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IV.2015.00731

Rentenrevision in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision sowie Rentenaufhebung unter Berücksichtigung der neuen Standartindikatoren rechtens; kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen

Zürich SozVersG · 2016-07-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 19 57 geborene X.___ , Vater zweier 1979 und 1986 geborener Kinder ( Urk. 7/1/2) , war zuletzt bis Ende Juli 2002 als Betriebs mitarbeiter

(Kehrichtlader) bei der Y.___ tätig; letz ter effektiver Arbeitstag war der 5. November 2001 ( Urk. 7/15/1).

Am 1 7. Mai 2001 erlitt der Versicherte einen Berufsunfall , anlässlich welchem

er beim Zurückziehen eines Abfallc ontainers rückwärts über eine Stufe stolperte und anschliessend auf den Rücken sowie Hinterk opf stü r zte. Ausserdem prallte der Container gegen sein rechte s Schienbein . Dadurch

erlitt er

eine Wirbelsäulen kontusion

sowie Fussverletzung ( Urk. 7/13/11, Urk. 7/13/18, Urk. 7/21/7 =

Urk. 7/24/2, Urk. 7/21/12, vgl. auch Unfallmeldung vom 2 3. Mai 2011, Urk. 7/13/77) .

Die Leistungen der

Schweizerische n

Unfallversicherung sanstalt (SUVA ) wurden auf Ende November 2002 ohne Integrationsentschädigung oder Rente eingestellt ( Urk. 7/ 20 ).

Mit Datum vom 1 3. August 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 1 7. Mai 2001 sowie

die Wirbelsäulenkontusion und Fussverletzung zum Leistungsbezug bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1). Daraufhin zog die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten der SUVA ( Urk. 7/13/1-77 , Urk. 7/20/1-4, Urk. 7/21/1-15 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 3. August 2002, Urk. 7/14) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 26. August 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu , zuzüg lich einer Ehegatten- und Kinderrente ( Urk. 7/33). 1.2

Im Nachgang des im August 2006 erhobenen ordentlichen Revisionsverfahrens ( Urk. 7/3 6 ff.) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch des Versi cherten auf eine ganze Rente (Mittei lung vom 1 7. Oktober 2006, Urk. 7/41) . 1.3

Im Rahmen des im Januar 2012 nach lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-rung ( 6. IV-Revision) erhobenen Revisionsverfahrens ( Urk. 7/47 ff.) holte

die IV-Stelle die Verlaufsbericht e von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Me dizin , vom 5. März 2012 ( Urk. 7/49) und

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychotherapie, vom 1 3. März 20 12 ( Urk. 7/48) sowie Akten der Krankenversicherung ( Mutuel ) ein ( Urk. 7/50/1-5 3). Nach Beizug einer internen Stellungnahme ( Urk. 7/52/3) stellte die IV-Stelle dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2012 die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht ( Urk. 7/54). Dagegen erho b der Versicherte am 1 5. August 2012 Ein wand (Urk. 7/58 ). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (darunter der Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. März 2013, Urk. 7/61)

veranlasste die IV-Stelle

das interdisziplinäre (Orthopädie/Psychiatrie/Neurologie/Innere Medizin) Gutachten der MEDAS B.___

vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 7/76/1-50).

Mit Schreiben vom 1 8. März 2014

äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Gutachtens ( Urk. 7/80). Zudem reichte er den Arztbericht vo n

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/79/1 f. ), de n Bericht betreffend das neuropsychologische Ambulatorium von

Dr. phil. D.___ vom 1 7. März 2014 ( Urk. 7/79/4 ff.) sowie den Austrittsbericht des E.___ vom 17. April 2014 zu den Akten ( Urk. 7/81-82) . In der Stellung - nahme vom 2 3. Oktober 2014 erklärte Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertif izierter med. Gutachter SIM, MEDAS B.___ , aus den neu eingereichten Berichte n würden sich aus psychiatrischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben ( Urk. 7/85) .

N ach Beizug einer internen St el lungnahme ( Urk. 7/89/10) hob die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 2. Juni 2015 mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung wie vorbeschieden auf ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Rentenaufhebung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Juni 2015 aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien ihm Ein gliederungsmassnahmen und eine akzessorische Übergangsrente im Sinne der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Be - schwerdeführer am 1 0. September 2015 zur Ken ntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 ( BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.7 ) nichts. 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Eine laufende Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invali ditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts-grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 2 8. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur -teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1. 5

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu - spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schluss - bestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbe - stimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzu - sprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nicht - syndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähig - keit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Überprü fung der Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlagen gehörten. Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 2 4. Januar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2014

zu den nachgereichten Arztberichten würden nach wie vor Diagnosen vorliegen, die zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlagen gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren ana tomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Ebenso wenig würden psychiatri sche Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Da die zu prü fenden Kriterien (Förster-Kriterien) , welche zu einer ausnahmsweisen Unzumut barkeit der Schmerzbewältigung führen könnten, vorliegend nicht zu bejahen seien, liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor ( Urk. 1 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber zusammengefasst vor, die ursprüng liche Rentenverfügung vom 1 3. Januar 2003 sei gemäss Feststellungen von Dr. C.___ im Bericht vom 3 1. März 2003 aufgru nd radiologisch objekti vierbare r Wirbelsäulenbeschwerden sowie d er von Dr. A.___

mit Bericht vom 7. Mai 2003 diagnostizierten Depression, bei welcher es sich u m ein selbständi ges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes dep ressives Leiden gehan delt habe, ergangen. Selbst wenn eine psychische Schmerzstörung vorgelegen habe, was ausdrü cklich bestritten werde, so sei

eine Aufteilung der B e schwerden in solche mit und ohne klares Beschwerdebild nicht möglich. Demgegenüber sei eine Rentenaufhebung unter Berufung auf die Schlussbestimmungen nur zuläs sig, wenn die ursprüngliche Rente ausschliesslich als Folge eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen

Beschwerdebildes ohne na chweisbare organische Grundlage ausgerichtet worden sei. Die Beweislast für diesen quali fizierten Kausalzusammenhang obliege der IV. Da die vorliegenden Akten die sen Beweis nicht zuliessen, sei eine Revision nach Massgabe der Schlussbe stimmungen der IV-Revision 6a nicht zulässig ( Urk. 1 S. 6 f.) . Soweit das Gericht anderer Ansicht sei, sei gemäs s dem aktuellen Bericht von Dr. C.___ vom 6. Januar 2014 davon auszugehen, dass er (der Beschwerdeführer) nach wie vor an erheblichen, objektivierbaren Wirbel säulen beschwerden leide . Sollte das Gericht Zweifel daran haben, sei ein Obergutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 7) . Das MEDAS-Gutachten sei rund eineinhalb Jahre vor der rentenauf - hebenden Verfügung ergangen und basiere nicht auf dem aktuellen, mass - gebenden Gesundheitszustand . So habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers nach der Begutachtung verschlechtert. Mit Bericht vom 17.

März 2013 habe die Neuropsychologin Dr. G.___ bestätigt, dass er an einer schweren Depres sion leide ( Urk. 1 S. 8). Im Austrittsbericht des E.___ vom 1 7. April 2015 sei ebenfalls eine schwere Depression diagnostiziert worden. Die MEDAS B.___ ha be in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 ohne nochma lige persönliche Untersuchung behauptet, die von den Fachärzten des E.___ diagnostizierten Beschwerden seien nicht glaubhaft. Auffallend sei ferner, dass die Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2014 nicht vom MEDAS- Psychiater stamme, der ihn

(den Beschwerdeführer) im Rahmen der Abklärung begutachtet habe (med. prakt. H.___ ) , sondern von Dr. F.___ . Da psychische Beschwerden nicht radiologisch dokumentierbar seien, setze eine seriöse Beur teilung eine persönliche klinische Abklärung voraus. Dr. F.___ habe ihn (den Beschwerdeführer) indes nie persönlich gesehen. Bei seiner Stellungnahme handle es sich somit um eine reine Aktenbeurteilung. Ausserdem sei eine zwei monatige Abklärung im Rahmen einer Hospitalisation zweifellos umfassender und dank der langen Beobachtungs phase schlüssiger ( Urk. 1 S. 9) . Zusammen fassend leide er (der Beschwerdeführer) an einer selbständigen Depression, wel che keine Erwerbstätigkeit mehr zulasse. Entsprechend habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 10). Dies gelte unter Berücksichtigung des mit Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 1 7. Juni 2015 [BGE 141 V 281] eingeführten „strukturierten Beweisverfahrens“

selbst unter der Annahme eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebildes ( Urk. 1 S. 10 ff.). Schliesslich bestehe bei einer Rentenaufhebung nach Massgabe der Schlussbestimmungen 6a ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Selbst wenn er (der Beschwerdeführer) sich gegen eine Eingliederung ausge sproch en habe – was bestritten werde und wofür die Beweislast bei der IV liege -, so könnten die Leistungen nicht ohne Mahnverfahren ve rweigert werden ( Urk. 1 S. 12 f. ) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die Voraussetzungen einer Rentenanpas sung nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, und andererseits, ob die Rentenaufhebung unter diesem Rechtstitel zulässig ist. 3.

3.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf die nachfol gend zitierte medizinische Aktenlage: 3. 2

Im Nachgang des Unfallereignisses vom 1 7. Mai 2001

sowie a ufgrund

zunehmen der Beschwerden im Halswirbelsäulen ( HWS )

- Bereich mit Ausstrah lung in den Hinterkopf sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und des thorakolumbale n Übergangs wurde der Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2001 und 1 1. Juni 2001 im I.___

ambulant behandelt und untersucht . Die durchgeführten Röntgenuntersuchungen der HWS, Brustwirbelsäule ( BWS ) , LWS sowie des Schädels zeigten

keine ossären Läsionen . Ausserdem wurde ein e

Magnetresonanztomographie ( MRI )

durchgeführt. Diese ergab ein en

Normalbe fund ( Bericht vom 1 1. Juni 2001, Urk. 7/13/18) . 3. 3

In der Folge veranlasste das

I.___

ein neurologis ches Konsilium durch Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Neurologie , im Rahmen dessen diese feststellte, es l iessen sich keine „harten“ neurologi schen Ausfälle finden. Das beklagte „tote Gefühl“ entlang der ganzen rechten Körperhälfte sei als funktionelle Begleitsymptomatik des Schmerzs yndroms zu interpretieren. Dr. J.___ empfahl eine konsequente physikalische Therapie unterstützt durch eine regelmässige analgetische Medikation ( Bericht vom 1 5. Juni 2001, Urk. 7/13/73 f. ). 3. 4

Auf Zuweisung des damals behandelnden Hausarztes erfolgte a m 1 6. Nove mber 2001 eine konsiliarische Untersuchung in der Schmerzsprechstunde der

K.___ . Aus dem Bericht vom 1 6. November 2001 ( Urk. 7/13/52 ff.) erhellt im Wesentlichen , im Gespräch seien keine auffallenden Psychopatholo gien aufgefallen, die Affektivität sei bei der Beschwerdeschilderung angesicht s der Übersetzung [ durch den ihn begleitenden Sohn ] sehr schwer einzuschätzen gewesen. Jedenfalls könne eine eklatante Störung derselben nicht postuliert werden. Während der Untersuchung sei die Beweglichkeit insbesondere im Schulter-Nackenbereich sehr gut gewesen. F ür die beklagten Beschwerden [ anamnestisch im Nackenbereich bzw. Kopfansatz sowie im unteren Bereich der HWS bis etwa zur Höhe der Sch ulterblätter] könne ein organischer Kern weder bestätigt noch verneint werden.

Der Beschwerdeführer w e rde zwecks weiterer Abklärungen hausintern überwiesen ( Urk. 7/13/53) . Die i n der Folge klinik in - tern

durchgeführten manualmedizinischen , neuraltherapeutische n und infiltrati - ve n Massnahmen verblieben ohne wesentliche Beeinflussung des B eschwerde - bildes ( Urk. 7/13/37-41 , Urk. 7/13/43 -51 , Urk. 7/21/7 = Urk. 7/24/2 ).

Dasselbe gilt für die von der K.___

bei Dr. Z.___ veranlasste Physiotherapie mit rumpfstabilisierenden Massnahmen ( vgl. Urk. 7/13/43, Urk. 7/21/7 = U rk. 7/24/2 ).

Die native Schädel-Computertomographie vom 2 0. Dezember 2001 zeigte auffallend enge Subarachnoidalräume supra- und infratentoriell , welche als Hinweise auf eine posttraumatische ödimatiöse Veränderung gedeute t wur den ( Urk. 7/13/45). Die am 2 4. Dezember 2001 durchgeführte Computertomo graphie des zervikothorakalen Übergangs erbracht e keinen Nachweis einer posttraumatischen ossären Läsion am zervikothorakalen Übergang . Die Costotransversalgelenke ergaben ebenfalls einen regelrechten Befund . Demge genüber wurde eine diskrete ventral e Spondylose Th3/4 festgestellt ( Urk. 7/13/43). Schliesslich erfolgte vom 1 2.

– 1 4. März 2002 eine klinikinterne Kurzhospitalisation

mit täglichen Procainbasen -Infusionen und einer langzeiti gen spinalen Traktion , welche

ebenfalls ohne wesentlich positive Beeinflussung der Beschwerden verlief . Im Bericht von 14. März 2002 führte der behandelnde Facharzt der K.___

aus, der Beschwerdeführer habe während der ganzen Therapie ausserordentlich ängstlich imponiert und das habe ihn in der Vermutung bestärkt, dass eine allgemeine Anspannung für die muskulären Beschwerden ver antwortlich sein dürfte ( Urk. 7/13/37). 3. 5

Im Vertrauensärztlichen Gutachten zuhanden der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 1 5. Mai 2002 diagnostizierte Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, ein chronisches cerviko cephales / thorcovertebrales und i ntermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ( Urk. 7/21/8 = Urk. 7/24/3 ). Es entstehe der Eindruck, dass beim Beschwerdeführer ein Prozess der Chronifizierung und der Sym p tomausweitung im Gange sei. Auch neu ropsychologische Symptome würden zunehmend auftreten. Mit einer Wieder herstellung sei ner Arbeitsfähigkeit als Keh richtlader könne mit grösster Wahr scheinlichkeit nicht gerechnet werden. Auch für jede andere Arbeitstätigkeit bestehe zurzeit eine sicher noch länger dauernde, wenn nicht definitive Arbeits unfähigkeit ( Urk. 7/21/9). 3. 6

Vom 2. Juli 2002 bis 1 9. September 2002 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter B ehand lung im M.___ (Urk. 7/26) . Dem Bericht zuhanden der Unfallversicherung vom 9. August 2002 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 7/21/10): - Chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom rechts stärker als links - Chronisches cervico -thorakales-brachiales Schmerzsyndrom rechts - Chronisches thorako -lumbales Schmerzsyndrom rechts - Dringender Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei - Zustand nach Wirbelsäulenkontusion am 1 7. Mai 2001

Aufgrund der Untersuchung vom 2 7. Juni 2002 bestehe ein deutlicher paraver tebraler Muskelhartspann mit Klopf- und Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der HWS sowie der oberen und unteren BWS. Es bestehe eine deutlich schmerz hafte Bewegungseinschränkung der HWS. Die obere und untere Extremität sei indes frei beweglich und die dortige Motorik intakt. Der Beschwerdeführer habe eine diffuse Hypästhesie im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand beschrieben, die einem Dermatom nicht sicher zuzuordnen sei. Es bestünden andauernde quälende Schmerzen, die durch eine n physiologischen Prozess allein nicht vollständig erklärt werden könnten. Es müsse daher von einer mit verursachenden

somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden ( Urk. 7/21/14). 3. 7

Mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2002 stellte die behandelnde Dr. Z.___ folgende Diagnosen ( Urk. 7/18/1): - Chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach - Wirbelsäulenkontusion mit cervicocephalem und cervicovertebralem Syndrom sowie ch r onisches Panvertebralsyndrom mit Hyposensibili tät über der rechten Körperhälfte - Visusverminderung beidseits - Hypakusis rechts - Depressive Entwicklung mit Chronifizierungstendenz und Symptomaus weitung

Es bestünden bei dem sehr verängstigt-nervösen Beschwerdeführer massive mus kuläre Verspannungen im ganzen Rückenbereich mit Betonung cer vicothorakal rechts bei schmerzhaft eingeschränkter Bew eglichkeit der HWS, BWS und LWS . Die zahlreichen Therapiemassnahmen inkl. Neuraltherapie, chi ropraktischen Manövern, lokale Infusionstherapie cervical , insbesondere wie derholte Lokalinfiltrationen hätten nur eine vorübergehende Besserung der Schmerzen bewirkt. Sodann bestünden seit dem Unfallereignis Kribbel- Dysäs thesien über der ganzen rechten Körperhälfte mit Hypakusis rechts und offen sichtlich Visusminderung rechts, die aber durch diverse neurologische und radi ologische Abklärungen nicht organisch hätten belegt werden können . In Anbe tracht der vollständigen Therapieresistenz und der gesamten Situation erscheine eine volle Berentung angebracht. Auf entsprechenden Fragekatalog gab Dr. Z.___

unter anderem zusätzlich an, der Beschwerdeführer sei bei den all täglichen Lebensverrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 7/18/2). 3.8

Dem im Auftrag des Beschwerdeführer s

erstellten

Bericht des behandelnden Dr.

A.___

vom 7. Mai 2003 ist als Diagnose zu entnehmen ( Urk. 7/22/8) : - Status nach Unfallgeschehen mit konsekutiv em, persistierendem ausge prägtem Schmerzsyndrom und daraus resultierender schwerer, ängstlich-depressiv-hypochondrischer Entwicklung mit latenter, zeitw eise akuter Suizidalität (ICD F 32.2) - Differenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung PTBS mit Te ndenz zu Chronifizierung (ICD F 43.1)

Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfallgeschehen im Mai 2001 unter persis tierenden Schmerzen im Kopf- , Nacken- und im Wirbelsäulenbereich, derent wegen er verschiedene Ärzte und Spitäler aufgesucht habe. Weil die Schmerz sensationen durch ärztliche Behandlung nicht wirklich zu lindern gewesen seien, hätten sich zunehmend Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Gedanken kreisen um die Schmerzen, Appetit- und Antriebsstörungen, Lustlosigkeit und Hoffnungslosigkeit im Hinblick auf eine Besserung sowie schliesslich Sinnlosig keitsgefühle entwickelt. Es bestehe auch eine verminderte Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit. Aufgrund des Schmerzsyndroms und der in der Folge entwickelten schweren Depression sei der Beschwerdeführer aus ärztlich-psy chiatrischer Sicht seit dem 6. November 2001 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/22/8 f.). 3. 9

Auf Zuweisung von Dr. Z.___ wurde der Beschwerdeführer von Dr. C.___

untersucht. Die von ihm am 2 8. März 2003 durchgeführte Computertomogra phie der Kopfgelenke ergab entgegen ge setzte Fehlstellungen von C1 (Rotation nach links) und C2 und C3 (Rotation nach rechts), wahrscheinlich im Sinne der muskulären Dysbalance , und eine mediane Prot r usion der Bandscheibe C2/

3. Dr. C.___ beurteilte

diesen Befund als ausgeprägte myofasciale Sympto matik rechts cervico-cephal und cervicobrachial , wahrscheinlich bei Verkürzung der Muskulatur ( Bericht vom 3 1. März 2003, Urk. 7/22/10-13). 3. 10

Aufgrund der geschilderte n medizinische n Aktenlage sowie n ach Beizug einer internen Stellungnahme ( Urk. 7/28) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. August 2003 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 70 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/33). 3. 11

In der Folge wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invali denrente im Jahre 2006 bestätigt (Mittei lung vom 1 7. Oktober 2006, Urk. 7/41 , Sachverhalt Ziff. 1.2 ) . Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Anga ben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen ( Urk. 7/37) sowie die

Ver laufsb ericht e der behandelnden Dr es . Z.___

vom 4. September 2006 ( Urk. 7/38) und

A.___ vom 7. Oktober 2006 ( Urk. 7/39) . 3. 12

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rentenzusprache im Wesentlichen auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil des erfolgte. Liess sich doch trotz eingehenden klinischen und bildgebenden Abklärungen kein

hinreichende s organisches Korrelat für die beklagten Symp tome finden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers waren

auch die von Dr. C.___ erhobenen Befunde zu unspezifisch und vermochten sie für sich allein weder eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen noch die dauerhafte Kopf schmerzsymptomatik in der geschilderten Fo rm zu erklären. Ausserdem war die beklagte Ausstrahlung der Schmerzen in Richtung Oberarm-Aussenseite, Unter arm und Finger auf der rechten Seite nicht durch ein radikuläres Geschehen erklärbar ( Urk. 7/76/23 f.) . Unabhängig der Glaubhaftigkeit der

geschilderten Beschwerden

(vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 2 2. Oktober 2001, Urk. 7/13/57) sind bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Leiden

– wie bei allen nicht objektivierbaren Krankheitsbildern – aus juristischer Sicht weitere Kriterien (nach bisheriger Rechtsprechung die sogenannten Foerster-Kriterie

n) bzw . Indikatoren (vgl. E. 5.3 ) beizuziehen bzw. zu berücksichtigen, um zu prü fen, ob das Leiden invalidisierend ist.

Darüber hinaus steht

fest , dass im Zeit punkt der Rentenzusprache jedenfalls keine vom syndromalen Zustan d unab hängige somatische und/oder psychische Gesundheitsschädigung, welche selb ständig zur Begründung des Rentenanspruchs hätte beitragen können, vorlag. Insbesondere entwickelte sich die depressive Symptomatik nach überzeugender Feststellung von Dr. A.___

in folge des Schme rzsyndroms . Konkret führte Dr. A.___

damit korrelierend aus, d er Beschwerd eführer leide angesichts per sistierender Schmerzen seit dem Unfallereignis im Mai 2001 an Antriebsstörun gen und Lustlosigkeit und habe Probleme

mit der Schmerzverarbeitung. Ausser dem

bestehe eine Verzweiflung stendenz

im Hinblick auf die Befürchtung, der schmerzhafte körperliche Zustan d könnte anhalten ( Urk. 7/22/1, Urk. 7/22/8 , E. 3.8 ) . Auf das Fehlen einer

vom syndromalen Zustand unabhängige n psychi sche n Gesundheitsschädigung deuten schliesslich auch die Aussagen des Beschwerdeführer s, wonach er vor dem Unfal lereignis keinerlei psychischen

(oder sonst wie gearteten gesundheitlichen) Beschwerden und Einschränkungen g ehabt habe ( Urk. 7/76/14, Urk. 7/76/32 ) .

Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch dann ein unklares Beschwerdebild vorliegen, wenn eine depressive Erkrankung bloss als Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens und nicht als ein selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteile 8C_654/2014 vom 0 6. März 2015 E. 5.3; SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95, 8C_302/2011 E. 2.4; Urteile 9C_521/2012 vom 1 7. Januar 2013 E. 3.1.2 und 4.1 sowie 9C_246/2012 vom 1 6. Juli 2012 E. 3.5.2 f.).

Bei dieser Sachlage bleibt eine Rentenrevision in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision auch bei Vorliegen eines sogenannten „ Mischsachver-haltes “ möglich und zulässig (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen, E. 1. 5 ). Der Einwand des Beschwerde-führers, wonach der Rentenzusprache nicht ausschliesslich ein pathogenetisch - ätiologisch unklares Beschwerdebild zugrunde gelegen habe und eine Revision unter diesem Rechtstitel daher ausgeschlossen sei, geht damit ins Leere.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände rungen der 6. IV-Revision ( 1. Januar 2012) weder das 5 5. Altersjahr zurückge legt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenprüfu ng ( 2. Juni 2015, Urk. 2) seit mehr als 15 Jahren bezo gen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 1 2. Februar 2014).

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesund heitszustandes komm t es dabei nicht an (vgl. E. 1.5 ). 4. 4.1

Dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2 4. Januar 2014 sind keine Diag nosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/76/27) . Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierten die beurteilenden Fach ärzte ( Urk. 7/76/28) : - Cervikocephales , thoracovertebrales und i ntermittierendes lumbovertebra les Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen bei/mit - Status nach Unfallereignis vom 1 7. Mai 2001 (Sturz nach hinten nach Einklemmung Unterschenkel durch einen Container) - mittelschweren degenerativen Veränderungen an der LWS, BWS und HWS - Status nach Scheuermann - Dysthymia (F34.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Chronischer Spannungskopfschmerz - Dyslipidämie - Verdacht auf Steatosis

hepatis mit leichter entzündlicher Aktivität

Im Rahmen der orthopädischen Anamnese beklagte der Beschwerdeführer Kopf schmerzen (partial und am Hinterkopf) , Nackenschmerzen, Schwindel sowie Orientierungslosigkeit . Ausserdem habe er einen Tremor. Sodann habe er Mühe, die Beine ab dem Knie zu spüren. Er habe einen Druck im Rücken (obere BWS), im Nacken sowie im Bereich der LWS ( Urk. 7/76/11).

Aufgrund der klinischen Untersuchung hielt der orthopädische Facharzt fest, es

bestehe eine einge schränkte Beweglichkeit der LWS und HWS, jedoch ohne radikuläre Zeichen sowie Myogelosen im Schulterbereich. Aufgrund der vom Beschwerdeführer mitgebrachten MRI vom 8. März 2012 (HWS) und 1 5. März 2012 (LWS)

bestün den mässiggradige degenerative Veränderungen ( u ncovertebrale Arthrose der Segmente C5-C7 linksbetont mit leichter foraminaler Enge C6 und C7; flache Diskushernie li nksseitig C3/C4 ohne Tangierung; auf Höhe L4/L5 und L5/S1 mediane Diskushernie ohne Kompression der Nervenwurzel; im Bereich der BWS geringe Osteochondrose und Residuen eines M. Scheuermann) , welche aus orthopädischer Sicht die beklagten Beschwerden nur teilweise erklären könnten. Unter Berücksichtigung der Vorakten bestünde somit aus orthopädischer Sicht seit über 10 Jahren sowohl klinisch als auch radiologisch eine erhebliche Dis krepanz zu den angegebenen Be schwerden . Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer schwerste Arbeiten , i nsbesondere Heben und Tragen von mehr als 20 kg beidseits , Arbeiten in gehockter oder gebückter Haltung sowie das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen , nicht zumutbar . Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und Überkopfarbeiten seien nur selten zumutbar. Schliesslich seien Arbeiten mit längerer Zwangshaltung im Rücken zu vermeiden. In einer mittelschweren, wechselseitigen Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Dies betreffe die angestammte Tätig keit als ungelernter Arbeiter auf dem Recycling-Hof sowie eine allfällige Ver weistätigkeit ( Urk. 7/76/14 f.).

Anlässlich der psychiatrischen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, bis zum Unfallereignis habe er keinerlei psychische Beschwerden oder Einschrän kungen gehabt. Danach sei alles auf einmal anders geworden. S ein Hauptprob lem seien die Kopfschmerzen. Diese seien in Form eines Druckes vom Nacken ausgehend bis in die Stirn

- u nd Schläfenregion dauerhaft vorhanden, verge sellschaftet mit einem dauerhaften Drehschwindel. Ausserdem würden seine Augen beim Lesen zittern und es würde alles verschwimmen. Von der HWS ausgehend habe er sodann in die rechte Schulter, zum rechten Arm bis hinein in die Finger ausstrahlende Schmerzen. Die Finger würden stechen und kribbeln. Die Wirbelsäule schmerze im LWS-Bereich und die Schmerzen würden ins Gesäss bis hinein in beide Beine ausstrahlen. Er habe dann auch ein Stechen in den Füssen. Manchmal schmerze auch die linke Brustseite. Nach den früheren Sensibilitätsstörungen der rechten Körperhälfte befragt, habe der Beschwerde führer durchgehende Gefühlsstörungen verneint. Die nach dem Unfallereignis beklagten Hörstörungen seien ihm nicht mehr erinnerlich. I m Nachgang des Unfallereignisses sei er vergesslich und traurig geworden. Er habe schwarze Gedanken, insbesondere wenn er alleine sei. Er habe auch viele Selbstmordver suche begangen. So habe er einmal versucht, sich im Keller zu erhängen. Dabei sei er vom Nachbarn gefunden worden. Ein anderes Mal sei er bei roter Ampel über die Strassen gegangen. Er habe keinen Antrieb und müsse sich zu allem aufraffen. Seine Ehefrau fordere ihn immer wieder zu Aktivitäten auf. Morgens stehe er zu unterschiedlichen Zeiten auf und frühstücke dann mit seiner Ehe frau. Dann schaue er fern und sitze auf dem Sofa. Später bereite die Frau das Mittagessen zu, welches er mit ihr einnehme. Im Anschluss gehe er mit seiner Frau etwa eine halbe Stunde spazieren, wobei er auf einer Bank absitzen müsse. Zu Hause müsse er dann erstmal wieder ausruhen, dann sehe er fern oder lese er auch Bücher (historische Romane). Seine Ehefrau besorge für ihn immer wieder Bücher in portugiesischer Sprache. Abends gehe er mit seiner Frau manchmal noch einmal spazieren oder sehe fern. Ca. gegen 22 Uhr gehe er ins Bett. Sodann komme se i n e Tochter mit den Enkelsöhnen mehrfach pro Woche vorbei. Letztere würden sich freue n , ihren Grossvater zu sehen und mit ihm zu reden . Darüber sei er (der Beschwerdeführer) froh , aber es mache ihn nicht froh, wie er es genannt habe. Es sei für ihn die logische Konsequenz eines Unfalles, dass man danach versorgt werde und eine Rente bekomme. Er habe keine Energie, keinen Antrieb und keine Kraft, weshalb er nicht arbeiten könne. Auf entspre chende Frage gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei dem Berufsunfall vom Mai 2001 um einen sehr schweren Unfall gehandelt. Er sei bewusstlos im Spital gewesen ( Urk. 7/76/31 f. , Urk. 7/76/38 ).

Der psychiatrische Facha rzt hielt in Auseinandersetzung mit den Vorakten

fest, ein schweres Unfallgeschehen mitunter Eintritt einer Bewusstlosigkeit sei nicht dokumentiert ( Urk. 7/76/36). Im Gegenteil sei das einschlägige Unfallereignis

nicht als schwerer Unfall mit entsprechend schweren Verletzungen, welcher die beklagten Symptome hinreichend erklären liessen , zu werten . Es bleibe vielmehr insgesamt unerklärlich, wie ein nicht schweres und nicht als katastrophal und aussergewöhnlich einzustufendes Unfallereignis bei einem vorher psychisch gesunden Menschen, in dessen biographischen Entwicklung keine nachhaltigen Implikationen bestünden, zu einer dermassen massiv ausgeprägten psychischen Beeinträchtigung habe führen könne n ( Urk. 7/76/38 f.).

Neben der Schmerzsymptomatik habe der Beschwerdeführer verschiedentlich neurologische Symptome beklagt, welche indes über die

Jahre hinweg etwas unterschiedlich vorgetragen worden seien. Ausserdem habe er einerseits ausge führt, ein Zittern der Augen zu haben, was zu Verschwimmen führen würde; gleichzeitig habe er angegeben , historische Romane zu lesen. Den Titel des augenblicklichen Buches habe er unter Hinweis auf seine Vergesslichkeit nicht nennen können. Seine Frau besorge in einer Buchhandlung in Zürich immer Bücher in portugiesischer Sprache. Weshalb er trotz seiner Vergesslichkeit neue Bücher benötige, habe der Beschwerdeführer nicht sagen können. Für die orga nisch-morphologisch letz t lich nicht hinreichend erklärbare Schmerzausprägung habe der Beschwerdeführer eine Kon sta nz bzw. Progredienz beschrieben. Mit einer gewissen Latenz zum Unfallgeschehen habe er sodann psychische und kognitive Beeinträchtigung en

angegeben . In der Gegenüber trag ung sei dabei nur ein geringer Leidensdruck spürbar gewesen. Auf insistierende Nachfragen bezogen auf die allfällige Symptomatik habe der Beschwerdeführer eher auswei chend reagiert und habe er diffuse Angabe n gemacht. Auch hätten sich erhe bli che Diskrepanzen zwischen der ge s childerten S y m ptomschwere und dem be - schriebenen Aktivitätsniveau , welchem der Beschwerdeführer

– wenn auch nach Aufforderung durch die Ehefrau – nachgehen könne , gezeigt

( Urk. 7/76/33, Urk. 7/76/38) .

Es falle auf, dass der Beschwerdeführer das Unfallereignis in seiner subjektiven Wahrnehmung als schwerstgradig einstufe und daraus einen als rechtmässig empfundenen Versorgungs- und Rentenanspruch herleite. Es sei denkbar, dass die diesbezüglichen Erwartungen nur teilweise erfüllt worden seien und insbe sondere gewisse Untersuchungssituationen sowie entsprechende Nachfragen bezüglich seiner Leistungsansprüche bei ihm zu narzisstischen Kränkungen geführt hätten, bei dem Empfinden, dass ihm Leistungen zustehen würden. Diese Kränkungen könnten die Entwicklung einer entsprechenden psychischen Symptomatik sowie die Ausbildung psychosomatischer Reaktionen, insbeson dere in Form einer somatoformen Störung mitverursacht haben. Vor dem Hin tergrund der beschriebenen Diskrepanzen sowie des Verhaltens des Beschwer deführers sei darüber hinaus eine Neigung zur Verdeutlichung und Aggravation zu berücksichtigen und damit die Schwere der Symptomausweitung zu relati vieren . In psychiatrisch-diagnostischer H insicht sei somit einerseits von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Andererseits sei es initial zur Aus bildung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie Beeinträchtigung anderer Gefühle gekommen. Der Schweregrad einer depressi ven Episode sei nicht erreicht worden. Die Symptome liessen sich am besten in die Kategorie einer Dysthymia subsumieren. Die [mit Bericht vom 2 2. März 201 3 , Urk. 7/61 , vgl. Sachverhalt 1.3 ] vom behandelnden Psychiater [ Dr. A.___ ] postulierte chronische posttraumatische Belastungsstörung sei mit Verweis auf die ICD-10-Kriterien auszuschliessen . So könne das einschlägige Unfallereignis nicht als belastendes Erlebnis oder eine Situation aussergewöhn licher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses qualifiziert werden. Auch seien keine Symptome wie Flashbacks oder Alpträume vorhanden. Ein spezifi sches Vermeidungsverhalten bestehe ebenso wenig ( Urk. 7/76/39) . Dr. A.___ erwähne denn auch keinerlei Krite rien , welche die Diagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung zul a ssen würden. Widersprüchlich sei ferner, dass der

Beschwerdeführer von Dr. A.___

im Bericht vom 2 2. März 201 3 als seit Jah ren vollkommen lebensunfähig dargestellt, und gleichzeitig ausgeführt werde, dieser sei bis vor kurzem in der Lage gewesen, selbständig einzukaufen. Ferner werde der Beschwerdeführer von Dr. A.___

als global interessenlos beschrie ben, weshalb er zur Körperpflege und dergleichen animiert werden müsse. Andererseits werde ausgeführt, dieser schäme sich, weil er gemäss Feststellun gen seiner Ehefrau nach dem Einkaufen oft nicht das ri chtige Rückgeld mit bringe . Überhaupt nicht nachvollziehbar sei ferner, dass Dr. A.___ seit vielen Jahren differenzialdiagnostisch eine organische Hirnschädigung, bedingt durch das Trauma, diagnostiziert habe, gleichzeitig

aber keine in diesem Fall sinnvol len und notwendigen Abklärungsmassnahmen bei einem derartig jungen Pati enten in die Wege geleitet habe. Ferner sei angesichts des von Dr. A.___ postulierten derart einschränkend en Beschwerdebildes unverständlich , dass noch keine Hospitalisation oder teilstationäre Behandlungsmassnahme erfolgt sei. Die eher niedrig dosierte psychopharmakologische Medikation sei ebenfalls diskrepant zum Beschwerdebild . Offen müsse schliesslich bleiben, weshalb Dr. A.___ bereits von einer infausten Prognose spreche, ohne die zur Verfü gung stehenden Massnahmen nur annährend ausgeschöpft zu haben.

( Urk. 7/ 76/37 f.) .

Unter Berücksichtigung der – näher diskutierten - Försterkriterien resultierten weder aus der somatoformen Schmerzstörung noch aus der Dysthymie thera peutisch unüberwindbare, invalidisierende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähig keit und Alltagsfähigkeit. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit zu 100 % leistungsfähig, das heisse zu 8.5 Stunden an 5 Wochentagen ( Urk. 7/76/39 f. ) .

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hielt der beurteilende Facharzt betreffend den Hirnnervenstatus Normalbefunde fest. Während der Untersu chung hätten sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen insbesondere mit Bezug auf Daten beim

Beschwerdeführers gewisse Unsicherheiten gezeigt. Anderweitige Einschränkungen der Hirnbasisfunktionen oder höherer kogniti ven Funktionen hätten aber nicht bestanden. Es bestehe weder eine Müdigkeit noch erhöhte Ermüdbarkeit. Ebenso wenig zeige sich eine Fluktuation der Kon zentration und Aufmerksamkeit. Auch hinsichtlich der Motorik ergaben sich Normalbefunde . Insbesondere waren auf sämtlichen Bewegungsebenen der oberen und unteren Extremitäten keine Paresen objektivierbar. Die Koordina tion beider Extremitäten erwies sich als seitengleich normal. Die Feinmotorik beider Hände beurteilte der orthopädische Facharzt als normal koordiniert. Ein relevant erkennbarer Tremor bestehe nicht. Sodann erwies sich die Sensibilität für Ästhesie, Algesie und Thermästhesie im gesamten Körperbereich sowie an den oberen Extremitäten und am Rumpf als unauffällig . Am rechten Bein habe der Beschwerdeführer eine leichte Hypästhesie und Hypalgesie über der äus se ren Hälfte des rechten Oberschen k e ls sowie diffus am gesamten rec h ten Unter schenkel angegeben. Eine unauffällige Sensibilität sei wiederum an den Füssen beidseits berichtet worden. Das Vibrationsempfinden beurteilte der orthopädi sche Facharzt als altersnormal ( Urk. 7/76/43 f.) . Die aktuellen MRI

der HWS, BWS und LWS vom März 2012 könn t e n keine relevante, insbesondere keine nervenwurzelkomprimierende pathologische Prozesse bestätigen, weder zervi - kal noch lumbal. Die in den Vorakten auf g r und des HWS MRI in Höhe HWK 5/6 beschriebene leichtgradige Einengung des Foramens

C6 linksseitig korreliere so - mit nicht mit der klinischen Symptomatik, die eine Ausstrahlung eher nach rechts, als die andere Seite, besc hreibe . Auch im Bereich der LWS seien diesbe - züglich keine Pathologika mit Neurokompression erkennbar. Zusammenfas - send würden sich a us rein neurologischer Sicht auch retrospektiv keine Hinweise ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden. Medizinisch-theoretisch seien körperlich leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar ( Urk. 7/76/24 , Urk. 7/76/46 ).

Auf internistischem Fachgebiet finde sich schliessl ich der Verdacht auf eine labor chemisch nachgewiesene Steatosis

hepatis mit leicht entzündlicher Aktivi tät bei einer Dyslipidämie und mässig erhöhtem GPT-Wert. Dieser Befund sei indes ohne versicherungsmedizinische Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er sei deshalb in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Be - triebsmitarbeiter ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig , das heisse zu 8.5 Stunden an 5 Wochentagen . Dasselbe gelte für eine Verweistätigkeit. Mit Aus nahme von kurzen Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gelte das aus internistischer Sicht auch retrospektiv ( Urk. 7/76/49 f.).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die beurteilenden Fachärzte zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei für sämtliche mit telschwere n und leichte n , wechselbelastende n Tätigkeiten zu 100 %

vollschich tig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer, neurologischer und internmedi - zinischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Aus orthopädischer Sicht bestün - den die – weiter oben näher umschriebenen – Einschränkungen. A us Sicht der vier Fach g ebi e te gelte dieses negative und positive Fähigkeitsprofil mit entspre - chender Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv seit SUVA Abschluss im Dezember 2002 ( Urk. 7/76/28).

4.2

Vom 2 1. Februar 2014 bis 1 6. April 2014 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationär-psychiatrischen Behandlung im

E.___

auf . Im

Aus trittsbericht vom 1 7. April 2014 wurden als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) und als Nebendiag nose ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (G44.3) bei Status nach Arbeitsunfall vor 13 Jahren festgestellt ( Urk. 7/82/1).

Der Beschwerdeführer fühle sich traurig, müde, kraft- und energielos. Zudem spüre er einen starken inneren Druck und sei häufig aggressiv, angespannt und innerlich unruhig. Dabei richte sich die Aggression vor allem verbal gegen die Ehefrau. Er fühle sich innerlich leer und gehe oft pausenlos hin und her. Er sei zudem von persistierenden schweren Kopf- und Rückenschmerzen geplagt, wel che ihn in seinen Alltagsaktivitäten einschränken würden. Er fühle sich neu verfolgt, sehe Schatten und höre Stimmen, die ihn verhöhnen und auslachen würden. Er ziehe sich zum Schutz in sein Bett zurück. Zu einer zusätzlichen Beschwerdeverschlechterung sei es Anfang des Jahres gekommen, nachdem ein Revisionsverfahren betreffend seine IV-Rente eröffnet worden sei und er von einem externen Gutachter auch psychiatrisch als zu 100 % arbeitsfähig einge stuft worden sei ( Urk. 7/82/1 f.) . Bei Eintritt

sei der Beschwerdeführer wach, klar und allseits orientiert gewesen . Im formalen Denken sei er klar und strukturiert. Es bestehe keine Depersonalisation oder Derealisation . Gleichzeitig bestünden subjektiv Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Hinweise für opti sche und akustische Halluzinationen und wahnhaftes Wahrnehmen. Affektmäs sig sei der Beschwerdeführer abgestumpft, leer, vermindert schwingungsfähig, innerlich gereizt und angespannt sowie hoffnungs- und energielos. Ausserdem bestehe beim Beschwerdeführer im guten Allgemein- und Ernährungszustand eine vermehrte Müdigkeit und Appetitlosigkeit ( Urk. 7/82/2).

Unter psycho pharmakologischer Medikation habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf der stationären Behandlung psychisch stabilisiert. Für eine tagestherapeutische Anschlussbehandlung habe er sich nicht entscheiden können, sodass eine in der Tagesklinik des N.___ getätigte Anmeldung wieder habe gestoppt werden müssen. In Absprache mit der Familie sei statt dessen eine psychiatrische Spitex veranlasst worden ( Urk. 7/82/3). 5. 5.1

Das MEDAS-Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 5 ., 7., 1 5. und 2 7. November 201 3. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhän ge ein und liefert nachvollzieh bare Schlussfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren sowie späteren Einschätzun gen differenziert und ausführlich Stellung bezogen (E. 4.1, vgl. auch Stellung nahme vom 2 3. Oktober 2014, Urk. 7/85) und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden plausibel begründet.

Kommt hinzu , dass es sich bei Dr es . A.___ und Z.___ um behandelnd e

Ä rzt e handelt und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2014 sei von Dr. F.___ und nicht von med. pract . H.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, welcher ihn (den Beschwerdeführer) am 7. November 2013 begutachtet habe, verfasst worden, so ist dem entgegenzu halten, dass das Gutachten vom 24. Januar 2014 in gemeinsamer Verantwor tung sämtlicher untersuchende r Fachärzte unter Einschluss von

Dr. F.___ ver fasst worden ist und

letzterer seine Stellungnahme

auch in Kenntnis der not wendigen und relevanten

Vorakten

abgegeben hat (vgl. Präambel, Urk. 7/76/2) .

Sodann erfolgte die Selbsteinweisung des Beschwerdeführers ins E.___

lediglich rund drei Monate im Anschluss an die Begutachtung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich für den Beschwerde führer hätte nachteilig auswirken sollen, dass er im Zusammenhang mit der Stellungnahme durch Dr. F.___

hierzu nicht erneut persönlich untersuch t wor den ist. Insbesondere fehlt – bei Hinweisen auf psychosoziale Faktoren – eine nachvollziehbare Begründung für die ge ltend gemachte Verschlechterung.

Sodann vermag d ie Selbsteinweisung des Beschwerdeführers zur stationären Behandlung ins E.___ vom 2 1. Februar bis 1 6. April 2014 die überzeugende Einschätzung des

psychiatrischen Gutachters

nicht

in Zweifel zu ziehen. Insbesondere

haben sich die beurteilende n Fachä rzt e

des E.___ in keiner Weise mit den Vorakten geschweige denn mit de n begrün deten abwe ichenden Einschätzungen des psychiatrischen

Gutachter s auseinan dergesetzt und stützt sich der psychische Status vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers . L ässt der psychopathologische Befund doch insbesondere

objektivierbare kognitive, hirnorganische Defizite vermissen. Demgegenüber hielten die beurteilenden Fachärzte

fest, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und im formalen Denken klar und strukturiert ( Urk. 7/82/2, E. 4.2). Ebenso wurden die

halluz inatorischen Erlebnisse in ihrer Bedeutung, Einfühlbarkeit sowie den übrigen in diesem Zusammenhang zu erwartenden psychopathologischen Veränderungen

– insbesondere im Hinblick auf den zweimonatigen Beobachtungszeitraum –

im Austrittsberic ht nicht weiter diffe renziert . Zudem hat der Beschwerdeführer diskrepant zu den doch schwerwie genden Diagnosen die tagestherapeutische Anschlussbehandlung in der Tages klinik des N.___ verweigert ( Urk. 7/82/3).

Vor diesem Hintergrund ist der Austrittsbericht des E.___

vom 1 7. April 2014 nicht schlüssig und gibt er zu ke iner anderen Beurteilung Anlass .

In neurologischer Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass Dr. C.___ anläss lich der Konsultation vom 2 3. Dezember 2013 gestützt auf ein MRI des Gehirns vom 5. Dezember 2013 im Einklang mit den Gutachtern Normalbefunde des Hirnparenchyms sowie des Gefässsystems erhob ( Urk. 7/79/2 , E. 4.1 ). Die Ergeb nisse der von ihm in der Folge veranlassten neuropsychologischen Abklärung betreffend den Verdacht auf ein dementielles Syndrom sprachen sodann

alle samt gegen eine Dem enzerkrankung ( Urk. 7/79/11 f.). 5.2

Zusammenfa ssend erfüllt das Gutachten der MEDAS die an eine beweistaugli che Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen, womit mit der IV-Stelle auf die darin gestellten D iagnosen abgestellt werden kann. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführer s –

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.3

Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers. 5.3 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstö rungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfä higkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - aus schliessliche Berücks ichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res- sourcen ; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver -gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei-dens druck (E. 4.4.2).

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir- ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund- heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 5.3 . 2

Zunächst ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr ma teriell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sac hverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indik atoren erlauben oder nicht ( BGE 141 V 281 E. 8., mit Hinweis). 5. 3 . 3

Vorliegend erhellt aus dem Gutachten – worin noch auss chliesslich Aus-führung en zu den sogenannten Foerster-Kriterien – hinreichend, dass die Aus-prägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt.

Die Gesundheitsschädigung und ihr funktioneller Schwe - regrad wiegen nicht schwer .

Die Gutachter attestierten weder aus soma tischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andaue rnde wesentliche Arbeitsun - fähig keit. Sodann geht der Beschwerdeführer einem im Wesentlichen geordne - ten Tagesablauf nach, mitunter ausserhä uslichen Tätigkeiten (Spazieren ) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeits - fähigkeit (Lesen historischer Romane, Autofahren) und verfügt er zumin dest familienintern über intakte und tragende Beziehungen ( Urk. 7/76/33 , E. 4.1 ). Die beklagten Durchschlafprobleme begründete er mitunter selbst damit, dass er nachts sehr viel trinke und deshalb sehr viel auf die Toilette müsse ( Urk. 7/76/31). Der psychiatrische Gutachter führte sodann aus , bei entspre chender Motivation sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen und sich in verschiedenen Tätigkeitsfeldern entsprechend seinen intellektuellen Möglichkeiten zu etablieren. Umstellungsfähigkeit, Flexi bilität und fachliche Kompetenz seien für nicht allzu anspruchsvolle Arbeiten bei entsprechender Motivation als ausreichend einzuschätzen. Der Beschwerde führer sei selbstbehauptungsfähig, prinzipiell durchhaltefähig, kontaktfreudig zu Dritten und in Gruppen integrierbar. Ferner sei er zur unmittelbaren Selbstver sorgung fähig ( Urk. 7/76/28) . Weiter ergab sich aus der - nicht ganz konzisen – Schilderung des Beschwerdeführers , dass die in Anspruch genom - mene psych i atrische Therapie mit d er Sitzungsfrequenz von 2-3 Mal pro Monat ( Urk. 7/76/33 , an anderer Stelle 1 Mal pro Woche, Urk. 7/76/15 ) wenig intensiv und die psychopharmakologische Medikation eher niedrig dosiert ist. Entspre chendes ergibt sich auch aus den Krankenkassenbelegen vom April 2012 für die letzten drei zurückliegenden Jahre (Urk. 7/50), die für Dr. A.___ drei Kon takte (Juli 2010, Februar und August 2011), eine Therapiesitzung und zwei Medikamentenverschreibungen ausweist (Urk. 7/50/2, Urk. 7/50/29 und Urk. 7/50/41). Die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrän genden

übrigen Behandlungsmöglichkeiten (teilstationäre/ stationäre Therapien ) hat der Beschwerdeführer

– jedenfalls bis zu seiner Selbsteinweisung im Nach gang der Begutachtung – nicht in Anspruch genommen . Die in der Folge vom E.___

in die Wege geleitete tagesklinische Anschlussbehand lung hat er sodann

verweigert ( Urk. 7/82 , E. 4.2 ).

Vor diesem Hintergrund kann mangels ausgeschöpften Behandlungsressourcen v on einer invalidisierende n Leidensresistenz kaum

die Rede sein. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter sei darüber hinaus nur ein geringer Leidensdruck spürbar ( Urk. 7/76/38).

Schliess lich sind die gutachterlichen Hinweise auf die Neigung des Beschwerdeführers zur Verde utlichung und Aggravation (Urk. 7/76/23, Urk. 7/76/39) sowie auf de n Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis einen als recht mässig empfundenen Versorgungs- und Rentenanspruch herleite

( Urk. 7/76/26, Urk. 7/76/ 39 ) , zu erwähnen.

Damit im Einklang

wies bereits

der damals beur teilende orthopädische Facharzt anlässlich der von der SUVA veranlassten kreisärztlichen Untersuchung vom 2 9. Mai 200 2 auf das Krankheitsgefühl des Beschwerdeführers hin sowie darauf, dass in dessen Gedankenwelt das saluto genetische Pr inzip nicht vorhanden sei (Urk. 7/12/23).

Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten Diagnosen. 5.4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es de m Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, seine Lei-den zu überwinden und einer leichten bis mittelschweren, wechselseitigen Erwerbstätigkeit

mit Lastenheben bis 20 kg vollzeitlich

nachzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Einkommensvergleich. 6. 6.1

Gemäss Botschaft vom 2 4. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817, 1911 zu Abs. 2) besteht

- entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliede rung nach lit . a Abs. 2 SchlB IVG. Vielmehr setzt das Bestehen eines solchen voraus, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung "s innvoll und nutzbrin gend" sind und die versicherte Person ein M inimum an subjektiver Eingliede rungsfähigkeit zum Ausdruck bringt

( Rz . 1007.1 zweiter Abs. des Kreisschrei bens des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB; Stand: 1. Januar 2016 ] ; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 ). Allf älli - ge Wiedereingliederungsmass nahmen sind der versicherten Personen im Rah - men eines persönlichen Gesprächs aufzuzeigen und gegebenenfalls zu planen ( Rz . 1004 .2

KSSB ).

6.2

Vorliegend hat die IV-Stelle de m Beschwerdeführer bereits im Juni 2010 anläss lich des Pilotprojekts „ Ingeus “ Unterstützung in Richtung berufliche Wiederein gliederung angeboten ( Urk. 7/45). Sodann

wurde er

anlässlich des Gesprächs vom 19. Juni 2012, dessen Zweck alle ine die Information über die 6. IV-Revi sion war, über die veränderte Rechtsprechung und deren Folgen sowie Möglich keiten orienti ert (vgl. Einladungssc hreiben vom 1 3. Juni 2012, Urk. 7/51 ; vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 1 9. Juni 2012, Urk. 7/52/4 ).

Aus den Akten ergibt sich demgege n über kein – auch nicht sinngemässer – Antrag des Beschwerde führers auf Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Vorbescheid vom 2 0. Juni 2012 hat der Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 9. Juni 2012 vielmehr mitgeteilt, dass er an Eingliederungsmassnahmen nicht interes siert sei ( Urk. 7/54). Gegen diese Darstellung brachte er im Einwandverfahren nichts vor ( Urk. 7/58). Sodann

führte er anlässlich der Begutachtung aus, er habe keine Energie, keinen Antrieb und keine Kraft, weshalb er nicht arbeiten könne (Urk. 7/76/33) . Ausserdem äusserte sich der Beschwerdeführer wiederholt dahinge hend , es sei eine logische Konsequenz des Unfalls, „ dass man danach versorgt werde und eine Rente bekomme “ ( Urk. 7/76/22).

Bei offensichtlichem Fehlen von Motivation und sub jektiver Eingliederungsbereitschaft

war die IV-Stelle nicht verpflichtet, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und eine

akzessorische Übergangsrente auszurichten ( Urteil des Bu ndesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014, E. 5.2).

Der Vollständigkeit halber ist im diesem Zusammenhang

darauf hinzuweisen, dass die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht von beruflichen Rehabilitationsmassnahmen abhängig gemacht haben . Daran ändert auch nichts, dass sie solche vor dem Hintergrund der dürftigen Motivationslage für eine erfolgreiche beruflichen Reintegration empfahlen ( Urk. 7/76/29).

Schliesslich bedarf es im Vorfeld einer Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision e ntgegen dem Beschwerdeführer selbstredend kei - nes Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG. Dass vorliegend die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, wurde im Rahmen der vorangehenden Erwä - gungen

abschliessend erläutert. 7.

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali-denversicherung , IVV) als richtig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de m Beschw erdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex Beeler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 ) . Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Anga ben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen ( Urk. 7/37) sowie die

Ver laufsb ericht e der behandelnden Dr es . Z.___

vom 4. September 2006 ( Urk. 7/38) und

A.___ vom 7. Oktober 2006 ( Urk. 7/39) . 3.

E. 1.3 ] vom behandelnden Psychiater [ Dr. A.___ ] postulierte chronische posttraumatische Belastungsstörung sei mit Verweis auf die ICD-10-Kriterien auszuschliessen . So könne das einschlägige Unfallereignis nicht als belastendes Erlebnis oder eine Situation aussergewöhn licher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses qualifiziert werden. Auch seien keine Symptome wie Flashbacks oder Alpträume vorhanden. Ein spezifi sches Vermeidungsverhalten bestehe ebenso wenig ( Urk. 7/76/39) . Dr. A.___ erwähne denn auch keinerlei Krite rien , welche die Diagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung zul a ssen würden. Widersprüchlich sei ferner, dass der

Beschwerdeführer von Dr. A.___

im Bericht vom 2 2. März 201 3 als seit Jah ren vollkommen lebensunfähig dargestellt, und gleichzeitig ausgeführt werde, dieser sei bis vor kurzem in der Lage gewesen, selbständig einzukaufen. Ferner werde der Beschwerdeführer von Dr. A.___

als global interessenlos beschrie ben, weshalb er zur Körperpflege und dergleichen animiert werden müsse. Andererseits werde ausgeführt, dieser schäme sich, weil er gemäss Feststellun gen seiner Ehefrau nach dem Einkaufen oft nicht das ri chtige Rückgeld mit bringe . Überhaupt nicht nachvollziehbar sei ferner, dass Dr. A.___ seit vielen Jahren differenzialdiagnostisch eine organische Hirnschädigung, bedingt durch das Trauma, diagnostiziert habe, gleichzeitig

aber keine in diesem Fall sinnvol len und notwendigen Abklärungsmassnahmen bei einem derartig jungen Pati enten in die Wege geleitet habe. Ferner sei angesichts des von Dr. A.___ postulierten derart einschränkend en Beschwerdebildes unverständlich , dass noch keine Hospitalisation oder teilstationäre Behandlungsmassnahme erfolgt sei. Die eher niedrig dosierte psychopharmakologische Medikation sei ebenfalls diskrepant zum Beschwerdebild . Offen müsse schliesslich bleiben, weshalb Dr. A.___ bereits von einer infausten Prognose spreche, ohne die zur Verfü gung stehenden Massnahmen nur annährend ausgeschöpft zu haben.

( Urk. 7/ 76/37 f.) .

Unter Berücksichtigung der – näher diskutierten - Försterkriterien resultierten weder aus der somatoformen Schmerzstörung noch aus der Dysthymie thera peutisch unüberwindbare, invalidisierende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähig keit und Alltagsfähigkeit. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit zu 100 % leistungsfähig, das heisse zu 8.5 Stunden an 5 Wochentagen ( Urk. 7/76/39 f. ) .

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hielt der beurteilende Facharzt betreffend den Hirnnervenstatus Normalbefunde fest. Während der Untersu chung hätten sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen insbesondere mit Bezug auf Daten beim

Beschwerdeführers gewisse Unsicherheiten gezeigt. Anderweitige Einschränkungen der Hirnbasisfunktionen oder höherer kogniti ven Funktionen hätten aber nicht bestanden. Es bestehe weder eine Müdigkeit noch erhöhte Ermüdbarkeit. Ebenso wenig zeige sich eine Fluktuation der Kon zentration und Aufmerksamkeit. Auch hinsichtlich der Motorik ergaben sich Normalbefunde . Insbesondere waren auf sämtlichen Bewegungsebenen der oberen und unteren Extremitäten keine Paresen objektivierbar. Die Koordina tion beider Extremitäten erwies sich als seitengleich normal. Die Feinmotorik beider Hände beurteilte der orthopädische Facharzt als normal koordiniert. Ein relevant erkennbarer Tremor bestehe nicht. Sodann erwies sich die Sensibilität für Ästhesie, Algesie und Thermästhesie im gesamten Körperbereich sowie an den oberen Extremitäten und am Rumpf als unauffällig . Am rechten Bein habe der Beschwerdeführer eine leichte Hypästhesie und Hypalgesie über der äus se ren Hälfte des rechten Oberschen k e ls sowie diffus am gesamten rec h ten Unter schenkel angegeben. Eine unauffällige Sensibilität sei wiederum an den Füssen beidseits berichtet worden. Das Vibrationsempfinden beurteilte der orthopädi sche Facharzt als altersnormal ( Urk. 7/76/43 f.) . Die aktuellen MRI

der HWS, BWS und LWS vom März 2012 könn t e n keine relevante, insbesondere keine nervenwurzelkomprimierende pathologische Prozesse bestätigen, weder zervi - kal noch lumbal. Die in den Vorakten auf g r und des HWS MRI in Höhe HWK 5/6 beschriebene leichtgradige Einengung des Foramens

C6 linksseitig korreliere so - mit nicht mit der klinischen Symptomatik, die eine Ausstrahlung eher nach rechts, als die andere Seite, besc hreibe . Auch im Bereich der LWS seien diesbe - züglich keine Pathologika mit Neurokompression erkennbar. Zusammenfas - send würden sich a us rein neurologischer Sicht auch retrospektiv keine Hinweise ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden. Medizinisch-theoretisch seien körperlich leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar ( Urk. 7/76/24 , Urk. 7/76/46 ).

Auf internistischem Fachgebiet finde sich schliessl ich der Verdacht auf eine labor chemisch nachgewiesene Steatosis

hepatis mit leicht entzündlicher Aktivi tät bei einer Dyslipidämie und mässig erhöhtem GPT-Wert. Dieser Befund sei indes ohne versicherungsmedizinische Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er sei deshalb in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Be - triebsmitarbeiter ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig , das heisse zu 8.5 Stunden an 5 Wochentagen . Dasselbe gelte für eine Verweistätigkeit. Mit Aus nahme von kurzen Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gelte das aus internistischer Sicht auch retrospektiv ( Urk. 7/76/49 f.).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die beurteilenden Fachärzte zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei für sämtliche mit telschwere n und leichte n , wechselbelastende n Tätigkeiten zu 100 %

vollschich tig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer, neurologischer und internmedi - zinischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Aus orthopädischer Sicht bestün - den die – weiter oben näher umschriebenen – Einschränkungen. A us Sicht der vier Fach g ebi e te gelte dieses negative und positive Fähigkeitsprofil mit entspre - chender Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv seit SUVA Abschluss im Dezember 2002 ( Urk. 7/76/28).

4.2

Vom 2 1. Februar 2014 bis 1 6. April 2014 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationär-psychiatrischen Behandlung im

E.___

auf . Im

Aus trittsbericht vom 1 7. April 2014 wurden als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) und als Nebendiag nose ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (G44.3) bei Status nach Arbeitsunfall vor 13 Jahren festgestellt ( Urk. 7/82/1).

Der Beschwerdeführer fühle sich traurig, müde, kraft- und energielos. Zudem spüre er einen starken inneren Druck und sei häufig aggressiv, angespannt und innerlich unruhig. Dabei richte sich die Aggression vor allem verbal gegen die Ehefrau. Er fühle sich innerlich leer und gehe oft pausenlos hin und her. Er sei zudem von persistierenden schweren Kopf- und Rückenschmerzen geplagt, wel che ihn in seinen Alltagsaktivitäten einschränken würden. Er fühle sich neu verfolgt, sehe Schatten und höre Stimmen, die ihn verhöhnen und auslachen würden. Er ziehe sich zum Schutz in sein Bett zurück. Zu einer zusätzlichen Beschwerdeverschlechterung sei es Anfang des Jahres gekommen, nachdem ein Revisionsverfahren betreffend seine IV-Rente eröffnet worden sei und er von einem externen Gutachter auch psychiatrisch als zu 100 % arbeitsfähig einge stuft worden sei ( Urk. 7/82/1 f.) . Bei Eintritt

sei der Beschwerdeführer wach, klar und allseits orientiert gewesen . Im formalen Denken sei er klar und strukturiert. Es bestehe keine Depersonalisation oder Derealisation . Gleichzeitig bestünden subjektiv Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Hinweise für opti sche und akustische Halluzinationen und wahnhaftes Wahrnehmen. Affektmäs sig sei der Beschwerdeführer abgestumpft, leer, vermindert schwingungsfähig, innerlich gereizt und angespannt sowie hoffnungs- und energielos. Ausserdem bestehe beim Beschwerdeführer im guten Allgemein- und Ernährungszustand eine vermehrte Müdigkeit und Appetitlosigkeit ( Urk. 7/82/2).

Unter psycho pharmakologischer Medikation habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf der stationären Behandlung psychisch stabilisiert. Für eine tagestherapeutische Anschlussbehandlung habe er sich nicht entscheiden können, sodass eine in der Tagesklinik des N.___ getätigte Anmeldung wieder habe gestoppt werden müssen. In Absprache mit der Familie sei statt dessen eine psychiatrische Spitex veranlasst worden ( Urk. 7/82/3). 5. 5.1

Das MEDAS-Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 5 ., 7., 1 5. und 2 7. November 201 3. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhän ge ein und liefert nachvollzieh bare Schlussfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren sowie späteren Einschätzun gen differenziert und ausführlich Stellung bezogen (E. 4.1, vgl. auch Stellung nahme vom 2 3. Oktober 2014, Urk. 7/85) und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden plausibel begründet.

Kommt hinzu , dass es sich bei Dr es . A.___ und Z.___ um behandelnd e

Ä rzt e handelt und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2014 sei von Dr. F.___ und nicht von med. pract . H.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, welcher ihn (den Beschwerdeführer) am 7. November 2013 begutachtet habe, verfasst worden, so ist dem entgegenzu halten, dass das Gutachten vom 24. Januar 2014 in gemeinsamer Verantwor tung sämtlicher untersuchende r Fachärzte unter Einschluss von

Dr. F.___ ver fasst worden ist und

letzterer seine Stellungnahme

auch in Kenntnis der not wendigen und relevanten

Vorakten

abgegeben hat (vgl. Präambel, Urk. 7/76/2) .

Sodann erfolgte die Selbsteinweisung des Beschwerdeführers ins E.___

lediglich rund drei Monate im Anschluss an die Begutachtung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich für den Beschwerde führer hätte nachteilig auswirken sollen, dass er im Zusammenhang mit der Stellungnahme durch Dr. F.___

hierzu nicht erneut persönlich untersuch t wor den ist. Insbesondere fehlt – bei Hinweisen auf psychosoziale Faktoren – eine nachvollziehbare Begründung für die ge ltend gemachte Verschlechterung.

Sodann vermag d ie Selbsteinweisung des Beschwerdeführers zur stationären Behandlung ins E.___ vom 2 1. Februar bis 1 6. April 2014 die überzeugende Einschätzung des

psychiatrischen Gutachters

nicht

in Zweifel zu ziehen. Insbesondere

haben sich die beurteilende n Fachä rzt e

des E.___ in keiner Weise mit den Vorakten geschweige denn mit de n begrün deten abwe ichenden Einschätzungen des psychiatrischen

Gutachter s auseinan dergesetzt und stützt sich der psychische Status vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers . L ässt der psychopathologische Befund doch insbesondere

objektivierbare kognitive, hirnorganische Defizite vermissen. Demgegenüber hielten die beurteilenden Fachärzte

fest, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und im formalen Denken klar und strukturiert ( Urk. 7/82/2, E. 4.2). Ebenso wurden die

halluz inatorischen Erlebnisse in ihrer Bedeutung, Einfühlbarkeit sowie den übrigen in diesem Zusammenhang zu erwartenden psychopathologischen Veränderungen

– insbesondere im Hinblick auf den zweimonatigen Beobachtungszeitraum –

im Austrittsberic ht nicht weiter diffe renziert . Zudem hat der Beschwerdeführer diskrepant zu den doch schwerwie genden Diagnosen die tagestherapeutische Anschlussbehandlung in der Tages klinik des N.___ verweigert ( Urk. 7/82/3).

Vor diesem Hintergrund ist der Austrittsbericht des E.___

vom 1 7. April 2014 nicht schlüssig und gibt er zu ke iner anderen Beurteilung Anlass .

In neurologischer Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass Dr. C.___ anläss lich der Konsultation vom 2 3. Dezember 2013 gestützt auf ein MRI des Gehirns vom 5. Dezember 2013 im Einklang mit den Gutachtern Normalbefunde des Hirnparenchyms sowie des Gefässsystems erhob ( Urk. 7/79/2 , E. 4.1 ). Die Ergeb nisse der von ihm in der Folge veranlassten neuropsychologischen Abklärung betreffend den Verdacht auf ein dementielles Syndrom sprachen sodann

alle samt gegen eine Dem enzerkrankung ( Urk. 7/79/11 f.). 5.2

Zusammenfa ssend erfüllt das Gutachten der MEDAS die an eine beweistaugli che Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen, womit mit der IV-Stelle auf die darin gestellten D iagnosen abgestellt werden kann. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführer s –

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.3

Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers. 5.3 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstö rungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfä higkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - aus schliessliche Berücks ichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res- sourcen ; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver -gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei-dens druck (E. 4.4.2).

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir- ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund- heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 5.3 . 2

Zunächst ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr ma teriell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sac hverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indik atoren erlauben oder nicht ( BGE 141 V 281 E. 8., mit Hinweis). 5. 3 . 3

Vorliegend erhellt aus dem Gutachten – worin noch auss chliesslich Aus-führung en zu den sogenannten Foerster-Kriterien – hinreichend, dass die Aus-prägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt.

Die Gesundheitsschädigung und ihr funktioneller Schwe - regrad wiegen nicht schwer .

Die Gutachter attestierten weder aus soma tischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andaue rnde wesentliche Arbeitsun - fähig keit. Sodann geht der Beschwerdeführer einem im Wesentlichen geordne - ten Tagesablauf nach, mitunter ausserhä uslichen Tätigkeiten (Spazieren ) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeits - fähigkeit (Lesen historischer Romane, Autofahren) und verfügt er zumin dest familienintern über intakte und tragende Beziehungen ( Urk. 7/76/33 , E. 4.1 ). Die beklagten Durchschlafprobleme begründete er mitunter selbst damit, dass er nachts sehr viel trinke und deshalb sehr viel auf die Toilette müsse ( Urk. 7/76/31). Der psychiatrische Gutachter führte sodann aus , bei entspre chender Motivation sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen und sich in verschiedenen Tätigkeitsfeldern entsprechend seinen intellektuellen Möglichkeiten zu etablieren. Umstellungsfähigkeit, Flexi bilität und fachliche Kompetenz seien für nicht allzu anspruchsvolle Arbeiten bei entsprechender Motivation als ausreichend einzuschätzen. Der Beschwerde führer sei selbstbehauptungsfähig, prinzipiell durchhaltefähig, kontaktfreudig zu Dritten und in Gruppen integrierbar. Ferner sei er zur unmittelbaren Selbstver sorgung fähig ( Urk. 7/76/28) . Weiter ergab sich aus der - nicht ganz konzisen – Schilderung des Beschwerdeführers , dass die in Anspruch genom - mene psych i atrische Therapie mit d er Sitzungsfrequenz von 2-3 Mal pro Monat ( Urk. 7/76/33 , an anderer Stelle 1 Mal pro Woche, Urk. 7/76/15 ) wenig intensiv und die psychopharmakologische Medikation eher niedrig dosiert ist. Entspre chendes ergibt sich auch aus den Krankenkassenbelegen vom April 2012 für die letzten drei zurückliegenden Jahre (Urk. 7/50), die für Dr. A.___ drei Kon takte (Juli 2010, Februar und August 2011), eine Therapiesitzung und zwei Medikamentenverschreibungen ausweist (Urk. 7/50/2, Urk. 7/50/29 und Urk. 7/50/41). Die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrän genden

übrigen Behandlungsmöglichkeiten (teilstationäre/ stationäre Therapien ) hat der Beschwerdeführer

– jedenfalls bis zu seiner Selbsteinweisung im Nach gang der Begutachtung – nicht in Anspruch genommen . Die in der Folge vom E.___

in die Wege geleitete tagesklinische Anschlussbehand lung hat er sodann

verweigert ( Urk. 7/82 , E. 4.2 ).

Vor diesem Hintergrund kann mangels ausgeschöpften Behandlungsressourcen v on einer invalidisierende n Leidensresistenz kaum

die Rede sein. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter sei darüber hinaus nur ein geringer Leidensdruck spürbar ( Urk. 7/76/38).

Schliess lich sind die gutachterlichen Hinweise auf die Neigung des Beschwerdeführers zur Verde utlichung und Aggravation (Urk. 7/76/23, Urk. 7/76/39) sowie auf de n Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis einen als recht mässig empfundenen Versorgungs- und Rentenanspruch herleite

( Urk. 7/76/26, Urk. 7/76/ 39 ) , zu erwähnen.

Damit im Einklang

wies bereits

der damals beur teilende orthopädische Facharzt anlässlich der von der SUVA veranlassten kreisärztlichen Untersuchung vom 2 9. Mai 200 2 auf das Krankheitsgefühl des Beschwerdeführers hin sowie darauf, dass in dessen Gedankenwelt das saluto genetische Pr inzip nicht vorhanden sei (Urk. 7/12/23).

Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten Diagnosen. 5.4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es de m Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, seine Lei-den zu überwinden und einer leichten bis mittelschweren, wechselseitigen Erwerbstätigkeit

mit Lastenheben bis 20 kg vollzeitlich

nachzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Einkommensvergleich. 6.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Überprü fung der Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlagen gehörten. Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 2 4. Januar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2014

zu den nachgereichten Arztberichten würden nach wie vor Diagnosen vorliegen, die zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlagen gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren ana tomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Ebenso wenig würden psychiatri sche Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Da die zu prü fenden Kriterien (Förster-Kriterien) , welche zu einer ausnahmsweisen Unzumut barkeit der Schmerzbewältigung führen könnten, vorliegend nicht zu bejahen seien, liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor ( Urk. 1 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber zusammengefasst vor, die ursprüng liche Rentenverfügung vom 1 3. Januar 2003 sei gemäss Feststellungen von Dr. C.___ im Bericht vom 3 1. März 2003 aufgru nd radiologisch objekti vierbare r Wirbelsäulenbeschwerden sowie d er von Dr. A.___

mit Bericht vom 7. Mai 2003 diagnostizierten Depression, bei welcher es sich u m ein selbständi ges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes dep ressives Leiden gehan delt habe, ergangen. Selbst wenn eine psychische Schmerzstörung vorgelegen habe, was ausdrü cklich bestritten werde, so sei

eine Aufteilung der B e schwerden in solche mit und ohne klares Beschwerdebild nicht möglich. Demgegenüber sei eine Rentenaufhebung unter Berufung auf die Schlussbestimmungen nur zuläs sig, wenn die ursprüngliche Rente ausschliesslich als Folge eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen

Beschwerdebildes ohne na chweisbare organische Grundlage ausgerichtet worden sei. Die Beweislast für diesen quali fizierten Kausalzusammenhang obliege der IV. Da die vorliegenden Akten die sen Beweis nicht zuliessen, sei eine Revision nach Massgabe der Schlussbe stimmungen der IV-Revision 6a nicht zulässig ( Urk. 1 S. 6 f.) . Soweit das Gericht anderer Ansicht sei, sei gemäs s dem aktuellen Bericht von Dr. C.___ vom 6. Januar 2014 davon auszugehen, dass er (der Beschwerdeführer) nach wie vor an erheblichen, objektivierbaren Wirbel säulen beschwerden leide . Sollte das Gericht Zweifel daran haben, sei ein Obergutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 7) . Das MEDAS-Gutachten sei rund eineinhalb Jahre vor der rentenauf - hebenden Verfügung ergangen und basiere nicht auf dem aktuellen, mass - gebenden Gesundheitszustand . So habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers nach der Begutachtung verschlechtert. Mit Bericht vom 17.

März 2013 habe die Neuropsychologin Dr. G.___ bestätigt, dass er an einer schweren Depres sion leide ( Urk. 1 S. 8). Im Austrittsbericht des E.___ vom 1 7. April 2015 sei ebenfalls eine schwere Depression diagnostiziert worden. Die MEDAS B.___ ha be in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 ohne nochma lige persönliche Untersuchung behauptet, die von den Fachärzten des E.___ diagnostizierten Beschwerden seien nicht glaubhaft. Auffallend sei ferner, dass die Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2014 nicht vom MEDAS- Psychiater stamme, der ihn

(den Beschwerdeführer) im Rahmen der Abklärung begutachtet habe (med. prakt. H.___ ) , sondern von Dr. F.___ . Da psychische Beschwerden nicht radiologisch dokumentierbar seien, setze eine seriöse Beur teilung eine persönliche klinische Abklärung voraus. Dr. F.___ habe ihn (den Beschwerdeführer) indes nie persönlich gesehen. Bei seiner Stellungnahme handle es sich somit um eine reine Aktenbeurteilung. Ausserdem sei eine zwei monatige Abklärung im Rahmen einer Hospitalisation zweifellos umfassender und dank der langen Beobachtungs phase schlüssiger ( Urk. 1 S. 9) . Zusammen fassend leide er (der Beschwerdeführer) an einer selbständigen Depression, wel che keine Erwerbstätigkeit mehr zulasse. Entsprechend habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 10). Dies gelte unter Berücksichtigung des mit Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 1 7. Juni 2015 [BGE 141 V 281] eingeführten „strukturierten Beweisverfahrens“

selbst unter der Annahme eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebildes ( Urk. 1 S.

E. 6 ff.) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch des Versi cherten auf eine ganze Rente (Mittei lung vom 1 7. Oktober 2006, Urk. 7/41) .

E. 6.1 Gemäss Botschaft vom 2 4. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817, 1911 zu Abs. 2) besteht

- entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliede rung nach lit . a Abs. 2 SchlB IVG. Vielmehr setzt das Bestehen eines solchen voraus, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung "s innvoll und nutzbrin gend" sind und die versicherte Person ein M inimum an subjektiver Eingliede rungsfähigkeit zum Ausdruck bringt

( Rz . 1007.1 zweiter Abs. des Kreisschrei bens des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB; Stand: 1. Januar 2016 ] ; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 ). Allf älli - ge Wiedereingliederungsmass nahmen sind der versicherten Personen im Rah - men eines persönlichen Gesprächs aufzuzeigen und gegebenenfalls zu planen ( Rz . 1004 .2

KSSB ).

E. 6.2 Vorliegend hat die IV-Stelle de m Beschwerdeführer bereits im Juni 2010 anläss lich des Pilotprojekts „ Ingeus “ Unterstützung in Richtung berufliche Wiederein gliederung angeboten ( Urk. 7/45). Sodann

wurde er

anlässlich des Gesprächs vom 19. Juni 2012, dessen Zweck alle ine die Information über die 6. IV-Revi sion war, über die veränderte Rechtsprechung und deren Folgen sowie Möglich keiten orienti ert (vgl. Einladungssc hreiben vom 1 3. Juni 2012, Urk. 7/51 ; vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 1 9. Juni 2012, Urk. 7/52/4 ).

Aus den Akten ergibt sich demgege n über kein – auch nicht sinngemässer – Antrag des Beschwerde führers auf Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Vorbescheid vom 2 0. Juni 2012 hat der Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 9. Juni 2012 vielmehr mitgeteilt, dass er an Eingliederungsmassnahmen nicht interes siert sei ( Urk. 7/54). Gegen diese Darstellung brachte er im Einwandverfahren nichts vor ( Urk. 7/58). Sodann

führte er anlässlich der Begutachtung aus, er habe keine Energie, keinen Antrieb und keine Kraft, weshalb er nicht arbeiten könne (Urk. 7/76/33) . Ausserdem äusserte sich der Beschwerdeführer wiederholt dahinge hend , es sei eine logische Konsequenz des Unfalls, „ dass man danach versorgt werde und eine Rente bekomme “ ( Urk. 7/76/22).

Bei offensichtlichem Fehlen von Motivation und sub jektiver Eingliederungsbereitschaft

war die IV-Stelle nicht verpflichtet, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und eine

akzessorische Übergangsrente auszurichten ( Urteil des Bu ndesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014, E. 5.2).

Der Vollständigkeit halber ist im diesem Zusammenhang

darauf hinzuweisen, dass die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht von beruflichen Rehabilitationsmassnahmen abhängig gemacht haben . Daran ändert auch nichts, dass sie solche vor dem Hintergrund der dürftigen Motivationslage für eine erfolgreiche beruflichen Reintegration empfahlen ( Urk. 7/76/29).

Schliesslich bedarf es im Vorfeld einer Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision e ntgegen dem Beschwerdeführer selbstredend kei - nes Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG. Dass vorliegend die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, wurde im Rahmen der vorangehenden Erwä - gungen

abschliessend erläutert. 7.

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali-denversicherung , IVV) als richtig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de m Beschw erdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex Beeler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 10 ff.). Schliesslich bestehe bei einer Rentenaufhebung nach Massgabe der Schlussbestimmungen 6a ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Selbst wenn er (der Beschwerdeführer) sich gegen eine Eingliederung ausge sproch en habe – was bestritten werde und wofür die Beweislast bei der IV liege -, so könnten die Leistungen nicht ohne Mahnverfahren ve rweigert werden ( Urk. 1 S.

E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rentenzusprache im Wesentlichen auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil des erfolgte. Liess sich doch trotz eingehenden klinischen und bildgebenden Abklärungen kein

hinreichende s organisches Korrelat für die beklagten Symp tome finden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers waren

auch die von Dr. C.___ erhobenen Befunde zu unspezifisch und vermochten sie für sich allein weder eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen noch die dauerhafte Kopf schmerzsymptomatik in der geschilderten Fo rm zu erklären. Ausserdem war die beklagte Ausstrahlung der Schmerzen in Richtung Oberarm-Aussenseite, Unter arm und Finger auf der rechten Seite nicht durch ein radikuläres Geschehen erklärbar ( Urk. 7/76/23 f.) . Unabhängig der Glaubhaftigkeit der

geschilderten Beschwerden

(vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 2 2. Oktober 2001, Urk. 7/13/57) sind bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Leiden

– wie bei allen nicht objektivierbaren Krankheitsbildern – aus juristischer Sicht weitere Kriterien (nach bisheriger Rechtsprechung die sogenannten Foerster-Kriterie

n) bzw . Indikatoren (vgl. E. 5.3 ) beizuziehen bzw. zu berücksichtigen, um zu prü fen, ob das Leiden invalidisierend ist.

Darüber hinaus steht

fest , dass im Zeit punkt der Rentenzusprache jedenfalls keine vom syndromalen Zustan d unab hängige somatische und/oder psychische Gesundheitsschädigung, welche selb ständig zur Begründung des Rentenanspruchs hätte beitragen können, vorlag. Insbesondere entwickelte sich die depressive Symptomatik nach überzeugender Feststellung von Dr. A.___

in folge des Schme rzsyndroms . Konkret führte Dr. A.___

damit korrelierend aus, d er Beschwerd eführer leide angesichts per sistierender Schmerzen seit dem Unfallereignis im Mai 2001 an Antriebsstörun gen und Lustlosigkeit und habe Probleme

mit der Schmerzverarbeitung. Ausser dem

bestehe eine Verzweiflung stendenz

im Hinblick auf die Befürchtung, der schmerzhafte körperliche Zustan d könnte anhalten ( Urk. 7/22/1, Urk. 7/22/8 , E. 3.8 ) . Auf das Fehlen einer

vom syndromalen Zustand unabhängige n psychi sche n Gesundheitsschädigung deuten schliesslich auch die Aussagen des Beschwerdeführer s, wonach er vor dem Unfal lereignis keinerlei psychischen

(oder sonst wie gearteten gesundheitlichen) Beschwerden und Einschränkungen g ehabt habe ( Urk. 7/76/14, Urk. 7/76/32 ) .

Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch dann ein unklares Beschwerdebild vorliegen, wenn eine depressive Erkrankung bloss als Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens und nicht als ein selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteile 8C_654/2014 vom 0 6. März 2015 E. 5.3; SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95, 8C_302/2011 E. 2.4; Urteile 9C_521/2012 vom 1 7. Januar 2013 E. 3.1.2 und 4.1 sowie 9C_246/2012 vom 1 6. Juli 2012 E. 3.5.2 f.).

Bei dieser Sachlage bleibt eine Rentenrevision in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision auch bei Vorliegen eines sogenannten „ Mischsachver-haltes “ möglich und zulässig (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen, E. 1. 5 ). Der Einwand des Beschwerde-führers, wonach der Rentenzusprache nicht ausschliesslich ein pathogenetisch - ätiologisch unklares Beschwerdebild zugrunde gelegen habe und eine Revision unter diesem Rechtstitel daher ausgeschlossen sei, geht damit ins Leere.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände rungen der 6. IV-Revision ( 1. Januar 2012) weder das 5 5. Altersjahr zurückge legt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenprüfu ng ( 2. Juni 2015, Urk. 2) seit mehr als 15 Jahren bezo gen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 1 2. Februar 2014).

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesund heitszustandes komm t es dabei nicht an (vgl. E. 1.5 ). 4. 4.1

Dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2 4. Januar 2014 sind keine Diag nosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/76/27) . Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierten die beurteilenden Fach ärzte ( Urk. 7/76/28) : - Cervikocephales , thoracovertebrales und i ntermittierendes lumbovertebra les Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen bei/mit - Status nach Unfallereignis vom 1 7. Mai 2001 (Sturz nach hinten nach Einklemmung Unterschenkel durch einen Container) - mittelschweren degenerativen Veränderungen an der LWS, BWS und HWS - Status nach Scheuermann - Dysthymia (F34.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Chronischer Spannungskopfschmerz - Dyslipidämie - Verdacht auf Steatosis

hepatis mit leichter entzündlicher Aktivität

Im Rahmen der orthopädischen Anamnese beklagte der Beschwerdeführer Kopf schmerzen (partial und am Hinterkopf) , Nackenschmerzen, Schwindel sowie Orientierungslosigkeit . Ausserdem habe er einen Tremor. Sodann habe er Mühe, die Beine ab dem Knie zu spüren. Er habe einen Druck im Rücken (obere BWS), im Nacken sowie im Bereich der LWS ( Urk. 7/76/11).

Aufgrund der klinischen Untersuchung hielt der orthopädische Facharzt fest, es

bestehe eine einge schränkte Beweglichkeit der LWS und HWS, jedoch ohne radikuläre Zeichen sowie Myogelosen im Schulterbereich. Aufgrund der vom Beschwerdeführer mitgebrachten MRI vom 8. März 2012 (HWS) und 1 5. März 2012 (LWS)

bestün den mässiggradige degenerative Veränderungen ( u ncovertebrale Arthrose der Segmente C5-C7 linksbetont mit leichter foraminaler Enge C6 und C7; flache Diskushernie li nksseitig C3/C4 ohne Tangierung; auf Höhe L4/L5 und L5/S1 mediane Diskushernie ohne Kompression der Nervenwurzel; im Bereich der BWS geringe Osteochondrose und Residuen eines M. Scheuermann) , welche aus orthopädischer Sicht die beklagten Beschwerden nur teilweise erklären könnten. Unter Berücksichtigung der Vorakten bestünde somit aus orthopädischer Sicht seit über 10 Jahren sowohl klinisch als auch radiologisch eine erhebliche Dis krepanz zu den angegebenen Be schwerden . Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer schwerste Arbeiten , i nsbesondere Heben und Tragen von mehr als 20 kg beidseits , Arbeiten in gehockter oder gebückter Haltung sowie das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen , nicht zumutbar . Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und Überkopfarbeiten seien nur selten zumutbar. Schliesslich seien Arbeiten mit längerer Zwangshaltung im Rücken zu vermeiden. In einer mittelschweren, wechselseitigen Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Dies betreffe die angestammte Tätig keit als ungelernter Arbeiter auf dem Recycling-Hof sowie eine allfällige Ver weistätigkeit ( Urk. 7/76/14 f.).

Anlässlich der psychiatrischen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, bis zum Unfallereignis habe er keinerlei psychische Beschwerden oder Einschrän kungen gehabt. Danach sei alles auf einmal anders geworden. S ein Hauptprob lem seien die Kopfschmerzen. Diese seien in Form eines Druckes vom Nacken ausgehend bis in die Stirn

- u nd Schläfenregion dauerhaft vorhanden, verge sellschaftet mit einem dauerhaften Drehschwindel. Ausserdem würden seine Augen beim Lesen zittern und es würde alles verschwimmen. Von der HWS ausgehend habe er sodann in die rechte Schulter, zum rechten Arm bis hinein in die Finger ausstrahlende Schmerzen. Die Finger würden stechen und kribbeln. Die Wirbelsäule schmerze im LWS-Bereich und die Schmerzen würden ins Gesäss bis hinein in beide Beine ausstrahlen. Er habe dann auch ein Stechen in den Füssen. Manchmal schmerze auch die linke Brustseite. Nach den früheren Sensibilitätsstörungen der rechten Körperhälfte befragt, habe der Beschwerde führer durchgehende Gefühlsstörungen verneint. Die nach dem Unfallereignis beklagten Hörstörungen seien ihm nicht mehr erinnerlich. I m Nachgang des Unfallereignisses sei er vergesslich und traurig geworden. Er habe schwarze Gedanken, insbesondere wenn er alleine sei. Er habe auch viele Selbstmordver suche begangen. So habe er einmal versucht, sich im Keller zu erhängen. Dabei sei er vom Nachbarn gefunden worden. Ein anderes Mal sei er bei roter Ampel über die Strassen gegangen. Er habe keinen Antrieb und müsse sich zu allem aufraffen. Seine Ehefrau fordere ihn immer wieder zu Aktivitäten auf. Morgens stehe er zu unterschiedlichen Zeiten auf und frühstücke dann mit seiner Ehe frau. Dann schaue er fern und sitze auf dem Sofa. Später bereite die Frau das Mittagessen zu, welches er mit ihr einnehme. Im Anschluss gehe er mit seiner Frau etwa eine halbe Stunde spazieren, wobei er auf einer Bank absitzen müsse. Zu Hause müsse er dann erstmal wieder ausruhen, dann sehe er fern oder lese er auch Bücher (historische Romane). Seine Ehefrau besorge für ihn immer wieder Bücher in portugiesischer Sprache. Abends gehe er mit seiner Frau manchmal noch einmal spazieren oder sehe fern. Ca. gegen 22 Uhr gehe er ins Bett. Sodann komme se i n e Tochter mit den Enkelsöhnen mehrfach pro Woche vorbei. Letztere würden sich freue n , ihren Grossvater zu sehen und mit ihm zu reden . Darüber sei er (der Beschwerdeführer) froh , aber es mache ihn nicht froh, wie er es genannt habe. Es sei für ihn die logische Konsequenz eines Unfalles, dass man danach versorgt werde und eine Rente bekomme. Er habe keine Energie, keinen Antrieb und keine Kraft, weshalb er nicht arbeiten könne. Auf entspre chende Frage gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei dem Berufsunfall vom Mai 2001 um einen sehr schweren Unfall gehandelt. Er sei bewusstlos im Spital gewesen ( Urk. 7/76/31 f. , Urk. 7/76/38 ).

Der psychiatrische Facha rzt hielt in Auseinandersetzung mit den Vorakten

fest, ein schweres Unfallgeschehen mitunter Eintritt einer Bewusstlosigkeit sei nicht dokumentiert ( Urk. 7/76/36). Im Gegenteil sei das einschlägige Unfallereignis

nicht als schwerer Unfall mit entsprechend schweren Verletzungen, welcher die beklagten Symptome hinreichend erklären liessen , zu werten . Es bleibe vielmehr insgesamt unerklärlich, wie ein nicht schweres und nicht als katastrophal und aussergewöhnlich einzustufendes Unfallereignis bei einem vorher psychisch gesunden Menschen, in dessen biographischen Entwicklung keine nachhaltigen Implikationen bestünden, zu einer dermassen massiv ausgeprägten psychischen Beeinträchtigung habe führen könne n ( Urk. 7/76/38 f.).

Neben der Schmerzsymptomatik habe der Beschwerdeführer verschiedentlich neurologische Symptome beklagt, welche indes über die

Jahre hinweg etwas unterschiedlich vorgetragen worden seien. Ausserdem habe er einerseits ausge führt, ein Zittern der Augen zu haben, was zu Verschwimmen führen würde; gleichzeitig habe er angegeben , historische Romane zu lesen. Den Titel des augenblicklichen Buches habe er unter Hinweis auf seine Vergesslichkeit nicht nennen können. Seine Frau besorge in einer Buchhandlung in Zürich immer Bücher in portugiesischer Sprache. Weshalb er trotz seiner Vergesslichkeit neue Bücher benötige, habe der Beschwerdeführer nicht sagen können. Für die orga nisch-morphologisch letz t lich nicht hinreichend erklärbare Schmerzausprägung habe der Beschwerdeführer eine Kon sta nz bzw. Progredienz beschrieben. Mit einer gewissen Latenz zum Unfallgeschehen habe er sodann psychische und kognitive Beeinträchtigung en

angegeben . In der Gegenüber trag ung sei dabei nur ein geringer Leidensdruck spürbar gewesen. Auf insistierende Nachfragen bezogen auf die allfällige Symptomatik habe der Beschwerdeführer eher auswei chend reagiert und habe er diffuse Angabe n gemacht. Auch hätten sich erhe bli che Diskrepanzen zwischen der ge s childerten S y m ptomschwere und dem be - schriebenen Aktivitätsniveau , welchem der Beschwerdeführer

– wenn auch nach Aufforderung durch die Ehefrau – nachgehen könne , gezeigt

( Urk. 7/76/33, Urk. 7/76/38) .

Es falle auf, dass der Beschwerdeführer das Unfallereignis in seiner subjektiven Wahrnehmung als schwerstgradig einstufe und daraus einen als rechtmässig empfundenen Versorgungs- und Rentenanspruch herleite. Es sei denkbar, dass die diesbezüglichen Erwartungen nur teilweise erfüllt worden seien und insbe sondere gewisse Untersuchungssituationen sowie entsprechende Nachfragen bezüglich seiner Leistungsansprüche bei ihm zu narzisstischen Kränkungen geführt hätten, bei dem Empfinden, dass ihm Leistungen zustehen würden. Diese Kränkungen könnten die Entwicklung einer entsprechenden psychischen Symptomatik sowie die Ausbildung psychosomatischer Reaktionen, insbeson dere in Form einer somatoformen Störung mitverursacht haben. Vor dem Hin tergrund der beschriebenen Diskrepanzen sowie des Verhaltens des Beschwer deführers sei darüber hinaus eine Neigung zur Verdeutlichung und Aggravation zu berücksichtigen und damit die Schwere der Symptomausweitung zu relati vieren . In psychiatrisch-diagnostischer H insicht sei somit einerseits von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Andererseits sei es initial zur Aus bildung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie Beeinträchtigung anderer Gefühle gekommen. Der Schweregrad einer depressi ven Episode sei nicht erreicht worden. Die Symptome liessen sich am besten in die Kategorie einer Dysthymia subsumieren. Die [mit Bericht vom 2 2. März 201 3 , Urk. 7/61 , vgl. Sachverhalt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00731 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

15. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler Beeler / Schuler, Rechtsanwälte Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 19 57 geborene X.___ , Vater zweier 1979 und 1986 geborener Kinder ( Urk. 7/1/2) , war zuletzt bis Ende Juli 2002 als Betriebs mitarbeiter

(Kehrichtlader) bei der Y.___ tätig; letz ter effektiver Arbeitstag war der 5. November 2001 ( Urk. 7/15/1).

Am 1 7. Mai 2001 erlitt der Versicherte einen Berufsunfall , anlässlich welchem

er beim Zurückziehen eines Abfallc ontainers rückwärts über eine Stufe stolperte und anschliessend auf den Rücken sowie Hinterk opf stü r zte. Ausserdem prallte der Container gegen sein rechte s Schienbein . Dadurch

erlitt er

eine Wirbelsäulen kontusion

sowie Fussverletzung ( Urk. 7/13/11, Urk. 7/13/18, Urk. 7/21/7 =

Urk. 7/24/2, Urk. 7/21/12, vgl. auch Unfallmeldung vom 2 3. Mai 2011, Urk. 7/13/77) .

Die Leistungen der

Schweizerische n

Unfallversicherung sanstalt (SUVA ) wurden auf Ende November 2002 ohne Integrationsentschädigung oder Rente eingestellt ( Urk. 7/ 20 ).

Mit Datum vom 1 3. August 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 1 7. Mai 2001 sowie

die Wirbelsäulenkontusion und Fussverletzung zum Leistungsbezug bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 7/1). Daraufhin zog die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Akten der SUVA ( Urk. 7/13/1-77 , Urk. 7/20/1-4, Urk. 7/21/1-15 ) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 3. August 2002, Urk. 7/14) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 26. August 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu , zuzüg lich einer Ehegatten- und Kinderrente ( Urk. 7/33). 1.2

Im Nachgang des im August 2006 erhobenen ordentlichen Revisionsverfahrens ( Urk. 7/3 6 ff.) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch des Versi cherten auf eine ganze Rente (Mittei lung vom 1 7. Oktober 2006, Urk. 7/41) . 1.3

Im Rahmen des im Januar 2012 nach lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-rung ( 6. IV-Revision) erhobenen Revisionsverfahrens ( Urk. 7/47 ff.) holte

die IV-Stelle die Verlaufsbericht e von Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Me dizin , vom 5. März 2012 ( Urk. 7/49) und

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychotherapie, vom 1 3. März 20 12 ( Urk. 7/48) sowie Akten der Krankenversicherung ( Mutuel ) ein ( Urk. 7/50/1-5 3). Nach Beizug einer internen Stellungnahme ( Urk. 7/52/3) stellte die IV-Stelle dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2012 die Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht ( Urk. 7/54). Dagegen erho b der Versicherte am 1 5. August 2012 Ein wand (Urk. 7/58 ). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (darunter der Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. März 2013, Urk. 7/61)

veranlasste die IV-Stelle

das interdisziplinäre (Orthopädie/Psychiatrie/Neurologie/Innere Medizin) Gutachten der MEDAS B.___

vom 2 4. Januar 2014 (Urk. 7/76/1-50).

Mit Schreiben vom 1 8. März 2014

äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Gutachtens ( Urk. 7/80). Zudem reichte er den Arztbericht vo n

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/79/1 f. ), de n Bericht betreffend das neuropsychologische Ambulatorium von

Dr. phil. D.___ vom 1 7. März 2014 ( Urk. 7/79/4 ff.) sowie den Austrittsbericht des E.___ vom 17. April 2014 zu den Akten ( Urk. 7/81-82) . In der Stellung - nahme vom 2 3. Oktober 2014 erklärte Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und zertif izierter med. Gutachter SIM, MEDAS B.___ , aus den neu eingereichten Berichte n würden sich aus psychiatrischer Sicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben ( Urk. 7/85) .

N ach Beizug einer internen St el lungnahme ( Urk. 7/89/10) hob die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 2. Juni 2015 mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung wie vorbeschieden auf ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Rentenaufhebung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Juni 2015 aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien ihm Ein gliederungsmassnahmen und eine akzessorische Übergangsrente im Sinne der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Be - schwerdeführer am 1 0. September 2015 zur Ken ntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 ( BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.7 ) nichts. 1.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Eine laufende Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invali ditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts-grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 2 8. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur -teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1. 5

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu - spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schluss - bestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbe - stimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzu - sprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nicht - syndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähig - keit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestel lung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begut achtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Überprü fung der Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision habe ergeben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlagen gehörten. Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 2 4. Januar 2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2014

zu den nachgereichten Arztberichten würden nach wie vor Diagnosen vorliegen, die zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndro malen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlagen gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren ana tomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Ebenso wenig würden psychiatri sche Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Da die zu prü fenden Kriterien (Förster-Kriterien) , welche zu einer ausnahmsweisen Unzumut barkeit der Schmerzbewältigung führen könnten, vorliegend nicht zu bejahen seien, liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor ( Urk. 1 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber zusammengefasst vor, die ursprüng liche Rentenverfügung vom 1 3. Januar 2003 sei gemäss Feststellungen von Dr. C.___ im Bericht vom 3 1. März 2003 aufgru nd radiologisch objekti vierbare r Wirbelsäulenbeschwerden sowie d er von Dr. A.___

mit Bericht vom 7. Mai 2003 diagnostizierten Depression, bei welcher es sich u m ein selbständi ges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes dep ressives Leiden gehan delt habe, ergangen. Selbst wenn eine psychische Schmerzstörung vorgelegen habe, was ausdrü cklich bestritten werde, so sei

eine Aufteilung der B e schwerden in solche mit und ohne klares Beschwerdebild nicht möglich. Demgegenüber sei eine Rentenaufhebung unter Berufung auf die Schlussbestimmungen nur zuläs sig, wenn die ursprüngliche Rente ausschliesslich als Folge eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen

Beschwerdebildes ohne na chweisbare organische Grundlage ausgerichtet worden sei. Die Beweislast für diesen quali fizierten Kausalzusammenhang obliege der IV. Da die vorliegenden Akten die sen Beweis nicht zuliessen, sei eine Revision nach Massgabe der Schlussbe stimmungen der IV-Revision 6a nicht zulässig ( Urk. 1 S. 6 f.) . Soweit das Gericht anderer Ansicht sei, sei gemäs s dem aktuellen Bericht von Dr. C.___ vom 6. Januar 2014 davon auszugehen, dass er (der Beschwerdeführer) nach wie vor an erheblichen, objektivierbaren Wirbel säulen beschwerden leide . Sollte das Gericht Zweifel daran haben, sei ein Obergutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 7) . Das MEDAS-Gutachten sei rund eineinhalb Jahre vor der rentenauf - hebenden Verfügung ergangen und basiere nicht auf dem aktuellen, mass - gebenden Gesundheitszustand . So habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers nach der Begutachtung verschlechtert. Mit Bericht vom 17.

März 2013 habe die Neuropsychologin Dr. G.___ bestätigt, dass er an einer schweren Depres sion leide ( Urk. 1 S. 8). Im Austrittsbericht des E.___ vom 1 7. April 2015 sei ebenfalls eine schwere Depression diagnostiziert worden. Die MEDAS B.___ ha be in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 ohne nochma lige persönliche Untersuchung behauptet, die von den Fachärzten des E.___ diagnostizierten Beschwerden seien nicht glaubhaft. Auffallend sei ferner, dass die Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2014 nicht vom MEDAS- Psychiater stamme, der ihn

(den Beschwerdeführer) im Rahmen der Abklärung begutachtet habe (med. prakt. H.___ ) , sondern von Dr. F.___ . Da psychische Beschwerden nicht radiologisch dokumentierbar seien, setze eine seriöse Beur teilung eine persönliche klinische Abklärung voraus. Dr. F.___ habe ihn (den Beschwerdeführer) indes nie persönlich gesehen. Bei seiner Stellungnahme handle es sich somit um eine reine Aktenbeurteilung. Ausserdem sei eine zwei monatige Abklärung im Rahmen einer Hospitalisation zweifellos umfassender und dank der langen Beobachtungs phase schlüssiger ( Urk. 1 S. 9) . Zusammen fassend leide er (der Beschwerdeführer) an einer selbständigen Depression, wel che keine Erwerbstätigkeit mehr zulasse. Entsprechend habe er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1 S. 10). Dies gelte unter Berücksichtigung des mit Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 1 7. Juni 2015 [BGE 141 V 281] eingeführten „strukturierten Beweisverfahrens“

selbst unter der Annahme eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndroma len Beschwerdebildes ( Urk. 1 S. 10 ff.). Schliesslich bestehe bei einer Rentenaufhebung nach Massgabe der Schlussbestimmungen 6a ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Selbst wenn er (der Beschwerdeführer) sich gegen eine Eingliederung ausge sproch en habe – was bestritten werde und wofür die Beweislast bei der IV liege -, so könnten die Leistungen nicht ohne Mahnverfahren ve rweigert werden ( Urk. 1 S. 12 f. ) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist einerseits, ob die Voraussetzungen einer Rentenanpas sung nach Massgabe von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, und andererseits, ob die Rentenaufhebung unter diesem Rechtstitel zulässig ist. 3.

3.1

Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf die nachfol gend zitierte medizinische Aktenlage: 3. 2

Im Nachgang des Unfallereignisses vom 1 7. Mai 2001

sowie a ufgrund

zunehmen der Beschwerden im Halswirbelsäulen ( HWS )

- Bereich mit Ausstrah lung in den Hinterkopf sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule ( LWS ) und des thorakolumbale n Übergangs wurde der Beschwerdeführer am 1 7. Mai 2001 und 1 1. Juni 2001 im I.___

ambulant behandelt und untersucht . Die durchgeführten Röntgenuntersuchungen der HWS, Brustwirbelsäule ( BWS ) , LWS sowie des Schädels zeigten

keine ossären Läsionen . Ausserdem wurde ein e

Magnetresonanztomographie ( MRI )

durchgeführt. Diese ergab ein en

Normalbe fund ( Bericht vom 1 1. Juni 2001, Urk. 7/13/18) . 3. 3

In der Folge veranlasste das

I.___

ein neurologis ches Konsilium durch Dr. med. J.___ , Fachärztin FMH für Neurologie , im Rahmen dessen diese feststellte, es l iessen sich keine „harten“ neurologi schen Ausfälle finden. Das beklagte „tote Gefühl“ entlang der ganzen rechten Körperhälfte sei als funktionelle Begleitsymptomatik des Schmerzs yndroms zu interpretieren. Dr. J.___ empfahl eine konsequente physikalische Therapie unterstützt durch eine regelmässige analgetische Medikation ( Bericht vom 1 5. Juni 2001, Urk. 7/13/73 f. ). 3. 4

Auf Zuweisung des damals behandelnden Hausarztes erfolgte a m 1 6. Nove mber 2001 eine konsiliarische Untersuchung in der Schmerzsprechstunde der

K.___ . Aus dem Bericht vom 1 6. November 2001 ( Urk. 7/13/52 ff.) erhellt im Wesentlichen , im Gespräch seien keine auffallenden Psychopatholo gien aufgefallen, die Affektivität sei bei der Beschwerdeschilderung angesicht s der Übersetzung [ durch den ihn begleitenden Sohn ] sehr schwer einzuschätzen gewesen. Jedenfalls könne eine eklatante Störung derselben nicht postuliert werden. Während der Untersuchung sei die Beweglichkeit insbesondere im Schulter-Nackenbereich sehr gut gewesen. F ür die beklagten Beschwerden [ anamnestisch im Nackenbereich bzw. Kopfansatz sowie im unteren Bereich der HWS bis etwa zur Höhe der Sch ulterblätter] könne ein organischer Kern weder bestätigt noch verneint werden.

Der Beschwerdeführer w e rde zwecks weiterer Abklärungen hausintern überwiesen ( Urk. 7/13/53) . Die i n der Folge klinik in - tern

durchgeführten manualmedizinischen , neuraltherapeutische n und infiltrati - ve n Massnahmen verblieben ohne wesentliche Beeinflussung des B eschwerde - bildes ( Urk. 7/13/37-41 , Urk. 7/13/43 -51 , Urk. 7/21/7 = Urk. 7/24/2 ).

Dasselbe gilt für die von der K.___

bei Dr. Z.___ veranlasste Physiotherapie mit rumpfstabilisierenden Massnahmen ( vgl. Urk. 7/13/43, Urk. 7/21/7 = U rk. 7/24/2 ).

Die native Schädel-Computertomographie vom 2 0. Dezember 2001 zeigte auffallend enge Subarachnoidalräume supra- und infratentoriell , welche als Hinweise auf eine posttraumatische ödimatiöse Veränderung gedeute t wur den ( Urk. 7/13/45). Die am 2 4. Dezember 2001 durchgeführte Computertomo graphie des zervikothorakalen Übergangs erbracht e keinen Nachweis einer posttraumatischen ossären Läsion am zervikothorakalen Übergang . Die Costotransversalgelenke ergaben ebenfalls einen regelrechten Befund . Demge genüber wurde eine diskrete ventral e Spondylose Th3/4 festgestellt ( Urk. 7/13/43). Schliesslich erfolgte vom 1 2.

– 1 4. März 2002 eine klinikinterne Kurzhospitalisation

mit täglichen Procainbasen -Infusionen und einer langzeiti gen spinalen Traktion , welche

ebenfalls ohne wesentlich positive Beeinflussung der Beschwerden verlief . Im Bericht von 14. März 2002 führte der behandelnde Facharzt der K.___

aus, der Beschwerdeführer habe während der ganzen Therapie ausserordentlich ängstlich imponiert und das habe ihn in der Vermutung bestärkt, dass eine allgemeine Anspannung für die muskulären Beschwerden ver antwortlich sein dürfte ( Urk. 7/13/37). 3. 5

Im Vertrauensärztlichen Gutachten zuhanden der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 1 5. Mai 2002 diagnostizierte Dr. med. L.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, ein chronisches cerviko cephales / thorcovertebrales und i ntermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ( Urk. 7/21/8 = Urk. 7/24/3 ). Es entstehe der Eindruck, dass beim Beschwerdeführer ein Prozess der Chronifizierung und der Sym p tomausweitung im Gange sei. Auch neu ropsychologische Symptome würden zunehmend auftreten. Mit einer Wieder herstellung sei ner Arbeitsfähigkeit als Keh richtlader könne mit grösster Wahr scheinlichkeit nicht gerechnet werden. Auch für jede andere Arbeitstätigkeit bestehe zurzeit eine sicher noch länger dauernde, wenn nicht definitive Arbeits unfähigkeit ( Urk. 7/21/9). 3. 6

Vom 2. Juli 2002 bis 1 9. September 2002 befand sich der Beschwerdeführer in ambulanter B ehand lung im M.___ (Urk. 7/26) . Dem Bericht zuhanden der Unfallversicherung vom 9. August 2002 sind folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 7/21/10): - Chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom rechts stärker als links - Chronisches cervico -thorakales-brachiales Schmerzsyndrom rechts - Chronisches thorako -lumbales Schmerzsyndrom rechts - Dringender Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei - Zustand nach Wirbelsäulenkontusion am 1 7. Mai 2001

Aufgrund der Untersuchung vom 2 7. Juni 2002 bestehe ein deutlicher paraver tebraler Muskelhartspann mit Klopf- und Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der HWS sowie der oberen und unteren BWS. Es bestehe eine deutlich schmerz hafte Bewegungseinschränkung der HWS. Die obere und untere Extremität sei indes frei beweglich und die dortige Motorik intakt. Der Beschwerdeführer habe eine diffuse Hypästhesie im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand beschrieben, die einem Dermatom nicht sicher zuzuordnen sei. Es bestünden andauernde quälende Schmerzen, die durch eine n physiologischen Prozess allein nicht vollständig erklärt werden könnten. Es müsse daher von einer mit verursachenden

somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden ( Urk. 7/21/14). 3. 7

Mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2002 stellte die behandelnde Dr. Z.___ folgende Diagnosen ( Urk. 7/18/1): - Chronifizierte Rückenschmerzen bei Status nach - Wirbelsäulenkontusion mit cervicocephalem und cervicovertebralem Syndrom sowie ch r onisches Panvertebralsyndrom mit Hyposensibili tät über der rechten Körperhälfte - Visusverminderung beidseits - Hypakusis rechts - Depressive Entwicklung mit Chronifizierungstendenz und Symptomaus weitung

Es bestünden bei dem sehr verängstigt-nervösen Beschwerdeführer massive mus kuläre Verspannungen im ganzen Rückenbereich mit Betonung cer vicothorakal rechts bei schmerzhaft eingeschränkter Bew eglichkeit der HWS, BWS und LWS . Die zahlreichen Therapiemassnahmen inkl. Neuraltherapie, chi ropraktischen Manövern, lokale Infusionstherapie cervical , insbesondere wie derholte Lokalinfiltrationen hätten nur eine vorübergehende Besserung der Schmerzen bewirkt. Sodann bestünden seit dem Unfallereignis Kribbel- Dysäs thesien über der ganzen rechten Körperhälfte mit Hypakusis rechts und offen sichtlich Visusminderung rechts, die aber durch diverse neurologische und radi ologische Abklärungen nicht organisch hätten belegt werden können . In Anbe tracht der vollständigen Therapieresistenz und der gesamten Situation erscheine eine volle Berentung angebracht. Auf entsprechenden Fragekatalog gab Dr. Z.___

unter anderem zusätzlich an, der Beschwerdeführer sei bei den all täglichen Lebensverrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 7/18/2). 3.8

Dem im Auftrag des Beschwerdeführer s

erstellten

Bericht des behandelnden Dr.

A.___

vom 7. Mai 2003 ist als Diagnose zu entnehmen ( Urk. 7/22/8) : - Status nach Unfallgeschehen mit konsekutiv em, persistierendem ausge prägtem Schmerzsyndrom und daraus resultierender schwerer, ängstlich-depressiv-hypochondrischer Entwicklung mit latenter, zeitw eise akuter Suizidalität (ICD F 32.2) - Differenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungsstörung PTBS mit Te ndenz zu Chronifizierung (ICD F 43.1)

Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfallgeschehen im Mai 2001 unter persis tierenden Schmerzen im Kopf- , Nacken- und im Wirbelsäulenbereich, derent wegen er verschiedene Ärzte und Spitäler aufgesucht habe. Weil die Schmerz sensationen durch ärztliche Behandlung nicht wirklich zu lindern gewesen seien, hätten sich zunehmend Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Gedanken kreisen um die Schmerzen, Appetit- und Antriebsstörungen, Lustlosigkeit und Hoffnungslosigkeit im Hinblick auf eine Besserung sowie schliesslich Sinnlosig keitsgefühle entwickelt. Es bestehe auch eine verminderte Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit. Aufgrund des Schmerzsyndroms und der in der Folge entwickelten schweren Depression sei der Beschwerdeführer aus ärztlich-psy chiatrischer Sicht seit dem 6. November 2001 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/22/8 f.). 3. 9

Auf Zuweisung von Dr. Z.___ wurde der Beschwerdeführer von Dr. C.___

untersucht. Die von ihm am 2 8. März 2003 durchgeführte Computertomogra phie der Kopfgelenke ergab entgegen ge setzte Fehlstellungen von C1 (Rotation nach links) und C2 und C3 (Rotation nach rechts), wahrscheinlich im Sinne der muskulären Dysbalance , und eine mediane Prot r usion der Bandscheibe C2/

3. Dr. C.___ beurteilte

diesen Befund als ausgeprägte myofasciale Sympto matik rechts cervico-cephal und cervicobrachial , wahrscheinlich bei Verkürzung der Muskulatur ( Bericht vom 3 1. März 2003, Urk. 7/22/10-13). 3. 10

Aufgrund der geschilderte n medizinische n Aktenlage sowie n ach Beizug einer internen Stellungnahme ( Urk. 7/28) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. August 2003 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 70 % rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/33). 3. 11

In der Folge wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invali denrente im Jahre 2006 bestätigt (Mittei lung vom 1 7. Oktober 2006, Urk. 7/41 , Sachverhalt Ziff. 1.2 ) . Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Anga ben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen ( Urk. 7/37) sowie die

Ver laufsb ericht e der behandelnden Dr es . Z.___

vom 4. September 2006 ( Urk. 7/38) und

A.___ vom 7. Oktober 2006 ( Urk. 7/39) . 3. 12

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rentenzusprache im Wesentlichen auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil des erfolgte. Liess sich doch trotz eingehenden klinischen und bildgebenden Abklärungen kein

hinreichende s organisches Korrelat für die beklagten Symp tome finden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers waren

auch die von Dr. C.___ erhobenen Befunde zu unspezifisch und vermochten sie für sich allein weder eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen noch die dauerhafte Kopf schmerzsymptomatik in der geschilderten Fo rm zu erklären. Ausserdem war die beklagte Ausstrahlung der Schmerzen in Richtung Oberarm-Aussenseite, Unter arm und Finger auf der rechten Seite nicht durch ein radikuläres Geschehen erklärbar ( Urk. 7/76/23 f.) . Unabhängig der Glaubhaftigkeit der

geschilderten Beschwerden

(vgl. kreisärztliche Untersuchung vom 2 2. Oktober 2001, Urk. 7/13/57) sind bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Leiden

– wie bei allen nicht objektivierbaren Krankheitsbildern – aus juristischer Sicht weitere Kriterien (nach bisheriger Rechtsprechung die sogenannten Foerster-Kriterie

n) bzw . Indikatoren (vgl. E. 5.3 ) beizuziehen bzw. zu berücksichtigen, um zu prü fen, ob das Leiden invalidisierend ist.

Darüber hinaus steht

fest , dass im Zeit punkt der Rentenzusprache jedenfalls keine vom syndromalen Zustan d unab hängige somatische und/oder psychische Gesundheitsschädigung, welche selb ständig zur Begründung des Rentenanspruchs hätte beitragen können, vorlag. Insbesondere entwickelte sich die depressive Symptomatik nach überzeugender Feststellung von Dr. A.___

in folge des Schme rzsyndroms . Konkret führte Dr. A.___

damit korrelierend aus, d er Beschwerd eführer leide angesichts per sistierender Schmerzen seit dem Unfallereignis im Mai 2001 an Antriebsstörun gen und Lustlosigkeit und habe Probleme

mit der Schmerzverarbeitung. Ausser dem

bestehe eine Verzweiflung stendenz

im Hinblick auf die Befürchtung, der schmerzhafte körperliche Zustan d könnte anhalten ( Urk. 7/22/1, Urk. 7/22/8 , E. 3.8 ) . Auf das Fehlen einer

vom syndromalen Zustand unabhängige n psychi sche n Gesundheitsschädigung deuten schliesslich auch die Aussagen des Beschwerdeführer s, wonach er vor dem Unfal lereignis keinerlei psychischen

(oder sonst wie gearteten gesundheitlichen) Beschwerden und Einschränkungen g ehabt habe ( Urk. 7/76/14, Urk. 7/76/32 ) .

Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch dann ein unklares Beschwerdebild vorliegen, wenn eine depressive Erkrankung bloss als Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens und nicht als ein selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteile 8C_654/2014 vom 0 6. März 2015 E. 5.3; SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95, 8C_302/2011 E. 2.4; Urteile 9C_521/2012 vom 1 7. Januar 2013 E. 3.1.2 und 4.1 sowie 9C_246/2012 vom 1 6. Juli 2012 E. 3.5.2 f.).

Bei dieser Sachlage bleibt eine Rentenrevision in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision auch bei Vorliegen eines sogenannten „ Mischsachver-haltes “ möglich und zulässig (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen, E. 1. 5 ). Der Einwand des Beschwerde-führers, wonach der Rentenzusprache nicht ausschliesslich ein pathogenetisch - ätiologisch unklares Beschwerdebild zugrunde gelegen habe und eine Revision unter diesem Rechtstitel daher ausgeschlossen sei, geht damit ins Leere.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände rungen der 6. IV-Revision ( 1. Januar 2012) weder das 5 5. Altersjahr zurückge legt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenprüfu ng ( 2. Juni 2015, Urk. 2) seit mehr als 15 Jahren bezo gen (vgl. lit . a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision; Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2013 vom 1 2. Februar 2014).

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesund heitszustandes komm t es dabei nicht an (vgl. E. 1.5 ). 4. 4.1

Dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2 4. Januar 2014 sind keine Diag nosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/76/27) . Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierten die beurteilenden Fach ärzte ( Urk. 7/76/28) : - Cervikocephales , thoracovertebrales und i ntermittierendes lumbovertebra les Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen bei/mit - Status nach Unfallereignis vom 1 7. Mai 2001 (Sturz nach hinten nach Einklemmung Unterschenkel durch einen Container) - mittelschweren degenerativen Veränderungen an der LWS, BWS und HWS - Status nach Scheuermann - Dysthymia (F34.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Chronischer Spannungskopfschmerz - Dyslipidämie - Verdacht auf Steatosis

hepatis mit leichter entzündlicher Aktivität

Im Rahmen der orthopädischen Anamnese beklagte der Beschwerdeführer Kopf schmerzen (partial und am Hinterkopf) , Nackenschmerzen, Schwindel sowie Orientierungslosigkeit . Ausserdem habe er einen Tremor. Sodann habe er Mühe, die Beine ab dem Knie zu spüren. Er habe einen Druck im Rücken (obere BWS), im Nacken sowie im Bereich der LWS ( Urk. 7/76/11).

Aufgrund der klinischen Untersuchung hielt der orthopädische Facharzt fest, es

bestehe eine einge schränkte Beweglichkeit der LWS und HWS, jedoch ohne radikuläre Zeichen sowie Myogelosen im Schulterbereich. Aufgrund der vom Beschwerdeführer mitgebrachten MRI vom 8. März 2012 (HWS) und 1 5. März 2012 (LWS)

bestün den mässiggradige degenerative Veränderungen ( u ncovertebrale Arthrose der Segmente C5-C7 linksbetont mit leichter foraminaler Enge C6 und C7; flache Diskushernie li nksseitig C3/C4 ohne Tangierung; auf Höhe L4/L5 und L5/S1 mediane Diskushernie ohne Kompression der Nervenwurzel; im Bereich der BWS geringe Osteochondrose und Residuen eines M. Scheuermann) , welche aus orthopädischer Sicht die beklagten Beschwerden nur teilweise erklären könnten. Unter Berücksichtigung der Vorakten bestünde somit aus orthopädischer Sicht seit über 10 Jahren sowohl klinisch als auch radiologisch eine erhebliche Dis krepanz zu den angegebenen Be schwerden . Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer schwerste Arbeiten , i nsbesondere Heben und Tragen von mehr als 20 kg beidseits , Arbeiten in gehockter oder gebückter Haltung sowie das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen , nicht zumutbar . Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und Überkopfarbeiten seien nur selten zumutbar. Schliesslich seien Arbeiten mit längerer Zwangshaltung im Rücken zu vermeiden. In einer mittelschweren, wechselseitigen Tätigkeit sei d er Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Dies betreffe die angestammte Tätig keit als ungelernter Arbeiter auf dem Recycling-Hof sowie eine allfällige Ver weistätigkeit ( Urk. 7/76/14 f.).

Anlässlich der psychiatrischen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, bis zum Unfallereignis habe er keinerlei psychische Beschwerden oder Einschrän kungen gehabt. Danach sei alles auf einmal anders geworden. S ein Hauptprob lem seien die Kopfschmerzen. Diese seien in Form eines Druckes vom Nacken ausgehend bis in die Stirn

- u nd Schläfenregion dauerhaft vorhanden, verge sellschaftet mit einem dauerhaften Drehschwindel. Ausserdem würden seine Augen beim Lesen zittern und es würde alles verschwimmen. Von der HWS ausgehend habe er sodann in die rechte Schulter, zum rechten Arm bis hinein in die Finger ausstrahlende Schmerzen. Die Finger würden stechen und kribbeln. Die Wirbelsäule schmerze im LWS-Bereich und die Schmerzen würden ins Gesäss bis hinein in beide Beine ausstrahlen. Er habe dann auch ein Stechen in den Füssen. Manchmal schmerze auch die linke Brustseite. Nach den früheren Sensibilitätsstörungen der rechten Körperhälfte befragt, habe der Beschwerde führer durchgehende Gefühlsstörungen verneint. Die nach dem Unfallereignis beklagten Hörstörungen seien ihm nicht mehr erinnerlich. I m Nachgang des Unfallereignisses sei er vergesslich und traurig geworden. Er habe schwarze Gedanken, insbesondere wenn er alleine sei. Er habe auch viele Selbstmordver suche begangen. So habe er einmal versucht, sich im Keller zu erhängen. Dabei sei er vom Nachbarn gefunden worden. Ein anderes Mal sei er bei roter Ampel über die Strassen gegangen. Er habe keinen Antrieb und müsse sich zu allem aufraffen. Seine Ehefrau fordere ihn immer wieder zu Aktivitäten auf. Morgens stehe er zu unterschiedlichen Zeiten auf und frühstücke dann mit seiner Ehe frau. Dann schaue er fern und sitze auf dem Sofa. Später bereite die Frau das Mittagessen zu, welches er mit ihr einnehme. Im Anschluss gehe er mit seiner Frau etwa eine halbe Stunde spazieren, wobei er auf einer Bank absitzen müsse. Zu Hause müsse er dann erstmal wieder ausruhen, dann sehe er fern oder lese er auch Bücher (historische Romane). Seine Ehefrau besorge für ihn immer wieder Bücher in portugiesischer Sprache. Abends gehe er mit seiner Frau manchmal noch einmal spazieren oder sehe fern. Ca. gegen 22 Uhr gehe er ins Bett. Sodann komme se i n e Tochter mit den Enkelsöhnen mehrfach pro Woche vorbei. Letztere würden sich freue n , ihren Grossvater zu sehen und mit ihm zu reden . Darüber sei er (der Beschwerdeführer) froh , aber es mache ihn nicht froh, wie er es genannt habe. Es sei für ihn die logische Konsequenz eines Unfalles, dass man danach versorgt werde und eine Rente bekomme. Er habe keine Energie, keinen Antrieb und keine Kraft, weshalb er nicht arbeiten könne. Auf entspre chende Frage gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei dem Berufsunfall vom Mai 2001 um einen sehr schweren Unfall gehandelt. Er sei bewusstlos im Spital gewesen ( Urk. 7/76/31 f. , Urk. 7/76/38 ).

Der psychiatrische Facha rzt hielt in Auseinandersetzung mit den Vorakten

fest, ein schweres Unfallgeschehen mitunter Eintritt einer Bewusstlosigkeit sei nicht dokumentiert ( Urk. 7/76/36). Im Gegenteil sei das einschlägige Unfallereignis

nicht als schwerer Unfall mit entsprechend schweren Verletzungen, welcher die beklagten Symptome hinreichend erklären liessen , zu werten . Es bleibe vielmehr insgesamt unerklärlich, wie ein nicht schweres und nicht als katastrophal und aussergewöhnlich einzustufendes Unfallereignis bei einem vorher psychisch gesunden Menschen, in dessen biographischen Entwicklung keine nachhaltigen Implikationen bestünden, zu einer dermassen massiv ausgeprägten psychischen Beeinträchtigung habe führen könne n ( Urk. 7/76/38 f.).

Neben der Schmerzsymptomatik habe der Beschwerdeführer verschiedentlich neurologische Symptome beklagt, welche indes über die

Jahre hinweg etwas unterschiedlich vorgetragen worden seien. Ausserdem habe er einerseits ausge führt, ein Zittern der Augen zu haben, was zu Verschwimmen führen würde; gleichzeitig habe er angegeben , historische Romane zu lesen. Den Titel des augenblicklichen Buches habe er unter Hinweis auf seine Vergesslichkeit nicht nennen können. Seine Frau besorge in einer Buchhandlung in Zürich immer Bücher in portugiesischer Sprache. Weshalb er trotz seiner Vergesslichkeit neue Bücher benötige, habe der Beschwerdeführer nicht sagen können. Für die orga nisch-morphologisch letz t lich nicht hinreichend erklärbare Schmerzausprägung habe der Beschwerdeführer eine Kon sta nz bzw. Progredienz beschrieben. Mit einer gewissen Latenz zum Unfallgeschehen habe er sodann psychische und kognitive Beeinträchtigung en

angegeben . In der Gegenüber trag ung sei dabei nur ein geringer Leidensdruck spürbar gewesen. Auf insistierende Nachfragen bezogen auf die allfällige Symptomatik habe der Beschwerdeführer eher auswei chend reagiert und habe er diffuse Angabe n gemacht. Auch hätten sich erhe bli che Diskrepanzen zwischen der ge s childerten S y m ptomschwere und dem be - schriebenen Aktivitätsniveau , welchem der Beschwerdeführer

– wenn auch nach Aufforderung durch die Ehefrau – nachgehen könne , gezeigt

( Urk. 7/76/33, Urk. 7/76/38) .

Es falle auf, dass der Beschwerdeführer das Unfallereignis in seiner subjektiven Wahrnehmung als schwerstgradig einstufe und daraus einen als rechtmässig empfundenen Versorgungs- und Rentenanspruch herleite. Es sei denkbar, dass die diesbezüglichen Erwartungen nur teilweise erfüllt worden seien und insbe sondere gewisse Untersuchungssituationen sowie entsprechende Nachfragen bezüglich seiner Leistungsansprüche bei ihm zu narzisstischen Kränkungen geführt hätten, bei dem Empfinden, dass ihm Leistungen zustehen würden. Diese Kränkungen könnten die Entwicklung einer entsprechenden psychischen Symptomatik sowie die Ausbildung psychosomatischer Reaktionen, insbeson dere in Form einer somatoformen Störung mitverursacht haben. Vor dem Hin tergrund der beschriebenen Diskrepanzen sowie des Verhaltens des Beschwer deführers sei darüber hinaus eine Neigung zur Verdeutlichung und Aggravation zu berücksichtigen und damit die Schwere der Symptomausweitung zu relati vieren . In psychiatrisch-diagnostischer H insicht sei somit einerseits von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Andererseits sei es initial zur Aus bildung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie Beeinträchtigung anderer Gefühle gekommen. Der Schweregrad einer depressi ven Episode sei nicht erreicht worden. Die Symptome liessen sich am besten in die Kategorie einer Dysthymia subsumieren. Die [mit Bericht vom 2 2. März 201 3 , Urk. 7/61 , vgl. Sachverhalt 1.3 ] vom behandelnden Psychiater [ Dr. A.___ ] postulierte chronische posttraumatische Belastungsstörung sei mit Verweis auf die ICD-10-Kriterien auszuschliessen . So könne das einschlägige Unfallereignis nicht als belastendes Erlebnis oder eine Situation aussergewöhn licher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses qualifiziert werden. Auch seien keine Symptome wie Flashbacks oder Alpträume vorhanden. Ein spezifi sches Vermeidungsverhalten bestehe ebenso wenig ( Urk. 7/76/39) . Dr. A.___ erwähne denn auch keinerlei Krite rien , welche die Diagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung zul a ssen würden. Widersprüchlich sei ferner, dass der

Beschwerdeführer von Dr. A.___

im Bericht vom 2 2. März 201 3 als seit Jah ren vollkommen lebensunfähig dargestellt, und gleichzeitig ausgeführt werde, dieser sei bis vor kurzem in der Lage gewesen, selbständig einzukaufen. Ferner werde der Beschwerdeführer von Dr. A.___

als global interessenlos beschrie ben, weshalb er zur Körperpflege und dergleichen animiert werden müsse. Andererseits werde ausgeführt, dieser schäme sich, weil er gemäss Feststellun gen seiner Ehefrau nach dem Einkaufen oft nicht das ri chtige Rückgeld mit bringe . Überhaupt nicht nachvollziehbar sei ferner, dass Dr. A.___ seit vielen Jahren differenzialdiagnostisch eine organische Hirnschädigung, bedingt durch das Trauma, diagnostiziert habe, gleichzeitig

aber keine in diesem Fall sinnvol len und notwendigen Abklärungsmassnahmen bei einem derartig jungen Pati enten in die Wege geleitet habe. Ferner sei angesichts des von Dr. A.___ postulierten derart einschränkend en Beschwerdebildes unverständlich , dass noch keine Hospitalisation oder teilstationäre Behandlungsmassnahme erfolgt sei. Die eher niedrig dosierte psychopharmakologische Medikation sei ebenfalls diskrepant zum Beschwerdebild . Offen müsse schliesslich bleiben, weshalb Dr. A.___ bereits von einer infausten Prognose spreche, ohne die zur Verfü gung stehenden Massnahmen nur annährend ausgeschöpft zu haben.

( Urk. 7/ 76/37 f.) .

Unter Berücksichtigung der – näher diskutierten - Försterkriterien resultierten weder aus der somatoformen Schmerzstörung noch aus der Dysthymie thera peutisch unüberwindbare, invalidisierende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähig keit und Alltagsfähigkeit. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit zu 100 % leistungsfähig, das heisse zu 8.5 Stunden an 5 Wochentagen ( Urk. 7/76/39 f. ) .

Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hielt der beurteilende Facharzt betreffend den Hirnnervenstatus Normalbefunde fest. Während der Untersu chung hätten sich bei der Beantwortung der gestellten Fragen insbesondere mit Bezug auf Daten beim

Beschwerdeführers gewisse Unsicherheiten gezeigt. Anderweitige Einschränkungen der Hirnbasisfunktionen oder höherer kogniti ven Funktionen hätten aber nicht bestanden. Es bestehe weder eine Müdigkeit noch erhöhte Ermüdbarkeit. Ebenso wenig zeige sich eine Fluktuation der Kon zentration und Aufmerksamkeit. Auch hinsichtlich der Motorik ergaben sich Normalbefunde . Insbesondere waren auf sämtlichen Bewegungsebenen der oberen und unteren Extremitäten keine Paresen objektivierbar. Die Koordina tion beider Extremitäten erwies sich als seitengleich normal. Die Feinmotorik beider Hände beurteilte der orthopädische Facharzt als normal koordiniert. Ein relevant erkennbarer Tremor bestehe nicht. Sodann erwies sich die Sensibilität für Ästhesie, Algesie und Thermästhesie im gesamten Körperbereich sowie an den oberen Extremitäten und am Rumpf als unauffällig . Am rechten Bein habe der Beschwerdeführer eine leichte Hypästhesie und Hypalgesie über der äus se ren Hälfte des rechten Oberschen k e ls sowie diffus am gesamten rec h ten Unter schenkel angegeben. Eine unauffällige Sensibilität sei wiederum an den Füssen beidseits berichtet worden. Das Vibrationsempfinden beurteilte der orthopädi sche Facharzt als altersnormal ( Urk. 7/76/43 f.) . Die aktuellen MRI

der HWS, BWS und LWS vom März 2012 könn t e n keine relevante, insbesondere keine nervenwurzelkomprimierende pathologische Prozesse bestätigen, weder zervi - kal noch lumbal. Die in den Vorakten auf g r und des HWS MRI in Höhe HWK 5/6 beschriebene leichtgradige Einengung des Foramens

C6 linksseitig korreliere so - mit nicht mit der klinischen Symptomatik, die eine Ausstrahlung eher nach rechts, als die andere Seite, besc hreibe . Auch im Bereich der LWS seien diesbe - züglich keine Pathologika mit Neurokompression erkennbar. Zusammenfas - send würden sich a us rein neurologischer Sicht auch retrospektiv keine Hinweise ergeben, welche die Arbeitsfähigkeit zumindest in einer angepassten Tätigkeit einschränken würden. Medizinisch-theoretisch seien körperlich leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar ( Urk. 7/76/24 , Urk. 7/76/46 ).

Auf internistischem Fachgebiet finde sich schliessl ich der Verdacht auf eine labor chemisch nachgewiesene Steatosis

hepatis mit leicht entzündlicher Aktivi tät bei einer Dyslipidämie und mässig erhöhtem GPT-Wert. Dieser Befund sei indes ohne versicherungsmedizinische Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er sei deshalb in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Be - triebsmitarbeiter ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig , das heisse zu 8.5 Stunden an 5 Wochentagen . Dasselbe gelte für eine Verweistätigkeit. Mit Aus nahme von kurzen Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gelte das aus internistischer Sicht auch retrospektiv ( Urk. 7/76/49 f.).

Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die beurteilenden Fachärzte zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei für sämtliche mit telschwere n und leichte n , wechselbelastende n Tätigkeiten zu 100 %

vollschich tig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer, neurologischer und internmedi - zinischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Aus orthopädischer Sicht bestün - den die – weiter oben näher umschriebenen – Einschränkungen. A us Sicht der vier Fach g ebi e te gelte dieses negative und positive Fähigkeitsprofil mit entspre - chender Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv seit SUVA Abschluss im Dezember 2002 ( Urk. 7/76/28).

4.2

Vom 2 1. Februar 2014 bis 1 6. April 2014 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationär-psychiatrischen Behandlung im

E.___

auf . Im

Aus trittsbericht vom 1 7. April 2014 wurden als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) und als Nebendiag nose ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (G44.3) bei Status nach Arbeitsunfall vor 13 Jahren festgestellt ( Urk. 7/82/1).

Der Beschwerdeführer fühle sich traurig, müde, kraft- und energielos. Zudem spüre er einen starken inneren Druck und sei häufig aggressiv, angespannt und innerlich unruhig. Dabei richte sich die Aggression vor allem verbal gegen die Ehefrau. Er fühle sich innerlich leer und gehe oft pausenlos hin und her. Er sei zudem von persistierenden schweren Kopf- und Rückenschmerzen geplagt, wel che ihn in seinen Alltagsaktivitäten einschränken würden. Er fühle sich neu verfolgt, sehe Schatten und höre Stimmen, die ihn verhöhnen und auslachen würden. Er ziehe sich zum Schutz in sein Bett zurück. Zu einer zusätzlichen Beschwerdeverschlechterung sei es Anfang des Jahres gekommen, nachdem ein Revisionsverfahren betreffend seine IV-Rente eröffnet worden sei und er von einem externen Gutachter auch psychiatrisch als zu 100 % arbeitsfähig einge stuft worden sei ( Urk. 7/82/1 f.) . Bei Eintritt

sei der Beschwerdeführer wach, klar und allseits orientiert gewesen . Im formalen Denken sei er klar und strukturiert. Es bestehe keine Depersonalisation oder Derealisation . Gleichzeitig bestünden subjektiv Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie Hinweise für opti sche und akustische Halluzinationen und wahnhaftes Wahrnehmen. Affektmäs sig sei der Beschwerdeführer abgestumpft, leer, vermindert schwingungsfähig, innerlich gereizt und angespannt sowie hoffnungs- und energielos. Ausserdem bestehe beim Beschwerdeführer im guten Allgemein- und Ernährungszustand eine vermehrte Müdigkeit und Appetitlosigkeit ( Urk. 7/82/2).

Unter psycho pharmakologischer Medikation habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf der stationären Behandlung psychisch stabilisiert. Für eine tagestherapeutische Anschlussbehandlung habe er sich nicht entscheiden können, sodass eine in der Tagesklinik des N.___ getätigte Anmeldung wieder habe gestoppt werden müssen. In Absprache mit der Familie sei statt dessen eine psychiatrische Spitex veranlasst worden ( Urk. 7/82/3). 5. 5.1

Das MEDAS-Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 5 ., 7., 1 5. und 2 7. November 201 3. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhän ge ein und liefert nachvollzieh bare Schlussfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren sowie späteren Einschätzun gen differenziert und ausführlich Stellung bezogen (E. 4.1, vgl. auch Stellung nahme vom 2 3. Oktober 2014, Urk. 7/85) und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden plausibel begründet.

Kommt hinzu , dass es sich bei Dr es . A.___ und Z.___ um behandelnd e

Ä rzt e handelt und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2014 sei von Dr. F.___ und nicht von med. pract . H.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, welcher ihn (den Beschwerdeführer) am 7. November 2013 begutachtet habe, verfasst worden, so ist dem entgegenzu halten, dass das Gutachten vom 24. Januar 2014 in gemeinsamer Verantwor tung sämtlicher untersuchende r Fachärzte unter Einschluss von

Dr. F.___ ver fasst worden ist und

letzterer seine Stellungnahme

auch in Kenntnis der not wendigen und relevanten

Vorakten

abgegeben hat (vgl. Präambel, Urk. 7/76/2) .

Sodann erfolgte die Selbsteinweisung des Beschwerdeführers ins E.___

lediglich rund drei Monate im Anschluss an die Begutachtung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich für den Beschwerde führer hätte nachteilig auswirken sollen, dass er im Zusammenhang mit der Stellungnahme durch Dr. F.___

hierzu nicht erneut persönlich untersuch t wor den ist. Insbesondere fehlt – bei Hinweisen auf psychosoziale Faktoren – eine nachvollziehbare Begründung für die ge ltend gemachte Verschlechterung.

Sodann vermag d ie Selbsteinweisung des Beschwerdeführers zur stationären Behandlung ins E.___ vom 2 1. Februar bis 1 6. April 2014 die überzeugende Einschätzung des

psychiatrischen Gutachters

nicht

in Zweifel zu ziehen. Insbesondere

haben sich die beurteilende n Fachä rzt e

des E.___ in keiner Weise mit den Vorakten geschweige denn mit de n begrün deten abwe ichenden Einschätzungen des psychiatrischen

Gutachter s auseinan dergesetzt und stützt sich der psychische Status vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers . L ässt der psychopathologische Befund doch insbesondere

objektivierbare kognitive, hirnorganische Defizite vermissen. Demgegenüber hielten die beurteilenden Fachärzte

fest, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und im formalen Denken klar und strukturiert ( Urk. 7/82/2, E. 4.2). Ebenso wurden die

halluz inatorischen Erlebnisse in ihrer Bedeutung, Einfühlbarkeit sowie den übrigen in diesem Zusammenhang zu erwartenden psychopathologischen Veränderungen

– insbesondere im Hinblick auf den zweimonatigen Beobachtungszeitraum –

im Austrittsberic ht nicht weiter diffe renziert . Zudem hat der Beschwerdeführer diskrepant zu den doch schwerwie genden Diagnosen die tagestherapeutische Anschlussbehandlung in der Tages klinik des N.___ verweigert ( Urk. 7/82/3).

Vor diesem Hintergrund ist der Austrittsbericht des E.___

vom 1 7. April 2014 nicht schlüssig und gibt er zu ke iner anderen Beurteilung Anlass .

In neurologischer Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass Dr. C.___ anläss lich der Konsultation vom 2 3. Dezember 2013 gestützt auf ein MRI des Gehirns vom 5. Dezember 2013 im Einklang mit den Gutachtern Normalbefunde des Hirnparenchyms sowie des Gefässsystems erhob ( Urk. 7/79/2 , E. 4.1 ). Die Ergeb nisse der von ihm in der Folge veranlassten neuropsychologischen Abklärung betreffend den Verdacht auf ein dementielles Syndrom sprachen sodann

alle samt gegen eine Dem enzerkrankung ( Urk. 7/79/11 f.). 5.2

Zusammenfa ssend erfüllt das Gutachten der MEDAS die an eine beweistaugli che Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen, womit mit der IV-Stelle auf die darin gestellten D iagnosen abgestellt werden kann. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung de s Beschwerdeführer s –

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweis würdigung ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.3

Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers. 5.3 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht unlängst von der Rechtsprechung, wonach die somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstö rungen und ihrer Auswirkungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfä higkeit begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - aus schliessliche Berücks ichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkun gen einteilen (E. 4.4). Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res- sourcen ; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver -gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei-dens druck (E. 4.4.2).

Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir- ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund- heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 5.3 . 2

Zunächst ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr ma teriell-beweisrechtlich geänder ten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sac hverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indik atoren erlauben oder nicht ( BGE 141 V 281 E. 8., mit Hinweis). 5. 3 . 3

Vorliegend erhellt aus dem Gutachten – worin noch auss chliesslich Aus-führung en zu den sogenannten Foerster-Kriterien – hinreichend, dass die Aus-prägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt.

Die Gesundheitsschädigung und ihr funktioneller Schwe - regrad wiegen nicht schwer .

Die Gutachter attestierten weder aus soma tischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andaue rnde wesentliche Arbeitsun - fähig keit. Sodann geht der Beschwerdeführer einem im Wesentlichen geordne - ten Tagesablauf nach, mitunter ausserhä uslichen Tätigkeiten (Spazieren ) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeits - fähigkeit (Lesen historischer Romane, Autofahren) und verfügt er zumin dest familienintern über intakte und tragende Beziehungen ( Urk. 7/76/33 , E. 4.1 ). Die beklagten Durchschlafprobleme begründete er mitunter selbst damit, dass er nachts sehr viel trinke und deshalb sehr viel auf die Toilette müsse ( Urk. 7/76/31). Der psychiatrische Gutachter führte sodann aus , bei entspre chender Motivation sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich an Regeln und Routinen anzupassen und sich in verschiedenen Tätigkeitsfeldern entsprechend seinen intellektuellen Möglichkeiten zu etablieren. Umstellungsfähigkeit, Flexi bilität und fachliche Kompetenz seien für nicht allzu anspruchsvolle Arbeiten bei entsprechender Motivation als ausreichend einzuschätzen. Der Beschwerde führer sei selbstbehauptungsfähig, prinzipiell durchhaltefähig, kontaktfreudig zu Dritten und in Gruppen integrierbar. Ferner sei er zur unmittelbaren Selbstver sorgung fähig ( Urk. 7/76/28) . Weiter ergab sich aus der - nicht ganz konzisen – Schilderung des Beschwerdeführers , dass die in Anspruch genom - mene psych i atrische Therapie mit d er Sitzungsfrequenz von 2-3 Mal pro Monat ( Urk. 7/76/33 , an anderer Stelle 1 Mal pro Woche, Urk. 7/76/15 ) wenig intensiv und die psychopharmakologische Medikation eher niedrig dosiert ist. Entspre chendes ergibt sich auch aus den Krankenkassenbelegen vom April 2012 für die letzten drei zurückliegenden Jahre (Urk. 7/50), die für Dr. A.___ drei Kon takte (Juli 2010, Februar und August 2011), eine Therapiesitzung und zwei Medikamentenverschreibungen ausweist (Urk. 7/50/2, Urk. 7/50/29 und Urk. 7/50/41). Die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrän genden

übrigen Behandlungsmöglichkeiten (teilstationäre/ stationäre Therapien ) hat der Beschwerdeführer

– jedenfalls bis zu seiner Selbsteinweisung im Nach gang der Begutachtung – nicht in Anspruch genommen . Die in der Folge vom E.___

in die Wege geleitete tagesklinische Anschlussbehand lung hat er sodann

verweigert ( Urk. 7/82 , E. 4.2 ).

Vor diesem Hintergrund kann mangels ausgeschöpften Behandlungsressourcen v on einer invalidisierende n Leidensresistenz kaum

die Rede sein. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter sei darüber hinaus nur ein geringer Leidensdruck spürbar ( Urk. 7/76/38).

Schliess lich sind die gutachterlichen Hinweise auf die Neigung des Beschwerdeführers zur Verde utlichung und Aggravation (Urk. 7/76/23, Urk. 7/76/39) sowie auf de n Umstand, dass der Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis einen als recht mässig empfundenen Versorgungs- und Rentenanspruch herleite

( Urk. 7/76/26, Urk. 7/76/ 39 ) , zu erwähnen.

Damit im Einklang

wies bereits

der damals beur teilende orthopädische Facharzt anlässlich der von der SUVA veranlassten kreisärztlichen Untersuchung vom 2 9. Mai 200 2 auf das Krankheitsgefühl des Beschwerdeführers hin sowie darauf, dass in dessen Gedankenwelt das saluto genetische Pr inzip nicht vorhanden sei (Urk. 7/12/23).

Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten Diagnosen. 5.4

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es de m Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, seine Lei-den zu überwinden und einer leichten bis mittelschweren, wechselseitigen Erwerbstätigkeit

mit Lastenheben bis 20 kg vollzeitlich

nachzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Einkommensvergleich. 6. 6.1

Gemäss Botschaft vom 2 4. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl 2010 1817, 1911 zu Abs. 2) besteht

- entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliede rung nach lit . a Abs. 2 SchlB IVG. Vielmehr setzt das Bestehen eines solchen voraus, dass die Massnahmen für eine Wiedereingliederung "s innvoll und nutzbrin gend" sind und die versicherte Person ein M inimum an subjektiver Eingliede rungsfähigkeit zum Ausdruck bringt

( Rz . 1007.1 zweiter Abs. des Kreisschrei bens des BSV über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG [KSSB; Stand: 1. Januar 2016 ] ; vgl. BGE 141 V 385 E. 5.3 ). Allf älli - ge Wiedereingliederungsmass nahmen sind der versicherten Personen im Rah - men eines persönlichen Gesprächs aufzuzeigen und gegebenenfalls zu planen ( Rz . 1004 .2

KSSB ).

6.2

Vorliegend hat die IV-Stelle de m Beschwerdeführer bereits im Juni 2010 anläss lich des Pilotprojekts „ Ingeus “ Unterstützung in Richtung berufliche Wiederein gliederung angeboten ( Urk. 7/45). Sodann

wurde er

anlässlich des Gesprächs vom 19. Juni 2012, dessen Zweck alle ine die Information über die 6. IV-Revi sion war, über die veränderte Rechtsprechung und deren Folgen sowie Möglich keiten orienti ert (vgl. Einladungssc hreiben vom 1 3. Juni 2012, Urk. 7/51 ; vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 1 9. Juni 2012, Urk. 7/52/4 ).

Aus den Akten ergibt sich demgege n über kein – auch nicht sinngemässer – Antrag des Beschwerde führers auf Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Vorbescheid vom 2 0. Juni 2012 hat der Beschwerdeführer anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 9. Juni 2012 vielmehr mitgeteilt, dass er an Eingliederungsmassnahmen nicht interes siert sei ( Urk. 7/54). Gegen diese Darstellung brachte er im Einwandverfahren nichts vor ( Urk. 7/58). Sodann

führte er anlässlich der Begutachtung aus, er habe keine Energie, keinen Antrieb und keine Kraft, weshalb er nicht arbeiten könne (Urk. 7/76/33) . Ausserdem äusserte sich der Beschwerdeführer wiederholt dahinge hend , es sei eine logische Konsequenz des Unfalls, „ dass man danach versorgt werde und eine Rente bekomme “ ( Urk. 7/76/22).

Bei offensichtlichem Fehlen von Motivation und sub jektiver Eingliederungsbereitschaft

war die IV-Stelle nicht verpflichtet, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und eine

akzessorische Übergangsrente auszurichten ( Urteil des Bu ndesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014, E. 5.2).

Der Vollständigkeit halber ist im diesem Zusammenhang

darauf hinzuweisen, dass die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht von beruflichen Rehabilitationsmassnahmen abhängig gemacht haben . Daran ändert auch nichts, dass sie solche vor dem Hintergrund der dürftigen Motivationslage für eine erfolgreiche beruflichen Reintegration empfahlen ( Urk. 7/76/29).

Schliesslich bedarf es im Vorfeld einer Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision e ntgegen dem Beschwerdeführer selbstredend kei - nes Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG. Dass vorliegend die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision erfüllt sind, wurde im Rahmen der vorangehenden Erwä - gungen

abschliessend erläutert. 7.

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali-denversicherung , IVV) als richtig, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de m Beschw erdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex Beeler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger