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IV.2015.00713

Gutrück zur medizinischen Prüfung der Arbeits(un)fähigkeit aufgrund der Persönlichkeitsänderung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281.

Zürich SozVersG · 2017-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1966 geborene X.___, von Beruf Teppichknüpfer, arbei tete bis Juni 2001 bei der Z.___ AG und war hernach nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/8). Am 18. August 2009 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf eine psychische Krankheit bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Juni 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/27). Nach hiergegen erhobenem Einwand (Urk. 11/28 und Urk. 11/32) kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 13. November 2012 die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab

1. März 2010 an (Urk. 11/37). Gleichzeitig machte sie den Versicherte n auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam . Sie wies ihn darauf hin, dass er ge hal ten sei , sich in regelmässige psychiatrisch -psychotherapeutisch e Behandlung mit dem Ziel einer Suchtmittelabstinenz (Cannabis, Opioide) zu begeben (Urk. 11/36 ). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 sprach sie ihm aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 47 % mit Wirkung ab 1. März 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 11/44, Urk. 11/41). 1.2

Anlässlich eines im September 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/53 ff.) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/54) sowie bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Mag. phil. B.___, klinischer Psychologe und Neuropsychologe, den Bericht vom 6. Oktober 2014 (Urk. 11/72) ein. Ferner liess sie den Versicher ten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , begutachten und holte zu dessen Gutachten vom 2. Februar 2015 (Urk. 11/79) eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 11/80/3). Mit Vorbescheid vom 31. März 2015 stellte sie dem Ver sicherten die Einstellung seiner Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 11/81). Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2015, ergänzt am 4. Juni 2015, Einwand (Urk. 11/86 und Urk. 11/97). Am 11. Juni 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/100 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 erhob der Versicherte am 29. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben, es sei ihm weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren und die Überwindbarkeit sei aufgrund der neuen Rechtsprechung zu über prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 6. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Praxisge mäss stellt die Diagnose einer sonstigen anda uernden Persönlich- keits änderung nach ICD-10: F62.8 für sich allein nicht einen invalidi - sierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wir - kung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerz störungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 , E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE

136 V 362

nicht publizierte

E. 2.3 des Urteils

9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 ). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invali ditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkun gen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforde rungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterien katalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindika toren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Veränderung der gesund - heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditäts - bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, von den im Gutachten von Dr. C.___ gestellten Diagnosen seien die beiden letztgenannten mit „anamnestisch Status nach“ nicht mehr relevant und die Dysthymie stelle aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keinen erheblichen Gesundheitsschaden dar. Unter Bezugnahme auf die Foerster-Kriterien führte sie aus, die durch die Persönlichkeitsänderung her vorgerufenen Beeinträchtigungen gölten nach der Rechtsprechung als über windbar. Somit liege kein invalidisierender Gesundheitszustand mehr vor, weshalb die Invalidenrente aufzuheben sei (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer beanstandete, die bei der Prüfung der Foerster-Krite rien angeführten Argumente seien nicht nachvollziehbar. Ohnehin habe nach der mit BGE 141 V 281 eingeführten Rechtsprechung ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen und das tatsächliche Leistungsvermögen sei - nicht mehr in Anwendung der Foerster-Kriterien - ergebnisoffen und einzel fallgerecht zu bewerten. Dass der Gutachter nicht zur Überwindbarkeit Stel lung genommen habe, halte nach der neuen Rechtsprechung nicht stand. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich sein Gesundheitszu stand auch laut Gutachten trotz regelmässiger Behandlung verschlechtert habe, mithin die Behandlungsergebnisse unbefriedigend seien (Urk. 1 S. 4 f.). 3.

3.1

Die Rentenzusprechung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Arzt- be richt der D.___ vom 3. Mai 2012 (vgl. Urk. 11/35/2 und Urk. 11/23). Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizierte darin ein Methadon-substi tuiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.22), einen Verdacht auf eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) bei Selbstwertproblematik und nannte diffe rentialdiagnostisch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8). Sämtlichen Diagnosen mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 11/23/1). Den Beschwerdeführer beschrieb er als affektiv gering modu liert, überwiegend bedrückt, zum Teil dysphorisch und psychomotorisch etwas retardiert. Dr. E.___ gelangte zum Schluss, insgesamt liege keine wegweisende Psychopathologie vor, sondern einige Symptomkategorien würden gestreift und blieben etwas diffus. Er weise eine gewisse Verstim mung und eine grosse Eigenwilligkeit bei angekratztem Selbstwert und bei einer gewissen Entwurzelung auf (Urk. 11/23/2). Dr. E.___ erachtete den Beschwerdeführer in den meisten Bereichen des Mini-ICF-APP als leicht beeinträchtigt, in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit gar als mittelschwer beeinträchtigt (Urk. 11/23/3-4). Weiter führte er aus, bei wahrscheinlich leicht depressiver Symptomatik bestünden insbesondere ein verminderter Antrieb und eine erhöhte Irritierbarkeit. Die Kommunikation sei aufgrund der mässig guten Deutschkenntnisse erschwert. Eine Erwerbstätigkeit sei noch in einem Umfang von 60 bis 80 % zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um circa 20 % vermindert sei und es wegen der erhöhten ErF.___- und Irritier barkeit nicht allzu stressig zu- und hergehen sollte (Urk. 11/23/4). 3.2

3.2.1

Zur weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse liegt der Bericht des seit 2008 behandelnden Mag. phil. B.___ und des Dr. A.___ vom 6. Oktober 2014 vor (Urk. 11/72). Darin wurde mangels Chancen auf Wiedereingliederung die Erhöhung auf eine ganze Invaliden rente empfohlen (Urk. 11/72/1, 72/3-4). Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine gute Behandlungsmotivation attestiert (Urk. 11/72/6). Des Weiteren wurde ausgeführt, trotz der Therapieerfolge hinsichtlich des Konsums von Cannabis und illegaler Opioide (Urk. 11/72/6) sei der Beschwerdeführer in folge der weitgehenden Chronifizierung des Beschwerdebildes und aufgrund der klinisch relevanten primären Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F62) weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 11/72/7). 3.2.2

Dem im Rahmen der Rentenüberprüfung eingeholten Gutachten von Dr. C.___ vom 2. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass sich das Zustandsbild seit der Rentenzusprache leicht verschlechtert hat. Dies in der Form einer zunehmenden Verbitterung und Unzufriedenheit über den bishe rigen Lebensverlauf und die aktuelle Situation. Weiter führte Dr. C.___ aus, aufgrund der Persönlichkeitsänderung gehe er lediglich für adaptierte Tätig keiten ohne interpersonellen Kontakt von einer Restarbeitsfähigkeit aus. Es handle sich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen nur wenig veränderten Gesundheitszustands (Urk. 11/79/11). Eine Veränderung des Gesundheitsschadens sei jedoch in der zunehmenden Verbitterung und der chronifizierten depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund der multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen zu sehen (Urk. 11/79/12). Während der Begutachtung sei der Beschwerdeführer in der Grundstimmung ausgeglichen gewesen und die affektive Modulation sei erhalten gewesen (Urk. 11/79/7). Beim Erzählen der Lebensgeschichte sei eine deutliche Niedergeschlagenheit spürbar gewesen. Neben der Kriegserfahrung habe der Beschwerdeführer auch seine Beschneidung durch einen Nichtarzt traumatisch erlebt (Urk. 11/79/8). In seiner diagnostischen Beurteilung führte Dr. C.___ aus, im psychopathologischen Befund lasse sich lediglich eine leichte, hintergründig bestehende Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) feststel len. Der Beschwerdeführer weise jedoch wiederholte traumatische Lebenser fahrungen auf, wodurch es zu einer weiteren Verbitterung im Sinne einer Persönlichkeitsänderung gekommen sei. Dementsprechend diagnostizierte er unter anderem eine Persönlichkeitsänderung mit Verbitterung, Kränkbarkeit und emotionaler Instabilität nach multiplen traumatischen Lebenserfahrun gen (ICD-10: F62.8) und hielt diese für limitierend bezüglich der Arbeitsfä higkeit (Urk. 11/79/9-10). Dr. C.___ gelangte zur Einschätzung, Tätigkeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte seien mit einem zeitlichen Pensum von 60 % und einer um circa 20 % verminderten Leistung zumutbar (Urk. 11/79/11). 4. 4.1

Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 11/80/3) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht verschlechtert. Eine Veränderung des Gesundheits schadens ist in der zunehmenden Verbitterung und der chronifizierten depressiven Entwicklung auf dem Hintergrund der multiplen lebens geschichtlichen Belastungen zu sehen, hat zur Diagnose einer Persönlich keitsänderung geführt und hat gemäss Dr. C.___ eine zusätzliche Einschrän kung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die Reduk tion des zeitlich zumutbaren Pensums von rund 70 auf 60 % ist auf die Ver schlechterung des Gesundheitszustands zurückzuführen. Bereits eine leichte Veränderung im tatsächlichen Gesundheitszustand ist geeignet, um zu einem veränderten Rentenanspruch zu führen, womit vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. vorstehende E. 1.4). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. Dabei kann auch ein Revisionsgrund in Form einer Verschlechte rung des Gesundheitszustands zu einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung führen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 5.3 und 6.1). 4.2

Das Gutachten von Dr. C.___ beruh t auf einer fachärztlichen psychiat rischen Untersuchung (Urk. 11/79/5 ff.) und wurde in Kenntnis der relevan ten Vorakten erstellt (Urk. 11/79/1-4) . Die vom Beschwerdef ührer geklagten Beschwerden wurden ebenfalls berücksichtigt (Urk. 11/79/6). D er Gutachter nahm zu abweichenden medizinischen Beurteilungen Stellung (Urk. 11/79/8-10) und erhob detaillierte Befunde und stellte gestützt darauf Diagnosen (Urk. 11/79/7-10) . Dabei ist die Einordnung der depressiven Symptomatik als Dysthymie bei ausgeglichener Grundstimmung, erhaltener affektiver Modu lation und klinisch nicht beeinträchtigter Aufmerksamkeit und Konzentration (vgl. Urk. 11/79/7) plausibel. Dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Persönlichkeitsänderung zu diagnostizieren ist, ist vor dem Hintergrund, dass keine seit der Jugend bestehende emotional instabile Persönlichkeit mit deutlichen Beeinträchtigungen im mehreren Lebensbereichen auszumachen ist (Urk. 11/79/10), indes aufgrund multipler Traumatisierungen eine andau ernde Verbitterung besteht, ebenfalls nachvollziehbar. Gestützt auf das inso weit beweiskräftige Gutachten steht fest, dass es sich bei der die Arbeits fähigkeit limitierenden Diagnose um eine Persönlichkeitsänderung handelt (Urk. 11/79/10). Strittig ist deren Überwindbarkeit. 4.3

4.3.1

Die Überwindbarkeit der Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.8) war bis lang nach den Foerster-Kriterien zu prüfen und heute ist ihre invalidisierende Wirkung in Anwendung der Standardindikatoren zu ermitteln (vgl. vorste hende E. 1.2 und 1.3).

Dabei sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systemati siert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs - hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations - potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungs - vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 , E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 , E. 4.1.2). 4.3.2

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, die Auswirkungen der Erkran kung seien aus rechtlicher Sicht überwindbar. Begründet wurde dies unter Bezugnahme auf die Foerster-Kriterien damit, dass keine chronischen kör perlichen Begleiterkrankungen vorlägen. Ebenso wenig könne ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens bejaht werden, da der Beschwerde führer weiterhin Kontakte zu Familienangehörigen und Drittpersonen pflege (Kontaktaufnahme mit Ämtern, Treffen mit Kollegen), eine Flugreise habe antreten können und sich ausserhalb der Wohnung bewegen könne. Auch ein primärer Krankheitsgewinn liege nicht vor. Einzig könne von unbefriedi genden Behandlungsergebnissen ausgegangen werden (Urk. 2 S. 3). Zu den Standardindikatoren nahm die IV-Stelle - namentlich in ihrer Beschwerde antwort vom 6. August 2015 (Urk. 10) - nicht Stellung. 4.3.3

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er das Haus verlasse, weil er den Lärm nicht ertrage und die Ruhe vor der Gesellschaft suche. Er ernähre sich lediglich von Fertiggerichten, um den Einkauf möglichst schnell hinter sich zu bringen. Obwohl er in einer Grossfamilie aufgewachsen sei, pflege er nur noch punktuell zu einem Bruder Kontakt. In seiner Freizeit gehe er keinen Vereinstätigkeiten oder anderen gesellschaftlichen Aktivitäten nach, sondern mache alleine kurze Spaziergänge. Dass die Behandlungsergebnisse unbefrie digend seien, sei daraus ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung trotz regelmässiger Behandlung verschlechtert habe (Urk. 1 S. 5). 4.4

4.4.1

Dr. C.___ hat sein psychiatrisches Gutachten vor der erwähnten Recht sprechungsänderung erstattet. Es verliert deshalb jedoch nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinnge mässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gege benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 4.4.2

Die Nachfrage von Dr. C.___ beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der D.___ ergab, dass der Beschwerdeführer in 14-täglichen Abständen zuver lässig zu den vereinbarten Terminen erscheint und eine gute Compliance aufweist (Urk. 11/79/4). Nebst diesen Terminen konsultiert der Beschwerde führer nach seinen eigenen Angaben den Psychologen B.___ je nach Bedarf wöchentlich bis monatlich (Urk. 7/79/6). Zum Akti vitätsniveau des Beschwerdeführers ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in punktuellem Kontakt zu einem Bruder steht und sich gelegentlich mit zwei bis drei Kollegen trifft. Zudem pflegt er gelegent lich telefonischen Kontakt zu den Angehörigen im Iran und war drei Monate vor der Begutachtung für drei Wochen zu ihnen gereist. Als weitere Aktivi täten verrichtet er Haushaltsarbeiten, geht bei Bedarf einkaufen und nimmt Termine wahr. Zwei- bis dreimal wöchentlich geht er für circa eine halbe Stunde zu einem nahe gelegenen Fluss spazieren, wo er zur Ruhe kommen kann (Urk. 11/79/6-7). 4.4.3

Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 6. Oktober 2014 ist der Beschwerde führer wöchentlich bei ihm in Psychotherapie und wird auch medikamentös behandelt (Urk. 11/72/2). Des Weiteren verfügt er über eine gute Behand lungsmotivation (Urk. 11/72/6). 4.4.4

Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer sich zuver lässig und motiviert behandeln lässt, was für einen gewissen Leidens druck spricht. Er weist weder ein lebhaftes Aktivitätsniveau auf noch hat er sich sozial komplett zurückgezogen. Im Gutachten von PD Dr.  F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3. Mai 2011 wurde ange deutet, die soziale Isolierung sei erst nach Eintritt in die Arbeitslosigkeit auf getreten (Urk. 11/19/2), was dafür spricht, dass früher ein höheres Aktivitäts niveau bestand. Insgesamt sind somit keine Inkonsistenzen erkennbar, welche einen Rentenanspruch von vornherein ausschliessen würden.

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsver gleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

Eine solche ärztliche Beurteilung fehlt vorliegend, weshalb die Arbeitsfähig keit nicht abschliessend beurteilt werden kann. Auf die von Dr. C.___ vor genommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann - zumindest vorerst - nicht abgestellt werden, da er sich nicht mit den Indikatoren (und ebenso wenig mit den Foerster-Kriterien) auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesag ten sind weitere medizinische (psychiatrische) Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit unter Be rücksichtigung der in BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren erforderlich. Da die IV-Stelle weder Dr. C.___ noch einen anderen Psychiater aufgefordert hat, hierzu Stellung zu beziehen, und somit den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat, ist die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid an sie zurückzuweisen (vgl. E. 1.6 vorstehend). 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die Kosten der Beschwerde- gegne rin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

11. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 März 2010 an (Urk. 11/37). Gleichzeitig machte sie den Versicherte n auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam . Sie wies ihn darauf hin, dass er ge hal ten sei , sich in regelmässige psychiatrisch -psychotherapeutisch e Behandlung mit dem Ziel einer Suchtmittelabstinenz (Cannabis, Opioide) zu begeben (Urk. 11/36 ). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 sprach sie ihm aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 47 % mit Wirkung ab 1. März 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 11/44, Urk. 11/41).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Praxisge mäss stellt die Diagnose einer sonstigen anda uernden Persönlich- keits änderung nach ICD-10: F62.8 für sich allein nicht einen invalidi - sierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wir - kung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerz störungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 , E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE

136 V 362

nicht publizierte

E. 2.3 des Urteils

9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 ).

E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invali ditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkun gen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforde rungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterien katalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindika toren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Veränderung der gesund - heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditäts - bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 erhob der Versicherte am 29. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben, es sei ihm weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren und die Überwindbarkeit sei aufgrund der neuen Rechtsprechung zu über prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 6. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, von den im Gutachten von Dr. C.___ gestellten Diagnosen seien die beiden letztgenannten mit „anamnestisch Status nach“ nicht mehr relevant und die Dysthymie stelle aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keinen erheblichen Gesundheitsschaden dar. Unter Bezugnahme auf die Foerster-Kriterien führte sie aus, die durch die Persönlichkeitsänderung her vorgerufenen Beeinträchtigungen gölten nach der Rechtsprechung als über windbar. Somit liege kein invalidisierender Gesundheitszustand mehr vor, weshalb die Invalidenrente aufzuheben sei (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete, die bei der Prüfung der Foerster-Krite rien angeführten Argumente seien nicht nachvollziehbar. Ohnehin habe nach der mit BGE 141 V 281 eingeführten Rechtsprechung ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen und das tatsächliche Leistungsvermögen sei - nicht mehr in Anwendung der Foerster-Kriterien - ergebnisoffen und einzel fallgerecht zu bewerten. Dass der Gutachter nicht zur Überwindbarkeit Stel lung genommen habe, halte nach der neuen Rechtsprechung nicht stand. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich sein Gesundheitszu stand auch laut Gutachten trotz regelmässiger Behandlung verschlechtert habe, mithin die Behandlungsergebnisse unbefriedigend seien (Urk. 1 S. 4 f.).

E. 3.1 Die Rentenzusprechung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Arzt- be richt der D.___ vom 3. Mai 2012 (vgl. Urk. 11/35/2 und Urk. 11/23). Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizierte darin ein Methadon-substi tuiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.22), einen Verdacht auf eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) bei Selbstwertproblematik und nannte diffe rentialdiagnostisch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8). Sämtlichen Diagnosen mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 11/23/1). Den Beschwerdeführer beschrieb er als affektiv gering modu liert, überwiegend bedrückt, zum Teil dysphorisch und psychomotorisch etwas retardiert. Dr. E.___ gelangte zum Schluss, insgesamt liege keine wegweisende Psychopathologie vor, sondern einige Symptomkategorien würden gestreift und blieben etwas diffus. Er weise eine gewisse Verstim mung und eine grosse Eigenwilligkeit bei angekratztem Selbstwert und bei einer gewissen Entwurzelung auf (Urk. 11/23/2). Dr. E.___ erachtete den Beschwerdeführer in den meisten Bereichen des Mini-ICF-APP als leicht beeinträchtigt, in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit gar als mittelschwer beeinträchtigt (Urk. 11/23/3-4). Weiter führte er aus, bei wahrscheinlich leicht depressiver Symptomatik bestünden insbesondere ein verminderter Antrieb und eine erhöhte Irritierbarkeit. Die Kommunikation sei aufgrund der mässig guten Deutschkenntnisse erschwert. Eine Erwerbstätigkeit sei noch in einem Umfang von 60 bis 80 % zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um circa 20 % vermindert sei und es wegen der erhöhten ErF.___- und Irritier barkeit nicht allzu stressig zu- und hergehen sollte (Urk. 11/23/4).

E. 3.2.1 Zur weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse liegt der Bericht des seit 2008 behandelnden Mag. phil. B.___ und des Dr. A.___ vom 6. Oktober 2014 vor (Urk. 11/72). Darin wurde mangels Chancen auf Wiedereingliederung die Erhöhung auf eine ganze Invaliden rente empfohlen (Urk. 11/72/1, 72/3-4). Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine gute Behandlungsmotivation attestiert (Urk. 11/72/6). Des Weiteren wurde ausgeführt, trotz der Therapieerfolge hinsichtlich des Konsums von Cannabis und illegaler Opioide (Urk. 11/72/6) sei der Beschwerdeführer in folge der weitgehenden Chronifizierung des Beschwerdebildes und aufgrund der klinisch relevanten primären Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F62) weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 11/72/7).

E. 3.2.2 Dem im Rahmen der Rentenüberprüfung eingeholten Gutachten von Dr. C.___ vom 2. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass sich das Zustandsbild seit der Rentenzusprache leicht verschlechtert hat. Dies in der Form einer zunehmenden Verbitterung und Unzufriedenheit über den bishe rigen Lebensverlauf und die aktuelle Situation. Weiter führte Dr. C.___ aus, aufgrund der Persönlichkeitsänderung gehe er lediglich für adaptierte Tätig keiten ohne interpersonellen Kontakt von einer Restarbeitsfähigkeit aus. Es handle sich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen nur wenig veränderten Gesundheitszustands (Urk. 11/79/11). Eine Veränderung des Gesundheitsschadens sei jedoch in der zunehmenden Verbitterung und der chronifizierten depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund der multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen zu sehen (Urk. 11/79/12). Während der Begutachtung sei der Beschwerdeführer in der Grundstimmung ausgeglichen gewesen und die affektive Modulation sei erhalten gewesen (Urk. 11/79/7). Beim Erzählen der Lebensgeschichte sei eine deutliche Niedergeschlagenheit spürbar gewesen. Neben der Kriegserfahrung habe der Beschwerdeführer auch seine Beschneidung durch einen Nichtarzt traumatisch erlebt (Urk. 11/79/8). In seiner diagnostischen Beurteilung führte Dr. C.___ aus, im psychopathologischen Befund lasse sich lediglich eine leichte, hintergründig bestehende Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) feststel len. Der Beschwerdeführer weise jedoch wiederholte traumatische Lebenser fahrungen auf, wodurch es zu einer weiteren Verbitterung im Sinne einer Persönlichkeitsänderung gekommen sei. Dementsprechend diagnostizierte er unter anderem eine Persönlichkeitsänderung mit Verbitterung, Kränkbarkeit und emotionaler Instabilität nach multiplen traumatischen Lebenserfahrun gen (ICD-10: F62.8) und hielt diese für limitierend bezüglich der Arbeitsfä higkeit (Urk. 11/79/9-10). Dr. C.___ gelangte zur Einschätzung, Tätigkeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte seien mit einem zeitlichen Pensum von 60 % und einer um circa 20 % verminderten Leistung zumutbar (Urk. 11/79/11).

E. 4.1 Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 11/80/3) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht verschlechtert. Eine Veränderung des Gesundheits schadens ist in der zunehmenden Verbitterung und der chronifizierten depressiven Entwicklung auf dem Hintergrund der multiplen lebens geschichtlichen Belastungen zu sehen, hat zur Diagnose einer Persönlich keitsänderung geführt und hat gemäss Dr. C.___ eine zusätzliche Einschrän kung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die Reduk tion des zeitlich zumutbaren Pensums von rund 70 auf 60 % ist auf die Ver schlechterung des Gesundheitszustands zurückzuführen. Bereits eine leichte Veränderung im tatsächlichen Gesundheitszustand ist geeignet, um zu einem veränderten Rentenanspruch zu führen, womit vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. vorstehende E. 1.4). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. Dabei kann auch ein Revisionsgrund in Form einer Verschlechte rung des Gesundheitszustands zu einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung führen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 5.3 und 6.1).

E. 4.2 Das Gutachten von Dr. C.___ beruh t auf einer fachärztlichen psychiat rischen Untersuchung (Urk. 11/79/5 ff.) und wurde in Kenntnis der relevan ten Vorakten erstellt (Urk. 11/79/1-4) . Die vom Beschwerdef ührer geklagten Beschwerden wurden ebenfalls berücksichtigt (Urk. 11/79/6). D er Gutachter nahm zu abweichenden medizinischen Beurteilungen Stellung (Urk. 11/79/8-10) und erhob detaillierte Befunde und stellte gestützt darauf Diagnosen (Urk. 11/79/7-10) . Dabei ist die Einordnung der depressiven Symptomatik als Dysthymie bei ausgeglichener Grundstimmung, erhaltener affektiver Modu lation und klinisch nicht beeinträchtigter Aufmerksamkeit und Konzentration (vgl. Urk. 11/79/7) plausibel. Dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Persönlichkeitsänderung zu diagnostizieren ist, ist vor dem Hintergrund, dass keine seit der Jugend bestehende emotional instabile Persönlichkeit mit deutlichen Beeinträchtigungen im mehreren Lebensbereichen auszumachen ist (Urk. 11/79/10), indes aufgrund multipler Traumatisierungen eine andau ernde Verbitterung besteht, ebenfalls nachvollziehbar. Gestützt auf das inso weit beweiskräftige Gutachten steht fest, dass es sich bei der die Arbeits fähigkeit limitierenden Diagnose um eine Persönlichkeitsänderung handelt (Urk. 11/79/10). Strittig ist deren Überwindbarkeit.

E. 4.3.1 Die Überwindbarkeit der Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.8) war bis lang nach den Foerster-Kriterien zu prüfen und heute ist ihre invalidisierende Wirkung in Anwendung der Standardindikatoren zu ermitteln (vgl. vorste hende E. 1.2 und 1.3).

Dabei sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systemati siert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs - hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations - potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungs - vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 , E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 , E. 4.1.2).

E. 4.3.2 Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, die Auswirkungen der Erkran kung seien aus rechtlicher Sicht überwindbar. Begründet wurde dies unter Bezugnahme auf die Foerster-Kriterien damit, dass keine chronischen kör perlichen Begleiterkrankungen vorlägen. Ebenso wenig könne ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens bejaht werden, da der Beschwerde führer weiterhin Kontakte zu Familienangehörigen und Drittpersonen pflege (Kontaktaufnahme mit Ämtern, Treffen mit Kollegen), eine Flugreise habe antreten können und sich ausserhalb der Wohnung bewegen könne. Auch ein primärer Krankheitsgewinn liege nicht vor. Einzig könne von unbefriedi genden Behandlungsergebnissen ausgegangen werden (Urk. 2 S. 3). Zu den Standardindikatoren nahm die IV-Stelle - namentlich in ihrer Beschwerde antwort vom 6. August 2015 (Urk. 10) - nicht Stellung.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er das Haus verlasse, weil er den Lärm nicht ertrage und die Ruhe vor der Gesellschaft suche. Er ernähre sich lediglich von Fertiggerichten, um den Einkauf möglichst schnell hinter sich zu bringen. Obwohl er in einer Grossfamilie aufgewachsen sei, pflege er nur noch punktuell zu einem Bruder Kontakt. In seiner Freizeit gehe er keinen Vereinstätigkeiten oder anderen gesellschaftlichen Aktivitäten nach, sondern mache alleine kurze Spaziergänge. Dass die Behandlungsergebnisse unbefrie digend seien, sei daraus ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung trotz regelmässiger Behandlung verschlechtert habe (Urk. 1 S. 5).

E. 4.4.1 Dr. C.___ hat sein psychiatrisches Gutachten vor der erwähnten Recht sprechungsänderung erstattet. Es verliert deshalb jedoch nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinnge mässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gege benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).

E. 4.4.2 Die Nachfrage von Dr. C.___ beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der D.___ ergab, dass der Beschwerdeführer in 14-täglichen Abständen zuver lässig zu den vereinbarten Terminen erscheint und eine gute Compliance aufweist (Urk. 11/79/4). Nebst diesen Terminen konsultiert der Beschwerde führer nach seinen eigenen Angaben den Psychologen B.___ je nach Bedarf wöchentlich bis monatlich (Urk. 7/79/6). Zum Akti vitätsniveau des Beschwerdeführers ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in punktuellem Kontakt zu einem Bruder steht und sich gelegentlich mit zwei bis drei Kollegen trifft. Zudem pflegt er gelegent lich telefonischen Kontakt zu den Angehörigen im Iran und war drei Monate vor der Begutachtung für drei Wochen zu ihnen gereist. Als weitere Aktivi täten verrichtet er Haushaltsarbeiten, geht bei Bedarf einkaufen und nimmt Termine wahr. Zwei- bis dreimal wöchentlich geht er für circa eine halbe Stunde zu einem nahe gelegenen Fluss spazieren, wo er zur Ruhe kommen kann (Urk. 11/79/6-7).

E. 4.4.3 Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 6. Oktober 2014 ist der Beschwerde führer wöchentlich bei ihm in Psychotherapie und wird auch medikamentös behandelt (Urk. 11/72/2). Des Weiteren verfügt er über eine gute Behand lungsmotivation (Urk. 11/72/6).

E. 4.4.4 Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer sich zuver lässig und motiviert behandeln lässt, was für einen gewissen Leidens druck spricht. Er weist weder ein lebhaftes Aktivitätsniveau auf noch hat er sich sozial komplett zurückgezogen. Im Gutachten von PD Dr.  F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3. Mai 2011 wurde ange deutet, die soziale Isolierung sei erst nach Eintritt in die Arbeitslosigkeit auf getreten (Urk. 11/19/2), was dafür spricht, dass früher ein höheres Aktivitäts niveau bestand. Insgesamt sind somit keine Inkonsistenzen erkennbar, welche einen Rentenanspruch von vornherein ausschliessen würden.

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsver gleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

Eine solche ärztliche Beurteilung fehlt vorliegend, weshalb die Arbeitsfähig keit nicht abschliessend beurteilt werden kann. Auf die von Dr. C.___ vor genommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann - zumindest vorerst - nicht abgestellt werden, da er sich nicht mit den Indikatoren (und ebenso wenig mit den Foerster-Kriterien) auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesag ten sind weitere medizinische (psychiatrische) Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit unter Be rücksichtigung der in BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren erforderlich. Da die IV-Stelle weder Dr. C.___ noch einen anderen Psychiater aufgefordert hat, hierzu Stellung zu beziehen, und somit den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat, ist die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid an sie zurückzuweisen (vgl. E. 1.6 vorstehend).

E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die Kosten der Beschwerde- gegne rin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

11. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00713 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1966 geborene X.___, von Beruf Teppichknüpfer, arbei tete bis Juni 2001 bei der Z.___ AG und war hernach nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/8). Am 18. August 2009 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf eine psychische Krankheit bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Juni 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/27). Nach hiergegen erhobenem Einwand (Urk. 11/28 und Urk. 11/32) kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 13. November 2012 die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab

1. März 2010 an (Urk. 11/37). Gleichzeitig machte sie den Versicherte n auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam . Sie wies ihn darauf hin, dass er ge hal ten sei , sich in regelmässige psychiatrisch -psychotherapeutisch e Behandlung mit dem Ziel einer Suchtmittelabstinenz (Cannabis, Opioide) zu begeben (Urk. 11/36 ). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 sprach sie ihm aus gehend von einem Invaliditätsgrad von 47 % mit Wirkung ab 1. März 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 11/44, Urk. 11/41). 1.2

Anlässlich eines im September 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/53 ff.) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/54) sowie bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Mag. phil. B.___, klinischer Psychologe und Neuropsychologe, den Bericht vom 6. Oktober 2014 (Urk. 11/72) ein. Ferner liess sie den Versicher ten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , begutachten und holte zu dessen Gutachten vom 2. Februar 2015 (Urk. 11/79) eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 11/80/3). Mit Vorbescheid vom 31. März 2015 stellte sie dem Ver sicherten die Einstellung seiner Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 11/81). Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2015, ergänzt am 4. Juni 2015, Einwand (Urk. 11/86 und Urk. 11/97). Am 11. Juni 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/100 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 erhob der Versicherte am 29. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben, es sei ihm weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren und die Überwindbarkeit sei aufgrund der neuen Rechtsprechung zu über prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerde antwort vom 6. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Praxisge mäss stellt die Diagnose einer sonstigen anda uernden Persönlich- keits änderung nach ICD-10: F62.8 für sich allein nicht einen invalidi - sierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wir - kung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerz störungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 , E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE

136 V 362

nicht publizierte

E. 2.3 des Urteils

9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 ). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare orga nische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invali ditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkun gen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforde rungen niederschlagen muss. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterien katalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindika toren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Veränderung der gesund - heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditäts - bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver sicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, von den im Gutachten von Dr. C.___ gestellten Diagnosen seien die beiden letztgenannten mit „anamnestisch Status nach“ nicht mehr relevant und die Dysthymie stelle aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keinen erheblichen Gesundheitsschaden dar. Unter Bezugnahme auf die Foerster-Kriterien führte sie aus, die durch die Persönlichkeitsänderung her vorgerufenen Beeinträchtigungen gölten nach der Rechtsprechung als über windbar. Somit liege kein invalidisierender Gesundheitszustand mehr vor, weshalb die Invalidenrente aufzuheben sei (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer beanstandete, die bei der Prüfung der Foerster-Krite rien angeführten Argumente seien nicht nachvollziehbar. Ohnehin habe nach der mit BGE 141 V 281 eingeführten Rechtsprechung ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen und das tatsächliche Leistungsvermögen sei - nicht mehr in Anwendung der Foerster-Kriterien - ergebnisoffen und einzel fallgerecht zu bewerten. Dass der Gutachter nicht zur Überwindbarkeit Stel lung genommen habe, halte nach der neuen Rechtsprechung nicht stand. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich sein Gesundheitszu stand auch laut Gutachten trotz regelmässiger Behandlung verschlechtert habe, mithin die Behandlungsergebnisse unbefriedigend seien (Urk. 1 S. 4 f.). 3.

3.1

Die Rentenzusprechung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Arzt- be richt der D.___ vom 3. Mai 2012 (vgl. Urk. 11/35/2 und Urk. 11/23). Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizierte darin ein Methadon-substi tuiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.22), einen Verdacht auf eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) bei Selbstwertproblematik und nannte diffe rentialdiagnostisch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8). Sämtlichen Diagnosen mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 11/23/1). Den Beschwerdeführer beschrieb er als affektiv gering modu liert, überwiegend bedrückt, zum Teil dysphorisch und psychomotorisch etwas retardiert. Dr. E.___ gelangte zum Schluss, insgesamt liege keine wegweisende Psychopathologie vor, sondern einige Symptomkategorien würden gestreift und blieben etwas diffus. Er weise eine gewisse Verstim mung und eine grosse Eigenwilligkeit bei angekratztem Selbstwert und bei einer gewissen Entwurzelung auf (Urk. 11/23/2). Dr. E.___ erachtete den Beschwerdeführer in den meisten Bereichen des Mini-ICF-APP als leicht beeinträchtigt, in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit gar als mittelschwer beeinträchtigt (Urk. 11/23/3-4). Weiter führte er aus, bei wahrscheinlich leicht depressiver Symptomatik bestünden insbesondere ein verminderter Antrieb und eine erhöhte Irritierbarkeit. Die Kommunikation sei aufgrund der mässig guten Deutschkenntnisse erschwert. Eine Erwerbstätigkeit sei noch in einem Umfang von 60 bis 80 % zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um circa 20 % vermindert sei und es wegen der erhöhten ErF.___- und Irritier barkeit nicht allzu stressig zu- und hergehen sollte (Urk. 11/23/4). 3.2

3.2.1

Zur weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse liegt der Bericht des seit 2008 behandelnden Mag. phil. B.___ und des Dr. A.___ vom 6. Oktober 2014 vor (Urk. 11/72). Darin wurde mangels Chancen auf Wiedereingliederung die Erhöhung auf eine ganze Invaliden rente empfohlen (Urk. 11/72/1, 72/3-4). Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine gute Behandlungsmotivation attestiert (Urk. 11/72/6). Des Weiteren wurde ausgeführt, trotz der Therapieerfolge hinsichtlich des Konsums von Cannabis und illegaler Opioide (Urk. 11/72/6) sei der Beschwerdeführer in folge der weitgehenden Chronifizierung des Beschwerdebildes und aufgrund der klinisch relevanten primären Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F62) weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 11/72/7). 3.2.2

Dem im Rahmen der Rentenüberprüfung eingeholten Gutachten von Dr. C.___ vom 2. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass sich das Zustandsbild seit der Rentenzusprache leicht verschlechtert hat. Dies in der Form einer zunehmenden Verbitterung und Unzufriedenheit über den bishe rigen Lebensverlauf und die aktuelle Situation. Weiter führte Dr. C.___ aus, aufgrund der Persönlichkeitsänderung gehe er lediglich für adaptierte Tätig keiten ohne interpersonellen Kontakt von einer Restarbeitsfähigkeit aus. Es handle sich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen nur wenig veränderten Gesundheitszustands (Urk. 11/79/11). Eine Veränderung des Gesundheitsschadens sei jedoch in der zunehmenden Verbitterung und der chronifizierten depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund der multiplen lebensgeschichtlichen Belastungen zu sehen (Urk. 11/79/12). Während der Begutachtung sei der Beschwerdeführer in der Grundstimmung ausgeglichen gewesen und die affektive Modulation sei erhalten gewesen (Urk. 11/79/7). Beim Erzählen der Lebensgeschichte sei eine deutliche Niedergeschlagenheit spürbar gewesen. Neben der Kriegserfahrung habe der Beschwerdeführer auch seine Beschneidung durch einen Nichtarzt traumatisch erlebt (Urk. 11/79/8). In seiner diagnostischen Beurteilung führte Dr. C.___ aus, im psychopathologischen Befund lasse sich lediglich eine leichte, hintergründig bestehende Verstimmung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) feststel len. Der Beschwerdeführer weise jedoch wiederholte traumatische Lebenser fahrungen auf, wodurch es zu einer weiteren Verbitterung im Sinne einer Persönlichkeitsänderung gekommen sei. Dementsprechend diagnostizierte er unter anderem eine Persönlichkeitsänderung mit Verbitterung, Kränkbarkeit und emotionaler Instabilität nach multiplen traumatischen Lebenserfahrun gen (ICD-10: F62.8) und hielt diese für limitierend bezüglich der Arbeitsfä higkeit (Urk. 11/79/9-10). Dr. C.___ gelangte zur Einschätzung, Tätigkeiten ohne intensive interpersonelle Kontakte seien mit einem zeitlichen Pensum von 60 % und einer um circa 20 % verminderten Leistung zumutbar (Urk. 11/79/11). 4. 4.1

Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 11/80/3) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht verschlechtert. Eine Veränderung des Gesundheits schadens ist in der zunehmenden Verbitterung und der chronifizierten depressiven Entwicklung auf dem Hintergrund der multiplen lebens geschichtlichen Belastungen zu sehen, hat zur Diagnose einer Persönlich keitsänderung geführt und hat gemäss Dr. C.___ eine zusätzliche Einschrän kung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die Reduk tion des zeitlich zumutbaren Pensums von rund 70 auf 60 % ist auf die Ver schlechterung des Gesundheitszustands zurückzuführen. Bereits eine leichte Veränderung im tatsächlichen Gesundheitszustand ist geeignet, um zu einem veränderten Rentenanspruch zu führen, womit vorliegend ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. vorstehende E. 1.4). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln. Dabei kann auch ein Revisionsgrund in Form einer Verschlechte rung des Gesundheitszustands zu einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung führen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 5.3 und 6.1). 4.2

Das Gutachten von Dr. C.___ beruh t auf einer fachärztlichen psychiat rischen Untersuchung (Urk. 11/79/5 ff.) und wurde in Kenntnis der relevan ten Vorakten erstellt (Urk. 11/79/1-4) . Die vom Beschwerdef ührer geklagten Beschwerden wurden ebenfalls berücksichtigt (Urk. 11/79/6). D er Gutachter nahm zu abweichenden medizinischen Beurteilungen Stellung (Urk. 11/79/8-10) und erhob detaillierte Befunde und stellte gestützt darauf Diagnosen (Urk. 11/79/7-10) . Dabei ist die Einordnung der depressiven Symptomatik als Dysthymie bei ausgeglichener Grundstimmung, erhaltener affektiver Modu lation und klinisch nicht beeinträchtigter Aufmerksamkeit und Konzentration (vgl. Urk. 11/79/7) plausibel. Dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine Persönlichkeitsänderung zu diagnostizieren ist, ist vor dem Hintergrund, dass keine seit der Jugend bestehende emotional instabile Persönlichkeit mit deutlichen Beeinträchtigungen im mehreren Lebensbereichen auszumachen ist (Urk. 11/79/10), indes aufgrund multipler Traumatisierungen eine andau ernde Verbitterung besteht, ebenfalls nachvollziehbar. Gestützt auf das inso weit beweiskräftige Gutachten steht fest, dass es sich bei der die Arbeits fähigkeit limitierenden Diagnose um eine Persönlichkeitsänderung handelt (Urk. 11/79/10). Strittig ist deren Überwindbarkeit. 4.3

4.3.1

Die Überwindbarkeit der Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.8) war bis lang nach den Foerster-Kriterien zu prüfen und heute ist ihre invalidisierende Wirkung in Anwendung der Standardindikatoren zu ermitteln (vgl. vorste hende E. 1.2 und 1.3).

Dabei sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systemati siert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs - hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations - potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leis tungs - vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 , E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinan spruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 , E. 4.1.2). 4.3.2

Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, die Auswirkungen der Erkran kung seien aus rechtlicher Sicht überwindbar. Begründet wurde dies unter Bezugnahme auf die Foerster-Kriterien damit, dass keine chronischen kör perlichen Begleiterkrankungen vorlägen. Ebenso wenig könne ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens bejaht werden, da der Beschwerde führer weiterhin Kontakte zu Familienangehörigen und Drittpersonen pflege (Kontaktaufnahme mit Ämtern, Treffen mit Kollegen), eine Flugreise habe antreten können und sich ausserhalb der Wohnung bewegen könne. Auch ein primärer Krankheitsgewinn liege nicht vor. Einzig könne von unbefriedi genden Behandlungsergebnissen ausgegangen werden (Urk. 2 S. 3). Zu den Standardindikatoren nahm die IV-Stelle - namentlich in ihrer Beschwerde antwort vom 6. August 2015 (Urk. 10) - nicht Stellung. 4.3.3

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er das Haus verlasse, weil er den Lärm nicht ertrage und die Ruhe vor der Gesellschaft suche. Er ernähre sich lediglich von Fertiggerichten, um den Einkauf möglichst schnell hinter sich zu bringen. Obwohl er in einer Grossfamilie aufgewachsen sei, pflege er nur noch punktuell zu einem Bruder Kontakt. In seiner Freizeit gehe er keinen Vereinstätigkeiten oder anderen gesellschaftlichen Aktivitäten nach, sondern mache alleine kurze Spaziergänge. Dass die Behandlungsergebnisse unbefrie digend seien, sei daraus ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung trotz regelmässiger Behandlung verschlechtert habe (Urk. 1 S. 5). 4.4

4.4.1

Dr. C.___ hat sein psychiatrisches Gutachten vor der erwähnten Recht sprechungsänderung erstattet. Es verliert deshalb jedoch nicht per se seinen Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzel falls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen ent scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinnge mässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gege benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüs sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 4.4.2

Die Nachfrage von Dr. C.___ beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der D.___ ergab, dass der Beschwerdeführer in 14-täglichen Abständen zuver lässig zu den vereinbarten Terminen erscheint und eine gute Compliance aufweist (Urk. 11/79/4). Nebst diesen Terminen konsultiert der Beschwerde führer nach seinen eigenen Angaben den Psychologen B.___ je nach Bedarf wöchentlich bis monatlich (Urk. 7/79/6). Zum Akti vitätsniveau des Beschwerdeführers ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in punktuellem Kontakt zu einem Bruder steht und sich gelegentlich mit zwei bis drei Kollegen trifft. Zudem pflegt er gelegent lich telefonischen Kontakt zu den Angehörigen im Iran und war drei Monate vor der Begutachtung für drei Wochen zu ihnen gereist. Als weitere Aktivi täten verrichtet er Haushaltsarbeiten, geht bei Bedarf einkaufen und nimmt Termine wahr. Zwei- bis dreimal wöchentlich geht er für circa eine halbe Stunde zu einem nahe gelegenen Fluss spazieren, wo er zur Ruhe kommen kann (Urk. 11/79/6-7). 4.4.3

Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 6. Oktober 2014 ist der Beschwerde führer wöchentlich bei ihm in Psychotherapie und wird auch medikamentös behandelt (Urk. 11/72/2). Des Weiteren verfügt er über eine gute Behand lungsmotivation (Urk. 11/72/6). 4.4.4

Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer sich zuver lässig und motiviert behandeln lässt, was für einen gewissen Leidens druck spricht. Er weist weder ein lebhaftes Aktivitätsniveau auf noch hat er sich sozial komplett zurückgezogen. Im Gutachten von PD Dr.  F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3. Mai 2011 wurde ange deutet, die soziale Isolierung sei erst nach Eintritt in die Arbeitslosigkeit auf getreten (Urk. 11/19/2), was dafür spricht, dass früher ein höheres Aktivitäts niveau bestand. Insgesamt sind somit keine Inkonsistenzen erkennbar, welche einen Rentenanspruch von vornherein ausschliessen würden.

Wie in

BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diag nosti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle is tung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsver gleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

Eine solche ärztliche Beurteilung fehlt vorliegend, weshalb die Arbeitsfähig keit nicht abschliessend beurteilt werden kann. Auf die von Dr. C.___ vor genommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann - zumindest vorerst - nicht abgestellt werden, da er sich nicht mit den Indikatoren (und ebenso wenig mit den Foerster-Kriterien) auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesag ten sind weitere medizinische (psychiatrische) Abklärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit unter Be rücksichtigung der in BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren erforderlich. Da die IV-Stelle weder Dr. C.___ noch einen anderen Psychiater aufgefordert hat, hierzu Stellung zu beziehen, und somit den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat, ist die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid an sie zurückzuweisen (vgl. E. 1.6 vorstehend). 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb die Kosten der Beschwerde- gegne rin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

11. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zurückg ewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer