Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1969, meldete sich am
8. April 2014 unter Hinweis auf eine Erschöpfung
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/12). 1.2
Am 1 . Dezember 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/16-17) ver neinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 5. Februar 2015 wiederum einen Ren ten anspruch (Urk. 6/22). Sodann trat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. März 2015 (Urk. 6/27) und schliesslich mit Verfügung vom
3. Juni 2015
auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen nicht ein (Urk. 6/28 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
3. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf das Ge such um berufliche Massnahmen einzutreten und es seien solche in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
18. August 2015 (Urk. 5) eine
teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei te ren Abklärungen . Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin einverstan den (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zu rückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ei ne Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re le van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1 .
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einleitung beruflicher Massnahmen beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 9), handelt es sich um einen materiellen Antrag, auf den nicht einzutreten ist. Die Be schwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher
einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf materi elle Anträge nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, trotz Depressionsthe rapie mit stationärem Aufenthalt, tagesklinischer Behandlung und mindestens wöchentlicher psychiatrischer und psychologischer Behandlung sowie Hilfe durch die psychiatrische Spitex habe sich die Depression in ihrer Intensität ver stärkt und chronifiziert . Die depressive Störung erweise sich als resistent, wes halb die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt von einer Invalidität bedroht sei. Daher habe sie Anspruch auf geeignete berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14.5). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen könne der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden . Sie sei in stationärer Behandlung im Sanatorium Y.___ gewesen und habe die Ak ut -Tagesklinik der Psychiatri schen Universitätsklinik besucht. Dort seien jedoch keine Arztberichte eingeholt worden. Zudem sei unklar, inwiefern psychosoziale Faktoren das Leiden mitbe einflussen würden. Daher seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei (Urk. 5 S. 2). 2. 4
Nachdem in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintreten auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen übereinstimmende An träge vorliegen und diese
mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 . Juni 2015 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen ist . D ie Beschwerdegegnerin wird nach erfolgter Abklärung des Gesundheitszustandes zu prüfen haben, ob und wenn ja welche beruflichen Massnahmen zweckdienlich sind. 3.
3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3. 2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung die ser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gu theissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 20 15 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 6. März 2015 eintrete, den psychischen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in abklä re und den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zu rückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ei ne Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re le van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
E. 2 Die Versicherte erhob am
1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
3. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf das Ge such um berufliche Massnahmen einzutreten und es seien solche in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
18. August 2015 (Urk. 5) eine
teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei te ren Abklärungen . Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin einverstan den (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 .
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einleitung beruflicher Massnahmen beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 9), handelt es sich um einen materiellen Antrag, auf den nicht einzutreten ist. Die Be schwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher
einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf materi elle Anträge nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, trotz Depressionsthe rapie mit stationärem Aufenthalt, tagesklinischer Behandlung und mindestens wöchentlicher psychiatrischer und psychologischer Behandlung sowie Hilfe durch die psychiatrische Spitex habe sich die Depression in ihrer Intensität ver stärkt und chronifiziert . Die depressive Störung erweise sich als resistent, wes halb die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt von einer Invalidität bedroht sei. Daher habe sie Anspruch auf geeignete berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14.5).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen könne der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden . Sie sei in stationärer Behandlung im Sanatorium Y.___ gewesen und habe die Ak ut -Tagesklinik der Psychiatri schen Universitätsklinik besucht. Dort seien jedoch keine Arztberichte eingeholt worden. Zudem sei unklar, inwiefern psychosoziale Faktoren das Leiden mitbe einflussen würden. Daher seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei (Urk. 5 S. 2). 2.
E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3. 2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung die ser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gu theissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 20 15 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 6. März 2015 eintrete, den psychischen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in abklä re und den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00721 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
9. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1969, meldete sich am
8. April 2014 unter Hinweis auf eine Erschöpfung
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/12). 1.2
Am 1 . Dezember 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/16-17) ver neinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 5. Februar 2015 wiederum einen Ren ten anspruch (Urk. 6/22). Sodann trat die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. März 2015 (Urk. 6/27) und schliesslich mit Verfügung vom
3. Juni 2015
auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen nicht ein (Urk. 6/28 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
3. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf das Ge such um berufliche Massnahmen einzutreten und es seien solche in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
18. August 2015 (Urk. 5) eine
teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu wei te ren Abklärungen . Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin einverstan den (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Be geh ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zu rückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ei ne Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid re le van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1 .
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Einleitung beruflicher Massnahmen beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 9), handelt es sich um einen materiellen Antrag, auf den nicht einzutreten ist. Die Be schwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher
einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf materi elle Anträge nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, trotz Depressionsthe rapie mit stationärem Aufenthalt, tagesklinischer Behandlung und mindestens wöchentlicher psychiatrischer und psychologischer Behandlung sowie Hilfe durch die psychiatrische Spitex habe sich die Depression in ihrer Intensität ver stärkt und chronifiziert . Die depressive Störung erweise sich als resistent, wes halb die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt von einer Invalidität bedroht sei. Daher habe sie Anspruch auf geeignete berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14.5). 2. 3
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen könne der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden . Sie sei in stationärer Behandlung im Sanatorium Y.___ gewesen und habe die Ak ut -Tagesklinik der Psychiatri schen Universitätsklinik besucht. Dort seien jedoch keine Arztberichte eingeholt worden. Zudem sei unklar, inwiefern psychosoziale Faktoren das Leiden mitbe einflussen würden. Daher seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei (Urk. 5 S. 2). 2. 4
Nachdem in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintreten auf das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen übereinstimmende An träge vorliegen und diese
mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 . Juni 2015 auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen ist . D ie Beschwerdegegnerin wird nach erfolgter Abklärung des Gesundheitszustandes zu prüfen haben, ob und wenn ja welche beruflichen Massnahmen zweckdienlich sind. 3.
3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 3 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3. 2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung die ser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gu theissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 20 15 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 6. März 2015 eintrete, den psychischen Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in abklä re und den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 2'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti