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IV.2015.00743

Rentensistierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Observation rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-09-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1970 geborene X.___, ohne Berufsabschluss, Mut ter dreier Kinder (Jahrgang 1986, 1992 und 2004) und zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Pflegehelferin im Pflegeheim Y.___ in Z.___ tätig gewesen (Urk. 8/17), meldete sich am 25. Januar 2006 (Urk. 8/6) unter Hinweis auf chronische Angststörungen, eine n Benzodiazepin-Abusus, ein chronisches

Panvertebralsyndrom, latente s Asthma bronchiale und eine hyper thyreote Stoffwechsellage zum Bezug einer Rente der Invalidenversic herung an. Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/47), sprach ihr die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente und – bedingt durch eine n

Statuswechsel und damit einhergehend einer Änderung der Invaliditätsbemes sungsmethode

– ab 1. August 2008 eine ganze Rente nach Massgabe eines In validitätsgrad es

von 82 % zu (Urk. 8/60). 1.2

Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/69-70), in dessen Verlauf sie – nach Zugang einer Verdachtsmeldung betreffend unge rechtfertigten Leistungsbezug am 28. März 2014 (Urk. 8/88 S. 1, Urk. 8/89) – eine Obser vation der Versicherten veranlasste und deren Ergebniss e durch den regionalen ärztliche n Dienst (RAD; Stellungnahme vom 13. Februar 2015 [Urk. 8/91 S. 4 f.]) beurteilen liess. Mit Schreiben vom 27. April 2015 (Urk. 8/85) stellte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Rente in Aussicht, wozu sich die Versi cherte am 7., 8. und 29. Mai 2015 (Urk. 8/96, Urk. 8/99, Urk. 8/104) ver nehmen liess . Am 5. Juni 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir kung. 2.

Gegen die Verfügung vom 5.

Juni 2015 erhob X.___

am 8.

Juli 2015 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bis zum Abs chluss des Revisionsver fahrens .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25.

August 2015 (Urk.

7, Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1.

September 2015 (Urk.

13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine

Invalidenrente

kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Anpas sung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art.

53 Abs.

1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art.

53 Abs.

2 ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art.

88 bis Abs.

2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) – herabgesetzt oder aufgehoben werden

(vgl. Ul rich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählt e Schriften, 2013, S. 117 ff.).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter ausrichtung der Leistung war. 1.2

Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leis tungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl.

Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri

[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gall en 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Inval i denversicherung, Bern 2010, Rz . 2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ ATSV ] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwä gung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirk samkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. B ei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versiche rung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versi cher ten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunter halt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen . Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht ein deutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Ver sicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenig e der ver si cherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhal t, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil e des Bundesge richts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angeordneten Rentensistie r ung aus (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7, Urk. 11), es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine ihr nicht gemeldete Veränderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen eingetre ten oder aber die (Weiter-)Ausrichtung der Leistungen mittels falscher Angaben erwirkt worden sei, sodass möglicherweise die Rentenberechtigung rückwirkend neu beurteilt werde. Dies angesichts der bei ihr eingegangenen Verdachtsm el dung, der Ergebnisse der Observation und ihrer Internetrecherche, welche im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im laufenden

Revisionsver fahren gemachten Angaben st ünden, sowie der medizinischen Beurteilung des RAD . 2.2

Dagegen brachte d ie Beschwerdeführerin zusammengefasst vor (Urk. 1 S. 1 ff.), anhand des Observationsmaterials und der ihre n Facebook-Profil en entnomme nen Fotos ergäben sich keine Aspekte, welche der Beschwerdegegnerin nicht be kannt gewesen seien und ihren Rentenanspruch in Frage zu stellen vermöchten. Bei korrekter Interpretation dieser Unterlagen werde vielmehr ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer psychischen Störungen in ihrem Sozialleben erheblich einge schränkt sei und keinen gewinn bringenden Aktivitäten nachgehe, sondern le diglich gewisse therapeutische Anstrengungen unternehme . 3. 3.1

3.1.1

Die

Rentenzusprache

erfolgte insbesondere aus psychischen Gründen, nament lich wegen einer schweren generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Pa nikattacken (ICD-10 F41.01) und multiplen spezifischen Phobien und Agora phobie (ICD-10 F40.2 und F40.01; vgl. MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2008 [ Urk. 8/47 S. 14 f. ]) . D ie Gutachter der MEDAS A.___

attestierten der Be schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % für die bisherige und jede andere angepasste Tätigkeit sowie eine Einschrän kung von 50 % im Haushalt seit 17. Januar 200 5. Von somatischer Seite ergä ben sich keine zusätzlichen Einschränkungen, da die rheumatologische Patholo gie (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor allem im Halsbereich)

ei nen ganztägigen Arbeitseinsatz mit einer Leistungsminderung von 30 % (an ge stammte Tätigkeit als Pflegehelferin) respektive 10 % (leichte, rückenergono mi sche Tätigkeit) zulasse und im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % begründe (S. 17 und S. 19-22) . 3.1.2

Der seit Juli 2005 behandelnde Dr. med. B.___, laut eidgenössischem Medizinal beruferegister (einsehbar unter www.medregom .admin.ch) Facharzt für Psy chiat rie und Psychotherapie, ging in seinen Berichten vom 17. Januar 2013 (richtig: 2014; Urk. 8/75) und 7. April 2014 (Urk. 8/79) von einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), multiplen spezifischen Phobien (ICD-10 F40.2) und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) aus und bestätigte damit seine vor malige Diagnosestellung (Bericht vom 2 4. Februar 2006 [ Urk. 8/16/1-4 S. 1 ]) . Er bezeichnete den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig und alleine irgendwo hingehen könne, als limitierenden Faktor im Hinblick auf die Ausübung einer Arbeitstätigkeit, wobei er sich von der Mitte Januar 2014 ins Auge gefassten Verhaltenstherapie mit Exposition eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes versprach.

Im laufenden Revisionsverfahren ergingen sodann weitere Arztberichte, welche insbesondere das Wirbelsäulen leiden b eschlagen (Urk. 8/71, Urk. 8/73, Urk. 8/81). 3. 2

3.2.1

A nlässlich des von der Beschwerdegegnerin auf den 6. März 2014 (Urk. 8/78) einberufenen Standortgesprächs berichtete die Beschwerdeführerin von einem unveränderten psychisc hen Gesundheitszustand, wogegen in physischer Hin sicht eine Verschlechterung (Spinalkanalstenose, Diskushernie) eingetreten sei . Sie könne deshalb keine schweren Lasten heben, bekunde sogar Probleme beim Tra gen einer Migros-Einkaufstasche, habe Gefühlsstörungen a n Händen und Füssen, Gleichgewichtsstörungen und Panikattacken (S. 2). Sie könne nicht mehr als zehn Minuten laufen, sitzen oder stehen (S. 4). 3.2.2

Am 1 0. April 2014 (Urk. 8/80 / 2-6) vermerkte die Beschwerdeführerin, wegen regelmässiger Panikattacken und Sch windel respektive Gleichgewichtsstörungen betrage die maximale Gehdauer

zehn Minuten, dann müsse sie eine Pause ein legen. Auch beim Bücken und Tragen sei sie eingeschränkt (S. 3) . Sie verliere die Konzentration sehr schnell und lebe sozial zurückgezogen, da sie Ruhe brauche. Durch Lärm, viele Leute und viele Fragen fühle sie sich belastet . Hob bys betreibe sie keine (S. 4) . Sie könne selbständig keine Fortbewegungsmittel mehr benützen. Besonders gute oder schlechte gesundheitliche Zeiten seien nicht erinnerlich, es gehe ihr immer schlecht (S. 5) . Sie sei von Montag bis Sonntag meistens den ganzen Tag zuhause (S. 6). Seit Eintritt der gesundheitli chen Einschränkungen habe sie weder gearbeitet noch sonstige Aktivitäten wie Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste, freiwillige karita tive Tätigkeiten, Haush alts- oder Gartenarbeiten unternommen (S. 3 unten) . 3.2.3

A m 27.

April 2015 (Urk.

8/94 S.

1-4) berichtete die Beschwerdeführerin gegen über der Beschwerdegegnerin von einer weiteren Zunahme der Rückenproble matik, wogegen die psychische Situation gleich geblieben sei (S. 1) . Im Vorder grund stünden jedoch die Panikattacken, derentwegen sie nie alleine aus dem Haus und insbesondere auch nicht alleine einkaufen gehe. Eine durch ihren Psychiater initiierte Expositionstherapie habe abgebrochen werden müssen. Da dieser ihr empfohlen habe, pro Tag zwei- bis dreimal nach draussen zu gehen, besuche sie mit ihrem Hund jeweils eine kleine Wiese unmittelbar vor dem Haus, in dem sie wohne. Die Einkäufe erledige sie zusammen mit ihrem Ehe mann. Ansonsten mache sie nichts Spezielles (S. 2).

Sie betreibe keine Hobbys. Das Basteln von „Ringen“ mit Strasssteinen und Perlen habe sie insbesondere wegen Schmerzen und Konzentrationsproblemen abbrechen müssen. Wegen der Angstproblematik sei sie in den letzten fünf bis sechs Jahren auch nicht mehr Auto gefahren; entsprechende Versuche mit Hilfe von Dr. B.___ vor vielen Jah ren hätten abgebrochen werden müssen, da sie im Auto geschwitzt habe und sich nicht habe konzentrieren können (S.

3). 3. 3

Im Rahmen der vom 28.

November 2014 bis 20.

Januar 2015 an insgesamt acht Tagen durchgeführten Observation – über welche Videoaufnahmen (Urk.

9/1) und ein schriftlicher Bericht mit Bilddokumentation (Urk.

9/2) Auskunft geben

wurde dokumentiert, dass d ie Beschwerdeführerin am Morgen des 28.

November und 5.

Dezember 2014 sowie 20.

Januar 2015 in Begleitung ihres Ehegatten das Restaurant C.___ respektive das Restaurant D.___ in E.___ aufsuchte (Urk. 9/2 S. 5 Ziff. 1, S. 8, S. 10 und S. 14). Auf dem Bildmaterial ist ersichtlich, wie sie zumindest am 5. Dezember 2014 Reinigungsarbeiten verrichtete, na mentlich mit einem langstieligen Wischer den Boden reinigte (Urk. 9/2 S. 25). Überdies konnte beobachtet werden, wie die Beschwerdeführerin am 6.

Januar 2015 alleine in einer Denner-Filiale einkaufte (Urk. 9/2 S. 12 und S. 26-28). Am 1. Dezember 2014 (Urk. 9/2 S. 9

f. und S. 20-22) und 2 0. Januar 2015 (Urk. 9/2 S. 14 f.) wurde sie in Begleitung einer weiblichen Person respektive ihres Ehe gatten beim Einkaufen gesichtet, wobei sie am erstgenannten Datum als Lenke rin des auf ihren Ehegatten eingelösten Personenwagens (Urk.

9/2 S.

3) alleine von ihrem Wohnort zu einem Einkaufszentrum in F.___

und zurück fuhr (Urk.

9/2 S.

6 und S. 9 f.). Im Weiteren ist ersichtlich, wie sie mit ihrem Hund jeweils für einige Minuten spazieren ging. Beobachtet wurden schliesslich kurze Unterhaltungen mit der Postbotin und mit Ang estellten eines Malerge schäfts

(Urk.

9/2 S.

6, S.

8 und S.

11). 3. 4

Bei den Akten liegen überdies zahlreiche von der Beschwerdeführerin auf ihren Facebook-Profilen G.___ und H.___

offen zugänglich ge machte Fotos (Urk.

9/3-7), welche sie namentlich anlässlich von (offenbar von ihrem Ehegatten organisierten) Karaoke-Abenden beim Singen und beim Bedie nen einer Musik -Anlage zeigen (Urk.

9/3 S.

1 und S.

3, Urk.

9/6 S.

32 Eintrag vom 27.

März 2011) . 3. 5

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in der Stellungn ahme des RAD vom 13. Februar 2015 (Urk. 8/91 S.

4

f.) aus, die Observationsunterlagen stünden in eindeut igem Wi derspruch zu den gegenüber der Invalidenversicherung und den Ärzten dekla rierten und gezeigten Funktionseinschränkungen. An sieben von acht Observa tionstagen habe die Beschwerdeführerin ausser Haus beobachtet werden kön nen. Sie sei in der Lage gewesen, einen Personenwagen zu lenken und Ein kaufszentren beziehungsweise Discounter zu besuchen, wobei die Beweglichkeit, der Gang, das Heben, Bücken und Tragen nicht eingeschränkt gewesen seien und die Beschwerdeführerin keine Ängste, sondern vielmehr ein unauffälliges Verhalten in der Öffentlich keit, bei der Kommunikation mit bekannten und un bekannten Personen gezeigt

habe . Auch bei Reinigungstätigkeiten in einem Lo kal sei sie beobachtet worden. Auch wenn der Gesundheitszustand und die Ar beitsfähigkeit gutachterlich geklärt werden müsse, so sei aufgrund der vor han denen Unterlagen überwiegend wahrscheinlich in psychischer Hinsicht von ei ner deutlichen Verbesserung der Situation auszugehen. Somatischerseits ent sprächen die geltend gemachten Einschränkungen nicht den bei der Observation festgestellten Bewegungen. Es fänden sich deutliche Hinweise auf eine Aggra vation der Beschwerden. 4. 4.1

Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (vgl. E. 3.3 hiervor) stehen in einer offensichtlichen Diskrepanz zu r Darstellung der Beschwerdeführerin, wo nach ihr Gesundheitszustand durch Angstzustände mit Panikattacken geprägt sei (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die Visionierung des Bildmaterials (Urk. 9/1) bestä tigt die Einschätzung des RAD-Facharztes (vgl. E. 3.5 hiervor) und insbesondere dessen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in den beobachteten Situatio nen jeweils ein unauffälliges Verhalten an den Tag gelegt und namentlich keine Ängste gezeigt habe. Dabei war sie

– im Widerspruch zu ihren Angaben – nach weislich in der Lage, auch alleine Einkäufe zu tätigen

und – über eine kür zere Strecke – einen Personenwagen zu lenken . Der Umstand, dass die Be schwerde führerin häufig mit einer Begleitperson (vor allem in Begleitung ihre s ebenfalls berenteten Ehegatten) unterwegs war, lässt nicht ohne weiteres auf „ soziale Schwierigkeiten “ schliessen, zumal sie stets einen ruhigen und ent spannten Ein druck hinterliess (vgl. insbesondere Videos equenz vom 1. Dezember 2014 im Einkaufszentrum [ Urk. 9/ 1

4:24-13:12 Minuten]; vgl. auch Urk. 9/2 S. 20-22). Sodann lassen sich auch die Fotos, welche die Beschwerdeführerin an nicht nä her definierten Daten bei Karaoke-Abenden zeigen (vgl. E. 3.4 hiervor), nicht mit dem seit Jahren geschilderten Ausmass der psychischen Beeinträchtigung in Einklang bringen . Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den dokumentierten Aktivitäten lediglich um therapeutische Anstrengungen anlässlich einer ge scheiterten (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor) Expositionstherapie gehandelt haben soll, sind nicht greifbar.

Schliesslich

kommen im Observations material auch die gel tend gemachten Schwindelbeschwerden respektive Gleichgewichtsstörungen, derentwegen die maximale Gehdauer auf zehn Minuten limitiert sein soll, nicht zum Ausdruck. Im Gegenteil war es der Beschwerdeführerin möglich, die Bo denreinigung in einem Restaurant zu besorgen (vgl. E. 3.3 hiervor) . Insgesamt bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens – welches das postulierte

Aktivi täts niveau deutlich übersteigt – berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung der ganzen Rente. 4.2

Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der dokumentierten Aktivitäten kein Erwerbseinkommen erzielt haben soll, ist für die Frage nach ihrem Gesundheits zustand und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit unerheblich, weshalb sich hier diesbezügliche Weiterungen erübrigen . Jedenfalls aber hätte sie die im Restaurant C.___ respektive Restaurant D.___

verrichtete Reinigungstätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin zumindest als Freundschaftsdienst (vgl. E. 3.2.2 hiervor) deklarieren müssen.

Als unbehelflich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wo nach das Videomaterial sie ausschliesslich in „besseren Momenten“ zeige, hielt sie doch gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass es ihr im mer schlecht gehe (vgl. E. 3.2.1-E. 3.2.3 hiervor).

Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Zeitablauf zwischen der Observation (

28. November 2014 bis 20. Januar 2015)

und dem Verfügungserlass (5.

Juni 2015)

etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, widerspricht dies ihrer noch am 27. April 2015 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) geäusserten Darstellung, wonach ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht weiterhin unverändert sei. Diese Frage wird derzeit im Revisionsverfahren von der Beschwerdegegnerin geprüft. 4.3

Im Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten de r Beschwerdeführerin in der Hauptsache – mithin in der Fra ge, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sie tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte beziehungsweise hat – nicht als „eindeutig posi tiv“ bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens ist zumin dest als offen zu bezeichnen.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter dem Hinweis darauf, dass die IV- Stelle das auf die Überprüfung des Rentenanspruches gerichtete Revisionsv er fahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird (vgl. dazu Mitteilung vom 9.

Juni 2015 betreffend polydisziplinäre medizi nische Untersuchung [Urk.

8 /1 14 ]). 5.

5.1

Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art.

69 Abs.

1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario). Soweit die zwischenzeitlich von der Sozialhilfe (Urk. 3/1-3) unterstützte Beschwerdeführerin mit ihrer Ein gabe vom 8. Juli 2015 (Urk. 1 S. 5) e in Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung zu stellen beabsichtigte, erweist sich dieses daher

als ge genstandslos. 5.2

Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann der Be schwerdeschrift (Urk. 1) nicht entnommen werden. Einem solchen Begehren könnte denn auch infolge Aussichtslosigkeit (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) der Beschwerde nicht stattgegeben werden, da der Invalidenversicherung bei entsprechenden Observationsergebnissen regelmässig das Recht zur sofortigen Sistierung der Rentenleistungen eingeräumt wird und die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen k ö nne n, dass ihrer Beschwerde kein Erfolg be schieden sein wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ezio Tranini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Eine

Invalidenrente

kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Anpas sung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art.

53 Abs.

1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art.

53 Abs.

2 ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art.

88 bis Abs.

2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) – herabgesetzt oder aufgehoben werden

(vgl. Ul rich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählt e Schriften, 2013, S. 117 ff.).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter ausrichtung der Leistung war.

E. 1.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leis tungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl.

Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri

[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gall en 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Inval i denversicherung, Bern 2010, Rz . 2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ ATSV ] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwä gung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirk samkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. B ei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versiche rung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versi cher ten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunter halt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen . Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht ein deutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Ver sicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenig e der ver si cherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhal t, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil e des Bundesge richts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 5.

Juni 2015 erhob X.___

am 8.

Juli 2015 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bis zum Abs chluss des Revisionsver fahrens .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25.

August 2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angeordneten Rentensistie r ung aus (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7, Urk. 11), es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine ihr nicht gemeldete Veränderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen eingetre ten oder aber die (Weiter-)Ausrichtung der Leistungen mittels falscher Angaben erwirkt worden sei, sodass möglicherweise die Rentenberechtigung rückwirkend neu beurteilt werde. Dies angesichts der bei ihr eingegangenen Verdachtsm el dung, der Ergebnisse der Observation und ihrer Internetrecherche, welche im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im laufenden

Revisionsver fahren gemachten Angaben st ünden, sowie der medizinischen Beurteilung des RAD .

E. 2.2 Dagegen brachte d ie Beschwerdeführerin zusammengefasst vor (Urk. 1 S. 1 ff.), anhand des Observationsmaterials und der ihre n Facebook-Profil en entnomme nen Fotos ergäben sich keine Aspekte, welche der Beschwerdegegnerin nicht be kannt gewesen seien und ihren Rentenanspruch in Frage zu stellen vermöchten. Bei korrekter Interpretation dieser Unterlagen werde vielmehr ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer psychischen Störungen in ihrem Sozialleben erheblich einge schränkt sei und keinen gewinn bringenden Aktivitäten nachgehe, sondern le diglich gewisse therapeutische Anstrengungen unternehme . 3. 3.1

3.1.1

Die

Rentenzusprache

erfolgte insbesondere aus psychischen Gründen, nament lich wegen einer schweren generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Pa nikattacken (ICD-10 F41.01) und multiplen spezifischen Phobien und Agora phobie (ICD-10 F40.2 und F40.01; vgl. MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2008 [ Urk. 8/47 S. 14 f. ]) . D ie Gutachter der MEDAS A.___

attestierten der Be schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % für die bisherige und jede andere angepasste Tätigkeit sowie eine Einschrän kung von 50 % im Haushalt seit 17. Januar 200 5. Von somatischer Seite ergä ben sich keine zusätzlichen Einschränkungen, da die rheumatologische Patholo gie (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor allem im Halsbereich)

ei nen ganztägigen Arbeitseinsatz mit einer Leistungsminderung von 30 % (an ge stammte Tätigkeit als Pflegehelferin) respektive 10 % (leichte, rückenergono mi sche Tätigkeit) zulasse und im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % begründe (S. 17 und S. 19-22) . 3.1.2

Der seit Juli 2005 behandelnde Dr. med. B.___, laut eidgenössischem Medizinal beruferegister (einsehbar unter www.medregom .admin.ch) Facharzt für Psy chiat rie und Psychotherapie, ging in seinen Berichten vom 17. Januar 2013 (richtig: 2014; Urk. 8/75) und 7. April 2014 (Urk. 8/79) von einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), multiplen spezifischen Phobien (ICD-10 F40.2) und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) aus und bestätigte damit seine vor malige Diagnosestellung (Bericht vom 2 4. Februar 2006 [ Urk. 8/16/1-4 S. 1 ]) . Er bezeichnete den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig und alleine irgendwo hingehen könne, als limitierenden Faktor im Hinblick auf die Ausübung einer Arbeitstätigkeit, wobei er sich von der Mitte Januar 2014 ins Auge gefassten Verhaltenstherapie mit Exposition eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes versprach.

Im laufenden Revisionsverfahren ergingen sodann weitere Arztberichte, welche insbesondere das Wirbelsäulen leiden b eschlagen (Urk. 8/71, Urk. 8/73, Urk. 8/81). 3. 2

3.2.1

A nlässlich des von der Beschwerdegegnerin auf den 6. März 2014 (Urk. 8/78) einberufenen Standortgesprächs berichtete die Beschwerdeführerin von einem unveränderten psychisc hen Gesundheitszustand, wogegen in physischer Hin sicht eine Verschlechterung (Spinalkanalstenose, Diskushernie) eingetreten sei . Sie könne deshalb keine schweren Lasten heben, bekunde sogar Probleme beim Tra gen einer Migros-Einkaufstasche, habe Gefühlsstörungen a n Händen und Füssen, Gleichgewichtsstörungen und Panikattacken (S. 2). Sie könne nicht mehr als zehn Minuten laufen, sitzen oder stehen (S. 4). 3.2.2

Am 1 0. April 2014 (Urk. 8/80 / 2-6) vermerkte die Beschwerdeführerin, wegen regelmässiger Panikattacken und Sch windel respektive Gleichgewichtsstörungen betrage die maximale Gehdauer

zehn Minuten, dann müsse sie eine Pause ein legen. Auch beim Bücken und Tragen sei sie eingeschränkt (S. 3) . Sie verliere die Konzentration sehr schnell und lebe sozial zurückgezogen, da sie Ruhe brauche. Durch Lärm, viele Leute und viele Fragen fühle sie sich belastet . Hob bys betreibe sie keine (S. 4) . Sie könne selbständig keine Fortbewegungsmittel mehr benützen. Besonders gute oder schlechte gesundheitliche Zeiten seien nicht erinnerlich, es gehe ihr immer schlecht (S. 5) . Sie sei von Montag bis Sonntag meistens den ganzen Tag zuhause (S. 6). Seit Eintritt der gesundheitli chen Einschränkungen habe sie weder gearbeitet noch sonstige Aktivitäten wie Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste, freiwillige karita tive Tätigkeiten, Haush alts- oder Gartenarbeiten unternommen (S. 3 unten) . 3.2.3

A m 27.

April 2015 (Urk.

8/94 S.

1-4) berichtete die Beschwerdeführerin gegen über der Beschwerdegegnerin von einer weiteren Zunahme der Rückenproble matik, wogegen die psychische Situation gleich geblieben sei (S. 1) . Im Vorder grund stünden jedoch die Panikattacken, derentwegen sie nie alleine aus dem Haus und insbesondere auch nicht alleine einkaufen gehe. Eine durch ihren Psychiater initiierte Expositionstherapie habe abgebrochen werden müssen. Da dieser ihr empfohlen habe, pro Tag zwei- bis dreimal nach draussen zu gehen, besuche sie mit ihrem Hund jeweils eine kleine Wiese unmittelbar vor dem Haus, in dem sie wohne. Die Einkäufe erledige sie zusammen mit ihrem Ehe mann. Ansonsten mache sie nichts Spezielles (S. 2).

Sie betreibe keine Hobbys. Das Basteln von „Ringen“ mit Strasssteinen und Perlen habe sie insbesondere wegen Schmerzen und Konzentrationsproblemen abbrechen müssen. Wegen der Angstproblematik sei sie in den letzten fünf bis sechs Jahren auch nicht mehr Auto gefahren; entsprechende Versuche mit Hilfe von Dr. B.___ vor vielen Jah ren hätten abgebrochen werden müssen, da sie im Auto geschwitzt habe und sich nicht habe konzentrieren können (S.

3). 3. 3

Im Rahmen der vom 28.

November 2014 bis 20.

Januar 2015 an insgesamt acht Tagen durchgeführten Observation – über welche Videoaufnahmen (Urk.

9/1) und ein schriftlicher Bericht mit Bilddokumentation (Urk.

9/2) Auskunft geben

wurde dokumentiert, dass d ie Beschwerdeführerin am Morgen des 28.

November und 5.

Dezember 2014 sowie 20.

Januar 2015 in Begleitung ihres Ehegatten das Restaurant C.___ respektive das Restaurant D.___ in E.___ aufsuchte (Urk. 9/2 S. 5 Ziff. 1, S. 8, S. 10 und S. 14). Auf dem Bildmaterial ist ersichtlich, wie sie zumindest am 5. Dezember 2014 Reinigungsarbeiten verrichtete, na mentlich mit einem langstieligen Wischer den Boden reinigte (Urk. 9/2 S. 25). Überdies konnte beobachtet werden, wie die Beschwerdeführerin am 6.

Januar 2015 alleine in einer Denner-Filiale einkaufte (Urk. 9/2 S.

E. 2.2.4 ) der Beschwerde nicht stattgegeben werden, da der Invalidenversicherung bei entsprechenden Observationsergebnissen regelmässig das Recht zur sofortigen Sistierung der Rentenleistungen eingeräumt wird und die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen k ö nne n, dass ihrer Beschwerde kein Erfolg be schieden sein wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ezio Tranini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

E. 7 , Urk.

E. 11 ) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1.

September 2015 (Urk.

13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 und S. 26-28). Am 1. Dezember 2014 (Urk. 9/2 S. 9

f. und S. 20-22) und 2 0. Januar 2015 (Urk. 9/2 S. 14 f.) wurde sie in Begleitung einer weiblichen Person respektive ihres Ehe gatten beim Einkaufen gesichtet, wobei sie am erstgenannten Datum als Lenke rin des auf ihren Ehegatten eingelösten Personenwagens (Urk.

9/2 S.

3) alleine von ihrem Wohnort zu einem Einkaufszentrum in F.___

und zurück fuhr (Urk.

9/2 S.

6 und S. 9 f.). Im Weiteren ist ersichtlich, wie sie mit ihrem Hund jeweils für einige Minuten spazieren ging. Beobachtet wurden schliesslich kurze Unterhaltungen mit der Postbotin und mit Ang estellten eines Malerge schäfts

(Urk.

9/2 S.

6, S.

8 und S.

11). 3. 4

Bei den Akten liegen überdies zahlreiche von der Beschwerdeführerin auf ihren Facebook-Profilen G.___ und H.___

offen zugänglich ge machte Fotos (Urk.

9/3-7), welche sie namentlich anlässlich von (offenbar von ihrem Ehegatten organisierten) Karaoke-Abenden beim Singen und beim Bedie nen einer Musik -Anlage zeigen (Urk.

9/3 S.

1 und S.

3, Urk.

9/6 S.

32 Eintrag vom 27.

März 2011) . 3. 5

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in der Stellungn ahme des RAD vom 13. Februar 2015 (Urk. 8/91 S.

4

f.) aus, die Observationsunterlagen stünden in eindeut igem Wi derspruch zu den gegenüber der Invalidenversicherung und den Ärzten dekla rierten und gezeigten Funktionseinschränkungen. An sieben von acht Observa tionstagen habe die Beschwerdeführerin ausser Haus beobachtet werden kön nen. Sie sei in der Lage gewesen, einen Personenwagen zu lenken und Ein kaufszentren beziehungsweise Discounter zu besuchen, wobei die Beweglichkeit, der Gang, das Heben, Bücken und Tragen nicht eingeschränkt gewesen seien und die Beschwerdeführerin keine Ängste, sondern vielmehr ein unauffälliges Verhalten in der Öffentlich keit, bei der Kommunikation mit bekannten und un bekannten Personen gezeigt

habe . Auch bei Reinigungstätigkeiten in einem Lo kal sei sie beobachtet worden. Auch wenn der Gesundheitszustand und die Ar beitsfähigkeit gutachterlich geklärt werden müsse, so sei aufgrund der vor han denen Unterlagen überwiegend wahrscheinlich in psychischer Hinsicht von ei ner deutlichen Verbesserung der Situation auszugehen. Somatischerseits ent sprächen die geltend gemachten Einschränkungen nicht den bei der Observation festgestellten Bewegungen. Es fänden sich deutliche Hinweise auf eine Aggra vation der Beschwerden. 4. 4.1

Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (vgl. E. 3.3 hiervor) stehen in einer offensichtlichen Diskrepanz zu r Darstellung der Beschwerdeführerin, wo nach ihr Gesundheitszustand durch Angstzustände mit Panikattacken geprägt sei (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die Visionierung des Bildmaterials (Urk. 9/1) bestä tigt die Einschätzung des RAD-Facharztes (vgl. E. 3.5 hiervor) und insbesondere dessen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in den beobachteten Situatio nen jeweils ein unauffälliges Verhalten an den Tag gelegt und namentlich keine Ängste gezeigt habe. Dabei war sie

– im Widerspruch zu ihren Angaben – nach weislich in der Lage, auch alleine Einkäufe zu tätigen

und – über eine kür zere Strecke – einen Personenwagen zu lenken . Der Umstand, dass die Be schwerde führerin häufig mit einer Begleitperson (vor allem in Begleitung ihre s ebenfalls berenteten Ehegatten) unterwegs war, lässt nicht ohne weiteres auf „ soziale Schwierigkeiten “ schliessen, zumal sie stets einen ruhigen und ent spannten Ein druck hinterliess (vgl. insbesondere Videos equenz vom 1. Dezember 2014 im Einkaufszentrum [ Urk. 9/ 1

4:24-13:12 Minuten]; vgl. auch Urk. 9/2 S. 20-22). Sodann lassen sich auch die Fotos, welche die Beschwerdeführerin an nicht nä her definierten Daten bei Karaoke-Abenden zeigen (vgl. E. 3.4 hiervor), nicht mit dem seit Jahren geschilderten Ausmass der psychischen Beeinträchtigung in Einklang bringen . Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den dokumentierten Aktivitäten lediglich um therapeutische Anstrengungen anlässlich einer ge scheiterten (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor) Expositionstherapie gehandelt haben soll, sind nicht greifbar.

Schliesslich

kommen im Observations material auch die gel tend gemachten Schwindelbeschwerden respektive Gleichgewichtsstörungen, derentwegen die maximale Gehdauer auf zehn Minuten limitiert sein soll, nicht zum Ausdruck. Im Gegenteil war es der Beschwerdeführerin möglich, die Bo denreinigung in einem Restaurant zu besorgen (vgl. E. 3.3 hiervor) . Insgesamt bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens – welches das postulierte

Aktivi täts niveau deutlich übersteigt – berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung der ganzen Rente. 4.2

Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der dokumentierten Aktivitäten kein Erwerbseinkommen erzielt haben soll, ist für die Frage nach ihrem Gesundheits zustand und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit unerheblich, weshalb sich hier diesbezügliche Weiterungen erübrigen . Jedenfalls aber hätte sie die im Restaurant C.___ respektive Restaurant D.___

verrichtete Reinigungstätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin zumindest als Freundschaftsdienst (vgl. E. 3.2.2 hiervor) deklarieren müssen.

Als unbehelflich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wo nach das Videomaterial sie ausschliesslich in „besseren Momenten“ zeige, hielt sie doch gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass es ihr im mer schlecht gehe (vgl. E. 3.2.1-E. 3.2.3 hiervor).

Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Zeitablauf zwischen der Observation (

28. November 2014 bis 20. Januar 2015)

und dem Verfügungserlass (5.

Juni 2015)

etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, widerspricht dies ihrer noch am 27. April 2015 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) geäusserten Darstellung, wonach ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht weiterhin unverändert sei. Diese Frage wird derzeit im Revisionsverfahren von der Beschwerdegegnerin geprüft. 4.3

Im Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten de r Beschwerdeführerin in der Hauptsache – mithin in der Fra ge, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sie tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte beziehungsweise hat – nicht als „eindeutig posi tiv“ bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens ist zumin dest als offen zu bezeichnen.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter dem Hinweis darauf, dass die IV- Stelle das auf die Überprüfung des Rentenanspruches gerichtete Revisionsv er fahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird (vgl. dazu Mitteilung vom 9.

Juni 2015 betreffend polydisziplinäre medizi nische Untersuchung [Urk.

8 /1

E. 14 ]). 5.

5.1

Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art.

69 Abs.

1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario). Soweit die zwischenzeitlich von der Sozialhilfe (Urk. 3/1-3) unterstützte Beschwerdeführerin mit ihrer Ein gabe vom 8. Juli 2015 (Urk. 1 S. 5) e in Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung zu stellen beabsichtigte, erweist sich dieses daher

als ge genstandslos. 5.2

Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann der Be schwerdeschrift (Urk. 1) nicht entnommen werden. Einem solchen Begehren könnte denn auch infolge Aussichtslosigkeit (vgl. dazu BGE 138 III 217 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00743 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ezio Tranini Studio legale Tranini Casa America, 6955 Cagiallo gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1970 geborene X.___, ohne Berufsabschluss, Mut ter dreier Kinder (Jahrgang 1986, 1992 und 2004) und zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Pflegehelferin im Pflegeheim Y.___ in Z.___ tätig gewesen (Urk. 8/17), meldete sich am 25. Januar 2006 (Urk. 8/6) unter Hinweis auf chronische Angststörungen, eine n Benzodiazepin-Abusus, ein chronisches

Panvertebralsyndrom, latente s Asthma bronchiale und eine hyper thyreote Stoffwechsellage zum Bezug einer Rente der Invalidenversic herung an. Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/47), sprach ihr die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente und – bedingt durch eine n

Statuswechsel und damit einhergehend einer Änderung der Invaliditätsbemes sungsmethode

– ab 1. August 2008 eine ganze Rente nach Massgabe eines In validitätsgrad es

von 82 % zu (Urk. 8/60). 1.2

Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/69-70), in dessen Verlauf sie – nach Zugang einer Verdachtsmeldung betreffend unge rechtfertigten Leistungsbezug am 28. März 2014 (Urk. 8/88 S. 1, Urk. 8/89) – eine Obser vation der Versicherten veranlasste und deren Ergebniss e durch den regionalen ärztliche n Dienst (RAD; Stellungnahme vom 13. Februar 2015 [Urk. 8/91 S. 4 f.]) beurteilen liess. Mit Schreiben vom 27. April 2015 (Urk. 8/85) stellte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Rente in Aussicht, wozu sich die Versi cherte am 7., 8. und 29. Mai 2015 (Urk. 8/96, Urk. 8/99, Urk. 8/104) ver nehmen liess . Am 5. Juni 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir kung. 2.

Gegen die Verfügung vom 5.

Juni 2015 erhob X.___

am 8.

Juli 2015 (Urk.

1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bis zum Abs chluss des Revisionsver fahrens .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25.

August 2015 (Urk.

7, Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1.

September 2015 (Urk.

13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine

Invalidenrente

kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Anpas sung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art.

53 Abs.

1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art.

53 Abs.

2 ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art.

88 bis Abs.

2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) – herabgesetzt oder aufgehoben werden

(vgl. Ul rich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählt e Schriften, 2013, S. 117 ff.).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter ausrichtung der Leistung war. 1.2

Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leis tungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl.

Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri

[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gall en 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Inval i denversicherung, Bern 2010, Rz . 2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ ATSV ] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwä gung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirk samkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. B ei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versiche rung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versi cher ten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunter halt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen . Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht ein deutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Ver sicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenig e der ver si cherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhal t, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil e des Bundesge richts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angeordneten Rentensistie r ung aus (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7, Urk. 11), es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine ihr nicht gemeldete Veränderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen eingetre ten oder aber die (Weiter-)Ausrichtung der Leistungen mittels falscher Angaben erwirkt worden sei, sodass möglicherweise die Rentenberechtigung rückwirkend neu beurteilt werde. Dies angesichts der bei ihr eingegangenen Verdachtsm el dung, der Ergebnisse der Observation und ihrer Internetrecherche, welche im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im laufenden

Revisionsver fahren gemachten Angaben st ünden, sowie der medizinischen Beurteilung des RAD . 2.2

Dagegen brachte d ie Beschwerdeführerin zusammengefasst vor (Urk. 1 S. 1 ff.), anhand des Observationsmaterials und der ihre n Facebook-Profil en entnomme nen Fotos ergäben sich keine Aspekte, welche der Beschwerdegegnerin nicht be kannt gewesen seien und ihren Rentenanspruch in Frage zu stellen vermöchten. Bei korrekter Interpretation dieser Unterlagen werde vielmehr ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer psychischen Störungen in ihrem Sozialleben erheblich einge schränkt sei und keinen gewinn bringenden Aktivitäten nachgehe, sondern le diglich gewisse therapeutische Anstrengungen unternehme . 3. 3.1

3.1.1

Die

Rentenzusprache

erfolgte insbesondere aus psychischen Gründen, nament lich wegen einer schweren generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Pa nikattacken (ICD-10 F41.01) und multiplen spezifischen Phobien und Agora phobie (ICD-10 F40.2 und F40.01; vgl. MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2008 [ Urk. 8/47 S. 14 f. ]) . D ie Gutachter der MEDAS A.___

attestierten der Be schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % für die bisherige und jede andere angepasste Tätigkeit sowie eine Einschrän kung von 50 % im Haushalt seit 17. Januar 200 5. Von somatischer Seite ergä ben sich keine zusätzlichen Einschränkungen, da die rheumatologische Patholo gie (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor allem im Halsbereich)

ei nen ganztägigen Arbeitseinsatz mit einer Leistungsminderung von 30 % (an ge stammte Tätigkeit als Pflegehelferin) respektive 10 % (leichte, rückenergono mi sche Tätigkeit) zulasse und im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 10 % begründe (S. 17 und S. 19-22) . 3.1.2

Der seit Juli 2005 behandelnde Dr. med. B.___, laut eidgenössischem Medizinal beruferegister (einsehbar unter www.medregom .admin.ch) Facharzt für Psy chiat rie und Psychotherapie, ging in seinen Berichten vom 17. Januar 2013 (richtig: 2014; Urk. 8/75) und 7. April 2014 (Urk. 8/79) von einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), multiplen spezifischen Phobien (ICD-10 F40.2) und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) aus und bestätigte damit seine vor malige Diagnosestellung (Bericht vom 2 4. Februar 2006 [ Urk. 8/16/1-4 S. 1 ]) . Er bezeichnete den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig und alleine irgendwo hingehen könne, als limitierenden Faktor im Hinblick auf die Ausübung einer Arbeitstätigkeit, wobei er sich von der Mitte Januar 2014 ins Auge gefassten Verhaltenstherapie mit Exposition eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes versprach.

Im laufenden Revisionsverfahren ergingen sodann weitere Arztberichte, welche insbesondere das Wirbelsäulen leiden b eschlagen (Urk. 8/71, Urk. 8/73, Urk. 8/81). 3. 2

3.2.1

A nlässlich des von der Beschwerdegegnerin auf den 6. März 2014 (Urk. 8/78) einberufenen Standortgesprächs berichtete die Beschwerdeführerin von einem unveränderten psychisc hen Gesundheitszustand, wogegen in physischer Hin sicht eine Verschlechterung (Spinalkanalstenose, Diskushernie) eingetreten sei . Sie könne deshalb keine schweren Lasten heben, bekunde sogar Probleme beim Tra gen einer Migros-Einkaufstasche, habe Gefühlsstörungen a n Händen und Füssen, Gleichgewichtsstörungen und Panikattacken (S. 2). Sie könne nicht mehr als zehn Minuten laufen, sitzen oder stehen (S. 4). 3.2.2

Am 1 0. April 2014 (Urk. 8/80 / 2-6) vermerkte die Beschwerdeführerin, wegen regelmässiger Panikattacken und Sch windel respektive Gleichgewichtsstörungen betrage die maximale Gehdauer

zehn Minuten, dann müsse sie eine Pause ein legen. Auch beim Bücken und Tragen sei sie eingeschränkt (S. 3) . Sie verliere die Konzentration sehr schnell und lebe sozial zurückgezogen, da sie Ruhe brauche. Durch Lärm, viele Leute und viele Fragen fühle sie sich belastet . Hob bys betreibe sie keine (S. 4) . Sie könne selbständig keine Fortbewegungsmittel mehr benützen. Besonders gute oder schlechte gesundheitliche Zeiten seien nicht erinnerlich, es gehe ihr immer schlecht (S. 5) . Sie sei von Montag bis Sonntag meistens den ganzen Tag zuhause (S. 6). Seit Eintritt der gesundheitli chen Einschränkungen habe sie weder gearbeitet noch sonstige Aktivitäten wie Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste, freiwillige karita tive Tätigkeiten, Haush alts- oder Gartenarbeiten unternommen (S. 3 unten) . 3.2.3

A m 27.

April 2015 (Urk.

8/94 S.

1-4) berichtete die Beschwerdeführerin gegen über der Beschwerdegegnerin von einer weiteren Zunahme der Rückenproble matik, wogegen die psychische Situation gleich geblieben sei (S. 1) . Im Vorder grund stünden jedoch die Panikattacken, derentwegen sie nie alleine aus dem Haus und insbesondere auch nicht alleine einkaufen gehe. Eine durch ihren Psychiater initiierte Expositionstherapie habe abgebrochen werden müssen. Da dieser ihr empfohlen habe, pro Tag zwei- bis dreimal nach draussen zu gehen, besuche sie mit ihrem Hund jeweils eine kleine Wiese unmittelbar vor dem Haus, in dem sie wohne. Die Einkäufe erledige sie zusammen mit ihrem Ehe mann. Ansonsten mache sie nichts Spezielles (S. 2).

Sie betreibe keine Hobbys. Das Basteln von „Ringen“ mit Strasssteinen und Perlen habe sie insbesondere wegen Schmerzen und Konzentrationsproblemen abbrechen müssen. Wegen der Angstproblematik sei sie in den letzten fünf bis sechs Jahren auch nicht mehr Auto gefahren; entsprechende Versuche mit Hilfe von Dr. B.___ vor vielen Jah ren hätten abgebrochen werden müssen, da sie im Auto geschwitzt habe und sich nicht habe konzentrieren können (S.

3). 3. 3

Im Rahmen der vom 28.

November 2014 bis 20.

Januar 2015 an insgesamt acht Tagen durchgeführten Observation – über welche Videoaufnahmen (Urk.

9/1) und ein schriftlicher Bericht mit Bilddokumentation (Urk.

9/2) Auskunft geben

wurde dokumentiert, dass d ie Beschwerdeführerin am Morgen des 28.

November und 5.

Dezember 2014 sowie 20.

Januar 2015 in Begleitung ihres Ehegatten das Restaurant C.___ respektive das Restaurant D.___ in E.___ aufsuchte (Urk. 9/2 S. 5 Ziff. 1, S. 8, S. 10 und S. 14). Auf dem Bildmaterial ist ersichtlich, wie sie zumindest am 5. Dezember 2014 Reinigungsarbeiten verrichtete, na mentlich mit einem langstieligen Wischer den Boden reinigte (Urk. 9/2 S. 25). Überdies konnte beobachtet werden, wie die Beschwerdeführerin am 6.

Januar 2015 alleine in einer Denner-Filiale einkaufte (Urk. 9/2 S. 12 und S. 26-28). Am 1. Dezember 2014 (Urk. 9/2 S. 9

f. und S. 20-22) und 2 0. Januar 2015 (Urk. 9/2 S. 14 f.) wurde sie in Begleitung einer weiblichen Person respektive ihres Ehe gatten beim Einkaufen gesichtet, wobei sie am erstgenannten Datum als Lenke rin des auf ihren Ehegatten eingelösten Personenwagens (Urk.

9/2 S.

3) alleine von ihrem Wohnort zu einem Einkaufszentrum in F.___

und zurück fuhr (Urk.

9/2 S.

6 und S. 9 f.). Im Weiteren ist ersichtlich, wie sie mit ihrem Hund jeweils für einige Minuten spazieren ging. Beobachtet wurden schliesslich kurze Unterhaltungen mit der Postbotin und mit Ang estellten eines Malerge schäfts

(Urk.

9/2 S.

6, S.

8 und S.

11). 3. 4

Bei den Akten liegen überdies zahlreiche von der Beschwerdeführerin auf ihren Facebook-Profilen G.___ und H.___

offen zugänglich ge machte Fotos (Urk.

9/3-7), welche sie namentlich anlässlich von (offenbar von ihrem Ehegatten organisierten) Karaoke-Abenden beim Singen und beim Bedie nen einer Musik -Anlage zeigen (Urk.

9/3 S.

1 und S.

3, Urk.

9/6 S.

32 Eintrag vom 27.

März 2011) . 3. 5

Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, führte in der Stellungn ahme des RAD vom 13. Februar 2015 (Urk. 8/91 S.

4

f.) aus, die Observationsunterlagen stünden in eindeut igem Wi derspruch zu den gegenüber der Invalidenversicherung und den Ärzten dekla rierten und gezeigten Funktionseinschränkungen. An sieben von acht Observa tionstagen habe die Beschwerdeführerin ausser Haus beobachtet werden kön nen. Sie sei in der Lage gewesen, einen Personenwagen zu lenken und Ein kaufszentren beziehungsweise Discounter zu besuchen, wobei die Beweglichkeit, der Gang, das Heben, Bücken und Tragen nicht eingeschränkt gewesen seien und die Beschwerdeführerin keine Ängste, sondern vielmehr ein unauffälliges Verhalten in der Öffentlich keit, bei der Kommunikation mit bekannten und un bekannten Personen gezeigt

habe . Auch bei Reinigungstätigkeiten in einem Lo kal sei sie beobachtet worden. Auch wenn der Gesundheitszustand und die Ar beitsfähigkeit gutachterlich geklärt werden müsse, so sei aufgrund der vor han denen Unterlagen überwiegend wahrscheinlich in psychischer Hinsicht von ei ner deutlichen Verbesserung der Situation auszugehen. Somatischerseits ent sprächen die geltend gemachten Einschränkungen nicht den bei der Observation festgestellten Bewegungen. Es fänden sich deutliche Hinweise auf eine Aggra vation der Beschwerden. 4. 4.1

Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (vgl. E. 3.3 hiervor) stehen in einer offensichtlichen Diskrepanz zu r Darstellung der Beschwerdeführerin, wo nach ihr Gesundheitszustand durch Angstzustände mit Panikattacken geprägt sei (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor). Die Visionierung des Bildmaterials (Urk. 9/1) bestä tigt die Einschätzung des RAD-Facharztes (vgl. E. 3.5 hiervor) und insbesondere dessen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in den beobachteten Situatio nen jeweils ein unauffälliges Verhalten an den Tag gelegt und namentlich keine Ängste gezeigt habe. Dabei war sie

– im Widerspruch zu ihren Angaben – nach weislich in der Lage, auch alleine Einkäufe zu tätigen

und – über eine kür zere Strecke – einen Personenwagen zu lenken . Der Umstand, dass die Be schwerde führerin häufig mit einer Begleitperson (vor allem in Begleitung ihre s ebenfalls berenteten Ehegatten) unterwegs war, lässt nicht ohne weiteres auf „ soziale Schwierigkeiten “ schliessen, zumal sie stets einen ruhigen und ent spannten Ein druck hinterliess (vgl. insbesondere Videos equenz vom 1. Dezember 2014 im Einkaufszentrum [ Urk. 9/ 1

4:24-13:12 Minuten]; vgl. auch Urk. 9/2 S. 20-22). Sodann lassen sich auch die Fotos, welche die Beschwerdeführerin an nicht nä her definierten Daten bei Karaoke-Abenden zeigen (vgl. E. 3.4 hiervor), nicht mit dem seit Jahren geschilderten Ausmass der psychischen Beeinträchtigung in Einklang bringen . Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den dokumentierten Aktivitäten lediglich um therapeutische Anstrengungen anlässlich einer ge scheiterten (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor) Expositionstherapie gehandelt haben soll, sind nicht greifbar.

Schliesslich

kommen im Observations material auch die gel tend gemachten Schwindelbeschwerden respektive Gleichgewichtsstörungen, derentwegen die maximale Gehdauer auf zehn Minuten limitiert sein soll, nicht zum Ausdruck. Im Gegenteil war es der Beschwerdeführerin möglich, die Bo denreinigung in einem Restaurant zu besorgen (vgl. E. 3.3 hiervor) . Insgesamt bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens – welches das postulierte

Aktivi täts niveau deutlich übersteigt – berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung der ganzen Rente. 4.2

Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der dokumentierten Aktivitäten kein Erwerbseinkommen erzielt haben soll, ist für die Frage nach ihrem Gesundheits zustand und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit unerheblich, weshalb sich hier diesbezügliche Weiterungen erübrigen . Jedenfalls aber hätte sie die im Restaurant C.___ respektive Restaurant D.___

verrichtete Reinigungstätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin zumindest als Freundschaftsdienst (vgl. E. 3.2.2 hiervor) deklarieren müssen.

Als unbehelflich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wo nach das Videomaterial sie ausschliesslich in „besseren Momenten“ zeige, hielt sie doch gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass es ihr im mer schlecht gehe (vgl. E. 3.2.1-E. 3.2.3 hiervor).

Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Zeitablauf zwischen der Observation (

28. November 2014 bis 20. Januar 2015)

und dem Verfügungserlass (5.

Juni 2015)

etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, widerspricht dies ihrer noch am 27. April 2015 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) geäusserten Darstellung, wonach ihr Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht weiterhin unverändert sei. Diese Frage wird derzeit im Revisionsverfahren von der Beschwerdegegnerin geprüft. 4.3

Im Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten de r Beschwerdeführerin in der Hauptsache – mithin in der Fra ge, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe sie tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte beziehungsweise hat – nicht als „eindeutig posi tiv“ bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens ist zumin dest als offen zu bezeichnen.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter dem Hinweis darauf, dass die IV- Stelle das auf die Überprüfung des Rentenanspruches gerichtete Revisionsv er fahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird (vgl. dazu Mitteilung vom 9.

Juni 2015 betreffend polydisziplinäre medizi nische Untersuchung [Urk.

8 /1 14 ]). 5.

5.1

Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art.

69 Abs.

1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario). Soweit die zwischenzeitlich von der Sozialhilfe (Urk. 3/1-3) unterstützte Beschwerdeführerin mit ihrer Ein gabe vom 8. Juli 2015 (Urk. 1 S. 5) e in Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung zu stellen beabsichtigte, erweist sich dieses daher

als ge genstandslos. 5.2

Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann der Be schwerdeschrift (Urk. 1) nicht entnommen werden. Einem solchen Begehren könnte denn auch infolge Aussichtslosigkeit (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) der Beschwerde nicht stattgegeben werden, da der Invalidenversicherung bei entsprechenden Observationsergebnissen regelmässig das Recht zur sofortigen Sistierung der Rentenleistungen eingeräumt wird und die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen k ö nne n, dass ihrer Beschwerde kein Erfolg be schieden sein wird. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ezio Tranini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter