opencaselaw.ch

IV.2015.00741

Rentenrevision: Kein Revisionsgrund gegeben. Trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine Erhöhung der Rente. Grundsätzlich Abstellen auf MEDAS-Gutachten, jedoch Therapieresistenz der mittelgradigen depressiven Störung verneint.

Zürich SozVersG · 2017-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 6 0, arbeitete zuletzt als Kassiererin bei der Z.___

(Urk. 7/8/1-2). Sie leidet an lum balen Rücken schmerzen, welche i m Jahr 2003 mit einer

Spondylodese

L4/5

operativ be han delt wurde n (Urk. 7/9/19-20, Urk. 7/19/7). Ab Februar 2005 arbeitete sie aus gesundheitliche n Gründen in einem Arbeitspensum von 50 % (Urk . 7/7/2, Urk. 7/8/2, Urk. 7/9/4).

Am 6. Dezember 2004 hatte sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug ange mel det (Urk. 7/ 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhält nisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 15. Mai 2007 ein (Urk. 7/ 19).

Ge stützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Ver fügung vom

4. Juni 2008 eine Viertelsrente mit Wirkung ab Januar 2006 bei einem Invaliditäts grad von 41 % zu (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) .

Diese Ver fügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft. 1.2

Ab 26.

November

2012 wurde die Versicherte bei zusätzlich depressiver Ent wicklung wegen den lumbalen Rücken beschwerden und einer Mark schwamm niere zu 75 - 100 % arbeitsunfähig ge schrieben (Urk. 7/63/3-4, Urk. 7/82/7). Vom 2 4. Juni bis 2 2. Juli 2013 wurde

sie

stationär in der B.___

behandelt (Austrittsbericht vom 14. August

2013, Urk. 7/61).

Am

8. Oktober 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenen schutz behörde

der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver mögensverwaltung für die Ver sicherte an (Urk. 7/102).

Die IV-Stelle hatte im Juli 2013 ein Revisionsverfahren ein geleitet (Urk. 7/59) und holte unter anderem das von der Taggeldversicherung SWICA Kranken versicherung AG (Urk. 7/93) in Auftrag gegebene bidis ziplinäre Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med . D.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, vom 13. März 2014 (Urk. 7/77) ein. Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2014 kündigte die IV-Stelle eine Erhöhung des Rentenanspruchs auf eine halbe Rente ab 1. März 2013 mit einem Invaliditätsgrad von 59 % a n (Urk. 7/86).

Am 2. Juli 2014 wurde im Auftrag der Helsana Versiche run gen AG in der E.___ ein am bulan tes psychiatrisches Assessment durchgeführt

(Bericht vom 14. Juli

2014; Urk. 7 /114). Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutach ten des F.___ vom 11. Dezem ber 2014 ein (Urk. 7/126). Mit neue m Vorbescheid vom 2 6. Januar

2015 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente

bei einem Invaliditätsgrad von 22 % an (Urk. 7/132), wo gegen die Versicherte mit Schrei ben vom

17. April 2015 Ein wände erhob (Urk. 7/143) . Mit Verfü gung vom

8. Juni 2015 stellte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente wie ange kündigt auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer allfäl ligen Be schwerde dagegen die auf schiebende Wir kung (Urk. 2). 2.

Dage gen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

7. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine halbe Rente ab März 2013 zuzusprechen; even tua liter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurück weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin ausserdem um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2), was ihr mit Ver fügung vom 11. August 2015 gewährt wurde (Urk. 8)

Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. August 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. September 2015 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der G.___ vom 1 6. August

2015 ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin ver zichtet m it Schrei ben vom

5. Oktober 2015 auf eine Stellungnahme

hierzu (Urk. 1 3). Mit Ver fügung vom 3. November 2015 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 15), welche mit Eingabe vom 12. November 2015 mitteilte, dass sie auf ein e Stellungnahme verzichte (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fä higkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be hand lung und Ein glie derung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträch tigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erz ielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.4

1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf geh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesund heits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4.2

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhalts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilas pekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich auch dann auf der Grundlage eines rich tig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln, wenn die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachver halts im Sinne einer revisions be gründenden erheblichen Gesundheitsver änderung bejaht wird (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Okto ber 2014 E.

4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013; zum Ganzen: BGE 141 V 5 E.

2. 3 und E. 5 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund der subjektiven Verschlechterung des Gesundheits zu standes liege ein Revisionsgrund vor. D ie medizinische Abklärung habe erge ben, dass die ange stammte Tätigkeit als Kassiererin der Be schwerde führerin noch in einem 60%igen Pensum zumutbar sei. Ab Oktober 2012 sei ihr

in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb der Renten anspruch entfalle. Die seit Januar 2013 aufgrund der psychiatri schen Be funde zusätzlich aufge tretenen Einschrän kungen mit einer (gut achterlich attestierten) 60%igen Restarbeitsfähigkeit

seien als über windbar anzusehen und daher nicht zu berück sichtigen . Denn trotz der diag nostizier ten rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger depres siver Epi sode würden sich Ressourcen erheben lassen, so gehe die Be schwerdeführerin schwimmen, habe einen geregelten Tagesablauf, vormittags und nachmittags etwas l aufen, sie könne den Haushalt besorgen, selbständig einkaufen, Ter mi ne einhalten und sie mache Be wegungsübungen. Ausserdem liessen sich durchaus gewisse Inte ressen erkennen und eine gewis se Kon taktfähigkeit sei gegeben . Auch wür den psychosoziale Faktoren vor liegen, welche eine sub jektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit hervorrufen würden (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, in somatischer Hinsicht sei kein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache eingetreten. Im Gegenteil habe der F.___ -Gutachter festge halten, dass zusätzliche Befunde vorliegen würden. Weder die Gutachter noch die Beschwerdegegnerin

hätten ausgeführt, wie sich die Arbeits- und Er werbsfähigkeit bei einem verschlechterten Gesundheitszustand habe ver bessern können. Es müsse sich dabei um eine abweichende Interpretation und Folgen abschätzung handeln, zumal das Anforderungs- und Belastungs profil prak tisch unverändert sei. Daher sei weiterhin mindestens der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente gegeben. Soweit das Gericht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgehe, die eine umfassende Neubeurteilung erlaube, dürfe nicht auf das F.___ -Gutachten abgestellt werden, sondern es wäre die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. In psychischer Hinsicht sei eine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes ausgewiesen. Dabei sei zu beachten, dass der psychia trische F.___ -Gutachter die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche auch durch ihre Eingliederungsbemühungen gestützt würden, bereits nach einem objekti vierten Massstab unter Berücksichtigung der Ressourcen vorgenommen habe. Es gehe daher nicht an, dass die Beschwerdegegnerin dieselben Res sourcen nochmals berücksichtige und damit auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliesse. Eine Korrektur durch die Verwaltung wäre nur dann angebracht gewesen, wenn die ärztliche Einschätzung invaliditätsfremde Gesichtspunkte berück sichtigt hätte, was indes nicht der Fall sei. Dr. C.___ (richtig: Dr. H.___; Urk. 7/126/34) habe auf Seite 34 des Gutachtens ausdrücklich festgehalten, dass ein Überwiegen der psychosozialen Belastung sfaktoren nicht anzunehmen sei. Zudem könne einer mittelschweren depressiven Störung nicht von vorne herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden. Sie leide an einer von reaktiven Verstimmungszuständen klar unterscheid baren psychischen Beeinträchtigung, der selbständige Bedeutung respektive Krankheitswert zu komme und die rezidivierend, mithin andauernd und nicht bloss vorüber gehend sei . Folglich sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit auszugehen, wo raus ein Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiere (Urk. 1 S. 10 ff.). 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der In validi täts grad seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung vom

4. Juni 2008 (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom

8. Juni 2015 (Urk. 2), die recht spre chungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis), in ren t en erheblichem Aus mass verändert hat. 3. 3.1

Die rentenzusprechende Ver fügung vom

4. Juni

2008 (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) stützte sich gemäss de n Feststellungsblä tt ern

vom

6. Juli (Urk. 7/21 /4) und vom

29. Oktober 2007

(Urk. 7/ 44/2) auf das orthopädisch-chirurgische Gutachten von Dr. A.___

vom 15. Mai 2007 (Urk. 7/19).

Dieser hatte die Diagnosen eines chronischen lumbo-ischialgieformen Syn droms bei Spondy lolisthesis, des Status nach Reposition L4/5 und Spondy lodese, ei nes anhal tenden, chronifizierten

lumbo-spondylogenen Syndroms (ohne Nervenwurzelkompressionszeichen) sowie des Status nach inter kor po reller

Spondylodese L4/5 gestellt. Aufgrund dieser soma tischen Beein träch tigungen attestierte er eine Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätig keit als Kas siererin von 50 % .

I n einer leidensangepassten, wechsel belastenden Tä tigkeit mit relativ raschem Wechselrhythmus unter Ver meidung von Tragen und Heben von Lasten über 5 Kilogramm pro Seite und unter Vermeiden einer länger dauernden vornüber geneigten Haltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 70-75 % gegeben (Urk. 7/19/6-8).

Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis zur Frage, ob sich der Ge sund heits zustand des Beschwerdeführers seither erheblich verändert habe. 3.2 3.2.1

Im Fragebogen zur Rentenrevision vom 23. Juli 2013 führte die Beschwerde führerin neu psychische Beschwerden auf (Urk. 7/59/2). Gemäss dem Bericht von Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 11. Oktober 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin ab dem 1 0. April 2013 in psycho therapeutische Behandlung (1 mal pro Woche) begeben. Dr. I.___ führte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auf. Infolge der bedeut samen chronifizierten Schmer z symptomatik mit Durch schlaf störungen, vermehrter Tagesmüdigkeit bis Erschöpfung hätten sich zu nehmend Probleme am Arbeitsplatz mit Entwicklung von existenziellen Ängsten und Ver stärkung der offenbar seit längerem bestehenden depres si v en Stimmungslagen mit Antriebslosigkeit, Anhedonie, innerer Leere, kogni tiven Störungen (Denkhemmung, Gedankenkreisen), Reizbarkeit und Affekt labi li tät, Verlust der Tagesstruktur und sozialem Rückzug ergeben (Urk. 7/65/1-2).

Von den Ärzten der B.___, wo die Beschwerdeführerin vo m 24. Juni bis 22. Juli 2013 im Rahmen eines interdisziplinären Behand lungs programmes für Patienten mit chronischen Schmerzen (ZISP) stationär behan delt worden war, wurde im Austrittsbericht vom 14. August 2013 nebst der Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei/ nach Status einer Spondylodese L4/5 ebenfalls die Diagnose einer mittel gradige n depressive n Episode und ausserdem eine ausgeprägte Insomnie auf geführt (Urk. 7/61/5). 3.2.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ schloss g emäss dem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt en

bidisziplinären

Gutachten vom 13.

März 2014 nach der Untersuchung vom 12. März 2014 dagegen auf eine lediglich grenzwertig leichte depressive Reaktion / Anpassungsstörung bei chro nischer Schmerzproblematik und Langzeit arb eitsunfähigkeit (ICD-10 F43. 21). Ausserdem führte er den Verdacht auf eine somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) bei/mit chronischer Schmerz problematik lumbal bei Status nach Spondylodese L4/5 sowie Knieschmerzen bei Femoro patellar arthrose beidseits auf (Urk. 7/77/8). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und es sei der Beschwerdeführerin das bis herige 50%ige Arbeitspensum zumut bar. Aus rein psychiatrischen Grün den sei ihr jede Tätigkeit zumutbar, die Einschränkung sei somatisch bedingt (Urk. 7/77/10-12).

Die orthopädische Gutachterin Dr. D.___ stellte nach der Untersuchung vom 12. März 2014 im Wesentlichen die Diag nosen rezidivierender Beschwerden der Wirbelsäule bei Haltungsinsuffizienz, verschmächtigter Rumpfmuskulatur und Fehlstatik, Status nach Spondylodese L4/5, degenerativer Veränderungen im Sinne von Verknöcherungen des vorderen Längsbandes und einer Band scheibenprotrusion L2/3 ohne sicheres nervenwurzelbezogenes neurolo gi sches Defizit und einer (gemäss Aktenlage) Retropatellararthrose bei freien Funk tionen der Kniegelenken sowie endphasige Schmerzen rechts in der Leist e bei freier Funktion der Hüftgelenke . Die subjektiv geklagten Beschwerden würden r adiologisch ihr Korrelat finden, das gesundheitliche Hauptproblem liege auf dem orthopädischen Fachgebiet. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassie rerin sei der Beschwerdeführerin auf Dauer mit einem Pensum von 2 Stunden pro Arbeitstag zumutbar. E ine körperlich leichte Tätigke it mit wechselnder Ausgangslage, ohne Bücken, ohne Rotationen des Rumpfes und ohne Zwang s haltungen

seien ihr 4 Stunden pro Arbeitstag

zumutbar (Urk. 7/77/17 -19). 3.2.3

Die Ärzte der E.___, welche gemäss dem Bericht vom 1 4. Juli 2014 am 2. Juli 2014 im Auftrag der Krankenversicherung

ein ambulantes psychiatrisches Assessment durchgeführt hatten, stellten die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und des Verdachts auf eine dependente

Persönlichkeits stö rung (ICD-10 F60.7) sowie des Verdachts auf eine posttraumatische Be las tungs störung (ICD-10 F43.1).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl auf grund der schweren Depressi on als auch aufgrund der somato formen

Schmerz stö rung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit. Die Ressourcen zur erfolgreichen Bewältigung des Schmerzsyndroms seien stark einge schränkt (Urk. 7/ 114/ 5-8). 3.2. 4

Die F.___ -Gutachter schlossen gemäss dem von der Beschwerde gegnerin

in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 1 1. Dezember

2014 (Urk. 7/ 126) auf die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : Pseudolumboischialgie rechts bei/mit leichter Osteochondrose und Diskushernie L2/3 mit Verlagerung der Nerven wurzel L2 extraforaminal rechts, leichter Osteochondrose L3/4 bei linkskonvexer Soliose, mässiger Osteo chondrose L5/S1 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel L5 links sowie Status nach Spondylodese L4/5 (September 2003); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige depressive Episode, bestehend seit etwa Januar 2013 (ICD-10 F33.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden beurteilt : Cervicovertebralsyndrom bei leichter Osteochondrose C5-7 mit disc

bulging ohne neuraler Kompression, ak z en tu ierte, vermeidende und einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), Sigmadivertikulose, Nikotinabusus, Nabelhernie, Unterschenkel vari kosis links (Urk. 7/12 6 /41-42) .

Aufgrund der somatischen respektive lumbalen Beschwerden bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin ab Oktober 2012 .

I n einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räu men, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen sei der Be schwer deführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. In psychischer Hinsicht sei min destens seit Januar 2013 zufolge der depressiven Symptomatik mit Beein trächtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Anpassungsfähigkeit und der Kontaktfähigkeit sowie der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stun den präsenz eine 50 % Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gege ben. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrter Kundenkontakt und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sei seit Januar 2013 von einer 60%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/126/42-43). 3.3

3.3.1

Mit dieser Aktenlage ist ausgewiesen, dass sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht eine Veränderung des Gesund heits zu standes im Ver gleich zu jenem bis im Juni 2008 (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) eingetreten ist. Zum einen hat sich gemäss dem F.___ -Gutachten zusätzlich zu den lumba len Beschwerden bis zum Juni 2015 (Urk.

2) eine depressive Sympto matik mit neuer Diagnose und Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entwickelt. Zum anderen wurden auch an der Lendenwirbelsäule (LWS) zusätzliche Beeinträchtigungen erhoben. Dazu ist dem F.___ -Gutach ten zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten von Dr. A.___ ver schlechtert habe, nachdem nun eine Osteochondrose L2/3 mit Diskushernie und Verlagerung der Nervenwurzel L2 rechts sowie eine Osteo chondrose L5/S1 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel L5 links vorliege (Urk. 7/126/44). 3.3.2

Zu prüfen ist im Folgenden, ob aufgrund dieser neuen respektive veränderten Beschwerdebilder gleichsam von einer Verschlechterung der zumutbaren Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist oder ob mit der Beschwerde geg nerin eine insgesamt verbesserte L eistungsfähigkeit anzunehmen ist . Denn i m Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit ist die gesundheitliche Gesamtsituation zu würdigen. Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhält nissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil des Bun desgerichts 9C_771 /2009 vom 1 0. September

2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher kann auch bei einer neu hinzu getretenen Gesundheits problematik und Diagnose ein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad resultieren (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2) . 3.3.3

In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin, welche die Be schwerde führe rin nicht mehr ausübt, besteht unstrittig und nach einheitlicher medizinischer Aktenlage weiterhin eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 7/77/19, Urk. 7/126/42-43). Mass geblich ist daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 3.4 3.4.1

In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit ist in medizinischer Hinsicht von der Einschätzung gemäss dem F.___ -Gutachten vom 11. Dezember 201 4 auszugehen, zumal es alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Insbesondere setzten sich die F.___ -Gutachter auch ausführlich mit den diver gierenden medizi nischen Ein schätzungen

auseinander, namentlich jener gemäss dem bidi s zipli nären Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 7/77) sowie jener der Ärzte der E.___ (Urk. 7/114), und sie legten ihre davon abweichende Einschät zung nachvollziehbar und überzeugend dar (Urk. 7/126/10, Urk. 7/126/30-31). 3.4.2

Betreffend die depressive Symptomatik, welche sich nach dem psychia tri schen

F.___ -Teilgutachten vom 2. Oktober

2014 zusehends im Zuge der chro ni schen Schmerzsymptomatik ent wickelt habe (Urk. 7/126/59, Urk. 7/ 126/66), übernahm die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht nicht ohne Weite res die gutachterliche Einschätzung einer 40%igen Arbeits unfähigkeit in eine r leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/126/42). Jedoch ist ihrer Begründung dazu, es bestünden genügend Ressourcen und ausserdem seien psycho soziale Belastungsfaktoren vorhanden (Urk. 2 S. 3), nicht zu fol gen. Denn diese Um stände wurden von den F.___ -Gutachtern bereits hinrei chend und sach ge recht gewürdigt (Urk. 7/126/29-30, Urk. 7/126/43) .

M assgeblich ist hier vielmehr, dass n ach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die leicht - bis mitte lgradigen depressiven Störungen, unab hängig davon, ob sie rezidi vierender oder episodischer Natur sind, einzig dann als inva lidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwie se ne r massen therapie resistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine ob jektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs-möglichkeiten in koope rativer Wei se optimal und nachhaltig ausge schöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; zum Gan zen: Urteile des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).

Hier ist dem

F.___ -Gutachten zu entnehmen, dass

nebst der psycho logisch-psychotherapeutischen Behandlung eine regelmässige psychia trische Behand lung kombiniert mit antidepressiver Medikation zu empfehlen sei . Bei bisher mangelnder Verträglichkeit sollte ein ausreichend verträgliches Anti depres si vum eingesetzt werden. Unter diesen thera peutischen Mass nahmen könnte innerhal b eines Jahres eine Leistungs st eigerung mit gesamthaft etwa 75 %iger Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit erwartet werden (Urk. 7/35-36, Urk. 7/126/ 43).

Die mögliche und zumutbare Behandlung der psychischen Beschwerden ist damit nicht als ausgeschöpft anzusehen und die depressive Störung kann unter den gegebenen Umständen nicht als therapieresistent qualifiziert werden. Jedoch ist gemäss der Einschätzung der F.___ -Gutachter eine Thera pierbarkeit lediglich bis zu einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit erreichbar, weshalb insgesamt keine höhere Arbeit s fä higkeit anzunehmen ist. 3.4.3

Dies erscheint auch mit Blick auf die somatischen Beschwerden gerecht fer tigt, welche seit Juni 2008 weder aus subjektiver (Urk. 7/126/5) noch aus gutachterlicher respektive

obj ektiver Sicht (Urk. 7/126/44) eine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung erfahren haben .

Eine Veränderung des soma tischen Leidens in dem Sinne, dass es sich in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert hätte, oder dass eine verbesserte Leidensanpassung der Beschwerdeführerin vorliegen würde (vgl. dazu E. 3.3.2 hiervor und BGE 141 V 9 E.6.3.2), ist hier zu verneinen.

Andererseits ist aber aufgrund der nachvollziehbaren Begründung des ortho pädischen F.___ -Gutachters insgesamt

- trotz der bildgebend neuen Befunde mit Verlagerung der Nervenwurzel und Nervenwurzelkompression (Urk . 7/7/126/44) - auch keine erhebliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden und ihren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seit der ortho pädischen Begutachtung durch Dr. A.___ im Jahr 2007 (Urk. 7/19) an zunehmen. Denn die (vermehrt) geklagten Beschwerden waren bei der - letztlich für die funktionelle Leistungsfähigkeit massgeblichen - klinischen Untersuchung nur teilweise mit dem bildgebenden Befund in Einklang zu bringen (Urk. 7/ 126/9). 3.5

3.5.1

Nach dem Gesagten ist im Vergleich mit der 70-75%igen Arbeitsfähigkeit, welche Dr. A.___ für eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 7/19/8), insgesamt mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit keine erhebliche Veränderung des Ge sundheitszustandes anzunehmen, welche sich auf den bisherigen Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) aufhebend oder erhöhend auswirken würde.

Somit ist insgesamt keine Veränderung des Gesundheitszustandes einge tre ten, die geeignet wäre, zu einer abweichenden Beurteilung des Renten an spruchs zu führen . Es liegt d amit kein Grund für eine Renten revision vor. 3.5.2

Was di e Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Antrag auf eine höhere, mit hin halbe Rente ab März 2013 (Urk. 1 S. 2) geltend macht, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise . Insbesondere ist auch der in diesem Verfahren eingereichte Bericht der G.___ vom 1 6. August 2015 (Urk. 11) nicht dazu geeignet, das Gesagte in Frage zu stellen. Denn dieser Bericht be zieht sich auf eine Untersuchung vom 30. Juni 2015 (Urk. 11 S. 1), was in eine Zeit nach dem hier massgeblichen Überprüfungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk. 2) fällt. Ausserdem ist diesem Bericht keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.

Von weiteren Beweismassnahmen sind keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte

Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11). 3.6

Die mit Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk.

2) erlassene Aufhebung der bisheri gen Viertelsrente ist somit nicht rechtens. Die Verfügung vom 8. Juni 2015 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 4 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.--

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Be schwerde geg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Juni

2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fä higkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be hand lung und Ein glie derung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträch tigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erz ielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).

E. 1.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf geh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesund heits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhalts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilas pekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich auch dann auf der Grundlage eines rich tig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln, wenn die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachver halts im Sinne einer revisions be gründenden erheblichen Gesundheitsver änderung bejaht wird (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Okto ber 2014 E.

4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013; zum Ganzen: BGE 141 V 5 E.

2. 3 und E. 5 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund der subjektiven Verschlechterung des Gesundheits zu standes liege ein Revisionsgrund vor. D ie medizinische Abklärung habe erge ben, dass die ange stammte Tätigkeit als Kassiererin der Be schwerde führerin noch in einem 60%igen Pensum zumutbar sei. Ab Oktober 2012 sei ihr

in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb der Renten anspruch entfalle. Die seit Januar 2013 aufgrund der psychiatri schen Be funde zusätzlich aufge tretenen Einschrän kungen mit einer (gut achterlich attestierten) 60%igen Restarbeitsfähigkeit

seien als über windbar anzusehen und daher nicht zu berück sichtigen . Denn trotz der diag nostizier ten rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger depres siver Epi sode würden sich Ressourcen erheben lassen, so gehe die Be schwerdeführerin schwimmen, habe einen geregelten Tagesablauf, vormittags und nachmittags etwas l aufen, sie könne den Haushalt besorgen, selbständig einkaufen, Ter mi ne einhalten und sie mache Be wegungsübungen. Ausserdem liessen sich durchaus gewisse Inte ressen erkennen und eine gewis se Kon taktfähigkeit sei gegeben . Auch wür den psychosoziale Faktoren vor liegen, welche eine sub jektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit hervorrufen würden (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, in somatischer Hinsicht sei kein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache eingetreten. Im Gegenteil habe der F.___ -Gutachter festge halten, dass zusätzliche Befunde vorliegen würden. Weder die Gutachter noch die Beschwerdegegnerin

hätten ausgeführt, wie sich die Arbeits- und Er werbsfähigkeit bei einem verschlechterten Gesundheitszustand habe ver bessern können. Es müsse sich dabei um eine abweichende Interpretation und Folgen abschätzung handeln, zumal das Anforderungs- und Belastungs profil prak tisch unverändert sei. Daher sei weiterhin mindestens der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente gegeben. Soweit das Gericht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgehe, die eine umfassende Neubeurteilung erlaube, dürfe nicht auf das F.___ -Gutachten abgestellt werden, sondern es wäre die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. In psychischer Hinsicht sei eine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes ausgewiesen. Dabei sei zu beachten, dass der psychia trische F.___ -Gutachter die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche auch durch ihre Eingliederungsbemühungen gestützt würden, bereits nach einem objekti vierten Massstab unter Berücksichtigung der Ressourcen vorgenommen habe. Es gehe daher nicht an, dass die Beschwerdegegnerin dieselben Res sourcen nochmals berücksichtige und damit auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliesse. Eine Korrektur durch die Verwaltung wäre nur dann angebracht gewesen, wenn die ärztliche Einschätzung invaliditätsfremde Gesichtspunkte berück sichtigt hätte, was indes nicht der Fall sei. Dr. C.___ (richtig: Dr. H.___; Urk. 7/126/34) habe auf Seite 34 des Gutachtens ausdrücklich festgehalten, dass ein Überwiegen der psychosozialen Belastung sfaktoren nicht anzunehmen sei. Zudem könne einer mittelschweren depressiven Störung nicht von vorne herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden. Sie leide an einer von reaktiven Verstimmungszuständen klar unterscheid baren psychischen Beeinträchtigung, der selbständige Bedeutung respektive Krankheitswert zu komme und die rezidivierend, mithin andauernd und nicht bloss vorüber gehend sei . Folglich sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit auszugehen, wo raus ein Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiere (Urk. 1 S. 10 ff.). 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der In validi täts grad seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung vom

4. Juni 2008 (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom

E. 6 0, arbeitete zuletzt als Kassiererin bei der Z.___

(Urk. 7/8/1-2). Sie leidet an lum balen Rücken schmerzen, welche i m Jahr 2003 mit einer

Spondylodese

L4/5

operativ be han delt wurde n (Urk. 7/9/19-20, Urk. 7/19/7). Ab Februar 2005 arbeitete sie aus gesundheitliche n Gründen in einem Arbeitspensum von 50 % (Urk . 7/7/2, Urk. 7/8/2, Urk. 7/9/4).

Am 6. Dezember 2004 hatte sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug ange mel det (Urk. 7/ 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhält nisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 15. Mai 2007 ein (Urk. 7/ 19).

Ge stützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Ver fügung vom

4. Juni 2008 eine Viertelsrente mit Wirkung ab Januar 2006 bei einem Invaliditäts grad von 41 % zu (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) .

Diese Ver fügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft.

E. 7 /114). Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutach ten des F.___ vom 11. Dezem ber 2014 ein (Urk. 7/126). Mit neue m Vorbescheid vom 2 6. Januar

2015 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente

bei einem Invaliditätsgrad von 22 % an (Urk. 7/132), wo gegen die Versicherte mit Schrei ben vom

17. April 2015 Ein wände erhob (Urk. 7/143) . Mit Verfü gung vom

8. Juni 2015 stellte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente wie ange kündigt auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer allfäl ligen Be schwerde dagegen die auf schiebende Wir kung (Urk. 2). 2.

Dage gen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

7. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine halbe Rente ab März 2013 zuzusprechen; even tua liter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurück weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin ausserdem um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2), was ihr mit Ver fügung vom 11. August 2015 gewährt wurde (Urk. 8)

Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. August 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. September 2015 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der G.___ vom 1 6. August

2015 ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin ver zichtet m it Schrei ben vom

5. Oktober 2015 auf eine Stellungnahme

hierzu (Urk. 1 3). Mit Ver fügung vom 3. November 2015 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 15), welche mit Eingabe vom 12. November 2015 mitteilte, dass sie auf ein e Stellungnahme verzichte (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Juni 2015 (Urk. 2), die recht spre chungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis), in ren t en erheblichem Aus mass verändert hat. 3. 3.1

Die rentenzusprechende Ver fügung vom

4. Juni

2008 (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) stützte sich gemäss de n Feststellungsblä tt ern

vom

6. Juli (Urk. 7/21 /4) und vom

29. Oktober 2007

(Urk. 7/ 44/2) auf das orthopädisch-chirurgische Gutachten von Dr. A.___

vom 15. Mai 2007 (Urk. 7/19).

Dieser hatte die Diagnosen eines chronischen lumbo-ischialgieformen Syn droms bei Spondy lolisthesis, des Status nach Reposition L4/5 und Spondy lodese, ei nes anhal tenden, chronifizierten

lumbo-spondylogenen Syndroms (ohne Nervenwurzelkompressionszeichen) sowie des Status nach inter kor po reller

Spondylodese L4/5 gestellt. Aufgrund dieser soma tischen Beein träch tigungen attestierte er eine Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätig keit als Kas siererin von 50 % .

I n einer leidensangepassten, wechsel belastenden Tä tigkeit mit relativ raschem Wechselrhythmus unter Ver meidung von Tragen und Heben von Lasten über 5 Kilogramm pro Seite und unter Vermeiden einer länger dauernden vornüber geneigten Haltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 70-75 % gegeben (Urk. 7/19/6-8).

Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis zur Frage, ob sich der Ge sund heits zustand des Beschwerdeführers seither erheblich verändert habe. 3.2 3.2.1

Im Fragebogen zur Rentenrevision vom 23. Juli 2013 führte die Beschwerde führerin neu psychische Beschwerden auf (Urk. 7/59/2). Gemäss dem Bericht von Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 11. Oktober 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin ab dem 1 0. April 2013 in psycho therapeutische Behandlung (1 mal pro Woche) begeben. Dr. I.___ führte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auf. Infolge der bedeut samen chronifizierten Schmer z symptomatik mit Durch schlaf störungen, vermehrter Tagesmüdigkeit bis Erschöpfung hätten sich zu nehmend Probleme am Arbeitsplatz mit Entwicklung von existenziellen Ängsten und Ver stärkung der offenbar seit längerem bestehenden depres si v en Stimmungslagen mit Antriebslosigkeit, Anhedonie, innerer Leere, kogni tiven Störungen (Denkhemmung, Gedankenkreisen), Reizbarkeit und Affekt labi li tät, Verlust der Tagesstruktur und sozialem Rückzug ergeben (Urk. 7/65/1-2).

Von den Ärzten der B.___, wo die Beschwerdeführerin vo m 24. Juni bis 22. Juli 2013 im Rahmen eines interdisziplinären Behand lungs programmes für Patienten mit chronischen Schmerzen (ZISP) stationär behan delt worden war, wurde im Austrittsbericht vom 14. August 2013 nebst der Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei/ nach Status einer Spondylodese L4/5 ebenfalls die Diagnose einer mittel gradige n depressive n Episode und ausserdem eine ausgeprägte Insomnie auf geführt (Urk. 7/61/5). 3.2.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ schloss g emäss dem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt en

bidisziplinären

Gutachten vom 13.

März 2014 nach der Untersuchung vom 12. März 2014 dagegen auf eine lediglich grenzwertig leichte depressive Reaktion / Anpassungsstörung bei chro nischer Schmerzproblematik und Langzeit arb eitsunfähigkeit (ICD-10 F43. 21). Ausserdem führte er den Verdacht auf eine somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) bei/mit chronischer Schmerz problematik lumbal bei Status nach Spondylodese L4/5 sowie Knieschmerzen bei Femoro patellar arthrose beidseits auf (Urk. 7/77/8). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und es sei der Beschwerdeführerin das bis herige 50%ige Arbeitspensum zumut bar. Aus rein psychiatrischen Grün den sei ihr jede Tätigkeit zumutbar, die Einschränkung sei somatisch bedingt (Urk. 7/77/10-12).

Die orthopädische Gutachterin Dr. D.___ stellte nach der Untersuchung vom 12. März 2014 im Wesentlichen die Diag nosen rezidivierender Beschwerden der Wirbelsäule bei Haltungsinsuffizienz, verschmächtigter Rumpfmuskulatur und Fehlstatik, Status nach Spondylodese L4/5, degenerativer Veränderungen im Sinne von Verknöcherungen des vorderen Längsbandes und einer Band scheibenprotrusion L2/3 ohne sicheres nervenwurzelbezogenes neurolo gi sches Defizit und einer (gemäss Aktenlage) Retropatellararthrose bei freien Funk tionen der Kniegelenken sowie endphasige Schmerzen rechts in der Leist e bei freier Funktion der Hüftgelenke . Die subjektiv geklagten Beschwerden würden r adiologisch ihr Korrelat finden, das gesundheitliche Hauptproblem liege auf dem orthopädischen Fachgebiet. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassie rerin sei der Beschwerdeführerin auf Dauer mit einem Pensum von 2 Stunden pro Arbeitstag zumutbar. E ine körperlich leichte Tätigke it mit wechselnder Ausgangslage, ohne Bücken, ohne Rotationen des Rumpfes und ohne Zwang s haltungen

seien ihr 4 Stunden pro Arbeitstag

zumutbar (Urk. 7/77/17 -19). 3.2.3

Die Ärzte der E.___, welche gemäss dem Bericht vom 1 4. Juli 2014 am 2. Juli 2014 im Auftrag der Krankenversicherung

ein ambulantes psychiatrisches Assessment durchgeführt hatten, stellten die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und des Verdachts auf eine dependente

Persönlichkeits stö rung (ICD-10 F60.7) sowie des Verdachts auf eine posttraumatische Be las tungs störung (ICD-10 F43.1).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl auf grund der schweren Depressi on als auch aufgrund der somato formen

Schmerz stö rung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit. Die Ressourcen zur erfolgreichen Bewältigung des Schmerzsyndroms seien stark einge schränkt (Urk. 7/ 114/ 5-8). 3.2. 4

Die F.___ -Gutachter schlossen gemäss dem von der Beschwerde gegnerin

in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 1 1. Dezember

2014 (Urk. 7/ 126) auf die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : Pseudolumboischialgie rechts bei/mit leichter Osteochondrose und Diskushernie L2/3 mit Verlagerung der Nerven wurzel L2 extraforaminal rechts, leichter Osteochondrose L3/4 bei linkskonvexer Soliose, mässiger Osteo chondrose L5/S1 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel L5 links sowie Status nach Spondylodese L4/5 (September 2003); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige depressive Episode, bestehend seit etwa Januar 2013 (ICD-10 F33.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden beurteilt : Cervicovertebralsyndrom bei leichter Osteochondrose C5-7 mit disc

bulging ohne neuraler Kompression, ak z en tu ierte, vermeidende und einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), Sigmadivertikulose, Nikotinabusus, Nabelhernie, Unterschenkel vari kosis links (Urk. 7/12 6 /41-42) .

Aufgrund der somatischen respektive lumbalen Beschwerden bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin ab Oktober 2012 .

I n einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räu men, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen sei der Be schwer deführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. In psychischer Hinsicht sei min destens seit Januar 2013 zufolge der depressiven Symptomatik mit Beein trächtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Anpassungsfähigkeit und der Kontaktfähigkeit sowie der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stun den präsenz eine 50 % Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gege ben. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrter Kundenkontakt und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sei seit Januar 2013 von einer 60%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/126/42-43). 3.3

3.3.1

Mit dieser Aktenlage ist ausgewiesen, dass sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht eine Veränderung des Gesund heits zu standes im Ver gleich zu jenem bis im Juni 2008 (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) eingetreten ist. Zum einen hat sich gemäss dem F.___ -Gutachten zusätzlich zu den lumba len Beschwerden bis zum Juni 2015 (Urk.

2) eine depressive Sympto matik mit neuer Diagnose und Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entwickelt. Zum anderen wurden auch an der Lendenwirbelsäule (LWS) zusätzliche Beeinträchtigungen erhoben. Dazu ist dem F.___ -Gutach ten zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten von Dr. A.___ ver schlechtert habe, nachdem nun eine Osteochondrose L2/3 mit Diskushernie und Verlagerung der Nervenwurzel L2 rechts sowie eine Osteo chondrose L5/S1 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel L5 links vorliege (Urk. 7/126/44). 3.3.2

Zu prüfen ist im Folgenden, ob aufgrund dieser neuen respektive veränderten Beschwerdebilder gleichsam von einer Verschlechterung der zumutbaren Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist oder ob mit der Beschwerde geg nerin eine insgesamt verbesserte L eistungsfähigkeit anzunehmen ist . Denn i m Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit ist die gesundheitliche Gesamtsituation zu würdigen. Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhält nissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil des Bun desgerichts 9C_771 /2009 vom 1 0. September

2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher kann auch bei einer neu hinzu getretenen Gesundheits problematik und Diagnose ein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad resultieren (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2) . 3.3.3

In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin, welche die Be schwerde führe rin nicht mehr ausübt, besteht unstrittig und nach einheitlicher medizinischer Aktenlage weiterhin eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 7/77/19, Urk. 7/126/42-43). Mass geblich ist daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 3.4 3.4.1

In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit ist in medizinischer Hinsicht von der Einschätzung gemäss dem F.___ -Gutachten vom 11. Dezember 201 4 auszugehen, zumal es alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Insbesondere setzten sich die F.___ -Gutachter auch ausführlich mit den diver gierenden medizi nischen Ein schätzungen

auseinander, namentlich jener gemäss dem bidi s zipli nären Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 7/77) sowie jener der Ärzte der E.___ (Urk. 7/114), und sie legten ihre davon abweichende Einschät zung nachvollziehbar und überzeugend dar (Urk. 7/126/10, Urk. 7/126/30-31). 3.4.2

Betreffend die depressive Symptomatik, welche sich nach dem psychia tri schen

F.___ -Teilgutachten vom 2. Oktober

2014 zusehends im Zuge der chro ni schen Schmerzsymptomatik ent wickelt habe (Urk. 7/126/59, Urk. 7/ 126/66), übernahm die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht nicht ohne Weite res die gutachterliche Einschätzung einer 40%igen Arbeits unfähigkeit in eine r leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/126/42). Jedoch ist ihrer Begründung dazu, es bestünden genügend Ressourcen und ausserdem seien psycho soziale Belastungsfaktoren vorhanden (Urk. 2 S. 3), nicht zu fol gen. Denn diese Um stände wurden von den F.___ -Gutachtern bereits hinrei chend und sach ge recht gewürdigt (Urk. 7/126/29-30, Urk. 7/126/43) .

M assgeblich ist hier vielmehr, dass n ach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die leicht - bis mitte lgradigen depressiven Störungen, unab hängig davon, ob sie rezidi vierender oder episodischer Natur sind, einzig dann als inva lidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwie se ne r massen therapie resistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine ob jektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs-möglichkeiten in koope rativer Wei se optimal und nachhaltig ausge schöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; zum Gan zen: Urteile des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).

Hier ist dem

F.___ -Gutachten zu entnehmen, dass

nebst der psycho logisch-psychotherapeutischen Behandlung eine regelmässige psychia trische Behand lung kombiniert mit antidepressiver Medikation zu empfehlen sei . Bei bisher mangelnder Verträglichkeit sollte ein ausreichend verträgliches Anti depres si vum eingesetzt werden. Unter diesen thera peutischen Mass nahmen könnte innerhal b eines Jahres eine Leistungs st eigerung mit gesamthaft etwa 75 %iger Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit erwartet werden (Urk. 7/35-36, Urk. 7/126/ 43).

Die mögliche und zumutbare Behandlung der psychischen Beschwerden ist damit nicht als ausgeschöpft anzusehen und die depressive Störung kann unter den gegebenen Umständen nicht als therapieresistent qualifiziert werden. Jedoch ist gemäss der Einschätzung der F.___ -Gutachter eine Thera pierbarkeit lediglich bis zu einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit erreichbar, weshalb insgesamt keine höhere Arbeit s fä higkeit anzunehmen ist. 3.4.3

Dies erscheint auch mit Blick auf die somatischen Beschwerden gerecht fer tigt, welche seit Juni 2008 weder aus subjektiver (Urk. 7/126/5) noch aus gutachterlicher respektive

obj ektiver Sicht (Urk. 7/126/44) eine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung erfahren haben .

Eine Veränderung des soma tischen Leidens in dem Sinne, dass es sich in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert hätte, oder dass eine verbesserte Leidensanpassung der Beschwerdeführerin vorliegen würde (vgl. dazu E. 3.3.2 hiervor und BGE 141 V 9 E.6.3.2), ist hier zu verneinen.

Andererseits ist aber aufgrund der nachvollziehbaren Begründung des ortho pädischen F.___ -Gutachters insgesamt

- trotz der bildgebend neuen Befunde mit Verlagerung der Nervenwurzel und Nervenwurzelkompression (Urk . 7/7/126/44) - auch keine erhebliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden und ihren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seit der ortho pädischen Begutachtung durch Dr. A.___ im Jahr 2007 (Urk. 7/19) an zunehmen. Denn die (vermehrt) geklagten Beschwerden waren bei der - letztlich für die funktionelle Leistungsfähigkeit massgeblichen - klinischen Untersuchung nur teilweise mit dem bildgebenden Befund in Einklang zu bringen (Urk. 7/ 126/9). 3.5

3.5.1

Nach dem Gesagten ist im Vergleich mit der 70-75%igen Arbeitsfähigkeit, welche Dr. A.___ für eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 7/19/8), insgesamt mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit keine erhebliche Veränderung des Ge sundheitszustandes anzunehmen, welche sich auf den bisherigen Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) aufhebend oder erhöhend auswirken würde.

Somit ist insgesamt keine Veränderung des Gesundheitszustandes einge tre ten, die geeignet wäre, zu einer abweichenden Beurteilung des Renten an spruchs zu führen . Es liegt d amit kein Grund für eine Renten revision vor. 3.5.2

Was di e Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Antrag auf eine höhere, mit hin halbe Rente ab März 2013 (Urk. 1 S. 2) geltend macht, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise . Insbesondere ist auch der in diesem Verfahren eingereichte Bericht der G.___ vom 1 6. August 2015 (Urk. 11) nicht dazu geeignet, das Gesagte in Frage zu stellen. Denn dieser Bericht be zieht sich auf eine Untersuchung vom 30. Juni 2015 (Urk.

E. 11 S. 1), was in eine Zeit nach dem hier massgeblichen Überprüfungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk. 2) fällt. Ausserdem ist diesem Bericht keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.

Von weiteren Beweismassnahmen sind keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte

Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11). 3.6

Die mit Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk.

2) erlassene Aufhebung der bisheri gen Viertelsrente ist somit nicht rechtens. Die Verfügung vom 8. Juni 2015 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 4 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.--

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Be schwerde geg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Juni

2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00741 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 6 0, arbeitete zuletzt als Kassiererin bei der Z.___

(Urk. 7/8/1-2). Sie leidet an lum balen Rücken schmerzen, welche i m Jahr 2003 mit einer

Spondylodese

L4/5

operativ be han delt wurde n (Urk. 7/9/19-20, Urk. 7/19/7). Ab Februar 2005 arbeitete sie aus gesundheitliche n Gründen in einem Arbeitspensum von 50 % (Urk . 7/7/2, Urk. 7/8/2, Urk. 7/9/4).

Am 6. Dezember 2004 hatte sich die Versicherte bei der Eidge nössischen In va lidenver sicherung wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug ange mel det (Urk. 7/ 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerb li ch en und medizinischen Verhält nisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 15. Mai 2007 ein (Urk. 7/ 19).

Ge stützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Ver fügung vom

4. Juni 2008 eine Viertelsrente mit Wirkung ab Januar 2006 bei einem Invaliditäts grad von 41 % zu (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) .

Diese Ver fügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft. 1.2

Ab 26.

November

2012 wurde die Versicherte bei zusätzlich depressiver Ent wicklung wegen den lumbalen Rücken beschwerden und einer Mark schwamm niere zu 75 - 100 % arbeitsunfähig ge schrieben (Urk. 7/63/3-4, Urk. 7/82/7). Vom 2 4. Juni bis 2 2. Juli 2013 wurde

sie

stationär in der B.___

behandelt (Austrittsbericht vom 14. August

2013, Urk. 7/61).

Am

8. Oktober 2013 ordnete die Kindes- und Erwachsenen schutz behörde

der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver mögensverwaltung für die Ver sicherte an (Urk. 7/102).

Die IV-Stelle hatte im Juli 2013 ein Revisionsverfahren ein geleitet (Urk. 7/59) und holte unter anderem das von der Taggeldversicherung SWICA Kranken versicherung AG (Urk. 7/93) in Auftrag gegebene bidis ziplinäre Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med . D.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, vom 13. März 2014 (Urk. 7/77) ein. Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2014 kündigte die IV-Stelle eine Erhöhung des Rentenanspruchs auf eine halbe Rente ab 1. März 2013 mit einem Invaliditätsgrad von 59 % a n (Urk. 7/86).

Am 2. Juli 2014 wurde im Auftrag der Helsana Versiche run gen AG in der E.___ ein am bulan tes psychiatrisches Assessment durchgeführt

(Bericht vom 14. Juli

2014; Urk. 7 /114). Die IV-Stelle holte daraufhin das polydisziplinäre Gutach ten des F.___ vom 11. Dezem ber 2014 ein (Urk. 7/126). Mit neue m Vorbescheid vom 2 6. Januar

2015 kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente

bei einem Invaliditätsgrad von 22 % an (Urk. 7/132), wo gegen die Versicherte mit Schrei ben vom

17. April 2015 Ein wände erhob (Urk. 7/143) . Mit Verfü gung vom

8. Juni 2015 stellte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente wie ange kündigt auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer allfäl ligen Be schwerde dagegen die auf schiebende Wir kung (Urk. 2). 2.

Dage gen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

7. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine halbe Rente ab März 2013 zuzusprechen; even tua liter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurück weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin ausserdem um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2), was ihr mit Ver fügung vom 11. August 2015 gewährt wurde (Urk. 8)

Die Be schwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. August 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. September 2015 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der G.___ vom 1 6. August

2015 ein (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin ver zichtet m it Schrei ben vom

5. Oktober 2015 auf eine Stellungnahme

hierzu (Urk. 1 3). Mit Ver fügung vom 3. November 2015 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 15), welche mit Eingabe vom 12. November 2015 mitteilte, dass sie auf ein e Stellungnahme verzichte (Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fä higkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psy chi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Be hand lung und Ein glie derung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs gemäss ist bei psychischen Beeinträch tigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein An spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erz ielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol gen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkom mensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.4

1.4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf geh oben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesund heits zu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4.2

Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung ver pflichtet, das neue Leistungsbegehren in tat sächlicher und rechtlicher Hin sicht allseitig, das heisst nic ht nur mit Bezug auf jenes Sach verhalts segment, in wel chem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dement spre chend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und ver pflichtet), bei Bedarf Teilas pekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzu greifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Ver fügung beurteilt wurden (Urteile des Bundes gerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich auch dann auf der Grundlage eines rich tig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln, wenn die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachver halts im Sinne einer revisions be gründenden erheblichen Gesundheitsver änderung bejaht wird (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Okto ber 2014 E.

4.2; 9C_226/2013 vom 4. September 2013; zum Ganzen: BGE 141 V 5 E.

2. 3 und E. 5 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund der subjektiven Verschlechterung des Gesundheits zu standes liege ein Revisionsgrund vor. D ie medizinische Abklärung habe erge ben, dass die ange stammte Tätigkeit als Kassiererin der Be schwerde führerin noch in einem 60%igen Pensum zumutbar sei. Ab Oktober 2012 sei ihr

in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits fähigkeit zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb der Renten anspruch entfalle. Die seit Januar 2013 aufgrund der psychiatri schen Be funde zusätzlich aufge tretenen Einschrän kungen mit einer (gut achterlich attestierten) 60%igen Restarbeitsfähigkeit

seien als über windbar anzusehen und daher nicht zu berück sichtigen . Denn trotz der diag nostizier ten rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger depres siver Epi sode würden sich Ressourcen erheben lassen, so gehe die Be schwerdeführerin schwimmen, habe einen geregelten Tagesablauf, vormittags und nachmittags etwas l aufen, sie könne den Haushalt besorgen, selbständig einkaufen, Ter mi ne einhalten und sie mache Be wegungsübungen. Ausserdem liessen sich durchaus gewisse Inte ressen erkennen und eine gewis se Kon taktfähigkeit sei gegeben . Auch wür den psychosoziale Faktoren vor liegen, welche eine sub jektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit hervorrufen würden (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, in somatischer Hinsicht sei kein Revisionsgrund im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache eingetreten. Im Gegenteil habe der F.___ -Gutachter festge halten, dass zusätzliche Befunde vorliegen würden. Weder die Gutachter noch die Beschwerdegegnerin

hätten ausgeführt, wie sich die Arbeits- und Er werbsfähigkeit bei einem verschlechterten Gesundheitszustand habe ver bessern können. Es müsse sich dabei um eine abweichende Interpretation und Folgen abschätzung handeln, zumal das Anforderungs- und Belastungs profil prak tisch unverändert sei. Daher sei weiterhin mindestens der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente gegeben. Soweit das Gericht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgehe, die eine umfassende Neubeurteilung erlaube, dürfe nicht auf das F.___ -Gutachten abgestellt werden, sondern es wäre die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen. In psychischer Hinsicht sei eine Verschlechterung des Ge sund heitszustandes ausgewiesen. Dabei sei zu beachten, dass der psychia trische F.___ -Gutachter die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche auch durch ihre Eingliederungsbemühungen gestützt würden, bereits nach einem objekti vierten Massstab unter Berücksichtigung der Ressourcen vorgenommen habe. Es gehe daher nicht an, dass die Beschwerdegegnerin dieselben Res sourcen nochmals berücksichtige und damit auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliesse. Eine Korrektur durch die Verwaltung wäre nur dann angebracht gewesen, wenn die ärztliche Einschätzung invaliditätsfremde Gesichtspunkte berück sichtigt hätte, was indes nicht der Fall sei. Dr. C.___ (richtig: Dr. H.___; Urk. 7/126/34) habe auf Seite 34 des Gutachtens ausdrücklich festgehalten, dass ein Überwiegen der psychosozialen Belastung sfaktoren nicht anzunehmen sei. Zudem könne einer mittelschweren depressiven Störung nicht von vorne herein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden. Sie leide an einer von reaktiven Verstimmungszuständen klar unterscheid baren psychischen Beeinträchtigung, der selbständige Bedeutung respektive Krankheitswert zu komme und die rezidivierend, mithin andauernd und nicht bloss vorüber gehend sei . Folglich sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit auszugehen, wo raus ein Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiere (Urk. 1 S. 10 ff.). 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der In validi täts grad seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung vom

4. Juni 2008 (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) bis zum Erlass der ange fochtenen Ver fügung vom

8. Juni 2015 (Urk. 2), die recht spre chungsgemäss die zeit liche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bil det (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis), in ren t en erheblichem Aus mass verändert hat. 3. 3.1

Die rentenzusprechende Ver fügung vom

4. Juni

2008 (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) stützte sich gemäss de n Feststellungsblä tt ern

vom

6. Juli (Urk. 7/21 /4) und vom

29. Oktober 2007

(Urk. 7/ 44/2) auf das orthopädisch-chirurgische Gutachten von Dr. A.___

vom 15. Mai 2007 (Urk. 7/19).

Dieser hatte die Diagnosen eines chronischen lumbo-ischialgieformen Syn droms bei Spondy lolisthesis, des Status nach Reposition L4/5 und Spondy lodese, ei nes anhal tenden, chronifizierten

lumbo-spondylogenen Syndroms (ohne Nervenwurzelkompressionszeichen) sowie des Status nach inter kor po reller

Spondylodese L4/5 gestellt. Aufgrund dieser soma tischen Beein träch tigungen attestierte er eine Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätig keit als Kas siererin von 50 % .

I n einer leidensangepassten, wechsel belastenden Tä tigkeit mit relativ raschem Wechselrhythmus unter Ver meidung von Tragen und Heben von Lasten über 5 Kilogramm pro Seite und unter Vermeiden einer länger dauernden vornüber geneigten Haltung sei eine Arbeitsfähigkeit von 70-75 % gegeben (Urk. 7/19/6-8).

Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis zur Frage, ob sich der Ge sund heits zustand des Beschwerdeführers seither erheblich verändert habe. 3.2 3.2.1

Im Fragebogen zur Rentenrevision vom 23. Juli 2013 führte die Beschwerde führerin neu psychische Beschwerden auf (Urk. 7/59/2). Gemäss dem Bericht von Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, vom 11. Oktober 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin ab dem 1 0. April 2013 in psycho therapeutische Behandlung (1 mal pro Woche) begeben. Dr. I.___ führte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) auf. Infolge der bedeut samen chronifizierten Schmer z symptomatik mit Durch schlaf störungen, vermehrter Tagesmüdigkeit bis Erschöpfung hätten sich zu nehmend Probleme am Arbeitsplatz mit Entwicklung von existenziellen Ängsten und Ver stärkung der offenbar seit längerem bestehenden depres si v en Stimmungslagen mit Antriebslosigkeit, Anhedonie, innerer Leere, kogni tiven Störungen (Denkhemmung, Gedankenkreisen), Reizbarkeit und Affekt labi li tät, Verlust der Tagesstruktur und sozialem Rückzug ergeben (Urk. 7/65/1-2).

Von den Ärzten der B.___, wo die Beschwerdeführerin vo m 24. Juni bis 22. Juli 2013 im Rahmen eines interdisziplinären Behand lungs programmes für Patienten mit chronischen Schmerzen (ZISP) stationär behan delt worden war, wurde im Austrittsbericht vom 14. August 2013 nebst der Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei/ nach Status einer Spondylodese L4/5 ebenfalls die Diagnose einer mittel gradige n depressive n Episode und ausserdem eine ausgeprägte Insomnie auf geführt (Urk. 7/61/5). 3.2.2

Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ schloss g emäss dem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt en

bidisziplinären

Gutachten vom 13.

März 2014 nach der Untersuchung vom 12. März 2014 dagegen auf eine lediglich grenzwertig leichte depressive Reaktion / Anpassungsstörung bei chro nischer Schmerzproblematik und Langzeit arb eitsunfähigkeit (ICD-10 F43. 21). Ausserdem führte er den Verdacht auf eine somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) bei/mit chronischer Schmerz problematik lumbal bei Status nach Spondylodese L4/5 sowie Knieschmerzen bei Femoro patellar arthrose beidseits auf (Urk. 7/77/8). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und es sei der Beschwerdeführerin das bis herige 50%ige Arbeitspensum zumut bar. Aus rein psychiatrischen Grün den sei ihr jede Tätigkeit zumutbar, die Einschränkung sei somatisch bedingt (Urk. 7/77/10-12).

Die orthopädische Gutachterin Dr. D.___ stellte nach der Untersuchung vom 12. März 2014 im Wesentlichen die Diag nosen rezidivierender Beschwerden der Wirbelsäule bei Haltungsinsuffizienz, verschmächtigter Rumpfmuskulatur und Fehlstatik, Status nach Spondylodese L4/5, degenerativer Veränderungen im Sinne von Verknöcherungen des vorderen Längsbandes und einer Band scheibenprotrusion L2/3 ohne sicheres nervenwurzelbezogenes neurolo gi sches Defizit und einer (gemäss Aktenlage) Retropatellararthrose bei freien Funk tionen der Kniegelenken sowie endphasige Schmerzen rechts in der Leist e bei freier Funktion der Hüftgelenke . Die subjektiv geklagten Beschwerden würden r adiologisch ihr Korrelat finden, das gesundheitliche Hauptproblem liege auf dem orthopädischen Fachgebiet. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassie rerin sei der Beschwerdeführerin auf Dauer mit einem Pensum von 2 Stunden pro Arbeitstag zumutbar. E ine körperlich leichte Tätigke it mit wechselnder Ausgangslage, ohne Bücken, ohne Rotationen des Rumpfes und ohne Zwang s haltungen

seien ihr 4 Stunden pro Arbeitstag

zumutbar (Urk. 7/77/17 -19). 3.2.3

Die Ärzte der E.___, welche gemäss dem Bericht vom 1 4. Juli 2014 am 2. Juli 2014 im Auftrag der Krankenversicherung

ein ambulantes psychiatrisches Assessment durchgeführt hatten, stellten die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp tome (ICD-10 F33.2), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und des Verdachts auf eine dependente

Persönlichkeits stö rung (ICD-10 F60.7) sowie des Verdachts auf eine posttraumatische Be las tungs störung (ICD-10 F43.1).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl auf grund der schweren Depressi on als auch aufgrund der somato formen

Schmerz stö rung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit. Die Ressourcen zur erfolgreichen Bewältigung des Schmerzsyndroms seien stark einge schränkt (Urk. 7/ 114/ 5-8). 3.2. 4

Die F.___ -Gutachter schlossen gemäss dem von der Beschwerde gegnerin

in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 1 1. Dezember

2014 (Urk. 7/ 126) auf die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : Pseudolumboischialgie rechts bei/mit leichter Osteochondrose und Diskushernie L2/3 mit Verlagerung der Nerven wurzel L2 extraforaminal rechts, leichter Osteochondrose L3/4 bei linkskonvexer Soliose, mässiger Osteo chondrose L5/S1 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel L5 links sowie Status nach Spondylodese L4/5 (September 2003); rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige depressive Episode, bestehend seit etwa Januar 2013 (ICD-10 F33.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden beurteilt : Cervicovertebralsyndrom bei leichter Osteochondrose C5-7 mit disc

bulging ohne neuraler Kompression, ak z en tu ierte, vermeidende und einfach strukturierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), Sigmadivertikulose, Nikotinabusus, Nabelhernie, Unterschenkel vari kosis links (Urk. 7/12 6 /41-42) .

Aufgrund der somatischen respektive lumbalen Beschwerden bestehe eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin ab Oktober 2012 .

I n einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räu men, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen sei der Be schwer deführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. In psychischer Hinsicht sei min destens seit Januar 2013 zufolge der depressiven Symptomatik mit Beein trächtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation, der Anpassungsfähigkeit und der Kontaktfähigkeit sowie der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stun den präsenz eine 50 % Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gege ben. In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrter Kundenkontakt und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sei seit Januar 2013 von einer 60%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/126/42-43). 3.3

3.3.1

Mit dieser Aktenlage ist ausgewiesen, dass sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht eine Veränderung des Gesund heits zu standes im Ver gleich zu jenem bis im Juni 2008 (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) eingetreten ist. Zum einen hat sich gemäss dem F.___ -Gutachten zusätzlich zu den lumba len Beschwerden bis zum Juni 2015 (Urk.

2) eine depressive Sympto matik mit neuer Diagnose und Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit entwickelt. Zum anderen wurden auch an der Lendenwirbelsäule (LWS) zusätzliche Beeinträchtigungen erhoben. Dazu ist dem F.___ -Gutach ten zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten von Dr. A.___ ver schlechtert habe, nachdem nun eine Osteochondrose L2/3 mit Diskushernie und Verlagerung der Nervenwurzel L2 rechts sowie eine Osteo chondrose L5/S1 mit Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel L5 links vorliege (Urk. 7/126/44). 3.3.2

Zu prüfen ist im Folgenden, ob aufgrund dieser neuen respektive veränderten Beschwerdebilder gleichsam von einer Verschlechterung der zumutbaren Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist oder ob mit der Beschwerde geg nerin eine insgesamt verbesserte L eistungsfähigkeit anzunehmen ist . Denn i m Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheits zustand und Arbeitsfähigkeit ist die gesundheitliche Gesamtsituation zu würdigen. Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhält nissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil des Bun desgerichts 9C_771 /2009 vom 1 0. September

2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher kann auch bei einer neu hinzu getretenen Gesundheits problematik und Diagnose ein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad resultieren (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2) . 3.3.3

In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin, welche die Be schwerde führe rin nicht mehr ausübt, besteht unstrittig und nach einheitlicher medizinischer Aktenlage weiterhin eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 7/77/19, Urk. 7/126/42-43). Mass geblich ist daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 3.4 3.4.1

In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit ist in medizinischer Hinsicht von der Einschätzung gemäss dem F.___ -Gutachten vom 11. Dezember 201 4 auszugehen, zumal es alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Krite rien für beweis kräftige ärztli che Ent scheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Insbesondere setzten sich die F.___ -Gutachter auch ausführlich mit den diver gierenden medizi nischen Ein schätzungen

auseinander, namentlich jener gemäss dem bidi s zipli nären Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 7/77) sowie jener der Ärzte der E.___ (Urk. 7/114), und sie legten ihre davon abweichende Einschät zung nachvollziehbar und überzeugend dar (Urk. 7/126/10, Urk. 7/126/30-31). 3.4.2

Betreffend die depressive Symptomatik, welche sich nach dem psychia tri schen

F.___ -Teilgutachten vom 2. Oktober

2014 zusehends im Zuge der chro ni schen Schmerzsymptomatik ent wickelt habe (Urk. 7/126/59, Urk. 7/ 126/66), übernahm die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht nicht ohne Weite res die gutachterliche Einschätzung einer 40%igen Arbeits unfähigkeit in eine r leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/126/42). Jedoch ist ihrer Begründung dazu, es bestünden genügend Ressourcen und ausserdem seien psycho soziale Belastungsfaktoren vorhanden (Urk. 2 S. 3), nicht zu fol gen. Denn diese Um stände wurden von den F.___ -Gutachtern bereits hinrei chend und sach ge recht gewürdigt (Urk. 7/126/29-30, Urk. 7/126/43) .

M assgeblich ist hier vielmehr, dass n ach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die leicht - bis mitte lgradigen depressiven Störungen, unab hängig davon, ob sie rezidi vierender oder episodischer Natur sind, einzig dann als inva lidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwie se ne r massen therapie resistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung De pressionen im Allgemeinen thera peutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine ob jektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahr scheinlich und darf nicht lediglich nicht auszu schliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs-möglichkeiten in koope rativer Wei se optimal und nachhaltig ausge schöpft worden sind (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; zum Gan zen: Urteile des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).

Hier ist dem

F.___ -Gutachten zu entnehmen, dass

nebst der psycho logisch-psychotherapeutischen Behandlung eine regelmässige psychia trische Behand lung kombiniert mit antidepressiver Medikation zu empfehlen sei . Bei bisher mangelnder Verträglichkeit sollte ein ausreichend verträgliches Anti depres si vum eingesetzt werden. Unter diesen thera peutischen Mass nahmen könnte innerhal b eines Jahres eine Leistungs st eigerung mit gesamthaft etwa 75 %iger Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit erwartet werden (Urk. 7/35-36, Urk. 7/126/ 43).

Die mögliche und zumutbare Behandlung der psychischen Beschwerden ist damit nicht als ausgeschöpft anzusehen und die depressive Störung kann unter den gegebenen Umständen nicht als therapieresistent qualifiziert werden. Jedoch ist gemäss der Einschätzung der F.___ -Gutachter eine Thera pierbarkeit lediglich bis zu einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit erreichbar, weshalb insgesamt keine höhere Arbeit s fä higkeit anzunehmen ist. 3.4.3

Dies erscheint auch mit Blick auf die somatischen Beschwerden gerecht fer tigt, welche seit Juni 2008 weder aus subjektiver (Urk. 7/126/5) noch aus gutachterlicher respektive

obj ektiver Sicht (Urk. 7/126/44) eine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung erfahren haben .

Eine Veränderung des soma tischen Leidens in dem Sinne, dass es sich in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert hätte, oder dass eine verbesserte Leidensanpassung der Beschwerdeführerin vorliegen würde (vgl. dazu E. 3.3.2 hiervor und BGE 141 V 9 E.6.3.2), ist hier zu verneinen.

Andererseits ist aber aufgrund der nachvollziehbaren Begründung des ortho pädischen F.___ -Gutachters insgesamt

- trotz der bildgebend neuen Befunde mit Verlagerung der Nervenwurzel und Nervenwurzelkompression (Urk . 7/7/126/44) - auch keine erhebliche Verschlechterung der somatischen Beschwerden und ihren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seit der ortho pädischen Begutachtung durch Dr. A.___ im Jahr 2007 (Urk. 7/19) an zunehmen. Denn die (vermehrt) geklagten Beschwerden waren bei der - letztlich für die funktionelle Leistungsfähigkeit massgeblichen - klinischen Untersuchung nur teilweise mit dem bildgebenden Befund in Einklang zu bringen (Urk. 7/ 126/9). 3.5

3.5.1

Nach dem Gesagten ist im Vergleich mit der 70-75%igen Arbeitsfähigkeit, welche Dr. A.___ für eine rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 7/19/8), insgesamt mit einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit keine erhebliche Veränderung des Ge sundheitszustandes anzunehmen, welche sich auf den bisherigen Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7/47, Urk. 7/50/1-2) aufhebend oder erhöhend auswirken würde.

Somit ist insgesamt keine Veränderung des Gesundheitszustandes einge tre ten, die geeignet wäre, zu einer abweichenden Beurteilung des Renten an spruchs zu führen . Es liegt d amit kein Grund für eine Renten revision vor. 3.5.2

Was di e Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Antrag auf eine höhere, mit hin halbe Rente ab März 2013 (Urk. 1 S. 2) geltend macht, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise . Insbesondere ist auch der in diesem Verfahren eingereichte Bericht der G.___ vom 1 6. August 2015 (Urk. 11) nicht dazu geeignet, das Gesagte in Frage zu stellen. Denn dieser Bericht be zieht sich auf eine Untersuchung vom 30. Juni 2015 (Urk. 11 S. 1), was in eine Zeit nach dem hier massgeblichen Überprüfungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk. 2) fällt. Ausserdem ist diesem Bericht keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.

Von weiteren Beweismassnahmen sind keine an deren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte

Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11). 3.6

Die mit Verfügung vom 8. Juni 2015 (Urk.

2) erlassene Aufhebung der bisheri gen Viertelsrente ist somit nicht rechtens. Die Verfügung vom 8. Juni 2015 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 4 . Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.--

anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Be schwerde geg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Juni

2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann