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IV.2015.00717

Psychiatrisch-neuropsychologisches und rheumatologisch-orthopädisches Gutachten erfüllen Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Auswirkungen der unmittelbar nach Verfügungserlass erstmals dokumentierten, gravierenden Hörverminderung ungeklärt. Gutrück zur polydisziplinären Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2017-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1982, meldete sich am 2 1. März

2011

wegen eines Rückenleidens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung z um Leis tungsbezug an (Urk. 9/8 0 ) . Zuvor hatte er bereits am 1 9. August 1998 und am 9. Oktober 2001 Gesuche um Durchführung von beruflichen Massnahmen gestellt, welche von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle), abgewiesen worden waren ( Urk. 9/16 und Urk. 9/26). Mit Verfü gung vom 3 0. September 2008 hatte die IV-Stelle schliesslich auch einen Rentenanspruch verneint ( Urk. 9/78). 2 .

In der Folge erteilte die IV-Stelle in Bezug auf die Neuanmeldung vom 21. März 2011 ( Urk. 9/80) zunächst erneut Kostengutsprache für eine berufli che Abklärung (Urk. 9/95, 9/97), sowie für zwei Ausbildungsjahre einer erst malige n beruflichen Ausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker (Urk. 9/ 113, 9/123) und richtete entsprechende Taggelder aus (Urk. 9/106, 9/118, 9/120, 9/125, 9/128). Weiter tätigte sie medizinische (Urk. 9/81, 9/83, 9/86 , 9/149/2 5, 9/165/2-6 ) Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Testung (Urk. 9/147) sowie ein orthopädisch-rheuma tologisches Gutachten unter Einbezug der Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL) (Urk. 9/158) ein. Am 19. März 2015 stellte ihm die IV-Stelle mittels Vorbescheid die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/167). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 (Urk. 9/184 = Urk. 2) entschied die IV-Stelle wie angekündigt. 3 .

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen betreffend die berufliche Integration und zum Neuentscheid . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 (Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Auf sein Gesuch vom 21. Oktober 2015 (Urk. 12) hin, wurde dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 26. Oktober 2015 (Urk. 15) der ihn neu vertretende R echtsanwalt Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Replik vom 18. Januar 2016 (Urk. 19) ergänz t e der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren um den Even tualantrag einer Rückweisung zur Durch führung einer verwaltungsexternen polydisziplinären Begutachtung und hielt

am bisherigen Eventualantrag als Subeventualantrag fest . Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 (Urk. 25) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit, was de m

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (Urk. 26) mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 (Urk. 28 ) reichte der Rechtsvertreter eine Zusammenstellung über seine n Aufwand im Zusammen hang mit diesem Beschwerde verfahren ein (Urk. 29) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ist

der Anspruch auf eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver neint worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre ten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Dies ist hier der Fall, nachdem mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 9/78) ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 17 % verneint w o rde n war und die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein getreten ist . 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Leistungs anspru ches damit, dass die nach Abschluss der beruflichen Massnahmen eingehol ten medizinischen Gutachten ergeben hätten, dass dem Beschwerde führer sowohl die bisherige Tätigkeit als Hau swirtschafts praktiker , wie auch leidens angepasste Tätigkeiten mit einer täglichen Präsenz von acht Stunden und vermehrten Pausen von zwei Stunden zumutbar seien. Nach Durch führung eines muskulären Kräftigungstrainings während einer Dauer von drei bis sechs Monaten seien dem Beschwerdeführer jegliche leichte n bis knapp mittelschwere n , wechselbelastende n Tätigkeit en ganztags und ohne ver mehrte Pausen zumutbar . Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich ver schlechtert. Die Schmerzen seien chronifiziert und er leide an einer mittel schweren bis schweren Depression. Zudem bestehe auf dem rechten Ohr ein Hörverlust von rund 78 % und auf dem linken ein solcher von ungefähr 74 %. Die Teilnahme an einem halbjährigen Qualifikationsprogramm für Stellensuchende der Bereiche Gastronomie und Reinigung habe ergeben, dass sein Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei , was der Ein schätzung des Ausbildungsbetriebs

Y.___ in einem früheren Bericht entspreche. 2.3

Die Beschwerdegegnerin entgegnete dem in ihrer Beschwerdeantwort vom

18. September 2005 (Urk. 8), dass die Einschätzung der Y.___ bezüg lich der Leistungsfähigkeit des Versicherten überwiegend auf rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basiere und die geltend gemachten Schmer zen in diesem Ausmass medizinisch in keiner Weise objektiviert seien. Es bestünden Indizien für eine Selbstlimitierung. Aus den eingeholten Gutach ten ergebe sich in optimal angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. 2.4

Mit Replik vom 18. Januar 2016 (Urk. 19) führte der Beschwerdeführer aus, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes noch vor Erlass des Vorbescheides sei durch das Faxschreiben des Sanatoriums Z.___ vom 18. März 2015 ausgewiesen. Im Rahmen des Einwandverfahrens sei ein ärztliches Zeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % einge reicht und die Einholung von Unterlagen beim Sanatorium Z.___ bean tragt worden. Ab 1. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Trotzdem sei der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, im Folgenden nicht weiter abgeklärt worden. I n den eingeholten Gut achten fehle eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den bestehenden medizinischen Akten und den Erkenntnissen und Resultate n aus den berufli chen Massnahmen. Auch sei die Frage nach der Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes nicht beantwortet worden, obschon den Vorakten hierzu klare Aussagen zu entnehmen seien. Die Aussage der neuropsycholo gischen Gutachterin, wonach die Ergebnisse aus der neuropsychologischen Testung nicht verwertbar seien, sei nicht kritisch diskutiert worden. Zudem stehe sie i m Widerspruch zu den Feststellungen des psychiatrischen Gutach ters und der Y.___ , wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Leistungen zu beeinflussen beziehungsweise sein Verhalten zu ändern. Der psychiatrische Gutachter habe zudem festgehalten, dass es frag lich sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt verstanden habe, worum es bei der neuropsychologischen Testung gehe. 3 . 3 . 1

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, KD Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete der Beschwerdegegne rin i m

März 2011 (Urk. 9/81) über den Beschwerdeführer. Er nannte als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Thorakovertebral syndrom . Kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Wolff-Parkinson-White-Syndrom (Herzrhythmusstörung) nach Kokainkonsum im April 2010 und einem Status nach Radiofrequenzablation bei. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers attestierte er in der angestammten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer auf 50 % verminderten Leistungsfähigkeit. 3 . 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates , äusserte sich am 7. Juli 2011 (Urk. 9/83) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er diagnosti zierte eine thorakale Kyphose von 70° bei Morbus Scheuermann. In der angestammten Tätigkeit als Koch, welche nicht gut geeignet sei, bestehe seit dem Beginn seiner Behandlung am 15. Mai 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

Aus ortho pädischer Sicht seien die Belastbarkeit und die Arbeitsdauer eindeutig ein geschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei eine mindestens halbtägige Arbeit möglich.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2011 (Urk. 9/84) , führte Dr. B.___ am 25. August 2011 (Urk. 9/86) aus, dass dem Beschwerde führer in einer optimal leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbe lastend gehend und stehend ausgeübten Tätigkeit ohne monotone und repe titive körperliche Zwangshaltungen während fünf Stunden pro Tag eine Arbeit mit kurzen Pausen, entsprechend einem Arbeitspensum von 50 %, zugemutet werden könne . 3 . 3

Auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachf olgend: RAD) hin (Urk. 9/149/4) , gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutach ten , unter Einschluss einer neuropsychologischen Testung , in Auftrag, um den vermuteten psychisch kognitiv leistungsmindernden Aspekt zu eva luieren. Dieses wurde von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil .

D.___ , Neuropsychologin, am 25. Sep tember 2014 erstattet (Urk. 9/147). 3 . 4

Wiederum aufgrund einer Stellungnahme ihres RAD

(Urk. 9/ 149/5 ) gab die Beschwerdegegnerin sodann bei der E.___ AG (nachfolgend: E.___ ) ein rheumatologisch-orthopädisches Gutachten unter Einbezug der Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL) in Auftrag. Dieses wurde von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, sowie zertifizierter medizinischer Gutachter , und der Physiotherapeutin H.___ am 26. Januar 2015 (Urk. 9/158) erstattet. In ihrem Fachgebiet stellten sie die Diagnose eines thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndroms, welchem sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen.

Unter dem Titel „Schlussfolgerungen gemäss EFL“ hielten die Gutachter fest, d ie Konsistenz bei den EFL-Tests sei mässig gewesen . Die Leistungs bereit schaft werde als fraglich beurteilt. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer min destens knapp mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit. Die ange stammte Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Betriebsgehilfe sei grundsätzlich weiterhin zumutbar, wobei sich durch das ständige Stehe n und Gehen Ein schränkungen ergä ben, denen mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag sowie einer Mittagspause von mindestens eineinhalb Stun den Rechnung zu tragen sei. Angepasste Tätigkeiten, das heiss e solche körperlich mindes tens knapp mittelschwerer, wechselbelastender Art , seien nach einer medizi nischen Trainingstherapie ganztags zumutbar, wobei nur selten, e ntspre chend 1-5 % der Arbeitszeit , über Schulterhöhe und vorgeneigt stehend gearbeitet werden sollte. Rotation im Stehen, Knien, Hocke, Knie - beugen und Stehen seien auf einen zeitlichen Anteil von 6-33 % pro Tag zu begrenzen.

Das arbeitsbezogen rel e vante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz im Rücken, insbesondere im Übergang der Brust- zur Lenden wirbelsäule (Rundrücken/Skoliose). Deshalb bereiteten ihm länger andau ernde Haltungen wie langes Sitzen und Stehe n sowie statische Haltungen Mühe, namentlich vorgeneigtes Stehen und Arbeiten über Schulterhöhe. In den Tests lasse sich eine mässig verminderte Kraftausdauer der Rumpf muskulatur objektivieren. Er benötige , wie auch von Dr. I.___ erwähnt, dringend ein muskuläres Kräftigungstraining, wobei aufgrund seiner persön lichen Fähigkeiten eine gezielte Instruktion und Begleitung im Rahmen eine r drei- bis sechsmonatigen medizinischen Trainingstherapie

notwendig sei, damit er dies anschliessend eigenverantwortlich in Zukunft in einem Fitness center umsetzen könne. Nach Durchführen eines mindestens sechsmonatigen Trainings sollte der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der Lage sein, die beschriebene Arbeit ganztags und ohne vermehrte Pausen , nebst de n üblichen, auszuführen (Urk. 9/15 8 /9 f.) . 4. 4 .1

Dr. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten einzig Diagnosen, denen er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass: eine leichte Min derintelligenz im Rahmen einer Lernstörung, eine akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen Zügen (ICD-10: Z73.1) sowie eine Cannabisabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F12.24). Die festgestellten depressi ven Symptome würden nicht die Kriterien für eine depressive Episode erfüllen. Für eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen würden auslösende Faktoren fehlen. Sicherlich bestünde eine grenzwertige Intelli genz, welche im Bereich einer Lernbehinderung liege. Aufgrund der Kombi nation mit einer akzentuierten Persönlichkeit mit unreifen Zügen sei der Beschwerdeführer nicht im Stand, Zusammenhänge zwischen seinem Ver halten und seiner aktuellen Lebenssituation zu erfassen. Er sei nicht fähig zur Selbstreflexion und damit kaum in der Lage, sein Verhalten zu verändern. Zudem bestünden erhebliche Motivationseinbussen und psychosoziale Belastungen. An Ressourcen verfüge er über ein freundliches Wesen. Er sei in der Lage, einfache repetitive Tätigkeiten auszuführen. Dass der Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei, habe multifaktorielle Gründe. Diese seien zu einem erheblichen Teil bedingt durch psychosoziale Belastungsfaktoren und die begrenzten intellektuellen Fähigkeiten, wobei eine Minderintelligenz gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert werden könne. Die Prognose sei insgesamt unsicher.

Was den

Schluss von Dr. C.___ betrifft, es liege keine Minderintelligenz gemäss ICD-10 vor (Urk. 9/147/19) ,

kann allerdings d em Gutachten nicht entnommen werden, wie er zu diesem Ergebnis gelangte. Der sein Gutachten ergänzende neuropsychologische Untersuchungsbericht hat dafür jedenfalls keine bestätigenden Ergebnisse erbracht. Dr. C.___ hat sich darauf beschränk t , die telefonischen Aussagen des Hausarztes wiederzugeben (Urk. 9/147/14) und ohne weitere Abklärungen festzuhalten, dass die Intelli genz grobkursorisch geprüft im unteren Normbereich liege (Urk. 9/147/15). Ebenfalls nicht begründet wurde die Diagnose einer akzentuierten Persön lichkeit mit unreifen Zügen (ICD-10: Z73.1), welche zwar eine Beeinflussung des Gesundheitszustandes bedeuten kann , aber keine Krankheit oder Schädi gung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 E.

3.2 mit Verweis auf Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2). Damit fehlt es insbesondere auch an der wichtigen Abgrenzung zur Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung , welche Krankheitswert aufweist und damit die Arbeits fähigkeit einschränken kann.

D er Gutachter führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit . Die fehlende Vermittelbarkeit des Beschwerde führers auf dem ersten Arbeitsmarkt sei auf multifaktorielle Gründe zurück zuführen , zu einem erheblichen Teil auf psychosoziale Belastungsfaktoren , aber auch die begrenzten intellektuellen Fähigkeiten, wobei keine Minderin telligenz gemäss ICD-10 vorliege (Urk. 9/147/19). Worum es sich seiner Meinung nach bei der verbleibenden Teilursache handelt, legt e er indessen nicht dar. Ferner mass der Gutachte r der verminderten Intelligenz zunächst keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, um danach festzustellen, dass diese dazu beigetragen habe, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht reüssiert habe.

Schliesslich fand offenbar auch keine Konsensbeurteilung zwischen der neu ropsychologischen Gutachterin und dem psychiatrischen Gutachter statt, anlässlich welch er der zwischen den beiden Teilgutachten bestehende Widerspruch hätte ausgeräumt werden können. Im Ergebnis kann damit nicht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ abgestellt werden. Es ist indessen noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Gutachter auf seine Hörprobleme aufmerksam gemacht hatte (Urk. 9/147/15). 4 .2

Die neuropsychologische Gutachterin

lic . phil. D.___

hielt fest, dass die formale neuropsychologische Untersuchung ein deutlich überlagertes Bild ergeben habe. Die formalen Leistungen seien stark schwankend und nicht nachvollziehbar gewesen. Sie stünden in keinem Verhältnis zu den Beobachtungen und dem klinischen Eindruck im Gespräch. Der Beschwerde führer habe sich demonstrativ und überzeichnet präsentiert. Er habe sich teilweise nicht richtig auf die Aufgaben einlassen können oder habe Teilauf gaben frühzeitig abgebrochen. Auf bemerkte oder aufgezeigte Fehler habe er kaum oder gleichgültig reagiert und eine Konfabulationstendenz gezeigt. Die verminderten Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Erfassungs spanne , Kurz- und Langzeitgedächtnis sowie auch bezüglich der Exekutiv funktionen seien auffällig, nicht konsistent und daher nicht interpretierbar. Auch die beiden durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren hätten auf fällige Resultate hervorgebracht, was einen Hinweis auf verminderte Leistungsbereitschaft und Kooperation darstelle. Dies müsse als Einfluss faktor für die ungenügende Leistung beurteilt werden, wodurch auch die Validität der Testergebnisse eingeschränkt sei. Vor diesem Hintergrund sei eine abschliessende neuropsychologische Einschätzung kaum möglich (Urk. 9/147/4).

Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung sind teilweise nicht nach voll ziehbar, denn es werden keine Testergebnisse dargestellt und - mit Ausnahme der beiden Validierungstests - auch die durchgeführten Testver fahren nicht genannt. Da die durchgeführten Tests nicht bekannt sind, ist es denkbar, dass die sehr starke beidseitige Einschränkung des Hörvermögens des Versicherten (vgl. Urk. 9/189) einen Einfluss auf den aus Sicht der Gut achterin unbefriedigenden Verlauf der Testung und damit auch auf deren Ergebnisse hatte. Damit ist auch die Feststellung der Neuropsychologin, wonach die anamnestisch diskrete, unkorrigierte Hörminderung sich in der Abklärung nicht einschränkend ausgewirkt habe (Urk. 9/147/3), in Frage zu stellen. Entsprechend vermag die Begründung, wonach wegen verminderter Kooperation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers auf eine neu ropsychologische Einschätzung (Urk. 9/147/4) verzichtet worden sei, nicht restlos zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als die Annahme einer vermin derten Kooperation und Leistungsbereitschaft auch im Widerspruch zur Beurteilung des psychiatrischen Gutachters steht, wonach der Beschwerde führer nicht im Stande sei, Zusammenhänge zwischen seinem Verhalten und sei ner Lebenssituation zu erfassen und gleichermassen nicht fähig zur Selbst reflektion sei, weshalb er kaum in der Lage sei, sein Verhalten zu verändern (Urk. 9/147/19). Zusätzlich stellte er fest, es sei fraglich, ob der Beschwerde führer überhaupt den Grund für die neuropsychologische Untersuchung habe nachvollziehen können: Er habe beim zweiten Termin ausgeführt, dass es ihm gut getan habe, über seine Probleme zu sprechen (Urk. 9/14/18). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass für die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit besteht, nicht auf die von lic . phil. D.___ durchgeführte neuropsychologi sche Testung abgestellt werden kann. 4 .3

Das unter Erwägung 3.4 zusammengefasst wiedergegebene orthopädisch-rheu ma tologische Gutachten des E.___ nahm für den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktiker, wie auch in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit an, wobei ein um zwei Stunden erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen sei. Nach Durchführung einer sechsmonatigen medizinischen Trainingstherapie seien keine vermehrten Pausen mehr erforderlich.

Am Anfang des orthopädisch-rheumatologischen E.___ -Gutachtens werden wohl die medizinischen Vorakten und die Ergebnisse der beruflichen Mass nahmen wiedergegeben (Urk. 9/158/2-5). Hingegen fehlt eine Diskussion abweichender Beurteilungen, obschon die Gutachter anlässlich der Auf tragserteilung explizit darauf hingewiesen worden waren, dass im Gutachten eine solche erfolgen müsse (Urk. 9/151). Die Einschätzung im Gutachten divergiert denn auch erheblich von derjenigen von Dr. B.___ vom 7. Juli (Urk. 9/83) respektive 25. August 2011 (Urk. 9/86). Dr. B.___ hat sowohl in der angestammten Tätigkeit als Koch wie auch in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert.

Der Verlauf der beruflichen Massnahmen wird zwar wiedergegeben (Urk. 9/158/3

f., 9/158/7). Die Gutachter verzichteten aber in der Folge darauf, deren Ergebnisse zu diskutieren oder zu würdigen. Sie ver wiesen bezüg lich der Vorakten einzig auf Dr. I.___ und erwähnten, dass auch er dem Beschwerdeführer dringend ein muskuläres Kräftigungstraining empfehle (Urk. 9/158/9). Indessen wäre ebenfalls eine Auseinandersetzung mit der Feststellung der Y.___ angezeigt gewesen, wonach ein Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt gar nicht möglich sei. Die Beschwerdegegnerin hat es zudem versäumt, die Gutachter zu einer Stellungnahme zu den angeführ ten Punkten aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). 4 .4

Somit kann weder auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 2 5. September 2014 (Urk. 9/147), noch auf das orthopädisch-rheumato logische Gutachten vom 26. Januar 2015 (Urk. 9/158) abgestellt werden. Dazu kommt, dass die bereits 2014 festgehaltenen Hörprobleme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/147/3, 9/147/15) sich gemäss dem Hörtest vom 9. Juni 2015 verstärkt haben

(Urk. 9/189). Dieser Hörtest fand nur wenige Tage nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung statt und kann deshalb, auch wenn der Zeitpunkt des Verfügungserlasses in zeitlicher Hin sicht die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 138 V 218 E. 6), berücksichtigt werden, da die Hörprobleme bereits beim Erlass der Verfügung bestanden haben mü ss en . 4 .5

Schliesslich führt die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwen digerweise zu einer Addition der in verschiedenen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die ungenügenden beziehungsweise fehlen den Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer mehrdisziplinären Begutachtung mit Gesamtbeurteilung vorzunehmen, damit die Wechselwirkungen allfälliger Einschränkungen berücksichtigt werden können. Die Begutachtung muss dabei insbesondere auch den Einfluss des Hörverlustes auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten umfassen.

Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer An spruch auf Ersatz der Partei kos ten , welche gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, und nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind.

In seiner Kostennote vom 23. Dezember 2016 (Urk. 29) weist Rechtsanwalt Hablützel einen Zeita ufwand von elf Stunden 24

Minuten und Barauslagen in Höhe von Fr. 102.60 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen gerechtfer tigt. Die Prozessentschädigung

wird deshalb auf Fr. 2‘ 819.45 (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) festgelegt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom

1. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'819.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1982, meldete sich am

E. 1.1 Ist

der Anspruch auf eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver neint worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre ten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Dies ist hier der Fall, nachdem mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 9/78) ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 17 % verneint w o rde n war und die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein getreten ist . 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 2 .

In der Folge erteilte die IV-Stelle in Bezug auf die Neuanmeldung vom 21. März 2011 ( Urk. 9/80) zunächst erneut Kostengutsprache für eine berufli che Abklärung (Urk. 9/95, 9/97), sowie für zwei Ausbildungsjahre einer erst malige n beruflichen Ausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker (Urk. 9/ 113, 9/123) und richtete entsprechende Taggelder aus (Urk. 9/106, 9/118, 9/120, 9/125, 9/128). Weiter tätigte sie medizinische (Urk. 9/81, 9/83, 9/86 , 9/149/2 5, 9/165/2-6 ) Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Testung (Urk. 9/147) sowie ein orthopädisch-rheuma tologisches Gutachten unter Einbezug der Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL) (Urk. 9/158) ein. Am 19. März 2015 stellte ihm die IV-Stelle mittels Vorbescheid die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/167). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 (Urk. 9/184 = Urk. 2) entschied die IV-Stelle wie angekündigt.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Leistungs anspru ches damit, dass die nach Abschluss der beruflichen Massnahmen eingehol ten medizinischen Gutachten ergeben hätten, dass dem Beschwerde führer sowohl die bisherige Tätigkeit als Hau swirtschafts praktiker , wie auch leidens angepasste Tätigkeiten mit einer täglichen Präsenz von acht Stunden und vermehrten Pausen von zwei Stunden zumutbar seien. Nach Durch führung eines muskulären Kräftigungstrainings während einer Dauer von drei bis sechs Monaten seien dem Beschwerdeführer jegliche leichte n bis knapp mittelschwere n , wechselbelastende n Tätigkeit en ganztags und ohne ver mehrte Pausen zumutbar . Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich ver schlechtert. Die Schmerzen seien chronifiziert und er leide an einer mittel schweren bis schweren Depression. Zudem bestehe auf dem rechten Ohr ein Hörverlust von rund 78 % und auf dem linken ein solcher von ungefähr 74 %. Die Teilnahme an einem halbjährigen Qualifikationsprogramm für Stellensuchende der Bereiche Gastronomie und Reinigung habe ergeben, dass sein Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei , was der Ein schätzung des Ausbildungsbetriebs

Y.___ in einem früheren Bericht entspreche.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnete dem in ihrer Beschwerdeantwort vom

18. September 2005 (Urk. 8), dass die Einschätzung der Y.___ bezüg lich der Leistungsfähigkeit des Versicherten überwiegend auf rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basiere und die geltend gemachten Schmer zen in diesem Ausmass medizinisch in keiner Weise objektiviert seien. Es bestünden Indizien für eine Selbstlimitierung. Aus den eingeholten Gutach ten ergebe sich in optimal angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfä higkeit.

E. 2.4 Mit Replik vom 18. Januar 2016 (Urk. 19) führte der Beschwerdeführer aus, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes noch vor Erlass des Vorbescheides sei durch das Faxschreiben des Sanatoriums Z.___ vom 18. März 2015 ausgewiesen. Im Rahmen des Einwandverfahrens sei ein ärztliches Zeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % einge reicht und die Einholung von Unterlagen beim Sanatorium Z.___ bean tragt worden. Ab 1. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Trotzdem sei der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, im Folgenden nicht weiter abgeklärt worden. I n den eingeholten Gut achten fehle eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den bestehenden medizinischen Akten und den Erkenntnissen und Resultate n aus den berufli chen Massnahmen. Auch sei die Frage nach der Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes nicht beantwortet worden, obschon den Vorakten hierzu klare Aussagen zu entnehmen seien. Die Aussage der neuropsycholo gischen Gutachterin, wonach die Ergebnisse aus der neuropsychologischen Testung nicht verwertbar seien, sei nicht kritisch diskutiert worden. Zudem stehe sie i m Widerspruch zu den Feststellungen des psychiatrischen Gutach ters und der Y.___ , wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Leistungen zu beeinflussen beziehungsweise sein Verhalten zu ändern. Der psychiatrische Gutachter habe zudem festgehalten, dass es frag lich sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt verstanden habe, worum es bei der neuropsychologischen Testung gehe. 3 . 3 . 1

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, KD Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete der Beschwerdegegne rin i m

März 2011 (Urk. 9/81) über den Beschwerdeführer. Er nannte als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Thorakovertebral syndrom . Kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Wolff-Parkinson-White-Syndrom (Herzrhythmusstörung) nach Kokainkonsum im April 2010 und einem Status nach Radiofrequenzablation bei. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers attestierte er in der angestammten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer auf 50 % verminderten Leistungsfähigkeit. 3 . 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates , äusserte sich am 7. Juli 2011 (Urk. 9/83) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er diagnosti zierte eine thorakale Kyphose von 70° bei Morbus Scheuermann. In der angestammten Tätigkeit als Koch, welche nicht gut geeignet sei, bestehe seit dem Beginn seiner Behandlung am 15. Mai 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

Aus ortho pädischer Sicht seien die Belastbarkeit und die Arbeitsdauer eindeutig ein geschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei eine mindestens halbtägige Arbeit möglich.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2011 (Urk. 9/84) , führte Dr. B.___ am 25. August 2011 (Urk. 9/86) aus, dass dem Beschwerde führer in einer optimal leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbe lastend gehend und stehend ausgeübten Tätigkeit ohne monotone und repe titive körperliche Zwangshaltungen während fünf Stunden pro Tag eine Arbeit mit kurzen Pausen, entsprechend einem Arbeitspensum von 50 %, zugemutet werden könne . 3 . 3

Auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachf olgend: RAD) hin (Urk. 9/149/4) , gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutach ten , unter Einschluss einer neuropsychologischen Testung , in Auftrag, um den vermuteten psychisch kognitiv leistungsmindernden Aspekt zu eva luieren. Dieses wurde von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil .

D.___ , Neuropsychologin, am 25. Sep tember 2014 erstattet (Urk. 9/147). 3 . 4

Wiederum aufgrund einer Stellungnahme ihres RAD

(Urk. 9/ 149/5 ) gab die Beschwerdegegnerin sodann bei der E.___ AG (nachfolgend: E.___ ) ein rheumatologisch-orthopädisches Gutachten unter Einbezug der Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL) in Auftrag. Dieses wurde von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, sowie zertifizierter medizinischer Gutachter , und der Physiotherapeutin H.___ am 26. Januar 2015 (Urk. 9/158) erstattet. In ihrem Fachgebiet stellten sie die Diagnose eines thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndroms, welchem sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen.

Unter dem Titel „Schlussfolgerungen gemäss EFL“ hielten die Gutachter fest, d ie Konsistenz bei den EFL-Tests sei mässig gewesen . Die Leistungs bereit schaft werde als fraglich beurteilt. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer min destens knapp mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit. Die ange stammte Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Betriebsgehilfe sei grundsätzlich weiterhin zumutbar, wobei sich durch das ständige Stehe n und Gehen Ein schränkungen ergä ben, denen mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag sowie einer Mittagspause von mindestens eineinhalb Stun den Rechnung zu tragen sei. Angepasste Tätigkeiten, das heiss e solche körperlich mindes tens knapp mittelschwerer, wechselbelastender Art , seien nach einer medizi nischen Trainingstherapie ganztags zumutbar, wobei nur selten, e ntspre chend 1-5 % der Arbeitszeit , über Schulterhöhe und vorgeneigt stehend gearbeitet werden sollte. Rotation im Stehen, Knien, Hocke, Knie - beugen und Stehen seien auf einen zeitlichen Anteil von 6-33 % pro Tag zu begrenzen.

Das arbeitsbezogen rel e vante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz im Rücken, insbesondere im Übergang der Brust- zur Lenden wirbelsäule (Rundrücken/Skoliose). Deshalb bereiteten ihm länger andau ernde Haltungen wie langes Sitzen und Stehe n sowie statische Haltungen Mühe, namentlich vorgeneigtes Stehen und Arbeiten über Schulterhöhe. In den Tests lasse sich eine mässig verminderte Kraftausdauer der Rumpf muskulatur objektivieren. Er benötige , wie auch von Dr. I.___ erwähnt, dringend ein muskuläres Kräftigungstraining, wobei aufgrund seiner persön lichen Fähigkeiten eine gezielte Instruktion und Begleitung im Rahmen eine r drei- bis sechsmonatigen medizinischen Trainingstherapie

notwendig sei, damit er dies anschliessend eigenverantwortlich in Zukunft in einem Fitness center umsetzen könne. Nach Durchführen eines mindestens sechsmonatigen Trainings sollte der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der Lage sein, die beschriebene Arbeit ganztags und ohne vermehrte Pausen , nebst de n üblichen, auszuführen (Urk. 9/15

E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 3.2 mit Verweis auf Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2). Damit fehlt es insbesondere auch an der wichtigen Abgrenzung zur Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung , welche Krankheitswert aufweist und damit die Arbeits fähigkeit einschränken kann.

D er Gutachter führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit . Die fehlende Vermittelbarkeit des Beschwerde führers auf dem ersten Arbeitsmarkt sei auf multifaktorielle Gründe zurück zuführen , zu einem erheblichen Teil auf psychosoziale Belastungsfaktoren , aber auch die begrenzten intellektuellen Fähigkeiten, wobei keine Minderin telligenz gemäss ICD-10 vorliege (Urk. 9/147/19). Worum es sich seiner Meinung nach bei der verbleibenden Teilursache handelt, legt e er indessen nicht dar. Ferner mass der Gutachte r der verminderten Intelligenz zunächst keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, um danach festzustellen, dass diese dazu beigetragen habe, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht reüssiert habe.

Schliesslich fand offenbar auch keine Konsensbeurteilung zwischen der neu ropsychologischen Gutachterin und dem psychiatrischen Gutachter statt, anlässlich welch er der zwischen den beiden Teilgutachten bestehende Widerspruch hätte ausgeräumt werden können. Im Ergebnis kann damit nicht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ abgestellt werden. Es ist indessen noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Gutachter auf seine Hörprobleme aufmerksam gemacht hatte (Urk. 9/147/15). 4 .2

Die neuropsychologische Gutachterin

lic . phil. D.___

hielt fest, dass die formale neuropsychologische Untersuchung ein deutlich überlagertes Bild ergeben habe. Die formalen Leistungen seien stark schwankend und nicht nachvollziehbar gewesen. Sie stünden in keinem Verhältnis zu den Beobachtungen und dem klinischen Eindruck im Gespräch. Der Beschwerde führer habe sich demonstrativ und überzeichnet präsentiert. Er habe sich teilweise nicht richtig auf die Aufgaben einlassen können oder habe Teilauf gaben frühzeitig abgebrochen. Auf bemerkte oder aufgezeigte Fehler habe er kaum oder gleichgültig reagiert und eine Konfabulationstendenz gezeigt. Die verminderten Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Erfassungs spanne , Kurz- und Langzeitgedächtnis sowie auch bezüglich der Exekutiv funktionen seien auffällig, nicht konsistent und daher nicht interpretierbar. Auch die beiden durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren hätten auf fällige Resultate hervorgebracht, was einen Hinweis auf verminderte Leistungsbereitschaft und Kooperation darstelle. Dies müsse als Einfluss faktor für die ungenügende Leistung beurteilt werden, wodurch auch die Validität der Testergebnisse eingeschränkt sei. Vor diesem Hintergrund sei eine abschliessende neuropsychologische Einschätzung kaum möglich (Urk. 9/147/4).

Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung sind teilweise nicht nach voll ziehbar, denn es werden keine Testergebnisse dargestellt und - mit Ausnahme der beiden Validierungstests - auch die durchgeführten Testver fahren nicht genannt. Da die durchgeführten Tests nicht bekannt sind, ist es denkbar, dass die sehr starke beidseitige Einschränkung des Hörvermögens des Versicherten (vgl. Urk. 9/189) einen Einfluss auf den aus Sicht der Gut achterin unbefriedigenden Verlauf der Testung und damit auch auf deren Ergebnisse hatte. Damit ist auch die Feststellung der Neuropsychologin, wonach die anamnestisch diskrete, unkorrigierte Hörminderung sich in der Abklärung nicht einschränkend ausgewirkt habe (Urk. 9/147/3), in Frage zu stellen. Entsprechend vermag die Begründung, wonach wegen verminderter Kooperation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers auf eine neu ropsychologische Einschätzung (Urk. 9/147/4) verzichtet worden sei, nicht restlos zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als die Annahme einer vermin derten Kooperation und Leistungsbereitschaft auch im Widerspruch zur Beurteilung des psychiatrischen Gutachters steht, wonach der Beschwerde führer nicht im Stande sei, Zusammenhänge zwischen seinem Verhalten und sei ner Lebenssituation zu erfassen und gleichermassen nicht fähig zur Selbst reflektion sei, weshalb er kaum in der Lage sei, sein Verhalten zu verändern (Urk. 9/147/19). Zusätzlich stellte er fest, es sei fraglich, ob der Beschwerde führer überhaupt den Grund für die neuropsychologische Untersuchung habe nachvollziehen können: Er habe beim zweiten Termin ausgeführt, dass es ihm gut getan habe, über seine Probleme zu sprechen (Urk. 9/14/18). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass für die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit besteht, nicht auf die von lic . phil. D.___ durchgeführte neuropsychologi sche Testung abgestellt werden kann. 4 .3

Das unter Erwägung 3.4 zusammengefasst wiedergegebene orthopädisch-rheu ma tologische Gutachten des E.___ nahm für den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktiker, wie auch in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit an, wobei ein um zwei Stunden erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen sei. Nach Durchführung einer sechsmonatigen medizinischen Trainingstherapie seien keine vermehrten Pausen mehr erforderlich.

Am Anfang des orthopädisch-rheumatologischen E.___ -Gutachtens werden wohl die medizinischen Vorakten und die Ergebnisse der beruflichen Mass nahmen wiedergegeben (Urk. 9/158/2-5). Hingegen fehlt eine Diskussion abweichender Beurteilungen, obschon die Gutachter anlässlich der Auf tragserteilung explizit darauf hingewiesen worden waren, dass im Gutachten eine solche erfolgen müsse (Urk. 9/151). Die Einschätzung im Gutachten divergiert denn auch erheblich von derjenigen von Dr. B.___ vom 7. Juli (Urk. 9/83) respektive 25. August 2011 (Urk. 9/86). Dr. B.___ hat sowohl in der angestammten Tätigkeit als Koch wie auch in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert.

Der Verlauf der beruflichen Massnahmen wird zwar wiedergegeben (Urk. 9/158/3

f., 9/158/7). Die Gutachter verzichteten aber in der Folge darauf, deren Ergebnisse zu diskutieren oder zu würdigen. Sie ver wiesen bezüg lich der Vorakten einzig auf Dr. I.___ und erwähnten, dass auch er dem Beschwerdeführer dringend ein muskuläres Kräftigungstraining empfehle (Urk. 9/158/9). Indessen wäre ebenfalls eine Auseinandersetzung mit der Feststellung der Y.___ angezeigt gewesen, wonach ein Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt gar nicht möglich sei. Die Beschwerdegegnerin hat es zudem versäumt, die Gutachter zu einer Stellungnahme zu den angeführ ten Punkten aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). 4 .4

Somit kann weder auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 2 5. September 2014 (Urk. 9/147), noch auf das orthopädisch-rheumato logische Gutachten vom 26. Januar 2015 (Urk. 9/158) abgestellt werden. Dazu kommt, dass die bereits 2014 festgehaltenen Hörprobleme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/147/3, 9/147/15) sich gemäss dem Hörtest vom 9. Juni 2015 verstärkt haben

(Urk. 9/189). Dieser Hörtest fand nur wenige Tage nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung statt und kann deshalb, auch wenn der Zeitpunkt des Verfügungserlasses in zeitlicher Hin sicht die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 138 V 218 E. 6), berücksichtigt werden, da die Hörprobleme bereits beim Erlass der Verfügung bestanden haben mü ss en . 4 .5

Schliesslich führt die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwen digerweise zu einer Addition der in verschiedenen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die ungenügenden beziehungsweise fehlen den Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer mehrdisziplinären Begutachtung mit Gesamtbeurteilung vorzunehmen, damit die Wechselwirkungen allfälliger Einschränkungen berücksichtigt werden können. Die Begutachtung muss dabei insbesondere auch den Einfluss des Hörverlustes auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten umfassen.

Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer An spruch auf Ersatz der Partei kos ten , welche gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, und nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind.

In seiner Kostennote vom 23. Dezember 2016 (Urk. 29) weist Rechtsanwalt Hablützel einen Zeita ufwand von elf Stunden 24

Minuten und Barauslagen in Höhe von Fr. 102.60 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen gerechtfer tigt. Die Prozessentschädigung

wird deshalb auf Fr. 2‘ 819.45 (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) festgelegt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom

1. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'819.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 /9 f.) . 4. 4 .1

Dr. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten einzig Diagnosen, denen er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass: eine leichte Min derintelligenz im Rahmen einer Lernstörung, eine akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen Zügen (ICD-10: Z73.1) sowie eine Cannabisabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F12.24). Die festgestellten depressi ven Symptome würden nicht die Kriterien für eine depressive Episode erfüllen. Für eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen würden auslösende Faktoren fehlen. Sicherlich bestünde eine grenzwertige Intelli genz, welche im Bereich einer Lernbehinderung liege. Aufgrund der Kombi nation mit einer akzentuierten Persönlichkeit mit unreifen Zügen sei der Beschwerdeführer nicht im Stand, Zusammenhänge zwischen seinem Ver halten und seiner aktuellen Lebenssituation zu erfassen. Er sei nicht fähig zur Selbstreflexion und damit kaum in der Lage, sein Verhalten zu verändern. Zudem bestünden erhebliche Motivationseinbussen und psychosoziale Belastungen. An Ressourcen verfüge er über ein freundliches Wesen. Er sei in der Lage, einfache repetitive Tätigkeiten auszuführen. Dass der Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei, habe multifaktorielle Gründe. Diese seien zu einem erheblichen Teil bedingt durch psychosoziale Belastungsfaktoren und die begrenzten intellektuellen Fähigkeiten, wobei eine Minderintelligenz gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert werden könne. Die Prognose sei insgesamt unsicher.

Was den

Schluss von Dr. C.___ betrifft, es liege keine Minderintelligenz gemäss ICD-10 vor (Urk. 9/147/19) ,

kann allerdings d em Gutachten nicht entnommen werden, wie er zu diesem Ergebnis gelangte. Der sein Gutachten ergänzende neuropsychologische Untersuchungsbericht hat dafür jedenfalls keine bestätigenden Ergebnisse erbracht. Dr. C.___ hat sich darauf beschränk t , die telefonischen Aussagen des Hausarztes wiederzugeben (Urk. 9/147/14) und ohne weitere Abklärungen festzuhalten, dass die Intelli genz grobkursorisch geprüft im unteren Normbereich liege (Urk. 9/147/15). Ebenfalls nicht begründet wurde die Diagnose einer akzentuierten Persön lichkeit mit unreifen Zügen (ICD-10: Z73.1), welche zwar eine Beeinflussung des Gesundheitszustandes bedeuten kann , aber keine Krankheit oder Schädi gung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00717 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom

30. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1982, meldete sich am 2 1. März

2011

wegen eines Rückenleidens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung z um Leis tungsbezug an (Urk. 9/8 0 ) . Zuvor hatte er bereits am 1 9. August 1998 und am 9. Oktober 2001 Gesuche um Durchführung von beruflichen Massnahmen gestellt, welche von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle), abgewiesen worden waren ( Urk. 9/16 und Urk. 9/26). Mit Verfü gung vom 3 0. September 2008 hatte die IV-Stelle schliesslich auch einen Rentenanspruch verneint ( Urk. 9/78). 2 .

In der Folge erteilte die IV-Stelle in Bezug auf die Neuanmeldung vom 21. März 2011 ( Urk. 9/80) zunächst erneut Kostengutsprache für eine berufli che Abklärung (Urk. 9/95, 9/97), sowie für zwei Ausbildungsjahre einer erst malige n beruflichen Ausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker (Urk. 9/ 113, 9/123) und richtete entsprechende Taggelder aus (Urk. 9/106, 9/118, 9/120, 9/125, 9/128). Weiter tätigte sie medizinische (Urk. 9/81, 9/83, 9/86 , 9/149/2 5, 9/165/2-6 ) Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Testung (Urk. 9/147) sowie ein orthopädisch-rheuma tologisches Gutachten unter Einbezug der Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL) (Urk. 9/158) ein. Am 19. März 2015 stellte ihm die IV-Stelle mittels Vorbescheid die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/167). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 (Urk. 9/184 = Urk. 2) entschied die IV-Stelle wie angekündigt. 3 .

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen betreffend die berufliche Integration und zum Neuentscheid . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 (Urk.

8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Auf sein Gesuch vom 21. Oktober 2015 (Urk. 12) hin, wurde dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 26. Oktober 2015 (Urk. 15) der ihn neu vertretende R echtsanwalt Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Replik vom 18. Januar 2016 (Urk. 19) ergänz t e der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren um den Even tualantrag einer Rückweisung zur Durch führung einer verwaltungsexternen polydisziplinären Begutachtung und hielt

am bisherigen Eventualantrag als Subeventualantrag fest . Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 (Urk. 25) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit, was de m

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (Urk. 26) mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 (Urk. 28 ) reichte der Rechtsvertreter eine Zusammenstellung über seine n Aufwand im Zusammen hang mit diesem Beschwerde verfahren ein (Urk. 29) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ist

der Anspruch auf eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver neint worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre ten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Dies ist hier der Fall, nachdem mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 9/78) ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 17 % verneint w o rde n war und die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein getreten ist . 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Leistungs anspru ches damit, dass die nach Abschluss der beruflichen Massnahmen eingehol ten medizinischen Gutachten ergeben hätten, dass dem Beschwerde führer sowohl die bisherige Tätigkeit als Hau swirtschafts praktiker , wie auch leidens angepasste Tätigkeiten mit einer täglichen Präsenz von acht Stunden und vermehrten Pausen von zwei Stunden zumutbar seien. Nach Durch führung eines muskulären Kräftigungstrainings während einer Dauer von drei bis sechs Monaten seien dem Beschwerdeführer jegliche leichte n bis knapp mittelschwere n , wechselbelastende n Tätigkeit en ganztags und ohne ver mehrte Pausen zumutbar . Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich ver schlechtert. Die Schmerzen seien chronifiziert und er leide an einer mittel schweren bis schweren Depression. Zudem bestehe auf dem rechten Ohr ein Hörverlust von rund 78 % und auf dem linken ein solcher von ungefähr 74 %. Die Teilnahme an einem halbjährigen Qualifikationsprogramm für Stellensuchende der Bereiche Gastronomie und Reinigung habe ergeben, dass sein Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei , was der Ein schätzung des Ausbildungsbetriebs

Y.___ in einem früheren Bericht entspreche. 2.3

Die Beschwerdegegnerin entgegnete dem in ihrer Beschwerdeantwort vom

18. September 2005 (Urk. 8), dass die Einschätzung der Y.___ bezüg lich der Leistungsfähigkeit des Versicherten überwiegend auf rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basiere und die geltend gemachten Schmer zen in diesem Ausmass medizinisch in keiner Weise objektiviert seien. Es bestünden Indizien für eine Selbstlimitierung. Aus den eingeholten Gutach ten ergebe sich in optimal angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. 2.4

Mit Replik vom 18. Januar 2016 (Urk. 19) führte der Beschwerdeführer aus, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes noch vor Erlass des Vorbescheides sei durch das Faxschreiben des Sanatoriums Z.___ vom 18. März 2015 ausgewiesen. Im Rahmen des Einwandverfahrens sei ein ärztliches Zeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % einge reicht und die Einholung von Unterlagen beim Sanatorium Z.___ bean tragt worden. Ab 1. Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Trotzdem sei der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, im Folgenden nicht weiter abgeklärt worden. I n den eingeholten Gut achten fehle eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den bestehenden medizinischen Akten und den Erkenntnissen und Resultate n aus den berufli chen Massnahmen. Auch sei die Frage nach der Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes nicht beantwortet worden, obschon den Vorakten hierzu klare Aussagen zu entnehmen seien. Die Aussage der neuropsycholo gischen Gutachterin, wonach die Ergebnisse aus der neuropsychologischen Testung nicht verwertbar seien, sei nicht kritisch diskutiert worden. Zudem stehe sie i m Widerspruch zu den Feststellungen des psychiatrischen Gutach ters und der Y.___ , wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Leistungen zu beeinflussen beziehungsweise sein Verhalten zu ändern. Der psychiatrische Gutachter habe zudem festgehalten, dass es frag lich sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt verstanden habe, worum es bei der neuropsychologischen Testung gehe. 3 . 3 . 1

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, KD Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, berichtete der Beschwerdegegne rin i m

März 2011 (Urk. 9/81) über den Beschwerdeführer. Er nannte als Diagnose mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Thorakovertebral syndrom . Kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Wolff-Parkinson-White-Syndrom (Herzrhythmusstörung) nach Kokainkonsum im April 2010 und einem Status nach Radiofrequenzablation bei. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers attestierte er in der angestammten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit einer auf 50 % verminderten Leistungsfähigkeit. 3 . 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie des Bewegungsapparates , äusserte sich am 7. Juli 2011 (Urk. 9/83) zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Er diagnosti zierte eine thorakale Kyphose von 70° bei Morbus Scheuermann. In der angestammten Tätigkeit als Koch, welche nicht gut geeignet sei, bestehe seit dem Beginn seiner Behandlung am 15. Mai 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

Aus ortho pädischer Sicht seien die Belastbarkeit und die Arbeitsdauer eindeutig ein geschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei eine mindestens halbtägige Arbeit möglich.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2011 (Urk. 9/84) , führte Dr. B.___ am 25. August 2011 (Urk. 9/86) aus, dass dem Beschwerde führer in einer optimal leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbe lastend gehend und stehend ausgeübten Tätigkeit ohne monotone und repe titive körperliche Zwangshaltungen während fünf Stunden pro Tag eine Arbeit mit kurzen Pausen, entsprechend einem Arbeitspensum von 50 %, zugemutet werden könne . 3 . 3

Auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachf olgend: RAD) hin (Urk. 9/149/4) , gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutach ten , unter Einschluss einer neuropsychologischen Testung , in Auftrag, um den vermuteten psychisch kognitiv leistungsmindernden Aspekt zu eva luieren. Dieses wurde von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil .

D.___ , Neuropsychologin, am 25. Sep tember 2014 erstattet (Urk. 9/147). 3 . 4

Wiederum aufgrund einer Stellungnahme ihres RAD

(Urk. 9/ 149/5 ) gab die Beschwerdegegnerin sodann bei der E.___ AG (nachfolgend: E.___ ) ein rheumatologisch-orthopädisches Gutachten unter Einbezug der Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (nachfolgend: EFL) in Auftrag. Dieses wurde von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, sowie zertifizierter medizinischer Gutachter , und der Physiotherapeutin H.___ am 26. Januar 2015 (Urk. 9/158) erstattet. In ihrem Fachgebiet stellten sie die Diagnose eines thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndroms, welchem sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen.

Unter dem Titel „Schlussfolgerungen gemäss EFL“ hielten die Gutachter fest, d ie Konsistenz bei den EFL-Tests sei mässig gewesen . Die Leistungs bereit schaft werde als fraglich beurteilt. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer min destens knapp mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit. Die ange stammte Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Betriebsgehilfe sei grundsätzlich weiterhin zumutbar, wobei sich durch das ständige Stehe n und Gehen Ein schränkungen ergä ben, denen mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag sowie einer Mittagspause von mindestens eineinhalb Stun den Rechnung zu tragen sei. Angepasste Tätigkeiten, das heiss e solche körperlich mindes tens knapp mittelschwerer, wechselbelastender Art , seien nach einer medizi nischen Trainingstherapie ganztags zumutbar, wobei nur selten, e ntspre chend 1-5 % der Arbeitszeit , über Schulterhöhe und vorgeneigt stehend gearbeitet werden sollte. Rotation im Stehen, Knien, Hocke, Knie - beugen und Stehen seien auf einen zeitlichen Anteil von 6-33 % pro Tag zu begrenzen.

Das arbeitsbezogen rel e vante Problem bestehe in einer verminderten Belas tungstoleranz im Rücken, insbesondere im Übergang der Brust- zur Lenden wirbelsäule (Rundrücken/Skoliose). Deshalb bereiteten ihm länger andau ernde Haltungen wie langes Sitzen und Stehe n sowie statische Haltungen Mühe, namentlich vorgeneigtes Stehen und Arbeiten über Schulterhöhe. In den Tests lasse sich eine mässig verminderte Kraftausdauer der Rumpf muskulatur objektivieren. Er benötige , wie auch von Dr. I.___ erwähnt, dringend ein muskuläres Kräftigungstraining, wobei aufgrund seiner persön lichen Fähigkeiten eine gezielte Instruktion und Begleitung im Rahmen eine r drei- bis sechsmonatigen medizinischen Trainingstherapie

notwendig sei, damit er dies anschliessend eigenverantwortlich in Zukunft in einem Fitness center umsetzen könne. Nach Durchführen eines mindestens sechsmonatigen Trainings sollte der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der Lage sein, die beschriebene Arbeit ganztags und ohne vermehrte Pausen , nebst de n üblichen, auszuführen (Urk. 9/15 8 /9 f.) . 4. 4 .1

Dr. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten einzig Diagnosen, denen er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass: eine leichte Min derintelligenz im Rahmen einer Lernstörung, eine akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen Zügen (ICD-10: Z73.1) sowie eine Cannabisabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F12.24). Die festgestellten depressi ven Symptome würden nicht die Kriterien für eine depressive Episode erfüllen. Für eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen würden auslösende Faktoren fehlen. Sicherlich bestünde eine grenzwertige Intelli genz, welche im Bereich einer Lernbehinderung liege. Aufgrund der Kombi nation mit einer akzentuierten Persönlichkeit mit unreifen Zügen sei der Beschwerdeführer nicht im Stand, Zusammenhänge zwischen seinem Ver halten und seiner aktuellen Lebenssituation zu erfassen. Er sei nicht fähig zur Selbstreflexion und damit kaum in der Lage, sein Verhalten zu verändern. Zudem bestünden erhebliche Motivationseinbussen und psychosoziale Belastungen. An Ressourcen verfüge er über ein freundliches Wesen. Er sei in der Lage, einfache repetitive Tätigkeiten auszuführen. Dass der Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei, habe multifaktorielle Gründe. Diese seien zu einem erheblichen Teil bedingt durch psychosoziale Belastungsfaktoren und die begrenzten intellektuellen Fähigkeiten, wobei eine Minderintelligenz gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert werden könne. Die Prognose sei insgesamt unsicher.

Was den

Schluss von Dr. C.___ betrifft, es liege keine Minderintelligenz gemäss ICD-10 vor (Urk. 9/147/19) ,

kann allerdings d em Gutachten nicht entnommen werden, wie er zu diesem Ergebnis gelangte. Der sein Gutachten ergänzende neuropsychologische Untersuchungsbericht hat dafür jedenfalls keine bestätigenden Ergebnisse erbracht. Dr. C.___ hat sich darauf beschränk t , die telefonischen Aussagen des Hausarztes wiederzugeben (Urk. 9/147/14) und ohne weitere Abklärungen festzuhalten, dass die Intelli genz grobkursorisch geprüft im unteren Normbereich liege (Urk. 9/147/15). Ebenfalls nicht begründet wurde die Diagnose einer akzentuierten Persön lichkeit mit unreifen Zügen (ICD-10: Z73.1), welche zwar eine Beeinflussung des Gesundheitszustandes bedeuten kann , aber keine Krankheit oder Schädi gung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2016 vom 17. Juni 2016 E.

3.2 mit Verweis auf Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2). Damit fehlt es insbesondere auch an der wichtigen Abgrenzung zur Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung , welche Krankheitswert aufweist und damit die Arbeits fähigkeit einschränken kann.

D er Gutachter führte aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit . Die fehlende Vermittelbarkeit des Beschwerde führers auf dem ersten Arbeitsmarkt sei auf multifaktorielle Gründe zurück zuführen , zu einem erheblichen Teil auf psychosoziale Belastungsfaktoren , aber auch die begrenzten intellektuellen Fähigkeiten, wobei keine Minderin telligenz gemäss ICD-10 vorliege (Urk. 9/147/19). Worum es sich seiner Meinung nach bei der verbleibenden Teilursache handelt, legt e er indessen nicht dar. Ferner mass der Gutachte r der verminderten Intelligenz zunächst keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, um danach festzustellen, dass diese dazu beigetragen habe, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht reüssiert habe.

Schliesslich fand offenbar auch keine Konsensbeurteilung zwischen der neu ropsychologischen Gutachterin und dem psychiatrischen Gutachter statt, anlässlich welch er der zwischen den beiden Teilgutachten bestehende Widerspruch hätte ausgeräumt werden können. Im Ergebnis kann damit nicht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ abgestellt werden. Es ist indessen noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Gutachter auf seine Hörprobleme aufmerksam gemacht hatte (Urk. 9/147/15). 4 .2

Die neuropsychologische Gutachterin

lic . phil. D.___

hielt fest, dass die formale neuropsychologische Untersuchung ein deutlich überlagertes Bild ergeben habe. Die formalen Leistungen seien stark schwankend und nicht nachvollziehbar gewesen. Sie stünden in keinem Verhältnis zu den Beobachtungen und dem klinischen Eindruck im Gespräch. Der Beschwerde führer habe sich demonstrativ und überzeichnet präsentiert. Er habe sich teilweise nicht richtig auf die Aufgaben einlassen können oder habe Teilauf gaben frühzeitig abgebrochen. Auf bemerkte oder aufgezeigte Fehler habe er kaum oder gleichgültig reagiert und eine Konfabulationstendenz gezeigt. Die verminderten Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Erfassungs spanne , Kurz- und Langzeitgedächtnis sowie auch bezüglich der Exekutiv funktionen seien auffällig, nicht konsistent und daher nicht interpretierbar. Auch die beiden durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren hätten auf fällige Resultate hervorgebracht, was einen Hinweis auf verminderte Leistungsbereitschaft und Kooperation darstelle. Dies müsse als Einfluss faktor für die ungenügende Leistung beurteilt werden, wodurch auch die Validität der Testergebnisse eingeschränkt sei. Vor diesem Hintergrund sei eine abschliessende neuropsychologische Einschätzung kaum möglich (Urk. 9/147/4).

Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung sind teilweise nicht nach voll ziehbar, denn es werden keine Testergebnisse dargestellt und - mit Ausnahme der beiden Validierungstests - auch die durchgeführten Testver fahren nicht genannt. Da die durchgeführten Tests nicht bekannt sind, ist es denkbar, dass die sehr starke beidseitige Einschränkung des Hörvermögens des Versicherten (vgl. Urk. 9/189) einen Einfluss auf den aus Sicht der Gut achterin unbefriedigenden Verlauf der Testung und damit auch auf deren Ergebnisse hatte. Damit ist auch die Feststellung der Neuropsychologin, wonach die anamnestisch diskrete, unkorrigierte Hörminderung sich in der Abklärung nicht einschränkend ausgewirkt habe (Urk. 9/147/3), in Frage zu stellen. Entsprechend vermag die Begründung, wonach wegen verminderter Kooperation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers auf eine neu ropsychologische Einschätzung (Urk. 9/147/4) verzichtet worden sei, nicht restlos zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als die Annahme einer vermin derten Kooperation und Leistungsbereitschaft auch im Widerspruch zur Beurteilung des psychiatrischen Gutachters steht, wonach der Beschwerde führer nicht im Stande sei, Zusammenhänge zwischen seinem Verhalten und sei ner Lebenssituation zu erfassen und gleichermassen nicht fähig zur Selbst reflektion sei, weshalb er kaum in der Lage sei, sein Verhalten zu verändern (Urk. 9/147/19). Zusätzlich stellte er fest, es sei fraglich, ob der Beschwerde führer überhaupt den Grund für die neuropsychologische Untersuchung habe nachvollziehen können: Er habe beim zweiten Termin ausgeführt, dass es ihm gut getan habe, über seine Probleme zu sprechen (Urk. 9/14/18). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass für die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit besteht, nicht auf die von lic . phil. D.___ durchgeführte neuropsychologi sche Testung abgestellt werden kann. 4 .3

Das unter Erwägung 3.4 zusammengefasst wiedergegebene orthopädisch-rheu ma tologische Gutachten des E.___ nahm für den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hauswirtschaftspraktiker, wie auch in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit an, wobei ein um zwei Stunden erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen sei. Nach Durchführung einer sechsmonatigen medizinischen Trainingstherapie seien keine vermehrten Pausen mehr erforderlich.

Am Anfang des orthopädisch-rheumatologischen E.___ -Gutachtens werden wohl die medizinischen Vorakten und die Ergebnisse der beruflichen Mass nahmen wiedergegeben (Urk. 9/158/2-5). Hingegen fehlt eine Diskussion abweichender Beurteilungen, obschon die Gutachter anlässlich der Auf tragserteilung explizit darauf hingewiesen worden waren, dass im Gutachten eine solche erfolgen müsse (Urk. 9/151). Die Einschätzung im Gutachten divergiert denn auch erheblich von derjenigen von Dr. B.___ vom 7. Juli (Urk. 9/83) respektive 25. August 2011 (Urk. 9/86). Dr. B.___ hat sowohl in der angestammten Tätigkeit als Koch wie auch in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert.

Der Verlauf der beruflichen Massnahmen wird zwar wiedergegeben (Urk. 9/158/3

f., 9/158/7). Die Gutachter verzichteten aber in der Folge darauf, deren Ergebnisse zu diskutieren oder zu würdigen. Sie ver wiesen bezüg lich der Vorakten einzig auf Dr. I.___ und erwähnten, dass auch er dem Beschwerdeführer dringend ein muskuläres Kräftigungstraining empfehle (Urk. 9/158/9). Indessen wäre ebenfalls eine Auseinandersetzung mit der Feststellung der Y.___ angezeigt gewesen, wonach ein Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt gar nicht möglich sei. Die Beschwerdegegnerin hat es zudem versäumt, die Gutachter zu einer Stellungnahme zu den angeführ ten Punkten aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2). 4 .4

Somit kann weder auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 2 5. September 2014 (Urk. 9/147), noch auf das orthopädisch-rheumato logische Gutachten vom 26. Januar 2015 (Urk. 9/158) abgestellt werden. Dazu kommt, dass die bereits 2014 festgehaltenen Hörprobleme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/147/3, 9/147/15) sich gemäss dem Hörtest vom 9. Juni 2015 verstärkt haben

(Urk. 9/189). Dieser Hörtest fand nur wenige Tage nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung statt und kann deshalb, auch wenn der Zeitpunkt des Verfügungserlasses in zeitlicher Hin sicht die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 138 V 218 E. 6), berücksichtigt werden, da die Hörprobleme bereits beim Erlass der Verfügung bestanden haben mü ss en . 4 .5

Schliesslich führt die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwen digerweise zu einer Addition der in verschiedenen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Bei ihrem Zusammentreffen überschneiden sich die erwerblichen Auswirkungen in der Regel. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die ungenügenden beziehungsweise fehlen den Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer mehrdisziplinären Begutachtung mit Gesamtbeurteilung vorzunehmen, damit die Wechselwirkungen allfälliger Einschränkungen berücksichtigt werden können. Die Begutachtung muss dabei insbesondere auch den Einfluss des Hörverlustes auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten umfassen.

Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfü gung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer An spruch auf Ersatz der Partei kos ten , welche gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, und nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind.

In seiner Kostennote vom 23. Dezember 2016 (Urk. 29) weist Rechtsanwalt Hablützel einen Zeita ufwand von elf Stunden 24

Minuten und Barauslagen in Höhe von Fr. 102.60 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen gerechtfer tigt. Die Prozessentschädigung

wird deshalb auf Fr. 2‘ 819.45 (inkl. Barausla gen und Mehrwertsteuer) festgelegt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d i e angefochtene Verfügung vom

1. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'819.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli