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IV.2015.00739

Vollstreckung eines Urteils des hiesigen Gerichts, mit welchem ein Anspruch auf Kostenübernahme von Eingliederungsmassnahmen bejaht worden war.

Zürich SozVersG · 2015-10-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, das Gesuch der 1968 geborenen X.___ um Übernahme der Kosten für weiteren Mobilitätsunterricht ab (Urk. 7/250). In Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde diese Verfügung vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2015 aufgehoben und es wurde fest gestellt, dass die Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten von 30 zu sätzlichen Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining ha t (Urk. 7/274). Am 13. März 2015 erteilte der Rechtsdienst der IV Stelle der Sachbearbeitung den Auftrag, das rechtskräftige Urteil umzusetzen (Urk. 7/280). Rund drei Monate später wurde der Versicherten mit Schreiben vom 10. Juni 2015 mitgeteilt, dass aufgrund des Urteils vom 27. Januar 2015 die Kosten für weitere 30 Stunden Mobilitätstraining "ab 11.07.2013 bis 31.07.2018" übernommen würden; das Schreiben war mit der Verfügungs-Nr. 301/2015/105821/7 sowie dem Hinweis, dass die Mitteilung die Verfügung vom 21. Mai 2014 ersetze, versehen (Urk. 2 [= 7/298]). 2.

Mit Eingabe vom

7. Juli 2015 wandte sich die Versicherte ans hiesige Gericht und verlangte, dass die IV Stelle für die mit Urteil vom 27. Januar 2015 zuge sprochenen 30 zusätzlichen Orientierungs- und Mobilitätstrainingsstunden ohne zeitlich einschränkenden Rahmen Kostengutsprache leiste (Urk. 1). In prozessu aler Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Kurt Pfau ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Die IV Stelle liess sich mit Eingabe vom 10. September 2015 dahingehend ver nehmen, dass auf das Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, eventuell dieses abzuweisen sei (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, das Gesuch der 1968 geborenen X.___ um Übernahme der Kosten für weiteren Mobilitätsunterricht ab (Urk. 7/250). In Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde diese Verfügung vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2015 aufgehoben und es wurde fest gestellt, dass die Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten von 30 zu sätzlichen Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining ha t (Urk. 7/274). Am 13. März 2015 erteilte der Rechtsdienst der IV Stelle der Sachbearbeitung den Auftrag, das rechtskräftige Urteil umzusetzen (Urk. 7/280). Rund drei Monate später wurde der Versicherten mit Schreiben vom 10. Juni 2015 mitgeteilt, dass aufgrund des Urteils vom 27. Januar 2015 die Kosten für weitere 30 Stunden Mobilitätstraining "ab 11.07.2013 bis 31.07.2018" übernommen würden; das Schreiben war mit der Verfügungs-Nr. 301/2015/105821/7 sowie dem Hinweis, dass die Mitteilung die Verfügung vom 21. Mai 2014 ersetze, versehen (Urk. 2 [= 7/298]).

E. 2 Mit Eingabe vom

7. Juli 2015 wandte sich die Versicherte ans hiesige Gericht und verlangte, dass die IV Stelle für die mit Urteil vom 27. Januar 2015 zuge sprochenen 30 zusätzlichen Orientierungs- und Mobilitätstrainingsstunden ohne zeitlich einschränkenden Rahmen Kostengutsprache leiste (Urk. 1). In prozessu aler Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Kurt Pfau ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Die IV Stelle liess sich mit Eingabe vom 10. September 2015 dahingehend ver nehmen, dass auf das Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, eventuell dieses abzuweisen sei (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Mit Urteil vom 27. Januar 2015 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten von 30 zusätzlichen Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Abgabe eines Blindenlangstockes als Hilfsmittel bejaht, da wesentliche bauliche Umgestaltun gen im Hauptbahnhof Zürich sowie in der Nähe ihres Arbeitsortes stattgefunden hätten und sie ausserdem an ihrem Zweitwohnsitz umgezogen sei (Urk.  7/274 S. 11). Eine Beschränkung in dem Sinne, dass die zugesprochenen Trainings stunden innerhalb einer bestimmten Zeitspanne stattfinden müssten oder dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine weiteren Trainingsstunden beantragt werden könnten, wurde allerdings nicht festgelegt.
  2. Die Umsetzung und Vollstreckung von Urteilen der kantonalen Versicherungs gerichte obliegt in erster Linie der Verwaltung ( vgl. dazu Kölz / Häner / Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1198 sowie Kiener/ Rütsche /Kuhn, Öffentliches Ver fahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 1597 f. ). Falls die in einem Urteil fest gelegten Sach- und Geldleistungen von den Versicherungsträger n ni cht erbracht werden, muss den Versicherten die Möglichkeit offenstehen, bei einer gerichtli chen Instanz die Vollstreckung des erstrittenen Urteils zu verlangen. Gemäss § 28 lit . c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) über die Voll streckung von Entscheiden (Art. 335 bis 346) sinngemäss anwendbar. Danach ist am Sitz der unterlegenen Partei, am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind oder dort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist, ein Vol lstre c kungsgesuch einzureichen (Art. 338 und 339 ZPO).
  3. Die Beschwerdegegnerin hat das Urteil vom 27. Januar 2015 nicht angefochten, weshalb es rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist (vgl. Art. 62 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Verwaltung ist daher verpflichtet, das Urteil vorbehaltlos umzusetzen, mit hin der entsprechenden Durchführungsstelle die Rechnungsstellung für die er brachten respektive zu erbringenden Eingliederungsmassnahmen zu ermögli chen. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Verwaltung nicht befugt ist, die vom Richter zugesprochenen Massnahmen von zusätzlichen materiellen Anfor derungen abhängig zu machen. Die Beschränkung der Kostengutsprache für die mit rechtskräftigem Urteil zugesprochenen 30 Stunden Orientierungs- und Mo bilitätstraining durch den in der Mitteilung vom 10. Juni 2015 genannten zeitli chen Rahmen (vgl. Urk. 2) ist daher unzulässig und zu streichen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jeder zeit weitere Gesuche um Übernahme der Kosten für weitere Trainingsstunden stellen kann, wenn solche beispielsweise wegen eines erneuten Wechsels einer Arbeitsstelle oder wegen eines Umzugs notwendig werden sollten. Entgegen der in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin geäusserten Auffassung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine zeitliche Befristung der Kostenübernahme aufdrängen sollte.
  5. 5.1      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). 5.2      Die Beschwerdegegnerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer eine Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. 5.3      Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 4) als gegen standslos. Der Einzelrichter erkennt:
  6. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die in der Mitteilung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 10. Juni 2015 (Verfügungs-Nr. 301/2015/105821/7) enthaltene Beschränkung der Kostenübernahme auf den Zeit raum vom 11. Juli 2013 bis 31. Juli 2018 ersatzlos gestrichen wird.
  7. Die Gerichtskosten von Fr.  1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  8. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr.  1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  9. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kurt Pfau , unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  11. Juli bis und mit 1
  12. August sowie vom 1
  13. Dezember bis und mit dem
  14. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00739 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

15. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, das Gesuch der 1968 geborenen X.___ um Übernahme der Kosten für weiteren Mobilitätsunterricht ab (Urk. 7/250). In Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde diese Verfügung vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2015 aufgehoben und es wurde fest gestellt, dass die Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten von 30 zu sätzlichen Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining ha t (Urk. 7/274). Am 13. März 2015 erteilte der Rechtsdienst der IV Stelle der Sachbearbeitung den Auftrag, das rechtskräftige Urteil umzusetzen (Urk. 7/280). Rund drei Monate später wurde der Versicherten mit Schreiben vom 10. Juni 2015 mitgeteilt, dass aufgrund des Urteils vom 27. Januar 2015 die Kosten für weitere 30 Stunden Mobilitätstraining "ab 11.07.2013 bis 31.07.2018" übernommen würden; das Schreiben war mit der Verfügungs-Nr. 301/2015/105821/7 sowie dem Hinweis, dass die Mitteilung die Verfügung vom 21. Mai 2014 ersetze, versehen (Urk. 2 [= 7/298]). 2.

Mit Eingabe vom

7. Juli 2015 wandte sich die Versicherte ans hiesige Gericht und verlangte, dass die IV Stelle für die mit Urteil vom 27. Januar 2015 zuge sprochenen 30 zusätzlichen Orientierungs- und Mobilitätstrainingsstunden ohne zeitlich einschränkenden Rahmen Kostengutsprache leiste (Urk. 1). In prozessu aler Hin sicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur . Kurt Pfau ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

Die IV Stelle liess sich mit Eingabe vom 10. September 2015 dahingehend ver nehmen, dass auf das Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, eventuell dieses abzuweisen sei (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Mit Urteil vom 27. Januar 2015 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten von 30 zusätzlichen Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Abgabe eines Blindenlangstockes als Hilfsmittel bejaht, da wesentliche bauliche Umgestaltun gen im Hauptbahnhof Zürich sowie in der Nähe ihres Arbeitsortes stattgefunden hätten und sie ausserdem an ihrem Zweitwohnsitz umgezogen sei (Urk. 7/274 S. 11). Eine Beschränkung in dem Sinne, dass die zugesprochenen Trainings stunden innerhalb einer bestimmten Zeitspanne stattfinden müssten oder dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine weiteren Trainingsstunden beantragt werden könnten, wurde allerdings nicht festgelegt. 2.

Die Umsetzung und Vollstreckung von Urteilen der kantonalen Versicherungs gerichte obliegt in erster Linie der Verwaltung (vgl. dazu Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 1198 sowie Kiener/ Rütsche /Kuhn, Öffentliches Ver fahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 1597 f.).

Falls die in einem Urteil fest gelegten Sach- und Geldleistungen von den Versicherungsträger n ni cht erbracht werden, muss den Versicherten die Möglichkeit offenstehen, bei einer gerichtli chen Instanz die Vollstreckung des erstrittenen Urteils zu verlangen. Gemäss § 28 lit . c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) über die Voll streckung von Entscheiden (Art. 335 bis 346) sinngemäss anwendbar.

Danach ist am Sitz der unterlegenen Partei, am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind oder dort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist, ein Vol lstre c kungsgesuch einzureichen (Art. 338 und 339 ZPO). 3.

Die Beschwerdegegnerin hat das Urteil vom 27. Januar 2015 nicht angefochten, weshalb es rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist (vgl. Art. 62 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Verwaltung ist daher verpflichtet, das Urteil vorbehaltlos umzusetzen, mit hin der entsprechenden Durchführungsstelle die Rechnungsstellung für die er brachten respektive zu erbringenden Eingliederungsmassnahmen zu ermögli chen. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Verwaltung nicht befugt ist, die vom Richter zugesprochenen Massnahmen von zusätzlichen materiellen Anfor derungen abhängig zu machen. Die Beschränkung der Kostengutsprache für die mit rechtskräftigem Urteil zugesprochenen 30 Stunden Orientierungs- und Mo bilitätstraining durch den in der Mitteilung vom 10. Juni 2015 genannten zeitli chen Rahmen (vgl. Urk. 2) ist daher unzulässig und zu streichen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jeder zeit weitere Gesuche um Übernahme der Kosten für weitere Trainingsstunden stellen kann, wenn solche beispielsweise wegen eines erneuten Wechsels einer Arbeitsstelle oder wegen eines Umzugs notwendig werden sollten. Entgegen der in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin geäusserten Auffassung ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine zeitliche Befristung der Kostenübernahme aufdrängen sollte. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). 5.2

Die Beschwerdegegnerin hat der vertretenen Beschwerdeführerin sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer eine Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. 5.3

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 4) als gegen standslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die in der Mitteilung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 10. Juni 2015 (Verfügungs-Nr. 301/2015/105821/7) enthaltene Beschränkung der Kostenübernahme auf den Zeit raum vom 11. Juli 2013 bis 31. Juli 2018 ersatzlos

gestrichen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelBrügger