Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1969, meldete sich am 2 8. März 1990 bei der Invali den ver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. Juni 1990
ab, unter Hinweis darauf, dass keine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres bestanden habe und es der Versicherten ab dem 1 5. Mai 1990 wieder zumutbar gewesen sei, ihrer Erwerbstätigkeit vollzeitlich nachzugehen (Urk. 8/1-2) . 1.2
Am 1 7. Juni 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine starke Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6
Ziff. 6.2) . Die IV-Stelle liess die Ver sicherte durch den
r egional ärztlichen Dienst
(RAD) psychiatrisch untersuchen, welcher seinen Bericht am 9. März 2015 erstattete (Urk. 8/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/24; Urk. 8/27) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 8/ 28 = Urk.
5) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. Juni beziehungsweise am 1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzu heben, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, es sei der Bericht von Dr. Y.___ zu berücksichtigen und es sei ihr Akteneinsicht zu ge währen und Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme einzuräumen (Urk. 1, Urk. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. M it Verfügung vom
6. November 2015 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, un d sie wurde auf die Mög lichkeit der Akteneinsicht und der Einreichung weiterer Stellungnahmen und Unterlagen hinge wiesen
(Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) bewirken.
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig ge prüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verläss liche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizu ziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss Aktenlage und psychiatrischer Untersuchung vom 3. März 2015 kein invalidi sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die während der Untersuchung geäusserten zahlreichen subjektiven Beschwerden hätten nicht objektiviert werde n können. Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 3. April 2015 vorsorg lich Einwand erhoben und mitgeteilt habe, dass die medizinische Begründung nach gereicht werde, seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden (Urk. 5 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie gemäss ihrem früheren Arzt, Dr. med. Z.___, an einer psychischen Erkrankung leide (Schlafstörun gen, Angst, Rückzugstendenz, Müdigkeit, Erschöpfung, Isolationsgefühle, Ver sagens- und Verlustängste u.s.w .), die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Dieser Meinung sei auch der neu behandelnde Arzt, Dr. med. Y.___ . Somit sei nachgewiesen, dass die Beurteilung des IV-Arztes nicht richtig sei . Dies sei wohl damit zu erklären, dass der von der Beschwerdegegnerin angestellte Arzt keine unabhängige Beurteilung vorgenommen habe. Weiter habe die Beschwer dege g nerin ihr Begehren ohne Anm ahnung de s
von ihr in Aussicht gestellten Arztbe richt s von Dr. Y.___ abgewiesen (Urk. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht umstritten ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Schreiben vom 1 0. Mai 2013 die von der Beschwerdeführer in erstellte Auflis tung der Anzahl Tage, an denen sie im Jahr 2012 arbeitsfähig gewesen war, und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 30 % wieder. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin sich sehr eingesetzt habe, um selbständig arbeiten zu können, und dass die aktuelle, helle Wohnung für sie eine stabilisierende Hilfe für Alltag und Arbeit darstelle (Urk. 8/4). 3.2
Dr. Z.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2006 in Behandlung stand, hielt mit Bericht vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 8/16/2-14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Ziff. 1.1) : - k omplexe PTBS - emotional-instabile PS (F60.3) - dissoziative Störungen gemischt (F44.7) - somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Bindungsstörung, ambivalent bis desorganisiert (F94) - Esstörung, St. n. Anorexie (F50.4) - seasonal
affective
disorder (SAD;
v. a. Herbst/Winter; F38.8)
Im Befund hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseitig orientiert, und i m Kontakt offen und präsent mit schneller Auf fassungsgabe im konfliktfreien Bereich sei . Ihr Denken sei klar, gefühlsmässig rasch schwankend, je nach aktueller Thematik. Es bestünden chronische Schlaf störungen, Angst vor Kränkungen, Entwertungen mit Rückzugstendenz bis Müdig keit und Erschöpfung und dem Gefühl von Isolation sowie Ve r sagens- und Verlustängste und Ohnmachtserleben, bei hohen inneren Erwartungen mit star ken Vermeidungstendenzen im Z usammenhang mit Nähe und Leistung bei ent sprechenden Beeinträchtigungen im Beziehungs- wie auch im Arbeitsbereich. Dies komme in der Therapie, wie auch im Mini-ICF-APP zum Ausdruck. Im W eiteren bestehe eine dissoziative Symptomatik, die vor allem durch inneren und äusseren Konfliktstress ausgelöst werden könne : Absorption, somatoforme Be schwer den, Depersonalisation und Derealisation . Essstörungen zeigten sich noch, abhängig von Befindlichkeit, durch eine phasenweis e schwer kontrollier bare G e wichtszunahme. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie früher unter einer stark anorektischen Symptomatik gelitten . Die Prognose sei statio när bis günstig, auch günstig, weil keine weitere Verschlechterung, sondern eine lang same, leichte Verbesserung eingetreten sei (Ziff. 1.4) .
Die Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit als Unternehmens- und Marke ting beraterin
legte Dr. Z.___ auf 70 % fest (Ziff. 1.6). Die bisherige Tä tigkeit sei im Rahmen der prozentualen Angaben durch die Beschwerdeführerin zu mut bar, doch es bestehe eine stark wechs elnde Arbeitsleistungsfähigkeit. In einer behinderungsangepasste n, rein sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin je nach psychischer Verfassung pro Woche zu etwa 10 bis 15 Stunden arbeitsfähig (Ziff. 1.7). 3.3
Med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte aufgrund seiner Untersuchung vom 3. März 2015 in seinem Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/22) keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 fest. Als psychiatrische Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 nannte er einen Zustand nach Anorexie und vermerkte, dass nach Aktenlage keine somatischen Diagnosen be stünden (Ziff. 9 S. 5, Ziff. 11 S. 6).
In der Diskussion des Berichtes von Dr. Z.___ hielt med. pract . A.___ fest, dass die darin gestellten Diagnosen bei der RAD-Untersuchung nicht hätten be stätigt werden können. Bei der spontanen Schilderung des Todes von Vater und Grossvater habe die Beschwerdeführerin nachfühlbar zu weinen begonnen, an sonsten hätten sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt, was nach 20 Jahren Therapie auch nicht verwundere. Kurz e emotionale Labilisierungen bei der Schilderung von belastenden biografischen Ereignissen berechtigten nicht zur Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö rung (Ziff. 10 S.
5). Dissoziative Symptome seien nicht aufgetreten, und Schmerz äusserungen hätten nicht beobachtet werden können. Die Beschwerde führerin habe angegeben, dass sie einen Freund habe, aber nicht mit ihm zu sammen lebe, zumal der Freund psychisch traumatisiert sei. Möglicherweise liege eine Bin dungsstörung vor. Eine Gewichtszunahme um 20 kg bei nächtli chen Hun ger attacken stelle keine gravierende Essstörung dar. Anhand der mit gebrachten Liste (Urk. 8/20) habe die Beschwerdeführerin viele Symptome einer saisonalen Depression vorgetragen, die jedoch objektiv nicht zu sehen gewesen seien. Er staunlicherweise schweige Dr. Z.___ über das erfreuliche positive Funktions niveau . Monatelange Aufenthalte in B.___, C.___, in D.___ (und nächs tens in E.___) inklusive umfangreiche Planungen von der Schweiz aus sprä chen für ein gutes Funktionsniveau, zumal die Beschwerde führerin dort nicht nur gereist sei und sich erholt habe, sondern auch M arke ting-Aufgaben für ein Projekt betrieben habe. Dr. Z.___ würdige auch kaum, dass die Beschwerde führerin erfolgreich und konsequent ihre umfangreichen Ausbildungen absol viert habe (Ziff. 10 S. 6). Med. pract . A.___ führte aus, dass sich o bjektiv bei der RAD-Untersuchung keine nennenswerte Einschränkung gezeigt habe . Entgegen ihrer Angabe, sich nur 20 Minuten konzentrieren zu können, sei die Beschwerdeführerin während der 105-minütigen Untersuchung stets konzentriert geblieben . Trotz der ange gebenen Schlafstörungen seien keine Anzeichen von Müdigkeit zu sehen ge wesen. Entgegen ihrer Angabe, abends nur noch müde zu sein, habe sie beim Abschied einen abendlichen Kinobesuch angekündigt. In heftigem Kontrast zu ihrer geschilderten Schwäche und Leistungsunfähigkeit hätten ihre lebhaften Darstellungen monatelanger Auslandsaufenthalte gestanden (Ziff. 10 S. 6).
In der versicherungspsychiatrischen Beurteilung legte med. pract . A.___
dar, dass die Beschwerdeführerin sich als eine Persönlichkeit zeige, die seit über 20 Jahren diverse Therapien mache und bei der Untersuchung subjektiv zahlreiche Beschwerden geäussert habe. Diese Beschwerden hätten weithin nicht objekti viert werden können, und ihre früheren Ausbildungen und heutigen monate langen Auslandsaufenthalte belegten ein erfreuliches Funktionsniveau (Ziff. 11 S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt med. pract . A.___ fest, dass in Bezug auf die bishe rige Tätigkeit als Selbständigerwerbende mit Marketing-Firma keine Einschrän kungen vorlägen und im Belastungsprofil keine Einschränkungen erkennbar seien. Es bestehe weder in ihrer bisherigen noch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 11 S. 6 f.) .
4.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der von med. pract . A.___ er stellte Arztbericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/22) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. E r beruht auf den erforderlic hen allseitigen Untersuchungen und
berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Ziff. 3 S. 1 f.), wobei er auch die von ihr erstellte Liste über ihre Symptome einbezieht (Urk. 8/20). Sodann wurde er in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten
(Ziff. 1 S. 1, Ziff. 10 S. 5 f.) erstattet. Weiter leuchtet e r in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und d ie vom
Arzt
vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvoll ziehbar begründet. So liessen sich t rotz gezielter Suche nach entsprechenden Befunden
in der Untersuchung weder Anzeichen für Müdigkeit, dissoziative Symp tome, Schmerzäusserungen oder Symptome einer saisonalen Depression fest stellen. Mangels objektivierbarer Befunde erscheint daher überzeugend, dass die Diagnosen insbesondere einer dissoziativen Störung, einer somatoformen Schmerzstörung sowie eines SAD nicht bestätigt werden konnten. Ausserdem legte med. pract . A.___ plausibel dar, dass die zahlreichen Auslandaufenthalte mit den dazugehörigen Planungen und den vor Ort übernommenen Projekta uf gaben für ein gutes Funktionsniveau sprächen. Der Arztbericht genügt damit den praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich, insbesondere fand auch die bei
der Beurteilung eines psychischen Gesundheitszustandes erforderliche per sönliche Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt statt (vgl. vorste hend E. 1.1-1.2).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk.
4) be steht kein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Berichts, und d amit kommt ihm auch als RAD-Bericht der Beweiswert eines externen medizinischen Berichtes zu (vorstehend E. 1.3).
Demgegenüber vermögen Dr. Z.___
Ausführungen nicht zu überzeugen. Es fehlt an einer schlüssigen, auf den erhobenen Befunden beruhenden Begrün dung für die diagnostizierten Leiden. Zudem stützt er sich - zumindest bezüg lich Arbeitsfähigkeit - weitgehend auf die nicht objektivierten Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/4 und 8/16/11). Wie med. pract . A.___ zutref fend vermerkt e, würdigte Dr. Z.___
auch den flüssigen Ausbildungsverlauf und die Reiseaktivitäten der Beschwerdeführerin in keiner Weise, weshalb sein Bericht nicht umfassend ist .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 4) ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Frist für die Ein wanderhebung
den Bericht des angeblich nun behandelnden Dr. Y.___ nicht abwartete beziehungsweise diesen Bericht nicht selber einholte .
Angesichts der medizinisch schlüssigen Aktenlage bestand dazu kein Anlass. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wäre es vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewe sen, diesen Bericht fristgerecht einzureichen.
Zusammenfassend ist auf den Arztbericht von med. pract . A.___
abzustellen und davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder im angestammten Beruf noch in vergleichbaren Verweistätigkeiten ein geschränkt ist . Damit entfällt ei n Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversi cherung ohne weiteres, und es erübrigt sich die Durchführung ein es Einkom mensvergleichs . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 600.-- festzulegen und a usgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 9. Juni beziehungsweise am 1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzu heben, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, es sei der Bericht von Dr. Y.___ zu berücksichtigen und es sei ihr Akteneinsicht zu ge währen und Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme einzuräumen (Urk. 1, Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss Aktenlage und psychiatrischer Untersuchung vom 3. März 2015 kein invalidi sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die während der Untersuchung geäusserten zahlreichen subjektiven Beschwerden hätten nicht objektiviert werde n können. Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 3. April 2015 vorsorg lich Einwand erhoben und mitgeteilt habe, dass die medizinische Begründung nach gereicht werde, seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden (Urk. 5 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie gemäss ihrem früheren Arzt, Dr. med. Z.___, an einer psychischen Erkrankung leide (Schlafstörun gen, Angst, Rückzugstendenz, Müdigkeit, Erschöpfung, Isolationsgefühle, Ver sagens- und Verlustängste u.s.w .), die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Dieser Meinung sei auch der neu behandelnde Arzt, Dr. med. Y.___ . Somit sei nachgewiesen, dass die Beurteilung des IV-Arztes nicht richtig sei . Dies sei wohl damit zu erklären, dass der von der Beschwerdegegnerin angestellte Arzt keine unabhängige Beurteilung vorgenommen habe. Weiter habe die Beschwer dege g nerin ihr Begehren ohne Anm ahnung de s
von ihr in Aussicht gestellten Arztbe richt s von Dr. Y.___ abgewiesen (Urk. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht umstritten ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Schreiben vom 1 0. Mai 2013 die von der Beschwerdeführer in erstellte Auflis tung der Anzahl Tage, an denen sie im Jahr 2012 arbeitsfähig gewesen war, und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 30 % wieder. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin sich sehr eingesetzt habe, um selbständig arbeiten zu können, und dass die aktuelle, helle Wohnung für sie eine stabilisierende Hilfe für Alltag und Arbeit darstelle (Urk. 8/4). 3.2
Dr. Z.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2006 in Behandlung stand, hielt mit Bericht vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 8/16/2-14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Ziff. 1.1) : - k omplexe PTBS - emotional-instabile PS (F60.3) - dissoziative Störungen gemischt (F44.7) - somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Bindungsstörung, ambivalent bis desorganisiert (F94) - Esstörung, St. n. Anorexie (F50.4) - seasonal
affective
disorder (SAD;
v. a. Herbst/Winter; F38.8)
Im Befund hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseitig orientiert, und i m Kontakt offen und präsent mit schneller Auf fassungsgabe im konfliktfreien Bereich sei . Ihr Denken sei klar, gefühlsmässig rasch schwankend, je nach aktueller Thematik. Es bestünden chronische Schlaf störungen, Angst vor Kränkungen, Entwertungen mit Rückzugstendenz bis Müdig keit und Erschöpfung und dem Gefühl von Isolation sowie Ve r sagens- und Verlustängste und Ohnmachtserleben, bei hohen inneren Erwartungen mit star ken Vermeidungstendenzen im Z usammenhang mit Nähe und Leistung bei ent sprechenden Beeinträchtigungen im Beziehungs- wie auch im Arbeitsbereich. Dies komme in der Therapie, wie auch im Mini-ICF-APP zum Ausdruck. Im W eiteren bestehe eine dissoziative Symptomatik, die vor allem durch inneren und äusseren Konfliktstress ausgelöst werden könne : Absorption, somatoforme Be schwer den, Depersonalisation und Derealisation . Essstörungen zeigten sich noch, abhängig von Befindlichkeit, durch eine phasenweis e schwer kontrollier bare G e wichtszunahme. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie früher unter einer stark anorektischen Symptomatik gelitten . Die Prognose sei statio när bis günstig, auch günstig, weil keine weitere Verschlechterung, sondern eine lang same, leichte Verbesserung eingetreten sei (Ziff. 1.4) .
Die Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit als Unternehmens- und Marke ting beraterin
legte Dr. Z.___ auf 70 % fest (Ziff. 1.6). Die bisherige Tä tigkeit sei im Rahmen der prozentualen Angaben durch die Beschwerdeführerin zu mut bar, doch es bestehe eine stark wechs elnde Arbeitsleistungsfähigkeit. In einer behinderungsangepasste n, rein sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin je nach psychischer Verfassung pro Woche zu etwa 10 bis 15 Stunden arbeitsfähig (Ziff. 1.7). 3.3
Med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte aufgrund seiner Untersuchung vom 3. März 2015 in seinem Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/22) keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 fest. Als psychiatrische Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 nannte er einen Zustand nach Anorexie und vermerkte, dass nach Aktenlage keine somatischen Diagnosen be stünden (Ziff.
E. 4 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2015 (Urk.
E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verläss liche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizu ziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. M it Verfügung vom
6. November 2015 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, un d sie wurde auf die Mög lichkeit der Akteneinsicht und der Einreichung weiterer Stellungnahmen und Unterlagen hinge wiesen
(Urk.
E. 9 S. 5, Ziff.
E. 11 S. 6 f.) .
4.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der von med. pract . A.___ er stellte Arztbericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/22) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. E r beruht auf den erforderlic hen allseitigen Untersuchungen und
berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Ziff. 3 S. 1 f.), wobei er auch die von ihr erstellte Liste über ihre Symptome einbezieht (Urk. 8/20). Sodann wurde er in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten
(Ziff. 1 S. 1, Ziff. 10 S. 5 f.) erstattet. Weiter leuchtet e r in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und d ie vom
Arzt
vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvoll ziehbar begründet. So liessen sich t rotz gezielter Suche nach entsprechenden Befunden
in der Untersuchung weder Anzeichen für Müdigkeit, dissoziative Symp tome, Schmerzäusserungen oder Symptome einer saisonalen Depression fest stellen. Mangels objektivierbarer Befunde erscheint daher überzeugend, dass die Diagnosen insbesondere einer dissoziativen Störung, einer somatoformen Schmerzstörung sowie eines SAD nicht bestätigt werden konnten. Ausserdem legte med. pract . A.___ plausibel dar, dass die zahlreichen Auslandaufenthalte mit den dazugehörigen Planungen und den vor Ort übernommenen Projekta uf gaben für ein gutes Funktionsniveau sprächen. Der Arztbericht genügt damit den praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich, insbesondere fand auch die bei
der Beurteilung eines psychischen Gesundheitszustandes erforderliche per sönliche Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt statt (vgl. vorste hend E. 1.1-1.2).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk.
4) be steht kein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Berichts, und d amit kommt ihm auch als RAD-Bericht der Beweiswert eines externen medizinischen Berichtes zu (vorstehend E. 1.3).
Demgegenüber vermögen Dr. Z.___
Ausführungen nicht zu überzeugen. Es fehlt an einer schlüssigen, auf den erhobenen Befunden beruhenden Begrün dung für die diagnostizierten Leiden. Zudem stützt er sich - zumindest bezüg lich Arbeitsfähigkeit - weitgehend auf die nicht objektivierten Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/4 und 8/16/11). Wie med. pract . A.___ zutref fend vermerkt e, würdigte Dr. Z.___
auch den flüssigen Ausbildungsverlauf und die Reiseaktivitäten der Beschwerdeführerin in keiner Weise, weshalb sein Bericht nicht umfassend ist .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 4) ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Frist für die Ein wanderhebung
den Bericht des angeblich nun behandelnden Dr. Y.___ nicht abwartete beziehungsweise diesen Bericht nicht selber einholte .
Angesichts der medizinisch schlüssigen Aktenlage bestand dazu kein Anlass. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wäre es vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewe sen, diesen Bericht fristgerecht einzureichen.
Zusammenfassend ist auf den Arztbericht von med. pract . A.___
abzustellen und davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder im angestammten Beruf noch in vergleichbaren Verweistätigkeiten ein geschränkt ist . Damit entfällt ei n Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversi cherung ohne weiteres, und es erübrigt sich die Durchführung ein es Einkom mensvergleichs . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 600.-- festzulegen und a usgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00711 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
2. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1969, meldete sich am 2 8. März 1990 bei der Invali den ver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. Juni 1990
ab, unter Hinweis darauf, dass keine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres bestanden habe und es der Versicherten ab dem 1 5. Mai 1990 wieder zumutbar gewesen sei, ihrer Erwerbstätigkeit vollzeitlich nachzugehen (Urk. 8/1-2) . 1.2
Am 1 7. Juni 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine starke Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6
Ziff. 6.2) . Die IV-Stelle liess die Ver sicherte durch den
r egional ärztlichen Dienst
(RAD) psychiatrisch untersuchen, welcher seinen Bericht am 9. März 2015 erstattete (Urk. 8/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 8/24; Urk. 8/27) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 8/ 28 = Urk.
5) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. Juni beziehungsweise am 1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzu heben, es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, es sei der Bericht von Dr. Y.___ zu berücksichtigen und es sei ihr Akteneinsicht zu ge währen und Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme einzuräumen (Urk. 1, Urk. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. M it Verfügung vom
6. November 2015 wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, un d sie wurde auf die Mög lichkeit der Akteneinsicht und der Einreichung weiterer Stellungnahmen und Unterlagen hinge wiesen
(Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) bewirken.
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig ge prüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.
345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.
5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E.
4.4 mit Hinweisen). Für die verläss liche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizu ziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärzt liche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss Aktenlage und psychiatrischer Untersuchung vom 3. März 2015 kein invalidi sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die während der Untersuchung geäusserten zahlreichen subjektiven Beschwerden hätten nicht objektiviert werde n können. Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 3. April 2015 vorsorg lich Einwand erhoben und mitgeteilt habe, dass die medizinische Begründung nach gereicht werde, seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden (Urk. 5 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie gemäss ihrem früheren Arzt, Dr. med. Z.___, an einer psychischen Erkrankung leide (Schlafstörun gen, Angst, Rückzugstendenz, Müdigkeit, Erschöpfung, Isolationsgefühle, Ver sagens- und Verlustängste u.s.w .), die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Dieser Meinung sei auch der neu behandelnde Arzt, Dr. med. Y.___ . Somit sei nachgewiesen, dass die Beurteilung des IV-Arztes nicht richtig sei . Dies sei wohl damit zu erklären, dass der von der Beschwerdegegnerin angestellte Arzt keine unabhängige Beurteilung vorgenommen habe. Weiter habe die Beschwer dege g nerin ihr Begehren ohne Anm ahnung de s
von ihr in Aussicht gestellten Arztbe richt s von Dr. Y.___ abgewiesen (Urk. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht umstritten ist. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Schreiben vom 1 0. Mai 2013 die von der Beschwerdeführer in erstellte Auflis tung der Anzahl Tage, an denen sie im Jahr 2012 arbeitsfähig gewesen war, und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 30 % wieder. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin sich sehr eingesetzt habe, um selbständig arbeiten zu können, und dass die aktuelle, helle Wohnung für sie eine stabilisierende Hilfe für Alltag und Arbeit darstelle (Urk. 8/4). 3.2
Dr. Z.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2006 in Behandlung stand, hielt mit Bericht vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 8/16/2-14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Ziff. 1.1) : - k omplexe PTBS - emotional-instabile PS (F60.3) - dissoziative Störungen gemischt (F44.7) - somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Bindungsstörung, ambivalent bis desorganisiert (F94) - Esstörung, St. n. Anorexie (F50.4) - seasonal
affective
disorder (SAD;
v. a. Herbst/Winter; F38.8)
Im Befund hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseitig orientiert, und i m Kontakt offen und präsent mit schneller Auf fassungsgabe im konfliktfreien Bereich sei . Ihr Denken sei klar, gefühlsmässig rasch schwankend, je nach aktueller Thematik. Es bestünden chronische Schlaf störungen, Angst vor Kränkungen, Entwertungen mit Rückzugstendenz bis Müdig keit und Erschöpfung und dem Gefühl von Isolation sowie Ve r sagens- und Verlustängste und Ohnmachtserleben, bei hohen inneren Erwartungen mit star ken Vermeidungstendenzen im Z usammenhang mit Nähe und Leistung bei ent sprechenden Beeinträchtigungen im Beziehungs- wie auch im Arbeitsbereich. Dies komme in der Therapie, wie auch im Mini-ICF-APP zum Ausdruck. Im W eiteren bestehe eine dissoziative Symptomatik, die vor allem durch inneren und äusseren Konfliktstress ausgelöst werden könne : Absorption, somatoforme Be schwer den, Depersonalisation und Derealisation . Essstörungen zeigten sich noch, abhängig von Befindlichkeit, durch eine phasenweis e schwer kontrollier bare G e wichtszunahme. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie früher unter einer stark anorektischen Symptomatik gelitten . Die Prognose sei statio när bis günstig, auch günstig, weil keine weitere Verschlechterung, sondern eine lang same, leichte Verbesserung eingetreten sei (Ziff. 1.4) .
Die Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit als Unternehmens- und Marke ting beraterin
legte Dr. Z.___ auf 70 % fest (Ziff. 1.6). Die bisherige Tä tigkeit sei im Rahmen der prozentualen Angaben durch die Beschwerdeführerin zu mut bar, doch es bestehe eine stark wechs elnde Arbeitsleistungsfähigkeit. In einer behinderungsangepasste n, rein sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin je nach psychischer Verfassung pro Woche zu etwa 10 bis 15 Stunden arbeitsfähig (Ziff. 1.7). 3.3
Med. pract . A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte aufgrund seiner Untersuchung vom 3. März 2015 in seinem Bericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/22) keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 fest. Als psychiatrische Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 nannte er einen Zustand nach Anorexie und vermerkte, dass nach Aktenlage keine somatischen Diagnosen be stünden (Ziff. 9 S. 5, Ziff. 11 S. 6).
In der Diskussion des Berichtes von Dr. Z.___ hielt med. pract . A.___ fest, dass die darin gestellten Diagnosen bei der RAD-Untersuchung nicht hätten be stätigt werden können. Bei der spontanen Schilderung des Todes von Vater und Grossvater habe die Beschwerdeführerin nachfühlbar zu weinen begonnen, an sonsten hätten sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt, was nach 20 Jahren Therapie auch nicht verwundere. Kurz e emotionale Labilisierungen bei der Schilderung von belastenden biografischen Ereignissen berechtigten nicht zur Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö rung (Ziff. 10 S.
5). Dissoziative Symptome seien nicht aufgetreten, und Schmerz äusserungen hätten nicht beobachtet werden können. Die Beschwerde führerin habe angegeben, dass sie einen Freund habe, aber nicht mit ihm zu sammen lebe, zumal der Freund psychisch traumatisiert sei. Möglicherweise liege eine Bin dungsstörung vor. Eine Gewichtszunahme um 20 kg bei nächtli chen Hun ger attacken stelle keine gravierende Essstörung dar. Anhand der mit gebrachten Liste (Urk. 8/20) habe die Beschwerdeführerin viele Symptome einer saisonalen Depression vorgetragen, die jedoch objektiv nicht zu sehen gewesen seien. Er staunlicherweise schweige Dr. Z.___ über das erfreuliche positive Funktions niveau . Monatelange Aufenthalte in B.___, C.___, in D.___ (und nächs tens in E.___) inklusive umfangreiche Planungen von der Schweiz aus sprä chen für ein gutes Funktionsniveau, zumal die Beschwerde führerin dort nicht nur gereist sei und sich erholt habe, sondern auch M arke ting-Aufgaben für ein Projekt betrieben habe. Dr. Z.___ würdige auch kaum, dass die Beschwerde führerin erfolgreich und konsequent ihre umfangreichen Ausbildungen absol viert habe (Ziff. 10 S. 6). Med. pract . A.___ führte aus, dass sich o bjektiv bei der RAD-Untersuchung keine nennenswerte Einschränkung gezeigt habe . Entgegen ihrer Angabe, sich nur 20 Minuten konzentrieren zu können, sei die Beschwerdeführerin während der 105-minütigen Untersuchung stets konzentriert geblieben . Trotz der ange gebenen Schlafstörungen seien keine Anzeichen von Müdigkeit zu sehen ge wesen. Entgegen ihrer Angabe, abends nur noch müde zu sein, habe sie beim Abschied einen abendlichen Kinobesuch angekündigt. In heftigem Kontrast zu ihrer geschilderten Schwäche und Leistungsunfähigkeit hätten ihre lebhaften Darstellungen monatelanger Auslandsaufenthalte gestanden (Ziff. 10 S. 6).
In der versicherungspsychiatrischen Beurteilung legte med. pract . A.___
dar, dass die Beschwerdeführerin sich als eine Persönlichkeit zeige, die seit über 20 Jahren diverse Therapien mache und bei der Untersuchung subjektiv zahlreiche Beschwerden geäussert habe. Diese Beschwerden hätten weithin nicht objekti viert werden können, und ihre früheren Ausbildungen und heutigen monate langen Auslandsaufenthalte belegten ein erfreuliches Funktionsniveau (Ziff. 11 S. 6).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt med. pract . A.___ fest, dass in Bezug auf die bishe rige Tätigkeit als Selbständigerwerbende mit Marketing-Firma keine Einschrän kungen vorlägen und im Belastungsprofil keine Einschränkungen erkennbar seien. Es bestehe weder in ihrer bisherigen noch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 11 S. 6 f.) .
4.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der von med. pract . A.___ er stellte Arztbericht vom 9. März 2015 (Urk. 8/22) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. E r beruht auf den erforderlic hen allseitigen Untersuchungen und
berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Ziff. 3 S. 1 f.), wobei er auch die von ihr erstellte Liste über ihre Symptome einbezieht (Urk. 8/20). Sodann wurde er in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten
(Ziff. 1 S. 1, Ziff. 10 S. 5 f.) erstattet. Weiter leuchtet e r in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und d ie vom
Arzt
vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvoll ziehbar begründet. So liessen sich t rotz gezielter Suche nach entsprechenden Befunden
in der Untersuchung weder Anzeichen für Müdigkeit, dissoziative Symp tome, Schmerzäusserungen oder Symptome einer saisonalen Depression fest stellen. Mangels objektivierbarer Befunde erscheint daher überzeugend, dass die Diagnosen insbesondere einer dissoziativen Störung, einer somatoformen Schmerzstörung sowie eines SAD nicht bestätigt werden konnten. Ausserdem legte med. pract . A.___ plausibel dar, dass die zahlreichen Auslandaufenthalte mit den dazugehörigen Planungen und den vor Ort übernommenen Projekta uf gaben für ein gutes Funktionsniveau sprächen. Der Arztbericht genügt damit den praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich, insbesondere fand auch die bei
der Beurteilung eines psychischen Gesundheitszustandes erforderliche per sönliche Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt statt (vgl. vorste hend E. 1.1-1.2).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk.
4) be steht kein Zweifel an der Zuverlässigkeit des Berichts, und d amit kommt ihm auch als RAD-Bericht der Beweiswert eines externen medizinischen Berichtes zu (vorstehend E. 1.3).
Demgegenüber vermögen Dr. Z.___
Ausführungen nicht zu überzeugen. Es fehlt an einer schlüssigen, auf den erhobenen Befunden beruhenden Begrün dung für die diagnostizierten Leiden. Zudem stützt er sich - zumindest bezüg lich Arbeitsfähigkeit - weitgehend auf die nicht objektivierten Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/4 und 8/16/11). Wie med. pract . A.___ zutref fend vermerkt e, würdigte Dr. Z.___
auch den flüssigen Ausbildungsverlauf und die Reiseaktivitäten der Beschwerdeführerin in keiner Weise, weshalb sein Bericht nicht umfassend ist .
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 4) ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Frist für die Ein wanderhebung
den Bericht des angeblich nun behandelnden Dr. Y.___ nicht abwartete beziehungsweise diesen Bericht nicht selber einholte .
Angesichts der medizinisch schlüssigen Aktenlage bestand dazu kein Anlass. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wäre es vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewe sen, diesen Bericht fristgerecht einzureichen.
Zusammenfassend ist auf den Arztbericht von med. pract . A.___
abzustellen und davon auszugehen, dass aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder im angestammten Beruf noch in vergleichbaren Verweistätigkeiten ein geschränkt ist . Damit entfällt ei n Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversi cherung ohne weiteres, und es erübrigt sich die Durchführung ein es Einkom mensvergleichs . 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 600.-- festzulegen und a usgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens