericht von Dr. B.___ (E. 3.3)

ist im We sentlichen zu entnehmen, abgesehen davon, dass die Diagnose einer „ chronifizierten PTBS" gemäss ICD-10 nicht als PTBS, sondern als Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden müsste, fänden sich im Untersuchungskontext und aus anamnestischer Hinsicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsänderung. Auch die geschilderten Befunde im Bericht von Dr. B.___ seien nicht zu vereinbaren mit den Befunden und Symptomen einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Nicht nachvollziehbar sei in dessen Bericht, wie er aufgrund seiner Befundung zum Schluss komme, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll. Aus gutachterlicher Sicht beinhalte der Bericht von Dr. B.___ keine neuen Infor mationen, die seine gutachterliche Beurteilung vom 13. August 2014 in Frage stellen würde (Urk. 7/69/2). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten (Urk. 7/49) vom 1 0. September 2014 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten de r

Z.___ erfüllt dem nach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizi nische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Auf die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen eine abgestufte Arbeitsfähig keit von 20 % ab November 2014, 40 % ab Dezember 2014, 60 % ab Januar 2015, 80 % ab Februar 2015 und 100 % ab März 2015 in einer leichten Tätig keit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologi scher Sicht berücksichtige, bestehe, kann indessen mit der Beschwerdegegnerin – welche eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in der z uletzt ausgeübten Tätigkeit als Berufsspezialistin Kurswesen / Kursleiterin annahm – aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden (vgl. E. 4. 2, E. 4.3) . 4. 2

Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 8C_283/2015 vom 2 4. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis).

Dem Z.___ -Gutachten vom 1 0. September 2014 (Urk. 7/49) ist zu entnehmen, dass die von den Gutachtern attestierte abgestufte Arbeitsfähigkeit von 20 %, 40 %, 60 %, 80 % und sodann 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Vermeiden von atemwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe sowie Ausschl ies sen der Infektgefahr mit der psychiatrischen Symptomatik begründet wird (abklingende posttraumatische Belastungsstörung; vgl. E. 3.2). Aus somatischer Sicht stellten die Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest.

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze gel ten auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der von den Z.___ -Gutachtern diagnostizierten abklingenden

posttraumatischen Belastungsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8 C_ 676 /201 5 vom 7. Juli 201 6 E. 5.2.3, mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 1 0. September 2014 (Urk. 7/4 9) und –

soweit nötig – unter Berücksichtigung der weiteren fachärztlichen Berichte in sinngemässer Anwendung der mit BGE 141 V 281 materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 1 .3. 2). 4. 3 4. 3 .1

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatisc hen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 4. 3 .2

Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad ist dem Z.___ -Gutachten zu ent nehmen, sei der psychopathologische Befund bei der selbstkontrollierten, jedoch noch unter reaktiv-ängstlichen Irritationen leidenden Beschwerdeführerin weit gehend unauffällig. Es wird von einer Restsymptomatik gesprochen (Urk. 7/49/16 f.). Zudem ergab sich offenbar in den Monaten vor der Begut achtung und auch danach eine Stabilisierung des Gesundheitszustands (Urk. 7/49/17). Auch der behandelnde Psychiater verweist auf eine Stabilisie rung und deutliche Verbesserung ihres körperlichen und psychischen Zustands (vgl. Urk. 7/63/2, Urk. 7/63/5). Somit erscheinen die diagnoserelevan ten Befunde und Symptome in der Tat nicht besonders ausgeprägt.

Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Behand - lungsmöglichkeiten kann zudem nicht die Rede sein; aus dem Gutachten geht hervor, dass zwar ein mal wöchentlich eine Gesprächstherapie mit ressour cenorientierter, stabilisierender Behandlung und Erlernen von stressreduzieren den Methoden statt finde (Urk. 7/19/2), allerdings verzichte di e Beschwerdefüh rerin

auf Psychopharmaka, da sie ihren Körper vor weiteren Medikamenten schützen wolle (Urk. 7/49/16, vgl. Urk. 7/66/1) . Die aktenkundigen stationären Aufenthalte waren nicht psychi atri sch bedingt, sondern zwecks Intensivpflege sowie Rehabilitation nach der Operation des Blinddarms sowie der postoperati ve n Komplikationen (Urk. 7/19/1, Urk. 7/49/11). Zudem führte die psyc hiatri sche Behandlung – wie zuvor

bereits dargelegt –

zu einer deutlichen Verbesse rung des Gesundheitszustands (Urk. 7/49/17, Urk. 7/63/5) .

Was den Indikator " Komorbidäten " betrifft, so besteht nach den gutachterlichen Ausführungen ein Status nach ARDS bei septischem Schock im August 2012, woraus sich kein e Auswirkung auf das zumutbare Pensum (Vollpensum) ergebe. Auch di e körperliche Belastbarkeit sei dadurch nur geringfügig beeinträchtig t . Eine psychische Komo rbidität ist aufgrund der Ergeb nisse des psychiatrischen Gutachtens nicht gegeben.

Insbesondere hätten sich zum Zeitpunkt der Begut achtung keine Hinweise auf eine depressive Störung gefunden (Urk. 7/49/17). Selbst wenn von einer depressiven Symptomatik ausgegangen würde – wie dies die behandelnden Ärzte tun –, wäre diese mangels Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht als psychische Komorbidität zu werten. An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.

Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.

4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.

Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

Weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter berichteten von einer auffälli gen Persönlichkeits struktur; die grundlegenden psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchungen weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 7/49/16 f.), so dass keine wesen tlichen funktionellen Einschrän kungen ersichtlich sind. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die das Beschwerdebild mitbestimmenden invaliditätsfremden psy chosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen (mehrere Fehlgeburten, Totgeburt, unerfüllter Kinderwunsch, Arbeitslosigkeit des Ehe mann es; Urk. 7/19/1, vgl. E. 3.1). Sodann lässt der Lebenskontext der Beschwer - deführerin auf durchaus vorhandene Ressourcen (intaktes Familienleben, erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben als M utter eines fünfjährigen Soh nes,

im Haushalt, handwerkliche und kreative Betätigung, Hundespazierg ä ng e, E-Velo, Wandern; Urk. 7/49/20, Urk. 7/63/5, Urk. 7/66/2) schliessen. Zum Aspekt der Konsistenz fehlen sowohl i m Gutachten als auch in den Berichten der behandelnden Ärzte Angaben .

Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung respektive der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nachweisbar. Die diagnostizierte abklingende posttraumatische Belastungsstö rung hat somit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Feststellungen der Gutachter ist daher erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund de s Status nach ARDS lediglich geringfügig beeinträchtigt ist und ihr eine vollzeitliche, körperlich leichte Tätigkeit unter Vermeiden von atemwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe sowie unter Ausschluss von A rbeitsorte n mit vermehrter Infek t ions gefahr zumutbar ist . 4.4 4.4.1

An der Beweiskraft des Gutachtens vermag auch der nach Auferlegen der Scha denminderungspflicht (Weiterbefolgung der psychiatrischen Behandlung) ergangene, spätere Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ nichts zu ändern. Der psychiatrische Gutachter führte in seiner diesbezüglichen Stellung nahme nachvollziehbar aus, dass k eine chronifizierte posttraumatische Belas tungsstörung

respektive Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden könne (Urk. 7/69/2). Dr. B.___ geht denn auch selber von einer Verbesserung und Stabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin aus (Urk. 7/63/ 5). 4.4.2

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ICD-10 eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann diagnostiziert werden soll wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 2 08). Ob dieses Kriterium erfüllt ist und folglich die (abklingende) posttraumatische Belastungsstörung schlüssig hergeleitet wor den ist, kann vorliegend allerdings mangels Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin offen bleiben (vgl. E. 4.3) . 4.4 .3

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere dahingehend, dass ihre Einschränkungen durch Infekte, eine defekte Lunge sowie durch das ARDS nicht berücksichtigt worden seien, zielen ins Leere. Die Gutachter berücksichtigten die Auswirkungen sämtlicher gestellter Diagnosen und hielten i n somatische r Hinsicht

schlüssig und nachvollziehbar fest, es l ägen

k eine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Einzig aus pneumologischer Sicht seien gewisse Auswirkungen auf das Belastungsprofil zu berücksichtigen (Urk. 7/49/22 f. sowie Urk. 7/49/25). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, das ihr zumutbare Belastungsprofil entspreche nicht demjenigen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche somit nicht einer angepassten Tätigkeit gleichkomme . 5.2

Die Gutachter hielten unter Belastungsprofil eine körperlich leichte Tätigkeit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologischer Sicht berücksichtig e, fest (Urk. 7/49/28). Der p neumologische Experte stellte fest, es müsse sich um eine Tätigkeit handeln, bei welcher atemwegsreizende Stoffe, Kälte und Nässe vermieden werden könn t en, sowie ein Arbeitsort, bei welchem k eine vermehrte Infekt ion s gefahr bestehe (Urk.

7/49/22). Sodann wur den Arbeiten als Sekretärin oder Mitarbeiterin im Aussendienst oder Verkauf als geeignet bezeichnet (Urk. 7/49/18). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Beruf s spezialistin Kurswesen/ Kursleiterin bei der Y.___ beinhaltete gemäss den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin manchmal das Verkaufen am Schalter oder Telefon, die Planung und Organisation von Kursen, diverse Korrespondenz sowie Kundenberatung. Dabei musste die Beschwerdeführerin manchmal sitzen, gehen oder stehen . Zudem musste sie manchmal Gegenständen bis zu 10 kg heben und tragen; n ur selten jedoch mussten über 10 kg schwere Gegenstände gehoben oder getragen werden (Urk. 7/11/7).

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit handelt . So vermerkte die frühere Arbeitgeberin denn auch, dass es – wenn es der Beschwerdegegnerin in psychischer und kör perlicher Hinsicht wieder besser gehe – gut vorstellbar sei, sie wieder im kauf männischen Bereich zu beschäftigen (Urk. 7/11/8).

Bei einer Büro-Tätigkeit werden sowohl atemwegsreizende Stoffe als auch Kälte und Nässe vermieden . Es handelt sich zudem um eine Tätigkeit, bei welcher die Infektionsgefahr im Vergleich zu anderen kaufmännischen Tätigkeiten nicht massgebend erhöht sein dürfte . Es kann davon ausgegangen werden, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

auch unter Berücksichtigung des angepassten Belastungsprofils aus geführt werden könnte (vgl. Urk. 7/11/7) . 5.3

Da das angepasste Belastungsprofil den Belastungen in der angestammten Tätigkeit

entspricht und der Beschwerdeführerin gemäss den obigen Ausführun gen ein Vollzeitpensum zumutbar ist, erübrigt sich ein Einko mmensvergleich sowie auch Ausführungen zum Aufgabenbereich. 6.

D amit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1970 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (geboren 2009; Urk. 7/1/2),

gelernte kaufmännische Angestellte mit Handelsdiplom (Urk. 7/3/4), war zuletzt von Mai 2008 bis Ende Januar 2013 als Berufsspezialistin Kurswe sen / Kursleiterin bei der Y.___ tätig, seit Mai 2010 in Teilpensen (Urk. 7/10, Urk. 7/11) . Wegen Schmerzen, Kraftlosigkeit, psychischen Problemen und ungleich langen Bandscheiben

sowie

unter Hinweis auf einen Ärztefehler bei einer Blinddarmoperation im Jahr 2008 meldete sich d ie Versicherte am 1. November 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st ruktu riertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthe men und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.3.2 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1. 3.3

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärz te sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berück sichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Sat z ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitli che und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1. 3.4

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allsei tigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 ). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die ausgewiesene Diagnose einer abklingenden posttraumatischen Belastungsstörung gehöre zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Unter Berufung auf die Foerster-Kriterien sei nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Wirkung auszugehen (Urk. 2).

E. 2.2 D ie Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,

die Foerster-Kriterien seien vorliegend erfüllt, s ie seien jedoch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechungsänderung hinfällig geworden. Das tatsäch liche Leistungsvermögen müsse mittels strukturiertem Beweisverfahren bewertet werden. Zudem könne

gar nicht von einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild gesprochen werden, da die schweren und wieder holten Infekte vor allem im Bereich Lunge, Hals, Nase und Ohren klar und beweisbar seien, dies aufgrund der defekte n Lunge und des ARDS. Als organi sche Grundlage seien auch die schweren und wiederh olten Darmoperationen zu werten

(Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/19) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/19/2) : - rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.0) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - lebensbedrohliche Komplikationen nach operativem Eingriff mit künstlichem Koma - frühere traumatisierende Spitalaufenthalte als Kind

Die Beschwerdeführerin habe im Juni und Dezember 2011 Aborte zwischen der achten und der zwölften Schwangerschaftswoche sowie im Januar 2012 eine erneute Schwangerschaft mit Totgeburt im Mai 2012 erlebt. Anschliessend habe sie sich zur Rehabilitation in einem Mutter-Kind-Haus aufgehalten . Im August 2012 habe sie an einer akuten Appendicitis gelitten . Dabei seien als postopera tive Komplikationen eine Dünndarmläsion, ein septischer Schock und ein schweres ARDS aufgetreten . Mehrere op erative Eingriffe hätten einen ein mona tigen Aufenthalt auf der Intensivpflegestation im künstlichen Koma erfordert, mit anschliessendem drei wöchigem Aufenthalt zur Rehabilitation. Ende Oktober sei sie nach dreimonatiger Abwesenheit wieder zu Hause gewesen. Sie sei kör perlich sehr geschwächt und fa miliär entfremdet gewesen (Urk. 7/19/1).

Zum Psychostatus führte die behandelnde Psychiaterin

aus, die Beschwerde - führerin habe im letzten Jahr schwere gesundheitliche und psychosoziale Belastungen erlebt. Sie leide an einer depressiven Symptomatik, die sich in grosser Erschöpfbarkeit, Trauer, Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit zeige. Sie habe das Gefühl, ihr Leben nicht bewältigen zu können. Sie fühle sich oftmals nicht in der Lage, ihre alltäglichen Pflichten als Mutter und Hausfrau zu erfüllen und komme schnell an ihre Grenzen. Sie leide an Schuld- und Versa gensgefühlen . Die Konzentration sowie die Belastungs- und Leistungsfähigkeit seien weiterhin stark eingeschränkt. Die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zeige sich in bedrängenden Nachhallerinnerungen (Flash backs) und Albträumen; sie werde überschwemmt von Eindrücken und Erleb nissen, die sie im künstlichen Koma erlebt habe . Dies werde begleitet von Gefühlen des Ausgeliefert- und Wehrlosseins sowie der Todesangst. Frühere Erinnerungen an die verschiedenen Spitalaufenthalte im Kindesalter würden reaktiviert. Sie leide an erhöhter psychischer Sensitivität und Erregung (Arousals) und berichte von innerer Anspannung, Unruhe und Gedankenkreisen . Es finde eine einwöchentliche Gesprächstherapie mit ressourcenorientierter, stabilisierender Behandlung und Erlernen von stressreduzierenden Methoden statt (Urk. 7/19/2).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___

fest, die Stabilität, um einer regelmässigen Arbeit in Teilzeit nachzugehen, sei zurzeit nicht gegeben (Urk. 7/19/3). 3.2

Dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 0. September 2014 (Urk. 7/49) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/49/ 26): - a bklingende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - St atus n ach ARDS bei septischem Schock, August 2

E. 10 ) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 7 /

E. 11 ). Sodann wurden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7 /

E. 012 D ie Experten hielten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest : (1) Status nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.0), (2) Status nach laparoskopischer Appendektomie mit akzidenteller Dünndarmperforation, konsekutiver Peritonitis und Sepsis mit Laparotomie zu Jejunumresektion und weiteren Relaparotomien mit Laparostoma (ICD-10 Z90.4), (3) Narbenhernie (ICD-10 K43.9).

D ie Gutachter führten aus, a us psychiatrischer Sicht dürfte die seit August 2012 andauernde und vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der aktuel len Untersuchung ausgewiesen gewesen sein. Dies insbesondere unter Berück sichtigung des Umstandes, dass gemäss der behandelnde n Therapeutin zusätz lich rezidivierend depressive Episoden aufgetreten seien. Die aktuellen Befunde sprächen gegen eine weitergehende, volle Arbeitsunfähigkeit . Die traumabezo gene Symptomatik habe sich (zwar noch unvollständig) zurückgebildet. Die psychosoziale Situation habe sich stabilisiert. Die Explorandin finde einen guten Umgang mit den Schwangerschaftsproblemen und dem unerfüllten Kinder wunsch. Sie sei selber motiviert, wieder arbeiten gehen zu wollen. Was derzeit eine Arbeitssuche und -aufnahme behindere, seien noch ängstliche Symptome und vorzeitige Erschöpfungsgefühle, welche sich jedoch mit der Fortführung der derzeitigen Behandlung weiter zurückbilden würden. Da die Explorandin noch unter einer erhöhten Vulnerabilität leide, sei es notwendig, berufliche Rehabili tationsschritte behutsam einzuleiten. Der Beschwerdeführerin könne aus psychi atrischer Sicht ab November 2014 ein Teilzeitpensum von 20 %, ab Dezember ein Teilzeitpensum von 40 %, ab Januar 2015 ein Teilzeitpensum von 60 %, ab Februar 2015 ein Teilzeitpensum von 80

% und ab März 2015 wieder ein volles Pensum zugemutet werden (Urk. 7/49/27).

Der p neumolog ische Gutachter führte aus, ARDS - Patienten würden mit einem Komplex an assoziierten Morbiditäten physischer und psychischer Grundlage überleben . E r

beurteile lediglich die physische, aus den pul m onalen Residuen entstehende A rbeits- und L eistungsfähigkeit. Diese Beurteilung sei nicht mass gebend für die gesamte ARDS - induzierte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit . Pul monal sei die Beschwerdeführerin zeitlich zu 100

% arbeitsfähig, mit Ein schränkung der Tätigkeit auf körperlich leichte Belastung und zudem mit Ver meiden von at e mwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe. Zudem s eien Arbeit sorte mit vermehrter Infekt ions gefahr auszuschliessen. Diese Beurteilung g e lt e ab Diagnosestel l ung des ARDS. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei während fünf Jahren möglich (Urk. 7/ 4 9/27 f.)

Aus viszeralchirurgischer Sicht besteh e aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 4 9/28).

Gesamtmedizinisch erg e b e sich somit, dass der Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologischer Sicht berücksichtige, ab November 2014 ein Teilzeitpensum von 20 %, ab Dezember 2014 ein Teilzeitpensum von 40 %, ab Januar 2015 ein Teilzeitpensum von 60 %, ab Februar 2015 ein Teilzeitpensum von 80 % und ab März 2015 wieder ein volles Pensum zugemutet werden k ö nn e . Diese Einschät zung g e lt e unter der Bedingung, dass die Explorandin sich weiterhin einer psy chotherapeutischen Behandlung unterzieh e . Die retrospektiv geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit k ö nn e

gutachterlicherseits nachvollzogen und bestätigt wer den (Urk. 7/49/28) . 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Arzt seit September 2014, führte in seinem Bericht vom 2 0. November 2014

zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/63) aus,

es lägen rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.0) sowie eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vor. D ie depressive Symptomatik mit Versagensängsten, Trauer, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwierigkeiten und Schlafstörungen, ausgelöst durch häufig auftretende Infektionen, ein- bis zweimal monatlich (z.B. Gürtelrose, Mittelohrentzündung, grippale Infekte, Blasenentzündungen, Erkältungen etc.), würde sie abschwächen und immer wieder zu Erschöpfungszuständen (Ängste, Schuldgefühle und Verz weiflung, ihren Pflichten als Mutter nicht nachkommen zu können und mit den täglichen Pflichten als Mutter und Hausfrau überfordert zu sein) und zu zusätzlichen Konflikten in der Partnerschaft führen. In ihrer Leistungs- und Belastungsfähigkeit sei sie immer wieder von neuem zurückgeworfen und ein geschränkt worden. Seit zwei Monaten sei sie leicht stabiler und weniger infekt anfällig, jedoch weiterhin verunsichert in ihrem Selbstwert und Selbstvertrauen . Die Beschwerdeführerin sei seit 1 7. Mai 2012 und bis auf weiteres als KV-Angestellte zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk. 7/63/2). Erfreulicherweise erlebe die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten eine deutliche Verbesserung ihres kör perlichen und psychischen Zustandes. Dies vor allem, weil sie während dieser Zeit keine schweren Infekte und Entzündungen gehabt habe. Ihre Aufgaben als Mutter eines fünf jährigen Sohnes sowie die Hausarbeit k ö nn e sie bewältigen und finde

auch Zeit, sich zu Hause handwerklich und kreativ zu betätigen . Seit kurzem habe sich der Innerfamiliär- und Haushaltsbereich stabilisiert. Die Beschwerdeführerin sei jedoch mit dieser Arbeit voll ausgelastet. Wichtig sei, dass sie die wiedergewonnenen Kompetenzen ohne Zeitdruck vertiefen und fes tigen könne, um so Selbstvertrauen aufbauen zu können (Urk. 7/63/5) . 3.4

Der Stellungnahme des

Z.___ - Gutachter s Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. März 2015 (Urk. 7/69) zum Bericht von Dr. B.___ (E. 3.3)

ist im We sentlichen zu entnehmen, abgesehen davon, dass die Diagnose einer „ chronifizierten PTBS" gemäss ICD-10 nicht als PTBS, sondern als Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden müsste, fänden sich im Untersuchungskontext und aus anamnestischer Hinsicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsänderung. Auch die geschilderten Befunde im Bericht von Dr. B.___ seien nicht zu vereinbaren mit den Befunden und Symptomen einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Nicht nachvollziehbar sei in dessen Bericht, wie er aufgrund seiner Befundung zum Schluss komme, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll. Aus gutachterlicher Sicht beinhalte der Bericht von Dr. B.___ keine neuen Infor mationen, die seine gutachterliche Beurteilung vom 13. August 2014 in Frage stellen würde (Urk. 7/69/2). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten (Urk. 7/49) vom 1 0. September 2014 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten de r

Z.___ erfüllt dem nach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizi nische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Auf die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen eine abgestufte Arbeitsfähig keit von 20 % ab November 2014, 40 % ab Dezember 2014, 60 % ab Januar 2015, 80 % ab Februar 2015 und 100 % ab März 2015 in einer leichten Tätig keit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologi scher Sicht berücksichtige, bestehe, kann indessen mit der Beschwerdegegnerin – welche eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in der z uletzt ausgeübten Tätigkeit als Berufsspezialistin Kurswesen / Kursleiterin annahm – aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden (vgl. E. 4. 2, E. 4.3) . 4. 2

Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 8C_283/2015 vom 2 4. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis).

Dem Z.___ -Gutachten vom 1 0. September 2014 (Urk. 7/49) ist zu entnehmen, dass die von den Gutachtern attestierte abgestufte Arbeitsfähigkeit von 20 %, 40 %, 60 %, 80 % und sodann 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Vermeiden von atemwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe sowie Ausschl ies sen der Infektgefahr mit der psychiatrischen Symptomatik begründet wird (abklingende posttraumatische Belastungsstörung; vgl. E. 3.2). Aus somatischer Sicht stellten die Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest.

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze gel ten auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der von den Z.___ -Gutachtern diagnostizierten abklingenden

posttraumatischen Belastungsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8 C_ 676 /201 5 vom 7. Juli 201 6 E. 5.2.3, mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 1 0. September 2014 (Urk. 7/4 9) und –

soweit nötig – unter Berücksichtigung der weiteren fachärztlichen Berichte in sinngemässer Anwendung der mit BGE 141 V 281 materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 1 .3. 2). 4. 3 4. 3 .1

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatisc hen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 4. 3 .2

Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad ist dem Z.___ -Gutachten zu ent nehmen, sei der psychopathologische Befund bei der selbstkontrollierten, jedoch noch unter reaktiv-ängstlichen Irritationen leidenden Beschwerdeführerin weit gehend unauffällig. Es wird von einer Restsymptomatik gesprochen (Urk. 7/49/16 f.). Zudem ergab sich offenbar in den Monaten vor der Begut achtung und auch danach eine Stabilisierung des Gesundheitszustands (Urk. 7/49/17). Auch der behandelnde Psychiater verweist auf eine Stabilisie rung und deutliche Verbesserung ihres körperlichen und psychischen Zustands (vgl. Urk. 7/63/2, Urk. 7/63/5). Somit erscheinen die diagnoserelevan ten Befunde und Symptome in der Tat nicht besonders ausgeprägt.

Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Behand - lungsmöglichkeiten kann zudem nicht die Rede sein; aus dem Gutachten geht hervor, dass zwar ein mal wöchentlich eine Gesprächstherapie mit ressour cenorientierter, stabilisierender Behandlung und Erlernen von stressreduzieren den Methoden statt finde (Urk. 7/19/2), allerdings verzichte di e Beschwerdefüh rerin

auf Psychopharmaka, da sie ihren Körper vor weiteren Medikamenten schützen wolle (Urk. 7/49/16, vgl. Urk. 7/66/1) . Die aktenkundigen stationären Aufenthalte waren nicht psychi atri sch bedingt, sondern zwecks Intensivpflege sowie Rehabilitation nach der Operation des Blinddarms sowie der postoperati ve n Komplikationen (Urk. 7/19/1, Urk. 7/49/11). Zudem führte die psyc hiatri sche Behandlung – wie zuvor

bereits dargelegt –

zu einer deutlichen Verbesse rung des Gesundheitszustands (Urk. 7/49/17, Urk. 7/63/5) .

Was den Indikator " Komorbidäten " betrifft, so besteht nach den gutachterlichen Ausführungen ein Status nach ARDS bei septischem Schock im August 2012, woraus sich kein e Auswirkung auf das zumutbare Pensum (Vollpensum) ergebe. Auch di e körperliche Belastbarkeit sei dadurch nur geringfügig beeinträchtig t . Eine psychische Komo rbidität ist aufgrund der Ergeb nisse des psychiatrischen Gutachtens nicht gegeben.

Insbesondere hätten sich zum Zeitpunkt der Begut achtung keine Hinweise auf eine depressive Störung gefunden (Urk. 7/49/17). Selbst wenn von einer depressiven Symptomatik ausgegangen würde – wie dies die behandelnden Ärzte tun –, wäre diese mangels Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht als psychische Komorbidität zu werten. An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.

Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.

4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.

Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

Weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter berichteten von einer auffälli gen Persönlichkeits struktur; die grundlegenden psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchungen weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 7/49/16 f.), so dass keine wesen tlichen funktionellen Einschrän kungen ersichtlich sind. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die das Beschwerdebild mitbestimmenden invaliditätsfremden psy chosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen (mehrere Fehlgeburten, Totgeburt, unerfüllter Kinderwunsch, Arbeitslosigkeit des Ehe mann es; Urk. 7/19/1, vgl. E. 3.1). Sodann lässt der Lebenskontext der Beschwer - deführerin auf durchaus vorhandene Ressourcen (intaktes Familienleben, erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben als M utter eines fünfjährigen Soh nes,

im Haushalt, handwerkliche und kreative Betätigung, Hundespazierg ä ng e, E-Velo, Wandern; Urk. 7/49/20, Urk. 7/63/5, Urk. 7/66/2) schliessen. Zum Aspekt der Konsistenz fehlen sowohl i m Gutachten als auch in den Berichten der behandelnden Ärzte Angaben .

Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung respektive der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nachweisbar. Die diagnostizierte abklingende posttraumatische Belastungsstö rung hat somit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Feststellungen der Gutachter ist daher erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund de s Status nach ARDS lediglich geringfügig beeinträchtigt ist und ihr eine vollzeitliche, körperlich leichte Tätigkeit unter Vermeiden von atemwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe sowie unter Ausschluss von A rbeitsorte n mit vermehrter Infek t ions gefahr zumutbar ist . 4.4 4.4.1

An der Beweiskraft des Gutachtens vermag auch der nach Auferlegen der Scha denminderungspflicht (Weiterbefolgung der psychiatrischen Behandlung) ergangene, spätere Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ nichts zu ändern. Der psychiatrische Gutachter führte in seiner diesbezüglichen Stellung nahme nachvollziehbar aus, dass k eine chronifizierte posttraumatische Belas tungsstörung

respektive Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden könne (Urk. 7/69/2). Dr. B.___ geht denn auch selber von einer Verbesserung und Stabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin aus (Urk. 7/63/ 5). 4.4.2

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ICD-10 eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann diagnostiziert werden soll wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 2 08). Ob dieses Kriterium erfüllt ist und folglich die (abklingende) posttraumatische Belastungsstörung schlüssig hergeleitet wor den ist, kann vorliegend allerdings mangels Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin offen bleiben (vgl. E. 4.3) . 4.4 .3

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere dahingehend, dass ihre Einschränkungen durch Infekte, eine defekte Lunge sowie durch das ARDS nicht berücksichtigt worden seien, zielen ins Leere. Die Gutachter berücksichtigten die Auswirkungen sämtlicher gestellter Diagnosen und hielten i n somatische r Hinsicht

schlüssig und nachvollziehbar fest, es l ägen

k eine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Einzig aus pneumologischer Sicht seien gewisse Auswirkungen auf das Belastungsprofil zu berücksichtigen (Urk. 7/49/22 f. sowie Urk. 7/49/25). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, das ihr zumutbare Belastungsprofil entspreche nicht demjenigen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche somit nicht einer angepassten Tätigkeit gleichkomme . 5.2

Die Gutachter hielten unter Belastungsprofil eine körperlich leichte Tätigkeit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologischer Sicht berücksichtig e, fest (Urk. 7/49/28). Der p neumologische Experte stellte fest, es müsse sich um eine Tätigkeit handeln, bei welcher atemwegsreizende Stoffe, Kälte und Nässe vermieden werden könn t en, sowie ein Arbeitsort, bei welchem k eine vermehrte Infekt ion s gefahr bestehe (Urk.

7/49/22). Sodann wur den Arbeiten als Sekretärin oder Mitarbeiterin im Aussendienst oder Verkauf als geeignet bezeichnet (Urk. 7/49/18). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Beruf s spezialistin Kurswesen/ Kursleiterin bei der Y.___ beinhaltete gemäss den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin manchmal das Verkaufen am Schalter oder Telefon, die Planung und Organisation von Kursen, diverse Korrespondenz sowie Kundenberatung. Dabei musste die Beschwerdeführerin manchmal sitzen, gehen oder stehen . Zudem musste sie manchmal Gegenständen bis zu 10 kg heben und tragen; n ur selten jedoch mussten über 10 kg schwere Gegenstände gehoben oder getragen werden (Urk. 7/11/7).

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit handelt . So vermerkte die frühere Arbeitgeberin denn auch, dass es – wenn es der Beschwerdegegnerin in psychischer und kör perlicher Hinsicht wieder besser gehe – gut vorstellbar sei, sie wieder im kauf männischen Bereich zu beschäftigen (Urk. 7/11/8).

Bei einer Büro-Tätigkeit werden sowohl atemwegsreizende Stoffe als auch Kälte und Nässe vermieden . Es handelt sich zudem um eine Tätigkeit, bei welcher die Infektionsgefahr im Vergleich zu anderen kaufmännischen Tätigkeiten nicht massgebend erhöht sein dürfte . Es kann davon ausgegangen werden, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

auch unter Berücksichtigung des angepassten Belastungsprofils aus geführt werden könnte (vgl. Urk. 7/11/7) . 5.3

Da das angepasste Belastungsprofil den Belastungen in der angestammten Tätigkeit

entspricht und der Beschwerdeführerin gemäss den obigen Ausführun gen ein Vollzeitpensum zumutbar ist, erübrigt sich ein Einko mmensvergleich sowie auch Ausführungen zum Aufgabenbereich. 6.

D amit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 12 , Urk. 7 / 18-19) und die Unterlagen der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7 /1 6) eingeholt . Berufliche Eingliederungsm assnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungs anspruch verneint (Urk. 7/14) . Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medi zinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle die Versicherte bei der Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. September 2014, Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht, hielt sie zur

Weiterführung einer fachärztlichen psychiatrischen Therapie

an (Urk. 7/51) und holte in der Folge einen weiteren Bericht beim behandelnden Psychiater sowie eine Stellungnahme bei den Gutachtern der Z.___ ein (Urk. 7/63, Urk. 7/69) . Nach durchgeführtem Vorbesch eidverfahren (Vorbescheid vom 30. März 2015, Urk. 7 / 71; Einwand vom 6. Mai 2015, Urk. 7 / 75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 7 / 78 ]). 2.

Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom

6. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und stellte folgende Anträge: „1.

Die Verfügung sei aufzuheben

2.

Anerkennung der vollen Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2014, gemäss Gutachten und Empfehlung Z.___

3.

Zukünftige Integration durch die IV in die Arbeits tät igkeit

4.

Ausrichtung einer befristeten Vollrente bis April 2015

5.

Ausrichtung einer (eventuell) befristeten Teilrente, bei Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab Mai 2015 bis zu 5 Jahren, gemäss Gutachten Z.___

6.

Prüfung der geänderten Voraussetzungen, gemäss Bundesgerichtsent scheid vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014)“

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August

2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in

mit Verfügung vom 25 . August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00753 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

29. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1970 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (geboren 2009; Urk. 7/1/2),

gelernte kaufmännische Angestellte mit Handelsdiplom (Urk. 7/3/4), war zuletzt von Mai 2008 bis Ende Januar 2013 als Berufsspezialistin Kurswe sen / Kursleiterin bei der Y.___ tätig, seit Mai 2010 in Teilpensen (Urk. 7/10, Urk. 7/11) . Wegen Schmerzen, Kraftlosigkeit, psychischen Problemen und ungleich langen Bandscheiben

sowie

unter Hinweis auf einen Ärztefehler bei einer Blinddarmoperation im Jahr 2008 meldete sich d ie Versicherte am 1. November 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7 / 2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 / 10) bei und holte einen Bericht der Arbeitgeberin ein (Urk. 7 / 11). Sodann wurden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7 / 12, Urk. 7 / 18-19) und die Unterlagen der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7 /1 6) eingeholt . Berufliche Eingliederungsm assnahmen wurden geprüft und ein entsprechender Leistungs anspruch verneint (Urk. 7/14) . Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medi zinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle die Versicherte bei der Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. September 2014, Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht, hielt sie zur

Weiterführung einer fachärztlichen psychiatrischen Therapie

an (Urk. 7/51) und holte in der Folge einen weiteren Bericht beim behandelnden Psychiater sowie eine Stellungnahme bei den Gutachtern der Z.___ ein (Urk. 7/63, Urk. 7/69) . Nach durchgeführtem Vorbesch eidverfahren (Vorbescheid vom 30. März 2015, Urk. 7 / 71; Einwand vom 6. Mai 2015, Urk. 7 / 75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 7 / 78 ]). 2.

Gegen diese Verfügung legte die Versicherte mit Eingabe vom

6. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) ein und stellte folgende Anträge: „1.

Die Verfügung sei aufzuheben

2.

Anerkennung der vollen Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2014, gemäss Gutachten und Empfehlung Z.___

3.

Zukünftige Integration durch die IV in die Arbeits tät igkeit

4.

Ausrichtung einer befristeten Vollrente bis April 2015

5.

Ausrichtung einer (eventuell) befristeten Teilrente, bei Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab Mai 2015 bis zu 5 Jahren, gemäss Gutachten Z.___

6.

Prüfung der geänderten Voraussetzungen, gemäss Bundesgerichtsent scheid vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014)“

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August

2015 beantragte die IV-Stelle Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was de r Beschwerdeführer in

mit Verfügung vom 25 . August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st ruktu riertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthe men und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3.2

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1. 3.3

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgege ben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheitli chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristi sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkomme nsvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärz te sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berück sichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Sat z ATSG), sowie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitli che und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1. 3.4

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allsei tigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vo r allem bei psychischen Fehlentwicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolg erungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Expert e oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die ausgewiesene Diagnose einer abklingenden posttraumatischen Belastungsstörung gehöre zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Unter Berufung auf die Foerster-Kriterien sei nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Wirkung auszugehen (Urk. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführer in brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor,

die Foerster-Kriterien seien vorliegend erfüllt, s ie seien jedoch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechungsänderung hinfällig geworden. Das tatsäch liche Leistungsvermögen müsse mittels strukturiertem Beweisverfahren bewertet werden. Zudem könne

gar nicht von einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild gesprochen werden, da die schweren und wieder holten Infekte vor allem im Bereich Lunge, Hals, Nase und Ohren klar und beweisbar seien, dies aufgrund der defekte n Lunge und des ARDS. Als organi sche Grundlage seien auch die schweren und wiederh olten Darmoperationen zu werten

(Urk. 1). 3. 3.1

Im Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. Mai 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/19) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/19/2) : - rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.0) - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - lebensbedrohliche Komplikationen nach operativem Eingriff mit künstlichem Koma - frühere traumatisierende Spitalaufenthalte als Kind

Die Beschwerdeführerin habe im Juni und Dezember 2011 Aborte zwischen der achten und der zwölften Schwangerschaftswoche sowie im Januar 2012 eine erneute Schwangerschaft mit Totgeburt im Mai 2012 erlebt. Anschliessend habe sie sich zur Rehabilitation in einem Mutter-Kind-Haus aufgehalten . Im August 2012 habe sie an einer akuten Appendicitis gelitten . Dabei seien als postopera tive Komplikationen eine Dünndarmläsion, ein septischer Schock und ein schweres ARDS aufgetreten . Mehrere op erative Eingriffe hätten einen ein mona tigen Aufenthalt auf der Intensivpflegestation im künstlichen Koma erfordert, mit anschliessendem drei wöchigem Aufenthalt zur Rehabilitation. Ende Oktober sei sie nach dreimonatiger Abwesenheit wieder zu Hause gewesen. Sie sei kör perlich sehr geschwächt und fa miliär entfremdet gewesen (Urk. 7/19/1).

Zum Psychostatus führte die behandelnde Psychiaterin

aus, die Beschwerde - führerin habe im letzten Jahr schwere gesundheitliche und psychosoziale Belastungen erlebt. Sie leide an einer depressiven Symptomatik, die sich in grosser Erschöpfbarkeit, Trauer, Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit zeige. Sie habe das Gefühl, ihr Leben nicht bewältigen zu können. Sie fühle sich oftmals nicht in der Lage, ihre alltäglichen Pflichten als Mutter und Hausfrau zu erfüllen und komme schnell an ihre Grenzen. Sie leide an Schuld- und Versa gensgefühlen . Die Konzentration sowie die Belastungs- und Leistungsfähigkeit seien weiterhin stark eingeschränkt. Die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung zeige sich in bedrängenden Nachhallerinnerungen (Flash backs) und Albträumen; sie werde überschwemmt von Eindrücken und Erleb nissen, die sie im künstlichen Koma erlebt habe . Dies werde begleitet von Gefühlen des Ausgeliefert- und Wehrlosseins sowie der Todesangst. Frühere Erinnerungen an die verschiedenen Spitalaufenthalte im Kindesalter würden reaktiviert. Sie leide an erhöhter psychischer Sensitivität und Erregung (Arousals) und berichte von innerer Anspannung, Unruhe und Gedankenkreisen . Es finde eine einwöchentliche Gesprächstherapie mit ressourcenorientierter, stabilisierender Behandlung und Erlernen von stressreduzierenden Methoden statt (Urk. 7/19/2).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___

fest, die Stabilität, um einer regelmässigen Arbeit in Teilzeit nachzugehen, sei zurzeit nicht gegeben (Urk. 7/19/3). 3.2

Dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 1 0. September 2014 (Urk. 7/49) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 7/49/ 26): - a bklingende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - St atus n ach ARDS bei septischem Schock, August 2 012

D ie Experten hielten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest : (1) Status nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.0), (2) Status nach laparoskopischer Appendektomie mit akzidenteller Dünndarmperforation, konsekutiver Peritonitis und Sepsis mit Laparotomie zu Jejunumresektion und weiteren Relaparotomien mit Laparostoma (ICD-10 Z90.4), (3) Narbenhernie (ICD-10 K43.9).

D ie Gutachter führten aus, a us psychiatrischer Sicht dürfte die seit August 2012 andauernde und vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der aktuel len Untersuchung ausgewiesen gewesen sein. Dies insbesondere unter Berück sichtigung des Umstandes, dass gemäss der behandelnde n Therapeutin zusätz lich rezidivierend depressive Episoden aufgetreten seien. Die aktuellen Befunde sprächen gegen eine weitergehende, volle Arbeitsunfähigkeit . Die traumabezo gene Symptomatik habe sich (zwar noch unvollständig) zurückgebildet. Die psychosoziale Situation habe sich stabilisiert. Die Explorandin finde einen guten Umgang mit den Schwangerschaftsproblemen und dem unerfüllten Kinder wunsch. Sie sei selber motiviert, wieder arbeiten gehen zu wollen. Was derzeit eine Arbeitssuche und -aufnahme behindere, seien noch ängstliche Symptome und vorzeitige Erschöpfungsgefühle, welche sich jedoch mit der Fortführung der derzeitigen Behandlung weiter zurückbilden würden. Da die Explorandin noch unter einer erhöhten Vulnerabilität leide, sei es notwendig, berufliche Rehabili tationsschritte behutsam einzuleiten. Der Beschwerdeführerin könne aus psychi atrischer Sicht ab November 2014 ein Teilzeitpensum von 20 %, ab Dezember ein Teilzeitpensum von 40 %, ab Januar 2015 ein Teilzeitpensum von 60 %, ab Februar 2015 ein Teilzeitpensum von 80

% und ab März 2015 wieder ein volles Pensum zugemutet werden (Urk. 7/49/27).

Der p neumolog ische Gutachter führte aus, ARDS - Patienten würden mit einem Komplex an assoziierten Morbiditäten physischer und psychischer Grundlage überleben . E r

beurteile lediglich die physische, aus den pul m onalen Residuen entstehende A rbeits- und L eistungsfähigkeit. Diese Beurteilung sei nicht mass gebend für die gesamte ARDS - induzierte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit . Pul monal sei die Beschwerdeführerin zeitlich zu 100

% arbeitsfähig, mit Ein schränkung der Tätigkeit auf körperlich leichte Belastung und zudem mit Ver meiden von at e mwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe. Zudem s eien Arbeit sorte mit vermehrter Infekt ions gefahr auszuschliessen. Diese Beurteilung g e lt e ab Diagnosestel l ung des ARDS. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei während fünf Jahren möglich (Urk. 7/ 4 9/27 f.)

Aus viszeralchirurgischer Sicht besteh e aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 4 9/28).

Gesamtmedizinisch erg e b e sich somit, dass der Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologischer Sicht berücksichtige, ab November 2014 ein Teilzeitpensum von 20 %, ab Dezember 2014 ein Teilzeitpensum von 40 %, ab Januar 2015 ein Teilzeitpensum von 60 %, ab Februar 2015 ein Teilzeitpensum von 80 % und ab März 2015 wieder ein volles Pensum zugemutet werden k ö nn e . Diese Einschät zung g e lt e unter der Bedingung, dass die Explorandin sich weiterhin einer psy chotherapeutischen Behandlung unterzieh e . Die retrospektiv geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit k ö nn e

gutachterlicherseits nachvollzogen und bestätigt wer den (Urk. 7/49/28) . 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Arzt seit September 2014, führte in seinem Bericht vom 2 0. November 2014

zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/63) aus,

es lägen rezidivierende depressive Episoden (ICD-10 F33.0) sowie eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vor. D ie depressive Symptomatik mit Versagensängsten, Trauer, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwierigkeiten und Schlafstörungen, ausgelöst durch häufig auftretende Infektionen, ein- bis zweimal monatlich (z.B. Gürtelrose, Mittelohrentzündung, grippale Infekte, Blasenentzündungen, Erkältungen etc.), würde sie abschwächen und immer wieder zu Erschöpfungszuständen (Ängste, Schuldgefühle und Verz weiflung, ihren Pflichten als Mutter nicht nachkommen zu können und mit den täglichen Pflichten als Mutter und Hausfrau überfordert zu sein) und zu zusätzlichen Konflikten in der Partnerschaft führen. In ihrer Leistungs- und Belastungsfähigkeit sei sie immer wieder von neuem zurückgeworfen und ein geschränkt worden. Seit zwei Monaten sei sie leicht stabiler und weniger infekt anfällig, jedoch weiterhin verunsichert in ihrem Selbstwert und Selbstvertrauen . Die Beschwerdeführerin sei seit 1 7. Mai 2012 und bis auf weiteres als KV-Angestellte zu 100 %

arbeitsunfähig (Urk. 7/63/2). Erfreulicherweise erlebe die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten eine deutliche Verbesserung ihres kör perlichen und psychischen Zustandes. Dies vor allem, weil sie während dieser Zeit keine schweren Infekte und Entzündungen gehabt habe. Ihre Aufgaben als Mutter eines fünf jährigen Sohnes sowie die Hausarbeit k ö nn e sie bewältigen und finde

auch Zeit, sich zu Hause handwerklich und kreativ zu betätigen . Seit kurzem habe sich der Innerfamiliär- und Haushaltsbereich stabilisiert. Die Beschwerdeführerin sei jedoch mit dieser Arbeit voll ausgelastet. Wichtig sei, dass sie die wiedergewonnenen Kompetenzen ohne Zeitdruck vertiefen und fes tigen könne, um so Selbstvertrauen aufbauen zu können (Urk. 7/63/5) . 3.4

Der Stellungnahme des

Z.___ - Gutachter s Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. März 2015 (Urk. 7/69) zum Bericht von Dr. B.___ (E. 3.3)

ist im We sentlichen zu entnehmen, abgesehen davon, dass die Diagnose einer „ chronifizierten PTBS" gemäss ICD-10 nicht als PTBS, sondern als Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden müsste, fänden sich im Untersuchungskontext und aus anamnestischer Hinsicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsänderung. Auch die geschilderten Befunde im Bericht von Dr. B.___ seien nicht zu vereinbaren mit den Befunden und Symptomen einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Nicht nachvollziehbar sei in dessen Bericht, wie er aufgrund seiner Befundung zum Schluss komme, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll. Aus gutachterlicher Sicht beinhalte der Bericht von Dr. B.___ keine neuen Infor mationen, die seine gutachterliche Beurteilung vom 13. August 2014 in Frage stellen würde (Urk. 7/69/2). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten (Urk. 7/49) vom 1 0. September 2014 basiert auf fachärztlichen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Ausei nandersetzung mit den Vorakten sowie insbesondere auch unter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden erstattet. Die Gutachter haben die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss folgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten de r

Z.___ erfüllt dem nach alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizi nische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt (vgl. E. 1.4). Auf die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen eine abgestufte Arbeitsfähig keit von 20 % ab November 2014, 40 % ab Dezember 2014, 60 % ab Januar 2015, 80 % ab Februar 2015 und 100 % ab März 2015 in einer leichten Tätig keit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologi scher Sicht berücksichtige, bestehe, kann indessen mit der Beschwerdegegnerin – welche eine 100% ige Arbeitsfähigkeit in der z uletzt ausgeübten Tätigkeit als Berufsspezialistin Kurswesen / Kursleiterin annahm – aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden (vgl. E. 4. 2, E. 4.3) . 4. 2

Ob die vorliegend zur Diskussion stehenden Diagnosen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, ist eine Rechtsfrage. Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen wer den, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (vgl. statt vieler: Urteil des Bun desgerichtes 8C_283/2015 vom 2 4. Juni 2015 E. 2 mit Hinweis).

Dem Z.___ -Gutachten vom 1 0. September 2014 (Urk. 7/49) ist zu entnehmen, dass die von den Gutachtern attestierte abgestufte Arbeitsfähigkeit von 20 %, 40 %, 60 %, 80 % und sodann 100 % in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Vermeiden von atemwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe sowie Ausschl ies sen der Infektgefahr mit der psychiatrischen Symptomatik begründet wird (abklingende posttraumatische Belastungsstörung; vgl. E. 3.2). Aus somatischer Sicht stellten die Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest.

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Grundsätze gel ten auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der von den Z.___ -Gutachtern diagnostizierten abklingenden

posttraumatischen Belastungsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8 C_ 676 /201 5 vom 7. Juli 201 6 E. 5.2.3, mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 1 0. September 2014 (Urk. 7/4 9) und –

soweit nötig – unter Berücksichtigung der weiteren fachärztlichen Berichte in sinngemässer Anwendung der mit BGE 141 V 281 materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren möglich ist oder nicht (E. 1 .3. 2). 4. 3 4. 3 .1

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatisc hen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). 4. 3 .2

Unter dem Aspekt funktioneller Schweregrad ist dem Z.___ -Gutachten zu ent nehmen, sei der psychopathologische Befund bei der selbstkontrollierten, jedoch noch unter reaktiv-ängstlichen Irritationen leidenden Beschwerdeführerin weit gehend unauffällig. Es wird von einer Restsymptomatik gesprochen (Urk. 7/49/16 f.). Zudem ergab sich offenbar in den Monaten vor der Begut achtung und auch danach eine Stabilisierung des Gesundheitszustands (Urk. 7/49/17). Auch der behandelnde Psychiater verweist auf eine Stabilisie rung und deutliche Verbesserung ihres körperlichen und psychischen Zustands (vgl. Urk. 7/63/2, Urk. 7/63/5). Somit erscheinen die diagnoserelevan ten Befunde und Symptome in der Tat nicht besonders ausgeprägt.

Von einer Behandlungsresistenz respektive von der Ausschöpfung der Behand - lungsmöglichkeiten kann zudem nicht die Rede sein; aus dem Gutachten geht hervor, dass zwar ein mal wöchentlich eine Gesprächstherapie mit ressour cenorientierter, stabilisierender Behandlung und Erlernen von stressreduzieren den Methoden statt finde (Urk. 7/19/2), allerdings verzichte di e Beschwerdefüh rerin

auf Psychopharmaka, da sie ihren Körper vor weiteren Medikamenten schützen wolle (Urk. 7/49/16, vgl. Urk. 7/66/1) . Die aktenkundigen stationären Aufenthalte waren nicht psychi atri sch bedingt, sondern zwecks Intensivpflege sowie Rehabilitation nach der Operation des Blinddarms sowie der postoperati ve n Komplikationen (Urk. 7/19/1, Urk. 7/49/11). Zudem führte die psyc hiatri sche Behandlung – wie zuvor

bereits dargelegt –

zu einer deutlichen Verbesse rung des Gesundheitszustands (Urk. 7/49/17, Urk. 7/63/5) .

Was den Indikator " Komorbidäten " betrifft, so besteht nach den gutachterlichen Ausführungen ein Status nach ARDS bei septischem Schock im August 2012, woraus sich kein e Auswirkung auf das zumutbare Pensum (Vollpensum) ergebe. Auch di e körperliche Belastbarkeit sei dadurch nur geringfügig beeinträchtig t . Eine psychische Komo rbidität ist aufgrund der Ergeb nisse des psychiatrischen Gutachtens nicht gegeben.

Insbesondere hätten sich zum Zeitpunkt der Begut achtung keine Hinweise auf eine depressive Störung gefunden (Urk. 7/49/17). Selbst wenn von einer depressiven Symptomatik ausgegangen würde – wie dies die behandelnden Ärzte tun –, wäre diese mangels Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht als psychische Komorbidität zu werten. An der bundes gerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversi cherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1, 9C_474/2013 vom 20.

Februar 2014 E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E.

4.3.2.1, 9C_250/201 2 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7.

Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).

Weder die behandelnden Ärzte noch die Gutachter berichteten von einer auffälli gen Persönlichkeits struktur; die grundlegenden psychischen Funktionen sind nach den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchungen weitgehend intakt (vgl. die erhobenen Befunde, Urk. 7/49/16 f.), so dass keine wesen tlichen funktionellen Einschrän kungen ersichtlich sind. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" ist zunächst auf die das Beschwerdebild mitbestimmenden invaliditätsfremden psy chosozialen Belastungsfaktoren hinzuweisen (mehrere Fehlgeburten, Totgeburt, unerfüllter Kinderwunsch, Arbeitslosigkeit des Ehe mann es; Urk. 7/19/1, vgl. E. 3.1). Sodann lässt der Lebenskontext der Beschwer - deführerin auf durchaus vorhandene Ressourcen (intaktes Familienleben, erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben als M utter eines fünfjährigen Soh nes,

im Haushalt, handwerkliche und kreative Betätigung, Hundespazierg ä ng e, E-Velo, Wandern; Urk. 7/49/20, Urk. 7/63/5, Urk. 7/66/2) schliessen. Zum Aspekt der Konsistenz fehlen sowohl i m Gutachten als auch in den Berichten der behandelnden Ärzte Angaben .

Unter Berücksichtigung der nunmehr beachtlichen Standardindikatoren sind erhebliche funktionelle Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung respektive der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden nicht schlüssig nachweisbar. Die diagnostizierte abklingende posttraumatische Belastungsstö rung hat somit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Feststellungen der Gutachter ist daher erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund de s Status nach ARDS lediglich geringfügig beeinträchtigt ist und ihr eine vollzeitliche, körperlich leichte Tätigkeit unter Vermeiden von atemwegsreizenden Stoffen, Kälte und Nässe sowie unter Ausschluss von A rbeitsorte n mit vermehrter Infek t ions gefahr zumutbar ist . 4.4 4.4.1

An der Beweiskraft des Gutachtens vermag auch der nach Auferlegen der Scha denminderungspflicht (Weiterbefolgung der psychiatrischen Behandlung) ergangene, spätere Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ nichts zu ändern. Der psychiatrische Gutachter führte in seiner diesbezüglichen Stellung nahme nachvollziehbar aus, dass k eine chronifizierte posttraumatische Belas tungsstörung

respektive Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden könne (Urk. 7/69/2). Dr. B.___ geht denn auch selber von einer Verbesserung und Stabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin aus (Urk. 7/63/ 5). 4.4.2

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ICD-10 eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann diagnostiziert werden soll wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 2 08). Ob dieses Kriterium erfüllt ist und folglich die (abklingende) posttraumatische Belastungsstörung schlüssig hergeleitet wor den ist, kann vorliegend allerdings mangels Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin offen bleiben (vgl. E. 4.3) . 4.4 .3

Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere dahingehend, dass ihre Einschränkungen durch Infekte, eine defekte Lunge sowie durch das ARDS nicht berücksichtigt worden seien, zielen ins Leere. Die Gutachter berücksichtigten die Auswirkungen sämtlicher gestellter Diagnosen und hielten i n somatische r Hinsicht

schlüssig und nachvollziehbar fest, es l ägen

k eine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Einzig aus pneumologischer Sicht seien gewisse Auswirkungen auf das Belastungsprofil zu berücksichtigen (Urk. 7/49/22 f. sowie Urk. 7/49/25). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, das ihr zumutbare Belastungsprofil entspreche nicht demjenigen ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit, welche somit nicht einer angepassten Tätigkeit gleichkomme . 5.2

Die Gutachter hielten unter Belastungsprofil eine körperlich leichte Tätigkeit, welche die qualitativen Einschränkungen aus fachärztlicher pneumologischer Sicht berücksichtig e, fest (Urk. 7/49/28). Der p neumologische Experte stellte fest, es müsse sich um eine Tätigkeit handeln, bei welcher atemwegsreizende Stoffe, Kälte und Nässe vermieden werden könn t en, sowie ein Arbeitsort, bei welchem k eine vermehrte Infekt ion s gefahr bestehe (Urk.

7/49/22). Sodann wur den Arbeiten als Sekretärin oder Mitarbeiterin im Aussendienst oder Verkauf als geeignet bezeichnet (Urk. 7/49/18). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Beruf s spezialistin Kurswesen/ Kursleiterin bei der Y.___ beinhaltete gemäss den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin manchmal das Verkaufen am Schalter oder Telefon, die Planung und Organisation von Kursen, diverse Korrespondenz sowie Kundenberatung. Dabei musste die Beschwerdeführerin manchmal sitzen, gehen oder stehen . Zudem musste sie manchmal Gegenständen bis zu 10 kg heben und tragen; n ur selten jedoch mussten über 10 kg schwere Gegenstände gehoben oder getragen werden (Urk. 7/11/7).

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit handelt . So vermerkte die frühere Arbeitgeberin denn auch, dass es – wenn es der Beschwerdegegnerin in psychischer und kör perlicher Hinsicht wieder besser gehe – gut vorstellbar sei, sie wieder im kauf männischen Bereich zu beschäftigen (Urk. 7/11/8).

Bei einer Büro-Tätigkeit werden sowohl atemwegsreizende Stoffe als auch Kälte und Nässe vermieden . Es handelt sich zudem um eine Tätigkeit, bei welcher die Infektionsgefahr im Vergleich zu anderen kaufmännischen Tätigkeiten nicht massgebend erhöht sein dürfte . Es kann davon ausgegangen werden, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

auch unter Berücksichtigung des angepassten Belastungsprofils aus geführt werden könnte (vgl. Urk. 7/11/7) . 5.3

Da das angepasste Belastungsprofil den Belastungen in der angestammten Tätigkeit

entspricht und der Beschwerdeführerin gemäss den obigen Ausführun gen ein Vollzeitpensum zumutbar ist, erübrigt sich ein Einko mmensvergleich sowie auch Ausführungen zum Aufgabenbereich. 6.

D amit ist die angefochtene Verfü gung, mit welcher ein Rentenanspruch ver neint wurde, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann