Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1954, ist
seit dem 1 5. Juli 1998 als Mitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 9/35; Urk. 9/54) . Am 4. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Psoriasis sowie eine Depression bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/9-12, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/28, Urk. 9/35) ab und auf erlegte dem Versicherten am 3. Juli 2012 als Mitwirkungspflicht einen ambu lanten Alkoholentzug sowie eine Alkoholabstinenz während mindestens sechs Monaten (Urk. 9/25). Daraufhin veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 2 7. Februar 20 13 berichtet wurde (Urk. 9/41), und aufer legte dem Versicherten am 2 5. März 2013 als Schadenminderungspflicht eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz sowie eine fachpsychiatrische und psychopharmakologische Behandlung (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9/49) sprach sie dem Versicherten sodann mit Wirkung ab dem 1. März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. 1.2
Im Rahmen des im Jahr 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/52-54, Urk. 9/57) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, wel ches am 2 5. November 2014 erstattet wurde (Urk. 9/63).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/65, Urk. 9/67) hob die IV Stelle die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk. 9/75 = Urk.
2) auf. 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2015 zur Kennt nis gebracht,
wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers ab November 2014 wesentlich verbessert habe. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein erheblicher und langandau ernder Gesundheits schaden mehr. Die bisherige sowie jede andere Tätigkeit sei ihm wieder zu 100 % zumutbar (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert oder verändert . Er arbeite weiterhin in einem Pensum von 50 % (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich verbessert hat und ob die Rentenaufhebung daher gerecht fertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9/49) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2
In dem im November 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (vgl. Urk. 9/11 = Urk. 9/12) führten die Ärzte des A.___, Derma tologisches Ambulatorium, eine Psoriasis vulgaris sowie jeweils anamnestisch eine Depression sowie Alkoholkonsum als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Psoriasis vulgaris sei im Verlauf progre dient. Eine Remission sei möglich. E in Rezidiv sei zu erwarten (S. 1 f. Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheits mitarbeiter vom 9. September bis 1. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei aus dermatologischer Sicht zurzeit voll schichtig zumut bar. Bei einer Verschlechterung beurteile sich die Zumutbarkeit entsprechend dem Behandlung sresultat (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 3. Januar 2012 (Urk. 9/14) an, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - seit längerer Zeit Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ängste, reaktive depressive Anteile; ICD-10 F43.23) - Differentialdiagnose (DD): Verdacht auf Alkoholmissbrauch
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine psychoso ziale Belastungssituation infolge der Psoriasis (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4
Mit Bericht vom 2 1. April 2012 (Urk. 9/16/5-6) diagnostizierte
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine schwerste Psoriasis vulgaris sowie eine depressive Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei schlecht. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 3.5
Am 2 7. Februar 2013 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/41). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit führten sie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, F32.2) auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie die Psoriasis vulgaris sowie den Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alko hol (S. 13 f. Ziff. 6.1-6.2).
Es zeige sich aktuell eine milde Ausprägung der Psoriasis
vulgaris ohne Affekti onen der Gesichts- oder Kopfhaut. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus diesem Befund nicht herleiten. Da es sich allerdings um eine teil weise schubartig verlaufende Krankheit handle, sei eine passagere Befundver schlimmerung möglich. Aus psychiatrischer Sicht würden aktuell die Kriterien einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode erfüllt. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite, einer Beeinträchtigung des sozialen Verhaltens und einer gedanklichen Einengung sowie einer Störung im Sozialverhalten und verminderter emotionaler Belastbarkeit mit verminderter Frustrationstoleranz sei der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt.
Die depressive Erkrankung stehe im Vordergrund (S. 15 Ziff. 7.1).
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der Hauterkrankung keine Arbeiten im Reinraum ausüben. Zudem seien Arbei ten im feuchten Arbei tsmilieu sowie in einer sehr staubigen Arbeitsumgebung ungünstig. Der Beschwerdeführer sollte bei Aussenarbeiten witterun gsabhängig Handschuhe verwenden . Aufgrund der affektiven Symptomatik sei ein Einsatz im Dreischichtbetrieb ungünstig (S. 15 f. Ziff. 7.2-7.3). Der Beginn der Arbeits unfähigkeit sei schwierig festzustel len. Da Dr. B.___ im Januar 2012 noch keine derartige Schwere beschrieben habe, sei eine Arbeitsunfähigkeit ab Frühjahr 2012 möglich. Die dringend indizierte psychotherapeutische Therapie könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken (S. 16 Ziff. 7.4 -7.5). 3.6
Mit Stellungnahme vom 1 9. März 2013 empfahl Dr. med. Dr. rer . pol. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten der D.___ abzustellen und seit Frühjahr 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/42 S. 5 f.). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte. 4.2
Mit Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 9/52) bestätigte Dr. B.___ die von ihm bisher gestellten Diagnosen und gab an, dass der Beschwerdeführer sehr unregelmäss ig in die Therapie komme (S. 1 Ziff. 1.1-1.2). 4.3
Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ informierte mit Schreiben vom 1 8. August 2014 (Urk. 9/57 /6) darüber, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zur Metho trexat-Inj ektion im Rahmen der ausgeprägten Psoriasis komme. Der Beschwer de führer sei seit rund sechs Monaten prakt isch vollständig abstinent. Die depressive Symptomatik h abe sich allerdings dennoch nicht verbessert. 4.4
Am 2 5. November 2014 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/63), wobei er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgende (S. 8 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, kürzeren Stimmungs ein brüchen und Ängsten (ICD-10 F43.23) - s chädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1) - Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung abgesehen von einer leichten initialen Anspannung und Ängstlichkeit keine p sychopathologischen Merkmale auf gewiesen. Es könne ihm deshalb trotz der diagnostizierten Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. A us psychiatrischer Sicht habe nie eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 9 Ziff. 6-7). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ver bessert. Die gutachterlich postulierte mittelgradige bis schwere depressive Epi sode sei seit mindestens Juni 2014 nicht mehr festzustellen . Ab November 2014 könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S.
10 Ziff. 8.4). 4.5
Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 erachtete der RAD-Arzt Dr. E.___ das Gutachten von Dr. F.___ als umfassend und schlüssig. Seit Juni 2014 sei deshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und seit November 2014 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/64 S. 4 f.). 4.6
Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 2 4. März 2015 (Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1) aus, dass er eine Verbesserung des Gesundheitszustan des keineswegs nachempfinden und bestätigen könne. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer schwersten Psoriasis mit entstellenden Hau tverände rungen . Eine Voll beschäftigung sei wegen der Hau tkrankheit nicht möglich. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden . 5. 5 .1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Rentenzusprache
wesentlich verbessert hat und somit ein Revi sionsgrund vorliegt, ist auf das psychiatrische Gutachten vo n Dr. F.___ (vor stehend E. 4.4) abzustellen. Dr. F.___ berücksichtigte die geklagten Beschwer den des Beschwerdeführers und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, zu welchen er auch Stellung nahm. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründet. So führte Dr. F.___ insbesondere aus, dass der Beschwer deführer abgesehen von einer leichten initialen Anspannung und Ängstlichkeit keine p sychopathologischen Merkmale auf gewiesen und sich der Gesundheits zustand daher verbessert habe. Er konnte folglich keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mehr stellen (vgl. Urk. 9/63 S. 8 ff. Ziff. 5-7, Ziff. 8.4). Das Gutachten von Dr. F.___ erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Eine Verbesserung des psychischen Leidens wird im Übrigen auch dadurch plausibilisiert, dass der Beschwerdeführer nur sehr unregelmässig eine psychotherapeutische Therapie wahrnimmt (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 2. Juni 2014, Urk. 9/52).
Nach dem Gesagten ist ein verbesserte r psychischer Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht.
5. 2
Daran vermag der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. C.___ (vorstehend E.
4.6) nichts zu ändern, zumal es sich dabei nicht um einen Facharzt für Psy chiat rie und Psychotherapie handelt. Zudem verneint Dr. C.___ einen ver besserten Gesundheitszustand aufgrund der schwersten Psoriasis mit entstellen den Hautveränderungen, weswegen eine Vollbeschäftigung nicht möglich sei (Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Rentenzusprache
einzig aufgrund des psychische n Leiden s erfolgte und die Psoriasis vulgaris gestützt auf das Gutachten der D.___ als nicht die Arbeitsfä higkeit einschränkend betrachtet wurde (vgl. Urk. 9/41 S.
15 Ziff. 7.1; Urk. 9/42 S. 5 f.). Dass sich die Psoriasis vulgaris seither wesentlich verschlechtert haben könnte, ist dem aktuellen Bericht von Dr. C.___ ebenfalls nicht zu entnehmen, hielt dieser doch bereits im Rahmen der Rentenzusprache eine schwerste Psoriasis und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. Urk. 9/16/5-6 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7; Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1). 5. 3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers im hier relevanten Zeitraum wesentlich verbessert hat. Der Beschwer deführer ist seit November 2014 in jeglicher Tätigkeit wieder zu 100 % arbeits fähig. 6. 6.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung auszugehen. In ganz besonderen A usnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn a us den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vor gän gige Durchführung befähigender Massn ahmen allein vermittels Eigenan stren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6 .2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicher te Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendaue r und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf . Ausnahmsweise kann eine Selbsteingliederung allerdings auch trotz fortgeschrittenem Alter ohne vor gängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zumutbar sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_680 /2014 vom 1 5. Mai 2015 E. 6.2.4, 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E.
3.5).
Zur Feststellung der zumutbaren Selbsteingliederung ist auf den Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeit punkt der Rentenaufhebung abzustellen. In diesem Zeitpunkt ist für die ver sicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher ist und sie sich neu orien tieren muss (BGE 141 V 5 E.
4.2.1). 6 .3
Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk.
2) war d er
im März 1954 geborene Beschwerdeführer 61 Jahre und 2
Monate alt (vgl. Urk. 9/5 S. 1 Ziff. 1.3), weshalb er unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Personenkreis fällt . Die Rente bezog er
allerdings erst seit dem 1. März 2013, mithin nur
2 Jahre und 3 Monate . Der ausgebildete Geographielehrer ist zudem bereits seit dem 1 5. Juli 1998 und somit knapp 17
J ahre ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber – die Y.___ AG in Z.___
– tätig, wobei er vor Ei ntritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 100 % arbeitete und dieses nach Eintritt des Leidens auf 50 % reduzierte (vgl. Urk. 9/5 S. 4 Ziff. 5.2, Ziff. 5.4; Urk. 9/35; Urk. 9/54). In Anbetracht der Tatsa che, dass dem Beschwerdeführer nun die bisherige Tätigkeit wiederum voll schichtig zumutbar ist, ist ein möglicherweise unzumutbarer Wechsel in einen anderen Beschäftigungsbereich nicht nötig. Der Arbeitgeber des Beschwer de führers bestätigte zwar nicht, dass er diese n erneut in ein em Pensum von 100 % anstellen könne. Dennoch ist aufgrund der ausgesprochen günstigen Gesamt umstände und des sehr kurzen Rentenbezuges davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung ausnahmsweise auch trotz fortge schrittenem Alter ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungs mass nahmen zumutbar ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und er in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit seit November 2014 wie d erum zu 100 % arbeitsfähig ist. D ie Selbsteingliederung ist ihm trotz fort geschritte nem Alter zumutbar . Demzufolge hob d ie Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch des Beschwerdeführers -
in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vor stehend E. 1.4) – zu Recht auf.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 ), weshalb er unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Personenkreis fällt . Die Rente bezog er
allerdings erst seit dem 1. März 2013, mithin nur
2 Jahre und 3 Monate . Der ausgebildete Geographielehrer ist zudem bereits seit dem 1 5. Juli 1998 und somit knapp 17
J ahre ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber – die Y.___ AG in Z.___
– tätig, wobei er vor Ei ntritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 100 % arbeitete und dieses nach Eintritt des Leidens auf 50 % reduzierte (vgl. Urk. 9/5 S. 4 Ziff. 5.2, Ziff. 5.4; Urk. 9/35; Urk. 9/54). In Anbetracht der Tatsa che, dass dem Beschwerdeführer nun die bisherige Tätigkeit wiederum voll schichtig zumutbar ist, ist ein möglicherweise unzumutbarer Wechsel in einen anderen Beschäftigungsbereich nicht nötig. Der Arbeitgeber des Beschwer de führers bestätigte zwar nicht, dass er diese n erneut in ein em Pensum von 100 % anstellen könne. Dennoch ist aufgrund der ausgesprochen günstigen Gesamt umstände und des sehr kurzen Rentenbezuges davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung ausnahmsweise auch trotz fortge schrittenem Alter ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungs mass nahmen zumutbar ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und er in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit seit November 2014 wie d erum zu 100 % arbeitsfähig ist. D ie Selbsteingliederung ist ihm trotz fort geschritte nem Alter zumutbar . Demzufolge hob d ie Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch des Beschwerdeführers -
in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vor stehend E. 1.4) – zu Recht auf.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §
E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 7. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2015 zur Kennt nis gebracht,
wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers ab November 2014 wesentlich verbessert habe. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein erheblicher und langandau ernder Gesundheits schaden mehr. Die bisherige sowie jede andere Tätigkeit sei ihm wieder zu 100 % zumutbar (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert oder verändert . Er arbeite weiterhin in einem Pensum von 50 % (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich verbessert hat und ob die Rentenaufhebung daher gerecht fertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9/49) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2
In dem im November 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (vgl. Urk. 9/11 = Urk. 9/12) führten die Ärzte des A.___, Derma tologisches Ambulatorium, eine Psoriasis vulgaris sowie jeweils anamnestisch eine Depression sowie Alkoholkonsum als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Psoriasis vulgaris sei im Verlauf progre dient. Eine Remission sei möglich. E in Rezidiv sei zu erwarten (S. 1 f. Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheits mitarbeiter vom 9. September bis 1. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei aus dermatologischer Sicht zurzeit voll schichtig zumut bar. Bei einer Verschlechterung beurteile sich die Zumutbarkeit entsprechend dem Behandlung sresultat (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 3. Januar 2012 (Urk. 9/14) an, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - seit längerer Zeit Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ängste, reaktive depressive Anteile; ICD-10 F43.23) - Differentialdiagnose (DD): Verdacht auf Alkoholmissbrauch
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine psychoso ziale Belastungssituation infolge der Psoriasis (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4
Mit Bericht vom 2 1. April 2012 (Urk. 9/16/5-6) diagnostizierte
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine schwerste Psoriasis vulgaris sowie eine depressive Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei schlecht. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 3.5
Am 2 7. Februar 2013 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/41). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit führten sie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, F32.2) auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie die Psoriasis vulgaris sowie den Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alko hol (S. 13 f. Ziff. 6.1-6.2).
Es zeige sich aktuell eine milde Ausprägung der Psoriasis
vulgaris ohne Affekti onen der Gesichts- oder Kopfhaut. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus diesem Befund nicht herleiten. Da es sich allerdings um eine teil weise schubartig verlaufende Krankheit handle, sei eine passagere Befundver schlimmerung möglich. Aus psychiatrischer Sicht würden aktuell die Kriterien einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode erfüllt. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite, einer Beeinträchtigung des sozialen Verhaltens und einer gedanklichen Einengung sowie einer Störung im Sozialverhalten und verminderter emotionaler Belastbarkeit mit verminderter Frustrationstoleranz sei der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt.
Die depressive Erkrankung stehe im Vordergrund (S. 15 Ziff. 7.1).
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der Hauterkrankung keine Arbeiten im Reinraum ausüben. Zudem seien Arbei ten im feuchten Arbei tsmilieu sowie in einer sehr staubigen Arbeitsumgebung ungünstig. Der Beschwerdeführer sollte bei Aussenarbeiten witterun gsabhängig Handschuhe verwenden . Aufgrund der affektiven Symptomatik sei ein Einsatz im Dreischichtbetrieb ungünstig (S. 15 f. Ziff. 7.2-7.3). Der Beginn der Arbeits unfähigkeit sei schwierig festzustel len. Da Dr. B.___ im Januar 2012 noch keine derartige Schwere beschrieben habe, sei eine Arbeitsunfähigkeit ab Frühjahr 2012 möglich. Die dringend indizierte psychotherapeutische Therapie könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken (S. 16 Ziff.
E. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 7.4 -7.5). 3.6
Mit Stellungnahme vom 1 9. März 2013 empfahl Dr. med. Dr. rer . pol. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten der D.___ abzustellen und seit Frühjahr 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/42 S. 5 f.). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte. 4.2
Mit Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 9/52) bestätigte Dr. B.___ die von ihm bisher gestellten Diagnosen und gab an, dass der Beschwerdeführer sehr unregelmäss ig in die Therapie komme (S. 1 Ziff. 1.1-1.2). 4.3
Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ informierte mit Schreiben vom 1 8. August 2014 (Urk. 9/57 /6) darüber, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zur Metho trexat-Inj ektion im Rahmen der ausgeprägten Psoriasis komme. Der Beschwer de führer sei seit rund sechs Monaten prakt isch vollständig abstinent. Die depressive Symptomatik h abe sich allerdings dennoch nicht verbessert. 4.4
Am 2 5. November 2014 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/63), wobei er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgende (S. 8 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, kürzeren Stimmungs ein brüchen und Ängsten (ICD-10 F43.23) - s chädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1) - Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung abgesehen von einer leichten initialen Anspannung und Ängstlichkeit keine p sychopathologischen Merkmale auf gewiesen. Es könne ihm deshalb trotz der diagnostizierten Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. A us psychiatrischer Sicht habe nie eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 9 Ziff. 6-7). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ver bessert. Die gutachterlich postulierte mittelgradige bis schwere depressive Epi sode sei seit mindestens Juni 2014 nicht mehr festzustellen . Ab November 2014 könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S.
E. 10 Ziff. 8.4). 4.5
Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 erachtete der RAD-Arzt Dr. E.___ das Gutachten von Dr. F.___ als umfassend und schlüssig. Seit Juni 2014 sei deshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und seit November 2014 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/64 S. 4 f.). 4.6
Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 2 4. März 2015 (Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1) aus, dass er eine Verbesserung des Gesundheitszustan des keineswegs nachempfinden und bestätigen könne. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer schwersten Psoriasis mit entstellenden Hau tverände rungen . Eine Voll beschäftigung sei wegen der Hau tkrankheit nicht möglich. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden . 5. 5 .1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Rentenzusprache
wesentlich verbessert hat und somit ein Revi sionsgrund vorliegt, ist auf das psychiatrische Gutachten vo n Dr. F.___ (vor stehend E. 4.4) abzustellen. Dr. F.___ berücksichtigte die geklagten Beschwer den des Beschwerdeführers und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, zu welchen er auch Stellung nahm. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründet. So führte Dr. F.___ insbesondere aus, dass der Beschwer deführer abgesehen von einer leichten initialen Anspannung und Ängstlichkeit keine p sychopathologischen Merkmale auf gewiesen und sich der Gesundheits zustand daher verbessert habe. Er konnte folglich keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mehr stellen (vgl. Urk. 9/63 S. 8 ff. Ziff. 5-7, Ziff. 8.4). Das Gutachten von Dr. F.___ erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Eine Verbesserung des psychischen Leidens wird im Übrigen auch dadurch plausibilisiert, dass der Beschwerdeführer nur sehr unregelmässig eine psychotherapeutische Therapie wahrnimmt (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 2. Juni 2014, Urk. 9/52).
Nach dem Gesagten ist ein verbesserte r psychischer Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht.
5. 2
Daran vermag der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. C.___ (vorstehend E.
4.6) nichts zu ändern, zumal es sich dabei nicht um einen Facharzt für Psy chiat rie und Psychotherapie handelt. Zudem verneint Dr. C.___ einen ver besserten Gesundheitszustand aufgrund der schwersten Psoriasis mit entstellen den Hautveränderungen, weswegen eine Vollbeschäftigung nicht möglich sei (Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Rentenzusprache
einzig aufgrund des psychische n Leiden s erfolgte und die Psoriasis vulgaris gestützt auf das Gutachten der D.___ als nicht die Arbeitsfä higkeit einschränkend betrachtet wurde (vgl. Urk. 9/41 S.
E. 15 Ziff. 7.1; Urk. 9/42 S. 5 f.). Dass sich die Psoriasis vulgaris seither wesentlich verschlechtert haben könnte, ist dem aktuellen Bericht von Dr. C.___ ebenfalls nicht zu entnehmen, hielt dieser doch bereits im Rahmen der Rentenzusprache eine schwerste Psoriasis und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. Urk. 9/16/5-6 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7; Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1). 5. 3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers im hier relevanten Zeitraum wesentlich verbessert hat. Der Beschwer deführer ist seit November 2014 in jeglicher Tätigkeit wieder zu 100 % arbeits fähig. 6. 6.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung auszugehen. In ganz besonderen A usnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn a us den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vor gän gige Durchführung befähigender Massn ahmen allein vermittels Eigenan stren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6 .2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicher te Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendaue r und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf . Ausnahmsweise kann eine Selbsteingliederung allerdings auch trotz fortgeschrittenem Alter ohne vor gängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zumutbar sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_680 /2014 vom 1 5. Mai 2015 E. 6.2.4, 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E.
3.5).
Zur Feststellung der zumutbaren Selbsteingliederung ist auf den Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeit punkt der Rentenaufhebung abzustellen. In diesem Zeitpunkt ist für die ver sicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher ist und sie sich neu orien tieren muss (BGE 141 V 5 E.
4.2.1). 6 .3
Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk.
2) war d er
im März 1954 geborene Beschwerdeführer 61 Jahre und 2
Monate alt (vgl. Urk. 9/5 S. 1 Ziff.
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00745 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
24. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1954, ist
seit dem 1 5. Juli 1998 als Mitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 9/35; Urk. 9/54) . Am 4. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Psoriasis sowie eine Depression bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/9-12, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/28, Urk. 9/35) ab und auf erlegte dem Versicherten am 3. Juli 2012 als Mitwirkungspflicht einen ambu lanten Alkoholentzug sowie eine Alkoholabstinenz während mindestens sechs Monaten (Urk. 9/25). Daraufhin veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutach tung, über welche am 2 7. Februar 20 13 berichtet wurde (Urk. 9/41), und aufer legte dem Versicherten am 2 5. März 2013 als Schadenminderungspflicht eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz sowie eine fachpsychiatrische und psychopharmakologische Behandlung (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9/49) sprach sie dem Versicherten sodann mit Wirkung ab dem 1. März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. 1.2
Im Rahmen des im Jahr 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/52-54, Urk. 9/57) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, wel ches am 2 5. November 2014 erstattet wurde (Urk. 9/63).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/65, Urk. 9/67) hob die IV Stelle die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk. 9/75 = Urk.
2) auf. 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2015 (Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 2. September 2015 zur Kennt nis gebracht,
wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk.
1) die unentgeltliche Pro zessführung bewilligt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welch em Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheits schaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers ab November 2014 wesentlich verbessert habe. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein erheblicher und langandau ernder Gesundheits schaden mehr. Die bisherige sowie jede andere Tätigkeit sei ihm wieder zu 100 % zumutbar (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert oder verändert . Er arbeite weiterhin in einem Pensum von 50 % (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers wesentlich verbessert hat und ob die Rentenaufhebung daher gerecht fertigt ist. 3. 3.1
Der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 9/49) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2
In dem im November 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (vgl. Urk. 9/11 = Urk. 9/12) führten die Ärzte des A.___, Derma tologisches Ambulatorium, eine Psoriasis vulgaris sowie jeweils anamnestisch eine Depression sowie Alkoholkonsum als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Psoriasis vulgaris sei im Verlauf progre dient. Eine Remission sei möglich. E in Rezidiv sei zu erwarten (S. 1 f. Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Sicherheits mitarbeiter vom 9. September bis 1. Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die bisherige Tätigkeit sei aus dermatologischer Sicht zurzeit voll schichtig zumut bar. Bei einer Verschlechterung beurteile sich die Zumutbarkeit entsprechend dem Behandlung sresultat (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 2 3. Januar 2012 (Urk. 9/14) an, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1): - seit längerer Zeit Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ängste, reaktive depressive Anteile; ICD-10 F43.23) - Differentialdiagnose (DD): Verdacht auf Alkoholmissbrauch
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine psychoso ziale Belastungssituation infolge der Psoriasis (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4
Mit Bericht vom 2 1. April 2012 (Urk. 9/16/5-6) diagnostizierte
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine schwerste Psoriasis vulgaris sowie eine depressive Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei schlecht. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7). 3.5
Am 2 7. Februar 2013 erstatteten die Ärzte der D.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allge meine Innere Medizin, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/41). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit führten sie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, F32.2) auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie die Psoriasis vulgaris sowie den Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alko hol (S. 13 f. Ziff. 6.1-6.2).
Es zeige sich aktuell eine milde Ausprägung der Psoriasis
vulgaris ohne Affekti onen der Gesichts- oder Kopfhaut. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus diesem Befund nicht herleiten. Da es sich allerdings um eine teil weise schubartig verlaufende Krankheit handle, sei eine passagere Befundver schlimmerung möglich. Aus psychiatrischer Sicht würden aktuell die Kriterien einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode erfüllt. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite, einer Beeinträchtigung des sozialen Verhaltens und einer gedanklichen Einengung sowie einer Störung im Sozialverhalten und verminderter emotionaler Belastbarkeit mit verminderter Frustrationstoleranz sei der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt.
Die depressive Erkrankung stehe im Vordergrund (S. 15 Ziff. 7.1).
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der Hauterkrankung keine Arbeiten im Reinraum ausüben. Zudem seien Arbei ten im feuchten Arbei tsmilieu sowie in einer sehr staubigen Arbeitsumgebung ungünstig. Der Beschwerdeführer sollte bei Aussenarbeiten witterun gsabhängig Handschuhe verwenden . Aufgrund der affektiven Symptomatik sei ein Einsatz im Dreischichtbetrieb ungünstig (S. 15 f. Ziff. 7.2-7.3). Der Beginn der Arbeits unfähigkeit sei schwierig festzustel len. Da Dr. B.___ im Januar 2012 noch keine derartige Schwere beschrieben habe, sei eine Arbeitsunfähigkeit ab Frühjahr 2012 möglich. Die dringend indizierte psychotherapeutische Therapie könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken (S. 16 Ziff. 7.4 -7.5). 3.6
Mit Stellungnahme vom 1 9. März 2013 empfahl Dr. med. Dr. rer . pol. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten der D.___ abzustellen und seit Frühjahr 2012 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/42 S. 5 f.). 4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte. 4.2
Mit Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 9/52) bestätigte Dr. B.___ die von ihm bisher gestellten Diagnosen und gab an, dass der Beschwerdeführer sehr unregelmäss ig in die Therapie komme (S. 1 Ziff. 1.1-1.2). 4.3
Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ informierte mit Schreiben vom 1 8. August 2014 (Urk. 9/57 /6) darüber, dass der Beschwerdeführer wöchentlich zur Metho trexat-Inj ektion im Rahmen der ausgeprägten Psoriasis komme. Der Beschwer de führer sei seit rund sechs Monaten prakt isch vollständig abstinent. Die depressive Symptomatik h abe sich allerdings dennoch nicht verbessert. 4.4
Am 2 5. November 2014 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/63), wobei er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Folgende (S. 8 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, kürzeren Stimmungs ein brüchen und Ängsten (ICD-10 F43.23) - s chädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1) - Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung abgesehen von einer leichten initialen Anspannung und Ängstlichkeit keine p sychopathologischen Merkmale auf gewiesen. Es könne ihm deshalb trotz der diagnostizierten Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. A us psychiatrischer Sicht habe nie eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 9 Ziff. 6-7). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ver bessert. Die gutachterlich postulierte mittelgradige bis schwere depressive Epi sode sei seit mindestens Juni 2014 nicht mehr festzustellen . Ab November 2014 könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S.
10 Ziff. 8.4). 4.5
Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2015 erachtete der RAD-Arzt Dr. E.___ das Gutachten von Dr. F.___ als umfassend und schlüssig. Seit Juni 2014 sei deshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und seit November 2014 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/64 S. 4 f.). 4.6
Der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 2 4. März 2015 (Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1) aus, dass er eine Verbesserung des Gesundheitszustan des keineswegs nachempfinden und bestätigen könne. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einer schwersten Psoriasis mit entstellenden Hau tverände rungen . Eine Voll beschäftigung sei wegen der Hau tkrankheit nicht möglich. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden . 5. 5 .1
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Rentenzusprache
wesentlich verbessert hat und somit ein Revi sionsgrund vorliegt, ist auf das psychiatrische Gutachten vo n Dr. F.___ (vor stehend E. 4.4) abzustellen. Dr. F.___ berücksichtigte die geklagten Beschwer den des Beschwerdeführers und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, zu welchen er auch Stellung nahm. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich begründet. So führte Dr. F.___ insbesondere aus, dass der Beschwer deführer abgesehen von einer leichten initialen Anspannung und Ängstlichkeit keine p sychopathologischen Merkmale auf gewiesen und sich der Gesundheits zustand daher verbessert habe. Er konnte folglich keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mehr stellen (vgl. Urk. 9/63 S. 8 ff. Ziff. 5-7, Ziff. 8.4). Das Gutachten von Dr. F.___ erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Eine Verbesserung des psychischen Leidens wird im Übrigen auch dadurch plausibilisiert, dass der Beschwerdeführer nur sehr unregelmässig eine psychotherapeutische Therapie wahrnimmt (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 2. Juni 2014, Urk. 9/52).
Nach dem Gesagten ist ein verbesserte r psychischer Gesundheitszustand überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht.
5. 2
Daran vermag der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. C.___ (vorstehend E.
4.6) nichts zu ändern, zumal es sich dabei nicht um einen Facharzt für Psy chiat rie und Psychotherapie handelt. Zudem verneint Dr. C.___ einen ver besserten Gesundheitszustand aufgrund der schwersten Psoriasis mit entstellen den Hautveränderungen, weswegen eine Vollbeschäftigung nicht möglich sei (Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Rentenzusprache
einzig aufgrund des psychische n Leiden s erfolgte und die Psoriasis vulgaris gestützt auf das Gutachten der D.___ als nicht die Arbeitsfä higkeit einschränkend betrachtet wurde (vgl. Urk. 9/41 S.
15 Ziff. 7.1; Urk. 9/42 S. 5 f.). Dass sich die Psoriasis vulgaris seither wesentlich verschlechtert haben könnte, ist dem aktuellen Bericht von Dr. C.___ ebenfalls nicht zu entnehmen, hielt dieser doch bereits im Rahmen der Rentenzusprache eine schwerste Psoriasis und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. Urk. 9/16/5-6 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7; Urk. 9/72/1 = Urk. 3/1). 5. 3
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der für die Rentenzusprache entscheidende psychische Gesundheitszustand des Beschwer deführers im hier relevanten Zeitraum wesentlich verbessert hat. Der Beschwer deführer ist seit November 2014 in jeglicher Tätigkeit wieder zu 100 % arbeits fähig. 6. 6.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herab setzung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer ver besserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbstein gliederung auszugehen. In ganz besonderen A usnahmefällen hat die Rechtspre chung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) aus gewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn a us den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vor gän gige Durchführung befähigender Massn ahmen allein vermittels Eigenan stren gung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6 .2
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwä gungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicher te Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendaue r und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf . Ausnahmsweise kann eine Selbsteingliederung allerdings auch trotz fortgeschrittenem Alter ohne vor gängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zumutbar sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_680 /2014 vom 1 5. Mai 2015 E. 6.2.4, 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E.
3.5).
Zur Feststellung der zumutbaren Selbsteingliederung ist auf den Zeit punkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeit punkt der Rentenaufhebung abzustellen. In diesem Zeitpunkt ist für die ver sicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher ist und sie sich neu orien tieren muss (BGE 141 V 5 E.
4.2.1). 6 .3
Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2015 (Urk.
2) war d er
im März 1954 geborene Beschwerdeführer 61 Jahre und 2
Monate alt (vgl. Urk. 9/5 S. 1 Ziff. 1.3), weshalb er unter den vom Bundesge richt besonders geschützten Personenkreis fällt . Die Rente bezog er
allerdings erst seit dem 1. März 2013, mithin nur
2 Jahre und 3 Monate . Der ausgebildete Geographielehrer ist zudem bereits seit dem 1 5. Juli 1998 und somit knapp 17
J ahre ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber – die Y.___ AG in Z.___
– tätig, wobei er vor Ei ntritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 100 % arbeitete und dieses nach Eintritt des Leidens auf 50 % reduzierte (vgl. Urk. 9/5 S. 4 Ziff. 5.2, Ziff. 5.4; Urk. 9/35; Urk. 9/54). In Anbetracht der Tatsa che, dass dem Beschwerdeführer nun die bisherige Tätigkeit wiederum voll schichtig zumutbar ist, ist ein möglicherweise unzumutbarer Wechsel in einen anderen Beschäftigungsbereich nicht nötig. Der Arbeitgeber des Beschwer de führers bestätigte zwar nicht, dass er diese n erneut in ein em Pensum von 100 % anstellen könne. Dennoch ist aufgrund der ausgesprochen günstigen Gesamt umstände und des sehr kurzen Rentenbezuges davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung ausnahmsweise auch trotz fortge schrittenem Alter ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungs mass nahmen zumutbar ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de führers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und er in der bisherigen sowie in jeglicher anderen Tätigkeit seit November 2014 wie d erum zu 100 % arbeitsfähig ist. D ie Selbsteingliederung ist ihm trotz fort geschritte nem Alter zumutbar . Demzufolge hob d ie Beschwerdegegnerin den Rentenan spruch des Beschwerdeführers -
in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vor stehend E. 1.4) – zu Recht auf.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 8 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans