opencaselaw.ch

IV.2015.00752

Abweisung. Kein Anspruch auf eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG. Es fehlt an einem Mindereinkommen. Es besteht eine Ausbildung als Natur- und Umweltfachmann sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit. Zudem ist die mediznische Behandlung noch nicht abgeschlossen.

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974, absolvierte eine Lehre als Stauden- und Kleingehölzgärtner

und erwarb im Jahr 2004 einen eidgenössi schen Fachausweis als Natur- und Umweltfachmann ( Urk. 7/2). In den Jahren 2003 bi s 2008 war er im Bereich Naturgartenpflege selbständigerwerbend tätig ( Urk. 7/1 , Urk. 7/4 ). Am 1 9. Dezember 2012 meldete er sich wegen der Folgen einer akuten myeloischen Leukämie

mit Stammzellentransplantation bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7/4). Die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerb liche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 7/1, Urk. 7/8, Urk. 7/17 ). Insbe sondere zog die IV-Stelle die Akten der Schweizerischen Mobiliar Versiche rungsge sell schaft AG, der Taggeldversicherung des Versicherten, bei ( Urk. 7/13, Urk. 7/14). Ausserdem gab sie bei der Y.___ ein poly disziplinäres Gutachten in den Bereichen medizinische Onkologie , physi kalische Medizin und Rehabilitat ion, Psychiatrie und A llgemeine

I nnere Medizin in Auftrag ( Urk. 7/26) , welches am

20. August 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 1 2. September 2014 wurde dem Versicherten die Vernei nung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt ( Urk. 7/37). Hierge gen liess der Versicherte Einwand erheben ( Urk. 7/38, Urk. 7/40) und berufliche Massnahmen beantrag en ( Urk. 7/43). Mit Mitteilung vom 2 5. November 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Sinne einer Schadenminderungs pflicht

die Durch führung eine r Behandlung mit hochkalorischer Ernährung und muskulärem Auf bautraining ( Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 4. März 2015 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung in Aus sicht, da es dem Ver sicherten möglich sei, ein mindestens gleich hohes Ein kommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen ( Urk. 7/56). Am 2. und 2 4. März 2015 wurde im Zusammenhang mit dem Angebot Arbeitsver mittlung eine Zielverein ba rung

unterzeichnet ( Urk. 7/58). Der Versicherte liess am 1 6. April 2014 Ein wand gegen den Vorbescheid vom 4. März 2015 erheben ( Urk. 7/59). Mit Mit teilung vom 1 2. Mai 2015 wurden die Kosten eines Arbeits trainings für die Zeit vom 1 2. Mai bis am 1 2. November 2015 übernommen ( Urk. 7/64) , m it Verfü gung vom 9. Juni 2015 vernein te die IV-Stelle einen Um schulungsanspruch im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2) und

m it Mitteilung vom 2 4. Juni 2015 wurde das Arbeitstraining per 1 4. Mai 2015 abgebrochen, da der Versicherte seit diesem Datum nicht mehr am Arbeitstraining teilgenommen habe ( Urk. 7/78). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2015 ( Urk.

2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, am 1 0. Juli 2015 Beschwerde erheben. Er be antragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen, namentlich die berufliche Mass nahme einer Umschulung, zuzusprechen. Zudem stellte er das Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ( Urk. 1). Am 2 0. August 2015 schloss die IV-Stelle mit Beschwer de antwort

auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 4. August 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und wurde ihm Rechtsanwalt Holger Hügel als unentgeltlicher Rechts vertreter be stellt ( Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Er werbs fähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Um schulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bis he rigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

Ausbil dungsmassnahmen , die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen berufli chen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit be nötigen. 1.2

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und

geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lich keit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wer tigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo be i es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E.

2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E.

1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 1.3

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs mög lichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Doch es geht nicht an , den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Ein kommensvergleichs , ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einer seits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerb lichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, son dern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame quali tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.

3b; AHI 1997 S.

86 E.

2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom

28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 1.4

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.

3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabi li tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 9. Juni 2015 insbesondere aus, der Versicherte habe als Selbständige rwerbender in der Naturgartenpflege vor Ein tritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2006 bis 2008 ein durchschnittli ches

Bruttojahrese inkommen von Fr. 24‘600.-- erzielt. Gemäss der medizini schen Beurteilung sei dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit als Hilfskraft in einem 50%igen Pensum zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit sei es dem Versicherten möglich, ein mindestens gleich hohes Ein kommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen. Da kein dau ern der, invaliditätsbedingter Minderverdienst vorliege, s ei die Gleichwertigkeit unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeiten somit zu bejahen. Zudem habe der Ver sicherte im Jahr 2004 einen eidgenössischen Fachausweis als Natur- und Um weltfachmann erworben. Mit dieser Ausbildung sei ihm die Ausübung einer im Vergleich zur Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens qualitativ gleich wertigen Erwerbstätigkeit möglich. Da dem Versicherten die Ausübung einer sowohl qualitativ als auch betreffend Verdienstmöglichkeiten gleichwerti gen Tätigkeit möglich sei, bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung ( Urk. 2). 2.2

Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1 0. Juli 2015 demgegenüber vor bringen, die von der Rechtsprechung festgesetzte 20%ige Einkommenseinbusse

sei für einen Umschulungsanspruch keine zwingende Voraussetzung , sondern stell e lediglich einen zu berücksichtigenden Richtwert dar, welcher unter Einbe zug der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls jedenfalls zu relativieren sei. Bei der Prüfung des Bestehens einer Erwerbseinbusse sei kein kurzfristiger Blick statthaft, sondern sei eine langfristigere Betrachtung notwendig . Dabei sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen . Der Anspruch auf eine Um schulung sei ausgewiesen, wenn man davon ausgehe, dass die angepasste Tätigkeit eine reine Hilfsarbeitertätigkeit sein solle. Werde auf die Ausübung einer Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann abgestellt, so sei das Vali den ein kommen hypothetisch für eine Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann fest zulegen. Da er diese Tätigkeit nun gesundheitsbedingt nur noch zu 50 % ausü ben könne, resultiere eine 50%ige Einkommenseinbusse. Somit bestehe ein Anspruch auf Umschulung ( Urk. 1). 3. 3.1

Im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 2 0. August 2014 wurde als Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Kachexie (BMI 16 kg/m2) festge halten, welche im Zusammenhang mit

den Behandlungen einer akuten myelo i schen Leukämie

im Jahr 2009 (mehrere Kombinationschemotherapien , periph ere Stammzellentransplantation) sowie einer im Jahr 2010 aufgetretenen v orüber gehenden endoralen und he p a tischen Graft-versus-host- disease s tehe, wobei ab dem 1 7. März 2011 eine komplette morphologische immunphänotypische und zyto genetische Remission eingetreten sei

( Urk. 7/33/15) . Die Y.___ - Gutachter führten aus, der Versicherte habe sich von der Behandlung der Leukämie kör p er lich noch nicht wieder erholt . W egen der ausgeprägten Muskelschwäche seien dem Versicherten körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als Gärtner, nicht mehr zumutbar. Für eine körper lich leichte , wechselbelastende, Tätigkeit bestehe hingegen eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/33/ 15- 16). 3.2

Beide Parteien gehen gestützt auf die se schlüssig begründete Einschätzung des Y.___ zu Recht davon aus, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Gärtner nicht mehr zumutbar ist , er hingegen in einer leidens angepassten Tä tig keit zu 50 % arbeitsfähig ist ( Urk. 1, Urk. 2). Die IV-Stelle wies in der ange foch tenen Verfügung darauf hin, dass der Versicherte im Jahr 2004 einen eid ge nössi schen Fachausweis als Natur- und Umweltfachmann erworben habe und ihm mit dieser Ausbildung die Ausübung einer im Vergleich zur Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitssc hadens qualitativ gleichwertige Erwerbstätigkeit mög lich sei ( Urk. 2 ). Der Versicherte liess demgegenüber in der Beschwerde die Frage, ob ihm die Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann zumutbar sei , sei of fen ( Urk. 1 S. 9). 3.3

Natur- und Umweltfachleute übernehmen gemäss de n auf dem Internetangebot www.berufsberatung.ch des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbil dung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung abrufbaren Informationen

viel fältige Aufgaben im Natur-, Landschafts- und Umwe ltschutz sowie in der nach haltig en Entwicklung. Sie koordinieren und begleiten auf Fachstellen, in Äm tern , in Umweltschutzorganisationen oder Betrieben Projekte, wirken im Geset zes voll zug mit und sind in der Beratung und Öffentlichkeitsarbeit tätig. An der Schnittstelle zwischen Entscheidungsträgern und Spezialistinnen leiten und koor dinieren sie Projekte und begleiten deren Umsetzung.

3.4

Angesichts dieser Tätigkeitsumschreibung ist davon auszugehen, dass der Beruf des Natur- und Umweltfachmann s weitgehend

als

Bürot ätigkeit ausgeübt werden kann, welche nur mit einer körperlich leichten Belastung einhergeht und in wech seln den Arbeitspositionen versehen werden kann, etwa mithilfe eines höhen ver stellbaren Pultes oder eines Stehpultes und durch gelegentliches Gehen am Ar beitsplatz .

Eine Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann in einem 50%igen Pensum ist dem Versicherten somit gesundheitlich zumutbar. 4. 4.1

Der Versicherte liess ausführen, auch falls ihm die Tätigkeit als Natur

- und Um welt fachmann zumutbar s ei , so sei dies nur in einem 50%igen Pensum der Fall, weshalb eine Einkommensbusse von 50 % resultiere und somit die Erheblich keits grenze von 20 % , welche rechtsprechungsgemäss für den Umschulungsan spruch bestehe, überschritten sei ( Urk. 1 S. 9). Die IV-Stelle hat das Validenein kommen des vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Bereich Naturgartenpflege selbständigerwerbstätig gewesenen Versicherten anhand seines Durchschnitts einkom mens in den Jahren 2006-2008 auf Fr. 24‘600.-- festgelegt ( Urk. 7/35 ). Für die Festsetzung des Invalideneinkommen s ging die IV-Stelle gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) da von aus, dass der Lohn für eine 50%ige Tätigkeit als Hilfsarbeiter (LSE 2010 TA 1, Total aller Branchen, Männer, Anforderungsniveau 4) , unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs in der Höhe von 10 % aufgrund der Teilzeittätigkeit , im Jahr 2010 Fr. 27‘524.-- betrug ( Urk. 7/35).

In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 führte die IV-Stelle daher aus, dass der Versicherte als Hilfs arbeiter keine Lohneinbusse erleide.

Falls er einer Tätigkeit als Natur- und Um weltfachmann nachgehe , falle das Invalideneinkommen noch höher aus ( Urk. 2 ). 4.2

Bei einem Selbständigerwerbenden , dessen Tätigkeit sich noch im Aufbau be f unden hat oder der konjunkturbedingt vorübergehend ein tiefes Einkommen erzielt hat , d arf man einen Umschulungsanspruch nicht von vornherein daran scheitern lassen, dass aufgrund der aktuellen Verdienstmöglichkeiten die Erheb lichkeitsgrenze nicht erreicht ist (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 356 mit weiterem Hinweis). Doch der Ver sicherte war bereits mehr als fünf Jahre lang selbständig erwerbstätig und er zielte stets verhältnismässig tiefe Einkommen ( Urk. 7/1). Somit hat die IV-Stelle in ihrem Einkommensvergleich ( Urk. 7/35) in überzeugender Weise und mit korrekter Berechnung dargelegt, dass es dem Versicherten selbst in einer Hilfs tätigkeit in einem Pe nsum von 50 % möglich wäre, ein geringfügig höheres Einkommen zu erzielen als in den Jahren 2006 bis 2008 durchschnittlich als Selbständigerwerbender . Entgegen der Ansicht des Versicherten besteht kein An lass dazu, das Valideneinkommen nach Tabellenwerten festzulegen. Da beim Versicherten kein Mindereinkommen resultiert und ihm die Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann auch in qualitativer Hinsicht zumutbar ist, besteht kein Umschulungsanspruch. 4. 3

Ein Anspruch auf Umschulung besteht überdies nur, wenn und soweit diese zur erwerblichen Eingliederung unmittelbar erforderlich ist. Die subjektiven Fähig keiten und Begabungen der versicherten Person sind bei der primär nach objek ti ven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeig ne te Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, zwar mit zu be rücksich tigen und bilden Teil der in Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG verankerten Geeig netheit; sie sind aber nicht ausschlaggebend für die Begründung eines Um schulungs an spruchs . Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit kommt es nämlich nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person an (Urteil des Bundesgerichts vom 1 2. Dezember 2008 9C_644/2008 E. 3). So hat auch eine nie auf ihrem erlernten Beruf tätig gewesene Person keinen Anspruch auf eine ihren Neigungen ent sprechende Ausbildung, wenn ihr zumutbare Tätigkeite n ohne Umschulung offen stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 1 3. Juli 2004 I 849/02 E. 3.2.2).

D er Ver sicherte ist derzeit für jede Tätigkeit höchstens im Um fang von 50 % arbeits fähig ( Urk. 7/33/15-16) , woran auch eine berufliche Um schulung nichts ändern würde. Im Jahr 2004 erwarb der Versicherte das Fähig keitszeugnis als Natur- und Umweltfachmann

( Urk. 7/2) , diese Tätigkeit ist ihm gesundheitlich im Um fang von 50 % zumutbar (vgl. E. 3.4) und der Versicherte brachte keine anderen Argumente vor, weshalb ihm d ie Ausübung dieser Tätig keit nicht möglich sein sollte. Es besteht somit auch

kein Umschulungsan spruch , da sich eine Um schu lung für eine erwerbliche Eingliederung als nicht notwendig erweist. 4.4

Im Übrigen liegen seitens des Versicherten keine konkreten Vorschläge für eine Umschulung vor , weshalb nicht bekannt ist, ob der Versicherte sich auf eine berufliche Tätigkeit umschulen lassen möchte, welche besser entlöhnt ist, als diejenige als Natur- und Umweltfachmann . D ie Übernahme einer höherwertigen Ausbildung kommt im Rahmen eines Umschulungsanspruchs insbesondere dann in Frage, wenn jemand mit einer Teilzeittätigkeit auf höherem Ausbil dungs ni veau so viel verdienen kann wie vor Eintritt der Invalidität mit einer Vollzeit tätigkeit (Silvia Bucher, a.a.O., S. 365). Doch der Versicherte kann mit einer Arbeitstätigkeit

als Natur- und Umweltfachmann in einem 50%igen Pen sum auch ohne Umschulung bereits ein Einkommen erzielen, welches über demje ni gen vor Eintritt der Invalidität liegt (vgl. E . 4.1-2 ) . Die Übernahme von Kosten für eine Umschulung ist unter diesen Umständen weder erforderlich noch ver hältnismässig. 4.5

Schliesslich tritt der Versicherungsfall bezüglich der Umschulung nicht ein, so lange der Gesundheitszustand eine solche Eingliederungsmassnahme nicht er laubt (BGE 112 V 275 E. 2c). Die erforderlichen medizinischen Behandlungen und Rehabilitationsmassnahmen müssen abgeschlossen sein (BGE 113 V 261 E. 1b) .

D ie Y.___ -Gutachter hielten am 2 0. August 2014 jedoch

fest, dass berufliche Mass nahmen derzeit nicht zu empfehlen seien und vorerst mit den vorgeschla genen medizinischen Massnahmen (hochkalorische Ernährung mit einem mus kulären Aufbautraining, am erfolgreichsten in einem stationären Rahmen , zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Monaten) versucht wer den solle, die Arbeitsfähigkeit zu ver besser

n. Die aktuell bestehende Arbeits fähig k eit könne der Versicherte ohne fremde Hilfe verwerten ( Urk. 7/33/17). So mit ist der Umschulu ng sanspruch aktuell auch zu verneinen , weil die medizi ni sche Behandlung ,

soweit aus den Akten ersichtlich ,

noch nicht abgeschlossen ist. 4.6

Da kein Umschulungsanspruch besteht, ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2015 abzuweisen. 5 .

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens auf Fr. 400.-- festzulegen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, nach Einsicht in die dem Verfahrensaufwand an gemessene Kostennote vom 6. November 2015 ( Urk. 11), für seine Bemühungen mit Fr. 1‘733.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er dies bezüglich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut § 16 Abs. 4 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht zur Nachzahlung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 733.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 2. November 2015 übernommen ( Urk. 7/64) , m it Verfü gung vom 9. Juni 2015 vernein te die IV-Stelle einen Um schulungsanspruch im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2) und

m it Mitteilung vom 2 4. Juni 2015 wurde das Arbeitstraining per 1 4. Mai 2015 abgebrochen, da der Versicherte seit diesem Datum nicht mehr am Arbeitstraining teilgenommen habe ( Urk. 7/78).

E. 1.1 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Er werbs fähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Um schulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bis he rigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art.

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und

geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lich keit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wer tigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo be i es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E.

2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E.

1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

E. 1.3 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs mög lichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Doch es geht nicht an , den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Ein kommensvergleichs , ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einer seits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerb lichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, son dern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame quali tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.

3b; AHI 1997 S.

86 E.

2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom

28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).

E. 1.4 Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.

3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabi li tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.

E. 2 0. August 2015 schloss die IV-Stelle mit Beschwer de antwort

auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 4. August 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und wurde ihm Rechtsanwalt Holger Hügel als unentgeltlicher Rechts vertreter be stellt ( Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 9. Juni 2015 insbesondere aus, der Versicherte habe als Selbständige rwerbender in der Naturgartenpflege vor Ein tritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2006 bis 2008 ein durchschnittli ches

Bruttojahrese inkommen von Fr. 24‘600.-- erzielt. Gemäss der medizini schen Beurteilung sei dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit als Hilfskraft in einem 50%igen Pensum zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit sei es dem Versicherten möglich, ein mindestens gleich hohes Ein kommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen. Da kein dau ern der, invaliditätsbedingter Minderverdienst vorliege, s ei die Gleichwertigkeit unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeiten somit zu bejahen. Zudem habe der Ver sicherte im Jahr 2004 einen eidgenössischen Fachausweis als Natur- und Um weltfachmann erworben. Mit dieser Ausbildung sei ihm die Ausübung einer im Vergleich zur Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens qualitativ gleich wertigen Erwerbstätigkeit möglich. Da dem Versicherten die Ausübung einer sowohl qualitativ als auch betreffend Verdienstmöglichkeiten gleichwerti gen Tätigkeit möglich sei, bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1 0. Juli 2015 demgegenüber vor bringen, die von der Rechtsprechung festgesetzte 20%ige Einkommenseinbusse

sei für einen Umschulungsanspruch keine zwingende Voraussetzung , sondern stell e lediglich einen zu berücksichtigenden Richtwert dar, welcher unter Einbe zug der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls jedenfalls zu relativieren sei. Bei der Prüfung des Bestehens einer Erwerbseinbusse sei kein kurzfristiger Blick statthaft, sondern sei eine langfristigere Betrachtung notwendig . Dabei sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen . Der Anspruch auf eine Um schulung sei ausgewiesen, wenn man davon ausgehe, dass die angepasste Tätigkeit eine reine Hilfsarbeitertätigkeit sein solle. Werde auf die Ausübung einer Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann abgestellt, so sei das Vali den ein kommen hypothetisch für eine Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann fest zulegen. Da er diese Tätigkeit nun gesundheitsbedingt nur noch zu 50 % ausü ben könne, resultiere eine 50%ige Einkommenseinbusse. Somit bestehe ein Anspruch auf Umschulung ( Urk. 1). 3. 3.1

Im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 2 0. August 2014 wurde als Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Kachexie (BMI 16 kg/m2) festge halten, welche im Zusammenhang mit

den Behandlungen einer akuten myelo i schen Leukämie

im Jahr 2009 (mehrere Kombinationschemotherapien , periph ere Stammzellentransplantation) sowie einer im Jahr 2010 aufgetretenen v orüber gehenden endoralen und he p a tischen Graft-versus-host- disease s tehe, wobei ab dem 1 7. März 2011 eine komplette morphologische immunphänotypische und zyto genetische Remission eingetreten sei

( Urk. 7/33/15) . Die Y.___ - Gutachter führten aus, der Versicherte habe sich von der Behandlung der Leukämie kör p er lich noch nicht wieder erholt . W egen der ausgeprägten Muskelschwäche seien dem Versicherten körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als Gärtner, nicht mehr zumutbar. Für eine körper lich leichte , wechselbelastende, Tätigkeit bestehe hingegen eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/33/ 15- 16). 3.2

Beide Parteien gehen gestützt auf die se schlüssig begründete Einschätzung des Y.___ zu Recht davon aus, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Gärtner nicht mehr zumutbar ist , er hingegen in einer leidens angepassten Tä tig keit zu 50 % arbeitsfähig ist ( Urk. 1, Urk. 2). Die IV-Stelle wies in der ange foch tenen Verfügung darauf hin, dass der Versicherte im Jahr 2004 einen eid ge nössi schen Fachausweis als Natur- und Umweltfachmann erworben habe und ihm mit dieser Ausbildung die Ausübung einer im Vergleich zur Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitssc hadens qualitativ gleichwertige Erwerbstätigkeit mög lich sei ( Urk. 2 ). Der Versicherte liess demgegenüber in der Beschwerde die Frage, ob ihm die Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann zumutbar sei , sei of fen ( Urk. 1 S. 9). 3.3

Natur- und Umweltfachleute übernehmen gemäss de n auf dem Internetangebot www.berufsberatung.ch des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbil dung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung abrufbaren Informationen

viel fältige Aufgaben im Natur-, Landschafts- und Umwe ltschutz sowie in der nach haltig en Entwicklung. Sie koordinieren und begleiten auf Fachstellen, in Äm tern , in Umweltschutzorganisationen oder Betrieben Projekte, wirken im Geset zes voll zug mit und sind in der Beratung und Öffentlichkeitsarbeit tätig. An der Schnittstelle zwischen Entscheidungsträgern und Spezialistinnen leiten und koor dinieren sie Projekte und begleiten deren Umsetzung.

3.4

Angesichts dieser Tätigkeitsumschreibung ist davon auszugehen, dass der Beruf des Natur- und Umweltfachmann s weitgehend

als

Bürot ätigkeit ausgeübt werden kann, welche nur mit einer körperlich leichten Belastung einhergeht und in wech seln den Arbeitspositionen versehen werden kann, etwa mithilfe eines höhen ver stellbaren Pultes oder eines Stehpultes und durch gelegentliches Gehen am Ar beitsplatz .

Eine Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann in einem 50%igen Pensum ist dem Versicherten somit gesundheitlich zumutbar. 4. 4.1

Der Versicherte liess ausführen, auch falls ihm die Tätigkeit als Natur

- und Um welt fachmann zumutbar s ei , so sei dies nur in einem 50%igen Pensum der Fall, weshalb eine Einkommensbusse von 50 % resultiere und somit die Erheblich keits grenze von 20 % , welche rechtsprechungsgemäss für den Umschulungsan spruch bestehe, überschritten sei ( Urk. 1 S. 9). Die IV-Stelle hat das Validenein kommen des vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Bereich Naturgartenpflege selbständigerwerbstätig gewesenen Versicherten anhand seines Durchschnitts einkom mens in den Jahren 2006-2008 auf Fr. 24‘600.-- festgelegt ( Urk. 7/35 ). Für die Festsetzung des Invalideneinkommen s ging die IV-Stelle gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) da von aus, dass der Lohn für eine 50%ige Tätigkeit als Hilfsarbeiter (LSE 2010 TA 1, Total aller Branchen, Männer, Anforderungsniveau 4) , unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs in der Höhe von 10 % aufgrund der Teilzeittätigkeit , im Jahr 2010 Fr. 27‘524.-- betrug ( Urk. 7/35).

In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 führte die IV-Stelle daher aus, dass der Versicherte als Hilfs arbeiter keine Lohneinbusse erleide.

Falls er einer Tätigkeit als Natur- und Um weltfachmann nachgehe , falle das Invalideneinkommen noch höher aus ( Urk. 2 ). 4.2

Bei einem Selbständigerwerbenden , dessen Tätigkeit sich noch im Aufbau be f unden hat oder der konjunkturbedingt vorübergehend ein tiefes Einkommen erzielt hat , d arf man einen Umschulungsanspruch nicht von vornherein daran scheitern lassen, dass aufgrund der aktuellen Verdienstmöglichkeiten die Erheb lichkeitsgrenze nicht erreicht ist (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 356 mit weiterem Hinweis). Doch der Ver sicherte war bereits mehr als fünf Jahre lang selbständig erwerbstätig und er zielte stets verhältnismässig tiefe Einkommen ( Urk. 7/1). Somit hat die IV-Stelle in ihrem Einkommensvergleich ( Urk. 7/35) in überzeugender Weise und mit korrekter Berechnung dargelegt, dass es dem Versicherten selbst in einer Hilfs tätigkeit in einem Pe nsum von 50 % möglich wäre, ein geringfügig höheres Einkommen zu erzielen als in den Jahren 2006 bis 2008 durchschnittlich als Selbständigerwerbender . Entgegen der Ansicht des Versicherten besteht kein An lass dazu, das Valideneinkommen nach Tabellenwerten festzulegen. Da beim Versicherten kein Mindereinkommen resultiert und ihm die Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann auch in qualitativer Hinsicht zumutbar ist, besteht kein Umschulungsanspruch. 4. 3

Ein Anspruch auf Umschulung besteht überdies nur, wenn und soweit diese zur erwerblichen Eingliederung unmittelbar erforderlich ist. Die subjektiven Fähig keiten und Begabungen der versicherten Person sind bei der primär nach objek ti ven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeig ne te Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, zwar mit zu be rücksich tigen und bilden Teil der in Art.

E. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

Ausbil dungsmassnahmen , die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen berufli chen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit be nötigen.

E. 8 Abs. 1 lit . a IVG verankerten Geeig netheit; sie sind aber nicht ausschlaggebend für die Begründung eines Um schulungs an spruchs . Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit kommt es nämlich nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person an (Urteil des Bundesgerichts vom 1 2. Dezember 2008 9C_644/2008 E. 3). So hat auch eine nie auf ihrem erlernten Beruf tätig gewesene Person keinen Anspruch auf eine ihren Neigungen ent sprechende Ausbildung, wenn ihr zumutbare Tätigkeite n ohne Umschulung offen stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 1 3. Juli 2004 I 849/02 E. 3.2.2).

D er Ver sicherte ist derzeit für jede Tätigkeit höchstens im Um fang von 50 % arbeits fähig ( Urk. 7/33/15-16) , woran auch eine berufliche Um schulung nichts ändern würde. Im Jahr 2004 erwarb der Versicherte das Fähig keitszeugnis als Natur- und Umweltfachmann

( Urk. 7/2) , diese Tätigkeit ist ihm gesundheitlich im Um fang von 50 % zumutbar (vgl. E. 3.4) und der Versicherte brachte keine anderen Argumente vor, weshalb ihm d ie Ausübung dieser Tätig keit nicht möglich sein sollte. Es besteht somit auch

kein Umschulungsan spruch , da sich eine Um schu lung für eine erwerbliche Eingliederung als nicht notwendig erweist. 4.4

Im Übrigen liegen seitens des Versicherten keine konkreten Vorschläge für eine Umschulung vor , weshalb nicht bekannt ist, ob der Versicherte sich auf eine berufliche Tätigkeit umschulen lassen möchte, welche besser entlöhnt ist, als diejenige als Natur- und Umweltfachmann . D ie Übernahme einer höherwertigen Ausbildung kommt im Rahmen eines Umschulungsanspruchs insbesondere dann in Frage, wenn jemand mit einer Teilzeittätigkeit auf höherem Ausbil dungs ni veau so viel verdienen kann wie vor Eintritt der Invalidität mit einer Vollzeit tätigkeit (Silvia Bucher, a.a.O., S. 365). Doch der Versicherte kann mit einer Arbeitstätigkeit

als Natur- und Umweltfachmann in einem 50%igen Pen sum auch ohne Umschulung bereits ein Einkommen erzielen, welches über demje ni gen vor Eintritt der Invalidität liegt (vgl. E . 4.1-2 ) . Die Übernahme von Kosten für eine Umschulung ist unter diesen Umständen weder erforderlich noch ver hältnismässig. 4.5

Schliesslich tritt der Versicherungsfall bezüglich der Umschulung nicht ein, so lange der Gesundheitszustand eine solche Eingliederungsmassnahme nicht er laubt (BGE 112 V 275 E. 2c). Die erforderlichen medizinischen Behandlungen und Rehabilitationsmassnahmen müssen abgeschlossen sein (BGE 113 V 261 E. 1b) .

D ie Y.___ -Gutachter hielten am 2 0. August 2014 jedoch

fest, dass berufliche Mass nahmen derzeit nicht zu empfehlen seien und vorerst mit den vorgeschla genen medizinischen Massnahmen (hochkalorische Ernährung mit einem mus kulären Aufbautraining, am erfolgreichsten in einem stationären Rahmen , zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Monaten) versucht wer den solle, die Arbeitsfähigkeit zu ver besser

n. Die aktuell bestehende Arbeits fähig k eit könne der Versicherte ohne fremde Hilfe verwerten ( Urk. 7/33/17). So mit ist der Umschulu ng sanspruch aktuell auch zu verneinen , weil die medizi ni sche Behandlung ,

soweit aus den Akten ersichtlich ,

noch nicht abgeschlossen ist. 4.6

Da kein Umschulungsanspruch besteht, ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2015 abzuweisen. 5 .

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens auf Fr. 400.-- festzulegen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, nach Einsicht in die dem Verfahrensaufwand an gemessene Kostennote vom 6. November 2015 ( Urk. 11), für seine Bemühungen mit Fr. 1‘733.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er dies bezüglich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut § 16 Abs. 4 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht zur Nachzahlung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 733.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00752 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974, absolvierte eine Lehre als Stauden- und Kleingehölzgärtner

und erwarb im Jahr 2004 einen eidgenössi schen Fachausweis als Natur- und Umweltfachmann ( Urk. 7/2). In den Jahren 2003 bi s 2008 war er im Bereich Naturgartenpflege selbständigerwerbend tätig ( Urk. 7/1 , Urk. 7/4 ). Am 1 9. Dezember 2012 meldete er sich wegen der Folgen einer akuten myeloischen Leukämie

mit Stammzellentransplantation bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk. 7/4). Die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin erwerb liche und medizinische Abklärungen vor ( Urk. 7/1, Urk. 7/8, Urk. 7/17 ). Insbe sondere zog die IV-Stelle die Akten der Schweizerischen Mobiliar Versiche rungsge sell schaft AG, der Taggeldversicherung des Versicherten, bei ( Urk. 7/13, Urk. 7/14). Ausserdem gab sie bei der Y.___ ein poly disziplinäres Gutachten in den Bereichen medizinische Onkologie , physi kalische Medizin und Rehabilitat ion, Psychiatrie und A llgemeine

I nnere Medizin in Auftrag ( Urk. 7/26) , welches am

20. August 2014 erstattet wurde ( Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 1 2. September 2014 wurde dem Versicherten die Vernei nung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt ( Urk. 7/37). Hierge gen liess der Versicherte Einwand erheben ( Urk. 7/38, Urk. 7/40) und berufliche Massnahmen beantrag en ( Urk. 7/43). Mit Mitteilung vom 2 5. November 2014 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Sinne einer Schadenminderungs pflicht

die Durch führung eine r Behandlung mit hochkalorischer Ernährung und muskulärem Auf bautraining ( Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 4. März 2015 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf Umschulung in Aus sicht, da es dem Ver sicherten möglich sei, ein mindestens gleich hohes Ein kommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen ( Urk. 7/56). Am 2. und 2 4. März 2015 wurde im Zusammenhang mit dem Angebot Arbeitsver mittlung eine Zielverein ba rung

unterzeichnet ( Urk. 7/58). Der Versicherte liess am 1 6. April 2014 Ein wand gegen den Vorbescheid vom 4. März 2015 erheben ( Urk. 7/59). Mit Mit teilung vom 1 2. Mai 2015 wurden die Kosten eines Arbeits trainings für die Zeit vom 1 2. Mai bis am 1 2. November 2015 übernommen ( Urk. 7/64) , m it Verfü gung vom 9. Juni 2015 vernein te die IV-Stelle einen Um schulungsanspruch im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2) und

m it Mitteilung vom 2 4. Juni 2015 wurde das Arbeitstraining per 1 4. Mai 2015 abgebrochen, da der Versicherte seit diesem Datum nicht mehr am Arbeitstraining teilgenommen habe ( Urk. 7/78). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2015 ( Urk.

2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, am 1 0. Juli 2015 Beschwerde erheben. Er be antragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen, namentlich die berufliche Mass nahme einer Umschulung, zuzusprechen. Zudem stellte er das Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ( Urk. 1). Am 2 0. August 2015 schloss die IV-Stelle mit Beschwer de antwort

auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 4. August 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und wurde ihm Rechtsanwalt Holger Hügel als unentgeltlicher Rechts vertreter be stellt ( Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Er werbs fähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Um schulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bis he rigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV )

Ausbil dungsmassnahmen , die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen berufli chen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit be nötigen. 1.2

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und

geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög lich keit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleich wer tigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E.

4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine blei bende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wo be i es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E.

2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E.

1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). 1.3

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs mög lichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Doch es geht nicht an , den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt be grenzten Ein kommensvergleichs , ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einer seits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerb lichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, son dern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls be deutsame quali tative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E.

3b; AHI 1997 S.

86 E.

2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom

28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186). 1.4

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie derungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E.

3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabi li tation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.

2.1

Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 9. Juni 2015 insbesondere aus, der Versicherte habe als Selbständige rwerbender in der Naturgartenpflege vor Ein tritt des Gesundheitsschadens in den Jahren 2006 bis 2008 ein durchschnittli ches

Bruttojahrese inkommen von Fr. 24‘600.-- erzielt. Gemäss der medizini schen Beurteilung sei dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit als Hilfskraft in einem 50%igen Pensum zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit sei es dem Versicherten möglich, ein mindestens gleich hohes Ein kommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen. Da kein dau ern der, invaliditätsbedingter Minderverdienst vorliege, s ei die Gleichwertigkeit unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeiten somit zu bejahen. Zudem habe der Ver sicherte im Jahr 2004 einen eidgenössischen Fachausweis als Natur- und Um weltfachmann erworben. Mit dieser Ausbildung sei ihm die Ausübung einer im Vergleich zur Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens qualitativ gleich wertigen Erwerbstätigkeit möglich. Da dem Versicherten die Ausübung einer sowohl qualitativ als auch betreffend Verdienstmöglichkeiten gleichwerti gen Tätigkeit möglich sei, bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung ( Urk. 2). 2.2

Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1 0. Juli 2015 demgegenüber vor bringen, die von der Rechtsprechung festgesetzte 20%ige Einkommenseinbusse

sei für einen Umschulungsanspruch keine zwingende Voraussetzung , sondern stell e lediglich einen zu berücksichtigenden Richtwert dar, welcher unter Einbe zug der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls jedenfalls zu relativieren sei. Bei der Prüfung des Bestehens einer Erwerbseinbusse sei kein kurzfristiger Blick statthaft, sondern sei eine langfristigere Betrachtung notwendig . Dabei sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen . Der Anspruch auf eine Um schulung sei ausgewiesen, wenn man davon ausgehe, dass die angepasste Tätigkeit eine reine Hilfsarbeitertätigkeit sein solle. Werde auf die Ausübung einer Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann abgestellt, so sei das Vali den ein kommen hypothetisch für eine Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann fest zulegen. Da er diese Tätigkeit nun gesundheitsbedingt nur noch zu 50 % ausü ben könne, resultiere eine 50%ige Einkommenseinbusse. Somit bestehe ein Anspruch auf Umschulung ( Urk. 1). 3. 3.1

Im polydisziplinären Gutachten des Y.___ vom 2 0. August 2014 wurde als Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Kachexie (BMI 16 kg/m2) festge halten, welche im Zusammenhang mit

den Behandlungen einer akuten myelo i schen Leukämie

im Jahr 2009 (mehrere Kombinationschemotherapien , periph ere Stammzellentransplantation) sowie einer im Jahr 2010 aufgetretenen v orüber gehenden endoralen und he p a tischen Graft-versus-host- disease s tehe, wobei ab dem 1 7. März 2011 eine komplette morphologische immunphänotypische und zyto genetische Remission eingetreten sei

( Urk. 7/33/15) . Die Y.___ - Gutachter führten aus, der Versicherte habe sich von der Behandlung der Leukämie kör p er lich noch nicht wieder erholt . W egen der ausgeprägten Muskelschwäche seien dem Versicherten körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als Gärtner, nicht mehr zumutbar. Für eine körper lich leichte , wechselbelastende, Tätigkeit bestehe hingegen eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/33/ 15- 16). 3.2

Beide Parteien gehen gestützt auf die se schlüssig begründete Einschätzung des Y.___ zu Recht davon aus, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Gärtner nicht mehr zumutbar ist , er hingegen in einer leidens angepassten Tä tig keit zu 50 % arbeitsfähig ist ( Urk. 1, Urk. 2). Die IV-Stelle wies in der ange foch tenen Verfügung darauf hin, dass der Versicherte im Jahr 2004 einen eid ge nössi schen Fachausweis als Natur- und Umweltfachmann erworben habe und ihm mit dieser Ausbildung die Ausübung einer im Vergleich zur Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitssc hadens qualitativ gleichwertige Erwerbstätigkeit mög lich sei ( Urk. 2 ). Der Versicherte liess demgegenüber in der Beschwerde die Frage, ob ihm die Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann zumutbar sei , sei of fen ( Urk. 1 S. 9). 3.3

Natur- und Umweltfachleute übernehmen gemäss de n auf dem Internetangebot www.berufsberatung.ch des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbil dung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung abrufbaren Informationen

viel fältige Aufgaben im Natur-, Landschafts- und Umwe ltschutz sowie in der nach haltig en Entwicklung. Sie koordinieren und begleiten auf Fachstellen, in Äm tern , in Umweltschutzorganisationen oder Betrieben Projekte, wirken im Geset zes voll zug mit und sind in der Beratung und Öffentlichkeitsarbeit tätig. An der Schnittstelle zwischen Entscheidungsträgern und Spezialistinnen leiten und koor dinieren sie Projekte und begleiten deren Umsetzung.

3.4

Angesichts dieser Tätigkeitsumschreibung ist davon auszugehen, dass der Beruf des Natur- und Umweltfachmann s weitgehend

als

Bürot ätigkeit ausgeübt werden kann, welche nur mit einer körperlich leichten Belastung einhergeht und in wech seln den Arbeitspositionen versehen werden kann, etwa mithilfe eines höhen ver stellbaren Pultes oder eines Stehpultes und durch gelegentliches Gehen am Ar beitsplatz .

Eine Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann in einem 50%igen Pensum ist dem Versicherten somit gesundheitlich zumutbar. 4. 4.1

Der Versicherte liess ausführen, auch falls ihm die Tätigkeit als Natur

- und Um welt fachmann zumutbar s ei , so sei dies nur in einem 50%igen Pensum der Fall, weshalb eine Einkommensbusse von 50 % resultiere und somit die Erheblich keits grenze von 20 % , welche rechtsprechungsgemäss für den Umschulungsan spruch bestehe, überschritten sei ( Urk. 1 S. 9). Die IV-Stelle hat das Validenein kommen des vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Bereich Naturgartenpflege selbständigerwerbstätig gewesenen Versicherten anhand seines Durchschnitts einkom mens in den Jahren 2006-2008 auf Fr. 24‘600.-- festgelegt ( Urk. 7/35 ). Für die Festsetzung des Invalideneinkommen s ging die IV-Stelle gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) da von aus, dass der Lohn für eine 50%ige Tätigkeit als Hilfsarbeiter (LSE 2010 TA 1, Total aller Branchen, Männer, Anforderungsniveau 4) , unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs in der Höhe von 10 % aufgrund der Teilzeittätigkeit , im Jahr 2010 Fr. 27‘524.-- betrug ( Urk. 7/35).

In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2015 führte die IV-Stelle daher aus, dass der Versicherte als Hilfs arbeiter keine Lohneinbusse erleide.

Falls er einer Tätigkeit als Natur- und Um weltfachmann nachgehe , falle das Invalideneinkommen noch höher aus ( Urk. 2 ). 4.2

Bei einem Selbständigerwerbenden , dessen Tätigkeit sich noch im Aufbau be f unden hat oder der konjunkturbedingt vorübergehend ein tiefes Einkommen erzielt hat , d arf man einen Umschulungsanspruch nicht von vornherein daran scheitern lassen, dass aufgrund der aktuellen Verdienstmöglichkeiten die Erheb lichkeitsgrenze nicht erreicht ist (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 356 mit weiterem Hinweis). Doch der Ver sicherte war bereits mehr als fünf Jahre lang selbständig erwerbstätig und er zielte stets verhältnismässig tiefe Einkommen ( Urk. 7/1). Somit hat die IV-Stelle in ihrem Einkommensvergleich ( Urk. 7/35) in überzeugender Weise und mit korrekter Berechnung dargelegt, dass es dem Versicherten selbst in einer Hilfs tätigkeit in einem Pe nsum von 50 % möglich wäre, ein geringfügig höheres Einkommen zu erzielen als in den Jahren 2006 bis 2008 durchschnittlich als Selbständigerwerbender . Entgegen der Ansicht des Versicherten besteht kein An lass dazu, das Valideneinkommen nach Tabellenwerten festzulegen. Da beim Versicherten kein Mindereinkommen resultiert und ihm die Tätigkeit als Natur- und Umweltfachmann auch in qualitativer Hinsicht zumutbar ist, besteht kein Umschulungsanspruch. 4. 3

Ein Anspruch auf Umschulung besteht überdies nur, wenn und soweit diese zur erwerblichen Eingliederung unmittelbar erforderlich ist. Die subjektiven Fähig keiten und Begabungen der versicherten Person sind bei der primär nach objek ti ven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeig ne te Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, zwar mit zu be rücksich tigen und bilden Teil der in Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG verankerten Geeig netheit; sie sind aber nicht ausschlaggebend für die Begründung eines Um schulungs an spruchs . Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit kommt es nämlich nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person an (Urteil des Bundesgerichts vom 1 2. Dezember 2008 9C_644/2008 E. 3). So hat auch eine nie auf ihrem erlernten Beruf tätig gewesene Person keinen Anspruch auf eine ihren Neigungen ent sprechende Ausbildung, wenn ihr zumutbare Tätigkeite n ohne Umschulung offen stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 1 3. Juli 2004 I 849/02 E. 3.2.2).

D er Ver sicherte ist derzeit für jede Tätigkeit höchstens im Um fang von 50 % arbeits fähig ( Urk. 7/33/15-16) , woran auch eine berufliche Um schulung nichts ändern würde. Im Jahr 2004 erwarb der Versicherte das Fähig keitszeugnis als Natur- und Umweltfachmann

( Urk. 7/2) , diese Tätigkeit ist ihm gesundheitlich im Um fang von 50 % zumutbar (vgl. E. 3.4) und der Versicherte brachte keine anderen Argumente vor, weshalb ihm d ie Ausübung dieser Tätig keit nicht möglich sein sollte. Es besteht somit auch

kein Umschulungsan spruch , da sich eine Um schu lung für eine erwerbliche Eingliederung als nicht notwendig erweist. 4.4

Im Übrigen liegen seitens des Versicherten keine konkreten Vorschläge für eine Umschulung vor , weshalb nicht bekannt ist, ob der Versicherte sich auf eine berufliche Tätigkeit umschulen lassen möchte, welche besser entlöhnt ist, als diejenige als Natur- und Umweltfachmann . D ie Übernahme einer höherwertigen Ausbildung kommt im Rahmen eines Umschulungsanspruchs insbesondere dann in Frage, wenn jemand mit einer Teilzeittätigkeit auf höherem Ausbil dungs ni veau so viel verdienen kann wie vor Eintritt der Invalidität mit einer Vollzeit tätigkeit (Silvia Bucher, a.a.O., S. 365). Doch der Versicherte kann mit einer Arbeitstätigkeit

als Natur- und Umweltfachmann in einem 50%igen Pen sum auch ohne Umschulung bereits ein Einkommen erzielen, welches über demje ni gen vor Eintritt der Invalidität liegt (vgl. E . 4.1-2 ) . Die Übernahme von Kosten für eine Umschulung ist unter diesen Umständen weder erforderlich noch ver hältnismässig. 4.5

Schliesslich tritt der Versicherungsfall bezüglich der Umschulung nicht ein, so lange der Gesundheitszustand eine solche Eingliederungsmassnahme nicht er laubt (BGE 112 V 275 E. 2c). Die erforderlichen medizinischen Behandlungen und Rehabilitationsmassnahmen müssen abgeschlossen sein (BGE 113 V 261 E. 1b) .

D ie Y.___ -Gutachter hielten am 2 0. August 2014 jedoch

fest, dass berufliche Mass nahmen derzeit nicht zu empfehlen seien und vorerst mit den vorgeschla genen medizinischen Massnahmen (hochkalorische Ernährung mit einem mus kulären Aufbautraining, am erfolgreichsten in einem stationären Rahmen , zur Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs bis zwölf Monaten) versucht wer den solle, die Arbeitsfähigkeit zu ver besser

n. Die aktuell bestehende Arbeits fähig k eit könne der Versicherte ohne fremde Hilfe verwerten ( Urk. 7/33/17). So mit ist der Umschulu ng sanspruch aktuell auch zu verneinen , weil die medizi ni sche Behandlung ,

soweit aus den Akten ersichtlich ,

noch nicht abgeschlossen ist. 4.6

Da kein Umschulungsanspruch besteht, ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2015 abzuweisen. 5 .

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens auf Fr. 400.-- festzulegen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, nach Einsicht in die dem Verfahrensaufwand an gemessene Kostennote vom 6. November 2015 ( Urk. 11), für seine Bemühungen mit Fr. 1‘733.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er dies bezüglich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut § 16 Abs. 4 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht zur Nachzahlung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Holger Hügel, Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 733.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef