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IV.2015.00726

Medizinische Aktenlage ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1960, meldete sich am 6. September 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente von März bis Juni 2013 in Aussicht (Urk. 8/33). Diesen ersetzte sie durch einen neuen vom 10. März 2014, mit welchem sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente von März bis Mai 2013 in Aussicht stellte (Urk. 8/47). Nachdem der Versicherte am 7. April 2014 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/54; ergänzende Einwandbegründung vom 22. Mai 2014, Urk. 8/58) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und hielt mit Verfü gung vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) an ihrem Vorbescheid fest. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-90), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Seit März 2013 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Damit habe der Beschwerdeführer gestützt auf einen Einkommens vergleich von März 2013 (6 Monate nach Anmeldung) bis Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein Gutach ten sei nicht notwendig (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass bezüglich seiner Schulter keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch in einer angepassten Tätigkeit, bestehe. Entsprechend sei die Angelegenheit zurückzuweisen, damit eine orthopädische Begutachtung inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werde. Insbesondere auch, da gemäss Rechtsprechung schon bei geringen Zweifeln nicht mehr auf versicherungsinterne Abklärungen, zu denen die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehörten, abgestellt wer den könne. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt, da eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit durch die Schulterspezialisten für die Rentenfrage relevant und deshalb nötig sei. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 2.3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädie der Uniklinik A.___ (fol gend: Klinik für Orthopädie) diagnostizierten in ihrem provisorischen Austritts bericht vom 18. August 2011 (Urk. 8/3) eine fortgeschrittene Omarthrose links, ovuläre Ossifikation 4 x 3 cm im Musculus subscapularis links, differentialdiag nostisch synoviale Osteochondromatose.

Sie hätten dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 eine Hemiprothese implan tiert, was komplikationslos mit korrekten Stellungsverhältnissen in der postoperativen Röntgenkontrolle verlaufen sei. Es bestehe weiterhin ein prob lemloser Verlauf und bei Austritt seien die Wundverhältnisse reizlos. Der Beschwerdeführer sei bis zum Kontrolltermin am 3. Oktober 2011 vollumfäng lich arbeitsunfähig (Urk. 8/3). 3.2

Nach der Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ hielten die Ärzte der Kli nik für Orthopädie in ihrem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 8/25/2 f.) fest, dass der Beschwerdeführer über einen schmerzhaften Kraftverlust berichte. Die Schmerzen würden auf der visuellen Analogskala von 1 bis 10 mit 7 beschrie ben, aktuell nehme er jedoch keine Schmerzmittel. Eine Radiofrequenzablation bei Tachyarrhythmie sei in drei Wochen geplant. Aktuell sei er weiterhin voll umfänglich arbeitsunfähig als Koch. 3.3

Am 14. August 2012 führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie eine Prothesenre vision mit Implantation eines Keel-Glenoids M links durch. In ihrem Austrittsbericht vom 17. August 2012 notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/4): - Diagnosen aus OP - Kollaps des Glenoid-Allograft bei Status nach Schulter-Totalprothese am 16. August 2011 (Anatomical Schaft 9, nicht zementiert, Kopf 48 mm), Glenoid-Allograft (System Synthes Gerber) und Osteochond rom-Entfernung Subscapularis, Bizepstenodese links bei fortgeschrit tener Omarthrose links und ovulärer Ossifikation 4 x 3 cm im Mus culus subscapularis links - Femoropatellarbetonte Pangonarthrose links mit/bei - multiple „Chondrome“ Kniegelenk links

Eine erste klinische und radiologische Nachkontrolle erfolge in der Schulter-Sprechstunde am 26. September 2012. Bis dahin sei der Beschwerdeführer voll umfänglich arbeitsunfähig. Bei Eintritt habe er über seit einigen Wochen zunehmende Kniegelenksschmerzen linksseitig geklagt. Konventionell-radiolo gisch zeige sich eine femoropatellarbetonte Pangonarthrose mit multiplen Chondromen popliteal. Nach Beurteilung durch das Knie-Team erfolge eine weitere Abklärung mittels MRI (Urk. 8/4/2). 3.4

Die Ärzte der Klinik für Orthopädie notierten nach der Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ am 5. November 2012 in ihrem Bericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/18), dass betreffend Schmerzen eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur letzten Kontrolle stattgefunden habe. Eine Schwäche persistiere weiterhin, weshalb die Kräftigung mit intensiver Physiotherapie weitergeführt werden müsse. Eine Physiotherapieverordnung werde mitgegeben. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig als Koch bis Anfang Februar 2013. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit in Abklärung bei der IV. 3.5

Der Beschwerdeführer wurde sieben Monate nach der Operation wiederum in der Schulter- und Ellbogensprechstunde der Klinik für Orthopädie untersucht. Die behandelnden Ärzte notierten in ihrem Bericht vom 1. März 2013 (Urk. 8/23), dass sich ein halbes Jahr postoperativ eine unbefriedigende Situa tion mit Funktionseinschränkung und Schmerzen zeige. Bei neurologisch nor malen Befunden sähen sie die Ursache für die Funktionseinschränkung in der fehlenden Einheilung der Glenoidkomponente sowie der anterioren Subluxation der Humeruskomponente. Aufgrund der fehlenden Besserung trotz Reoperation seien sie mit einer erneuten Revision sehr zurückhaltend. Sollte dennoch der Leidensdruck und die Funktionseinschränkung persistieren, käme aus operativer Sicht nur noch die inverse Schultertotalprothese in Frage. Sie würden nun die konservativen Massnahmen weiterführen und den Beschwerdeführer ein Jahr postoperativ in der Verlaufskontrolle sehen. Er sei vollumfänglich arbeitsunfä hig bis Ende März, dann würden sie um Anpassung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt bitten (Urk. 8/23). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, notierte in seinem Bericht vom 23. April 2013, dass sich der Beschwerdeführer am 10. und 15. April 2013 bei ihm vorgestellt habe. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, sei er mehrmals an der linken Schulter operiert worden. Die Gesamtbeweglichkeit der Schulter sei sehr schlecht, der Prothesesitz sei im Moment doch sehr gut. Es bestehe eine Arbeits unfähigkeit bis Ende Mai 2013, danach sei eine erneute Kontrolle durchzufüh ren (Urk. 8/27). 3.7

3.7.1

Am 6. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Herzinfarkts (inferi orer STEMI) von der Hausarztpraxis direkt ins Herzkatheterlabor des Uni versitären Herzzentrums E.___ verlegt. Im Austrittsbericht über die Hospitali sation vom 6. bis zum 15. März 2014 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2014 mit

Telemetrieüberwachung auf die Normalstation habe verlegt werden können . Im Verlauf seien keine Beschwer den oder Rhythmusstörungen auf getreten, sodass die Telemetrie am

8. März 2014 habe

abgehängt werden können . Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei eine stationäre kardiale Rehabilitation in F.___ beantragt worden . Im Verlauf sei die antihypertensive Therapie bei weiterhin hohen Blutdruckwerten durch Erhö hung der Dosen von Bisoprolol, Amlodipin und HCT optimiert worden . Bei einem HbA1c von 7.6 trotz Metformintherapie sei eine Insulinsubstitution mit Levemir 10 lE/Tag begonnen worden . Daraufhin seien die zuvor le icht bis mä s sig erhöhten Blutzuckerwerte gut rückläufig gewesen . Die Fortschritte der phy siotherapeutischen Stufentherapie zur Mobilisierung seien schleppend verlaufen, da er bei leichter Anstrengung einen deutlichen Pulsanstieg habe spüren k ön nen. Am 12. März 2014 sei das Stufenschema erfolgreich abgeschlossen w orden und er habe am 15. März 2014 kardial kompensiert, hämodynamisch stabil und in gutem Allgemeinzustand in die Rehaklinik F.___ verlegt werden können (Urk. 8/67 S. 7).

Die behandelnden Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 6. März bis zum 6. April 2014 und notierten folgende Diagnosen (Urk. 8/67/6):

1. Koronare Dreigefässerkrankung - Inferiorer STEMI am 06.03.2014 - Koronarangiographie am 06.03.2014: 90%ige proximale RCX-Stenose (Culprit Lesion) ->PTCA/1 x DES. 70%ige Stenose des Ramus interme dius -> PTCA/1 x DES. Chronischer Verschluss der mittleren RCA (infe ro-basales Aneurysma). Leicht eingeschränkte LVEF 50-55% - TTE am 07.03.2014: Normal grosser linker Ventrikel mit leicht einge schränkter Auswurffraktion (EF biplan = 52%) bei Akinesie mit Wand verdünnung inferior basal und Hypokinesie anteroseptal basal bis apikal. Diastolische Dysfunktion (Relaxationsstörung) - cvRF: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas

2. AV Knoten Reentrytachykardie, Typ slow-fast - erfolgreiche Ablation des slow pathway am 22.10.2012

3. Diabetes Mellitus Typ 2 - unter oraler Medikation - anamnestisch Verdacht auf Polyneuropathie der Füsse

4. Schulter-Totalprothese, Glenoid-Allograft und Osteochondrom-Entfernung bei - fortgeschrittener Omarthrose mit ovulärer Ossifikation im M. subscapula ris links 08/11 - Prothesenrevision mit Implantation eines Keel-Glenoids M links bei Kollaps des Glenoid-Grafts O8/12

5. Femoropatellar-betonte Pangonarthrose links bei multiplen Chondromen des Kniegelenks 3.7.2

Dr. H.___, Assistenzärztin der Zürcher G.___ F.___, attes tierte dem Beschwerdeführer am 25. März 2014 eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit vom 6. März bis zum Ende der stationären Rehabilitation am 27. März 2014, danach müsse durch den Hausarzt eine Neubeurteilung erfolgen (Urk. 8/57/9). 3.8

Die Ärzte der Klinik für Orthopädie hielten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2014 den Verdacht auf eine Glenoidlockerung in der linken Schulter fest (Urk. 8/61). Es bestehe weiterhin eine unzufriedenstellende Situation für den Beschwerde führer mit starken Schmerzen und hochgradig eingeschränkter Schulterfunk tion. Es bestehe eine aktive globale Elevation bis knapp 30°. Der in 90° passiv elevierte Arm könne knapp gehalten werden. Es liege ein deutliches Krepitieren glenohumeral vor. Die Narbenverhältnisse seien reizlos und die Funktion des Deltoideus sei intakt. 3.9

Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 29. August 2014 1) eine Gonarthrose rechts und 2) einen Verdacht auf eine Glenoidlocke rung Schulter links bei Status nach Prothesenrevision linke Schulter 2012 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63). Es bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit des linken Knies. Kniebeugen, Treppen- oder Leitern steigen etc. seien nicht vollumfänglich möglich, ihm sei die letzte Tätigkeit allerdings nicht bekannt. Eine überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit sei ihm 8.5 Stunden täglich möglich (bezogen auf die Knieerkrankung, Urk. 8/63/2 f.). 3.10

Am 2. März 2015 führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie ein CT der linken Schulter durch. In ihrem Bericht vom 4. März 2015 führten sie diesbezüglich aus, dass sich im CT ein feiner Lysesaum unter der glenoidalen Komponente als Hinweis auf eine mögliche Lockerung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter starken Schmerzen und hochgradig eingeschränkter Schulter funktion auf der linken Schulter nach zweimaligen Voroperationen. In der heute durchgeführten CT-Untersuchung zeige sich der Verdacht auf eine Glenoidlo ckerung. Als einzige orthopädische Massnahme komme noch die Konversion in eine inverse Schulterprothese mit Beckenkammentnahme in Frage. Der Beschwerdeführer sei jedoch zurzeit mental und psychisch sehr schwach und könne sich eine weitere Operation nicht vorstellen. Er sei daher weiterhin voll umfänglich arbeitsunfähig als Koch. Er werde sich bei ausbleibender Besserung, respektive nach Entscheid zur Operation wieder selbständig bei ihnen vorstellen (Urk. 8/79/2). 4. 4.1

Aus den im Recht liegenden Arztberichten der Klinik für Orthopädie geht weder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit noch ein entsprechendes Belastungsprofil hervor (E. 3.1-3.5, E. 3.8 und E. 3.10). Auch aus dem Arztbericht von Dr. D.___ geht ein angepasstes Belastungsprofil bezüglich der Schulter nicht hervor (E. 3.6).

In Bezug auf die Gonarthrose im linken Knie hielt Dr. J.___ fest, dass eine deutlich reduzierte Belastbarkeit bestehe. Kniebeugen, Treppen- oder Leitern steigen seien nicht vollumfänglich möglich. Eine überwiegend im Sitzen ausge übte Tätigkeit sei ihm vollumfänglich möglich (E. 3.10). In Bezug auf Arztbe richte von behandelnden Arztpersonen ist allerdings auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Zusammenfassend sind die vorliegenden Arztberichte der behandelnden Ärzte nicht ausreichend, um allfällige Einschränkungen der Schulter bzw. des Knies rechtsgenüglich festzusetzen und gestützt darauf das Belastungsprofil bzw. die Arbeitsfähigkeit sowohl in einer angepassten als auch in der angestammten Tätigkeit insbesondere auch im zeitlichen Verlauf beurteilen zu können. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilun gen der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) med. pract. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/31/2 f.) und vom 12. Dezember 2014 (Urk. 8/76/3). 4.2.1

In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 konstatierte med. pract. B.___, dass aus medizinischer Sicht anhand der Befunde eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit nach Operation und Re-Operation von August 2011 bis März 2013 nachvollziehbar sei. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schul ter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposi tion, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme nicht zuge mutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln) und in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Leichte (angepasste) Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schwe ren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopf arbeiten seien medizinisch-theoretisch ab März 2013 (Bericht Dr. C.___) voll schichtig zumutbar (Urk. 8/31/2 f.).

Dr. med. C.___ der Klinik für Orthopädie hielt im Bericht vom 1. März 2013 (E. 3.5) allerdings lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende März voll umfänglich arbeitsunfähig sei, dann sei die Arbeitsunfähigkeit durch den Haus arzt anzupassen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geht aus diesem Bericht - entgegen den Ausführungen von med. pract. B.___ - nicht hervor.

Damit ist aber weder aus dem Bericht von med. pract. B.___ noch von Dr. C.___ ersichtlich, inwieweit sich der Zustand des Beschwerdeführers auf Ende März 2013 verbessert bzw. verändert haben sollte, so dass ab diesem Zeitpunkt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder zumutbar sein könnte, bzw. warum sie nicht allenfalls bereits früher zumutbar war. Gegen eine Verbesserung bzw. Veränderung spricht auch der Bericht von Dr. D.___ vom 23. April 2013, in welchem er dem Beschwerdeführer unverän dert eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2013 attestiert. Danach sei erneut eine Kontrolle durchzuführen (Urk. 8/27).

Zusammenfassend ist die auf einer reinen Akteneinsicht beruhende Stellung nahme von med. pract. B.___ vom 11. Juli 2013 sowie die darin festgehal tene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, gerade auch unter Berücksichtigung der nur sehr kurz gehaltenen Begründung sowie der fehlenden eigenen Untersu chung, nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, so dass nicht darauf abgestützt wer den kann (vgl. E. 2.3). 4.2.2

Auch die zweite Stellungnahme von med. pract. B.___ vermag keine zuverläs sige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. eines Belastungsprofils zu begründen (Urk. 8/76/3): Sie konstatierte aufgrund der weiterhin schlechten Funktion der Schulter und des Fehlens von detaillierten Angaben zum Funkti onszustand des Knies, dass keine dauerhafte Veränderung ausgewiesen sei und an der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 festgehalten werden könne, welche allerdings, wie gezeigt, nicht beweiskräftig ist. 4.3

Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessend e Beurtei lung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundhe itszustand und die Arbeitsfähig keit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit und im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise kor rekt abklär e und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüg e . Ent sprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 2. Juli 2015 (Urk. 1) als gegenstandslos. 5.2

Dem

vertretenen Beschwerdeführ er steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädi gung zu.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

3. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter A b klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 6. September 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente von März bis Juni 2013 in Aussicht (Urk. 8/33). Diesen ersetzte sie durch einen neuen vom 10. März 2014, mit welchem sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente von März bis Mai 2013 in Aussicht stellte (Urk. 8/47). Nachdem der Versicherte am 7. April 2014 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/54; ergänzende Einwandbegründung vom 22. Mai 2014, Urk. 8/58) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und hielt mit Verfü gung vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) an ihrem Vorbescheid fest.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-90), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich folgendermassen:

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Seit März 2013 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Damit habe der Beschwerdeführer gestützt auf einen Einkommens vergleich von März 2013 (6 Monate nach Anmeldung) bis Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein Gutach ten sei nicht notwendig (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass bezüglich seiner Schulter keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch in einer angepassten Tätigkeit, bestehe. Entsprechend sei die Angelegenheit zurückzuweisen, damit eine orthopädische Begutachtung inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werde. Insbesondere auch, da gemäss Rechtsprechung schon bei geringen Zweifeln nicht mehr auf versicherungsinterne Abklärungen, zu denen die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehörten, abgestellt wer den könne. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt, da eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit durch die Schulterspezialisten für die Rentenfrage relevant und deshalb nötig sei. 2.

E. 3.1 Die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädie der Uniklinik A.___ (fol gend: Klinik für Orthopädie) diagnostizierten in ihrem provisorischen Austritts bericht vom 18. August 2011 (Urk. 8/3) eine fortgeschrittene Omarthrose links, ovuläre Ossifikation 4 x 3 cm im Musculus subscapularis links, differentialdiag nostisch synoviale Osteochondromatose.

Sie hätten dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 eine Hemiprothese implan tiert, was komplikationslos mit korrekten Stellungsverhältnissen in der postoperativen Röntgenkontrolle verlaufen sei. Es bestehe weiterhin ein prob lemloser Verlauf und bei Austritt seien die Wundverhältnisse reizlos. Der Beschwerdeführer sei bis zum Kontrolltermin am 3. Oktober 2011 vollumfäng lich arbeitsunfähig (Urk. 8/3).

E. 3.2 Nach der Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ hielten die Ärzte der Kli nik für Orthopädie in ihrem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 8/25/2 f.) fest, dass der Beschwerdeführer über einen schmerzhaften Kraftverlust berichte. Die Schmerzen würden auf der visuellen Analogskala von 1 bis 10 mit 7 beschrie ben, aktuell nehme er jedoch keine Schmerzmittel. Eine Radiofrequenzablation bei Tachyarrhythmie sei in drei Wochen geplant. Aktuell sei er weiterhin voll umfänglich arbeitsunfähig als Koch.

E. 3.3 Am 14. August 2012 führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie eine Prothesenre vision mit Implantation eines Keel-Glenoids M links durch. In ihrem Austrittsbericht vom 17. August 2012 notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/4): - Diagnosen aus OP - Kollaps des Glenoid-Allograft bei Status nach Schulter-Totalprothese am 16. August 2011 (Anatomical Schaft 9, nicht zementiert, Kopf 48 mm), Glenoid-Allograft (System Synthes Gerber) und Osteochond rom-Entfernung Subscapularis, Bizepstenodese links bei fortgeschrit tener Omarthrose links und ovulärer Ossifikation 4 x 3 cm im Mus culus subscapularis links - Femoropatellarbetonte Pangonarthrose links mit/bei - multiple „Chondrome“ Kniegelenk links

Eine erste klinische und radiologische Nachkontrolle erfolge in der Schulter-Sprechstunde am 26. September 2012. Bis dahin sei der Beschwerdeführer voll umfänglich arbeitsunfähig. Bei Eintritt habe er über seit einigen Wochen zunehmende Kniegelenksschmerzen linksseitig geklagt. Konventionell-radiolo gisch zeige sich eine femoropatellarbetonte Pangonarthrose mit multiplen Chondromen popliteal. Nach Beurteilung durch das Knie-Team erfolge eine weitere Abklärung mittels MRI (Urk. 8/4/2).

E. 3.4 Die Ärzte der Klinik für Orthopädie notierten nach der Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ am 5. November 2012 in ihrem Bericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/18), dass betreffend Schmerzen eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur letzten Kontrolle stattgefunden habe. Eine Schwäche persistiere weiterhin, weshalb die Kräftigung mit intensiver Physiotherapie weitergeführt werden müsse. Eine Physiotherapieverordnung werde mitgegeben. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig als Koch bis Anfang Februar 2013. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit in Abklärung bei der IV.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer wurde sieben Monate nach der Operation wiederum in der Schulter- und Ellbogensprechstunde der Klinik für Orthopädie untersucht. Die behandelnden Ärzte notierten in ihrem Bericht vom 1. März 2013 (Urk. 8/23), dass sich ein halbes Jahr postoperativ eine unbefriedigende Situa tion mit Funktionseinschränkung und Schmerzen zeige. Bei neurologisch nor malen Befunden sähen sie die Ursache für die Funktionseinschränkung in der fehlenden Einheilung der Glenoidkomponente sowie der anterioren Subluxation der Humeruskomponente. Aufgrund der fehlenden Besserung trotz Reoperation seien sie mit einer erneuten Revision sehr zurückhaltend. Sollte dennoch der Leidensdruck und die Funktionseinschränkung persistieren, käme aus operativer Sicht nur noch die inverse Schultertotalprothese in Frage. Sie würden nun die konservativen Massnahmen weiterführen und den Beschwerdeführer ein Jahr postoperativ in der Verlaufskontrolle sehen. Er sei vollumfänglich arbeitsunfä hig bis Ende März, dann würden sie um Anpassung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt bitten (Urk. 8/23).

E. 3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, notierte in seinem Bericht vom 23. April 2013, dass sich der Beschwerdeführer am 10. und 15. April 2013 bei ihm vorgestellt habe. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, sei er mehrmals an der linken Schulter operiert worden. Die Gesamtbeweglichkeit der Schulter sei sehr schlecht, der Prothesesitz sei im Moment doch sehr gut. Es bestehe eine Arbeits unfähigkeit bis Ende Mai 2013, danach sei eine erneute Kontrolle durchzufüh ren (Urk. 8/27).

E. 3.7.1 Am 6. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Herzinfarkts (inferi orer STEMI) von der Hausarztpraxis direkt ins Herzkatheterlabor des Uni versitären Herzzentrums E.___ verlegt. Im Austrittsbericht über die Hospitali sation vom 6. bis zum 15. März 2014 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2014 mit

Telemetrieüberwachung auf die Normalstation habe verlegt werden können . Im Verlauf seien keine Beschwer den oder Rhythmusstörungen auf getreten, sodass die Telemetrie am

8. März 2014 habe

abgehängt werden können . Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei eine stationäre kardiale Rehabilitation in F.___ beantragt worden . Im Verlauf sei die antihypertensive Therapie bei weiterhin hohen Blutdruckwerten durch Erhö hung der Dosen von Bisoprolol, Amlodipin und HCT optimiert worden . Bei einem HbA1c von 7.6 trotz Metformintherapie sei eine Insulinsubstitution mit Levemir 10 lE/Tag begonnen worden . Daraufhin seien die zuvor le icht bis mä s sig erhöhten Blutzuckerwerte gut rückläufig gewesen . Die Fortschritte der phy siotherapeutischen Stufentherapie zur Mobilisierung seien schleppend verlaufen, da er bei leichter Anstrengung einen deutlichen Pulsanstieg habe spüren k ön nen. Am 12. März 2014 sei das Stufenschema erfolgreich abgeschlossen w orden und er habe am 15. März 2014 kardial kompensiert, hämodynamisch stabil und in gutem Allgemeinzustand in die Rehaklinik F.___ verlegt werden können (Urk. 8/67 S. 7).

Die behandelnden Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 6. März bis zum 6. April 2014 und notierten folgende Diagnosen (Urk. 8/67/6):

1. Koronare Dreigefässerkrankung - Inferiorer STEMI am 06.03.2014 - Koronarangiographie am 06.03.2014: 90%ige proximale RCX-Stenose (Culprit Lesion) ->PTCA/1 x DES. 70%ige Stenose des Ramus interme dius -> PTCA/1 x DES. Chronischer Verschluss der mittleren RCA (infe ro-basales Aneurysma). Leicht eingeschränkte LVEF 50-55% - TTE am 07.03.2014: Normal grosser linker Ventrikel mit leicht einge schränkter Auswurffraktion (EF biplan = 52%) bei Akinesie mit Wand verdünnung inferior basal und Hypokinesie anteroseptal basal bis apikal. Diastolische Dysfunktion (Relaxationsstörung) - cvRF: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas

2. AV Knoten Reentrytachykardie, Typ slow-fast - erfolgreiche Ablation des slow pathway am 22.10.2012

3. Diabetes Mellitus Typ 2 - unter oraler Medikation - anamnestisch Verdacht auf Polyneuropathie der Füsse

4. Schulter-Totalprothese, Glenoid-Allograft und Osteochondrom-Entfernung bei - fortgeschrittener Omarthrose mit ovulärer Ossifikation im M. subscapula ris links 08/11 - Prothesenrevision mit Implantation eines Keel-Glenoids M links bei Kollaps des Glenoid-Grafts O8/12

5. Femoropatellar-betonte Pangonarthrose links bei multiplen Chondromen des Kniegelenks

E. 3.7.2 Dr. H.___, Assistenzärztin der Zürcher G.___ F.___, attes tierte dem Beschwerdeführer am 25. März 2014 eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit vom 6. März bis zum Ende der stationären Rehabilitation am 27. März 2014, danach müsse durch den Hausarzt eine Neubeurteilung erfolgen (Urk. 8/57/9).

E. 3.8 Die Ärzte der Klinik für Orthopädie hielten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2014 den Verdacht auf eine Glenoidlockerung in der linken Schulter fest (Urk. 8/61). Es bestehe weiterhin eine unzufriedenstellende Situation für den Beschwerde führer mit starken Schmerzen und hochgradig eingeschränkter Schulterfunk tion. Es bestehe eine aktive globale Elevation bis knapp 30°. Der in 90° passiv elevierte Arm könne knapp gehalten werden. Es liege ein deutliches Krepitieren glenohumeral vor. Die Narbenverhältnisse seien reizlos und die Funktion des Deltoideus sei intakt.

E. 3.9 Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 29. August 2014 1) eine Gonarthrose rechts und 2) einen Verdacht auf eine Glenoidlocke rung Schulter links bei Status nach Prothesenrevision linke Schulter 2012 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63). Es bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit des linken Knies. Kniebeugen, Treppen- oder Leitern steigen etc. seien nicht vollumfänglich möglich, ihm sei die letzte Tätigkeit allerdings nicht bekannt. Eine überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit sei ihm 8.5 Stunden täglich möglich (bezogen auf die Knieerkrankung, Urk. 8/63/2 f.).

E. 3.10 Am 2. März 2015 führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie ein CT der linken Schulter durch. In ihrem Bericht vom 4. März 2015 führten sie diesbezüglich aus, dass sich im CT ein feiner Lysesaum unter der glenoidalen Komponente als Hinweis auf eine mögliche Lockerung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter starken Schmerzen und hochgradig eingeschränkter Schulter funktion auf der linken Schulter nach zweimaligen Voroperationen. In der heute durchgeführten CT-Untersuchung zeige sich der Verdacht auf eine Glenoidlo ckerung. Als einzige orthopädische Massnahme komme noch die Konversion in eine inverse Schulterprothese mit Beckenkammentnahme in Frage. Der Beschwerdeführer sei jedoch zurzeit mental und psychisch sehr schwach und könne sich eine weitere Operation nicht vorstellen. Er sei daher weiterhin voll umfänglich arbeitsunfähig als Koch. Er werde sich bei ausbleibender Besserung, respektive nach Entscheid zur Operation wieder selbständig bei ihnen vorstellen (Urk. 8/79/2). 4. 4.1

Aus den im Recht liegenden Arztberichten der Klinik für Orthopädie geht weder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit noch ein entsprechendes Belastungsprofil hervor (E. 3.1-3.5, E. 3.8 und E. 3.10). Auch aus dem Arztbericht von Dr. D.___ geht ein angepasstes Belastungsprofil bezüglich der Schulter nicht hervor (E. 3.6).

In Bezug auf die Gonarthrose im linken Knie hielt Dr. J.___ fest, dass eine deutlich reduzierte Belastbarkeit bestehe. Kniebeugen, Treppen- oder Leitern steigen seien nicht vollumfänglich möglich. Eine überwiegend im Sitzen ausge übte Tätigkeit sei ihm vollumfänglich möglich (E. 3.10). In Bezug auf Arztbe richte von behandelnden Arztpersonen ist allerdings auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Zusammenfassend sind die vorliegenden Arztberichte der behandelnden Ärzte nicht ausreichend, um allfällige Einschränkungen der Schulter bzw. des Knies rechtsgenüglich festzusetzen und gestützt darauf das Belastungsprofil bzw. die Arbeitsfähigkeit sowohl in einer angepassten als auch in der angestammten Tätigkeit insbesondere auch im zeitlichen Verlauf beurteilen zu können. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilun gen der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) med. pract. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/31/2 f.) und vom 12. Dezember 2014 (Urk. 8/76/3). 4.2.1

In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 konstatierte med. pract. B.___, dass aus medizinischer Sicht anhand der Befunde eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit nach Operation und Re-Operation von August 2011 bis März 2013 nachvollziehbar sei. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schul ter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposi tion, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme nicht zuge mutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln) und in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Leichte (angepasste) Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schwe ren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopf arbeiten seien medizinisch-theoretisch ab März 2013 (Bericht Dr. C.___) voll schichtig zumutbar (Urk. 8/31/2 f.).

Dr. med. C.___ der Klinik für Orthopädie hielt im Bericht vom 1. März 2013 (E. 3.5) allerdings lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende März voll umfänglich arbeitsunfähig sei, dann sei die Arbeitsunfähigkeit durch den Haus arzt anzupassen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geht aus diesem Bericht - entgegen den Ausführungen von med. pract. B.___ - nicht hervor.

Damit ist aber weder aus dem Bericht von med. pract. B.___ noch von Dr. C.___ ersichtlich, inwieweit sich der Zustand des Beschwerdeführers auf Ende März 2013 verbessert bzw. verändert haben sollte, so dass ab diesem Zeitpunkt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder zumutbar sein könnte, bzw. warum sie nicht allenfalls bereits früher zumutbar war. Gegen eine Verbesserung bzw. Veränderung spricht auch der Bericht von Dr. D.___ vom 23. April 2013, in welchem er dem Beschwerdeführer unverän dert eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2013 attestiert. Danach sei erneut eine Kontrolle durchzuführen (Urk. 8/27).

Zusammenfassend ist die auf einer reinen Akteneinsicht beruhende Stellung nahme von med. pract. B.___ vom 11. Juli 2013 sowie die darin festgehal tene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, gerade auch unter Berücksichtigung der nur sehr kurz gehaltenen Begründung sowie der fehlenden eigenen Untersu chung, nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, so dass nicht darauf abgestützt wer den kann (vgl. E. 2.3). 4.2.2

Auch die zweite Stellungnahme von med. pract. B.___ vermag keine zuverläs sige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. eines Belastungsprofils zu begründen (Urk. 8/76/3): Sie konstatierte aufgrund der weiterhin schlechten Funktion der Schulter und des Fehlens von detaillierten Angaben zum Funkti onszustand des Knies, dass keine dauerhafte Veränderung ausgewiesen sei und an der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 festgehalten werden könne, welche allerdings, wie gezeigt, nicht beweiskräftig ist. 4.3

Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessend e Beurtei lung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundhe itszustand und die Arbeitsfähig keit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit und im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise kor rekt abklär e und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüg e . Ent sprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 2. Juli 2015 (Urk. 1) als gegenstandslos. 5.2

Dem

vertretenen Beschwerdeführ er steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädi gung zu.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

3. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter A b klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00726

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, VorsitzenderSozialversicherungsrichter VogelErsatzrichterin Bänninger SchäppiGerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

28. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1960, meldete sich am 6. September 2012 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente von März bis Juni 2013 in Aussicht (Urk. 8/33). Diesen ersetzte sie durch einen neuen vom 10. März 2014, mit welchem sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente von März bis Mai 2013 in Aussicht stellte (Urk. 8/47). Nachdem der Versicherte am 7. April 2014 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/54; ergänzende Einwandbegründung vom 22. Mai 2014, Urk. 8/58) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und hielt mit Verfü gung vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) an ihrem Vorbescheid fest. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-90), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer seit August 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Seit März 2013 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Damit habe der Beschwerdeführer gestützt auf einen Einkommens vergleich von März 2013 (6 Monate nach Anmeldung) bis Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ein Gutach ten sei nicht notwendig (Urk. 2).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass bezüglich seiner Schulter keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch in einer angepassten Tätigkeit, bestehe. Entsprechend sei die Angelegenheit zurückzuweisen, damit eine orthopädische Begutachtung inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt werde. Insbesondere auch, da gemäss Rechtsprechung schon bei geringen Zweifeln nicht mehr auf versicherungsinterne Abklärungen, zu denen die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehörten, abgestellt wer den könne. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt, da eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit durch die Schulterspezialisten für die Rentenfrage relevant und deshalb nötig sei. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG . 2.3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 3.

Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich folgendermassen: 3.1

Die behandelnden Ärzte der Klinik für Orthopädie der Uniklinik A.___ (fol gend: Klinik für Orthopädie) diagnostizierten in ihrem provisorischen Austritts bericht vom 18. August 2011 (Urk. 8/3) eine fortgeschrittene Omarthrose links, ovuläre Ossifikation 4 x 3 cm im Musculus subscapularis links, differentialdiag nostisch synoviale Osteochondromatose.

Sie hätten dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 eine Hemiprothese implan tiert, was komplikationslos mit korrekten Stellungsverhältnissen in der postoperativen Röntgenkontrolle verlaufen sei. Es bestehe weiterhin ein prob lemloser Verlauf und bei Austritt seien die Wundverhältnisse reizlos. Der Beschwerdeführer sei bis zum Kontrolltermin am 3. Oktober 2011 vollumfäng lich arbeitsunfähig (Urk. 8/3). 3.2

Nach der Verlaufskontrolle sechs Monate postoperativ hielten die Ärzte der Kli nik für Orthopädie in ihrem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 8/25/2 f.) fest, dass der Beschwerdeführer über einen schmerzhaften Kraftverlust berichte. Die Schmerzen würden auf der visuellen Analogskala von 1 bis 10 mit 7 beschrie ben, aktuell nehme er jedoch keine Schmerzmittel. Eine Radiofrequenzablation bei Tachyarrhythmie sei in drei Wochen geplant. Aktuell sei er weiterhin voll umfänglich arbeitsunfähig als Koch. 3.3

Am 14. August 2012 führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie eine Prothesenre vision mit Implantation eines Keel-Glenoids M links durch. In ihrem Austrittsbericht vom 17. August 2012 notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/4): - Diagnosen aus OP - Kollaps des Glenoid-Allograft bei Status nach Schulter-Totalprothese am 16. August 2011 (Anatomical Schaft 9, nicht zementiert, Kopf 48 mm), Glenoid-Allograft (System Synthes Gerber) und Osteochond rom-Entfernung Subscapularis, Bizepstenodese links bei fortgeschrit tener Omarthrose links und ovulärer Ossifikation 4 x 3 cm im Mus culus subscapularis links - Femoropatellarbetonte Pangonarthrose links mit/bei - multiple „Chondrome“ Kniegelenk links

Eine erste klinische und radiologische Nachkontrolle erfolge in der Schulter-Sprechstunde am 26. September 2012. Bis dahin sei der Beschwerdeführer voll umfänglich arbeitsunfähig. Bei Eintritt habe er über seit einigen Wochen zunehmende Kniegelenksschmerzen linksseitig geklagt. Konventionell-radiolo gisch zeige sich eine femoropatellarbetonte Pangonarthrose mit multiplen Chondromen popliteal. Nach Beurteilung durch das Knie-Team erfolge eine weitere Abklärung mittels MRI (Urk. 8/4/2). 3.4

Die Ärzte der Klinik für Orthopädie notierten nach der Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ am 5. November 2012 in ihrem Bericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/18), dass betreffend Schmerzen eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur letzten Kontrolle stattgefunden habe. Eine Schwäche persistiere weiterhin, weshalb die Kräftigung mit intensiver Physiotherapie weitergeführt werden müsse. Eine Physiotherapieverordnung werde mitgegeben. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig als Koch bis Anfang Februar 2013. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit in Abklärung bei der IV. 3.5

Der Beschwerdeführer wurde sieben Monate nach der Operation wiederum in der Schulter- und Ellbogensprechstunde der Klinik für Orthopädie untersucht. Die behandelnden Ärzte notierten in ihrem Bericht vom 1. März 2013 (Urk. 8/23), dass sich ein halbes Jahr postoperativ eine unbefriedigende Situa tion mit Funktionseinschränkung und Schmerzen zeige. Bei neurologisch nor malen Befunden sähen sie die Ursache für die Funktionseinschränkung in der fehlenden Einheilung der Glenoidkomponente sowie der anterioren Subluxation der Humeruskomponente. Aufgrund der fehlenden Besserung trotz Reoperation seien sie mit einer erneuten Revision sehr zurückhaltend. Sollte dennoch der Leidensdruck und die Funktionseinschränkung persistieren, käme aus operativer Sicht nur noch die inverse Schultertotalprothese in Frage. Sie würden nun die konservativen Massnahmen weiterführen und den Beschwerdeführer ein Jahr postoperativ in der Verlaufskontrolle sehen. Er sei vollumfänglich arbeitsunfä hig bis Ende März, dann würden sie um Anpassung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt bitten (Urk. 8/23). 3.6

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, notierte in seinem Bericht vom 23. April 2013, dass sich der Beschwerdeführer am 10. und 15. April 2013 bei ihm vorgestellt habe. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, sei er mehrmals an der linken Schulter operiert worden. Die Gesamtbeweglichkeit der Schulter sei sehr schlecht, der Prothesesitz sei im Moment doch sehr gut. Es bestehe eine Arbeits unfähigkeit bis Ende Mai 2013, danach sei eine erneute Kontrolle durchzufüh ren (Urk. 8/27). 3.7

3.7.1

Am 6. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Herzinfarkts (inferi orer STEMI) von der Hausarztpraxis direkt ins Herzkatheterlabor des Uni versitären Herzzentrums E.___ verlegt. Im Austrittsbericht über die Hospitali sation vom 6. bis zum 15. März 2014 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2014 mit

Telemetrieüberwachung auf die Normalstation habe verlegt werden können . Im Verlauf seien keine Beschwer den oder Rhythmusstörungen auf getreten, sodass die Telemetrie am

8. März 2014 habe

abgehängt werden können . Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei eine stationäre kardiale Rehabilitation in F.___ beantragt worden . Im Verlauf sei die antihypertensive Therapie bei weiterhin hohen Blutdruckwerten durch Erhö hung der Dosen von Bisoprolol, Amlodipin und HCT optimiert worden . Bei einem HbA1c von 7.6 trotz Metformintherapie sei eine Insulinsubstitution mit Levemir 10 lE/Tag begonnen worden . Daraufhin seien die zuvor le icht bis mä s sig erhöhten Blutzuckerwerte gut rückläufig gewesen . Die Fortschritte der phy siotherapeutischen Stufentherapie zur Mobilisierung seien schleppend verlaufen, da er bei leichter Anstrengung einen deutlichen Pulsanstieg habe spüren k ön nen. Am 12. März 2014 sei das Stufenschema erfolgreich abgeschlossen w orden und er habe am 15. März 2014 kardial kompensiert, hämodynamisch stabil und in gutem Allgemeinzustand in die Rehaklinik F.___ verlegt werden können (Urk. 8/67 S. 7).

Die behandelnden Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 6. März bis zum 6. April 2014 und notierten folgende Diagnosen (Urk. 8/67/6):

1. Koronare Dreigefässerkrankung - Inferiorer STEMI am 06.03.2014 - Koronarangiographie am 06.03.2014: 90%ige proximale RCX-Stenose (Culprit Lesion) ->PTCA/1 x DES. 70%ige Stenose des Ramus interme dius -> PTCA/1 x DES. Chronischer Verschluss der mittleren RCA (infe ro-basales Aneurysma). Leicht eingeschränkte LVEF 50-55% - TTE am 07.03.2014: Normal grosser linker Ventrikel mit leicht einge schränkter Auswurffraktion (EF biplan = 52%) bei Akinesie mit Wand verdünnung inferior basal und Hypokinesie anteroseptal basal bis apikal. Diastolische Dysfunktion (Relaxationsstörung) - cvRF: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas

2. AV Knoten Reentrytachykardie, Typ slow-fast - erfolgreiche Ablation des slow pathway am 22.10.2012

3. Diabetes Mellitus Typ 2 - unter oraler Medikation - anamnestisch Verdacht auf Polyneuropathie der Füsse

4. Schulter-Totalprothese, Glenoid-Allograft und Osteochondrom-Entfernung bei - fortgeschrittener Omarthrose mit ovulärer Ossifikation im M. subscapula ris links 08/11 - Prothesenrevision mit Implantation eines Keel-Glenoids M links bei Kollaps des Glenoid-Grafts O8/12

5. Femoropatellar-betonte Pangonarthrose links bei multiplen Chondromen des Kniegelenks 3.7.2

Dr. H.___, Assistenzärztin der Zürcher G.___ F.___, attes tierte dem Beschwerdeführer am 25. März 2014 eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit vom 6. März bis zum Ende der stationären Rehabilitation am 27. März 2014, danach müsse durch den Hausarzt eine Neubeurteilung erfolgen (Urk. 8/57/9). 3.8

Die Ärzte der Klinik für Orthopädie hielten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2014 den Verdacht auf eine Glenoidlockerung in der linken Schulter fest (Urk. 8/61). Es bestehe weiterhin eine unzufriedenstellende Situation für den Beschwerde führer mit starken Schmerzen und hochgradig eingeschränkter Schulterfunk tion. Es bestehe eine aktive globale Elevation bis knapp 30°. Der in 90° passiv elevierte Arm könne knapp gehalten werden. Es liege ein deutliches Krepitieren glenohumeral vor. Die Narbenverhältnisse seien reizlos und die Funktion des Deltoideus sei intakt. 3.9

Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 29. August 2014 1) eine Gonarthrose rechts und 2) einen Verdacht auf eine Glenoidlocke rung Schulter links bei Status nach Prothesenrevision linke Schulter 2012 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63). Es bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit des linken Knies. Kniebeugen, Treppen- oder Leitern steigen etc. seien nicht vollumfänglich möglich, ihm sei die letzte Tätigkeit allerdings nicht bekannt. Eine überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit sei ihm 8.5 Stunden täglich möglich (bezogen auf die Knieerkrankung, Urk. 8/63/2 f.). 3.10

Am 2. März 2015 führten die Ärzte der Klinik für Orthopädie ein CT der linken Schulter durch. In ihrem Bericht vom 4. März 2015 führten sie diesbezüglich aus, dass sich im CT ein feiner Lysesaum unter der glenoidalen Komponente als Hinweis auf eine mögliche Lockerung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter starken Schmerzen und hochgradig eingeschränkter Schulter funktion auf der linken Schulter nach zweimaligen Voroperationen. In der heute durchgeführten CT-Untersuchung zeige sich der Verdacht auf eine Glenoidlo ckerung. Als einzige orthopädische Massnahme komme noch die Konversion in eine inverse Schulterprothese mit Beckenkammentnahme in Frage. Der Beschwerdeführer sei jedoch zurzeit mental und psychisch sehr schwach und könne sich eine weitere Operation nicht vorstellen. Er sei daher weiterhin voll umfänglich arbeitsunfähig als Koch. Er werde sich bei ausbleibender Besserung, respektive nach Entscheid zur Operation wieder selbständig bei ihnen vorstellen (Urk. 8/79/2). 4. 4.1

Aus den im Recht liegenden Arztberichten der Klinik für Orthopädie geht weder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit noch ein entsprechendes Belastungsprofil hervor (E. 3.1-3.5, E. 3.8 und E. 3.10). Auch aus dem Arztbericht von Dr. D.___ geht ein angepasstes Belastungsprofil bezüglich der Schulter nicht hervor (E. 3.6).

In Bezug auf die Gonarthrose im linken Knie hielt Dr. J.___ fest, dass eine deutlich reduzierte Belastbarkeit bestehe. Kniebeugen, Treppen- oder Leitern steigen seien nicht vollumfänglich möglich. Eine überwiegend im Sitzen ausge übte Tätigkeit sei ihm vollumfänglich möglich (E. 3.10). In Bezug auf Arztbe richte von behandelnden Arztpersonen ist allerdings auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pati enten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Zusammenfassend sind die vorliegenden Arztberichte der behandelnden Ärzte nicht ausreichend, um allfällige Einschränkungen der Schulter bzw. des Knies rechtsgenüglich festzusetzen und gestützt darauf das Belastungsprofil bzw. die Arbeitsfähigkeit sowohl in einer angepassten als auch in der angestammten Tätigkeit insbesondere auch im zeitlichen Verlauf beurteilen zu können. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilun gen der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) med. pract. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/31/2 f.) und vom 12. Dezember 2014 (Urk. 8/76/3). 4.2.1

In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 konstatierte med. pract. B.___, dass aus medizinischer Sicht anhand der Befunde eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit nach Operation und Re-Operation von August 2011 bis März 2013 nachvollziehbar sei. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schul ter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposi tion, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme nicht zuge mutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln) und in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Leichte (angepasste) Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schwe ren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopf arbeiten seien medizinisch-theoretisch ab März 2013 (Bericht Dr. C.___) voll schichtig zumutbar (Urk. 8/31/2 f.).

Dr. med. C.___ der Klinik für Orthopädie hielt im Bericht vom 1. März 2013 (E. 3.5) allerdings lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende März voll umfänglich arbeitsunfähig sei, dann sei die Arbeitsunfähigkeit durch den Haus arzt anzupassen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geht aus diesem Bericht - entgegen den Ausführungen von med. pract. B.___ - nicht hervor.

Damit ist aber weder aus dem Bericht von med. pract. B.___ noch von Dr. C.___ ersichtlich, inwieweit sich der Zustand des Beschwerdeführers auf Ende März 2013 verbessert bzw. verändert haben sollte, so dass ab diesem Zeitpunkt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder zumutbar sein könnte, bzw. warum sie nicht allenfalls bereits früher zumutbar war. Gegen eine Verbesserung bzw. Veränderung spricht auch der Bericht von Dr. D.___ vom 23. April 2013, in welchem er dem Beschwerdeführer unverän dert eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2013 attestiert. Danach sei erneut eine Kontrolle durchzuführen (Urk. 8/27).

Zusammenfassend ist die auf einer reinen Akteneinsicht beruhende Stellung nahme von med. pract. B.___ vom 11. Juli 2013 sowie die darin festgehal tene eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, gerade auch unter Berücksichtigung der nur sehr kurz gehaltenen Begründung sowie der fehlenden eigenen Untersu chung, nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, so dass nicht darauf abgestützt wer den kann (vgl. E. 2.3). 4.2.2

Auch die zweite Stellungnahme von med. pract. B.___ vermag keine zuverläs sige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. eines Belastungsprofils zu begründen (Urk. 8/76/3): Sie konstatierte aufgrund der weiterhin schlechten Funktion der Schulter und des Fehlens von detaillierten Angaben zum Funkti onszustand des Knies, dass keine dauerhafte Veränderung ausgewiesen sei und an der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 festgehalten werden könne, welche allerdings, wie gezeigt, nicht beweiskräftig ist. 4.3

Zusammenfassend erweist sich die Aktenlage für eine abschliessend e Beurtei lung des Leistungsanspruchs als unzulänglich. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundhe itszustand und die Arbeitsfähig keit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit und im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise kor rekt abklär e und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüg e . Ent sprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 2. Juli 2015 (Urk. 1) als gegenstandslos. 5.2

Dem

vertretenen Beschwerdeführ er steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädi gung zu.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

3. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter A b klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler