Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1966, meldete sich am 2 3. Mai 2008 unter Hin weis auf ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 31 %
einen Rentenanspruch (Urk. 6/52).
Nach erneuter Anmeldung am 2 7. März 2009 (Urk. 6/59) sprach ihr die IV-Stelle nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 5. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab Dezember 2009 zu (Urk. 6/105). 1.2
Nach Eingang eines am 1 9. Juli 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/112) holte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/134; Urk. 6/135 = Urk. 3/1) unter anderem beim Zentrum Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 0. April 2015 erstattet wurde (Urk. 6/150). Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten weiterhin eine Viertelsrente zu (Urk. 6/154 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 6. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Sep tember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. Ap ril 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 6
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das eingeholte polydiszipli näre Gutachten, davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr, eine leidens angepasste Tätigkeit hin gegen zu 70 % zumutbar sei (S. 2 f.) . Entsprechend
bestätigte sie weiterhin den Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit und machte geltend, die Beschwerdegegnerin gehe nicht auf die Unterlagen des betreuenden Psychiaters ein. Es werde behauptet, dass sie aus eigener Kraft die vom behandelnden Psychiater seit 2008 bestätigte chronische Depression über winden könne. Auch die fortgeschrittene Glaukomerkrankung sowie die bestehende schwere Störung der Schilddrüse würden ignoriert. Sie sei inzwi schen kaum mehr fähig, eine leichte Arbeit zu 50 % zu verrichten, da sich der Gesundheitszustand zusehends verschlechtere. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei t der Verfü gung vom 5. April 2011 verändert haben. 3. 3.1
Bei der ursprünglichen Zusprache einer Viertelsrente
im April 2011 (Urk. 6/105) lagen die folgenden medizinischen Beurteilungen vor: 3.2
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 2. Mai 2009 (Urk. 6/62/1-5) unter Beilage von weiteren Berichten (vgl.
Urk. 6/62/6-35) von persistierenden Nackenschmerzen und einem depressi ven Zustandsbild (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin könne keine Lasten heben, die Arme seien nicht belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei nur zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). 3.3
Im Bericht über ein Arbeitsassessment am Spital A.___, Rheuma kli nik und Institut K.___, vom 1 3. Mai 2009 (Urk. 6/63) führte n die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe bei den Tests im Wesentli chen eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei en eine deutliche Selbst limitierung festgestellt und dabei 7 Inkonsistenzpunkte beobachtet wor den. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate von ergo no mischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte (S. 3 oben). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von aktuell 50
%. Län gerfristig sei mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 3 Mitte). Für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von aktuell 75 % . Die Beschwerdeführerin sei über diese Beurteilung informiert worden und damit ein verstanden (S. 3 unten). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 6. Januar 2010 (Urk. 6/68/ 1-5) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Die Depressionen der Beschwerdeführerin seien einerseits konstitutionell bedingt, andererseits verstärkt und chronifiziert durch das somatische Leiden. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Sie sei in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie könne hingegen 4 Stunden sitzenden Unterricht (Deutschkurs) absolvieren (Ziff. 1.7) .
In einer Stellungnahme vom 2 6. März 2010 (Urk. 6/72) führte Dr. B.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wegen der Chronifiziertheit der Depression und der unglücklichen Interaktion zwischen Depression und Schmerz zurzeit 50 % erwerbsunfähig. Im Sinne einer Chance, ihre Situation besser in den Griff zu bekommen, habe er sie ab Januar 2010 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben und sie bemühe sich seither um Arbeit. 3.5
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte im psychiatrischen Untersuchungs bericht vom 1 4. Juni 2010 (Urk. 6/74) als psychiatrische Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Dazu führte sie aus, es ergäben sich keine zur fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Psychiaters differenten Beurtei lungen . Während der Exploration sei deutlich geworden, dass die Beschwerde führerin sehr angstvoll bezüglich eines Reintegrationsversuches gewesen sei, was auf die depressive Selbstwertminderung und die im Rahmen der Depression stehenden Insuffizienzgefühle zurückgeführt, jedoch auch als Hinweis der Selbst limitierung begriffen werden könne. Unter dem Aspekt der Symptomaus weitung
würden sich sowohl die dissoziativen Zustände als auch die anhaltende Beschäftigung mit dem Schmerzerleben subsumieren lassen . Gesamthaft könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten sei, für leidens angepasste Tätigkeiten gelte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % mit Steigerungsmöglichkeit (S. 4 f.). 4. 4.1
Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht vom 2 1. August 2013 (Urk. 6/115/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, ein chronisches lumbo vertebrales Schmerzsyndrom, muskuläre Haltungsinsuffizienz (Oktober 2010) mit pseudoradikulärer Komponente (im MRI deutliche Segmentdegenera tion C6/7 mit bilateral betonten Diskushernien, rechts medial Anteil des F oramen massiv eingeengt), sowie eine rezidivierende depressive Störung mit somato former Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe immer noch Nacken - und Armschmerzen sowie intermittierende Kopfschmerzen (Ziff. 3.4). Der Gesundheitszustand seit stationär (Ziff. 4.1), die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden (Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführerin gehe es psychisch nicht gut, sie habe per sistierende Schmerzen und müsse täglich Schmerzmittel einnehmen (Ziff. 5.1). In der bis herigen Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensange passten Tätigkeit bestehe zirka eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2). 4.3
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) nannte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6/117/1-3 = Urk. 3/2) als neue psychiatrische Diagnose eine Chronifi zierung der mittelschweren Depression. Es sei trotz adäquater Pharmakotherapie und Psychotherapie keine Remission erreichbar. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Bewältigung des Alltages als Hausfrau min destens um 50 % eingeschränkt sei . Sie benötige für alles doppelt so viel Zeit wie eine gesunde Person. Sie habe sich auf viele Halbtagsstellen beworben, aber angesichts der S chwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen findet sie keine Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt (Ziff. 1.1). Die Beschwerde führerin sei weiterhin depressiv verstimmt und habe rezidivierende suizidale Krisen. Die schlechte Prognose der fortgeschrittenen Glaukomerkrankung ver stärke die Depressivität und der schwache Visus verschlechtere die berufliche Leistungsfähigkeit zusätzlich. Aus psychiatrischer Sicht sei in Anbetracht der Chronifiziertheit des Krankheitsbildes kaum mit einer Besserung zu rechnen (Ziff. 1.4). Es erfolge alle 2 Wochen eine einstündige Psychotherapie (Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 %, in einer leidens angepassten leichten Tätigkeit sei sie 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es werde eine ¾-Berentung vorgeschlagen (Ziff. 1.11). 4.4
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 1 2. September 2014 (Urk. 6/137) aber mals fest, dass er die Beschwerdeführerin regelmässig in zirka 2 wöchentlichen Abständen sehe. Bei der ersten Konsultation habe eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung vorgelegen. Es sei nicht gelungen, sie trotz bester Compli ance zu einer Remission zu führen. Im Beobachtungszeitraum habe die Beschwerdeführerin ununterbrochen verschiedene Antidepressiva einnehmen müssen (S. 1). Sie sei wegen der verminderten psychischen Stabilität und dadurch Belastbarkeit sowie durch ihre Vergesslichkeit und die Konzentrations störungen nicht fähig, mehr als höchstens 30 % in leidens angepasster Tätigkeit zu arbeiten. Es werde eine erneute Begutachtung durch einen kompetenten Fachkollegen und die ¾-Berentung vorgeschlagen (S.
2). 4.5
Dr.
Z.___ führte im Bericht vom 1 6. September 2014 (Urk. 6/138/1-2 = Urk.
6/139/5-6) aus, dass sich die Situation der Halswirbelsäule und der Dis kushernie verschlechtert habe. Die Diskushernie C7 rechts und die degenerati ven Abnützungen hätten zugenommen, die Beschwerdeführerin habe vermehrte Schmerzen. Sie - Dr. Z.___ - sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Änderung der Situation nochmals fachärztlich beurteilt werden sollte. 4.6
Dr. med. D.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), nannte im Bericht vom 1 2. November 2014 (Urk. 6/140 /6-9) als Diagnose eine mittelgradige, kombinierte symmetrische Schwerhörigkeit unklarer Ursache (Ziff. 1.1). Aus ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6 und 1.11). 4.7
Dr. med. E.___, Augenzentrum F.___, nannte im Bericht vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/142) als Diagnose ein Pigmentdis persionsglaukom mit Gesichtsfeldschäden (Ziff. 1.4). Ophtalmologischerseits würden leichtgradige Gesichtsfelddefekte bestehen. Diese sollten sich auf die Tätigkeit als Krankenpflegerin nicht signifikant auswirken. Die bisherige Tätig keit sei aus ophtalmologischer Sicht zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei mög licherweise leichtgradig reduziert im Sinne einer leichten Verlangsamung bei komplexen visuellen Anforderungen (Multitasking in einem dynamischen visu ellen Umfeld) und in kontrastarmen, wenig beleuchteten Umfeld. Aus ophtal mologischer Sicht sei ein leicht erhöhter Zeitbedarf für die Verrichtung der angeordneten Aufgaben einzuräumen. (Ziff. 1.7). 4.8
Im polydisziplinären
Y.___ - Gutachten vom 20 . April 201 5 (Urk. 6 / 150 /1-29) stellten Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädi sche Chirurgie und Traumotologie des Bewegungsapparates, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ohne suffiziente psychopharmakologische Therapie - c hronisches z ervi k obrachiales Schmerzsyndrom rechts bei D i skushern i e C6/7 bilateral mit Foramenstenose und Kompression der Nervenwurzel C7 rechts, klinisch Verdacht auf intermittierende radikuläre Reiz-Symp tomatik Wurzel C7 rechts - c hronische Lumboischialgien rechtsbetont
In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, d ie erhobenen psycho pa t ho logischen Befunde würden das Vorliegen einer depressiven Episode von mittelgradigem Ausprägungsgrad
bestätigen . Ferner erhärte sich vor dem Hinter grund der psychobiographischen Belastungsf aktoren und innerseelischer Konfl ikte bei gleichzeitig nicht vollumfänglich durch somatische Befunde erklär barem Schmerz auch der Eindruck einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung. Die von der Beschwerdeführerin auf gezieltes Befragen beschriebenen mnestischen Episoden seien nach den erhobenen Befunden nicht eindeutig als Ausdruck einer dissoziativen Störung zu interpretieren, sie würden in depressiv bedingten gelegentlich en
mnestische n Einbussen aufgehen, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für eine primär hirnorganisch bedingte mnestische Störung ergebe (S. 18) .
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die depressive Erkran kung und die damit verknüpften Beeinträchtigungen von Affektregulation, Psychomotorik, Antrieb und Durchhaltevermögen beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben. Aus der begleitenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren resultiere darüber hinausgehend keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit und auch aus der möglichen dissoziativen Störung ergebe sich kein zusätzlicher Befund, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter einschrän ken könne . Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt . Es bestehe keine so gravierende Komorbidität auf somatischem oder psychiatri schem Fachgebiet, dass die Beschwerdeführerin unfähig wäre, Wil lenskräfte zu mobilisieren, um schmerzassoziierte Hemmungen gegenüber einer Arbeits leistung zu überwinden. Ferner liege bei der Versicherten kein ausge wiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen vor und darüber hinaus könne man sich auch nicht von Therapieresistenz oder einem schwerwiegenden primären Krankheitsgewinn ohne therapeutischen Zugang überzeugen. Überdies seien Zweifel an der Therapiecompliance angebracht (S. 18 Mitte) .
Vor diesem Hintergrund sei aus rein psychiatrischer Optik die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin mit 50 % einzuschätzen, ohne dass sich eine darüber hin aus gehende weitere Minderung der Leistungsfähigkeit ergebe (S. 18 unten).
Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht sei ebenso wie aus neurologischer Sicht auf die Cervicobrachialgie rechts bei Bandscheibenschaden C6/7 rechts bei foraminaler Einengung und einer Nervenwurzelkompression C7 rechts hinge wiesen worden . Ferner weise der Orthopäde auch auf c hronische Lumbo ischialgien rechtsbetont hin. Insbesondere in Folge einer Kraftminderung und Bewe gungseinschränkung
ergebe sich eine deutliche Minderbelastbarkeit des rechten Armes, die zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch somatisch führe . Dabei sei die vom Orthopäden (und auch der Neurologin) eingeschätzte vermin derte Leistungsfähigkeit von zirka 30 % in der psychiatrisch angenommenen halbtägigen Arbeitsfähigkeit integrativ berücksichtigt (S. 23).
Aus internistischer Sicht hielten die Gutachter fest, es könne keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 23 Mitte). Die arterielle Hypertonie sei eingestellt, die Vitamin D 3 -lnsuffizienz werde behandelt. Die Hypothyreose sei substituiert. Auch das Raynaud-Syndrom, die ORL-Problema tik und das Glaukom beidseits beeinträchtig t e n den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht, seien aber beim Belastungsprofil zu beachten (S. 19 unten) .
Die Gutachter gelangten zusammenfassend zur Einschätzung, dass eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bestehe. Somatisch sei zumindest ab September 2014 von einer Verschlechterung auszugehen. Psychiatrisch werde der anlässlich der RAD-Untersuchung festgehaltene Gesundheitsschaden 2009/2010 bei im Wesentlichen gleichem Gesundheitszustand anders beurteilt (S. 26 unten). D ie Beschwerdeführerin sei
seit September 2007 nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegekraft in einem Altersheim auszu üben. Tätigkeiten im nachfolgend beschriebenen Belastungs /Ressourcenprofil seien der Beschwerdeführerin aber noch in einem Umfang von 4.25 Stunden täglich
zumutbar, dies ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit (bei ledi glich halbtägiger Arbeit bestehe auch orthopädisch und neurologisch keine zusätzli che Minderung der Leistungsfähigkeit), so dass sich für adaptierte Arbeits berei che eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50
% ergebe (S. 23 Mitte) . Dabei seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeit en im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen zumutbar. Geeignet seien leichte und wechsel belastende Tätigkeiten unter Schonung der rechten Hand. Ü berkopfarbeiten seien nicht geeignet. Die zumutbare Gehstrecke sei aufgrund der erhobenen Be funde nicht eingeschränkt. Wegstrecken über 500 Meter seien zumutbar. Arbeiten in ungünstiger Haltung mit, wie schon erwähnt, Überkopfarbeiten sowie Armvor haltetätigkeiten und Arbeiten in Vorneige seien nicht geeignet und nicht zumutbar. Das Tragen und Heben von Gewichten über 5 kg, vor allem rechts, könne nicht zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Tätig keiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art mit einfachen bis durch schnittlichen Verantwortungen, welche ihrem Kenntnisstand entspr ä chen, zu verrichten. Sie solle dabei nicht unter besonderem Zeitdruck, im Akkord und unter Nachtarbeitsbedingungen tätig sein (S. 23 f.) .
Schliesslich hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe mehrfach angegeben, dass sie ihre Medikamente regelmässig und zuverlässig angebe. Die erhobenen Medikamentenspiegel würden allerdings deren Nichteinnahme nach weisen. Lediglich das Analgetikum Paracetamol sei in niedriger, therapeu tisch irre levanter Dosierung festgestellt worden. Es müsse mithin von bewussten Fals ch angaben ausgegangen werden (S. 28 unten). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat. 5.2
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 5. April 2011 aufgrund einer zunehmenden Kompression der rechten C7 Wurzel verschlechtert hat. In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, dass sie den psychischen Gesundheitsschaden bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand anders beurteilen würden (vorstehend E. 4.8). Die Beschwerdegegnerin ging schliesslich davon aus, dass in psychiatrischer Hinsicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es stellt sich im Folgenden daher die Frage, ob der vorliegende
psychische Gesundheitszu stand eine Invalidität im Sinne des Gesetzes
zu begründen vermag (vorstehend E. 1.1-2) .
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb). Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das Y.___ -Gut achten (vorstehend E. 4.8) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung le u chtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet (vgl. vorstehend E. 1.6).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestamm ten Tätigkeit als Pflegekraft nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leidensange passten Tätigkeit bestehe aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe schliesslich noch eine Arbeitsfä higkeit von 50 %
(vgl. vorstehend E. 4.8).
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die fortgeschrittene Glaukomer krankung sowie die sch w ere Störung der Schilddrüse nicht berücksichtigt wor den seien, verkennt sie, dass d ie Gutachter dazu ausdrücklich fest hielten, dass die Schilddrüsenerkrankung substituiert sei und die Glaukokmerkrankung den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, sondern lediglich beim Belas tungsprofil zu berücksichtigen sei (vgl. vorstehend E. 4.8). Im Übrigen ging auch die behandelnde Ärztin von keiner signifikanten Auswirkung der Glaukomerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 4.7). 5.3
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es schliesslich
zu berücksichtigen, dass der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende
Beurteilungs kompetenz zukommt. Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darle gung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizini schen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversi cherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). 5. 4
Die Gutachter stützten ihre Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf die in der laufenden Psychotherapie gewonne nen Erkenntnisse einer engen Verknüpfung des zunehmend chronifizierenden Schmerzsyndroms bei zervikaler Diskusgeneration und der depressiven Störung (Urk. 6/150 S. 25).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, dass die chronische Depression überwunden werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vgl. vorstehend E. 1.2) und mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vor stehend E. 1.3). Ein Rentenanspruch kann zudem grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Verän derung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht.
In dem im Rahmen der Begutachtung erhobenen Medikamentenspiegel liessen sich bis auf das Analgetikum Paracetamol in niedriger therapeutisch irrelevan ter Dosierung keine anderen Medikamente nachweisen, obwohl deren regel mässige und zuverlässige Einnahme von der Beschwerdeführerin mehrfach angegeben wurde. Die Gutachter sprachen diesbezüglich von einem massiven Zweifel an der Therapiecompliance (vgl. E. 4.8).
G egen eine konsequente Depressionsbehandlung
spricht ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nur einmal monatlich einen Termin beim Psychiater wahrnimmt (vgl. Urk. 6/150 S.
31). Folglich ist der mittelschweren depressiven Störung vorliegend die inva li disierende Wirkung abzusprechen, das es an einer konsequenten Depressions therapie fehlt, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. vor stehend E. 1.3). 5. 5
Der Beschwerdeführerin
ist es bei objektiver Betrachtung zumutbar, ihre Arbeits fä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, unterstützt durch eine entsprechende konsequente Depressionst herapie, ab September 2014 unter Berück sichtigung der somatischen Beschwerden in einem Pensum von 70 % zu verwerten (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 193).
Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es a ngesichts der obigen Feststellungen auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundes gerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). 6. 6.1
Angesichts der ausgewiesenen und revisionsrelevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab September 2014 ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensver gleich zu beurteilen. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeit punkt der für den Anspruch relevanten Verän derung des Gesundheitszustandes, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ging die Be schwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. April 2011 (vgl. Urk. 6/99 S. 2) sowie im Vorbescheid vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 6/134) vom zuletzt erzielten und der Teuerung ange passten Verdienst als Pflegehelferin aus. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin hingegen zur Ermittlung des
Validenein kommen s neu auf die Tabellenlöhne ab und nahm
dabei ein Valideneinkommen
von Fr. 58‘074.80 an (Urk. 2 S. 3 Mi tte) .
Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Vorgehen lässt sich der ange fochte nen Verfügung nicht entnehmen. Einzig aus einer Einkommensge gen überstellung in den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Tabellen löhne
heranzog, da die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren der Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr nachgehe (vgl. Urk. 6/151 S. 1). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, entspricht es doch empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Es lassen sich sodann in den Akten keine Hinweise finden, wonach vorliegend aus nah msweise davon abzuweichen wäre.
Ausgehend vom Lohn 2007 gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1 2. September 2008 (Urk. 6/40) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauen (Schweizerische r Lohnindex insgesamt [1939=100], Frauen, Stand 2007: 2‘454, Stand 2014: 2‘673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbs einkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich ein massgebendes hypothetische s
Valideneinkommen von rund Fr. 62 ‘ 30 6.-- (Fr. 59‘322.-- x 2‘6 73 : 2‘545) für das Jahr 201 4 . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne
gemäss
LSE ab. Dies ist nicht zu beanstanden.
Ausgehend von der seit September 2014 ausgewiesenen relevanten Verschlechterung des soma tischen Gesundheitszustandes hätte die Beschwerdegegnerin das Invalidenein kommen jedoch korrekterweise ausgehend von der LSE 2010 und nicht von der LSE 2012 bestimmen sollen, da diese Zahlen erst später veröffentlicht wurden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV).
Das im Jahr 20 10 von Frauen im Durchschnitt aller einfach en und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, TA1, Niveau 4). Unter Berücksichtigung d er durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit), der Nominallohnentwicklung der Frauen (Schweizerische r Lohnindex insgesamt [1939=100], Frauen, Stand 2010: 2‘579, Stand 2014: 2‘673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung)
und des der Beschwerdeführerin zumut baren Arbeitspensums von 70 % (vorstehend E. 5.4)
ergibt sich ein massgeben des hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 38 ‘ 347 . -- (Fr. 4‘225 x 12 : 40 x 41.7 x 2‘673 : 2‘579 x 0.7) für das Jahr 2014 . 6.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.7
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 3), wogegen sie im Vorbescheid vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 6/134) sowie auch in der Verfügung vom 5. April 2011 (vgl. Urk. 6/99 S. 2) noch von einem Abzug von 20 % ausgegangen war. Gründe, welche eine solche Reduktion rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich und w u rden in der angefochtenen Verfügung auch nicht dargetan. Ausweislich der Akten hat sich m it der Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auch das Belastungsprofil entsprechend verändert. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
seit der Verfügung vom 5. April 2011 nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter Schonung der rechten Hand ausführen und das Tragen und Heben von Gewichten von mehr als 5 kg (bisher von mehr als 10 kg; vgl. Urk. 6/91 S. 2) nicht mehr zugemutet werden kann sowie bezüglich de r
Gl aukomerkrankung, der Schwerhörigkeit und des Raynaud-Phänomens weitere Einschränkungen bestehen, erscheint ein Abzug von 20 %, so wie er bis anhin gewährt wurde, als angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt damit rund Fr. 30‘677.-- (= 0 . 80 x Fr. 38‘347.--). 6.8
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Ein kommenseinbusse von Fr. 31‘629.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 51 % . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens selbst bei der Anwendung der LSE 2012 -
bei entspre chendem leidensbedingten Abzug - kein anderes Ergebnis resultiert. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin
eine halbe Rente der Invalidenversiche rung zu.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. vorstehend E. 1.6) ab Dezember 201 4
Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente hat. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2015 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 9. Juli 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/112) holte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/134; Urk. 6/135 = Urk. 3/1) unter anderem beim Zentrum Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. Ap ril 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 6
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
E. 1.6 und 1.11). 4.7
Dr. med. E.___, Augenzentrum F.___, nannte im Bericht vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/142) als Diagnose ein Pigmentdis persionsglaukom mit Gesichtsfeldschäden (Ziff. 1.4). Ophtalmologischerseits würden leichtgradige Gesichtsfelddefekte bestehen. Diese sollten sich auf die Tätigkeit als Krankenpflegerin nicht signifikant auswirken. Die bisherige Tätig keit sei aus ophtalmologischer Sicht zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei mög licherweise leichtgradig reduziert im Sinne einer leichten Verlangsamung bei komplexen visuellen Anforderungen (Multitasking in einem dynamischen visu ellen Umfeld) und in kontrastarmen, wenig beleuchteten Umfeld. Aus ophtal mologischer Sicht sei ein leicht erhöhter Zeitbedarf für die Verrichtung der angeordneten Aufgaben einzuräumen. (Ziff. 1.7). 4.8
Im polydisziplinären
Y.___ - Gutachten vom 20 . April 201 5 (Urk. 6 / 150 /1-29) stellten Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädi sche Chirurgie und Traumotologie des Bewegungsapparates, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ohne suffiziente psychopharmakologische Therapie - c hronisches z ervi k obrachiales Schmerzsyndrom rechts bei D i skushern i e C6/7 bilateral mit Foramenstenose und Kompression der Nervenwurzel C7 rechts, klinisch Verdacht auf intermittierende radikuläre Reiz-Symp tomatik Wurzel C7 rechts - c hronische Lumboischialgien rechtsbetont
In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, d ie erhobenen psycho pa t ho logischen Befunde würden das Vorliegen einer depressiven Episode von mittelgradigem Ausprägungsgrad
bestätigen . Ferner erhärte sich vor dem Hinter grund der psychobiographischen Belastungsf aktoren und innerseelischer Konfl ikte bei gleichzeitig nicht vollumfänglich durch somatische Befunde erklär barem Schmerz auch der Eindruck einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung. Die von der Beschwerdeführerin auf gezieltes Befragen beschriebenen mnestischen Episoden seien nach den erhobenen Befunden nicht eindeutig als Ausdruck einer dissoziativen Störung zu interpretieren, sie würden in depressiv bedingten gelegentlich en
mnestische n Einbussen aufgehen, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für eine primär hirnorganisch bedingte mnestische Störung ergebe (S. 18) .
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die depressive Erkran kung und die damit verknüpften Beeinträchtigungen von Affektregulation, Psychomotorik, Antrieb und Durchhaltevermögen beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben. Aus der begleitenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren resultiere darüber hinausgehend keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit und auch aus der möglichen dissoziativen Störung ergebe sich kein zusätzlicher Befund, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter einschrän ken könne . Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt . Es bestehe keine so gravierende Komorbidität auf somatischem oder psychiatri schem Fachgebiet, dass die Beschwerdeführerin unfähig wäre, Wil lenskräfte zu mobilisieren, um schmerzassoziierte Hemmungen gegenüber einer Arbeits leistung zu überwinden. Ferner liege bei der Versicherten kein ausge wiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen vor und darüber hinaus könne man sich auch nicht von Therapieresistenz oder einem schwerwiegenden primären Krankheitsgewinn ohne therapeutischen Zugang überzeugen. Überdies seien Zweifel an der Therapiecompliance angebracht (S. 18 Mitte) .
Vor diesem Hintergrund sei aus rein psychiatrischer Optik die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin mit 50 % einzuschätzen, ohne dass sich eine darüber hin aus gehende weitere Minderung der Leistungsfähigkeit ergebe (S. 18 unten).
Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht sei ebenso wie aus neurologischer Sicht auf die Cervicobrachialgie rechts bei Bandscheibenschaden C6/7 rechts bei foraminaler Einengung und einer Nervenwurzelkompression C7 rechts hinge wiesen worden . Ferner weise der Orthopäde auch auf c hronische Lumbo ischialgien rechtsbetont hin. Insbesondere in Folge einer Kraftminderung und Bewe gungseinschränkung
ergebe sich eine deutliche Minderbelastbarkeit des rechten Armes, die zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch somatisch führe . Dabei sei die vom Orthopäden (und auch der Neurologin) eingeschätzte vermin derte Leistungsfähigkeit von zirka 30 % in der psychiatrisch angenommenen halbtägigen Arbeitsfähigkeit integrativ berücksichtigt (S. 23).
Aus internistischer Sicht hielten die Gutachter fest, es könne keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 23 Mitte). Die arterielle Hypertonie sei eingestellt, die Vitamin D 3 -lnsuffizienz werde behandelt. Die Hypothyreose sei substituiert. Auch das Raynaud-Syndrom, die ORL-Problema tik und das Glaukom beidseits beeinträchtig t e n den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht, seien aber beim Belastungsprofil zu beachten (S. 19 unten) .
Die Gutachter gelangten zusammenfassend zur Einschätzung, dass eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bestehe. Somatisch sei zumindest ab September 2014 von einer Verschlechterung auszugehen. Psychiatrisch werde der anlässlich der RAD-Untersuchung festgehaltene Gesundheitsschaden 2009/2010 bei im Wesentlichen gleichem Gesundheitszustand anders beurteilt (S. 26 unten). D ie Beschwerdeführerin sei
seit September 2007 nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegekraft in einem Altersheim auszu üben. Tätigkeiten im nachfolgend beschriebenen Belastungs /Ressourcenprofil seien der Beschwerdeführerin aber noch in einem Umfang von 4.25 Stunden täglich
zumutbar, dies ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit (bei ledi glich halbtägiger Arbeit bestehe auch orthopädisch und neurologisch keine zusätzli che Minderung der Leistungsfähigkeit), so dass sich für adaptierte Arbeits berei che eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50
% ergebe (S. 23 Mitte) . Dabei seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeit en im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen zumutbar. Geeignet seien leichte und wechsel belastende Tätigkeiten unter Schonung der rechten Hand. Ü berkopfarbeiten seien nicht geeignet. Die zumutbare Gehstrecke sei aufgrund der erhobenen Be funde nicht eingeschränkt. Wegstrecken über 500 Meter seien zumutbar. Arbeiten in ungünstiger Haltung mit, wie schon erwähnt, Überkopfarbeiten sowie Armvor haltetätigkeiten und Arbeiten in Vorneige seien nicht geeignet und nicht zumutbar. Das Tragen und Heben von Gewichten über 5 kg, vor allem rechts, könne nicht zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Tätig keiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art mit einfachen bis durch schnittlichen Verantwortungen, welche ihrem Kenntnisstand entspr ä chen, zu verrichten. Sie solle dabei nicht unter besonderem Zeitdruck, im Akkord und unter Nachtarbeitsbedingungen tätig sein (S. 23 f.) .
Schliesslich hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe mehrfach angegeben, dass sie ihre Medikamente regelmässig und zuverlässig angebe. Die erhobenen Medikamentenspiegel würden allerdings deren Nichteinnahme nach weisen. Lediglich das Analgetikum Paracetamol sei in niedriger, therapeu tisch irre levanter Dosierung festgestellt worden. Es müsse mithin von bewussten Fals ch angaben ausgegangen werden (S. 28 unten). 5.
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 8. August 2015 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das eingeholte polydiszipli näre Gutachten, davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr, eine leidens angepasste Tätigkeit hin gegen zu 70 % zumutbar sei (S. 2 f.) . Entsprechend
bestätigte sie weiterhin den Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit und machte geltend, die Beschwerdegegnerin gehe nicht auf die Unterlagen des betreuenden Psychiaters ein. Es werde behauptet, dass sie aus eigener Kraft die vom behandelnden Psychiater seit 2008 bestätigte chronische Depression über winden könne. Auch die fortgeschrittene Glaukomerkrankung sowie die bestehende schwere Störung der Schilddrüse würden ignoriert. Sie sei inzwi schen kaum mehr fähig, eine leichte Arbeit zu 50 % zu verrichten, da sich der Gesundheitszustand zusehends verschlechtere.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei t der Verfü gung vom 5. April 2011 verändert haben. 3. 3.1
Bei der ursprünglichen Zusprache einer Viertelsrente
im April 2011 (Urk. 6/105) lagen die folgenden medizinischen Beurteilungen vor: 3.2
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 2. Mai 2009 (Urk. 6/62/1-5) unter Beilage von weiteren Berichten (vgl.
Urk. 6/62/6-35) von persistierenden Nackenschmerzen und einem depressi ven Zustandsbild (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin könne keine Lasten heben, die Arme seien nicht belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei nur zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). 3.3
Im Bericht über ein Arbeitsassessment am Spital A.___, Rheuma kli nik und Institut K.___, vom 1 3. Mai 2009 (Urk. 6/63) führte n die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe bei den Tests im Wesentli chen eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei en eine deutliche Selbst limitierung festgestellt und dabei
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Sep tember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat.
E. 5.2 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 5. April 2011 aufgrund einer zunehmenden Kompression der rechten C7 Wurzel verschlechtert hat. In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, dass sie den psychischen Gesundheitsschaden bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand anders beurteilen würden (vorstehend E. 4.8). Die Beschwerdegegnerin ging schliesslich davon aus, dass in psychiatrischer Hinsicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es stellt sich im Folgenden daher die Frage, ob der vorliegende
psychische Gesundheitszu stand eine Invalidität im Sinne des Gesetzes
zu begründen vermag (vorstehend E. 1.1-2) .
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb). Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das Y.___ -Gut achten (vorstehend E. 4.8) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung le u chtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet (vgl. vorstehend E. 1.6).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestamm ten Tätigkeit als Pflegekraft nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leidensange passten Tätigkeit bestehe aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe schliesslich noch eine Arbeitsfä higkeit von 50 %
(vgl. vorstehend E. 4.8).
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die fortgeschrittene Glaukomer krankung sowie die sch w ere Störung der Schilddrüse nicht berücksichtigt wor den seien, verkennt sie, dass d ie Gutachter dazu ausdrücklich fest hielten, dass die Schilddrüsenerkrankung substituiert sei und die Glaukokmerkrankung den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, sondern lediglich beim Belas tungsprofil zu berücksichtigen sei (vgl. vorstehend E. 4.8). Im Übrigen ging auch die behandelnde Ärztin von keiner signifikanten Auswirkung der Glaukomerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 4.7).
E. 5.3 Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es schliesslich
zu berücksichtigen, dass der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende
Beurteilungs kompetenz zukommt. Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darle gung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizini schen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversi cherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). 5. 4
Die Gutachter stützten ihre Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf die in der laufenden Psychotherapie gewonne nen Erkenntnisse einer engen Verknüpfung des zunehmend chronifizierenden Schmerzsyndroms bei zervikaler Diskusgeneration und der depressiven Störung (Urk. 6/150 S. 25).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, dass die chronische Depression überwunden werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vgl. vorstehend E. 1.2) und mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vor stehend E. 1.3). Ein Rentenanspruch kann zudem grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Verän derung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht.
In dem im Rahmen der Begutachtung erhobenen Medikamentenspiegel liessen sich bis auf das Analgetikum Paracetamol in niedriger therapeutisch irrelevan ter Dosierung keine anderen Medikamente nachweisen, obwohl deren regel mässige und zuverlässige Einnahme von der Beschwerdeführerin mehrfach angegeben wurde. Die Gutachter sprachen diesbezüglich von einem massiven Zweifel an der Therapiecompliance (vgl. E. 4.8).
G egen eine konsequente Depressionsbehandlung
spricht ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nur einmal monatlich einen Termin beim Psychiater wahrnimmt (vgl. Urk. 6/150 S.
31). Folglich ist der mittelschweren depressiven Störung vorliegend die inva li disierende Wirkung abzusprechen, das es an einer konsequenten Depressions therapie fehlt, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. vor stehend E. 1.3). 5. 5
Der Beschwerdeführerin
ist es bei objektiver Betrachtung zumutbar, ihre Arbeits fä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, unterstützt durch eine entsprechende konsequente Depressionst herapie, ab September 2014 unter Berück sichtigung der somatischen Beschwerden in einem Pensum von 70 % zu verwerten (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 193).
Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es a ngesichts der obigen Feststellungen auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundes gerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). 6. 6.1
Angesichts der ausgewiesenen und revisionsrelevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab September 2014 ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensver gleich zu beurteilen. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeit punkt der für den Anspruch relevanten Verän derung des Gesundheitszustandes, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ging die Be schwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. April 2011 (vgl. Urk. 6/99 S. 2) sowie im Vorbescheid vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 6/134) vom zuletzt erzielten und der Teuerung ange passten Verdienst als Pflegehelferin aus. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin hingegen zur Ermittlung des
Validenein kommen s neu auf die Tabellenlöhne ab und nahm
dabei ein Valideneinkommen
von Fr. 58‘074.80 an (Urk. 2 S. 3 Mi tte) .
Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Vorgehen lässt sich der ange fochte nen Verfügung nicht entnehmen. Einzig aus einer Einkommensge gen überstellung in den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Tabellen löhne
heranzog, da die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren der Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr nachgehe (vgl. Urk. 6/151 S. 1). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, entspricht es doch empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Es lassen sich sodann in den Akten keine Hinweise finden, wonach vorliegend aus nah msweise davon abzuweichen wäre.
Ausgehend vom Lohn 2007 gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1 2. September 2008 (Urk. 6/40) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauen (Schweizerische r Lohnindex insgesamt [1939=100], Frauen, Stand 2007: 2‘454, Stand 2014: 2‘673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbs einkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich ein massgebendes hypothetische s
Valideneinkommen von rund Fr. 62 ‘ 30 6.-- (Fr. 59‘322.-- x 2‘6 73 : 2‘545) für das Jahr 201 4 . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne
gemäss
LSE ab. Dies ist nicht zu beanstanden.
Ausgehend von der seit September 2014 ausgewiesenen relevanten Verschlechterung des soma tischen Gesundheitszustandes hätte die Beschwerdegegnerin das Invalidenein kommen jedoch korrekterweise ausgehend von der LSE 2010 und nicht von der LSE 2012 bestimmen sollen, da diese Zahlen erst später veröffentlicht wurden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV).
Das im Jahr 20
E. 7 Inkonsistenzpunkte beobachtet wor den. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate von ergo no mischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte (S. 3 oben). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von aktuell 50
%. Län gerfristig sei mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 3 Mitte). Für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von aktuell 75 % . Die Beschwerdeführerin sei über diese Beurteilung informiert worden und damit ein verstanden (S. 3 unten). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 6. Januar 2010 (Urk. 6/68/ 1-5) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Die Depressionen der Beschwerdeführerin seien einerseits konstitutionell bedingt, andererseits verstärkt und chronifiziert durch das somatische Leiden. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Sie sei in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie könne hingegen 4 Stunden sitzenden Unterricht (Deutschkurs) absolvieren (Ziff. 1.7) .
In einer Stellungnahme vom 2 6. März 2010 (Urk. 6/72) führte Dr. B.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wegen der Chronifiziertheit der Depression und der unglücklichen Interaktion zwischen Depression und Schmerz zurzeit 50 % erwerbsunfähig. Im Sinne einer Chance, ihre Situation besser in den Griff zu bekommen, habe er sie ab Januar 2010 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben und sie bemühe sich seither um Arbeit. 3.5
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte im psychiatrischen Untersuchungs bericht vom 1 4. Juni 2010 (Urk. 6/74) als psychiatrische Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Dazu führte sie aus, es ergäben sich keine zur fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Psychiaters differenten Beurtei lungen . Während der Exploration sei deutlich geworden, dass die Beschwerde führerin sehr angstvoll bezüglich eines Reintegrationsversuches gewesen sei, was auf die depressive Selbstwertminderung und die im Rahmen der Depression stehenden Insuffizienzgefühle zurückgeführt, jedoch auch als Hinweis der Selbst limitierung begriffen werden könne. Unter dem Aspekt der Symptomaus weitung
würden sich sowohl die dissoziativen Zustände als auch die anhaltende Beschäftigung mit dem Schmerzerleben subsumieren lassen . Gesamthaft könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten sei, für leidens angepasste Tätigkeiten gelte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % mit Steigerungsmöglichkeit (S. 4 f.). 4. 4.1
Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht vom 2 1. August 2013 (Urk. 6/115/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, ein chronisches lumbo vertebrales Schmerzsyndrom, muskuläre Haltungsinsuffizienz (Oktober 2010) mit pseudoradikulärer Komponente (im MRI deutliche Segmentdegenera tion C6/7 mit bilateral betonten Diskushernien, rechts medial Anteil des F oramen massiv eingeengt), sowie eine rezidivierende depressive Störung mit somato former Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe immer noch Nacken - und Armschmerzen sowie intermittierende Kopfschmerzen (Ziff. 3.4). Der Gesundheitszustand seit stationär (Ziff. 4.1), die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden (Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführerin gehe es psychisch nicht gut, sie habe per sistierende Schmerzen und müsse täglich Schmerzmittel einnehmen (Ziff. 5.1). In der bis herigen Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensange passten Tätigkeit bestehe zirka eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2). 4.3
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) nannte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6/117/1-3 = Urk. 3/2) als neue psychiatrische Diagnose eine Chronifi zierung der mittelschweren Depression. Es sei trotz adäquater Pharmakotherapie und Psychotherapie keine Remission erreichbar. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Bewältigung des Alltages als Hausfrau min destens um 50 % eingeschränkt sei . Sie benötige für alles doppelt so viel Zeit wie eine gesunde Person. Sie habe sich auf viele Halbtagsstellen beworben, aber angesichts der S chwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen findet sie keine Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt (Ziff. 1.1). Die Beschwerde führerin sei weiterhin depressiv verstimmt und habe rezidivierende suizidale Krisen. Die schlechte Prognose der fortgeschrittenen Glaukomerkrankung ver stärke die Depressivität und der schwache Visus verschlechtere die berufliche Leistungsfähigkeit zusätzlich. Aus psychiatrischer Sicht sei in Anbetracht der Chronifiziertheit des Krankheitsbildes kaum mit einer Besserung zu rechnen (Ziff. 1.4). Es erfolge alle 2 Wochen eine einstündige Psychotherapie (Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 %, in einer leidens angepassten leichten Tätigkeit sei sie 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es werde eine ¾-Berentung vorgeschlagen (Ziff. 1.11). 4.4
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 1 2. September 2014 (Urk. 6/137) aber mals fest, dass er die Beschwerdeführerin regelmässig in zirka 2 wöchentlichen Abständen sehe. Bei der ersten Konsultation habe eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung vorgelegen. Es sei nicht gelungen, sie trotz bester Compli ance zu einer Remission zu führen. Im Beobachtungszeitraum habe die Beschwerdeführerin ununterbrochen verschiedene Antidepressiva einnehmen müssen (S. 1). Sie sei wegen der verminderten psychischen Stabilität und dadurch Belastbarkeit sowie durch ihre Vergesslichkeit und die Konzentrations störungen nicht fähig, mehr als höchstens 30 % in leidens angepasster Tätigkeit zu arbeiten. Es werde eine erneute Begutachtung durch einen kompetenten Fachkollegen und die ¾-Berentung vorgeschlagen (S.
2). 4.5
Dr.
Z.___ führte im Bericht vom 1 6. September 2014 (Urk. 6/138/1-2 = Urk.
6/139/5-6) aus, dass sich die Situation der Halswirbelsäule und der Dis kushernie verschlechtert habe. Die Diskushernie C7 rechts und die degenerati ven Abnützungen hätten zugenommen, die Beschwerdeführerin habe vermehrte Schmerzen. Sie - Dr. Z.___ - sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Änderung der Situation nochmals fachärztlich beurteilt werden sollte. 4.6
Dr. med. D.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), nannte im Bericht vom 1 2. November 2014 (Urk. 6/140 /6-9) als Diagnose eine mittelgradige, kombinierte symmetrische Schwerhörigkeit unklarer Ursache (Ziff. 1.1). Aus ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff.
E. 10 von Frauen im Durchschnitt aller einfach en und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, TA1, Niveau 4). Unter Berücksichtigung d er durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit), der Nominallohnentwicklung der Frauen (Schweizerische r Lohnindex insgesamt [1939=100], Frauen, Stand 2010: 2‘579, Stand 2014: 2‘673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung)
und des der Beschwerdeführerin zumut baren Arbeitspensums von 70 % (vorstehend E. 5.4)
ergibt sich ein massgeben des hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 38 ‘ 347 . -- (Fr. 4‘225 x 12 : 40 x 41.7 x 2‘673 : 2‘579 x 0.7) für das Jahr 2014 . 6.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.7
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 3), wogegen sie im Vorbescheid vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 6/134) sowie auch in der Verfügung vom 5. April 2011 (vgl. Urk. 6/99 S. 2) noch von einem Abzug von 20 % ausgegangen war. Gründe, welche eine solche Reduktion rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich und w u rden in der angefochtenen Verfügung auch nicht dargetan. Ausweislich der Akten hat sich m it der Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auch das Belastungsprofil entsprechend verändert. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
seit der Verfügung vom 5. April 2011 nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter Schonung der rechten Hand ausführen und das Tragen und Heben von Gewichten von mehr als 5 kg (bisher von mehr als 10 kg; vgl. Urk. 6/91 S. 2) nicht mehr zugemutet werden kann sowie bezüglich de r
Gl aukomerkrankung, der Schwerhörigkeit und des Raynaud-Phänomens weitere Einschränkungen bestehen, erscheint ein Abzug von 20 %, so wie er bis anhin gewährt wurde, als angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt damit rund Fr. 30‘677.-- (= 0 . 80 x Fr. 38‘347.--). 6.8
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Ein kommenseinbusse von Fr. 31‘629.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 51 % . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens selbst bei der Anwendung der LSE 2012 -
bei entspre chendem leidensbedingten Abzug - kein anderes Ergebnis resultiert. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin
eine halbe Rente der Invalidenversiche rung zu.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. vorstehend E. 1.6) ab Dezember 201 4
Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente hat. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2015 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00736 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1966, meldete sich am 2 3. Mai 2008 unter Hin weis auf ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 31 %
einen Rentenanspruch (Urk. 6/52).
Nach erneuter Anmeldung am 2 7. März 2009 (Urk. 6/59) sprach ihr die IV-Stelle nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 5. April 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab Dezember 2009 zu (Urk. 6/105). 1.2
Nach Eingang eines am 1 9. Juli 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/112) holte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 6/134; Urk. 6/135 = Urk. 3/1) unter anderem beim Zentrum Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 0. April 2015 erstattet wurde (Urk. 6/150). Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten weiterhin eine Viertelsrente zu (Urk. 6/154 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 6. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Sep tember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. Ap ril 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1. 6
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das eingeholte polydiszipli näre Gutachten, davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr, eine leidens angepasste Tätigkeit hin gegen zu 70 % zumutbar sei (S. 2 f.) . Entsprechend
bestätigte sie weiterhin den Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer de gegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit und machte geltend, die Beschwerdegegnerin gehe nicht auf die Unterlagen des betreuenden Psychiaters ein. Es werde behauptet, dass sie aus eigener Kraft die vom behandelnden Psychiater seit 2008 bestätigte chronische Depression über winden könne. Auch die fortgeschrittene Glaukomerkrankung sowie die bestehende schwere Störung der Schilddrüse würden ignoriert. Sie sei inzwi schen kaum mehr fähig, eine leichte Arbeit zu 50 % zu verrichten, da sich der Gesundheitszustand zusehends verschlechtere. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Ausmass sich der Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei t der Verfü gung vom 5. April 2011 verändert haben. 3. 3.1
Bei der ursprünglichen Zusprache einer Viertelsrente
im April 2011 (Urk. 6/105) lagen die folgenden medizinischen Beurteilungen vor: 3.2
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 2. Mai 2009 (Urk. 6/62/1-5) unter Beilage von weiteren Berichten (vgl.
Urk. 6/62/6-35) von persistierenden Nackenschmerzen und einem depressi ven Zustandsbild (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin könne keine Lasten heben, die Arme seien nicht belastbar. Die bisherige Tätigkeit sei nur zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). 3.3
Im Bericht über ein Arbeitsassessment am Spital A.___, Rheuma kli nik und Institut K.___, vom 1 3. Mai 2009 (Urk. 6/63) führte n die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe bei den Tests im Wesentli chen eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei en eine deutliche Selbst limitierung festgestellt und dabei 7 Inkonsistenzpunkte beobachtet wor den. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate von ergo no mischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte (S. 3 oben). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von aktuell 50
%. Län gerfristig sei mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 3 Mitte). Für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von aktuell 75 % . Die Beschwerdeführerin sei über diese Beurteilung informiert worden und damit ein verstanden (S. 3 unten). 3.4
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 6. Januar 2010 (Urk. 6/68/ 1-5) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Die Depressionen der Beschwerdeführerin seien einerseits konstitutionell bedingt, andererseits verstärkt und chronifiziert durch das somatische Leiden. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Sie sei in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Sie könne hingegen 4 Stunden sitzenden Unterricht (Deutschkurs) absolvieren (Ziff. 1.7) .
In einer Stellungnahme vom 2 6. März 2010 (Urk. 6/72) führte Dr. B.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wegen der Chronifiziertheit der Depression und der unglücklichen Interaktion zwischen Depression und Schmerz zurzeit 50 % erwerbsunfähig. Im Sinne einer Chance, ihre Situation besser in den Griff zu bekommen, habe er sie ab Januar 2010 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben und sie bemühe sich seither um Arbeit. 3.5
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte im psychiatrischen Untersuchungs bericht vom 1 4. Juni 2010 (Urk. 6/74) als psychiatrische Diagnose eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.11), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Dazu führte sie aus, es ergäben sich keine zur fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Psychiaters differenten Beurtei lungen . Während der Exploration sei deutlich geworden, dass die Beschwerde führerin sehr angstvoll bezüglich eines Reintegrationsversuches gewesen sei, was auf die depressive Selbstwertminderung und die im Rahmen der Depression stehenden Insuffizienzgefühle zurückgeführt, jedoch auch als Hinweis der Selbst limitierung begriffen werden könne. Unter dem Aspekt der Symptomaus weitung
würden sich sowohl die dissoziativen Zustände als auch die anhaltende Beschäftigung mit dem Schmerzerleben subsumieren lassen . Gesamthaft könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten sei, für leidens angepasste Tätigkeiten gelte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % mit Steigerungsmöglichkeit (S. 4 f.). 4. 4.1
Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein: 4.2
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte im Bericht vom 2 1. August 2013 (Urk. 6/115/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, ein chronisches lumbo vertebrales Schmerzsyndrom, muskuläre Haltungsinsuffizienz (Oktober 2010) mit pseudoradikulärer Komponente (im MRI deutliche Segmentdegenera tion C6/7 mit bilateral betonten Diskushernien, rechts medial Anteil des F oramen massiv eingeengt), sowie eine rezidivierende depressive Störung mit somato former Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin habe immer noch Nacken - und Armschmerzen sowie intermittierende Kopfschmerzen (Ziff. 3.4). Der Gesundheitszustand seit stationär (Ziff. 4.1), die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessert werden (Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführerin gehe es psychisch nicht gut, sie habe per sistierende Schmerzen und müsse täglich Schmerzmittel einnehmen (Ziff. 5.1). In der bis herigen Tätigkeit sei sie nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensange passten Tätigkeit bestehe zirka eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2). 4.3
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) nannte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 (Urk. 6/117/1-3 = Urk. 3/2) als neue psychiatrische Diagnose eine Chronifi zierung der mittelschweren Depression. Es sei trotz adäquater Pharmakotherapie und Psychotherapie keine Remission erreichbar. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Bewältigung des Alltages als Hausfrau min destens um 50 % eingeschränkt sei . Sie benötige für alles doppelt so viel Zeit wie eine gesunde Person. Sie habe sich auf viele Halbtagsstellen beworben, aber angesichts der S chwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen findet sie keine Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt (Ziff. 1.1). Die Beschwerde führerin sei weiterhin depressiv verstimmt und habe rezidivierende suizidale Krisen. Die schlechte Prognose der fortgeschrittenen Glaukomerkrankung ver stärke die Depressivität und der schwache Visus verschlechtere die berufliche Leistungsfähigkeit zusätzlich. Aus psychiatrischer Sicht sei in Anbetracht der Chronifiziertheit des Krankheitsbildes kaum mit einer Besserung zu rechnen (Ziff. 1.4). Es erfolge alle 2 Wochen eine einstündige Psychotherapie (Ziff. 1.5). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 %, in einer leidens angepassten leichten Tätigkeit sei sie 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es werde eine ¾-Berentung vorgeschlagen (Ziff. 1.11). 4.4
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 1 2. September 2014 (Urk. 6/137) aber mals fest, dass er die Beschwerdeführerin regelmässig in zirka 2 wöchentlichen Abständen sehe. Bei der ersten Konsultation habe eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung vorgelegen. Es sei nicht gelungen, sie trotz bester Compli ance zu einer Remission zu führen. Im Beobachtungszeitraum habe die Beschwerdeführerin ununterbrochen verschiedene Antidepressiva einnehmen müssen (S. 1). Sie sei wegen der verminderten psychischen Stabilität und dadurch Belastbarkeit sowie durch ihre Vergesslichkeit und die Konzentrations störungen nicht fähig, mehr als höchstens 30 % in leidens angepasster Tätigkeit zu arbeiten. Es werde eine erneute Begutachtung durch einen kompetenten Fachkollegen und die ¾-Berentung vorgeschlagen (S.
2). 4.5
Dr.
Z.___ führte im Bericht vom 1 6. September 2014 (Urk. 6/138/1-2 = Urk.
6/139/5-6) aus, dass sich die Situation der Halswirbelsäule und der Dis kushernie verschlechtert habe. Die Diskushernie C7 rechts und die degenerati ven Abnützungen hätten zugenommen, die Beschwerdeführerin habe vermehrte Schmerzen. Sie - Dr. Z.___ - sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Änderung der Situation nochmals fachärztlich beurteilt werden sollte. 4.6
Dr. med. D.___, Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie (ORL), nannte im Bericht vom 1 2. November 2014 (Urk. 6/140 /6-9) als Diagnose eine mittelgradige, kombinierte symmetrische Schwerhörigkeit unklarer Ursache (Ziff. 1.1). Aus ORL-Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6 und 1.11). 4.7
Dr. med. E.___, Augenzentrum F.___, nannte im Bericht vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/142) als Diagnose ein Pigmentdis persionsglaukom mit Gesichtsfeldschäden (Ziff. 1.4). Ophtalmologischerseits würden leichtgradige Gesichtsfelddefekte bestehen. Diese sollten sich auf die Tätigkeit als Krankenpflegerin nicht signifikant auswirken. Die bisherige Tätig keit sei aus ophtalmologischer Sicht zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei mög licherweise leichtgradig reduziert im Sinne einer leichten Verlangsamung bei komplexen visuellen Anforderungen (Multitasking in einem dynamischen visu ellen Umfeld) und in kontrastarmen, wenig beleuchteten Umfeld. Aus ophtal mologischer Sicht sei ein leicht erhöhter Zeitbedarf für die Verrichtung der angeordneten Aufgaben einzuräumen. (Ziff. 1.7). 4.8
Im polydisziplinären
Y.___ - Gutachten vom 20 . April 201 5 (Urk. 6 / 150 /1-29) stellten Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädi sche Chirurgie und Traumotologie des Bewegungsapparates, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21): - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), ohne suffiziente psychopharmakologische Therapie - c hronisches z ervi k obrachiales Schmerzsyndrom rechts bei D i skushern i e C6/7 bilateral mit Foramenstenose und Kompression der Nervenwurzel C7 rechts, klinisch Verdacht auf intermittierende radikuläre Reiz-Symp tomatik Wurzel C7 rechts - c hronische Lumboischialgien rechtsbetont
In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, d ie erhobenen psycho pa t ho logischen Befunde würden das Vorliegen einer depressiven Episode von mittelgradigem Ausprägungsgrad
bestätigen . Ferner erhärte sich vor dem Hinter grund der psychobiographischen Belastungsf aktoren und innerseelischer Konfl ikte bei gleichzeitig nicht vollumfänglich durch somatische Befunde erklär barem Schmerz auch der Eindruck einer anhaltenden somatoformen Schmerz störung. Die von der Beschwerdeführerin auf gezieltes Befragen beschriebenen mnestischen Episoden seien nach den erhobenen Befunden nicht eindeutig als Ausdruck einer dissoziativen Störung zu interpretieren, sie würden in depressiv bedingten gelegentlich en
mnestische n Einbussen aufgehen, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für eine primär hirnorganisch bedingte mnestische Störung ergebe (S. 18) .
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die depressive Erkran kung und die damit verknüpften Beeinträchtigungen von Affektregulation, Psychomotorik, Antrieb und Durchhaltevermögen beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben. Aus der begleitenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren resultiere darüber hinausgehend keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit und auch aus der möglichen dissoziativen Störung ergebe sich kein zusätzlicher Befund, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weiter einschrän ken könne . Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt . Es bestehe keine so gravierende Komorbidität auf somatischem oder psychiatri schem Fachgebiet, dass die Beschwerdeführerin unfähig wäre, Wil lenskräfte zu mobilisieren, um schmerzassoziierte Hemmungen gegenüber einer Arbeits leistung zu überwinden. Ferner liege bei der Versicherten kein ausge wiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen vor und darüber hinaus könne man sich auch nicht von Therapieresistenz oder einem schwerwiegenden primären Krankheitsgewinn ohne therapeutischen Zugang überzeugen. Überdies seien Zweifel an der Therapiecompliance angebracht (S. 18 Mitte) .
Vor diesem Hintergrund sei aus rein psychiatrischer Optik die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin mit 50 % einzuschätzen, ohne dass sich eine darüber hin aus gehende weitere Minderung der Leistungsfähigkeit ergebe (S. 18 unten).
Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht sei ebenso wie aus neurologischer Sicht auf die Cervicobrachialgie rechts bei Bandscheibenschaden C6/7 rechts bei foraminaler Einengung und einer Nervenwurzelkompression C7 rechts hinge wiesen worden . Ferner weise der Orthopäde auch auf c hronische Lumbo ischialgien rechtsbetont hin. Insbesondere in Folge einer Kraftminderung und Bewe gungseinschränkung
ergebe sich eine deutliche Minderbelastbarkeit des rechten Armes, die zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch somatisch führe . Dabei sei die vom Orthopäden (und auch der Neurologin) eingeschätzte vermin derte Leistungsfähigkeit von zirka 30 % in der psychiatrisch angenommenen halbtägigen Arbeitsfähigkeit integrativ berücksichtigt (S. 23).
Aus internistischer Sicht hielten die Gutachter fest, es könne keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 23 Mitte). Die arterielle Hypertonie sei eingestellt, die Vitamin D 3 -lnsuffizienz werde behandelt. Die Hypothyreose sei substituiert. Auch das Raynaud-Syndrom, die ORL-Problema tik und das Glaukom beidseits beeinträchtig t e n den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht, seien aber beim Belastungsprofil zu beachten (S. 19 unten) .
Die Gutachter gelangten zusammenfassend zur Einschätzung, dass eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes bestehe. Somatisch sei zumindest ab September 2014 von einer Verschlechterung auszugehen. Psychiatrisch werde der anlässlich der RAD-Untersuchung festgehaltene Gesundheitsschaden 2009/2010 bei im Wesentlichen gleichem Gesundheitszustand anders beurteilt (S. 26 unten). D ie Beschwerdeführerin sei
seit September 2007 nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegekraft in einem Altersheim auszu üben. Tätigkeiten im nachfolgend beschriebenen Belastungs /Ressourcenprofil seien der Beschwerdeführerin aber noch in einem Umfang von 4.25 Stunden täglich
zumutbar, dies ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit (bei ledi glich halbtägiger Arbeit bestehe auch orthopädisch und neurologisch keine zusätzli che Minderung der Leistungsfähigkeit), so dass sich für adaptierte Arbeits berei che eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50
% ergebe (S. 23 Mitte) . Dabei seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeit en im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen zumutbar. Geeignet seien leichte und wechsel belastende Tätigkeiten unter Schonung der rechten Hand. Ü berkopfarbeiten seien nicht geeignet. Die zumutbare Gehstrecke sei aufgrund der erhobenen Be funde nicht eingeschränkt. Wegstrecken über 500 Meter seien zumutbar. Arbeiten in ungünstiger Haltung mit, wie schon erwähnt, Überkopfarbeiten sowie Armvor haltetätigkeiten und Arbeiten in Vorneige seien nicht geeignet und nicht zumutbar. Das Tragen und Heben von Gewichten über 5 kg, vor allem rechts, könne nicht zugemutet werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Tätig keiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art mit einfachen bis durch schnittlichen Verantwortungen, welche ihrem Kenntnisstand entspr ä chen, zu verrichten. Sie solle dabei nicht unter besonderem Zeitdruck, im Akkord und unter Nachtarbeitsbedingungen tätig sein (S. 23 f.) .
Schliesslich hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe mehrfach angegeben, dass sie ihre Medikamente regelmässig und zuverlässig angebe. Die erhobenen Medikamentenspiegel würden allerdings deren Nichteinnahme nach weisen. Lediglich das Analgetikum Paracetamol sei in niedriger, therapeu tisch irre levanter Dosierung festgestellt worden. Es müsse mithin von bewussten Fals ch angaben ausgegangen werden (S. 28 unten). 5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hat. 5.2
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 5. April 2011 aufgrund einer zunehmenden Kompression der rechten C7 Wurzel verschlechtert hat. In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, dass sie den psychischen Gesundheitsschaden bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustand anders beurteilen würden (vorstehend E. 4.8). Die Beschwerdegegnerin ging schliesslich davon aus, dass in psychiatrischer Hinsicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es stellt sich im Folgenden daher die Frage, ob der vorliegende
psychische Gesundheitszu stand eine Invalidität im Sinne des Gesetzes
zu begründen vermag (vorstehend E. 1.1-2) .
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb). Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das Y.___ -Gut achten (vorstehend E. 4.8) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung le u chtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet (vgl. vorstehend E. 1.6).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestamm ten Tätigkeit als Pflegekraft nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leidensange passten Tätigkeit bestehe aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe schliesslich noch eine Arbeitsfä higkeit von 50 %
(vgl. vorstehend E. 4.8).
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die fortgeschrittene Glaukomer krankung sowie die sch w ere Störung der Schilddrüse nicht berücksichtigt wor den seien, verkennt sie, dass d ie Gutachter dazu ausdrücklich fest hielten, dass die Schilddrüsenerkrankung substituiert sei und die Glaukokmerkrankung den Grad der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, sondern lediglich beim Belas tungsprofil zu berücksichtigen sei (vgl. vorstehend E. 4.8). Im Übrigen ging auch die behandelnde Ärztin von keiner signifikanten Auswirkung der Glaukomerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 4.7). 5.3
Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es schliesslich
zu berücksichtigen, dass der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende
Beurteilungs kompetenz zukommt. Der Umstand, dass das Gutachten bezüglich der Darle gung der medizinischen Situation voll beweiskräftig ist, bedeutet nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist. Die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, ist eine Rechtsfrage und obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizini schen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversi cherungsrechtlicher Aspekte abzuweichen (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., 132 V 393 E. 3.1 f., 130 V 352 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.1). 5. 4
Die Gutachter stützten ihre Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf die in der laufenden Psychotherapie gewonne nen Erkenntnisse einer engen Verknüpfung des zunehmend chronifizierenden Schmerzsyndroms bei zervikaler Diskusgeneration und der depressiven Störung (Urk. 6/150 S. 25).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, dass die chronische Depression überwunden werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vgl. vorstehend E. 1.2) und mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vor stehend E. 1.3). Ein Rentenanspruch kann zudem grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Verän derung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht.
In dem im Rahmen der Begutachtung erhobenen Medikamentenspiegel liessen sich bis auf das Analgetikum Paracetamol in niedriger therapeutisch irrelevan ter Dosierung keine anderen Medikamente nachweisen, obwohl deren regel mässige und zuverlässige Einnahme von der Beschwerdeführerin mehrfach angegeben wurde. Die Gutachter sprachen diesbezüglich von einem massiven Zweifel an der Therapiecompliance (vgl. E. 4.8).
G egen eine konsequente Depressionsbehandlung
spricht ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nur einmal monatlich einen Termin beim Psychiater wahrnimmt (vgl. Urk. 6/150 S.
31). Folglich ist der mittelschweren depressiven Störung vorliegend die inva li disierende Wirkung abzusprechen, das es an einer konsequenten Depressions therapie fehlt, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (vgl. vor stehend E. 1.3). 5. 5
Der Beschwerdeführerin
ist es bei objektiver Betrachtung zumutbar, ihre Arbeits fä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, unterstützt durch eine entsprechende konsequente Depressionst herapie, ab September 2014 unter Berück sichtigung der somatischen Beschwerden in einem Pensum von 70 % zu verwerten (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 193).
Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es a ngesichts der obigen Feststellungen auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundes gerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). 6. 6.1
Angesichts der ausgewiesenen und revisionsrelevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab September 2014 ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensver gleich zu beurteilen. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeit punkt der für den Anspruch relevanten Verän derung des Gesundheitszustandes, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ging die Be schwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. April 2011 (vgl. Urk. 6/99 S. 2) sowie im Vorbescheid vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 6/134) vom zuletzt erzielten und der Teuerung ange passten Verdienst als Pflegehelferin aus. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin hingegen zur Ermittlung des
Validenein kommen s neu auf die Tabellenlöhne ab und nahm
dabei ein Valideneinkommen
von Fr. 58‘074.80 an (Urk. 2 S. 3 Mi tte) .
Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Vorgehen lässt sich der ange fochte nen Verfügung nicht entnehmen. Einzig aus einer Einkommensge gen überstellung in den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Tabellen löhne
heranzog, da die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren der Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr nachgehe (vgl. Urk. 6/151 S. 1). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, entspricht es doch empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Es lassen sich sodann in den Akten keine Hinweise finden, wonach vorliegend aus nah msweise davon abzuweichen wäre.
Ausgehend vom Lohn 2007 gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1 2. September 2008 (Urk. 6/40) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Frauen (Schweizerische r Lohnindex insgesamt [1939=100], Frauen, Stand 2007: 2‘454, Stand 2014: 2‘673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Erwerbs einkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt sich ein massgebendes hypothetische s
Valideneinkommen von rund Fr. 62 ‘ 30 6.-- (Fr. 59‘322.-- x 2‘6 73 : 2‘545) für das Jahr 201 4 . 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.5
Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne
gemäss
LSE ab. Dies ist nicht zu beanstanden.
Ausgehend von der seit September 2014 ausgewiesenen relevanten Verschlechterung des soma tischen Gesundheitszustandes hätte die Beschwerdegegnerin das Invalidenein kommen jedoch korrekterweise ausgehend von der LSE 2010 und nicht von der LSE 2012 bestimmen sollen, da diese Zahlen erst später veröffentlicht wurden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV).
Das im Jahr 20 10 von Frauen im Durchschnitt aller einfach en und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, TA1, Niveau 4). Unter Berücksichtigung d er durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit), der Nominallohnentwicklung der Frauen (Schweizerische r Lohnindex insgesamt [1939=100], Frauen, Stand 2010: 2‘579, Stand 2014: 2‘673; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung)
und des der Beschwerdeführerin zumut baren Arbeitspensums von 70 % (vorstehend E. 5.4)
ergibt sich ein massgeben des hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 38 ‘ 347 . -- (Fr. 4‘225 x 12 : 40 x 41.7 x 2‘673 : 2‘579 x 0.7) für das Jahr 2014 . 6.6
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.7
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 3), wogegen sie im Vorbescheid vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 6/134) sowie auch in der Verfügung vom 5. April 2011 (vgl. Urk. 6/99 S. 2) noch von einem Abzug von 20 % ausgegangen war. Gründe, welche eine solche Reduktion rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich und w u rden in der angefochtenen Verfügung auch nicht dargetan. Ausweislich der Akten hat sich m it der Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auch das Belastungsprofil entsprechend verändert. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
seit der Verfügung vom 5. April 2011 nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter Schonung der rechten Hand ausführen und das Tragen und Heben von Gewichten von mehr als 5 kg (bisher von mehr als 10 kg; vgl. Urk. 6/91 S. 2) nicht mehr zugemutet werden kann sowie bezüglich de r
Gl aukomerkrankung, der Schwerhörigkeit und des Raynaud-Phänomens weitere Einschränkungen bestehen, erscheint ein Abzug von 20 %, so wie er bis anhin gewährt wurde, als angemessen. Das Invalideneinkommen beträgt damit rund Fr. 30‘677.-- (= 0 . 80 x Fr. 38‘347.--). 6.8
Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Ein kommenseinbusse von Fr. 31‘629.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 51 % . Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens selbst bei der Anwendung der LSE 2012 -
bei entspre chendem leidensbedingten Abzug - kein anderes Ergebnis resultiert. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin
eine halbe Rente der Invalidenversiche rung zu.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. vorstehend E. 1.6) ab Dezember 201 4
Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente hat. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Juni 2015 aufgeho ben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager