Sachverhalt
1.
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 9. Dezember 2013 wurde X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 8/65). Im September 2014 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs in die Wege geleitet (Urk. 8/73 f.). In diesem Zusammenhang wurde mit Mittei lung vom 2 2. April 2015 die Durchführung einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung in Aussicht gestellt (Urk. 8/95); die Stornierung des Vergabever fahrens erfolgte mit Schreibe n vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 8/99), wobei gleichen tags die Anordnung einer polydisziplinären Abklärung in Aussicht gestellt
wurde (Urk. 8/101). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 hielt die IV-Stelle an ihrer Mitteilung vom 1 3. Mai 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass die Gut achterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügung bekannt gegeben werde (Urk. 8/103 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 6. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach einem Einigungsversuch eine ander e Gutachtensstelle mit einer bi disziplinären Begutachtung beauftrage. Eventualiter sei die Vergabe eines bidisziplinären Gut achtens in den Fachrichtungen Rheumatologie und Neurologie durch das Sozial versicherungsgericht vorzunehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unter zeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungs folge n
zu Gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 5. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 9), die entsprechenden Unterlagen wurden mit Schreiben vom 2 8. und 2 9. September 2015 eingereicht (Urk. 11, Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um
eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgese tzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfassungs- und konventionskon formen Auslegung für das erstin stanz li che Verfahren bei der Anfechtung ein er umstrittenen Gutachtensanord nung zu bejahen. 1.3
Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Rz. 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Ver gabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). 2. 2.1
Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Rz. 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasste die folgenden Punkte: Entscheid der IV Stelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festle gung von Fachdisziplinen und Fragenkatalog. Die zweite Phase umfasste die Er mittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und die Festlegung der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz. 2081 und 2085.1 in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung). 2.2
Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftrags ver gabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorge sehen ist (KSVI Rz. 2081.5). Da mit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Geric hts vom 28. März 2013 (E. 4.3) geäusserten Kritik an einem gestaf felten Weg mit je einer gericht lich anfecht baren Zwischenverfügung nach Phase eins sowie nach Phase zwei im Ergebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 e ine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, son dern
ledig lich die Bestim mung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis IVV durch das Zuweisungs system "SuisseMED@P" angekündigt wird, weder im erstin stanz lichen Verfah ren noch vor Bundesgericht anfechtbar . 3.
Die angefochtene Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 beschlägt allein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird im Dispositiv ausdrücklich festge halten, dass die Gutach terstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechend e Fachärzte werden in der angefochtenen Ver fü gung keine benannt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber - mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nach teils - nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E.
4.5).
Auf die Beschwerde vom 6. Juli 2015 ist damit nicht einzutreten. 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bew illigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis de s Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung; IVG). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh ren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Nachdem das Bundesgericht die vorliegend einschlägige Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 5. Juni 2013 begründete (BGE 139 V 339 E 4.5) und mit Urteil vom 3. Juli 2014 bestätigte (Urteil 8C_12/2014), ist im Zeitpunkt der Beschwer deerhebung von einer gefestigten Rechtspraxis auszugehen. Vor diesem Hinter grund müssen die Gewinnaussichten dieses Prozesses (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren, so dass dieser als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Schetty
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 9. Dezember 2013 wurde X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 8/65). Im September 2014 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs in die Wege geleitet (Urk. 8/73 f.). In diesem Zusammenhang wurde mit Mittei lung vom 2 2. April 2015 die Durchführung einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung in Aussicht gestellt (Urk. 8/95); die Stornierung des Vergabever fahrens erfolgte mit Schreibe n vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 8/99), wobei gleichen tags die Anordnung einer polydisziplinären Abklärung in Aussicht gestellt
wurde (Urk. 8/101). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 hielt die IV-Stelle an ihrer Mitteilung vom 1 3. Mai 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass die Gut achterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügung bekannt gegeben werde (Urk. 8/103 = Urk. 2).
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um
eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgese tzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
E. 1.2 In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfassungs- und konventionskon formen Auslegung für das erstin stanz li che Verfahren bei der Anfechtung ein er umstrittenen Gutachtensanord nung zu bejahen.
E. 1.3 Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Rz. 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Ver gabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).
E. 2 4. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 5. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 9), die entsprechenden Unterlagen wurden mit Schreiben vom 2 8. und 2 9. September 2015 eingereicht (Urk. 11, Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Rz. 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasste die folgenden Punkte: Entscheid der IV Stelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festle gung von Fachdisziplinen und Fragenkatalog. Die zweite Phase umfasste die Er mittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und die Festlegung der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz. 2081 und 2085.1 in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung).
E. 2.2 Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftrags ver gabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorge sehen ist (KSVI Rz. 2081.5). Da mit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Geric hts vom 28. März 2013 (E. 4.3) geäusserten Kritik an einem gestaf felten Weg mit je einer gericht lich anfecht baren Zwischenverfügung nach Phase eins sowie nach Phase zwei im Ergebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 e ine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, son dern
ledig lich die Bestim mung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis IVV durch das Zuweisungs system "SuisseMED@P" angekündigt wird, weder im erstin stanz lichen Verfah ren noch vor Bundesgericht anfechtbar .
E. 3 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 beschlägt allein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird im Dispositiv ausdrücklich festge halten, dass die Gutach terstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechend e Fachärzte werden in der angefochtenen Ver fü gung keine benannt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber - mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nach teils - nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E.
4.5).
Auf die Beschwerde vom 6. Juli 2015 ist damit nicht einzutreten.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin, unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 4.1 Da es vorliegend nicht um die Bew illigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis de s Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung; IVG).
E. 4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh ren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Nachdem das Bundesgericht die vorliegend einschlägige Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 5. Juni 2013 begründete (BGE 139 V 339 E 4.5) und mit Urteil vom 3. Juli 2014 bestätigte (Urteil 8C_12/2014), ist im Zeitpunkt der Beschwer deerhebung von einer gefestigten Rechtspraxis auszugehen. Vor diesem Hinter grund müssen die Gewinnaussichten dieses Prozesses (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren, so dass dieser als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
E. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Schetty
Dispositiv
- Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
- Dezember 2013 wurde X.___ mit Wirkung ab
- Juli 2010 eine Viertelsrente zugesprochen ( Urk. 8/65). Im September 2014 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs in die Wege geleitet ( Urk. 8/73 f.). In diesem Zusammenhang wurde mit Mittei lung vom 2
- April 2015 die Durchführung einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung in Aussicht gestellt ( Urk. 8/95); die Stornierung des Vergabever fahrens erfolgte mit Schreibe n vom 1
- Mai 2015 ( Urk. 8/99), wobei gleichen tags die Anordnung einer polydisziplinären Abklärung in Aussicht gestellt wurde ( Urk. 8/101). Mit Zwischenverfügung vom
- Juni 2015 hielt die IV-Stelle an ihrer Mitteilung vom 1
- Mai 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass die Gut achterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügung bekannt gegeben werde (Urk. 8/103 = Urk. 2).
- Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am
- Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach einem Einigungsversuch eine ander e Gutachtensstelle mit einer bi disziplinären Begutachtung beauftrage. Eventualiter sei die Vergabe eines bidisziplinären Gut achtens in den Fachrichtungen Rheumatologie und Neurologie durch das Sozial versicherungsgericht vorzunehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unter zeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ; unter Kosten- und Entschädigungs folge n zu Gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 2
- August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt ( Urk. 9), die entsprechenden Unterlagen wurden mit Schreiben vom 2
- und 2
- September 2015 eingereicht ( Urk. 11, Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom
- Juni 2015 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgese tzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2 In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfassungs- und konventionskon formen Auslegung für das erstin stanz li che Verfahren bei der Anfechtung ein er umstrittenen Gutachtensanord nung zu bejahen. 1.3 Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI , Stand 1. Januar 2014, Rz. 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Ver gabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).
- 2.1 Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Rz. 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasste die folgenden Punkte: Entscheid der IV Stelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festle gung von Fachdisziplinen und Fragenkatalog. Die zweite Phase umfasste die Er mittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und die Festlegung der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen ( KSVI Rz. 2081 und 2085.1 in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung). 2.2 Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftrags ver gabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorge sehen ist ( KSVI Rz. 2081.5). Da mit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Geric hts vom 28. März 2013 (E. 4.3) geäusserten Kritik an einem gestaf felten Weg mit je einer gericht lich anfecht baren Zwischenverfügung nach Phase eins sowie nach Phase zwei im Ergebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 e ine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, son dern ledig lich die Bestim mung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis IVV durch das Zuweisungs system "SuisseMED@P" angekündigt wird, weder im erstin stanz lichen Verfah ren noch vor Bundesgericht anfechtbar .
- Die angefochtene Zwischenverfügung vom
- Juni 2015 beschlägt allein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird im Dispositiv ausdrücklich festge halten, dass die Gutach terstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechend e Fachärzte werden in der angefochtenen Ver fü gung keine benannt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber - mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nach teils - nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E. 4.5). Auf die Beschwerde vom
- Juli 2015 ist damit nicht einzutreten.
- 4.1 Da es vorliegend nicht um die Bew illigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis de s Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung ; IVG ). 4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh ren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). Nachdem das Bundesgericht die vorliegend einschlägige Rechtsprechung bereits mit Urteil vom
- Juni 2013 begründete (BGE 139 V 339 E 4.5) und mit Urteil vom
- Juli 2014 bestätigte (Urteil 8C_12/2014) , ist im Zeitpunkt der Beschwer deerhebung von einer gefestigten Rechtspraxis auszugehen. Vor diesem Hinter grund müssen die Gewinnaussichten dieses Prozesses (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren, so dass dieser als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin , unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Schetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00735 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Beschluss vom
28. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin advokaturbüro kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 9. Dezember 2013 wurde X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 8/65). Im September 2014 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs in die Wege geleitet (Urk. 8/73 f.). In diesem Zusammenhang wurde mit Mittei lung vom 2 2. April 2015 die Durchführung einer bidisziplinären medizinischen Untersuchung in Aussicht gestellt (Urk. 8/95); die Stornierung des Vergabever fahrens erfolgte mit Schreibe n vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 8/99), wobei gleichen tags die Anordnung einer polydisziplinären Abklärung in Aussicht gestellt
wurde (Urk. 8/101). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 hielt die IV-Stelle an ihrer Mitteilung vom 1 3. Mai 2015 fest, unter Hinweis darauf, dass die Gut achterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Ver fügung bekannt gegeben werde (Urk. 8/103 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 6. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach einem Einigungsversuch eine ander e Gutachtensstelle mit einer bi disziplinären Begutachtung beauftrage. Eventualiter sei die Vergabe eines bidisziplinären Gut achtens in den Fachrichtungen Rheumatologie und Neurologie durch das Sozial versicherungsgericht vorzunehmen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unter zeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungs folge n
zu Gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 5. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 9), die entsprechenden Unterlagen wurden mit Schreiben vom 2 8. und 2 9. September 2015 eingereicht (Urk. 11, Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 4. Juni 2015 (Urk. 2), mit wel cher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um
eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgese tzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfassungs- und konventionskon formen Auslegung für das erstin stanz li che Verfahren bei der Anfechtung ein er umstrittenen Gutachtensanord nung zu bejahen. 1.3
Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis zi plinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2014, Rz. 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Ver gabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). 2. 2.1
Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Rz. 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasste die folgenden Punkte: Entscheid der IV Stelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festle gung von Fachdisziplinen und Fragenkatalog. Die zweite Phase umfasste die Er mittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und die Festlegung der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz. 2081 und 2085.1 in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung). 2.2
Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftrags ver gabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorge sehen ist (KSVI Rz. 2081.5). Da mit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Geric hts vom 28. März 2013 (E. 4.3) geäusserten Kritik an einem gestaf felten Weg mit je einer gericht lich anfecht baren Zwischenverfügung nach Phase eins sowie nach Phase zwei im Ergebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 e ine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, son dern
ledig lich die Bestim mung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis IVV durch das Zuweisungs system "SuisseMED@P" angekündigt wird, weder im erstin stanz lichen Verfah ren noch vor Bundesgericht anfechtbar . 3.
Die angefochtene Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 beschlägt allein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird im Dispositiv ausdrücklich festge halten, dass die Gutach terstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechend e Fachärzte werden in der angefochtenen Ver fü gung keine benannt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber - mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nach teils - nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E.
4.5).
Auf die Beschwerde vom 6. Juli 2015 ist damit nicht einzutreten. 4. 4.1
Da es vorliegend nicht um die Bew illigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis de s Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung; IVG). 4.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh ren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Nachdem das Bundesgericht die vorliegend einschlägige Rechtsprechung bereits mit Urteil vom 5. Juni 2013 begründete (BGE 139 V 339 E 4.5) und mit Urteil vom 3. Juli 2014 bestätigte (Urteil 8C_12/2014), ist im Zeitpunkt der Beschwer deerhebung von einer gefestigten Rechtspraxis auszugehen. Vor diesem Hinter grund müssen die Gewinnaussichten dieses Prozesses (ex ante betrachtet) als beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren, so dass dieser als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Karl Kümin, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Schetty