Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, stellte am 1 9. September 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk. 8/6). Mit Zusatzgesuch vom 2 8. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Alkapt on urie
(angeborene Stoffwechsel - krankheit) zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/29). Nach erwerblichen und medi - zinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Mai 201 4 Kosten gutsprache für Schuhzur ichtung en an Konfektionsschuhen ( Urk. 8/60). Im Fol genden holte sie weitere medizinische und erwerbliche Unterlagen ein , insbe sondere auch das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psy chiatrie und Orthopädie) des Y.___ vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 8/82) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2015, Urk. 8/88; Einwand vom 1 8. Februar 2015, Urk. 8/97) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2015 gestützt auf einen Invaliditätsg rad von 50 % eine halbe Rente ab
1. August 2014 zu ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-116), was dem Beschwerdeführer am 1 4. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingaben vom 2 2. November und 1 2. Dezember 2015 ( Urk. 11 und Urk.
14) reichte der Bes chwerdeführer weitere Arztberichte ein ( Urk. 12 und Urk. 15/1-2), worüber die Beschwerdegegnerin jeweils in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13 und Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leich ten, wechselbelastenden, mit maxima ler Gewichtsbelastung von 5 kg und ohne Zwangspositionen ausübbaren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘402.40 und einem Invalideneinkom men von Fr. 31‘456.45 resultiere ein Invalidität sgrad von 50 % , so dass er Anspruch auf eine halbe Rente habe.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass im Y.___ -Gutachten gestützt auf somatische Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit und gestützt auf psychische Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert werde. Diese Arbeitsunfähigkeiten seien nicht voll zu addieren, aber doch wenigstens zum Teil. Er finde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch sehr schwer eine Stelle, ein vom Y.___ vorgesehener Arbeitsplatz sei unauffindbar. Die Ärzte des Z.___ hätten des Weiteren im Bericht vom 6. Februar 2015 festgestellt, dass Arbeitsbelastung den Stress des Beschwerdeführers erhöhen und die Arbeitsfähigkeit negativ beein flussen würde. Sie hätten in den Berichten vom 2. April 2015 und 2 0. August 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Des Weiteren sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen ( Urk. 1). 2. 2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 2. Januar 2015 ab ( Urk. 8/82; vgl. Feststellungsblatt vom 6. Februar 2015, Urk. 8/86/4 ff.) . Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/82/3 ff .), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich , wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
3.2.1
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ konstatierten in ihrer konsensualen Beurtei lung im Gutachten vom 1 2. Januar 2015 , dass b eim Beschwerdeführer seit 2010 eine Alkaptonurie bekannt sei ( Urk. 8/82/27) . Bei diesem autosomal rezessiv vererbten Defekt der Homogent isinsäureoxydase , einem Enzym im Abbauweg der Aminosäuren Phenylalanin und Tyrosin , we rd e oxydierte Homogentisin säure im Gewebe angereichert. Anlass zur Abklärung hätten bläuliche Flecken an der Ohrmuschel beidseits gegeben , die dem Beschwerdeführer aufgefallen seien . Beginnend mi t lumbalen Rückenschmerzen klage
er aktuell über Schmer zen im gesamten Bewegungsapparat mit Aussparung der Ellbogen und der Hände. Bei erhöhtem Risiko auf eine degenerative kardiale Valvulopathie bei Patienten mit Alkaptonurie
seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers mehrmals Echokardiographien vorgenommen worden, zuletzt im September 201 4. D ie Befunde seien immer im N ormbereich gewesen. Dies entspreche auch dem Bericht der Kardiologie und Echokardiographie des A.___ vom 2 5. April 2013, wo ein normaler d opplerechokardio graphischer Befund erhoben worden sei . Auf Nachfrage sei ihnen ein Echokardiogr a phiebe richt des A.___ zugestellt worden , der am 2 5. April 2013 einen norm alen kardialen Befund bestätigt habe . Im Rahmen einer Stu die, durchgeführt im B.___/C.___ , sei im Januar 2014 eine Therapie mit Nitisinon begonnen worden (verhindere die Entstehung von Homogentisinsäure ). Zudem achte
der Beschwerdeführer auf eine protein arme Diät. 3.2.2
Aus rein internistischer Sicht lieg e kein invalidisierendes Leiden vor ( Urk. 8/82/28) . 3.2.3
Von orthopädischer Seite her leide der Beschwerdeführer unter einer Alkaptonu rie mit vor allem Befall der Lendenwirbelsäule ab Th 10 abwärts mit erheblicher Verschmälerung der Bandscheibenräume auf allen Höhen, extrem auf Höhe L4/5 mit praktisch vollständigem Zusammensintern des Bandschei benraumes . Die Deck- und Bodenplatten zeig t en Eindellungen, erosive
Osteo chondrosen sowie breite bis foraminal reichende Bandscheibenprotrusionen a uf Höhe L4/5 und L5/S1 sowie Bla ck disks . Es sei wegen der erheblichen Degene ration von Brustwirbelsäule ( BWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) auch schon zu einer Abnahme der Körpergrösse von circa 6 cm gekommen ( Urk. 8/82/28) .
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
bestünden die Rückenschmerzen seit circa 2002, die Knieschmerzen empfinde er seit 2009 und die Taubheit am linken Fuss und linken Unterschenke l im Sinne eines Wurzelreizsyndroms lägen seit 2002 vor . Insgesamt nä hmen die Gelenkschmerzen allgemein zu wegen der zunehmenden Knorpelzerstörung und den Krist allablagerungen in den Gelen ken. Somit bestehe eine deutliche Minderbelast barkeit der Wirbelsäule, weniger der Kniegelenke und der Füsse ( Urk. 8/82/28) .
Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Elektrotechniker gearbeitet , dabei habe er Monta gearbeiten an einem Mikroskop durch geführt . Diese Tätigkeit sei bezüg lich des Rückenleidens sehr ungünstig und nicht mehr zumutbar, da es sich um eine rein sitzende, vornüber geneigte Tätigkeit handle , ohne die Möglichkeit, andere Körperhal tungen einzunehmen ( Urk. 8/82/28) .
In einer Tätigkeit, bei der er teils sitzend, t eils stehend, teils gehend mit der Mög lichkeit, häufig die Körperposi tion zu wechseln, arbeiten könn e, in der er nicht repetitiv Lasten über 5 Kilogramm heben und nicht in anderen
Zwangs positionen arbeiten müss e, sei er ab Anfang 2014 zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/82/28) .
In Anbetracht der Erkrankung sei im weiteren Verlauf mit zunehmenden Beschwerden im Bereiche des Bewegungsapparates mit Destruktionen der Gele nke zu rechnen. Die Prognose sei deshalb mit grosser Zurückhaltung zu stellen ( Urk. 8/82/28) .
3.2.4
Aus ps y chiatrischer Sicht habe sich in der letzten Zeit eine depressive Episode, die gegenwärtig leicht- bis mitt elgradig ausgeprägt sei , entwickelt. Es bestünden neben der depressiven Stimmungslage unter anderem ein vermehrter Rückzug, Insuffizienzgefühle und Konflikte innerhalb der Familie ( Urk. 8/82/28 f.) .
3.2.5
Somit sei
der Beschwerdeführer
gesamtmedizinisch 50 % a rbeitsfähig mit oben beschriebenen Einschränkungen. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigk eit gelte a b Anfang 2014 ( Urk. 8/82/29) . 3.2.6
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen folgende vor ( Urk. 8/82/29) : - Alka ptonurie mit - Ochronose der Ohrhelix
- und diskret der Skleren beidseits - keine kardiale Valvulopathie
- Panvertebralsyndrom mit Ost eoc hondrosen und Protrusionen der Band scheiben lumbal - Impingement Schulter links - Achillodynie links mit Exostose am Tuber
calcanei
- Knieschmerzen beidseits - Depressive Episode, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt
Als Diagnosen ohne Ausw i r kungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten die begut achtenden Ärzte (
1) ein en Status nach Nikotinabusus (6 Py ) und (
2) anamnes tisch Migräne ( Urk. 8/82/29) . 4.
4.1
4.1.1
Beim Gutachten des Y.___ vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 8/82) wurden die Fachrich tungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie vertre ten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es
beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagno sen gestellt , die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Y.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaug liche ärztlich e Entscheidungsgrundlagen (E. 2.4 ). 4. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Arbeitsfähigkeit höher lie gen müsse, da sowohl psychiatrisch als auch orthopädisch jeweils eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde und die Fachärzte des Z.___ in ihren Berichten von jeweils vollumfänglicher Arbeits unfähigkeit ausgingen ( Urk. 1).
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht des Z.___
vom 2. April 2014 führten Dr. med. D.___ und Dr. phil
E.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 3. August 2013 auf grund von Schmerzen (Beginn 2002, kaum Sitzen, kein längeres Stehen) in Zusammenhang mit der Alkaptonurie vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Er leide unter Schlafstörungen (Durchschlaf 3.5h), es lägen Lust- und Interesselo sigkeit, Müdigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Rückzug und Antriebslosigkeit vor. Daher sei er auch in angepassten Tätigkeiten vollumfäng lich arbeitsunfähig. Nebst der Alkaptonurie sei eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu diagnostizieren, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige ( Urk. 8/51).
In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht zur Interdis ziplinären Schmerzbehandlung des F.___ vom 2 0. August 2014 ( Urk. 3/1) wurde dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert.
In der zuhanden des Beschwerdeführers erstellten Stellungnahme vom 6. Feb - ruar 2015 des Z.___ ( Urk. 3/2) wurde festgehalten, dass - sofern der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit aufnehmen würde - die Arbeitsbe lastung seinen Stress erhöhen und die Arbeitsunfähigkeit negativ beeinflussen würde. Es sei selbstverständlich, dass die bisher durchgeführten Präzisionsar beiten Konzentration erfordern und damit die Anspannung sowie den Stress erhöhen würden. Da er aufgrund der Schmerzen nicht lange Stehen und Sitzen könne, sei keine angepasste Tätigkeit denkbar, welche deutlich weniger Stress beinhalte. Im Gutachten des Y.___ attestierten die Ärzte nach Erhebung der vollständigen Befunde und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer (den somatisch bedingten Beschwerden Rechnung tra genden) angepassten Tätigkeit. Dass die behandelnden Ärzte die Befunde und Beschwerden davon abweichend würd ig en und eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit attestieren, vermag das Gut achten -
insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc)
- nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen gelten nach der Rechtsprechung psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizier ten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1) . Aufgrund der gutachterlichen Angaben (wöchentliche Konsultationen bei einer Psychologin, bislang keine stationäre und/oder teilstationäre psychiatrische Behandlung [ Urk. 8/82/22], Medikamentenspiegel bezüglich des verabreichten Psychopharmakas deutlich unter dem therapeutischen Bereich [ Urk. 8/82/24], voraussichtlicher Rückgang der depressiven Symptome bei adäquater antidepressiver Medikation [ Urk. 8/82/26]) kann von einem Ausschöpfen der zumutbaren Behandlungs möglichkeiten bislang nicht die Rede sein. 4.1.3
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
D er mit Eingabe vom 2 2. November 2015 eingereichte Arztbericht des Z.___ vom 1 1. November 2015 ( Urk. 12) ist entsprechend im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Im Bericht des B.___ vom 2. Dezember 2015 ( Urk. 15/1-2) wird nicht konkret Stellung genom men zu d en Auswirkungen der Alkaptonurie , sondern es wird lediglich festge halten, dass eine entsprechende Abklärung zur Arbeitsfähigkeit in der Schweiz durchzuführen sei. Die Auswirkungen der Alkaptonurie
wurden im Gutachten des Y.___
vom 1 2. Januar 2015 umfassend berücksichtigt . Dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit diesem Gutachten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hat, geht aus den genannten Berichten vom 1 1. November und 2. Dezember 2015 nicht hervor. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, dass er
auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt nur sehr schwer eine geeignete Arbeitsstelle fin den könne, bzw. ein e wie im Gutachten attestierte angepasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum nicht gefunden werden könne ( Urk. 1) . 4.2.2
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pen sum verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1).
An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre chende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).]
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzuneh men, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.2.3
Gemäss Gutachten des Y.___
vom 1 2. Januar 2015 ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepasste n Tätigkeit, in welcher er teils sitzend, teils stehend, teils gehend arbeiten kann mit der Mög lichkeit, häufig die Körperposition zu wechseln, in der er nicht repetitiv Lasten über 5 kg heben und in keiner Zwangsposition arbeiten muss, ist er ab Anfang 2014 zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/82/28 f.).
In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, so dass den körperlich weni ger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wach sende Bedeutung zukommt. In diesen Bereichen stehen männlichen Hilfsarbei tern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz über die Invalidenversicherung [IVG], N 142 zu Art. 28a). Dem Beschwer deführer ist die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des 50%igen Pensums sowie der gutachterlich attestierten Einschränkungen angesichts der dargelegten Grundsätze
bei objektiver Betrachtung mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit zumutbar . 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfä higkeit. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2
5.2. 1
Der Beschwerdeführer arbeitet nicht mehr seit August 201 3. Gestützt auf die Akten ist er ab diesem Zeitpunkt erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt (vgl. Urk. 8/27; Urk. 8/34; Urk. 8/39). Der massgebliche Zeitpunkt für den Beginn einer allfälligen Rente und somit auch für den Einkommensver gleich ist damit August 2014 ( BGE 129 V 222 E. 4.2 ; Art. 28 Abs. 1 IVG ). 5.2.2
Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2014 gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers Fr. 6 3 ‘ 7 00.-- verdient ( Urk. 8/39/3). Da dieser dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen gekündigt hat ( Urk. 8/39/7), ist von einem Valideneinkommen 2014 in dieser Höhe auszuge hen. 5.2.3
Für das Invalideneinkommen ist auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Der monatliche Brutto lohn (Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werkli cher Natur beträgt für das Jahr 2012 Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirschaftszweigen , Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer). Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BFS, T 03.02.03.01.04.01
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (BFS, T1.1.10 Nominal lohnindex , Männer, 2011-2014, Total, Stand 2012 = 101.7 , Stand 2014 = 103.2) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘138.40 ( Fr. 5‘210. -- : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.2 x 12).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein en Leidensabzug in Höhe von 5 % .
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor , es sei ein höherer Leidensabzug von mindestens 20 %
gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der von den Gutachtern attestierten qualitativen Einschränkungen sowie der Tatsache, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen), erscheint der gewährte Lei densabzug von 5 % tatsächlich als zu tief. Da keine weiteren Abzugsgründe vorliegen, ist der beantragte Abzug von (mindestens) 20 % aber als deutlich zu hoch zu betrachten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Denn selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 %
würde ein
Invaliditäts grad von rund 58 %
resulti eren , so dass er keinen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hätte ( Fr. 66‘138.40 x 0.8 = Fr. 52‘ 910.70 ; Fr. 52‘ 910.70
x 0.5 = Fr. 26‘455.35 [anrechenbares Invalideneinkommen]; Fr. 63‘ 700.-- - Fr. 26‘ 455.35 = Fr. 37‘244.65 ; Fr. 37‘244.65 : Fr. 63‘ 700.-- = 58 % ) . 5.3
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ab August 201 4. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, stellte am 1 9. September 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk. 8/6). Mit Zusatzgesuch vom 2 8. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Alkapt on urie
(angeborene Stoffwechsel - krankheit) zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/29). Nach erwerblichen und medi - zinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Mai 201
E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Arbeitsfähigkeit höher lie gen müsse, da sowohl psychiatrisch als auch orthopädisch jeweils eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde und die Fachärzte des Z.___ in ihren Berichten von jeweils vollumfänglicher Arbeits unfähigkeit ausgingen ( Urk. 1).
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht des Z.___
vom 2. April 2014 führten Dr. med. D.___ und Dr. phil
E.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 3. August 2013 auf grund von Schmerzen (Beginn 2002, kaum Sitzen, kein längeres Stehen) in Zusammenhang mit der Alkaptonurie vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Er leide unter Schlafstörungen (Durchschlaf 3.5h), es lägen Lust- und Interesselo sigkeit, Müdigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Rückzug und Antriebslosigkeit vor. Daher sei er auch in angepassten Tätigkeiten vollumfäng lich arbeitsunfähig. Nebst der Alkaptonurie sei eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu diagnostizieren, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige ( Urk. 8/51).
In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht zur Interdis ziplinären Schmerzbehandlung des F.___ vom 2 0. August 2014 ( Urk. 3/1) wurde dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert.
In der zuhanden des Beschwerdeführers erstellten Stellungnahme vom 6. Feb - ruar 2015 des Z.___ ( Urk. 3/2) wurde festgehalten, dass - sofern der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit aufnehmen würde - die Arbeitsbe lastung seinen Stress erhöhen und die Arbeitsunfähigkeit negativ beeinflussen würde. Es sei selbstverständlich, dass die bisher durchgeführten Präzisionsar beiten Konzentration erfordern und damit die Anspannung sowie den Stress erhöhen würden. Da er aufgrund der Schmerzen nicht lange Stehen und Sitzen könne, sei keine angepasste Tätigkeit denkbar, welche deutlich weniger Stress beinhalte. Im Gutachten des Y.___ attestierten die Ärzte nach Erhebung der vollständigen Befunde und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer (den somatisch bedingten Beschwerden Rechnung tra genden) angepassten Tätigkeit. Dass die behandelnden Ärzte die Befunde und Beschwerden davon abweichend würd ig en und eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit attestieren, vermag das Gut achten -
insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc)
- nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen gelten nach der Rechtsprechung psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizier ten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1) . Aufgrund der gutachterlichen Angaben (wöchentliche Konsultationen bei einer Psychologin, bislang keine stationäre und/oder teilstationäre psychiatrische Behandlung [ Urk. 8/82/22], Medikamentenspiegel bezüglich des verabreichten Psychopharmakas deutlich unter dem therapeutischen Bereich [ Urk. 8/82/24], voraussichtlicher Rückgang der depressiven Symptome bei adäquater antidepressiver Medikation [ Urk. 8/82/26]) kann von einem Ausschöpfen der zumutbaren Behandlungs möglichkeiten bislang nicht die Rede sein.
E. 4 Kosten gutsprache für Schuhzur ichtung en an Konfektionsschuhen ( Urk. 8/60). Im Fol genden holte sie weitere medizinische und erwerbliche Unterlagen ein , insbe sondere auch das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psy chiatrie und Orthopädie) des Y.___ vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 8/82) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2015, Urk. 8/88; Einwand vom 1 8. Februar 2015, Urk. 8/97) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2015 gestützt auf einen Invaliditätsg rad von 50 % eine halbe Rente ab
1. August 2014 zu ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 4.1.1 Beim Gutachten des Y.___ vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 8/82) wurden die Fachrich tungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie vertre ten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es
beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagno sen gestellt , die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Y.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaug liche ärztlich e Entscheidungsgrundlagen (E. 2.4 ). 4.
E. 4.1.3 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
D er mit Eingabe vom 2 2. November 2015 eingereichte Arztbericht des Z.___ vom 1 1. November 2015 ( Urk. 12) ist entsprechend im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Im Bericht des B.___ vom 2. Dezember 2015 ( Urk. 15/1-2) wird nicht konkret Stellung genom men zu d en Auswirkungen der Alkaptonurie , sondern es wird lediglich festge halten, dass eine entsprechende Abklärung zur Arbeitsfähigkeit in der Schweiz durchzuführen sei. Die Auswirkungen der Alkaptonurie
wurden im Gutachten des Y.___
vom 1 2. Januar 2015 umfassend berücksichtigt . Dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit diesem Gutachten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hat, geht aus den genannten Berichten vom 1 1. November und 2. Dezember 2015 nicht hervor.
E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2
5.2. 1
Der Beschwerdeführer arbeitet nicht mehr seit August 201 3. Gestützt auf die Akten ist er ab diesem Zeitpunkt erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt (vgl. Urk. 8/27; Urk. 8/34; Urk. 8/39). Der massgebliche Zeitpunkt für den Beginn einer allfälligen Rente und somit auch für den Einkommensver gleich ist damit August 2014 ( BGE 129 V 222 E. 4.2 ; Art. 28 Abs. 1 IVG ). 5.2.2
Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2014 gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers Fr. 6 3 ‘ 7 00.-- verdient ( Urk. 8/39/3). Da dieser dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen gekündigt hat ( Urk. 8/39/7), ist von einem Valideneinkommen 2014 in dieser Höhe auszuge hen. 5.2.3
Für das Invalideneinkommen ist auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Der monatliche Brutto lohn (Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werkli cher Natur beträgt für das Jahr 2012 Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirschaftszweigen , Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer). Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BFS, T 03.02.03.01.04.01
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (BFS, T1.1.10 Nominal lohnindex , Männer, 2011-2014, Total, Stand 2012 = 101.7 , Stand 2014 = 103.2) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘138.40 ( Fr. 5‘210. -- : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.2 x 12).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein en Leidensabzug in Höhe von 5 % .
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor , es sei ein höherer Leidensabzug von mindestens 20 %
gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der von den Gutachtern attestierten qualitativen Einschränkungen sowie der Tatsache, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen), erscheint der gewährte Lei densabzug von 5 % tatsächlich als zu tief. Da keine weiteren Abzugsgründe vorliegen, ist der beantragte Abzug von (mindestens) 20 % aber als deutlich zu hoch zu betrachten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Denn selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 %
würde ein
Invaliditäts grad von rund 58 %
resulti eren , so dass er keinen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hätte ( Fr. 66‘138.40 x 0.8 = Fr. 52‘ 910.70 ; Fr. 52‘ 910.70
x 0.5 = Fr. 26‘455.35 [anrechenbares Invalideneinkommen]; Fr. 63‘ 700.-- - Fr. 26‘ 455.35 = Fr. 37‘244.65 ; Fr. 37‘244.65 : Fr. 63‘ 700.-- = 58 % ) . 5.3
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ab August 201 4. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 4.2.2 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pen sum verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1).
An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre chende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).]
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzuneh men, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
E. 4.2.3 Gemäss Gutachten des Y.___
vom 1 2. Januar 2015 ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepasste n Tätigkeit, in welcher er teils sitzend, teils stehend, teils gehend arbeiten kann mit der Mög lichkeit, häufig die Körperposition zu wechseln, in der er nicht repetitiv Lasten über 5 kg heben und in keiner Zwangsposition arbeiten muss, ist er ab Anfang 2014 zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/82/28 f.).
In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, so dass den körperlich weni ger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wach sende Bedeutung zukommt. In diesen Bereichen stehen männlichen Hilfsarbei tern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz über die Invalidenversicherung [IVG], N 142 zu Art. 28a). Dem Beschwer deführer ist die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des 50%igen Pensums sowie der gutachterlich attestierten Einschränkungen angesichts der dargelegten Grundsätze
bei objektiver Betrachtung mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit zumutbar . 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfä higkeit. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-116), was dem Beschwerdeführer am 1 4. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingaben vom 2 2. November und 1 2. Dezember 2015 ( Urk.
E. 11 und Urk.
14) reichte der Bes chwerdeführer weitere Arztberichte ein ( Urk.
E. 12 und Urk. 15/1-2), worüber die Beschwerdegegnerin jeweils in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.
E. 13 und Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leich ten, wechselbelastenden, mit maxima ler Gewichtsbelastung von 5 kg und ohne Zwangspositionen ausübbaren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘402.40 und einem Invalideneinkom men von Fr. 31‘456.45 resultiere ein Invalidität sgrad von 50 % , so dass er Anspruch auf eine halbe Rente habe.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass im Y.___ -Gutachten gestützt auf somatische Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit und gestützt auf psychische Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert werde. Diese Arbeitsunfähigkeiten seien nicht voll zu addieren, aber doch wenigstens zum Teil. Er finde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch sehr schwer eine Stelle, ein vom Y.___ vorgesehener Arbeitsplatz sei unauffindbar. Die Ärzte des Z.___ hätten des Weiteren im Bericht vom 6. Februar 2015 festgestellt, dass Arbeitsbelastung den Stress des Beschwerdeführers erhöhen und die Arbeitsfähigkeit negativ beein flussen würde. Sie hätten in den Berichten vom 2. April 2015 und 2 0. August 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Des Weiteren sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen ( Urk. 1). 2. 2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 2. Januar 2015 ab ( Urk. 8/82; vgl. Feststellungsblatt vom 6. Februar 2015, Urk. 8/86/4 ff.) . Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/82/3 ff .), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich , wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
3.2.1
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ konstatierten in ihrer konsensualen Beurtei lung im Gutachten vom 1 2. Januar 2015 , dass b eim Beschwerdeführer seit 2010 eine Alkaptonurie bekannt sei ( Urk. 8/82/27) . Bei diesem autosomal rezessiv vererbten Defekt der Homogent isinsäureoxydase , einem Enzym im Abbauweg der Aminosäuren Phenylalanin und Tyrosin , we rd e oxydierte Homogentisin säure im Gewebe angereichert. Anlass zur Abklärung hätten bläuliche Flecken an der Ohrmuschel beidseits gegeben , die dem Beschwerdeführer aufgefallen seien . Beginnend mi t lumbalen Rückenschmerzen klage
er aktuell über Schmer zen im gesamten Bewegungsapparat mit Aussparung der Ellbogen und der Hände. Bei erhöhtem Risiko auf eine degenerative kardiale Valvulopathie bei Patienten mit Alkaptonurie
seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers mehrmals Echokardiographien vorgenommen worden, zuletzt im September 201 4. D ie Befunde seien immer im N ormbereich gewesen. Dies entspreche auch dem Bericht der Kardiologie und Echokardiographie des A.___ vom 2 5. April 2013, wo ein normaler d opplerechokardio graphischer Befund erhoben worden sei . Auf Nachfrage sei ihnen ein Echokardiogr a phiebe richt des A.___ zugestellt worden , der am 2 5. April 2013 einen norm alen kardialen Befund bestätigt habe . Im Rahmen einer Stu die, durchgeführt im B.___/C.___ , sei im Januar 2014 eine Therapie mit Nitisinon begonnen worden (verhindere die Entstehung von Homogentisinsäure ). Zudem achte
der Beschwerdeführer auf eine protein arme Diät. 3.2.2
Aus rein internistischer Sicht lieg e kein invalidisierendes Leiden vor ( Urk. 8/82/28) . 3.2.3
Von orthopädischer Seite her leide der Beschwerdeführer unter einer Alkaptonu rie mit vor allem Befall der Lendenwirbelsäule ab Th 10 abwärts mit erheblicher Verschmälerung der Bandscheibenräume auf allen Höhen, extrem auf Höhe L4/5 mit praktisch vollständigem Zusammensintern des Bandschei benraumes . Die Deck- und Bodenplatten zeig t en Eindellungen, erosive
Osteo chondrosen sowie breite bis foraminal reichende Bandscheibenprotrusionen a uf Höhe L4/5 und L5/S1 sowie Bla ck disks . Es sei wegen der erheblichen Degene ration von Brustwirbelsäule ( BWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) auch schon zu einer Abnahme der Körpergrösse von circa 6 cm gekommen ( Urk. 8/82/28) .
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
bestünden die Rückenschmerzen seit circa 2002, die Knieschmerzen empfinde er seit 2009 und die Taubheit am linken Fuss und linken Unterschenke l im Sinne eines Wurzelreizsyndroms lägen seit 2002 vor . Insgesamt nä hmen die Gelenkschmerzen allgemein zu wegen der zunehmenden Knorpelzerstörung und den Krist allablagerungen in den Gelen ken. Somit bestehe eine deutliche Minderbelast barkeit der Wirbelsäule, weniger der Kniegelenke und der Füsse ( Urk. 8/82/28) .
Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Elektrotechniker gearbeitet , dabei habe er Monta gearbeiten an einem Mikroskop durch geführt . Diese Tätigkeit sei bezüg lich des Rückenleidens sehr ungünstig und nicht mehr zumutbar, da es sich um eine rein sitzende, vornüber geneigte Tätigkeit handle , ohne die Möglichkeit, andere Körperhal tungen einzunehmen ( Urk. 8/82/28) .
In einer Tätigkeit, bei der er teils sitzend, t eils stehend, teils gehend mit der Mög lichkeit, häufig die Körperposi tion zu wechseln, arbeiten könn e, in der er nicht repetitiv Lasten über 5 Kilogramm heben und nicht in anderen
Zwangs positionen arbeiten müss e, sei er ab Anfang 2014 zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/82/28) .
In Anbetracht der Erkrankung sei im weiteren Verlauf mit zunehmenden Beschwerden im Bereiche des Bewegungsapparates mit Destruktionen der Gele nke zu rechnen. Die Prognose sei deshalb mit grosser Zurückhaltung zu stellen ( Urk. 8/82/28) .
3.2.4
Aus ps y chiatrischer Sicht habe sich in der letzten Zeit eine depressive Episode, die gegenwärtig leicht- bis mitt elgradig ausgeprägt sei , entwickelt. Es bestünden neben der depressiven Stimmungslage unter anderem ein vermehrter Rückzug, Insuffizienzgefühle und Konflikte innerhalb der Familie ( Urk. 8/82/28 f.) .
3.2.5
Somit sei
der Beschwerdeführer
gesamtmedizinisch 50 % a rbeitsfähig mit oben beschriebenen Einschränkungen. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigk eit gelte a b Anfang 2014 ( Urk. 8/82/29) . 3.2.6
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen folgende vor ( Urk. 8/82/29) : - Alka ptonurie mit - Ochronose der Ohrhelix
- und diskret der Skleren beidseits - keine kardiale Valvulopathie
- Panvertebralsyndrom mit Ost eoc hondrosen und Protrusionen der Band scheiben lumbal - Impingement Schulter links - Achillodynie links mit Exostose am Tuber
calcanei
- Knieschmerzen beidseits - Depressive Episode, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt
Als Diagnosen ohne Ausw i r kungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten die begut achtenden Ärzte (
1) ein en Status nach Nikotinabusus (6 Py ) und (
2) anamnes tisch Migräne ( Urk. 8/82/29) . 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00728 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
13. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, stellte am 1 9. September 2013 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ( Urk. 8/6). Mit Zusatzgesuch vom 2 8. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Alkapt on urie
(angeborene Stoffwechsel - krankheit) zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/29). Nach erwerblichen und medi - zinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Mai 201 4 Kosten gutsprache für Schuhzur ichtung en an Konfektionsschuhen ( Urk. 8/60). Im Fol genden holte sie weitere medizinische und erwerbliche Unterlagen ein , insbe sondere auch das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psy chiatrie und Orthopädie) des Y.___ vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 8/82) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2015, Urk. 8/88; Einwand vom 1 8. Februar 2015, Urk. 8/97) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2015 gestützt auf einen Invaliditätsg rad von 50 % eine halbe Rente ab
1. August 2014 zu ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-116), was dem Beschwerdeführer am 1 4. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingaben vom 2 2. November und 1 2. Dezember 2015 ( Urk. 11 und Urk.
14) reichte der Bes chwerdeführer weitere Arztberichte ein ( Urk. 12 und Urk. 15/1-2), worüber die Beschwerdegegnerin jeweils in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13 und Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür ( Urk. 2), dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leich ten, wechselbelastenden, mit maxima ler Gewichtsbelastung von 5 kg und ohne Zwangspositionen ausübbaren Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 63‘402.40 und einem Invalideneinkom men von Fr. 31‘456.45 resultiere ein Invalidität sgrad von 50 % , so dass er Anspruch auf eine halbe Rente habe.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass im Y.___ -Gutachten gestützt auf somatische Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit und gestützt auf psychische Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähig keit attestiert werde. Diese Arbeitsunfähigkeiten seien nicht voll zu addieren, aber doch wenigstens zum Teil. Er finde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch sehr schwer eine Stelle, ein vom Y.___ vorgesehener Arbeitsplatz sei unauffindbar. Die Ärzte des Z.___ hätten des Weiteren im Bericht vom 6. Februar 2015 festgestellt, dass Arbeitsbelastung den Stress des Beschwerdeführers erhöhen und die Arbeitsfähigkeit negativ beein flussen würde. Sie hätten in den Berichten vom 2. April 2015 und 2 0. August 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Des Weiteren sei ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen ( Urk. 1). 2. 2.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1 2. Januar 2015 ab ( Urk. 8/82; vgl. Feststellungsblatt vom 6. Februar 2015, Urk. 8/86/4 ff.) . Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 8/82/3 ff .), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich , wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
3.2.1
Die begutachtenden Ärzte des Y.___ konstatierten in ihrer konsensualen Beurtei lung im Gutachten vom 1 2. Januar 2015 , dass b eim Beschwerdeführer seit 2010 eine Alkaptonurie bekannt sei ( Urk. 8/82/27) . Bei diesem autosomal rezessiv vererbten Defekt der Homogent isinsäureoxydase , einem Enzym im Abbauweg der Aminosäuren Phenylalanin und Tyrosin , we rd e oxydierte Homogentisin säure im Gewebe angereichert. Anlass zur Abklärung hätten bläuliche Flecken an der Ohrmuschel beidseits gegeben , die dem Beschwerdeführer aufgefallen seien . Beginnend mi t lumbalen Rückenschmerzen klage
er aktuell über Schmer zen im gesamten Bewegungsapparat mit Aussparung der Ellbogen und der Hände. Bei erhöhtem Risiko auf eine degenerative kardiale Valvulopathie bei Patienten mit Alkaptonurie
seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers mehrmals Echokardiographien vorgenommen worden, zuletzt im September 201 4. D ie Befunde seien immer im N ormbereich gewesen. Dies entspreche auch dem Bericht der Kardiologie und Echokardiographie des A.___ vom 2 5. April 2013, wo ein normaler d opplerechokardio graphischer Befund erhoben worden sei . Auf Nachfrage sei ihnen ein Echokardiogr a phiebe richt des A.___ zugestellt worden , der am 2 5. April 2013 einen norm alen kardialen Befund bestätigt habe . Im Rahmen einer Stu die, durchgeführt im B.___/C.___ , sei im Januar 2014 eine Therapie mit Nitisinon begonnen worden (verhindere die Entstehung von Homogentisinsäure ). Zudem achte
der Beschwerdeführer auf eine protein arme Diät. 3.2.2
Aus rein internistischer Sicht lieg e kein invalidisierendes Leiden vor ( Urk. 8/82/28) . 3.2.3
Von orthopädischer Seite her leide der Beschwerdeführer unter einer Alkaptonu rie mit vor allem Befall der Lendenwirbelsäule ab Th 10 abwärts mit erheblicher Verschmälerung der Bandscheibenräume auf allen Höhen, extrem auf Höhe L4/5 mit praktisch vollständigem Zusammensintern des Bandschei benraumes . Die Deck- und Bodenplatten zeig t en Eindellungen, erosive
Osteo chondrosen sowie breite bis foraminal reichende Bandscheibenprotrusionen a uf Höhe L4/5 und L5/S1 sowie Bla ck disks . Es sei wegen der erheblichen Degene ration von Brustwirbelsäule ( BWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) auch schon zu einer Abnahme der Körpergrösse von circa 6 cm gekommen ( Urk. 8/82/28) .
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
bestünden die Rückenschmerzen seit circa 2002, die Knieschmerzen empfinde er seit 2009 und die Taubheit am linken Fuss und linken Unterschenke l im Sinne eines Wurzelreizsyndroms lägen seit 2002 vor . Insgesamt nä hmen die Gelenkschmerzen allgemein zu wegen der zunehmenden Knorpelzerstörung und den Krist allablagerungen in den Gelen ken. Somit bestehe eine deutliche Minderbelast barkeit der Wirbelsäule, weniger der Kniegelenke und der Füsse ( Urk. 8/82/28) .
Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Elektrotechniker gearbeitet , dabei habe er Monta gearbeiten an einem Mikroskop durch geführt . Diese Tätigkeit sei bezüg lich des Rückenleidens sehr ungünstig und nicht mehr zumutbar, da es sich um eine rein sitzende, vornüber geneigte Tätigkeit handle , ohne die Möglichkeit, andere Körperhal tungen einzunehmen ( Urk. 8/82/28) .
In einer Tätigkeit, bei der er teils sitzend, t eils stehend, teils gehend mit der Mög lichkeit, häufig die Körperposi tion zu wechseln, arbeiten könn e, in der er nicht repetitiv Lasten über 5 Kilogramm heben und nicht in anderen
Zwangs positionen arbeiten müss e, sei er ab Anfang 2014 zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/82/28) .
In Anbetracht der Erkrankung sei im weiteren Verlauf mit zunehmenden Beschwerden im Bereiche des Bewegungsapparates mit Destruktionen der Gele nke zu rechnen. Die Prognose sei deshalb mit grosser Zurückhaltung zu stellen ( Urk. 8/82/28) .
3.2.4
Aus ps y chiatrischer Sicht habe sich in der letzten Zeit eine depressive Episode, die gegenwärtig leicht- bis mitt elgradig ausgeprägt sei , entwickelt. Es bestünden neben der depressiven Stimmungslage unter anderem ein vermehrter Rückzug, Insuffizienzgefühle und Konflikte innerhalb der Familie ( Urk. 8/82/28 f.) .
3.2.5
Somit sei
der Beschwerdeführer
gesamtmedizinisch 50 % a rbeitsfähig mit oben beschriebenen Einschränkungen. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigk eit gelte a b Anfang 2014 ( Urk. 8/82/29) . 3.2.6
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen folgende vor ( Urk. 8/82/29) : - Alka ptonurie mit - Ochronose der Ohrhelix
- und diskret der Skleren beidseits - keine kardiale Valvulopathie
- Panvertebralsyndrom mit Ost eoc hondrosen und Protrusionen der Band scheiben lumbal - Impingement Schulter links - Achillodynie links mit Exostose am Tuber
calcanei
- Knieschmerzen beidseits - Depressive Episode, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt
Als Diagnosen ohne Ausw i r kungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten die begut achtenden Ärzte (
1) ein en Status nach Nikotinabusus (6 Py ) und (
2) anamnes tisch Migräne ( Urk. 8/82/29) . 4.
4.1
4.1.1
Beim Gutachten des Y.___ vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 8/82) wurden die Fachrich tungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie vertre ten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Es
beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagno sen gestellt , die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Y.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaug liche ärztlich e Entscheidungsgrundlagen (E. 2.4 ). 4. 1.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Arbeitsfähigkeit höher lie gen müsse, da sowohl psychiatrisch als auch orthopädisch jeweils eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde und die Fachärzte des Z.___ in ihren Berichten von jeweils vollumfänglicher Arbeits unfähigkeit ausgingen ( Urk. 1).
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht des Z.___
vom 2. April 2014 führten Dr. med. D.___ und Dr. phil
E.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 3. August 2013 auf grund von Schmerzen (Beginn 2002, kaum Sitzen, kein längeres Stehen) in Zusammenhang mit der Alkaptonurie vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Er leide unter Schlafstörungen (Durchschlaf 3.5h), es lägen Lust- und Interesselo sigkeit, Müdigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen, Rückzug und Antriebslosigkeit vor. Daher sei er auch in angepassten Tätigkeiten vollumfäng lich arbeitsunfähig. Nebst der Alkaptonurie sei eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu diagnostizieren, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige ( Urk. 8/51).
In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht zur Interdis ziplinären Schmerzbehandlung des F.___ vom 2 0. August 2014 ( Urk. 3/1) wurde dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert.
In der zuhanden des Beschwerdeführers erstellten Stellungnahme vom 6. Feb - ruar 2015 des Z.___ ( Urk. 3/2) wurde festgehalten, dass - sofern der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit aufnehmen würde - die Arbeitsbe lastung seinen Stress erhöhen und die Arbeitsunfähigkeit negativ beeinflussen würde. Es sei selbstverständlich, dass die bisher durchgeführten Präzisionsar beiten Konzentration erfordern und damit die Anspannung sowie den Stress erhöhen würden. Da er aufgrund der Schmerzen nicht lange Stehen und Sitzen könne, sei keine angepasste Tätigkeit denkbar, welche deutlich weniger Stress beinhalte. Im Gutachten des Y.___ attestierten die Ärzte nach Erhebung der vollständigen Befunde und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer (den somatisch bedingten Beschwerden Rechnung tra genden) angepassten Tätigkeit. Dass die behandelnden Ärzte die Befunde und Beschwerden davon abweichend würd ig en und eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit attestieren, vermag das Gut achten -
insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc)
- nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen gelten nach der Rechtsprechung psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizier ten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; v gl. Urteile des Bund esgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1) . Aufgrund der gutachterlichen Angaben (wöchentliche Konsultationen bei einer Psychologin, bislang keine stationäre und/oder teilstationäre psychiatrische Behandlung [ Urk. 8/82/22], Medikamentenspiegel bezüglich des verabreichten Psychopharmakas deutlich unter dem therapeutischen Bereich [ Urk. 8/82/24], voraussichtlicher Rückgang der depressiven Symptome bei adäquater antidepressiver Medikation [ Urk. 8/82/26]) kann von einem Ausschöpfen der zumutbaren Behandlungs möglichkeiten bislang nicht die Rede sein. 4.1.3
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
D er mit Eingabe vom 2 2. November 2015 eingereichte Arztbericht des Z.___ vom 1 1. November 2015 ( Urk. 12) ist entsprechend im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Im Bericht des B.___ vom 2. Dezember 2015 ( Urk. 15/1-2) wird nicht konkret Stellung genom men zu d en Auswirkungen der Alkaptonurie , sondern es wird lediglich festge halten, dass eine entsprechende Abklärung zur Arbeitsfähigkeit in der Schweiz durchzuführen sei. Die Auswirkungen der Alkaptonurie
wurden im Gutachten des Y.___
vom 1 2. Januar 2015 umfassend berücksichtigt . Dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit diesem Gutachten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hat, geht aus den genannten Berichten vom 1 1. November und 2. Dezember 2015 nicht hervor. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, dass er
auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt nur sehr schwer eine geeignete Arbeitsstelle fin den könne, bzw. ein e wie im Gutachten attestierte angepasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum nicht gefunden werden könne ( Urk. 1) . 4.2.2
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfä higkeit sei unverwertbar. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Einarmige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betäti gungsmöglichkeiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pen sum verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1).
An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entspre chende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).]
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzuneh men, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.2.3
Gemäss Gutachten des Y.___
vom 1 2. Januar 2015 ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepasste n Tätigkeit, in welcher er teils sitzend, teils stehend, teils gehend arbeiten kann mit der Mög lichkeit, häufig die Körperposition zu wechseln, in der er nicht repetitiv Lasten über 5 kg heben und in keiner Zwangsposition arbeiten muss, ist er ab Anfang 2014 zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 8/82/28 f.).
In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, so dass den körperlich weni ger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wach sende Bedeutung zukommt. In diesen Bereichen stehen männlichen Hilfsarbei tern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setz über die Invalidenversicherung [IVG], N 142 zu Art. 28a). Dem Beschwer deführer ist die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des 50%igen Pensums sowie der gutachterlich attestierten Einschränkungen angesichts der dargelegten Grundsätze
bei objektiver Betrachtung mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit zumutbar . 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfä higkeit. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.2
5.2. 1
Der Beschwerdeführer arbeitet nicht mehr seit August 201 3. Gestützt auf die Akten ist er ab diesem Zeitpunkt erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt (vgl. Urk. 8/27; Urk. 8/34; Urk. 8/39). Der massgebliche Zeitpunkt für den Beginn einer allfälligen Rente und somit auch für den Einkommensver gleich ist damit August 2014 ( BGE 129 V 222 E. 4.2 ; Art. 28 Abs. 1 IVG ). 5.2.2
Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2014 gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers Fr. 6 3 ‘ 7 00.-- verdient ( Urk. 8/39/3). Da dieser dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen gekündigt hat ( Urk. 8/39/7), ist von einem Valideneinkommen 2014 in dieser Höhe auszuge hen. 5.2.3
Für das Invalideneinkommen ist auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Der monatliche Brutto lohn (Zentralwert) für Männer für einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werkli cher Natur beträgt für das Jahr 2012 Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1, Monat licher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirschaftszweigen , Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer). Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (BFS, T 03.02.03.01.04.01
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (BFS, T1.1.10 Nominal lohnindex , Männer, 2011-2014, Total, Stand 2012 = 101.7 , Stand 2014 = 103.2) resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘138.40 ( Fr. 5‘210. -- : 40 x 41.7 : 101.7 x 103.2 x 12).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein en Leidensabzug in Höhe von 5 % .
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor , es sei ein höherer Leidensabzug von mindestens 20 %
gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der von den Gutachtern attestierten qualitativen Einschränkungen sowie der Tatsache, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen), erscheint der gewährte Lei densabzug von 5 % tatsächlich als zu tief. Da keine weiteren Abzugsgründe vorliegen, ist der beantragte Abzug von (mindestens) 20 % aber als deutlich zu hoch zu betrachten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Denn selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 %
würde ein
Invaliditäts grad von rund 58 %
resulti eren , so dass er keinen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hätte ( Fr. 66‘138.40 x 0.8 = Fr. 52‘ 910.70 ; Fr. 52‘ 910.70
x 0.5 = Fr. 26‘455.35 [anrechenbares Invalideneinkommen]; Fr. 63‘ 700.-- - Fr. 26‘ 455.35 = Fr. 37‘244.65 ; Fr. 37‘244.65 : Fr. 63‘ 700.-- = 58 % ) . 5.3
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invaliden rente ab August 201 4. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler