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IV.2015.00723

Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen nach übereinstimmendem Antrag der Parteien.

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 6 8, arbeitet e seit dem 1 5. November 201 0 für die Y.___ AG als Produktionsm itarbeiterin in einem Teilzeitp ensum

auf Abruf (Urk. 10/24/1-2, Urk. 10/24/7 , Urk. 10/32/2 ) . Ausserdem arbeitete sie für die Gemein deverwaltung Z.___ als Reini gungsan gestellte (Urk. 10/ 28/1-2 , Urk. 10/ 28/7 ) .

Am 1 4. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung wegen einer Brustkrebserkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), nahm daraufhin Abklärungen zu den medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse n der Versicherten vor und holte den Haushaltsabklä rungsbericht vom 1 4. April 2015 ein , wonach die Versicherte als voll Erwerbs tätige qualifiziert wurde ( Urk. 10/32 /4 ).

Mit Vorbescheid vom

14. April 2015 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an ( Urk. 10/35). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden war en , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine In va liden rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 % im Jahr 2013 und von 16 % im Jahr 2014 ( Urk. 10/36). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

1. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei

die Verfügung vom 2 8. Mai 2015 aufzuheben und ihr spätes tens ab Oktober 2014 eine an gemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventua liter sei sie polydisziplinär be gutach ten zu lassen, subeventualiter seien ihr Ein gliederungsmassnahmen (ins be sondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin zudem

Lohnabrechnungen ein (Ur k. 6/1-12).

Die Beschwerde gegnerin bean tragte mit der Beschwerdeantwort vom 10. September 2015, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzu heis sen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an sie zu weiteren

Sachverhaltsabklä rungen zurückzuweisen sei

(Urk. 6 S. 3 ). In der Stellungnahme vom 16. Sep tem ber 2015 beantragte die Be schwerde führerin , es sei dem Antrag der Beschwer degegnerin

entsprechend die Beschwerde teilweise gut zuheissen und der Fall an diese zwecks Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen ( Urk. 12 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht spre chung entweder die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ( Lohn struktur erhebungen , LSE) heran ge zogen werden (BGE 135 V 297 E.

5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesge richts 8C_320/2012 vom 1 1. September 2012 E. 4.1 ). 1.3

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.

2.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juni 2013 die Diagnose eines Mamma karzinoms links gestellt ( Urk. 10/4/1, Urk. 10/15/1).

Gemäss dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin damals noch in Abklärung und nähere Angaben zum Gesundheitszustand waren nicht möglich ( Urk. 10/4/2-3).

Gemäss dem Bericht vom 2 1. Oktober 2013 attestierte ihr

Dr.

B.___ , Fach arzt für Allge meine Innere Medizin und Medizini sche Onkologie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Erwerbstätigkeit

(zunächst) bis am 31. Dezember 2013 ( Urk. 10/15/2). Im Verlaufs bericht vom 1 7. Juli 2014 hielt er zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Reini gungs an ge stellte bei der Gemeinde Z.___ und eine 50%ige Arbeits ( un ) fähigkeit in der Tätigkeit als Produktionsmitarb eiterin bei der Y.___ AG fest (Urk. 10/19/1). Diesen Berichten ist nicht zu entnehmen, ab wann die jeweiligen Arbeits un fä higkeit en attestiert wurde n . Die Berichte enthalten zudem nur weni ge und kaum lesbare Stichworte zum Gesundheitszustand der Beschwerde führ erin. Aus der Kranken karte der Krankentaggeldversicherung der Be schwer de führerin, der Mobi liar, geht zumindest hervor, dass Dr. B.___ eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %

ab dem 14. Juni 2013 attestiert ha tte (Urk. 10/28/13).

Bei den Akten liegen keine weiteren Arztberichte.

Allein dem Haushaltsbericht vom

14. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 2. Oktober 2013 angab , sie habe nach der Brustkrebsdiagnose eine Chemotherapie, eine Operation und danach eine Strahlentherapie gehabt. Sie habe nach der Chemotherapie Prob leme mit den Gelenken (Fuss, Knie, Hüfte, Finger) bekom men. Am Morgen oder wenn sie sich ausgeruht habe, könne sie diese fast nicht mehr bewegen und habe Schmerzen dabei. Auch habe sie in den Armen keine Kraft. Sie sei ver gesslich geworden und müde. Vor der Krebserkrankung habe sie Probleme mit ihrer Schilddrüse bekommen. Wegen einer operierten Lungenzyste im linken Lungenflügel habe sie heute noch Probleme beim Atmen, auch wenn sie schlafe. Auch habe sie seit Jahren immer wieder Probleme wegen Nackenschmerzen ( Urk. 10/32/1-2).

2.2

Mit den Parteien ist angesichts dieser Aktenlage festzuhalten, dass der medi zinische Sachverhalt der Ergänzung bedarf und insbesondere eine nachvoll zieh bar begründete Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit

in den angestammten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG und als Reini gungsangestellt e

bei der Gemeindeverwaltung Z.___ sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung sämt licher Beschwerden von Seiten medizinischer Fachpersonen einzuholen ist. 3. 3.1

I n erwerblicher Hinsicht ist d ie Beschwerde gegn erin i n der angefochtenen Ver fügung von einer variierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ab dem 1 3. Juni 2013 ausgegangen. Das Validenein kommen setzte sie unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens der Jahre 2011 bis 2012 (Fr. 46‘646.-- + Fr. 38‘934.--) und der Nominallohnentwicklung per 2013 auf Fr. 43‘089.-- und per 2014 auf Fr. 43‘391.20 fest. Das Invalidenein kommen bestimmt e si e ungeachtet der ärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit anhand des tatsächlich erzielten Einkommens von Fr. 40‘965.-- per 2013 und Fr. 36‘470.-- per 2014, was je einen Invaliditätsgrad von unter 40 % wäh rend des Wartejahres ergebe ( Urk. 2 S. 1 f.).

Dazu ist

anzumerken , dass es sich bei der im Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1

lit . b IVG massgeblichen Voraussetzung nicht um den Invaliditätsgrad (Art. 8 ATSG) von mindestens 40 % während eines Jahres handelt, sondern um die Arbeitsun fähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG .

E rst nach Ablauf des Wartejahres ist der Invaliditätsgrad, mithin der Vergleich von Validen- und

Invalidenein kommen massgeblich . 3.2

Hinzu kommt, dass m it dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerde führerin der SVA Zürich zwar für das Jahr 2013 tatsächlich ein Einkommen von Fr. 40‘965.-- ausgewiesen ist (Urk. 10/27/2). Darin enthalten ist indes auch das Einkommen vor der von der Beschwerdegegnerin ab dem 13. Juni 2013 berück sichtigten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Betrag dürfte daher ohnehin nicht als Invalideneinkommen für das Jahr 2013 herangezogen wer den. Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. Dezember 2014 ist zudem eine Absenz vom 1 4. Juni bis 3 1. Dezember 2013 bei 100%iger Arbeits un fähig keit zu entnehmen (Urk. 10/24/3) , was nahe legt, dass in dieser Zeit kein Einkom men aus Arbeitsleistung generiert wurde. Auch in der zweiten Erwerbs tä tigkeit war d er letzte Arbeits tag der Beschwerdeführerin als Reinigungsan ge stell te

gemäss dem Arbeitgeber bericht der Ge meinde verwaltung Z.___ vom 2 3. Februar 2015 der 1 4. Juni 2013 (Urk. 10/28/1).

Für das Jahr 2014 ist zwar mit den Lohnausweisen der Beschwerde führerin ein Einkommen von insgesamt Fr. 36‘470.-- (Fr. 27‘657.-- Y.___ AG, Fr. 8‘813.-- Gemeindeverwaltung Z.___ ) belegt ( Urk. 10/30/1-2). Jedoch ist dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. Dezember 2014 (Urk. 10/24/3) und den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrech nungen des Jahres 2014 (Urk. 6/1-12) zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin vom 1. Januar bis im Juni 2014 nicht gearbeitet hat (Urk. 10/24/3) und die Lohnzahlungen in dieser Zeit lediglich den Krankentaggeldern entsprachen (Urk. 6/1-6). Ab Juli bis Okto ber 2014 erhielt die Beschwerdeführerin wegen der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/19/1) und den dement sprechend an die Y.___ AG ausbezahlten Krankentaggeldern ebenfalls einen von den gearbeiteten Stunden unabhängigen Krankenlohn von der Arbeit geberin ausbezahlt ( Urk. 6/7-10). Im Betrag von Fr. 27‘657.-- der Y.___ AG, welcher der Bruttolohnsumme gemäss den Lohnabrechnungen von Januar bis Dezember 2012 ( Urk. 6/12) entspricht, sind somit (indirekt) Krankentaggelder enthalten, welche nicht zum

Invali den ein kommen zählen.

Da der letzte Arbeitstag der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte bei der Gemeindeverwaltung Z.___ gemäss de r en Arbeitgeberbericht am 1 4. Juni 2013 war und das Arbeitsverhältnis erst Ende 2014 aufgelöst wurde ( Urk. 6/25/1, Urk. 6/28/1) , handelt es sich auch bei dem im Lohnausweis festge haltenen Bruttolohn von Fr. 8‘813.-- des Jahres 2014 wahrscheinlich um Kran kentaggelder , wie sich auch aufgrund

des E-Mail s

der Kranken taggeldversiche rung Mobiliar an die Gemeindeverwaltung vom 13. Februar 2015 vermuten lässt (Urk. 6/25/7) 3.3

Die Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Juni 2013 und das Invalideneinkommen nach Ablauf des Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) sind somit neu zu bestimmen. 4.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

28. Mai 2015 (Urk. 2) aufzu heben und die S ache ist antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwä gungen

über das Leistungsbegehren der Be schwerde führerin neu entscheide . 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens wei se auf Fr. 4 00.-- an zusetzen und ent spre chend de m Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Die Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklä rung im Sinne der Erwägungen

über das Leistungsbegehren der Be schwerde führerin neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungs schein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine

Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht spre chung entweder die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ( Lohn struktur erhebungen , LSE) heran ge zogen werden (BGE 135 V 297 E.

5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesge richts 8C_320/2012 vom 1 1. September 2012 E. 4.1 ).

E. 1.3 B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.

2.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juni 2013 die Diagnose eines Mamma karzinoms links gestellt ( Urk. 10/4/1, Urk. 10/15/1).

Gemäss dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin damals noch in Abklärung und nähere Angaben zum Gesundheitszustand waren nicht möglich ( Urk. 10/4/2-3).

Gemäss dem Bericht vom 2 1. Oktober 2013 attestierte ihr

Dr.

B.___ , Fach arzt für Allge meine Innere Medizin und Medizini sche Onkologie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Erwerbstätigkeit

(zunächst) bis am 31. Dezember 2013 ( Urk. 10/15/2). Im Verlaufs bericht vom 1 7. Juli 2014 hielt er zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Reini gungs an ge stellte bei der Gemeinde Z.___ und eine 50%ige Arbeits ( un ) fähigkeit in der Tätigkeit als Produktionsmitarb eiterin bei der Y.___ AG fest (Urk. 10/19/1). Diesen Berichten ist nicht zu entnehmen, ab wann die jeweiligen Arbeits un fä higkeit en attestiert wurde n . Die Berichte enthalten zudem nur weni ge und kaum lesbare Stichworte zum Gesundheitszustand der Beschwerde führ erin. Aus der Kranken karte der Krankentaggeldversicherung der Be schwer de führerin, der Mobi liar, geht zumindest hervor, dass Dr. B.___ eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %

ab dem 14. Juni 2013 attestiert ha tte (Urk. 10/28/13).

Bei den Akten liegen keine weiteren Arztberichte.

Allein dem Haushaltsbericht vom

14. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 2. Oktober 2013 angab , sie habe nach der Brustkrebsdiagnose eine Chemotherapie, eine Operation und danach eine Strahlentherapie gehabt. Sie habe nach der Chemotherapie Prob leme mit den Gelenken (Fuss, Knie, Hüfte, Finger) bekom men. Am Morgen oder wenn sie sich ausgeruht habe, könne sie diese fast nicht mehr bewegen und habe Schmerzen dabei. Auch habe sie in den Armen keine Kraft. Sie sei ver gesslich geworden und müde. Vor der Krebserkrankung habe sie Probleme mit ihrer Schilddrüse bekommen. Wegen einer operierten Lungenzyste im linken Lungenflügel habe sie heute noch Probleme beim Atmen, auch wenn sie schlafe. Auch habe sie seit Jahren immer wieder Probleme wegen Nackenschmerzen ( Urk. 10/32/1-2).

2.2

Mit den Parteien ist angesichts dieser Aktenlage festzuhalten, dass der medi zinische Sachverhalt der Ergänzung bedarf und insbesondere eine nachvoll zieh bar begründete Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit

in den angestammten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG und als Reini gungsangestellt e

bei der Gemeindeverwaltung Z.___ sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung sämt licher Beschwerden von Seiten medizinischer Fachpersonen einzuholen ist. 3. 3.1

I n erwerblicher Hinsicht ist d ie Beschwerde gegn erin i n der angefochtenen Ver fügung von einer variierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ab dem 1 3. Juni 2013 ausgegangen. Das Validenein kommen setzte sie unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens der Jahre 2011 bis 2012 (Fr. 46‘646.-- + Fr. 38‘934.--) und der Nominallohnentwicklung per 2013 auf Fr. 43‘089.-- und per 2014 auf Fr. 43‘391.20 fest. Das Invalidenein kommen bestimmt e si e ungeachtet der ärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit anhand des tatsächlich erzielten Einkommens von Fr. 40‘965.-- per 2013 und Fr. 36‘470.-- per 2014, was je einen Invaliditätsgrad von unter 40 % wäh rend des Wartejahres ergebe ( Urk. 2 S. 1 f.).

Dazu ist

anzumerken , dass es sich bei der im Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1

lit . b IVG massgeblichen Voraussetzung nicht um den Invaliditätsgrad (Art.

E. 6 8, arbeitet e seit dem 1 5. November 201 0 für die Y.___ AG als Produktionsm itarbeiterin in einem Teilzeitp ensum

auf Abruf (Urk. 10/24/1-2, Urk. 10/24/7 , Urk. 10/32/2 ) . Ausserdem arbeitete sie für die Gemein deverwaltung Z.___ als Reini gungsan gestellte (Urk. 10/ 28/1-2 , Urk. 10/ 28/7 ) .

Am 1 4. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung wegen einer Brustkrebserkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), nahm daraufhin Abklärungen zu den medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse n der Versicherten vor und holte den Haushaltsabklä rungsbericht vom 1 4. April 2015 ein , wonach die Versicherte als voll Erwerbs tätige qualifiziert wurde ( Urk. 10/32 /4 ).

Mit Vorbescheid vom

14. April 2015 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an ( Urk. 10/35). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden war en , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine In va liden rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 % im Jahr 2013 und von 16 % im Jahr 2014 ( Urk. 10/36). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

1. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei

die Verfügung vom 2 8. Mai 2015 aufzuheben und ihr spätes tens ab Oktober 2014 eine an gemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventua liter sei sie polydisziplinär be gutach ten zu lassen, subeventualiter seien ihr Ein gliederungsmassnahmen (ins be sondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin zudem

Lohnabrechnungen ein (Ur k. 6/1-12).

Die Beschwerde gegnerin bean tragte mit der Beschwerdeantwort vom 10. September 2015, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzu heis sen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an sie zu weiteren

Sachverhaltsabklä rungen zurückzuweisen sei

(Urk. 6 S. 3 ). In der Stellungnahme vom 16. Sep tem ber 2015 beantragte die Be schwerde führerin , es sei dem Antrag der Beschwer degegnerin

entsprechend die Beschwerde teilweise gut zuheissen und der Fall an diese zwecks Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen ( Urk. 12 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) von mindestens 40 % während eines Jahres handelt, sondern um die Arbeitsun fähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG .

E rst nach Ablauf des Wartejahres ist der Invaliditätsgrad, mithin der Vergleich von Validen- und

Invalidenein kommen massgeblich . 3.2

Hinzu kommt, dass m it dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerde führerin der SVA Zürich zwar für das Jahr 2013 tatsächlich ein Einkommen von Fr. 40‘965.-- ausgewiesen ist (Urk. 10/27/2). Darin enthalten ist indes auch das Einkommen vor der von der Beschwerdegegnerin ab dem 13. Juni 2013 berück sichtigten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Betrag dürfte daher ohnehin nicht als Invalideneinkommen für das Jahr 2013 herangezogen wer den. Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. Dezember 2014 ist zudem eine Absenz vom 1 4. Juni bis 3 1. Dezember 2013 bei 100%iger Arbeits un fähig keit zu entnehmen (Urk. 10/24/3) , was nahe legt, dass in dieser Zeit kein Einkom men aus Arbeitsleistung generiert wurde. Auch in der zweiten Erwerbs tä tigkeit war d er letzte Arbeits tag der Beschwerdeführerin als Reinigungsan ge stell te

gemäss dem Arbeitgeber bericht der Ge meinde verwaltung Z.___ vom 2 3. Februar 2015 der 1 4. Juni 2013 (Urk. 10/28/1).

Für das Jahr 2014 ist zwar mit den Lohnausweisen der Beschwerde führerin ein Einkommen von insgesamt Fr. 36‘470.-- (Fr. 27‘657.-- Y.___ AG, Fr. 8‘813.-- Gemeindeverwaltung Z.___ ) belegt ( Urk. 10/30/1-2). Jedoch ist dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. Dezember 2014 (Urk. 10/24/3) und den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrech nungen des Jahres 2014 (Urk. 6/1-12) zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin vom 1. Januar bis im Juni 2014 nicht gearbeitet hat (Urk. 10/24/3) und die Lohnzahlungen in dieser Zeit lediglich den Krankentaggeldern entsprachen (Urk. 6/1-6). Ab Juli bis Okto ber 2014 erhielt die Beschwerdeführerin wegen der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/19/1) und den dement sprechend an die Y.___ AG ausbezahlten Krankentaggeldern ebenfalls einen von den gearbeiteten Stunden unabhängigen Krankenlohn von der Arbeit geberin ausbezahlt ( Urk. 6/7-10). Im Betrag von Fr. 27‘657.-- der Y.___ AG, welcher der Bruttolohnsumme gemäss den Lohnabrechnungen von Januar bis Dezember 2012 ( Urk. 6/12) entspricht, sind somit (indirekt) Krankentaggelder enthalten, welche nicht zum

Invali den ein kommen zählen.

Da der letzte Arbeitstag der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte bei der Gemeindeverwaltung Z.___ gemäss de r en Arbeitgeberbericht am 1 4. Juni 2013 war und das Arbeitsverhältnis erst Ende 2014 aufgelöst wurde ( Urk. 6/25/1, Urk. 6/28/1) , handelt es sich auch bei dem im Lohnausweis festge haltenen Bruttolohn von Fr. 8‘813.-- des Jahres 2014 wahrscheinlich um Kran kentaggelder , wie sich auch aufgrund

des E-Mail s

der Kranken taggeldversiche rung Mobiliar an die Gemeindeverwaltung vom 13. Februar 2015 vermuten lässt (Urk. 6/25/7) 3.3

Die Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Juni 2013 und das Invalideneinkommen nach Ablauf des Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) sind somit neu zu bestimmen. 4.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

28. Mai 2015 (Urk. 2) aufzu heben und die S ache ist antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwä gungen

über das Leistungsbegehren der Be schwerde führerin neu entscheide . 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens wei se auf Fr. 4 00.-- an zusetzen und ent spre chend de m Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Die Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklä rung im Sinne der Erwägungen

über das Leistungsbegehren der Be schwerde führerin neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungs schein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine

Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00723 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 6 8, arbeitet e seit dem 1 5. November 201 0 für die Y.___ AG als Produktionsm itarbeiterin in einem Teilzeitp ensum

auf Abruf (Urk. 10/24/1-2, Urk. 10/24/7 , Urk. 10/32/2 ) . Ausserdem arbeitete sie für die Gemein deverwaltung Z.___ als Reini gungsan gestellte (Urk. 10/ 28/1-2 , Urk. 10/ 28/7 ) .

Am 1 4. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invali denver siche rung wegen einer Brustkrebserkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), nahm daraufhin Abklärungen zu den medizinischen und erwerb lichen Verhältnisse n der Versicherten vor und holte den Haushaltsabklä rungsbericht vom 1 4. April 2015 ein , wonach die Versicherte als voll Erwerbs tätige qualifiziert wurde ( Urk. 10/32 /4 ).

Mit Vorbescheid vom

14. April 2015 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an ( Urk. 10/35). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden war en , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine In va liden rente bei einem Invaliditätsgrad von 5 % im Jahr 2013 und von 16 % im Jahr 2014 ( Urk. 10/36). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

1. Juli 2015 Beschwerde und beantragte, es sei

die Verfügung vom 2 8. Mai 2015 aufzuheben und ihr spätes tens ab Oktober 2014 eine an gemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventua liter sei sie polydisziplinär be gutach ten zu lassen, subeventualiter seien ihr Ein gliederungsmassnahmen (ins be sondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin zudem

Lohnabrechnungen ein (Ur k. 6/1-12).

Die Beschwerde gegnerin bean tragte mit der Beschwerdeantwort vom 10. September 2015, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzu heis sen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an sie zu weiteren

Sachverhaltsabklä rungen zurückzuweisen sei

(Urk. 6 S. 3 ). In der Stellungnahme vom 16. Sep tem ber 2015 beantragte die Be schwerde führerin , es sei dem Antrag der Beschwer degegnerin

entsprechend die Beschwerde teilweise gut zuheissen und der Fall an diese zwecks Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen ( Urk. 12 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein an der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht spre chung entweder die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik ( Lohn struktur erhebungen , LSE) heran ge zogen werden (BGE 135 V 297 E.

5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesge richts 8C_320/2012 vom 1 1. September 2012 E. 4.1 ). 1.3

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbei tsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.

2.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Juni 2013 die Diagnose eines Mamma karzinoms links gestellt ( Urk. 10/4/1, Urk. 10/15/1).

Gemäss dem Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin damals noch in Abklärung und nähere Angaben zum Gesundheitszustand waren nicht möglich ( Urk. 10/4/2-3).

Gemäss dem Bericht vom 2 1. Oktober 2013 attestierte ihr

Dr.

B.___ , Fach arzt für Allge meine Innere Medizin und Medizini sche Onkologie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bis herigen Erwerbstätigkeit

(zunächst) bis am 31. Dezember 2013 ( Urk. 10/15/2). Im Verlaufs bericht vom 1 7. Juli 2014 hielt er zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Reini gungs an ge stellte bei der Gemeinde Z.___ und eine 50%ige Arbeits ( un ) fähigkeit in der Tätigkeit als Produktionsmitarb eiterin bei der Y.___ AG fest (Urk. 10/19/1). Diesen Berichten ist nicht zu entnehmen, ab wann die jeweiligen Arbeits un fä higkeit en attestiert wurde n . Die Berichte enthalten zudem nur weni ge und kaum lesbare Stichworte zum Gesundheitszustand der Beschwerde führ erin. Aus der Kranken karte der Krankentaggeldversicherung der Be schwer de führerin, der Mobi liar, geht zumindest hervor, dass Dr. B.___ eine Arbeitsun fähigkeit von 100 %

ab dem 14. Juni 2013 attestiert ha tte (Urk. 10/28/13).

Bei den Akten liegen keine weiteren Arztberichte.

Allein dem Haushaltsbericht vom

14. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 2. Oktober 2013 angab , sie habe nach der Brustkrebsdiagnose eine Chemotherapie, eine Operation und danach eine Strahlentherapie gehabt. Sie habe nach der Chemotherapie Prob leme mit den Gelenken (Fuss, Knie, Hüfte, Finger) bekom men. Am Morgen oder wenn sie sich ausgeruht habe, könne sie diese fast nicht mehr bewegen und habe Schmerzen dabei. Auch habe sie in den Armen keine Kraft. Sie sei ver gesslich geworden und müde. Vor der Krebserkrankung habe sie Probleme mit ihrer Schilddrüse bekommen. Wegen einer operierten Lungenzyste im linken Lungenflügel habe sie heute noch Probleme beim Atmen, auch wenn sie schlafe. Auch habe sie seit Jahren immer wieder Probleme wegen Nackenschmerzen ( Urk. 10/32/1-2).

2.2

Mit den Parteien ist angesichts dieser Aktenlage festzuhalten, dass der medi zinische Sachverhalt der Ergänzung bedarf und insbesondere eine nachvoll zieh bar begründete Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit

in den angestammten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG und als Reini gungsangestellt e

bei der Gemeindeverwaltung Z.___ sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung sämt licher Beschwerden von Seiten medizinischer Fachpersonen einzuholen ist. 3. 3.1

I n erwerblicher Hinsicht ist d ie Beschwerde gegn erin i n der angefochtenen Ver fügung von einer variierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit ab dem 1 3. Juni 2013 ausgegangen. Das Validenein kommen setzte sie unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens der Jahre 2011 bis 2012 (Fr. 46‘646.-- + Fr. 38‘934.--) und der Nominallohnentwicklung per 2013 auf Fr. 43‘089.-- und per 2014 auf Fr. 43‘391.20 fest. Das Invalidenein kommen bestimmt e si e ungeachtet der ärztlichen Einschätzung der Arbeits fähig keit anhand des tatsächlich erzielten Einkommens von Fr. 40‘965.-- per 2013 und Fr. 36‘470.-- per 2014, was je einen Invaliditätsgrad von unter 40 % wäh rend des Wartejahres ergebe ( Urk. 2 S. 1 f.).

Dazu ist

anzumerken , dass es sich bei der im Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1

lit . b IVG massgeblichen Voraussetzung nicht um den Invaliditätsgrad (Art. 8 ATSG) von mindestens 40 % während eines Jahres handelt, sondern um die Arbeitsun fähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG .

E rst nach Ablauf des Wartejahres ist der Invaliditätsgrad, mithin der Vergleich von Validen- und

Invalidenein kommen massgeblich . 3.2

Hinzu kommt, dass m it dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerde führerin der SVA Zürich zwar für das Jahr 2013 tatsächlich ein Einkommen von Fr. 40‘965.-- ausgewiesen ist (Urk. 10/27/2). Darin enthalten ist indes auch das Einkommen vor der von der Beschwerdegegnerin ab dem 13. Juni 2013 berück sichtigten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Betrag dürfte daher ohnehin nicht als Invalideneinkommen für das Jahr 2013 herangezogen wer den. Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. Dezember 2014 ist zudem eine Absenz vom 1 4. Juni bis 3 1. Dezember 2013 bei 100%iger Arbeits un fähig keit zu entnehmen (Urk. 10/24/3) , was nahe legt, dass in dieser Zeit kein Einkom men aus Arbeitsleistung generiert wurde. Auch in der zweiten Erwerbs tä tigkeit war d er letzte Arbeits tag der Beschwerdeführerin als Reinigungsan ge stell te

gemäss dem Arbeitgeber bericht der Ge meinde verwaltung Z.___ vom 2 3. Februar 2015 der 1 4. Juni 2013 (Urk. 10/28/1).

Für das Jahr 2014 ist zwar mit den Lohnausweisen der Beschwerde führerin ein Einkommen von insgesamt Fr. 36‘470.-- (Fr. 27‘657.-- Y.___ AG, Fr. 8‘813.-- Gemeindeverwaltung Z.___ ) belegt ( Urk. 10/30/1-2). Jedoch ist dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 9. Dezember 2014 (Urk. 10/24/3) und den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrech nungen des Jahres 2014 (Urk. 6/1-12) zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin vom 1. Januar bis im Juni 2014 nicht gearbeitet hat (Urk. 10/24/3) und die Lohnzahlungen in dieser Zeit lediglich den Krankentaggeldern entsprachen (Urk. 6/1-6). Ab Juli bis Okto ber 2014 erhielt die Beschwerdeführerin wegen der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/19/1) und den dement sprechend an die Y.___ AG ausbezahlten Krankentaggeldern ebenfalls einen von den gearbeiteten Stunden unabhängigen Krankenlohn von der Arbeit geberin ausbezahlt ( Urk. 6/7-10). Im Betrag von Fr. 27‘657.-- der Y.___ AG, welcher der Bruttolohnsumme gemäss den Lohnabrechnungen von Januar bis Dezember 2012 ( Urk. 6/12) entspricht, sind somit (indirekt) Krankentaggelder enthalten, welche nicht zum

Invali den ein kommen zählen.

Da der letzte Arbeitstag der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte bei der Gemeindeverwaltung Z.___ gemäss de r en Arbeitgeberbericht am 1 4. Juni 2013 war und das Arbeitsverhältnis erst Ende 2014 aufgelöst wurde ( Urk. 6/25/1, Urk. 6/28/1) , handelt es sich auch bei dem im Lohnausweis festge haltenen Bruttolohn von Fr. 8‘813.-- des Jahres 2014 wahrscheinlich um Kran kentaggelder , wie sich auch aufgrund

des E-Mail s

der Kranken taggeldversiche rung Mobiliar an die Gemeindeverwaltung vom 13. Februar 2015 vermuten lässt (Urk. 6/25/7) 3.3

Die Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Juni 2013 und das Invalideneinkommen nach Ablauf des Wartejahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) sind somit neu zu bestimmen. 4.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom

28. Mai 2015 (Urk. 2) aufzu heben und die S ache ist antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwä gungen

über das Leistungsbegehren der Be schwerde führerin neu entscheide . 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und un abhängig vom Streitwert festzulegen, ermessens wei se auf Fr. 4 00.-- an zusetzen und ent spre chend de m Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzu erlegen.

Die Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklä rung im Sinne der Erwägungen

über das Leistungsbegehren der Be schwerde führerin neu entscheide . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungs schein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine

Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann